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Änderungstext
Thüringer Verordnung zur Änderung urlaubs- und ausbildungsrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 9. September 2022
(GVBl. Nr. 23 vom 26.10.2022 S. 420; ber. S. 514)
Aufgrund des § 60 Abs. 2 Satz 4, § 66 Satz 1 und § 67 Abs. 5 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508), verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Laufbahngesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472 -498-), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Artikel 1
Änderung der Thüringer Urlaubsverordnung
Die Thüringer Urlaubsverordnung vom 29. November 2016 (GVBl. S. 574), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (GVBl. S. 93), wird wie folgt geändert:
1. In § 5a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Erkrankung" ein Komma und die Worte "einer akut aufgetretenen Pflegesituation oder einer akuten Änderung einer bestehenden Pflegesituation" eingefügt.
2. § 10 Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Nachtdienst der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende dienstplanmäßige beziehungsweise verwaltungsübliche Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, soweit er nicht als Bereitschaftsdienst geleistet wird. | "3. Nachtdienst der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit anfallende dienstplanmäßige beziehungsweise verwaltungsübliche Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, soweit er nicht
geleistet wird." |
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 14 Erkrankung während des Erholungs- oder Zusatzurlaubs | " § 14 Beeinträchtigungen bei der Abwicklung des Erholungs- und Zusatzurlaubs" |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) In den Fällen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. § 16 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage verringert sich um den in dem jeweiligen Urlaubsjahr in Anspruch genommenen Erholungs- und Zusatzurlaub sowie eine Freistellung nach § 6 der Thüringer Arbeitszeitverordnung oder § 6 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung. | "Die Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage verringert sich um den in dem jeweiligen Urlaubsjahr in Anspruch genommenen Erholungs- und Zusatzurlaub sowie eine Freistellung nach § 6 ThürAzVO oder § 6 ThürPolAzVO." |
5. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung " § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)" ersetzt.
6. § 32 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Abweichend von § 15 Abs. 5 Satz 1 erfolgt die Mitteilung für das Urlaubsjahr 2021 nach dem Inkrafttreten der Thüringer Verordnung zur Fortentwicklung urlaubsrechtlicher Bestimmungen vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 361). | "(5) Tritt die Erkrankung, die akute Pflegesituation oder die akute Änderung einer bestehenden Pflegesituation nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie Abs. 2 während eines Erholungsurlaubs ein, der am 26. Oktober 2022 bereits angetreten, aber noch nicht vollständig abgewickelt ist, findet § 14 Abs. 2 in der am 27. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung." |
7. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 2
Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung
Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung vom 10. Februar 2009 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 361), wird wie folgt geändert:
1. In der Einleitung des § 3 Abs. 1 wird die Verweisung "Thüringer Beamtengesetzes" durch die Verweisung "Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG)" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "dauert" das Wort "regelmäßig" eingefügt.
b) An Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Satz 1 gilt im Fall einer Teilzeitbeschäftigung während des Vorbereitungsdienstes entsprechend."
3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
" § 9a Teilzeitbeschäftigung
Während der fachpraktischen Ausbildung kann Anwärtern eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die in § 62 Abs. 1 ThürBG genannten Voraussetzungen vorliegen."
4. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 3
Weitere Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung
Die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung vom 10. Februar 2009 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet staatliche allgemeine Verwaltung und Kommunalverwaltung (ThürAPOmVwD)" |
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet staatliche allgemeine Verwaltung und Kommunalverwaltung." |
3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
4. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Verweisung "Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der staatlichen und kommunalen Verwaltung vom 14. Mai 2004 (GVBl. S. 613)" durch die Verweisung "Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, Fachgebiet staatliche allgemeine Verwaltung und Kommunalverwaltung vom 4. März 2019 (GVBl. S. 31)" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte "vergleichbare Beschäftigte" durch die Worte "Tarifbeschäftigte mit einer vergleichbaren Qualifikation" ersetzt.
5. § 24 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 24 Prüfungsausschuss, Prüfer
(1) Die Laufbahnprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dessen Mitglieder vom Landesverwaltungsamt bestellt werden. (2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind:
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses wird mindestens ein Stellvertreter bestellt. (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. (4) Das Landesverwaltungsamt kann weitere Prüfer, die bei der Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung mitwirken, bestellen. Die kommunalen Spitzenverbände können geeignete Prüfer vorschlagen. (5) Die Prüfer nach Absatz 4 sollen
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreter und die Prüfer nach Absatz 4 werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied des Prüfungsausschusses, der Stellvertreter oder der Prüfer nach Absatz 4 in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Thüringer Beamtengesetzes ausscheidet. Satz 2 gilt für Tarifbeschäftigte entsprechend. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Stellvertreter und die Prüfer nach Absatz 4 sind in ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden." |
6. § 34 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.
6a. Der Fünfte Abschnitt wird aufgehoben.
7. Der bisherige Sechste Abschnitt wird der Fünfte Abschnitt.
8. Der bisherige § 40 wird § 38.
9. Der bisherige § 41 wird § 39 und die Worte "in männlicher und weiblicher Form" werden durch die Worte "für alle Geschlechter" ersetzt.
10. Der bisherige § 42 wird § 40.
11. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
ID: 222237
ENDE |