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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes
- Thüringen -
Vom 9. Mai 2023
(GVBl. Nr. 8 vom 30.05.2023 S. 183; 02.07.2024 S. 202 24)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(Gültig ab 01.07.2023 siehe =>)
Das Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2021 (GVBl. S. 387), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "anwesende" ein Komma und das Wort "fremde" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Tagespflegepersonen müssen über eine Mindestqualifikation im Umfang von 160 Stunden nach dem vom Deutschen Jugendinstitut vorgelegten Curriculum zur Qualifikation von Tagespflegepersonen oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Als für die Kindertagespflege geeignete Qualifikation gelten auch die in § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 genannten Abschlüsse. | "(2) Tagespflegepersonen sollen über eine Mindestqualifikation im Umfang von 300 Stunden nach dem vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Dies gilt nicht für Tagespflegepersonen, denen vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes bereits eine Erlaubnis nach Absatz 5 erteilt wurde. Als für die Kindertagespflege geeignete Qualifikation gelten auch die in § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 genannten Abschlüsse." |
c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Verweisung " § 23 Abs. 2 SGB VIII" durch die Verweisung " § 23 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Ein Zusammenschluss von zwei selbstständig tätigen Tagespflegepersonen in ganz oder teilweise gemeinsam genutzten Räumlichkeiten ist zulässig. Voraussetzung ist, dass jede Tagespflegeperson über eine Erlaubnis nach Absatz 5 verfügt und die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer Tagespflegeperson gewährleistet bleibt."
2. § 23 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||
§ 23 Laufende Geldleistung bei Kindertagespflege
Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt oder eine selbst organisierte Tagespflegeperson als geeignet und die Kindertagespflege als erforderlich anerkannt, gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dieser eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII. Der pauschal zu erstattende Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII darf je Kind bei einer
nicht unterschreiten. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2a SGB VIII darf bei einer Ganztagsbetreuung 404 Euro je Kind und Monat im Jahresmittel nicht unterschreiten. Ist die vereinbarte tägliche Betreuungszeit des Kindes geringer, reduziert sich der Betrag nach Satz 3 in entsprechendem Umfang. (2) Das Ministerium prüft regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, die Kostenentwicklung im Bereich der Kindertagespflege und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Thüringer Landtag mit. Zu diesem Zweck melden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Ministerium jährlich bis zum 31. Mai die Kosten der Kindertagespflege sowie die Anzahl der betreuten Kinder. | " § 23 Laufende Geldleistung bei Kindertagespflege
(1) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt oder eine selbst organisierte Tagespflegeperson als geeignet und die Kindertagespflege als erforderlich anerkannt, gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dieser eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII. Der zu erstattende Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII darf je Kind bei einer vereinbarten Betreuungszeit von
nicht unterschreiten. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2a SGB VIII ist unter Berücksichtigung der Qualifikation der Tagespflegepersonen nach § 10 Abs. 2 auszugestalten und darf je Kind und Stunde einen Betrag von 3,77 Euro nicht unterschreiten. (2) Das Ministerium prüft jährlich die Kostenentwicklung im Bereich der Kindertagespflege und teilt das Ergebnis der Prüfung dem Thüringer Landtag mit. Zu diesem Zweck melden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Ministerium jährlich bis zum 31. Mai die Kosten der Kindertagespflege sowie die Anzahl der betreuten Kinder." |
3. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. für jeden in einer Kindertagespflege mit einem Kind zwischen dem vollendeten ersten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres tatsächlich belegten Platz eine Landespauschale in Höhe von 300 Euro monatlich."
b) In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 1, 2 und 6" ersetzt.
4. In § 27 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6" ersetzt.
5. § 34 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. der Kindertagespflege nach § 10, insbesondere zu Eignung und Qualifizierung der Tagespflegeperson sowie zu den Anforderungen an die Organisation und die räumliche Unterbringung, | "2. der Kindertagespflege nach §§ 10, 23, insbesondere zu Eignung und Qualifizierung der Tagespflegeperson, der Ausgestaltung der Geldleistungen für die Kindertagespflege nach § 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII sowie zu den Anforderungen an die Organisation und die räumliche Unterbringung," |
Artikel 2 24
(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)
Das Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 6
6. für jeden in einer Kindertagespflege mit einem Kind zwischen dem vollendeten ersten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres tatsächlich belegten Platz eine Landespauschale in Höhe von 300 Euro monatlich.
wird aufgehoben.
b) In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nr. 1, 2 und 6" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.
2. In § 27 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6" durch die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt."
(1) Artikel 1 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
ID 231054
ENDE |