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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes
- Thüringen -

Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 8 vom 18.07.2024 S. 202)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2023 (GVBI. S. 184), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Qualitätssicherung und -entwicklung

Zwischen dem Ministerium und den Spitzenverbänden nach § 126 Thüringer Kommunalordnung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege sind Vereinbarungen über die Qualitätssicherung und -entwicklung zur Gewährleistung der Ziele nach § 7 abzuschließen."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 8 Angebote für Kinder mit besonderem Förderbedarf" § 8 Inklusive Förderung"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Kinder, die im Sinne des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) behindert oder von Behinderung bedroht sind und daher einen besonderen Förderbedarf haben, werden grundsätzlich gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung inklusiv gefördert."(1) Kinder, die im Sinne des Achten Buchs Sozialgesetzbuch und des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) behindert oder von Behinderung bedroht sind und daher einen besonderen Förderbedarf haben, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung inklusiv gebildet und gefördert werden. § 20 Abs. 2 Satz 3 ist zu beachten."

3. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Ministerium ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Träger der Kindertageseinrichtungen zu unterrichten und anlassbezogen Prüfungen durchzuführen. Das Ministerium kann insbesondere Einrichtungen anlassbezogen besichtigen und prüfen, Berichte, Akten und sonstige Unterlagen einsehen und anfordern."

4. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Fachberatung" die Worte "zum Zweck der Umsetzung der Vereinbarung zur Qualitätssicherung und -entwicklung nach § 7a" eingefügt.

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Öffnungs- und Schließzeiten sind dem Elternbeirat zu Beginn des Kindergartenjahres vorzulegen und nach Festlegung unverzüglich in der Kindertageseinrichtung bekannt zu machen."

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Hierzu zählen insbesondere
  1. die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie
  2. die Auswahl der Verpflegung in der Kindertageseinrichtung.
"Hierzu zählen
  1. die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie
  2. die Auswahl, der Umfang oder die Änderung in der Rechnungslegung bei der Verpflegung in der Kindertageseinrichtung."

6. In § 13 Abs. 3 werden die Worte "förderfähigen Kosten" durch die Worte "notwendigen Sachausgaben" ersetzt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist gewährleistet, wenn eine pädagogische Fachkraft zeitgleich regelmäßig nicht mehr als:
  1. vier Kinder im Alter bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres,
  2. sechs Kinder im Alter zwischen dem vollendeten ersten und vor Vollendung des zweiten Lebensjahres,
  3. acht Kinder im Alter zwischen dem vollendeten zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres,
  4. 12 Kinder im Alter zwischen dem vollendeten dritten und vor Vollendung des vierten Lebensjahres,
  5. 14 Kinder im Alter zwischen dem vollendeten vierten und vor Vollendung des fünften Lebensjahres,
  6. 16 Kinder im Alter nach dem vollendeten fünften Lebensjahres bis zur Einschulung oder
  7. 20 Kinder der Klassenstufen 1 bis 4

betreut.

"(2) Die notwendige Anzahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist gewährleistet, wenn eine pädagogische Fachkraft zeitgleich regelmäßig nicht mehr als
  1. vier Kinder im Alter bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres,
  2. sechs Kinder im Alter zwischen dem vollendeten ersten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres,
  3. zwölf Kinder im Alter zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung oder
  4. 20 Kinder der Klassenstufen 1 bis 4

betreut."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Der zur Wahrung des Kindeswohls bei der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erforderliche Beschäftigungsumfang der pädagogischen Fachkräfte ergibt sich bei Verwendung eines Personalschlüssels von
  1. 0,369 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 1,
  2. 0,246 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 2,
  3. 0,185 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 3,
  4. 0,123 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 4,
  5. 0,105 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 5 oder
  6. 0,092 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 6.

Der Personalschlüssel nach Satz 1 beruht auf den Anforderungen von Absatz 2, berücksichtigt die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen sowie die möglichen Ausfallzeiten durch Urlaub oder Krankheit und bezieht sich auf eine tägliche Betreuungszeit im Umfang von neun Stunden. Der Personalschlüssel für Kinder nach Absatz 2 Nr. 5 beträgt ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden 0,033 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind. Bei einer geringeren oder höheren vereinbarten täglichen Betreuungszeit eines Kindes ist der für die Betreuung dieses Kindes geltende Personalschlüssel entsprechend anzupassen.

"(3) Der zur Wahrung des Kindeswohls bei der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung erforderliche Beschäftigungsumfang der pädagogischen Fachkräfte ergibt sich bei Verwendung eines Personalschlüssels von
a)0,369 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 1,
b)0,246 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 2 oder
c)0,123 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Absatz 2 Nr. 3.

Der Personalschlüssel nach Satz 1 beruht auf den Anforderungen von Absatz 2, berücksichtigt die fachliche Arbeit außerhalb der Gruppen sowie die möglichen Ausfallzeiten durch Urlaub oder Krankheit und bezieht sich auf eine tägliche Betreuungszeit im Umfang von neun Stunden. Der Personalschlüssel für Kinder nach Absatz 2 Nr. 4 beträgt ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden 0,033 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind. Bei einer geringeren oder höheren vereinbarten täglichen Betreuungszeit eines Kindes ist der für die Betreuung dieses Kindes geltende Personalschlüssel entsprechend anzupassen."

8. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Personalausgaben einschließlich der Kosten für
  1. die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte und
  2. die Ausbildung von pädagogischen Fachkräften in einer praxisintegrierten Ausbildung für die Fachrichtung Sozialpädagogik im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung in Höhe der Differenz zum nach § 28 Abs. 2 gewährten Zuschuss, soweit nicht zeitgleich eine Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte erfolgt,
"1. Personalausgaben einschließlich der Kosten für die Ausbildung und Fortbildung von pädagogischen Fachkräften, soweit nicht zeitgleich eine Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte erfolgt,"

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ausbildungskosten nach Satz 2 Nr. 1 sind folgende Kosten:

  1. Vergütungsleistungen im Rahmen des nach § 33 Abs. 5 Satz 1 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) vom 29. Januar 2016 (GVBI. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung oder § 37 Abs. 5 Satz 1 ThürFSO-SW zu absolvierenden Berufspraktikums in der Fachrichtung Sozialpädagogik oder Heilerziehungspflege, soweit die Ausbildung an einer Thüringer Fachschule erfolgt oder
  2. Vergütungsleistungen für die praxisintegrierte Ausbildung in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 ThürFSO-SW in Höhe der Differenz zu dem nach § 28 gewährten Zuschuss."

9. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort "monatlich" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

altneu
5. für jedes Kind zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und vor Vollendung des 78. Lebensmonats eine zusätzliche Landespauschale in Höhe von 40 Euro monatlich."5. für jedes Kind zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr und vor Vollendung des 78. Lebensmonats eine zusätzliche Landespauschale in Höhe von 166 Euro monatlich,"

dd) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

ee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. für jeden in einer Kindertageseinrichtung mit einem Kind zwischen dem vollendeten ersten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres tatsächlich belegten Platz eine Landespauschale in Höhe von 225 Euro monatlich."

b) In Satz 3 wird die Verweisung "Satz 1 Nr. 3 bis 5" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 3 bis 5 und 7" ersetzt.

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Landespauschalen" die Worte "und -zuschuss" eingefügt.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zur Unterstützung der Kindertageseinrichtungen bei der Förderung von Kindern mit Förderbedarf nach § 8 Abs. 3 zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von jeweils 50 Euro monatlich je
  1. 0,675 vom Hundert der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres,
  2. 2,25 vom Hundert der Kinder im Alter zwischen dem vollendeten zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres sowie
  3. 4,5 vom Hundert der Kinder im Alter zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Vollendung des 78. Lebensmonats

an den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

"(1) Zur Unterstützung der Kindertageseinrichtungen bei der Förderung von Kindern mit Förderbedarf nach § 8 Abs. 3 zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von jeweils 50 Euro monatlich je 6,51 vom Hundert der Kinder im Alter zwischen dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Vollendung des 78. Lebensmonats an den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "eine Landespauschale" durch die Worte "einen Zuschuss" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "der Landespauschale" durch die Worte "des Zuschusses" ersetzt.

11. In § 27 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6" durch die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7" ersetzt.

12. § 28 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 28 Ausbildungsförderung

(1) Ist im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher an einer Thüringer Fachschule ein mehrmonatiges Berufspraktikum in einer Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 1 vorgeschrieben, erstattet das Land auf Antrag die Personalkosten, die dem Träger bei diesem Praktikum entstehen. Die Erstattung nach Satz 1 ist begrenzt auf die Höhe der Personalkosten, die der Träger bei einer Vergütung der Praktikanten nach den für ihn geltenden tariflichen Bestimmungen oder Entgeltvereinbarungen zu zahlen hat, höchstens jedoch auf die Höhe der Personalkosten für entsprechende Beschäftigte des Landes.

(2) Je belegtem Ausbildungsplatz im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 ThürFSO-SW in einer Kindertageseinrichtung gewährt das Land dem Träger auf Antrag einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro.

" § 28 Ausbildungsförderung

Je belegtem Ausbildungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zum Erzieher an einer Thüringer Fachschule nach § 3 Abs. 1 Satz 3, § 33 Abs. 5 Satz 2 ThürFSO-SW gewährt das Land dem Träger auf Antrag einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro, soweit nicht zeitgleich eine Förderung oder Leistung für den gleichen Zweck durch Dritte erfolgt."

13. In § 29 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Im Rahmen der Rechnungslegung nach Satz 1 werden die Kosten der Mittagsmahlzeit gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 gesondert ausgewiesen."

14. In § 30 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Wird ein Kind nach § 18 Abs. 2 ThürSchulG vorzeitig eingeschult, ergibt sich hieraus kein Erstattungsanspruch bezüglich bereits gezahlter Elternbeiträge für das vorvorletzte Jahr vor Schuleintritt."

15. In § 33 Satz 1 werden die Worte "jährlich für das vorangegangene Jahr" durch die Worte "alle zwei Jahre für die beiden vorangegangenen Jahre" ersetzt.

16. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Verweisung " §§ 10, 23" durch die Verweisung "den §§ 10 und 23" ersetzt.

b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

altneu
8. dem Verfahren der Auszahlung der Landespauschalen und Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung nach §§ 25, 26, 27 Abs. 6, § 30 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 31 Abs. 1,"8. dem Verfahren, der Zuständigkeit sowie der Auszahlung der Landespauschalen und Landeszuschüsse zur Kindertagesbetreuung nach §§ 25, 26, 27 Abs. 6, § 30 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 31 Abs. 1,"

c) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

altneu
9. den Fristen sowie dem Verfahren der Beantragung und Auszahlung bei der Erstattung der Personalkosten nach § 28 Abs. 1"9. den Voraussetzungen, Fristen sowie dem Verfahren der Beantragung und Auszahlung des Zuschusses nach § 28 sowie"

d) Nummer 10 erhält folgende Fassung:

altneu
10. den Fristen sowie dem Verfahren der Beantragung und Auszahlung des Zuschusses nach § 28 Abs. 2 zu regeln sowie"10. zu den Kosten der Verpflegung festzulegen."

e) Nummer 11

11. den Kosten der Verpflegung.

wird aufgehoben.

17. Dem § 35 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Solange die Umsetzung des gesetzlichen Mindestpersonalschlüssels nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 nicht gewährleistet werden kann, gelten bis zum 31. Dezember 2027 die folgenden bisher geltenden Vorgaben zur Mindestpersonalausstattung fort: Die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist mindestens

  1. eine pädagogische Fachkraft für jeweils
    1. acht Kinder im Alter zwischen dem vollendeten zweiten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres,
    2. zwölf Kinder im Alter zwischen dem vollendeten dritten und vor Vollendung des vierten Lebensjahres,
    3. 14 Kinder im Alter zwischen dem vollendeten vierten und vor Vollendung des fünften Lebensjahres oder
    4. 16 Kinder im Alter nach dem vollendeten fünften Lebensjahr bis zur Einschulung und
  2. ein sich daraus ergebender Personalschlüssel von
a)0,185 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Nr. 1 Buchstabe a,
b)0,123 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Nr. 1 Buchstabe b,
c)0,105 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Nr. 1 Buchstabe c oder
d)0,092 Vollzeitbeschäftigteneinheiten je betreutem Kind nach Nr. 1 Buchstabe d.

§ 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

18. In § 36 wird nach dem Wort "gelten" das Wort "jeweils" eingefügt.

19. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Artikel 2 und Artikel 3 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes vom 9. Mai 2023 (GVBl. S. 183)

Artikel 2
(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Das Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 6

6. für jeden in einer Kindertagespflege mit einem Kind zwischen dem vollendeten ersten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres tatsächlich belegten Platz eine Landespauschale in Höhe von 300 Euro monatlich.

wird aufgehoben.

b) In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nr. 1, 2 und 6" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

2. In § 27 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6" durch die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt."

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

werden gestrichen.

Artikel 3
Weitere Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes

(Gültig ab 01.01.2026 siehe =>)

Das Thüringer Kindergartengesetz vom 18. Dezember 2017 (GVBI. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.

bb) Nummer 6

6. für jeden in einer Kindertagespflege mit einem Kind zwischen dem vollendeten ersten und vor Vollendung des dritten Lebensjahres tatsächlich belegten Platz eine Landespauschale in Höhe von 300 Euro monatlich,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 6.

b) In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nr. 1, 2 und 6" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Verweisung "Satz 1 Nr. 3 bis 5 und 7" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 3 bis 6" ersetzt.

2. In § 27 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7" durch die Verweisung " § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 6" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.

ID: 241724


ENDE