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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021
Vom 30. November 2020
(BGBl. I Nr. 57 vom 03.12.2020 S. 2612; 30.11.2021 S. 5044 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-6-4-29
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Archiv 2007, 2011, 2012, 2013, 2015, 2018, 2019
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 beträgt 39.301 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2021 beträgt 41.541 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 jährlich 39.480 Euro und monatlich 3.290 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 jährlich 37.380 Euro und monatlich 3.115 Euro.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2021
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2021 - 31.12.2021" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2021
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2021 - 31.12.2021" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 64.350 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 58.050 Euro.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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