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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021

Vom 30. November 2020
(BGBl. I Nr. 57 vom 03.12.2020 S. 2612; 30.11.2021 S. 5044 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-6-4-29



Zur aktuellen Fassung

Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Archiv 2007, 2011, 2012, 2013, 2015, 2018, 2019

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 beträgt 39.301 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2021 beträgt 41.541 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 jährlich 39.480 Euro und monatlich 3.290 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021 jährlich 37.380 Euro und monatlich 3.115 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2021

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 85.200 Euro und monatlich 7.100 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 104.400 Euro und monatlich 8.700 Euro.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2021 - 31.12.2021" um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2021

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80.400 Euro und monatlich 6.700 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 99.000 Euro und monatlich 8.250 Euro.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1.1.2021 - 31.12.2021" um die Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 64.350 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 58.050 Euro.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

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