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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022

Vom 30. November 2021
(BGBl. I Nr. 81 vom 06.12.2021 S. 5044)
Gl.-Nr.: 860-6-4-30



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Archiv 2007, 2011, 2012, 2013, 2015, 2018, 2019, 2021

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 beträgt 39.167 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 beträgt 38.901 Euro.

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 39.480 Euro und monatlich 3.290 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022 jährlich 37.800 Euro und monatlich 3.150 Euro.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2022

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 84.600 Euro und monatlich 7.050 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 103.800 Euro und monatlich 8.650 Euro.

Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2022 - 31.12.2022" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt im Jahr 2022

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 81.000 Euro und monatlich 6.750 Euro,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 100.200 Euro und monatlich 8.350 Euro.

Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2022 - 31.12.2022" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 64.350 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 58.050 Euro.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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