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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG/GUV-G 9102 / DGUV Grundsatz 305-002 - Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG/GUV-G)

(Ausgabe 12/2009; 09/2013 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 12/2009

Vorbemerkung

Im Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Feuerwehren" (GUV-V C53) sind für Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr regelmäßige Prüfungen vorgeschrieben. Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungen ergeben sich aus den vorliegenden Grundsätzen. Diese spiegeln den Stand der Technik hinsichtlich der Prüfung von Ausrüstungen und Geräten der Feuerwehr wider.

Die wiederkehrenden Prüfungen sind im Wesentlichen Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfungen, bei denen der Zustand von Bauteilen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen beurteilt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt wird. Zur Beurteilung kritischer Bauteile kann eine Demontage erforderlich werden. Bei verschiedenen Prüfungen kann es zu Gefährdungen kommen, z.B. bei der Prüfung von Schläuchen durch Platzen oder weg- bzw. auseinander fliegende Kupplungen, bei der Prüfung hydraulischer Rettungsgeräte, z.B. bei der Schneid-, Spreiz- oder Zugkraftprüfung. Die bei Prüfungen möglichen Gefährdungen sind vor der Prüfung zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Bei der Durchführung von Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und bei den regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen sind die Vorgaben der Betriebsanleitung des Herstellers (z.B. zum Vorhandensein von Sicherheitseinrichtungen und -ventilen, zu Druckeinstellungen, zur Kennzeichnung von Schlauchleitungen usw.) zu beachten.

Sollten in einzelnen Fällen die Angaben der Hersteller von diesen Grundsätzen abweichen und darüber hinausgehende, d.h. strengere Anforderungen beinhalten, sind diese im Rahmen der Produkthaftung maßgeblich.

Der Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung - AFKzV - des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder begrüßt es, wenn auch weiterhin der Umfang und Inhalt der regelmäßigen Prüfungen für die in der Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C53) genannten Geräte und Ausrüstungen durch das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) festgelegt wird und dies auch Bestandteil der Betriebsanweisung der Hersteller wird. Der AFKzV ist der Auffassung, dass diese Grundsätze eine wesentliche Voraussetzung sind, um auch weiterhin eine einheitliche Ausbildung der Gerätewarte und eine qualifizierte Durchführung der Prüfungen sicherzustellen.

Sofern für Feuerwehren die Betriebssicherheitsverordnung (z.B. Berufs- und Werkfeuerwehren) gilt, wird bei der gefährdungsspezifischen Bewertung von Ausrüstungen und Geräten die Betriebssicherheitsverordnung auch eingehalten, wenn die:

für die Beurteilung angewendet werden.

Der Sachkundige im Sinne dieser Prüfgrundsätze ist für die Prüfung der Ausrüstungen und Geräte der Feuerwehr befähigt, wenn er auf Grund fachlicher Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Ausrüstung bzw. des zu prüfenden Gerätes verfügt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, CEN-Normen, ISO-Normen, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Ausrüstung bzw. des jeweiligen Gerätes beurteilen kann.

Der Sachkundige muss eine Berufs- bzw. feuerwehrspezifische Ausbildung (z.B. Werkfeuerwehrtechniker, Gerätewart nach landesrechtlichen Bestimmungen, FwDV 2) absolviert haben, durch die die beruflichen bzw. fachlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. Er muss praktisch mit Ausrüstungen und Geräten der Feuerwehr umgegangen sein (Erfahrung) und Anlässe, die Prüfungen auslösen, kennen. Zur Erhaltung seiner Qualifikation muss er regelmäßig Prüfungen durchführen und sich angemessen fort- und weiterbilden.

Sachkundig sind auch die für die Durchführung der jeweiligen Prüfung vom Hersteller ausgebildeten oder autorisierten Fachkräfte.

Für die nach den nachstehenden Tabellen durchzuführenden Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsarbeiten und für Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfungen an Vollmasken für Atemfilter und Pressluftatmer sowie an Behältergeräten mit Druckluft ist z.B. sachkundig, wer dementsprechend nach FwDV 2 (Atemschutzgerätewart), BGR/GUV-R 190 (Gerätewart) oder landesrechtlichen Bestimmungen hierfür ausgebildet ist.

Der Sachverständige im Sinne dieser Prüfgrundsätze hat auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Ausrüstung bzw. des zu prüfenden Gerätes und ist mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Regeln der Sicherheitstechnik und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, CEN-Normen, ISO-Normen, VDE-Bestimmungen) vertraut. Er muss den arbeitssicheren Zustand von Ausrüstungen und Geräten prüfen und gutachterlich beurteilen können. Sachverständig sind auch die für die Durchführung der jeweiligen Prüfung vom Hersteller ausgebildeten oder autorisierten Fachkräfte.

Auf folgenden Tabelle finden Sie die Auflistung der nach den Abschnitten 1 bis 20 dieser Prüfgrundsätze durchzuführenden Prüfungen und die dafür jeweils erforderliche Ausbildung/ Qualifikation zum Nachweis der Sachkunde. Voraussetzung für das Vorliegen der Sachkunde für die Prüfung der jeweiligen Ausrüstung, des jeweiligen Gerätes, ist auch, dass mindestens die Lehrinhalte der "Lernunterlage Gerätewarte" der Feuerwehrschulen (Akademien, Institute, Schulen) der Länder (Stand: 2009) vermittelt wurden. (Siehe auch vorstehende Definition "Der Sachkundige..."). Die Ausbildung zum Werkfeuerwehrtechniker beinhaltet die Erlangung der Sachkunde für die Prüfung von Ausrüstung und Geräten, für die der Gerätewart, der nach FwDV 2 ausgebildet ist, eine spezifische zusätzliche Ausbildung benötigt (s. Tab.).

Gemäß § 31 UVV "Feuerwehren" ist über das Ergebnis der regelmäßigen Prüfungen ein schriftlicher Nachweis zu führen. In diesem Grundsatz ist in der Regel "Prüfnachweis führen" gefordert. Das heißt, die Prüfungen sind zu dokumentieren.

Die gewissenhafte Dokumentation dient auch dem Nachweis der fristgemäß durchgeführten Prüfungen.

Auch nicht in § 31 UVV "Feuerwehren" genannte Ausrüstung und Geräte sind regelmäßig zu prüfen und die Prüfungen zu dokumentieren, s. u.a. Anhang dieses Grundsatzes.

Die Dokumentation der Prüfergebnisse kann in Prüflisten, Prüfkarteien oder Prüfbüchern handschriftlich oder EDV-gestützt erfolgen, sofern nach Herstellerangaben oder diesen Prüfgrundsätzen (s. z.B. Abs. 3.2.6) keine anders lautenden Forderungen bestehen. Erfolgt eine ausschließlich EDV-gestützte Dokumentation der Prüfung, ist sicherzustellen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Prüfer erfolgt. Dies kann z.B. mit Zugriffsbeschränkung durch Passwörter erfolgen. Jeder geprüfte Gegenstand muss der jeweiligen Prüfung, z.B. durch eine Gerätenummer, eindeutig zugewiesen werden können. Durch die Gerätenummer lassen sich auch Prüfungen mehrerer Geräte in einem Nachweis (z.B. Prüfnachweis für Schläuche) dokumentieren.

Der Prüfnachweis sollte, wenn nichts anderes gefordert ist, folgende Angaben enthalten:

Die Prüfunterlagen sollten über die gesamte Verwendungsdauer aufbewahrt werden, insbesondere für prüfpflichtige Ausrüstung und Geräte, um eine gewisse "Entwicklung" erkennen zu können. Mindestens sind immer die Prüfnachweise der letzten Prüfung bereitzuhalten.

Im Anhang dieses Grundsatzes sind auch Ausrüstungen und Geräte aufgelistet, deren Schutzfunktion und Funktionsfähigkeit durch einfache Sichtprüfung überprüft werden kann. Diese einfachen Prüfungen sind von hierfür unterwiesenen Personen (das kann z.B. für die Prüfung der Schutzkleidung nach dem Einsatz der/die ausgebildete Feuerwehrangehörige sein) durchzuführen und müssen nicht dokumentiert werden.

Einsatzfahrzeuge sind gemäß § 57 UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) bei Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfung des betriebssicheren Zustandes durch den Sachkundigen umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand des Fahrzeuges. Die regelmäßige Untersuchung nach § 29 StVZO dient der Feststellung des verkehrssicheren Zustandes. Sofern hierbei keine Mängel festgestellt wurden, kann die Sachkundigen-Prüfung des betriebssicheren Zustandes auf den Bereich der Arbeitssicherheit beschränkt werden.

Tabelle: Prüfungen und hierzu erforderliche Ausbildung/Qualifikation

VorbemerkungPrüfung nach BGG/GUV-G 9102
Absatz
Prüfung durch
Gerätewart mit Ausbildung nachHersteller oder Autorisierte/ Sachverständige
FwDV 2FwDV 2 und
spezif. zus.
Ausbildung
Feuerwehr-Haltegurt1x--
Feuerwehrleine2x--
Sprungtuch3.1x--
Sprungpolster3.2.1.1
3.2.1.2
3.2.1.3
x
-
-
-
x*)
-
-
x
Hebekissensystem ≤ 1,0 bar4.1.1.1
4.1.1.2
x
-
-
-
-
x
Hebekissensystem >1,0 bar4.2.1.1
4.2.1.2
x
-
-
x
-
-
Hakenleiter5x--
Steckleiter6x--
Klappleiter7x--
Dreiteilige Schiebleiter8x--
Multifunktionsleiter9x--
Rettungsplattform10x--
Druckschläuche11x--
Formstabile Druckschläuche12x--
Saugschläuche13x--
Hubrettungsfahrzeuge14.2.1.1
14.2.1.2
14.2.1.3
-x
x
x
 
Rettungskorb am Hubrettungsfahrzeug15.2.1
15.2.2
15.2.3
-x
x
x
 
Drehleiter mit Handbetrieb16.2.1
16.2.2
16.2.3
-x
x
x
 
Anhängeleiter AL 16-417.2.1
17.2.2
17.2.3
 x
x
x
-
Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte18.2
18.3
x
-
-
x
-
-
Seile19x--
Zweiteilige Schiebleiter20x--
*) Beachte Abschnitt 3.2.3.2

Anm. Voraussetzung für die jeweilige Prüfung ist auch das Vorhandensein der erforderlichen Werkzeuge, Messeinrichtungen usw.


1 Feuerwehr-Haltegurt
(DIN 14.927:2005-09) Die Prüfung gilt auch für Feuerwehr-Sicherheitsgurte und Feuerwehr-Haltegurte nach zurückgezogener DIN 14.923 bzw. DIN 14.926.

1.1 Prüffrist

Nach jeder Benutzung des Haltegurtes und des zugehörigen Verbindungsmittels ist durch den Benutzer eine Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung vorzunehmen.

Mindestens alle 12 Monate ist eine Prüfung von einem Sachkundigen durchzuführen. Ein durch schlagartige dynamische Belastung beanspruchter Gurt ist sofort zu prüfen.

1.2 Prüfanordnung

Gurtband, Sicherungsseil und Beschläge sind einer Sichtprüfung zu unterziehen. Zur Prüfung der Funktion des Verschlusses den Gurt schließen und mit kräftigem Ruck prüfen, ob der Verschluss hält.

1.3 Prüfbefund

Der Feuerwehr-Haltegurt ist betriebssicher, wenn:

Feuerwehr-Haltegurte, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind sofort auszumustern.

Prüfnachweis führen.

1.4 Anmerkungen

Feuerwehr-Haltegurte des Typs A nach DIN 14.927 sind nach den zurzeit verfügbaren Erkenntnissen nach 12 Jahren auszusondern. (Bei den Haltegurten des Typs A handelt es sich um Gurte aus Polyester, die in einem Rahmen umgelenkt und durch eine Zweidornschnalle gesichert werden. Die Zweidornschnalle greift in Löcher des Gurtmaterials, die mit Metallösen verstärkt sind. Durch die Umlenkung des Gurtes wirkt auf die Zweidornschnalle nur die halbe Zugkraft.)

Voraussetzung für die Duldung des verlängerten Nutzungszeitraums von 12 Jahren für Gurte des Typs A sind weiter eine regelmäßige Sichtprüfung, ein pfleglicher Umgang mit den Haltegurten sowie die Einhaltung der üblichen Lagerbedingungen (z.B. keine starke Belastung durch UV-Strahlung, trocken).

Feuerwehr-Haltegurte Typ B nach DIN 14.927 sind nach den zurzeit verfügbaren Erkenntnissen weiterhin nach 10 Jahren auszusondern. (Bei den Haltegurten des Typs B handelt es sich um Gurte aus Polyester mit Zweidornschnalle. Im Bereich der Löcher für die Zweidornschnalle ist das Gurtmaterial mit Leder verstärkt.)

Feuerwehr-Sicherheitsgurte nach DIN 14.923 sind nach 20 Jahren auszusondern. Gurte nach E DIN 14.926 (ab 1994) und DIN 14.926 (bis 2003) sind wie Gurte nach DIN 14.927 zu behandeln (Typ A 12 Jahre, Typ B 10 Jahre).

Halte- und Sicherheitsgurte, Karabiner und Beschlagteile dürfen nicht mit Schlagzahlen oder Graviergeräten, das Gurtmaterial oder das Seil nicht mit Farbe oder anderen lösemittelhaltigen Substanzen gekennzeichnet werden.

Das Seil braucht auf Grund der Ummantelung nicht während der Gebrauchsdauer des Gurtes ausgetauscht werden.

2 Feuerwehrleine
(DIN 14.920:1999-02 und 2010-10)

2.1 Prüffrist

Nach jeder Benutzung ist die Feuerwehrleine einer Sichtprüfung durch den Benutzer auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Prüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.

Eine durch schlagartige dynamische Belastung beanspruchte Leine ist sofort zu prüfen.

2.2 Prüfanordnung

Die Leine ist eingehend zu prüfen (Leine in ihrer ganzen Länge durch die Hand ziehen).

2.3 Prüfbefund

Die Leine ist betriebssicher, wenn:

Leinen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind als Feuerwehrleine auszumustern. Können sie als Mehrzweckleine weiter verwendet werden, so sind sie an beiden Enden auf mindestens 1 m Länge dauerhaft rot zu kennzeichnen.

Prüfnachweis führen.

2.4 Anmerkung

Feuerwehrleinen sind 20 Jahre nach dem Herstellungsdatum auszumustern.

3 Sprungrettungsgeräte
(DIN 14151-1:2010-06, DIN 14151-2:2004-08, DIN 14151-3:2002-04)

3.1 Sprungtuch (ohne und mit Unterstützung)

3.1.1 Prüffrist

Nach jeder Benutzung ist das Sprungtuch einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Prüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.

3.1.2 Prüfanordnung

Die Prüfung ist nach der Prüfanleitung des Herstellers durchzuführen.

3.1.3 Prüfbefund

Das Sprungtuch ist betriebssicher, wenn sich nach Durchführung der Prüfung alle Teile des Sprungrettungsgerätes in ordnungsgemäßer Beschaffenheit befinden und keinerlei Schäden erkennbar sind. An Sprungtüchern ohne Unterstützung beispielsweise:

3.1.4 Prüfnachweis

Die Durchführung der Prüfungen ist schriftlich festzuhalten. Dies erfolgt durch:

3.1.5 Aussonderung

Sollte für das Sprungtuch eine Aussonderungsfrist vorgeschrieben sein, so ist dieses nach genannter Frist auszusondern. Ausgesonderte Sprungtücher dürfen weder für Übungen noch für sonstige Zwecke weiter verwendet werden. Aussonderungsfristen bedürfen der Zustimmung einer anerkannten Prüfstelle für Sprungrettungsgeräte (Auskünfte erteilt der Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) im DIN).

3.2 Sprungpolster

3.2.1 Prüfarten

3.2.1.1 Jährliche Prüfung

Nach jeder Benutzung ist das Sprungpolster einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Alle 12 Monate ist eine Prüfung gemäß Punkt 3.2.4 von einem Sachkundigen durchzuführen.

3.2.1.2 Sicherheitshauptprüfung

Die Sicherheitshauptprüfung ist in festgelegten Zeitintervallen in einer geeigneten Prüfinstitution von einem Sachkundigen durchzuführen (siehe Punkt 3.2.3).

3.2.1.3 Sicherheitsgeneralprüfung

Die Sicherheitsgeneralprüfung ist ausschließlich vom Hersteller durchzuführen.

3.2.2 Prüffristen

Die unter Punkt 3.2.1 aufgeführten Prüfungen sind in Intervallen entsprechend der Prüfanleitung des Herstellers durchzuführen. Dasselbe gilt gegebenenfalls für Aussonderungsfristen.

Intervalle und Aussonderungsfristen bedürfen der Zustimmung einer anerkannten Prüfstelle für Sprungrettungsgeräte (Auskünfte erteilt der Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) im DIN).

3.2.3 Anforderung an Sachkundige und an Prüfinstitutionen

3.2.3.1 Sachkundige

Sachkundige für die jährliche Prüfung siehe Vorbemerkung in BGG/GUV-G 9102.

3.2.3.2 Sachkundige für die Sicherheitshauptprüfung

Dies sind Sachkundige gemäß 3.2.3.1 mit einer Zusatzausbildung durch den Hersteller oder durch einen durch ihn autorisierten Ausbilder. Die Autorisierung zur Durchführung der Sicherheitshauptprüfung muss schriftlich erfolgen. Diese Autorisierung gilt für maximal 60 Monate und kann auf Antrag nach erfolgter Nachschulung um jeweils 60 Monate verlängert werden. Eine kürzer befristete Verlängerung der Autorisierung für die Sicherheitshauptprüfung ohne Nachschulung kann erfolgen, wenn diese nach Herstellerangaben nicht notwendig ist.

3.2.3.3 Prüfinstitution

Eine Prüfinstitution ist dann für die Durchführung der Sicherheitshauptprüfung geeignet, wenn sie über die für den Prüfungsumfang erforderlichen Einrichtungen verfügt.

3.2.4 Prüfanordnung

Die Prüfungen sind nach der Prüfanleitung des Herstellers durchzuführen. Diese Prüfanleitung bedarf der Zustimmung einer anerkannten Prüfstelle für Sprungrettungsgeräte (Auskünfte erteilt der Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) im DIN).

3.2.5 Prüfbefund/ Aussonderung

Das Sprungpolster ist betriebssicher, wenn nach der Durchführung der jeweiligen Prüfung alle Prüfkriterien erfüllt sind.

Das Sprungpolster muss nach der vom Hersteller genannten Frist ausgesondert werden. Es darf weder für Übungen noch für sonstige Zwecke weiterverwendet werden.

3.2.6 Prüfnachweise

Die Durchführung und Ergebnisse der Prüfungen sind schriftlich festzuhalten. Dies erfolgt durch:

Der Inhalt des Prüfprotokolls und des Prüfbuches ist Bestandteil der Prüfanleitung des Herstellers.

Der Prüfvermerk am Sprungpolster muss dauerhaft sein.

4 Hebekissensysteme
(DIN EN 13.731:2008-02)

4.1 Hebekissensysteme mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von ≤ 1,0 bar (gilt auch für die Prüfung von Lufthebern nach zurückgezogener DIN 14152-1:1989-07)

4.1.1 Prüffrist

4.1.1.1 Nach Benutzung und jährlich

Nach jeder Benutzung ist eine Sichtprüfung durch den Benutzer sowie mindestens alle 12 Monate eine Sicht- und Funktionsprüfung nach Abschnitt 4.1.2 von einem Sachkundigen durchzuführen.

4.1.1.2 Fünfjahresprüfung

Hebekissensysteme (ohne Druckluftflasche) sind, wenn Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit bestehen, mindestens jedoch alle 5 Jahre vom Hersteller untersuchen zu lassen.

4.1.2 Prüfanordnung für die jährliche Prüfung nach 4.1.1.1

Die Funktion der Einzelteile (z.B. Überdruckmessgeräte, Schläuche, Ventile, Stellteile, Kupplungen) wird nach der Betriebsanleitung geprüft.

Mit der Sichtprüfung wird das Hebekissen bis zum 0,2fachen des zulässigen Betriebsüberdrucks aufgeblasen, mit Seifenwasser gereinigt und auf Risse, Schnitte, Stiche, Abspaltungen oder andere Schäden untersucht.

Für die Funktionsprüfung wird anschließend das Hebekissen bis zum 0,5fachen des zulässigen Betriebsüberdrucks aufgeblasen und auf Dichtheit geprüft. Das Hebekissen gilt als undicht, wenn der Druck innerhalb einer Stunde um mehr als 10 % fällt.

Der Ansprechdruck des Sicherheitsventils wird durch Steigern des Drucks geprüft. Die Abweichung des Ansprechdrucks darf ±10 % des zulässigen Betriebsüberdrucks betragen.

4.2 Hebekissensysteme mit einem zulässigen Betriebsüberdruck >1,0 bar (gilt auch für Luftheber, die vor erscheinen der DIN EN 13.731 in Verkehr gebracht wurden.)

4.2.1 Prüffrist

4.2.1.1 Nach Benutzung und jährlich

Nach jeder Benutzung ist eine Sichtprüfung durch den Benutzer sowie mindestens alle 12 Monate eine Sicht- und Funktionsprüfung nach Abschnitt 4.2.2 von einem Sachkundigen durchzuführen.

4.2.1.2 Fünfjahresprüfung

Hebekissensysteme (ohne Druckluftflasche) sind, wenn Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit bestehen, mindestens jedoch alle 5 Jahre nach Abschnitt 4.2.3 von einem Sachkundigen (siehe Vorbemerkung) mit einer Zusatzausbildung durch den Hersteller bzw. einen durch ihn autorisierten Ausbilder oder dem Hersteller selbst untersuchen zu lassen.

4.2.2 Prüfanordnung für die jährliche Prüfung nach 4.2.1.1

Die Funktion der Einzelteile (z.B. Überdruckmessgeräte, Schläuche, Ventile, Stellteile, Kupplungen) wird nach der Betriebsanleitung geprüft.

Mit der Sichtprüfung wird das Hebekissen bis zum 0,2fachen des zulässigen Betriebsüberdrucks aufgeblasen, mit Seifenwasser gereinigt und auf Risse, Schnitte, Stiche, Abspaltungen oder andere Schäden untersucht.

Für die Funktionsprüfung wird anschließend das Hebekissen bis zum 0,5fachen des zulässigen Betriebsüberdrucks aufgeblasen und auf Dichtheit geprüft.

Der Ansprechdruck des Sicherheitsventils wird durch Steigern des Drucks geprüft. Die Abweichung des Ansprechdrucks darf ±10 % des zulässigen Betriebsüberdrucks betragen.

4.2.3 Prüfanordnung für die Prüfung nach 4.2.1.2

Sicht- und Funktionsprüfung nach Abschnitt 4.2.2. Darüber hinaus ist das Hebekissen einer Druckprüfung zu unterziehen.

Die Druckprüfung ist ausschließlich mit Wasser durchzuführen. Der anzuwendende Prüfdruck ist das 1,3fache des zulässigen Betriebsüberdruckes.

Das Hebekissen gilt als betriebssicher, wenn innerhalb von 3 Minuten, jedoch maximal 5 Minuten, keine Leckagen oder atypische Verformungen auftreten. Das Hebekissen ist anschließend bei Raumtemperatur zu trocknen.

Der Ansprechdruck des Sicherheitsventils wird durch Steigern des Drucks geprüft. Die Abweichung des Ansprechdrucks darf ±10 % des zulässigen Betriebsüberdrucks betragen.

4.3 Prüfbefund

Das Hebekissensystem ist betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen.

5 Hakenleiter
(DIN EN 1147) Die Prüfung gilt auch für noch vorhandene Hakenleitern nach DIN 14710 und für Hakenleitern mit starrem Haken.

5.1 Prüffrist

Nach jeder Benutzung ist die Hakenleiter vom Benutzer einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.

Abb. 1


5.2 Prüfanordnung

Zur Überprüfung des Hakens die Leiter in der Hakenmitte senkrecht einhängen und in der Mitte der untersten Sprosse mit 150 kg belasten (siehe Abbildung 1). *)

Belastungsdauer: ca. 60 Sekunden.

Um eine Beschädigung der Sprosse zu verhindern, ist diese durch eine etwa 10 cm lange Auflage (Sprossenschoner) zu schützen.

Die Sprossen-Holmverbindung ist auf festen Sitz zu prüfen.

Bei "klappbaren Haken" nach dem Abnehmen der Leiter die Funktionsfähigkeit des Hakens kontrollieren.

Alle Schrauben und Nieten auf Festigkeit überprüfen.

Schweißstellen auf Risse oder auffällige Mängel kontrollieren.

5.3 Prüfbefund

Die Leiter ist betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen.

6 Steckleiter, Einsteckteil und Steckleiter-Verbindungsteil
(DIN EN 1147) Die Prüfung gilt auch für noch vorhandene Steckleitern nach DIN 14711 Teil 1 aus Holz und Teil 2 aus Leichtmetall.

6.1 Prüffrist

Nach jeder Benutzung ist die Steckleiter, das Einsteckteil und das Steckleiter-Verbindungsteil vom Benutzer einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist die Steckleiter und das -Verbindungsteil einer Sicht- und Belastungsprüfung, das Einsteckteil einer Sichtprüfung, durch einen Sachkundigen zu unterziehen.

6.2 Steckleiter

6.2.1 Prüfanordnung

! Hinweis: Die Teile einer Steckleiter sollten entsprechend von 1 bis 4 nummeriert werden. Die Prüfung erfolgt, wie hier beschrieben, bei Steckleitern aus 4 B-Teilen in den Kombinationen 1 + 2, 2 + 1, 3 + 4, 4 + 3 und bei Steckleitern aus 1 A- und 3 B-Teilen in den Kombinationen (das A-Teil hat die Nummer 1) 1 + 2, 2 + 3, 3 + 4 und 4 + 3.

Zwei Leiterteile (bezeichnet mit 1 und 2) werden zusammengesteckt und waagerecht auf zwei Böcke (siehe Abbildung 1) gelegt. Dann wird der Abstand zwischen Boden und Holm ermittelt (bezeichnet mit Messwert A).

Anschließend werden die Leiterteile mittig mit 80 kg belastet, ohne die Leiterteile in Schwingung zu versetzen. Der Abstand zwischen Boden und Holm unter Last (bezeichnet mit Messwert B) wird gemessen (siehe Abbildung 2).

Abb. 1 Unbelastete Leiterteile

Abb. 2 Belastete Leiterteile mit Prüflast

Anschließend sind die beiden Leiterteile in umgekehrter Reihenfolge wieder zusammenzustecken und die Prüfung zu wiederholen (siehe Abbildungen 3 und 4).

Abb. 3 Unbelastete, umgesteckte Leiterteile

Abb. 4 Belastete, umgesteckte Leiterteile mit Prüflast

6.2.2 Prüfbefund

Die Leiter ist betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen und Messwerte eintragen.

6.3 Einsteckteil

6.3.1 Prüfanordnung

Das Einsteckteil ist aus dem Leiterteil zu entnehmen und eingehend zu untersuchen.

6.3.2 Prüfbefund

Das Einsteckteil ist betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen.

Abb. 5

6.4 Steckleiter-Verbindungsteil

6.4.1 Prüfanordnung

Die Steckleiterteile sind gemäß Vorschrift für den Aufbau einer Bockleiter mit Steckleiter-Verbindungsteil aufzustellen. In die Bohrung des Steckleiter-Verbindungsteils eine geeignete Hebevorrichtung einhängen. Ein Gewicht von 150 kg zwischen die Steckleiterteile stellen und mit der Hebevorrichtung anheben, ca. 1 Minute warten (siehe Abbildung 5).

6.4.2 Prüfbefund

Das Steckleiter-Verbindungsteil ist betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen.

! Steckleiterteile, Einsteckteile und Steckleiter-Verbindungsteile sind vor ihrer ersten Benutzung immer zusammenzubauen und auf ihre Kompatibilität mit allen in Frage kommenden Teilen zu prüfen. Dies gilt insbesondere bei Verwendung von Teilen unterschiedlicher Hersteller.

7 Klappleiter
(DIN EN 1147) Die Prüfung gilt auch für noch vorhandene Klappleitern nach DIN 14.713.

7.1 Prüffrist

Nach jeder Benutzung ist die Klappleiter vom Benutzer einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Sichtprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.

7.2 Prüfanordnung

Die Leiter ist auszuklappen und eingehend zu untersuchen.

7.3 Prüfbefund

Die Leiter ist betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen.

8 Dreiteilige Schiebleiter
(DIN EN 1147) Die Prüfung gilt auch für noch vorhandene Schiebleitern nach DIN 14.715 Teil 1 aus Holz und DIN 14.715 Teil 2 aus Leichtmetall.

8.1 Prüffrist

Nach jeder Benutzung ist die Schiebleiter vom Benutzer einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.

8.2 Prüfanordnung

Die Schiebleiter wird zur Überprüfung der Überlappung und der Führungsbügel auf ihre maximale Nutzlänge ausgeschoben und waagerecht (die Auflagerhöhen entsprechend ausgleichen) mit der Steigseite nach oben auf drei Böcke gelegt (siehe Abbildung 1). An der nicht unterstützten Überlappung ist der Abstand zwischen Boden und Holm zu messen (Messwert A1).

Abb. 1

Zuerst wird die Leiter dort, wo sie nicht unterstützt ist, mit 30 kg belastet. Das verbleibende Leiterteil wird mit 80 kg belastet (siehe Abbildung 2). Der Abstand zwischen Boden und Holm an der nicht unterstützten Überlappung wird gemessen (Messwerte B1).

Abb. 2

Anschließend wird die andere Überlappungsstelle (siehe Abbildungen 3 und 4) in gleicher Weise geprüft (Messwerte A2 und B2).

Abb. 3

Abb. 4

8.3 Prüfbefund

Die Leitern sind betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen und Messwerte eintragen.

9 Multifunktionsleiter
(DIN EN 1147)

9.1 Prüffrist

Nach jeder Benutzung ist die Multifunktionsleiter vom Benutzer einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.

9.2 Prüfanordnung

Die Multifunktionsleiter wird auf ihre volle Länge ausgeklappt und das Aufsteckteil mit den Einsteckhaken auf die letztmöglichen Sprossen aufgesteckt. Die Leiter wird, wie in Abbildung 1 dargestellt, waagerecht (z.B. immer mit den Haken oben) auf zwei Böcke aufgelegt. Dann wird der Abstand zwischen Boden und Holm ermittelt (bezeichnet mit Messwert A).

Abb. 1 Unbelastete Leiter

Abb. 2 Belastete Leiter mit Prüflast

Anschließend wird die Multifunktionsleiter mittig mit 30 kg belastet, ohne sie in Schwingung zu versetzen. Der Abstand zwischen Boden und Holm unter der Last (bezeichnet mit Messwert B) wird gemessen (siehe Abbildung 2).

Zur Prüfung der Haken, die Leiter in der Hakenmitte senkrecht einhängen und in der Mitte der untersten Sprosse 60 s mit 150 kg belasten.

Um eine Beschädigung der Sprosse zu verhindern, ist diese durch eine etwa 10 cm lange Auflage (Sprossenschoner) zu schützen.

9.3 Prüfbefund

Die Leiter ist betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen und Messwerte eintragen.

Hinweise zur Kennzeichnung von Leitern nach DIN EN 1147:
Die Anzahl der Personen, die gleichzeitig auf einer Leiter stehen dürfen, muss deutlich sichtbar an der Leiter angegeben sein (siehe Abbildungen 3, 4 und 5, die eine Ein-, Zwei-, bzw. Dreipersonenleiter darstellen).

Abb. 3 1 Person-Kennzeichnung

Abb. 4 2 Personen-Kennzeichnung

Abb. 5 3 Personen-Kennzeichnung

Farbgebung: Schwarze Figuren auf weißem Hintergrund

Anmerkung: Neben den nach DIN EN 1147 geforderten Kennzeichnungen können zusätzliche Kennzeichnungen auf Leitern vorhanden sein. Besondere Aufmerksamkeit ist der Kennzeichnung einzelner Leiterteile zu schenken, die eine Überlastung ausschließen soll.

Zugangsleitern müssen z.B. deutlich gekennzeichnet sein, um anzuzeigen, dass sie für eine Rettung durch Hinuntertragen von Personen nicht geeignet sind (siehe Abbildung 6).

Abb. 6 Nicht hinauf bzw. hinab tragen


Farbgebung: Schwarze Figuren, rotes Kreuz, weißer Untergrund

Bei Leitern, für deren Benutzung Stützen vorgeschrieben sind, müssen die Stützen mit einer roten Markierung (Binde) von mindestens 75 mm Breite um den vollen Umfang der Stützen versehen sein.

Alle Kennzeichnungen müssen zwischen 1,5 m und 2 m oberhalb der Leiterfüße deutlich sichtbar angebracht sein.

Alle Leitern müssen mit DIN EN 1147 und dem Ausgabedatum dieser Norm, dem Namen bzw. der Identifikation des Herstellers, dem Leitertyp und dem Herstellungsjahr dauerhaft gekennzeichnet sein.

10 Rettungsplattform
(DIN EN 14.830)

10.1 Prüffrist

Nach jeder Benutzung ist die Rettungsplattform vom Benutzer einer Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung zu unterziehen. Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht- und Funktionsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.

10.2 Prüfanordnung

Die Rettungsplattform wird vollständig aufgebaut.

10.3 Prüfbefund

Die Rettungsplattform ist betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen.

11 Druckschläuche
(DIN 14.811-1:1990-01 (zurückgezogen), DIN 14811:2008-01, DIN 14811/A1:2012-03)

11.1 Druckschläuche nach zurückgezogener DIN 14811-1:1990-01

11.1.1 Prüffrist

Druckschläuche sind bei jeder Schlauchwäsche* von einem Sachkundigen einer Druckprüfung mit dem in Punkt 11.1.2 festgelegten Gebrauchsprüfdruck zu unterziehen.

11.1.2 Prüfanordnung

Der Druckschlauch ist langsam und gleichmäßig bis zum nachstehend aufgeführten Gebrauchsprüfdruck** zu beaufschlagen.

Druckschlauch***Gebrauchsprüfdruck**
A8 bar
B12 bar
C4212 bar
C5212 bar
D8 bar


11.2 Druckschläuche nach DIN 14.811:2008-01, DIN 14811/A1:2012-03

Mit Erscheinen der DIN 14.811:2008-01 entfällt der bisherige Begriff "Gebrauchsprüfdruck", stattdessen werden die Begriffe "Arbeitsdruck" und "Prüfdruck" verwendet.

11.2.1 Prüffrist

Druckschläuche sind vor jeder Schlauchwäsche* von einem Sachkundigen 60 s lang einer Druckprüfung mindestens mit dem in Punkt 11.2.2 festgelegten Arbeitsdruck zu unterziehen.

11.2.2 Prüfanordnung

Der Druckschlauch ist langsam und gleichmäßig mindestens bis zum nachstehend aufgeführten Arbeitsdruck zu beaufschlagen.

Druckschlauch ***Arbeitsdruck
F 15212 bar
A 11012 bar
B 7516 bar
C 5216 bar
C 4216 bar
D 2516 bar


11.3 Prüfbefund

Der Druckschlauch ist betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen.

*Selten benutzte Schläuche können nach längerer Lagerung Undichtigkeiten aufweisen. Schläuche sollten "rotieren", d.h. nicht ständig gelagert, sondern nach Möglichkeit regelmäßig im Einsatz- und Übungsbetrieb verwendet werden. Eine Prüfung kann auch nach besonderen Beanspruchungen, wie z.B. Überfahrenwerden, notwendig sein.
**Die mit dem Gebrauchsprüfdruck nach zurückgezogener DIN 14.811-1:1990-01 geprüften Schläuche sind nicht für den Einsatz oberhalb des Gebrauchsprüfdrucks geeignet.
Werden Schläuche nach DIN 14.811 Ausgabe 2008-01 oder DIN 14811/A1:2012-03 ausschließlich für den Betrieb mit Drücken bis zum Gebrauchsprüfdruck nach DIN 14.811 Ausgabe 1990-01 vorgesehen, ist die Prüfung mit dem Gebrauchsprüfdruck nach Punkt 11.1.2 ausreichend.
***Weitere Innendurchmesser möglich, sind jedoch nach DIN 14.811:2008-01 in Deutschland zu vermeiden.


12 Formstabile Druckschläuche für Pumpen und Feuerwehrfahrzeuge
(DIN EN 1947:2007-07) und Druckschlauch S (nach zurückgezogener DIN 14.817-1:1990-05)

12.1 Prüffrist

Die Schläuche sind mindestens alle 12 Monate einer Sicht- und Druckprüfung durch einen Sachkundigen zu unterziehen.

12.2 Prüfanordnung

Der Schlauch ist vollständig abzurollen, einzeln an die Prüfpumpe anzuschließen und mit einem Druck von 17 bar (entsprechend Schließdruck Feuerlöschkreiselpumpe) zu beaufschlagen.

12.3 Prüfbefund

Der Schlauch ist betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen.

13 Saugschläuche
(DIN EN ISO 14.557:2008-01 und DIN 14810:1989-12 (zurückgezogen))

13.1 Prüffrist

Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht-, Druck- und Saugprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.

13.2 Prüfanordnung

Der trockene Schlauch ist mit einer Kunststoffglasscheibe zu verschließen. Im Schlauch ist ein Unterdruck (negativer Druck) von 0,8 bar zu erzeugen.

Bei der Druckprüfung ist der Schlauch gleichmäßig mit Wasser zu füllen und bis zum Prüfdruck von 3 bar zu beaufschlagen. Der Schlauch ist komplett zu entlüften. Der Prüfdruck ist mindestens 5 Minuten zu halten.

13.3 Prüfbefund

Der Saugschlauch ist betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen.

14 Hubrettungsfahrzeuge
(DIN EN 1777, DIN EN 14.043, DIN EN 14.044)

! Prüfungen im Sinne der Anlage VIII StVZO gehören nicht zu diesem Prüfverfahren. Hydraulik-Schlauchleitungen sind spätestens nach 10 Jahren auszutauschen
(Herstellerangaben und Herstellungsdatum beachten).

14.1 Hubrettungsfahrzeuge nach DIN EN 14.043, DIN EN 14.044 und DIN EN 1777

Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.

Nach Betriebsstörungen, Beschädigungen und deren Behebung sind ebenfalls Prüfungen nach Abschnitt 14.1 durchzuführen.

Prüfordnung und Prüfbefund bei Hubrettungsfahrzeugen nach DIN EN 14.043 und DIN EN 14.044 sind entsprechend der Tabelle im Anhang D (Spalte: regelmäßige Prüfung) der entsprechenden Normen durchzuführen, die Herstellerangaben sind zu beachten.

Für die regelmäßige Prüfung bei Hubrettungsfahrzeugen nach DIN EN 1777 sind die Herstellerangaben zu beachten.

14.2 Hubrettungsfahrzeuge nach zurückgezogener DIN 14.701 Teil 1 und Teil 2

14.2.1 Prüfanordnung

Die Prüfungen sind nach der Prüfanleitung des Herstellers oder nach den Abschnitten 14.2.1 bis 14.3 durchzuführen, wenn die Hersteller-Prüfanleitung nichts anderes bestimmt.

14.2.1.1 Sichtprüfung

Es sind zu prüfen:

Sichtprüfung des Rettungskorbes einschließlich Aufnahme- und Transporteinrichtung siehe Abschnitt 15.2.1.

14.2.1.2 Funktionsprüfung

Es sind zu prüfen:

Funktionsprüfung des Rettungskorbes einschließlich Aufnahme- und Transporteinrichtung siehe Abschnitt 15.2.2.

14.2.1.3 Belastungsprüfung

! Belastungsprüfung nur durchführen, wenn bei Sicht- und Funktionsprüfung keine Mängel festgestellt worden sind, welche die Durchführung der Belastungsprüfung verbieten.
Bei Hubrettungsfahrzeugen mit Rettungskorb vor der Belastungsprüfung Sicht- und Funktionsprüfung des Rettungskorbes nach Abschnitt 15.2.1 und 15.2.2 durchführen.

Prüfungen möglichst bei Windstille und auf festem, ebenem Untergrund vornehmen. Bei jeder Prüfung sollte möglichst die gleiche Standfläche benutzt werden. Eine vergleichende Beurteilung des Hubrettungsfahrzeugs über einen längeren Zeitraum wird so begünstigt.

14.2.1.3.1 Statische Prüfung

Die Belastung kann alternativ mit Mehrzweckzug oder Gewichten aufgebracht werden. Abstützungen ausfahren; Federabstelleinrichtung einrücken. (Beachten, dass die Abstützungen Bodenpressung haben.)

Hubrettungssatz mindestens 5-mal etwa in Nennrettungsstellung bringen und zurücknehmen. Dabei mindestens 360° links und rechts drehen.

Bei Drehleiter ohne Rettungskorb Stahlseil und Bandmaß in Mitte der letzten Leitersprosse befestigen.

Bei Hubrettungsfahrzeug mit Rettungskorb Stahlseil und Bandmaß in der Mitte der Vorderkante des Rettungskorbbodens befestigen.

Überlastungsprüfung

Hubrettungssatz in Fahrzeuglängsrichtung auf 23 m Nenn-Rettungshöhe und Nenn- Ausladung (Freistandsgrenze) aufrichten und ausfahren.

Hubrettungssatz kurzzeitig mit 150 % der jeweiligen Nennlast vorbelasten. Rettungshöhe (Messwert 1) und Ausladung messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.

Hubrettungssatz mit 150 % der jeweiligen Nennlast lotrecht belasten. (Bei Belastung durch Mehrzweckzug Prüflast durch Nachziehen konstant halten.)

Nach ca. 10 Minuten Belastungsdauer Rettungshöhe des noch belasteten Hubrettungssatzes messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.

Hubrettungssatz entlasten; nochmals Rettungshöhe (Messwert 2) messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.

Prüfung der Überlastsicherung bei Drehleitern und Teleskopmasten

! Gelenkmaste sind nach Angaben der Hersteller zu prüfen.

Hubrettungssatz auf etwa 70° aufrichten und auf volle Länge ausfahren. Hubrettungssatz bis zur Freistandsgrenze neigen.

Bei Drehleitern, die nicht für Rettungskorbaufnahmen eingerichtet sind, ist dies die Freistandsgrenze für 90 kg Nennbelastung.

Bei Drehleitern und Teleskopmasten mit Rettungskorb ist dies die "2-Mann-Freistandsgrenze mit Rettungskorb".

In vorgenannter Stellung Hubrettungssatz nach und nach bis 125 % der Nennlast belasten. Die Überlastsicherung muss spätestens bei 125 % der zulässigen Nennlast ansprechen. Akustische und optische Warnungen müssen ansprechen.

14.2.1.3.2 Dynamische Prüfung

! Diese Prüfung ist nur bei Hubrettungsfahrzeugen mit Rettungskorb durchzuführen.

Sofern selbsttätige Seiteneinstellvorrichtung vorhanden, Fahrzeug durch Auffahrbohlen oder Ähnliches ca. 5° schräg stellen.

Federabstelleinrichtung einrücken. Abstützung ausfahren. (Beachten, dass die Abstützungen Bodenpressung haben.)

Hubrettungssatz mindestens 5-mal etwa in Nennrettungshöhe bringen und zurücknehmen. Dabei mindestens 360° rechts und links drehen.

Gewichte in Höhe der zulässigen Nutzlast im Rettungskorb so unterbringen, dass sie auch bei heftiger Leiterbewegung nicht aus dem Rettungskorb stürzen können.

Sodann nacheinander:

Die Prüfvorgänge müssen mit der im Betrieb erforderlichen Sorgfalt durchgeführt werden, es darf nicht gegengesteuert und aufgeschaukelt werden.

Belastungsprüfung des Rettungskorbes siehe Abschnitt 15.2.3.

14.2.2 Prüfbefund

Das Hubrettungsfahrzeug ist betriebssicher, wenn:

! Formveränderungen sind u.a. festzustellen durch:
Vergleichen der notierten Maße von Rettungshöhe und Ausladung vor und nach der Belastung und Kontrollieren mit einem vom Hubrettungsfahrzeug herabhängenden Lot.
Wird eine Veränderung bei den Messungen der Rettungshöhe (Messwert 1 und 2) von mehr als 100 mm festgestellt, so ist eine Überprüfung durch den Hersteller zu veranlassen. Bei einer Veränderung der Rettungshöhe um mehr als 150 mm ist das Hubrettungsfahrzeug sofort der Benutzung zu entziehen.

Prüfnachweis führen.

15 Rettungskorb am Hubrettungsfahrzeug
(nach zurückgezogener DIN 14.701-3:1991-07)

! Alle Zusatzeinrichtungen, z.B. Krankentragenlagerung, Wenderohr, sind ebenfalls auf ihren sicheren Zustand, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

15.1 Prüffrist

Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.

Nach Betriebsstörungen, Beschädigungen oder Verformungen der Rettungskorbaufhängung sind ebenfalls Prüfungen nach Abschnitt 14.2 durchzuführen.

15.2 Prüfanordnung

Die Prüfungen sind nach der Prüfanleitung des Herstellers oder nach den Abschnitten 15.2.1 bis 15.3 durchzuführen, wenn die Hersteller-Prüfanleitung nichts anderes bestimmt.

15.2.1 Sichtprüfung

Es sind zu prüfen:

15.2.2 Funktionsprüfung

Es sind zu prüfen:

15.2.3 Belastungsprüfung

Hubrettungsfahrzeug in Stellung und Rettungskorb am Tragarm in Einsteigstellung bringen.

Rettungskorb mit der 1,25fachen Nutzlast (siehe Angabe auf Typschild "Höchstzulässige Belastung") 10 Minuten lang belasten. Gewichte vorsichtig auflegen und abnehmen.

15.3 Prüfbefund

Der Rettungskorb ist betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen.

16 Drehleiter DL 16-4 mit Handantrieb
(nach zurückgezogener DIN 14702:1985-04)

! Prüfungen im Sinne der Anlage VIII StVZO gehören nicht zu diesem Prüfverfahren.

16.1 Prüffrist

Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.

Nach Betriebsstörungen, Beschädigungen und deren Behebung sind ebenfalls Prüfungen nach Abschnitt 16.2 durchzuführen.

16.2 Prüfanordnung

! Die Prüfungen sind nach der Prüfanleitung des Herstellers oder nach den Abschnitten 16.2.1 bis 16.2.3.1 durchzuführen, sofern die Hersteller-Prüfanleitung nichts anderes bestimmt.

16.2.1 Sichtprüfung

Es sind zu prüfen:

16.2.2 Funktionsprüfung

Es sind zu prüfen:

16.2.3 Belastungsprüfung

! Belastungsprüfung nur durchführen, wenn bei Sicht- und Funktionsprüfung keine Mängel festgestellt worden sind, welche die Durchführung der Belastungsprüfung verbieten.
Die Belastungsprüfung ist als statische Prüfung zum Teil mit Funktionsprüfung durchzuführen.
Prüfungen möglichst bei Windstille und auf festem, ebenem Untergrund vornehmen.
Bei jeder Prüfung sollte möglichst die gleiche Standfläche benutzt werden. Eine vergleichende Beurteilung der Drehleiter über einen längeren Zeitraum wird so begünstigt.

16.2.3.1 Statische Prüfung

Die Belastung kann entweder mit Mehrzweckzug oder mit Gewichten aufgebracht werden. Abstützungen ausfahren; Federabstelleinrichtung einrücken. (Beachten, dass die Abstützungen Bodenpressung haben.)

In Mitte der letzten Leitersprosse Stahlseil und Bandmaß befestigen.

Leitersatz in Fahrzeuglängsrichtung auf 16 m Nenn-Rettungshöhe und 4 m Nenn-Ausladung (Freistandsgrenze) aufrichten und ausfahren.

Leitersatz kurzzeitig mit 150 % der jeweiligen Nennlast vorbelasten.

Rettungshöhe (Messwert 1) und Ausladung messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.

Leitersatz mit 150 % der jeweiligen Nennlast lotrecht belasten (bei Belastung durch Mehrzweckzug, Prüflast durch Nachziehen konstant halten).

Nach ca. 10 Minuten Belastungsdauer Rettungshöhe des noch belasteten Leitersatzes messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.

Leitersatz entlasten; nochmals Rettungshöhe (Messwert 2) messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.

16.3 Prüfbefund

Die Leiter ist betriebssicher, wenn:

! Formveränderungen sind festzustellen durch:
Vergleichen der notierten Maße von Rettungshöhe und Ausladung vor und nach der Belastung und Kontrollieren mit dem von der Leiterspitze herabhängenden Lot.

Wird eine Veränderung bei den Messungen der Rettungshöhe (Messwerte 1 und 2) von mehr als 60 mm festgestellt, so ist eine Überprüfung durch den Hersteller zu veranlassen. Bei einer Veränderung der Rettungshöhe um mehr als 90 mm ist die Leiter sofort der Benutzung zu entziehen.

Prüfnachweis führen.

17 Anhängeleiter AL 16-4
(nach zurückgezogener DIN 14.703:1985-04)

! Prüfungen im Sinne der Anlage VIII StVZO gehören nicht zu diesem Prüfverfahren.

17.1 Prüffrist

Mindestens alle 12 Monate ist eine Sicht-, Funktions- und Belastungsprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.

Nach Betriebsstörungen, Beschädigungen und deren Behebung sind ebenfalls Prüfungen nach Abschnitt 17.2 durchzuführen.

17.2 Prüfanordnung

! Die Prüfungen sind nach der Prüfanleitung des Herstellers oder nach den Abschnitten 17.2.1 bis 17.2.3 durchzuführen, sofern die Hersteller-Prüfanleitung nichts anderes bestimmt.

17.2.1 Sichtprüfung

Es sind zu prüfen:

17.2.2 Funktionsprüfung Es sind zu prüfen:

17.2.3 Belastungsprüfung

! Belastungsprüfung nur durchführen, wenn bei Sicht- und Funktionsprüfung keine Mängel festgestellt worden sind, welche die Durchführung der Belastungsprüfung verbieten.
Die Belastungsprüfung ist als statische Prüfung zum Teil mit Funktionsprüfung durchzuführen.

Prüfungen möglichst bei Windstille und auf festem, ebenem Untergrund vornehmen.

Bei jeder Prüfung sollte möglichst die gleiche Standfläche benutzt werden. Eine vergleichende Beurteilung der Anhängeleiter über einen längeren Zeitraum wird so begünstigt.

Die Belastung kann entweder mit Mehrzweckzug oder mit Gewichten aufgebracht werden. In Mitte der letzten Leitersprosse Stahlseil und Bandmaß befestigen.

Leitersatz auf 16 m Nenn-Rettungshöhe und 4 m Nenn-Ausladung (Freistandsgrenze) aufrichten und ausfahren.

Leitersatz kurzzeitig mit 150 % der jeweiligen Nennlast vorbelasten. Rettungshöhe (Messwert 1) und Ausladung messen; Daten im Prüfnachweis eintragen. Leitersatz mit 150 % der jeweiligen Nennlast lotrecht belasten. (Bei Belastung durch Mehrzweckzug Prüflast durch Nachziehen konstant halten.)

Nach ca. 10 Minuten Belastungsdauer Rettungshöhe der noch belasteten Leiter messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.

Leiter entlasten; nochmals Rettungshöhe (Messwert 2) messen; Daten im Prüfnachweis eintragen.

17.3 Prüfbefund

Die Leiter ist betriebssicher, wenn:

! Formveränderungen sind festzustellen durch:
Vergleichen der notierten Maße von Rettungshöhe und Ausladung vor und nach der Belastung und Kontrollieren mit dem von der Leiterspitze herabhängenden Lot.

Wird eine Veränderung bei den Messungen der Rettungshöhe (Messwerte 1 und 2) von mehr als 60 mm festgestellt, so ist eine Überprüfung durch den Hersteller zu veranlassen. Bei einer Veränderung der Rettungshöhe um mehr als 90 mm ist die Leiter sofort der Benutzung zu entziehen.

Prüfnachweis führen.

18 Hydraulisch betätigte Rettungsgeräte
(DIN 14.751 (zurückgezogen), DIN EN 13.204)

Achtung! Bei Einsatz, Übung und Prüfung dürfen nur Geräte und Aggregate gleichen Nenndrucks miteinander verbunden und betrieben werden. Sind Geräte und Aggregate mit unterschiedlichen Nenndrücken vorhanden, sollten diese eindeutig entsprechend ihres Nenndrucks gekennzeichnet sein.

! Für Funktions- und Belastungsprüfungen muss das hydraulische Rettungsgerätesystem komplett mit allen notwendigen Komponenten und Zubehörteilen, wie z.B. Ketten und Schäkel, oder sonstigen, für die Durchführung der entsprechenden Prüfung notwendigen Adaptern sowie dem/den Pumpenaggregat(en), das/die vom Hersteller für den Betrieb mit diesem Rettungsgerät bestimmt ist/sind, ausgestattet sein.

18.1 Prüffrist

Nach jeder Benutzung ist eine Sichtprüfung auf Anzeichen von Verschleiß oder Beschädigung und mindestens alle 12 Monate eine Sicht- und Funktionsprüfung nach Abschnitt 18.2 von einem Sachkundigen durchzuführen.

Alle drei Jahre oder wenn Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit bestehen, ist zusätzlich eine Funktions- und Belastungsprüfung nach Abschnitt 18.3 von einem Sachkundigen durchzuführen. Die Belastungsprüfung ist erst durchzuführen, wenn die Sicht- und Funktionsprüfung keine Mängel ergeben hat.

18.2 Prüfanordnung - Sicht- und Funktionsprüfung

18.2.1 Pumpe

18.2.2 Elektromotor

18.2.3 Verbrennungsmotor

18.2.4 Schlauchleitungen

Anmerkung:
Hydraulikschlauchleitungen sind nach 10 Jahren auszutauschen (Herstellungsdatum beachten).

18.2.5 Spreizer

18.2.6 Schneidgerät

18.2.7 Rettungszylinder

18.2.8 Zubehör

Anmerkung: Wenn auffällige Veränderungen festgestellt wurden, sind diese Teile einer besonderen Prüfung zu unterziehen, z.B. mittels Farbeindringverfahren DIN EN 571-1: 1997-03.

18.3 Prüfanordnung - Funktions- und Belastungsprüfung

Liste der Prüfmittel

Nr.Bezeichnung
1Druckmesseinrichtung (Manometer) Messbereich bis 1.000 bar
2Druckmesseinrichtung (Manometer) Messbereich bis 100 bar
3Leitungsadapter für Positionen 1 und 2 (für unterschiedliche Kupplungssysteme)
4Alu-Bolzen ca. 50 mm ø, ca. 60 mm lang
5Prüfsatz für Farbeindringverfahren nach DIN EN 571-1:1997-03 oder gleichwertiges Verfahren
6Werkzeug zum Einstellen bzw. Nachstellen der Messer (Drehmomentschlüssel) (Die Drehmomentangabe für die Vorspannung ist der Bedienungsanleitung zu entnehmen.)
7Stoppuhr
8Schieblehre/Tiefenlehre
9Geeignete Kraftmesseinrichtung für Spreizer (für Zug- und Druckbeanspruchung)
10Geeignete Kraftmesseinrichtung für Rettungszylinder (Empfehlung des Herstellers beachten!)
11Flacheisen ca. 20 mm x 5 mm x 100 mm


18.3.1 Pumpe ohne Geräte

18.3.2 Sicherheitseinrichtungen an/in Arbeitsgeräten

18.3.3 Spreizer mit angeschlossener Motorpumpe

Pumpe

! Für hydraulische Rettungsgeräte nach DIN EN 13.204 sind keine maximalen Öffnungs- bzw. Schließzeiten festgelegt. Die minimale Öffnungs- bzw. Schließzeit darf nicht geringer als 2 s sein!

Spreizer

Abb. 1 Spiel der Arme in Bewegungs- bzw. Kraftrichtung (a1)

Abb. 2 Spiel der Arme senkrecht zur Bewegungs- bzw. Kraftrichtung

Abb. 3 Spiel der Spitzen in Bewegungs- bzw. Kraftrichtung (a2)

Abb. 4 Spiel der Spitzen senkrecht zur Bewegungs- bzw. Kraftrichtung

18.3.4 Schneidgerät mit angeschlossener Motorpumpe/ Handpumpe

! Für hydraulische Rettungsgeräte nach DIN EN 13204 sind keine maximalen Öffnungs- bzw. Schließzeiten festgelegt.
Die minimale Öffnungs- bzw. Schließzeit darf nicht geringer als 2 s sein!

Die maximal zulässigen Pumpenhübe sind den Herstellerhinweisen zu entnehmen.

Schneidgerät:

18.3.5 Rettungszylinder mit angeschlossener Motorpumpe

Rettungszylinder (RZ):

18.4 Prüfbefund

Das hydraulisch betätigte Rettungsgerät ist betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen.

18.5 Anmerkung

Ergeben sich bei der Sicht- bzw. bei der Funktionsprüfung (siehe Abschnitt 18.2) Zweifel an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit, ist das hydraulisch betätigte Rettungsgerät einer Funktions- und Belastungsprüfung nach Abschnitt 18.3 zu unterziehen.

19 Seile
(DIN 3088 (zurückgezogen), DIN EN 13.414)

Seile, die mit einem Hebezeug fest verbunden sind, fallen nicht unter diesen Abschnitt.

Prüffrist:
Mindestens alle 12 Monate ist eine Sichtprüfung von einem Sachkundigen durchzuführen.

19.1 Drahtseil

19.1.1 Prüfanordnung

Die Sichtprüfung umfasst die Feststellung von äußeren Schäden (Verformungen, Anrissen und Abnutzungen).

19.1.2 Prüfbefund

Das Drahtseil ist betriebssicher, wenn es keine der folgenden Schäden aufweist:

Drahtbrüche in großer Zahl, die ein Ablegen des Seiles erforderlich machen, liegen vor, wenn nachstehend genannte Anzahl von Drahtbrüchen festgestellt wird: (Mit d ist der Seilnenndurchmesser bezeichnet.)

SeilartAnzahl der Drahtbrüche auf einer Länge von
3d6d30d
Drahtseile nach DIN 3088 (zurückgezogen)   
Litzenseil4616
Kabelschlagseil101540
Drahtseile nach DIN EN 13.414 6
zufällig verteilt
Max. 14
zufällig
Bei Konzentration von Drahtbrüchen max. 3 benachbarte Drahtbrüche bei Außendrähten in einer Litze.


Die in den Tabellen DIN 15.020 und DIN 3088 (zurückgezogen) sowie in

DIN EN 13.414 hinsichtlich der Ablegereife genannten Zahlen der Drahtbrüche gelten als äußerste Grenzwerte. Ein Ausmustern der Seile bei niedrigeren Drahtbruchzahlen dient der Sicherheit.

Prüfnachweis führen.

19.2 Naturfaserseil

19.2.1 Prüfanordnung

Die Sichtprüfung umfasst die Feststellung von äußeren Schäden (Verformungen, Anrissen und Abnutzungen).

19.2.2 Prüfbefund

Das Naturfaserseil ist betriebssicher, wenn es keine der folgenden Schäden aufweist:

Prüfnachweis führen.

19.3 Chemiefaserseil, -band

19.3.1 Prüfanordnung

Die Sichtprüfung umfasst die Feststellung von äußeren Schäden (Verformungen, Anrissen und Abnutzungen).

19.3.2 Prüfbefund

Das Chemiefaserseil, -band ist betriebssicher, wenn es keine der folgenden Schäden aufweist:

Das Chemiefaserband mit Schutzhülle ist betriebssicher, wenn Schutzhülle oder Vernähung keine Beschädigungen aufweisen.

Prüfnachweis führen.

20 Weitere wiederkehrende Prüfungen - Auswahl

! Für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr ergeben sich weitere wiederkehrende Prüfungen u.a. aus nachfolgend aufgeführten Regelwerken:

20.1 Verordnungen

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).

20.2 Unfallverhütungsvorschriften

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV/GUV-V A3),

Krane (BGV/GUV-V D6),

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV/GUV-V D8).

20.3 Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV)/vfdb-Richtlinien

Bezugsquelle:
Deutscher Gemeindeverlag GmbH und Verlag W. Kohlhammer GmbH, Köln, Stuttgart, Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Kiel, Mainz, Wiesbaden, Versandhaus des Deutschen Feuerwehrverbandes)

Feuerwehr-Dienstvorschriften:

vfdb-Richtlinie:

20.4 DIN-Normen

Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw.
VDE-Verlag GmbH Bismarckstraße 33, 10625 Berlin

Zweiteilige Schiebleiter *2 (DIN 14.714:1959-01 zurückgezogen)

Prüfverfahren

Prüfung mindestens alle 12 Monate durch Sachkundigen. Dabei ist auch der einwandfreie Zustand des Zugseiles und der Fallhaken zu überprüfen.

Prüfanordnung

Die zweiteilige Schiebleiter wird vollständig ausgezogen und waagerecht auf 3 Böcke (siehe Abbildung 1) aufgelegt. Jedes Leiterteil wird gleichzeitig mit 80 kg belastet. Die Prüfung ist beidseitig vorzunehmen, d.h. an der umgedrehten Leiter muss die Prüfung wiederholt werden.

Zur Prüfung der Überlappung und der Führungsbügel wird die Leiter zusätzlich im ausgezogenen Zustand an beiden Enden unterstützt (siehe Abbildung 2). Dort, wo die beiden Ausziehteile übereinander gelappt sind, müssen 30 kg als Prüflast aufgelegt werden. Diese Prüfung ist nur einseitig vorzunehmen.

Abb. 1

Abb. 2

Prüfbefund

Die Leiter ist betriebssicher, wenn:

Prüfnachweis führen.

.

Liste der zu prüfenden Ausrüstungen und Geräte der FeuerwehrAnhang


Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung - AFKzV - des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Vorwort

In Deutschland werden bei den Feuerwehren über 80.000 Feuerwehrfahrzeuge verwendet. Die Vielzahl der in diesen Fahrzeugen befindlichen feuerwehrtechnischen Geräte und Ausrüstungen müssen ständig in einem einsatzbereiten Zustand gehalten werden. Nur so können die Geräte gemäß ihrem Zweck auch einsatztechnisch richtig und sicher im Sinne des Arbeitsschutzes eingesetzt werden.

Der Leiter der Feuerwehr hat zur Erfüllung dieser Aufgabe als interne Leistungsträger einen oder mehrere Gerätewarte, die mit sehr viel Engagement die anfallenden Arbeiten in oft mühevoller Detailarbeit verrichten.

Die folgende Liste entstand auf Grund eines Auftrags des AFKzV nach Vorarbeiten der Länder Baden-Württemberg, Berlin und Niedersachsen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Die Liste selbst ist eine Zusammenfassung aller bereits vorhandenen Prüfbestimmungen, die schon bisher zum Prüfumfang der Geräte einer Feuerwehr gehörten. Durch die Zusammenstellung erscheinen jedoch die Prüfungstätigkeiten sehr umfangreich und werden eventuell erst an dieser Stelle im vollen Umfange bewusst.

AFKzV und DGUV - Prüfung von Ausrüstung und Geräten der Feuerwehr
(Stand September 2013)

Erläuterung der Fußnoten siehe unten oder Ausklappseite am Ende der Broschüre.

Bedeutung der in der Geräteprüftabelle genannten Fußnoten:

  1. Gerät ist nach Herstellervorschriften zu prüfen
  2. Prüfung durch einen Sachkundigen
  3. Empfehlung: Zur Sicherstellung der Schutzfunktion und Funktionsfähigkeit durch eine unterwiesene Person zu prüfen
  4. Prüfung durch Sachverständigen und/oder Hersteller
  5. Prüfung nicht ortsfester Elektrogeräte erfolgt durch eine Fachkraft oder eine in der Elektrotechnik unterwiesene Person
  6. Hier sind in jährlichem Abstand Vollzähligkeit und Gesamtzustand zu prüfen (z.B. Nähte, Knöpfe, Hosenträger, Reißverschluss)
  7. Unversehrtheit der Verschlüsse
  8. Akku- und Batteriegeräte auf Ladezustand überprüfen
  9. Prüfung der Gebrauchsfähigkeit, Sauberkeit, Desinfektion
  10. Prüfung auf weitere Verwendbarkeit des Gerätes
  11. Ein durch Absturz beanspruchter Gurt ist sofort zu prüfen
  12. Besondere Hinweise der Motorhersteller beachten
  13. Es wird empfohlen, mindestens einmal jährlich eine Übung mit dem Gerät durchzuführen (Handhabung)
  14. Herstellungsrichtlinien der Länder
  15. Bei luftdicht verpackten Vollmasken oder Masken-Helm-Kombinationen ist die Sicht- und Funktionsprüfung alle 2 Jahre ausreichend, ggf. halbjährlich Stichproben durchführen
  16. Wenn Behälter nachgefüllt wird
  17. Prüfzeichen und Zulassung des BMVBW muss auf dem Gerät vorhanden sein
  18. Prüfung auf Wasserhalbzeit empfohlen
  19. Maximaler Zeitraum; Das Prüfintervall ist ggf. im Einzelfall nach der Betriebssicherheitsverordnung mit der Prüfstelle zu vereinbaren
  20. Information "Sicherheit im Feuerwehrdienst" (BGI/GUV-I 8651), Kapitel A3
  21. Verfalldatum beachten, in der Regel 3 Jahre

AFKzV und DGUV - Prüfung von Ausrüstung und Geräten der Feuerwehr (Stand September 2013)

Ausrüstung und
Geräte
Prüfung bei einer Benutzung bzw. nachRegelmäßige PrüfungRechtsgrundlagen, Prüfgrundsätze
vor einer
Übung
nach einer
Benutzung
Sicht und
Funktion
Belastungs-
prüfung
DGUVBGG/GUV-G 9102
Abschnitt
NormAndereWeitere
Anm.
Schutzkleidung und Schutzgerät
Chemikalienschutz-
anzug
(Typ 1A oder 1B)
 x 1)alle 12 Monate 2) 7)alle 12 Monate 1) 2) 6)  DIN EN 943-2  
Chemikalien-
schutzoverall (Typ 3)
 xalle 12 Monate 1) 2)   DIN EN 14605  
Chemikalienschutz-
handschuhe
 x 3)alle 12 Monate 1) 2)   DIN EN 374  
Schutzkleidung für die spezielle Brandbekämpfung x3)alle 12 Monate 2) 6)   DIN EN 1486  
Warnkleidung x 3)alle 12 Monate 1) 3) 6)   DIN EN 471  
Wathose x 3)alle 12 Monate 3) 6)      
Schnittschutz-
kleidung
 xalle 12 Monate 3) 6)   DIN EN 381  
Rettungsweste manuell und automatischxx 3)alle 12 Monate 3) 6) BGR 201 DIN EN 1S012402  
Ölschutzkleidung flammenhemmend x 3)alle 12 Monate 1) 3)   DIN EN 1S014116  
Gehörschützer (Mehrweg) x 3)alle 12 Monate 1) 3)   DIN EN 352  
Feuerwehrhelm x 3)alle 12 Monate 1) 3) 6) 7)   DIN EN 443 20)
Gesichtsschutz x 3)alle 12 Monate 3)   DIN EN 14458
DIN EN 1731
 20)
Feuerschutzhaube x 3)alle 12 Monate 3) 6)   DIN EN 13911 20)
Feuerwehrschutz-
kleidung
 x 3)alle 12 Monate 2) 6)   DIN EN 469 14) 20)
Feuerwehrschutz-
handschuhe
 x 3)alle 12 Monate 3) 6)   DIN EN 659 20)
Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken x 3)alle 12 Monate 3) 6)   DIN EN 388  
Feuerwehrstiefel x 3)alle 12 Monate 1) 3)   DIN EN15090 20)
Feuerwehrbeil x 3)alle 12 Monate 3)   DIN 14924  
Atemanschluss (Vollmaske)xx 2)halbjährlich 2) 15) BGR/GUV-R 190
BGI/GUV-I 8674
 DIN EN 136FwDV 7 
Masken/ Helm-
Kombination
xx 2)halbjährlich 2) 15) BGR/GUV-R 190 DIN 58610FwDV 7 
Pressluftatmerxx 2)halbjährlich 2) 15)6 Jahre 4)BGR/GUV-R190
BGI/GUV-I 8674
 DIN EN137FwDV 7 
Regenerationsgerät (Kreislaufgerät)x halbjährlich 2)6 Jahre 4)BGR/GUV-R 190
BGI/GUV-I 8674
 DIN EN 145FwDV 7 
Filtergerätx halbjährlich 3) BGR/GUV-R 190
BGI/GUV-I 8674
 DIN EN 14387FwDV 7 
Fluchthaube (Filter-
gerät mit Haube ...)
 x 3)alle 12 Monate 3) BGR/GUV-R 190
BGI/GUV-I 8674
 DIN EN 403FwDV 7 
Atemluftflasche (Atemschutzgerät)xx 2)monatlich 3)5 Jahre äußere, innere und Festig-
keitsprüfung
BGR/GUV-R 190
BGI/GUV-I 8674
 DIN EN 12021
DIN EN 144
FwDV 7
BetrSichV
 
Tauchgerätxx 2)monatlich 3)6 Jahre 4) 15)  DIN EN 250FwDV 8
vfdb 0803
 
Atemluftflasche (Tauchgerät)xx 2)monatlich 3)2,5 Jahre innere, äußere und Gewichts-
prüfung 5 Jahre Festigkeitsprüfung
  DIN EN 12021
DIN EN 144
FwDV 8
vfdb 0803
BetrSichV
 
Rettungsgerät (spezielle Taucher-
ausrüstung)
x vierteljährlich 3)alle 12 Monate  DIN EN 12628
DIN EN 1809
FwDV 8 
Atemluftkompressor (Verdichter)  monatlich 3)halbjährlich 2)BGR/GUV-R 190 BGR/GUV-R 500, Kap 2.11 DIN EN 12021
DIN EN 1012-1
  
Löschgerät
Kübelspritze x3)monatlich 3)   DIN 14405  
Feuerlöscher (tragbar) x2)2 Jahre 2) BGV/GUV-V A1 DIN 14406-4
DIN EN 3-7
BetrSichV
ASR A2.2
 
Pulverlöschgerät (fahrbar) x2)2 Jahre 2)5 Jahre 4) 19)BGV/GUV-V A1  BetrSichV
TRB 801
ASR A2.2
 
Schaumlöschgerät (fahrbar) x2)2 Jahre 2)    ASR A2.2 
Schaummittel  halbjährlich 18)   EN 1568  
CO2-Löschgerät (fahrbar) x2)2 Jahre 2)    BetrSichV
ASR A2.2
 
Geräte zur Schaumerzeugung x2)alle 12 Monate 3)      
Schläuche, Armaturen, Zubehör
Druckschläuche x 3)bei jeder Wäsche 2)bei jeder Wäsche 2)GUV-V C5311DIN 14811  
Formstabile Druckschläuche x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)GUV-V C5312EN 1947  
Druckschläuche mineralölbeständig x 3)alle 12 Monate 2)bei jeder Wäsche 2)GUV-V C53
BGI 5127
11DIN 14811
DIN 14555-12
  
Saugschläuche x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)GUV-V C5313DIN 14810
1S0 14557
  
Ansaugschläuche x 3)alle 12 Monate 2)   DIN 14819  
Schlauchleitungen chemikalien-
beständig
 x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)BGI 5127 DIN 14555-12
EN 12115
  
Wasserführende Armaturen und Zubehör, z.B. Strahlrohre x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)  DIN EN 15182  
Standrohr
Sitz des Dichtungsrings
x 3)x 3)alle 12 Monate 3)     DVGW W331


Ausrüstung und
Geräte
Prüfung bei einer Benutzung bzw. nachRegelmäßige PrüfungRechtsgrundlagen, Prüfgrundsätze
vor einer
Übung
nach einer
Benutzung
Sicht und
Funktion
Belastungs-
prüfung
DGUVBGG/GUV-G 9102
Abschnitt
NormAndereWeitere
Anm.
Rettungsgerät
Hubrettungsfahrzeug x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)ZH 1/51514,15DIN EN 14043  
Drehleitern mit Handbetrieb x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2) 16DIN 14702  
Anhängeleitern x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2) 17DIN 14703  
Schiebleiter 3-teilig Holzx 3)x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)GUV-V C53
BGI/GUV-I 694
8EN 1147  
Schiebleiter 2-teilig Leichtmetallx 3)x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)GUV-V C53
BGI/GUV-I 694
20.4EN 1147  
Schiebleiter
3-teilig Leichtmetall
x 3)x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)GUV-V C53
BGI/GUV-I 694
8EN 1147  
Steckleiter, Holzx 3)x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)GUV-V C53
BGI/GUV-I 694
6EN 1147  
Steckleiter, Leichtmetallx 3)x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)GUV-V C53
BGI/GUV-I 694
6EN 1147  
Steckleiter, Einsteckteilx 3)x 3)alle 12 Monate 2) GUV-V C53
BGI/GUV-I 694
 EN 1147  
Steckleiter- Verbindungsteilx 3)x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)GUV-V C53
BGI/GUV-I 694
 EN 1147  
Klappleiterx 3)x 3)alle 12 Monate 2) GUV-V C53
BGI/GUV-I 694
7EN 1147  
Hakenleiter, Holzx 3)x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)GUV-V C53
BGI/GUV-I 694
5EN 1147  
Hakenleiter, Leichtmetallx 3)x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)GUV-V C53
BGI/GUV-I 694
5DIN EN 1147  
Strickleiterx 3)x 3)alle 12 Monate 2)      
Multifunktionsleiterx 3)x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)GUV-V C53
BGI/GUV-I 694
9DIN EN 1147  
Rettungsplattformx 3)x 3)alle 12 Monate 2)alle 12 Monate 2)GUV-V C53
BGI/GUV-I 694
10DIN 14830  
Sprungtuch ohne Unterstützungx 3)x 3)alle 12 Monate 2) GUV-V C533DIN 14151 T1  
Sprungtuch mit
Unterstützung
x 3)x 3)alle 12 Monate 2) GUV-V C533DIN 14151 T 1, T 2  
Sprungpolsterx 3)x 1) 2)alle 12 Monate 1) 2)alle 12 Monate 2)GUV-V C533DIN 14151 T1, 13  
Gerätesatz
Auf- und Abseilgerät
x 3)x 1) 2)alle 12 Monate 2)alle 10 Jahre 1)BGR/GUV-R 198
BGR/GUV-R 199
 DIN EN 14800 T 16  
Gerätesatz Absturzsicherungx 3)x 1) 2)alle 12 Monate 2)alle 10 Jahre 1)BGR/GUV-R 198
BGR/GUV-R 199
 DIN EN 14800 T 17  
Abseilgerätx 3)x 1) 2)alle 12 Monate 2)alle 10 Jahre 1)BGR/GUV-R 198
BGR/GUV-R 199
BGG 906
    
Rettungsschlaufex 3)x 3)alle 12 Monate 2)alle 10 Jahre 1)  DIN EN 1498  
Auffanggurtx 3)x 1) 2)alle 12 Monate 1) 2) BGR/GUV-R 198
BGR/GUV-R 199
 DIN EN 361  
Kernmantelstatikseilx 3)x 1) 2)alle 12 Monate 1) 2) BGR/GUV-R 198
BGR/GUV-R 199
 DIN EN 1891  
Kernmanteldynamikseilx 3)x 1) 2)alle 12 Monate 1) 2) BGR/GUV-R 198
BGR/GUV-R 199
 DIN EN 892  
Falldämpferx 3)x 1) 2)alle 12 Monate 2)Falldämpfer sind Einweggeräte und nach einer Belastung durch Sturz sofort auszusondern!
 BGR/GUV-R 198
BGR/GUV-R 199
 DIN EN 355  
Feuerwehrleinex 3)x 3)alle 12 Monate 2) GUV-V C532DIN 14920  
Feuerwehr-Haltegurtx 3)x 3) 11)alle 12 Monate 2) 1) GUV-V C531DIN EN 358
DIN 14926
DIN 14927
  
Rettungsboot
(RTB 1, RTB 2)
x 3)x 3)alle 12 Monate 1) 2) BGV/GUV-V D19 DIN 14961  
Fw Mehrzweckbootx 3)x 3)alle 12 Monate 1) 2) BGV/GUV-V D19 DIN 14961  
Sanitäts- und Wiederbelebungsgerät
Krankentragex 3)x 3)alle 12 Monate 1) 2)   DIN 13024
T1 u. T2
  
Spezialtragen wie Schleifkorbtrage / Rolltragex 3)x 3)alle 12 Monate 1) 2)      
Krankentransport- hängemattex 3)x 3)alle 12 Monate 2)   DIN 13023  
Verbandkasten E x 3)alle 12 Monate 3)   DIN 13169  
Kammerschienen pneumatisch x 3)monatlich 3)     13), 1)
Beatmungsgerät (Ambubeutel) x 3)monatlich 3)     13), 1)
Intubationsbesteck x 3)monatlich 3) 8) 9)     1)
Sekretabsaugpumpe x 3)monatlich 3)     13), 1)
Sauerstoffflasche, med.x 3) monatlich 3)Äußere Prüfung
2 J
Innere Prüfung
5 J
Festigkeitsprüfung
10 J 19)
   BetrSichV 
Beleuchtungs-Signal und Fernmeldegerät
Handscheinwerfer, Ex x 3) 8)monatlich 1) 3) BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
 DIN 14624
DIN EN 60079
  
Kopfscheinwerfer, Ex x 3) 8)monatlich 1) 3) BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
 EN 50014
DIN 14642
  
Arbeitsstellenschein-
werfer
 x 3)alle 12 Monate 1) 3) 5) BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
 DIN VDE 0702-1  
Flutlichtstahler x 3)alle 12 Monate 1) 3) 5) BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
 DIN VDE 0702-1  
Elektronenblitzleuchte x 3)alle 12 Monate 1) 5) BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
   17)
Handlautsprecher x 3) 8)monatlich 1) 3) BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
    
Leitungstrommel x 3)alle 12 Monate 1) 3) BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
 DIN VDE 0702-1  
Abzweigstück x 3)alle 12 Monate 1) 5) BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
 DIN VDE 0702-1  
Adapterleitungen x 3)alle 12 Monate 1) 5) BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
 DIN VDE 0702-1  
Warnleuchte nach StVZO x 3) 8)alle 12 Monate 3)     17)
Verkehrswarngerät x 3) 8)alle 12 Monate 3)      
Winkerkelle(elektrisch, beleuchtet) x 3) 8)alle 12 Monate 3)      
Handsprechfunkgerät x 3) 8)monatlich 2) 3) 8)      


Ausrüstung und
Geräte
Prüfung bei einer Benutzung bzw. nachRegelmäßige PrüfungRechtsgrundlagen, Prüfgrundsätze
vor einer
Übung
nach einer
Benutzung
Sicht und
Funktion
Belastungs-
prüfung
DGUVBGG/GUV-G 9102
Abschnitt
NormAndereWeitere
Anm.
Arbeitsgerät
Spreizer x 1) 2) 8)alle 12 Monate 1) 2)alle 3 Jahre 1) 2)GUV-V C5318DIN EN 13204  
Schneidgerät x 1) 2) 8)alle 12 Monate 1) 2)alle 3 Jahre 1) 2)GUV-V C5318DIN EN 13204  
Kombigerät x 1) 2) 8)alle 12 Monate 1) 2)alle 3 Jahre 1) 2)GUV-V C5318DIN EN 13204  
Rettungszylinder  alle 12 Monate 1) 2)alle 3 Jahre 1) 2)GUV-V C5318DIN EN 13204  
Hydraulik-
Pumpenaggregat
  alle 12 Monate 2) 5)alle 3 Jahre 2) 5)GUV-V C5318DIN EN 13204  
Hydraulische Winde (Büffelwinde) x 3)alle 12 Monate 2)alle 3 Jahre 1) 2)BGV/GUV-V D8    
Hydraulischer Hebe- Satz (H1 + H2) x 2)alle 12 Monate 2)alle 3 Jahre 1) 2)  DIN 14800-6  
Hebekissensystem ≤ 1 bar x 2)alle 12 Monate 2)alle 5 Jahre durch HerstellerGUV-V C53
BGV/GUV-V D8
4DIN 14152
DIN EN 13731
  
Hebekissensystem >1 bar x 2)alle 12 Monate 2)alle 5 Jahre 1) 2)GUV-V C534DIN EN 13731  
Leckdichtkissen x 3)alle 12 Monate 3)alle 12 Monate 1)     
Rohrdichtkissen x 3)alle 12 Monate 3)alle 12 Monate 1)     
Mehrzweckzug x 3)alle 12 Monate 3) BGV/GUV-V D8 DIN 14800-5  
Be- und Entlüftungsgerät x 3)alle 12 Monate 3)      
Hebebaum x 3)alle 12 Monate 3)      
Gulli-Dichtkissen x 3)alle 12 Monate 3)      
Hubwagen x 3)alle 12 Monate 3)alle 12 Monate 1)     
Hydraulische Prüfgeräte x 3)alle 12 Monate 3)alle 12 Monate 1)     
Tragkraftspritzen x 3)halbjährlich 3) 12)alle 12 Monate 8)  DIN 14410
DIN EN 14466
  
Feuerlöschkreisel-
pumpen
 x 3)halbjährlich 3) 12)alle 12 Monate 8)  DIN 14420
EN 1028
  
Tauchmotorpumpen x 3)alle 12 Monate 3)alle 12 Monate 1) 5)BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
 DIN 14425  
Mineralöl/ Gefahrgut Umfüllpump.
TUP 3-1,5, GUP 3-1,5
 x 3)alle 12 Monate 3)alle 12 Monate 1) 5)BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
 DIN 14424
DIN 14427
  
Fasspumpe mit Motor und Pumpwerk x 3)alle 12 Monate 3)alle 12 Monate 1) 5)BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
    
Turbinentauchpumpe x 3)alle 12 Monate 1) 3)   DIN 14426  
Turbinenumfüllpumpe x 3)alle 12 Monate 1) 3)      
Handmembranpumpe x 3)alle 12 Monate 1) 3)      
Membran-Gefahrgut-
pumpe
 x 3)alle 12 Monate 1) 3)alle 12 Monate 1) 5)BGV/GUV-V A3    
Industriesauger x3)alle 12 Monate 1) 3) 5) BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
 DIN EN60335  
Vakuumsauger (Hydrovac) x 3)alle 12 Monate 1) 3)      
Exenter-Schnecken-
pumpe
 x3)alle 12 Monate 1) 3) 5)alle 12 Monate 1) 3)BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
    
Schmutzwasser-
pumpe
 x 3)alle 12 Monate 1) 3) 5) BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
    
Stromerzeuger x3)alle 12 Monate 1) 3)
12)
alle 12 Monate 1) 5)BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
 DIN 14685  
Motorsäge mit Verbrennungsmotor x 3)alle 12 Monate 1) 3)
12)
   DIN EN ISO 11681  
Motorsäge mit Elektromotor x 3)alle 12 Monate l) 3)

5)

 BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
    
Trennschleif-
maschine mit Verbrennungsmotor
 x 3)alle 12 Monate 1) 3) 12)   DIN EN ISO 19432  
Trennschleifmaschine mit Elektromotor x 3)alle 12 Monate 1) 3) 5) BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
 DIN EN ISO 61029- 2-10  
Trennscheiben x 3)alle 12 Monate 3)   DIN EN 12413 21)
Anschlagmittel/ Drahtseil x 3)alle 12 Monate 2) BGR/GUV-R 151
BGR/GUV-R 500 Kap. 2.8
19DIN EN 12385  
Kettengehänge, ein- und mehrsträngig x 3)alle 12 Monate 2) BGR/GUV-R 500 Kap. 2.8 DIN 685  
Kunstfaserseil x 3)alle 12 Monate 2) BGR/GUV-R 152
BGR/GUV-R 500 Kap. 2.8
19   
Hebebänder x3)alle 12 Monate 2) BGR/GUV-R 500 Kap. 2.8 DIN EN 1492  
Hebegeschirre, mehrsträngig x 3)alle 12 Monate 2) BGR/GUV-R 500 Kap. 2.8    
textile Endlosschlinge x 3)alle 12 Monate 2)      
Zugseil-Hebezuggerät x 3)alle 12 Monate 2)      
Lastaufnahme-
einrichtung
 x 3)alle 12 Monate 2) BGR/GUV-R 500 Kap. 2.8    
Handwerkzeug und Messgerät
Brennschneidgerät x 3)alle 12 Monate 2) BGR/GUV-R 500 Kap. 2.26 DIN EN 730
DIN 14800-7
DIN 8521
  
Plasmaschneidgerät x 3)alle 12 Monate 2) BGR/GUV-R 500 Kap. 2.26    
Sauerstoffflasche x 3) Äußere Prüfung
2 Jahre
Innere Prüfung
5 J
Festigkeitsprüfung
10 J 19)
  DIN EN ISO 2503BetrSichV 
Acetylenflasche x 3) Äußere Prüfung
2 Jahre
Innere Prüfung
5 J
Festigkeitsprüfung
10 J 19)
  DIN EN ISO 2503BetrSichV 
Werkzeugkasten FwK x 3)alle 12 Monate 3)   DIN 14881  
Werkzeugkasten E x 3)alle 12 Monate 3)   DIN 14885  
Werkzeugkasten (3 tlg. + 5 tlg.) x 3)alle 12 Monate 3)      
FilmdosimeterAustausch der Filmplakette erfolgt durch die zuständige Auswertestelle
Dosisleistungsmessgerät x 3)halbjährlich 2)      
Dosisleistungswarngerät x 3)halbjährlich 2)      
Dosiswarngerät x 3)halbjährlich 2)      
Kontaminationsnach-
weisgerät
 x 3)halbjährlich 2)      
Ex-, Ex-/ Ox-Messgerät x 3)1)   DIN EN 60079-29-1
DIN EN 50104
  
Sensormessgerät x 3)1)      
Infrarotspektrometer x 3)1)      
Photoionisations-
detektor
 x 3)1)      
Photometer x 3)1)      
Leitfähigkeits-
messgerät
 x 3)vierteljährlich 2)      
pH-Messgerät x 3)vierteljährlich 2)      
Prüfröhrchen x 3) Verbrauchszeit der Röhrchen beachten (in der Regel 2 Jahre)     
Pumpe für Prüfröhrchen x 3)1)      
pH-Papier x 3)1)      
Öltestpapier x 3)1)      
Wasseranalyseset x 3)1)      
Wärmebildkamera x 3)1)      
Fernthermometer x 3)1)      
Heustockmesssonde x 3)1)      
Sondergerät
Kraftstoffkanister aus PE  monatlich 3)Kraftstoffkanister aus Polyethylen (PE) sind nach ADR 5 Jahre nach Herstellungsdatum auszumustern. Datum auf dem Kanister.
Doppelkanister für Kettensägen aus PE  monatlich 3)Kraftstoffkanister aus Polyethylen (PE) sind nach ADR 5 Jahre nach Herstellungsdatum auszumustern. Datum auf dem Kanister.
Fahrgestellwerkzeug  alle 12 Monate 3)      
Geräte im FH-Haus
Tore, kraftbetätigt  alle 12 Monate 2) GUV-R 1/494 DIN EN 12604
DIN 14092-1
  
Elektrische Anlagen, ortsfest  alle 4 Jahre 2) BGV/GUV-V A3
BGI/GUV-I 8524
    
Flüssigkeits-
strahler
x 3)x 3)alle 12 Monate 2) BGR/GUV-R 500
Kap. 2.36
    
Feuerwehrfahrzeugex 3)x 3)alle 12 Monate 2) BGV/GUV-V D29
BGR/GUV-R 157
BGR/GUV-R 186
BGG/GUV-G 915
BGG/GUV-G 916
 DIN 14502
DIN EN 1846
StVZO 
Flurförderzeugex 3)x 3)alle 12 Monate 2) GUV-V D27.1    
Windenx 3)x 3)alle 12 Monate 2) BGV/GUV-V D8    
Hebebühnenx 3)x 3)alle 12 Monate 2) BGR/GUV-R 500 Kap. 2.10
BGI 689
    
Kranex 3)x 3)alle 12 Monate 2)alle 4 Jahre 4)BGV/GUV-V D8
BGV/GUV-V D6
BGG/GUV-G 905
    
DruckbehälterPrüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung      

Stand: September 2013

Bedeutung der in der Geräteprüftabelle genannten Fußnoten:

1.Gerät ist nach Herstellervorschriften zu prüfen
2.Prüfung durch einen Sachkundigen
3.Empfehlung: Zur Sicherstellung der Schutzfunktion und Funktionsfähigkeit durch eine unterwiesene Person zu prüfen
4.Prüfung durch Sachverständigen und/oder Hersteller
5.Prüfung nicht ortsfester Elektrogeräte erfolgt durch eine Fachkraft oder eine in der Elektrotechnik unterwiesene Person
6.Hier sind in jährlichem Abstand Vollzähligkeit und Gesamtzustand zu prüfen (z.B. Nähte, Knöpfe, Hosenträger, Reißverschluss)
7.Unversehrtheit der Verschlüsse
8.Akku- und Batteriegeräte auf Ladezustand überprüfen
9.Prüfung der Gebrauchsfähigkeit, Sauberkeit, Desinfektion
10.Prüfung auf weitere Verwendbarkeit des Gerätes
11.Ein durch Absturz beanspruchter Gurt ist sofort zu prüfen
12.Besondere Hinweise der Motorhersteller beachten
13.Es wird empfohlen, mindestens einmal jährlich eine Übung mit dem Gerät durchzuführen (Handhabung)
14.Herstellungsrichtlinien der Länder
15.Bei luftdicht verpackten Vollmasken oder Masken-Helm- Kombinationen ist die Sicht- und Funktionsprüfung alle 2 Jahre ausreichend, ggf. halbjährlich Stichproben durchführen
16.Wenn Behälter nachgefüllt wird
17.Prüfzeichen und Zulassung des BMVBW muss auf dem Gerät vorhanden sein
18.Prüfung auf Wasserhalbzeit empfohlen
19.Maximaler Zeitraum; Das Prüfintervall ist ggf. im Einzelfall nach der Betriebssicherheitsverordnung mit der Prüfstelle zu vereinbaren
20.Information "Sicherheit im Feuerwehrdienst" (BGI/GUV-I 8651), Kapitel A3
21.Verfalldatum beachten, in der Regel 3 Jahre

Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Vollmasken für Atemfilter und Pressluftatmer (Zusätzlich sind die Hersteller-Angaben zu beachten)

Pos.Ateman-
schluss
Art der durchzuführenden Arbeiten (Kurzbemerkungen)Maximalfristen
Vor
Gebrauch
Nach
Gebrauch
Halbjähr-
lich
Zwei
Jahre
Vier
Jahre
Sechs
Jahre
1.1Vollmasken       
1.1.1 Reinigung und Desinfektion*) x x*)  
1.1.2 Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung**) xx**)   
1.1.3 Wechsel der Ausatemventilscheibe    x 
1.1.4 Wechsel der Sprechmembrane     x
1.1.5 Kontrolle durch den Gerätträgerx     
*) Bei der 2-jährigen Frist für Atemanschlüsse wird davon ausgegangen, dass einmal gereinigte und desinfizierte Masken luftdicht verpackt gelagert werden, anderenfalls gilt eine halbjährliche Frist. Nach jeder Reinigung/Desinfektion sind die Atemanschlüsse grundsätzlich zu prüfen.

**) Bei luftdicht verpackten Atemanschlüssen, die keinen erhöhten klimatischen und mechanischen Belastungen (z.B. Mitführen auf Fahrzeugen) ausgesetzt sind, kann diese Frist auf 2 Jahre verlängert werden.

Quelle: BGI/GUV-I 8674

Wartungsfristen und durchzuführende Arbeiten an Behältergeräten mit Druckluft (Pressluftatmer) (Zusätzlich sind die Hersteller-Angaben zu beachten)

Pos.GerätArt der durchzuführenden Arbeiten
(Kurzbemerkungen)
Maximalfristen
Vor
Gebrauch
Nach
Gebrauch
Halbjähr-
lich
Zwei
Jahre
Vier
Jahre
Sechs
Jahre
3Pressluftatmer       
3.1Pressluftatmer, komplett       
3.1.1Pressluftatmer, komplettReinigung xx   
3.1.2Pressluftatmer, komplettSicht-, Dicht- und Funktionsprüfung xx   
3.1.3Pressluftatmer, komplettKontrolle durch den Gerätträgerx     
3.2Lungenautomat (LA)       
3.2.1Lungenautomat (LA)Reinigung und Desinfektion x x  
3.2.2Lungenautomat (LA)Wechsel *) der Membran   xx 
3.2.3Lungenautomat (LA)Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung * xx   
3.3Lungenautomat einschließlich SchlauchGrundüberholung **)     x
3.4Pressluftatmer mit Tragevorrichtung, ohne LA und FlascheGrundüberholung **)     x
3.5Druckluft, Druckluftflaschen und -ventile       
*) Erfolgt die Sichtprüfung der Membran nach jedem Gebrauch, gilt die vierjährige Wechselfrist. Erfolgt die Sichtprüfung halbjährlich, gilt die zweijährige Wechselfrist.

**) Siehe auch Abschnitt 3.3.2 "Instandhaltungs- und Prüffristen" der BGR/GUV-R 190

Quelle: BGI/GUV-I 8674


_____________

*1 Alte Hakenleitern nach DIN 14.710 sind einmalig mit einem Prüfgewicht von 250 kg entsprechend Abschnitt 5.2 zu belasten.

*2 Feuerwehrgeräte (z.B. zweiteilige Schiebleiter), deren Normen zurückgezogen sind, aber von den Feuerwehren noch genutzt werden, müssen nach den für sie festgelegten Prüfgrundsätzen weiterhin geprüft werden. Die für diese Geräte ggf. festgelegte Nutzungsgrenze ist einzuhalten.


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