BGI/GUV-I 8651 / DGUV Information 205-010 - Sicherheit im Feuerwehrdienst
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(Ausgabe 07/2011)
Vorbemerkung
Die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Feuerwehren" (GUV-V C53) enthält grundsätzliche Bestimmungen zum Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz im Feuerwehrdienst. § 15 der GUV-V C53 fordert: "Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen."
Diese Information ist unterteilt in drei Themenblöcke:
- Themen allgemeiner/grundsätzlicher Natur
- Themen, die überwiegend bauliche Einrichtungen behandeln
- Themen, die Gefahren und Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Übung und Einsatz behandeln
Viele der Themen sind bereits in der Grundausbildung von Bedeutung, andere im Rahmen der laufenden Ausbildung und bei Übungen (Fortbildung), andere wiederum betreffen nur bestimmte Einrichtungen oder Funktionsträger in den Feuerwehren.
Der neue Untertitel "Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz" trägt dem Rechnung.
Anwender der Arbeitshilfen sind die mit der Aufsicht und der Unterweisung in den Feuerwehren betrauten Personen.
Der Aufbau eines jeden Themas führt von einer bildlichen Darstellung über konkrete Unfallbeispiele mit Aufzeigen der auftretenden Gefahren zu Schutzzielen und schließlich Präventionsmaßnahmen in Form von Sicherheitshinweisen.
Der Verweis an passender Stelle auf die jeweils einschlägige Vorschrift bzw. Norm erleichtert eine Vertiefung im Einzelfall oder erlaubt es bei Bedarf, eine Forderung mit dem gebotenen Nachdruck vorzutragen.
Auf der beigelegten CD-ROM finden sich alle Inhalte dieser Information zum Ausdrucken oder zur Verwendung in Präsentationen zu Unterrichtszwecken wieder.
Hinweis:
Die Formulierungen in dieser Broschüre erfolgen in der männlichen Form. Dies dient der flüssigeren Schreibweise und der leichteren Lesbarkeit.
Hierbei ist selbstverständlich auch die weibliche Form gemeint.
A1 Die gesetzliche Unfallversicherung
Die Feuerwehr ist eine Hilfeleistungsorganisation, in der weit mehr als eine Million Frauen und Männer in Deutschland Dienst für die Allgemeinheit leisten.
Aus diesem Grund hat der Staat die Feuerwehren in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen.
Jeder Feuerwehrangehörige hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit im Feuerwehrdienst erleidet.
Die gesetzliche Unfallversicherung - Teil der Sozialversicherung
Gliederung:
- Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein selbstständiger Zweig der Sozialversicherung.
Weitere Zweige sind die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
- Der Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge beeinflusst und ersetzt nicht die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unfallversicherungsträger:
- Die Freiwilligen Feuerwehren gelten versicherungsrechtlich als Unternehmen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen.
- Zuständig für sie sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Regional unterschiedlich können dies Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen oder die Feuerwehr-Unfallkasse sein.
- Werkfeuerwehren sind bei der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft versichert.
- Feuerwehrbeamte sind über ihren Dienstherren gegen Dienstunfälle abgesichert.
Versicherte Personen:
- Unfallversichert kraft Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII die im Feuerwehrdienst Tätigen und die Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen einschließlich der Lehrenden.
- Werkfeuerwehren sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigte versichert.
Gleiches gilt auch für nichtverbeamtete Beschäftigte bei der Feuerwehr.
Für Feuerwehrbeamte gilt das Beamtengesetz des jeweiligen Landes.
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten:
- Arbeitsunfälle sind Unfälle, die ein Versicherter in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit (Feuerwehrdienst) erleidet.
- Als Wegeunfälle gelten Unfälle auf einem mit der Tätigkeit im Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Stätte der versicherten Tätigkeit.
- Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheitenverordnung als solche bezeichnet sind und die sich der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit zuzieht.
Aufgaben und Leistungen der Unfallversicherungsträger:
- Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Sicherstellung der Ersten Hilfe, z.B. durch Erlass von Unfallverhütungsvorschriften, Überwachung, Beratung und Schulung.
- Leistungen zur Rehabilitation der Unfallverletzten, z.B. durch Heilbehandlung und Berufshilfe.
- Entschädigung durch Geldleistungen, z.B. durch Verletztengeld bei Arbeitsunfähigkeit, Übergangsgeld während der Berufshilfe, Verletztenrente und Leistungen im Todesfall.
Ärztliche Behandlung und Pflege nach Arbeits- und Wegeunfällen (Medizinische Rehabilitation)
- Bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten sorgt der zuständige Unfallversicherungsträger für die beste ärztliche Behandlung, um alle Möglichkeiten für den Heilungsprozess auszuschöpfen.
Die Heilbehandlung umfasst vor allem:
- Medizinische Versorgung,
- Bewegungs- oder Beschäftigungstherapie,
- Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
- Pflege bei Hilflosigkeit.
Medizinische Rehabilitation nach Arbeits- und Wegeunfällen ...
... mit allen geeigneten Mitteln
Anschriften und Zuständigkeitsbereiche der Unfallversicherungsträger für Feuerwehren
Die jeweils aktuellen Adressen der Unfallversicherungsträger finden Sie auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung: www.dguv.de
Webcode d1980
A2 Erste Hilfe
Die Organisation der Ersten Hilfe in der Feuerwehr darf sich nicht allein auf den Feuerwehreinsatz beschränken.
Möglich sind auch Unfälle der Feuerwehrangehörigen im Werkstatt- und Übungsdienst, auf Dienstfahrten und auf den Wegen zum und vom Feuerwehrdienst.
Diese Arbeitshilfe fasst die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Organisation der Ersten Hilfe zusammen.
Überprüfung des Erste-Hilfe-Materials auf Vollständigkeit und Ablauf von Verfallsdaten
Unfallbeispiele:
- Auf dem Weg zum Feuerwehreinsatz war der Feuerwehrmann schwer gestürzt und hatte sich stark blutende Platz- und Schürfwunden zugezogen.
Als er am Feuerwehrhaus eintraf, war das Löschfahrzeug bereits ausgerückt. Da im Haus ansonsten kein Erste-Hilfe-Material zur Verfügung stand, musste auf einen PKW-Verbandkasten zurückgegriffen werden.
- Bei Reinigungsarbeiten im Feuerwehrhaus Spritzer eines Sanitärreinigers in die Augen bekommen.
- Während des Werkstattdienstes mehrere Finger beim Einschieben der Tragkraftspritze in das Löschfahrzeug gequetscht.
Schutzziel:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit die erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Meldeeinrichtungen sowie Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und Transportmittel, das erforderliche Personal, insbesondere Ersthelfer und Betriebssanitäter zur Verfügung stehen.
Nach einem Unfall muss sofort Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst werden können.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen nach Unfällen insbesondere, wenn
- Kommunikations- oder Meldeeinrichtungen fehlen,
- Erste Hilfe nicht, nicht schnell genug und/oder nicht fachgerecht geleistet werden kann,
- Einrichtungen und Mittel zur Leistung der Ersten Hilfe nicht verfügbar sind.
Weitere Informationen:
- UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Information "Informationen für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe" (GUV-I 8504)
- Information "Anleitung zur Ersten Hilfe" (Aushang DIN A2; BGI/GUV-I 510-1)
- Information "Anleitung zur Ersten Hilfe" (BGI/GUV-I 503)
- Information "Verbandbuch" (BGI/GUV-I 511-1)
Erste Hilfe muss nach Unfällen schnell, fachgerecht und mit geeigneten Mitteln geleistet werden können.
Artikel einer Tageszeitung zu einem Unfall mit mehreren Feuerwehrangehörigen
Organisation der Ersten Hilfe
Der Umfang organisatorischer Maßnahmen ist abhängig von den personellen und betrieblichen Verhältnissen einer Feuerwehr.
In Betracht kommen z.B.:
- Melde-Einrichtungen,
über die Hilfe herbeigerufen werden kann, z.B. Telefon, Mobiltelefon, Funk,
- Erste-Hilfe-Material,
z.B. Verbandkästen,
- Ersthelfer,
die in Erster Hilfe ausgebildet sind und sich regelmäßig fortbilden,
- Erste-Hilfe-Räume,
in denen Erste Hilfe geleistet oder die ärztliche Erstversorgung durchgeführt wird,
- Rettungsmittel,
z.B. Rettungsdienstfahrzeuge (Krankenkraftwagen) und Transportmittel (Krankentrage) an Einsatzstellen zum Eigenschutz.
Erste-Hilfe-Material (Verbandkästen):
- Verbandkästen sind an leicht zugänglicher Stelle vorzuhalten.
- Ausreichend ist für alle Feuerwehreinrichtungen eine Mindestausstattung mit einem kleinen Verbandkasten DIN 13157 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C".
- In Feuerwehreinrichtungen mit mehr als 20 Feuerwehrangehörigen empfiehlt sich ein großer Verbandkasten DIN 13169 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E".
- Ein großer Verbandkasten kann durch zwei kleine ersetzt werden, z.B. wenn räumlich getrennte oder ausgedehnte Einrichtungen auszustatten sind.
- Verbandkästen bzw. Aufbewahrungsstellen der Verbandmittel müssen deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf grünem Feld gekennzeichnet sein.
- Verbandmittel müssen rechtzeitig ergänzt und erneuert werden; dies gilt insbesondere für die Inhalte älterer Verbandkästen.
- Medikamente sind keine Mittel zur Ersten Hilfe und gehören nicht in Verbandkästen.
- Sofern noch kein Rettungsdienst an der Einsatzstelle vorhanden ist, ist auf Verbandkästen bzw. Notfalltaschen zurückzugreifen.
Verbandkasten an leicht zugänglicher Stelle - das Rettungszeichen E03 "Erste Hilfe" weist darauf hin.
Ausbildung in Erster Hilfe
- Von Feuerwehrangehörigen wird qualifiziertes Helfen erwartet.
- Jeder muss sich seiner Erste-Hilfe-Kenntnisse so sicher sein, dass lebensrettende Sofortmaßnahmen jederzeit durchgeführt werden können.
Erste-Hilfe-Ausbildung:
- Die Ausbildung zum Ersthelfer erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang.
- Die Ersthelfer-Ausbildung ist auch Bestandteil der Feuerwehr-Grundausbildung.
- Durchgeführt werden Erste-Hilfe-Lehrgänge von den Hilfsorganisationen und anderen für die Ausbildung in der Ersten Hilfe anerkannten Stellen, z.B.:
- Arbeiter-Samariter-Bund (ASB),
- Deutsches Rotes Kreuz (DRK),
- Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH),
- Malteser Hilfsdienst (MHD),
- Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG),
- Berufsfeuerwehren.
- Gegenstand der Ausbildung sind abgestimmte Ausbildungsinhalte.
Die Ausbildung enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung.
- Die Unterweisung in den Sofortmaßnahmen am Unfallort nach § 8a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), d.h. in den lebensrettenden Sofortmaßnahmen, reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus.
Erste-Hilfe-Fortbildung:
- Die Fortbildung von Ersthelfern ist sicherzustellen und innerhalb von zwei Jahren nach einer vorausgegangenen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -Training durchzuführen und abzuschließen.
- Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training.
Es enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung.
- Soweit die Fortbildung in der Form einer ständigen Schulung erfolgt, muss sie mindestens das gleiche Ergebnis wie das Erste-Hilfe-Training erreichen.
Ersthelfer können in dem genannten Zeitraum auch erneut an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen.
Simulation der Durchführung von Wiederbelebungsmaßnahmen
Weitere Hinweise
Aushänge zur Ersten Hilfe und Verbandbücher:
- In Feuerwehreinrichtungen sind an geeigneter Stelle Anleitungen zur Ersten Hilfe auszuhängen.
Die darin einzutragenden Angaben sind auf aktuellem Stand zu halten, z.B. Telefonnummern und Anschriften.
- Jede Verletzung bzw. jeder Gesundheitsschaden aus Anlass feuerwehrdienstlicher Tätigkeit ist dem Vorgesetzten zu melden, z.B. dem zuständigen Einheitsführer oder dem Leiter der Feuerwehr.
- Jede Erste-Hilfe-Leistung muss aufgezeichnet werden.
Dafür geeignete Verbandbücher (BGI/GUV-I 511-1) können beim zuständigen Unfallversicherungsträger angefordert werden.
Einträge sind auch in den Dienstbüchern der Feuerwehr möglich.
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Erste Hilfe an besonderen Einsatzstellen:
- An Großeinsatzstellen oder bei Einsätzen mit besonderen Gefahren für die Einsatzkräfte ist eine frühzeitige Organisation und Bereitstellung von Rettungskräften und Rettungsmitteln sinnvoll.
- Über die Anforderung entscheidet der Einsatzleiter.
Sanitätsräume:
- In Atemschutz-Übungsanlagen müssen Sanitätsräume vorhanden sein, die ausschließlich für die Erste Hilfe und ärztliche Erstversorgung bestimmt sind.
- Hinweise zur Planung geben DIN 14093 Teil 1 "Atemschutz-Übungsanlagen; Planungsgrundlagen".
Anleitung zur Ersten Hilfe ...
... allerdings an ungeeigneter Stelle!
Bereitstellung spezieller Rettungskräfte an der Einsatzstelle
A3 Persönliche Schutzausrüstungen
Zum Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren sind bei Übungen und Einsätzen persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen.
Diese Arbeitshilfe gibt insbesondere Hinweise zur Wartung, Pflege, Prüfung und Aussonderung persönlicher Schutzausrüstungen.
Unfallbeispiele und Erkrankungen:
- Durch scharfkantige Teile an einem Unfallfahrzeug kam es zu der Schnittverletzung.
- Der Feuerwehrmann wurde von Trümmern an Kopf und Schulter getroffen.
- Beim Innenangriff erlitt der Angriffstrupp Brandverletzungen durch eine Stichflamme.
- Nach einem Hochwassereinsatz erkrankten mehrere Feuerwehrangehörige auf Grund der Nässe- und Kälte-Einwirkung im Einsatz.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen bei Übungen und Einsätzen, beispielsweise durch
- mechanische Gefährdungsfaktoren, z.B.
- stolpern, ausrutschen, stürzen, anstoßen, getroffen werden, sich stechen, sich schneiden,
- thermische Gefährdungsfaktoren, z.B.
- Wärme und Flammen,
- heißen Wasserdampf,
- tiefkalte Gase,
- Gefahren durch elektrischen Strom, z.B.
- stromführende Teile,
- statische Elektrizität,
- klimatische Gefährdungsfaktoren, z.B.
- Nässe, Kälte, Wärme, Zugluft,
- Gefahrstoffe, z.B.
- Gase, Dämpfe, Säuren, Laugen, Kraftstoffe, Lösemittel,
- Strahlung, Schall.
Schutzziel:
- Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes müssen persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden.
Weitere Informationen:
- UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)
- Information "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei deutschen Feuerwehren" (BGI/GUV-I 8675)
Persönliche Schutzausrüstungen - jedem Feuerwehrangehörigen muss die Mindestausrüstung für Übungen und Einsätze zur Verfügung gestellt werden.
Grenzen persönlicher Schutzausrüstungen
- Die Schutzwirkung persönlicher Schutzausrüstungen hat natürliche Grenzen.
- Ob der Feuerwehrhelm schützt, hängt z.B. von der Masse eines fallenden Gegenstandes und von der Fallhöhe ab.
- Die Schutzwirkung der Schutzbekleidung gegen den Wärmedurchgang ist zeitabhängig.
Je höher die Umgebungstemperatur, desto schneller ist die "Kapazität" gegen den Wärmedurchgang aufgebraucht.
- Die Verbesserung der Schutzwirkung gegen Wärme und Flammen wird möglicherweise kompensiert durch:
- eingeschränkte Wahrnehmung der Umgebung,
- physiologische Belastung (Heatstress),
- die Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten und damit verbundene Veränderung der Risiken, z.B. durch Einsturz, Wärme oder Durchzündungen.
- Ist mit Gefahren zu rechnen, die die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstung übersteigen, müssen Gefahrenbereiche verlassen werden.
Das Ende eines Innenangriffs - die persönliche Schutzausrüstung des Angriffstrupps ...
... und das Atemschutzgerät
In den Schaftstiefel ist seitlich ein spitzer Gegenstand eingedrungen und hat die Fußverletzung verursacht.
Persönliche Schutzausrüstungen
- Kostenträger für die Beschaffung und Instandhaltung persönlicher Schutzausrüstungen ist der Träger des Brandschutzes, in der Regel die Gemeinde.
- Die Mindestausrüstung muss jedem Feuerwehrangehörigen zur Verfügung stehen und bei Übungen und Einsätzen benutzt werden.
Der Einsatzleiter kann Abweichungen anordnen.
Mindestausrüstung für Einsatzkräfte, die Brandbekämpfung in Gebäuden durchführen:
- Feuerwehrschutzanzug nach DIN EN 531 bzw. DIN EN ISO 11612 wenn kein Innenangriff erfolgt,
- Feuerwehrhelm mit Nackenschutz DIN EN 443,
- Feuerwehrschutzhandschuhe DIN EN 659,
- Feuerwehrschutzschuhwerk DIN EN 15090.
Spezielle Schutzausrüstungen:
Bei besonderen Gefahren müssen spezielle Schutzausrüstungen benutzt werden, z.B.:
- Feuerwehr-Haltegurt nach DIN 14927,
- Feuerwehrleine nach DIN 14920,
- Atemschutz nach DIN EN 136, 137, BGI/GUV-I 8672,
- Chemikalienschutzanzug nach DIN EN 943-2, BGI/GUV-I 8671,
- Schnittschutzausrüstung nach DIN EN 381,
- Gehörschutz nach DIN EN 352.
- Feuerschutzhauben nach DIN EN 13911.
Feuerschutzhauben sind nur wirksam, wenn alle freien Hautstellen an Kopf und Hals abgedeckt sind.
Hinweise zu Wartung, Pflege, Prüfung und Aussonderung:
- Instandhaltung schließt die Wartung, Pflege, Prüfung und rechtzeitige Aussonderung von persönlichen Schutzausrüstungen ein.
- Persönliche Schutzausrüstungen sind durch den Träger auf Vollständigkeit und Gebrauchstauglichkeit zu prüfen.
- Schäden durch mechanische Einwirkung und Wärme-Einwirkung können den Verlust oder die Reduzierung von Schutzfunktionen der persönlichen Schutzausrüstung zur Folge haben.
- Ist bei erkannten Schäden nicht sicher, ob die Schutzwirkung erhalten bleibt, sind die entsprechenden Teile auszusondern.
Universelle Feuerwehr-Einsatzkleidung (Brandbekämpfung in Gebäuden)
Schutzwirkung:
- Schutz gegen bei Einsätzen auftretende Gefährdungen (Grundschutz)
- mechanische Einwirkungen (Stoß, Schlag, Stich, Schnitt),
- thermische Einwirkungen z.B. Flammen, Wärme, heißer Wasserdampf, Glut, Funken,
- klimatische Einwirkungen (Regen, Kälte, Wind),
- elektrische Einwirkungen (Berührungsschutz),
- chemische Einwirkungen (Spritzer, Tropfen),
- nicht gesehen werden (Verkehrsraum, Einsatzstelle).
Anforderungen:
- Die Anforderungen werden durch Einsatzkleidung nach DIN EN 469 erfüllt. Zur Auswahl werden folgende Empfehlungen gegeben:
- Wärmeübergang Flamme und Strahlung jeweils:
Einsatzjacke:
Leistungsstufe 2 (Xf2, Xr2),
Einsatzhose:
Leistungsstufe 1 (Xf1, Xr1),
bei extremer Wärmebelastung (bei Wärmeübung oder der Gefahr eines Feuerübersprungs) Leistungsstufe 2 (Xf2, Xr2),
- Wasserdichtigkeit:
Leistungsstufe 2 (Y2),
- Wasserdampfdurchgangswiderstand:
Leistungsstufe 2 (Z2).
Wahrnehmbarkeit:
- Eine geeignete Warnmaßnahme bei Gefährdungen durch den Straßenverkehr ist im Sinne von § 17 (3) UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53) z.B. das Tragen von Feuerwehrschutzjacken und -hosen, die die Anforderungen nach DIN EN 469:2007 Anhang B erfüllen, wenn durch diese
- bei Tag und bei Nacht eine ausreichende Wahrnehmbarkeit gegeben ist (Ausstattung mit retroreflektierendem und fluoreszierendem bzw. kombiniertem Material) und
- die retroreflektierenden und fluoreszierenden Streifen so angeordnet sind, dass die Konturen des Körpers erkennbar sind.
- Die für eine entsprechende Wahrnehmbarkeit und Erkennbarkeit der Körperkontur empfohlene Verteilung der retroreflektierenden und fluoreszierenden Warnbestreifung ist auf den folgenden Zeichnungen dargestellt.
Markiert sind hier Flächen, auf denen diese Bestreifung (mindestens je 0,13 m2 retroreflektierendes und 0,2 m2 fluoreszierendes Material gemäß DIN EN 469:2007, Anhang B) aufgebracht werden soll.
- Um ein möglichst einheitliches Signalbild von Feuerwehrangehörigen im Sinne einer Körperkonturmarkierung zu erzielen, sollen die Feuerwehrschutzhosen ebenfalls mit retroreflektierenden und fluoreszierenden Streifen gemäß der Anlage ausgerüstet sein, auch wenn die Feuerwehrschutzjacke allein bereits die notwendigen Flächen aufweist.
Sollten die erforderlichen Flächen retroreflektierender und fluoreszierender Warnbestreifung nicht auf der Jacke allein aufgebracht werden können, besteht auch die Möglichkeit, eine Feuerwehrschutzjacke mit einer Feuerwehrschutzhose, für die gemeinsam die Bestätigung über die Erfüllung der Anforderungen an eine entsprechende Wahrnehmbarkeit einer Zertifizierungsstelle vorliegt, zu kombinieren.
Die Erkennbarkeit der Körperkontur muss auch in diesem Fall erhalten bleiben.
- Alternativ zu Kleidung, die die DIN EN 471 Klasse 2 erfüllt, kann als Warnmaßnahme auch Feuerwehrschutzkleidung gemäß "Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzkleidung" Teil 1, Teil 1 zusammen mit Teil 4, oder Feuerwehrschutzkleidung, die bezüglich der Wahrnehmbarkeit wie Schutzkleidung nach HuPF Teil 1 und 4 ausgestattet ist, verwendet werden.
Des Weiteren können auch die bisher von den Unfallversicherungsträgern und Bundesländern in Ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet als geeignete Warnmaßnahme im Sinne des § 17 (3) UVV "Feuerwehren" anerkannten Schutzkleidungen verwendet werden.
Designbeispiel einer Feuerwehrschutzjacke, Variante I
Designbeispiel einer Feuerwehrschutzjacke, Variante II
Designbeispiel einer Feuerwehrschutzhose (wahlweise Bund- oder Latzhose)
Wiederkehrende Prüfung auf Gebrauchstauglichkeit:
Festgestellter Mangel |
Behebung |
Verschmutzung | Waschen |
Naht aufgerissen | Vom Hersteller nähen lassen |
Reflexstreifen abgerissen | Je nach Gesamtzustand Ersatzbeschaffung oder vom Hersteller nähen lassen |
Reißverschluss defekt | Je nach Gesamtzustand Ersatzbeschaffung oder durch den Hersteller ersetzen lassen |
Hinweis:
Gebrauchsanleitung des Herstellers beachten
Die Prüfung auf Gebrauchstauglichkeit nicht bestanden - Reflexstreifen sind abgerissen; Nähte der Schutzkleidung sind aufgerissen.
Kennzeichnung:
- Persönliche Schutzausrüstung muss mit dem CE-Zeichen und einem Piktogramm mit den Leistungsstufen gekennzeichnet sein.
Anmerkungen:
- Die nach der "alten" DIN EN 469:1996 hergestellte HUPF-Einsatzkleidung und Einsatzkleidung nach landesspezifischen Regelungen kann weiterhin verwendet werden.
- Bei der Neubeschaffung ist darauf zu achten, dass die Schutzkleidung den Anforderungen der neuen im Jahre 2005 erschienenen Norm DIN EN 469 entspricht (siehe Kennzeichnung).
Feuerwehrhelm
Schutzwirkung:
Schutz gegen
- mechanische Gefährdungsfaktoren
- thermische Gefährdungsfaktoren
Anforderungen:
- Feuerwehrhelme müssen den Anforderungen der DIN EN 443 "Feuerwehrhelme" entsprechen.
Kennzeichnung:
- Die Kennzeichnung von Feuerwehrhelmen nach DIN EN 443 umfasst
- den Namen oder das Firmenzeichen des Herstellers,
- den Helmtyp nach Bezeichnung des Herstellers,
- die Größe oder den Größenbereich in Zentimetern.
Gebrauch, Wartung, Ausmusterung:
- Vor der ersten Benutzung muss die Innenschale des Helms der Kopfgröße angepasst und die Helmbebänderung in der Länge eingestellt werden.
- Bei Bedarf sind Innenausstattungen und Schweißbänder aus hygienischen Gründen durch neue zu ersetzen.
- Für duroplastische Feuerwehrhelme nach DIN EN 443 ist ein Ausmusterungszeitraum nicht ausdrücklich genannt.
Sie werden durch mechanische Beschädigungen oder Wärme-Einwirkung unbrauchbar.
- Wegen der Gebrauchsdauer von Feuerwehrhelmen nach DIN EN 443 sind die Angaben des Herstellers zu beachten.
Durch extreme Wärme-Einwirkung oder mechanische Beschädigung kann der Helm unbrauchbar werden.
- Es ist darauf zu achten, dass der Nackenschutz nur bei korrekter Trageweise seinen Schutz erfüllen kann (keine Regenrinne).
Feuerwehrhelm DIN EN 443 mit Gesichtsschutz und Nackenschutz aus Leder oder mit Helmtuch
Gesichtsschutz nach starker Wärme-Einwirkung
Feuerwehrschutzhandschuhe
Schutzwirkung:
Schutz gegen
- mechanische Gefährdungsfaktoren,
- thermische Gefährdungsfaktoren,
- geringfügige Einwirkungen durch Gefahrstoffe.
Anforderungen:
- Feuerwehrschutzhandschuhe müssen den Anforderungen der DIN EN 659 entsprechen.
- Feuerwehrschutzhandschuhe nach DIN EN 659, Ausgabe 2003, mit den Änderungen von 2008, erfüllen Anforderungen an das Schrumpfverhalten bei Wärme-Einwirkung.
Bei Handschuhen nach "alter" Norm DIN EN 659, Ausgabe 1996, können noch Verletzungen der Finger auf Grund wärmebedingter Schrumpfung der Handschuhe entstehen, wenn diese überwiegend aus Leder bestehen.
Kennzeichnung:
- Die Kennzeichnung erfolgt mit
- Name oder Handelsmarke,
- Handschuhbezeichnung und Größe,
- Nummer der Norm "EN 659",
- Piktogramm mit Leistungsstufen nach DIN EN 659,
- bei Tätigkeiten der technischen Hilfeleistung können auch Schutzhandschuhe nach DIN EN 388 getragen werden; diese Handschuhe müssen mindestens die gleichen mechanischen Anforderungen erfüllen wie Handschuhe nach EN 659.
Wiederkehrende Prüfung auf Gebrauchstauglichkeit:
Festgestellter Mangel |
Behebung |
Naht aufgeplatzt | aussondern |
durchgescheuerte Stelle | aussondern |
Innenfutter löst sich | zum Hersteller einschicken oder aussondern |
Fingerhandschuhe aus textilem Gewebe oder aus Leder, beide mit Futter
Mindestqualität
Feuerwehrschutzschuhwerk
Schutzwirkung:
Schutz gegen
- mechanische Gefährdungsfaktoren,
- thermische Gefährdungsfaktoren,
- Gefahren durch elektrischen Strom,
- klimatische Gefährdungsfaktoren.
Anforderungen:
- Feuerwehrschutzschuhwerk muss den Anforderungen der DIN EN 15090 entsprechen.
Kennzeichnung:
- Die Kennzeichnung erfolgt mit
- Zeichen des Herstellers,
- Typenbezeichnung des Herstellers,
- Herstellungsland,
- Nummer der Norm "DIN EN 15090",
- Piktogramm mit der Bezeichnung "F2A".
Schnürstiefel und Schaftstiefel aus Leder
Wiederkehrende Prüfung auf Gebrauchstauglichkeit:
Festgestellter Mangel |
Behebung |
Abgelaufenes Profil | Sohle durch den Hersteller ersetzen lassen |
Leder an Zehenschutzkappe abgelöst | aussondern |
Naht offen | aussondern |
Reißverschluss defekt | durch den Hersteller ersetzen lassen |
Schnürsenkel defekt | nur durch Originalschnürsenkel erneuern |
Mechanische Beschädigung oder Beschädigung durch Wärme-Einwirkung | aussondern |
Im Schuh kein richtiger Halt | Schuhgröße wechseln oder bei Schnürstiefeln auf richtige Schnürung achten |
A4 Feuerwehr im Straßenverkehr
Inanspruchnahme von Sonderrechten und Nutzung von Sondersignalen
Der Gesetzgeber räumt der Feuerwehr Sonderrechte im Straßenverkehr ein, damit Einsatzorte ohne verkehrsbedingte Verzögerungen erreicht werden können.
Die Inanspruchnahme dieser Sonderrechte führt immer wieder zu Unfällen im Straßenverkehr.
Diese Arbeitshilfe erläutert die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr.
Unfallbeispiele:
- Bei der Alarmfahrt kam es auf der Kreuzung zum Zusammenstoß mit einem PKW. Sondersignale des Feuerwehrfahrzeuges waren eingeschaltet.
Durch den seitlichen Aufprall wurden mehrere Personen verletzt.
- Nach der Alarmierung verlor der Feuerwehrmann auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus auf Grund überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über seinen PKW und prallte gegen eine Hauswand.
Gefährdungen:
Sonderrechte gestatten der Feuerwehr, die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen außer Acht zu lassen.
Gefährdungen entstehen insbesondere durch
- Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
- Nichtbeachten der Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer,
- Rechtsüberholen und Überholen auf Verbotsstrecken,
- Fahren auf der linken Fahrbahnseite und auf Rad- und Gehwegen,
- Nichtbeachten von Lichtsignalanlagen,
- Befahren von Einbahnstraßen in falscher Richtung.
Schutzziel:
Feuerwehrangehörige und andere Verkehrsteilnehmer dürfen durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr nicht gefährdet werden.
Weitere Informationen:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Das Ende zweier Einsatzfahrten ...
Sonderrechte (§ 35 StVO)
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten
- Die Feuerwehr muss hoheitliche Aufgaben auf Grund von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllen.
Beispiel:
Die Katze auf dem Baum rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme von Sonderrechten.
Der hoheitliche Auftrag ist nicht gegeben.
- Die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss dringend geboten sein.
Das heißt, der hoheitliche Auftrag könnte unter Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nur unzureichend oder nicht schnell genug erfüllt werden.
- Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
- Je größer die Abweichung von den Vorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer.
Beispiel:
In unübersichtliche Kreuzungen darf nur mit sicherer Geschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit) eingefahren werden.
- Hinweis:
Die Befreiung von Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung nach § 35 Abs. 1 StVO erstreckt sich nicht auf andere Verkehrs- und Strafgesetze.
Strafgesetzbuch, Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bleiben uneingeschränkt gültig.
- Die Verantwortlichkeit des Sonderrechtsfahrers im Sinne des allgemeinen Strafrechts bleibt bestehen.
- "Blaulicht ist kein Freibrief", heißt es auch in vielen ergangenen Gerichtsurteilen.
Löschfahrzeug nach Zusammenstoß ...
... mit einem PKW auf der Kreuzung
Sonderrechtsfahrten mit dem Privatfahrzeug
- § 35 StVO schließt nicht aus, dass Feuerwehrangehörige, die mit einem Privatfahrzeug zum Feuerwehrhaus oder Einsatzort unterwegs sind, Sonderrechte in Anspruch nehmen können.
Beispiel:
Der Einsatz erfordert es, dass Einsatzkräfte und Einsatzmittel mit dem Privatfahrzeug zum Einsatzort gebracht werden müssen, z.B. weil die vorhandenen Feuerwehrfahrzeuge bereits in den Einsatz eingebunden sind.
- Achtung:
Für andere Verkehrsteilnehmer ist ein Privatfahrzeug, das Sonderrechte in Anspruch nimmt, in der Regel nicht erkennbar.
Auch ein im Fahrzeug angebrachtes Schild oder ein Dachaufsetzer mit der Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" bringt keine verlässliche Erkennbarkeit.
- Die Inanspruchnahme von Sonderrechten mit dem Privatfahrzeug sollte sich auf begründete Ausnahmefälle beschränken.
Aber auch in diesen Fällen:
- nicht die Vorfahrt des allgemeinen Verkehrs missachten,
- signalgeregelte Kreuzungen nicht bei rotem Haltezeichen überqueren,
- Einbahnstraßen nicht in falscher Richtung befahren,
- nicht auf der Gegenspur fahren,
- nicht verbotswidrig rechts überholen,
- grundsätzlich nicht auf Autobahnen von den Verkehrsregeln abweichen,
- nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist grundsätzlich nur eine begrenzte Geschwindigkeitsübertretung tolerabel.
Dieses Schild dient allenfalls zur Kenntlichmachung eines im Einsatz abgestellten Privatfahrzeuges.
Blaues Blinklicht (§ 38 StVO)
- Benutzt die Feuerwehr blaues Blinklicht und Einsatzhorn, müssen alle übrigen Verkehrsteilnehmer dem Feuerwehrfahrzeug freie Bahn schaffen.
- Für Verkehrsteilnehmer bedeutet dies:
- es muss ohne Verzögerung auf die Sondersignale reagiert werden,
- die zügige Vorbei- oder Weiterfahrt des Feuerwehrfahrzeuges muss ermöglicht werden,
- wenn erforderlich, muss dafür ggf. äußerst rechts herangefahren, kurz angehalten oder langsam weitergefahren werden.
- § 38 (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Die Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen, besteht nicht.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sondersignalen
- Voraussetzung ist das Gebot höchster Eile auf Grund einer bekannt gewordenen Gefahrenlage, z.B.:
- um Menschenleben zu retten,
- um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
- um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden,
- um bedeutende Sachwerte zu erhalten.
- Über die Benutzung von Sondersignalen entscheidet der Einheitsführer.
Löschfahrzeug mit "Straßenräumern" im Einsatz
Feuerwehr im Straßenverkehr
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten
1. | Die Feuerwehr muss hoheitliche Aufgaben auf Grund von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllen. |
2. | Die Inanspruchnahme von Sonderrechten muss dringend geboten sein.
Das heißt, der hoheitliche Auftrag könnte unter Beachtung der Verkehrsregeln nicht, nur unzureichend oder nicht schnell genug erfüllt werden. |
3. | Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. |
4. | Je größer die Abweichung von den Vorschriften ist, umso größer ist die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer.
In unübersichtliche Kreuzungen darf z.B. nur mit Schrittgeschwindigkeit eingefahren werden. |
5. | Die Verantwortlichkeit des Sonderrechtsfahrers im Sinne des allgemeinen Strafrechts bleibt bestehen. "Blaulicht ist kein Freibrief", heißt es auch in vielen ergangenen Gerichtsurteilen. |
6. | § 35 StVO schließt nicht aus, dass Feuerwehrangehörige, die mit einem Privatfahrzeug zu einem Einsatzort unterwegs sind, Sonderrechte in Anspruch nehmen können.
Die Inanspruchnahme muss sich jedoch auf begründete Ausnahmefälle beschränken. |
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sondersignalen
7. | Voraussetzung ist das Gebot höchster Eile auf Grund einer bekannt gewordenen Gefahrenlage, z.B. um Menschenleben zu retten. |
8. | Über die Benutzung von Sondersignalen entscheiden z.B. Einsatzleiter und Feuerwehr-Einsatzzentralen. |
9. | Benutzt die Feuerwehr blaues Blinklicht und Einsatzhorn, müssen alle übrigen Verkehrsteilnehmer dem Feuerwehrfahrzeug freie Bahn schaffen. |
10. | Bei Einsatzfahrten darf blaues Blinklicht auch ohne Einsatzhorn benutzt werden.
Die Verpflichtung der Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen, ergibt sich jedoch nur, wenn blaues Blinklicht und Einsatzhorn zusammen benutzt werden. |
A5 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Gefahrstoffe im Feuerwehrhaus
Gefahrstoffe werden in Feuerwehrhäusern und feuerwehrtechnischen Einrichtungen für verschiedene Zwecke und in unterschiedlichen Mengen verwendet.
Feuerwehrangehörige müssen wissen, wie und woran man Gefahrstoffe erkennt und was bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu beachten ist.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Wartungsstation mit Gefahrstoffen
Unfallbeispiele:
- Beim Verdünnen von Ameisensäure Spritzer in die Augen bekommen.
- Die Abgase der Kettensäge verursachten starke Übelkeit und Schwindelgefühl.
- Bei Reparaturarbeiten an einer Kraftstoffleitung kam es zu einer kleinen Verpuffung.
Beispiele für typische Gefahrstoffe im Feuerwehrdienst:
- Abgase von Verbrennungsmotoren
- Dämpfe von Vergaserkraftstoffen und Kaltreinigern
- Säuren (Salzsäure, Ameisensäure zur Dekontamination u.a.) und Laugen (Natronlauge, Salmiakgeist u.a.)
- Betriebsstoffe, z.B. Kraftstoffe für Verbrennungsmotoren
- Biozide und Desinfektionsmittel, z.B. Peressigsäure
- Desinfektionsreiniger (quartäre Ammoniumverbindungen) für Atemschutzgeräte
- Reinigungsmittel für Arbeitsflächen und Arbeitsmittel sowie Schutzkleidung
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen insbesondere durch
- schädigende Wirkung von Stoffen und Produkten, wenn
- Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe über Mund und Nase eingeatmet werden und in den Körper gelangen,
- Feststoffe, Stäube oder Flüssigkeiten verschluckt werden und über den Mund in den Körper gelangen,
- Gase, Dämpfe, Schwebstoffe oder Flüssigkeiten durch Hautresorption in den Körper gelangen,
- hautschädigende (reizende, ätzende oder sensibilisierende) Flüssigkeiten oder Stäube auf die Haut gelangen.
- Brand und Explosion,
- z.B. beim Betanken von Kraftstoffbehältern.
Schutzziele:
- Feuerwehrangehörige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, müssen mit geeigneten Schutzmaßnahmen vor den auftretenden Gefährdungen durch Gefahrstoffe geschützt werden.
So sind z.B. Verbrennungsmotoren so zu betreiben, dass Feuerwehrangehörige durch Abgase nicht gefährdet werden.
Weitere Informationen:
- "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen" (Gefahrstoffverordnung) mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), z.B. TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren"
- UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Information "Chemikalienschutzhandschuhe" (BGI/GUV-I 868)
- Information "Kaltreiniger" (GUV-I 880)
- Information "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im öffentlichen Dienst" (BGI/GUV-I 8555)
- Information "Gefahrstoffe in Werkstätten" (GUV-I 8625)
- Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (GESTIS) www.dguv.de
- Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (WINGIS), www.wingis-online.de
- Stoff- und produktspezifische Sicherheitsdatenblätter der Hersteller/Lieferanten
Schutzmaßnahmen:
- Gefahrstoffe erkennt man in aller Regel an der Gebindekennzeichnung (siehe Unterkapitel "Gefahrstoff-Kennzeichnung"). Die Gefahren erkennt man an den R- bzw. H-Sätzen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen werden mit den S- bzw. P-Sätzen wiedergegeben.
- Feuerwehrangehörige sind anhand von Betriebsanweisungen über die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen zu unterweisen (siehe Unterkapitel "Tipps für Unterweisungen").
- Dieselmotoren müssen in der Fahrzeughalle so betrieben werden, dass die Abgase nicht in die Atemluft gelangen können (z.B. durch Aufsteckfilter, vorzugsweise Absauganlage).
- Gefahrstoffe immer nur auf die für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Mengen beschränken.
- An Arbeitsplätzen, bei denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, nicht essen, trinken oder rauchen.
- Gefahrstoffe nur in dafür geeignete und gekennzeichnete Behältnisse umfüllen.
Gefahrstoffe nur in nicht verwechselbare, bruchfeste und beständige Behältnisse umfüllen.
- Beim Umfüllen Spritzer vermeiden.
Flüssigkeitsheber oder Pumpen benutzen.
Behältnisse nach Gebrauch sofort verschließen.
- Gefahrstoffe nicht in Lebensmittelgefäßen oder solchen, die mit Lebensmittelgefäßen verwechselt werden können, aufbewahren.
- Verschüttete Gefahrstoffe sofort mit geeignetem Absorptionsmittel aufnehmen.
- Benetzte Kleidung sofort säubern oder wechseln.
- Zusammenlagerungsverbote und spezielle Vorkehrungen für die Lagerung von Gefahrstoffen beachten.
- Persönliche Schutzausrüstung gemäß Betriebsanweisung benutzen.
- Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege beachten.
Gefahrstoff-Kennzeichnung
- Gefahrstoffe müssen entsprechend der Gefahrstoffverordnung vom Hersteller gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung (Gefahrstoffetikett) muss folgende Angaben enthalten:
- Die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe.
- Bei Zubereitungen ggf. Handelsname oder -bezeichnung.
- Die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen.
- Die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze).
- Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze).
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Vertreibers.
Diese Anforderung gilt auch für selbst hergestellte Zubereitungen.
Beim Umfüllen in kleinere Behälter muss die Kennzeichnung übernommen werden.
Die Kennzeichnung alter Gebinde muss auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem
- Im Januar 2009 wurde in Europa ein neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem eingeführt, das dem Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen (UN) Rechnung trägt und deren Ziel es ist, weltweit nahezu einheitliche Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien für Chemikalien einzuführen und damit den Chemikalienhandel zu erleichtern.
Die europäische Vorschrift, auch CLP-Verordnung genannt (Classifikation, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures), sieht lange Übergangszeiten vor, so dass es wahrscheinlich ist, dass in den nächsten Jahren im Handel Gebinde mit Gefahrstoffen kursieren, die noch den alten Kennzeichnungen entsprechen bzw. bereits die neuen "GHS"-Kennzeichnungselemente enthalten.
Stoffe werden seit dem 1.12.2010 nur noch nach dem neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem in den Handel gebracht.
Im Sicherheitsdatenblatt wird allerdings zusätzlich zur neuen Einstufung und Kennzeichnung auch noch die nach den bisherigen Vorschriften enthalten sein.
Für Gemische (bisher "Zubereitungen" genannt) gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.6.2015.
Folgende neue Kennzeichnungselemente werden eingeführt:
- Die gefährlichen Eigenschaften, Gefährlichkeitsmerkmale genannt, heißen nun Gefahrenklassen.
- Abhängig von der Schwere der Gefahr, unterteilt man eine jede Gefahrenklasse in mehrere Gefahrenkategorien.
- Die orangefarbenen quadratischen "Gefahrensymbole" werden durch "Gefahrenpiktogramme" ersetzt, die ein schwarzes Symbol in einem auf der Spitze stehenden weißen Quadrat mit rotem Rand enthalten.
Dabei werden auch neue Symbole eingeführt:
- Für das bislang verwendete "Andreaskreuz" steht z.B. nun ein "Ausrufezeichen".
- Für die chronisch-toxischen Eigenschaften wird das Gefahrenpiktogramm "Gesundheitsgefahr" eingeführt und
- für Gase unter Druck steht das Gefahrenpiktogramm "Gasflasche".
- Je nach Höhe der Gefährdung wird zusätzlich noch ein Signalwort vergeben:
Für die höheren Gefahrenkategorien wird "Gefahr" verwendet, für die geringeren Gefahren "Achtung".
- Die bisher bekannten R-Sätze (Gefahrenhinweise) und S-Sätze (Sicherheitsratschläge) werden ersetzt durch H-Sätze (Hazard Statements) und P-Sätze (Precautionary Statements).
Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem wird ausführlich in der Information "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im öffentlichen Dienst" (BGI/GUV-I 8555) beschrieben.
Tipps für Unterweisungen
- Mindestens zwei Behältnisse mit Gefahrstoffen für die Unterweisung zur Anschauung bereitstellen.
Verdünnung und Sanitärreiniger finden sich in jedem Feuerwehrhaus.
Anhand der Verpackungs-Kennzeichnungen besprechen, welche Informationen sich daraus gewinnen lassen.
- Soweit auffindbar, auch Gefahrstoff-Behältnisse zeigen, die ungeeignet oder nicht gekennzeichnet sind.
Auf die damit verbundenen Gefahren hinweisen.
Für wirksame Unterweisungen reichen häufig einfache Beispiele.
Fragen zur Tätigkeit mit Gefahrstoffen im Feuerwehrhaus
|
Frage |
ja/nein |
erforderliche Maßnahme |
1 | Ist bekannt, welche Gefahrstoffe und in welcher Menge diese im Feuerwehrhaus vorhanden sind (Gefahrstoffverzeichnis)? | | |
2 | Können vorhandene Gefahrstoffe auch in kleineren Gebinden beschafft werden, weil der Verbrauch entsprechend gering ist? | | |
3 | Können statt der vorhandenen Produkte auch Produkte mit ungefährlicheren Eigenschaften verwendet werden (diese Frage muss vor Beschaffungen gestellt werden)? | | |
4 | Werden die vorhandenen Gefahrstoffe in geeigneten Behältnissen gelagert? | | |
5 | Sind alle vorhandenen Gefahrstoff-Verpackungen richtig und vollständig gekennzeichnet? | | |
6 | Sind die Feuerwehrangehörigen über die Bedeutung der Gebindekennzeichnung unterwiesen? | | |
7 | Stehen die für Tätigkeiten mit den vorhandenen Gefahrstoffen erforderlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung, z.B. Schutzbrillen, geeignete Schutzhandschuhe, und werden sie verwendet? | | |
8 | Stehen geeignete Mittel für den Hautschutz, die Hautreinigung und die Hautpflege zur Verfügung? | | |
9 | Werden brennbare Flüssigkeiten ordnungsgemäß gelagert, z.B. nicht in Durchgängen, Durchfahrten, Treppenräumen und Fluren? | | |
10 | Werden Sonderabfälle, z.B. Öle, Kraftstoffe, Batterien, Leuchtstoffröhren, lösemittelhaltige Farb- und Anstrichstoffe, ordnungsgemäß entsorgt? | | |
Grundregeln für sichere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
1. | Vorsicht bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen! Hinweise auf besondere Gefahren für Mensch und Umwelt geben die R- bzw. H-Sätze, der Verpackungs-Kennzeichnung. |
2. | Schutzmaßnahmen dienen der eigenen Sicherheit und Gesundheit.
Hinweise für sichere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen geben die S- bzw. P-Sätze der Verpackungs-Kennzeichnung. |
3. | Gefahrstoffe immer nur auf die für den Fortgang der Arbeiten erforderliche Menge beschränken. |
4. | An Arbeitsplätzen, bei denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, nicht essen, trinken oder rauchen. |
5. | Gefahrstoffe nur in dafür geeignete und gekennzeichnete Behältnisse umfüllen.
Gefahrstoffe nicht in verwechselbare, nicht bruchfeste oder nicht beständige Behältnisse umfüllen.
Beim Umfüllen Spritzer vermeiden.
Flüssigkeitsheber oder Pumpen benutzen. |
6. | Gefahrstoffe nicht in Lebensmittelgefäßen oder solchen, die mit Lebensmittelgefäßen verwechselt werden können, aufbewahren. |
7. | Verschüttete Gefahrstoffe sofort beseitigen.
Benetzte Kleidung sofort säubern oder wechseln. |
8. | Behältnisse nach Gebrauch sofort verschließen. |
9. | Zusammenlagerungsverbote und spezielle Vorkehrungen für die Lagerung von Gefahrstoffen beachten. |
10. | Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege beachten. |
A6 Atemschutzgeräte
Voraussetzungen für den sicheren Einsatz von Atemschutzgeräten sind Kenntnisse über deren Verwendungsmöglichkeiten und Schutzwirkung.
Um vorhandene Atemschutzgeräte in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, ist für eine zweckmäßige Überwachung, Lagerung und Instandhaltung zu sorgen.
Kontrolle eines Pressluftatmers am Fahrzeug
Allgemeines
- Der Träger der Feuerwehr ist verpflichtet, spezielle persönliche Schutzausrüstungen zur Abwehr möglicher Unfall- oder Gesundheitsgefahren zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
Hierzu zählen Atemschutzgeräte.
- Feuerwehrangehörige sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.
Filtergerät
Einteilung der Atemschutzgeräte
- Nach ihrer Wirkungsweise wird zwischen Filtergeräten und Isoliergeräten unterschieden.
- Filtergeräte wirken abhängig von der Umgebungsatmosphäre.
- Isoliergeräte wirken unabhängig von der Umgebungsatmosphäre.
Pressluftatmer
Isoliergeräte (Pressluftatmer)
- Pressluftatmer sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig.
- Eine Begrenzung des Einsatzbereiches bei hoher Schadstoffkonzentration besteht nicht.
- Der begrenzte Atemluftvorrat schränkt die Gebrauchsdauer ein.
- Pressluftatmer sind frei tragbar und schränken deshalb die Bewegungsfreiheit nicht ein.
Ordnungsgemäßer Zustand
- Atemschutzgeräte müssen überwacht, zweckmäßig gelagert und in Stand gehalten werden.
- Einwandfreies Funktionieren und gute hygienische Bedingungen sind notwendige Voraussetzungen.
- Unter Berücksichtigung der Art und Anzahl vorhandener Atemschutzgeräte sind Arbeiten der Instandhaltung und Prüfung verantwortlich zu übertragen, z.B. an Atemschutzgerätewarte.
Verantwortungsbereiche regelt die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 "Atemschutz".
- Über Einsatz, Lagerung und Instandhaltung von Atemschutzgeräten sind Nachweise zu führen.
- Vom Hersteller festgelegte Lagerfristen sind einzuhalten.
Geräte oder Teile sind nach Ablauf befristeter Lagerzeit der Verwendung zu entziehen, auch wenn sie noch ungebraucht sind.
Dies gilt z.B. für Filter oder Gummiteile.
Die ordnungsgemäße Instandhaltung von Atemschutzgeräten ...
... erfolgt in speziell ausgestatteten Atemschutzwerkstätten.
Instandhaltungs- und Prüffristen
Instandhaltungsarbeiten und Prüfungen von Atemschutzgeräten sind nach den Gebrauchsanleitungen der Hersteller durchzuführen.
Empfehlungen für die Instandhaltung und Prüfung von Vollmasken und Pressluftatmern sind den Tabellen 1 und 2 zu entnehmen.
Tabelle 1: Fristen für Vollmasken (Quelle:
BGI/GUV-I 8674)
Art der durchzuführenden Arbeiten |
Maximalfristen |
(Kurzbemerkungen) |
Vor Gebrauch |
Nach Gebrauch |
Halbjährlich |
Zwei Jahre |
Vier Jahre |
Sechs Jahre |
Reinigung und Desinfektion * | | O | | O | | |
Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung ** | | O | O | | | |
Wechsel der Ausatemventilscheibe | | | | | O | |
Wechsel der Sprechmembran | | | | | | O |
Kontrolle durch den Gerätträger | O | | | | | |
* Bei der zweijährigen Frist für Atemanschlüsse wird davon ausgegangen, dass einmal gereinigte und desinfizierte Masken luftdicht verpackt gelagert werden.
Andernfalls gilt eine halbjährliche Frist.
Nach jeder Reinigung/Desinfektion sind die Atemanschlüsse grundsätzlich zu prüfen.
** Bei luftdicht verpackten Geräten, die keinen erhöhten klimatischen und mechanischen Belastungen, z.B. Mitführen auf Fahrzeugen, ausgesetzt sind, kann die Frist auf zwei Jahre verlängert werden. |
Tabelle 2: Fristen für Pressluftatmer (Quelle:
BGI/GUV-I 8674)
Gerät Pressluftatmer |
Art der durchzuführenden Arbeiten (Kurzbemerkungen) |
Maximalfristen |
Vor Gebrauch |
Nach Gebrauch |
Halb- jährlich |
Zwei Jahre |
Vier Jahre | Sechs Jahre |
Pressluftatmer, komplett | Reinigung | | O | O | | | |
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung | | O | O | | | |
Kontrolle durch den Geräteträger | O | | | | | |
Lungenautomat (LA) | Reinigung und Desinfektion | | O | | O | | |
Wechsel der Membran * | | | | O | O | |
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung | | O | O | | | |
Lungenautomat einschließlich Schlauch | Grundüberholung | | | | | | O |
Pressluftatmer mit Tragevorrichtung, ohne LA u. Flasche | Grundüberholung | | | | | | O |
Druckluft, Druckluftflaschen und -ventile | | | | | | | |
* Erfolgt die Sichtprüfung der Membran nach jedem Gebrauch, gilt die vierjährige Wechselfrist.
Erfolgt die Sichtprüfung halbjährlich, gilt die zweijährige Wechselfrist. |
Filtergeräte
- Gas-, Partikel- oder Kombinationsfilter werden in Verbindung mit der Vollmaske als Filtergeräte eingesetzt:
Die Vollmaske dient als Atemanschluss.
- Für Feuerwehren eignen sich Filtergeräte nur bedingt.
Es dürfen keine Filtergeräte eingesetzt werden:
- gegen Schadstoffe, für die keine Eignung besteht, sowie nicht riech- und schmeckbar sind,
- in Umgebungen, in denen die Schadstoffkonzentration unbekannt ist,
- gegen Schadstoffe, für die keine Eignung besteht,
- bei zu hohen Schadstoffkonzentrationen (siehe Tabelle 4).
Weitere Informationen:
- UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)
- Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 7 "Atemschutz"
- Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190)
- Information "Auswahl von Atemschutzgeräten für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren" (BGI/GUV-I 8672)
- Information "Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren" (BGI/GUV-I 8674)
- "Hinweise zum Umgang mit Pressluftatmern der Feuerwehren nach thermischer Belastung - Sicherheitshinweise" AfKzV-Sicherheitshinweis vom 21.12.2006
Tabelle 3: Vollmaske mit Partikelfilter
Vollmaske mit |
Vielfaches des Grenzwertes (VdGW) |
Bemerkungen, Einschränkungen |
P1-Filter | 4 | Als Atemschutz nicht sinnvoll, da der hohe Filterdurchlass die geringe Maskenleckage aufhebt Nicht gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 nach Biostoffverordnung und Enzyme |
P2-Filter | 15 | Nicht gegen radioaktive Stoffe und luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung und Enzyme |
P3-Filter | 400 | |
Der Grenzwert ist die höchst zulässige Konzentration eines Schadstoffes in der Umgebungsatmosphäre. |
Tabelle 4: Gas- und Spezialfilter und ihre Hauptanwendungsbereiche
Typ |
Kennfarbe |
Hauptanwendungsbereich |
Klasse |
Prüfgaskonzentration |
A | braun | Organische Gase und Dämpfe mit Siedepunkt > 65 °C | 1 | 1000 ml/m3 (0,1 Vol.-%) |
2 | 5000 ml/m3 (0,5 Vol.-%) |
3 | 10000 ml/m3 (1,0 Vol.-%) |
B | grau | Anorganische Gase und Dämpfe, z.B. Chlor, Hydrogensulfid (Schwefelwasserstoff), Hydrogencyanid (Blausäure) - nicht gegen Kohlenmonoxid | 1 | 1000 ml/m3 (0,1 Vol.-%) |
2 | 5000 ml/m3 (0,5 Vol.-%) |
3 | 10000 ml/m3 (1,0 Vol.-%) |
E | gelb | Schwefeldioxid, Hydrogenchlorid (Chlorwasserstoff) und andere saure Gase | 1 | 1000 ml/m3 (0,1 Vol.-%) |
2 | 5000 ml/m3 (0,5 Vol.-%) |
3 | 10000 ml/m3 (1,0 Vol.-%) |
K | grün | Ammoniak und organische Ammoniak-Derivate | 1 | 1000 ml/m3 (0,1 Vol.-%) |
2 | 5000 ml/m3 (0,5 Vol.-%) |
3 | 10000 ml/m3 (1,0 Vol.-%) |
AX | braun | Niedrig siedende organische Verbindungen (Siedepunkt = 65 °C der Niedrigsiedergruppen 1 und 2 [siehe BGR/GUV-R 190]) | - | Gr. 1 | 100 ml/m3 für max. 40 min |
Gr. 1 | 500 ml/m3 für max. 20 min |
Gr. 2 | 1 000 ml/m3 für max. 60 min |
Gr. 2 | 5 000 ml/m3 für max. 20 min |
SX | violett | Wie vom Hersteller festgelegt | - | 5 000 ml/m3 (0,5 Vol.-%) |
NO-P3 | blau-weiß | Nitrose Gase, z.B. NO, NO2, NOx | | Herstellerangaben beachten |
Hg-P3 | rot-weiß | Quecksilber | - | Herstellerangaben beachten |
CO | schwarz | Kohlenmonoxid | - | Herstellerangaben beachten |
Reaktor meist:
Reaktor P3 | orange | Radioaktives Iod einschließlich radioaktivem Iodmethan | - | Herstellerangaben beachten |
orange-weiß | |
- Der Grenzwert ist die höchst zulässige Konzentration eines Schadstoffes in der Umgebungsatmosphäre.
A7 Atemschutzgeräteträger - Körperliche und fachliche Eignung
Einsätze unter Atemschutzgeräten gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Feuerwehrdienst.
Unter Atemschutz dürfen deshalb nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die körperlich und fachlich dafür geeignet sind und die die mit dem Einsatz verbundenen Gefahren kennen.
Diese Arbeitshilfe fasst die Voraussetzungen für den Einsatz von Atemschutzgeräteträgern zusammen.
Atemschutzeinsätze belasten!
Unfallbeispiele:
- Beim Atemschutzeinsatz hat sich der Geräteträger überlastet und musste den Einsatz abbrechen.
Er war durch eine starke Erkältung beeinträchtigt.
- Während einer Übung in der verdunkelten Atemschutzübungsanlage geriet der Feuerwehrmann in Panik.
Als er fluchtartig die Anlage verlassen wollte, verletzte er sich am Knie.
Schutzziel:
Unter Atemschutz dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die den besonderen Anforderungen an die körperliche und fachliche Eignung für den Atemschutzeinsatz genügen.
Körperliche Eignung - Allgemeines:
- Atemschutzgeräteträger müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Es muss ein gültiger Nachweis der bestandenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach dem Grundsatz G 26 Gruppe 3 vorliegen (Gerätegruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg, erhöhte Ein- und Ausatemwiderstände).
- Zum Zeitpunkt des Einsatzes müssen Atemschutzgeräteträger gesund und körperlich fit sein.
- Es darf keine Beeinträchtigung durch Alkohol bzw. Restalkohol, Drogen oder Medikamente vorliegen.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:
- Vorsorgeuntersuchungen dürfen grundsätzlich nur von Arbeits- oder Betriebsmedizinern durchgeführt werden (im ehrenamtlichen Bereich auch noch von dazu ermächtigten Ärzten).
- Die Erstuntersuchung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit unter Atemschutzgeräten erfolgen.
- Regelmäßige Nachuntersuchungen sind während der Tätigkeit als Atemschutzgeräteträger erforderlich.
- für 18- bis 50-Jährige vor Ablauf von drei Jahren,
- für über 50-Jährige bei Gerätegewicht über 5 kg vor Ablauf von zwölf Monaten.
- Jeder Atemschutzgeräteträger muss neben der organisatorischen Verantwortung des Leiters der Feuerwehr eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, dass die regelmäßige Nachuntersuchung innerhalb der vom Arzt festgelegten Frist durchgeführt wird.
Weitere Informationen:
- UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)
- UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV/GUV-V A4)
- Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 7 "Atemschutz"
- Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190)
Feuerwehrangehöriger auf einem Fahrradergometer bei der jährlichen Übung in der Atemschutz-Übungsanlage
Für Atemschutzmasken nur geeignete Maskenbrillen verwenden!
Eingesetzte Maskenbrille
Als Atemschutzgeräteträger ungeeignet - der Bart beeinträchtigt den Dichtsitz der Vollmaske!
Sehschärfe
- Sofern eine ausreichende Sehschärfe nur mit einer Brille erreicht wird, muss auch beim Einsatz unter Atemschutz eine zugelassene Maskenbrille mit den erforderlichen Korrekturwerten getragen werden.
- Brillen, deren Teile durch den Dichtlinienbereich der Atemschutzmaske gehen, sind nicht zulässig.
Den Dichtsitz beeinträchtigen z.B. Bänder von Sportbrillen.
- Maskenbrillen sind als Teil der persönlichen Schutzausrüstung vom Kostenträger der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Dichtsitz der Atemschutzmaske
- Der Dichtsitz der Atemschutzmaske ist Voraussetzung für die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes. Bei unzureichendem Dichtsitz können Schadstoffe eindringen.
- Feuerwehrangehörige, die im Bereich der Dichtlinien der Atemschutzmaske einen Bart oder Koteletten tragen, sind als Atemschutzgeräteträger ungeeignet, dies gilt auch bei Überdruckgeräten.
- Auch die Kopfform, Narben oder Hautkrankheiten können den Dichtsitz der Atemschutzmaske beeinträchtigen.
Dichtlinienbereich der Atemschutzmaske
Fachliche Eignung
Ausbildung:
- Voraussetzung für den Einsatz unter Atemschutz ist die Feuerwehr-Grundausbildung und die erfolgreich abgeschlossene Atemschutzgeräteträger-Ausbildung.
- Eine Muster-Ausbildungsordnung für Atemschutzgeräteträger ist in der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 7 "Atemschutz" enthalten.
- Die Ausbildung erfolgt in den nach Landesrecht anerkannten Ausbildungsstätten.
- Ausbildungsziele sind:
- Handhabung von Atemschutzgeräten
- Gewöhnung, Orientierung und Verständigung
- körperliche und psychische Belastung
- Einsatztätigkeiten
- Eigensicherung und Notfalltraining
- Träger von Chemikalienschutzanzügen müssen ergänzend ausgebildet werden.
Fortbildung:
- Fortbildungen für Atemschutzgeräteträger dienen der Erhaltung des Ausbildungsstandes und sind mindestens jährlich mit folgenden Bestandteilen durchzuführen:
- Unterweisung
- Belastungsübung in einer Atemschutz-Übungsanlage
- Einsatzübung unter Atemschutz (kann bei entsprechenden Einsätzen entfallen)
- Feuerwehrangehörige, die die erforderlichen Übungen nicht innerhalb von zwölf Monaten abgeleistet haben, dürfen bis zum Absolvieren der vorgeschriebenen Übungen nicht mehr als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden.
- Soweit in Feuerwehren Chemikalienschutzanzüge vorhanden sind, sind Einsatzübungen mindestens einmal jährlich auch unter diesen Anzügen durchzuführen.
- Die Aus- und Fortbildung sowie die Einsätze unter Atemschutz sind in einem Atemschutznachweis zu dokumentieren.
Jährliche Übung in der Atemschutz-Übungsanlage
Belastungsübung in einer Brandgewöhnungsanlage
Einsatzübung unter Atemschutz
A8 Mehr Sicherheit durch Unterweisung
Unterweisungen dürfen keine langweiligen Vorträge über Unfallverhütungsvorschriften sein.
Auch der erhobene Zeigefinger führt nicht zu höherer Sicherheit.
Das Geheimnis guter Unterweisungen ist der Sicherheitsdialog.
Im Gespräch lässt sich erkennen, ob Probleme verstanden und Maßnahmen akzeptiert werden.
Um eine nachhaltige Wirkung zu erzeugen, müssen Unterweisungen regelmäßig durchgeführt werden.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für die Vorbereitung und Durchführung von Unterweisungen.
Wirksam:
Unterweisung in Kleingruppen
Verantwortung und Organisation der Unterweisung
Warum überhaupt unterweisen?
- Sicheres Verhalten im Feuerwehrdienst setzt die Kenntnis möglicher Gefahren und Schutzmaßnahmen voraus.
Diese Kenntnisse werden durch Unterweisungen vermittelt.
Die Pflicht zur Unterweisung ergibt sich aus:
- § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C53); "Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen."
- § 12 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes:
"Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.
Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."
- Unterweisungen dürfen nicht als lästige oder aufgezwungene Pflicht verstanden werden.
- Unterweisungen sollen:
- über Gefahren aufklären, die sich aus Unfällen und Gefährdungsermittlungen ergeben,
- befähigen, Gefahren selber zu erkennen und Fertigkeiten zur Gefahrenbeseitigung zu entwickeln,
- die Eigen- und Mitverantwortung der Feuerwehrangehörigen fördern,
- geordnete Übungs- und Einsatzabläufe sicherstellen.
Wer unterweist?
- Für die Durchführung von Unterweisungen ist der jeweilige Leiter einer Feuerwehr gegenüber dem Träger der Feuerwehr, z.B. der Gemeinde, verantwortlich.
- Der Leiter der Feuerwehr kann die praktische Durchführung von Unterweisungen auf Führungskräfte delegieren, z.B. auf Zugführer, Gruppenführer oder Ausbilder.
Sie sind am besten in der Lage, praktische Kenntnisse zu vermitteln.
Die Kontrollpflicht bleibt bei ihm.
- Sicherheitsbeauftragte sollen die Unterweisungen unterstützen.
In welchem Umfang unterweisen?
- Die Thematik von Unterweisungen und wie detailliert Unterweisungen durchgeführt werden müssen, ist z.B. abhängig:
- von der Anzahl und dem Ausbildungsstand der Feuerwehrangehörigen,
- von der Art und dem Umfang der Einrichtungen, Fahrzeuge und Ausrüstungen,
- von dem Umfang und der Art durchzuführender Einsätze mit den dadurch möglichen bzw. zu beherrschenden Gefahren,
- vom Unfallgeschehen.
Unterweisung zu Schnitt- und Arbeitstechniken mit der Motorsäge
Methoden der Unterweisung
- Ein perfekter Unterweisungsvortrag führt nicht zwangsläufig zu sicherem Verhalten, denn:
- Gesagt bedeutet noch nicht gehört.
- Gehört bedeutet noch nicht verstanden.
- Verstanden bedeutet noch nicht einverstanden.
- Einverstanden bedeutet noch nicht angewendet.
- Angewendet bedeutet noch nicht beibehalten.
- Je höher der Grad der Beteiligung der Teilnehmer, umso größer ist die Wirksamkeit einer Unterweisung.
Nachfolgende Methoden eignen sich für Unterweisungen:
Kleingruppenorientierte Unterweisung:
- Am wirksamsten sind Unterweisungen in Kleingruppen von sechs bis neun Teilnehmern.
Spezielle übungs- oder einsatzbedingte Situationen können zu Grunde gelegt und besprochen oder geübt werden.
- Fragestellungen werden im Gespräch bearbeitet.
Der Unterweiser lenkt das Gespräch und beschränkt seine eigene Rolle als Informierender so weit wie möglich.
Medienorientierte Unterweisung:
- Durch filmunterstützte Unterweisungen können sowohl ideale Arbeitsweisen, mögliche Fehler und mögliche Folgen im Bild dargestellt werden.
Filme werden sinnvoll zu Lehrkonzepten ergänzt, wenn sie Zusammenfassungen, Verständnis- und Umsetzungsfragen oder Übungen enthalten.
- Bildunterstützte Unterweisungen ermöglichen den Einstieg in ein Sicherheitsgespräch. Sie erleichtern Fragestellungen zur Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen bei Übungen und Einsätzen.
Unterrichtsbezogene Unterweisung:
- Für unterrichtsbezogene Unterweisungen stehen mittlerweile viele gut ausgearbeitete Lehrmaterialien zur Verfügung.
Methodisch sinnvoll ist dabei das Vorgehen durch Fragestellungen in drei Schritten:
- durch Fragen interessieren,
z.B.: Was kann dir passieren?
- durch Fragen aktivieren,
z.B.: Was kann getan werden?
- durch Fragen verpflichten,
z.B.: Was wirst du tun?
Aber: Keine Abschreckungsmethode:
- Abschreckung wirkt kurzfristig sehr stark, wird aber langfristig verdrängt.
- Der Mensch entwickelt für sich sehr schnell Gegenargumente.
Motto:
Das ist alles nicht so schlimm.
Ich passe schon auf. Das trifft nur andere.
"Was kann hier passiert sein?" - Möglichkeit einer bildunterstützten Frage als Einstieg in eine Unterweisung
Einsatzmöglichkeiten von Medien
Computergestützte Präsentationen/Folien:
- Speziell für Unterweisungen gibt es mittlerweile umfangreiche Foliensätze.
- Folien sollten nur unterstützend eingesetzt werden.
Die Kunst liegt in der Beschränkung.
- Bei der Gestaltung von Folien ist auf Übersichtlichkeit und Lesbarkeit zu achten.
Dias, Fotos, Videoaufnahmen:
- Um das Interesse der Teilnehmer zu wecken, sollten mit Bildern immer Fragestellungen verbunden sein.
- Werden mehrere Bilder gezeigt, müssen Fragen an der Stelle gestellt und bearbeitet werden, wo sie auftauchen.
Filme:
- Mit zunehmender Laufzeit nimmt das Interesse der Teilnehmer ab. Im Einzelfall ist es sinnvoll, nur die für die Thematik erforderlichen Filmpassagen zu zeigen.
- Filme erfordern in der Regel eine Vor- und Nachbesprechung.
Die dafür erforderlichen Zeiten sind unbedingt einzuplanen.
Unfallverhütungsvorschriften und Broschüren:
- Die Herausgabe von Schriften im Rahmen von Unterweisungen ist immer kritisch zu prüfen. Schriften allein "zum Nachlesen" nach Unterweisungen herauszugeben, ist wenig sinnvoll.
- Oft ist es ausreichend, nur Textauszüge oder Überschriften zur Verfügung zu stellen.
Die Wandzeitung vermittelt wichtige Aussagen zur Sicherheit.
Plakate und Wandzeitungen:
- Gezielter Plakateinsatz lässt eine wichtige Aussage schnell erfassen.
- Längerfristiger Einsatz dient der Erinnerung.
Aussagen prägen sich ein.
- Plakate sollen so wenig Text wie möglich enthalten.
- Wandzeitungen informieren umfassender.
- Wichtig ist, dass Verhalten auf Plakaten und Wandzeitungen richtig oder positiv dargestellt wird.
Interaktive Software:
- Lernprogramme können mit Bildern, Grafiken, Animationen und Filmsequenzen wirkungsvoll Sachverhalte erläutern und Informationen vermitteln.
Experimente und Versuche:
- Experimente und Versuche bieten eine hohe Anschaulichkeit, bedürfen aber ausreichender Vorbereitung und Erfahrung.
Insbesondere für die Thematik der Gefahren an der Einsatzstelle gibt es eine Vielzahl möglicher Experimente.
Neue Einsatzmittel lassen sich am besten im praktischen Versuch erklären.
Weitere Informationen:
- Vorhandene Medien zur Sicherheit im Feuerwehrdienst können beim zuständigen Unfallversicherungsträger erfragt werden.
- "Experimente für den Feuerwehrunterricht",
Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart
- Information "Elektrische Gefahren an der Einsatzstelle - Vortrag für Einsatzkräfte" (GUV-I 8677)
- Medienpakete der Feuerwehr-Unfallkassen,
Versandhaus des Deutschen Feuerwehrverbandes, Bonn
- Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR/GUV-R A1)
Fragen zur Vorbereitung einer Unterweisung (Muster)
Unterweisung am: | |
Die Unterweisung führt durch: | |
|
Fragen |
Antworten |
1 | Welche Thematik und welchen Anlass hat die Unterweisung? | |
2 | Wie groß ist der erforderliche Zeitbedarf? Sind Pausen erforderlich? | |
3 | Wo soll die Unterweisung stattfinden (Ort, Raum)? | |
4 | Wie viele Feuerwehrangehörige nehmen an der Unterweisung teil? | |
5 | Wie setzt sich die Gruppe zusammen? | |
6 | Wie unterschiedlich sind die Vorkenntnisse? | |
7 | Was ist vorzubereiten? Wer ist an der Vorbereitung zu beteiligen? Sind Helfer erforderlich? | |
8 | Welche Hilfsmittel sind für die Unterweisung erforderlich (Medien, Modelle, Geräte, Fahrzeuge)? | |
9 | Sollen Teilnehmerunterlagen verteilt werden? Wenn ja, welche? | |
10 | Wie lässt sich der Unterweisungserfolg feststellen? | |
B1 Sichere Verkehrswege
Sichere Verkehrswege sind Voraussetzung für die sichere An- und Abfahrt der Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge sowie reibungslose Betriebs- und Einsatzabläufe im Freien und in Feuerwehreinrichtungen.
Neben baulichen und organisatorischen Maßnahmen tragen Ordnung und Sauberkeit zur sicheren Begehbarkeit von Verkehrswegen bei.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorische Regelungen zur Sicherheit bei der An- und Abfahrt sowie zur Sicherheit von Verkehrswegen.
Gefährlicher Begegnungsverkehr zwischen Einsatzkräften und Feuerwehrfahrzeugen
Unfallbeispiele:
- Als ich nach der Alarmierung am Feuerwehrhaus einen Steinwall überspringen wollte, bin ich umgeknickt.
- Beim Hineinlaufen in die Fahrzeughalle bin ich ausgerutscht und gestürzt.
- Im Feuerwehrhaus von einer Treppenstufe abgerutscht.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen auf Verkehrswegen zur An- und Abfahrt und im Freien insbesondere durch
- gefährlichen Begegnungsverkehr zwischen den Fahrzeugen an- und ausrückender Einsatzkräfte,
- unübersichtliche oder nicht einsehbare Straßenführung im Ausfahrtbereich von Feuerwehreinrichtungen,
- fehlende oder nicht ausreichend breite PKW-Stellplätze für Feuerwehrangehörige,
- fehlende, nicht sicher begehbare oder nicht direkt geführte Verkehrswege von den PKW-Stellplätzen in die Gebäude,
- glatte und ungeräumte Verkehrswege bei Schnee und Eis,
- unzureichende Beleuchtung von Verkehrswegen im Freien.
Gefährdungen entstehen an und auf Verkehrswegen in Feuerwehreinrichtungen insbesondere durch
- nicht ausreichend breite oder unzulässig eingeengte Verkehrswege,
- Fahrzeugverkehr im Bereich von Verkehrswegen,
- Bodenunebenheiten und Stolperstellen, z.B. durch Schwellen, Absätze,
- Rutschgefahr, z.B. wenn Bodenbeläge nicht rutschhemmend ausgeführt sind und nass, glatt oder verschmutzt sind,
- unzureichende Beleuchtung.
Schutzziel:
- Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.
- Fußböden in Räumen dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein.
Weitere Informationen:
- UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157)
- DIN 14092 Teil 1 "Feuerwehrhäuser; Planungsgrundlagen"
- Information "Sicherheit im Feuerwehrhaus" (GUV-I 8554)
- Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181)
- Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527)
Feuerwehrhäuser müssen in der Prioritätenliste des Winterdienstes Vorrang haben.
Sichere An- und Abfahrt am Feuerwehrhaus
- Gefährlicher Begegnungsverkehr zwischen den Fahrzeugen am Feuerwehrhaus eintreffender Einsatzkräfte und ausrückenden Feuerwehrfahrzeugen ist zu vermeiden.
- Sind bei bestehenden Anlagen bauliche Maßnahmen für eine gefahrlose An- und Abfahrt unmöglich oder unangemessen, so sind die An- und Abfahrtswege organisatorisch so festzulegen, dass gefährlicher Begegnungsverkehr zwischen an- und ausrückenden Einsatzkräften/Fahrzeugen weitestgehend vermieden wird.
- Bei allen Regelungen darf nicht vergessen werden:
Die Verantwortung im Straßenverkehr trägt grundsätzlich der Fahrzeugführer.
- Feuerwehrinterne Regelungen über An- und Abfahrt am Feuerwehrhaus oder Maßnahmen mit Beschilderung oder Lichtzeichen, die in die Straßenverkehrsordnung (StVO) eingreifen würden, sind mit den zuständigen Behörden abzustimmen.
- Beim Neubau von Feuerwehreinrichtungen muss die sichere Verkehrsanbindung bereits bei der Planung Berücksichtigung finden.
Der Ausfahrtbereich des Feuerwehrhauses ist für Verkehrsteilnehmer gut erkennbar.
Der Stauraum vor den Toren bringt Sicherheit.
Die Situationen 1 und 2 zeigen vereinfacht die Anzahl der Begegnungsmöglichkeiten zwischen eintreffenden Einsatzkräften und dem ausrückenden Löschfahrzeug.
Situation 1: Bei der dargestellten Anlage des Parkraumes für PKW ergeben sich für anfahrende Einsatzkräfte und ausrückende Löschfahrzeuge insgesamt vier mögliche Gefahrensituationen.
Situation 2: Die Gefahrensituationen reduzieren sich in diesem Bild auf zwei.
Die Anlage des Parkraumes in diesem Beispiel erweist sich also bei weitem günstiger als in der Situation 1.
PKW-Stellplätze und sichere Verkehrswege im Freien
- Zum sicheren Abstellen der PKW müssen am Feuerwehrhaus für die Feuerwehrangehörigen PKW-Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe vorhanden sein.
- Die Anzahl der PKW-Stellplätze im Freien soll mindestens der Anzahl der Sitzplätze der im Feuerwehrhaus eingestellten Feuerwehrfahrzeuge entsprechen.
- Einzubeziehen in Entscheidungen über die Anzahl erforderlicher PKW-Stellplätze sind auch immer Parkmöglichkeiten im Umfeld des Feuerwehrhauses, Vorgaben des Baurechts, ggf. auch die Anzahl der das Feuerwehrhaus zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichenden Feuerwehrangehörigen.
- PKW-Stellplätze sollten 5,5 m lang und 2,5 m breit sein, bei Schrägaufstellung entsprechend variiert.
- Um Unfälle durch Stolpern und Umknicken zu vermeiden, sind PKW-Stellplätze eben zu gestalten.
Es sollten z.B. keine Rasengittersteine oder grober Schotter verwendet werden.
Einrichtungen zur Oberflächenentwässerung (z.B. Ablaufrinnen, Gullys) müssen so gestaltet sein, dass sie keine Gefahrenstellen bilden.
- Zugänge zum Feuerwehrhaus sollen nicht durch Tore für Feuerwehrfahrzeuge und in die dahinter liegenden Stellplatzbereiche führen.
- Verkehrswege müssen von Schnee und Eis freigehalten werden.
- Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein.
Treppen als Zugang zu Feuerwehrhäusern sind immer Gefahrstellen - auch wenn sie den baurechtlichen Anforderungen genügen.
Möglichkeiten für Zugänge von den Stellplätzen in das Feuerwehrhaus
Verkehrswege in Gebäuden
- Zwischen Fahrzeugen, Geräten und Gebäudeteilen muss bei geöffneten Fahrzeugtüren oder -klappen ein Verkehrsweg von mindestens 0,5 m verbleiben.
- Verkehrswege müssen freigehalten werden.
- Verkehrswege dürfen nachträglich nicht unter Mindestbreite eingeengt werden, z.B. durch Nachrüstung von Abgasabsaugungen oder Materiallagerung.
- Treppen, Absätze und Absenkungen im Bereich von Fahrzeug-Stellplätzen beeinträchtigen die Trittsicherheit.
- Durchgänge müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben, empfehlenswert sind 2,2 m.
- In Verkehrswegen vorhandene Stolperstellen oder Durchgänge mit nicht ausreichender lichter Höhe sind mit gelb-schwarzer Gefahrenkennzeichnung zu versehen.
- Zum Schutz gegen Glasbruch müssen lichtdurchlässige Flächen von Türen oder Wänden im Bereich von Verkehrswegen bruchsicher verglast oder durch Geländer oder Brüstungen wirksam abgeschirmt sein.
- Durchsichtige Flächen von Türen oder Wänden müssen so deutlich gekennzeichnet werden, dass sie nicht übersehen werden können.
- Für den möglichen Ausfall der Stromversorgung sollte eine selbsttätig einsetzende Notbeleuchtung der wesentlichen Verkehrswege im Feuerwehrhaus vorhanden sein.
Auch beim nachträglichen Abstellen von Geräten oder Anhängern sind die vorhandenen Verkehrswege freizuhalten.
Gefahr! Der Abgasschlauch der Absaugung schützt zwar vor Abgasen, bildet jedoch eine Stolpergefahr.
Fußböden in Gebäuden
- Einen speziell für Feuerwehrhäuser entwickelten Bodenbelag gibt es nicht.
- Bodenbeläge in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit erhöhter Rutschgefahr müssen rutschhemmend und leicht zu reinigen sein.
- Bodenbeläge sind nach den Anforderungen der Regel "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181) auszuwählen.
- Für Bodenbeläge in Waschräumen und Duschen sind die Anforderungen der Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527) zu berücksichtigen.
- Bodenbeläge werden je nach Größe der Rutschgefahr fünf verschiedenen Bewertungsgruppen zugeordnet (Gruppe R9 bis Gruppe R13). In Feuerwehrhäusern sind Bodenbeläge folgender Bewertungsgruppen erforderlich, z.B. für
- Eingangsbereiche R9
- Fahrzeugstellplätze R12
- Waschhallen R11/ V4
- Arbeitsgruben R12/V4*
- Instandsetzungs- und Wartungsräume R11
- Lagerräume für Öle und Fette R12/V6
- Sanitärräume R10
- Schulungsräume R9
- Räume für Schlauchpflege-Einrichtungen R12
Hinweis:
R = Rutschhemmung, V = Verdrängungsraum, * = Hier eignen sich auch Metallroste
- In benachbarten Räumen soll die Bewertungsgruppe der Rutschhemmung nicht mehr als um den Wert "1" voneinander abweichen.
- Bodenbeläge in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, die den Anforderungen an die Rutschhemmung nicht genügen, können nachträglich in ihrer Rutschhemmung verbessert werden.
Geeignet hierfür sind Verfahren der Oberflächenbehandlung wie Oberflächenfinish, mechanische oder chemische Nachbehandlung.
- Die Rutschhemmung von Bodenbelägen kann durch Reinigungs- oder Pflegemittel gemindert werden.
Bei der Auswahl von Reinigungsmitteln ist dies zu berücksichtigen.
- Soweit sich auf Bodenbelägen Wasser sammeln und nicht in Ablaufrinnen ablaufen kann, müssen Pfützen beseitigt werden.
Trittsicherheit durch rutschhemmende Bodenbeläge
Pfützen auf Bodenbelägen beseitigen
B2 Künstliche Beleuchtung
Verkehrswege und Arbeitsplätze in Feuerwehreinrichtungen müssen bei nicht ausreichendem Tageslicht künstlich beleuchtet werden.
Wichtigstes Kriterium der künstlichen Beleuchtung ist die Beleuchtungsstärke. Weitere Gütekriterien der Beleuchtung sind z.B. die Begrenzung der Blendung, Lichtfarbe und Farbwiedergabe sowie Lichtrichtung, Schattigkeit und Gleichmäßigkeit.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für Planung, Installation, Betrieb und Instandhaltung künstlicher Beleuchtungen in Feuerwehreinrichtungen.
Schön anzusehen:
Beleuchtung einer Feuerwache als Kunstobjekt
Unfallbeispiele:
- Nach der Alarmierung auf dem dunklen Weg vom Parkplatz in das Feuerwehrhaus über einen Kantstein gestolpert.
- Auf dem Weg zum Lichtschalter in der noch unbeleuchteten Fahrzeughalle eine Treppenstufe übersehen und gestürzt.
- Beim Auswechseln einer Leuchtstoffröhre von der Leiter gestürzt.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen bei nicht ausreichendem Tageslicht insbesondere, wenn
- im Bereich von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen betriebliche Zusammenhänge und Abläufe nicht ausreichend erkennbar werden,
- Gefahrenquellen in der Umgebung nicht ausreichend erkennbar sind, z.B. Stufen, Hindernisse.
Schutzziel:
- Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- und Gesundheitsgefahren ergeben können.
Weitere Informationen:
- UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Arbeitsstättenregel ASR A3.4 "Beleuchtung"
- DIN EN 12464 Teil 1 "Beleuchtung von Arbeitsstätten - Arbeitsstätten in Innenräumen"
- DIN EN 12464 Teil 2 "Beleuchtung von Arbeitsstätten - Arbeitsplätze im Freien"
Vorbildlich:
Die künstliche Beleuchtung über den Verkehrswegen neben dem Fahrzeug ergänzt die Beleuchtung durch das Tageslicht.
Lichtöffnungen für das Tageslicht sind im Tor und in der rückwärtigen Wand vorhanden.
Künstliche Beleuchtung von Außenbereichen
- Verkehrswege im Außenbereich von Feuerwehreinrichtungen müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten.
- Zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen sind z.B. erforderlich, wenn die öffentliche Straßen- oder Platzbeleuchtung Außenbereiche von Feuerwehreinrichtungen nicht mit einbezieht.
Dies betrifft in der Regel PKW-Stellplätze, Verkehrswege für Personen und Stauräume vor den Toren.
- Durch ausreichende Beleuchtung der Stauräume vor den Toren sollen Blendungen beim Übergang vom Dunklen zum Hellen und umgekehrt vermieden werden.
- Beleuchtungseinrichtungen sind so anzubringen, dass neben Fahrzeugen, die vor den Toren abgestellt werden, keine Schlagschatten entstehen.
- Zu empfehlen ist die Schaltung von Beleuchtungseinrichtungen im Außenbereich über Dämmerungsschalter oder Bewegungswächter.
Tabelle 1: Richtwerte für die Beleuchtung von Außenbereichen
Art des Außenbereichs |
Beleuchtungsstärke |
Parkplätze | 10 Lux |
Gehwege (Fußgänger) | 10 Lux |
Toranlagen | 50 Lux |
Tabelle 2: Vergleichswerte
Vollmondnacht | 0,25 Lux |
nächtliche Straßenbeleuchtung | 1 - 30 Lux |
sonniger Tag | 20 000 - 100 000 Lux |
Durch mittige Anbringung der Beleuchtung zwischen den Toren werden Schlagschatten zwischen den Fahrzeugen vermieden.
+ Vorteil:
Werden die Fahrzeuge vor den Toren abgestellt, ergeben sich durch die mittige Anbringung der Beleuchtung über den Toren zwangsläufig Schlagschatten zwischen den Fahrzeugen.
- Nachteil:
Künstliche Beleuchtung in Gebäuden
Lichtschalter:
- Für nicht ständig besetzte Feuerwehrhäuser ist eine Schaltmöglichkeit der Innenraumbeleuchtung bereits im Zugangsbereich vorzusehen.
Das Betreten nicht beleuchteter Räume wird dadurch vermieden.
- Lichtschalter in der Nähe von Zu- oder Ausgängen müssen leicht zugänglich und selbstleuchtend installiert sein.
Bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung sind selbstleuchtende Lichtschalter nicht erforderlich.
Orientierungsbeleuchtung über dem Zu- und Ausgang des Stellplatzbereiches - selbstleuchtende Lichtschalter sind hier nicht erforderlich.
Beleuchtung von Fahrzeug-Stellplätzen:
- Leuchten müssen so angebracht sein, dass die Beleuchtungsstärke auch erhalten bleibt, wenn Fahrzeuge auf den Stellplätzen stehen.
Es dürfen keine tiefen Schatten oder Blendungen entstehen.
- Gefährliche Schlagschatten entstehen z.B., wenn Leuchten direkt über hohen Fahrzeugaufbauten angebracht sind.
- Schattenbereiche werden vermieden, wenn Leuchten direkt über den Verkehrswegen zwischen oder neben den Fahrzeugen angebracht sind.
- Unzureichende Beleuchtung ist nicht zwangsläufig auf Planungsmängel zurückzuführen.
Leuchten müssen regelmäßig gereinigt und Lampen bei nachlassender Lichtleistung ausgewechselt werden.
- Zur Beleuchtung von Fahrzeug-Stellplätzen mit Tageslicht müssen Lichtöffnungen vorhanden sein, z.B. in Toren oder Wänden.
Schattenbereiche werden vermieden, wenn Leuchten direkt über den Verkehrswegen angebracht sind.
Sicherheitsbeleuchtung:
- Durch Ausfall der Allgemeinbeleuchtung in Feuerwehrhäusern, z.B. auf Grund von Störungen in der öffentlichen Stromversorgung, bestehen Unfallgefahren.
Daher muss bei Feuerwehrhäusern ohne Notstromversorgung eine Fremdeinspeisung vorgesehen werden. Über diese Fremdeinspeisung müssen erforderlichenfalls die wichtigen Einrichtungen des Gebäudes betrieben werden können (z.B. Beleuchtung, Heizung, Telefon, Fax usw.).
- Notwendigkeit und Anforderungen an eine Sicherheitsbeleuchtung können der Arbeitsstättenregel "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" (ASR A3.4/3) entnommen werden.
Tabelle 3
Art des Raumes bzw. der Tätigkeit |
Beleuchtungsstärke in Lux |
Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge | 150 Lux |
Geräteräume, Lagerräume | 100 Lux |
Unterrichtsräume | 500 Lux |
Wasch-, Dusch-, WC-Räume | 200 Lux |
Umkleideräume | 200 Lux |
Trocknungsräume | 100 Lux |
Bereitschaftsräume | 100 Lux |
Aufenthaltsräume | 100 Lux |
Teeküchen | 200 Lux |
Büroräume | 500 Lux |
Arbeitsplätze in Einsatzzentralen | 500 Lux |
Werkstätten | 300 Lux |
bei besonderen Gefährdungen z.B. Kreissäge | 500 Lux |
Waschhallen | 150 Lux |
Arbeitsplätze in Schlauchpflege Werkstätten | 300 Lux |
Arbeitsplätze und Verkehrswege in Feuerwehrtürmen | 150 Lux |
Arbeitsräume in Atemschutzwerkstätten | 500 Lux |
Die Werte sind den entsprechenden DIN-Normen des Feuerwehrwesens entnommen.
Spezielle Richtwerte können auch DIN EN 12464 Teil 1 "Beleuchtung von Arbeitsstätten" bzw. der Arbeitsstättenregel ASR A3.4 "Beleuchtung" entnommen werden.
Alle angegebenen Richtwerte entsprechen den Wartungswerten gemäß DIN 12464 unter welche die mittlere Beleuchtungsstärke nicht sinken darf.
Instandhaltung von Beleuchtungseinrichtungen
- Bereits bei der Planung und Errichtung von Beleuchtungsanlagen sind die Erfordernisse für eine sicherheitsgerechte Instandhaltung zu berücksichtigen.
- Instandhaltungsarbeiten an Beleuchtungseinrichtungen dürfen in der Regel nur von Elektrofachkräften ausgeführt werden, dies gilt z.B. für die Reparatur von Leuchten.
- Zu den Arbeiten, die auch andere Personen ausführen dürfen, gehören z.B.:
- Auswechseln von Glühlampen und Leuchtstoffröhren,
- Reinigen von geschlossenen Leuchten,
- Auswechseln von Überglocken an Leuchten,
- Auswechseln von Schraubsicherungen,
- Sichtkontrollen auf äußere Schäden.
- Auftretende Mängel an Beleuchtungseinrichtungen, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind sofort zu beheben, z.B.:
- bei Ausfall von Lampen,
- wenn sich Teile von Leuchten lösen,
- bei Beschädigung von Leuchtenabdeckungen, wenn die Schutzart dadurch beeinträchtigt wird.
- Arbeiten an hoch gelegenen Beleuchtungseinrichtungen nur von sicheren Arbeitsplätzen ausführen, z.B. das Auswechseln von Leuchtstoffröhren.
- Beim Ersatz von Leuchten ist darauf zu achten, dass gegenüber vorhandenen Leuchten die gleiche Lichtfarbe, Farbwiedergabestufe und Lampenleistung eingehalten werden.
Typische Instandhaltungsarbeit:
Auswechseln einer Leuchtstoffröhre mit Hilfe einer Stehleiter
B3 Sichere Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge
Ausreichend große Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge sind Voraussetzung für reibungslose Betriebs- und Einsatzabläufe in Feuerwehrhäusern.
Für Stellplätze gelten deshalb Mindestanforderungen, die auch bei Fahrzeug-Neubeschaffungen nicht unterschritten werden dürfen.
Für den Neubau oder die bauliche Änderung von Feuerwehrhäusern sind für Stellplätze die Planungsgrundlagen der DIN 14092 Teil 1 anzuwenden.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorische Regelungen für Fahrzeug-Stellplätze in Feuerwehreinrichtungen.
Unfallbeispiele:
- Auf Grund der beengten Verhältnisse im Feuerwehrhaus geriet der als Einweiser eingesetzte Feuerwehrmann zwischen die Anhängeleiter und das rückwärts fahrende Feuerwehrfahrzeug.
- Im Feuerwehrhaus über die Deichsel eines zwischen zwei Fahrzeugen stehenden Anhängers gestolpert.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen durch in Feuerwehrhäuser eingestellte Fahrzeuge insbesondere, wenn
- Personen durch Fahrbewegungen erfasst oder eingeklemmt werden können,
- die Anzahl oder die Größe der vorhandenen Fahrzeug-Stellplätze unzureichend ist,
- Stützen oder bauliche Einrichtungen vorhandene Stellplatzbereiche zusätzlich einengen,
- Verkehrswege in Stellplatzbereichen fehlen oder nicht ausreichend breit sind,
- geöffnete Türen, Klappen oder Schübe von Fahrzeugen in Verkehrswege hineinragen.
Schutzziel:
- Bauliche Anlagen müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden und Feuerwehreinrichtungen sicher untergebracht sowie bewegt und entnommen werden können.
- Verkehrswege und Durchfahrten von Feuerwehrhäusern müssen so angelegt sein, dass auch unter Einsatzbedingungen Gefährdungen der Feuerwehrangehörigen durch das Bewegen der Fahrzeuge vermieden werden.
Weitere Informationen:
- UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)
- DIN 14092 Teil 1 "Feuerwehrhäuser; Planungsgrundlagen"
Der zusätzlich eingestellte Bootstrailer engt die vorhandenen Verkehrswege unzulässig ein.
Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge in bestehenden Feuerwehrhäusern - Mindestanforderungen
- Zwischen Fahrzeugen, Geräten und Gebäudeteilen muss bei geöffneten Fahrzeugtüren oder -klappen ein Verkehrsweg von mindestens 0,5 m verbleiben.
Hinweis:
Bei nebeneinander stehenden Fahrzeugen sind jeweils nur die geöffneten Türen oder Klappen eines Fahrzeuges zu berücksichtigen.
- Soweit Mindestanforderungen unterschritten sind, müssen bauliche Änderungen angestrebt werden.
- Übergangsweise sind organisatorische Regelungen zu treffen.
Herausgefahrene Fahrzeuge können z.B. erst vor dem Tor von der Mannschaft besetzt werden.
- Es wird empfohlen, ständige Hindernisse und Gefahrstellen deutlich erkennbar und dauerhaft durch gelbschwarze Streifen zu kennzeichnen.
Dies sind z.B. Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Einklemmens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens oder Stolperns von Personen besteht.
- Bei Fahrzeug-Neubeschaffungen ist zu prüfen, ob bei größeren Fahrzeugabmessungen die Mindestanforderungen für Verkehrswege erhalten bleiben.
Ein Unterschreiten der Mindestanforderungen darf mit einer Neubeschaffung nicht verbunden sein.
Gefahr! Hier reicht der Platz nicht einmal zum sicheren Ein- und Aussteigen des Fahrers.
Mindestanforderungen gerade erfüllt - bei geöffneter Fahrzeugtür verbleibt zwischen den Fahrzeugen ein ausreichend breiter Verkehrsweg.
Stellplätze für Feuerwehrfahrzeuge - Planungsgrundlagen für den Neubau oder bauliche Änderungen
- Für den Neubau oder die bauliche Änderung von Feuerwehrhäusern ist die DIN 14092 Teil 1 "Feuerwehrhäuser; Planungsgrundlagen" zu beachten.
- Stellplätze sind ausreichend groß bemessen, wenn die Mindestabmessungen der DIN 14092 Teil 1 eingehalten werden.
- Die Stellplatzabmessungen ergeben sich aus der Länge der einzustellenden Feuerwehrfahrzeuge (siehe Tabelle).
- Stellplätze der Größe 1 sollten bei vorausschauender Planung möglichst vermieden werden.
- Stellplätze der Größen 3 und 4 unterscheiden sich nicht in der Länge, sondern allein in der lichten Durchfahrtshöhe der Tore.
- Stellplatzabmessungen dürfen durch Stützen oder andere Bauteile nicht eingeengt werden.
- Bei Endeinstellplätzen und bei vorhandenen Stützen sind zusätzliche freie Durchgangsbreiten von mindestens 0,5 m einzuplanen.
- Stellplätze müssen so angeordnet sein, dass die Fahrzeuglängsachse jeweils in Tormitte liegt.
Tabelle:
Maße für Stellplatzabmessungen nach DIN 14092 Teil 1
Stellplatzgröße |
Breite b1 mind. |
Länge L mind. |
Zuordnung von Feuerwehrfahrzeugen |
1 | 4,5 m | 8,0 m | für alle Feuerwehrfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von
< 6,0 m |
2 | 4,5 m | 10,0 m | für alle Feuerwehrfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von > 6,0 m und < 8,0 m |
3 | 4,5 m | 12,5 m | für alle Feuerwehrfahrzeuge mit einer Gesamtlänge von > 8,0 m und < 10,0 m |
4 | 4,5 m | 12,5 m | für alle Feuerwehrfahrzeuge mit einer Bauhöhe von > 3,5 m und einer Gesamtlänge von < 10,0 m |
Die im Beispiel dargestellten Mindestabmessungen des Stellplatzes dürfen durch Stützen und andere Bauteile oder Einrichtungen nicht eingeengt werden.
Bei den Stellplätzen müssen Fahrzeuglängsachse und Tormitte übereinstimmen.
Bei Endeinstellplätzen und festen Einbauten (z.B. Stützen) ist jeweils eine freie Durchgangsbreite von 0,5 m zusätzlich vorzusehen.
B4 Sichere Durchfahrten und Feuerwehrtore
Gefahren im Torbereich von Feuerwehrhäusern werden durch sicher zu betätigende Tore und Durchfahrten mit ausreichendem Sicherheitsabstand zwischen Fahrzeugen und Gebäudeteilen vermieden.
Bei nicht ausreichendem Sicherheitsabstand müssen einengende Gebäudeteile mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehen sein.
Für den Neubau von Feuerwehrhäusern oder die bauliche Änderung von Tordurchfahrten sind die Planungsgrundlagen der DIN 14092 Teil 1 anzuwenden und Tore nach DIN 14092 Teil 2 vorzusehen.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorische Regelungen für Durchfahrten und Tore in Feuerwehrhäusern.
Unfallbeispiele:
- Beim Herausfahren des Feuerwehrfahrzeuges wurde der gerade in die Fahrzeughalle hineinlaufende Feuerwehrmann zwischen Fahrzeug und Teilen des Tores eingeklemmt.
- Beim Schließen des Tores die Finger an der Schließkante geklemmt.
- Der Feuerwehrmann wurde von dem unkontrolliert ablaufenden Tor am Kopf getroffen.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen in Durchfahrten und an Toren insbesondere, wenn
- zwischen Fahrzeugen und Gebäudeteilen unzureichende Sicherheitsabstände vorhanden sind,
- auf unzureichende Sicherheitsabstände nicht durch gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung hingewiesen wird,
- Durchfahrtshöhen unzureichend sind und
- Tore konstruktive oder betriebliche Mängel aufweisen.
Schutzziel:
- Verkehrswege und Durchfahrten von Feuerwehrhäusern müssen so angelegt sein, dass auch unter Einsatzbedingungen Gefährdungen der Feuerwehrangehörigen durch das Bewegen der Fahrzeuge vermieden werden.
Weitere Informationen:
- UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)
- Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157)
- Information "Sicherheit im Feuerwehrhaus" (GUV-I 8554)
- Regel "Richtlinien für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (GUV-R 1/494), (BGR 232)
- DIN 14092 Teil 1 "Feuerwehrhäuser; Planungsgrundlagen"
- DIN 14092 Teil 2 "Feuerwehrhäuser; Feuerwehrtore"
- DIN EN 12453 "Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Anforderungen"
- DIN EN 12445 "Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Prüfverfahren"
Gefahr! Auch wenn der Sicherheitsabstand rechnerisch den Mindestanforderungen genügt, bei Fahrbewegungen ist dies kein sicherer Durchgang.
Durchfahrten in Feuerwehrhäusern - Mindestanforderungen
- In Durchfahrten von Feuerwehrhäusern muss zwischen Fahrzeugen und Gebäudeteilen zu beiden Seiten ein Abstand von mindestens 0,5 m bestehen (A).
- Durchfahrten müssen mindestens 0,2 m höher sein als die maximale Höhe des jeweils durchfahrenden Fahrzeuges (B).
Erforderliche Sicherheitsabstände zwischen Fahrzeugen und Gebäudeteilen in Tordurchfahrten
Gefahr! Diese Tordurchfahrt war allenfalls für bespannte Kraftspritzen ausreichend breit ...
- Bei der Bestimmung von Sicherheitsabständen sind einengende Teile der Torkonstruktion zu berücksichtigen.
- Sind bei bestehenden Feuerwehrhäusern die seitlichen Sicherheitsabstände durch Umbau nicht zu erreichen, sind die einengenden Gebäudeteile mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung zu versehen.
- Die Streifen sind gegensinnig geneigt zueinander anzubringen.
- Die Gefahrenkennzeichnung muss nach allen Seiten, von denen sich Personen einer Gefahrstelle nähern können, gut sichtbar sein.
Gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung der Tordurchfahrt nach außen
Durchfahrten in Feuerwehrhäusern - Planungsgrundlagen für den Neubau oder bauliche Änderungen
- Für den Neubau von Feuerwehrhäusern oder die bauliche Änderung von Tordurchfahrten sind die Planungsgrundlagen der DIN 14092 Teil 1 "Feuerwehrhäuser; Planungsgrundlagen" anzuwenden und Tore nach DIN 14092 Teil 2 "Feuerwehrhäuser; Feuerwehrtore" vorzusehen.
- Für alle Stellplatzgrößen der DIN 14092 Teil 1 ist eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,5 m erforderlich.
Einengende Teile der Torkonstruktion sind bei der Planung zu berücksichtigen.
- Damit wird auch für Fahrzeuge, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) die höchst zulässige Breite aufweisen, der erforderliche Sicherheitsabstand zu beiden Seiten gewährleistet.
- Tore können als Deckenglieder- oder Schiebefalttore eingebaut werden.
- Torantriebe können hand- oder kraftbetätigt ausgeführt sein.
- Schlupftüren sollten in Toren vermieden werden.
Schwellen sind als Stolperstellen zu kennzeichnen.
- Sind Schlupftüren in Feuerwehrtoren zwingend erforderlich, dann dürfen durch sie keine Stolperstellen entstehen und sie müssen eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,00 m haben.
Tabelle:
Feuerwehrtore
Stellplatzgröße nach DIN 14092 Teil 1 |
Durchfahrtsmaße nach DIN 14092 Teil 1 |
| Breite | Höhe |
1 | 3,5 m | 3,5 m |
2 | 3,5 m | 3,5 m |
3 | 3,5 m | 4,0 m |
4 | 3,5 m | 4,5 m |
Sind Schlupftüren in Feuerwehrtoren nicht zu vermeiden, dann dürfen durch sie keine Stolperstellen entstehen und sie müssen eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2 m haben.
Schlupftür ohne Stolperstelle
Hinweise für sichere Tore
Handbetätigte Tore:
- Nach außen öffnende Torflügel müssen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen gesichert werden können, z.B. durch Wandhaken.
- Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen dürfen keine Stolperstellen bilden, dies gilt z.B. für Feststeller im Bodenbereich.
- Quetsch- und Scherstellen an Kanten drehbarer Torteile von Schiebefalttoren müssen gesichert sein, z.B. durch
- Handgriffe, die eine sichere Handhabung beim Schließen der Tore ermöglichen,
- genügend breite elastische Dichtstreifen, die eine Quetschung unmöglich machen,
- verdeckte Kanten, so dass nicht hineingefasst werden kann.
Nach außen öffnende Torflügel müssen gegen Zuschlagen gesichert werden können.
Der elastische Dichtstreifen verhindert Handverletzungen.
- Schiebefalttore müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen und Hinauslaufen über ihre Endstellung gesichert sein.
- Torflügel, die betriebsmäßig über die Durchfahrt angehoben werden, müssen gegen Herabfallen gesichert sein.
Sicherungen gegen unkontrolliertes Ablaufen sind z.B. Fangvorrichtungen.
Kraftbetätigte Tore:
- Kraftbetätigte Tore müssen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. Über die Prüfungen sind Prüfnachweise zu führen.
Signalanlagen:
- Bei Deckengliedertoren haben sich Signalanlagen bewährt, die die Freigabe der lichten Durchfahrtshöhe eindeutig anzeigen.
Die Signalanlage zeigt die Freigabe der lichten Durchfahrtshöhe zu beiden Seiten eindeutig an.
B5 Sichere Werkstätten
Die Voraussetzungen für sichere Instandhaltungsarbeiten lassen sich auf eine einfache Formel bringen:
Sauberkeit und Ordnung = Sicherheit.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorische Regelungen für sichere Werkstätten.
Instandhaltungsarbeiten am Feuerwehrfahrzeug
Unfallbeispiele:
- Als das Fahrzeug mit dem Wagenheber angehoben wurde, rollte es weg. Dabei wurde der Fuß eingeklemmt.
- Bei Reinigungsarbeiten wurde Benzin verwendet.
Dabei kam es zu einer Verpuffung.
- Bei Schleifarbeiten einen Schleiffunken in das Auge bekommen.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen in Werkstätten zur Fahrzeug-Instandhaltung insbesondere durch
- Abrollen, Absinken, Abgleiten oder Umkippen von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen,
- Abgase von Verbrennungsmotoren, z.B. wenn Abgasabsaugungen fehlen,
- Einatmen, Verschlucken oder Kontakt mit Gefahrstoffen, z.B. Reinigungsmitteln, Kraftstoffen, Löse- und Verdünnungsmitteln, Anstrichstoffen, Säuren, Laugen,
- Brand- und Explosionsgefahr, z.B. bei Arbeiten am Kraftstoffsystem, bei Schweiß- und Lackierarbeiten,
- wegfliegende Teile, z.B. Schleiffunken, Metallspäne,
- Heben und Transportieren von schweren Teilen,
- Personen, die in Werkstätten arbeiten und nicht unterwiesen wurden.
Schutzziel:
- Bauliche Anlagen müssen so eingerichtet sein, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden.
- Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein und erhalten werden, dass sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Geräumigkeit, der Trittsicherheit, der Beleuchtung und Belüftung.
Weitere Informationen:
- UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kapitel 2.26)
- Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kapitel 2.29)
- Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157)
- Information "Sicherheit im Feuerwehrhaus" (GUV-I 8554)
Sauberkeit und Ordnung = Sicherheit
... und das Gegenteil davon
Fahrzeug-Instandhaltung
- Unter Instandhaltung versteht man alle Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.
Sichere Werkstatträume und Werkstatteinrichtungen
- In Werkstätten gilt vor allem der Grundsatz:
Sauberkeit und Ordnung = Sicherheit.
- Personen müssen in der Benutzung von Werkstätten und deren Einrichtungen unterwiesen sein.
Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Maschinen und das Benutzen erforderlicher persönlicher Schutzausrüstungen.
- Verkehrswege und Notausgänge in Werkstätten sind freizuhalten.
Sie dürfen nicht durch Fahrzeuge oder Materiallagerung eingeengt oder verstellt werden.
- Bodenbeläge in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit erhöhter Rutschgefahr müssen rutschhemmend und leicht zu reinigen sein.
Fußböden müssen eben sein.
- Schmierstoffe auf Fußböden und Treppen verursachen häufig Stürze. Sie lassen sich mit Aufsaugmitteln leicht und wirksam entfernen.
- Beim Ausbau schwerer Fahrzeugteile Wiederherstellung des Soll-Zustand sind Aufnahmeböcke oder Hebezeuge des sowie zur Feststellung und einzusetzen.
- Zum Erreichen hoch gelegener Arbeitsplätze eignen sich standsichere Werkstatträume sichere Podeste oder fahrbare Treppen.
Anlegeleitern oder Stehleitern gelten bei der Fahrzeug-Instandhaltung nicht als sichere Aufstiege.
Hebezeugeinsatz und Transportwagen zum sicheren und körpergerechten Transport der Schiebleiter
Fahrbare Podestleiter mit umwehrter Plattform für hoch gelegene Arbeitsplätze
Sichern von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen gegen Bewegungen
- Fahrzeuge sind vor Beginn der Arbeiten gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern, z.B. durch Betätigen der Feststellbremse oder durch Unterlegkeile.
- Unterlegkeile müssen verwendet werden,
- wenn gebremste Räder angehoben werden,
- wenn Arbeiten am Bremssystem oder bei unwirksamer Feststellbremse durchgeführt werden müssen.
- An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn sie gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind.
- Mit Wagenhebern angehobene Fahrzeuge sind ausreichend gesichert, wenn zum Abstützen z.B. Unterstellböcke verwendet werden.
- Beim Radwechsel kann auf eine besondere Abstützung verzichtet werden.
- Gekippte Führerhäuser müssen in angehobener Stellung gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert sein.
- Hebebühnen oder andere Hebeeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass angehobene Fahrzeuge nicht von ihnen abgleiten können.
Gekipptes Führerhaus ... mit Sicherung gegen unbeabsichtigtes Absinken
Hebebühne
Brand- und Explosionsgefahren
- Mögliche Zündquellen in Werkstätten sind z.B.:
Zigarettenglut, Schweiß- oder Schleiffunken, offene Flammen, elektrostatische Aufladungen, Funkenbildung durch elektrische Anlagen.
- Rauchverbot herrscht in Arbeitsbereichen,
- in denen mit brennbaren Flüssigkeiten gearbeitet wird,
- in denen mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe zu rechnen ist.
- Die Arbeitsbereiche müssen mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
- Ausgelaufene oder verschüttete brennbare Flüssigkeiten sind unverzüglich aufzunehmen und aus den Arbeitsräumen zu entfernen.
- Für brennbare Abfälle müssen verschließbare, nicht brennbare Behälter vorhanden sein.
- Für gebrauchte Putztücher, die wieder verwendet werden sollen, müssen verschließbare, schwer entflammbare Behälter vorhanden sein.
- Vor Schweißarbeiten oder Arbeiten, bei denen Funken entstehen können, muss der Arbeitsbereich auf mögliche Brand- und Explosionsgefahren überprüft werden, z.B.
- auf Stoffe oder Gegenstände, die sich durch die Arbeiten in Brand setzen lassen,
- auf Vorhandensein von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder Stäuben.
- Schutzmaßnahmen siehe Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kapitel 2.26).
- Für die Durchführung von Lackierarbeiten sind zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefahren die Anforderungen der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500, Kapitel 2.29) zu beachten.
- Je nach Brandgefahr und Größe der Arbeitsstätte müssen an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen Feuerlöscher vorhanden sein.
Brandgefahr:
Dieser Mülleimer gehört nicht in die Werkstatt.
Feuerlöscher im Werkstattbereich
Laderäume und Umgang mit Akkumulatoren
- Werden Akkumulatoren nur gelegentlich und einzeln geladen, reicht die natürliche Lüftung des Fahrzeug-Stellplatzbereiches aus. Sind Akkumulatoren häufig oder in größerer Anzahl zu laden, empfiehlt sich ein separater Laderaum.
- In Laderäumen von Akkumulatoren müssen Einrichtungen vorhanden sein, die zur Vermeidung von Explosionsgefahren für eine ausreichende Lüftung sorgen.
- Eine ausreichende Lüftung ist z.B. gegeben, wenn
- bei natürlicher Lüftung die zugeführte Frischluft in Bodennähe in den Laderaum eintritt und die Abluft möglichst hoch über der Ladestelle an einer gegenüber liegenden Stelle des Raumes durch Querlüftung ins Freie entweichen kann,
- durch technische Lüftung die untere Explosionsgrenze sicher unterschritten ist.
- Säuren und Laugen für Akkumulatoren dürfen nur in bruchsicheren oder vor Bruch geschützten Gefäßen aufbewahrt werden.
Die Art des Inhalts muss durch Aufschrift so angegeben sein, dass Gefäße nicht verwechselt werden können.
- Gegen Verspritzen oder Verschütten von Säuren und Laugen sind z.B. Säureheber oder Ballonkipper zu benutzen.
- Fahrzeug-Akkumulatoren dürfen zur Vermeidung von Knallgas nicht überladen oder mit zu hohen Ladeströmen oder Ladespannungen geladen werden.
- Beim Anklemmen von Batterielade-Einrichtungen, Starthilfegeräten und elektrischen Messgeräten zum Messen des Ladezustandes ist zur Vermeidung von Lichtbögen die Minusleitung als letzter Kontakt möglichst weit entfernt von den Akkumulatoren und unterhalb der Gasaustrittsöffnungen an einem gut leitenden Massepunkt am Fahrzeug anzulegen.
Beim Abklemmen ist zuerst die Minusleitung zu lösen.
- Ladegeräte sollten z.B. Schalter besitzen, die ein stromloses An- und Abklemmen ermöglichen.
Platz sparende Alternative - Schrank zur Batterieladung mit Absaugung
Beispiele für praktische und ergonomische Lösungen im Werkstattbereich
Transportwagen für Tragkraftspritzen mit mechanischer Höhenverstellung
Hebezeuge und Transportwagen für verschiedenste Zwecke
Fahrbares Hebezeug zur sicheren Aufnahme von Lasten
Höhenverstellbarer Arbeitsplatz und Transportmöglichkeit für Instandhaltungsarbeiten an hydraulischen Rettungsgeräten
Hebezeugeinsatz und Transportwagen zum sicheren und körpergerechten Transport der Schiebleiter
Fahrbare Podestleiter mit umwehrter Plattform für hoch gelegene Arbeitsplätze
Fragen zur Sicherheit
- Ist die Durchführung des Arbeits- und Werkstättendienstes auf den Kreis der dafür fachlich geeigneten Personen begrenzt?
- Wird im Werkstattbereich auf das Tragen der dafür erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung geachtet?
- Werden entsprechend der Unfallverhütungsvorschriften Erste-Hilfe-Materialien und Handfeuerlöscher bereitgehalten?
- Steht für benutzte Putz- und Schmierlappen ein verschließbarer, nicht brennbarer Abfallbehälter zur Verfügung?
Sicheres Arbeiten mit einwandfreiem Werkzeug
- Sicherheitstechnisch nicht einwandfreie Werkzeuge, insbesondere Hämmer, Schraubendreher, Schraubenschlüssel und Meißel, sind unverzüglich in Stand zu setzen.
- Ist mangelhaftes Werkzeug nicht mehr einwandfrei in Stand zu setzen, ist es entsprechend zu entsorgen.
Allgemeiner Maschinenschutz
- Gut ausgestattete Werkstätten in Feuerwehrhäusern verfügen nicht selten über Maschinen zur Metall- und Holzbearbeitung.
Nur wer entsprechend ausgebildet ist und mit dem vorhandenen Gerät sicher umzugehen weiß, darf es benutzen.
Voraussetzung für sicheres Arbeiten ist die Bereitstellung von Maschinen und Geräten in einwandfreiem Zustand.
- Das bedeutet:
Maschinen und Geräte müssen für die anfallenden Arbeiten geeignet und mit den erforderlichen Schutzeinrichtungen versehen sein.
- Vorzugsweise sollte auf Geräte zurückgegriffen werden, die zusätzlich auf ihre Sicherheit geprüft und mit dem Zeichen für "Geprüfte Sicherheit" (GS-Zeichen) einer zugelassenen Prüfstelle versehen sind.
- Jede nicht ausreichend gesicherte Maschine führt früher oder später zum Unfall.
- Die Erfahrung zeigt, dass sich gerade an den Stellen, von denen behauptet wird, "da kommt niemand hin" oder "da hat keiner was zu suchen", mehr Unfälle ereignen als anderswo.
- Der Maschinenschutz muss umfassend sein und zielt vorwiegend auf die Sicherung folgender Gefahren hin:
- Quetschstellen, Scher- und Schneidstellen,
- Mitnehmen und Erfasstwerden durch bewegte Teile,
- wegfliegende Werkstoffe, Werkstücke und Späne.
- Umlaufende Teile innerhalb des Verkehrs- und Arbeitsbereiches sind deshalb völlig und fest zu verkleiden.
Außerhalb dieser Bereiche sind die Eingriffsstellen zu sichern.
- Trotz bester technischer Schutzmaßnahmen dürfen wichtige Grundregeln der Bedienung von Maschinen nicht außer Acht gelassen werden.
- Reinigungs-, Einricht- und Abschmierarbeiten nur bei stillgesetzter Maschine vornehmen! Bei Arbeiten an Maschinen nur eng anliegende Kleidung tragen.
Schleifmaschinen
- Gefahren bei der Benutzung von Schleifmaschinen bestehen durch wegfliegende Werkstoffe, Werkstücke und Späne. Schleifscheiben sind sehr spröde und gegen Zugbeanspruchungen beim Lauf besonders empfindlich.
Keine noch so gute Schleifscheibe kann falscher Behandlung standhalten.
- Das Zerreißen des Schleifkörpers durch zu hohe Umfangsgeschwindigkeiten, Materialfehler oder das Einklemmen von Werkstücken zwischen Werkstückauflage und Schleifscheibe sind besondere Gefahrquellen.
- Der sicherste Schutz für Arbeiten an Schleifmaschinen ist die Schutzhaube an der Maschine.
Zusätzlich müssen geeignete Schutzbrillen zur Verfügung stehen und getragen werden.
- Das Aufspannen einer Schleifscheibe muss sorgfältig und unter genauer Beachtung der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) erfolgen (siehe Kapitel 2.19 "Betreiben von Schleifmaschinen" und Kapitel 2.25 "Betreiben von kraftbetriebenen Schleif- und Bürstwerkzeugen").
- Dabei sind als wichtige Punkte zu beachten:
- richtigen Schleifkörper auswählen,
- Schleifkörper ordnungsgemäß aufspannen,
- richtige Spannflansche wählen,
- Klangprobe vornehmen,
- nach dem Aufspannen Probelauf durchführen.
- Die Werkstückauflage und die obere Haubenabdeckung müssen bei Benutzung der Schleifscheibe entsprechend nachstellbar angeordnet sein.
Ein möglichst geringer Abstand (höchstens 3 mm) zwischen Auflage und Schleifkörper ist einzuhalten.
B6 Sichere Arbeitsgruben
Die Instandhaltung von Feuerwehrfahrzeugen erfordert Inspektions- und Wartungsarbeiten an der Fahrzeugunterseite.
Zum Werkstattbereich vieler Feuerwehreinrichtungen gehören deshalb Arbeitsgruben.
Arbeitsgruben müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit leicht und gefahrlos betreten und bei Gefahr schnell verlassen werden können.
Gegen das Hineinstürzen von Personen sind Arbeitsgruben zu sichern.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige bauliche und organisatorische Regelungen für sichere Arbeitsgruben.
Unfallbeispiele:
- Der Gerätewart achtete nicht auf die Öffnung der Arbeitsgrube und stürzte hinein.
- Beim Überspringen der Arbeitsgrube mit dem Fuß umgeknickt.
- Bei Arbeiten an der Fahrzeugunterseite mit dem Kopf gegen ein Karosserieteil gestoßen.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen insbesondere
- durch bauliche Mängel von Arbeitsgruben, z.B.
- wenn Bodenbeläge nicht rutschhemmend ausgeführt sind, insbesondere auf Treppen,
- wenn Ausstiege fehlen,
- durch unzureichende Lüftung,
- durch unzureichende elektrische Ausrüstung,
- beim Auffahren auf Arbeitsgruben,
- wenn Ausstiege von Arbeitsgruben verstellt werden,
- wenn Öffnungen von Arbeitsgruben nicht abgedeckt oder nicht umwehrt sind,
- wenn Arbeitsgruben übersprungen werden.
Schutzziel:
- Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden.
Weitere Informationen:
- UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Information "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694)
- Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157)
Arbeitsgruben müssen bei Gefahr schnell verlassen werden können.
Auffahren auf Arbeitsgruben
- Durch Fahrfehler können Fahrzeuge beim Auffahren auf Arbeitsgruben in die Öffnung hineinfahren.
- Hat der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren auf die Arbeitsgrube eingeschränkte Sicht und können Personen gefährdet werden, muss er sich einweisen lassen.
- Der Sichtbereich des Fahrzeugführers muss erweitert sein, z.B. durch seitlich angebrachte Spiegel.
- Eine bessere Orientierung ermöglichen auf den Bodenbelag aufgebrachte Leitlinien.
Leitlinien ermöglichen eine bessere Orientierung beim Auffahren auf die Arbeitsgrube.
Der in der Halle angebrachte Spiegel erweitert den Sichtbereich des Fahrers bei der Auffahrt auf die Arbeitsgrube.
Treppen in Arbeitsgruben
- Arbeitsgruben müssen an den Enden mit Treppen ausgestattet sein.
- Mindestens eine Treppe muss als Zugangstreppe ausgeführt sein.
Der Neigungswinkel darf nicht steiler als 45 ° sein.
Die Stufenhöhen sollen maximal 20 cm betragen.
- Sofern die zweite Treppe nur als Notausstieg benutzt wird, ist diese mit einem Neigungswinkel bis 60 ° zulässig.
Die Stufenhöhen sollen nicht mehr als 25 cm, Auftrittsbreiten nicht weniger als 14 cm betragen.
- Treppenstufen aus Gitterrosten sind trittsicherer als andere Treppenbeläge und weniger schmutzanfällig.
- Bei Arbeitsgruben bis 5 m Länge ist anstelle der zweiten Treppe z.B. auch eine fest angebrachte Stufenanlegeleiter mit Haltemöglichkeit an der Ausstiegsstelle ausreichend.
- Senkrechte Steigleitern sind als Notausstieg ungeeignet.
Steigeisen sind als Notausstieg unzulässig.
- Durch aufgefahrene Fahrzeuge dürfen nicht beide Ausstiege gleichzeitig verstellt werden.
Zugangstreppe mit Treppenstufen aus Gitterrosten
Sicherung von Arbeitsgruben gegen Hineinstürzen
- Werden Arbeitsgruben nicht benutzt, müssen sie gegen Hineinstürzen von Personen gesichert werden.
- Die wirksamste Sicherung ist die Abdeckung, z.B. durch einzulegende Gitterroste, Holzbohlen oder spezielle Abdeckungssysteme für Arbeitsgruben.
- Abdeckungen sind insbesondere dann erforderlich, wenn bauliche Anlagen mit Arbeitsgruben ständig als Stellplatzbereiche für Feuerwehrfahrzeuge genutzt werden.
- Arbeitsgruben, die häufig benutzt werden, können anstelle von Abdeckungen auch umwehrt werden, z.B. mit Hilfe von Rohrständern und Ketten oder Seilen.
- Umwehrungen müssen einen Abstand von mindestens 50 cm von den Absturzkanten der Arbeitsöffnungen haben.
- Offene Arbeitsöffnungen dürfen nicht übersprungen werden.
Ggf. sind Übergangsstege vorzusehen.
- Öffnungen von Arbeitsgruben müssen deutlich erkennbar sein, z.B. durch gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung der Ränder.
- Besondere Radabweiser in Längsrichtung von Arbeitsgruben sind nicht erforderlich.
Sie bilden eine ständige Stolpergefahr und verhindern das Hineinfahren von Fahrzeugen nicht.
- Zugänge, hinter denen sich eine Arbeitsöffnung befindet, sind durch ein Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" mit dem Zusatz "Vorsicht Grube" zu kennzeichnen.
Zusätzlich sind hinter dem Zugang bauliche Maßnahmen vorzusehen, z.B. herausnehmbare Geländer.
- Über und dicht neben ungesicherten Arbeitsöffnungen dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die auch an einem anderen Arbeitsplatz ausgeführt werden können.
Das Abdecken nicht benutzter Teile von Arbeitsgruben ist immer die sicherste Lösung.
Warnung am Zugang vor der dahinter liegenden Arbeitsöffnung der Grube - das Warnzeichen fehlt.
Elektrische Ausrüstung von Arbeitsgruben
- Arbeitsgruben gelten in der Regel als "feuchte und nasse Räume" im Sinne der VDE-Bestimmungen.
Die elektrische Installation muss nach DIN VDE 0100 Teil 737 "Feuchte und nasse Bereiche und Räume; Anlagen im Freien" ausgeführt sein.
- Eingebaute Leuchten müssen mindestens der Schutzart IP 54 entsprechen und gegen mechanische Beschädigung geschützt sein, z.B. durch schlagfeste Kunststoffabdeckungen.
- Handleuchten, die in Arbeitsgruben verwendet werden, müssen z.B. mit Schutzglas und Schutzkorb versehen sein.
Beleuchtung in der Arbeitsgrube - die eingebauten Leuchten entsprechen der Schutzart IP 54.
Lüftung für Arbeitsgruben
- Ist in Arbeitsgruben mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge zu rechnen und eine ausreichende natürliche Lüftung durch die Bauart nicht sichergestellt, müssen Einrichtungen für eine technische Lüftung vorhanden sein.
Bei der ausschließlichen Instandhaltung von dieselmotor-betriebenen Fahrzeugen ist mit dem Auftreten brennbarer Gase oder Dämpfe in gefährlicher Menge nicht zu rechnen.
- Als natürlich belüftet gelten z.B. nicht abgedeckte Arbeitsgruben in baulichen Anlagen, wenn das Verhältnis der Länge ihrer Arbeitsöffnungen zu ihrer Tiefe mindestens 3 : 1 und ihre Tiefe bis ca. 1,6 m beträgt. Bei der Bemessung der Tiefe bleiben Bodenroste unberücksichtigt.
- Die aus Arbeitsgruben abgesaugte Luft muss getrennt von den Abgasen von Verbrennungsmotoren und Feuerungsanlagen oder der Luft anderer Lüftungsanlagen ins Freie geführt werden können.
- Lüftungseinrichtungen sind vor dem Betreten von Arbeitsgruben einzuschalten.
B7 Sichere Lagerung von Gefahrstoffen
Durch unsachgemäße Lagerung von Gefahrstoffen können Brand- und Explosionsgefahren entstehen.
Dies gilt z.B. für die unsachgemäße Lagerung von Kraftstoffen zum Betrieb von Motoren, unterschiedlicher entzündbarer Flüssigkeiten * , für Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie von Druckgasen, z.B. Acetylen und Flüssiggas.
(* Bisheriger Begriff nach VbF: Brennbare Flüssigkeiten)
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zur sicheren Lagerung von Gefahrstoffen.
Für entzündbare Flüssigkeiten fehlt häufig ein Lagerkonzept - in diesem Durcheinander befinden sich unter anderem auch Lacke, Lösemittel, Reiniger, Fette und Kraftstoffe.
Unfallbeispiel:
- Bei Umfülltätigkeiten entzündeten sich Dämpfe einer ausgelaufenen Flüssigkeit.
Beim Löschversuch zog sich der Gerätewart Verbrennungen an den Fingern zu.
Gefährdungen:
Gefährdungen entstehen durch die Lagerung insbesondere wenn
- durch unsachgemäße Lagerung Brand- und Explosionsgefahren entstehen,
- die Lagerung nicht in dicht verschlossenen und bruchsicheren Behältnissen erfolgt,
- Behältnisse nicht eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sind,
- bauliche Anforderungen an Lagerräume nicht eingehalten sind,
- auf mögliche Gefährdungen nicht durch die erforderlichen Sicherheitszeichen hingewiesen wird.
Schutzziel:
- Bauliche Anlagen und Einrichtungen müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass Gefährdungen für Personen vermieden werden und Gerätschaften sowie Betriebsstoffe sicher untergebracht, bewegt oder entnommen werden können.
Weitere Informationen:
- "Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen" (Gefahrstoffverordnung) mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern"
- UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)
- UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
- Garagenverordnungen der Länder
- Information "Gefahrstoffe auf dem Bauhof" (GUV-I 8561)
- Information "Gefahrstoffe in Werkstätten" (GUV-I 8625)
Entzündbare Flüssigkeiten
- Die Dämpfe entzündbarer Flüssigkeiten können im Gemisch mit Luft oder mit reinem Sauerstoff entzündbare oder explosionsfähige Gemische bilden, die nach Zündung zu erheblichen Sach- und Personenschäden führen können.
Dabei sind die für den Brandschutz relevanten Dampfkonzentrationen immer um Größenordnungen höher als die für die Gesundheit bedenklichen Konzentrationen.
- Jede entzündbare Flüssigkeit entwickelt mit zunehmender Temperatur immer mehr Dämpfe.
Die Temperatur, bei der bei entzündbaren Flüssigkeiten die Dampfkonzentration ausreicht, um das entstehende Dampf-Luftgemisch bei Fremdzündung zu entflammen, nennt man den Flammpunkt.
Der Zündpunkt dagegen ist die Temperatur, welche die Flüssigkeit aufweisen muss, um ohne Fremdzündung zu entflammen.
Besonders gefährlich sind die entzündbaren Flüssigkeiten, deren Flammpunkt im Bereich der Raumtemperatur oder darunter liegt (siehe Tabelle 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Raumtemperatur (Umgebungstemperatur) im Sommer auch über 30 °C ansteigen kann.
- Auch Flüssigkeiten mit einem höheren Flammpunkt können entzündet werden, z.B. an heißen Oberflächen.
- Nach der CLP-Verordnung gekennzeichnete entzündbare Flüssigkeiten, die sich ohne Wärmezufuhr entzünden lassen, kann man am Gefahrenpiktogramm "Flamme" und dem Signalwort "Gefahr" erkennen (siehe Tabelle 2). Der Flammpunkt einer entzündbaren Flüssigkeit ist im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 9 zu finden.
- Auch von kleinen Mengen entzündbarer Flüssigkeiten kann Gefahr ausgehen.
Verdampft 1 ml entzündbare Flüssigkeit, kann sich im Gemisch mit Luft 10 l explosionsfähige Atmosphäre bilden, eine Menge, die gezündet bereits zu Personen- und Sachschäden führen kann.
Bei Tätigkeiten mit größeren Mengen sind zusätzlich die erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen.
Tabelle 1: Flammpunkte entzündbarer Flüssigkeiten
Beispiele |
Flammpunkt |
Ethanol 60 Gew. % | 22,5 °C |
Ethanol | 12 °C |
Aceton | -19 °C |
Benzin | -21 °C |
(Diethyl)ether | <-20 °C |
Xylol | 25 °C |
o-Kresol | 81 °C |
Paraffinöl | > 100 °C |
Tabelle 2: Gegenüberstellung alte - neue Kennzeichnung entzündbarer Flüssigkeiten im Feuerwehrbereich
alte Bezeichnung
Gefährlichkeits- merkmale |
Kenn- zeichnung nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EG
(Ohne Kenn- zeichnung für die Zusatz- gefahren)
R-Sätze/ Gefahren- symbol |
Siedepunkt
[°C] |
Flammpunkt [°C] | neue Bezeich- nung nach CLP-VO
Gefahren- klassen/ Gefahren- kategorien | neue Kennzeichnung nach CLP-VO |
bisher |
neu nach CLP-VO | Signal- wort | Gefahren- piktogramm | Gefahren- hinweise (H-Sätze) |
Hochentzündlich | R 12 |
F+ | < 35 | <0 | <23 | Entzündbare Flüssigkeit Kat. 1 | Gefahr | | Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar (H 224) |
Leichtentzündlich | R 11 |
F | > 35 | <21 | <23 | Entzündbare Flüssigkeit Kat. 2 | Achtung | | Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar (H 225) |
Entzündlich | ggf. R 10 | kein Gefahren- symbol | - | 21 - 55 | 23 - 60 | Entzündbare Flüssigkeit Kat. 3 | Achtung | | Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar (H 226) |
- | Keine Kennzeichnung | - | > 55 |
Druckgasflaschen
- Von den gelagerten Druckgasflaschen (Acetylen, Flüssiggas, Sauerstoff) können Brand- und Explosionsgefahren ausgehen.
Aus diesem Grund sind besondere Vorkehrungen bei der Lagerung zu treffen.
Schutzmaßnahmen:
Technische Schutzmaßnahmen
Entzündbare Flüssigkeiten
- Entzündbare Flüssigkeiten sollten in den wenigen verbleibenden Einsatzfällen in möglichst kleinen Mengen, und zwar in bruchsicheren Behältern vorrätig gehalten oder eingesetzt werden.
Grundsätzlich darf am Arbeitsplatz nur die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge an entzündbaren Flüssigkeiten vorhanden sein.
Werden in Arbeitsräumen mehr als 20 Liter entzündbare Flüssigkeiten gelagert, muss die Lagerung in Sicherheitsschränken nach DIN EN 14470-1 erfolgen.
Ansonsten sind grundsätzlich entzündbare Flüssigkeiten in einem Lagerraum nach TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu lagern.
Sollen entzündbare Flüssigkeiten für den Tagesbedarf in Kühlschränken aufbewahrt werden, so ist deren Innenraum explosionsgeschützt auszuführen.
- Der Transport nicht bruchsicherer Gebinde soll in bruchsicheren Übergefäßen (Eimern) oder in Transportwagen, die als Wanne ausgebildet sind, erfolgen.
- Beim offenen Umgang, z.B. beim Umfüllen, ist auf intensive Lüftung zu achten, um möglichst rasch nicht nur die für eine Verpuffung nötigen, sondern auch die gesundheitlich schädlichen Dampfkonzentrationen zu unterschreiten.
Bei umfangreicheren Umfüllarbeiten kann eine Absaugung an der Entstehungsstelle erforderlich werden.
- Wird eine entzündbare Flüssigkeit mit dem Sicherheitsratschlag S 33 bzw. dem Sicherheitshinweis P 243 umgefüllt, sind Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung zu treffen.
Größere Fallhöhen der Flüssigkeit sind zu vermeiden, ggf. sind Trichter mit verlängertem Auslauf zu verwenden.
Ohne besondere Erdungsmaßnahmen dürfen Kunststoffgebinde nicht mehr als 5 l, Metallgebinde nicht mehr als 2 l Rauminhalt haben, wenn sie um- oder abgefüllt werden.
Metallregale, Metallgebinde und Metalltrichter sind untereinander und mit dem Erdpotential leitfähig zu verbinden.
Druckgasflaschen
- Bei der Lagerung von Druckgasflaschen ist folgendes zu beachten:
- Druckgasflaschen können in Räumen oder im Freien gelagert werden.
Als Lager im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind.
- Die Absperreinrichtungen gefüllter oder entleerter Druckgasflaschen müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z.B. Ventilschutzkappen, ggf. Verschlussmuttern).
- Flüssiggasflaschen dürfen nur stehend gelagert und angeschlossen werden.
Gefüllte Flüssiggasflaschen müssen gegen Erwärmung über 40 °C geschützt sein.
- Im Freien aufgestellte Flüssiggasflaschen müssen gegen den Zugriff Unbefugter, z.B. durch abschließbare Flaschenschränke, gesichert sein.
Flaschenschränke müssen oben und unten Lüftungsschlitze besitzen.
- Druckgasflaschen dürfen nicht gelagert werden:
- in Räumen, die allseitig tiefer liegen als die anschließende Geländeoberfläche, ausgenommen Flaschen für Druckluft und Sauerstoff,
- in Treppenhäusern, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,
- an Treppen von Freianlagen,
- an besonders gekennzeichneten Rettungswegen,
- in Garagen und Arbeitsräumen.
- Innerhalb von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen Flüssiggasflaschen bis zu einem Füllgewicht von höchstens 14 kg aufgestellt werden.
- Weitere Hinweise zur Lagerung von Druckgasflaschen im Freien oder in Räumen sind in der Information "Gefahrstoffe auf Bauhöfen im öffentlichen Dienst" (BGI/GUV-I 8561) enthalten.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sollten grundsätzlich minimiert werden.
Die Produktvielfalt im Betrieb lässt sich oft im Zuge der systematischen Erfassung von Arbeitsstoffen reduzieren.
- Ein systematisches Gefahrstoffmanagement setzt die Erfassung aller Arbeitsstoffe, die im Betrieb eingesetzt oder hergestellt werden, voraus.
Die Erhebung kann arbeitsplatz- oder arbeitsbereichsbezogen erfolgen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden.
Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffes
- Verweis auf das jeweilige Sicherheitsdatenblatt
- Gefährliche Eigenschaften (Einstufung nach EWG-Stoffrichtlinie/EG-Zubereitungsrichtlinie bzw. CLP-Verordnung)
- Arbeitsbereiche
- Mengenbereiche im Betrieb (regelmäßiger Verbrauch)
- Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten zugänglich sein.
Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auch auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden.
Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten, mindestens jedoch einmal jährlich zu überprüfen.
- Weitere Informationen können das Gefahrstoffverzeichnis dahingehend ergänzen, so dass es als Grundlage der Gefährdungsbeurteilung dienen kann.
- Im Zuge der Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses sollen Vorräte oberhalb des Tagesbedarfes an entzündbaren Flüssigkeiten in die Sicherheitsschränke oder Läger verbracht und nicht mehr benötigte Gebinde einer geordneten Entsorgung zugeführt werden.
Behälter sollen möglichst bruchsicher sein und müssen nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein.
In Abhängigkeit vom Flammpunkt und Siedepunkt werden den entzündbaren Flüssigkeiten Gefährlichkeitsmerkmale und R-Sätze, wie in Tabelle 2 dargestellt, zugeordnet.
Diese Tabelle enthält auch die der CLP-VO entsprechenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie die neuen Kennzeichnungen für entzündbare Flüssigkeiten mit Signalwort, Gefahrenpiktogramm und H-Sätze (Gefahrenhinweise).