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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G
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BGG 916 / DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG)
(bisher ZH 1/282.2)

(Ausgabe 10/2002 aufgehoben)





Zur aktuellen Fassung

Vorbemerkung

Für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen zwei Grundsätze:

BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige" (BGG 916, bisherige ZH 1/282.2) - vorliegend - und

BG-Grundsatz "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915, bisherige ZH 1/282.1).

Der vorliegende BG-Grundsatz enthält eine Zusammenstellung von Hinweisen zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.

Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit

"Sicherheitsprüfungen" nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind nicht zu verwechseln mit Prüfungen auf Betriebssicherheit, weil sie nur Teilbereiche der Verkehrssicherheit umfassen und Prüfungen auf Arbeitssicherheit damit nicht verbunden sind.

Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit behördlicher Betriebserlaubnis gelten straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen, deren Einhaltung durch Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nachzuweisen ist. Soweit (das heißt: in dem Umfang, in dem ...) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehörartikel nicht verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, gilt für das Inverkehrbringen das Gerätesicherheitsgesetz. Für die Erfüllung der Anforderungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz ist alleine der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder der Importeur verantwortlich.

1 Anwendungsbereich

Nach § 57 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) hat der Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.

Für Fahrzeuge mit einem eigenen amtlichen Kennzeichen sind nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelmäßige Untersuchungen durch amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr vorgeschrieben. Diese dienen überwiegend der Verkehrssicherheit.

Die Sachkundigen-Prüfung kann sich bei gleichzeitig durchgeführter, mit mängelfreiem Ergebnis abgeschlossener Sachverständigen-Prüfung (Hauptuntersuchung) nach § 29 StVZO auf den Bereich der Arbeitssicherheit beschränken. Bei Fahrzeugen, für die keine Untersuchungen nach StVZO erforderlich sind, muss grundsätzlich auf verkehrs- und arbeitssicheren Zustand geprüft werden.

Eine Sachkundigen-Prüfung nach diesem BG-Grundsatz ersetzt nicht eine Sachverständigen-Prüfung nach § 29 StVZO.

Da die Erteilung einer behördlichen Betriebserlaubnis nicht Belange der Arbeitssicherheit umfasst und die Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nicht vorsieht, kommt insbesondere den regelmäßigen Sachkundigen-Prüfungen eine Bedeutung dahingehend zu, dass auch Einrichtungen und Funktionen zu prüfen sind, die der Hersteller in Erfüllung der Anforderungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz und somit der einschlägigen Vorschriften und Regeln des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (hier insbesondere der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" [BGV D29]) umzusetzen hat.

Die Prüfungen können auch dem Zweck dienen, festzustellen, ob der Unternehmer seine Verpflichtungen gemäß § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) erfüllt hat.

Für Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, die unter den Anwendungsbereich der Neunten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV) [die der Umsetzung der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie) dient] fallen und die nach dem 31. Dezember 1994 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen des Abschnittes III der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG. Die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie muss durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie eine CE-Kennzeichnung nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen sein.

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit dem "Verzeichnis Maschinen" die nationalen Normen und technischen Spezifikationen bekannt gemacht, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG als wichtig oder hilfreich erachtet werden. Hierin ist auch die Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) aufgeführt. Solange keine harmonisierten Normen für derartige Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten vorliegen, wendet der Fachausschuss "Verkehr" deshalb für die Beurteilung die bisherigen Bestimmungen des Abschnittes "Bau und Ausrüstung" der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) - in Verbindung mit den entsprechenden Abschnitten des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) - an.

Die Maschinenverordnung gilt nach § 1 Abs. 5 Nr. 9 nicht für (Auszug):

"Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen ... auf Straßen- ... -netzen ... bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern ... auf öffentlichen Straßen-...-netzen ... geplant und konstruiert sind; nicht ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnenden Betrieben."

2 Begriffsbestimmung

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann.

Sachkundige können sowohl geeignete Mitarbeiter des Fahrzeughalters als auch solche von Technischen Überwachungsorganisationen oder Kraftfahrzeug-Fachwerkstätten sein.

3 Prüfnachweise

Die Prüfergebnisse sind gemäß § 57 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) schriftlich niederzulegen und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Die Prüfergebnisse müssen erkennen lassen:

Der Befund ist vom Prüfer und zweckmäßigerweise auch vom Unternehmer oder dem vom Unternehmer beauftragten Versicherten, der für den Fuhrpark verantwortlich ist, abzuzeichnen.

Die Prüfergebnisse können z.B. in einem Prüfbuch, einer Prüfkartei oder einem Prüfbericht nachgewiesen werden. Als Muster für einen derartigen Prüfbericht kann der als Anhang 1 abgedruckte "Prüfbefund" dienen (auch einzeln erhältlich unter Bestell- Nr. BGG 938, bisherige ZH 1/282.3).

Die Nachweise über die im Rahmen von Inspektionen durchgeführten Prüfungen von Personenkraftwagen und Krafträdern auf verkehrssicheren Zustand sind z.B. durch darüber ausgestellte spezifizierte Rechnungen autorisierter Fachwerkstätten erbracht.

Die Rechnungen sollten auf § 57 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) ausdrücklich verweisen.

In der Praxis hat sich die zusätzliche Verwendung von Prüfplaketten bewährt. Anhang 2 zeigt eine solche Plakette (mit Bezugsquellenangabe), die am Fahrzeug angebracht werden darf, wenn bei der Prüfung des Fahrzeuges keine schwerwiegenden, die Sicherheit beeinträchtigenden Mängel festgestellt wurden. Außerdem zeigt die Plakette an, wann die nächste Prüfung spätestens durchzuführen ist. Die Plaketten sollten für den gesamten Fuhrpark einheitlich an gleicher Stelle am Fahrzeug angebracht werden, möglichst außen und gut sichtbar, nicht jedoch auf dem amtlichen Kennzeichen. Kommt eine von außen sichtbare Anbringung - z.B. aus technischen Gründen - nicht in Betracht, können die Plaketten im Bereich des Fabrikschildes platziert werden, das nach StVZO an allen Kraftfahrzeugen und Anhängern am vorderen Teil der rechten Seite gut zugänglich angebracht ist.

Gestaltung und Anbringung dieser Prüfplaketten dürfen aber nicht zu einer Verwechslung mit Plaketten, Prüfmarken oder SP-Schild nach Anlagen IX, IXa und IXb StVZO führen.

4 Anwendung der Prüflisten

Die Sachkundigen-Prüfung besteht aus Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfungen. Ist hierdurch eine ausreichende Beurteilung nicht möglich, sind weitere Prüfungen vorzunehmen.

Der Prüfung von Fahrzeugen ist die Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29) zu Grunde zu legen; darüber hinaus sind in Abhängigkeit von Fahrzeugart, -aufbau, -einrichtungen, Ausrüstung, Verwendungszweck und Einsatzbereich noch weitere Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln zu beachten; siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

Die Prüflisten enthalten Hinweise, inwieweit Fahrzeuge oder Fahrzeugaufbauten unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen (können). Zur Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG ist die Anwendung der Prüflisten wichtig bzw. hilfreich. Maschinenspezifisch können darüber hinaus weitere Anforderungen zutreffen.

Die Prüflisten dienen lediglich als Hilfsmittel und Anhaltspunkte. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ihre Anwendung setzt Sachkunde voraus (siehe dazu Abschnitt 2).

Der Umfang der Prüfungen ist erforderlichenfalls nach den betrieblichen und fahrzeugtechnischen Gegebenheiten zu ändern oder zu erweitern, insbesondere sind daneben Betriebsanleitungen und Wartungspläne der Hersteller zu beachten.

Die Bereiche "Arbeitssicherheit" (Prüflisten A bis N) und "Verkehrssicherheit" (Prüfliste V) sind getrennt behandelt. Der Bereich Arbeitssicherheit gliedert sich in eine Basis-Prüfliste A "Arbeitssicherheit - Fahrzeuge allgemein" und in die Ergänzungs-Prüflisten B bis N für Sonderfahrzeuge.

Die Ergänzungs-Prüflisten sind immer in Verbindung mit der Basis-Prüfliste "Arbeitssicherheit - Fahrzeuge allgemein" zu benutzen. Für die unmittelbare Prüftätigkeit am Fahrzeug kann die Erarbeitung spezieller Checklisten, die auf die Belange des eigenen Fuhrparks abgestimmt sind, zweckmäßig sein.

Die Prüfliste V "Verkehrssicherheit" ist nicht untergliedert. Sie ist für alle Fahrzeugarten anzuwenden.

Die Prüfpunkte sind so formuliert, dass ein mit "nein" zu beantwortender Prüfpunkt einen Mangel aufzeigt.

Anwendung der Prüflisten

- Übersicht -

Basis-Prüfliste A "Arbeitssicherheit - Fahrzeuge allgemein"

anzuwenden für alle Fahrzeuge

Sie beinhaltet insbesondere Prüfpunkte für:

zusätzlich zur Basis-Prüfliste anzuwenden für alle Sonderfahrzeuge

Sie enthalten Prüfpunkte für:

Prüfliste V "Verkehrssicherheit"

Anzuwenden für

Zusätzlich sind Angaben in Betriebsanleitungen und Wartungsplänen zu beachten.

Einrichtungen, für die in anderen Vorschriften Sachverständigen- bzw. Sachkundigen-Prüfungen mit schriftlichem Nachweis vorgeschrieben sind, z.B. Ladekrane, Hubladebühnen, Hebezeuge auf Fahrzeugen, werden in den Prüflisten nicht erfasst.

5 Prüflisten für Sachkundigen-Prüfung von Fahrzeugen

5.1 Basis-Prüfliste A"Arbeitssicherheit - Fahrzeuge allgemein"

Sachkundigen-Prüfung für Fahrzeuge Basis-Prüfliste A

"Arbeitssicherheit - Fahrzeuge allgemein"

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen insbesondere nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte


A1Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe § 24 und Anhang 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

A1.1Arbeitsplätze haben rutschhemmende Oberflächen (Laufstege, Standflächen und Arbeitsbühnen bestehen aus Rosten).
A1.2Laufstege sind mindestens 400 mm breit.
A1.3Laufstege ragen über die letzte zu betätigende Einrichtung um mindestens 500 mm hinaus.
A1.4Standflächen haben Abmessungen von mindestens 400 x 500 mm.
A1.5Arbeitsplatz auf Sattelzugmaschine ist vorhanden (zur Herstellung der Leitungsverbindungen).
A1.6Arbeitsbühnen auf Fahrzeugaufbau umgeben die Außenkanten der zu betätigenden Einrichtungen allseitig um mindestens 500 mm (bei fehlendem Laufsteg in Fahrzeug-Längsrichtung).
A1.7Haltegriffe sind den Arbeitsflächen zugeordnet.
A1.8Mindestens 1 m hohe Geländer sind vorhanden bei Arbeitsplätzen, die 2 m oder höher über dem Boden liegen (ausgenommen Feuerwehrfahrzeuge, bei denen die Laufstege soweit wie möglich zur Längsmittelachse hin angeordnet sind).
A1.9Knieleisten in halber Geländerhöhe sind vorhanden.
A1.10Fußleisten von mindestens 50 mm Höhe sind vorhanden.
A1.11Geländer halten einer an deren Oberkante angreifenden Horizontalkraft von 300 N stand.
A1.12Klappgeländer sind mit vertretbarem Kraftaufwand aufzustellen; sie sind nicht nach außen klappbar.
A1.13Klapp-/Scherengeländer sind von einem sicheren Standort aus aufstellbar bzw. absenkbar ohne Quetsch- und Schergefahren für den Betätigenden.
A1.14Arbeitsfläche und Geländer sind unbeschädigt.
A1.15Klapp-/Scherengeländer und deren Arretierungen sind funktionsfähig (Wartung).
A1.16Lärmbelästigung durch Klappergeräusche während der Fahrt ist vermieden.

Beachte:

Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 bereits mit

  • Laufstegen von mindestens 0,3 m Breite und
  • Geländern von mindestens 0,8 m Höhe

ausgerüstet waren, brauchen hinsichtlich ihrer abweichenden Abmessungen nicht umgerüstet zu werden.

A2Ein- und Ausstiege, Aufstiege

Siehe § 25 und Anhang 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

A2.1Allgemeines

Arbeitsplätze können gefahrlos erreicht und verlassen werden; dies trifft zu auf:

A2.1.1
  • Fahrerplatz, Beifahrerplätze,
A2.1.2
  • Mitfahrerplätze,
A2.1.3
  • Arbeitsplätze auf Fahrzeugaufbau,
A2.1.4
  • Arbeitsplatz auf Sattelzugmaschine zum Herstellen der Leitungsverbindungen,
A2.1.5
  • Ladefläche,
A2.1.6
  • Kippbrücke, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als 7,5 t beträgt,
A2.1.7
  • Kippbrücke, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs mehr als 7,5 t beträgt und wenn die Ladefläche auf Grund wechselnder Beladung betriebsmäßig begangen werden muss,
Beachte:

Die Prüfpunkte A 2.1.6 und A 2.1.7 sind anzuwenden für Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

A2.1.8
  • Aufstieg zur Windschutzscheibenreinigung.

Beachte:

Im einzelnen sind die Prüfpunkte A 2.2 für Stufenaufstiege, A 2.3 für Leiter-/Sprossenaufstiege bzw. A 2.4 für Einzeltritt-/Klapptrittaufstiege anzuwenden.

A2.2Stufenaufstiege, Haltegriffe
A2.2.1Abstand der untersten Stufe vom Boden beträgt höchstens 650 mm, beim Kraftomnibus höchstens 400 mm.
A2.2.2Abstände der Stufen untereinander bzw. zum Führerhausboden/Arbeitsplatz sind
  • höchstens 400 mm,
  • gleich groß (höchstens 10 % Abweichung).

Nicht anzuwenden für

  • Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1990 erstmalig in Betrieb genommen worden sind und
  • Feuerwehrfahrzeuge.
A2.2.3Auftrittstiefe beträgt mindestens 80 mm.
A2.2.4Fußraumtiefe beträgt mindestens 150 mm.
A2.2.5Auftrittsbreite beträgt
  • mindestens 300 mm,
  • für Führerhauseinstiege jedoch mindestens 230 mm.
A2.2.6Trittflächen haben rutschhemmende Oberflächen (außen liegende Trittflächen bestehen z.B. aus Rosten, Loch- oder Streckblechen); Reifen, ringförmige Tritte an Radnaben und Felgen sind als Aufstiege unzulässig.
A2.2.7Griffgünstig angebrachte Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen sind vorhanden.

Bei Haltegriffen beträgt

A2.2.8
  • Grifflänge mindestens 150 mm,
A2.2.9
  • Abstand vom Boden bis Griffunterkante höchstens 1650 mm,
    Nicht anzuwenden für Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1990 in Betrieb genommen worden sind.
A2.2.10
  • Abstand von oberster Stufe/Führerhausboden bis Griffoberkante mindestens 500 mm.
A2.3Leiter- und Sprossenaufstiege
A2.3.1Abstand der untersten Sprosse vom Boden beträgt höchstens 650 mm.
A2.3.2Abstände der Sprossen untereinander sind höchstens 280 mm; Sprossenabstände sind gleichmäßig und ohne Unterbrechung.
A2.3.3Auftrittstiefe der Sprossen beträgt mindestens 20 mm; die Trittflächen sind rutschhemmend ausgeführt; die Sprossen bestehen nicht aus Rundmaterial.
A2.3.4Fußraumtiefe beträgt mindestens 150 mm.
A2.3.5Holmabstand beträgt mindestens 300 mm (bei Feuerwehrfahrzeugen mindestens 250 mm), höchstens 450 mm.
A2.3.6Holmführung verläuft möglichst senkrecht (Neigung bis 70° gegen Waagerechte zulässig).
A2.3.7Steigachse verläuft senkrecht, Holmführung ist nicht versetzt.
A2.3.8Trittflächen der Sprossen sind waagerecht.
A2.3.9Griffgünstig angebrachte Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen sind vorhanden und unbeschädigt (gilt insbesondere für Sprossenaufstiege, ausziehbare Leitern).
A2.3.10Haltemöglichkeit am oberen Leiterende mindestens 1000 mm (kann entfallen, wenn Haltemöglichkeit durch gleich hohes Geländer gegeben ist).

Zusätzlich für ausziehbare/klappbare Leiter

A2.3.11
  • ist leichtgängig und ohne Quetsch- und Schergefahren zu betätigen,
A2.3.12
  • ist so ausreichend dimensioniert, dass sie nicht nachgibt,
A2.3.13
  • pendelt nicht durch,
A2.3.14
  • ist für die Fahrt formschlüssig zu sichern,
 Anlegeleiter (zum Besteigen der Ladefläche; gegebenenfalls zum Auf- und Abplanen)

Siehe §§ 3 bis 7 und 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

A2.3.15
  • ist am Fahrzeug vorhanden, wenn fahrzeugeigene Aufstiege zur Ladefläche fehlen,
A2.3.16
  • ist für den Zweck geeignet, z.B. ausreichend lang,
A2.3.17
  • ist für die Fahrt unverlierbar zu sichern,
A2.3.18
  • ist unbeschädigt.
A2.4Einzeltritt-/Klapptrittaufstiege
A2.4.1Abstand des untersten Trittes vom Boden beträgt höchstens 650 mm.
A2.4.2Abstände der Tritte untereinander und zwischen dem oberen Tritt und Ladefläche/Arbeitsplatz betragen höchstens 400 mm und sind gleich groß.
A2.4.3Aufstieg besteht aus höchstens zwei Einzelklapptritten, die seitlich gegeneinander versetzt sind (ohne Unterschneidung).
A2.4.4Trittbreite beträgt mindestens 160 mm.

Für Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1990 erstmalig in Betrieb genommen worden sind: mindestens 150 mm.

A2.4.5Tritt-/Fußraumtiefe beträgt mindestens 150 mm.
A2.4.6Trittflächen haben rutschhemmende Oberflächen.
A2.4.7Zweckmäßige Haltemöglichkeit ist vorhanden.
A2.4.8Durchpendeln der Bordwand ist vermieden (soweit zutreffend).
A2.4.9Verschiebbare Einzeltritte haben geeignete Arretierung.
A2.4.10Verschiebbare bzw. klappbare Tritte sind funktionsfähig und leichtgängig.
A3Betätigungseinrichtungen

Siehe § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4, 10 und 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29).

A3.1Betätigungseinrichtungen sind so angeordnet und gestaltet, dass sie leicht und gefahrlos zu betätigen sind.
A3.2Betätigungseinrichtungen sind eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet (sofern erforderlich).
A3.3Verwechslung von Zuordnung und Schaltsinn ist vermieden.

Bei Ventilen in Rohrleitungen zeigt z.B. ein in Durchflussrichtung stehender Hebel ein geöffnetes Ventil an.

A3.4Betätigungseinrichtungen, wie
  • Türgriffe,
  • Bordwand- und Rungenverschlüsse,
  • Griffe von Anhänge- und Abschleppkupplungen, - Steuerhebel für Hydraulik und Pneumatik, - Steuerschieber,
  • Handräder, -kurbeln,
  • Griffe an von Hand zu bewegenden Fahrzeugteilen,
  • Sicherungsmittel, z.B. Bolzen, Federstecker,
  • ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...

sind so gestaltet, dass keine Verletzungen (insbesondere Quetschungen und Verletzungen durch unbeabsichtigte Bewegungen der Betätigungseinrichtungen) zu erwarten und ausreichend Freiräume für die Hände vorhanden sind.

Von Hand zu betätigende Verschlüsse an Bordwänden oder an fahrzeugeigenen Rampen sind

A3.5
  • so angeordnet, dass sie nicht mehr als 2,0 m über der Fahrbahn oder einem anderen Arbeitsplatz auf dem Fahrzeug liegen,
    Anzuwenden für Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1991 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.
A3.6
  • so angeordnet, dass sie von außerhalb des Schwenkbereiches der Bordwand oder der Rampe betätigt werden können,
A3.7
  • so gestaltet, dass möglicher Ladungsdruck vor vollständiger Entriegelung festgestellt werden kann, sofern die Oberkante der Bordwand oder der Rampe höher als 1,6 m über der Fahrbahn liegt (nicht zutreffend für Verschlüsse von Pendelbordwänden)
    Anzuwenden für Fahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 1993 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.
A3.8Griffe an Schiebetüren - dies können auch Zuziehgriffe sein, die nur das Schließen ermöglichen - sind in der Nähe der Hauptschließkanten angeordnet.

Nicht anzuwenden auf Fahrzeuge, die bis zum 1. Oktober 1990 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

A3.9Betätigungseinrichtungen von Kipp-, Hub- oder Schwenkeinrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert, z.B. durch
  • Form und Lage der Betätigungseinrichtungen,
  • Abdeckung der Betätigungseinrichtungen,
  • Formgebung der Elemente,
  • Verriegelung des Steuerhandhebels oder Steuersystems.
A3.10Betätigungseinrichtungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.


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