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BGG 956-1 / DGUV Grundsatz 309-008 - Hinweise für die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG)
(Ausgabe 04/2004 zurückgezogen)
BGHM 01/2022
Die Hinweise sind inzwischen in den DGUV Grundsatz 309-007 - Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte integriert worden.
1 Vorbemerkung
1.1 Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) dürfen Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb genommen werden, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Maschinenverordnung 1 durch eine EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist (siehe § 2a der BGV D8).
1.2 Winden, Hub- und Zuggeräte, die bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind, müssen mindestens den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden nationalen Bestimmungen bei Einhaltung der Mindestvorschriften des Anhanges 1 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) entsprechen.
1.3 Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktion (z.B. Rahmen) sowie Seilblöcke sind durch einen Sachkundigen zu prüfen
Die Einsatzbedingungen und die betrieblichen Verhältnisse können kürzere Prüfintervalle erforderlich machen.
Solche außergewöhnlichen Ereignisse können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung oder Naturereignisse sein.
(siehe § 23 Abs. 1 und 2 der BGV D8 sowie § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 bis 3 der Betriebssicherheitsverordnung)
Winden, Hub- und Zuggeräte sind auch dann zu prüfen, wenn sie in Einrichtungen eingebaut sind.
1.4 Sachkundiger (befähigte Personen nach § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung) ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden, Hub- und Zuggeräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Winden, Hub- und Zuggeräten beurteilen kann. Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig ausgebildeten Monteure der Hersteller- und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Fachpersonal.
1.5 Die Prüfungen sind vom Betreiber zu veranlassen. Es liegt in seiner Verantwortung, wen er als Sachkundigen mit der Prüfung eines Gerätes beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 1.4 genügt.
1.6 Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken hat der Unternehmer den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln (siehe § 23 Abs. 4 der BGV D8). Erforderlichenfalls ist damit ein Sachverständiger zu beauftragen. Sachverständige nach § 23 BGV D8 (befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung) sind
Hersteller bilden für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer, die Bewertung der Geräte und die Festlegung daraus abzuleitender Maßnahmen Personen aus und beauftragen diese.
Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer sind in § 23 Abs. 5 der BGV D8 geregelt.
2 Art und Umfang der Prüfungen
2.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentliche Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme
Die Prüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft und besteht im Wesentlichen aus einer Sicht- und Funktionsprüfung. Sie soll sicherstellen, dass sich das Gerät in einem sicheren Zustand befindet und gegebenenfalls Mängel und Schäden, die z.B. durch unsachgemäßen Transport verursacht worden sind, festgestellt und behoben werden.
Die Prüfung nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durchzuführen.
2.2 Wiederkehrende Prüfungen
Die wiederkehrenden Prüfungen sind im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen, wobei der Zustand von Bauteilen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen beurteilt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden soll. Zur Beurteilung kritischer Bauteile kann eine Demontage erforderlich werden.
Die Funktions- und Bremsprüfungen sind mit Last durchzuführen, wobei die Prüflast in der Nähe der zulässigen Tragfähigkeit liegen muss. Zur Prüfung der Auslösegrenze von Überlastsicherungen kann es erforderlich werden, dass der Sachkundige eine Last aufbringen muss, die über der zulässigen Tragfähigkeit des Gerätes liegt. Hierbei sind Prüfhinweise der Hersteller unbedingt mit zu berücksichtigen.
Für die Prüfung von Rutschkupplungen sollten entsprechende Prüfgeräte zur Anwendung kommen.
2.3 Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer
Für neuere Geräte ist davon auszugehen, dass Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer und zur Ermittlung des verbrauchten Anteils in den Dokumentationen der Hersteller (Betriebsanleitungen) enthalten sind. Die Nutzungsdauer wird z.B. in Stunden oder in Jahren angegeben. In vielen Fällen wird es ausreichend sein, festzustellen, ob die Betriebsverhältnisse (Belastungsspektrum als Lastkollektiv sowie Laufzeiten des Hubwerkes) mit den bei der Bemessung zugrunde gelegten Daten (angegebene Triebwerkgruppe) übereinstimmen. Für die am 1. April 1995 bereits in Betrieb befindlichen Geräte enthält § 37 Abs. 5 der BGV D8 modifizierte Regelungen. Hinweise zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer sind in Dokumentationen der Hersteller und auch in Anhang 1 zur BGV D8 enthalten.
Die vorgenommene Bewertung ist auf den Nachweisblättern (siehe BGG 956-2) zu dokumentieren.
Das Bewertungsblatt ist dem Prüfbuch beizuheften.
3 Hinweise für die Durchführung der Prüfung
Die Prüfungen sind auf der Grundlage der BGG 956-1 durchzuführen.
Vorgaben des Herstellers in Betriebsanleitungen zur Durchführung von Prüfungen sind zu berücksichtigen.
Prüfungen erstrecken sich im Wesentlichen auf:
3.1 | Dokumentation | |
CE-Konformitätserklärung/Herstellererklärung (ab 1. Januar 1995) Prüfbuch/Prüfnachweise Betriebsanleitung | Vorhandensein | |
3.2 | Kennzeichnung | |
Angaben auf dem Gerät | Vollständigkeit
Dauerhaftigkeit, Erkennbarkeit | |
3.3 | Tragkonstruktion | |
Träger, Stäbe, Verbindungen
Aufhängungen von Geräten und Umlenkrollen | Befestigung
Zustand | |
Transporteinrichtungen
Befestigungseinrichtungen | Vorhandensein
Zustand | |
3.4 | Triebwerke | |
Wellen, Kupplungen, Lagerstellen
Zahnräder, Schneckenräder, Schnecken Schrauben, Muttern, Keile, Bolzen | Befestigung, Lagerung
Zustand Funktion | |
Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Unterbrechen des Kraftflusses (druckfederbelastete Sperren, Kulissenschaltungen) | Zustand
Funktion | |
Handantriebe (Sicherung gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen bei abnehmbaren Kurbeln oder Hebeln) | Zustand
Funktion | |
Hand- und Kraftantriebe (gegenseitige Verriegelung) | Zustand
Funktion | |
Seiltrommeln, Bordscheiben
Treibscheiben Klemmbacken Seilrollen, Seilführung Seilwickeleinrichtungen Kettenräder, Kettenführung | Befestigung, Lagerung
Zustand | |
Hubkissen | Zustand | |
3.5 | Ausrüstungen | |
Elektromotoren, Widerstände
Bremslüfter Leitungen, Zugentlastungen Schutzleiter Schalter, Schütze Sicherungen | Befestigung
Zustand, Vorhandensein Funktion Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren | |
Hydromotoren, -pumpen
Druckbegrenzungs-, Rückschlagventile Schlauchleitungen, Rohrleitungen Filter | Befestigung,
Zustand Funktion, Dichtheit Hydraulikölzustand und -menge | |
Pneumatikmotoren
Druckminder-, Rückschlagventile Schlauchleitungen, Rohrleitungen Filter | Befestigung,
Zustand Funktion Dichtheit | |
3.6 | Tragmittel
Bei der Prüfung müssen Tragmittel in ihrer gesamten Länge besichtigt werden, auch die verdeckt liegenden Teile. | |
Zahnstangen, Ritzel
Spindeln, Tragmuttern Kolben, Zylinder | Befestigung
Zustand Funktion | |
Drahtseile | Anzahl der Drahtbrüche
Verringerung des Durchmessers Verformung Korrosion, Abrieb, Hitzeeinwirkung Befestigung an der Trommel Seilendbefestigung, Seilbefestigung Seilschmierung | |
Faserseile | mechanische Schädigungen, Quetschstellen
Garnbrüche, Litzenbrüche, Auflockerungen chemische Einwirkungen, aggressive Stoffe Nässe (siehe VDI-Richtlinie 2500 "Faserseile; Beschreibung, Auswahl, Bemessung") | |
Rundstahlketten | Verformung, Anrisse, Korrosionsnarben
Abnahme der Glieddicke durch Verschleiß Teilungsvergrößerung durch Verschleiß Längung durch plastische Verformung Kettenschmierung Verdrehung der Kette | |
Rollenketten | Längung
Abnutzung Anrisse Kettenschmierung | |
Lasthaken | Verformungen, Abnutzung, Anrisse, Rost
Quetschung im Hakenmaul Sicherung der Hakenmutter Hakensicherung (siehe z.B. DIN 15405-1 "Lasthaken für Hebezeuge, Überwachung im Gebrauch von geschmiedeten Lasthaken") | |
3.7 | Befehlseinrichtungen | |
Stellteile | Zustand
Funktion Leichtgängigkeit selbsttätige Rückstellung Kennzeichnung der ausgelösten Bewegungsrichtungen | |
3.8 | Schutzeinrichtungen | |
Verkleidungen
Verdeckungen | Befestigung
Zustand Vollständigkeit Wirksamkeit | |
3.9 | Sicherheitseinrichtungen | |
Sicherung gegen Überlastung | Zustand
Wirksamkeit Einstellung Auslösegrenze Sicherung gegen Verstellen | |
Notendhalteinrichtung
Betriebsendhalteinrichtung | Zustand
Wirksamkeit Berücksichtigung des Nachlaufweges | |
Rücklaufsicherung
Rückschlagsicherung Sperrklinken (Sicherung gegen Auslegen) Federn | Zustand
Wirksamkeit Rückschlagweg < 15 cm (gemessen am Handgriff) | |
Bremseinrichtung
Scheiben, Backen Trommeln, Bänder Gestänge, Gewichte, Federn | Befestigung
Zustand Wirksamkeit Bremsprobe mit Last im Bereich der zulässigen Tragfähigkeit | |
Hilfsbremse | Zustand
Wirksamkeit |
________________
1 Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9.GSGV), die die Richtlinie 98/37/EG - Maschinenrichtlinie - in nationales Recht umsetzt.
ENDE |