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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G
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BGG 956-1 / DGUV Grundsatz 309-008 - Hinweise für die Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG)

(Ausgabe 04/2004 zurückgezogen)



BGHM 01/2022
Die Hinweise sind inzwischen in den DGUV Grundsatz 309-007 - Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte integriert worden.


1 Vorbemerkung

1.1 Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) dürfen Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb genommen werden, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Maschinenverordnung 1 durch eine EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist (siehe § 2a der BGV D8).

1.2 Winden, Hub- und Zuggeräte, die bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind, müssen mindestens den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden nationalen Bestimmungen bei Einhaltung der Mindestvorschriften des Anhanges 1 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) entsprechen.

1.3 Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktion (z.B. Rahmen) sowie Seilblöcke sind durch einen Sachkundigen zu prüfen

(siehe § 23 Abs. 1 und 2 der BGV D8 sowie § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 bis 3 der Betriebssicherheitsverordnung)

Winden, Hub- und Zuggeräte sind auch dann zu prüfen, wenn sie in Einrichtungen eingebaut sind.

1.4 Sachkundiger (befähigte Personen nach § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung) ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden, Hub- und Zuggeräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Winden, Hub- und Zuggeräten beurteilen kann. Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig ausgebildeten Monteure der Hersteller- und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Fachpersonal.

1.5 Die Prüfungen sind vom Betreiber zu veranlassen. Es liegt in seiner Verantwortung, wen er als Sachkundigen mit der Prüfung eines Gerätes beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 1.4 genügt.

1.6 Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken hat der Unternehmer den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln (siehe § 23 Abs. 4 der BGV D8). Erforderlichenfalls ist damit ein Sachverständiger zu beauftragen. Sachverständige nach § 23 BGV D8 (befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung) sind

Hersteller bilden für die Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer, die Bewertung der Geräte und die Festlegung daraus abzuleitender Maßnahmen Personen aus und beauftragen diese.

Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer sind in § 23 Abs. 5 der BGV D8 geregelt.

2 Art und Umfang der Prüfungen

2.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentliche Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme

Die Prüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft und besteht im Wesentlichen aus einer Sicht- und Funktionsprüfung. Sie soll sicherstellen, dass sich das Gerät in einem sicheren Zustand befindet und gegebenenfalls Mängel und Schäden, die z.B. durch unsachgemäßen Transport verursacht worden sind, festgestellt und behoben werden.

Die Prüfung nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durchzuführen.

2.2 Wiederkehrende Prüfungen

Die wiederkehrenden Prüfungen sind im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen, wobei der Zustand von Bauteilen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen beurteilt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden soll. Zur Beurteilung kritischer Bauteile kann eine Demontage erforderlich werden.

Die Funktions- und Bremsprüfungen sind mit Last durchzuführen, wobei die Prüflast in der Nähe der zulässigen Tragfähigkeit liegen muss. Zur Prüfung der Auslösegrenze von Überlastsicherungen kann es erforderlich werden, dass der Sachkundige eine Last aufbringen muss, die über der zulässigen Tragfähigkeit des Gerätes liegt. Hierbei sind Prüfhinweise der Hersteller unbedingt mit zu berücksichtigen.

Für die Prüfung von Rutschkupplungen sollten entsprechende Prüfgeräte zur Anwendung kommen.

2.3 Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer

Für neuere Geräte ist davon auszugehen, dass Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer und zur Ermittlung des verbrauchten Anteils in den Dokumentationen der Hersteller (Betriebsanleitungen) enthalten sind. Die Nutzungsdauer wird z.B. in Stunden oder in Jahren angegeben. In vielen Fällen wird es ausreichend sein, festzustellen, ob die Betriebsverhältnisse (Belastungsspektrum als Lastkollektiv sowie Laufzeiten des Hubwerkes) mit den bei der Bemessung zugrunde gelegten Daten (angegebene Triebwerkgruppe) übereinstimmen. Für die am 1. April 1995 bereits in Betrieb befindlichen Geräte enthält § 37 Abs. 5 der BGV D8 modifizierte Regelungen. Hinweise zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer sind in Dokumentationen der Hersteller und auch in Anhang 1 zur BGV D8 enthalten.

Die vorgenommene Bewertung ist auf den Nachweisblättern (siehe BGG 956-2) zu dokumentieren.

Das Bewertungsblatt ist dem Prüfbuch beizuheften.

3 Hinweise für die Durchführung der Prüfung

Die Prüfungen sind auf der Grundlage der BGG 956-1 durchzuführen. Vorgaben des Herstellers in Betriebsanleitungen zur Durchführung von Prüfungen sind zu berücksichtigen. Prüfungen erstrecken sich im Wesentlichen auf:

3.1Dokumentation
 CE-Konformitätserklärung/Herstellererklärung
(ab 1. Januar 1995)

Prüfbuch/Prüfnachweise

Betriebsanleitung

Vorhandensein
3.2Kennzeichnung
 Angaben auf dem GerätVollständigkeit

Dauerhaftigkeit, Erkennbarkeit

3.3Tragkonstruktion
 Träger, Stäbe, Verbindungen

Aufhängungen von Geräten und

Umlenkrollen

Befestigung

Zustand

 Transporteinrichtungen

Befestigungseinrichtungen

Vorhandensein

Zustand

3.4Triebwerke
 Wellen, Kupplungen, Lagerstellen

Zahnräder, Schneckenräder, Schnecken

Schrauben, Muttern, Keile, Bolzen

Befestigung, Lagerung

Zustand

Funktion

 Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Unterbrechen des Kraftflusses
(druckfederbelastete Sperren, Kulissenschaltungen)
Zustand

Funktion

 Handantriebe
(Sicherung gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen bei abnehmbaren Kurbeln oder Hebeln)
Zustand

Funktion

 Hand- und Kraftantriebe
(gegenseitige Verriegelung)
Zustand

Funktion

 Seiltrommeln, Bordscheiben

Treibscheiben

Klemmbacken

Seilrollen, Seilführung

Seilwickeleinrichtungen

Kettenräder, Kettenführung

Befestigung, Lagerung

Zustand

 HubkissenZustand
3.5Ausrüstungen
 Elektromotoren, Widerstände

Bremslüfter

Leitungen, Zugentlastungen

Schutzleiter

Schalter, Schütze

Sicherungen

Befestigung

Zustand, Vorhandensein

Funktion

Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren

 Hydromotoren, -pumpen

Druckbegrenzungs-, Rückschlagventile

Schlauchleitungen, Rohrleitungen

Filter

Befestigung,

Zustand

Funktion, Dichtheit

Hydraulikölzustand und -menge

 Pneumatikmotoren

Druckminder-, Rückschlagventile

Schlauchleitungen, Rohrleitungen

Filter

Befestigung,

Zustand

Funktion

Dichtheit

3.6Tragmittel

Bei der Prüfung müssen Tragmittel in ihrer gesamten Länge besichtigt werden, auch die verdeckt liegenden Teile.

 Zahnstangen, Ritzel

Spindeln, Tragmuttern

Kolben, Zylinder

Befestigung

Zustand

Funktion

 DrahtseileAnzahl der Drahtbrüche

Verringerung des Durchmessers

Verformung

Korrosion, Abrieb, Hitzeeinwirkung

Befestigung an der Trommel

Seilendbefestigung, Seilbefestigung

Seilschmierung
(siehe DIN 15 020-2 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; Überwachung im Gebrauch" und VDI-Richtlinie 2358 "Drahtseile für Fördermittel")

 Faserseilemechanische Schädigungen, Quetschstellen

Garnbrüche, Litzenbrüche, Auflockerungen

chemische Einwirkungen, aggressive Stoffe Nässe (siehe VDI-Richtlinie 2500 "Faserseile; Beschreibung, Auswahl, Bemessung")

 RundstahlkettenVerformung, Anrisse, Korrosionsnarben

Abnahme der Glieddicke durch Verschleiß

Teilungsvergrößerung durch Verschleiß

Längung durch plastische Verformung

Kettenschmierung

Verdrehung der Kette
(siehe DIN 685-5 "Geprüfte Rundstahlketten; Benutzung")

 RollenkettenLängung

Abnutzung

Anrisse

Kettenschmierung

 LasthakenVerformungen, Abnutzung, Anrisse, Rost

Quetschung im Hakenmaul

Sicherung der Hakenmutter

Hakensicherung

(siehe z.B. DIN 15405-1 "Lasthaken für Hebezeuge, Überwachung im Gebrauch von geschmiedeten Lasthaken")

3.7Befehlseinrichtungen
 StellteileZustand

Funktion

Leichtgängigkeit

selbsttätige Rückstellung

Kennzeichnung der ausgelösten

Bewegungsrichtungen

3.8Schutzeinrichtungen
 Verkleidungen

Verdeckungen

Befestigung

Zustand

Vollständigkeit

Wirksamkeit

3.9Sicherheitseinrichtungen
 Sicherung gegen ÜberlastungZustand

Wirksamkeit

Einstellung Auslösegrenze

Sicherung gegen Verstellen

 Notendhalteinrichtung

Betriebsendhalteinrichtung

Zustand

Wirksamkeit

Berücksichtigung des Nachlaufweges

 Rücklaufsicherung

Rückschlagsicherung

Sperrklinken (Sicherung gegen Auslegen)

Federn

Zustand

Wirksamkeit

Rückschlagweg < 15 cm (gemessen am Handgriff)

 Bremseinrichtung

Scheiben, Backen

Trommeln, Bänder

Gestänge, Gewichte, Federn

Befestigung

Zustand

Wirksamkeit

Bremsprobe mit Last im Bereich der zulässigen

Tragfähigkeit

 HilfsbremseZustand

Wirksamkeit

________________

1 Bei der Maschinenverordnung handelt es sich um die Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9.GSGV), die die Richtlinie 98/37/EG - Maschinenrichtlinie - in nationales Recht umsetzt.

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