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BGI 504-0 - Anhaltspunkte für die Auswahl der im Rahmen der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge zu untersuchenden Personen - Allgemeiner Teil
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/600.0)

(Ausgabe 1998)




Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit Ausschuss Arbeitsmedizin

I. Einleitung

Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die in der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) durch § 3 in Verbindung mit Anlage 1 bzw. in der Verordnung über gefährliche Stoffe (GefStoffV) durch § 28 in Verbindung mit Anhang VI rechtsverbindlich vorgeschrieben sind, sind Maßnahmen der sekundären Prävention. Sie sind bei einer besonderen Gefährdung des Beschäftigten bzw. Dritter notwendig, soweit durch organisatorische und technische Maßnahmen die Gefahr nicht ausgeräumt werden kann.

Neben den in besonderen Rechtsvorschriften geforderten speziellen Vorsorgeuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der Fassung vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) und nach § 11 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der Fassung vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) möglich. Das Arbeitssicherheitsgesetz beschreibt als Aufgabe des Betriebsarztes, die Beschäftigten zu untersuchen und zu beraten. Nach Arbeitsschutzgesetz hat der Beschäftigte das Recht, "sich je nach den Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen". Letzteres ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, die der Unternehmer gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz durchführen muss.

§ 9 der Unfallverhütungsvorschrift und § 31 der Gefahrstoffverordnung räumen dem ermächtigten Arzt das Recht ein, mit der ärztlichen Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis auch Empfehlungen zur Überprüfung des Arbeitsplatzes an den Unternehmer zu richten, sofern der untersuchte Versicherte infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint. Daher ist es auch erforderlich, dass der ermächtigte Arzt Kenntnis über Arbeitsplatzverhältnisse und die Maßnahmen des Arbeitsschutzes besitzt. § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift bzw. § 28 der Gefahrstoffverordnung verpflichten den Unternehmer, dem Arzt, der die Vorsorgeuntersuchungen durchführt, auf Verlangen die zur Durchführung dieser Untersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Mit diesen Regelungen werden dem ermächtigten Arzt vergleichbare Rechte eingeräumt, wie sie dem Betriebsarzt durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zugesprochen werden.

II Zielsetzung

Die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge dienen der Unterstützung des Unternehmers oder der von ihm beauftragten Person zur Beurteilung der Frage, bei welchen Beschäftigten spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sind. Sie verweisen auf Zusammenhänge des staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regel- und Vorschriftenwerkes und geben Anhaltspunkte, die bei der Beurteilung der Arbeitsplatzverhältnisse zu beachten sind.

Die Auswahlkriterien können den Rat erfahrener Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht ersetzen. Auch eine Beratung durch die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft oder die für den Arbeitsschutz zuständige staatliche Behörde kann angebracht sein, da die Besonderheiten des jeweiligen Industriezweiges zu berücksichtigen sind. Bei der Entscheidung, ob spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig sind oder nicht, müssen die Arbeitsplatzverhältnisse im Einzelfall berücksichtigt werden. Von den Aussagen der Auswahlkriterien kann dann abgewichen werden, wenn nach arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Erfahrungen das Risiko einer Gesundheitsschädigung nicht besteht.

Beschäftigte, bei denen aufgrund dieser Auswahlkriterien spezielle Vorsorgeuntersuchungen nicht erforderlich sind, haben gemäß § 7 Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) dann einen Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen, wenn sie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Arbeitsplatz vermuten. Darüber hinaus haben sie das Recht auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 Arbeitsschutzgesetz. Arbeitsmedizinische Untersuchungen des Betriebsarztes gemäß Arbeitssicherheitsgesetz sind davon unberührt.

III Anwendungsbereich

Die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge dienen zur Beantwortung der Frage, bei welchen Personen die nach der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) bzw. der Gefahrstoffverordnung vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sind.

Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss Arbeitsmedizin auch für einige andere Tätigkeiten gezielte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, ohne dass diese (schon) in den genannten Rechtsvorschriften geregelt sind. Auch für diese Untersuchungen sind Auswahlkriterien erstellt worden, um den betroffenen Versicherten die Untersuchungen anbieten zu können. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze als Empfehlung für den Untersuchungsumfang und die Beurteilung der Befunde stehen zur Verfügung.

Die Aussagen in den Auswahlkriterien, insbesondere die beispielhafte Aufzählung der Arbeitsbereiche und -verfahren, sollten nicht unkritisch übernommen werden. In jedem Fall muss eine Ermittlung und Beurteilung möglicher Gefährdungen im Arbeitsbereich unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften vorausgehen.

Bei Exposition gegenüber Gefahrstoffen orientiert sich die Auswahl der Versicherten an der Auslöseschwelle.

Darüber hinaus ist bei krebserzeugenden Gefahrstoffen zusätzlich zu den speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen auch eine Meldung an den Organisationsdienst für Nachgehende Untersuchungen (ODIN) zu richten. Hierzu kann die "Empfehlung zur Auswahl des an ODIN zu meldenden Personenkreises" der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie herangezogen werden. Im Fall einer Exposition gegenüber Asbest ist das gesonderte Verfahren der Zentralen Erfassungsstelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer (ZAs) zu berücksichtigen. Für die An- und Abmeldungen stehen entsprechende Vordrucke zur Verfügung.

Bei gefährdenden Tätigkeiten orientiert sich die Auswahl der Versicherten an Richtwerte, die durch Messungen beurteilt werden können. Dies trifft z.B. zu für Arbeiten in Lärm, Kälte und Hitze. Für den Bereich der übrigen gefährdenden Tätigkeiten werden gesonderte Beurteilungsmaßstäbe festgelegt.

Die Auswahlkriterien gelten für die Prävention. Tritt eine Erkrankung bei einem Versicherten auf, der in einem Arbeitsbereich tätig war, bei dem keine Vorsorgeuntersuchung notwendig war, und wird gleichwohl ein Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gesehen, so erfolgt nach wie vor eine Berufskrankheitenanzeige, der wie üblich nachgegangen wird. Aus dem bloßen Über- oder Unterschreiten der Grenzwerte kann bezüglich der Kausalität einer festgestellten oder angenommenen Schädigung im Einzelfall ohne fachgerechte Bewertung der ärztlichen Befunde unter Berücksichtigung aller äußeren Umstände nichts hergeleitet werden.

IV Beurteilung der Exposition in Arbeitsbereichen

IV.1 Gefährdende Tätigkeiten

Bei gefährdenden Tätigkeiten sind für die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises die speziellen Auswahlkriterien maßgebend. In den Auswahlkriterien sind die jeweils gültigen Grenzwerte oder Belastungsparameter aufgeführt bzw. die Anwendungsbereiche beschrieben.

IV.2 Gefahrstoffe

Bei Gefahrstoffen ist für die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises die Auslöseschwelle maßgebend.

Der Begriff "Auslöseschwelle" wird in § 3 Abs. 8 (GefStoffV) definiert. Danach ist Auslöseschwelle

"... ... die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 6 im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht."

Abs. 6 (GefStoffV) lautet:

"Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird."

Zum unmittelbaren Hautkontakt äußert sich die im Anhang 2 wiedergegebene Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 150 "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut resorbiert werden können - Hautresorbierbare Gefahrstoffe". Sie bezieht sich auf Stoffe mit MAK-Wert, die in der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz, Luftgrenzwerte" und auch in den Auswahlkriterien mit "H" gekennzeichnet sind. Des weiteren bezieht sie sich auf alle in den Auswahlkriterien genannten krebserzeugenden Gefahrstoffe, ausgenommen solche, die nur in atembarer Form krebserzeugend wirken.

Soweit ein arbeitsmedizinisch begründeter stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt dieser an die Stelle der Auslöseschwelle (§ 28 Abs. 2 (GefStoffV)).

Gleiches gilt für die in Technischen Regeln für Gefahrstoffe (z.B. TRGS 552 "Nitrosamine", TRGS 554 "Dieselmotoremissionen") oder in Auswahlkriterien (z.B. BGI 504-39) ausgeführten stoffspezifischen Werte.

Die Auslöseschwelle ist überschritten, wenn die Einhaltung des Luftgrenzwertes nicht nachgewiesen ist. Bei gesplitteten Luftgrenzwerten gilt der niedrigere Wert, sofern nicht im Einzelfall andere Regelungen getroffen werden (TRGS 101 "Begriffsbestimmungen").

Die im Anhang 3 wiedergegebene Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" beschreibt, wie festgestellt werden kann, ob Luftgrenzwerte für Gefahrstoffe am Arbeitsplatz eingehalten sind. Sie gibt darüber hinaus Hinweise, welche Verfahrensweisen gewählt werden können, wenn Luftmessungen einen Befund nicht erlauben. Dies gilt insbesondere für die Fälle, wenn mit hautresorptiven Stoffen oder Stoffen mit kumulativer Wirkung umgegangen wird (Nr. 2.1 TRGS 402).

Zunächst wird in der Arbeitsbereichsanalyse die Einhaltung des Grenzwertes festgestellt oder durch Maßnahmen zur Senkung der Exposition herbeigeführt. Im Anschluss daran wird durch Kontrollmessungen regelmäßig überprüft, ob sich die in der Arbeitsbereichsanalyse festgestellten Verhältnisse geändert haben (Nr. 2.2 Abs. 1 TRGS 402).

Bei der Arbeitsbereichsanalyse bestehen vielfältige Möglichkeiten, Art und Umfang der Messprogramme den unterschiedlichen Anforderungen und Bedingungen der Praxis anzupassen. Es wird daher für die Feststellung und Herbeiführung der Grenzwert-Einhaltung kein formaler Entscheidungsweg vorgeschrieben, sondern die Möglichkeit eröffnet, in jedem Einzelfall die Regel im Sinne der Zielvorstellung auszulegen und anzuwenden (z.B. Durchführung von Expositionsmessungen, Emissionsmessungen an der Quelle, worst-case-Betrachtungen, Berechnungen; Nr. 2.2 Abs. 2 TRGS 402).

Die Arbeitsbereichsanalyse bringt ferner die Entscheidung über die Überschreitung der Auslöseschwelle und über die Bewertung der dermalen Exposition. Ggf. erfolgt bei Umgang mit hautresorptiven Stoffen oder Stoffen mit kumulativer Wirkung durch den hinzugezogenen Arzt eine Aussage darüber, ob gesundheitliche Bedenken bestehen. Der Befund "gesundheitliche Bedenken" ist das Ergebnis einer arbeitsmedizinischen Beurteilung der biologischen Parameter anhand der BAT-Werte.

Die Auslöseschwelle ist überschritten und arbeitsmedizinische Vorsorge ist erforderlich, wenn die Einhaltung des Luftgrenzwertes (MAK, TRK) nicht nachgewiesen ist, also die Arbeitsbereichsanalyse nicht zu dem Befund "Einhaltung des Grenzwertes" führt.

Die Auslöseschwelle ist hingegen nicht überschritten und eine Vorsorge ist nicht erforderlich, wenn der Befund "Einhaltung des Grenzwertes" vorliegt. Die Feststellungen der Arbeitsbereichsanalyse haben ergeben, dass die Schichtmittelwerte der Exposition den Grenzwert nicht überschreiten und die Expositionsschwankungen die Anforderungen des zugehörigen Kurzzeitwertes nach Höhe und Dauer erfüllen.

Werden Expositionsmessungen durchgeführt und bedient man sich des formalen Verfahrens nach Anhang 1 zu TRGS 402, kann die Einhaltung des Luftgrenzwertes anhand des Stoffindex I = Messergebnis/Luftgrenzwert wie folgt festgestellt werden (siehe auch das Ablaufschema):

  1. Es liegt nur ein Messergebnis (Schichtmittelwert) vor:
    I < 1/10Der Luftgrenzwert ist eingehalten: arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht erforderlich
    I > 1/10Die Einhaltung des Luftgrenzwertes ist nicht nachgewiesen: arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich
  2. Es liegen mindestens drei Messergebnisse (Schichtmittelwerte) vor, maßgebend ist der geometrische Mittelwert:


    alle I :< 1 und (I1 * I2 *In)I/n d 0,5Der Luftgrenzwert ist eingehalten:
    arbeitsmedizinische Vorsorge nicht erforderlich
    (I1 * I2 *In)1/n > 0,5Die Einhaltung des Luftgrenzwertes ist nicht nachgewiesen:
    arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich

Luftgrenzwerte oder stoffspezifische Werte sind als Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz als Schichtmittelwert definiert, d.h. in der Regel als 8-Stunden-Mittelwert.

In der Praxis kann die Dauer einer Exposition gegenüber einem Gefahrstoff verfahrensbedingt kürzer als die Schichtlänge sein. Für diese Fälle gilt, dass die Messwerte der Exposition auf eine Schichtlänge umzurechnen sind. Dabei muss beachtet werden, dass die Kurzzeitwertbedingungen (Nr. 3.9 TRGS 402) eingehalten sind.

Für Stoffe ohne Kurzzeitwert sollen Expositionen, die kürzer als 1 Stunde sind, den Grenzwert höchstens um den Faktor 8 übersteigen (Nr. 3.10 TRGS 402).

Bei krebserzeugenden Gefahrstoffen ohne Luftgrenzwert können zur Entscheidungsfindung die Hinweise in den Auswahlkriterien, Luftgrenzwerte vergleichbarer krebserzeugender Gefahrstoffe oder Grenzwerte anderer Länder herangezogen werden.

Bei Stoffgemischen wird im Hinblick auf die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge die Auslöseschwelle für jede Gemischkomponente einzeln betrachtet.

V Aufbau der Auswahlkriterien

1 Rechtsvorschriften

Dieser Abschnitt verweist darauf, ob der Unternehmer aufgrund einer Rechtsvorschrift (Gefahrstoffverordnung, UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4), andere Rechtsvorschriften) oder arbeitsmedizinischer Empfehlungen spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen hat.

2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Dieser Abschnitt gibt die in der Gefahrstoffverordnung und/oder der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) festgelegten Fristen für die Nachuntersuchungen und die Nachgehenden Untersuchungen in tabellarischer Form für den betreffenden Gefahrstoff oder die gefährdende Tätigkeit wieder. Vorzeitige Nachuntersuchungen, unabhängig von den in der Tabelle genannten Fristen, können vom ermächtigten Arzt veranlasst werden. Gründe, aus denen vorzeitige Nachuntersuchungen im Sinne der Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze durchgeführt werden sollen, sind nicht Bestandteil der Auswahlkriterien. Zusätzlich wird der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz genannt, unter dessen Beachtung der ermächtigte Arzt die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchführen soll.

3 Auswahlkriterien

In den stoffbezogenen Auswahlkriterien dient eine Übersicht über die stoffspezifischen Grenzwerte für die Entscheidung, ob spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist oder nicht. Diese Abschnitte sind auf der Grundlage der MAK- und BAT-Werte-Liste 1996 formuliert. Entscheidend für die endgültige Beurteilung ist der aktuelle Stand folgender Technischer Regeln für Gefahrstoffe:

- TRGS 900Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz
- TRGS 903Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte (BAT-Werte)
- TRGS 905Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe.

3.1 Luftgrenzwerte

3.2 Werte im biologischen Material

3.3 Aufnahmewege

Dieser Abschnitt beschreibt, auf welchem Wege die gesundheitsschädlichen Stoffe in den Körper gelangen können.

Bei gefährdenden Tätigkeiten entfällt in der Regel dieser Abschnitt.

4. Arbeitsverfahren/-bereiche t spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorge

Dieser Abschnitt zählt beispielhaft auf, bei welchen Betriebsarten, Arbeitsplätzen und Tätigkeiten, einschließlich Reinigungs- und Reparaturarbeiten damit zu rechnen ist, dass der Luftgrenzwert für Gefahrstoffe nicht eingehalten wird oder andere Auswahlkriterien erfüllt sind. Diese beispielhafte Aufzählung, die nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, soll dem Unternehmer als Orientierungshilfe dienen, in welchen Arbeitsbereichen er in erster Linie durch messtechnische Überwachung sicherstellt, dass der Grenzwert eingehalten ist. Durch die messtechnische Überwachung kann aber ermittelt werden, dass auch in diesem Arbeitsbereich der Luftgrenzwert eingehalten ist.

5. Arbeitsverfahren/-bereiche o e spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge

Dieser Abschnitt zeigt beispielhaft Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten auf, bei denen nach sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Erfahrungen damit gerechnet werden kann, dass der Luftgrenzwert für Gefahrstoffe eingehalten wird oder andere Auswahlkriterien nicht erfüllt sind. Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist daher unter derartigen Bedingungen nicht notwendig.

Bei Laborarbeiten kann von einer Einhaltung des Grenzwertes ausgegangen werden, wenn mit den im Labor üblichen geringen Stoffmengen entsprechend der "Richtlinien für Laboratorien" (BGR 120) umgegangen wird. Dies gilt nicht für Laborarbeiten der Produktionsüberwachung und der Stoffprüfung (z.B. bei amtlichen Materialprüfungsämtern). Bei diesen ist die Unterschreitung durch Messungen nachzuweisen.

Bei Arbeitsverfahren im geschlossenen System kann von der Einhaltung des Grenzwertes nur ausgegangen werden, wenn dies durch Messungen nachgewiesen ist. Geschlossene Anlagen können altern und dadurch Undichtigkeiten entstehen, deshalb sind Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung des Messbefundes notwendig.

Sofern durch Ermittlung der Konzentration eines Gefahrstoffes sichergestellt ist, dass die Kurzzeitwertbedingungen eingehalten sind, kann für nachstehende Arbeitsverfahren/Arbeitsbereiche eine Einhaltung des Grenzwertes angenommen werden:

Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den Abschnitten 4 und 5 genannt sind, ist die Überschreitung des Luftgrenzwertes zu unterstellen, bis durch Messungen nachgewiesen ist, dass der Grenzwert eingehalten wird.

6. Bemerkungen

Dieser Abschnitt enthält spezifische Hinweise für den jeweiligen Gefahrstoff oder die gefährdende Tätigkeit, einschließlich der Angaben über Sicherheitsregeln, Merkblätter und Richtlinien sowie die relevanten Berufskrankheiten gemäß Berufskrankheitenverordnung (BKV).

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TRGS 101 - BegriffsbestimmungenAnhang 1

Technische Regeln für Gefahrstoffe Ausgabe Juli 1995 / Fassung November 1996

Diese TRGS enthält Begriffsbestimmungen zur Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - (GefStoffV)).

1 Ausgesetzt sein (zu § 15a und § 15b (GefStoffV))

2 Auslöseschwelle

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TRGS 150 - Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut resorbiert werden können - Hautresorbierbare GefahrstoffeAnhang 2

Technische Regeln für Gefahrstoffe, Ausgabe Juni 1996

Diese Technische Regel gibt Hinweise zur Feststellung der Überschreitung der Auslöseschwelle durch unmittelbaren Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut aufgenommen werden können, gemäß § 3 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie enthält Maßnahmen, die bei Überschreitung der Auslöseschwelle zu ergreifen sind.

1 Anwendungsbereich

2 Generelle Erläuterungen

3 Begriff des "Unmittelbaren Hautkontaktes"

4 Überschreitung der Auslöseschwelle

4.1 Stoffe mit MAK

4.2 Stoffe mit BAT-Wert

4.3 Krebserzeugende Stoffe

4.4 Stoffspezifische Werte nach § 28 Abs. 2 (GefStoffV)

4.5 Sonstige hautresorptive Stoffe

5 Zusätzliche Maßnahmen bei Überschreitung der Auslöseschwelle

5.1 Bei systemisch wirkenden Stoffen ohne krebserzeugende Wirkung

5.2 Bei krebserzeugenden Stoffen

6 Bedingungen, bei denen eine erhöhte Gefährdung zu erwarten ist

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TRGS 402 - Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in ArbeitsbereichenAnhang 3

Technische Regeln für Gefahrstoffe, Ausgabe November 1997

1 Anwendungsbereich

2 Allgemeine Hinweise

2.1 Zielsetzung

2.2 Vorgehensweise

2.3 Grenzwerte

2.4 Auslöseschwelle

2.5 Exposition gegenüber mehreren Gefahrstoffen

2.6 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien

2.7 Jahresmittelwerte

2.8 Hautresorptive Stoffe und Stoffe mit kumulativer Wirkung

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Exposition

3.2 Arbeitsbereich

3.3 Konzentration

3.4 Mittelungsdauer

3.5 Messergebnis

3.6 Messverfahren

3.7 Anforderungen an Messverfahren für Luftmessungen [7]

3.8 Prüfung der Eignung von Messverfahren

3.9 Kurzzeitwerte

3.10 Verkürzte Exposition

3.11 Befund

4 Durchführung der messtechnischen Arbeitsbereichsüberwachung

4.1 Allgemeines

4.2 Arbeitsbereichsanalyse

4.2.1

4.2.2 Schritt 1: Erfassung der Arbeitsstoffe

4.2.3 Schritt 2: Beschaffung des Grundwissens

4.2.4 Schritt 3: Beschaffung der Vorinformation

4.2.5 Schritt 4: Festlegung des Messverfahrens für Kontrollmessungen

4.3 Kontrollmessungen

4.4 Protokollierung

5 Arbeitsplatzbeispiele und weitere Hinweise zur Anwendung der TRGS

Anhang 1 zu TRGS 402 - Verfahren zur Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen aufgrund von Messungen im Rahmen der Arbeitsbereichsanalyse nach TRGS 402

1 Vorbemerkung

2 Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens zur Prüfung

3 Beurteilung der Messergebnisse

Anhang 2 zu TRGS 402 - Verfahren zur Überwachung der dauerhaft sicheren Einhaltung von MAK- oder TRK- Werten mit Hilfe kontinuierlich messender Messeinrichtungen (Dauerüberwachung)

1 Vorbemerkung

2 Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens

3 Festlegung von Voralarm und Hauptalarm

Anlage zu Anhang 2 - Ableitung der Formel für tmax

Anhang 3 zu TRGS 402 - Verfahren für den Ausstieg aus Kontrollmessungen bei Stoffen mit TRK-Wert

1 Vorbemerkungen

2 Voraussetzungen für den Ausstieg aus Kontrollmessungen bei Stoffen mit TRK- Wert

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TRGS 403 - Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am ArbeitsplatzAnhang 4

Technische Regeln für Gefahrstoffe, Ausgabe Oktober 1989

Dieses Blatt enthält ein Bewertungsverfahren für Stoffgemische, deren Einzelstoffe mit MAK- Werten oder mit TRK -Werten belegt sind.

1 Allgemeines

2 Anwendungsbereich

3 Bewertungsverfahren

3.1 Bewertungsindices

3.2 Beurteilung

3.3 Vereinfachtes Bewertungsverfahren anhand von Leitkomponenten

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