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BGI 800 / DGUV Information 214-010 - Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/208)

(Ausgabe 04/2001; 07/2006; 01/2008)



neu: BGI 800 / DGUV-I 214-010 (2013)

Einführung

Jahr für Jahr werden Hilfeleistungen bei Pannen, Unfällen, Havarien in großer Zahl von Serviceunternehmen (Pannenhilfsdiensten, Reifendiensten, Automobilclubs, Abschlepp- und Bergungsunternehmen, Kfz-Werkstätten) durchgeführt.

Solche Arbeiten an liegen gebliebenen oder verunfallten Fahrzeugen gehören zu den gefährlichen Arbeiten, weil sie meistens im Gefahrenbereich des fließenden Verkehrs durchgeführt werden müssen. Auch wenn sich die große Mehrheit der sich einer Pannen-/Unfallstelle (Einsatzstelle) nähernden Verkehrsteilnehmer richtig bzw. für die dort Beschäftigten unkritisch verhält, so können doch die Kraftfahrzeugführer, die unkonzentriert, übermüdet, aggressiv oder in der diffizilen Verkehrssituation überfordert sind, zur tödlichen Gefahr werden.

Bild 1: Pannenhilfe mit tragischen Folgen


Daher ist es für den Personenkreis, der Pannen-/Unfallhilfsarbeiten durchführt, überlebenswichtig, sich und andere Beteiligte situationsangepasst optimal zu sichern. Jeder Einsatzfall ist anders gelagert, weshalb nicht jede der Sicherungsmaßnahmen in allen Situationen gleichermaßen ausreichend und sinnvoll sein kann. Auch vermeintlich gleich gelagerte Standard-Hilfeleistungen können sich als höchst unterschiedlich darstellen: Wo das Nachfüllen von Kraftstoff auf einem Parkplatz neben einer wenig befahrenen Kreisstraße eine sichere Angelegenheit sein kann, da kann die gleiche Hilfeleistung in einem stark befahrenen Tunnel mit Gegenverkehr in höchstem Maße kritisch sein.

Viele Probleme, die bei einem Einsatz auftreten, können aber durch eine gute Organisation im Vorfeld vermieden, Gefährdungen minimiert werden. Geeignete Einsatzfahrzeuge, geeignetes Werkzeug, ausgebildetes Personal, gute Ortskenntnisse, mitgeführte Hilfsmaterialien (Betriebsstoffe, Öle, Beleuchtungsmöglichkeiten, Unterstellheber usw.) und - ganz besonders wichtig - geeignetes und richtig eingesetztes Absicherungsmaterial verbessern die Qualität der Hilfe vor Ort, verkürzen die Aufenthaltsdauer des Einsatzpersonals im Gefahrenbereich des Straßenverkehrs und tragen so zur Sicherheit der Beschäftigten bei.

Faktoren, die eine Hilfsmaßnahme wesentlich beeinflussen und bei jedem Einsatz anders sein können, sollen hier exemplarisch aufgeführt werden:

Der wichtigste Grundsatz lautet:

Personenschutz geht vor Sachschutz!

Weil das Risiko mit zunehmender Verweildauer stark ansteigt, ist die Einsatzzeit im Gefahrenbereich auf das kürzest mögliche Maß zu beschränken!


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Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

2 Verantwortung

2.1 Grundsätzliches

Nach den einschlägigen Gesetzen und Unfallverhütungsvorschriften ist die Arbeitssicherheit eine wesentliche unternehmerische Aufgabe. Der Unternehmer bzw. Vorgesetzte trägt hierfür die Verantwortung, aber auch jeder Arbeitnehmer (Beschäftigte) trägt Verantwortung im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben in Zusammenhang mit einer zu erbringenden Dienstleistung.

2.2 Unternehmerpflichten

2.2.1 Allgemeine Unternehmerpflichten

Die vom Unternehmer (Arbeitgeber) nach den §§ 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zur Erfüllung seiner Unternehmerpflichten zu veranlassenden Maßnahmen sind insbesondere

2.2.2 Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer (Arbeitgeber) ist nach den Bestimmungen des § 5 ArbSchG verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen Gefährdungen) durchzuführen. Ziel ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden oder die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sind die Gefährdungsbeurteilung und die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen in geeigneter Form zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG).

2.2.3 Betriebsanweisungen

Zur Verhütung von Unfällen und zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren beim Einsatz von Fahrzeugen und zur Absicherung von Einsatzstellen hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Diese sind den Arbeitnehmern (Beschäftigten) zur Kenntnis zu bringen. Betriebsanweisungen werden unter anderem gefordert in den Unfallverhütungsvorschriften "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8), "Krane" (BGV D6), "Fahrzeuge" (BGV D29). Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind in der Regel auch die vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen zu beachten.

2.3 Arbeitnehmerpflichten

Arbeitnehmer (Beschäftigte) haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen.

Dabei haben sie insbesondere zu beachten

Arbeitnehmer (Beschäftigte) haben vor der Benutzung von Einsatzfahrzeugen, Absicherungsmaterial und Arbeitsmitteln zu überprüfen, ob sicherheitstechnische Mängel vorliegen.

Einrichtungen und Arbeitsstoffe dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, andernfalls ist dies dem Vorgesetzten zu melden.

Die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen sind zu benutzen.

3 Informationsaufnahme

Für den reibungslosen Ablauf von Hilfsmaßnahmen ist die Informationsaufnahme von entscheidender Bedeutung. Je besser der Kenntnisstand des Einsatzpersonals ist, umso schneller und sicherer ist die Durchführung der Hilfe.

Die Zeit, die für die Gewinnung wertvoller Informationen im Büro oder im Callcenter bei der Aufnahme investiert wird, verringert die Aufenthaltsdauer des Einsatzpersonals an der Einsatzstelle oft um ein Vielfaches. Der Einsatz wird mit steigender Qualität der Informationen besser planbar.

Es sollte für die Informationsaufnahme sichergestellt sein, dass Notrufe in den wichtigsten Fremdsprachen entgegengenommen werden können.

Personen, die Informationen aufnehmen, müssen fachlich geeignet sein:

Informationen, die bei jeder Meldung abgefragt werden sollten, sind beispielhaft im Anhang 1 aufgeführt und können als Grundlage für eine individuelle Checkliste herangezogen werden.

4 Voraussetzungen und Einsatzbereitschaft für die Hilfsmaßnahmen

Für eine schnelle und sichere Durchführung der Hilfsmaßnahmen müssen neben der Einsatzbereitschaft verschiedene Voraussetzungen der Einsatzfahrzeuge und der Ausrüstung erfüllt sein.

4.1 Eignung der Fahrzeuge

4.1.1 Anerkennung

Grundvoraussetzung für den Einsatz der Fahrzeuge ist deren Anerkennung als "Pannenhilfsfahrzeug nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO". Eine darüber hinausgehende Eignung im Sinne dieser BG-Information setzt zusätzliche Maßnahmen voraus, die in den folgenden Abschnitten beschrieben werden.

Nach den "Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung von Pannenhilfsfahrzeugen" (VkBl 1997, S. 472) sind als Pannenhilfsfahrzeuge im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) anzuerkennen:

  1. Abschleppwagen
  2. Bergungsfahrzeuge
  3. Fahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung technischer Störungen an Ort und Stelle
  4. Fahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung von Reifenpannen an Ort und Stelle.

In den Richtlinien werden die Anerkennungsvoraussetzungen für Pannenhilfsfahrzeuge aufgeführt sowie die Ausrüstungsgegenstände für die unter den Nummern 3 und 4 genannten Fahrzeuge aufgelistet.

4.1.2 Lichttechnische Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge

Alle Einsatzfahrzeuge, die für Einsatzarbeiten im Sinne dieser BG-Information eingesetzt werden, müssen mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mit mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) nach § 52 Abs. 4 StVZO ausgerüstet sein. Diese Kennleuchten müssen eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO haben und der ECE-Regelung 65 bzw. den Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile (TA) Nr. 13 entsprechen. Es ist sicherzustellen, dass diese Kennleuchten nicht durch Fahrzeugaufbauten oder Fahrzeugteile verdeckt werden oder ihre Warnwirkung eingeschränkt wird.

Zusätzlich sollen Einsatzfahrzeuge mit weiteren lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein. Dies können sein:

Alle Warnleuchten bzw. Blinkleuchten müssen eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO haben (kenntlich gemacht durch ein Prüfzeichen [Bild 2]).

Bild 2

Wegen deren besserer Warnwirkung soll Leuchten in (Doppel-)Blitztechnik der Vorzug gegeben werden. Hiermit kann der Verkehr weithin sichtbar auf die Einsatzstelle aufmerksam gemacht werden. Dabei ist es wichtig, die am Fahrzeug anzubringenden lichttechnischen Einrichtungen (Rundumlicht, Warnleuchten) möglichst hoch auf dem Fahrzeugdach zu montieren, damit sie möglichst nicht durch andere Fahrzeuge verdeckt werden können (Bild 3 und 4).

Bild 3: Teleskopierbare, weit sichtbare Warnleuchten

Bild 4: Warnleuchten in Doppelblitztechnik

4.1.3 Sicherheitskennzeichnung (weiß-rot-weiße Warnmarkierung)

Einsatzfahrzeuge im Sinne dieser BG-Information sind in der Regel keine Fahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) (siehe Abschnitt 6.7) in Anspruch nehmen.

Sollen mit solchen Einsatzfahrzeugen derartige Rechte in Anspruch genommen werden, so müssen diese Fahrzeuge mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen (Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710) gekennzeichnet sein; darüber hinaus gelten für diese Fahrzeuge weitere Anforderungen (siehe § 52 Abs. 4 StVZO und Nr. IV "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)" zu § 35 Abs. 6 StVO).

Für alle anderen Einsatzfahrzeuge wird die Anbringung von weiß-rotweißen Warneinrichtungen empfohlen.

4.1.4 Konturmarkierung

Alle Einsatzfahrzeuge müssen - soweit zulässig - mit Konturmarkierungen ausgestattet sein.

Retroreflektierende Konturmarkierungen dienen der früheren und besseren Erkennbarkeit der Einsatzfahrzeuge durch sich annähernde Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit bzw. Dämmerung. Sie sind nachgewiesenermaßen sehr wirksam und haben hohes Unfallvermeidungspotenzial.

Anders als durch Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 können mittels retroreflektierender Markierungen in Form von Streifen- oder Kontur-(Umriss-)Markierungen die gesamte Länge, Breite und gegebenenfalls Höhe des Fahrzeugs kenntlich gemacht werden. Dies ist für die Einsatzfahrzeuge, die für Bergungs- und Abschlepparbeiten häufig quer zur Längsrichtung des fließenden Verkehrs positioniert werden müssen, von besonderer Bedeutung.

Eine Kombination beider Kennzeichnungsarten (Konturmarkierung und Sicherheitskennzeichnung) optimiert die Erkennbarkeit unter allen Sichtbedingungen.

Nach § 53 Abs. 10 StVZO ist die Kennzeichnung von schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder gelben retroreflektierenden Materialien zulässig, die den Bestimmungen der "ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger vom 15. Januar 1998" entsprechen müssen.

Bild 5: Konturmarkierung
Bild 6: Beleuchtung der Konturmarkierung mit einer Taschenlampe bei Nacht


4.1.5 Absicherungsmaterial

In den Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung von Pannenhilfsfahrzeugen sind die Anerkennungsvoraussetzungen für Pannenhilfsfahrzeuge sowie die Ausrüstungsgegenstände - auch hinsichtlich des Absicherungsmaterials - für die jeweiligen Fahrzeuge aufgeführt.

Abschleppfahrzeuge (Nr. 1 der Richtlinien) oder Bergungsfahrzeuge (Nr. 2), mit denen Einsatzarbeiten im Sinne dieser BG-Information durchgeführt werden, sind ebenfalls mit Absicherungsmaterial auszurüsten.

Leitkegel müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel" (TL-Leitkegel), herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (früher: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen), Abteilung Straßenbau, entsprechen. Hierin sind z.B. Größen, Gewichte und Rückstrahlwerte festgelegt.

Warnschwellen (Bild 7) können Fahrzeuglenker, die durch Unachtsamkeit die Fahrbahn verlassen, "aufrütteln" und zu einer Korrektur veranlassen. Warnschwellen müssen den "Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für transportable Warnschwellen (TLP-Warnschwellen 2006 - Entwurf - )" entsprechen. Ihr Einsatz ist derzeit nur auf nicht befahrenen Seitenstreifen, nicht jedoch auf Fahrbahnen zulässig.

Bild 7: Warnschwellen

Für eine der Gefährdungssituation entsprechende Absicherung sollten alle Einsatzfahrzeuge - unbeschadet der in den "Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung an Pannenhilfsfahrzeugen" geforderten Ausrüstungsgegenstände - wie folgt bestückt sein, wobei nach der Art des Einsatzfahrzeuges zu unterscheiden ist:

Einsatzfahrzeuge über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und alle Kastenwagen
  • 1 Warnflagge weiß-rot gestreift
  • 3 Warndreiecke
  • 5 Warnleuchten (siehe dazu Abschnitt 4.1.2)
  • 10 Leitkegel, davon mindestens 5 Leitkegel 750 mm hoch
  • 3 Warnschwellen (optional)
Einsatzfahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (ausgenommen Kastenwagen)
  • 1 Warnflagge weiß-rot gestreift
  • 3 Warndreiecke
  • 3 Warnleuchten (siehe dazu Abschnitt 4.1.2)
  • 5 Leitkegel


Bild 8: Transportkarre für Leitkegel

Mit Hilfe von Transporteinrichtungen (Bild 8) .kann die Handhabung des Absicherungsmaterials erleichtert und dadurch die Zeit für den Auf- und Abbau verringert werden.

4.1.6 Weitere Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Betriebs- und Hilfsstoffe

Einsatzfahrzeuge müssen stets einsatzbereit sein. Erfahrungsgemäß sind folgende Positionen für den Einsatz notwendig:

4.2 Regelmäßige Prüfungen

Die Betriebssicherheit der Einsatzfahrzeuge muss sichergestellt sein durch:

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen ("befähigte Personen") zu erfüllen haben. Für einige Betriebsmittel sind nachfolgend Art, Umfang und Fristen der Prüfungen gemäß den bisherigen Rechtsgrundlagen angegeben, die als Stand der Technik zu beachten sind

4.3 Persönliche Schutzausrüstung

Geeignete persönliche Schutzausrüstung muss zur Verfügung stehen und getragen werden.

4.4 Einsatzvoraussetzungen und Vorbereitungen

5 Durchführung des Einsatzes

Die Fahrzeuge müssen jederzeit einsatzbereit sein. Einsatzbereitschaft setzt voraus, dass die Einsatzfahrzeuge sofort nach der Rückkehr von einem Einsatz wieder für den nächsten vorbereitet werden. Die gilt besonders für das Absicherungsmaterial.

Soweit nachfolgend Vorgaben für das Verhalten am Einsatzort gegeben werden, handelt es sich um Maßnahmen, die auf allgemeinen Erfahrungen basieren. Situationsabhängig kann auch eine stark hiervon abweichende Vorgehensweise erforderlich sein.

Bei unklarem Meldebild, bei Verkehrsgefährdung, Verzögerungen oder Behinderungen soll Meldung an die Polizei und/oder die Autobahn-/Straßenmeisterei gegeben werden, um von dort Unterstützung zu bekommen, z.B. in Form von verkehrsleitenden Maßnahmen.

Unter bestimmten Bedingungen kann es notwendig bzw. anzuraten sein, mit mehreren Beschäftigten, gegebenenfalls auch mit mehreren Einsatzfahrzeugen auszurücken, wie z.B. bei:

5.1 Anfahrt zur Einsatzstelle

Vor Antritt der Fahrt muss die Warnkleidung angelegt sein!

Bei der Annäherung an die Einsatzstelle ist der nachfolgende fließende Verkehr rechtzeitig auf die Gefahrensituation aufmerksam zu machen

Bei der Annäherung ist die Situation vor Ort zu erfassen. Es ist insbesondere auf Sichteinschränkungen durch Kurven, Kuppen oder Ablenkungen durch Lichtzeichen zu achten, um die Absicherung der Einsatzstelle darauf entsprechend abzustellen.

weiter.