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BGI 831 - Arbeiten an Gebäuden und Anlagen vorbereiten und durchführen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/416)
(Ausgabe 2002)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Vorwort
Diese Informationsschrift richtet sich an Unternehmer von kleinen und mittleren Betrieben, die
Viele Unfälle ließen sich vermeiden, planten und organisierten die Verantwortlichen Arbeitsaufträge sorgfältig und gewissenhaft. Jedoch sind Planung und Organisation nicht wirksam, wenn vor Ort nicht überprüft wird, wie die Beschäftigten die Arbeiten ausführen.
Kritische Auswertungen der Arbeitsergebnisse runden die Arbeitsaufträge letztendlich ab. Mängel beim Planen, Organisieren und Ausführen der Aufträge werden erkannt. Das wiederum wirkt sich positiv auf zukünftige Aufträge und deren arbeitssichere Ausführung aus.
Das Beschaffen von Informationen zum Ausführen der geplanten Arbeiten, die Auswahl der Beschäftigten, der Aufsichtführenden, der Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sind Voraussetzungen, um Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Dazu sind eindeutige Regelungen bei Leitung und Aufsicht, Unterweisung der Beschäftigten und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilungen unerlässlich.
Unabhängig davon, ob Arbeiten im eigenen Unternehmen ausgeführt oder ob die Beschäftigten außerhalb tätig werden, hat der Unternehmer gegenüber seinen Beschäftigten Verantwortung und Fürsorgepflicht.
Die vorliegende Informationsschrift unterstützt den Unternehmer, durch Planung und Organisation, Unfälle bei Bau- und Montagearbeiten zu vermeiden.
Wegen der Häufigkeit von Stolper-, Sturz- und Absturzunfällen und deren schweren Folgen wird auf Maßnahmen zur Verhütung dieser Unfälle besonders ausführlich im Kapitel 3.3 "Hinweise zu sicheren Verkehrswegen und Arbeitsplätzen" eingegangen.
1 Verantwortung
Jeder Unternehmer ist für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und für die Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren verantwortlich.
Der Unternehmer kann grundsätzlich alle Pflichten an zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich übertragen (Pflichtenübertragung), dennoch trägt er immer die Gesamtverantwortung für sein Unternehmen.
Die folgenden Unfallschilderungen sind typisch für nicht wahrgenommene Pflichten der Vorgesetzten.
Beschäftigte führen Bau- und Montagearbeiten auf Baustellen aus
Beispiele
Beide Unfälle wären nicht eingetreten, wenn sich die Verantwortlichen vor Ort über die Absturzsicherungen zur sicheren Ausführung der Arbeiten überzeugt hätten.
Beschäftigte führen Bau- und Montagearbeiten im eigenen Unternehmen durch
Beispiel
Bei Verwendung einer Stehleiter wäre der Unfall nicht eingetreten.
Beispiel
Bei Verwendung eines geeigneten Aufstieges und Arbeitsplatzes, z.B. eines Fahrgerüstes, hätte sich auch dieser Unfall nicht ereignet.
Bei diesen scheinbar alltäglichen kleinen Arbeiten ereignen sich überdurchschnittlich viele Unfälle. Weder dem Unternehmer, den Führungskräften noch den beauftragten Beschäftigten ist bewusst, dass es sich bei einer Vielzahl dieser Arbeiten um Bauarbeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) handelt. Bauarbeiten sind im Regelfall mit erheblichen Gefahren verbunden, deshalb gelten erhöhte Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten.
Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, wozu auch Reinigungsarbeiten zählen, fallen ebenfalls unter den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Gründe für die hohen Unfall- und Gesundheitsrisiken bei diesen Arbeiten im eigenen Betrieb sind u.a.
Instandhaltungsarbeiten im eigenen Betrieb, ausgeführt von den eigenen Beschäftigten, werden oft nicht gründlich genug vorbereitet. Der geringe Zeitbedarf für die Ausführung dieser Tätigkeiten wird als Argument von den Verantwortlichen für die unzureichende Vorbereitung genannt. Gefährliche Improvisationen der Beschäftigten beim Arbeiten sind die zwangsläufige Folge dieses Unterlassens.
Das Ermitteln von Gefährdungen 1 im Vorfeld, deren Bewertung und das Festlegen von Schutzmaßnahmen lohnt sich gerade bei scheinbar geringfügigen Arbeiten, wie die Beispiele zeigen.
Beschäftigte führen Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen aus Beispiel
Beispiel:
Der Unfall wäre verhindert worden, wenn sich die Verantwortlichen des Auftraggebers und des Auftragnehmers vor Beginn der Arbeiten abgestimmt hätten.
Dazu gehörten
Beispiel
Auch dieser Unfall hätte sich vermeiden lassen, wenn die Aufsichtführenden die Arbeitsabläufe aufeinander abgestimmt und den Gefahrenbereich für die Dauer der Brenn- und Montagearbeiten wirkungsvoll abgesperrt hätten.
1.1 Verantwortung des Unternehmers
Verantwortung ist ein Begriff, den wir im Arbeitsleben sehr oft verwenden. Je nach Arbeitsaufgabe und Stellung im Betrieb hat der Einzelne aber unterschiedliche Vorstellungen und Erfahrungen damit.
Unter "Verantwortung" versteht man
Die Verpflichtung des Unternehmers zur Sicherheit und zur Gesunderhaltung der Beschäftigten bei der Arbeit ist unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Arbeitsschutzgesetz als auch in verschiedenen Unfallverhütungsvorschriften geregelt. Da häufig der Unternehmer die Verantwortung vor Ort nicht wahrnehmen kann, hat er sie auf geeignete Beschäftigte zu übertragen. Diese übernehmen damit Unternehmer- und Vorgesetztenfunktionen. Trotz der Übertragung der Unternehmerpflichten, gemäß § 7 Arbeitsschutzgesetz oder § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), verbleibt beim Unternehmer die Gesamtverantwortung in Form von
Organisationsverantwortung
Zur Gewährleistung von Sicherheit im Betrieb und auf Baustellen hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen.
Dies beinhaltet eindeutige Regelungen zur Unter- und Überstellung von Beschäftigten, Zuordnung von Kompetenzen und Arbeitsbereichen, Erstellen von Anweisungen und Notfallplänen. Für Bau- und Montagebetriebe ist u.a. zu organisieren, wer den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, die "Montageanweisung" gemäß § 17 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) und andere Sicherheitskonzepte erstellt, wer für die Unterweisung der Beschäftigten zuständig ist und auf welche Weise die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung auf Bau- und Montagestellen durchgeführt wird.
Vorsorgen, dass nichts passiert.
Auswahlverantwortung
Die fachliche und persönliche Qualifikation der Beschäftigten, wie Erfahrung und körperliche Eignung, müssen für den beabsichtigten Einsatz berücksichtigt werden.
Dabei hat sich der Vorgesetzte vom Kenntnisstand der Beschäftigten, z.B. im Umgang mit Arbeitsmitteln, zu überzeugen.
Ausbildungsnachweise gehören als Kopie in die Personalakten.
Dies gilt auch für Kfz-Führerscheine, sofern die Beschäftigten mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr beauftragt sind.
Die richtige Person am richtigen Platz einsetzen.
Aufsichtsverantwortung
Zur Aufsichtsverantwortung und damit zur Aufsichtspflicht gehört, sich zu vergewissern, dass die erteilten Anweisungen und getroffenen Regelungen eingehalten werden.
Dies gilt im besonderen Maß beim Einsatz von Leiharbeitnehmern und neuen Mitarbeitern.
Dazu sind z.B. auf Baustellen stichprobenartig Kontrollen durchzuführen.
Absehbare kritische Phasen im Baufortschritt verlangen eine besonders intensive Aufsicht.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Die Übertragung von Unternehmerpflichten ist mit den geistigen und körperlichen Fähigkeiten der beauftragten Beschäftigten verknüpft. Der Vorgesetze, der Verantwortung übernimmt, muss über ausreichende Kenntnisse und notwendige Erfahrungen für die Beurteilung möglicher kritischer Situationen verfügen. Um aber die erforderlichen Entscheidungen selbstständig zu treffen und notwendige Maßnahmen zu veranlassen, braucht er ein Weisungsrecht. Werden Organisationspflichten übernommen, sind entsprechende unternehmerische Dispositions- und Entscheidungsbefugnisse zu übertragen. Zum schnellen und wirksamen Handeln müssen dem Vorgesetzten dazu sachliche und finanzielle Mittel zur freien Verfügung stehen.
1.2 Pflichtenübertragung - Delegation von Verantwortung
Da der Unternehmer nicht alle Führungsaufgaben und Aufsichtspflichten selbst übernehmen kann, muss er Aufgaben auf andere Beschäftigte ausdrücklich übertragen (delegieren).
Es gilt der Grundsatz, dass Verantwortung nur in dem Umfang auf Beschäftigte übertragen werden kann, wie diese auch Entscheidungsvollmachten erhalten.
In jedem Fall verbleibt die Verantwortung für die geeignete Auswahl von Vorgesetzten und Beschäftigten beim Unternehmer. Die Übertragung der Verantwortung hat gemäß Arbeitsschutzgesetz schriftlich zu erfolgen.
Zur Übertragung von Unternehmerpflichten eignet sich das Formular "Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten" (siehe Anhang).
Hier kann ein Geldbetrag angegeben werden, über den der Vorgesetzte ohne weitere Rückfragen für Arbeitsschutzmaßnahmen verfügen kann.
1.3 Leitung und Aufsicht
Leitung
Bauarbeiten müssen nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Das kann sowohl der Unternehmer selbst oder ein von ihm beauftragter geeigneter Vorgesetzter (Montageleiter) sein.
Diese Personen haben die vorschriftsmäßige Durchführung der Bauarbeiten zu gewährleisten.
Benennung eines Aufsichtführenden
Weiterhin müssen Bauarbeiten nach der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese haben die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten zu überwachen.
Ausreichende Kenntnisse sind dafür die Voraussetzung.
Je nach Firmenorganisation und -traditior wird der Aufsichtführende auf Bau- bzw. Montagestellen Richtmeister, Obermonteur oder bauleitender Monteur genannt. Er ist der ständig vor Ort anwesende Mitarbeiter des Montageleiters.
Der Aufsichtführende erhält vom Montageleiter (z.B. in der schriftlichen "Montageanweisung") die erforderlichen Informationen zur sicheren Durchführung der Montagearbeiten.
Ergeben sich aus dem Bau- oder Montageablauf Abweichungen, hat sich der Aufsichtführende über den weiteren Arbeitsablauf mit seinem Vorgesetzten, z.B. mit dem Montageleiter abzustimmen.
Damit der Aufsichtführende seiner Aufsichtspflicht nachkommen kann, ist seine ständige Anwesenheit während der Durchführung der Arbeiten auf der Bau- bzw. Montagestelle grundsätzlich erforderlich.
Der Aufsichtführende ist u.a. auch verantwortlich für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen sowie der Verkehrssicherungspflichten und das Wahrnehmen arbeitsrechtlicher Fürsorgepflichten.
Zu seinen Aufgaben gehören,
Einsatz von Leiharbeitnehmern
Auf der Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes werden Arbeitnehmer auf begrenzte Zeit in ein Unternehmen integriert. Die Arbeitnehmer sind an die Arbeitsanweisungen des Entleihers gebunden und arbeiten wie eigenes Stammpersonal mit. Die Vorgesetzten haben für die Leiharbeitnehmer die gleiche Verantwortung hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit wie für eigene Mitarbeiter. Sie haben deshalb die Leiharbeitnehmer einzuweisen, zu unterweisen, zu beaufsichtigen, zu kontrollieren und zu sicherem Arbeiten anzuhalten. Die Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen bereitgestellt und benutzt werden.
Leiharbeitnehmer sind im Regelfall mit neuen Mitarbeitern zu vergleichen, die mit den Gegebenheiten des neuen Betriebes nicht vertraut sind und daher einer erhöhten Gefährdung unterliegen. Die Vorgesetzten müssen diesen Umstand in besonderem Maße berücksichtigen.
Es ist zu empfehlen, immer eine Arbeitsschutzvereinbarung als Bestandteil des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages abzuschließen (siehe Anhang).
In der Arbeitsschutzvereinbarung werden u.a. Vereinbarungen
getroffen.
Einsatz von Subunternehmern (Nachunternehmer)
Bei der Übernahme von Arbeiten als Subunternehmer bleibt der beauftragte Unternehmer für den Arbeitsschutz seiner Beschäftigten verantwortlich.
Durch die Vergabe von (Teil-)Aufträgen an Subunternehmer wird der Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung befreit. Er ist verpflichtet, seine Subunternehmer, z.B. über Gefahren, die von anderen Gewerken ausgehen können, Auflagen seines Auftraggebers oder Angaben zu besonderen Schutzmaßnahmen, zu informieren.
Der Auftraggeber darf Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen bei der Ausführung seines Auftrages durch die Subunternehmer nicht dulden. Er hat die Subunternehmer ausdrücklich darauf hinzuweisen, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten.
In Werkverträgen werden konkrete Arbeitsschutzhinweise geregelt. Es sind z.B. die Namen der Ansprechpartner anzugeben, die bei den Vertragspartnern für den Arbeitsschutz verantwortlich sind. Letztendlich sind im Werkvertrag die Kostenübernahme für erforderliche Schutzmaßnahmen und die Folgen bei Missachtung der Arbeitsschutzbestimmungen festzulegen.
1.4 Unterweisen
Das Arbeitsschutzgesetz regelt grundlegende Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten.
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sind ständig zu verbessern und zu optimieren. Die Beschäftigten haben dabei mitzuwirken.
Unterweisen, basierend auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung, ist eine von vielen Maßnahmen, das Arbeitsschutzgesetz zu erfüllen.
In zahlreichen Arbeitsschutzvorschriften wird gefordert, die Beschäftigten vor Aufnahme einer Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwehr zu unterweisen.
Spezielle Regelungen enthalten dazu konkrete Hinweise.
So sind beispielsweise die Unterweisungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz mindestens halbjährlich zu wiederholen. Bei Unterweisungen nach der Gefahrstoffverordnung sind Inhalt und Zeitpunkt einer Unterweisung schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Die Unterweisung sollte der jeweiligen Arbeitsorganisation angepasst werden.
Unterweisungsziele, -methoden und -anlässe
Zahlreiche Untersuchungen über Unfallursachen belegen, dass nur etwa 10 der Unfälle auf technische Mängel zurückzuführen sind, hingegen werden 90 % der Unfälle durch menschliches Verhalten ausgelöst.
Menschliches Verhalten zu beeinflussen, ist eine schwierige und anspruchsvolle Führungsaufgabe. Unterweisen der Beschäftigten ist eine Möglichkeit neben anderen, die Beschäftigten zu motivieren, ihr Verhalten zu ändern.
Angesprochen werden geistige und körperliche Fähigkeiten sowie die Einstellung zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz. Somit ist Unterweisen eine Methode zur Vermittlung von
als Voraussetzung für sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten am Arbeitsplatz.
Während der beruflichen Ausbildung werden bereits Hinweise zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeitsverfahren, beim Umgang mit Arbeitsgeräten und Gefahrstoffen usw. vermittelt. Unabhängig von den Vorkenntnissen der Beschäftigten müssen in besonderen Unterweisungen Sicherheit und Gesundheitsschutz thematisiert werden. Das kann insbesondere erforderlich sein bei Betriebswechsel, innerbetrieblicher Umsetzung, Neugestaltung des Arbeitsplatzes sowie Änderung von Arbeitsverfahren, Fertigungsanlagen, Einrichtungen, Arbeitsstoffen, Werkstoffen, Hilfsstoffen oder Arbeitsaufgaben.
Die Beschäftigten werden durch Unterweisen persönlich in den Arbeitsschutz eingebunden. Hier werden ihnen sichere Techniken, sichere Verhaltensweisen oder organisatorische Maßnahmen vermittelt und einsichtig gemacht. Eine gute Möglichkeit, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu vermitteln, sind Gespräche in regelmäßigen Abständen.
Je nach Anlass der Unterweisung bietet sich als Form
an.
Anregungen für eine praxisnahe Unterweisung vermittelt die BG-Information "Sicherheit durch Unterweisung" (BGI 527).
Gliederung und Aufbau der Kurzunterweisung, eine beispielhafte Themenauswahl sowie ein Beispiel für die Kurzunterweisung finden Sie im Anhang.
2 Beschaffen von Informationen für das Ausführen der Arbeiten
2.1 Gefährdungsbeurteilung
Häufig kommt es vor, dass Aufträge übernommen werden, ohne dass sich die Verantwortlichen ausreichend über die örtlichen Gegebenheiten informieren. Kommt hinzu, dass es sich um bisher noch nicht bekannte Arbeitsabläufe handelt, können in einer ungewohnten Umgebung sehr schnell kritische bzw. gefährliche Situationen entstehen.
Vor Erteilung eines Arbeitsauftrages an die Beschäftigten ist deshalb zu prüfen, ob der Auftrag unter den vorgefundenen Bedingungen sicherheitsgerecht ausgeführt werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten auf Baustellen, beim Kunden oder im eigenen Unternehmen durchgeführt werden sollen.
Das Ermitteln und Bewerten möglicher Gefährdungen und das Festlegen von Sicherheitsmaßnahmen sind vom Gesetzgeber vorgeschriebene Pflichten des Arbeitgebers.
Vor Erteilen eines Auftrages an die Beschäftigten haben daher
stattzufinden.
Die Koordinatoren (siehe Abschnitt 2.3) sind über Gefahren zu informieren, die bei den Arbeiten zu erwarten sind. Gleichfalls müssen ihnen die geplanten Schutzmaßnahmen mitgeteilt werden.
Der Arbeitsalltag auf Baustellen ist immer mehr geprägt durch eine verstärkte Arbeitsteilung bei zum Teil immer komplexer werdenden Bauvorhaben sowie massivem Termin- und Kostendruck.
Unternehmer und andere Führungskräfte, die auf Baustellen tätig werden, sind unter diesen Bedingungen zunehmend psychischen Belastungen ausgesetzt.
Können die Belastungen von dem Einzelnen auf Grund seiner individuellen Leistungsvoraussetzungen nicht mehr bewältigt werden, treten Kurzzeitfolgen wie Stress und Ermüdung, verbunden mit einer Leistungsabnahme, auf.
Konzentrationsschwäche, gereizter Umgang mit den Beschäftigten und Fehlentscheidungen sind typische Symptome einer länger andauernden Überforderung.
Als Folge der Überforderung treten gesundheitliche Beschwerden (z.B. Kopfschmerzen, Schlafprobleme und Rückenbeschwerden) auf. Das Immunsystem wird geschwächt und als Langzeitfolgen bestehen erhöhte Risiken für Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems bis hin zum Herzinfarkt und für Krankheiten des Magen-Darm-Traktes.
Neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen können aber auch soziale Folgen im Privatleben auftreten.
Betrachtet man die Belastungen in der Arbeitswelt, die in der Regel als Überforderung bewertet werden 2, so wird deutlich, dass die Führungskraft eine Vielzahl dieser Belastungen bei sich selbst und bei den Beschäftigten durch richtiges Vorbereiten und Durchführen des Auftrages vermeiden kann.
Dazu gehören, außer eindeutigen Regeln zu Verantwortung und Pflichten, die Koordination und reibungslose Kommunikation 3 der Beteiligten.
2.2 Baustellenbezogene Regelungen - Baustellenordnung
Viele Unternehmen haben als Bauherren für Bauarbeiten auf ihrem Betriebsgelände Verhaltensregeln für Fremdfirmen erstellt. Diese Regeln werden auch als "Baustellenordnung", "Sicherheitshinweise für Fremdfirmen" oder "Sicherheitsgebote" bezeichnet und sind Bestandteil des Vertrages. Das Nichtbeachten dieser Regeln ist daher eine Vertragsverletzung, die als Konsequenz Abmahnungen bis zum Baustellenverweis mit Ersatzvornahme zur Folge haben kann.
Auch wenn die aufgestellten Anforderungen über die Regelungen in den Unfallverhütungsvorschriften hinausgehen, sind sie auf Grund der vertraglichen Einbindung zu beachten.
In Baustellenordnungen sind z.B. Anforderungen an Beschäftigte, notwendige Zugänge zum Arbeitsplatz, Lagerung von Material, Gerüstabnahmen, Befahr- und Feuererlaubnis, erste Hilfe und das Verhalten im Alarmfall geregelt.
Durch diese Regelungen kommt der Bauherr u.a. auch seiner Verkehrssicherungspflicht nach.
2.3 Koordination
Vor Beginn der Arbeiten ist zu prüfen, ob der Auftraggeber (Bauherr) einen "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator" nach § 3 "Baustellenverordnung" eingesetzt hat. Weiterhin ist zu prüfen, ob der Koordinator mit Weisungsbefugnis ausgestattet ist.
Ungeachtet der Verpflichtung durch die Baustellenverordnung haben alle Unternehmer die Pflicht, sich bei gegenseitiger Gefährdung untereinander abzustimmen und ggf. einen Koordinator einzusetzen, siehe § 6 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Die Unternehmer sind hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ihrer Beschäftigten zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Unter anderem ist das Mitbenutzen von
zu regeln.
Vergibt ein Unternehmer Aufträge an Fremdfirmen und kann dabei eine gegenseitige Gefährdung auftreten, so hat er ebenfalls einen Koordinator zu bestimmen, der vor Beginn der Arbeiten diese aufeinander abstimmt.
Während der Ausführung von Arbeiten hat der Koordinator die Arbeitsabläufe der beteiligten Unternehmen so aufeinander abzustimmen, dass mögliche gegenseitige Gefährdungen vermieden werden.
Diese Aufgabe kann er nur dann wirkungsvoll erledigen, wenn er gegenüber den Beschäftigten des eigenen Unternehmens und gegenüber den Beschäftigten der Fremdunternehmen weisungsbefugt ist.
Die Weisungsbefugnis muss so weit reichen, dass er Arbeiten unterbrechen lassen kann, wenn eine gegenseitige Gefährdung besteht.
Es ist deswegen dringend zu empfehlen, die Aufgaben des Koordinators, insbesondere seine Weisungsbefugnis, vertraglich festzuschreiben.
Praktische Hinweise über Koordinierung können der BG-Information "Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren" (BGI 528) entnommen werden.
3 Erteilen des Arbeitsauftrages
3.1 Auswahl der Beschäftigten
Auswahlkriterien für Beschäftigte sind neben der fachlichen Kompetenz und der Zuverlässigkeit auch die gesundheitliche Eignung.
So sind für spezielle Arbeiten, die z.B. mit Lärm oder Gefahrstoffen verbunden sind, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben.
Zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, insbesondere Erstuntersuchung, Nachuntersuchung und nachgehende Untersuchungen, kann der Betriebsarzt Auskunft geben.
Für bestimmte Personengruppen sind dem Unternehmer durch den Gesetzgeber besondere Fürsorgepflichten auferlegt worden, z.B. für Jugendliche oder werdende bzw. stillende Mütter.
Dazu gehören insbesondere
Näheres kann bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit, beim Betriebsarzt oder bei der für den Betrieb zuständigen Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft erfragt werden.
3.2 Auswahl der Aufsichtsführenden
Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet (siehe Abschnitt 1.3) und von weisungsbefugten Personen (Aufsichtführende) mit ausreichenden Kenntnissen beaufsichtigt werden. Diese haben die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten gemäß § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) zu überwachen.
Beispiel
Ein vom Unternehmer eingesetzter Aufsichtführender mit Weisungsbefugnis hätte den Unfall verhindern können.
Besitzen Vorgesetzte und Aufsichtführende nicht die notwendigen sicherheitstechnischen Kenntnisse, müssen diese vermittelt werden. Der Besuch von Seminaren bei den Berufsgenossenschaften (z.B. zur sicheren Bauausführung) ist eine Qualifizierungsmöglichkeit.
Unabhängig vom Einsatz eines Aufsichtführenden hat der für den Arbeitsauftrag Verantwortliche Kontrollen vor Ort durchzuführen.
Nur so stellt er fest, inwieweit die vorgesehenen und angeordneten Maßnahmen von den Beschäftigten tatsächlich eingehalten werden.
3.3 Hinweise zu sicheren Verkehrswegen und Arbeitsplätzen
Mit dem Festlegen des Arbeitsverfahrens werden durch den Unternehmer gleichzeitig die benötigten Arbeitsmittel ausgewählt und bestimmt. Dabei ist der Stand der Technik zu beachten, so dass den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für den Arbeitsplatz geeignet und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Können Gefahrenquellen nicht beseitigt oder vermieden werden, ist vom Unternehmer zu prüfen, inwieweit
zur Gefahrenabwehr geeignet und anzuwenden sind.
Im Bild 3-1 werden Hinweise gegeben, um Absturzunfälle zu verhindern.
Bild 3-1: Absturzsicherungen an Verkehrswegen und Arbeitsplätzen
Absturzhöhen | Absturzsicherheitsmaßnahmen erforderlich | |||||
ab 0 m | an oder über Stoffen, in denen man versinken kann | |||||
> 1 m |
| |||||
> 2 m | bei Bauarbeiten | |||||
> 3 m | auf Dächern | |||||
> 5 m | beim Mauern über die Hand und Arbeiten an Fenstern (nicht bei Aus- und Einbau von Fenstern) |
3.3.1 Verkehrswege
Der typische Arbeitsunfall auf Baustellen ist das Stolpern und Ausrutschen, verursacht durch Unebenheiten im Boden, Nichtbeachten von witterungsbedingten Einflüssen und Unordnung. Mitverantwortlich für den sicheren Zustand der Verkehrswege sind neben dem Bauherrn auch alle Unternehmer der am Bau beteiligten Firmen.
Damit der eigene Arbeitsauftrag sicherheitsgerecht ausgeführt werden kann, sind z.B. auch sichere Zugänge zum Arbeitsplatz einzurichten.
Vorschriftsmäßige Verkehrswege (Bild 3-2) sind unerlässliche Voraussetzungen für ein unfallfreies Arbeiten.
Bild 3-2: Laufsteg mit Trittleisten und Seitenschutz
Leitern dürfen als Aufstiege nur verwendet werden, wenn
Bei Verwendung einer Leiter als Aufstieg ist
Bild 3-3: Treppe und Treppenturm als sicherer Zugang bzw. Aufstieg
3.3.2 Arbeitsplätze
Mit der 2-Stunden-Regelung sind gleichartige Arbeiten der gleichen Firma am gleichen Bauobjekt zu verstehen. Damit dürfen nur kurzzeitige und von der Ausführung nur leichte Arbeiten von der Leiter aus durchgeführt werden.
Stehleitern dürfen nicht als Anlegeleitern oder Verkehrswege benutzt werden.
An Stelle von Leitern kommen als sichere Arbeitsplätze fahrbare Arbeitsbühnen, Arbeitsgerüste, Hubarbeitsbühnen, Arbeitsbühnen an Gabelstaplern und hochziehbare Personenaufnahmemittel (PAM) in Frage.
Bild 3-4: Fahrbare Arbeitsbühne (Hinweis: dreiteiliger Seitenschutz, Durchstieg, festgestellte Räder)
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