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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8561 / DGUV Information 213-030 - Gefahrstoffe auf Bauhöfen im öffentlichen Dienst
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 02/2011 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Vorbemerkung

Auf den Bau- und Betriebshöfen, Autobahn-, Straßen- und Flussmeistereien des öffentlichen Dienstes (im Folgenden nur noch "Bauhof" genannt) werden eine Vielzahl von Produkten verwendet, von denen Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten sowie für die Umwelt ausgehen (Gefahrstoffe). Eine wichtige Voraussetzung für das Ergreifen wirkungsvoller Schutzmaßnahmen ist das Wissen um die möglichen Gefahren, die von diesen Gefahrstoffen ausgehen. Die Broschüre will hierzu einen Beitrag leisten.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind in umfangreichen Vorschriften geregelt. Hierzu zählen das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und Technischen Regeln. Mit dieser Broschüre sollen für Bauhöfe die Regelungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zusammengefasst und verständlich dargestellt werden.

Diese Broschüre richtet sich an

Diese Broschüre will

Bei der Festlegung der fachspezifischen Themenschwerpunkte wurde auf die Bereiche Tischlerei, Lackiererei und Schlosserei verzichtet, da diese Bereiche Gegenstand der Broschüre "Gefahrstoffe in Werkstätten" (GUV-I 8625) sind. Im Besonderen wird auch auf die Informationsschrift für die Beschäftigten "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im öffentlichen Dienst" (BGI/GUV-I 8555) hingewiesen. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die mit der Fahrzeuginstandhaltung verbunden sind, sind die Schutzmaßnahmen der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157) zu berücksichtigen. Für Tätigkeiten im Straßenbetrieb/Straßenunterhalt ist die Regel "Straßenbetrieb - Straßenunterhalt" (BGR/GUV-R 2108) zu beachten.

Ein wichtiger Bestandteil der Broschüre sind die im Anhang enthaltenen Beispiele von Betriebsanweisungsentwürfen, die dem Gefahrstoff-Informationssystem WINGIS der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft entnommen worden sind (siehe Anhang 1 "Literaturverzeichnis").

1 Allgemeines

1.1 Gefahrstoffe

Was sind Gefahrstoffe?

Gefahrstoffe sind Stoffe (Reinstoffe), Zubereitungen (Gemische, Gemenge oder Lösungen von Stoffen) oder Erzeugnisse (z.B. Spanplatten), denen eine oder mehrere der nachfolgenden Eigenschaften (Gefährlichkeitsmerkmale) zugeordnet werden:

  1. explosionsgefährlich/explosionsfähig,
  2. brandfördernd,
  3. hochentzündlich,
  4. leichtentzündlich,
  5. entzündlich,
  6. sehr giftig,
  7. giftig,
  8. gesundheitsschädlich,
  9. ätzend,
  10. reizend,
  11. sensibilisierend,
  12. krebserzeugend,
  13. fortpflanzungsgefährdend,
  14. erbgutverändernd,
  15. umweltgefährlich.

Außerdem ist ein Stoff ein Gefahrstoff, wenn er bei Tätigkeiten entsteht oder freigesetzt wird bzw. wenn er besondere Eigenschaften besitzt, die sich von den o.g. Gefährlichkeitsmerkmalen unterscheiden. So sind Dieselmotoremissionen, Holzstaub oder Schweißrauche Gefahrstoffe, die bei der Tätigkeit entstehen. Tätigkeiten mit wässrigen Arbeitsstoffen (z.B. Reinigungsarbeiten) oder das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen stellen als Feuchtarbeit eine Gefahr dar, der kein Gefährlichkeitsmerkmal zugeordnet werden kann. Eine besondere Eigenschaft ist auch die narkotische Wirkung von Lösemitteln.

Sonstige Stoffe, wie Abfälle zur Beseitigung und Altöle, können gefährliche Eigenschaften haben. Zu den Gefahrstoffen gehören auch Bestandteile von Pflanzen und Tieren, wenn sie gefährliche Eigenschaften aufweisen (z.B. sind sensibilisierend der Riesenbärenklau oder der Eichenprozessionsspinner bei Berührung mit der Haut).

Informationsquellen für Gefahrstoffe

Gefahrstoffe erkennt man in der Regel an der Kennzeichnung auf den Gebinden. Doch auch Produkte, die nicht gekennzeichnet sind, können Gefahrstoffe enthalten, da unterhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen die Kennzeichnungspflicht entfällt. Bei diesen Produkten sind erforderlichenfalls Informationen vom Hersteller, Vertreiber oder von Fachleuten einzuholen.

Informationen zu Gefahrstoffen enthalten die Sicherheitsdatenblätter, die der Hersteller oder Vertreiber zur Verfügung zu stellen hat. Bei fehlenden Sicherheitsdatenblättern sind diese beim Hersteller oder Vertreiber anzufordern. In den Fällen, in denen kein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss (z.B. wenn das Produkt selbst kein Gefahrstoff ist), muss der Inverkehrbringer dem Anwender die Informationen zur Verfügung stellen, die er für eine Gefährdungsbeurteilung benötigt.

Weitere Informationsquellen zu Gefahrstoffen sind im Anhang 1 "Literatur" aufgeführt.

Kennzeichnung

Gefahrstoffe müssen entsprechend der Gefahrstoffverordnung vom Hersteller gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung (Gefahrstoffetikett) muss folgende Angaben enthalten:

  1. Die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der in der Zubereitung enthaltenen Stoffe.
  2. Bei Zubereitungen ggf. Handelsname oder -bezeichnung.
  3. Die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen.
  4. Die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze).
  5. Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze).
  6. Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Vertreibers.

Beim Umfüllen in kleinere Behälter muss die Kennzeichnung übernommen werden. Die Kennzeichnung alter Gebinde muss auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem

Im Januar 2009 wurde in Europa ein neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem eingeführt, das dem Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen (UN) Rechnung trägt und deren Ziel es ist, weltweit nahezu einheitliche Einstufungs- und Kennzeichnungskriterien für Chemikalien einzuführen und damit den Chemikalienhandel zu erleichtern. Die europäische Vorschrift, auch CLP-Verordnung genannt (Classification, Labelling, Packaging of Substances and Mixtures), sieht lange Übergangszeiten vor, so dass es wahrscheinlich ist, dass in den nächsten Jahren im Handel Gebinde mit Gefahrstoffen kursieren, die noch den alten Kennzeichnungen entsprechen bzw. bereits die neuen "GHS"-Kennzeichnungselemente enthalten.

Reine Stoffe dürfen seit dem 1.12.2010 nur noch nach dem neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem in den Handel gebracht werden. Im Sicherheitsdatenblatt ist allerdings zusätzlich zur neuen Einstufung und Kennzeichnung auch noch die nach den bisherigen Vorschriften enthalten. Für Gemische (bisher "Zubereitungen" genannt) gilt eine Übergangsfrist bis zum 1.6.2015.

Folgende neue Kennzeichnungselemente werden eingeführt:

Da zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Information noch keine neue Herstellerkennzeichnungen für die im Bauhof verwendeten Chemikalien vorlagen, werden im fachlichen Teil noch die Einstufungen und Kennzeichnungen nach dem bisherigen Gefahrstoffrecht verwendet. In Anhang 2 ist eine allgemeine Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung dargestellt, in Anhang 3 ist der Aufbau der H- und P-Sätze erklärt.

1.2 Verantwortung und Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Verantwortung und Pflichten des Arbeitgebers

Die Verantwortung für die Umsetzung des Gefahrstoffrechts in einem Betrieb liegt beim Arbeitgeber. Die Arbeitgeberverantwortung sollte schriftlich an die jeweilige Dienststellenleitung delegiert werden. Diese kann die fachliche Verantwortung des Arbeitsschutzes schriftlich an die Führungskräfte in den einzelnen Arbeitsbereichen übertragen.

Die Organisations- und Aufsichtsverantwortung verbleibt aber in jedem Fall beim Arbeitgeber.

Verantwortung und Pflichten der Arbeitnehmer

Nicht nur der Arbeitgeber und die Vorgesetzten, auch der Arbeitnehmer ist gesetzlich verpflichtet, für seine eigene Sicherheit und die seiner Kollegen durch entsprechendes Verhalten Sorge zu tragen.

Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört es,

1.3 Allgemeine Anforderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die Anforderungen der einschlägigen Vorschriften des Gefahrstoffrechts richten sich an den Arbeitgeber. Er ist für die Durchführung der notwendigen Maßnahmen verantwortlich. Im Gefahrstoffmanagement-Ablaufschema in Anhang 4 sind die wesentlichen Verfahrensschritte zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung dargestellt.

Auf die Möglichkeit, fachliche Verantwortung an Führungskräfte zu übertragen, wurde bereits in Kapitel 1.2 eingegangen.

Gefährdungsbeurteilung

Vor Beginn der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in einem Betrieb muss vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten fachkundigen Person eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden. Fachkundige Beratung können zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt leisten. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei maßgeblichen Veränderungen (z.B. bei einer Neubewertung der verwendeten Gefahrstoffe, bei Änderungen des Arbeitsverfahrens) wiederholt werden. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst nach erfolgter Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

Gefahrstoffermittlung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen in einem ersten Schritt die im Betrieb verwendeten Arbeitsstoffe erfasst werden. Die Erfassung kann arbeitsplatz- oder arbeitsbereichsbezogen erfolgen. Anhang 5 enthält hierzu als Hilfestellung einen Arbeitsstoff-Erfassungsbogen. Es ist empfehlenswert, diese Ermittlungen unter Einbeziehung der innerbetrieblichen Fachleute, wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und die einzelnen Abteilungs-/Bereichsleiter, zu organisieren.

Gefahrstoffverzeichnis

Das Gefahrstoffverzeichnis der im Betrieb verwendeten chemischen Arbeitsstoffe ist die Grundlage aller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lagerung, dem Transport, der Handhabung und der Entsorgung von Gefahrstoffen. Auch für eine sinnvolle Magazinverwaltung ist ein Überblick über die vorhandenen Bestände von grundlegender Bedeutung.

Eine Bestandsaufnahme der im Betrieb vorhandenen Arbeitsstoffe unter Arbeits- und Umweltschutzgesichtspunkten hat viele Vorteile. Zu große Lagerbestände werden erkannt und können reduziert werden. Nicht mehr benötigte Stoffe können entsorgt werden und belasten das Lager nicht mehr. Werden im Betrieb für den gleichen Zweck Stoffe von verschiedenen Herstellern verwendet, sollte nur noch ein Stoff beschafft werden. Dies ermöglicht meist durch den Kauf einer größeren Menge einen günstigeren Preis und vereinfacht die Führung des Gefahrstoffverzeichnisses. Anhand der Auflistung ist auch zu prüfen, ob Gefahrstoffe zusammen gelagert werden, die beispielsweise bei einem Lagerunfall gefährlich miteinander reagieren können. Ist das der Fall, ist eine separate Lagerung notwendig.

Sowohl die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1/GUV-V A1) als auch die Gefahrstoffverordnung fordern vom Unternehmer, in seinem Betrieb zu ermitteln, ob Gefahrstoffe eingesetzt werden, welche Gefahren von diesen Stoffen ausgehen und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Auch hierfür wird als Grundlage aller Ermittlungen eine Liste der im Betrieb eingesetzten chemischen Arbeitsstoffe benötigt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dieses sollte folgende Angaben enthalten:

Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Das Gefahrstoffverzeichnis muss auch diejenigen Stoffe umfassen, aus denen bei der Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden, z.B. Bitumen.

Konkrete Hinweise zum Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses enthält die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".

Das Gefahrstoffverzeichnis kann arbeitsbereichs- oder arbeitsplatzbezogen geführt werden. Bei wechselnden Arbeitsplätzen mit gleichen Tätigkeiten können somit die verschiedenen Arbeitsplätze zu einem Arbeitsbereich zusammengefasst werden. Somit kann im Bauhof ein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden, d.h. die in den verschiedenen Arbeitsbereichen eingesetzten Gefahrstoffe können in einer Liste genannt werden (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1: Auszug aus einem Gefahrstoffverzeichnis eines Bauhofes

Lfd.Nr. Handelsname des Produktes Inhaltsstoffe aufgeführt im Gefahrensymbol R-Sätze
S-Sätze
Jahresmenge Bereich
Verwendung
-Hydrolan-BA 1, SchutzanstrichSicherheitsdatenblatt * XnR 10, R 20/21, R 38 S 9, S 16, S 24/25ca. 300 LiterFarblager
-AKUPLUS BatteriesäureSicherheitsdatenblatt * -R 35 S 2, S 26, S 305 LiterLaderaum
-Glysantin, KühlerflüssigkeitSicherheitsdatenblatt * XnR 22, S 2, S 13, S 24/25, S 4650 - 100 LiterKFZ-Werkstatt, Lager
-Sonderkraftstoff für ZweitaktmotorenSicherheitsdatenblatt * F+, Xn, NR 12, R 38, R 23/24/25 S 16, S 33, S 45ca. 200 LiterLager für brennbare Flüssigkeiten
-Portlandzement, CEM I 32,5 SackwareSicherheitsdatenblatt * XiR 37, R 38, R 41 S 2, S 24, S 25, S 26, S 37ca. 200 kgBaustofflager
* Die Sicherheitsdatenblätter liegen im Büro vor und können dort eingesehen werden


Ein Gefahrstoffverzeichnis ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass hinsichtlich der verwendeten Mengen und der Expositionssituation nur eine geringe Gefährdung vorliegt. Dies ist z.B. der Fall bei der Ausbesserung kleiner Lackschäden mit Lackpens oder die Verwendung und Aufbewahrung haushaltsüblicher Mengen an Klebstoffen.

Tipp:

1.4 Gefährdungsermittlung und Festlegung von Schutzmaßnahmen

Bevor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen ermittelt und die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Lässt sich aus der Gefährdungsermittlung das Auftreten gefährlicher Stoffe nicht sicher ausschließen, so ist zu ermitteln, ob die inhalativen und dermalen Belastungen für die Beschäftigten mit den vorgesehenen Schutzmaßnahmen minimiert worden sind.

Im Rahmen der Gefährdungsermittlung und der Wirkungskontrolle der Schutzmaßnahmen können auch Gefahrstoffmessungen zur Überprüfung der Arbeitsplatzgrenzwerte erforderlich sein.

Diese Broschüre stellt eine branchenspezifische Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung bei vorgegebenen Maßnahmen nach TRGS 400 dar. Auf die notwendigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wird ausführlich im fachspezifischen Teil eingegangen.

1.5 Betriebsanweisung und Unterweisung

1.5.1 Betriebsanweisung

Um sichere und sachgerechte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, muss das betroffene Personal umfassend informiert werden. Daher sind für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach Gefahrstoffverordnung Betriebsanweisungen zu erstellen.

Die Gefahrstoffverordnung führt die Punkte auf, die eine Betriebsanweisung beinhalten muss. Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. Genauere Hinweise für das Erstellen von Betriebsanweisungen und die Durchführung von Unterweisungen enthält die Technische Regel TRGS 555.

Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen können Sicherheitsfachkraft oder Betriebsarzt wertvolle Unterstützung liefern.

Erstellung der Betriebsanweisung

Es gibt eine Reihe von PC-Programmen, z.B. WINGIS, mit denen Betriebsanweisungen erstellt werden können. Sie enthalten Entwürfe von Betriebsanweisungen, in denen für die genannten Gliederungspunkte

alle notwendigen stoffbezogenen Informationen eingearbeitet sind.

Diese Entwürfe müssen aber noch arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen ergänzt werden! Dies gilt auch für die im Anhang 6 dieser Broschüre enthaltenen Entwürfe.

Die notwendigen Ergänzungen erfordern keine besonderen Gefahrstoffkenntnisse, sondern lediglich die Kenntnis des Betriebes und der jeweiligen Tätigkeiten. Aus diesem Grund können folgende Ergänzungen leicht eingearbeitet werden:

Wenn diese Ergänzungen erfolgt sind, muss der Bauhofleiter die Betriebsanweisung für seinen Betrieb in Kraft setzen.

Der Bauhofleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass den Mitarbeitern die Betriebsanweisungen auf dem Bauhof zur Verfügung stehen.

Tipp:

1.5.2 Unterweisung

Eine gute Betriebsanweisung ist die beste Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten, deren Durchführung sowohl das Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung als auch die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1/GUV-V A1) fordern.

Die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Darüber hinaus sind die Beschäftigten arbeitsmedizinisch-toxikologisch zu beraten. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

Wegen der häufig wechselnden Arbeitsplatzbedingungen auf dem Bauhof ist die anhand der Betriebsanweisung vorgenommene Unterweisung von besonderer Bedeutung. Insbesondere bei verändertem Produkteinsatz oder Änderung des Arbeitsverfahrens ist eine Unterweisung erneut durchzuführen.

Nicht jede Unterweisung muss folglich sehr ausführlich und zeitraubend sein. Prinzipiell ist es viel wichtiger, konkrete Anweisungen öfter zu wiederholen und schon vermitteltes Wissen wieder aufzufrischen. Grundlegende Kenntnisse hingegen sollten ohne Zeitdruck in Form eines ausführlichen Gespräches den Beschäftigten nahegebracht und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden.

Tipp:

1.6 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

1.6.1 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer prüfen, ob nicht ein ungefährlicheres Ersatzprodukt, eine emissionsärmere Verwendungsform oder ein emissionsärmeres Verwendungsverfahren gewählt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Die Entscheidung über die Verwendung eines Ersatzstoffes oder eines Ersatzverfahrens hängt von der gesundheitlichen Bewertung, der technischen Eignung und von betrieblichen Faktoren ab. Näheres regelt die TRGS 600 "Substitution". Die Entscheidung, welches Produkt im Einzelfall einzusetzen ist, bleibt grundsätzlich beim Unternehmer, der die Verantwortung für die durchgeführten Tätigkeiten hat.

An erster Stelle der Schutzmaßnahmen steht der Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren, die ein geringeres gesundheitliches Risiko aufweisen.

Bei der Suche nach Ersatzstoffen und Ersatzverfahren können weitere Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) der 600-Reihe hilfreich sein (siehe Anhang 1 Literatur).

Für Bauchemikalien wurde vom Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (GISBAU) eine Bewertung der Produkte unter dem Gesichtspunkt des gesundheitlichen Risikos vorgenommen. Dem Anwender wurde die Beurteilung jedes Einzelproduktes abgenommen, in dem Produkte mit ähnlicher chemischer Zusammensetzung, ähnlichem Einsatzzweck und vergleichbarer Gefährdung in Produktgruppen zusammengefasst wurden. Diesen wurden Produkt-Codes zugewiesen, die eine Buchstaben-Zahlen-Kombination (Kennziffer) darstellen, die die Herstellerinformationen für den betrieblichen Anwender verständlicher machen und die Ersatzstoffsuche erleichtern sollen. Je höher die Kennziffer eines Codes ist, um so gefährlicher ist das Produkt (siehe Kapitel 2.3.1 Farben Lacke, Verdünner und Anhang 8 Übersicht der Produkt- und Giscodes).

1.6.2 Technische Schutzmaßnahmen

Technische Maßnahmen sind dann erforderlich, wenn Ersatzstoffe und Ersatzverfahren nicht zur Verfügung stehen oder nach Einführung von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren weiterhin mit einem Freiwerden von Gefahrstoffen zu rechnen ist.

Zu den technischen Maßnahmen zählen z.B. der Einsatz geschlossener Anlagen, Punktabsaugungen mit Erfassungstrichter, Untertischabsaugungen oder Lüftung durch raumlufttechnische Anlagen.

Die Wirksamkeit der technischen Maßnahmen muss regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, überprüft werden.

Hinweise auf erforderliche Lüftungs- und Absaugungsmaßnahmen werden im fachspezifischen Teil gegeben.

1.6.3 Organisatorische Maßnahmen

Grundsätzlich sind beim Umgang mit Gefahrstoffen folgende organisatorische Maßnahmen durchzuführen:

Weitere Hinweise auf geeignete organisatorische Maßnahmen werden im fachspezifischen Teil gegeben.

Hygienische Maßnahmen

Grundsätzlich sind beim Umgang mit Gefahrstoffen folgende hygienische Maßnahmen einzuhalten:

1.6.4 Persönliche Schutzmaßnahmen

Persönliche Schutzausrüstung

Wenn trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Gefährdung der Mitarbeiter durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, müssen zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und getragen werden. Das Tragen von belastender persönlicher Schutzausrüstung muss für den einzelnen Mitarbeiter minimiert werden. Unter belastender persönlicher Schutzausrüstung versteht man z.B. Atemschutzmasken oder flüssigkeitsundurchlässige Schutzhandschuhe.

Handschutz

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, bei denen mit Hautkontakt zu rechnen ist, müssen Schutzhandschuhe getragen werden. Die Auswahl des geeigneten Handschuhmaterials ist von den verwendeten Gefahrstoffen abhängig und muss daher auf den Einzelfall abgestimmt werden. Hinweise sind im fachspezifischen Teil zu finden.

Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Handschuhe dürfen nicht weiter verwendet werden und sind zu ersetzen.

Eine Hilfestellung zur Auswahl und Verwendung von Chemikalienschutzhandschuhen stellt die Information "Chemikalienschutzhandschuhe" (BGI/GUV-I 868) dar. Konkrete Hinweise finden sich auch in der GISBAU-Handschuhdatenbank, die Bestandteil von WINGIS ist, aber auch im Internet unter www.wingis-online.de zu finden ist.

Augenschutz

Besteht die Gefahr, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mit einer Gefährdung der Augen zu rechnen ist, so ist geeigneter Augenschutz zu tragen.

Bewährt haben sich Gestellbrillen mit Seitenschutz, Korbbrillen und Gesichtsschutzschirme. Im fachspezifischen Teil werden Tätigkeiten aufgeführt, bei denen Augenschutz getragen werden muss.

Atemschutz

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass Arbeitsplatzgrenzwerte überschritten werden können, ist geeigneter Atemschutz zur Verfügung zu stellen und zu tragen. Die Lager- und Standzeiten von Atemschutzfiltern sind hierbei zu beachten. Atemschutzgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.

Für Träger von Atemschutzgeräten sind unter bestimmten Bedingungen (Tragen von belastendem Atemschutz) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben. Ob die erforderlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind, sollte in Absprache mit dem Betriebsarzt geklärt werden. Nicht erforderlich sind arbeits- medizinische Vorsorgeuntersuchungen bei gebläseunterstützten Atemschutzgeräten, weil diese nur einen sehr geringen Atemwiderstand aufweisen.

Hinweise zur Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und -filter sind in den Regeln "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190) enthalten.

Hautschutz

Bei der Arbeit auf dem Bauhof wird die Haut der Hände auf verschiedene Art und Weise belastet, z.B. durch:

Daher sind während der Arbeit geeignete Schutzmaßnahmen anzuwenden.

Es ist sinnvoll, für jeden Arbeitsbereich einen Handschuh- und Hautschutzplan zu erstellen, der für die verschiedenen Arbeiten die geeigneten Schutzhandschuhe sowie die Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel enthält. Es ist ratsam, den Hautschutzplan unter Mitwirkung des Betriebsarztes zu erstellen.

Hautschutzmittel

Hautschutzmittel sind Mittel, die vor einer hautbelastenden Tätigkeit auf die Haut aufgetragen werden und deren Schutzwirkung für die bestimmungsgemäße Anwendung nachgewiesen ist.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob der Einsatz von Hautschutzmitteln möglich ist. Die Anwendung von Hautschutzmitteln ist auf das Arbeitsverfahren abzustimmen, da diese Mittel bei bestimmten Arbeitsstoffen (z.B. polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen und Lösemitteln) zu einer verstärkten Aufnahme von Stoffen über die Haut führen können oder bei Anwendung fetthaltiger Hautschutzmittel unter Schutzhandschuhe, deren Schutzwirkung reduzieren können. Anhand der Kennzeichnung von Gefahrstoffen gibt die Tabelle in Anhang 9 Aufschluss, bei welchen Gefahrstoffen/Tätigkeiten der Einsatz von Hautschutzmitteln überhaupt möglich ist.

Hautschutzpräparate sollen die Barrierefunktion der Haut erhalten. Die meisten Hautschutzmittel wirken auf physikalische Weise, dem so genannten Löslichkeitsprinzip. Sie sollen eine schwer durchdringbare Schicht für den Hautschadstoff aufbauen. Die Hautschutzmittelhersteller müssen daher einen Wirksamkeitsnachweis für die vorgesehene Anwendung des Hautmittels erbringen.

Für verschiedene Anwendungsfälle werden Hautschutzmittel mit speziellen Wirkstoffen hergestellt. So sollen gerbstoffhaltige Hautschutzmittel den Hautproblemen beim Tragen luftundurchlässiger Schutzkleidung (z.B. Schutzhandschuhe) vorbeugen.

Zu den Hautschutzmitteln mit speziellen Wirkstoffen zählen auch die Lichtschutzmittel. Sie sind mit UV-reflektierenden Pigmenten wie z.B. Titandioxid oder Zinkoxid versetzt und verlängern die natürliche Eigenschutzzeit der Haut gegenüber UV-Strahlen. Lichtschutzmittel werden u.a. bei Aktivitäten im Freien unter Sonnenbestrahlung eingesetzt.

Bei der Auswahl von Hautschutzmitteln sind auch mögliche Gefährdungen, die vom Hautschutzmittel selbst ausgehen können, zu berücksichtigen, z.B. allergische Reaktion auf die Inhaltsstoffe von Hautschutzmitteln. Es sind vorzugsweise duftstoff- und konservierungsstofffreie Hautschutzmittel einzusetzen.

Bei der Suche nach Herstelleradressen sind die Informationen des Fachausschusses "Persönliche Schutzausrüstungen, Sachgebiet Hautschutz" hilfreich: www.dguv.de Webcode: d35733

Tipp:

Hautreinigungsmittel

Während der Arbeit sind die Hände mit schonenden, der Art der Verschmutzung angepassten Hautreinigungsmitteln zu reinigen. Daher ist die Verwendung spezieller Hautreinigungsmittel ratsam. Reinigungsmittel (z.B. Handwaschpasten), die neben waschaktiven Substanzen Reibe- oder gar Lösemittel enthalten, sollten nur dann verwendet werden, wenn dies unumgänglich ist. Angeboten werden gegenwärtig Handwaschpasten, die als Reibemittel Sand, Holzmehl, Kunststoffgranulate oder biologisch abbaubares Material (gemahlene Walnussschalen, Olivenkerne, Maiskolben etc.) enthalten. Sandhaltige Mittel sollten wegen des starken Abriebs (Beschädigung der obersten Hautschicht) nicht verwendet werden. Lösemittelhaltige Handreinigungsmittel sollten auf Grund der auf die Dauer hohen Hautbelastung nur dort verwendet werden, wo dies unumgänglich ist.

Tipp:

Hautpflegemittel

Nach der Arbeit ist ein geeignetes Hautpflegemittel aufzutragen. Die Hautpflege dient der Regeneration der Haut. Die Auswahl der Hautpflegemittel ist von der beruflichen Belastung abhängig. Wichtigstes Kriterium ist der Fettanteil des Mittels. Wessen Haut durch die berufliche Tätigkeit stark ausgetrocknet und fettarm ist, benötigt ein Hautpflegemittel mit einem höheren Fettanteil als derjenige, dessen Haut nur gering belastet wird und nicht so stark ausgetrocknet ist.

Tipp:

Hygiene

Hautmittel sollten aus hygienischen Gründen den Beschäftigten in Spendern angeboten werden. Die Verwendung von Dosen, Tiegeln etc. führt allzu leicht dazu, dass der Inhalt verschmutzt und verkeimt. Aus diesem Grund dürfen auch Seifenstücke nicht von mehreren Personen verwendet werden. Zum Abtrocknen der Hände sollten vorzugsweise Einmalhandtücher zur Verfügung gestellt werden.

1.7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Im Rahmen der gesundheitlichen Vorsorge sind Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, unter besonderen Umständen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten oder verpflichtend vorzuschreiben. Der Unternehmer hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen. Ob die dafür erforderlichen Bedingungen vorliegen, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.

1.8 Verbote und Beschäftigungsbeschränkungen

Für bestimmte Gefahrstoffe sind Verwendungsverbote zu beachten. Näheres findet sich im fachspezifischen Teil.

Des Weiteren gelten Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie für gebärfähige Frauen, werdende und stillende Mütter. Ob die Voraussetzungen für Beschäftigungsbeschränkungen im Betrieb gegeben sind, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.

1.9 Lagerung gefährlicher Stoffe

Ziel einer sicheren Lagerung gefährlicher Stoffe ist die Vermeidung von Gefährdungen für die Beschäftigten und die Umwelt sowie die Vermeidung von Bränden. Unter Lagern versteht man das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere (z.B. zur Entsorgung). Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Unter Bereitstellen ist das kurzzeitige Aufbewahren (maximal 24 Std.) gefährlicher Stoffe für eine konkret vorgesehene Verwendung zu verstehen.

1.9.1 Grundsätzliche Hinweise

Gefahrstoffe sind so zu lagern, dass nur Befugte Zugriff haben. Sie sollten möglichst in Originalgefäßen gelagert werden. Außerdem dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Ferner dürfen Gefahrstoffe nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Futter- oder Lebensmitteln aufbewahrt werden.

Giftige oder sehr giftige (z.B. Schädlingsbekämpfungsmittel) sowie krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Zubereitungen dürfen darüber hinaus unabhängig von der Menge nicht offen zugänglich sein. Sie sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben.

Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen kann.

Oxidierende Stoffe (H271, H272 oder R8, R9) dürfen grundsätzlich nicht in unmittelbarer Nähe von entzündbaren oder akut toxischen Stoffen gelagert werden.

1.9.2 Allgemeines zur Kleinmengenregelung bei der Lagerung

Spezielle Lagerräume oder Lagerplätze im Freien müssen nicht errichtet werden, wenn die Gesamtnettomasse der in einem abgeschlossenen Betriebsgebäude gelagerten Gefahrstoffe 50 kg nicht überschreitet, sofern als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung keine besonderen Gefährdungen, z.B. möglicherweise gefährliche Reaktionen der Gefahrstoffe miteinander oder eine mögliche Ansammlung von Gasen, z.B. in Kellerräumen, ermittelt wurden. Für Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen gilt diese Kleinmengenregelung bis 50 Dosen mit einer Gesamtnettomasse bis maximal 50 kg. Hinweise zu Kleinmengenlagerung von entzündbaren Flüssigkeiten sind in Abschnitt 1.9.3.3 zu finden.

Tipp:

1.9.3 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

1.9.3.1 Lagerung in Arbeitsräumen

Entzündbare Flüssigkeiten dürfen in Arbeitsräumen gelagert werden, wenn die Anforderungen aus der TRGS 510, Anlage 3, erfüllt sind. So darf der Rauminhalt pro Sicherheitsschrank höchstens 1.000 Liter betragen und muss eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 20 Minuten besitzen. Angebrochene und restentleerte, ungereinigte Behälter sind wie gefüllte Behälter zu betrachten.

Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Sicherheitsschränke gelten als erfüllt, wenn sie die Anforderungen aus DIN EN 14.470-1 einhalten.

Aus Lagerbehältern auslaufende entzündbare Flüssigkeiten müssen im Sicherheitsschrank aufgefangen sowie leicht erkannt und beseitigt werden können. Die Auffangwanne eines Sicherheitsschrankes muss 10 % des Rauminhaltes aller im Sicherheitsschrank eingelagerten Gefäße fassen können, mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes.

Als Arbeitsräume gelten grundsätzlich allseitig umschlossene Räume, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Abb. 1 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in einem Sicherheitsschrank

1.9.3.2 Anforderungen an Sicherheitsschränke hinsichtlich des Brandschutzes

Sicherheitsschränke müssen so aufgestellt und betrieben werden, dass bei einem Brand ein gefahrloses Verlassen des Arbeitsraumes durch Beschäftigte oder Dritte gewährleistet ist.

In einem Arbeitsraum dürfen in Sicherheitsschränken entzündbare Flüssigkeiten bis zu folgenden Höchstmengen gelagert werden:

1.extrem und leicht entzündbar bzw. hoch und leichtentzündlich:
in zerbrechlichen Gefäßen:100 Liter
in nicht zerbrechlichen Gefäßen:500 Liter
2.entzündbar bzw. entzündlich:
in zerbrechlichen Gefäßen:300 Liter
in nicht zerbrechlichen Gefäßen:4.000 Liter


Die Lagermengen für extrem/leichtentzündbare Flüssigkeiten und entzündbare Flüssigkeiten können additiv ausgenutzt werden. Nicht ausgenutzte Mengen für extrem/leicht entzündbare Flüssigkeiten dürfen zu den entzündbaren zugerechnet werden, jedoch nicht umgekehrt.

Werden ausschließlich Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 60 und 100 °C gelagert, beträgt die Höchstlagermenge in einem Arbeitsraum 5.000 Liter. Die nutzungsspezifischen baurechtlichen, wasserrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben für Arbeitsräume unberührt.

In Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 20 aber weniger als 90 Minuten dürfen in einem bis zu 100 m2 großen Arbeitsraum Flüssigkeiten in einer Gesamtlagermenge von höchstens 500 Litern gelagert werden, wobei die Lagermenge von extrem und leicht entzündbaren bzw. hoch- und leichtentzündlichen Flüssigkeiten 300 Liter nicht überschreiten darf.

Über diese Regelungen hinausgehende Mengen dürfen in einem Arbeitsraum nur in Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten gelagert werden, wobei die unter 1. und 2. angegebenen Höchstmengen einzuhalten sind.

1.9.3.3 Kleinmengenregelung bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

Die allgemeinen Anforderungen an die Kleinmengenregelung (siehe Kapitel 1.9.2) sind zu beachten.

Tipp:

1.9.3.4 Anforderungen an Lagerräume

Lagerräume für entzündbare Flüssigkeiten müssen den baulichen Anforderungen der TRGS 510 entsprechen. So dürfen die Räume dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein und müssen mit entsprechenden Verbotsschildern versehen sein. Sie müssen von angrenzenden Räumen bei einer Lagermenge bis 10.000 Liter feuerhemmend (F 30) und darüber hinaus feuerbeständig (F 90) abgetrennt sein und dürfen keine Bodenabläufe sowie Öffnungen für Schornsteine haben. Werden entzündbare Flüssigkeiten in den Räumen umgefüllt, sind besondere Anforderungen an den Explosionsschutz zu stellen. Daher sollten möglichst Gebinde in einer Größe beschafft werden, die ein Umfüllen erübrigen.

Es muss ein Auffangraum vorhanden sein, so dass sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann. Er muss mindestens den Rauminhalt des größten in ihm aufgestellten Behälters oder 10 % des Rauminhaltes aller Behälter fassen können.

Die Lagerräume sollten nur so groß sein, dass man z.B. auf eine künstliche Beleuchtung des Raumes und damit auf eine explosionsgeschützte Elektroinstallation verzichten kann. Das ist zum Beispiel bei Lagerräumen in Regaltiefe der Fall (siehe Abbildung 2).

Abb. 2 Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten

1.9.3.5 Lager im Freien

Sollten auf Bauhöfen anstelle von Lagerräumen Lager im Freien geschaffen werden, so sind gemäß TRGS 510 folgende Anforderungen zu beachten:

Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen ortsbeweglichen Behältern im Freien und benachbarten Anlagen und Gebäuden in Abhängigkeit von der Art der Behälter sowie der Menge und der Einstufung der Flüssigkeiten ein ausreichender Abstand erforderlich.

Abb. 3 Lager für Kraftstoffbehälter im Freien

Ortsbewegliche Behälter müssen einen Abstand von mindestens 10 m von Gebäuden haben. Bei ausschließlich passiver Lagerung mit einer Gesamtlagermenge unter 200 Liter ist ein Abstand vom Gebäude von 3 m sowie bei Behälter von mehr als 200 Liter und weniger als 1.000 Liter ein Abstand vom Gebäude von 5 m ausreichend.

Die Abstände können entfallen, wenn die den Behältern zugekehrten Außenwände der Gebäude bis 10 m oberhalb Oberkante der Transportbehälter und bis 5 m beiderseits der Kante des Auffangraums einschließlich aller Öffnungen feuerbeständig (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102) hergestellt sind oder

  1. anstelle der feuerbeständigen Außenwand der Gebäude zwischen dem Gebäude und den Behältern feuerbeständige Bauteile in ausreichender Höhe und Breite vorhanden oder
  2. wenn benachbarte Anlagen bzw. Gebäude in ein gemeinsames, alternatives, mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abgestimmtes Brandschutzkonzept, das eine Reduzierung des Abstandes erlaubt, eingebunden sind.

Lager für leere, ungereinigte Transportbehälter müssen zu benachbarten Gebäuden einen Abstand von 10 m haben, wenn mehr als 450 Liter entzündbare Flüssigkeiten gelagert werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Restanhaftungen/-inhalte dieser Behälter weniger als 0,5 % ihres Rauminhaltes betragen und für die Ermittlung der Lagermenge 0,5 % des Rauminhalts der Behälter angesetzt werden.

Ferner ist ein Schutzstreifen einzuhalten. Für die Bemessung der Breite des Schutzstreifens wird die Gesamtmenge zugrunde gelegt, die in einem Auffangraum vorhanden sein darf. Dieser muss für Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt = 55 °C mit einer Gesamtmenge bis 10 m3 mindestens 10 m betragen. Für Lager zur ausschließlichen Lagerung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt > 55 °C und < 100 °C beträgt die Breite des Schutzstreifens 3 m. Die Schutzstreifenbreite ist von der oberen Innenkante des Auffangraumes aus zu messen. Die Schutzstreifen sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen. Hierzu gehören nicht entzündbare/entzündliche Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern einschließlich ihrer Verpackungen und/oder Lager-/Transporthilfsmittel (z.B. Paletten, Schrumpffolie, Umverpackungen).

Tipp:

1.9.4 Lagerung von Dieselkraftstoff und Altölen

Die Anforderungen an die Lagerung von Dieselkraftstoff (Flammpunkt > 55 °C) müssen den Brandschutzanforderungen des Baurechts für die Lagerung von Heizölen in Gebäuden genügen. Eine Zusammenlagerung mit entzündbaren Flüssigkeiten ist zulässig, sofern die Lagerhaltung den Anforderungen an diese Flüssigkeiten entspricht.

Die Lagerung von Altölen unterliegt den Anforderungen an die Lagerung von extrem entzündbaren Flüssigkeiten.

1.9.5 Lagerung von Druckgasbehälter

1.9.5.1 Allgemeines

Abb. 4 Kleinlager für Flüssiggasflaschen

Müssen auf Bauhöfen Druckgasbehälter gelagert werden, sind folgende Hinweise zu beachten:

Tipp:

1.9.5.2 Brandschutzanforderungen für die Lagerung von Druckgasbehälter

Bei der Lagerung in Lagerräumen müssen

Lager im Freien müssen zu benachbarten Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann, einen Schutzabstand von mindestens 5 m einhalten. Er kann durch eine mindestens 2 m hohe Schutzwand aus nichtbrennbaren Baustoffen ersetzt werden.

Im Bereich dieser Sicherheitsabstände sowie in Lagerräumen dürfen sich keine brennbaren Stoffe, z.B. entzündbare Flüssigkeiten, Holz, Papier oder Gummi befinden.

Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer ist in Lagern verboten. Unbefugten ist das Betreten der Lager untersagt. Ein Verbotsschild P 006 mit diesem Warntext ist anzubringen.

Außerdem müssen Lagerräume mit dem Warnhinweis W 019 "Warnung vor Gasflaschen" gekennzeichnet sein.

Warnzeichen W 019 "Warnung vor Gasflaschen"

1.9.5.3 Zusammenlagerung

Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder schnellen Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie z.B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare Verpackungsfüllstoffe, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden, sofern sie nicht zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden. Verschiedene Stoffe dürfen miteinander oder mit anderen Materialien nur zusammen gelagert werden, soweit hierdurch eine wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten kann. Eine wesentliche Gefahrenerhöhung besteht z.B. bei der Zusammenlagerung von Druckgasflaschen und entzündbaren Flüssigkeiten und muss durch eine getrennte Lagerung verhindert werden. Hinweise zur Zusammenlagerung von Gefahrstoffen sind dem jeweiligen Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 7 "Handhabung und Lagerung" zu entnehmen.

1.9.7 Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen

Gefüllte Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen dürfen nicht einer Erwärmung von mehr als 50 °C durch Sonnenbestrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden.

Werden in Arbeitsräumen Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen von mehr als 5 Liter Gesamtvolumen gelagert, muss die Lagerung mindestens in einem Stahlschrank erfolgen; die Benutzung eines Sicherheitsschrankes nach DIN EN 14.470-1 mit einer Feuerwiderstandfähigkeit von mindestens 15 Minuten wird empfohlen. Für die Lagerung ab 25 Liter Gesamtvolumen ist die Benutzung eines Sicherheitsschrankes notwendig.

1.10 Transport gefährlicher Stoffe

Auf den Fahrzeugen der kommunalen Bauhöfe werden regelmäßig Baumaterialien über öffentliche Straßen transportiert. Wenn es sich dabei um Gefahrgüter handelt, gelten für die entsprechenden Transporte die Gefahrgutvorschriften, z.B. die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) in Verbindung mit dem ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) und die GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung).

Das folgende Kapitel gibt eine Einführung in die für Bauhöfe wesentlichen Vorschriften des Gefahrgutrechts unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Herausgabe dieser Information gültigen Vorschriften. Es stellt einen Auszug aus dem sehr umfangreichen Vorschriftenwerk zum Gefahrguttransport dar, das alle zwei Jahre Änderungen unterliegt. Verbindliche Auskünfte über die aktuell geltenden Vorschriften und zu Fragen der Auslegung, z.B. zu den Freistellungsgrenzen, erteilen die jeweils zuständigen Landesbehörden. Welche Behörde in den verschiedenen Bundesländern zuständig ist, kann bei den Polizeidienststellen oder den Regierungspräsidien erfragt werden.

1.10.1 Gefährliche Güter auf Bauhöfen

Bauhöfe transportieren nur vergleichsweise geringe Mengen von Gefahrgütern. Daher können sie Regelungen in Anspruch nehmen, die Transporte zu erleichterten Bedingungen ermöglichen.

Ob es sich bei einem Produkt um ein Gefahrgut handelt, kann dem aktuellen Sicherheitsdatenblatt im Kapitel 14 "Angaben zum Transport" entnommen werden. Unter dem Stichwort Landtransport erfolgt die Angabe der UN-Nummer und der Klasse des Gefahrgutes mit dem Klassifizierungscode und der Verpackungsgruppe.

Beispiel einer Klassifizierung: Gefahrgut Benzin

UN-Nummer: 1203, Klasse 3, Verpackungsgruppe II, Klassifizierungscode F1.

Für Bauhöfe sind die in der Tabelle 2 fett gedruckten Güter von Bedeutung.

Tabelle 2: Klassen-Einteilung von gefährlichen Gütern

Klasse 1Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Klasse 2Gase (z.B. Flüssiggas, Acetylen, Sauerstoff)
Klasse 3Entzündbare flüssige Stoffe (z.B. Benzin, Dieselkraftstoff, brennbare Lacke und Farben)
Klasse 4.2Selbstentzündliche Stoffe (z.B. gebrauchte Putzlappen)
Klasse 5.1Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe (anorganische Peroxide, z.B. in Sanitätsreinigern)
Klasse 5.2Organische Peroxide (z.B. in Waschmitteln, Härtern für Spachtelmasse)
Klasse 6.1Giftige Stoffe (z.B. chlorierte Kohlenwasserstoffe, Trichlorethen, Isocyanate, fluoridhaltige Holzschutzmittel)
Klasse 6.2Ansteckungsgefährdende Stoffe, z.B. medizinische Proben
Klasse 7Radioaktive Stoffe
Klasse 8Ätzende Stoffe (z.B. saure und alkalische Reiniger, Batteriesäure, Epoxidharzhärter)
Klasse 9Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (z.B. Asbest, Epoxidharze)


1.10.2 Kennzeichnung

Gefahrgüter müssen deutlich sichtbar mit der UN-Nummer und dem zugehörigen Gefahrzettel gekennzeichnet sein.

Gefahrzettel sind aufgeklebte oder aufgedruckte Kennzeichen in der Form auf die Spitze gestellter Quadrate mit bestimmten, den Gefahren zugeordneten Symbolen. Der Absender, in diesem Fall der Bauhof, ist für das Anbringen der Gefahrzettel verantwortlich.

Die im Bauhof verwendeten Produkte sind meist von den Herstellern mit Gefahrzetteln versehen. Wenn diese aber unleserlich geworden sind oder fehlen, muss der Absender die Produkte mit neuen Gefahrzetteln des gleichen Musters ausstatten. Diese sind z.B. im Fachhandel erhältlich.

Gefahrzettel für entzündbare flüssige Stoffe (z.B. Benzin, Dieselkraftstoff)

1.10.3 Kleinmengenregelungen beim Transport

1.10.3.1 Transport zur Baustelle und zurück

Gefahrgutbeförderungen im Sinne von Belieferungen, die zur internen und externen Versorgung von Bauhöfen, Baustellen oder Einsatzorten durchgeführt werden, sind nach den Regeln der GGVSEB/ADR durchzuführen (siehe Kapitel 1.10.3.2). Freistellungen von den Vorschriften des ADR sind möglich, z.B. wenn gefährliche Stoffe in kleinen Mengen durch diejenigen Mitarbeiter als Gefahrgut im Dienstfahrzeug mitgenommen werden, die am Einsatzort hiermit selbst Reparaturen, Gartenpflege und Wartungsarbeiten durchführen müssen. Hat ein Bauhofmitarbeiter die Aufgabe, den Rasen an einem Einsatzort zu mähen, darf er den Kraftstoff für die Befüllung des Rasenmähers selbst transportieren. Wenn auf dieser Fahrt nur ein Gefahrgut befördert wird, muss zur Inanspruchnahme vereinfachter Beförderungsregeln ein maximales Volumen von 450 Liter je Versandstück eingehalten werden, vorausgesetzt die unter Ziffer 1.1.3.6 ADR genannten Höchstmenge und die Mengengrenze Nr. 2.1 c) der Anlage 2 zur GGVSEB werden nicht überschritten. Die Höchstmengen können bei Transport eines Gefahrguts der Tabelle 4 direkt entnommen werden. Bei Transport verschiedener Gefahrgüter errechnet sich die maximal erlaubte Höchstmenge der Gefahrgüter wie in Kapitel 1.10.4 beschrieben.

Beförderungen, die von Mitarbeitern zur internen oder externen Versorgung der Aufgaben anderer Kollegen durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung, genauso wenig wie Gefahrgüter der Klasse 7.

Treffen die genannten Bedingungen zur Freistellung zu, sind nur die in Tabelle 3a genannten Maßnahmen zu treffen.

Tabelle 3a: Bestimmungen für den Transport bei Freistellung gemäß ADR bei Eigentransport zur Einsatzstelle und zurück


Bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten, bei denen ein Gefahrgut austritt und die Gefahr nicht rasch beseitigt werden kann, ist die nächstgelegene Behörde (z.B. Polizei) durch den Fahrzeugführer zu benachrichtigen.

1.10.3.2 Versorgungstransporte

Werden die Höchstmengen nach Tabelle 4 eingehalten, aber Transporte für die Versorgung durchgeführt oder mehr als 450 Liter pro Verpackung transportiert, so sind zusätzlich die folgenden Bestimmungen einzuhalten:

Tabelle 3b: Zusätzliche Bestimmungen für den Kleinmengentransport bei Versorgungstransporten

  1. Verwendung bauartgeprüfter und zugelassener Verpackungen (UN-Codierung)
  2. Es muss mindestens ein 2 kg-ABC-Feuerlöscher leicht erreichbar mitgeführt werden. Der Feuerlöscher muss alle 2 Jahre überprüft werden.
  3. Transport von Druckgasen in geschlossenen Fahrzeugen vorrangig mit Belüftungseinrichtung oder mit der Warnaufschrift "Achtung - keine Belüftung, vorsichtig öffnen".
  4. Ein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4 ADR muss mitgegeben werden.


Beförderungspapiere sind bei Einhalten der Kleinmengen nicht erforderlich.

1.10.4 Höchstmengen für Kleinmengentransporte

Wird bei einem Transport ausschließlich ein Stoff oder ein Produkt transportiert, so ist die Höchstmenge für die Kleinmengenregelung der Tabelle 4 direkt zu entnehmen. Die Höchstmengen für flüssige Stoffe und verdichtete Gase werden in Liter (Nenninhalt der Gefäße), für feste Stoffe und verflüssigte Gase in Kilogramm (Nettomasse) angegeben.

Für die auf dem Bauhof anfallenden Arbeitseinsätze müssen häufig unterschiedliche Gefahrgüter auf einem Fahrzeug oder Anhänger transportiert werden. In diesem Fall muss die Grenze der erleichterten Beförderung rechnerisch ermittelt werden. Hierzu werden die Mengen der unterschiedlichen Gefahrgüter mit den jeweiligen stoffspezifischen Faktoren multipliziert und das Ergebnis addiert. Einige stoffspezifische Faktoren sind in Tabelle 4 enthalten.

Die errechnete Summe wird mit 1000 verglichen. Nur bei einem Ergebnis bis 1000 liegt eine Kleinmengenbeförderung vor. Wird 1000 überschritten, ist es ein Gefahrguttransport mit allen Auflagen der GGVSEB.

Rechenbeispiele

Für zwei beispielhafte Stückgutladungen werden im folgenden Berechnungen durchgeführt. Dabei wird ermittelt, ob die Grenzen der erleichterten Beförderung überschritten sind:

Vom Bauhof werden in einem Klein-LKW zwei Kanister Diesel, zusammen 60 Liter, und zwei Gasflaschen mit Flüssiggas, zusammen 140 kg, transportiert:

Diesel60 lXFaktor 1-60
Flüssiggas140 kgXFaktor 3-420
Summe480

Die Summe ergibt 480 und ist kleiner als 1000, somit kann der Transport unter den Bedingungen des Kleinmengentransportes (siehe Tabelle 3a und ggf. 3b) durchgeführt werden.

Werden auf einem Klein-LKW sechs Kanister Diesel, zusammen 180 Liter, und vier Flaschen Flüssiggas, zusammen 280 kg, transportiert, ergibt die folgende Berechnung:

Diesel180 lXFaktor 1-810
Flüssiggas280 kgXFaktor 3-840
Summe1020

1020 ist größer als 1000. In diesem Fall sind neben den Regelungen für den Kleinmengentransport (siehe Tabelle 3a und ggf. 3b) auch die folgenden Anforderungen zu beachten:

In der Anlage zu dieser Broschüre findet sich eine Leer-Tabelle, mit der oben durchgeführte Berechnungen mit den Gefahrgutmengen im eigenen Betrieb vorgenommen werden können.

Tabelle 4: Klassifizierungsangaben einiger Gefahrgüter für die Berechnung der Kleinmengen

Stoffe/ZubereitungenHöchstmengen
Klasse Klassifizierungscode:

Verpackungsgruppe (I-III)

UN-Nr. Bezeichnung 333 1000 unbegrenzt Faktor
21O; -1072Sauerstoff, verdichtetX 4 1
2F; -1965Kohlenwasserstoff-Gemisch, verflüssigt (Flüssiggas, z.B. Propan, Butan)X 3 3
4F; -1001Acetylen, gelöstX 3 3
5F1950Druckgaspackungen (entzündbar)X 3 3
3F1; II1203BenzinX 1 3
F1; II1133KlebstoffX 1 3
F1; III1133KlebstoffX 1 1
F1; III1202Dieselkraftstoff/ HeizölX 1 1
F1; II1263FarbeX 1 3
F1; III1263FarbeX 1 1
F1; III1306HolzschutzmittelX 1 1
ungereinigte leere VerpackungenX
6.1T1; III1593DichlormethanX 1 3
ungereinigte leere VerpackungenX
8C1; II2796Batterieflüssigkeit, sauerX 1
C1; II1789Salzsäure, ätzendX 1 3
C1; III1789Salzsäure, reizendX 1 1
C3; II1779AmeisensäureX 1 3
C6; II1813Kalilauge, ätzendX 1 3
C6; II1823Natronlauge, ätzendX 1 3
C10; III1759ätzender fester StoffX 2 3
ungereinigte leere VerpackungenX

Höchstmengen sind:
1 für flüssige Stoffe der Nenninhalt des Gefäßes in Liter
2 für feste Stoffe die Nettomasse in kg
3 für verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase die Nettomasse in kg
4 für verdichtete Gase das Fassungsvermögen der Gasflasche in Liter


Berechnungsschema für den Kleinmengentransport

Stoff/Zubereitung Klassifizierungscode und Verpackungsgruppe Gesamtmenge X Faktor

für die Stückgutbeförderung

= Produkt

(Menge x Faktor)

X=
X=
X=
X=
X=
X=
X=
X=
X=
X=
X=
Summe

Summe < 1000 -> Kleinmengenregelung ist anwendbar

Summe > 1000 -> Kleinmengenregelung kann nicht in Anspruch genommen werden


1.10.5
Transport von Druckgasbehältern

Beim Transport von Druckgasbehältern sind nachfolgende Regelungen zu beachten.

Druckminderer oder sonstige Armaturen müssen abgeschraubt und zum Schutz der Flaschenventile muss die Schutzkappe aufgeschraubt sein, bevor die Druckgasflaschen in das Fahrzeug geladen werden dürfen. Bei Flüssiggasflaschen ist zusätzlich eine Verschlussmutter anzubringen. Eine Schutzkappe ist nicht erforderlich für Druckgasbehälter, bei denen der Schutz durch einen ständig angebrachten Flaschenkragen erfolgt.

Kleine Druckgasbehälter, bei denen kein ständiger Ventilschutz angebracht ist und bei denen auch keine Flaschenkappe aufgeschraubt werden kann, sollten zum Schutz des Flaschenventils in entsprechende Flaschenkoffer oder -kästen gelegt werden. Beim Transport von Gasen in Druckgasbehältern oder -packungen (Kartuschen) in geschlossenen Fahrzeugen, wie Kombiwagen oder normalen Personenkraftwagen, muss für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden, um eine Anreicherung von Gasen im Fahrzeuginnern zu verhindern. Erfolgt der Transport im PKW nur ausnahmsweise und kurzfristig, kann dies durch Einschalten der Lüftung auf eine hohe Stufe oder Öffnen der Fenster geschehen. Ist es erforderlich, Druckgasbehälter öfter in geschlossenen Fahrzeugen zu transportieren, so sollte dies in einem Transportbehälter mit Zwangsbelüftungssystem, z.B. dem System TOXBOX, geschehen (siehe Abbildungen 5 und 6).

Abb. 5 Transportbehälter mit Zwangsbelüftungssystem-TOXBOX

Abb. 6 Zwangsbelüftungssystem- TOXBOX, Seitenscheibeneinbau

In einem Werkstattwagen ist die Lüftung ausreichend, wenn zwei Lüftungsöffnungen, jeweils mit einem Querschnitt von mindestens 100 cm2, vorhanden sind.

1.10.6 Transport von Fundsachen

Zur Aufgabe vieler Bauhöfe gehört es, in der Öffentlichkeit aufgefundene Stoffe und Chemikalien, wie Altöl, Farben in mehr oder weniger entleerten Gebinden sowie Autobatterien, einzusammeln und zu entsorgen. Für Tätigkeiten mit Fundsachen kann es regional unterschiedliche Regelungen geben; diese sollten bei den jeweils zuständigen Landesbehörden erfragt werden. In der Regel müssen bei Notfallbeförderungen zum Schutz der Umwelt lediglich Maßnahmen zur sicheren Beförderung getroffen werden. Da häufig nicht festgestellt werden kann, ob es sich bei den aufgefundenen Stoffen um Gefahrstoffe handelt, sind verschlossene Behälter grundsätzlich nicht zu öffnen.

Um einen sicheren Transport zu gewährleisten, sind baumustergeprüfte Überfässer (UN-Verpackungen) zu verwenden. Erforderlichenfalls ist ein geeignetes Bindemittel (z.B. Ölbinder) oder eine Aufsaugmasse (z.B. Vermiculit) einzusetzen. Auch die Verwendung spezieller Bergungsverpackungen oder Auffangwannen ist möglich. Für Batterien sind spezielle Schutzkisten erhältlich.

Außerdem sollten die Bestimmungen des Kleinmengentransportes eingehalten werden.

Von besonderer Bedeutung bei der Beförderung von Fundsachen ist die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter. Es muss jedem bekannt sein, wie mit aufgefundenen Chemikalien zu verfahren ist und welche persönlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind. Bekannt sein muss auch, unter welchen Umständen der Fund von Chemikalien anderen zuständigen Stellen (z.B. Polizei, Feuerwehr, Umweltbehörde) zu melden ist.

1.10.7 Gefahrgutbeauftragten-Verordnung

Betriebe, die Gefahrgüter transportieren, sind nach der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV) verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Die Voraussetzungen für die Benennung und die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten sind in der GbV festgelegt. Die notwendige Sachkunde kann bei einem anerkannten Schulungsträger erworben werden und ist nach 5 Jahren mit erneuter Prüfung wieder aufzufrischen.

Ein Gefahrgutbeauftragter muss nicht bestellt werden, wenn

Es werden inzwischen von einigen Organisationen und Firmen Serviceleistungen externer Gefahrgutbeauftragter angeboten. Dieses Angebot kann von Betrieben, die für diese Aufgabe keine Beschäftigten ganz oder teilweise freistellen wollen, wahrgenommen werden.

1.10.8 Unterweisung

Damit die Vorschriften der Gefahrgutvorschriften beachtet werden, müssen ausreichende Kenntnisse darüber vorhanden sein. Daher müssen alle Personen, die an der Beförderung von gefährlichen Stoffen beteiligt sind, wie Meister, Arbeiter und Fahrzeugführer, eine ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten. Ziel der Unterweisung muss es sein, den Mitarbeitern die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.

Die Schulung kann durch einen Gefahrgutbeauftragten oder einen Vorgesetzten durchgeführt werden, sofern dieser die notwendigen Kenntnisse über die Gefahrgutvorschriften besitzt.

Über die Schulungen sind für den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer Bescheinigungen auszustellen, aus denen Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Schulung hervorgeht. Dies ist auch dann erforderlich, wenn ausschließlich nach den Kleinmengenregelungen befördert wird. Die Unterweisungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

Tipp:

1.11 Umweltgerechte Entsorgung von Gefahrstoffen

Die Eigenschaften vieler Gefahrstoffe machen es nötig, ihre Reste nicht zusammen mit dem Hausmüll oder anderen Abfällen wie Beton- oder Ziegelresten zu entsorgen. Sie gelten als "besonders überwachungsbedürftige Abfälle" und sind gesondert zu entsorgen (sogenannte Sonderabfälle).

Da die Abfallentsorgung in jedem Bundesland anders geregelt ist, muss man sich in jedem Fall informieren, welche besonderen Regelungen zu beachten sind. Auskünfte erhält man beim Gewerbeabfallberater der Kommune oder des Landkreises. Ebenso sind auch die Entsorgungshinweise der stoffbezogenen Betriebsanweisungen zu beachten!

Beispiele für besonders überwachungsbedürftige Abfälle (Sonderabfälle):

1.11.1 Kleinmengengrenze bei der Abfallentsorgung

Aufwändige Maßnahmen in Folge der Anzeige- und Nachweispflichten können vermieden werden, wenn die Kleinmengengrenze unterschritten bleibt, d.h. wenn weniger als 2000 kg besonders überwachungsbedürftige Abfälle pro Jahr erzeugt werden. In diesem Fall wird nur eine Übernahmebescheinigung des Entsorgers benötigt.

Sonderabfälle sind getrennt von Hausmüll und deponiefähigem Bauschutt in besonderen Behältern zu sammeln.

Tipp:

1.11.2 Regeln für Abfälle auf dem Bauhof

2 Typische Gefahrstoffe auf dem Bauhof

Auf Bauhöfen können folgende Arbeits- und Gefahrstoffe vorhanden sein:

  1. Gefahrstoffe in Verbindung mit der Fahrzeugtechnik
  2. Gefahrstoffe im Außeneinsatz
  3. Sonstige Gefahrstoffe auf dem Bauhof

Außerdem gibt es auf jedem Bauhof einen Lagerbereich (siehe hierzu Kapitel 1.9), in dem mehr oder weniger entleerte Gebinde abgestellt werden.

Im Folgenden werden praxisgerechte Maßnahmen zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung vorgestellt, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen.

2.1 Gefahrstoffe in Verbindung mit der Fahrzeugtechnik

2.1.1 Öle und Schmierstoffe

Auf jedem Bauhof werden Fette, Öle, Hydrauliköle, Schmiermittel etc. zur Versorgung der verschiedenen Maschinen und Transportfahrzeuge benötigt.

Aus Brandschutzgründen sollen diese Produkte in einem abschließbarem Raum, oft Ölraum oder Schmieröllager genannt, aufbewahrt werden. Es ist sicherzustellen, dass nur ausgewählte und unterwiesene Personen Umgang mit den Produkten haben.

Der Ölraum darf keinen Bodenablauf haben und muss mit einer Auffangvorrichtung (z.B. Auffangwanne) versehen sein, um zu verhindern, dass ausgelaufenes Öl etc. ins Erdreich bzw. ins Grundwasser gerät.

Putzmaterial, welches mit Ölen und Fetten in Berührung gekommen ist und nicht weiter verwendet werden soll, ist in nicht brennbaren Behältern zu sammeln, die geschlossen zu halten sind. Gebrauchte Putztücher, die wieder verwendet werden sollen, sind mindestens in schwer entflammbaren Behältern zu sammeln (siehe Ziffer 5.21 der Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157)).

Von Ölen, Fetten usw. ausgehende Gefahren können im Wesentlichen unterteilt werden in Brand- und Explosionsgefahren (z.B. bei benzinhaltigem Altöl) und Gesundheitsgefahren durch Hautkontakt und durch Einatmen von Dämpfen.

Gesundheitsgefahren durch das Einatmen der Dämpfe können nur im Schadensfall auftreten, wenn größere Mengen auslaufen oder freigesetzt werden und beseitigt werden müssen. Im Einzelfall kann auch der Einsatz von geeignetem Atemschutz notwendig sein (siehe Anhang "Betriebsanweisung" und Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190)).

Abb. 7 Schmierstofflager mit Auffangwanne


Hautschäden können vor allem dann auftreten, wenn ein längerer und intensiver Hautkontakt mit den Stoffen besteht. Um diesen zu vermeiden, ist das Tragen von geeigneten Schutzhandschuhen unumgänglich. Als geeignetes Handschuhmaterial ist z.B. Nitrilkautschuk anzusehen. Da jedoch bei Umfüllarbeiten nur ein Spritzschutz notwendig ist, sind Schutzhandschuhe für den Schutz gegen mechanische Gefährdungen ausreichend, z.B. Stoffhandschuhe mit Nitrilbeschichtung, Kunststoff- oder Lederbesatz. Verschmutzte Handschuhe müssen ausgezogen und entsorgt werden.

Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege zu richten. (siehe Kapitel 1.6.4 "Persönliche Schutzmaßnahmen" (Hautschutz) und Anhang 9)

Tipp:

2.1.2 Otto- und Dieselkraftstoff

Die meisten Maschinen und Fahrzeuge auf dem Bauhof werden mit Otto- oder Dieselkraftstoff betrieben. Daher ist eine sichere und sachgerechte Handhabung und Lagerung der Kraftstoffe zu gewährleisten.

Wegen der Brandgefahr sind beim Lagern besondere Vorschriften zu beachten (siehe Kapitel 1.9 "Lagerung gefährlicher Stoffe"). Auch bei Tank- und Umfüllarbeiten können Gesundheitsgefahren auftreten, so dass die Beachtung der in den WINGIS-Betriebsanweisungsentwürfen "Dieselkraftstoff", "Warten von Ottokraftstoff-Aggregaten" und "Tanken von Ottokraftstoff" (siehe Anhang 6) angegebenen Maßnahmen zwingend notwendig werden:

Im Gegensatz zu Dieselkraftstoff ist Ottokraftstoff durch den Benzolgehalt als krebserzeugend eingestuft. Darüber hinaus sind im Ottokraftstoff unter anderem auch Toluol sowie Additive enthalten. Für den Betrieb von Kleinmaschinen, z.B. Motorsägen, Freischneider, Rasenmähern und anderen Zweitaktmotoren ist deshalb benzolarmer Sonderkraftstoff (Motorbenzin mit einem Benzolgehalt von unter 0,1 Vol. % Benzol) als Ersatzstoff für handelsüblichen Ottokraftstoff erforderlich.

Motorbenzin darf auf keinen Fall als Reiniger oder Verdünner eingesetzt werden. Ebenso nicht zur Hautreinigung!

Tipp:

2.1.3 Dieselmotor-Emissionen

Dieselmotor-Emissionen (Motorabgase) sind auf Grund des darin enthaltenen Rußes als krebserzeugend eingestuft. Darüber hinaus besteht beim Betrieb von Motoren in geschlossenen Räumen und Hallen die Gefahr einer Kohlenmonoxid-Vergiftung.

Mit dem Auftreten von Dieselmotor-Emissionen ist zu rechnen:

Eine wichtige Maßnahme gegen das Auftreten von Dieselmotor-Emissionen ist, den unnötigen Betrieb von Motoren ("Laufenlassen") zu unterlassen.

Maßnahmen zur Minderung der Dieselmotoremissionen können sein:

Detailinformationen über die einzelnen Schutzmaßnahmen sowie über das Wartungskonzept der Dieselmotoren sind in der TRGS 554 "Dieselmotoremissionen" enthalten.

2.1.4 Warten von Starter-Batterien

Auf vielen Bauhöfen müssen die Starter-Batterien der betrieblichen Kraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen gewartet werden, sofern nicht bereits wartungsfreie Batterien im Einsatz sind bzw. die Wartung in einer Fachwerkstatt erfolgt.

Zur Wartung gehört auch das Laden der Batterien. Hierzu werden die Batterien in der Regel ausgebaut und an das Ladegerät angeschlossen. Beim Laden der Batterien ist stets für gute Lüftung (Querlüftung) zu sorgen, da sich beim Laden Knallgas bilden kann und Explosionsgefahr besteht. Zum sicheren Umgang mit Fahrzeugbatterien wird auf Abschnitt 5.12 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157) verwiesen, dies gilt z.B. für das An- und Abklemmen des Ladegerätes.

In seltenen Fällen müssen z.B. Neubatterien mit einer 38 %-igen Schwefelsäure (Batteriesäure) befüllt werden. Bei dieser Tätigkeit müssen beispielsweise Gesichtsschutz oder mindestens eine flüssigkeitsdichte Schutzbrille (Korbbrille), säurefeste Schutzhandschuhe (z.B. aus Naturlatex, Polychloropren, Nitril- oder Butylkautschuk) sowie eine Gummischürze getragen werden.

Notwendige Arbeiten für das Laden der Starter-Batterien sind u.a. der Ausbau der Batterie, der Transport zum Ladegerät, das Öffnen der Batteriezellen, das Anschließen an das Ladegerät. Nach dem Aufladen fallen Arbeiten an, wie das Entfernen der Ladekabel, das Schließen der Zellen und der Transport zum Fahrzeug. Da ein Kontakt mit der Säure eher unwahrscheinlich ist und zudem bei diesen Tätigkeiten nur geringe Mengen Säure frei werden können, sind als Schutzhandschuhe Lederhandschuhe ausreichend.

Bei eventuellen Schadensfällen ("Verschütten" oder Auslaufen von Säure) und dem Beseitigen von Säureresten ("Überkochen" der Batterie beim Laden) sind säurefeste Schutzhandschuhe aus den oben genannten Materialien zu verwenden.

Tipp:

2.1.5 Kühlerflüssigkeit

Bei allen wassergekühlten Motoren werden in der kälteren Jahreszeit Frostschutzmittel benötigt, die überwiegend aus Ethylenglykol bestehen. Ethylenglykol ist ein Stoff, der bei direktem Hautkontakt über die Haut in den Körper aufgenommen werden kann (hautresorptiv).

Bei den üblichen kurzfristigen Arbeiten mit Kühlerflüssigkeit ("Umfüllen") sind wegen der vordringlich mechanischen Gefährdung Schutzhandschuhe aus Stoff mit Nitrilbeschichtung, Kunststoff- oder Lederbesatz als Handschutz ausreichend. Im Schadensfall jedoch (z.B. beim Beseitigen von ausgelaufener Flüssigkeit) ist mit Hautkontakt zu rechnen. Dabei sind Schutzhandschuhe aus Naturlatex, Polychloropren, Nitril- oder Butylkautschuk zu verwenden.

2.2. Gefahrstoffe im Außeneinsatz

2.2.1 Bitumen, Bitumenmassen, Bitumenanstriche und Kaltbitumen

Bitumen sind schwarz bis dunkelbraun gefärbte, bei Raumtemperatur feste bis flüssige Stoffgemische. Sie bestehen hauptsächlich aus hochsiedenden Kohlenwasserstoffen. Bitumen werden für die vielfältigsten Anwendungsfälle, z.B. als Anstrichstoffe und Vergussmassen im Bautenschutz, aber hauptsächlich als Straßenbaumaterial eingesetzt. Auf Grund der unterschiedlichsten Anwendungsfälle existiert eine sehr große Produktpalette. Feste Bitumenprodukte benötigen je nach Bitumensorte eine Verarbeitungstemperatur von etwa 150 bis 230 °C.

Bitumenanstriche, Bitumenmassen und sogenannte Kaltbitumenmischungen bestehen aus Bitumen und anderen Komponenten, z.B. Wasser oder organischen Lösemitteln, wobei der Lösemittelanteil zwischen 20 % und 70 % variieren kann.

Unterschied zwischen Bitumen und Teer

Bitumen und Teer unterscheiden sich wesentlich durch ihre Herkunft. Teer wird aus Steinkohle, Bitumen aus Erdöl gewonnen. Ausgangsmaterial und Herstellung bewirken stark unterschiedliche Gehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK). Für die Beurteilung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz wird das krebserzeugende Benzo(a)pyren als Leitkomponente der PAK's herangezogen. Im Bitumen liegen die Gehalte an Benzo(a)pyren um etwa den Faktor 1000 niedriger als in Teer. Deshalb werden heute nur noch Bitumenprodukte verwendet, auch wenn diese umgangssprachlich häufig noch als "Teer" bezeichnet werden.

Abb. 8 Straßenausbesserungsarbeiten mit Bitumen

Bei Tätigkeiten mit heißem Bitumen besteht vor allem Verbrennungsgefahr. Werden Dämpfe und Aerosole beim Verarbeiten eingeatmet, können diese bei entsprechender Konzentration zu Reizungen der Atemwege und der Augen führen.

Beim Einsatz von Kaltbitumen geht die Gefährdung in erster Linie vom Lösemittelanteil aus. Kaltbitumenmischungen sind überwiegend entzündlich.

Es sollten nach Möglichkeit Produkte mit möglichst geringem Lösemittelanteil verwendet werden. Das Lösemittel sollte dabei wiederum einen möglichst geringen Aromatenanteil aufweisen.

Für kaltverarbeitbare Produkte für die Bauwerksabdichtung wurde ein Produkt-/Giscode erarbeitet, der die Produktauswahl erleichtert. Anhang 8 enthält eine Übersicht der zugehörigen Produkt-/Giscodes.

Unabhängig vom gewählten Produkt reduziert eine gute Belüftung des Arbeitsplatzes die Konzentration an Dämpfen in der Atemluft. Da Lösemitteldämpfe schwerer sind als Luft, muss bei Arbeiten in Gruben und Schächten für ausreichende Lüftung gesorgt werden!

Bei der Verarbeitung von lösemittelhaltigen Bitumenmassen sind Zündquellen fernzuhalten!

Je nach dem zu verarbeitendem Produkt und den örtlichen Verhältnissen ist persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Dies kann Augenschutz, Handschutz, Hautschutz, Atemschutz, Körperschutz und Fußschutz sein. Zum Beispiel muss beim Verarbeiten von lösemittelhaltigen Bitumenanstrichen unter Erdgleiche bei ungenügender Lüftung ein Atemschutzgerät mit einem Filter der Filterklasse A1P2 (braun/weiß) getragen werden. Bei Sauerstoffmangel (< 19 %) kann ein umgebungsluftunabhängiger Atemschutz erforderlich sein. Beim Umfüllen sind immer eine Schutzbrille und Handschuhe aus Nitrilkautschuk zu tragen.

Welche Schutzmaßnahme erforderlich ist, erfährt man z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt, das der Lieferant bzw. der Hersteller zur Verfügung stellen muss oder aus dem Gefahrstoff-Informationssystem WINGIS.

Tipp:

2.2.2 Kaltfräsen von Verkehrsflächen

Beim Fräsen von Verkehrsflächen (aus Asphalt oder Beton) können Asbestfasern, quarzhaltige mineralische Feinstäube und andere Feinstäube freigesetzt werden.

Solange Fräsen mit nachgewiesener wirksamer Staubminimierung (z.B. durch Staubabsaugung) nicht oder in nicht ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, ist das Tragen von Atemschutz zwingend erforderlich (siehe TRGS 517 "Umgang mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen" sowie TRGS 559 "Mineralischer Staub").

2.2.3 Straßenmarkierungsfarben

Auf dem Markt befinden sich eine Vielzahl von Produkten mit unterschiedlichen Zusammensetzungen und Bindemittelsystemen. Unterschieden werden kann zwischen lösemittelhaltigen und lösemittelarmen bzw. -freien Ein- oder Mehrkomponentensystemen. Je nach Produkt und Bindemittelsystem resultieren verschiedene Gefährdungen bei der Verarbeitung.

Bei stark lösemittelhaltigen Straßenmarkierungsfarben gehen die Gefährdungen hauptsächlich vom Lösemittel, z.B. Aceton, Ethylacetat oder Toluol aus. Diese Stoffe sind leichtentzündlich und bilden Dämpfe, die im Gemisch mit Luft explosionsfähig sind. Außerdem können diese Stoffe akute Rauschzustände verursachen und bei längerer Einwirkung das Nervensystem sowie Leber und Nieren schädigen.

Zweikomponentenprodukte bestehen aus einer stechend riechenden Flüssigkeit (z.B. Methylmethacrylat, 2-Ethylhexylacrylat, n-Butylacrylat) und dem Härter (z.B. Dibenzoylperoxid). Die Gesundheitsgefahren gehen überwiegend von den Acrylaten aus, die zu Allergien der Haut und der Atemwege führen können. Darüber hinaus sind diese Produkte leichtentzündlich.

Bei den lösemittelarmen Straßenmarkierungsfarben geht die Gesundheitsgefährdung vom Bindemittel aus. Einkomponentensysteme auf wässriger Basis haben sich nicht nur hinsichtlich ihres geringen Gefährdungspotentials, sondern auch in der praktischen Anwendung bewährt. Der frühere Nachteil des vergleichsweise langsamen Trocknens besteht nicht mehr. Durch eine Nachbehandlung im gleichen Arbeitsgang liegen die Trocknungszeiten unter denen der lösemittelhaltigen Produkte. Die Abhängigkeit von der Witterung ist daher ähnlich wie bei den lösemittelhaltigen Produkten. Produkte auf wässriger Basis sind nicht entzündlich.

Der Zulieferer ist daraufhin anzusprechen, welche Gesundheitsgefährdung beim Verarbeiten des ausgewählten Produkts besteht. Sicherheitsdatenblätter liefern Informationen dazu. Dem Produkt mit der geringsten Gefährdung ist aus sicherheitstechnischer Sicht der Vorzug zu geben. So sollten z.B. möglichst lösemittelfreie Produkte verwendet werden, da die Produktqualität inzwischen mit der lösemittelhaltiger Produkte vergleichbar ist.

Aus dem Sicherheitsdatenblatt kann das geeignete Material für die Schutzhandschuhe entnommen werden. Bei den genannten Lösemitteln wird in der Regel ein Nitrilhandschuh empfohlen.

Tipp:

2.2.4 Streustoffe

Als Streustoffe werden Splitt, Granulat oder Sand ("abstumpfende Streustoffe") sowie Salze (Natrium-, Calcium-, Magnesiumchlorid) und deren Lösungen ("auftauende Streustoffe") eingesetzt. Gefährdungen sind dabei insbesondere durch Salzstäube und Solenebel bekannt geworden.

Die belästigende bis reizende Wirkung der Salze und ihrer konzentrierten Lösungen, die sich in Brennen der Haut, Schleimhäute und Augen äußern kann, beruht dabei hauptsächlich auf ihrer austrocknenden Wirkung. "Wasserfreies" Calciumchlorid kann darüber hinaus basische Anteile enthalten, welche die reizende Wirkung verstärken (konzentrierte Lösungen weisen einen pH-Wert von ca. 11,5 auf). Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn Calciumchloridsole im Bauhof durch Lösen wasserfreien Calciumchlorids bereitet wird, wobei unter Umständen erhebliche Salzstaubmengen freigesetzt werden.

Tipp:

Abb. 9 Streuguthalle mit Salzförderband

Eine Gefährdung der Haut bzw. der Augen durch die Solelösungen kann auch beim Betanken der Fahrzeuge auftreten. Daher ist die wichtigste Schutzmaßnahme beim Umgang mit Salzen bzw. deren Lösungen das Tragen von Schutzhandschuhen, z.B. aus Nitril- oder Butylkautschuk und das Betreiben von intensivem Hautschutz (siehe Kapitel 1.6.4). Lederhandschuhe sind nicht geeignet, da diese durch das Salz verhärten.

Bei starker Staubentwicklung - insbesondere beim Einsatz von "wasserfreiem" Calciumchlorid, aber auch beim Betanken mit Solelösung - ist gegebenenfalls eine Korbbrille zu tragen.

2.2.5 Zemente und zementhaltige Zubereitungen

Zement und zementhaltige Zubereitungen finden in der Bauunterhaltung vielfältigen Einsatz. Hierzu gehören Mörtel, Kleber- und Spachtelmassen. Zement und zementhaltige Zubereitungen sind Auslöser für eine der häufigsten Berufskrankheiten in der Bauwirtschaft, die Maurerkrätze, auch als Zementekzem bekannt. Dieses kann als irritatives oder allergisches Ekzem auftreten.

Abb. 10 Lager für Zement und zementhaltige Zubereitungen

Die irritativen Zementekzeme werden durch die chemischen Eigenschaften (Alkalität) des Zementes, die Austrocknung und die dauernde mechanische Beanspruchung der Haut (Reibung durch die Staubpartikel) verursacht.

Neben dem irritativen Ekzem gibt es auch allergische Ekzeme, wobei der eigentliche Auslöser des Ekzems lösliche Chrom(VI)-Verbindungen im Zement sind. Aufgrund der hohen Erkrankungszahlen durch die löslichen Chrom(VI)-Verbindungen und der verhältnismäßig einfachen Möglichkeit, diese aus dem Zement zu eliminieren, ist seit 2005 das Herstellen und Inverkehrbringen von Zementen und zementhaltigen Zubereitungen mit mehr als 2 mg/kg löslicher Chrom(VI)-Verbindungen (bezogen auf den Zement und die Trockenmasse) verboten.

Bei Verwendung dieser Zemente sollte bei den Verarbeitern keine Allergie gegen lösliche Chrom(VI)-Verbindungen auftreten.

Allerdings sind auch chromatfreie Zemente und zementhaltige Verbindungen nicht ungefährlich. Beim Zusatz von Wasser zum Zement bildet sich eine stark alkalische Lösung. Diese führt bei Hautkontakt zu Reizungen und in einigen Fällen auch zu Verätzungen. Daher müssen immer Schutzhandschuhe (Nitrilkautschuk) getragen werden. Problematisch sind auch Spritzer in die Augen, die zu Hornhautschäden führen.

Hautschutz und Hautpflege schützen gegen Austrocknung und mechanische Beanspruchung.

Tipp:

2.2.6 Gefahrstoffe bei Abbruch- und Isolierarbeiten

2.2.6.1 Asbest

In der Vergangenheit wurde Asbest wegen seiner hervorragenden chemischen und physikalischen Eigenschaften in einer Vielzahl von Produkten, insbesondere im Bau, eingesetzt. Man unterscheidet zwischen fest gebundenen und schwach gebundenen Asbestprodukten.

Fest gebundene Asbestprodukte zeichnen sich aus durch einen hohen Anteil an Bindemitteln und einen Asbestanteil von 10 bis 15 %. Fest gebundene Asbestprodukte wurden im Baubereich wie folgt eingesetzt:

Schwach gebundene Asbestprodukte zeichnen sich aus durch einen geringen Anteil an Bindemitteln und einen Asbestanteil von > 60 %. Da in diesen Produkten Asbest nicht ausreichend gebunden ist, ist durch äußere Einflüsse, z.B. Erschütterungen oder Alterung der Produkte, eine Freisetzung möglich. Schwach gebundene Asbestprodukte wurden eingesetzt in:

Eher unbekannt ist die Anwendung von Asbest als Füllstoff in:

Wegen seiner erheblichen Gesundheitsgefährdung darf Asbest heute nicht mehr verwendet werden. Asbest ist beim Menschen eindeutig als krebserzeugend eingestuft. Tätigkeiten mit Asbest sind nur noch zulässig, wenn es sich um Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) handelt. Gerade bei diesen Arbeiten kann es bei einer sorglosen Tätigkeit zu erheblichen Asbestfaserfreisetzungen kommen, so dass Mitarbeiter und Dritte gefährdet werden können.

Müssen ASI-Arbeiten durchgeführt werden, so sind die Vorgaben der TRGS 519 "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" strikt zu befolgen. Diese Technische Regel enthält Schutzmaßnahmen nach einem Stufenkonzept, wobei folgende Gefährdungsstufen zu unterscheiden sind:

  1. Arbeiten mit geringer Exposition,
  2. Arbeiten geringen Umfangs,
  3. Umfangreiche Arbeiten mit und ohne Begrenzung der Konzentration.

ASI-Arbeiten sind der zuständigen Behörde anzuzeigen, wobei auch die Sachkunde nachzuweisen ist. ASI-Arbeiten dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist.

Bauhofmitarbeiter dürfen allenfalls Arbeiten mit geringer Exposition durchführen. Bei Arbeiten mit geringer Exposition (1) handelt es sich um Arbeitsverfahren, die aufgrund repräsentativer Messergebnisse geprüft und bewertet worden sind. Bei Anwendung dieser geprüften (standardisierten) Verfahren geringer Exposition ist sichergestellt, dass bei strikter Einhaltung der Arbeitsanweisungen die Exposition der Arbeitnehmer unter 15.000 F/m3 liegt und bei Arbeiten in Innenräumen die Räume nach Abschluss der Arbeiten nicht kontaminiert sind.

Die Arbeitsausführung darf nur durch fachkundige und besonders eingewiesene Personen erfolgen. Im Betrieb muss ein sachkundiger Verantwortlicher (absolvierter Kurzlehrgang nach Anlage 5 der TRGS 519) vorhanden sein. Zur Unterweisung müssen Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung vorliegen. Eine ständige Beaufsichtigung der Arbeiten vor Ort ist nicht erforderlich. Der Sachkundige kann auch für räumlich voneinander getrennte Arbeitsbereiche zuständig sein und diese beaufsichtigen. Dies bedeutet nicht, dass keine qualifizierte Aufsicht vor Ort sein muss. Eine in das Verfahren eingewiesene Aufsicht muss immer vorhanden sein.

Geprüfte Verfahren werden in Form einer Arbeitsvorschrift in der BGI 664 im Internet veröffentlicht. (www.dguv.de Webcode: d3418)

Einige Beispiele sind:

Die geprüften Verfahren gelten jeweils nur für den beschriebenen Anwendungsfall und bei konsequenter Einhaltung der jeweiligen Arbeits- bzw. Verfahrensbeschreibung. So ist z.B. das geprüfte Verfahren zum "Ausbau von Vinyl-Asbestplatten" (auch "Flexplatten" genannt) nur anwendbar, wenn die Platten auf Bitumenkleber geklebt sind.

Bei Anwendung geprüfter Verfahren geringer Exposition können Erleichterungen in Anspruch genommen werden. So ist eine einmalige Mitteilung des Bauhofes spätestens sieben Tage vor Aufnahme der Arbeiten gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV/ TRGS 519 Nr. 3.2 an die zuständige Behörde und den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu richten. Außerdem kann von Forderungen nach

abgesehen werden.

Vom Arbeitgeber ist Atemschutz bereitzustellen, um bei Störfällen umgehend und angemessen reagieren zu können. Außerdem soll den Arbeitnehmern die Möglichkeit gegeben werden, sich individuell zu schützen.

Tipp:

2.2.6.2 Künstliche Mineralfasern

Im Bereich der Wärmedämmung werden Mineralwolle-Dämmstoffe als Ersatz für Asbestprodukte eingesetzt. Mineralwolle-Dämmstoffe enthalten zu mind. 90 % künstliche Mineralfasern (KMF). Beim Verarbeiten von Mineralwolle-Dämmstoffen im Zuge von Demontage-, Abbruch-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten können Fasern freigesetzt werden, die in die Lunge gelangen können. Ebenso können durch die Fasern mechanische Hautreizungen auftreten, die einen unangenehmen Juckreiz hervorrufen.

Bei den sog. "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen, die vor 1996 eingebaut wurden, muss von einem Krebsverdacht ausgegangen werden. Der Verdacht kann nur durch den Einzelnachweis des Herstellers widerlegt werden.

"Neue" Mineralwolle-Dämmstoffe müssen den "Freizeichnungskriterien" der Gefahrstoffverordnung entsprechen und gelten somit als "frei von Krebsverdacht". Der Hersteller von Mineralwolle-Dämmstoffen muss dazu Angaben im Sicherheitsdatenblatt machen. Seit 01. Juni 2000 dürfen nur noch "neue" Mineralwolle-Dämmstoffe verarbeitet werden, die nach Gefahrstoffverordnung als unbedenklich gelten. Diese Produkte sind aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mit dem "RAL-Gütezeichen" gekennzeichnet.

Müssen von Beschäftigten auf Bauhöfen "alte" Mineralwolle-Dämmstoffe ausgebaut werden, sind die Schutzmaßnahmen nach der TRGS 521 "Faserstäube" zu ergreifen.

Auf eine detaillierte Beschreibung der Schutzmaßnahmen wird wegen des Umfangs an dieser Stelle verzichtet. Weitere Informationen hierzu sind in der Information "Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle)" (GUV-I 8593) enthalten.

Beim Umgang mit "neuen" Mineralwolle-Dämmstoffen sind folgende Mindestmaßnahmen zu ergreifen:

2.2.6.3 Mineralischer Staub

Beim mechanischen Bearbeiten von Asphalt, Beton und mineralischen Putzen wird üblicherweise quarzhaltiger Feinstaub freigesetzt. Je nach Tätigkeit entstehen hohe quarzhaltige Feinstaubkonzentrationen. Tätigkeiten mit quarzhaltigem Feinstaub sind als krebserzeugend eingestuft. Aus diesem Grund gilt das Minimierungsgebot in besonderer Weise und es sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Hinweise zu Maschinen und Geräten mit geringer Staubentwicklung sind auf der Homepage von GISBAU (www.gisbau.de) unter "Weniger Staub am Bau" enthalten.

Hohe Staubkonzentrationen entstehen z.B.:

Unzulässig sind folgende Tätigkeiten:

Wie kann man sich schützen?

Staub ist durch richtiges Verhalten und Beachtung folgender Regeln weitgehend vermeidbar:

  1. Staubarme Materialien verwenden!
    Anstelle anmischbarer pulvriger Massen Granulate oder fertig angemischte Mörtel/Spachtelmassen auswählen (siehe "Staubarme Produkte" in Anhang 10).
  2. Staubarme Verfahren anwenden!
    Möglichst Nass- oder Feuchtbearbeitungsverfahren anwenden.
  3. Staub unmittelbar an der Entstehungsstelle absaugen!
    Bei Trennschleifern, Schlitz- und Putzfräsen oder Schleifgeräten nur geprüfte Systeme verwenden (siehe "Staubarme Bearbeitungssysteme" in Anhang 10).
  4. Maschinen und Geräte zur Stauberfassung regelmäßig prüfen und warten!
    Filter und Absaugleistung kontrollieren.
  5. Staub mit Wasser niederschlagen!
    Zum Beispiel bei Abbrucharbeiten.
  6. Arbeitsplätze, Arbeitsräume regelmäßig reinigen!
    Staubsauger oder Kehrsaugmaschinen benutzen, nicht trocken kehren oder abblasen.
  7. Staubaufwirbelung oder Staubausbreitung verhindern!
    Staubablagerungen oder Schutt sofort beseitigen.

Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen die oben aufgeführten Maßnahmen nicht realisieren, sind persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen:

Tipp:

2.3 Sonstige Gefahrstoffe auf dem Bauhof

2.3.1 Farben, Lacke, Verdünner

Im Bauhofbereich werden vielfältige Reparaturarbeiten durchgeführt, bei denen Farben, Lacke und Verdünner eingesetzt werden. Die Hauptgefährdung bei Tätigkeiten mit diesen Produkten geht von den Lösemittelanteilen aus.

Auskunft über die gefährlichen Eigenschaften der Produkte geben die Kennzeichnung der Gebinde, die Sicherheitsdatenblätter sowie die Produkt- bzw. Giscodes. Anhang 8 enthält eine Liste der für diese Produktgruppe festgelegten Produkt- /Giscodes.

Abb. 11 Aufbewahrung von Anstrichstoffen

Am häufigsten finden auf dem Bauhof folgende lösemittelhaltigen Produkte Verwendung:

Viele Lösemittel sind leichtflüchtig. Da ihre Dämpfe schwerer als Luft sind, reichern sie sich in Bodennähe und Vertiefungen aller Art, z.B. Arbeitsgruben, an und können dort zündfähige Gemische bilden. Dies ist bei der Installation von Absaugeinrichtungen zu berücksichtigen.

Viele lösemittelhaltige Produkte sind brennbar. Verdampft z.B. 1 ml brennbare Flüssigkeit, kann sich 10 000 ml (10 l) explosionsfähige Atmosphäre in der Umgebungsluft bilden! Dies ist zum Beispiel bei Arbeiten mit brennbaren Lösemitteln in kleinen Räumen mit schlechter Lüftung oder bei der Lagerung von Leergebinden zu bedenken.

Brennbare Flüssigkeiten dürfen daher am Arbeitsplatz nur in den für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Mengen bereitgehalten werden. Das Lagern in Arbeitsräumen ist nur gestattet, wenn die Lagerbedingungen entsprechend den Anforderungen des Kapitels 1.9.3 dieser Information entsprechen.

Lösemittel können dampfförmig über die Atemwege, in flüssiger Form durch Verschlucken oder durch unmittelbaren Hautkontakt in den Körper gelangen. Die schädigende Wirkung auf die Atemwege bzw. das zentrale Nervensystem hängt von der Konzentration in der Atemluft, der Dauer und der Häufigkeit der Stoffeinwirkung ab. In hohen Konzentrationen können auch Leber, Nieren und Knochenmark geschädigt werden. Symptome einer Lösemitteleinwirkung können Augenreizungen, Kopfschmerzen, Müdigkeit und in hohen Dosen narkotische Wirkung sein.

Lösemittel wirken auf die Haut entfettend. Sie können die schützende Fettschicht der Haut angreifen und damit die Entstehung von Hautkrankheiten begünstigen. Bei der Verarbeitung lösemittelhaltiger Produkte sind daher Schutzhandschuhe, z.B. aus Nitrilkautschuk, zu tragen und - in Absprache mit dem Betriebsarzt - geeignete Hautschutzpräparate zu verwenden (siehe Kapitel 1.6.4 "Persönliche Schutzmaßnahmen" Abschnitt "Hautschutz").

Bei der Verwendung von lösemittelhaltigen Farben und Verdünnern in Innenräumen sind Lüftungsmaßnahmen zu ergreifen. Bei großflächiger Anwendung im Handanstrich sind Atemschutzgeräte mit Gasfilter vom Typ A1 und bei Anwendung im Spritzverfahren Kombinationsfilter vom Typ A1P2 einzusetzen. Zum Schutz der Augen empfiehlt sich beim Spritzverfahren die Verwendung eines Schutzschirms oder einer Korbbrille.

Tipp:

2.3.2 Verwendung epoxidharzhaltiger Arbeitsstoffe (Kleber, Ausgleichsmassen, etc)

Epoxidharzprodukte werden im Bauwesen angewendet u.a. als Fliesenkleber, Fugenmörtel, für Grundierungen und Abdichtungen, als Kunstharzestriche, zur Betoninstandsetzung sowie als Klebstoffe.

In der Regel werden Epoxidharzprodukte als Zweikomponentensysteme verwendet: Die Komponente A ist das Harz und die Komponente B der Härter. Beide Komponenten enthalten hautsensibilisierende Stoffe. Härter können zudem ätzend sein. Nicht nur der Kontakt zu den Komponenten, sondern auch der Kontakt zu unausgehärteten Epoxidharzen kann zur Schädigung der Gesundheit führen, insbesondere wenn Hautkontakt besteht. Hierbei besteht die Gefahr der Entstehung einer Hautallergie.

Zur Exposition gegenüber Epoxidharz-Produkten kann es, neben den o.g. Kontakt zu unausgehärteten Epoxidharzen, kommen:

Bevor Epoxidharze eingesetzt werden ist zu prüfen, ob es keine Alternativen gibt. So lässt sich z.B. beim Verfugen von Fliesenbelägen als Alternative ein Verfugungsmaterial auf der Basis von Alkalisilikaten einsetzen oder die Verwendung von Spezialzementen könnte den Einsatz von Epoxidharzen bei Abdichtungs- und Beschichtungsarbeiten im Abwasserbereich ersetzen. Vielfach können aber Epoxidharzprodukte auf Grund ihrer technischen Vorteile nicht ersetzt werden. Bei diesen Tätigkeiten ist dann unbedingt darauf zu achten, dass der Hautkontakt zu den Produkten vermieden wird. So sollten Gebinde stets geschlossen transportiert und darauf geachtet werden, dass sie außen nicht verunreinigt sind. Griffe und Stiele von Werkzeugen sind unbedingt sauber zu halten bzw. bei Kontamination umgehend zu reinigen. Die Angaben des Herstellers hinsichtlich des Mischungsverhältnisses sind unbedingt einzuhalten. Idealerweise sollten Kombipackungen, bestehend aus einem Harz- und einem Härtergebinde, verwendet werden. In den Teilgebinden sind genau die erforderlichen Mengen an Harz und Härter enthalten, so dass es beim Einsatz nicht zu Dosierproblemen kommen kann. Verunreinigte Arbeitskleidung darf nicht in Kontakt zur Straßenkleidung kommen. Verunreinigte Arbeitskleidung wie auch verunreinigte persönliche Schutzausrüstung, wie Schutzhandschuhe, ist sofort zu wechseln. Arbeiten mit Epoxidharzen dürfen nur mit Schutzhandschuhen durchgeführt werden. Als geeignetes Material hierfür hat sich Nitril- oder Butylkautschuk erwiesen. Wird mit lösemittelhaltigen Epoxidharzsystemen gearbeitet, ist bei der Auswahl des Handschuhmaterials auf die Lösemittel abzustellen. Weitere Informationen sind in der Handschuhdatenbank unter www.gisbau.de enthalten. Ist es zum Hautkontakt gekommen, ist sofort die Haut zu reinigen. Auf keinen Fall darf das Epoxidharzprodukt austrocknen. Zur Hautreinigung milde Hautreinigungsmittel verwenden.

Beim Mischen der Komponenten kann es zu Spritzern kommen. Daher ist mindestens eine Schutzbrille zu tragen, besser noch ein Gesichtsschutzschild. Werden lösemittelhaltige Epoxidharze verarbeitet, kann die Verwendung von Atemschutz notwendig sein (z.B. bei Spritzapplikation). Geeignet sind Kombinationsfilter vom Typ A2P2.

Tipp:

2.3.3 Gefahrstoffe beim Entfernen alter Anstriche

Im Zuge von Instandhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen muss häufig der alte Farbanstrich oder die alte Beschichtung abgetragen werden. Alte Anstriche können Schwermetalle, wie z.B. Blei in Bleiweiß oder Mennige, enthalten. Für diese Stoffe müssen besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Grundsätzlich kann zwischen drei verschiedenen Methoden der Entfernung alter Anstriche unterschieden werden:

Beim Abschleifen ist der Schleifvorgang so zu gestalten, dass eine Staubexposition möglichst vermieden wird. Dies kann durch abgesaugte Schleifgeräte (z.B. Schwingschleifer, siehe auch Anhang 10) erreicht werden. Handschleifarbeiten sollten, da der Staub normalerweise nicht erfasst werden kann, vermieden werden. Sollten sie erforderlich werden, muss Atemschutz, hier z.B. eine Staubmaske FFP2, getragen werden.

Spezielle Schleifarbeiten, wie das Entfernen von dünnen Lackschichten, können auch nass erfolgen. Beim Ablaugen (Abbeizen) von Beschichtungen sind Gefährdungen in erster Linie durch das Abbeizmittel möglich. Hier ist insbesondere auf die Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt zu achten.

Der Einsatz von dichlormethanhaltigen Abbeizern ist verboten!

Im Handel sind Abbeizmittel auf der Basis von Ersatzstoffen erhältlich, bei deren Anwendung keine inhalative Belastung gegeben ist. Allerdings unterscheidet sich die Anwendungsweise. Diese ist den Herstellerangaben entsprechend anzupassen. Unter www.gisbau.de > Service > Gefahrstoff-Broschüren kann eine Liste dichlormethanfreier Abbeizmittel abgerufen werden.

Tipp:

Beim Abbrennen, z.B. mit einem Flüssiggasbrenner, besteht eine Gefährdung durch heiße Oberflächen und durch Pyrolyseprodukte (= Zersetzungsprodukte) der alten Beschichtung oder des alten Anstrichs. Bei manuellem Einsatz des Brenners sind große Temperaturunterschiede an der Anstrichoberfläche nicht zu vermeiden. Dadurch bedingt kann es unter Umständen zu einem Brand der alten Beschichtung bzw. des alten Anstrichs kommen. Solche Tätigkeiten sollten daher möglichst vermieden und wenn, dann nur im Freien durchgeführt werden.

Tipp:


.

LiteraturAnhang 1


1 Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln

2 Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

Vorschriften

Regeln

Informationen

3 Normen

4 Sonstige Informationsquellen


.

Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung von GefahrstoffenAnhang 2


Gefahr Kennzeichnung nach Stoffrichtlinie, RL 67/548 EWG Kennzeichnung nach CLP-Verordnung
Gefährlich-
keitsmerk-
mal
Gefahren-
symbol
Bezeich-
nung der beson-
deren Gefahren
Gefahren-
klasse und -kategorie
GHS-Pikto-
gramm
Signal-
wort
Gefah-
renhin-
weis
Brand- und Explosions-
gefahren
Explosions-
gefährlich, E
E
Explosive Stoffe/GemischeGefahr
R2, R3- Instabil, explosivH 200
R2, R3- explosive Stoffe, Unterklasse 1.1 - 1.3H 201, H 202, H 203,
Keine Kennzeichnungexplosive Stoffe, Unterklasse 1.4AchtungH 204
explosive Stoffe, Unterklasse 1.5GefahrH 205
explosive Stoffe, Unterklasse 1.6Nicht kennzeichnungspflichtig
E
R2, R3Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische Typ A, BGefahrH 240, H 241
R2, R3Organische Peroxide, Typ A, BH 240, H 241
Hochentzündlich, F+F+
R12Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1GefahrH 224
R12Entzündbare Gase, Kat. 1H 220
R12Entzündbare Gase, Kat. 2-AchtungH 221
-Entzündbare Aerosole, Kat. 1GefahrH 222
Leichtentzündlich, FF+
R11Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 2GefahrH 225
R11Entzündbare Feststoffe, Kat. 1H 228
Entzündbare Feststoffe, Kat. 2AchtungH 228
Entzündlich-Entzündbare Aerosole, Kat. 2AchtungH 223
Kein SymbolR10Entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 3H 226
Keine Kennzeichnung bei Flammpunkt 56 - 60 °C
Hochentzünd-
lich, F+ bzw. Leichtentzünd-
lich, F
F+
R12Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typ BGefahrH 241
R12Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typ C, DH 242
R12Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typ E, FAchtungH 242
--Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische, Typ GNicht kennzeichnungspflichtig
--Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische, Kat. 1Gefahr/H 251
und Kat. 2AchtungH 252
F+
R17Pyrophore Flüssigkeiten, Kat. 1GefahrH 250
R17Pyrophore Feststoffe, Kat. 1H 250
R15Stoffe/Gemische die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Kat. 1, 2 undH 260, H 261
Kat. 3AchtungH 261
Brandfördernd, OO
R2Organische Peroxide, Typ BGefahrH 241
R7Organische Peroxide, Typ C, DH 242
R7Organische Peroxide, Typ E, FAchtungH 242
--Organische Peroxide, Typ GNicht kennzeichnungspflichtig
Brandfördernd, OO
R8Oxidierende Gase, Kat. 1Gefahr/ AchtungH 270
R8, R9Oxidierende Flüssigkeiten, Kat. 1, 2 undH 271, H272
R8, R9Kat. 3H 272
Oxidierende Feststoffe, Kat. 1, 2 undH 271, H 272
Kat. 3H 272
Gesundheits-
gefahren
Sehr giftig; T+T+
Akute Toxität, Kat. 1, 2Gefahr
R28- oralH 300
R27- dermalH 310
R26- inhalativH 330
Giftig, TT
Akute Toxität, Kat. 3Gefahr
R25- oralH 301
R24- dermalH 311
R23- inhalativH 331
Giftig, TT
R46Keimzellenmutagenität, Kat. 1A, 1BGefahrH 340
R45, R49Karzinogene Wirkung, Kat. 1A, 1BH 350
R60, R61Reproduktionstoxische Wirkung, Kat. 1A, 1BH 360
R39Spezifische Zielorgantoxität bei einmaliger Exposition, Kat. 1H 370
R48Spezifische Zielorgantoxität bei wiederholter Exposition, Kat. 1H 372
Gesundheits-
schädlich, Xn
Xn
Akute Toxität, Kat. 4Achtung
R22- oralH 302
R21- dermalH 312
R20- inhalativH 332
Xn
R42Sensibilisierung der Atemwege, Kat. 1GefahrH 334
R65Aspirationsgefahr, Kat. 1H 304
Xn
R68Keimzellenmutagenität, Kat. 2AchtungH 341
R40Karzinogene Wirkung, Kat. 2H 351
R62, R63Reproduktionstoxische Wirkung, Kat. 2H 361
R68Spezifische Zielorgantoxität bei einmaliger Exposition, Kat. 2H 371
R33, R48Spezifische Zielorgantoxität bei wiederholter Exposition, Kat. 2H 373
R64Reproduktionstoxische Wirkung,Kein PiktogrammKein SignalwortH 362
- Zusatzkategorie für Wirkungen auf/über Laktation
Ätzend, CC
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kat. 1 "hautätzend"GefahrH 314
R35- Unterkat. 1A
R34- Unterkat. 1B, 1C
Reizend, XiXi
R41Schwere Augenschädigung/ Augenreizung; Kat. 1GefahrH 318
Reizend, XiXi
R38Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kat. 2AchtungH 315
R36Schwere Augenschädigung/-reizung, Kat. 2H 319
R43Sensibilisierung der Haut, Kat. 1H 317
R37Spezifische Zielorgantoxität bei einmaliger Exposition, Kat. 3AchtungH 335
-Atemwegsreizung
-Kein SymbolR67Spezifische Zielorgantoxität bei einmaliger Exposition, Kat. 3AchtungH 336
- Narkotisierende Wirkung
[gem. TRGS 401 - spröde und rissige Haut]Kein SymbolR66-Kein PiktogrammKein SignalwortEUH066
Physikalische Gefahren---Gase unter DruckAchtung
- verdichtete GaseH 280
- verflüssigte GaseH 280
- tiefgekühlt verflüssigte GaseH 281
- gelöste GaseH 280
---Stoffe/Gemische die gegenüber Metallen korrosiv sind, Kat. 1AchtungH 290
Umwelt-
gefahren
Umwelt-
gefährlich, N
N
R50Akut gewässergefährdend, Kat. 1AchtungH 400
R50/53Chronisch gewässergefährdend, Kat. 1H 410
N
R51/53Chronisch gewässergefährdend, Kat. 2Kein SignalwortH 411
Kein SymbolR52/53Chronisch gewässergefährdend, Kat. 3Kein PiktogrammKein SignalwortH 412
Kein SymbolR53Chronisch gewässergefährdend, Kat. 3Kein PiktogrammKein SignalwortH 413
N
R59Die Ozonschicht schädigendKein PiktogrammGefahrEUH 059


Quelle: I. Thullner/Unfallkasse Hessen [in Anlehnung an "Die Europäische GHS-Verordnung - Zur Umsetzung des weltweiten Systems für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS", VCI, 2009 sowie an die Informationsschrift "GHS-Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen", BG ETEM, 2010]

Erläuterungen:

  1. R-Sätze geben eine Orientierung an. Sie lassen sich häufig nicht 1:1 in Gefahrenkategorien bzw. H-Sätze umwandeln.
  2. Bei mehreren Gefahrenkategorien innerhalb einer Gefahrenklasse steht die Farbe "rot" für das Signalwort "Gefahr", die Farbe "blau" für das Signalwort "Achtung". Wird kein Signalwort und/oder kein Piktogramm vergeben, wird die Farbe "schwarz" verwendet.
  3. Die Angabe folgender R-Sätze steht für die jeweiligen Kombinationssätze, in denen diese R-Sätze enthalten sind: R39, R48, R68.
  4. Die Angaben zu den R-Sätzen R20, R21, R22 entsprechen einer Mindesteinstufung, eine strengere Einstufung durch die CLP-VO ist möglich.


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Aufbau der H- und P- Sätze nach der CLP-VerordnungAnhang 3


1. Aufbau der H-Sätze

Gruppe der Gefahrenhinweise: 2 physikalische Gefahren, 3 Gesundheitsgefahren, 4 Umweltgefahren

2. Aufbau der P-Sätze

Gruppe der Sicherheitshinweise: 1 Allgemein, 2 Vorsorgemaßnahmen, 3 Empfehlungen, 4 Lagerhinweise, 5 Entsorgung


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Gefahrstoffmanagement - Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung gemäß TRGS 400Anhang 4


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Erfassungsbogen für Tätigkeiten mit chemischen ArbeitsstoffenAnhang 5


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BetriebsanweisungsentwürfeAnhang 6


Die Inhalte dieser Betriebsanweisungsentwürfe sind entnommen aus: Gefahrstoffinformationssystem WINGIS auf CD-ROM, BC-Verlags- und Mediengesellschaft mbH, Kaiser-Friedrich-Ring 53, 65185 Wiesbaden bzw. unter www.wingis-online.de

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Berechnungsschema für den KleinmengentransportAnhang 7


Stoff/Zubereitung Klassifizierungscode; Verpackungsgruppe Gesamtmenge X Faktor für die Stückgutbeförderung = Produkt

(Menge x Faktor)

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Summe


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Übersicht der Produkt- und GiscodesAnhang 8


Quelle: www.gisbau.de, Stand Februar 2011

GISCODE für Verlegewerkstoffe

D1Lösemittelfreie Dispersions-Verlegewerkstoffe
D2Lösemittelarme Dispersions-Verlegewerkstoffe, aromatenfrei
D3Lösemittelarme Dispersions-Verlegewerkstoffe, toluolfrei
D4Lösemittelarme Dispersions-Verlegewerkstoffe, toluolhaltig
D5Lösemittelhaltige Dispersions-Verlegewerkstoffe, aromatenfrei
D6Lösemittelhaltige Dispersions-Verlegewerkstoffe, toluolfrei
D7Lösemittelhaltige Dispersions-Verlegewerkstoffe, toluolhaltig
S1Stark lösemittelhaltige Verlegewerkstoffe, aromaten- und methanolfrei
S2Stark lösemittelhaltige Verlegewerkstoffe, toluol- und methanolfrei
S3Stark lösemittelhaltige Verlegewerkstoffe, aromatenfrei
S4Stark lösemittelhaltige Verlegewerkstoffe, methanolfrei
S5Stark lösemittelhaltige Verlegewerkstoffe, toluolfrei und methanolhaltig
S6Stark lösemittelhaltige Verlegewerkstoffe, toluolhaltig
RS10Verlegewerkstoffe, methoxysilanhaltig
RE0Epoxidharzdispersionen
RE1Epoxidharzprodukte, lösemittelfrei, sensibilisierend
RE2Epoxidharzprodukte, lösemittelarm, sensibilisierend
RE2.5Epoxidharzprodukte, lösemittelhaltig
RE3Epoxidharzprodukte, lösemittelhaltig, sensibilisierend
RU 0,5Kennzeichnungsfreie, lösemittelfreie Polyurethan-Verlegewerkstoffe
RU1Lösemittelfreie Polyurethan-Verlegewerkstoffe
RU2Lösemittelarme Polyurethan-Verlegewerkstoffe
RU3Lösemittelhaltige Polyurethan-Verlegewerkstoffe
RU4Stark lösemittelhaltige Polyurethan-Verlegewerkstoffe
CP1Spachtelmassen auf Calciumsulfatbasis
ZP1Zementhaltige Produkte, chromatarm
ZP2Zementhaltige Produkte, nicht chromatarm


GISCODE für Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden

W1Wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel, lösemittelfrei
W2+Wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittelgehalt bis 5%, N-Methylpyrrolidonfrei
W2Wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittelgehalt bis 5%
W3+Wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittelg. bis 15%, N-Methylpyrrolidonfrei
W3Wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel, Lösemittelgehalt bis 15%
W1/DDLösemittelfreie, wasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel mit isocyanathaltigem Härter
W2/DD+Wassersiegel mit isocyanathaltigem Härter, Lösemittelg. bis 5%, N-Methylpyrrolidonfrei
W3/DD+Wassersiegel mit isocyanathaltigem Härter, Lösemittelgehalt bis 15%, N-Methylpyrrolidonfrei
W3/DDWasserverdünnbare Oberflächenbehandlungsmittel mit isocyanathaltigem Härter, Lösemittelg. bis 15%
G1Stark lösemittelhaltige Grundsiegel und Holzkitte, entaromatisiert und niedrigsiederfrei
G2Stark lösemittelhaltige Grundsiegel und Holzkitte, entaromatisiert und niedrigsiederhaltig
G3Stark lösemittelhaltige Grundsiegel und Holzkitte, aromaten- und niedrigsiederhaltig
KH1Stark lösemittelhaltige Ölkunstharzsiegel, entaromatisiert
KH2Stark lösemittelhaltige Ölkunstharzsiegel, aromatenhaltig
DD1Stark lösemittelhaltige Polyurethan-Siegel, entaromatisiert
DD2Stark lösemittelhaltige Polyurethan-Siegel, aromatenhaltig
SH1Stark lösemittelhaltige Säurehärtende Siegel
Ö10Öle/Wachse, lösemittelfrei
Ö20Öle/Wachse, lösemittelarm, entaromatisiert
Ö30Öle/Wachse, lösemittelarm, aromatenhaltig
Ö40Öle/Wachse, lösemittelhaltig, entaromatisiert
Ö50Öle/Wachse, lösemittelhaltig, aromatenhaltig
Ö60Öle/Wachse, stark lösemittelhaltig, entaromatisiert
Ö70Öle/Wachse, stark lösemittelhaltig, aromatenhaltig
Ö80Öle/Wachse, lösemittelarm, terpentinhaltig
Ö90Öle/Wachse, lösemittelhaltig, terpentinhaltig
Ö100Öle/Wachse, stark lösemittelhaltig, terpentinhaltig


Produkt-Code für Farben und Lacke

M-BA01Bläuewidrige Anstrichmittel, lösemittelverdünnbar, aromatenarm
M-BA02Bläuewidrige Anstrichmittel, wasserverdünnbar
M-DF01Dispersionsfarben, lösemittelfrei
M-DF02Dispersionsfarben
M-DF03Naturharzfarben, lösemittelfrei
M-DF04Naturharzfarben
M-GF01Grundanstrichstoffe, farblos, wasserverdünnbar
M-GF02Grundanstrichstoffe, farblos, lösemittelverdünnbar, entaromatisiert
M-GF03Grundanstrichstoffe, farblos, lösemittelverdünnbar, aromatenarm
M-GF04Grundanstrichstoffe, farblos, lösemittelverdünnbar, aromatenreich
M-GF05Grundanstrichstoffe, farblos, lösemittelverdünnbar
M-GP01Grundanstrichstoffe, pigmentiert, wasserverdünnbar
M-GP02Grundanstrichstoffe, pigmentiert, lösemittelverdünnbar, entaromatisiert
M-GP03Grundanstrichstoffe, pigmentiert, lösemittelverdünnbar, aromatenarm
M-GP04Grundanstrichstoffe, pigmentiert, lösemittelverdünnbar, aromatenreich
M-GP05Grundanstrichstoffe, pigmentiert, lösemittelverdünnbar
M-KH01Klarlacke/Holzlasuren, wasserverdünnbar
M-KH02Klarlacke/Holzlasuren, lösemittelverdünnbar, entaromatisiert
M-KH03Klarlacke/Holzlasuren, lösemittelverdünnbar, aromatenarm
M-KH04Klarlacke/Holzlasuren, lösemittelverdünnbar, aromatenreich
M-KH05Klarlacke/Holzlasuren, lösemittelverdünnbar
M-LL01Alkydharzlackfarben, entaromatisiert
M-LL02Alkydharzlackfarben, aromatenarm
M-LL03Alkydharzlackfarben, aromatenreich
M-LL04Ölfarben, terpenhaltig
M-LL05Ölfarben, terpenfrei
M-LW01Dispersionslackfarben
M-PL01Polymerisatharzfarben, entaromatisiert
M-PL02Polymerisatharzfarben, aromatenarm
M-PL03Polymerisatharzfarben, aromatenreich
M-PL04Polymerisatharzfarben, lösemittelverdünnbar
M-SF01Siliconharzfarben, wasserverdünnbar
M-SK011K-Silikatfarben
M-SK022K-Silikatfarben
M-VM01Verdünnungsmittel, entaromatisiert
M-VM02Verdünnungsmittel, aromatenarm
M-VM03Verdünnungsmittel, aromatenreich
M-VM04Spezialverdünnungsmittel
M-VM05Verdünnungsmittel, terpenhaltig
M-AB10Abbeizer, lösemittelhaltig, dichlormethanfrei
M-AB20Abbeizer, lösemittelhaltig, hautresorptiv, dichlormethanfrei
M-AB30Abbeizer, dichlormethanhaltig, methanolfrei
M-AB40Abbeizer, dichlormethanhaltig, methanolhaltig
M-AL10Ablauger, reizend
M-AL20Ablauger, ätzend
RE0Epoxidharzdispersionen
RE1Epoxidharzprodukte, lösemittelfrei, sensibilisierend
RE2Epoxidharzprodukte, lösemittelarm, sensibilisierend
RE2.5Epoxidharzprodukte, lösemittelhaltig
RE3Epoxidharzprodukte, lösemittelhaltig, sensibilisierend
PU10PU-Systeme, lösemittelfrei
PU20PU-Systeme, lösemittelhaltig
PU30PU-Systeme, lösemittelhaltig, gesundheitsschädlich
PU40PU-Systeme, lösemittelfrei, gesundheitsschädlich, sensibilisierend
PU50PU-Systeme, lösemittelhaltig, gesundheitsschädlich, sensibilisierend


Produkt-Code für Reinigungs- und Pflegemittel

GD10Desinfektionsreiniger, Basis Sauerstoffabspalter
GD15Desinfektionsreiniger, Basis Amphotenside/Amine, nicht gekennzeichnet
GD20Desinfektionsreiniger, Basis quartäre Ammoniumverbindungen, nicht gekennzeichnet
GD25Desinfektionsreiniger, Basis Amphotenside/Amine, reizend
GD30Desinfektionsreiniger, Basis quartäre Ammoniumverbindungen, reizend
GD35Desinfektionsreiniger, Basis Amphotenside/Amine, ätzend
GD40Desinfektionsreiniger, Basis quartäre Ammoniumverbindungen, ätzend
GD50Desinfektionsreiniger, Basis Aldehyde (ohne Formaldehyd) und quartäre Ammoniumverbindungen
GD60Desinfektionsreiniger, Basis Aldehyde (ohne Formaldehyd)
GD65Desinfektionsreiniger, Basis Aldehyde (mit Glyoxal, ohne Formaldehyd)/quartäre Ammoniumverbindungen
GD70Desinfektionsreiniger, Basis Phenole
GD80Desinfektionsreiniger, Basis Aldehyde (mit Formaldehyd) und quartäre Ammoniumverbindungen
GD90Desinfektionsreiniger, Basis Aldehyde (mit Formaldehyd)
GD0Desinfektionsreiniger, sonstige
GE10Emulsionen/Dispersionen
GE20Emulsionen/Dispersionen, lösemittelhaltig (5-15%)
GE30Emulsionen/Dispersionen, lösemittelhaltig (5-15%), mit H-Stoffen
GE0Emulsionen/Dispersionen, sonstige
GF50Fassadenreiniger, sauer
GF60Fassadenreiniger, alkalisch
GF70Fassadenreiniger, flußsäure-/fluoridhaltig
GF0Fassadenreiniger, sonstige
GG10Grundreiniger, lösemittelfrei, nicht gekennzeichnet
GG20Grundreiniger, lösemittelhaltig ohne H-Stoffe, nicht gekennzeichnet
GG30Grundreiniger, lösemittelhaltig mit H-Stoffen, nicht gekennzeichnet
GG40Grundreiniger, reizend, lösemittelfrei
GG50Grundreiniger, reizend, lösemittelhaltig ohne H-Stoffe
GG60Grundreiniger, reizend, lösemittelhaltig mit H-Stoffen
GG70Grundreiniger, ätzend, lösemittelfrei
GG80Grundreiniger, ätzend, lösemittelhaltig ohne H-Stoffe
GG90Grundreiniger, ätzend, lösemittelhaltig mit H-Stoffen
GG0Grundreiniger, sonstige
GGL10Glasreiniger, lösemittelhaltig
GGL20Glasreiniger, lösemittelhaltig mit H-Stoffen
GGL0Glasreiniger, sonstige
GH10Holz- und Steinpflegemittel, entaromatisiert
GH20Holz- und Steinpflegemittel, aromatenarm
GH30Holz- und Steinpflegemittel, aromatenreich
GH40Steinkristallisatoren, Basis Hexafluorosilikate
GH0Holz- und Steinpflegemittel, sonstige
GR10Rohrreiniger, stark alkalisch, Basis Natronlauge
GR20Rohrreiniger, stark alkalisch, Basis Natronlauge und Aluminiumpulver
GR0Rohrreiniger, sonstige
GS10Sanitärreiniger, pH > 2, nicht kennzeichnungspflichtig
GS20Sanitärreiniger, pH < 2, nicht kennzeichnungspflichtig
GS25Sanitärreiniger, Basis Amidosulfonsäure, reizend
GS30Sanitärreiniger, Basis Essigsäure
GS40Sanitärreiniger, Basis Salzsäure, nicht kennzeichnungspflichtig
GS50Sanitärreiniger, reizend
GS60Sanitärreiniger, Basis Ameisensäure
GS70Sanitärreiniger, Basis Salzsäure, reizend
GS80Sanitärreiniger, ätzend
GS90Sanitärreiniger, Basis Hypochlorit
GS0Sanitärreiniger, sonstige
GT10Teppichreiniger, tensidhaltig
GT0Teppichreiniger, sonstige
GU10Scheuermittel
GU20Spülmittel
GU30Spülmittel, reizend
GU40Unterhaltsreiniger, lösemittelfrei
GU50Unterhaltsreiniger, lösemittelhaltig ohne H-Stoffe
GU55Unterhaltsreiniger, entzündlich, lösemittelhaltig ohne H-Stoffe
GU60Unterhaltsreiniger, lösemittelhaltig mit H-Stoffen
GU70Unterhaltsreiniger, reizend, lösemittelfrei
GU80Unterhaltsreiniger, reizend, lösemittelhaltig ohne H-Stoffe
GU85Unterhaltsreiniger, reizend, entzündlich, lösemittelhaltig ohne H-Stoffe
GU90Unterhaltsreiniger, reizend, lösemittelhaltig mit H-Stoffen
GU0Unterhaltsreiniger, sonstige


GISCODE für kaltverarbeitbare Bitumenprodukte in der Bauwerksabdichtung

BBP10Bitumenemulsionen
BBP20Bitumenmassen, aromatenarm, lösemittelhaltig
BBP30Bitumenmassen, aromatenarm, lösemittelreich
BBP40Bitumenmassen, aromatenarm, gesundheitsschädlich, lösemittelhaltig
BBP50Bitumenmassen, aromatenarm, gesundheitsschädlich, lösemittelreich
BBP60Bitumenmassen, aromatenreich, gesundheitsschädlich, lösemittelhaltig
BBP70Bitumenmassen, aromatenreich, gesundheitsschädlich, lösemittelreich


GISCODE für Epoxidharz-Beschichtungsstoffe

RE0Epoxidharzdispersionen
RE1Epoxidharzprodukte, lösemittelfrei, sensibilisierend
RE2Epoxidharzprodukte, lösemittelarm, sensibilisierend
RE2.5Epoxidharzprodukte, lösemittelhaltig
RE3Epoxidharzprodukte, lösemittelhaltig, sensibilisierend
RE4Epoxidharzprodukte, giftige Einzelkomponente, lösemittelarm, sensibilisierend
RE5Epoxidharzprodukte, giftige Einzelkomponente, lösemittelhaltig, sensibilisierend
RE6Epoxidharzprodukte, giftig, lösemittelarm, sensibilisierend
RE7Epoxidharzprodukte, giftig, lösemittelhaltig, sensibilisierend
RE8Epoxidharzprodukte, krebserzeugend, lösemittelarm, sensibilisierend
RE9Epoxidharzprodukte, krebserzeugend, lösemittelhaltig, sensibilisierend


Produkt-Code für Betonzusatzmittel

BZM 1Betonzusatzmittel, kennzeichnungsfrei
BZM 2Betonzusatzmittel, reizend
BZM 3Betonzusatzmittel, ätzend


GISCODE für Methylmethacrylat-Beschichtungsstoffe

RMA10Beschichtungen, methylmethacrylathaltig, reizend
RMA20Beschichtungen, methylmethacrylathaltig, gesundheitsschädlich


Produkt-Code für Betontrennmittel

BTM 10Betontrennmittel, nicht gekennzeichnet
BTM 15Betontrennmittel, kennzeichnungsfrei, entaromatisiert
BTM 20Betontrennmittel, dünnflüssig
BTM 30Betontrennmittel, entaromatisiert
BTM 40Betontrennmittel, aromatenarm
BTM 50Betontrennmittel, entzündlich, entaromatisiert
BTM 60Betontrennmittel, entzündlich, aromatenarm


GISCODE für Polyurethan-Systeme im Bauwesen

PU10PU-Systeme, lösemittelfrei
PU20PU-Systeme, lösemittelhaltig
PU30PU-Systeme, lösemittelhaltig, gesundheitsschädlich
PU40PU-Systeme, lösemittelfrei, gesundheitsschädlich, sensibilisierend
PU50PU-Systeme, lösemittelhaltig, gesundheitsschädlich, sensibilisierend
PU60PU-Systeme, Reaktionskomponente auf Aminbasis, gesundheitsschädlich, sensibilisierend
PU70PU-Montageschäume
PU80PU-Montageschäume, hochentzündlich


Produkt-Code für Holzschutzmittel

HSM-LB 10Holzschutzmittel, bekämpfend, wässrig/wasserverdünnbar, Borverbindungen
HSM-LB 15Holzschutzmittel, bekämpfend, wässrig/wasserverdünnbar, Quats
HSM-LB 20Holzschutzmittel, bekämpfend, wässrig/wasserverdünnbar
HSM-LB 30Holzschutzmittel, bekämpfend, lösemittelhaltig, entaromatisiert
HSM-LB 40Holzschutzmittel, bekämpfend, lösemittelhaltig, aromatenarm
HSM-LB 50Holzschutzmittel, bekämpfend, lösemittelhaltig, aromatenreich
HSM-LV 10Holzschutzmittel, vorbeugend, wässrig/wasserverdünnbar
HSM-LV 15Holzschutzmittel, vorbeugend, wässrig/wasserverdünnbar, reizend
HSM-LV 20Holzschutzmittel, vorbeugend, lösemittelhaltig, entaromatisiert
HSM-LV 30Holzschutzmittel, vorbeugend, lösemittelhaltig, aromatenarm
HSM-LV 40Holzschutzmittel, vorbeugend, lösemittelhaltig, aromatenreich
HSM-W 10Holzschutzmittel, vorbeugend, Borverbindungen
HSM-W 20Holzschutzmittel, vorbeugend, Silikofluoride
HSM-W 30Holzschutzmittel, vorbeugend, Hydrogenfluoride
HSM-W 40Holzschutzmittel, vorbeugend, Kupfer-, Bor- und Kupfer-HDO-Verbindungen
HSM-W 44Holzschutzmittel, vorbeugend, Kupfer-, Bor- und Triazolverbindungen
HSM-W 47Holzschutzmittel, vorbeugend, Bor- und Quaternäre Ammoniumverbindungen
HSM-W 50Holzschutzmittel, vorbeugend, Quaternäre Ammoniumverbindungen
HSM-W 60Holzschutzmittel, vorbeugend, Kupfer- und Quaternäre Ammoniumverbindungen
HSM-W 65Holzschutzmittel, vorbeugend, Chrom- und Kupferverbindungen
HSM-W 70Holzschutzmittel, vorbeugend, Chrom-, Kupfer- und Borverbindungen
HSM-W 80Holzschutzmittel, vorbeugend, Chrom-, Fluor- und Borverbindungen
HSM-W 90Holzschutzmittel, vorbeugend, Chrom-, Kupfer- und Fluorverbindungen


GISCODE für Korrosionsschutz-Produkte

BS10Wasserverdünnbare Korrosionsschutz-Beschichtungsstoffe, Lösemittelgehalt < = 5 %
BS20Wasserverdünnbare Korrosionsschutz-Beschichtungsstoffe, Lösemittelgehalt < = 10 %
BS30Wasserverdünnbare Korrosionsschutz-Beschichtungsstoffe, Lösemittelgehalt < = 20 %
BS40Korrosionsschutz-Beschichtungsstoffe, entaromatisierte Lösemittel
BS50Korrosionsschutz-Beschichtungsstoffe, aromatenhaltige Lösemittel
BS60Korrosionsschutz-Beschichtungsstoffe, aromatenhaltige Lösemittel, gesundheitsschädlich
ESI10Grundbeschichtungsstoffe auf Basis Ethylsilikat, entzündlich
ESI20Grundbeschichtungsstoffe auf Basis Ethylsilikat, leichtentzündlich
RE0Epoxidharzdispersionen
RE1Epoxidharzprodukte, lösemittelfrei, sensibilisierend
RE2Epoxidharzprodukte, lösemittelarm, sensibilisierend
RE2.5Epoxidharzprodukte, lösemittelhaltig
RE3Epoxidharzprodukte, lösemittelhaltig, sensibilisierend
RE4Epoxidharzprodukte, giftige Einzelkomponente, lösemittelarm, sensibilisierend
RE5Epoxidharzprodukte, giftige Einzelkomponente, lösemittelhaltig, sensibilisierend
RE6Epoxidharzprodukte, giftig, lösemittelarm, sensibilisierend
RE7Epoxidharzprodukte, giftig, lösemittelhaltig, sensibilisierend
RE8Epoxidharzprodukte, krebserzeugend, lösemittelarm, sensibilisierend
RE9Epoxidharzprodukte, krebserzeugend, lösemittelhaltig, sensibilisierend
PU10PU-Systeme, lösemittelfrei
PU20PU-Systeme, lösemittelhaltig
PU30PU-Systeme, lösemittelhaltig, gesundheitsschädlich
PU40PU-Systeme, lösemittelfrei, gesundheitsschädlich, sensibilisierend
PU50PU-Systeme, lösemittelhaltig, gesundheitsschädlich, sensibilisierend
PU60PU-Systeme, Reaktionskomponente auf Aminbasis, gesundheitsschädlich, sensibilisierend
BBP20Bitumenmassen, aromatenarm, lösemittelhaltig
BBP30Bitumenmassen, aromatenarm, lösemittelreich
BBP40Bitumenmassen, aromatenarm, gesundheitsschädlich, lösemittelhaltig
BBP50Bitumenmassen, aromatenarm, gesundheitsschädlich, lösemittelreich
BBP60Bitumenmassen, aromatenreich, gesundheitsschädlich, lösemittelhaltig
BBP70Bitumenmassen, aromatenreich, gesundheitsschädlich, lösemittelreich


GISCODE für zementhaltige Produkte

ZP1Zementhaltige Produkte, chromatarm
ZP2Zementhaltige Produkte, nicht chromatarm


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Hinweise zur Auswahl von Hautschutzmitteln nach TRGS 401Anhang 9


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Staubarme Bearbeitungssysteme und ProdukteAnhang 10


Quelle: "Weniger Staub am Bau" unter www.gisbau.de, Stand Dezember 2010

I Staubarme Bearbeitungssysteme

1. Mauernutfräsen Schnitttiefe (mm)
AEG MFE 150025
Baier BDN 45335
Baier BMF 500 NL35
Bosch GNF 20 CA20
Bosch GNF 35 CA35
Hilti DC 125-S, DEG 125-D, DEG 125-P, Haube DC-EX 125/5 M Mauernutfräsenumbau25
Hilti DC-SE 2035
Hilti DCH 180-SL50
Hitachi CNF 35 U25
Hitachi CNF 45 U35
Hitachi CNF 65 U50
Impex ST - H - 68E40
Makita SG 125025
Makita SG 15035
Metabo MFE 3025
Metabo MFX 6550
Milwaukee WCE 3025
Spit D 88 E20
Spit D 88 E25
Spit D 88 E35
Spit D 88 E50
Spit F 40 (baugleich: Impex ST - H - 68E)40


2. Putzfräsen Schnitttiefe (mm)
Baier BFF 2223
Baier BFF 2225
Bosch GBR 14 CA3
Bosch GBR 14 CA5
Eibenstock EPF 15003
Eibenstock EPF 15023
Festool SAF 750 E3
Festool SAF 750 E5
Flex HPI 6033
Flex HPI 6035
Protool RGP 150-15 E FZ (Flachzahn)3
Protool RGP 150-15 E SZ (Spitzzahn)3
Protool RGP 150-15 E SZ (Spitzzahn)5


3. Betonfräsen
Festool Santex SAF 750 E
Protool RGP 80-8 E SZ (Spitzzahn)


4. Trennschleifer Schnitttiefe (mm)
AEG WSB 230 S mit Trennabsaugset40
Bosch GWS 12520
Bosch GWS 24-300 J40
Flex L 1710 FRAU20
Flex L 320640
Festool TS 55 EBQ20
Hilti DCG 125-S, DEG 125-D, DEG 125-P, Haube DC-EX 12520
Hilti DCG 125-S, DEG 125-D, DEG 125-P, Haube DC-EX 125/520
Hilti DCG 125-S, DEG 125-D, DEG 125-P, Haube DC-EX 125/5 M20
Hilti DC 230-S, mit Haube DC-EX oder DC-EX 230/9"40
Hilti DCG 230-D, mit Haube DC-EX oder DC-EX 230/9"40
Hilti DCG 230-DG, mit Haube DC-EX oder DC-EX 230/9"40
Hilti DCH 230 mit Tiefenanschlag35
Hilti DCH 300 mit Tiefenanschlag35
Hitachi CM 5 SB20
Hitachi CM UBY40
Makita 4105 KB20
Makita 4112 HS40
Makita 4157 KB20
Makita 9079 SF40
Metabo WE 14-125 Plus20
Metabo WX 23-23040
Milwaukee AG 23-230 mit Trennabsaugset40


5. Betonschleifer
Bosch GBR 14 CA
Eibenstock EBS 125/EBS 1801
Festool Santex SAF 750 E
Flex LD 1709 FR
Flex LD 3206 C
Hilti DCG 125-S, DEG 125-D, DEG 125-P,
Haube DG-EX 125/5" Betonschleiferumbau
Hilti DG 150
Früh HSM 125
Früh HSM 6500 VAC
Makita PC 1100
Protool RGP 3
Protool RGP 80-8 E
Spit SG/125


6. Exzenterschleifer
AEG EXE 460
Bosch GEX 150 AC
Bosch GEX 150 Turbo
Eibenstock ETS 225
Festool ETS 150/5 EQ
Festool LHS 225 EQ
Festool RO 125 FEQ
Festool RO 150 E
Flex WS 702
Flex XS 702 VEA
Flex XS 713
Hilti WFE 380
Hilti WFE 450-E
Hitachi SAY 150 A
Hitachi SV 13 YA
Makita BO 5021
Makita BO 6030
Makita BO 6040
Metabo SXE 450 Duo
Milwaukee ROS 150 E
Mirko Miro 955


7. Schwingschleifer
AEG VS 230
AEG VSS 260/K
AEG VSSE 260
Bosch GSS 230 AE
Bosch GSS 280 AE
Festool LS 130 EQ
Festool RS 100 CQ
Flex MS 713
Flex MS 714
Hilti WFO 280
Hitachi SV 12 SG
Hitachi SV 12 SV
Makita BO 3700
Makita BO 4900V
Metabo SRE Sander 357
Metabo SRE Sander 359


8. Stockmaschinen
Flex LST 803 VR
Flex LST 1503 VR


II. Staubarme Produkte

1. Bodenausgleichmassen-
Thomsit RX 20 Premium-Nivelliermasse
Ceresit CN 90 EasyPlan PLUS
PCI Universalspachtelmasse USP 32 S
PCI Periplan


2. Fliesenkleber-
Ceresit CM 90 EasyFlex PLUS
Codex power CX 5
PCI NANOLIGHT
PCI NANOFLOTT LIGHT


UWS Umweltmanagement GmbHENDE