umwelt-online: ADR/RID Teil 1 Allgemeine Vorschriften (1)
Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Vom 16. November 2021
(BGBl. II Nr. 24 vom 25.11.2021 S. 1184; 22.11.2022 S. 601 22a)
____________________ & ____________________
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Anhang C
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) *
Fassung vom 22. April 2022
(BGBl. II Nr. 9 vom 03.05.2022 S. 279; 03.06.2022 S. 386 Ber 22; 03.11.2022 S. 555 22a; 15.12.2022 S. 845 Ber.; 24.01.2023 Nr. 24 Ber.; 17.08.2023 Nr. 249 Ber.)
in zusammenfassender Darstellung
[ADR] / {RID}
Gültig ab 01.01.2023
Archiv:ADR/RID 19, 21
Änderungen der vorherigen ADR- Fassung: 02.11.2020 S. 757 20; ber. 2021 S. 242; 09.07.2021 21
Geänderter / neuer Textbereich, Löschung (...)
s. auch Beschl. (EU) 2016/1795
(s. VCI-LEITFADEN - Gefahrgutvorschriften 2023)
[Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände]
Teil 1 RSEB
Allgemeine Vorschriften
Kapitel 1.1 22a
Geltungsbereich und Anwendbarkeit
1.1.1 Aufbau
[Die Anlagen A und B des ADR sind in neun Teile gegliedert.
Anlage A besteht aus den Teilen 1 bis 7 und Anlage B aus den Teilen 8 und 9.]
{Das RID ist in sieben Teile gegliedert.} Jeder Teil ist in Kapitel und jedes Kapitel in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt (siehe Inhaltsverzeichnis).
Innerhalb jedes Teils ist die Ziffer des Teils Bestandteil der Kapitel-, Abschnitts- und Unterabschnittsnummer; z.B. hat der Abschnitt 1 in Kapitel 2 des Teils 4 die Nummer ≫4.2.1≪.
1.1.2 Geltungsbereich
1.1.2.1 [Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage A fest:]
{Im Sinne von Artikel 1 des Anhanges C legt das RID fest:.}
- die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung ausgeschlossen ist;
- die gefährlichen Güter, deren internationale Beförderung zulässig ist und die für diese Güter geltenden Vorschriften (einschließlich der Freistellungen), insbesondere hinsichtlich:
- der Zuordnung (Klassifizierung) der Güter, einschließlich der Zuordnungskriterien und der diesbezüglichen Prüfverfahren;
- der Verwendung von Verpackungen (einschließlich Zusammenpackung);
- der Verwendung von Tanks (einschließlich ihrer Befüllung);
- der Verfahren beim Versand (einschließlich der Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke [, das Anbringen von Großzetteln (Placards) auf Beförderungsmitteln und die Kennzeichnung der] {und} Beförderungsmittel sowie der Dokumentation und der vorgeschriebenen Angaben und Vermerke);
- der Vorschriften über den Bau, die Prüfung und Zulassung der Verpackungen und Tanks;
- der Verwendung von Beförderungsmitteln (einschließlich der Beladung, Zusammenladung und Entladung).
{Für die Beförderungen im Sinne des RID gelten außer dem Anhang C auch die auf sie anwendbaren Vorschriften der übrigen Anhänge des COTIF, insbesondere jene des Anhanges B bei Beförderungen aufgrund eines Beförderungsvertrags.}
1.1.2.2 [Die Anlage A enthält auch bestimmte Vorschriften, die gemäß Artikel 2 des ADR die Anlage B oder sowohl die Anlage A als auch die Anlage B wie folgt betreffen:
1.1.1 Aufbau
1.1.2.3 (Geltungsbereich der Anlage B)
1.1.2.4
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
1.1.4 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
1.1.4.5 Beförderungen, die nicht auf der Straße erfolgen
Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen und Maßeinheiten
Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten
Kapitel 1.5 Abweichungen
Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften
Kapitel 1.8 Maßnahmen zur Kontrolle und zur sonstigen Unterstützung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften
Kapitel 1.9 Beförderungseinschränkungen durch die zuständigen Behörden
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung
Kapitel 3.1 Allgemeines
Kapitel 3.2 Spalten 1, 2, 14, 15 und 19 (Anwendung der Sondervorschriften der Teile 8 und 9 auf einzelne Stoffe und Gegenstände).]
{Für die Beförderung gefährlicher Güter in anderen als Güterzügen gemäß Artikel 5 § 1 a) des Anhangs C gelten die Vorschriften der Kapitel 7.6 und 7.7.}
1.1.2.3 [Im Sinne von Artikel 2 des ADR legt die Anlage B die Bedingungen für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen fest, die für die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen sind:
- Vorschriften für Fahrzeugbesatzungen, Ausrüstung und Betrieb der Fahrzeuge sowie Dokumentation;
- Vorschriften für den Bau und die Zulassung von Fahrzeugen.]
{Für die Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen gemäß Artikel 5 § 1 b) des Anhangs C gelten nur die Vorschriften in Unterabschnitt 1.1.3.8.}
1.1.2.4 [In Artikel 1 Buchstabe c) des ADR bedeutet das Wort ≫Fahrzeug≪ nicht notwendigerweise ein und dasselbe Fahrzeug.
Ein internationaler Beförderungsvorgang kann mit mehreren verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt werden, sofern er auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien des ADR zwischen dem im Beförderungspapier angegebenen Absender und Empfänger erfolgt.]
{gestrichen}
1.1.3 Freistellungen
1.1.3.1 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für:
- Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter [und 240 Liter je Beförderungseinheit] nicht überschreiten.
Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
- (gestrichen)
- Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferung von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten.
Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7; Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;
- [Beförderungen, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere
- Beförderungen mit Abschleppfahrzeugen, die Unfall- oder Pannenfahrzeuge mit gefährlichen Gütern befördern, oder
- Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zum nächstgelegenen geeigneten sicheren Ort zu verbringen;]
{Beförderungen, die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere Beförderungen, die durchgeführt werden, um die bei einem Zwischenfall oder Unfall betroffenen gefährlichen Güter einzudämmen, aufzunehmen und zu einem nahen geeigneten sicheren Ort zu verbringen;}
- Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen;
- die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter, die Gase der Klasse 2 Gruppe A, O oder F, Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 3 oder 9 oder Pestizide der Verpackungsgruppe II oder III der Klasse 6.1 enthalten haben, unter den folgenden Bedingungen:
- alle Öffnungen mit Ausnahme der Druckentlastungseinrichtungen (sofern angebracht) sind luftdicht verschlossen;
- es wurden Maßnahmen getroffen, um unter normalen Beförderungsbedingungen ein Austreten des Inhalts zu verhindern, und
- die Ladung ist so auf Schlitten, in Verschlägen, in anderen Handhabungsvorrichtungen oder auf dem [Fahrzeug] {Wagen} oder im Container befestigt, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen oder bewegen kann.
Diese Freistellung gilt nicht für ortsfeste Lagerbehälter, die desensibilisierte explosive Stoffe oder Stoffe, deren Beförderung nach dem ADR/RID verboten ist, enthalten haben.
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4.
1.1.3.2 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Gasen
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für die Beförderung von:
- [Gasen, die in Brennstoffbehältern oder -flaschen 1 von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthalten sind und die zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z.B. Kühlanlage).
Die Gase dürfen in festverbundenen Brennstoffbehältern oder -flaschen, die direkt an den Fahrzeugmotor und/oder an Zusatzeinrichtungen angeschlossen sind, oder in ortsbeweglichen Druckgefäßen befördert werden, die den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Der Gesamtfassungsraum der Brennstoffbehälter oder -flaschen einer Beförderungseinheit, einschließlich der nach Unterabschnitt 1.1.3.3 a) zugelassenen, darf diejenige Energiemenge (MJ) oder Masse (kg) nicht überschreiten, die einem Energieäquivalent von 54000 MJ entspricht.
Bem. 1. Der Wert von 54000 MJ Energieäquivalent entspricht dem Brennstoffgrenzwert des Unterabschnitts 1.1.3.3 a) (1500 Liter). Wegen des Energiegehalts von Brennstoffen siehe die nachstehende Tabelle:
Brennstoff | Energiegehalt |
Diesel | 36 MJ/Liter |
Benzin | 32 MJ/Liter |
Erdgas/Biogas | 35 MJ/Nm3 a) |
Flüssiggas (LPG) | 24 MJ/Liter |
Ethanol | 21 MJ/Liter |
Biodiesel | 33 MJ/Liter |
Emulsionskraftstoff | 32 MJ/Liter |
Wasserstoff | 11 MJ/Nm3 a) |
a) 1 Nm3 bezeichnet einen Normkubikmeter, d. h. die Menge eines Gases, die 1 m3 unter Temperatur- und Druckbedingungen von 0 °C und 1,01325 bar (0,101325 MPa) einnimmt. |
Der Gesamtfassungsraum darf nicht größer sein als:
- 1080 kg für verflüssigtes Erdgas (LNG) und verdichtetes Erdgas (CNG);
- 2250 Liter für Flüssiggas (LPG).
Bem. 2. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen.]
{Gasen, die in Brennstoffbehältern oder -flaschen 1 von Eisenbahnfahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthalten sind und die zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z.B. Kühleinrichtungen);
Bem. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Eisenbahnfahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Eisenbahnfahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen.}
- (gestrichen)
- Gasen der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1), wenn der Druck des Gases im Gefäß oder Tank bei einer Temperatur von 20 °C höchstens 200 kPa (2 bar) beträgt und das Gas kein verflüssigtes oder tiefgekühlt verflüssigtes Gas ist. Das schließt jede Art von Gefäß oder Tank ein, z.B. auch Maschinen- und Apparateteile;
Bem. Diese Freistellung gilt nicht für Leuchtmittel.
Für Leuchtmittel siehe Unterabschnitt 1.1.3.10.
- Gasen in Ausrüstungsteilen zum Betrieb des Fahrzeugs (z.B. Feuerlöscher), einschließlich in Ersatzteilen (z.B. gasgefüllte Fahrzeugreifen); diese Freistellung gilt auch für gasgefüllte Fahrzeugreifen, die als Ladung befördert werden;
- Gasen in besonderen Einrichtungen von [Fahrzeugen] {Wagen oder von als Ladung beförderten Fahrzeugen}, die für den Betrieb dieser besonderen Einrichtungen während der Beförderung erforderlich sind (Kühlapparate, Fischbehälter, Heizapparate usw.) sowie Ersatzgefäße solcher Einrichtungen und ungereinigte leere Tauschgefäße, die in [derselben Beförderungseinheit] {demselben Wagen oder Fahrzeug} befördert werden;
- Gasen, die in Nahrungsmitteln (ausgenommen UN 1950) einschließlich mit Kohlensäure versetzten Getränken enthalten sind;
- Gasen, die in zur Sportausübung vorgesehenen Bällen enthalten sind.
- (gestrichen)
1.1.3.3 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Brennstoffen[1] {1}
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für die Beförderung von:
- In Behältern von [Fahrzeugen]{Eisenbahnfahrzeugen}, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltenem Brennstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient, die während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist {(z.B. Kühleinrichtungen)}.
[Der Brennstoff darf in befestigten Brennstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Brennstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.
Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten.
Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Brennstoffbehältern befördert werden.
Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften.
Bem.
- Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Fahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Fahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen.
- Der Gesamtfassungsraum der Behälter oder Flaschen, einschließlich derjenigen, die gasförmige Brennstoffe enthalten, darf nicht größer sein als das Energieäquivalent von 54000 MJ (siehe Bem. 1 in Unterabschnitt 1.1.3.2 a)).]
{Bem. Ein Container, der mit einer Einrichtung zur Verwendung während der Beförderung ausgerüstet ist und der auf einem Eisenbahnfahrzeug befestigt ist, gilt als Bestandteil dieses Eisenbahnfahrzeugs und kommt in Bezug auf den Brennstoff, der für den Betrieb der Einrichtung erforderlich ist, in den Genuss derselben Freistellungen.}
- (bleibt offen)
- (bleibt offen)
1.1.3.4 Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe auch Unterabschnitt 1.7.1.4.
1.1.3.4.1 Die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter wird durch gewisse Sondervorschriften des Kapitels 3.3 teilweise oder vollständig von den Vorschriften des ADR/RID freigestellt.
Diese Freistellung gilt, wenn unter der Eintragung der entsprechenden gefährlichen Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift aufgeführt ist.
1.1.3.4.2 Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.4 werden erfüllt.
1.1.3.4.3 Bestimmte gefährliche Güter können Freistellungen unterliegen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Kapitels 3.5 werden erfüllt.
1.1.3.5 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit ungereinigten leeren Verpackungen
Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschließen. Gefahren sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.
[1.1.3.6 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden]
{Höchstzulässige Gesamtmenge je Wagen oder Großcontainer}
(Siehe Inanspruchnahme der Freistellung)
1.1.3.6.1 Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebenen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet.
Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie ≫0≪ zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungskategorie ≫0≪ zugeordnet.
Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als der Beförderungskategorie ≫0≪ zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie ≫4≪ zugeordnet.
{bleibt offen}
1.1.3.6.2 Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz 1.1.3.6.4 berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind:
- Kapitel 1.10, ausgenommen gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial der Klasse 1 (gemäß Unterabschnitt 1.10.3.1) und ausgenommen freigestellte Versandstücke der UN-Nummern 2910 und 2911 der Klasse 7, sofern der Aktivitätswert den A2-Wert überschreitet;
- Kapitel 5.3;
- Abschnitt 5.4.3;
- Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V5 und V8 des Abschnitts 7.2.4
- Sondervorschrift CV1 des Abschnitts 7.5.11
-
- Teil 9.
{bleibt offen}
1.1.3.6.3 RSEB 22a Werden {gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 c)}gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie in [derselben Beförderungseinheit] {demselben Wagen oder Großcontainer} befördert, gilt die in der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle angegebene höchstzulässige Menge je [Beförderungseinheit]{Wagen oder Großcontainer}.
Beförde- rungs- kategorie | Stoffe oder Gegenstände
Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode / -gruppe oder UN-Nummer | Höchstzulässige Gesamtmenge je [Beförderungs- einheit b] {Wagen oder Großcontainer} |
0 |
Klasse 1 : | [1.1A,] 1.1L, 1.2L, 1.3L, UN-Nummer 0190 |
Klasse 3: | UN-Nummer 3343 |
Klasse 4.2: | Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind |
Klasse 4.3: | UN-Nummern 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3132, 3134, 3148, 3396, 3398 und 3399 |
Klasse 5.1: | UN-Nummer 2426 |
Klasse 6.1: | UN-Nummern 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 |
Klasse 6.2: | UN-Nummern 2814, 2900 und 3549 |
Klasse 7: | UN-Nummern 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 |
Klasse 8: | UN-Nummer 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN) |
Klasse 9: | UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Gegenstände, die solche Stoffe und Gemische enthalten |
sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN-Nummer 2908 zugeordnet sind. |
| 0 |
1 |
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0 fallen, |
sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: |
Klasse1: | 1.1B bis 1.1 J a, 1.2B bis 1.2J, 1.3C, 1.3G, 1.3H, 1.3J und 1.5D a |
Klasse 2: | Gruppen T, TC a, TO, TF, TOC a und TFC Druckgaspackungen:
Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Chemikalien unter Druck:
UN-Nummern 3502, 3503, 3504 und 3505 |
Klasse 4.1: | UN-Nummern 3221 bis 3224 [, 3231 bis 3240, 3533 und 3534] |
Klasse 5.2: | UN-Nummern 3101 bis 3104 [und 3111 bis 3120] |
| 20 |
2 |
Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen, |
sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: |
Klasse 1: | 1.4B bis 1.4G und 1.6N |
Klasse 2: | Gruppe F Druckgaspackungen:
Gruppe F Chemikalien unter Druck:
UN-Nummer 3501 |
Klasse 4.1: | UN-Nummern 3225 bis 3230, 3531 und 3532 |
Klasse 4.3: | UN-Nummer 3292 |
Klasse 5.1: | UN-Nummer 3356 |
Klasse 5.2: | UN-Nummern 3105 bis 3110 |
Klasse 6.1: | UN-Nummern 1700, 2016 und 2017 sowie Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind |
Klasse 6.2: | UN-Nummer 3291 |
Klasse 9: | UN-Nummern 3090, 3091, 3245, 3480, 3481 und 3536 |
| 333 |
3 |
Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die Beförderungskategorie 0, 2 oder 4 fallen, |
sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen: |
Klasse 2: | Gruppen A und O Druckgaspackungen:
Gruppen A und O. Chemikalien unter Druck:
UN-Nummer 3500 |
Klasse 3: | UN-Nummer 3473 |
Klasse 4.3: | UN-Nummer 3476 |
Klasse 8: | UN-Nummern 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 3506 |
Klasse 9: | UN-Nummern 2990 und 3072 |
| 1000 |
4 |
Klasse 1: | 1.4 S |
Klasse 2: | UN-Nummern 3537 bis 3539 |
Klasse 3: | UN-Nummer 3540 |
Klasse 4.1: | UN-Nummern 1331, 1345, 1944, 1945, 2254, 2623 und 3541 |
Klasse 4.2: | UN-Nummern 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III und UN-Nummer 3542 |
Klasse 4.3: | UN-Nummer 3543 |
Klasse 5.1: | UN-Nummer 3544 |
Klasse 5.2: | UN-Nummer 3545 |
Klasse 6.1: | UN-Nummer 3546 |
Klasse 7: | UN-Nummern 2908 bis 2911 |
Klasse 8: | UN-Nummer 3547 |
Klasse 9: | UN-Nummern 3268, 3499, 3508, 3509 und 3548 |
sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe enthalten haben, ausgenommen solche Verpackungen, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen. |
| unbegrenzt |
a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je [Beförderungseinheit]{Wagen oder Großcontainer} 50 kg. [b) Die höchstzulässige Gesamtmenge für jede Beförderungskategorie entspricht einem berechneten Wert von ≪1.000≫ (siehe auch Absatz 1.1.3.6.4).] |
In vorstehender Tabelle bedeutet "höchstzulässige Gesamtmenge je [Beförderungseinheit] {Wagen oder Großcontainer}":
- für Gegenstände die Gesamtmasse in kg der Gegenstände ohne ihre Verpackungen (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg; für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die [in dieser Anlage]{im RID} näher bezeichnet sind, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg bzw. in Liter);
- für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg;
- für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Litern;
- für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern.
1.1.3.6.4 Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen Beförderungskategorien angehören, in [derselben Beförderungseinheit]{demselben Wagen oder Großcontainer} befördert werden, darf die Summe
- der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50,
- der Menge der in Fußnote a) zur Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 20;
- der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und
- der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3
einen berechneten Wert von 1000 nicht überschreiten.
1.1.3.6.5 Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.1 a) und d) bis f), 1.1.3.2 bis 1.1.3.5, 1.1.3.7, 1.1.3.9 und 1.1.3.10 freigestellt sind, unberücksichtigt.
1.1.3.7 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie
Die Vorschriften des ADR/RID gelten nicht für Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Lithiumbatterien, elektrische Kondensatoren, asymmetrische Kondensatoren, Metallhydrid-Speichersysteme, Brennstoffzellen),
- die in [Fahrzeugen]{Eisenbahnfahrzeugen} eingebaut sind, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, und die für deren Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dienen;
- die in einem Gerät für dessen Betrieb enthalten sind, das während der Beförderung verwendet wird oder für die Verwendung während der Beförderung bestimmt ist (z.B. tragbarer Rechner), ausgenommen Geräte, wie Datensammler und Ladungsortungseinrichtungen, die an Versandstücken, Umverpackungen, Containern oder Ladeabteilen angebracht oder in diese eingesetzt sind, die nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.4 unterliegen. {;
- (gestrichen}.
1.1.3.8 [(bleibt offen)] {Anwendung von Freistellungen bei der Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen
Bem.
- Einschränkungen im Rahmen privatrechtlicher Beförderungsbedingungen der Beförderer bleiben von den nachstehenden Vorschriften unberührt.
- Für Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr) siehe Kapitel 7.7.
Für die Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen gelten die Freistellungen der Unterabschnitte 1.1.3.1, 1.1.3.2 c) bis g), 1.1.3.3, 1.1.3.4, 1.1.3.5, 1.1.3.7 und 1.1.3.10.}
1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden
Gefährliche Güter, die nur erstickend sind (die den in der Atmosphäre normalerweise vorhandenen Sauerstoff verdünnen oder verdrängen), unterliegen bei Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken in[Fahrzeugen] {Wagen} oder Containern nur den Vorschriften des Abschnitts 5.5.3.
1.1.3.10 RSEB Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten
Folgende Leuchtmittel unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt, sie enthalten keine radioaktiven Stoffe und sie enthalten kein Quecksilber in größeren als den in der Sondervorschrift 366 des Kapitels 3.3 festgelegten Mengen:
- Leuchtmittel, die direkt von Privatpersonen und Haushalten gesammelt werden, wenn sie zu einer Sammelstelle oder einer Recyclingeinrichtung befördert werden;
Bem. Dies schließt auch Leuchtmittel ein, die von Privatpersonen zu einer ersten Sammelstelle gebracht und anschließend zu einer anderen Sammelstelle, einer Zwischenverarbeitungsstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden.
- Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten und so verpackt sind, dass in einem Versandstück höchstens 30 g gefährliche Güter enthalten sind, vorausgesetzt:
- die Leuchtmittel sind nach einem zertifizierten Qualitätsmanagementsystem hergestellt;
Bem. Die Norm ISO 9001 darf für diesen Zweck verwendet werden.
und
- jedes Leuchtmittel ist zum Schutz entweder einzeln in Innenverpackungen verpackt, durch Unterteilungen abgetrennt oder mit Polstermaterial umgeben und in widerstandsfähige Außenverpackungen verpackt, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen und in der Lage sind, eine Fallprüfung aus 1,2 m Höhe zu bestehen;
- gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je Versandstück, wenn sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden.
Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts zu verhindern, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen;
- Leuchtmittel, die nur Gase der Gruppen A und O (gemäß Unterabschnitt 2.2.2.1) enthalten, vorausgesetzt, diese sind so verpackt, dass die durch ein Zubruchgehen des Leuchtmittels verursachte Splitterwirkung auf das Innere des Versandstücks begrenzt bleibt.
Bem. Leuchtmittel, die radioaktive Stoffe enthalten, werden in Absatz 2.2.7.2.2.2 b) behandelt.