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BGR 105 - Ersatzradunterbringungen an Fahrzeugen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/13)
(Ausgabe 10/1992)
Zurückgezogen, nur zur Information
1 Anwendungsbereich
Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Ersatzradunterbringungen an Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der UVV "Fahrzeuge" (BGV D29) unterliegen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Fahrzeuge im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.
2.2 Ersatzradunterbringungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Einrichtungen für die Aufnahme und Befestigung von Ersatzrädern am Fahrzeug einschließlich ihrer Hilfseinrichtungen für die Entnahme und Wiederanbringung.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Ersatzradunterbringungen müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen.
3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.
3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Gemeinsame Bestimmungen
4.1.1 Ersatzräder müssen so am Fahrzeug untergebracht sein, dass sie bei Bedarf leicht und gefahrlos entnommen, wieder angebracht und befestigt werden können.
4.1.2 Ersatzradunterbringungen sollen so am Fahrzeug angeordnet sein, dass sich Versicherte bei der Entnahme oder beim Wiederanbringen nicht auf der linken Fahrzeugseite aufhalten müssen. Bei nachweislich technischer Notwendigkeit ist eine Unterbringung auf der linken Fahrzeugseite zulässig.
4.1.3 Ersatzradunterbringungen müssen so gestaltet sein, dass sich bei der Entnahme oder Wiederanbringung Versicherte nicht - auch nicht teilweise - unter dem schwebenden Rad aufhalten müssen.
4.1.4 Ersatzräder müssen aus der Unterbringung von nur einer Person entnommen und wieder dort angebracht werden können. Eine Hebekraft von maximal 600 N darf nicht überschritten werden. Dies gilt nicht für Feuerwehrfahrzeuge.
4.1.5 An Fahrzeugen, bei denen die Entnahme und Wiederanbringung von Ersatzrädern vom Boden aus nicht durchgeführt werden kann, müssen geeignete Arbeitsplätze vorhanden sein, die gefahrlos erreicht und verlassen werden können. Insbesondere müssen Standflächen aus rutschhemmenden Rosten, Aufstiege mit ausreichend breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmender Oberfläche sowie griff-günstig angebrachte Haltegriffe vorhanden sein.
4.1.6 Betätigungseinrichtungen an Ersatzradunterbringungen, z.B. Windenkurbeln, müssen so gestaltet und angebracht sein, dass bei ihrer Betätigung Verletzungen nicht zu erwarten sind.
4.1.7 Befinden sich Ersatzräder unter kippbaren oder anhebbaren Fahrzeugaufbauten, z.B. Kippbrücken, müssen diese so gestaltet sein, dass sie in gekipptem oder angehobenem Zustand mindestens in einer Stellung formschlüssig gesichert werden können. Diese Sicherung muss am Fahrzeug vorhanden sein.
4.1.8 Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten können.
4.1.9 Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sein. Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere - insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler- ausfällt.
4.1.10 Enthalten die Aufbaurichtlinien der Fahrzeughersteller besondere Anweisungen über die Anbringung von Ersatzradunterbringungen, sind diese vom Aufbauhersteller zu beachten.
4.1.11 Für die Betätigung und Instandhaltung der Ersatzradunterbringung muss eine Betriebsanleitung im Fahrzeug vorhanden sein. Diese kann auch in der Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers enthalten sein.
4.2 Zusätzliche Bestimmungen für Hebezeuge
4.2.1 An Ersatzradhebewinden und Hubgeräten für Ersatzräder müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein, sofern sie nicht aus der Betriebsanleitung für das Fahrzeug hervorgehen:
4.2.2 Handbetriebene Ersatzradhebewinden und Hubgeräte für Ersatzräder müssen so eingerichtet sein, dass
Der Rückschlagweg wird gemessen am Kurbel- oder Hebelgriff. Hinsichtlich Sicherung gegen Abgleiten wird dies erreicht, wenn Sicherungen, z.B. Kugelschnäpper oder Sperrfedern, vorhanden sind oder bis zu einer Kurbelarm bzw. Hebellänge von 250 mm die Einstecktiefe oder Aufschieblänge mindestens 1/5 der Kurbelarm- bzw. Hebellänge beträgt. Bei Ersatzradhebewinden, die mit einem Sechskant zur Betätigung mit dem Radmutternschlüssel ausgerüstet sind, genügt dessen Aufstecktiefe.
4.2.3 Bei Ersatzradhebewinden muss ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindert sein (Rücklaufsicherung).
Dies wird z.B. durch selbsthemmende Antriebe oder selbsttätig einfallende Sperrklinken mit Sperrrad erreicht.
4.2.4 Drahtseile müssen nach DIN 15020 Teil 1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung" bemessen und gegen Korrosion geschützt sein.
Für die Einstufung in Tabelle 1 DIN 15020 Teil list die Triebwerkgruppe 1Em ausreichend.
Für eine Ersatzradhebewinde zum Heben von höchstens 250 kg ist demnach ein verzinktes Drahtseil mit mindestens 4 mm Durchmesser erforderlich.
Bezeichnungsbeispiel für ein 4 mm Standard-Drahtseil nach DIN 3060 mit Rundlitzen zu je 19 Drähten mit 1770 N/mm2 Nennfestigkeit, mit Fasereinlage, verzinkt, Kreuzschlag rechtsgängig: Seil 4 DIN 3060-FE-zn 1770 sZ.
4.2.5 Seiltrommeln, Seilrollen und andere Bauteile, über die Seile laufen, müssen so bemessen sein, dass
Eine Überbeanspruchung des Seiles durch Biegung ist verhindert, wenn entsprechend DIN 15020 Teil 1 Trommel- und Rollendurchmesser e 10 x Seildurchmesser betragen. Ein seitliches Ablaufen von der Seiltrommel wird verhindert durch Bordscheiben, deren Überstand über die obere Seillage mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers beträgt.
Ein Herausspringen des Seiles von der Rolle wird z.B. durch Aussetzbügel verhindert.
4.2.6 Seiltrommeln müssen so beschaffen sein, dass die Seile an ihnen sicher und ohne Abknickung befestigt werden können. Die Befestigungsstellen müssen so angeordnet sein, dass das Befestigen der Seile durch andere Bauteile möglichst nicht behindert wird.
4.2.7 Die Rückschlagsicherung nach Abschnitt 4.2.2 und die Rücklaufsicherung nach Abschnitt 4.2.3 müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass Eingriffe ohne Zuhilfenahme von Werkzeug nicht möglich sind.
4.2.8 Sperrklinken, Sperrräder und ähnliche Sperreinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass aufgrund der Zähigkeit des Werkstoffes Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.
4.2.9 Sicherheitseinrichtungen von Ersatzradhebewinden müssen so ausgeführt sein, dass sie durch Witterungseinflüsse oder Verschmutzung nicht unwirksam werden können.
Dies wird z.B. durch Kapselung, Werkstoffwahl, Bauart erreicht.
4.2.10 Drahtseilendverbindungen müssen als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen sind z.B. der Spleiss oder die Presshülse vorgesehen. Die Verwendung von Drahtseilklemmen nach DIN 741 "Drahtseilklemmen für Seil- Endverbindungen bei untergeordneten Anforderungen" und nach DIN 1142 "Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen" ist nicht zulässig.
4.2.11 Werden anstelle von Drahtseilen Chemiefaserseile eingebaut, muss eine Bescheinigung des Herstellers vorhanden sein, dass diese den Witterungsverhältnissen standhalten und die Endbefestigungen am Lastaufnahmemittel (Ersatzradträger) und an der Windentrommel den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Chemiefaserseile müssen licht- und wärmestabilisiert sein. Chemiefaserseile aus Polyethylen und Naturfaserseile aus Baumwolle sind nicht zulässig.
5 Betrieb
5.1 Betriebsanleitung
Bei der Entnahme und Wiederanbringung von Ersatzrädern ist die Betriebsanleitung zu beachten.
5.2 Besondere Anweisungen
5.2.1 Wird das Ersatzrad mit einer Ersatzradhebewinde entnommen, ist vor dem Lösen der Sicherung, z.B. der Befestigungsschrauben, zu prüfen, ob das Tragmittel (Seil) unter Last steht. Erforderlichenfalls ist das Seil straff zu setzen.
5.2.2 Mit der Entnahme und Wiederanbringung von Ersatzrädern unter beweglichen Fahrzeugteilen, die sich in geöffneter oder angehobener Stellung befinden, darf erst begonnen werden, wenn diese gegen unbeabsichtigtes Herabfallen oder Zuschlagen gesichert sind.
Formschlüssige Sicherungen nach Abschnitt 4.1.7 müssen benutzt werden.
5.2.3 Stark verschmutzte Drahtseile von Eratzradhebewinden sind von Zeit zu Zeit zu reinigen und nachzuschmieren.
5.2.4 Chemiefaserseile sind nach einer Auflegezeit von 3 Jahren durch neue zu ersetzen.
5.2.5 Seile von Ersatzradhebewinden sind während des Gebrauchs auf augenfällige Mängel zu beobachten. Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit beeinträchtigen, sind die Seile der weiteren Benutzung zu entziehen.
5.2.6 Drahtseile sind spätestens abzulegen
6 Prüfung
Siehe auch Abschnitt 3.3.
6.1 Ersatzradunterbringungen sind in die an Fahrzeugen durch einen Sachkundigen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführenden Prüfungen einzubeziehen.
6.2 Die Prüfung der Ersatzradunterbringung muss die Kontrolle der Befestigung und Sicherung des Ersatzrades sowie deren Funktionsweise umfassen.
6.3 Bei Ersatzradhebewinden sind insbesondere das Tragmittel (Seil), die Sicherung der Kurbel gegen unbeabsichtigtes Abgleiten sowie die Funktion der Rücklauf- und Rückschlagsicherungen zu prüfen.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Fahrzeugen beurteilen kann.
7 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. Oktober 1992. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Ersatzradunterbringungen an Fahrzeugen" (ZH 1/13) vom April 1982.
Ablegereife von Drahtseilen aufgrund von Drahtbrüchen | Anhang 1 |
(Auszug aus Tabelle nach DIN 15020 Teil 1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung").
Anzahl der tragenden Drähte in den Außenlitzen des Drahtseiles n | Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife | |||
Triebwerkgruppe 1 Em, | ||||
Kreuzschlag | Gleichschlag | |||
auf einer Länge von | auf einer Länge von | |||
6 d | 30 d | 6 d | 30 d | |
bis 50 | 2 | 4 | 1 | 2 |
51 bis 75 | 3 | 6 | 2 | 3 |
76 bis 100 | 4 | 8 | 2 | 4 |
101 bis 120 | 5 | 10 | 2 | 5 |
d = Seildurchmesser |
Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:
1. Gesetze/Verordnungen
(Bezugsquelle: Buchhandel)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
2. Unfallverhütungsvorschriften
Grundsätze der Prävention (BGV A1),
Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),
Fahrzeuge (BGV D29).
3. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze
(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41)
Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige (ZH 1/282.2).
4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30)
DIN 3051 Teil 1 | Drahtseile aus Stahldrähten; Grundlagen, Übersicht, |
DIN 3051 Teil 2 | Drahtseile aus Stahldrähten; Grundlagen, Seilarten, Begriffe, |
DIN 3051 Teil 3 | Drahtseile aus Stahldrähten; Grundlagen, Berechnung, Faktoren, |
DIN 3051 Teil 4 | Drahtseile aus Stahldrähten; Grundlagen, Technische Lieferbedingungen, |
DIN 3060 | Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 x 19 Standard, |
DIN 3066 | Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 x 37 Standard, |
DIN 3089 Teile 1 | Drahtseile aus Stahldrähten; Spleiße; Spleiß-Endverbindungen an Drahtseilen, |
DIN 3090 | Kauschen; Formstahlkauschen für Drahtseile, |
DIN 3091 | Kauschen; Vollkauschen für Drahtseile, |
DIN 3093 Teil 1 | Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen; Rohlinge aus Flachovalrohren mit gleichbleibender Wanddicke, Technische Lieferbedingungen, |
DIN 3093 Teil 2 | Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen; Pressverbindungen ; Sicherheitstechnische Anforderungen, |
DIN 3093 Teil 3 | Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen; Pressverbindungen aus Rohlingen mit gleichbleibender Wanddicke, Herstellung, Güteanforderungen, Prüfung, |
DIN V 8418 | Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung, |
DIN 15020 Teil 2 | Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung, |
DIN 15020 Teil 2 | Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch, |
DIN 15100 | Serienhebezeuge; Benennungen, |
DIN 31001 Teil 1 | Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder, |
DIN 33401 | Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise, |
DIN 43602 | Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen, |
DIN 83330 | Polyamid-Seile, |
DIN 83331 | Polyester-Seile, |
DIN 83332 | Polypropylen-Seile; Sorte 2, |
DIN 31000/ VDE 1000 | Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte Gestalten technischer Erzeugnisse. |
ENDE |