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DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern (BGR/GUV-R 108)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR/ GUV-R)
(Ausgabe 06/2009; 06/2011)
Archiv 06/2009
vgl. KAS 39 Merkblatt - Ereignisse mit Chlorgas insbesondere in Schwimmbädern
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/ Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
Die in dieser Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
1 Anwendungsbereich
Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist anzuwenden auf
Diese Regel gibt den Betreibern von Bädern Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Betrieb von Bädern.
Weitere Anforderungen können sich aus den jeweils gültigen Landesbauordnungen ergeben.
Diese Regel gilt nicht für Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln. Hierfür ist die Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln" anzuwenden.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Beckenkopf im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Bauteil zwischen Beckenumgang und Beckenwand und umfasst unter anderem
Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Siehe Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Befähigte Personen".
Chlorgasausbruch ist bei Verwendung von Chlorgas das Freiwerden größerer Chlorgasmengen aufgrund eines Störungsfalls. Ein Chlorgasausbruch kann z.B. bei Undichtigkeiten an der Chlorungseinrichtung auftreten.
Chlorgasaustritt ist bei Verwendung von Chlorgas das unbeabsichtigte Freiwerden geringer Chlorgasmengen. Ein Chlorgasaustritt kann z.B. beim Flaschenwechsel auftreten.
Chlorgasbehälter ist der Oberbegriff für Chlorgasflaschen und Chlorgasfässer.
Chlorgasbeseitigungseinrichtung ist eine Einrichtung, die im Falle eines Chlorgasausbruchs bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas das austretende Chlorgas sicher und wirksam beseitigt.
Chlorgasführende Teile sind die Teile einer Chlorungseinrichtung unter Verwendung von Chlorgas, aus denen bedingt durch den Überdruck beim Öffnen oder bei Leckagen Chlorgas entweichen kann.
Chlorgasräume sind Räume, in denen sich chlorgasführende Teile von Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas befinden und Chlorgasbehälter verwendet werden.
Chlorung im Sinne dieser Regeln ist der Zusatz von Chlorungschemikalien in Wasser zum Zwecke der Desinfektion sowie der Oxidation von schädlichen oder störenden Wasserinhaltsstoffen.
Chlorungschemikalien sind Gase, Feststoffe oder Lösungen, die bei Zugabe in Wasser oder durch Umsetzung mit anderen Chemikalien desinfizierend wirkende Chlorverbindungen freisetzen.
Zu den Chlorungschemikalien gehören z.B. Chlorgas, Natriumhypochloritlösung, Calciumhypochlorit, Natriumchlorit und Chlorisocyanurate. Desinfizierend wirkende Chlorverbindungen sind hypochlorige Säure und Chlordioxid.
Chlorungseinrichtungen sind der Zusammenschluss verfahrenstechnischer Einrichtungen, die zur Chlorung von Wasser verwendet werden.
Zu einer Chlorungseinrichtung gehören insbesondere:
- In Gebrauch befindliche Behälter für Chemikalien und Chlor, z.B. Chlorgasbehälter,
- Geräte zur Erzeugung chlorhaltiger Lösungen,
- Misch-, Absperr-, Regel-, Dosier-, Mess- und Sicherheitseinrichtungen,
- Leitungen.
Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas sind Einrichtungen, bei denen Chlor allein oder in Verbindung mit Natriumchlorit (Chlorit/Chlor-Verfahren) verwendet wird.
Elektrolyse-Chlorungseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Hypochloritlösung oder Chlor durch Elektrolyse einer Chloridlösung, von Salzsäure oder von chloridhaltigem Schwimmbadwasser erzeugt wird.
Freibad ist eine Anlage mit einer oder mehreren künstlichen Wasserflächen zum Baden und Schwimmen im Freien mit chemischphysikalischer Wasseraufbereitungstechnik.
Hallenbad ist eine Anlage mit einer oder mehreren künstlichen Wasserflächen zum Baden und Schwimmen innerhalb eines Gebäudes (Dachflächen fest oder beweglich) mit chemischphysikalischer Wasseraufbereitungstechnik.
Medizinisches Bad ist ein Bad, das für medizinische oder physiotherapeutische Anwendungen unter der Anleitung einer fachkundigen Person vorgesehen ist (für Fitness und ähnliche Aktivitäten vorgesehene Becken gelten nicht als therapeutische Becken).
Schwimm- und Badeteichanlagen sind Anlagen mit einer oder mehreren künstlichen Wasserflächen zum Baden und Schwimmen im Freien mit biologischphysikalischer Wasseraufbereitung.
Schwimmbadgeräte im Sinne dieser Regeln sind zulässige Geräte, entweder befestigt oder lose, die für den öffentlichen Gebrauch zur Verfügung stehen oder von den Benutzern erreicht werden können. Diese Geräte können Teil der Schwimmbadtechnologie sein (z.B. Wasserein- und abläufe), als Hilfe für den Benutzer (z.B. Leitern) oder für den Gebrauch bei Wettbewerben oder beim Training (z.B. Startblöcke, Sprunganlagen) bestimmt sein.
Verwenden ist das Gebrauchen, Verbrauchen, Aufbewahren und Lagern von Chlorgasbehältern und Chlorungschemikalien.
3 Gefährdungsbeurteilungen
Der Unternehmer hat gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, diese zu dokumentieren sowie an sich ändernde Bedingungen anzupassen. Dabei hat er die in den zum Arbeitsschutzgesetz erlassenen Verordnungen festgelegten Vorgaben zu berücksichtigen.
Bezüglich der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln wird diese Pflicht in der BetriebssicherheitV und bezüglich der Gefahrstoffe in der GefahrstoffV detailliert bestimmt. Er kann dabei die TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" und die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" nutzen. Weitere Informationen enthält z.B. die Sonderschrift S42 "Ratgeber zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die Informationsschrift "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz" (GUV-I 8700).
z.B. die Sonderschrift S42 "Ratgeber zur Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die Informationsschriften "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz" (BGI/GUV-I 8700) und "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Bäderbetrieben" (BGI/GUV-I 8703).
Die Beurteilung kann nach Arbeitsbereichen oder nach Art der Tätigkeit durchgeführt werden. Hierbei sind auch Gefährdungen Dritter (z.B. Fremdfirmen) zu berücksichtigen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Bei der Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen sind insbesondere
zu berücksichtigen.
Es ist z.B. bei der Filterspülung zu prüfen, ob die geltenden Auslösewerte nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sicher eingehalten werden.
Gegebenenfalls sind Maßnahmen nach dieser Verordnung zu ergreifen, damit Beschäftigte gesundheitsschädlichen Einwirkungen von Lärm nicht ausgesetzt sind.
Der Unternehmer darf die Arbeiten durch die Versicherten erst aufnehmen lassen, wenn die Gefährdungsbeurteilung vorliegt und die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt worden sind.
4 Bauliche Anforderungen
4.1 Allgemeine bauliche Anforderungen
4.1.1 Verkehrswege, Fußböden
Verkehrswege müssen ständig freigehalten werden.
Die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen muss zukünftig 2,10 m betragen. Für den Altbestand gelten 2 m.
Siehe hierzu auch die Arbeitsstättenrichtlinie 17/1,2 "Verkehrswege" (zukünftig: Arbeitsstättenregel "Verkehrswege" (ASR A1.8)).
Maße für die Mindestbreite von allgemeinen Verkehrswegen sind enthalten in den "Richtlinien für den Bäderbau" des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien) sowie zukünftig auch in der Arbeitsstättenregel "Verkehrswege" (ASR A1.8). Zum Beispiel sollen Wärmebänke, Wasserzapfstellen und sonstige Installationen den freien Durchgang nicht behindern.
Für Material- und Gerätetransport müssen geeignete Zugänge und Verkehrswege vorhanden sein. Sie müssen so gestaltet sein, dass für die Transportmittel keine baulichen Hindernisse zu überwinden sind, z.B. Treppen. Bewährt haben sich u.a. direkte Zugänge von außen bzw. bei nicht vermeidbaren Treppen Montageschächte mit Hebezeugen.
Wasseransammlungen in Verkehrsbereichen sind zu vermeiden. Dies wird z.B. durch ausreichendes Bodengefälle (siehe Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien)) und Bodenabläufe nach DIN EN 1253 "Abläufe für Gebäude" erfüllt.
Nach Anhang 1.5 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dürfen die Fußböden der Räume keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährlichen Schrägen aufweisen. Sie müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.
Eine Stolperstelle ist ab einer Unebenheit von 4 mm gegeben, siehe Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181).
Siehe hierzu auch Arbeitsstätten-Richtlinie 17/1,2 "Verkehrswege" (zukünftig: Arbeitsstättenregel "Verkehrswege" (ASR A1.8)) und zukünftig auch Arbeitsstättenregel "Fußböden" (ASR A1.5/1,2).
In Barfußbereichen ist ein Bodenbelag rutschhemmend, wenn er der Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527) entspricht.
In Schuhbereichen ist ein Bodenbelag rutschhemmend, wenn er der Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181) entspricht.
Werden Bereiche gleichermaßen barfuß und mit Schuhen begangen, sind Bodenbeläge zu verwenden, die die Anforderungen sowohl der BGR/GUV-R 181 als auch der GUV-I 8527 erfüllen.
Durch den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln dürfen die rutschhemmenden Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden.
Siehe hierzu zukünftig die Arbeitsstättenregel "Fußböden" (ASR A1.5).
Höhendifferenzen in Verkehrswegen sollen vermieden werden. Anderenfalls sollen Höhendifferenzen deutlich hervorgehoben sein. Höhendifferenzen sind z.B. bei Duschmulden und Durchschreitebecken anzutreffen.
4.1.2 Fluchtwege, Notausgänge
In Bädern muss das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen durch Anzahl, Anordnung und Abmessung sowie Zustand der Fluchtwege und Notausgänge gewährleistet sein. Maße für die Mindestbreite von Fluchtwegen sind enthalten in der Arbeitsstättenregel "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (ASR A2.3). Gemäß dieser Arbeitsstättenregel sind Steigleitern im Verlauf von ersten Fluchtwegen generell unzulässig.
Fluchtwege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Auf sie ist zusätzlich hinzuweisen, wenn sie nicht von jedem Arbeitsplatz aus gesehen werden können. Ein solcher Hinweis kann z.B. in Technikräumen notwendig sein.
Siehe auch § 3 und Abschnitt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Arbeitsstättenregel "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (ASR A2.3) und der Arbeitsstättenregel "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).
Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden, sowie in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen.
Drehtüren (Karusselltüren), Drehkreuze und nicht automatische Schiebetüren sind im Verlauf von Fluchtwegen unzulässig.
Siehe § 3 und Abschnitt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung.
Schiebetüren von Sanitär- und Umkleidekabinen (z.B. für Behinderte) sind keine Türen im Verlauf von Fluchtwegen.
Automatische Schiebetüren müssen so beschaffen sein, dass sie sich bei Stromausfall selbsttätig öffnen und in geöffneter Stellung stehen bleiben.
Weitergehende Informationen siehe Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232 bzw. GUV-R 1/494).
4.1.3 Wände, Decken, Stützen
An Verkehrswegen sollen Wände, Stützen und sonstige Einrichtungen vom Fußboden aus gemessen bis in eine Höhe von mindestens 2 m keine Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen führen können und scharfkantig sind.
Dies ist z.B. erfüllt durch
Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen, müssen aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass Personen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden können. Dies wird z.B. erfüllt, wenn die lichtdurchlässigen Wände aus Sicherheitsglas nach DIN 18361 "VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), Verglasungsarbeiten", aus Kunststoffen mit mindestens gleichwertigen Sicherheitseigenschaften oder aus Glasbausteinen nach DIN 4242 "Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung" bestehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, die erst ab einer Höhe von mehr als 2 m beginnen, gegen Berührung, die ein Zersplittern der Wände verursachen könnte, ausreichend geschützt sind.
Lichtdurchlässige Wände sollen gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung aufgrund der baulichen oder einrichtungstechnischen Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann.
In Bädern, in denen Wasserball gespielt wird, sollen Glaswände hinter Wasserballtoren sowie Decken und Leuchten ballwurfsicher ausgeführt sein.
Siehe hierzu Broschüre "Mehr Sicherheit bei Glasbruch" (GUV-SI 8027) und DIN 18032-3 "Sporthallen - Hallen für Turnen und Spielen und Mehrzwecknutzung - Prüfung der Ballwurfsicherheit".
Für die Reinigung von lichtdurchlässigen Flächen (Glaswände, Glasdecken und Glasdächer) sind Einrichtungen vorzusehen, die ein gefahrloses Reinigen ermöglichen. Geeignete Einrichtungen sind z.B. Anschlagpunkte, Podeste, Balkone, Laufstege, befestigte Flächen für Hubarbeitsbühnen).
4.1.4 Türen
Türen, die zu mehr als drei Viertel ihrer Fläche aus einem lichtdurchlässigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrzunehmen sind. Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn z.B. auf beiden Türseiten quer über das Türblatt in mindestens 1 m Höhe Leisten angebracht sind. Lichtdurchlässige Türflächen müssen bruchsicher sein. Die Bruchsicherheit kann auch durch eine ausreichende feste Abschirmung sicher gestellt werden (siehe Nr. 5 Abs. 6 der Arbeitsstättenregel "Türen und Tore" (ASR A1.7)).
Wegen der besonderen Bedingungen in Bädern müssen alle Türflächen aus lichtdurchlässigen Werkstoffen in Barfußbereichen zur Vermeidung von Verletzungen bruchsicher sein
An Unterkanten von Türen im Barfußbereich sollen Maßnahmen getroffen werden, die Fußverletzungen weitgehend vermeiden. Dies wird z.B. erfüllt, wenn Türunterkanten abgerundet oder mit elastischen Profilen ausgestattet sind.
Griffe, Hebel, Schlösser und Kanten müssen so ausgebildet und angeordnet sein, dass keine Verletzungen eintreten können. Dies ist z.B. erfüllt, wenn
Türpuffer und -feststeller dürfen keine Stolperstellen bilden.
4.1.5 Handläufe, Absturzsicherungen
In öffentlich zugänglichen Bereichen sind nach den Bauordnungen der Bundesländer alle Treppen barrierefrei zu gestalten. In diesen Bereichen sind somit Treppen unabhängig von der Breite beidseitig mit Handläufen auszustatten. In anderen Bereichen müssen Treppen mit mehr als 4 Stufen mindestens einen Handlauf haben. Bei einer Breite von mehr als 1,50 m sind Handläufe an beiden Seiten anzubringen.
Handläufe sollen dem Treppenbenutzer einen sicheren Halt bieten. Sie müssen so geformt sein, dass sie ein sicheres Umgreifen ermöglichen. An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass man daran nicht hängenbleiben oder abgleiten kann. Dies wird z.B. erreicht, indem Rohre mit einem Durchmesser von 25 bis 50 mm verwendet und die Enden zur Wand oder zurück zum Geländer geführt werden.
Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert sein. Die Höhe der Geländer muss lotrecht über der Stufenvorderkante mindestens 1,00 m betragen.
Bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe mindestens 1,10 m betragen.
Arbeitsplätze und Verkehrswege, die mehr als 1,00 m über dem Boden liegen, müssen ständige Sicherungen haben, die verhindern, dass Personen abstürzen.
Für Wartung, Instandhaltung und Reinigung hochgelegener Einrichtungen (z.B. Glasflächen, Glasdächer, Beleuchtungseinrichtungen, Lautsprecher) muss ein Konzept vorliegen, das ein sicheres Arbeiten an diesen Orten gewährleistet.
Siehe Baustellenverordnung.
In Bereichen, in denen mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, sind die Absturzsicherungen entsprechend den besonderen Bestimmungen der Bauordnung auszuführen.
Weitere Hinweise:
Absturzsicherungen sollen aus Handlauf, Knieleiste und 0,05 m hoher Fußleiste bestehen.
Luken, Gruben und Kanäle können auch so gesichert sein, dass sie begehbar oder befahrbar abgedeckt sind und die Abdeckung gegen Verschieben gesichert ist.
Absturzsicherungen sind z.B. auch anzubringen an Gruben, in denen Filterbehälter oder Pumpen aufgestellt sind, und geöffneten Montageschächten.Siehe auch:
Bauordnungen der Länder,
Arbeitsstättenrichtlinie "Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände" (ASR 12/1-3),
Arbeitsstättenrichtlinie "Verkehrswege" (ASR 17/1,2) (zukünftig: Arbeitsstättenregel "Verkehrswege" (ASR A1.8)),
Informationsschrift "Treppen" (BGI/GUV-I 561).
4.1.6 Sitzstufen und Wärmebänke
Flächen von Sitzstufen sollen rutschhemmend ausgeführt sein.
Scharfe Kanten und Ecken sind unzulässig.
Hinsichtlich der Rutschhemmung ist dies z.B. erfüllt, wenn die Beläge der Bewertungsgruppe B der Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527) entsprechen.
Die Oberflächentemperatur von Wärmebänken soll 40 °C nicht überschreiten.
Verkehrsflächen oberhalb der Sitzstufen sollen gegen die Stufenanlagen abgegrenzt sein. Dies wird z.B. erfüllt durch Aufstellen von Blumentrögen oder durch Seile.
4.1.7 Garderobenhaken und Ablagen
Garderobenhaken und Ablagen sollen so ausgeführt sein, dass Verletzungen weitgehend vermieden werden. Dies ist z.B. erfüllt durch vorgelagerte Schutzleisten.
4.1.8 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den in Bädern zu erwartenden besonderen Einflüssen entsprechend beschaffen sein.
Solche Einflüsse sind z.B. Beanspruchungen durch Feuchtigkeit, Wärme sowie mechanische und chemische Beanspruchungen.
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3). Für die Einrichtung elektrischer Anlagen sind spezielle Bestimmungen enthalten in der Normenreihe DIN VDE 0100 "Errichten von Niederspannungsanlagen", insbesondere in DIN VDE 0100 Teil 702 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Teil 702: Becken von Schwimmbädern und andere Becken".
4.1.9 Beleuchtungseinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung
Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Versicherten ergeben können. Die Beleuchtung ist entsprechend der Sehaufgabe auszulegen.
Siehe hierzu:
- § 3 und Abschnitt 3.4 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung,
- DIN EN 12464-1 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen",
- DIN 12464-1 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Arbeitsplätze im Freien ",
- DIN EN 12193 "Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung".
Sind aufgrund der Tätigkeit der Versicherten, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux, vorhanden sein.
Dies gilt z.B.:
Siehe Abschnitt 8 der Arbeitsstättenregel "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht und Rettungsplan" (ASR A2.3).Bestimmungen zur Ausführung der Sicherheitsbeleuchtung sind in DIN VDE 0108-100 "Sicherheitsbeleuchtungsanlagen" enthalten.
Beleuchtungseinrichtungen müssen für Instandhaltungsarbeiten gefahrlos erreichbar sein. Dies ist z.B. erfüllt, wenn geeignete Gerüste zur Verfügung stehen, die Beleuchtungseinrichtungen herabgelassen oder über fest eingebaute Laufstege erreicht werden können.
4.1.10 Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung
Durch eine geeignete Beschilderung ist auf die Gefahren im Betrieb, auf erforderliche Schutzmaßnahmen sowie auf vorhandene Sicherheits- und Erste-Hilfe-Einrichtungen hinzuweisen.
Siehe hierzu Arbeitsstättenregel "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).Im Anhang 1 dieser Regel wird ausgeführt, welche Sicherheitskennzeichnung für das jeweilige Chlorungsverfahren notwendig ist.
4.2 Beckenbereiche
4.2.1 Beckenböden, Beckenwände
Beckenböden sollen eben ausgeführt sein. Bei Übergängen zwischen verschiedenen Bereichen eines Beckens darf die Bodenneigung höchstens 30° betragen; senkrechte Übergänge sind nicht zulässig.
Der Neigungswinkel von Schleppschürzen an Hubböden darf höchstens 45° gegenüber der Waagerechten betragen.
Beckenböden, mit Ausnahme der Böden in Schwimmer- und Springerbereichen, müssen rutschhemmend ausgeführt sein. Rutschhemmend ist ein Bodenbelag, wenn er der Information "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527) entspricht.
In Becken mit einer Wassertiefe > 1,35 m soll 1,20 m bis 1,35 m unterhalb der Oberkante des höchstmöglichen Wasserstandes eine umlaufende Beckenraststufe mit einer Auftrittsbreite von mindestens 0,10 m vorhanden sein. Bei vorstehenden Raststufen darf die Auftrittsbreite höchstens 0,15 m betragen.
Öffnungen in Beckenwänden und Beckenböden sollen eine Breite von 8 mm nicht überschreiten, ausgenommen sind Wasseraustrittsöffnungen von Wellenanlagen.
Zu Wellenanlagen siehe Abschnitt 4.2.9.
Abflüsse und Pumpensaugleitungen im Beckenbereich sollen so beschaffen sein, dass Personen nicht durch Ansaugkräfte im Becken festgehalten werden können.
Hinweise sind enthalten in:DIN EN 13451 "Schwimmbadgeräte - Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren" und
Teil 3: "Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Flansche und Auslässe",
Merkblatt der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen und des Bundesfachverbandes öffentlicher Bäder e.V. 60.03 "Vermeidung von Gefahren an Ansaug-, Ablauf- und Zulaufanlagen in Schwimm- und Badebecken"
4.2.2 Beckenkopf
Der Beckenkopf soll so ausgebildet sein, dass scharfe Kanten vermieden werden.
Becken - ausgenommen Planschbecken - sollen am Beckenkopf durchlaufende Festhaltemöglichkeiten haben. Bewährt haben sich z.B. mindestens 15 mm tiefe Mulden oder mindestens 15 mm hohe Wülste in höchstens 60 mm Abstand von der senkrechten Beckenwand. Haltestangen, an denen die Gefahr des Zwischentretens zwischen Stange und Wand besteht, haben sich nicht bewährt. Diese Aussage bezieht sich nicht auf Haltestangen in medizinischen Bädern.
Bei hochliegendem Wasserspiegel sollen die Beckenkante und die Überlaufkante deutlich erkennbar sein. Dies ist erfüllt, wenn z.B. der gesamte Beckenkopf farblich abgesetzt ist oder bei der Ausführung des Beckenkopfes nach System "Finnische Rinne" sich mindestens 2,5 cm der senkrechten Beckenwand und 2,5 cm der waagrechten Fläche gegenüber der übrigen Fläche optisch deutlich abheben.
Bei hochliegendem Wasserspiegel sollen die Überlaufrinnen bodenbündig zum Beckenumgang hin abgedeckt sein. Die Öffnungsbreite in den Abdeckungen von Überlaufrinnen soll auf höchstens 8 mm begrenzt sein.
4.2.3 Beckentreppen und -leitern
Beckentreppen oder -leitern sollen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Dies ist z.B. erfüllt, wenn in einem 50 m Variobecken mindestens 6 Ausstiege, in einem 25 m Schwimmer- oder Variobecken mindestens 4 Ausstiege oder in einem Nichtschwimmerbecken eine durchgehende Treppe auf der einen Längsseite und 2 Leitern in Nischen auf der gegenüberliegenden Seite vorhanden sind.
Im Nichtschwimmerteil von Mehrzweck- und Variobecken sollen auch beim Übergang zum Schwimmerteil Ausstiege vorhanden sein.
Bei Sprunganlagen soll der Abstand der Beckenleitern mindestens 8 m von der Beckenseite betragen, an der sich die Absprungstellen befinden. Dies gilt nicht für Startsockel.
Beckentreppen und -leitern müssen sicher begehbar und rutschhemmend ausgeführt sein. Dies wird z.B. erfüllt, wenn diese der DIN EN 13451-2 "Schwimmbadgeräte Teil 2: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Leitern, Treppenleitern und Griffbögen" entsprechen. Hier wird die Rutschhemmung der Bewertungsgruppe C (24°) gefordert. Bei fest eingebauten keramischen Stufen sollen die Abstandsmaße analog DIN EN 13451-2 eingehalten sein.
Die oberste Trittstufe von Beckenleitern soll bis an die Beckenwand herangeführt werden.
Die Vorderkanten der Trittstufen von ins Wasser führenden Treppen sollen farblich gekennzeichnet sein.
Durch Absturzsicherungen auf dem Beckenumgang soll ein Abstürzen auf ins Wasser führende Treppen verhindert werden. Absturzsicherungen, bestehend aus Handlauf und Knieleiste, sind in diesem Fall ausreichend.
Ins Wasser führende Treppen, bei denen der Bereich unter der Treppe zugänglich ist, sollen so angebracht sein, dass ein Untertauchen verhindert wird oder dieser Bereich durchquert werden kann. Eine Durchquerung ist möglich, wenn der lichte Abstand zwischen Treppenlängsseite und der parallel dazu verlaufenden Beckenwand mindestens 60 cm beträgt.
4.2.4 Beckeneinbauten und -einrichtungen
Einbauten oder Einrichtungen unter der Wasseroberfläche sollen so angeordnet und abgesichert sein, dass Verletzungen weitgehend vermieden werden.
Solche Einbauten sind z.B.
Für Sitzstufen, Sprudelbänke, Liegemulden und ähnliche Einrichtungen ist dies z.B. erfüllt, wenn
Bei Einbauten oder Einrichtungen über der Wasseroberfläche, die erklettert werden sollen, sind die Sicherheitsabstände zu anderen Einbauten, Einrichtungen und Beckenwänden sowie die Wassertiefen so zu wählen, dass Verletzungen weitestgehend vermieden werden. Verletzungen werden vermieden, wenn die Vorgaben für Sicherheitsabstände und Wassertiefen der DIN EN 13451 Teil 10 "Schwimmbadgeräte - Sprunganlagen" eingehalten werden.
4.2.5 Wassertiefe, Kennzeichnung
Die Wassertiefe in Nichtschwimmerbereichen darf höchstens 1,35 m betragen.
Die Wassertiefen sollen an allen Funktionsbereichen in unmittelbarer Nähe des Beckenrandes deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein. Die Kennzeichnungen sollen vom Beckenumgang aus erkennbar sein. Funktionsbereiche sind z.B. "Nichtschwimmer-, Schwimmerbereiche".
Funktionsbereiche in Mehrzweckbecken sollen an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten so gekennzeichnet sein, dass die Kennzeichnung sowohl vom Becken als auch vom Beckenumgang aus erkennbar ist.
Wassertiefen bei Sprunganlagen sollen mindestens den Angaben der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden "Richtlinien für den Bäderbau" entsprechen.
Seit 1. August 2004 gelten für neu errichtete Sprunganlagen die Angaben der DIN EN 13451-10 "Schwimmbadgeräte Teil 10: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Sprungplattformen, Sprungbretter und zugehörige Geräte", siehe Anhang 2.
Die Wassertiefe vor Startsockeln soll über eine Länge von 5 m mindestens 1,8 m betragen.
In Mehrzweckbecken soll der Übergang vom Nichtschwimmer- zum Schwimmerteil durch ein Trennseil deutlich gemacht werden können. Die Entscheidung über den Einsatz des Trennseils soll vom Betreiber in Abhängigkeit der Nutzung des Beckens getroffen werden.
Ändert sich das Gefälle des Beckenbodens am Übergang, soll das Trennseil im Nichtschwimmerbereich 1 m vor dem durch die Änderung entstehenden Knick angebracht werden können.
Bei gleichmäßigem Gefälle vom Nichtschwimmer- zum Schwimmerbereich - üblicherweise auch im Wellenbecken bei Wellenbetrieb - ist ein Begrenzungsseil in der Regel nicht erforderlich.
Das Trennseil soll auf oder über der Wasserfläche deutlich sichtbar sein und im Wasser nicht durchhängen.
Halterungen für die Befestigung des Trennseils in der Beckenwand sind versenkt anzubringen. Sie sollen keine Fang- oder Stolperstellen bilden.
Der Übergang von einem Nichtschwimmerbecken in ein Schwimmerbecken über einen Schwimmkanal soll 1 m vor dem Schwimmerbecken leicht erkennbar gekennzeichnet sein.
Beckenseiten, von denen aus ein Sprung ins Wasser eine erhöhte Gefahr darstellt, sollen abgesichert sein.
Eine erhöhte Gefahr kann z.B. gegeben sein bei Wellenbecken, wenn an der erhöhten Stirnwand die Wassertiefe zu gering ist. Die Absicherung kann z.B. durch Seilabsperrung oder Bepflanzung vorgenommen werden.
4.2.6 Rettungsgeräte
An Schwimmer- und Springerbecken müssen geeignete Rettungsgeräte in ausreichender Zahl gut sichtbar und für jedermann zugänglich bereitstehen.
Rettungsgeräte sind z.B.
Zum Beispiel sind an einem 25 m-Becken 3 Rettungsgeräte als ausreichend anzusehen. Weitere Hinweise enthalten die KOK-Richtlinien.
4.2.7 Schwimmbadgeräte und Wasserrutschen
Schwimmbadgeräte und Wasserrutschen sollen so beschaffen sein, dass Gefahren für Badende und für das Wartungspersonal vermieden werden. Dies ist z.B. erfüllt, wenn die sicherheitstechnischen Anforderungen der einschlägigen Normen, insbesondere die der DIN EN 13451 "Schwimmbadgeräte" und DIN EN 1069 "Wasserrutschen ab 2 m Höhe", eingehalten werden.
Sicherheitsmaße und Sicherheitsabstände von Sprunganlagen sollen den Angaben der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden "Richtlinien für den Bäderbau" entsprechen. Seit 1. August 2004 gelten für neu errichtete Sprunganlagen die Angaben der DIN EN 13451-10 "Schwimmbadgeräte - Teil 10: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Sprungplattformen, Sprungbretter und zugehörige Geräte".
4.2.8 Hubböden und bewegliche Beckenabtrennungen
Hubböden und bewegliche Beckenabtrennungen sollen so beschaffen sein, dass von ihnen keine Gefährdungen ausgehen. Beispielsweise soll durch die Bauweise sichergestellt sein, dass sich Hubböden in gesicherter Arbeitsstellung nicht bewegen können.
Siehe hierzu DIN EN 13451-11 "Schwimmbadgeräte - Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für höhenverstellbare Zwischenböden und bewegliche Beckenabtrennungen".Zu Schleppschürzen siehe auch Abschnitt 4.2.1.
4.2.9 Wellenbecken
Vor den Wasseraustrittsöffnungen von Wellenanlagen sollen parallele, senkrechte, gerundete Gitterstäbe angeordnet sein. Der lichte Abstand der Stäbe darf nicht mehr als 11 cm betragen. Dieser Abstand darf nicht verändert werden können.
Beckenraststufen in Wellenbecken sollen in die Beckenwand eingelassen und nach oben abgeschrägt sein.
Am Becken-Standplatz der Wasseraufsicht soll ein schnell erreichbarer Not-Aus-Schalter angebracht sein, mit dem die Wellenanlage ausgeschaltet werden kann.
Hinsichtlich der Beschaffenheit des Not-Aus-Schalters siehe DIN EN 60204-1 "Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen".
4.3 Aufsichtsräume und -bereiche, Erste-Hilfe-Räume
In Bädern sollen Aufsichtsräume eingerichtet sein.
Dies gilt nicht für
Aufsichtsräume sollen so beschaffen sein, dass
Voraussetzung hierfür ist z.B. eine geeignete, allseitige Abtrennung der Räume von dem Umgebungsbereich.
Siehe hierzu Abschnitt 25.46 der Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien).
In Aufsichtsräumen soll ein Telefon vorhanden sein, mit dem direkt ein Notruf abgesetzt werden kann.
Siehe § 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
In Bädern müssen Erste-Hilfe-Räume eingerichtet sein.
Dies gilt nicht für
In Schulbädern, die der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehen, ist die Ausstattung mit Erste-Hilfe-Material und einer Trage als ausreichend anzusehen.
Erste-Hilfe-Räume müssen leicht erreichbar und gut zugänglich sein, damit ein ungehinderter Transport von Verletzten ermöglicht wird.
In Erste-Hilfe-Räumen muss ein Waschbecken mit Warm- und Kaltwasseranschluss installiert sein.
Erste-Hilfe-Räume müssen so aufgeteilt sein, dass am Kopfende der Liege ein ausreichender Standplatz für Maßnahmen der Wiederbelebung vorhanden ist.
Erste-Hilfe- und Aufsichtsräume können unter der Voraussetzung, dass die Funktionen der einzelnen Räume erhalten bleiben, zu einer Raumeinheit kombiniert sein.
Siehe hierzu:§ 6 der Arbeitsstättenverordnung,
Abschnitt 4.3 "Erste-Hilfe-Räume" des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung "Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1".
Arbeitsstättenregel "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" (ASR A4.3), Abschnitt 25.46.20 der Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder (KOK-Richtlinien).
4.4 Technikbereiche
4.4.1 Allgemeine Anforderungen
Technikbereiche müssen gegen den Zutritt von Unbefugten gesichert sein.
Technikbereiche müssen so be- und entlüftet werden können, dass Gefahrstoffe nicht in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen auftreten können. Hiervon ausgenommen sind Chlorgasräume. Anhand der Gefährdungsbeurteilung sind vor Ort die notwendigen Lüftungsmaßnahmen festzulegen. Falls eine natürliche Lüftung nicht ausreicht, kann eine raumlufttechnische Einrichtung notwendig sein.
Das Beseitigen von Gefahrstoffen muss so möglich sein, dass keine Gesundheitsgefährdung auftreten kann. Die baulichen Anforderungen (z.B. Bodenablauf) und Arbeitsmittel (z.B. Bindemittel), die für ein sicheres Beseitigen der Gefahrstoffe notwendig sind, sind dabei jeweils nach den konkret verwendeten Stoffen, Zubereitungen und Tätigkeiten auszurichten.
Für die Beseitigung von austretendem Chlorgas in Chlorgasräumen siehe auch Abschnitt 4.4.6.1 dieser Regel.
Bedien- und Anlagenteile sowie Messeinrichtungen, an denen im normalen Betriebsablauf wiederkehrend gearbeitet oder kontrolliert wird, sollen gut zugänglich sowie im Hand- oder Sichtbereich so angeordnet sein, dass für die durchzuführenden Tätigkeiten ausreichend Freiraum und Stehhöhe vorhanden ist.
Steigleitern sind nur zulässig, wenn der Einbau von Treppen betrieblich nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht notwendig ist. Steigleitern sind im Verlauf des ersten Fluchtweges nicht zulässig.
Geringe Unfallgefahr liegt vor, wenn Steigleitern nur gelegentlich von Personen benutzt werden, die im Besteigen von Steigleitern geübt und mit den damit verbundenen Gefahren vertraut sind.
Geringe Unfallgefahr liegt nicht vor, wenn auf Steigleitern Gegenstände oder Lasten mitgeführt werden sollen, die das Besteigen behindern.
Hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Steigleitern siehe "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694) sowie Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" (BGR/GUV-R 177).
4.4.2 Zusätzliche Anforderungen an Filterbehälter
Filterbehälter sollen so aufgestellt sein, dass Wartungs-, Kontroll- und Reparaturarbeiten von sicheren Standplätzen aus möglich sind. Sichere Standplätze sind z.B.
Siehe hierzu auch Abschnitt 5.16.2 "Arbeiten mit Absturzgefahren".
An Filterbehältern soll der für die auszuführenden Arbeiten erforderliche Freiraum vorhanden sein.
Der erforderliche Freiraum soll z.B. eine leichte Zugänglichkeit des Mannloches gewährleisten sowie den gegebenenfalls erforderlichen Einsatz eines Hebezeuges über dem Filterbehälter ermöglichen. Der erforderliche Freiraum beträgt nach Abschnitt 6.5.2 der DIN 19643-1 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Teil 1: Allgemeine Anforderungen" mindestestens 60 cm.
Luftverdichter für die Filterspülanlagen sollen dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. Dies ist z.B. durch Schalldämpfer oder durch Kapselung erfüllt.
4.4.3 Zusätzliche Anforderungen an Wasserspeicher
Einstiegsöffnungen und Zugänge zu Wasserspeichern sollen so bemessen und angeordnet sein, dass der Einstieg in die Behälter und eine Rettung Beschäftigter gefahrlos möglich ist. Erforderlich sind Einstiegsöffnungen mindestens mit einer lichten Öffnungsweite von 8000 x 800 mm oder DN 800. Die Unterkante bei Einstiegsöffnungen in Wänden soll nicht mehr als 600 mm über Boden liegen. Über Deckeneinstiegen ist ein Mindestfreiraum von 2 m zur Rettung erforderlich.
4.4.4 Zusätzliche Anforderungen an Behälter und Leitungen für feste und flüssige Chemikalien
Die Behälter und Leitungen für feste und flüssige Chemikalien müssen aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten und entsprechend ihrem Inhalt gekennzeichnet sind.
Originalgebinde bestehen aus geeigneten Werkstoffen und sind vom Inverkehrbringer nach der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet. Werden die Chemikalien von Originalgebinden in Vorlagen- bzw. Ansetzbehälter umgefüllt, müssen diese Behälter entsprechend der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein.
Eine eindeutige Kennzeichnung der Leitungen und Dosierschläuche nach ihrem Durchflussstoff, z.B. durch Aufschrift oder Verwendung farbiger Schläuche, ist zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich.
Siehe hierzu Arbeitsstättenregel "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) Abs. 7 und Anlage 4,
Technische Regel für Gefahrstoffe "Schutzmaßnahmen" (TRGS 500) Anlage 4.
Geeignete Behälter für feste und flüssige Chemikalien
Chemikalie | Geeignete Behälter | Angaben enthalten in |
Natriumhypochlorit | faserverstärkte Fässer aus Polyethylen oder Polyvinylchlorid | DIN EN 15077 "Natriumhypochlorit" |
Calciumhypochlorit | Polyethylenflaschen oder kunststoffbeschichtete Stahlfässer | DIN EN 15796 "Calciumhypochlorit" |
Natriumchlorit | Polyethylenkanister | DIN EN 938 "Natriumchlorit" |
Trichlorisocyanursäure und deren Salze | faserverstärkte Polyester- oder Polyethylenfässer | DIN EN 12931 "Natriumdichlorisocyanurat, wasserfrei"
DIN EN 12932 "Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat" DIN EN 12933 "Trichlorisocyanursäure" |
Chlordioxidlösungen (kurzzeitige Lagerung verdünnter Lösungen vor Ort) | Behälter aus Polyvinylchlorid oder HD-Polyethylen | DIN EN 12671 "Chlordioxid" |
4.4.5 Zusätzliche Anforderungen an Einrichtungen zur Wasserdesinfektion
Chlorungsanlagen müssen Einrichtungen haben, die bei unzureichendem Durchfluss oder bei Stillstand des zu chlorenden Wassers oder Messwassers die Zufuhr der Chlorungschemikalien selbsttätig unterbrechen. Eine selbsttätige Unterbrechung der Chlorung kann durch Kopplung der Dosiereinrichtung (Dosierpumpe, Druckerhöhungspumpe des Treibwassers etc.) mit den Umwälzpumpen und durch zusätzlichen Einbau einer Sicherheitseinrichtung (z.B. von Strömungswächtern in der Rein- und Messwasserleitung) erreicht werden.
Chlordioxidanlagen müssen Einrichtungen haben, die die alleinige Zufuhr von Natriumchlorit bzw. Säure oder Chlorgas in das zu chlorende Wasser verhindern.
Siehe hierzu Abschnitt 8 des DVGW-Merkblatts W 624 "Dosieranlagen für Desinfektionsmittel und Oxidationsmittel: Dosieranlagen für Chlordioxid".
Elektrolyse-Chlorungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass durch den entstehenden Wasserstoff keine Gefährdungen hervorgerufen werden. Diese Forderung wird z.B. erfüllt, wenn sich an keiner Stelle eine gefahrbringende Konzentration von Wasserstoff ansammeln kann oder der entstehende Wasserstoff an der Entstehungsstelle beseitigt bzw. gefahrlos ins Freie abgeführt wird.
Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas müssen Absperreinrichtungen haben, durch die beim Wechsel der Chlorbehälter die Anschlussleitungen gasdicht verschlossen werden können.
4.4.6 Zusätzliche Anforderungen an Räume mit Einrichtungen zur Wasserdesinfektion
4.4.6.1 Räume mit Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas (Chlorgasräume )
Alle chlorgasführenden Teile müssen sich im Chlorgasraum befinden.
In Chlorgasräumen dürfen nur die für den Betrieb einer Chlorungsanlage unter Verwendung von Chlorgas erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein. In Chlorgasräumen dürfen z.B. keine Liegestühle, Chemikalien, Wasserspielgeräte gelagert werden.
Der Fußboden darf ausgangseitig nicht unter der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Diese Forderung wird erfüllt, wenn sich Chlorgasräume nicht in Mulden, Senken oder in Untergeschossen von Gebäuden befinden. Mit dieser Forderung soll verhindert werden, dass sich austretendes Chlorgas außerhalb des Chlorgasraums ansammeln kann.
In Chlorgasräumen muss ein Bodenablauf mit Geruchsverschluss vorhanden sein. Der Bodenablauf muss so bemessen sein, dass die Sprühflüssigkeit sofort aus dem Raum abgeführt wird.
Der Fußboden muss eben sein und darf nicht über Laderampenhöhe liegen. Das Gefälle zum Bodenablauf darf höchstens zwei Prozent betragen. Mit dieser Forderung soll ein gefahrloser An- und Abtransport sowie eine sichere Aufstellung der Chlorgasbehälter gewährleistet werden. Ein Boden ist z.B. als eben anzusehen, wenn er stufenlos ist.
Chlorgasräume müssen gegenüber angrenzenden Räumen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 ausgeführt sein. Außerdem sind Chlorgasräume so ausreichend gasdicht auszuführen, dass Versicherte nicht durch austretendes Chlorgas gefährdet werden können.
Zur Feuerwiderstandsklasse F 30 siehe DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen".
Ausreichend gasdicht sind Räume ohne Lüftungsöffnungen z.B. mit Ziegelsteinwänden, die beidseitig verfugt oder verputzt sind, oder mit Stahlbetonwänden. Die Ausgangstür von Chlorgasräumen ist ausreichend gasdicht, wenn an der Tür keine Lüftungsöffnungen vorhanden sind.
Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie führen. Türen müssen nach außen aufschlagen und sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen. Dies kann z.B. erreicht werden, wenn die Tür mit einem Panikschloss ausgerüstet ist.
Türen dürfen nicht unmittelbar an Fluchtwege angrenzen. Diese Forderung gilt für die baulich ausgewiesenen und nach den Arbeitsstättenregeln "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht - und Rettungspläne" (ASR A2.3) bzw. "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) gekennzeichneten Fluchtwege.
Die Temperatur in Chlorgasräumen muss in einem Bereich liegen, in dem störungsfrei und gefahrlos Chlorgas aus Chlorgasbehältern entnommen werden kann. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Temperatur in Chlorgasräumen mindestens 15° C beträgt. Temperaturen darunter können zu einer Vereisung der Chlorgasbehälter und damit zu einer Störung der Chlorversorgung führen.
Um eine Absenkung der Raumtemperatur unter 15° C auszuschließen, ist in der Regel eine Raumheizung erforderlich. Zur Vermeidung einer gefährlichen Druckerhöhung in den Chlorgasbehältern darf die Oberflächentemperatur auf den Druckbehältern 50° C nicht überschreiten.
Chlorgasräume sind durch ein geeignetes Chlorgaswarngerät mit akustischer und optischer Signalgebung zu überwachen.
Das Chlorgaswarngerät hat einen Chlorgasaustritt durch ein akustisches Warnsignal, einen Chlorgasausbruch zusätzlich durch ein optisches Warnsignal am Chlorgasraum anzuzeigen, welches als Rundum- oder Blinkleuchte ausgeführt ist.
Besonders geeignet sind Warngeräte, die für die Einstellung von mindestens zwei Alarmschwellen ausgelegt sind.
Für die Alarmschwellen werden folgende Einstellungen empfohlen:
Die Alarmschwelle 1 soll einen Chlorgasaustritt, die Alarmschwelle 2 einen Chlorgasausbruch anzeigen.
Die Warnsignale müssen während der Betriebszeiten von einer Person jederzeit wahrnehmbar sein, die nach Abschnitt 5.2 dieser Regel unterwiesen ist.
Ist verfahrenstechnisch nicht sichergestellt, dass bei einem Chlorgasausbruch höchstens der Inhalt einer Chlorgasflasche (Vakuum ab der Chlorgasflasche) austreten kann oder befindet sich der Chlorgasraum in baulich ungünstiger Lage, ist das Warnsignal immer dann an eine ständig besetzte Stelle weiterzuleiten, wenn die nach Abschnitt 5.2 unterwiesene Person das Warnsignal, das den Chlorgasausbruch signalisiert, nicht wahrnehmen kann (z.B. außerhalb der Betriebszeiten oder bei Abwesenheit). Eine baulich ungünstige Lage liegt vor, wenn sich im Gefahrenbereich Wohn- oder öffentliche Aufenthalts- bzw. Verkehrsbereiche befinden.
Bei zweistufigen Warngeräten müssen sich die beiden Alarmschwellen durch eine unterschiedliche Signalgebung unterscheiden.
Bei einstufigen Chlorgaswarngeräten ist die Alarmschwelle auf eine Chlorgaskonzentration von maximal 2,5 ml/m3 (ppm) einzustellen.
Der Alarm ist durch ein akustisches Warnsignal und zusätzlich durch ein optisches Warnsignal, das als Rundum- oder Blinkleuchte ausgeführt ist, anzuzeigen. Bei Alarmauslösung darf der Chlorgasraum nur noch mit Umgebungsluft unabhängigem Atemschutzgerät betreten werden.
Die nach Abschnitt 5.2 unterwiesene Person muss aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse in der Lage sein, die notwendigen Maßnahmen des Chlorgasalarmplans nach Abschnitt 5.3 dieser Sicherheitsregel selbstständig einzuleiten.
Als ständig besetzte Stelle kommen Leitstellen von Einsatz- und Rettungskräften oder auch fachkundige beauftragte Personen des Betriebes oder von Wartungsfirmen in Frage.
Chlorgasräume müssen mit einer Chlorgasbeseitigungseinrichtung ausgerüstet sein, mit der austretendes Chlorgas gefahrlos und wirksam beseitigt werden kann. Die Chlorgasbeseitigungseinrichtung muss vom Chlorgaswarngerät in Gang gesetzt werden. Eine wirksame Chlorgasbeseitigungseinrichtung ist z.B. eine Berieselung mit Wasser oder mit Natriumthiosulfatlösung.
Eine wirksame Berieselung wird durch Sprühstrahldüsen mit einem Strahlwinkel von etwa 120° und mittlerer Tröpfchengröße unter 0,8 mm sichergestellt. Bei Verwendung von Wasser zur Berieselung ist zu berücksichtigen, dass häufig aufgrund abwasserrechtlicher Vorschriften chlorhaltiges Wasser nicht in die Kanalisation eingeleitet werden darf. In diesen Fällen kann ein Auffangbehälter und/oder eine Neutralisationseinrichtung notwendig sein.
Die Chlorgasbeseitigungseinrichtung muss zusätzlich auch von Hand außerhalb des Chlorgasraums in Betrieb genommen werden können.
Bei einem Chlorgasausbruch austretendes Chlorgas darf sich im Außenbereich nicht in anderen, tiefer liegenden Räumen, Schächten, Gruben oder Kanälen ansammeln oder in Ansaugöffnungen für lüftungstechnische Einrichtungen eindringen können.
Das Ansammeln von austretendem Chlorgas in tieferliegenden Räumen, Schächten, Gruben oder Kanälen lässt sich z.B. durch Einhalten folgender Sicherheitsabstände zur Türöffnung des Chlorgasraums vermeiden:
Die genannten Abmessungen sind als Entfernungen zu Frischluftansaugöffnungen nicht ausreichend. Hierfür kann abhängig von den örtlichen Gegebenheiten ein mehrfacher Sicherheitsabstand notwendig sein.
4.4.6.2 Räume mit Ozonanlagen
Für diese Räume sind die Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung (ZH/GUV-R 1/474) zu erfüllen.
4.4.6.3 Räume mit Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlordioxid
Räume von Chlordioxideinrichtungen müssen gegenüber angrenzenden Räumen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 ausgeführt sein. Werden brandfördernde Stoffe verwendet, ist die Feuerwiderstandsklasse F 90 erforderlich.
Zu den Feuerwiderstandsklassen F 30 und F 90 siehe DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen".
Festes Natriumchlorit ist als Reinstoff im Anhang zur Technischen Regel für Gefahrstoffe "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" (TRGS 515) als sehr reaktionsfähiger brandfördernder Stoff ausgewiesen.
4.4.6.4 Räume mit Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorit/ Chlor-Verfahren
In diesen Räumen sind die Bestimmungen der Abschnitte 4.4.6.1 und 4.4.6.3 anzuwenden.
4.4.6.5 Räume mit Elektrolyse-Chlorungseinrichtungen
Es ist sicherzustellen, dass sich an keiner Stelle des gesamten Bades eine Gefahr bringende Konzentration von Wasserstoff ansammeln kann. Diese Forderung wird z.B. bei der Membran-Elektrolyse dadurch erfüllt, dass der entstehende Wasserstoff an der Entstehungsstelle erfasst und gefahrlos ins Freie abgeführt wird.
4.4.6.6 Lagerräume und -bereiche
4.4.6.6.1 Allgemeine Anforderungen
Lagerräume und Lagerbereiche müssen so bemessen und eingerichtet sein, dass der An- und Abtransport der Schwimmbadgeräte sowie Arbeitsmittel und -stoffe ohne Gefährdung oder gesundheitlicher Belastung von Versicherten erfolgen kann.
Lagerräume und Lagerbereiche sind gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
4.4.6.6.2 Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume und Lagerbereiche für Gefahrstoffe Lagerräume und Lagerbereiche für Gefahrstoffe müssen so be- und entlüftet werden können, dass Gefahrstoffe nicht in gesundheitsgefährdenden Mengen in der Atemluft auftreten können. Anhand der Gefährdungsbeurteilung sind vor Ort die notwendigen Lüftungsmaßnahmen festzulegen. Falls eine natürliche Lüftung nicht ausreicht, kann eine raumlufttechnische Einrichtung notwendig sein.
In Lagerräumen und Lagerbereichen ist sicherzustellen, dass die verwendeten Lösungen nicht gefrieren oder auskristallisieren können und vor direkter Sonnenstrahlung geschützt sind. Ein Gefrieren oder Auskristallisieren der verwendeten Lösungen wird vermieden, wenn sichergestellt ist, dass die Raumtemperatur 0° C nicht unterschreiten kann.
Die Natriumhypochloritlösung ist frostsicher, aber zur Vermeidung einer raschen Zersetzung möglichst unter 15° C zu lagern. Bei der direkten Sonnenbestrahlung von Behältern mit Natriumhypochloritlösung wird Sauerstoff abgespalten und dadurch entsteht ein gefährlicher Druckaufbau in den Chemikalienbehältern. Mit diesen Anforderungen soll eine Zersetzung der Natriumhypochloritlösung mit der Folge eines möglichen gefährlichen Druckaufbaus durch Licht, Wärme oder Verunreinigungen verhindert werden.
Das Calciumhypochlorit ist zur Vermeidung einer raschen Zersetzung möglichst unter 25° C und trocken zu lagern. Mit diesen Anforderungen soll eine Zersetzung von Calciumhypochlorit durch Wärme oder Feuchtigkeit verhindert werden.
In unmittelbarer Nähe dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen gelagert werden, die mit den Chlorungschemikalien gefährlich reagieren können.
Stoffe und Zubereitungen, die mit Natriumhypochloritlösung oder mit Calciumhypochlorit gefährlich reagieren können, sind Säuren und saure Salze, Ammoniak, und Ammoniumverbindungen und Amine sowie Trichlorisocyanursäure und deren Salze. Calciumhypochlorit reagiert zusätzlich gefährlich mit brennbaren Stoffen.
Stoffe und Zubereitungen, die mit Natriumchloritlösung gefährlich reagieren können, sind Säuren und saure Salze sowie brennbare Stoffe z.B. Fette, Öle. Beim Kontakt von Trichlorisocyanursäure und Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat mit Säuren entsteht giftiges Chlorgas, mit Natrium- oder Calciumhypochlorit explosives Stickstofftrichlorid.
Bei Lagermengen über 200 kg gelten zusätzlich die Anforderungen der TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" (Stoffe der Gruppe 3: Calciumhypochlorit, Trichlorisocyanursäure).
In Lagerräumen und Lagerbereichen muss das Beseitigen von Gefahrstoffen so möglich sein, dass keine Gesundheitsgefährdung auftritt.
Die baulichen Anforderungen, die für ein sicheres Beseitigen der Chlorungschemikalien notwendig sind, sind dabei jeweils nach den konkret verwendeten Stoffen und Zubereitungen auszurichten.
4.4.6.6.3 Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume für Chlorgasbehälter
Für Räume, die ausschließlich zur Lagerung von Chlorgasbehältern dienen, gilt die Technische Regel Druckgase "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern" (TRG 280).
5 Betrieb
5.1 Allgemeine Anforderungen
Der Unternehmer darf Tätigkeiten nur solchen Beschäftigten übertragen, die geistig, fachlich und körperlich in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig zu erfüllen.
5.2 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz vor Aufnahme der Tätigkeit anhand der Betriebsanweisung nach Abschnitt 5.3 zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen, erforderlichenfalls auch in kürzeren Abständen, z.B. bei Änderung von Arbeitsabläufen und Arbeitsverfahren. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
5.3 Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat für Tätigkeiten, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache zu erstellen. Dabei sind diese Regel und alle einschlägigen Vorschriften, Bestimmungen sowie Betriebsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter von Herstellern zu beachten.
Die Betriebsanweisungen sind an geeigneter Stelle auszuhängen oder auszulegen. Die Betriebsanweisungen dienen als Grundlage der gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 14 Gefahrstoffverordnung durchzuführenden Unterweisungen der Beschäftigten.
Tätigkeiten, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, sind z.B.
Die Betriebsanweisung für Chlorungsanlagen muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
Für das Verhalten bei einem Chlorgasausbruch (siehe hierzu Kapitel 5.10) hat der Unternehmer zusätzlich einen Chlorgasalarmplan auszuarbeiten, in dem alle bei einem Chlorgasausbruch notwendigen Maßnahmen festgelegt sind. Notwendige Maßnahmen sind u.a. betriebsinterne Sofortmaßnahmen und die Alarmierung der Einsatz- und Rettungskräfte (z.B. Feuerwehr).
Siehe hierzu auch das Merkblatt 94.02 "Arbeitshilfe zur Erstellung einer örtlichen Betriebsanweisung für Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas" der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen und des Bundesfachverbandes öffentlicher Bäder e.V. (BöB).
5.4 Funktionskontrolle
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen dürfen nur betrieben werden, wenn deren sichere Funktion gewährleistet ist.
5.5 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten sowie die vom Hersteller vorgegebenen Schutzmaßahmen zu beachten.
Bei offenem Umgang mit festem Calciumhypochlorit, fester Trichlorisocyanursäure und festem Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat (z.B. beim Umfüllen, beim Ansetzen von Lösungen) können gesundheitsschädliche Stäube auftreten.
Zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren sind in diesen Fällen bei stationären Anlagen geeignete Absaugeinrichtungen, bei nicht stationärer Verwendung geeignete Atemschutzgeräte nach Abschnitt 5.14 dieser Regel einzusetzen.
Natriumhypochloritlösungen, Calciumhypochlorit und Natriumchloritlösungen dürfen nicht verunreinigt werden, insbesondere dürfen sie nicht mit Säuren oder sauren Salzen in Berührung kommen.
Beim Gebrauch von Natriumhypochloritlösungen ist sicherzustellen, dass die Behälter in eine Auffangwanne gestellt werden. Mit dieser Anforderung sollen geringe Flüssigkeitsmengen von Natriumhypochloritlösung, die z.B. beim Wechsel der Behälter durch die abtropfende Dosiereinrichtung auftreten können, sicher aufgefangen werden. Außerdem werden unerwünschte Reaktionen mit anderen Stoffen vermieden. Natriumchloritlösungen dürfen nicht mit brennbaren Stoffen in Berührung kommen.
Umfüllvorrichtungen, Geräte usw., die mit diesen Stoffen in Berührung kommen, müssen einwandfrei sauber sein. Hiermit sollen gefährliche Reaktionen vermieden werden.
Festes Natriumchlorit ist ein sehr reaktionsfähiger brandfördernder Stoff. Ein Kontakt mit brennbaren Stoffen kann zur Entzündung führen. Feste Natriumchloritrückstände, z.B. aus eingetrockneten Lösungen, sollen deshalb umgehend durch Verdünnung mit Wasser entsorgt werden. Bespritzte Kleidung und kontaminiertes Reinigungsmaterial muss mit Wasser gründlich ausgewaschen werden. Durch das gründliche Auswaschen soll das Eintrocknen der Lösung und damit eine mögliche Selbstentzündung verhindert werden. Papiertücher und andere brennbare Materialien sind zur Beseitigung von Natriumchloritrückständen aus Gründen der Selbstentzündung ungeeignet.
Trichlorisocyanursäure und Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat dürfen nicht mit Natrium- und Calciumhypochlorit in Berührung kommen. Mit diesen Stoffen bildet sich explosives Stickstofftrichlorid.
Für den Transport und das Umfüllen von Gefahrstoffen sind geeignete technische Hilfsmittel und persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und zu benutzen.
Geeignete Transportmittel sind z.B. Sackkarren zum Transport von Chemikaliengebinden, Flaschenwagen zum Transport von Chlorgasflaschen, Aufzüge und Hebezeuge zum Transport in Technikbereiche unter Erdgleiche.
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) und Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV/GUV-V D8).
Geeignete Umfüllvorrichtungen sind z.B.
Das wechselseitige Verwenden von Umfüllvorrichtungen für verschiedene Stoffe ist nicht zulässig. Die Umfüllvorrichtungen müssen entsprechend dem verwendeten Gefahrstoff gekennzeichnet sein.
Behälter für die zur Chlorung verwendeten Chemikalien dürfen nur mit den Chemikalien, mit denen sie ursprünglich gefüllt waren, wieder gefüllt werden. Leere und gefüllte Behälter für die zur Chlorung verwendeten Chemikalien dürfen nur in Räumen bzw. an Orten aufbewahrt werden, die den Anforderungen des Abschnittes 4.4 dieser Regel entsprechen. In unmittelbarer Nähe dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen gelagert werden, die mit diesen Stoffen gefährlich reagieren können.
Zu persönlichen Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 5.14 dieser Regel.Weitere Informationen enthält die Information "Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" (BGI/GUV-I 8688).
5.6 Arbeiten an Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion von Beckenwasser
An Filterbehältern mit kathodischem Korrosionsschutz muss vor Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten im Behälter vorhandener Wasserstoff entfernt werden. Dies kann erreicht werden durch vollständige Auffüllung des Behälters mit Wasser.
Siehe auch Abschnitt 4.4.2.
5.7 Betrieb von Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas
Der Aufenthalt von Personen in Chlorgasräumen ist auf das für Wartung, Kontrolle sowie Betrieb erforderliche Maß zu beschränken.
Bei jedem Chlorgasbehälterwechsel ist die Anschlussdichtung zu erneuern. Um ein Festbacken der Ventildichtung zu vermeiden, wird empfohlen, diese beim Auswechseln mit einem Dichtmittel, das nicht mit Chlor reagiert (z.B. perfluorierte Öle oder Fette), zu benetzen. Die chlorgasführenden Verbindungsleitungen einschließlich der Anschlüsse sind mit einer geeigneten Prüfreagenz auf Dichtheit zu prüfen. Eine geeignete Prüfreagenz ist bereitzustellen. Als Reagenz zur Prüfung der Dichtheit wird eine Ammoniaklösung empfohlen. Die Ammoniaklösung darf dabei keinesfalls auf Teile der Chlorungseinrichtung aufgebracht werden, da dadurch eine Versprödung der Werkstoffe verursacht wird, die somit mechanisch instabil werden. Die Anschlussleitungen und die Überwurfmutter am Chlorflaschenventil bestehen aus Messing (Kupfer-Zink-Legierung). Durch die Benetzung mit Ammoniaklösung wird das Messing entzinkt und damit spröde.
5.8 Umgang mit Behältern für Chlorgas
Das Auswechseln von Chlorgasbehältern darf nur unter Verwendung von Atemschutzgeräten (mind. Filtergeräten) erfolgen.
Siehe hierzu auch Tabelle 1 in Abschnitt 5.14 dieser Regel.
Chlorgasflaschen dürfen nur stehend entleert oder bereitgestellt werden und sind einzeln gegen Umstürzen zu sichern.
Gelagerte Chlorgasflaschen sind entsprechend ihres Füllungsgrades, z.B. mit Hinweisschildern mit der Aufschrift "voll" bzw. "leer", zu kennzeichnen.
Flaschenventile dürfen nur von Hand und ohne Hilfsmittel betätigt werden. Chlorgasbehälter mit festsitzenden Ventilen sind entsprechend gekennzeichnet an den Abfüllbetrieb zurückzusenden.
Zum Abdichten undichter Ventile sind geeignete Schutzvorrichtungen (z.B. spezielle gasdichte Ventilschutzkappen mit Ventil) an gut erreichbarer Stelle im Chlorgasraum bereitzustellen.
Ventile von Chlorgasbehältern müssen von Dichtungsmitteln, die mit Chlor reagieren (z.B. Öle und Fette), freigehalten werden.
Ventile von nicht angeschlossenen Chlorgasbehältern sind gegen Beschädigung und Verschmutzung, z.B. mit einer Ventilverschlussmutter und Ventilschutzkappe, zu sichern.
Zum Transport von Chlorgasbehältern sind geeignete Transportmittel zur Verfügung zu stellen und zu benutzen. Dies sind z.B. Flaschentransportwagen und Hebezeuge in Abtransport undichter Chlorgasbehälter ist mit geeigneten Bergungsbehältern möglich. Diese Behälter werden vom Transport-, Unfall-, Informations- und Hilfeleistungssystem der deutschen chemischen Industrie (TUIS) und von Chlorgasherstellern bereitgehalten.
Nähere Informationen sind vom Lieferanten der Chlorgasbehälter erhältlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Abschnitt 4 der Technischen Regel für Druckgase "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern" (TRG 280).
5.9 Chlorgasaustritt
Zeigt ein zweistufiges Chlorgaswarngerät einen Chlorgasaustritt an, dürfen unterwiesene Beschäftigte den Chlorgasraum nur mit geeignetem Atemschutz betreten. In anderen Fällen ist nach Abschnitt 5.10 zu verfahren.
Siehe hierzu auch Abschnitt 4.4.6.1, 5.3 und 5.14 dieser Regel.
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