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5.10 Chlorgasausbruch
Bei einem Chlorgasausbruch sind sofort die im Chlorgasalarmplan (siehe hierzu Abschnitt 5.3) festgelegten Maßnahmen zu veranlassen. Die vergasten Räume dürfen nur von Einsatzkräften mit unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkenden Atemschutzgeräten und mit Chemikalienschutzanzügen betreten werden.
Einsatzkräfte sind insbesondere Feuerwehr, das Transport-, Unfall-, Informations- und Hilfeleistungssystem der deutschen chemischen Industrie (TUIS) sowie das Technische Hilfswerk (THW). Den Einsatzkräften sind die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Es wird empfohlen, gemeinsam mit den Einsatzkräften einen Einsatzplan zu erarbeiten und präventiv regelmäßig Unterweisungen und Übungen durchzuführen.
5.11 Betrieb von höhenverstellbaren Zwischenböden und beweglichen Beckenabtrennungen
Beim Verstellen von Zwischenböden und Beckenabtrennungen dürfen sich keine Personen im Becken befinden. Das Mitfahren von Behinderten, auch solchen in Rollstühlen, ist unter erfahrener Aufsicht erlaubt. Während des Hubvorgangs muss ein mindestens 500 mm breiter Streifen, gemessen von der Beckenwand, frei sein.
Der Gebrauch von Startblöcken und Sprunganlagen im Bereich von höhenverstellbaren Zwischenböden ist wirksam zu unterbinden, wenn die Wassertiefe nicht ausreichend ist.
Die tatsächliche Wassertiefe über höhenverstellbaren Zwischenböden ist gut sichtbar anzuzeigen (siehe auch Abschnitt 4.2.5 dieser Regel).
5.12 Abgedeckte Becken
Nicht tragfähige Abdeckungen von Becken dürfen nicht betreten werden. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar hinzuweisen.
Teilweise abgedeckte Becken, bei denen die Abdeckung unterschwommen werden kann, müssen für den Badebetrieb gesperrt werden.
5.13 Rettung von Ertrinkenden
Als Retter sind nur solche Personen einzusetzen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund ihrer Fähigkeiten und gesundheitlichen Eignung in der Lage sind, gefahrlos eine Rettung Ertrinkender durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen der Ersten Hilfe einschließlich einer möglicherweise erforderlichen Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW) vorzunehmen.
Die Anforderungen an die Fähigkeiten der Retter werden außerdem durch die Abmessungen der im Bad vorhandenen Becken/Badeteiche bestimmt.
Gefahrlos eine Rettung Ertrinkender durchführen können in der Regel
In einigen Bundesländern werden die erforderlichen Fähigkeiten näher per Landesverordnung verbindlich geregelt.
Weitere Hinweise gibt das Merkblatt "Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebes" (94.05) der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen und des Bundesfachverbandes öffentlicher Bäder e.V. (BöB). In diesem Merkblatt wird eine Wiederholung des Nachweises der Rettungsfähigkeit (z.B. Rettungsübung, Rettungsschwimmabzeichen in Silber) spätestens nach 3 Jahren gefordert.
Die gesundheitliche Eignung ist in der Regel dann erfüllt, wenn der Retter körperlich nicht beeinträchtigt ist. Sie ist gegebenenfalls durch eine ärztliche Untersuchung nachzuweisen.
Die Anforderungen an Retter sollen eine Gefährdung von Personen, die Ertrinkende retten, vermeiden helfen und enthalten keine Hinweise, wie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht erfüllt werden kann.
Für die Organisation und die personelle Absicherung der Wasseraufsicht im Schulschwimmunterricht wird auf die in den Bundesländern erlassenen Regelungen der Kultusministerien verwiesen.
5.14 Persönliche Schutzausrüstungen
Den Beschäftigten ist geeignete persönliche Schutzausrüstung (siehe Tabelle 1) zur Verfügung zu stellen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und deren Benutzung zu überwachen.
Siehe hierzu Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und PSA-Benutzungsverordnung.
Die Benutzer haben den Zustand ihrer persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere der Atemschutzgeräte, vor jeder Benutzung auf sichere Funktion zu prüfen. Persönliche Schutzausrüstungen mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht benutzt werden.
Darüber hinaus ist die Überprüfung des einwandfreien Zustandes sowie die Instandhaltung der Atemschutzgeräte in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person durchzuführen.
Filter von Atemschutzgeräten sind nur dann wirksam, wenn sie vor Ablauf der Lagerzeit (vom Hersteller auf dem Filter angegeben) ersetzt werden. Filter sind spätestens sechs Monate nach dem Öffnen, sofern sie nicht vorher erschöpft sind, zu ersetzen. Das Datum des Öffnungstages ist auf dem Filter zu vermerken.
Atemschutzgeräte und geeignete Ersatzfilter sind außerhalb der Chlorgasräume, jedoch leicht erreichbar, staub- und feuchtigkeitsgeschützt, aufzubewahren.
Die Versicherten sind entsprechend § 3 der PSA-Benutzungsverordnung vor Beginn der Tätigkeit anhand von praktischen Übungen im Tragen von spezieller persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Atemschutzgeräten) zu unterweisen.
Geeignete persönliche Schutzausrüstung für ausgewählte Tätigkeiten
Gefahrstoff/ Tätigkeit | Persönliche Schutzausrüstung |
Chlorgas in Flaschen oder Fässern | Vollmaske oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2 Sicherheitsschuhe Schutzkategorie mind. S1 |
Natriumhypochloritlösung Natriumchloritlösung | Gesichtsschutz
Schutzhandschuhe (Polychloropren, Nitrilkautschuk/Nitrillatex - NBR, Butylkautschuk - Butyl, Fluorkautschuk - FKM, Polivinylchlorid - PVC) Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff Schutzschürze aus geeignetem Kunststoff |
Salzsäure
Schwefelsäure | Gesichtsschutz
Schutzhandschuhe aus Gummi oder geeignetem Kunststoff Stiefel hoch aus Gummi oder Kunststoff Schutzschürze aus Gummi oder geeignetem Kunststoff |
Chlordioxidlösung | Gesichtsschutz (bei offenem Umgang ohne Absaugung: Vollmaske oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2)
Schutzhandschuhe (Polychloropren, Nitrilkautschuk/Nitrillatex - NBR, Butylkautschuk - Butyl, Fluorkautschuk - FKM, Polivinylchlorid - PVC) Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff Schutzschürze aus geeignetem Kunststoff |
Calciumhypochlorit
Trichlorisocyanursäure Natriumdichlorisocyanurat-Dihydrat | Gesichtsschutz (bei offenem Umgang ohne Absaugung: Vollmaske oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2)
Schutzhandschuhe (Polychloropren, Nitrilkautschuk/Nitrillatex - NBR, Butylkautschuk - Butyl, Fluorkautschuk - FKM, Polivinylchlorid - PVC) Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff Schutzschürze aus geeignetem Kunststoff |
Arbeiten an Ozonanlagen | Vollmaske mit Spezialfilter NO-P3 oder Spezial-Gasfilter CO gemäß Richtlinien für die Verwendung von Ozon zu Wasseraufbereitung (ZH/GUV-R 1/474) |
Grundreinigung | Stulpenhandschuhe aus geeignetem Material je nach Reinigungsmittel
Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff Augen- oder Gesichtsschutz |
Unterhaltsreinigung | Stulpenhandschuhe aus geeignetem Material je nach Reinigungsmittel
Stiefel hoch aus geeignetem Kunststoff |
Filterspülung | Gehörschutz ab 80 dB(A) |
Reinigung von Wasserbehältern | ggf. Gesichtsschutz, Schutzanzug, Stiefel und Stulpenhandschuhe aus geeigneten Materialien je nach verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmitteln Atemschutz (Vollmaske oder gebläseunterstütztes Filtergerät mit Kombinationsfilter B2P2 oder von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät) abhängig von Gefahrstoffkonzentration, biologischen Gefährdungen oder Sauerstoffgehalt |
Heben schwerer Lasten | Schutzhandschuhe
Sicherheitsschuhe Schutzkategorie mind. S1 |
Arbeiten an Wärmepumpen | Körperschutzausrüstung gegen Kältemitteleinwirkung
Schutzhandschuhe, Augenschutz und Filtergeräte sind für mindestens zwei Personen bei Arbeiten an Wärmepumpen bei der Verwendung von NH3 zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollen für Rettungsmaßnahmen während der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten bei Füllgewichten von NH3 über 100 kg mindestens zwei von der Umgebungsluft unabhängige Atemschutzgeräte und zwei Schutzanzüge zur Verfügung stehen. Siehe hierzu auch Kapitel 2.35 "Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" der Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500). |
Länger andauernde Arbeiten im Wasser | Schutzkleidung zur Vermeidung von Wärmeverlust, z.B. aus Neopren |
Feuchtarbeit, Umgang mit Reinigungsmitteln | Geeigneter Hautschutz |
Siehe hierzu auch die §§ 29 bis 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V Al) und folgende Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz:"Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189),
"Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190),
"Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR/GUV-R 191),
"Benutzung von Augen- und Gesundheitsschutz" (BGR/GUV-R 192),
"Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195).
5.15 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
5.15.1 Allgemeine Maßnahmen
Werden Versicherte im Freien beschäftigt und bestehen infolge von Witterungseinflüssen Unfall- und Gesundheitsgefahren, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen.
Arbeiten im Freien sind z.B.
Siehe § 23 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
5.15.2 Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei erhöhter Exposition durch UV-Strahlung
Eine erhöhte Exposition der Haut und der Augen durch UV-Strahlung infolge von Sonneneinwirkung ist durch geeignete Maßnahmen weitestgehend zu minimieren. Eine erhöhte Exposition ist in der Regel im Freien gegeben, wenn ein UV-Index => 6 erreicht ist. Dieser Index kann der Tagespresse und der Homepage des Bundesamtes für Strahlenschutz (www.bfs.de) entnommen werden. Abhängig von der Art der auszuführenden Tätigkeiten sind folgende Maßnahmen zu kombinieren:
Insbesondere die mit der Wasseraufsicht betrauten Personen (z.B. Meister und Fachangestellte für Bäderbetriebe, Rettungsschwimmer ) können einer starken Sonnenstrahlung ausgesetzt sein. Gemäß § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) sind diesen Personen geeignete Sonnenschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
Die Notwendigkeit der Bereitstellung einer Sonnenbrille als persönliche Schutzausrüstung ergibt sich ggf. aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, z.B. bei verstärkt auftretender Blendwirkung durch reflektierende Flächen (große Wasser-, Glasflächen).
Siehe hierzu auch Kapitel 6 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" dieser Regel.
5.16 Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
5.16.1 Allgemeine Anforderungen
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von fachlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Fachlich qualifiziert sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung spezifische Kenntnisse im Hinblick auf die konkret zu wartende, instand zu setzende und zu prüfende Anlage bzw. Einrichtung haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Arbeitsblätter, VDE-Bestimmungen, DIN-Normen) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand beurteilen können. Bei Chlorungseinrichtungen werden diese Anforderungen z.B. vom Wartungspersonal der Herstellerfirma erfüllt. Es wird empfohlen, Chlorungseinrichtungen und insbesondere die sicherheitstechnisch relevanten Bauteile nach Angaben der Hersteller zu warten und instand zu setzen.
5.16.2 Arbeiten mit Absturzgefahren
Von Leitern aus sollen nur Arbeiten geringen Umfanges durchgeführt werden. Bei der Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und des Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit zu berücksichtigen. Arbeiten geringen Umfangs sind z.B. die gelegentliche Durchführung von Sichtkontrollen.
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22) und "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" (BGI/GUV-I 694).
Bei Arbeiten am Rand entleerter Becken sind Personen gegen Absturz zu sichern, wenn die Absturzhöhe mehr als 2 m beträgt.
Siehe § 12 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22).
Auf die Absturzgefahr in entleerte Becken ist deutlich hinzuweisen. Dies ist z.B. erfüllt durch Flatterleinen, die in ausreichendem Abstand vom Beckenrand aufgestellt sind.
Wartung, Instandhaltung und Reinigung hochgelegener Einrichtungen (z.B. Glasflachen, Glasdächer, Beleuchtungseinrichtungen, Lautsprecher) müssen nach dem Konzept für ein sicheres Arbeiten an diesen Orten erfolgen (siehe Abschnitt 4.1.5).
5.16.3 Arbeiten in Behältern und engen Räumen
Beim Einstieg in Behälter und enge Räume hat der Unternehmer geeignete Personenschutzmaßnahmen zu treffen (z.B. zweite Person in Ruf- und Sichtweite außerhalb des Behälters). Eine zweite Person ist nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass in Behältern und engen Räumen keine Gefahren durch Stoffe oder Einrichtungen vorhanden sind oder entstehen können und die Beschäftigten im Notfall den Raum unverzüglich verlassen können.
Siehe auch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
5.16.4 Arbeiten unter höhenverstellbaren Zwischenböden sowie in und an beweglichen Beckenabtrennungen
Bei Arbeiten unter höhenverstellbaren Zwischenböden sowie in und an beweglichen Beckenabtrennungen muss die unbeabsichtigte Inbetriebsetzung verhindert werden. Höhenverstellbare Zwischenböden sind zusätzlich vor unbeabsichtigter Bewegung zu sichern. Die unbeabsichtigte Inbetriebsetzung kann z.B. durch einen Schlüsselschalter und/oder durch feste Abstützung verhindert werden.
5.16.5 Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten von Anlagen zur Aufbereitung und Desinfektion von Badebeckenwasser
Bei Außerbetriebnahme und Instandhaltungsarbeiten an Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas sind diese gegen Eindringen von Feuchtigkeit zu schützen. Soweit dies nicht möglich ist, müssen sie vor der Wiederinbetriebnahme getrocknet werden. Dies gilt insbesondere für Rohrleitungen. Die Trocknung der Einrichtungsteile darf nicht mit offener Flamme erfolgen. Hiermit soll eine Korrosion der Chlorungseinrichtung verhindert werden. Eine Trocknung der chlorgasführenden Teile der Chlorungseinrichtung ist z.B. mit einem Warmluftfön oder durch Spülen mit gasförmigem Stickstoff möglich.
Anschlussleitungen für Chlorgasbehälter einschließlich der dazugehörigen Verschraubungen müssen bei Beschädigungen, Korrosion oder Versprödung unverzüglich erneuert werden.
Die flexiblen Anschlussleitungen aus Kupfer zu den Chlorgasbehältern sind mindestens alle zwei Jahre zu erneuern. Anschlussleitungen aus Kupfer zwischen Chlorgasbehälter und ortsfest verlegter Sammelleitung unterliegen aufgrund des häufigen Wechsels der Chlorgasbehälter einer erhöhten mechanischen Beanspruchung, die zu einem vorzeitigen Verschleiß führen kann.
Bei der Prüfung auf Korrosionsschäden müssen auch die Sammelleitungen berücksichtigt werden.
6 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind u.a. die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Mit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen kann der Arbeitgeber nur Ärzte beauftragen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 Arbeitssicherheitsgesetz bestellt, sollte dieser oder diese beauftragt werden. Verfügt der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so haben sie Ärzte oder Ärztinnen hinzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.
6.1 UV-Strahlung
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung sollte über die Gefährdung der Haut durch UV-Strahlung aufgeklärt und über entsprechende Schutzmaßnahmen beraten werden.
Siehe hierzu auch Abschnitt 5.15.2.
6.2 Lärm
Gemäß Teil 3 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, wenn bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte (LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC, peak = 137 dB(C)) erreicht oder überschritten werden. Beim Überschreiten der unteren Auslösewerte (LEX,8h = 80 dB(A) bzw. LpC, peak = 135 dB(C)) sind diese Untersuchungen anzubieten. Hierbei kann der DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G20 "Lärm" zur Anwendung kommen.
Die oberen Auslösewerte können z.B. bei lang andauernden Tätigkeiten in der Technik überschritten werden.
Hinweise für die Untersuchungsfristen (Erst- und Nachuntersuchungen) gibt die Information "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 20 "Lärm" (BGI/GUV-I 504-20)".
6.3 Feuchtarbeit
Feuchtarbeiten sind Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten Arbeiten in feuchtem Milieu ausführen oder flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen oder häufig oder intensiv ihre Hände reinigen. Bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr pro Tag hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag sind dem Arbeitnehmer arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Hierbei kann der DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G24 "Hauterkrankungen" zur Anwendung kommen.
Siehe auch Technische Regel für Gefahrstoffe "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" (TRGS 401).
6.4 Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
In der Regel ist in Schwimmbädern nicht von einer überdurchschnittlichen Infektionsgefährdung auszugehen.
Ergibt sich im Einzelfall für den Bäderbetrieb ein deutlich höheres Infektionsrisiko, sind entsprechende Vorsorgemaßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls geeignete Immunisierungen anzubieten.
Siehe hierzu Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).
6.5 Tätigkeiten mit Atemschutz
Entsprechend §§ 4 und 5 und Anhang Teil 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten bzw. durchzuführen. Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen) zu veranlassen (Pflichtuntersuchung). Bei Atemschutzgeräten, die weniger als 3 kg wiegen und keine Atemwiderstände besitzen, wie z.B. gebläseunterstützte Filtergeräte mit Atemschutzhelm oder -haube ohne Ausatemventil, sind den Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen anzubieten (Angebotsuntersuchung).
Hierbei kann der DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" zur Anwendung kommen. Hinweise für die Untersuchungsfristen (Erst- und Nachuntersuchungen) gibt die Information "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" (BGI/GUV-I 504-26)".
Siehe auch:Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190).
7 Prüfungen
Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und danach entsprechend der Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
Nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, sind diese Arbeitsmittel durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb zu prüfen.
Angaben zu der erforderlichen Qualifikation der prüfenden Person sind in der Technischen Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen" (TRBS 1203) enthalten.
Die Prüfungen sind gemäß § 11 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen.
7.1 Anlagen und Einrichtungen zur Wasseraufbereitung und Desinfektion
Folgende Prüfabstände haben sich bewährt:
Prüfgegenstand | Bewährte Prüfabstände | Prüfungen durch |
Chlorungseinrichtungen außer Chlordioxideinrichtungen | 12 Monate (Dabei sind insbesondere die gasführenden Teile einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.) | befähigte Person |
Flexible, chlorgasführende Verbindungselemente einschließlich der Anschlüsse | 6 Monate | befähigte Person |
Chlordioxideinrichtungen | 6 Monate | befähigte Person |
Ozonanlagen | 12 Monate nach den Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung (GUV-R 1/474, ZH 1/474) | befähigte Person |
Chlorgaswarngerät | 12 Monate | befähigte Person |
Strömungswächter | 6 Monate | befähigte Person |
Chlorgasbeseitigungseinrichtung | 6 Monate | unterwiesene Person |
Wasservorlage von Bodenabhäufen in Chlorgasräumen (Geruchsverschluss) | 1 Woche | unterwiesene Person |
Bewährt haben sich Prüfungen an oben genannten Anlagen vor Wiederinbetriebnahme nach längeren Betriebspausen (z.B. zu Saisonbeginn bei Freibädern).
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme führt in der Regel die Installationsfirma vor der Übergabe der Einrichtung durch. Die Wiederholungsprüfungen können auch von Personen durchgeführt werden, die von der Herstellerfirma hierin ausgebildet worden sind.
7.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine befähigte Person (z.B. Elektrofachkraft) zu prüfen. Dies ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller, Errichter oder Instandsetzer (Fachbetrieb) bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) entsprechen.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind in bestimmten Zeitabständen durch eine befähigte Person (z.B. Elektrofachkraft) zu prüfen. Für die regelmäßigen Prüfungen können in Bädern z.B. folgende Zeitabstände als Maßstab dienen:
Ortsveränderlich sind Betriebsmittel, wenn sie nach Art und üblicher Verwendung unter Spannung stehend bewegt werden. Dazu gehören z.B. Unterwassersauger, elektrische Reinigungsmaschinen.
Siehe § 5 Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) und Informationsschrift "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (GUV-I 8524).
7.3 Weitere Prüfungen
Folgende Prüfabstände haben sich bewährt:
Prüfgegenstand | Bewährte Prüfabstände | Prüfungen durch |
Raumlufttechnische Anlagen | 12 Monate | befähigte Person |
Hubböden | 12 Monate | befähigte Person |
Kraftbetriebene Türen und Tore | 12 Monate | befähigte Person |
Kraftbetriebene Krane | 12 Monate | befähigte Person |
Lastaufnahmeeinrichtungen | 12 Monate | befähigte Person |
Winden | 12 Monate | befähigte Person |
Flüssigkeitsstrahler | 12 Monate | befähigte Person |
Feuerlöscher | 24 Monate | befähigte Person |
Atemschutz-Vollmasken/Hauben | 6 Monate | befähigte Person |
Gebläse und Zubehör von Atemschutzhauben | 24 Monate | befähigte Person |
Druckgeräte | nach § 15 Betriebssicherheitsverordnung | zugelassene Überwachungsstelle, befähigte Person |
Diese Tabelle enthält nur die geläufigsten Prüfgegenstände und ist nicht abschließend.
Zu höhenverstellbaren Zwischenböden siehe auch Abschnitt 5 der DIN EN 13451-11 "Schwimmbadgeräte - Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für höhenverstellbare Zwischenböden und bewegliche Beckenabtrennungen".Zu Winden siehe § 23 Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV/GUV-V D8).
Zu Kranen/Laufkatzen siehe §§ 25 bis 27 Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6).
Zu Flüssigkeitsstrahlern siehe Kapitel 2.36 "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" der Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500).
Zu Prüfung und Instandhaltung von Feuerlöschern siehe
- Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR/GUV-R 133),
- DIN 14406-4 "Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung",
- DIN EN 3-7 "Tragbare Feuerlöscher - Teil 7: Eigenschaften, Löschleistung, Anforderungen und Prüfungen".
8 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Regel ist anzuwenden ab Juni 2009, soweit nicht Inhalte dieser Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Diese Regel gibt den Stand der Sicherheitstechnik in Bädern zum Zeitpunkt des Erscheinens wieder.
Sicherheitskennzeichnung für Chlorungsverfahren | Anhang 1 |
Die nachfolgend aufgeführten Schilder sind geeignet, die nach Abschnitt 4.1.10 dieser Regel geforderte Sicherheitskennzeichnung zu erfüllen.
Angaben über Abmessungen und Farben sind in der Arbeitsstättenregel "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ASR A1.3 enthalten.
I. Warnschilder
Warnschilder | Schild | Stoff | Bemerkung |
Chlor Chlordioxidlösung | Das Schild "Warnung vor giftigen Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden. Bei ortsveränderlichen Chlorungseinrichtungen ist das Schild an der Einrichtung anzubringen. | ||
Trichlorisocyanursäure Natriumdichlorisocyanurat Natriumchloritlösung | Das Schild "Warnung vor gesundheitsschädlichen Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden. | ||
Natriumchloritlösung Calciumhypochlorit Natriumhypochloritlösung Salzsäure (≥ 25 %) Schwefelsäure (≥ 15 %) | Das Schild "Warnung vor ätzenden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden. | ||
Natriumdichloriso- cyanurat Trichlorisocyanursäure Calciumhypochlorit | Das Schild "Warnung vor brandfördernden Stoffen" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden. | ||
Chlor | Bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas ist das Schild "Warnung vor Gasflaschen" am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem Chlorgasbehälter verwendet werden. |
II. Verbotsschilder
Verbotsschilder | Schild | Stoff | Bemerkung |
Calciumhypochlorit Natriumdichlorisocyanurat Trichlorisocyanursäure | Das Schild "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden. | ||
Chlor Chlordioxidlösung Natriumchloritlösung Natriumhypochloritlösung Calciumhypochlorit Trichlorisocyanursäure Natriumdichlorisocyanurat Salzsäure (≥ 25 %) Schwefelsäure (≥ 15 %) | Das Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" ist am Zugang zum Gefahrenbereich anzubringen, in dem nebenstehende Stoffe verwendet werden. |
III. Gebotsschilder
Gebotsschilder | Schild | Stoff | Bemerkung |
Chlor Chlordioxidlösung Calciumhypochlorit Trichlorisocyanursäure Natriumdichlorisocyanurat | Das Schild "Atemschutz benutzen" ist bei Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas an der Chlorungseinrichtung anzubringen. Bei den übrigen aufgeführten Stoffen ist das Schild an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, sofern keine geeignete Absaugung vorhanden ist. | ||
Natriumhypochloritlösung Natriumchloritlösung Chlordioxidlösung Calciumhypochlorit Trichlorisocyanursäure Natriumdichlorisocyanurat Salzsäure (≥ 25 %) Schwefelsäure (≥ 15 %) | Das Schild "Handschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | ||
Chlor Natriumhypochloritlösung Natriumchloritlösung Chlordioxidlösung Salzsäure (≥ 25 %) Schwefelsäure (≥ 15 %) | Das Schild "Fußschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen, bzw. Behälter oder Druckgasbehälter bewegt werden. | ||
Natriumhypochloritlösung Natriumchloritlösung Chlordioxidlösung Salzsäure (≥ 25 %) Schwefelsäure (≥ 15 %) | Das Schild "Gesichtsschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | ||
Calciumhypochlorit Trichlorisocyanursäure Natriumdichlorisocyanurat | Das Schild "Augenschutz benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen wird, z.B. beim Umfüllen. | ||
Natriumhypochloritlösung Natriumchloritlösung Chlordioxidlösung Salzsäure (≥ 25 %) Schwefelsäure (≥ 15 %) | Das Schild "Schutzkleidung benutzen" ist an den Stellen anzubringen, wo mit nebenstehenden Stoffen offen umgegangen und Körperschutz (Schutzschürze) benötigt wird, z.B. beim Umfüllen. |
IV. Zusatzschilder
Zusatzschilder | Schild | Bemerkung |
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumhypochlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumhypochlorit verwendet wird. | ||
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Calciumhypochlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Calciumhypochlorit verwendet wird. | ||
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Natriumchlorit ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Natriumchlorit verwendet wird. | ||
Bei ortsfesten Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorcyanurat ist dieses Schild an den Einrichtungen und in Lager- und Umfüllräumen anzubringen, in denen Chlorcyanurat verwendet wird. |
Vorschriften, Regeln und Informationen | Anhang 2 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze und Verordnungen
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) und zugehörige Arbeitsstättenregeln (ASR),
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV),
Verordnung über Gefahrstoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV),
Lärm und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationArbSchV),
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV),
Bauordnungen der Bundesländer,
Verordnungen der Bundesländer über Badeanstalten.
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschriften:
"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3),
"Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22),
"Chlorung von Wasser" (BGV/GUV-V D5),
"Krane" (BGV/GUV-V D6),
"Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV/GUV-V D8).
Regeln
"Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR/GUV-R 133),
"Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung" (GUV-R 1/474/ ZH 1/474),
"Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500).
Informationen
"Anleitung zur Ersten Hilfe" (BGI/GUV-I 510-1),
"Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" (GUV-I 8527),
"Prüfliste zur UVV "Chlorung von Wasser" (GUV-I 8544),
"Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" (BGI/GUV-I 8688),
"Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Bäderbetrieben" (BGI/GUV-I 8703).
3. Normen/VDE-Bestimmungen
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
bzw.
VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
DIN EN 13451 Schwimmbadgeräte - Teile 1 bis 11,
DIN EN 1069 Wasserrutschen ab 2 m Höhe - Teile 1 und 2,
DIN EN 14387 Atemschutzgeräte - Gasfilter und Kombinationsfilter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung,
DIN EN 378 Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen - Teile 1 bis 4,
DIN EN 1253 Abläufe für Gebäude - Teile 1 bis 4,
DIN EN 12193 Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung,
DIN EN 12665 Licht und Beleuchtung - Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung,
DIN EN 12464-1 Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen,
DIN EN 12464-2 Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Arbeitsplätze im Freien,
DIN EN 60204-1 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen,
DIN 4242 Glasbaustein-Wände; Ausführung und Bemessung,
DIN 18361 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen,
Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (AN); Verglasungsarbeiten,
DIN 19606 Chlorgasdosieranlagen zur Wasseraufbereitung - Anlagenbau und Betrieb,
DIN 19627 Ozonerzeugungsanlagen zur Wasseraufbereitung,
DIN 19643 Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser - Teile 1 bis 5,
DIN VDE 0100-702 Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art, Teil 702: Becken von Schwimmbädern und andere Becken,
DIN VDE 0108-100 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen.
4. EG-Richtlinien
Bezugsquelle:
Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 100534, 50445 Köln
5. Andere Schriften
Bezugsquelle:
Bundesfachverband Öffentliche Bäder (BöB), Postfach 34 02 01, 45074 Essen
"Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder" (KOK-Richtlinien),
"Merkblatt Sicherung von Abflussleitungen gegen Andruckkräfte (60.03) der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen",
"Merkblatt Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebs (94.05) der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen".
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