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3.5.3 Anlagenkomponenten
3.5.3.1 Ventilatoren
Ventilatoren müssen folgenden Anforderungen genügen:
Die Bemessung ist abhängig vom erforderlichen Luftvolumenstrom, der Dichte des Fördermediums und den Strömungswiderständen der Anlagenteile, z.B. Luftleitungen, Krümmer, Drosseleinrichtungen und Abscheider.
Dies kann z.B., durch eine verschleiß- oder korrosionsbeständige Ausführung des Ventilators erreicht werden, dessen Antriebsmotor
Hinsichtlich erforderlicher Schutzart siehe EN 60 529 "Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)". Bei Schutz gegen Staubablagerungen und Spritzwasser ist z.B. die Schutzart IP 54 erforderlich.
In Anlagen, die zum Spritzen und Sprühen von Beschichtungsstoffen dienen,muss der Antriebsmotor außerhalb des geförderten Luftvolumenstromes liegen; siehe Unfallverhütungsvorschrift "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25) und E DIN EN 12 215 "Beschichtungsanlagen; Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe, Sicherheitsanforderungen".
Unzulässiger Lärm ist vermieden, wenn der Schalldruckpegel des Ventilators allein oder im Verbund mit anderen Lärmquellen am Arbeitsplatz die Lärmgrenzwerte nicht erreicht; siehe hierzu § 15 Arbeitsstättenverordnung und Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3).
Gegebenenfalls sind Ventilatoren außerhalb des Arbeitsraumes anzuordnen oder technische Lärmminderungsmaßnahmen anzuwenden, z.B. Kapsel, körperschallgedämmte Ventilatoraufstellung, große resonanzfreie Fundamentmasse oder Schalldämpfer.
Schwingungsübertragungen lassen sich z.B. durch Schwingungsdämpfer,Dämmplatten und elastische Verbindungsstücke zwischen Ventilatoren und Luftleitungen vermeiden.
Gefahrstellen siehe Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz(Maschinenverordnung - 9.GSGV).
Hinsichtlich Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten siehe Abschnitt 3.6.4.
Die Verschmutzung des Ventilators ist z.B. gering, wenn er bei Anlagen mit Abscheidern auf der Reinluftseite angeordnet ist.
3.5.3.2 Abscheider
Abscheider müssen folgenden Anforderungen genügen:
Ausreichendes Abscheiden bedeutet, dass die Konzentrationen der Luftverunreinigungen in der gereinigten Luft
entsprechen.
Nähere Erläuterungen zu Abscheidern siehe Anhang 2.
Das Wechseln des Filtermaterials sollte vorzugsweise von der Reinluftseite her erfolgen.
Das Abreinigen der Filter ist einfach und ohne Gefährdungen durchzuführen, wenn der Filter eine von außen zu betätigende Einrichtung für eine automatische Abreinigung besitzt. Bei filternden Abscheidern sind dies z.B. Rüttel-, Spül- oder Druckluftstoßeinrichtungen.
Eine Entnahme abgeschiedener Luftverunreinigungen ist einfach und ohne Gefährdungen gewährleistet, wenn die Staubsammelbehälter leicht zugänglich sind. Diese sind für den einmaligen Gebrauch, z.B.Kunststoffbeutel, vorzusehen und nur während der Stillstandzeiten zu entfernen.
Dazu gehören z.B. folgende Angaben:
Siehe "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104), insbesondere Abschnitte
Abscheider sollten im Freien aufgestellt sein. Ist dies nicht möglich,müssen die Räume, in denen die Abscheider aufgestellt werden, besondere Anforderungen erfüllen.
Aufstellung von Abscheidern siehe VDI 2263 "Staubbrände und Staubexplosionen; Gefahren, Beurteilung, Schutzmaßnahmen" und VDI 3673 Blatt 1 "Druckentlastung von Staubexplosionen".
3.5.3.3 Wärmerückgewinner
Werden Wärmerückgewinner eingesetzt, müssen sie so beschaffen sein, dass Stoffe aus der Abluft bzw. Erfassungsluft nicht an die Zuluftübertragen werden können und die verwendeten Materialien beständig gegenüber den luftgetragenen Stoffen sind.
Bei Rekuperatoren ist eine Stoffübertragung ausgeschlossen, wenn die Trennflächen zwischen Ab- und Zuluft dicht sind und keine Undichtigkeiten durch Korrosion, Auflösung von Dichtungen oder Abrasion auftreten können.
Bei Verbundsystemen ist eine Stoffübertragung ausgeschlossen.
Bei Regeneratoren sind Stoffübertragungen möglich, die durch verschiedene Maßnahmen jedoch begrenzt bleiben:
Siehe Anhang 3.
3.5.3.4 Warneinrichtungen
Warneinrichtungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
Störungen sind z.B.
Hinsichtlich Warneinrichtungen siehe auch § 5 Arbeitsstättenverordnung.
Die Warnung kann optisch oder akustisch erfolgen.
Hinsichtlich optische und akustische Gefahrsignale siehe DIN EN 842 "Sicherheit von Maschinen; Optische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung" und DIN 33 404-3 "Gefahrensignale für Arbeitsstätten; Akustische Gefahrensignale; Einheitliches Notsignal; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".
3.5.3.5 Verriegelungen
Ist damit zu rechnen, dass durch Eingriff in den Arbeitsprozess oder nach Ablauf des Arbeitsprozesses am Arbeitsplatz Luftverunreinigungen in gefährlicher Konzentration auftreten, müssen Anlagen zur maschinellen Lüftung, z.B. Absauganlagen an Fertigungsprozessen, Raumlüftung,mit den verursachenden kraftbetriebenen Arbeitsmitteln verriegelt sein.Gegebenenfalls müssen die Anlagen mit Vor- oder Nachlaufzeit betrieben werden können.
Verriegelungen sind z.B. erforderlich
Die Dauer der Vor- und Nachlaufzeit richtet sich nach Art und Menge der vorhandenen oder noch entstehenden Luftverunreinigungen.
3.5.3.6 Luftleitungen
Luftleitungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
Hinsichtlich Dichtheit der Apparatur siehe AbschnittE1.3.2 der "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).
Dicht bedeutet eine Ausführung entsprechend den Dichtheitsklassen nach DIN V 24 194-2 "Kanalbauteile für lufttechnische Anlagen; Dichtheit; Dichtheitsklassen von Luftkanalsystemen".
Bei staub- und nebelförmigen Luftverunreinigungen ist anzustreben, die Luftleitungen so zu bemessen, dass in allen Leitungsteilen gleiche Strömungsgeschwindigkeiten vorhanden und sie strömungsgünstig gestaltet sind.
Staubförmige Luftverunreinigungen lagern sich im Allgemeinen nicht in Leitungsteilen ab, wenn die Strömungsgeschwindigkeit je nach Dichte des Staubes zwischen 15 und 20 m/s liegt.
Dampfförmige Luftverunreinigungen können durch Taupunktunterschreitung kondensieren. Dies kann durch Wärmedämmung und gegebenenfalls Beheizung der Luftleitungen verhindert werden.
Luftleitungen sind strömungstechnisch günstig gestaltet, wenn
Flexible Faltrohre sind strömungstechnisch besonders ungünstig.
Mit steigender Strömungsgeschwindigkeit nimmt die Geräuschbildung zu. Zulässige Geräuschbildung in Räumen siehe DIN 1946-2 "Raumlufttechnik; Gesundheitstechnische Anforderungen (VDI-Lüftungsregeln)". Lärmminderungsmaßnahmen siehe VDI2081 "Geräuscherzeugung und Lärmminderung in Raumlufttechnischen Anlagen".
Beanspruchungen können z.B. Abrasion, Korrosion oder Längenänderungen sein.
Sicher verlegt bedeutet z.B.
Angaben zur Bemessung der Höhe oberhalb von Verkehrswegen enthält die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".
Hinsichtlich Sicherheitsabstände siehe z.B.Unfallverhütungsvorschriften "Krane" (BGV D6) und "Schienenbahnen"(BGV D30); siehe auch DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen".
Brandschutztechnische Anforderungen siehe DIN 4102-6 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Lüftungsleitungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen".
Die brandschutztechnischen Anforderungen sollen mit den zuständigen Brandschutzstellen beraten werden.
3.5.3.7 Erfassungselemente
Erfassungselemente müssen folgenden Anforderungen genügen:
Bild 5: Bauarten von Erfassungselementen
Anpassungen an die örtlichen Gegebenheiten lassen sich durch geschlossene, halboffene und offene Bauarten erzielen. Die wirkungsvollste Erfassung von Luftverunreinigungen wird durch eine geschlossene Bauart erreicht. Geschlossene Bauarten sind z.B. Einhausungen und Kapselungen. Halboffene Bauarten sind z.B. Spritzstände. Offene Bauarten sind z.B. Saugrohr mit Flansch, Saughaube, Saugtrichter und Saugschlitz.
Bei manchen Arbeiten lassen sich häufig nur Erfassungselemente offener Bauart verwenden, z.B. beim Schweißen. Können diese bei ständig wechselnden Arbeitsplätzen, z.B. im Stahl- und Behälterbau, aus betriebstechnischen Gründen, z.B. beim Kranbetrieb, nicht an festinstallierte Luftleitungen angeschlossen werden, empfiehlt sich der Einsatz von tragbaren oder fahrbaren Absauganlagen.
"Bemessen" bedeutet hier, dass die Erfassungselemente hinsichtlich Bauart,Größe, Anordnung und des erforderlichen Luftvolumenstromes unter Berücksichtigung von Art, Menge und Eigenbewegung der entstehenden Luftverunreinigungen so beschaffen ist, dass Luftverunreinigungen möglichst vollständig erfasst und abgeführt werden.
Hinsichtlich der Auslegung von Erfassungseinrichtungen siehe VDI 2262 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz".
Siehe Hinweise im Anhang 1.
Zu erwartende Beanspruchungen können z.B. abrasiv oder korrosiv sein.
Brandschutztechnische Anforderungen siehe
Ansaugbare Teile sind z.B. Späne, Werkstücke, glühende Partikel.
Einrichtungen sind z.B. Gitter, Maschendraht oder Prallbleche.
Luftverunreinigungen sind z.B. Fette oder Öle in Form von Dämpfen und Nebeln.
Dies wird z.B. erreicht, wenn
3.6 Organisatorische Maßnahmen beim Betrieb lufttechnischer Anlagen
3.6.1 Aufgaben des Unternehmers
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass lufttechnische Anlagen nach den Forderungen der Abschnitte 3.6.2 bis3.6.5 und 3.7 betrieben, instandgehalten und geprüft werden.
3.6.2 Betriebsanweisungen
Für das bestimmungsgemäße Betreiben, für die Instandhaltung und Reinigung, bei Störungen und für die Prüfung sind Betriebsanweisungen unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung aufzustellen, in der die erforderlichen sicherheitstechnischen Hinweise enthalten sind.
Sicherheitstechnische Hinweise sind insbesondere erforderlich,
Die Betriebsanweisung sollte, insbesondere bei größeren Anlagen, ein Anlagenschema enthalten.
Hinsichtlich
3.6.3 Bestimmungsgemäßes Betreiben lufttechnischer Anlagen
3.6.3.1 Lufttechnische Anlagen müssen bestimmungsgemäß betrieben werden.
Siehe auch Abschnitt 3.6.2.
3.6.3.2 Lufttechnische Anlagen dürfen nicht unbefugt außer Betrieb genommen werden.
3.6.3.3 Bewegliche Erfassungselemente sind möglichst dicht an die Entstehungsstelle der Luftverunreinigungen heranzuführen. Bei der Positionierung ist die Bewegungsrichtung der Luftverunreinigungen zu berücksichtigen. Sie sind so nachzuführen, dass Luftverunreinigungen sicher erfasst und nicht durch den Atembereich geführt werden.
3.6.3.4 Bei Anlagen zur maschinellen Lüftung mit nicht nachführbaren Erfassungseinrichtungen dürfen nur die vorgesehenen Arbeitsplätze eingenommen werden, um gesundheitliche Gefährdungen zu vermeiden.
3.6.3.5 Die Zuluft ist so zu führen, dass keine Zuglufterscheinungen auftreten.
3.6.3.6 Brennbare Luftverunreinigungen und solche, die mit luftgefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, dürfen nicht gemeinsam mit
Hinsichtlich brennbarer Luftverunreinigungen und solchen, die mit Luftgefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können, siehe Abschnitt 3.1.
Selbstentzündliche Luftverunreinigungen sind z.B. Metallstäube(pyrophores Eisen) in feinster Verteilung und Stoffe, die miteinander unter Wärmeentwicklung reagieren, z.B. Kunstharz- und Nitrolacke bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen.
Brandfördernde Luftverunreinigungen sind z.B.
3.6.4 Instandhaltung und Reinigung
3.6.4.1 Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an lufttechnischen Anlagen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Hierzu ist ein Instandhaltungs- und Reinigungsplan unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung aufzustellen, in dem
Bei der Aufstellung der Instandhaltungs- und Reinigungspläne sind die Angaben in den zugehörigen Betriebsanleitungen des Lieferers oder Herstellers zu berücksichtigen.
Umfang und Häufigkeit der Wartungs-, Inspektions- und Reinigungsarbeiten richten sich z.B. nach
Die Instandhaltung umfasst nach DIN 31 051 "Grundlagen der Instandhaltung"alle Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes sowie zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes. Hierzu gehören Wartung, Inspektion und Instandsetzung.
Hinsichtlich der zu wartenden und zu reinigenden Anlagenteile siehe VDMA 24 186-1 "Leistungsprogramm für die Wartung von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden; Teil 1: Lufttechnische Geräte und Anlagen".
Hinsichtlich der Merkmale der Inspektion siehe VDMA 24 176 "Inspektion von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden".
Hinsichtlich der Reinigung und Wartung lufttechnischer Anlagen zur Aluminiumbearbeitung siehe BG-Regel "Vermeidung der Gefahren von Staubbränden und Staubexplosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seinen Legierungen" (BGR 109).
3.6.4.2 Lufttechnische Anlagen müssen für Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb gesetzt und gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden. Arbeitsprozesse, bei denen mit Luftverunreinigungen in gefährlicher Konzentration zu rechnen ist,müssen unterbrochen werden, wenn dies nicht durch eine Verriegelung nach Abschnitt 3.5.3.5 sichergestellt ist.
3.6.4.3 Das Reinigen von Anlagenteilen, insbesondere von Rohrleitungen und Abscheidern sowie das Entfernen der abgelagerten oder abgeschiedenen Luftverunreinigungen, ist so durchzuführen, dass
Brand- und Explosionsgefahren werden z.B. durch Verwendung von
vermieden.
Luftverunreinigungen gelangen nicht in die Umgebungsluft, wenn z.B.
Eine Gefährdung kann sich z.B. auch ergeben, wenn Filter durch krankheitserregende Keime oder radioaktive Stoffe belastet sind. Besteht diese Möglichkeit, sollten vor Beginn der Reinigungsarbeiten
3.6.4.4 Mit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn in den Anlagen keine Luftverunreinigungen mehr in zündfähigen oder gesundheitsgefährlichen Konzentrationen vorhanden sind.
3.6.4.5 Ist nach dem Außerbetriebsetzen von Anlagen nach Abschnitt3.6.4.2 und den Forderungen zur Abwehr der Gefahren nach den Abschnitten3.6.4.3 und 3.6.4.4 zusätzlich mit Luftverunreinigungen in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen zu rechnen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten nur mit persönlichen Schutzausrüstungen durchgeführt werden.
3.6.4.6 Können Luftverunreinigungen in gesundheitsgefährlicher Konzentration nach Abschnitt 3.6.4.5 auch auf andere Personen einwirken,hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass diese Personen während der Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten die Gefahrbereiche verlassen.Diese Bereiche dürfen nur mit persönlichen Schutzausrüstungen betreten werden.
3.6.4.7 Die Lagerung und Entsorgung angefallener Luftverunreinigungen muss in geeigneten Behältern gefahrlos erfolgen.
Lagern, Behandeln, Befördern und Ablagern siehe Abfallgesetz bzw. Strahlenschutzverordnung.
3.6.4.8 Bei Instandsetzungsarbeiten dürfen der Sicherheit dienende Anlagenteile nur gegen gleichwertige Teile ausgetauscht werden.
Der Sicherheit dienende Anlagenteile sind z.B.
3.6.5 Störungen
Bei Störungen an lufttechnischen Anlagen müssen, sofern mit Luftverunreinigungen in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen zu rechnen ist,
werden.
Ferner ist dafür zu sorgen, dass, wenn dies unbedingt erforderlich ist,Gefahrbereiche nur mit persönlichen Schutzausrüstungen betreten werden. Störungen können z.B. folgende Gründe haben:
Störungen können aber auch durch den Arbeitsprozess verursacht werden, z.B. durch
3.7 Prüfung
3.7.1 Lufttechnische Anlagen müssen vor Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden.
3.7.2 Lufttechnische Anlagen müssen
durch eine befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung (bisher Sachkundiger) geprüft werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen.
Siehe auch §§ 3 und 10 Betriebssicherheitsverordnung.
Zur Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (Abnahmeprüfung)gehören Vollständigkeits- und Funktionsprüfung sowie eine Funktionsmessung nach der VDI 2079 "Abnahmeprüfung an Raumlufttechnischen Anlagen".
Zur Prüfung in regelmäßigen Zeitabständen gehört neben der Überprüfung der einzelnen Anlagenteile nach VDMA 24 176 "Inspektion von lufttechnischen und anderen technischen Ausrüstungen in Gebäuden" auch die Funktionsmessung.
Wesentliche Änderungen sind z.B.
Wird an CE-gekennzeichneten Anlagen eine wesentliche Änderung vorgenommen,die nicht durch die in der Bedienungsanleitung des Herstellers festgelegten bestimmungsgemäßen Verwendung abgedeckt ist und insoweit eine neue Anlage mit neuen Anwendungsbereichen und -grenzen entsteht, ergeben sich für den Unternehmer Pflichten aus § 3 Abs. 3 der Maschinenverordnung.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Anlagen zur Arbeitsplatzlüftung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik(z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Anlagen zur Arbeitsplatzlüftung beurteilen kann.
Als Sachkundige können z.B. eigene Mitarbeiter oder Mitarbeiter der Anlagenhersteller in Betracht kommen.
4 Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Januar 2004, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzt die BG-Regel "Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR 121) vom Juli 1997.
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