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C Zusätzliche Bestimmungen für Deponiegasanlagen

5.11 Explosionsgefährdete Bereiche

5.11.1 Für Deponiegasanlagen in Räumen oder im Freien, bei denen die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert ist, müssen in der Umgebung möglicher Gasaustrittsstellen ausreichend bemessene explosionsgefährdete Bereiche festgelegt sein. In diesen Bereichen müssen Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen getroffen sein.

Mit der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist nicht zu rechnen, wenn die Anlagen und deren Ausrüstungsteile sowie deren Rohrleitungsverbindungen so ausgeführt sind, dass sie entsprechend Abschnitt 5.13.6 technisch dicht sind.

Hinsichtlich der Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre durch lüftungstechnische Maßnahmen siehe Abschnitt E 1.3.4 der "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104).

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann an betriebsbedingten Austrittsstellen, z.B. Entlüftungsleitungen, Probenahmestellen, Entwässerungseinrichtungen, bei denen Deponiegas nicht gefahrlos abgeleitet oder aufgefangen wird und eine ausreichende Lüftung nicht sichergestellt ist, auftreten. Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann außerdem auftreten.

Für schadensbedingte Gasaustritte ist die Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen nicht sinnvoll, da ein Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre in seinem Umfang nicht vorauszusehen ist. Für solche Fälle sind besondere, zeitlich begrenzte Schutzmaßnahmen, z.B. Beseitigung von Zündquellen, Absperrung, Evakuierung, vorzusehen.

Hinsichtlich Explosionsschutzmaßnahmen und explosionsgefährdete Bereiche siehe Beispielsammlung "Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit auf und in Deponien" (GUV 17.4 A).

5.11.2 Die Ausbreitung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann durch bauliche oder konstruktive Maßnahmen eingeschränkt werden.

Bauliche Maßnahmen sind z.B. genügend gasdichte Wände aus nicht brennbarem Material. Um die Ausbreitung explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern, gelten als genügend gasdicht z.B. Ziegelsteinwände, die beidseitig verputzt sind, oder Stahlbetonwände.

5.11.3 Verkehrswege nach Abschnitt 5.5 müssen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen angelegt sein.

Zum Einsatz von Fahrzeugen in explosionsgefährdeten Bereichen siehe Abschnitt 6.9.

5.12 Gaskollektoren

Gaskollektoren sollen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung von Personen durch Deponiegas vermieden ist.

Eine Gefährdung durch Deponiegas kann z.B. vermieden werden, wenn insbesondere während des Ausbaues der Deponie

5.13 Gassammel-, Gasansaug-, Gastransportleitungen

5.13.1 Für Gassammel-, Gasansaug- und Gastransportleitungen (Gasleitungen) sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

5.13.2 Gasleitungen müssen korrosionsbeständig sein.

Gasleitungen sind korrosionsbeständig, wenn sie z.B. aus Polyethylen (PE-HD), glasfaserverstärktem Kunststoff (GfK) oder Edelstahl sind.

Bei der Festlegung des Rohrmaterials ist die Zusammensetzung des Deponiegases zu berücksichtigen.

5.13.3 Gasleitungen zu Gasförder-, Gasverwertungs- und Gasabfackelungseinrichtungen, die über Flur verlegt sind, sind gegen mechanische Beschädigung, thermische Einflüsse sowie UV-Einwirkung zu schützen.

5.13.4 Gasleitungen müssen so verlegt sein, dass Beschädigungen durch Setzungen und den Fahrzeugverkehr vermieden werden. Leitungsverschlüsse durch Kondenswasseransammlungen sind zu vermeiden.

Beschädigungen durch Setzungen werden z.B. vermieden, wenn

Beschädigungen durch den Fahrzeugverkehr werden z.B. vermieden, wenn Gasleitungen

5.13.5 Bei der Ausführung von Gasleitungen ist zu beachten, dass möglichst wenige lösbare Rohrverbindungen erforderlich sind.

Bei lösbaren Rohrverbindungen ist die Gefahr einer Undichtigkeit nicht mit ausreichender Sicherheit auszuschließen.

5.13.6 Gasleitungen und gasbeaufschlagte Anlagenteile sowie ihre Ausrüstungsteile einschließlich aller Rohrleitungsverbindungen müssen so ausgeführt sein, dass sie bei den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht sind. Dichtungen müssen gegenüber Deponiegas beständig sein.

Der Begriff "technische Dichtheit" wird verwendet, da eine (absolute) Dichtheit für Gase nicht zu erreichen ist.

Technisch dicht sind Anlagenteile, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z.B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder -anzeigegeräten, eine Undichtheit nicht erkennbar ist. Hinsichtlich Dichtheitsprüfungen siehe Abschnitt 10.4.

Sind die Anlagen, Anlagenteile und Ausrüstungsteile einschließlich aller lösbaren und unlösbaren Verbindungen technisch dicht, besteht in der umgebenden Atmosphäre keine Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahr. Anlagen- und Ausrüstungsteile sowie Rohrleitungsverbindungen bleiben technisch dicht, wenn

Unabhängig von der Eigenschaft "durch Konstruktion auf Dauer technisch dicht" oder "durch Überwachung und Instandhaltung technisch dicht" wird auf die Abschnitte 6.5 und 10.4 hingewiesen.

Auf Dauer technisch dichte Anlagen- und Ausrüstungsteile sind z.B.

Auf Dauer technisch dichte Verbindungen zum Anschluss von Armaturen sind z.B.

Anlagen- und Ausrüstungsteile, bei denen die technische Dichtheit durch Überwachung und Instandhaltung gewährleistet werden kann, sind z.B.

Die Fristen für die Instandhaltung richten sich im Einzelnen nach der Art der Konstruktion und Betriebsweise und sollen die technische Dichtheit gewährleisten. Dies erfordert entsprechende Kontrollen. Es ist darauf zu achten, dass die Fristen für die Kontrollen und die Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der technischen Dichtheit in der Betriebsanweisung festgelegt sind.

Betriebsanweisungen siehe Abschnitt 6.3

Trotz regelmäßiger Überwachung und Instandhaltung kann in einzelnen Fällen die technische Dichtheit nicht gewährleistet werden. Für diese Fälle wird auf Schutzmaßnahmen nach den Abschnitten 5.3.3 und 5.11 hingewiesen.

5.13.7 Gasleitungen und flexible Rohrverbindungen müssen mindestens für die Nenndruckstufe PN 6 ausgelegt sein.

Zu den Gasleitungen zählen auch angeschlossene Armaturen.

Flexible Rohrverbindungen sind zum Ausgleich von Setzungen, z.B. an Köpfen von Gaskollektoren, bzw. von Schwingungen, z.B. an Gasfördereinrichtungen, erforderlich. Flexible Rohrleitungen müssen von außen überprüfbar sein, um Beschädigungen feststellen zu können.

5.13.8 Gasleitungen, die über Flur in explosionsgefährdeten Bereichen verlegt sind, müssen so ausgeführt sein, dass Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung vermieden werden.

Zündgefahren durch elektrostatische Aufladung werden vermieden, wenn

wobei alle leitfähigen Teile elektrostatisch geerdet sein müssen, d.h. der Ableitwiderstand < 106 Ohm ist.

Beispiele für explosionsgefährdete Bereiche siehe Beispielsammlung GUV 17.4 A.

Siehe auch "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104) und "Richtlinien: Statische Elektrizität" (BGR 132).

5.13.9 Gasleitungen müssen gekennzeichnet und, falls sie in Betriebsgebäude führen, von gesicherter Stelle aus absperrbar sein.

Zur Kennzeichnung von Gasleitungen siehe DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff".

Absperreinrichtungen sollen außen in der Nähe der Gebäudeeinführung liegen oder von außen zu betätigen sein, sofern eine Fernbetätigung nicht gegeben ist.

5.13.10 Armaturen müssen für die zu erwartenden Gaszusammensetzungen geeignet sein.

Nach DIN 2470-1 "Gasleitungen aus Stahlrohren mit zulässigen Betriebsdrücken bis 16 bar; Anforderungen an Rohrleitungsteile" sind Armaturen aus Grauguss für Deponiegas mit Schwefelwasserstoff-Anteil nicht geeignet. Im Übrigen siehe auch DIN 3230-5 "Technische Lieferbedingungen für Armaturen; Armaturen für Gasleitungen und Gasanlagen; Anforderungen und Prüfung".

Siehe auch DVGW-Merkblatt G 262 "Nutzung von Deponie-, Klär- und Biogasen".

5.14 Entwässerungseinrichtungen

5.14.1 Entwässerungseinrichtungen sind so auszuführen, dass Luft aus dem Entwässerungssystem nicht unbeabsichtigt angesaugt wird und Gas nicht unbeabsichtigt entweichen kann.

5.14.2 Bei Entwässerungseinrichtungen mit Wasservorlage muss gewährleistet sein, dass die Wasservorlage ständig wirksam ist. Der Füllstand der Wasservorlage muss ohne Einsteigen in Schächte geprüft und ergänzt werden können.

Um sicherzustellen, dass Wasservorlagen ständig wirksam sind, ist im Regelfall eine Messeinrichtung zur Füllstandsüberwachung erforderlich.

5.14.3 Anfallendes Kondenswasser muss gefahrlos in das Entwässerungssystem eingeleitet werden können.

5.15 Gasfördereinrichtungen

5.15.1 Gasfördereinrichtungen sind durch Gaswarneinrichtungen nach Abschnitt 5.10 kontinuierlich zu überwachen.

5.15.2 Gasfördereinrichtungen sind so auszuführen, dass

Um zu verhindern, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in die Gasfördereinrichtung gelangen kann, ist der Fördervorgang zu unterbrechen, wenn durch kontinuierliche messende Gaswarneinrichtungen ohne Messstellenumschalter festgestellt wird, dass

werden.

Es ist empfehlenswert, durch die Gaswarneinrichtung einen Voralarm auszulösen, wenn

werden.

Die Überwachungseinrichtungen müssen redundant aufgebaut sein, wobei der Einsatz je eines CH4- und eines O2-Messgerätes auch als redundant gilt. Die der Gasfördereinrichtung vorgeschaltete Strecke muss unter Berücksichtigung der maximalen Strömungsgeschwindigkeit des Gases, der maximalen Verzögerungszeit des Messsystems und der Schließzeit der Schnellschlusseinrichtungen ausgelegt sein. Die Probenahmestelle ist dabei der Anfang der vorgeschalteten Strecke. Diese Strecke muss in besonderem Maß gegen Undichtheit und Beschädigungen geschützt sein.

Die Auswirkungen einer Explosion in der Gasfördereinrichtung können auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werden, wenn die Gasfördereinrichtungen

Erläuterungsskizzen zu Abschnitt 5.15.2 siehe Bild 3 und 4 im Anhang 1.

5.15.3 Abweichend von den Abschnitten 5.15.1 und 5.15.2 sind andere sicherheitstechnische Konzepte nur nach Vorlage eines positiven Gutachtens eines Sachverständigen und seiner Zustimmung zulässig.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Gasfördereinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Gasfördereinrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen können. Den in diesen Sicherheitsregeln benannten Sachverständigen sind Sachverständige, die den in der Normenreihe DIN EN 45 000 niedergelegten Anforderungen genügen, gleichgestellt.

5.15.4 Gasfördereinrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass in ihnen im Regelfall keine höhere Temperatur als 160 °C entstehen kann. Kann vom Hersteller der Gasfördereinrichtung kein Grenzwert für die Temperaturerhöhung angegeben werden, ist durch eine Temperaturüberwachung sicherzustellen, dass die Gasfördereinrichtung beim Erreichen einer Temperatur von 160 °C abgeschaltet wird.

Bei Druckverhältnissen > 1,3 : 1 kann eine zusätzliche Kühlung des Fördermediums erforderlich werden.

5.15.5 Gasfördereinrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass sie bei den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen technisch dicht sind.

Technisch dicht sind z.B.

Siehe auch Abschnitt 5.13.6.

5.15.6 Einrichtungen zur Entnahme von Gasproben an Gasfördereinrichtungen sind so auszuführen, dass Gas nicht unbeabsichtigt ausströmen kann.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

5.16 Gasabfackeleinrichtungen

Bei der Ausführung und Anordnung von Gasabfackeleinrichtungen ist zu beachten, dass Personen durch Flammen, heiße Teile, unverbrannte Gase, Druckauswirkungen und Auswirkungen von Flammendurchschlag oder Flammenrückschlag nicht gefährdet werden.

Gefährdungen können vermieden werden, wenn z.B. Gasabfackeleinrichtungen

5.17 Flammendurchschlagsichere Armaturen

5.17.1 Flammendurchschlagsichere Armaturen müssen von einer anerkannten Prüfstelle der Bauart nach zugelassen und entsprechend den in der Zulassung enthaltenen Auflagen und Bedingungen eingebaut sein.

Als flammendurchschlagsichere Armaturen geeignet sind z.B. Explosionsrohrsicherungen mit Temperaturüberwachung, wenn Explosionen in Rohrleitungen aufgehalten werden sollen.

In der Bauartzulassung und dem zugehörigen Gutachten sind insbesondere die Stoffe, für die die Armatur eingesetzt werden darf, der Einsatzzweck, die Einsatzbeschränkungen und der Einsatzort der Armatur festgelegt.

Zusätzliche Anforderungen an die gewählten flammendurchschlagsicheren Armaturen können in den Bauartzulassungsbescheinigungen anerkannter Prüfstellen, z.B. der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) oder der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) und der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz über Tage, Bergbau-Versuchsstrecke, enthalten sein.

Siehe auch Abschnitt 3.3.

5.17.2 Flammendurchschlagsichere Armaturen, in denen nach Entzündung durch nachströmendes Gasgemisch ein Dauerbrand entstehen kann, müssen mit einer Temperaturüberwachung ausgerüstet sein, mit welcher der Gasstrom abgeschaltet werden kann.

5.18 Gasverbrauchseinrichtungen

5.18.1 Allgemeines

In Maschinenräumen für Gasverbrauchseinrichtungen muss durch eine wirksame Lüftung das Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre und das Überschreiten der Luftgrenzwerte im Normalbetrieb ausgeschlossen sein.

Eine wirksame Lüftung ist dann gegeben, wenn geschlossene Maschinenräume eine Quer-, Diagonal- oder eine andere gleichwertige Lüftung haben. Lüftungsöffnungen sollen nicht verschließbar sein. Lüftungsöffnungen, die sich nur oben und unten in einer Tür befinden, sowie Fenster gelten nicht als ausreichende Lüftungsmöglichkeit. In jedem Fall ist zu prüfen, ob eine natürliche Lüftung ausreicht oder ob technische Lüftung vorzusehen ist.

Gasverbrauchseinrichtungen sind z.B. gasbeheizte Anlagen und Gasmaschinen.

5.18.2 Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen (Gasdruckregelungsanlagen) für Gasverbrauchseinrichtungen

5.18.2.1 Für Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen (Gasdruckregelungsanlagen) von Gasverbrauchseinrichtungen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere das DVGW-Regelwerk "Gas" und die entsprechenden DIN-Normen; siehe Anhang 2.

5.18.2.2 Für Gasdruckregelungsgeräte an Gasverbrauchseinrichtungen ist die DIN 3380 "Gas-Druckregelgeräte für Eingangsdrücke bis 100 bar" zu beachten.

Aufstellungsräume für Gasdruckregelungsanlagen mit Eingangsdrücken bis einschließlich 4 bar, z.B. an Heizkesseln, Gasmaschinen, dürfen innerhalb von Gebäuden oder im Freien errichtet werden. Die Aufstellungsräume sind keine explosionsgefährdeten Bereiche. Gasdruckregelungsanlagen dürfen auch in unter Erdgleiche liegenden Räumen aufgestellt werden. Im Übrigen gelten die DVGW-Arbeitsblätter G 490 "Technische Regeln für Bau und Ausrüstung von Gas-Druckregelungsanlagen mit Eingangsdrücken über 100 mbar bis einschließlich 4 bar" und G 491 "Technische Regeln für Bau und Ausrüstung von Gas-Druckregelanlagen mit Eingangsdrücken über 4 bar bis einschließlich 100 bar".

5.18.2.3 Atmungsöffnungen müssen so beschaffen und so angeordnet sein, dass sie gegen Verschmutzung geschützt sind und sich auch durch das Anbringen neuer Anstriche nicht zusetzen können.

5.18.2.4 Bei Schäden an den Membranen der Geräte dürfen aus den Atmungsöffnungen keine unzulässig großen Gasmengen in die Maschinenräume austreten können.

Dies wird wie folgt erreicht:
  1. Für Gasdrücke bis 0,05 bar:
    Bei Geräten mit Zuleitungen bis Nennweite NW 65 darf der Durchmesser der Atmungsöffnungen nicht > 0,7 mm (0,4 mm2) sein. Bei größeren Atmungsöffnungen und bei Zuleitungen > NW 65 muss zusätzlich zur Arbeitsmembrane eine Sicherheitsmembrane oder ein Anschlussstutzen mit einer ins Freie führenden Ausblasleitung oder eine gleichwertige andere Sicherheitseinrichtung vorhanden sein.
  2. Für Gasdrücke über 0,05 bar:
    An den Atmungsöffnungen müssen ins Freie führende Ausblaseleitungen angebracht sein.

5.18.3 Gasbeheizte Anlagen

5.18.3.1 Für gasbeheizte Anlagen sind die landesrechtlichen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

Siehe auch Abschnitt 3.

5.18.3.2 Für Dampfkessel sind die Dampfkesselverordnung und die Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) zu beachten.

Siehe auch

5.18.4 Gasmaschinen

5.18.4.1 Lüftungsöffnungen in Maschinenräumen dürfen nicht in der Nähe der Mündungen von Ansaugleitungen, Abgasleitungen oder Kurbelgehäuse-Entlüftungsleitungen liegen.

Hierdurch wird vermieden, dass austretendes Gas durch die Lüftungsöffnungen in den Maschinenraum gelangt.

5.18.4.2 Bei Stillstand einer Gasmaschine darf aus dem Motor kein Gas in den Maschinenraum austreten.

Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass

5.18.4.3 Kurbelgehäuse-Entlüftungsleitungen dürfen nicht in geschlossene Maschinenräume münden. Sie müssen von den Auspuffleitungen genügend weit entfernt sein.

Hierdurch wird erreicht, dass die Kurbelgehäuse-Entlüftungsleitungen nicht unzulässig erwärmt werden.

5.18.4.4 Die Ansaugleitungen mehrerer Maschinen dürfen nicht in einer gemeinsamen Ansaugleitung münden; jede Maschine muss mit einer von den anderen völlig getrennten Ansaugleitung ausgerüstet sein.

5.18.4.5 Gasführende Leitungen, Armaturen, Apparate und dergleichen dürfen infolge mechanischer Schwingungen nicht undicht werden können. Besteht die Gefahr, dass Gas austreten kann, weil Schrauben an gasführenden Leitungen, Armaturen, Apparaten und dergleichen infolge Schwingungen locker werden können, müssen die Schraubenverbindungen mit formschlüssigen Schraubensicherungen ausgerüstet sein.

Undichtigkeiten infolge mechanischer Schwingungen können durch den Einbau von Kompensatoren verhindert werden. Formschlüssige Schraubensicherungen sind z.B. Kronenmuttern mit Splint, Sicherungsbleche. Federringe oder Zahnscheiben sind keine formschlüssigen Schraubensicherungen.

Siehe auch Abschnitt 5.13.6.

Für Druckregelungsgeräte in den Gaszuleitungen vor Gasmaschinen siehe Abschnitt 5.18.2.2.

Für Gasverdichter siehe UVV "Verdichter" (VBG 16), für Ausgleichsbehälter in den Gasleitungen siehe Druckbehälterverordnung (aufgehoben s. GPSG).

5.18.4.6 Gasleitungen müssen vor Gasmaschinen mit flammendurchschlagsicheren Armaturen mit Temperaturüberwachung ausgerüstet sein.

6 Betrieb

A Gemeinsame Bestimmungen

6.1 Verkehrsregelung

6.1.1 Bei der Regelung des Fahrzeugverkehrs auf der Deponie ist zu berücksichtigen, dass Personen nicht gefährdet werden.

Es ist zweckmäßig, die Deponiefläche in die Bereiche

einzuteilen. Durch räumliche Trennung dieser Bereiche wird eine gegenseitige Gefährdung von Anlieferfahrzeugen und Einbaugeräten auf engem Raum und dadurch auch eine Gefährdung für die Personen vermieden.

Eine Gefährdung von Personen kann auf Zu- und Abfahrtswegen, z.B. durch Einbahnregelung oder räumliche Trennung der Fahrspuren verhindert werden. Durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen ist darauf hinzuweisen. Es wird empfohlen, die Verkehrsreglung für den Deponiebereich nach den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorzunehmen.

6.1.2 Der Unternehmer hat Zu- und Abfahrtswege zu den Entladestellen zu kennzeichnen.

Eine Kennzeichnung kann z.B. durch

erfolgen.

6.1.3 Bei der Unterhaltung der Verkehrswege im Deponiegelände einschließlich der Zu- und Abfahrtswege zum und vom Deponiekörper ist zu beachten, dass sie auch bei ungünstigen oder winterlichen Witterungsverhältnissen sicher befahren und begangen werden können und Personen durch Staub nicht gefährdet werden.

6.2 Verhalten im Entlade- und Einbaubereich

6.2.1 Bei dem Betrieb im Entlade- und Einbaubereich ist zu beachten, dass Personen nicht gefährdet werden.

Eine Gefährdung kann z.B. vermieden werden, wenn

6.2.2 Fahrzeuge müssen von Schüttkanten einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m einhalten.

6.2.3 Abfallsammelfahrzeuge und Fahrzeuge für austauschbare Kipp- und Absetzbehälter dürfen mit angehobenem Heckteil bzw. angehobenen Behältern nur fahren, soweit dies für das Entladen von Fahrzeugen erforderlich ist.

6.3 Betriebsanweisungen, Unterweisung

6.3.1 Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und der vorgesehenen Arbeitsverfahren eine Betriebsanweisung in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache aufzustellen. Die Betriebsanweisung soll mindestens folgende für einen sicheren Deponiebetrieb notwendigen Hinweise zur Unfallverhütung enthalten:

  1. Aufsicht,
  2. Verkehrswege,
  3. Regelung des Fahrzeug- und Personenverkehrs,
  4. Verhalten der Versicherten auf der Deponie,
  5. Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen,
  6. Verhalten im Gefahrfall,
  7. Betrieb und Instandhaltung von Deponiegasanlagen,
  8. Kennzeichnung nicht begehbarer und befahrbarer Bereiche,
  9. Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche,
  10. Betrieb und Instandhaltung von Messgeräten, Arbeits- und Rettungsausrüstung,
  11. Verpflichtung zur Benutzung der Hygieneeinrichtungen.
Beim Erstellen der Betriebsanweisung sind gegebenenfalls vorhandene Betriebsanleitungen, z.B. von Herstellern, zu berücksichtigen.

Zu den persönlichen Schutzausrüstungen gehört auch der Hautschutz.

Instandhaltung umfasst Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Die Instandhaltung umfasst Instandsetzung, Inspektion, Wartung und Pflege von Einrichtungen. Für die Instandhaltung von Deponiegasanlagen empfiehlt es sich, einen Wartungsplan aufzustellen.

6.3.2 Im Einzelfall hat der Unternehmer die Betriebsanweisung nach Abschnitt 6.3.1 für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, zu ergänzen und die zusätzlich zu beachtenden Schutzmaßnahmen schriftlich in einer Arbeitsanweisung oder in einem Erlaubnisschein festzulegen.

Arbeiten, die mit einer besonderen Gefährdung verbunden sind, können z.B. sein:

Besondere Gefährdungen durch Einrichtungen können z.B. bestehen oder entstehen durch

Zusätzliche Schutzmaßnahmen richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

Arbeitsanweisungen werden erteilt, wenn ausschließlich Gefahren durch Einrichtungen und immer gleiche Arbeitsbedingungen vorliegen.

Erlaubnisscheine sind erforderlich, wenn unerwartete oder besondere Gefährdungen bestehen, z.B. Arbeiten mit Zündgefahren in explosionsgefährdeten Bereichen, Öffnen von gasführenden Leitungen, wie Deponiegasleitungen, Sickerwasserleitungen.

Siehe hierzu auch Abschnitt 6.6.

6.3.3 Die Betriebsanweisung ist an geeigneten Stellen der Arbeitsstätte auszulegen sowie den Versicherten auszuhändigen und zu erläutern.

6.3.4 Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Die Unterweisung hat vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, zu erfolgen.

Es empfiehlt sich, über Termin und Themen der Unterweisung einen schriftlichen Nachweis zu führen.

6.4 Persönliche Schutzausrüstungen

Versicherte haben die nach Abschnitt 5.1 zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

6.5 Überwachung der Gaskonzentration

6.5.1 An Gaskollektoren ist die Gaskonzentration mit auf Funktionsfähigkeit geprüften Gaswarngeräten regelmäßig zu überwachen, um das Entstehen explosionsfähiger Atmosphäre zu verhindern.

Eine regelmäßige Überwachung wird z.B. erreicht, wenn

überwacht wird.

6.5.2 Sind Messstellen zur Kontrolle der Gaswanderung in der Nähe von Betriebsgebäuden eingerichtet, ist dort die Gaskonzentration regelmäßig, mindestens jedoch monatlich, bei besonderen Gefährdungen in kürzeren Zeitabständen zu überwachen.

Eine besondere Gefährdung kann z.B. vorliegen bei starkem Luftdruckabfall, Ausfall der Gasfördereinrichtung und Veränderungen am Deponiekörper.

Siehe auch Erläuterungen zu Abschnitt 5.3.3.

6.5.3 Beim Ansprechen von Gaswarneinrichtungen in Betriebsgebäuden und Maschinenräumen sind folgende Maßnahmen unverzüglich durchzuführen:

6.5.4 Bevor Betriebsgebäude und Maschinenräume nach einem Ansprechen der Gaswarneinrichtung wieder benutzt werden dürfen, ist zu prüfen, ob mit einer weiteren Gefährdung durch Deponiegas zu rechnen ist. Bei wiederholtem Ansprechen sind Maßnahmen entsprechend den Abschnitten 5.3.2 und 5.3.3 durchzuführen.

6.5.5 Gasfördereinrichtungen dürfen nach einem Ansprechen der Gaswarneinrichtung erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Ursachen der Störung ermittelt sind und entsprechende Maßnahmen zu ihrer Beseitigung getroffen wurden.

6.5.6 Gasfördereinrichtungen, die den Anforderungen des Abschnittes 5.15.2 (erster Spiegelstrich) entsprechen, dürfen nach dem Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in der Gasansaugleitung erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Eigendruck oder Einspeisung von Inertgas aus dem Bereich der Gasfördereinrichtung beseitigt wurde.

6.6 Festlegung von Schutzmaßnahmen

Der Aufsichtführende hat vor Beginn von Arbeiten mit besonderen Gefahren zu entscheiden, welche Schutzmaßnahmen aus der Betriebsanweisung anzuwenden sind und ob eine besondere Erlaubnis notwendig ist. Er soll dafür Sorge tragen, dass

6.7 Entwässerungseinrichtungen

Der Wasserstand von Entwässerungseinrichtungen ist regelmäßig zu kontrollieren und erforderlichenfalls fehlendes Wasser zu ergänzen.

Bei der Kontrolle sind die Angaben des Herstellers zu beachten.

6.8 Flammendurchschlagsichere Armaturen

6.8.1 Flammendurchschlagsichere Armaturen sind unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers regelmäßig zu kontrollieren und erforderlichenfalls zu reinigen oder zu ersetzen.

Eine regelmäßige Kontrolle der flammendurchschlagsicheren Armaturen ist vor allem wegen der korrosiven Bestandteile des Deponiegases notwendig.

6.8.2 Nach Bränden und Explosionen sind die Sperrenelemente der flammendurchschlagsicheren Armaturen zu ersetzen.

B Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten an Gaskollektoren

6.9 Arbeiten an Gaskollektoren, Schutzmaßnahmen

6.9.1 Vor und während der Arbeit an Gaskollektoren muss durch Gaswarngeräte überwacht werden, ob eine Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre, Sauerstoffmangel oder gesundheitsschädliche Gase auftreten kann. Bei Ansprechen der Gaswarngeräte müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Als Schutzmaßnahmen kommen z.B. in Betracht:

6.9.2 Kann bei Arbeiten an Gaskollektoren eine Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre, Sauerstoffmangel oder gesundheitsschädliche Gase aus betriebstechnischen Gründen nicht ausgeschlossen werden, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B.:

Inertisierung des Arbeitsbereiches mit Stickstoff und Weiterarbeit nur unter Verwendung von Atemschutzgeräten, die von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirken, z.B. Schlauchgeräte oder Pressluftatmer.

Der Umfang der anzuwendenden Schutzmaßnahmen ist in Abhängigkeit von der Gefährdung festzulegen.

C Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken

6.10 Allgemeines

Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke ohne ständige technische Lüftung dürfen wegen der Gefährdung durch Sauerstoffmangel, gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe nicht befahren werden. Ist im Ausnahmefall ein Befahren erforderlich, müssen Maßnahmen entsprechend den Abschnitten 6.11 bis 6.13, 6.16 bis 6.18 und 6.20 getroffen werden.

Hinsichtlich des Befahrens von unterirdischen Bauwerken unter Einsatz von Einrichtungen mit Antrieb von Verbrennungsmotoren siehe UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).

6.11 Beschäftigungsbeschränkung

6.11.1 Nach § 22 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche mit Arbeiten, die ihre psychische oder physische Leistungsfähigkeit übersteigen oder mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, nicht betraut werden. Nach § 2 Absatz 2 Jugendarbeitsschutzgesetz ist Jugendlicher, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Die Vorgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist insbesondere bei Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken zu beachten. Deshalb darf der Unternehmer aufgrund der Regelung des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz Jugendliche grundsätzlich nicht bei Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken beschäftigen. Es dürfen grundsätzlich nur Personen in diesem Bereich beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut und hierfür ausdrücklich bestimmt sind. Sie müssen die für diese Arbeiten nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" und einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen arbeitsmedizinischen Voraussetzungen erfüllen und durch Kenntnisse oder Unterweisung in der Lage sein, mögliche Gefahren zu erkennen und abzuwenden.

Hinsichtlich arbeitsmedizinische Voraussetzungen siehe auch Abschnitt 8.

6.11.2 Das Beschäftigungsverbot von Jugendlichen mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelndem Sicherheitsbewusstsein oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können, gilt nicht, soweit

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

6.12 Aufsichtführender

Zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit sollte der Unternehmer dafür sorgen, dass Arbeiten durch einen von ihm bestimmten, mit den Gefahren und Schutzmaßnahmen vertrauten weisungsbefugten Aufsichtführenden überwacht werden.

Der Aufsichtführende hat insbesondere zu überwachen, ob fachgerecht gearbeitet wird, ob die hierfür und zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Geräte und Materialien sowie persönlichen Schutzausrüstungen und Rettungsmittel vorhanden und einsatzbereit sind und benutzt werden.

Definition des Aufsichtführenden siehe Erläuterungen zu Abschnitt 6.11.2.

6.13 Verhalten bei Unregelmäßigkeiten

6.13.1 Es sollte sichergestellt werden, dass Unregelmäßigkeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken, die zu Gefährdungen führen können, unverzüglich dem Aufsichtführenden gemeldet werden.

Unregelmäßigkeiten sind z.B.

6.13.2 Beim Auftreten von Unregelmäßigkeiten sollte der Aufsichtführende entsprechende Maßnahmen treffen und dafür sorgen, dass Gefahrbereiche unverzüglich verlassen und gesichert werden.

6.13.3 Die Arbeiten dürfen erst nach Beheben der Unregelmäßigkeiten und nach Anordnung des Aufsichtführenden wieder aufgenommen werden.

6.14 Öffnen von Schachtabdeckungen

6.14.1 Zum sicheren Abheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen sind geeignete Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.

Geeignete Werkzeuge sind z.B. Deckelheber.

6.14.2 Festgefrorene Schachtabdeckungen dürfen nicht durch offenes Feuer aufgetaut werden. Beim Abheben und Wiedereinsetzen von Schachtabdeckungen sind Funken zu vermeiden.

6.14.3 Geführte Schachtabdeckungen sind gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen zu sichern.

6.15 Schutzmaßnahmen gegen Hineinstürzen

Geöffnete Einstiege sind gegen Hineinstürzen von Personen zu sichern. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Öffnungen mit den Schachtabdeckungen zu verschließen.

Eine geeignete Schutzmaßnahme gegen Hineinstürzen ist z.B. ein gegen Verschieben gesicherter Rost oder eine gegen Verrutschen gesicherte Absperrung mit rot-weißem Anstrich.

6.16 Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Atmosphäre

6.16.1 Vor Aufnahme und während der Arbeiten muss durch Lüftung sichergestellt sein, dass an den Arbeitsplätzen in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken weder gefährliche explosionsfähige Atmosphäre noch Sauerstoffmangel, noch Gase oder Dämpfe in gesundheitsschädlicher Konzentration auftreten können. Zur Feststellung, ob die Lüftung ausreichend ist, sind kontinuierliche Messungen der Konzentration der in Frage kommenden Gase und Dämpfe mit akustischer und optischer Signalangabe, erforderlichenfalls an unterschiedlichen Stellen, von einem sicheren Standort über Tage aus vorzunehmen.

Eine ausreichende Lüftung liegt vor, wenn vorhandene Gase oder Dämpfe in der Umgebungsluft so verdünnt werden, dass

beträgt.

Falls der Schwefelwasserstoffgehalt im Deponiegas über 0,1 Vol.-% liegt, ist auch die Schwefelwasserstoffkonzentration zu überprüfen, die nicht mehr als 10 ml/m3 betragen darf.

Hinweise auf die Gesundheitsschädlichkeit geben die Luftgrenzwerte (MAK und TRK); siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 101 "Begriffsbestimmungen", TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen", TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900) und TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz".

Sichere Messungen können z.B. durch Herunterlassen akustisch anzeigender Messgeräte oder mit Hilfe von Sonden bzw. von Probenahmeleitungen durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist und zu Messungen in Schächten eingestiegen werden muss, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen entsprechend den Abschnitten 6.18 und 6.20 zu treffen.

Eine wirksame Lüftung kann im Regelfall nur durch blasende Belüftung sichergestellt werden. Die Ansaugstelle des Belüftungsgerätes sollte unter Beachtung der Windrichtung 5 m vom Schacht entfernt und in ca. 1,50 m Höhe über dem Deponiekörper angeordnet sein, um das Ansaugen ausgespülter Gase bzw. von Gasen aus dem Oberflächenbereich zu vermeiden.

Betriebslüftung kann als ausreichend angesehen werden, wenn z.B.

Nach dem Einschalten der Lüftung können Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke betreten werden, wenn unter den angegebenen Lüftungsmaßnahmen in Schächten ein mindestens 5-facher Luftwechsel stattgefunden hat und die Einhaltung der zulässigen Konzentrationswerte von Sauerstoff, toxischen und brennbaren Gasen nachgewiesen wurde.

6.16.2 Ist in Ausnahmefällen, z.B. bei Rettung von Personen oder bei Bränden, ausreichende Lüftung nicht möglich, müssen in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte benutzt werden. Beim Vorhandensein gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sind Zündgefahren zu vermeiden.

Zur Vermeidung von Zündgefahren siehe Abschnitt 6.18.

6.16.3 Ist aus betriebstechnischen oder messtechnischen Gründen eine Ermittlung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre, gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe oder Sauerstoffmangel nicht möglich, muss bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen vorausgesetzt werden, dass diese Gefahren bestehen oder entstehen.

Das Fehlen geeigneter messtechnischer Einrichtungen gilt nicht als "aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich", ebenso wenig wie mangelnde Sachkunde im Umgang mit diesen Geräten.

6.16.4 Nach Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken ist sicherzustellen, dass Einrichtungen in einen für den bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlichen Zustand überführt werden.

Hierzu gehört z.B. das Leitungssysteme, an denen gearbeitet wurde und aus denen Medien austreten und zu Gefahren führen können, z.B. Deponiegas, geschlossen sind.
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