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6.17 Deponiegas in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken
6.17.1 Das Austreten von Deponiegas aus Einrichtungen in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken ist möglichst zu vermeiden.
Dies wird z.B. erreicht, wenn
- Leitungen nur einzeln geöffnet werden,
- Öffnungen so klein wie möglich gehalten werden.
6.17.2 Aus Einrichtungen in Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke eindringendes Deponiegas ist gefahrlos abzuleiten.
Dies wird z.B. erreicht, wenn
- eindringendes Deponiegas durch eine separate Absaugung erfasst und unter Beachtung der Explosionsschutzmaßnahmen gefahrlos im Freien abgeleitet wird,
- eindringendes Deponiegas durch eine zusätzliche mobile Belüftungseinrichtung mit Blasrichtung parallel zur stationären Belüftungseinrichtung verdünnt wird (Erhöhung der Luftwechselrate),
- bei Arbeiten an geöffneten Sickerwasserleitungen Personen sich nur auf der Frischluftseite aufhalten und mit tragbaren Gaswarngeräten kontinuierliche Kontrollmessungen durchführen.
Zum Befahren von Sickerwasserleitungen mit Spüldüsen und Fernsehkameras siehe Abschnitt 6.18.
6.18 Vermeidung von Zündgefahren
Solange eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen
Zündgefahren können unter anderem entstehen bei
- Reib-, Schlag- und Schleifvorgängen (z.B. Handschleifmaschinen, Verwendung von funkenreißenden Werkzeugen),
- Feuerarbeiten (Schweißen),
- elektrostatischer Entladung,
- Reib- und Schlagvorgänge zwischen Aluminium und rostigem Stahl.
Elektrische Betriebsmittel für die Zone 1 müssen gemäßder Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdetenRäumen(ElexV) (aufghobens. BetrSichV)zugelassen sein; siehe auch Abschnitt 3.3. Atemschutzgeräte dürfeneine Oberflächentemperatur von 160 °C (entsprechend der Temperaturklasse T 3) nicht überschreiten.
Siehe auch "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104).
Das Befahren mit Spüldüsen und Fernsehkameras von aufladbaren,nicht leitfähigen Leitungen, in denen sich Deponiegas befinden kann,ist erst nach Durchführung zusätzlicher Explosionsschutzmaßnahmen, die im Einzelfall festzulegen sind, zulässig.
Eine zusätzliche Explosionsschutzmaßnahme ist z.B. einedurchgehende blasende Belüftung der Leitung vor dem Spülprozess und Einsatz einer explosionsgeschützten TV-Kamera.Leitungen, die an der Einführstelle für Spüldüsen und Fernsehkameras über eine Länge von mehr als 15 x Rohrinnendurchmesser aus einem leitfähigen Werkstoff bestehen, können mit Spüldüsen oder explosionsgeschützter TV-Kameras befahren werden, wenn im Deponiegas 25 Vol.-% Methan überschritten sind.
6.19 Schutzmaßnahmen gegen Gefahren durch elektrischen Strom
Bei Verwendung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken sind Schutzmaßnahmen gegen erhöhte elektrische Gefährdung zu treffen.
Eine erhöhte elektrische Gefährdung kann vermieden werden, wenn
- handgeführte Elektrowerkzeuge mit den Schutzmaßnahmen Schutzkleinspannung bzw. Schutztrennung betrieben werden,
- Handleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, mindestens der Schutzart IP 45 entsprechen,
- bewegliche Anschlussleitungen der Bauart HO7RN-F bzw. AO7RN-F oder einer gleichwertigen Bauart verwendet werden,
- Schweißstromquellen mit der Kennzeichnung S (im Quadrat) verwendet werden; bisher wurden für diese Schweißstromquellen die Zeichen 42 V (im Kreis) und K (im Quadrat) verwendet.
Diese Maßnahmen sind unabhängig von den Maßnahmen gegen Explosionsgefahr zu treffen.
6.20 Sicherung von Personen
6.20.1 Bei Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken muss mindestens eine zweite Person über Tage zur Sicherung anwesend sein. Die Personen müssen in ständiger Sicht- oder Rufverbindung stehen.
Zur Sicherung von Personen ist eine Sichtverbindung zu bevorzugen.Fernsehkameras zur Sichtverbindung müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Kann die Sichtverbindung nicht gewährleistet werden,ist eine Sprech-Hörverbindung erforderlich, z.B. explosionsgeschütztes Sprechfunkgerät mit Not-Ruftaste.Jede nach der ersten folgende Person darf erst dann einsteigen, wenn von der Person auf der Schachtsohle ein entsprechendes Signal gegeben worden ist.
6.20.2 Bei Arbeiten in Schächten ist jeder Einsteigende zu sichern, um eine schnelle und sichere Rettung jederzeit zu ermöglichen.Das Seil darf erst nach Verlassen des Schachtes wieder vom Auffanggurt gelöst und abgelegt werden.
Siehe 5.9 Arbeits- und Rettungsausrüstung.
6.20.3 Rettungshubgeräte müssen an ausreichendtragfähigen Anschlageinrichtungen senkrecht oberhalb der Einstiegstelle befestigt werden.
Ausreichende Tragfähigkeit ist z.B. gegeben, wenn die Anschlageinrichtungen DIN EN 795 entsprechen. Als Anschlagpunkt kommen z.B. in Frage:
- gegen Verschieben und Auseinandergleiten der Füße gesicherter Dreibock,
- an einem Festpunkt eines Fahrzeugs schwenkbar angebrachter Kranarm, der gegen Verstellen gesichert werden kann; dabei müssen Bewegungen des Fahrzeugs sicher vermieden sein,
oder- in Schachtöffnungen einsetzbare Tragelemente.
6.20.4 Verbindungsmittel an Rettungshosen, Auffanggurten,Abseil- und Rettungshubgeräten und deren Anschlageinrichtungen müssen so befestigt werden, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Verbindung ausgeschlossen ist.
Eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen ist z.B. ein Karabinerhaken A nach DIN 5290-1 "Karabinerhaken aus Leichtmetall mit Überwurfmutter;Maße, Anforderungen und Prüfung". In Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre bieten Karabinerhaken aus nichtrostendem Stahl, die in Anlehnung an DIN 5290 geprüft wurden, einen Schutz gegen Funkenziehen.
6.20.5 Rettungshubgeräte müssen durch eine über Tage an der Einstiegstelle stehende zweite Person betätigt werden. Während des Anhebens muss die hochzuziehende Person beobachtet werden.
6.20.6 Schächte mit Schachttiefen> 5 m dürfen nur mit Hilfe von Einfahreinrichtungen befahren werden.
6.20.7 Kann bei Arbeiten in unterirdischen Bauwerken trotz Lüftungsmaßnahmen eine Gefährdung durch gesundheitsschädliche Gase und Dämpfe nicht sicher ausgeschlossen werden, ist von jedem Einsteigenden ein frei tragbares von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät zur Selbstrettung mitzuführen.
6.20.8 Die Versicherten haben bei Arbeiten in unterirdischen Bauwerken explosionsgeschützte ortsveränderliche Leuchten als Notbeleuchtung mitzuführen.
Siehe Abschnitt 5.4.22.
D Zusätzliche Bestimmungen für das Ablagern asbesthaltiger Abfälle
6.21 Asbesthaltige Abfälle
6.21.1 Asbesthaltige Abfälle sind in Absprache mit der zuständigen Behörde so zu behandeln, zu verpacken und abzudecken, dass kein Asbeststaub in die Umwelt gelangen kann.
Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest-Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" und Merkblatt"Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall.
6.21.2 Spritzasbest und ähnlich schwach gebundene Asbestabfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn sie mit hydraulischen Bindemitteln gebunden angeliefert werden. Feinkörnige oder gewebte Abfälle in geringen Mengen können ohne Bindung abgelagert werden,wenn sie sofort überdeckt werden. Abfälle mit fest gebundenen Asbestfasern, die nicht sofort eingebaut werden, sind zur Vermeidung von Staubentwicklung bis zur Ablagerung feucht zu halten.
6.21.3 Asbesthaltige Abfälle dürfen von Fahrzeugen nicht abgeworfen oder gekippt werden.
6.21.4 Asbesthaltige Abfälle dürfen durch Fahrzeuge und Geräte nur überfahren werden, wenn zuvor eine ausreichend dicke Schicht aus geeignetem Inertmaterial, z.B. Erdmaterial aufgebracht wurde.
6.21.5 Beim Ablagern asbesthaltiger Abfälle haben die Versicherten Schutzanzüge, Schutzhandschuhe mit Stulpe,Schuhüberzüge und Filtergeräte mit Partikelfilter der Klasse P 2 in Verbindung mit Halbmasken zu benutzen. Die Atemschutzgeräte dürfen nur außerhalb des staubgefährdeten Bereiches auf- und abgesetzt werden.
6.21.6 Ablagerungsstellen asbesthaltiger Abfälle sind in einem Lageplan der Deponie einzutragen.
6.21.7 Nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz in Verbindung mit TRGS 519 dürfen werdende Mütter und Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Asbeststaub oder asbesthaltigem Staub ausgesetzt sein können.
7 Erste Hilfe und Rettung
Nach der UVV "Erste Hilfe" hat der Unternehmer zur Gewährleistung einer wirksamen Ersten Hilfe und Rettung dafür Sorge zu tragen, dass
Siehe auch UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).Bei der Planung der Maßnahmen für Erste Hilfe und Rettung sind die Besonderheiten eventuell vorhandener Schächte, Stollen und unterirdischen Bauwerken zu berücksichtigen.
Wegen der Ausdehnung und Lage von Deponien ist es zweckmäßig,einen Alarmplan aufzustellen. Um die nötige Hilfe anfordern zu können,sollte ein Fernsprechanschluss mit Angabe der Notruf-Nummer vorhanden sein.Sofern die öffentliche Notrufzentrale nicht direkt angewählt werden kann, ist eine während der Arbeitszeit ständig besetzte Meldestelle erforderlich, die den innerbetrieblichen Notruf aufnehmen und eine erforderliche Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes vornehmen kann. Abhängig von der Ausdehnung der Deponie ist zu prüfen, ob den gefährdeten Versicherten Funksprechgeräte oder Signalgeber, die einen Alarm auslösen können, zur Verfügung zu stellen sind. Siehe auch"Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen" (BGI 667) und "Sicherheitsregeln für Personen-Notsignalanlagen" (BGR 139).
Zum Erste-Hilfe-Material zählt insbesondere das Verbandzeug, das in Verbandkästen oder anderen Behältnissen bereitgehalten werden kann. Auf jeder ständig besetzten Deponie, soll mindestens 1 Verbandkasten nach DIN 13 169 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E" vorhanden sein. Es empfiehlt sich, beim Erste-Hilfe-Material auch Augenspülflaschen mit steriler Spülflüssigkeit bereitzustellen.
Als Rettungsmittel sind Krankentragen nach DIN 13 024-1 "Krankentrage mit starren Holmen; Maße, Anforderungen, Prüfung" geeignet. Für den Transport Verletzter aus engen Räumen oder anderen schwer zugänglichen Bereichen sind z.B. Schleifkörbe, Rettungstücher, Bergetücher, Transporthosen, Rettungsbomben, Tragsäcke, Rettungsboxen geeignet.
Für die Erste-Hilfe-Leistung empfiehlt es sich, jeden Versicherten zum Ersthelfer ausbilden und regelmäßig schulen zu lassen.
Hinsichtlich Atemschutzübungen siehe "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190).
8 Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung
8.1 Allgemeine arbeitsmedizinische Untersuchungen und Beratung
Nach §§ 2,3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) i.V.m. der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge"(BGV A4) hat der Unternehmer für eine betriebsärztliche Betreuung der Versicherten zu sorgen.Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehören insbesondere,arbeitsmedizinische Untersuchungen durchzuführen, arbeitsmedizinische Beurteilungen vorzunehmen sowie die Versicherten zu beraten. Die Wahrnehmung der betriebsärztlichen Betreuung ist für den Versicherten frei,zur Gewährleistung der Gesundheit sollte sie jedoch in Anspruch genommen werden. Der untersuchende Arzt ist in der Durchführung der Untersuchung frei. Er kann den Untersuchungsumfang den jeweiligen Umständen und Betriebsbedingungen entsprechend modifizieren und anpassen.
Weitere Hinweise enthält das Merkblatt "Arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung in der Abfallwirtschaft" (GUV 21.15).
8.2 Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können zusätzlich erforderlich werden, wenn am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle bestimmter, in Anlage 1 der UVV"Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGVA4) genannter Gefahrstoffe überschritten wird oder dort benannte Tätigkeiten ausgeübt werden.
Nach § 3 dieser UVV darf der Unternehmer Versicherte bei Überschreitung der Auslöseschwelle dieser Gefahrstoffe und bei diesen Tätigkeiten nur dann beschäftigen, wenn das Ergebnis der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen dies zulässt.Ebenso ist sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen Nachuntersuchungen veranlasst und durchgeführt werden.
Siehe hierzu BGV A4,für den unbeabsichtigten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen die Biostoffverordnung (BioStoffV).Für folgende gefährliche Tätigkeiten bzw. für den Umgang mit folgenden gefährlichen Stoffen bei Arbeiten auf oder in Deponien kann z.B. eine solche arbeitsmedizinische Überwachung relevant werden:
- Träger von Atemschutzgeräten,
- Tätigkeiten bei Lärm,
- Arbeiten an Arbeitsplätzen mit Asbestexposition,
- beim unbeabsichtigten Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen.
Aufgrund der Vielfalt möglicher Gefahrstoffkombinationen und der damit verbundenen Besonderheiten der bei Arbeiten auf und in Deponien möglichen Gesundheitsgefahren ist davon auszugehen, dass mit der Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Untersuchungen nach den vorhandenen Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen nicht alle Gefahrstoffe berücksichtigt werden können. Deshalb ist der Arzt befugt, unter Berücksichtigung der dem Unternehmer zur Verfügung stehenden Informationen über die vorhandenen Gefahrstoffe und die daraus abzuleitenden gesundheitlichen Belastungen weitergehenden Maßnahmen zu ergreifen.
9 Brandschutz
9.1 Hinsichtlich von Maßnahmen des Brandschutzes ist zu beachten, dass eine Abstimmung mit den zuständigen Brandschutzbehörden erfolgt.
9.2 Zum Löschen von Bränden müssen Feuerlöscheinrichtungen, die nach Art und Größe auf den Betrieb und die Einrichtungen der Deponie abgestimmt sind, vorhanden sein und gebrauchsfertig erhalten werden. Feuerlöscheinrichtungen dürfen durch Witterungseinflüsse, Vibrationen und andere äußere Einflüsse in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Von Hand zu betätigende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein.
Siehe auch "Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).
9.3 Der Unternehmer hat einen "Betrieblichen Alarm- und Gefahrenplan" aufzustellen und fortzuschreiben. Dieser ist den Versicherten in geeigneter Form bekannt zu geben.
Der "Betriebliche Alarm- und Gefahrenplan" muss insbesondere Folgendes enthalten:
- Alarmierungsplan mit Angaben von Personen und Stellen, die bei einer Gefahrenlage zu alarmieren oder zu informieren sind.
- Feuerwehrpläne nach DIN 14 095 "Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen",
- Brandschutzordnung nach DIN 14 096 "Brandschutzordnung",
- Gefahrenhinweise mit entsprechenden Maßnahmen bei Gefahrenlagen,
- Erreichbarkeitsliste mit Stellen, die für Hilfeleistungen von Bedeutung sind.
9.4 Die Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen undim betrieblichen Alarm und Gefahrenplan vorgegebene Verhaltensweisen und Abläufe sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich von den Versicherten zu üben.
9.5 Aus feuergefährdeten Bereichen sind Feuer,offenes Licht und andere Zündquellen fern zu halten. Das Rauchen ist verboten in diesen Bereichen. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft durch das Verbotszeichen P02 "Feuer,offenes Licht und Rauchen verboten" der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) hinzuweisen.
Bezüglich Feuerarbeiten siehe auch UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).Bereiche des Rauchverbotes sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten vom Unternehmer festzulegen.
10 Prüfungen
Siehe auch Abschnitt 3.3.
10.1 Prüfung von Anlagen und Einrichtungen
Prüfpflichtige Anlagen und Einrichtungen sind bei Bedarf und in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist zu dokumentieren.
Prüfpflichtige Anlagen und Einrichtungen sind z.B.:
Siehe auch Anhang 2.
10.2 Prüfung von Deponiegasanlagen und Anlagenteilen
10.2.1 Deponiegasanlagen und Anlagenteile sind vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand zu prüfen.
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme umfasst die
- Beurteilung des sicherheitstechnischen Konzepts der Deponiegasanlagen entsprechend den Anforderungen dieser Sicherheitsregeln und anderen sicherheitstechnischen Regeln vor der Bauausführung
und- Prüfung auf Einhaltung der festgelegten Anforderungen nach der Bauausführung.
Verfügt der Unternehmer nicht über Beschäftigte, die diese Prüfungen durchführen können, ist hiermit ein externer Sachverständiger zu beauftragen. Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Deponiegasanlagen, insbesondere deren sicherheitstechnischer Konzepteund der Gasmesstechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Deponiegasanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können. Den in diesen Sicherheitsregeln benannten Sachverständigen sind Sachverständige, die den in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen genügen, gleichgestellt.
10.2.2 Deponiegasanlagen und Anlagenteile sind nach Bedarf,mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand zu prüfen.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet von Deponiegasanlagen und gegebenenfalls der Gasmesstechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinienund allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DVGW-Regelwerk,technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Deponiegaseinrichtungen zuverlässig beurteilen kann.Für die Prüfung und Beurteilung von Gasmessgeräten und flammendurchschlagsicheren Armaturen ist eine besondere Sachkenntnis erforderlich. Es wird deshalb empfohlen, sich der Sachkunde der Gerätehersteller zu bedienen, z.B. durch Abschluss von Wartungsverträgen.
Zusätzliche Prüfungen können z.B. notwendig werden bei
- Betriebsstörungen,
- Betrieb der Deponiegasanlage über längere Zeit im Grenzbereich zur explosionsfähigen Atmosphäre,
- Schäden an der Deponiegasanlage, die durch Setzungen des Deponiekörpers verursacht wurden,
- Schäden durch äußere Einwirkungen, z.B. Beschädigungen von Schächten durch Fahrzeuge.
10.2.3 Nach einem Brand oder einer Explosion in oder an der Deponiegasanlage ist die Anlage vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen auf ihren sicheren Zustand zu prüfen.
10.3 Prüfung von Gaswarneinrichtungen
Gaswarneinrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestenseinmal jährlich sowie nach Beaufschlagung mit hohen Konzentrationen von Deponiegas von einem Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Gaswarneinrichtungen sind zusätzlich in bestimmten Zeitabständen zu kalibrieren und erforderlichenfalls zu justieren.
Siehe auch BG-Information "Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (BGI 518).
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu prüfenden Einrichtung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,Unfallverhütungsvorschriften, Regeln und allgemein anerkannten Regelnder Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand der Einrichtung beurteilen kann.
10.4 Dichtheitsprüfungen
10.4.1 Deponiegasanlagen oder Anlagenteile sind erstmalig sowie nach einer Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung nur in Betrieb zu nehmen, nachdem sie auf Dichtheit geprüft worden sind.
Die Dichtheitsprüfung wird an gasführenden Deponiegasanlagen oder Anlagenteilen durchgeführt, und zwar zusätzlich zu den z.B. für Druckbehälter vorgeschriebenen Prüfungen und den beim Hersteller vorgenommenen Prüfungen an Rohren und Armaturen.
10.4.2 Dichtheitsprüfungen sind mit einem Inertgas oder mit Deponiegas durchzuführen.
10.4.3 Dichtheitsprüfungen sind mit einem Druck durchzuführen, der auf das Prüfverfahren abgestimmt ist. Er darf den betriebsmäßig für die Anlage vorgesehenen Druck nicht überschreiten. Wird bei der Dichtheitsprüfung nach Satz 1 der fürdie Anlage betriebsmäßig vorgesehene Druck nicht erreicht, istdie Dichtheitsprüfung zu ergänzen durch eine besondere Dichtheitsüberwachung während des ersten Anfahrens der Anlage.
Siehe auch DVGW-Arbeitsblatt G 469 "Druckprüfverfahren für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung" und Dechema Informationsblatt ZfP 1 "Dichtheitsprüfungen an Apparaten und Komponenten von Chemieanlagen".
10.4.4 Dichtheitsprüfungen dürfen nur von einer vom Unternehmer beauftragten Person durchgeführt werden.
Dies wird erreicht, wenn der Unternehmer Personen beauftragt, die mit dem jeweiligen Prüfumfang vertraut sind und von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Prüfungen zuverlässig durchführen.
In den Aufzeichnungen wird neben den Prüfergebnissen vermerkt, welche Anlagen und Anlagenteile zu welchem Zeitpunkt, auf welche Weise und durch wen auf Dichtheit geprüft worden sind.
10.5 Dokumentation
Das Ergebnis der Prüfungen nach den Abschnitten10.2, 10.3 und 10.4 ist zu dokumentieren.
Siehe auch UVV "Gase" (BGV B6), IV Prüfung.
11 Zeitpunkt der Anwendung
11.1 Diese Regeln sind anzuwenden ab 1. Februar 2001,sofern nicht Bestimmungen dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit auf und in Deponien nach geltenden Rechtsnormen oder allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln bereits zu beachten sind. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Deponien" (GUV 17.4) vom Oktober 1993.
11.2 Soweit beim In-Kraft-Treten dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf und in Deponien bauliche Anlagen errichtet sind, die den Anforderungen dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf und in Deponien nicht entsprechen,sind die Bestimmungen dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf und in Deponien nur bei wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten anzuwenden.
11.3 Unbeschadet des Abschnittes 11.2kann der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmen, dass eine bauliche Anlage entsprechend dieser Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf und in Deponien geändert wird,wenn ohne die Änderung erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.
Bildanhang | Anhang 1 |
Bild 1: Darstellung einer Deponie
Bild 2: Empfehlung für die Belüftung nach Abschnitt 5.4.13
Bild 3: Erläuterungsskizzen zu Abschnitt 5.15.2
Schematischer Aufbau einer Deponiegas-Absauganlage | |||||||||||||||||||
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Bild 4: Erläuterungsskizzen zu Abschnitt 5.15.2
Schematischer Aufbau einer Deponiegas-Absauganlage unter Verwendung vonFlüssigkeitsring-Gaspumpen - Konstruktive Maßnahmen - | |||||||||||||||||
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Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |
Die in diesen Regeln enthaltenen Anforderungen haben ihre Rechtsgrundlag ein den nachstehend aufgeführten Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die entsprechenden Anforderungen sind entweder direkt den genannten Schriften entnommen oder stellen Konkretisierungen dort enthaltener allgemeiner Bestimmungen dar; siehe auch Abschnitt 3.2.
1 Gesetze/Verordnungen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
Mutterschutzgesetz (MuSchG),
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),
Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz -GSG) (ersetzt durch GPSG)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV),
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV),
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG),
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) (aufgehoben s. BetrSichV),
Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV),
Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV),
Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung- 11. GSGV),
Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung überbrennbare Flüssigkeiten - VbF (aufghoben s.BetrSichV)) mit zugehörigen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten(TRbF), insbesondere TRbF 100 "Allgemeine Sicherheitsanforderungen",
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG),
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzerverordnung - AMBV (aufghoben s. BetrSichV), ).
2 Unfallverhütungsvorschriften
Grundsätze der Prävention (BGV A1)
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (BGV A7),
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),
Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (BGV D1),
Verdichter (VBG 16),
Bauarbeiten (BGV C22),
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinendes Erdbaues (Erdbaumaschinen) (VBG 40),
Arbeiten an Gasleitungen (BGV D2),
Gase (BGV B6),
Leitern und Tritte (BGV D36),
Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),
Erste Hilfe (BGV A5),
Silos (BGV C12),
Lärm (BGV B3),
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8),
3 Richtlinien, Sicherheitsregeln, Regeln, Merkblätter und sonstige Schriften
(Bezugsquelle: Schriften mit GUV-Nr. vom zuständigen Unfallversicherungsträger, alle anderen vom Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)
Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) (BGR 104),
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen (BGR 128),
Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (BGR 132),
Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz (ZH 1/8),
Sicherheitsregeln für Anforderungen an Eigenschaften nicht ortsfester Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz (ZH 1/108),
Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen (BGR 126),
Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133),
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Fahrzeug-Instandhaltung (BGR 157),
Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159),
Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (BGR 160),
Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge (BGR 177),
Sicherheitsregeln für Rohrleitungsbauarbeiten (ZH 1/559),
Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung (BGR 189),
Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190),
Regeln für den Einsatz von Fußschutz (BGR 191),
Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192),
Regeln für den Einsatz von Gehörschützern (BGR 194),
Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195),
Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (BGR 198),
Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten (BGR 199),
BG-Information "Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (BGI 518),
Merkblatt für Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues (BGI 581),
Merkblatt für Treppen (BGI 561),
Merkblatt für Metallroste (BGI 588),
Merkblatt: Prüfung der Funktionsfähigkeit von Gaswarneinrichtungen für den Einsatz auf Deponien (BGI 647),
Sicherheitsregeln für Anforderungen an ortsfeste Sauerstoff-Warneinrichtungen für den Explosionsschutz (ZH 1/180),
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung".
4 DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
DIN EN 292 | Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze, |
DIN EN 294 | Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen, |
DIN EN 344 | Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch, |
DIN EN 345 | Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch, |
DIN EN 349 | Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen, |
DIN EN 353-1 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung, |
DIN EN 361 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte, |
DIN EN 388 | Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken, |
DIN EN 420 | Allgemeine Anforderungen für Handschuhe, |
DIN EN 471 | Warnkleidung, |
DIN EN 474 | Erdbaumaschinen; Sicherheit, |
DIN EN 795 | Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen; Anforderungen und Prüfverfahren |
DIN EN 811 | Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den unteren Gliedmaßen, |
DIN 2403 | Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff, |
DIN 2470-1 | Gasleitungen aus Stahlrohren mit zulässigen Betriebsdrücken bis 16 bar; Anforderungen an Rohrleitungsteile, |
DIN 3230-5 | Technische Lieferbedingungen für Armaturen; Armaturen für Gasleitungen und Gasanlagen; Anforderungen und Prüfung, |
DIN 3380 | Gas-Druckregelgeräte für Eingangsdrücke bis 100 bar, |
DIN 3534 | Armaturen für Gasinstallationen; Anschluss-Kegelhähne in Durchgangsform mit Verschraubung, |
DIN 3536 | Schmierstoffe für Gasarmaturen in der Hausinstallation, in Gasverteilungs- und Gastransportleitungen, |
DIN 4750 | Standrohre für Dampfabfuhr bei Drucküberschreitung aus Dampfkessel-und Heizungsanlagen mit zulässigem Betriebsüberdruck bis 0,5 bar; Anforderungen, |
DIN 4751-1 | Wasserheizungsanlagen; Offene und geschlossene physikalisch abgesicherte Wärmeerzeugungsanlagen mit Vorlauftemperaturen bis 120 °C - Sicherheitstechnische Ausrüstung, |
DIN 4751-2 | Wasserheizungsanlagen; Geschlossene, thermostatisch abgesicherte Wärmeerzeugungsanlagen mit Vorlauftemperaturen bis 120 °C - Sicherheitstechnische Ausrüstung, |
DIN 4752 | Heißwasserheizungsanlagen mit Vorlauftemperaturen von mehr als 110 °C (Absicherung auf Drücke über 0,5 atü); Ausrüstung und Aufstellung, |
DIN 5290-1 | Karabinerhaken aus Leichtmetall mit Überwurfmutter; Maße, Anforderungen und Prüfung, |
DIN 13 024-1 | Krankentrage; Teil 1: Mit starren Holmen; Maße, Anforderungen, Prüfung, |
DIN 13 169 | Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E, |
DIN 17 440 | Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen für Blech,Warmband und gewalzte Stäbe für Druckbehälter, gezogenen Draht und Schmiedestücke, |
DIN 18 799-1 | Steigleitern an baulichen Anlagen - Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, |
DIN 18799-2 | Steigleitern an baulichen Anlagen - Teil 2: Steigleitern mit Mittelholm; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, |
DIN 30 690-1 | Bauteile in Anlagen der Gasversorgung - Teil 1: Anforderungen an Bauelemente in Gasversorgungsanlagen, |
DIN 30 690-2 | Bauteile in der Gasversorgung; Anforderungen an metallische Werkstoffe für Stellgeräte für Gasverbrauchseinrichtungen, |
DIN 30 706-1 | Entsorgungstechnik; Begriffe für Hausabfallentsorgung und Entsorgungsfahrzeuge, |
DIN 61 506 | Einteilige Arbeitsanzüge für Herren; Kombinationen und Kesselanzüge, |
DIN V ENV 342 | Schutzkleidung - Kleidungssysteme zum Schutz gegen Kälte, |
DIN V ENV 343 | Schutzkleidung - Schutz gegen schlechtes Wetter, |
DIN VDE 0100 | Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V, |
DIN EN 60 079 | Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche, |
DIN EN 50 014 | Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche; Allgemeine Bestimmungen. |
5 DVGW-Regelwerk
(Bezugsquelle: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH Josef-Wirmer-Straße 1- 3, 53123 Bonn)
G 262 | Nutzung von Deponie-, Klär- und Biogasen, |
G 430 | Richtlinien für die Aufstellung und den Betrieb von Niederdruck-Gasbehältern, |
G 431 | DVGW-Richtlinien für die Herstellung von Niederdruck-Gasbehälternmit Hinweisen für Liefervereinbarungen (Kurzbezeichnung: Herstellungs-Richtlinien), |
G 433 | Oberirdische Gasspeicherbehälter der öffentlichen Gasversorgung mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 bar; Errichtung und Betrieb, |
G 462 | Errichtung von Gasleitungen bis 4 bar Betriebsüberdruck aus Stahlrohren, Teil 1 |
G 462 | Gasleitungen aus Stahlrohren von mehr als 4 bar bis 16 bar Betriebsdruck; Teil 2 - Errichtung, |
G 469 | Druckprüfverfahren für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung, |
G 472 | Gasleitungen bis 4 bar Betriebsdruck aus PE-HD und bis 1 bar Betriebsdruck aus PVC-U; Errichtung, |
G 490 | Technische Regeln für Bau und Ausrüstung von Gasdruckregelanlagen mit Eingangsdrücken über 100 mbar bis einschließlich 4 bar, |
G 491 | Gasdruckregelanlagen für Eingangsdrucke über 4 bar bis 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, |
G 600 | Technische Regeln für Gasinstallationen. |
6 LAGA-Schriften
(Bezugsquelle: Erich Schmid Verlag, Genthiner Straße 30g, 13353 Berlin)
LAGA-Informationsschrift Deponiegas,
LAGA-Deponie-Merkblatt.
7 Gasabsauge- und Gasverwertungsanlagen an Mülldeponien - Anleitung zur Entwicklung sicherheitstechnischer Konzepte
(Ergebnisse des FuE-Vorhabens 1430293 der Universität Stuttgart)
(Bezugsquelle: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMFT), 53170 Bonn)
ENDE |