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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 114-004 - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit auf und in Deponien (BGR 127)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/178)

(Ausgabe 02/2001)



Vorbemerkung

Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Diese Regeln geben den Unternehmern von Deponien Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich der sicherheitstechnischen Gestaltung und des sicheren Betriebes von Deponien. Soweit zutreffend, können diese Regeln auf Sonderabfalldeponien, die nicht zum Anwendungsbereich dieser Regeln gehören, entsprechend angewendet werden. Die Behandlung von Sickerwässern wird in diesen Regeln nicht angesprochen, da Bestimmungen in der UVV "Abwassertechnischen Anlagen" (BGV C5) und den "Sicherheitsregeln für Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" (BGR 126) enthalten sind.

Diese Regeln wurden von der Fachgruppe "Entsorgung" des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) erarbeitet.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf Deponien für Abfälle, die der Beseitigung zugeführt werden.

Abfälle, die der Beseitigung zugeführt werden, sind z.B. Hausabfälle, Sperrabfälle, hausabfallähnliche Gewerbeabfälle, Straßenkehricht, Marktabfälle. Daneben können nach Entscheidungen der zuständigen Behörde auch andere Abfälle abgelagert werden. Hierzu zählen unter anderem asbesthaltige Abfälle und die Standsicherheit nicht beeinträchtigende Anteile von Schlämmen. Siehe hierzu Merkblatt "Die geordnete Ablagerung von Abfällen" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und ATV/VKS-Merkblatt A 301 "Klärschlammeinbau in Deponien".

Zu den Begriffen siehe auch DIN 30706-1 "Entsorgungstechnik; Begriffe für Hausabfallentsorgung und Entsorgungsfahrzeuge".

1.2 Diese Regeln finden keine Anwendung auf

  1. Sonderabfalldeponien,
  2. Anlagen zur Ablagerung von Abfällen in stillgelegten Bergwerken,
  3. Arbeiten in kontaminierten Bereichen,
  4. Sickerwasserbehandlungsanlagen zum Aufbereiten von Sickerwasser.

Kontaminierte Bereiche sind Standorte, bauliche Anlagen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft und dergleichen, die mit Gefahrstoffen verunreinigt sind.

Siehe hierzu "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" (BGR 128), Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen", Abschnitt 2.3 "Kontaminierte Bereiche".

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln ist bzw. sind

  1. Unternehmer
    der Betreiber einer Deponie, z.B. ein Kreis, Landkreis, eine Stadt oder ein von ihnen mit dem Deponiebetrieb beauftragtes Unternehmen, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereicht.
    Siehe auch § 136 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
  2. Versicherte
    Personen, die auf der Deponie tätig und die gesetzlich unfallversichert sind.
    Hinsichtlich Versicherte siehe auch § 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
    Unternehmer, die freiwillig oder nach Satzung versichert sind, zählen auch zu den Versicherten.
  3. Personen
    der Oberbegriff für Unternehmer, Versicherte und Dritte.
    Dritte sind Betriebsfremde und somit nicht unbedingt Versicherte des Unfallversicherungsträgers, dem das Unternehmen angehört, in dem sie eine Tätigkeit mit Auftrag, Duldung oder Zustimmung des jeweiligen Unternehmers ausüben.
  4. Deponiekörper
    der Bereich der Deponie oberhalb der Basisabdichtung.
    Gaskollektoren werden im Regelfall vertikal in Form von Gasbrunnen (Gasdomen) oder horizontal in Form von perforierten Rohrleitungen (Gasdrainage) eingebaut; siehe Anhang 1, Bild 1.
  5. Gaskollektoren
    Einrichtungen im Deponiekörper, mit denen Deponiegas erfasst wird.
    Siehe Anhang 1, Bild 1.
  6. Gassammelleitungen
    Rohrleitungen, in denen Deponiegas von den Gaskollektoren zu Gassammelstellen gefördert wird.
    Siehe Anhang 1, Bild 1.
  7. Gasansaugleitungen
    Rohrleitungen, in denen Deponiegas von den Gassammelstellen zu Gasfördereinrichtungen gefördert wird.
    Siehe Anhang 1, Bild 1.
  8. Gastransportleitungen
    Rohrleitungen, in denen Deponiegas von den Gasfördereinrichtungen zur Gasverwertung oder zu Gasabfackeleinrichtungen gefördert wird.
    Siehe Anhang 1, Bild 1.
  9. Gassammelstellen
    Einrichtungen, an denen Gassammelleitungen zusammengeführt werden.
    Gassammelstellen sind im Regelfall als Rohr, Behälter oder Ähnliches ausgeführt. An ihnen können Mess-, Überwachungs- oder Regelungseinrichtungen angebracht sein; siehe Anhang 1, Bild 1.
  10. Entwässerungseinrichtungen
    Einrichtungen, mit denen Kondenswasser an Tiefpunkten des Deponiegas-Leitungssystems gesammelt und abgeleitet wird.
    Die Kondenswasserabscheidung erfolgt im Regelfall über Flüssigkeitsabscheider (Siphons) oder über schwimmergesteuerte Abscheider; siehe Anhang 1, Bild 1.
  11. Gasfördereinrichtungen
    Einrichtungen, die Unterdruck zur Absaugung und Förderung des Deponiegases erzeugen und das Deponiegas mit Überdruck der Gasverwertung oder der Gasabfackeleinrichtung zuführen.
    Siehe Anhang 1, Bild 1.
  12. Gasabfackeleinrichtungen
    Einrichtungen zur Verbrennung von Deponiegas einschließlich der sicherheitstechnischen, steuer- und überwachungstechnischen Einrichtungen.
    Siehe Anhang 1, Bild 1.
  13. Betriebsgebäude
    Einrichtungen, die dem Aufenthalt von Personen oder der Instandhaltung von Geräten dienen.
    Betriebsgebäude enthalten z.B. Aufenthalts- und Sanitärräume - Betriebsgebäude können auch in Container-Bauweise errichtet sein - sowie Werkstätten und Einstellhallen für Fahrzeuge und Geräte; siehe Anhang 1, Bild 1.
  14. Maschinenräume
    Räume, in denen z.B. Gasreinigungs- bzw. Gastrennanlagen, Gasfördereinrichtungen oder Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich deren Steuer- und Regelungseinrichtungen untergebracht sind.
    Siehe Anhang 1, Bild 1.
  15. Schächte
    vorwiegend senkrechte Bauwerke.
  16. Stollen
    vorwiegend horizontale Bauwerke.
  17. Unterirdische Bauwerke
    kavernenartige Räume, die über Schächte oder Stollen zu erreichen sind.
  18. Sickerwasser
    im Deponiekörper enthaltenes oder durch ihn hindurchgesickertes Wasser, das kontrolliert erfasst wird.
  19. Schüttkontrollgeräte
    Geräte mit Sortiergreifwerkzeugen, mit denen Abfälle kontrolliert werden.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Für die Beschaffenheit und den Betrieb von Deponien sind die Festlegungen in dieser Regel und im Übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Abweichungen können sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsermittlung und -beurteilung ergeben.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten Vorschriften und Regeln.

3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Vergabe von Aufträgen

Erteilt der Unternehmer den Auftrag,

so hat er gemäß § 5 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die Bestimmungen dieser Regeln und im Übrigen die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten.

Es wird empfohlen, in die Ausschreibung und in das Bestellschreiben folgenden Satz aufzunehmen:

"Der Ausschreibung/Dem Auftrag liegt die Bedingung zugrunde, dass die Ausführung des ... den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht (siehe auch Artikel 10 Abs. 2 der EG-Richtlinie 71/305/EWG - und Änderungshinweis in der EG-Richtlinie 89/440/EWG); für technische Arbeitsmittel gilt: Das Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG) (ersetzt durch GPSG) mit seinen Verordnungen und das Gesetz über elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) ist eingehalten."

Zur Auftragserteilung gehört auch die sicherheitstechnische Beurteilung des Gesamtkonzeptes der Deponie, insbesondere des Brand- und Explosionsschutzes durch Sachverständige.

5 Bau und Ausrüstung

A Gemeinsame Bestimmungen

5.1 Persönliche Schutzausrüstungen

5.1.1 Der Unternehmer darf nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Versicherten bereitstellen, die den Anforderungen der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (GSG) über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen (→ 8. GSGV).

Die Übereinstimmung zu den genannten Anforderungen wird durch die EG-Konformitätserklärung, erforderlichenfalls in Verbindung mit einer Baumusterbescheinigung bescheinigt und durch das CE-Zeichen kenntlich gemacht.

5.1.2 Für auf der Deponie beschäftigte Versicherte sind mindestens folgende persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

Als Fußschutz sind z.B. geeignete Stiefel der Ausführung S 3 und S 5 nach DIN EN 345 "Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Bereich"; siehe auch Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191).

Geeignete Schutzhandschuhe sind z.B. Schutzhandschuhe aus Leder nach DIN EN 388 "Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken" bzw. DIN EN 420 "Allgemeine Anforderungen für Handschuhe"; siehe auch "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195).

Geeignete Wetterschutzkleidung ist z.B. Wetterschutzkleidung nach DIN 61 539 "Wetterschutzanzug; Wetterschutzjacke und Wetterschutzhose; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" und Kälteschutzweste nach DIN 61 537 "Kälteschutzweste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung"; siehe auch "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189).

5.1.3 Abhängig von der Tätigkeit sind zusätzlich zu Abschnitt 5.1.2 folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

Warnkleidung ist für Einweiser geeignet, wenn sie der Klasse 2 DIN EN 471 "Warnkleidung" entspricht.

Als von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte sind Schlauchgeräte, Pressluftatmer und Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder chemisch gebundenem Sauerstoff geeignet. Filtergeräte (Gasfilter) sind nicht geeignet, da bei Vorhandensein gesundheitsschädlicher Gase und Dämpfe mit Sauerstoffmangel gerechnet werden muss; siehe "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190).

5.1.4 Für Tätigkeiten in explosionsgefährdeten Bereichen müssen persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein, die keine Zündquellen darstellen können.

Zündquellen, die Deponiegas entzünden können, können bei persönlichen Schutzausrüstungen z.B. durch statische Elektrizität, Reib-, Schlag- und Schleifvorgänge sowie Zündtemperatur entstehen.

Die elektrostatische Aufladung von Personen in aufladbarer Kleidung kann im Allgemeinen durch das Tragen leitfähiger Fußbekleidung verhindert werden. Fußschutz nach DIN EN 344 bzw. DIN EN 345 mit einem Durchgangswiderstand ≤ 100 kΩ erfüllt diese Anforderungen; siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).

Reib-, Schlag- und Schleiffunken können vermieden werden, wenn persönliche Schutzausrüstungen mit Beschlägen aus nicht rostendem Stahl verwendet werden. Vor allem beim Aufschlagen von Aluminium-Beschlägen auf verrostetes Eisen muss mit der Entstehung zündfähiger Funken gerchnet werden.

5.2 Aufenthalts- und Sanitärräume

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auf jeder Deponie mit ständigen Arbeitsplätzen mindestens wetterfeste, heizbare und beleuchtbare Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume, Waschmöglichkeiten mit fließendem Frischwasser sowie Desinfektions-, Reinigungs- und Hautschutzmittel zur Verfügung stehen.

Anforderungen an die Aufenthalts- und Sanitärräume enthält z.B. die Arbeitsstättenverordnung.

5.3 Betriebsgebäude und Maschinenräume

5.3.1 Betriebsgebäude und Maschinenräume sollten auf nicht gaswegigem Gelände errichtet werden.

Dies wird erreicht, wenn Betriebsgebäude und Maschinenräume außerhalb des Deponiekörpers oder in einem Bereich, in dem eine Wanderung von Deponiegas nicht zu erwarten ist, errichtet werden. Eine Wanderung von Deponiegas außerhalb des Deponiekörpers ist in Abhängigkeit von der geologischen Beschaffenheit des Bodens über poröse Gesteinsschichten, Wasserleiter und Klüfte möglich. Es empfiehlt sich, die Gasdichtheit bzw. die Migrationsfähigkeit des Bodens durch ein geologisches Gutachten beurteilen zu lassen.

5.3.2 Betriebsgebäude und Maschinenräume, die durch Deponiegas gefährdet werden können, sind so auszuführen, dass Deponiegas nicht in das Betriebsgebäude eindringen kann.

Das Eindringen von Deponiegas in Betriebsgebäude und Maschinenräume, insbesondere auf gaswegigem Gelände, kann z.B. durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vermieden werden:

5.3.3 Kann durch Maßnahmen nach Abschnitt 5.3.2 nicht verhindert werden, dass Deponiegas in Betriebsgebäude und Maschinenräume eindringen kann, ist durch Überwachung der Raumluft und Lüftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die Bildung gesundheitsschädlicher und gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindert oder eingeschränkt wird.

Für die Überwachung der Raumluft sind kontinuierlich messende ortsfeste Gaswarneinrichtungen nach Abschnitt 5.10 geeignet, die bei einer Methan-Konzentration von mehr als 0,5 Vol.-% einen Voralarm auslösen und selbsttätig technische Lüftungseinrichtungen einschalten. Bei Methangehalten von mehr als 1,0 Vol.-% müssen sie zusätzlich elektrische Betriebsmittel, die nicht explosionsgschützt ausgeführt sind, spannungsfrei schalten.

Ist aufgrund von Gasanalysen davon auszugehen, dass der Gehalt von Schwefelwasserstoff im Deponiegas über 0,1 Vol.-% liegt, ist zusätzlich die Schwefelwasserstoff-Konzentration in Betriebsgebäuden und Maschinenräumen zu überwachen. In diesem Fall sind Voralarm und technische Lüftungsmaßnahmen bei einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 10 ml/m3 auszulösen.

Gassensoren zur Überwachung der Raumluft sind an geeigneten Stellen, z.B. Durchbrüchen für Rohrleitungen, anzubringen. Siehe auch BG-Information "Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz" (BGI 518).

Lüftungsmaßnahmen sind geeignet, wenn sie unter anderem für einen 5fachen Luftwechsel pro Stunde in Maschinenräumen und einen 8fachen Luftwechsel pro Stunde in Betriebsgebäuden ausgelegt sind, die Spülgeschwindigkeit in Bauwerken mindestens 0,5 m/s beträgt und der Mindest-Luftvolumenstrom überwacht wird, z.B. durch Strömungswächter mit Alarmauslösung. Besondere Gebäudestrukturen können hiervon abweichende Lüftungsmaßnahmen erforderlich machen.

Siehe auch Abschnitt E 1.3.4.2 und E 1.4 der "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104).

Um eine Wanderung von Deponiegas frühzeitig feststellen zu können, empfiehlt es sich, im Bereich von Betriebsgebäuden und Maschinenräumen z.B. Bodenlöcher oder gasdurchlässige Gräben, in die gelochte Entgasungsrohre eingesetzt sind, einzurichten, um dort die Gaskonzentration mit Hilfe von tragbaren Gasmessgeräten ermitteln zu können.

5.3.4 Ver- und Entsorgungsleitungen von Betriebsgebäuden und Maschinenräumen sind so auszulegen und zu verlegen, dass Deponiegas nicht in diese Leitungen und durch sie in die Betriebsgebäude und Maschinenräume eindringen kann. Hiervon ausgenommen sind Zuleitungen für Deponiegas für Verbrauchszwecke.

Dies kann z.B. durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen erreicht werden:

5.4 Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke

5.4.1 Schächte müssen so ausgeführt und eingerichtet sein, dass Personen zu regelmäßigen Kontroll- und Wartungsarbeiten nicht einsteigen müssen.

Dies wird erreicht, wenn z.B.

5.4.2 Schächte dürfen nur dann mit fest angebrachten Leitern oder Steigeisengängen ausgerüstet sein, wenn ihre innere Bauhöhe 5 m nicht überschreitet. Leitern und Steigeisengänge müssen korrosionsbeständig sein. Strickleitern sind nicht zulässig. Leitern aus Leichtmetall sowie aus elektrostatisch nicht leitfähigem Werkstoff sind in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 und 1 nicht zulässig.

Angaben über explosionsgefährdete Bereiche enthält die Beispielsammlung "Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit auf und in Deponien" (GUV 17.4A).

5.4.3 Für Schächte mit einer inneren Bauhöhe von mehr als 5 m muss eine geeignete Einfahreinrichtung zur Verfügung stehen.

Geeignete Einfahreinrichtungen müssen auch der UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) und den "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159) entsprechen.

Siehe auch Abschnitt 5.9.

5.4.4 Einsteig- und Einfahröffnungen sowie Einbauten sind so zu bemessen und anzuordnen, dass

Dies wird erreicht, wenn
innere Bauhöhe (m) bis1010- 2020- 3030- 40> 40
lichte Weite (m)11,522,53

5.4.5 Einsteig- und Einfahröffnungen von Schächten müssen gegen Absturz von Personen und unbefugtes Einsteigen oder Einfahren gesichert sein.

Dies wird z.B. erreicht, wenn Öffnungen durch genormte Schachtdeckel oder verschließbare Deckel gesichert sind, die im geöffneten Zustand nicht unbeabsichtigt zuschlagen dürfen.

Schwere Deckel sollten zweckmäßigerweise geführt und mit Gewichtsausgleich ausgerüstet sein.

Durch Deckel kann auch das unbeabsichtigte Einbringen von Zündquellen, z.B. durch weggeworfene glimmende Zigaretten, verhindert werden.

5.4.6 Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke müssen so ausgeführt sein, dass das Eindringen von Deponiegasen weitgehend verhindert ist.

Das Eindringen von Deponiegasen wird z.B. weitgehend verhindert, wenn

Dies wird z.B. erreicht, wenn

Hinsichtlich Flanschverbindungen siehe Abschnitt 5.13.6.

5.4.7 Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke sind so zu bauen und auszurüsten, dass Gefahren durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vermieden werden. Kann die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre nicht verhindert werden, sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die die Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre verhindern.

Für die Beurteilung, ob gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sowie für die Wahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre sind die "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104) heranzuziehen.

Bei Festlegung der Explosionsschutzmaßnahmen sind im Regelfall Maßnahmen des primären Explosionsschutzes vorrangig durchzuführen. Es ist zu beachten, dass eine Abschätzung der maximalen Menge (Quellstärke) der brennbaren Gase, die explosionsfähige Atmosphäre zu bilden vermögen, schwer möglich ist.

Hinsichtlich Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen, z.B. an Oberflächen von Schachtwänden und Rohrleitungen, siehe "Richtlinien: Statische Elektrizität" (BGR 132).

Siehe auch Abschnitt E 2.3 der "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104).

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen müssen der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen ((ElexV) (aufghoben s. BetrSichV)) entsprechen.

Hinsichtlich Explosionsschutzmaßnahmen und explosionsgefährdete Bereiche siehe Beispielsammlung GUV 17.4A.

5.4.8 In Stollen und unterirdischen Bauwerken müssen Verkehrswege für Personen mindestens 2,0 m hoch und 1,2 m breit sein.

Für die Beschaffenheit von Verkehrswegen siehe

5.4.9 Unter örtlichen Einbauten ist abweichend von Abschnitt 5.4.8 für kurze Strecken eine Unterschreitung der angegebenen Höhe zulässig. Es muss jedoch eine Mindesthöhe von 1,8 m erhalten bleiben.

Örtliche Einbauten sind z.B. Rohrleitungen.

5.4.10 In Stollen und unterirdischen Bauwerken für Personen sind geneigte Verkehrswege bis zu einer Neigung von 1 : 8 (7°) als Rampe zulässig. Bei größeren Neigungen sind Stufen vorzusehen.

5.4.11 Ist in Stollen und unterirdischen Bauwerken Personentransport vorgesehen, müssen geeignete Transportmittel bereitgestellt sein, die Schutz gegen Hinausbeugen und Hinausfallen bieten.

5.4.12 Befinden sich im Bereich von Verkehrswegen schienengebundene fahrbare Einrichtungen, z.B. Hängebahnen, ist neben diesen Einrichtungen eine Mindestdurchgangsbreite von 1,0 m zu gewährleisten.

5.4.13 Arbeitsbereiche in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken müssen technisch so belüftet sein, dass an Arbeitsstellen

beträgt.

Die geforderten Arbeitsbedingungen können im Regelfall nur durch blasende Lüftung sichergestellt werden.

Es empfiehlt sich, in Schächten fest angebrachte Lüftungsleitungen einzubauen, an die nach Bedarf Belüftungsgeräte angeschlossen werden können. Lüftungsleitungen sollen möglichst nahe an den Wänden angebracht sein. Bei zylindrischen Schächten sollen diese in einem Abstand von höchstens 5 √A (A = Schachtquerschnitt in m2) über der Schachtsohle enden, siehe Anhang 1, Bild 2. Bei abweichenden Formen der Bauwerke sind gesonderte Berechnungen der Lüftung erforderlich. Für Schächte und nicht durchgängig belüftbare Bauwerke muss der Mindestvolumenluftstrom 10 m3/min je m2 des größten Querschnittes betragen, wenn der Gaszustrom ausschließlich in den Raum zwischen Ende der Lüftungsleitungen und Bauwerksende erfolgt. Findet ein Gaszustrom auch oberhalb des Endes der Lüftungsleitungen statt, muss die Lüftungsanlage für einen Mindestvolumenluftstrom von 30 m3/min je m2 des größten Bauwerksquerschnittes ausgelegt sein; siehe auch Anhang 1, Bild 2.

Zur Schwefelwasserstoffmessung siehe auch Abschnitt 5.3.3.

Zu Arbeiten in Schächten siehe auch Abschnitte 6.16 und 6.17.

5.4.14 Ist eine Gasmessung ohne Gefährdung des Probenehmers nicht möglich, müssen ortsfeste Messeinrichtungen vorhanden sein.

5.4.15 In Stollen und unterirdischen Bauwerken sind die techischen Lüftungseinrichtungen fest zu installieren. Lüftungsleitungen müssen aus nicht aufladbaren Werkstoffen bestehen und geerdet sein.

Nicht aufladbar sind Stoffe, deren Oberflächenwiderstand ≤ 109 Ohm ist und geerdete Gegenstände aus leitfähigen Stoffen.

5.4.16 Es müssen Einrichtungen für die Überwachung der Wirksamkeit der Lüftung vorhanden sein. Die Luftgeschwindigkeit ist zu überwachen. Die Überwachung des Luftstroms muss durch Strömungswächter erfolgen. Bei fest installierten Lüftungseinrichtungen ist die erforderliche Sicherheit durch ortsfeste Messeinrichtungen zu gewährleisten.

Eine Überwachung von Teilen der Lüftungsanlage, z.B. der Ventilatordrehzahl, ist nicht ausreichend.

5.4.17 Stollen und unterirdische Bauwerke sind mit Warneinrichtungen auszurüsten, die so beschaffen sind, dass beim Erreichen der Grenzwerte für Methan und die Luftgeschwindigkeit automatisch Alarm ausgelöst wird, der sowohl in den Stollen als auch an zentralen Stellen optisch und akustisch wahrnehmbar sein muss. Wird ein Methangehalt von 1 Vol.-% überschritten, müssen alle nicht explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel automatisch spannungsfrei geschaltet werden können.

5.4.18 Die im Abluftsystem geförderte Luft muss gefahrlos abgeführt werden.

5.4.19 Zuluft darf nicht aus explosionsgefährdeten Bereichen entnommen werden können.

5.4.20 Für Arbeiten, bei denen mit einem erhöhten Zustrom von Deponiegas zu rechnen ist, müssen zusätzliche betriebsbereite Lüfter vorhanden sein.

Mit einem erhöhten Zustrom von Deponiegas ist z.B. beim Öffnen von und beim Arbeiten an Sickerwasserleitungen zu rechnen.

5.4.21 Stollen und unterirdische Bauwerke sind durch ortsfeste Beleuchtungseinrichtungen, Schächte mindestens durch ortsveränderliche Beleuchtungseinrichtungen so zu beleuchten, dass die mittlere Beleuchtungsstärke

Betriebsanlagen und stationäre Einrichtungen sind z.B. Sickerwasserentnahmestellen, Messstellen, Pumpwerke, Lüftungseinrichtungen, Kreuzungen von Verkehrswegen.

5.4.22 Für alle Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken müssen zusätzliche explosionsgeschützte ortsveränderliche Leuchten als Notbeleuchtung vorhanden sein.

Hinsichtlich des Mitführens ortsveränderlicher Leuchten siehe Abschnitt 6.20.8.

5.4.23 Die Brandlast ist in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken so gering wie möglich zu halten.

Die Brandlast wird vermindert, wenn Baustoffe und Bauteile entsprechend DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" Baustoffklassifizierung A eingesetzt werden.

Brandlasten sind z.B.

5.5 Verkehrswege für Fahrzeuge

5.5.1 Verkehrswege für Fahrzeuge zum Deponiekörper müssen sicher befahren werden können.

Sicheres Befahren ist möglich, wenn z.B.

5.5.2 Verkehrswege auf dem Deponiekörper müssen leicht erkennbar und so beschaffen sein, dass die Standsicherheit von Fahrzeugen und Geräten gewährleistet ist.

Siehe auch Abschnitt 6.1.2.

5.5.3 Führen Verkehrswege an Böschungsrändern vorbei, sind Maßnahmen gegen deren Überfahren zu treffen.

Böschungsränder können z.B. durch Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle oder Schrammborde gegen Überfahren gesichert werden; siehe auch UVV "Steinbrüche, Gräbereien und Halden" (BGV C11).

5.5.4 Bei Erd- und Felswänden im Bereich von Verkehrswegen ist die erforderliche Sicherheit gewährleistet, wenn diese so abgeböscht oder verbaut ist oder durch Sicherheitsabstände so von Verkehrswegen getrennt sind, dass Personen durch Abrutschen der Massen nicht gefährdet werden können.

Der Bereich, in dem mit einer Gefährdung durch Steinfall oder abrutschende Massen zu rechnen ist, endet im Regelfall in einem Abstand vom Wandfuß, welcher der senkrechten Höhe der darüber anstehenden Wand entspricht. Er muss vergrößert werden, wenn mit dem Abrutschen größerer Massen zu rechnen ist. Er darf verkleinert werden, wenn sichergestellt ist, dass Personen durch Steinfall oder abrutschende Massen nicht gefährdet werden können.

5.6 Abladestellen

5.6.1 Die Abladestellen sind so zu gestalten, dass Absturzgefahren in die Sammelbehälter bzw. dazwischen vermieden werden; ggf. müssen bewegliche Absturzsicherungen vorgesehen werden.

Zu Absturzsicherungen siehe § 33 (BGV A1) "Allgemeine Vorschriften".

5.6.2 Abladestellen für Kleinmengen sollen außerhalb des Entladebereichs für Abfallsammelfahrzeuge und Lastkraftwagen angelegt sein.

Siehe hierzu auch Abschnitt 6.1 und 6.2.

5.7 Elektrische Freileitungen

5.7.1 Elektrische Freileitungen sollen möglichst nicht im Bereich des Deponiekörpers und seiner Verkehrswege vorhanden sein.

5.7.2 Sind elektrische Freileitungen über der Deponie vorhanden, sind die Abstände nach DIN VDE 0210 "Bau von Starkstromleitungen mit Nennspannung über 1 kV" und DIN VDE 0211 "Bau von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V" zu beachten. Es muss weiter sichergestellt sein, dass bei den zu erwartenden Arbeiten zwischen Freileitungen und den höchsten Punkten von Fahrzeug- oder Geräteteilen mindestens die Schutzabstände der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden:

Nennspannung
[Volt]
Schutzabstand
[Meter]
bis 1000 kV1,00
über 1 kV bis 110 kV3,00
über 110 kV bis 220 kV4,00
über 220 kV bis 380 kV5,00
Bei den Schutzabständen ist der Endausbau der Deponie, die durch kippbare Fahrzeugaufbauten erreichbare Höhe sowie das Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln zu berücksichtigen.

5.7.3 Lassen sich die Schutzabstände nach Abschnitt 5.7.2 zu elektrischen Freileitungen nicht einhalten, ist die erforderliche Sicherheit gewährleistet, wenn diese Bereiche gesperrt oder die Freileitungen gegen direktes Berühren geschützt sind.

5.8 Einbau- und Schüttkontrollgeräte

Für Einbau- und Schüttkontrollgeräte ist die UVV "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40) zu beachten. Insbesondere ist zu beachten, dass

Einbaugeräte sind z.B. Kompaktoren, Lader und Planiergeräte.

Schüttkontrollgeräte sind z.B. Bagger oder Radlader mit Sortiergreifwerkzeugen.

Siehe DIN EN 474-1 "Erdbaumaschinen; Sicherheit; Teil 1: Allgemeine Anforderungen".

Siehe auch Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV).

Gesundheitlich zuträgliche Atemluft in Einbau- und Schüttkontrollgeräten wird mit geschlossenen klimatisierten Kabinen erreicht, in denen die Atemluft mit

aufbereitet ist; siehe auch "Merkblatt für Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues" (BGI 581).

5.9 Arbeits- und Rettungsausrüstung

Für Arbeits- und Rettungseinsätze sind zusätzlich zu den in Abschnitt 5.1 geforderten persönlichen Schutzausrüstungen, der in Abschnitt 5.4.3 genannten Einfahreinrichtung und der in Abschnitt 7 geforderten Ausrüstung für Erste Hilfe folgende Ausrüstung zur Verfügung zu stellen:

  1. Belüftungsgerät in explosionsgeschützter Ausführung, dessen Volumenstrom und Luftleitungslänge auf den Schachtquerschnitt und die größte zu erwartende Schachttiefe abgestimmt ist,
  2. tragbares explosionsgeschütztes und kontinuierlich messendes Mehrfachgaswarngerät oder Einzelgeräte für Methan, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff und Sauerstoff, die die Anforderungen nach Abschnitt 5.10 erfüllen; für Kohlendioxidmessungen können auch auf Funktionsfähigkeit geprüfte Gasspürgeräte mit Prüfröhrchen verwendet werden,
  3. Rettungshubgerät mit leitfähigem Sicherheitsseil, Auffanggurt Form A und Falldämpfer bei Schächten,
  4. Transportmittel für den Liegendtransport Verletzter auf waagerechten und geneigten Verkehrswegen bei unterirdischen Bauwerken sowie Stollen,
  5. Dreibock oder eine gleichwertige als Anschlageinrichtung geeignete Einrichtung zum Anschlagen des Abseil- und Rettungshubgerätes,
  6. explosionsgeschützte tragbare netzunabhängige Leuchte,
  7. frei tragbares von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkendes Atemschutzgerät,
  8. explosionsgeschützte technische Kommunikationsmittel, wenn eine Sicht- oder Rufverbindung nicht möglich ist.
Zur Belüftung von Schächten siehe Abschnitt 5.4.13.

Bei Rettungshubgeräten ist abhängig von der Einfahrtiefe und den betrieblichen Möglichkeiten zu entscheiden, ob hand- oder kraftbetriebene Hubgeräte eingesetzt werden. Abseilgeräte können als Rettungshubgeräte eingesetzt werden, wenn mit ihnen Personen hochgezogen werden können.

Zu Auffanggurt Form A siehe DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Auffanggurte" und "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

Zu Rettungshubgeräten siehe "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199).

B Zusätzliche Bestimmungen für Gaswarneinrichtungen

5.10 Gaswarneinrichtungen

5.10.1 Gaswarneinrichtungen und Sauerstoffmessgeräte müssen auf Funktionsfähigkeit geprüft sein.

Die Funktionsfähigkeit von Gaswarneinrichtungen muss auch bei hohen Kohlendioxid-Gehalten, Sauerstoffmangel und Anwesenheit von Katalysatorgiften gewährleistet sein.

Auf Funktionsfähigkeit geprüfte Gaswarneinrichtungen sind in Anlage 3 der "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104) gekennzeichnet.

Prüfinstitute für Gaswarneinrichtungen sind z.B.

Siehe auch Abschnitt 3.3.

5.10.2 Gaswarneinrichtungen müssen bei Ausfall oder Störung Alarm auslösen und gegebenenfalls Schaltvorgänge einleiten, wie sie bei Über- oder Unterschreiten der Schaltwertgrenze erfolgen.

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