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11.7 Bauarbeiten auf Deponien

11.7.1 Werden bei Bauarbeiten auf Deponien Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu Gefahren für die Versicherten führen können, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, ist der Gefahrbereich zu verlassen und der Aufsichtführende zu verständigen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass im Rahmen dieser Unregelmäßigkeiten das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher verhindert werden kann, sind die Maßnahmen nach Abschnitt 11.6 vor Arbeitsaufnahme zu treffen.

Als Unregelmäßigkeiten kommen z.B. in Betracht:

Da bei Bauarbeiten auf Deponien die Wahrscheinlichkeit von Unregelmäßigkeiten vergleichbar höher ist, wird empfohlen, dies in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und bereits Maßnahmen vorzusehen.

Zum Explosionsschutz siehe Anhang III Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung und §§ 3, 6 und Anhang 4 der Betriebssicherheitsverordnung.

Zu Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei Bauarbeiten auf Deponien siehe auch BG-Information "Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe bei Arbeiten auf Deponien" (BGI 893).

11.7.2 Der Aufsichtführende hat unverzüglich festzulegen, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind und deren Durchführung zu überwachen. Bei austretenden Gasen oder Dämpfen ist deren messtechnische Untersuchung zu veranlassen.

In Betracht kommende Sicherheitsmaßnahmen können z.B. sein:

11.7.3 Die Neigung freier Böschungen von Baugruben und Gräben in Deponien, auf denen überwiegend verrottbare Stoffe abgelagert wurden, darf 45° nicht überschreiten. Werden Böschungsneigungen steiler als 45° vorgesehen, ist deren Standsicherheit durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten und unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen rechnerisch nachzuweisen. An den Rändern von Baugruben und Gräben ist ein möglichst waagerechter Schutzstreifen von mindestens 1,50 m Breite anzuordnen und von Aushubmaterial und anderen Auflasten freizuhalten.

11.7.4 Bei der Umlagerung von Deponiegut müssen die Fahrwege ausreichend tragfähig und standsicher sein; sie müssen bei Gegenverkehr so breit angelegt sein, dass die Transportfahrzeuge einen seitlichen Abstand von mindestens 1,50 m einhalten können. Die Transportfahrzeuge müssen beim Fahren und beim Kippvorgang an unbefestigten Böschungskanten einen Abstand von mindestens 10 m einhalten. Das umzulagernde Deponiegut ist lagenweise wieder einzubauen und zu verdichten.

11.7.5 Arbeitsplätze an und in Baugruben, Gräben und Schächten auf Deponien sind zusätzlich zu den Anforderungen nach Abschnitt 9 durch kontinuierlich arbeitende Mess- und Warngeräte daraufhin zu überwachen, ob dort Methan, Kohlenstoffdioxid, Schwefelwasserstoff oder Sauerstoffmangel vorhanden sind und die vorgegebenen Schwellenwerte nicht über- bzw. unterschritten werden. Bei der messtechnischen Überwachung ist auch der bodennahe Bereich zu berücksichtigen.

Üblicherweise werden z.B. Geräte verwendet, die kontinuierlich messen und mit optischer und akustischer Alarmgebung ausgestattet sind.

11.7.6 Für die Messungen nach Abschnitt 11.7.5 dürfen nur Messgeräte mit Selbstüberwachung ihrer Funktionen verwendet werden. Ist dies nicht gewährleistet, ist jeweils gleichzeitig ein zweites Messgerät gleicher Art einzusetzen.

11.7.7 Ergeben die Messungen nach den Abschnitten 9 und 11.7.5, dass die Versicherten durch das Vorhandensein von

gefährdet sind, dürfen diese Arbeitsplätze erst betreten werden, wenn folgende Maßnahmen durchgeführt bzw. Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Lüftungsmaßnahmen nach den Abschnitten 11.5.1 und 11.5.2.
  2. Einsatz und Verwendung folgender Ausrüstungen:
  3. Bei der Verwendung von kraftbetriebenen Hebezeugen zur Personenbeförderung muss
  4. Bereithalten folgender Rettungsgeräte am Gruben-, Graben- oder Schachtrand:
    Personenaufnahmemittel siehe auch BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).

11.8 Abbruch kontaminierter baulicher Anlagen

11.8.1 Der Auftragnehmer hat vor Beginn von Abbrucharbeiten an kontaminierten baulichen Anlagen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vom Auftraggeber durchgeführten Gefahrstoffermittlung nach Abschnitt 8 und unter Beachtung von Abschnitt IV. "Abbrucharbeiten" der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen. Die Abbruchanweisung muss an der Baustelle vorliegen und insbesondere Angaben enthalten über

11.8.2 Der Auftragnehmer hat die Versicherten vor Beginn der Abbrucharbeiten und in Abständen von höchstens 4 Wochen über die abbruchspezifischen Gefahren, die gegebene Gefahrstoffsituation, mögliche Brandgefahren und erforderliche Sofortmaßnahmen in Notfällen zu unterweisen.

11.8.3 Werden bei Abbrucharbeiten Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube in gesundheitsgefährlichen Konzentrationen freigesetzt, müssen geeignete technische Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Geeignete technische Schutzmaßnahmen sind z.B.:

11.8.4 Ist die Verwendung von Absauganlagen nicht möglich, müssen die gefährdeten Arbeitsplätze unter Beachtung der Abschnitte 11.5.1 und 11.5.2 ausreichend technisch belüftet werden.

11.8.5 Zwischengelagertes Abbruchgut, von dem Gesundheitsgefahren für die Versicherten ausgehen können, ist gegen Gefahrstoffemissionen zu sichern.

Geeignete Sicherungsmaßnahmen sind z.B.:

12 Brandschutz

12.1 Der Auftragnehmer hat bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen zur Verhütung und sofortigen Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Vorkehrungen zu treffen.

Siehe auch § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

12.2 Die Vorkehrungen, bereitzuhaltenden Feuerlöscheinrichtungen und Löschmittel müssen der Art und dem Umfang der Arbeiten entsprechen sowie auf die jeweiligen Arbeitsverfahren und vorkommenden Gefahrstoffe abgestimmt sein. Löscheinrichtungen dürfen durch äußere Einflüsse in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen müssen dauerhaft und augenfällig gekennzeichnet sein.

Siehe auch BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133).

12.3 Feuergefährdete Bereiche müssen als solche durch das Warnzeichen W 01 "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" gekennzeichnet sein. In diesen Bereichen sind das Rauchen sowie die Verwendung von offenem Licht und anderen Zündquellen verboten. Auf das Verbot ist durch das Verbotszeichen P 02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" hinzuweisen. Die Zeichen müssen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.

12.4 Der Auftragnehmer hat für den Brandfall eine Brandschutzordnung mit Alarmplan, erforderlichenfalls im Zusammenwirken mit der örtlichen Feuerwehr, aufzustellen. Die Brandschutzordnung muss auch, in Abhängigkeit von den vorhandenen Gefahrstoffen, Regelungen über die zu benutzenden persönlichen Schutzausrüstungen enthalten. Brandschutzordnung und Alarmplan sind den Versicherten bekannt zu geben.

12.5 Die Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und die in der Brandschutzordnung vorgesehenen Maßnahmen sind zu Beginn der Arbeiten und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten von den Versicherten zu üben.

13 Rettung und Erste Hilfe

13.1 Nach Eintritt eines Arbeitsunfalles ist sofort Erste Hilfe zu leisten und bei bekannter oder vermuteter Aufnahme von Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Es wird empfohlen, jeden Versicherten zum Ersthelfer ausbilden zu lassen.

14 Notfallausweis

14.1 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die regelmäßig in kontaminierten Bereichen arbeiten - ausgenommen vorausgehende Untersuchungen - einen Notfallausweis bei sich tragen. Der Notfallausweis muss aus widerstandsfähigem Material bestehen und gegen Feuchtigkeit geschützt sein.

Muster eines Notfallausweises mit den erforderlichen Angaben siehe Anhang 2.

14.2 Die Versicherten haben den vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Notfallausweis auch außerhalb der Arbeitszeit bei sich zu tragen.

15 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Auftragnehmer hat für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Er hat damit einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu beauftragen und diesem ausreichend Zeit zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung zu stellen.

Siehe auch §§ 15 und 16 der Gefahrstoffverordnung und §§ 15 und 15a der Biostoffverordnung.

Zu den aus der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung erwachsenden Vorsorgemaßnahmen des Arbeitgebers gehören insbesondere:

16 Betriebsanweisung

16.1 Der Auftragnehmer hat nach § 14 der Gefahrstoffverordnung bzw. § 12 der Biostoffverordnung unter Berücksichtigung der zu erwartenden oder bereits ermittelten Gefahrstoffe oder biologischen Arbeitsstoffe und den von diesen ausgehenden Gefahren sowie der vorgesehenen Arbeitsverfahren vor Beginn der Arbeiten tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen aufzustellen. Eine Betriebsanweisung muss über diese Anforderungen hinaus mindestens noch Angaben zu folgenden Sachverhalten enthalten:

Bei einer Baumaßnahme in kontaminierten Bereichen fallen unterschiedliche Tätigkeiten an, wobei auch dann, wenn mit den gleichen Stoffen umgegangen wird, mit unterschiedlichen Gefährdungen zu rechnen ist. Daher ist auf den Tätigkeitsbezug der einzelnen Betriebsanweisung besonders zu achten. Der Tätigkeitsbezug kann entweder dadurch hergestellt werden indem für jede Tätigkeit eine getrennte Betriebsanweisung erstellt wird oder, indem innerhalb einer Betriebsanweisung neben den Maßnahmen, die für alle Tätigkeiten gelten diejenigen speziellen Maßnahmen gesondert genannt werden, die bei der Ausführung bestimmter Tätigkeiten zu treffen sind.

Für Tätigkeiten der Gebäudeschadstoffsanierung wird die Ausfertigung der Betriebsanweisung allein auf der Basis der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" als ausreichend angesehen.

Basis zur Erstellung der Betriebsanweisungen ist der Arbeits- und Sicherheitsplan des Bauherrn nach Abschnitt 8.3.

Beispiele für Aufbau, Inhalt und Gestaltung von arbeitsplatzund tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisungen siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555.

Gliederungsmuster zur Erstellung von Betriebsanweisungen siehe Anhang 4.

16.2 Im Einzelfall hat der Auftragnehmer die Betriebsanweisung nach Abschnitt 16.1 für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, zu ergänzen und die zusätzlich zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen schriftlich festzulegen.

Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, können z.B. sein:

16.3 Die Betriebsanweisung ist in verständlicher und übersichtlicher Form sowie in der Sprache der Versicherten abzufassen und an geeigneten Stellen der Arbeitsstätte auszuhängen sowie den Versicherten auszuhändigen und zu erläutern.

Die Betriebsanweisung kann z.B. dadurch "zugänglich gemacht werden", indem sie an geeigneter Stelle in der Schwarz-Weiß-Anlage ausgehängt wird.

17 Unterweisung

17.1 Der Auftragnehmer oder der Koordinator nach Abschnitt 5 hat die Versicherten über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung anhand der Inhalte der Betriebsanweisung zu unterweisen. Die Unterweisung hat vor Aufnahme der Tätigkeit, bei wesentlichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens jedoch im Abstand von 6 Monaten, zu erfolgen.

Für Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen ist eine einjährige Wiederholungsfrist ausreichend.

17.2 Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Ist ein Koordinator nach Abschnitt 5.1 bestellt, sollte er zur Vermeidung von Informationsverlusten bei der Unterweisung der Versicherten durch den Unternehmer zugegen sein (siehe auch Aufgaben des Koordinators nach Abschnitt 5.2). Gleiches gilt auch für den SIGE-Koordinator nach der Baustellenverordnung.

18 Persönliche Schutzausrüstungen

18.1 Die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

Siehe auch § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Zu weiteren Hinweisen zur Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen siehe BG-Regeln

Als Grundausstattung werden folgende persönliche Schutzausrüstungen empfohlen:

Treten Gefährdungen auf, bei denen die Versicherten mit Hilfe der Grundausrüstung nicht ausreichend geschützt werden können, sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung besondere Ausrüstungen einzusetzen, z.B.

Insbesondere bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen sind alle Gefährdungsfaktoren, die bei der zu bewertenden Tätigkeit auftreten können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Gefährdungen, die durch das Tragen der Persönlichen Schutzausrüstung entstehen, z.B.

18.2 Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen getragen und benutzte und kontaminierte persönliche Schutzausrüstungen ordnungsgemäß dekontaminiert (gereinigt), soweit erforderlich gewartet, oder entsorgt werden.

Für die Wartung und Pflege von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen empfiehlt sich die Bestellung einer hierfür unterwiesenen Person, z.B. Gerätewart.

Auf die entsprechenden Bestimmungen der PSA-Benutzungsverordnung wird hingewiesen.

18.3 Bei der Benutzung von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen (Typ 1) sind die Tragezeitbegrenzungen der BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) zu beachten.

19.4 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen ordnungsgemäß zu benutzen.

Auf die entsprechenden Bestimmungen der PSA-Benutzungsverordnung wird hingewiesen.

19 Hautschutz

19.1 Der Auftragnehmer hat den Versicherten für Arbeiten in kontaminierten Bereichen für den Einzelfall geeignete Hautreinigungs-, Hautpflege- und Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen.

19.2 Die Versicherten haben bei Arbeitsunterbrechungen und noch Beendigung der Arbeit Hautreinigungs-, Hautschutz- und -pflegemaßnahmen durchzuführen.

Zum Hautschutz und insbesondere zum Hautschutzplan siehe BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197). Es wird empfohlen, den Hautschutzplan mit Hilfe des zuständigen Betriebsarztes aufzustellen.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 330 "Gefährdung durch Hautkontakt" (z.Zt. Entwurf).

20 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regel ist anzuwenden ab April 1997, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzt die "Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen" (ZH 1/183) vom April 1992.

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