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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher BGR 128, ZH 1/183)

(Ausgabe 04/1997; 2002; 02/2006)



Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

Vorbemerkung

In dieser BG-Regel werden die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) in Bezug genommen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember 2004 - IIIb3-35122 zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung.

Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1.Januar 2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen Technischen Regeln - gegebenenfalls nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weiter gelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen Technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen.

Solche Arbeiten können z.B. sein:

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf

  1. die Durchführung von Sicherungs- und Bergungsmaßnahmen unmittelbar nach Eintritt eines Schadensfalles mit Beteiligung von Gefahrstoffen zur sofortigen Abwehr akuter Gefahren,
  2. die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen, Maschinen und Geräte sowie den Umgang mit Tierkörpern im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes,
  3. Arbeiten in radioaktiv belasteten baulichen Anlagen und Bereichen,
  4. Arbeiten zur Bergung und Beseitigung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes,
  5. Arbeiten zur Asbestsanierung,
  6. Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen,
  7. Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes,
  8. Arbeiten im Umgang mit künstlichen Mineralfasern im Sinne von Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung.
  9. Bauarbeiten in geogen belasteten Bereichen,
  10. Tätigkeiten, die ausschließlich der Schimmelpilzsanierung oder der Beseitigung von Taubenkot dienen,
  11. Reinigungs- und Wartungsarbeiten in Bereichen mit Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen.
    Betrieb von Hausmülldeponien siehe BG-Regel "Deponien" (BGR 127).

    Ablagerung von Abfällen siehe Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

    Umgang mit Tierkörpern siehe Tierkörperbeseitigungsgesetz.

    Arbeiten in radioaktiv belasteten Anlagen und Bereichen siehe Strahlenschutzverordnung (CHV 10).

    Beseitigung und Bergung explosionsgefährlicher Stoffe -dazu gehört insbesondere die Kampfmittelbeseiti9ung bzw. Beseitigung von Fundmunition - siehe Sprengstoffgesetz und BG-Regel "Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff" (BGR 114).

    Asbestsanierungsarbeiten siehe

    • Anhang III Nr. 2.3 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung,
    • Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten".

    Umgang mit künstlichen Mineralfasern siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 521 "Faserstäube".

    Schimmelpilzsanierung siehe BG-Information "Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung" (BGI 858).

    Zur Beseitigung von Taubenkot siehe BG-Information "Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot" (BGI 892).

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Arbeiten umfassen das Herstellen, Instandhalten, Ändern und Beseitigen von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten in kontaminierten Bereichen sowie das Betreiben von Anlagen und Einrichtungen zur Behandlung bzw. Sanierung kontaminierter Gegenstände, Materialien und Stoffe.

Zu diesen Arbeiten zählen auch Erkundungsarbeiten, z.B. das Anlegen von Schürfen, die Durchführung von Bohrungen, Sondierungen, Probenahmen und Begehungen.

2. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen.

Siehe auch § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

3. Kontaminierte Bereiche sind Standorte, bauliche Anlagen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft und dergleichen, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen verunreinigt sind.

4. Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen mit gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz sowie Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Chemikaliengesetz.

Da bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen die anzutreffenden Gefahrstoffe zunächst teilweise unbekannt sind und deshalb mit den zugehörigen Gefahrenmerkmalen (gefährlichen Eigenschaften) nach § 3a Abs. 1 Chemikaliengesetz (z.B. explosionsgefährlich, sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich ätzend, krebserzeugend, fruchtschädigend) nicht eindeutig belegt werden können, wird in dieser BG-Regel auf eine Differenzierung nach oben genannten Gefahrenmerkmalen verzichtet.

5. Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Siehe hierzu auch § 2 der Biostoffverordnung.

6. Bauherr, im folgenden Auftraggeber genannt, ist jede natürliche oder juristische Person, die

die zur Sanierung erforderlichen Arbeiten durchführen lässt und diese finanziert.

7. Unternehmer, im folgenden Auftragnehmer genannt, ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im Auftrag

in diesen Bereichen Arbeiten durchführt.

8. Gebäudeschadstoffe sind Baustoffe oder Zubereitungen zur Behandlung von Baustoffen, deren Inhaltsstoffe in eingebautem Zustand eine Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen können.

9. Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen sind Bauarbeiten einschließlich der hierfür vorbereitenden, begleitenden und nachgehenden Arbeiten zur Sanierung von Bauwerken (technische Anlagen, Gebäude, Bau- oder Anlagenteile), bei deren Herstellung Gebäudeschadstoffe verwendet oder die mit solchen behandelt wurden.

Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen sind z.B.:

Hierbei ist es unerheblich, aus welchem Anlass oder mit welchem Ziel die Arbeiten durchgeführt werden. Anlässe und Ziele der Sanierung von Gebäudeschadstoffen können z.B. sein

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Arbeiten in kontaminierten Bereichen müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

3.2 Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Vergabe von Aufträgen

Bei der Vergabe von Aufträgen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen hat der Auftraggeber die fachliche Eignung und Qualifikation des sich um den Auftrag bewerbenden Auftragnehmers sicherzustellen. Aufträge dürfen nur an Auftragnehmer vergeben werden, die nachweisen können, dass sie den auszuführenden Arbeiten entsprechende Erfahrungen haben und über geeignetes Personal und technische Ausrüstungen verfügen.

Nach Abschnitt 4.2.4 DIN 18 299 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistun9en; Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen tür Bauleistungen (ATV); Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" sind die besonderen Schutzmaßnahmen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen Besondere Leistungen. Daher sind die erforderlichen Maßnahmen in Einzelpositionen auszuschreiben.

Beim Fachausschuss "Tiefbau", Landsbergerstraße 309, 80687 München, Tel.: 089/8897-05, sind entsprechende Musterausschreibungstexte erhältlich.

5 Koordinierung

5.1 Bestellung eines Koordinators

Werden Arbeiten in kontaminierten Bereichen von mehreren Auftragnehmern - gegebenenfalls auch deren Subunternehmern -durchgeführt, hat der Auftraggeber zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdung, zur Koordinierung und zur lückenlosen sicherheitstechnischen Überwachung der verschiedenen Arbeiten insbesondere im Hinblick auf Gefahrstoffe eine Person als Koordinator schriftlich zu bestellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass diese Person in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

Im Übrigen bleibt die Eigenverantwortung der Auftragnehmer für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich unberührt. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung.

Die Aufgaben und Befugnisse des Koordinators nach dieser BG-Regel sind nicht identisch mit denen des Koordinators nach der Baustellenverordnung.

Es wird darauf hingewiesen, dass die aus dieser BG-Regel und der Baustellenverordnung erwachsenden Koordinierungsaufgaben von einer Person wahrgenommen werden können, wenn diese Person die jeweilig notwendige Eignung besitzt.

Zu Koordinierungsverpflichtungen siehe auch § 17 der Gefahrstoffverordnung.

5.2 Aufgaben und Eignung des Koordinators

Der Auftraggeber darf die Koordinierung nur Personen übertragen, die für die damit verbundenen Aufgaben geeignet sind und ausreichende Sachkunde über Sicherheit und Gesundheitsschutz nachweisen können.

Den Nachweis über ausreichende Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz hat erbracht, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang für "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen" nachweist; (Lehrgangsinhalt siehe Anhang 6a bzw. 6B diese BG-Regel).

Bei Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen hat den Nachweis der Sachkunde erbracht, wer die erfolgreiche Teilnahme an einem berufsgenossenschaftlich anerkannten Lehrgang zu "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Sanierung von Gebäudeschadstoffen" nach Anhang 6B nachweist.

Der alleinige Nachweis der Sachkunde für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Sanierung von Gebäudeschadstoffen nach Anhang 6B wird nur dann als ausreichende Qualifikation für den Koordinator bzw. Bauleiter angesehen, wenn ausschließlich Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen durchgeführt werden. Sind weitere Arbeiten in kontaminierten Bereichen im Sinne des Abschnittes 1.1 durchzuführen, ist die Sachkunde nach Anhang 6a nachzuweisen.

Geeignet sind z.B. Personen, die über

verfügen, um die Aufgaben eines Koordinators sicher ausführen zu können.

Zu den Aufgaben des Koordinators gehören z.B.

6 Leitung und Aufsicht

6.1 Leitung

Arbeiten in kontaminierten Bereichen müssen von einem fachlich geeigneten Vorgesetzten bzw. Bauleiter geleitet werden. Dieser muss die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten und mit den besonderen Gefahren bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen vertraut sein. Werden diese Arbeiten von nur einem Unternehmen durchgeführt und ist somit ein Koordinator nach Abschnitt 5 nicht erforderlich, muss der örtliche Bauleiter bzw. Betriebsleiter den Sachkundenachweis nach Abschnitt 5.2 erbringen und die Aufgaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz nach Abschnitt 5.2 mit übernehmen.

Fachlich geeignete Vorgesetzte bzw. Bauleiter sind z.B. Personen, die über

verfügen, um die zusätzlichen Aufgaben, die bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen durch den Umgang mit Gefahrstoffen erwachsen, sicher ausführen zu können.

Ausreichende Kenntnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz können z.B. durch die Teilnahme an einem Sachkundelehrgang nach Abschnitt 5.2 erworben werden.

In den Fällen, in denen der örtliche Bauleiter bzw. Betriebsleiter noch keine ausreichenden Kenntnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz besitzt, ist mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger abzustimmen, ob dessen Einsatz ausnahmsweise zugelassen werden kann. Grundsätzliche Bedingungen hierfür sind,

6.2 Aufsicht

Arbeiten in kontaminierten Bereichen müssen durch einen Aufsichtführenden beaufsichtigt werden.

Aufsichtführender ist, wer die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Leitung und Aufsicht siehe auch § 4 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

7 Beschäftigungsbeschränkungen

7.1 Jugendliche

Der Auftragnehmer darf in kontaminierten Bereichen nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies unter Beachtung des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz geschieht.

Nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche in Abhängigkeit von der Art des Gefahrstoffes beschäftigt werden, wenn

Im Übrigen sind die Schutzbestimmungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten, insbesondere die Pflicht zur Unterweisung über die Gefährdungen nach § 29 dieses Gesetzes.

7.2 Frauen

Der Auftragnehmer darf Frauen in kontaminierten Bereichen nur beschäftigen, soweit dies unter Beachtung der Mutterschutzrichtlinienverordnung geschieht.

Besonders zu beachten sind die Bestimmungen des § 5 der Mutterschutzrichtlinienverordnung:

7.3 Alleinarbeit

Werden Tätigkeiten in mit Gefahrstoffen kontaminierten Bereichen von einem Beschäftigten alleine ausgeführt, hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen oder eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Dies kann auch durch Einsatz technischer Mittel sichergestellt werden.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen oder eine angemessene Aufsicht können z.B. sein:

Zu weiteren Hinweisen siehe BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139).

Auf die Verpflichtungen nach Abschnitt 6.2 wird hingewiesen.

8 Erkundung, Ermittlung und Dokumentation von Gefahrstoffen

8.1 Bereiche mit unbekannten Belastungen

Vor dem Beginn von Arbeiten in Bereichen, in denen eine Kontaminierung durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Auftraggeber eine Erkundung der vermuteten Gefahrstoffe und eine Abschätzung der von diesen im Sinne der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes möglicherweise ausgehenden Gefährdung vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Ergebnisse dieser Erkundungen zu dokumentieren und allen Auftragnehmern nach Abschnitt 2 Nr. 7 zur Verfügung zu stellen.

Einsichtnahme und Auswertung von Bauakten, Luftbilder, Gewerbeanmeldungen und Ähnlichem ermöglichen Einblicke in die Nutzungsgeschichte des Baufeldes und seiner Umgebung. Auch Beobachtungen, z.B. der aktuellen Nutzung des Umfeldes, der Vegetation, Feststellung von Vegetationslücken oder Minderwuchs können Hinweise auf eine eventuell vorhandene Kontamination geben.

Die nach Entsorgungs- oder Umweltgesichtspunkten, z.B. nach Wasser-, Abfallrecht, Bundes-Immissionsschutzgesetz, bodenschutzrechtlichen Regelungen für Altlasten durchzuführende Gefährdungsabschätzung ist bezüglich derjenigen Gefahren zu ergänzen, die entsprechend der Nutzungsgeschichte der Verdachtsfläche für die Versicherten bei Arbeiten im Sinne von Abschnitt 2 Nr. 1 auftreten können. Die Gefährdung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist nicht nur von den Eigenschaften und Form der Stoffe bestimmt, sondern auch wesentlich von der Art des Umganges (= Arbeitsverfahren !).

Auf die Auftraggeberpflichten zur Erkundung und Beseitigung eventuell im Baufeld vorhandener Kriegslasten, z.B. Bombenblindgänger, wird hingewiesen.

8.2 Bereiche mit bekannten Gefahrstoffbelastungen

Bei Arbeiten in Bereichen mit bekannten Gefahrstoffbelastungen hat der Auftraggeber Ermittlungen über Art, Menge und Zustand der erwarteten Gefahrstoffe sowie deren Gefährdungspotential im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Ergebnisse dieser Ermittlungen in einer Auflistung zu dokumentieren und allen Auftragnehmern zur Verfügung zu stellen.

Die nach Umweltgesichtspunkten durchzuführende Gefährdungsermittlung ist entsprechend Abschnitt 8. 1 hinsichtlich des Gefährdungspotentials der angetroffenen Gefahrstoffe zu ergänzen.

8.3 Arbeits- und Sicherheitsplan

Die Ergebnisse der Erkundungen nach Abschnitt 8.1 oder der Ermittlungen nach Abschnitt 8.2 hat der Auftraggeber unter Berücksichtigung

für den Auftragnehmer in einen Arbeits- und Sicherheitsplan umzusetzen. Dieser sollte Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen sein.

Ein Muster für Gliederung und Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplans enthält Anhang 3.

Ist bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen die Erstellung eines SIGE- Planes nach der Baustellenverordnung durch den Bauherrn erforderlich, stellt der Arbeits- und Sicherheitsplan nach diese BG-Regel einen besonderen Bestandteil des SIGE-Planes dar.

Nach der Baustellenverordnung sind bei der Erstellung des SIGE-Planes die Bestimmungen des § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz sollte auch bei der Bestellung des Arbeits- und Sicherheitsplanes nach diese BG-Regel berücksichtigt werden.

8.4 Verpflichtung des Auftragnehmers

Vor Aufnahme der Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und dokumentierten Ergebnisse hinsichtlich der von kontaminierten Bereichen ausgehenden Gefährdungen auf offensichtliche Unstimmigkeiten zu prüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass weitere Untersuchungen notwendig und zu veranlassen sind.

Die Pflichten des Auftragnehmers nach der Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung bleiben davon unberührt, insbesondere die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeits- und Sicherheitsplan des Auftraggebers liefert die hierzu notwendigen Kenntnisse und Grundlagen.

Zur Gefährdungsbeurteilung siehe § 7 der Gefahrstoffverordnung bzw. § 8 der Biostoffverordnung.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch die durch das gewählte Arbeits- bzw. Sanierungsverfahren gegebenenfalls neu entstehenden Gefahrstoffe und Metabolite zu berücksichtigen.

8.5 Beratung durch Sachverständige

Für die Durchführung der Arbeiten nach den Abschnitten 8.1 bis 8.4 haben sich Auftraggeber und Auftragnehmer fachkundig beraten zu lassen, sofern sie nicht selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Dies gilt auch für die messtechnische Überwachung nach Abschnitt 9.

9 Messtechnische Überwachung der Arbeitsplätze

9.1 Art und Umfang der Messungen

Ergibt die auf der Grundlage der Ermittlungen nach Abschnitt 8 durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, dass die Versicherten durch

Gesundheitsgefahren ausgesetzt sein können, hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass die Arbeitsplätze in kontaminierten Bereichen entsprechend messtechnisch überwacht werden. Er hat das Messkonzept nach Messverfahren und einzusetzender Messtechnik sowie Art und Umfang der Messungen vor Beginn der Arbeiten mit dem Auftraggeber im Zweifelsfall unter Beteiligung der Berufsgenossenschaft und anderer Fach- und Aufsichtsbehörden abzustimmen. Die Messergebnisse sind zu dokumentieren.

Da die Biostoffverordnung eine Überwachungsverpflichtung vergleichbar der Gefahrstoffverordnung nicht kennt, beziehen sich die obigen Anforderungen ausschließlich auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach § 3 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung. Dennoch kann es gegebenenfalls erforderlich sein, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung oder zur Wirksamkeitsprüfung von Schutzmaßnahmen Messungen von biologischen Arbeitsstoffen durchzuführen.

Messtechnische Verfahren und Bewertung zu biologischen Arbeitsstoffen in Bezug auf die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung oder der Schutzmaßnahmen siehe Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA), insbesondere

Die Vorgaben im Arbeits- und Sicherheitsplan (siehe Abschnitt 8.3) hinsichtlich des Messkonzeptes sind zu berücksichtigen.

Bei Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen ist im konkreten Einzelfall eine messtechnische Überwachung nur dann notwendig, wenn andere Unterlagen, die für die auszuführenden Tätigkeiten eine Expositionsabschätzung ermöglichen würden, z.B. BG/BIA-Empfehlungen, entsprechende Expositionsbeschreibungen oder Handlungsanleitungen, nicht vorliegen oder zur Expositionsbeurteilung der einzelnen Tätigkeit nicht ausreichen.

Ist mit dem Vorhandensein explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, siehe auch

Verfahren zur messtechnischen Bewertung von Arbeitsplätzen, an denen Tätigkeit mit Gefahrstoffen ausgeführt werden, enthalten die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 und TRGS 403. Voraussetzung für die Anwendung der Verfahren sind nach Anhang 1 Nr. 2 der TRGS 402:

Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 und TRGS 403 bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen nicht gegeben, ist nach Abschnitt 9.2 zu verfahren.

Die Dokumentationspflicht von Messergebnissen betrifft vorrangig Messungen zum Nachweis der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten.

9.2 Nichtanwendbarkeit messtechnischer Überwachung und Beurteilung

Ist eine messtechnische Überwachung und Beurteilung der Arbeitsplätze nach Abschnitt 9.1 nicht sinnvoll anwendbar, weil die Gefahrstoffsituation und die Expositionsbedingungen sich auf Grund wechselnder Betriebszustände ständig verändern, sind die denkbar ungünstigsten Gefahrstoffbelastungen und dementsprechenden Gesundheitsgefährdungen anzunehmen.

Dieser Fall ist z.B. dann gegeben, wenn die Voraussetzungen zur Ermittlung und Beurteilung gefährlicher Stoffe in der Luft bzw. die Beurteilung von Stoffgemischen in der Luft an den Arbeitsplätzen nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402 nicht vorliegen; siehe Abschnitt 5.7 der TRGS 402.

9.3 Messgeräte zur Überwachung explosionsfähiger Atmosphäre

Die zur Feststellung explosionsfähiger Atmosphäre verwendeten Messgeräte müssen von einer anerkannten Prüfstelle für geeignet befunden sein.

Anerkannte Prüfstellen sind z.B.:

Siehe auch Abschnitt 3.3.

10 Vorausgehende Untersuchungen

10.1 Begehung

10.1.1 Beim Begehen kontaminierter Bereiche sind das Rauchen, die Verwendung von offenem Feuer und Licht sowie das Mitführen und Einnehmen von Nahrungs- und Genussmitteln verboten. Das Berühren kontaminierter Stoffe und Gegenstände ist zu vermeiden. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, dass die Versicherten nach der Begehung

können.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch die für die Begehung erforderlichen Schutzmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung auszuwählen sind.

Bei Begehungen zur Erkundung von Gebäudeschadstoffen beschränken sich die Schutzmaßnahmen auf ein Mindestmaß an Vorkehrungen zur Hygiene und zum Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen.

Für die Begehung erforderliche persönliche Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 18.

10.1.2 Die Begehung unter Erdgleiche liegender Räume und untertägiger Anlagen ist nur zulässig, wenn zusätzlich zu Abschnitt 7.3 die Bestimmungen der Abschnitte VII. "Zusätzliche Bestimmungen für Bauarbeiten unter Tage" und VIII. "Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Bohrungen" der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) beachtet werden.

Siehe auch messtechnische Überwachung nach Abschnitt 9.

10.2 Bohrungen und Sondierungen

10.2.1 Werden bei Bohr- oder Sondierungsarbeiten Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu Gefahren für die Versicherten Führen können, sind die Arbeiten unverzüglich zu unterbrechen, ist der Gefahrbereich zu verlassen und der Aufsichtführende zu verständigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls der Arbeitsplan entsprechend anzupassen ist.
Als Unregelmäßigkeiten kommen z.B. in Betracht:

10.2.2 Der Aufsichtführende hat festzulegen, welche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sind. Ist mit austretenden Gasen oder Dämpfen zu rechnen, ist deren messtechnische Untersuchung zu veranlassen.

In Betracht kommende Sicherheitsmaßnahmen können z.B. sein:

Welche Maßnahmen im Einzelfall durchzuführen sind, hängt vom Ergebnis der Ermittlungen gemäß Abschnitt 8 und der darauf aufbauenden Gefährdungsbeurteilung ab.

10.2.3 Bohr- oder Sondierungsarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, nachdem der Aufsichtführende dies angeordnet und die dabei einzuhaltenden Schutzmaßnahmen, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, festgelegt hat.

Eine Weiterarbeit kann möglicherweise trotz technischer Lüftungsmaßnahmen im Sinne von Abschnitt 10.2.2 nur unter Verwendung von geeigneten Atemschutzgeräten erfolgen. Im Falle einer festgestellten explosionsfähigen Atmosphäre, die nicht beseitigt werden kann, darf nur ohne Zündquellen und mit explosionsgeschützten Geräten weiter gearbeitet werden. Siehe auch "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).

10.2.4 Bei Bohr- oder Sondierungsarbeiten anfallendes Bohrklein und Bohrstaub, muss an der Austrittstelle abgesaugt oder niedergeschlagen werden. Das abgesaugte oder niedergeschlagene Material ist, sofern es kontaminiert ist, in geeigneten Behältern zwischenzulagern, abzutransportieren und zu entsorgen.

Geeignet sind Behälter, die dicht verschließbar und aus einem Material hergestellt sind, dass gegenüber dem abgesaugten oder niedergeschlagenen Bohrklein bzw. -staub sowohl mechanisch als auch chemisch dicht und beständig ist.

10.2.5 Bohrspülung und Bohrflüssigkeit sind in einem geschlossenen Kreislauf zu führen. Die zugehörigen Spülungswannen müssen durch Hauben abgedeckt sein. Gefährliche Gase und Dämpfe sind abzusaugen. Überflüssige Bohr- und Spülflüssigkeit muss gesondert aufgefangen und - im Falle einer Kontaminierung mit Gefahrstoffen - fachgerecht entsorgt werden.

10.2.6 Die Entsorgung von anfallendem Bohrstaub, Bohrklein und Spülflüssigkeit muss vor Beginn der Bahr- und Sondierungsarbeiten festgelegt sein.

10.2.7 Die für Bohr- oder Sondierungsarbeiten verwendeten Geräte sind nach Abschluss dieser Arbeiten vor Ort zu dekontaminieren. Ist dies nicht möglich, sind Bohrgestänge, Rohre und Zubehör in geeigneten Behältern zu einem dafür geeigneten Waschplatz zu transportieren und dort zusammen mit dem Bohrgerät zu reinigen.

10.3 Arbeiten in und an Schürfgräben und Schürfen

10.3.1 Die Wände von Schürfgräben und Schürfen müssen so abgeböscht oder verbaut sein, dass Versicherte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können.

Neben den allgemeinen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung siehe insbesondere § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) und DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten".

Einflüsse, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können, sind z.B.

10.3.2 Abweichend von Abschnitt 10.3.1 darf die Neigung freier Böschungen von Gräben, Schürfen und dergleichen in Deponien in keinem Falle 45° überschreiten. Je nach Standsicherheit des Deponiekörpers müssen geringere Böschungswinkel eingehalten werden.

Die Standsicherheit von Deponiekörpern wird beeinflusst z.B. durch

10.3.3 An den Rändern von Schürfgräben und Schürfen, die betreten werden, sind mindestens 1,50 m breite und möglichst waagerechte Schutzstreifen anzuordnen und von Aushubmaterial, Hindernissen und nicht benötigten Gegenständen freizuhalten. Zum Betreten von Schürfgräben und Schürfen müssen ausreichend lange Leitern oder andere geeignete Zugänge vorhanden sein und benutzt werden. Schürfgräben und Schürfe, die über einen längeren Zeitraum offen bleiben müssen, sind mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen oder gegen den Zutritt von Personen abzusperren.

10.3.4 Schürfgräben und Schürfe sind nach Beendigung der Untersuchungsarbeiten unverzüglich wieder zu verfüllen. Das Verfüllen sollte mit Maschinen durchgeführt werden.

10.3.5 Neben Schürfgräben und Schürfen gelagertes Aushubmaterial muss, sofern es nicht umgehend abtransportiert oder wieder verfüllt wird, in geeigneter Weise abgedeckt werden, um Staubentwicklung und Gefahrstoffverfrachtungen durch Wind oder Wasser zu vermeiden.

In Betracht kommen kann z.B. eine Abdeckung mit Folien und ähnlichem aus geeignetem Material, die gegen Lageveränderungen, z.B. durch Wind, gesichert sind. Bei einer Abdeckung mit Folien ist zu beachten, dass sich unter der Folienabdeckung gasförmige Emissionen ansammeln können.

10.3.6 Schürfgräben und Schürfe dürfen erst betreten werden, nachdem durch messtechnische Überwachung nach Abschnitt 9 festgestellt worden ist, dass für die Versicherten keine Gefahren bestehen.

10.3.7 Werden bei Arbeiten in Schürfgräben und Schürfen Unregelmäßigkeiten festgestellt, ist nach den Abschnitten 10.2.1 bis 10.2.3 zu verfahren.

10.3.8 Die für Schürfarbeiten verwendeten Geräte sind nach Abschluss dieser Arbeiten vor Ort zu dekontaminieren. Ist dies nicht möglich, ist entsprechend Abschnitt 10.2.7 zu verfahren.

11 Durchführung von Bauarbeiten

11.1 Allgemeines

Der Auftragnehmer darf - auch als Subunternehmer - Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen nur durchführen, nachdem der Auftraggeber die Untersuchungen mit Ermittlung, Dokumentation und Bewertung der vorhandenen Gefahrstoffe nach Abschnitt 8 vorgenommen hat. Zur Durchführung der Arbeiten sind das oder die anzuwendenden Arbeitsverfahren, die dabei zu verwendenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zwangläufig wirksame technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und der Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Die Schutzmaßnahmen werden von der Art, Menge, Konzentration und Mobilität der Gefahrstoffe sowie den vorgesehenen Arbeitsverfahren bestimmt. Ist eine eindeutige Bewertung der Gefahrstoffe und des von ihnen ausgehenden Gefahrenpotentials nicht möglich, muss hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen vom denkbar ungünstigsten Fall ausgegangen werden.

Als technische Schutzmaßnahmen können z.B. in Betracht kommen:

11.2 Anzeigepflicht

11.2.1 Der Auftragnehmer hat Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen spätestens 4 Wochen vor ihrem Beginn der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufügen:

Für Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen beträgt die Anzeigefrist zwei Wochen.

Muster eines Anzeige-Formulars siehe Anhang 1. Die im Muster des Anzeigeformulars genannten Anlagen 1 und 3 entsprechen dem Arbeits- und Sicherheitsplan des Bauherrn nach Abschnitt 8.3.

Die Anzeigeverpflichtungen nach § 13 der Biostoffverordnung und § 2 der Baustellenverordnung bleiben davon unberührt.

11.2.2 Die Berufsgenossenschaft kann in besonderen Fällen nach entsprechender Information über die geplanten Arbeiten den Auftragnehmer von der Meldepflicht noch Abschnitt 11.2.1 befreien.

Besondere Fälle sind z.B. wiederholt vorkommende gleichartige Arbeiten beim selben Auftraggeber.

11.3 Baustelleneinrichtung

Die folgenden Anforderungen zur Baustelleneinrichtung können entsprechend den sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Erfordernissen angepasst werden.

11.3.1 Der Auftragnehmer hat kontaminierte Bereiche, in denen er Bauarbeiten durchführt, gegen den Zutritt Unbefugter einzuzäunen. An der Umzäunung sind zusätzlich der bestehenden Gefährdung entsprechende Warnzeichen anzubringen. Die Zeichen müssen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen. Erforderliche Personen- und Fahrzeugschleusen sind in die Umzäunung einzubeziehen.

11.3.2 In kontaminierten Bereichen dürfen Sozialräume, Büros, Labors, Unterkünfte, Werkstätten und Lagerräume nicht errichtet und bereits vorhandene derartige Anlagen nicht benutzt werden. Dies gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass mit Gefahrstoffen belastete Gase, Dämpfe oder Stäube nicht in diese Anlagen eindringen können bzw. in bestehenden Anlagen nicht vorhanden sind.

11.3.3 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass zwischen den in kontaminierten Bereichen liegenden Arbeitsstellen und zwischen diesen und mindestens einer außerhalb des kontaminierten Bereiches liegenden, ständig besetzten Stelle die Möglichkeit zur Verständigung besteht. Erforderlichenfalls sind hierfür geeignete Hilfsmittel, z.B. Telefon, Funksprechgeräte, zu verwenden.

11.3.4 Der Auftragnehmer hat für das Umkleiden und die sanitären Bedürfnisse der Versicherten eine Schwarz-Weiß-Anlage einzurichten, zu unterhalten und für eine sachgerechte Benutzung zu sorgen. Die Räume müssen so ausgestattet sein, dass jederzeit eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht werden kann. Räume und Unterkünfte müssen der Anzahl der Versicherten entsprechend bemessen sein und im Übrigen der Arbeitsstättenverordnung sowie den zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien entsprechen und arbeitstäglich - im Bedarfsfalle häufiger - gründlich gereinigt werden.

Eine Schwarz-Weiß-Anlage besteht in der Regel aus 3 miteinander verbundenen Räumen. Der dem öffentlichen Straßenbereich bzw. Eingangsbereich zugewandte Teil dient als so genannter Weiß-Bereich dem Ablegen, Aufbewahren und späteren Wiederanlegen der Straßenkleidung und gegebenenfalls auch als Aufenthaltsraum. Der anschließende Mittelteil (Sanitärbereich) enthält die sanitären Einrichtungen, z.B. Waschbecken, Duschen, Toiletten. Auf der dem kontaminierten Arbeitsbereich zu gewandten Seite schließt sich an den Sanitärbereich der so genannte Schwarz-Bereich an, der dem Anlegen und späteren Ablegen und Aufbewahren der Arbeitskleidung dient.

11.3.5 Zum Vorreinigen verschmutzter Arbeitskleidung, insbesondere der Stiefel sowie zum Vermeiden der Übertragung von Schmutz in den Schwarz-Bereich der Schwarz-Weiß-Anlage, hat der Auftragnehmer unmittelbar vor dem Zugang zum Schwarz-Bereich der Schwarz-Weiß-Anlage geeignete Einrichtungen zu schaffen.

Solche Einrichtungen sind z.B.

11.3.6 Für die Aufbewahrung kontaminierter Geräte und Werkzeuge muss innerhalb des umzäunten Bereiches ein besonders gekennzeichneter Lagerraum vorhanden sein. Der Raum muss ausreichend belüftet sein. Bei technischer Belüftung ist, wenn die Gefahr der Verschleppung von Kontaminationen besteht, die Abluft zu reinigen.

11.3.7 Zur Verhütung der Übertragung von Gefahrstoffen in nicht kontaminierte Bereiche müssen entsprechende Dekontaminations-Einrichtungen vorhanden sein und -Maßnahmen getroffen werden.

Solche Einrichtungen sind z.B.:

11.3.8 Sind bei Bauarbeiten in kontaminierten Bereichen Kenntnisse über

erforderlich, müssen entsprechende Messgeräte auf der Baustelle vorhanden sein.

Solche Kenntnisse sind z.B. dann erforderlich, wenn Maßnahmen in Abhängigkeit von Umgebungsbedingungen festgelegt sind, z.B. Atemschutz mit oder ohne Gebläseunterstützung, temperaturabhängig definierte Trage- bzw. Pausenzeiten von belastenden persönlichen Schutzausrüstungen, oder Messgeräte eingesetzt werden, deren Sensorik von den Umgebungsbedingungen wesentlich beeinflusst wird, z.B. bestimmte Prüfröhrchen, bestimmte Photoionisationsdetektoren.

11.4 Erdbaumaschinen, Fahrzeuge

Erdbaumaschinen und Fahrzeuge dürfen in kontaminierten Bereichen nur eingesetzt werden, wenn durch die Ausrüstung mit Filter- bzw. Druckluftanlagen das Vorhandensein einer ausreichend zuträglichen Atemluft in der Fahrerkabine gewährleistet ist. Dazu sind die Maßgaben in Abschnitt 11.5.2 einzuhalten. Fahrerkabinen und Filter bzw. Druckluftanlagen müssen der BG-Information "Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues" (BGI 581) entsprechend betrieben werden.

Soll im Einzelfall auf die Verwendung von Fahrerkabinen mit Filter- bzw. Druckluftanlagen verzichtet werden, ist dies im Arbeits- und Sicherheitsplan nach Abschnitt 8.3 und der Anzeige nach Abschnitt 11.2.1 anzugeben und auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

11.5 Maßnahmen gegen Gefahrstoffe

11.5.1 Ergeben die Messungen nach den Abschnitten 9 und 11.7.5, dass Gefahrstoffe in gesundheitsgefährlicher Konzentration vorhanden sind, müssen geeignete technische Lüftungsmaßnahmen durchgeführt werden. Wird saugende Lüftung eingesetzt, dürfen bei brand- und explosionsgefährlichen Gefahrstoffen nur Absaugeinrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden.

Bei gasförmigen Gefahrstoffen sind für die Lüftung Einrichtungen zu bevorzugen, die Frischluft zur Arbeitsstelle hinführen (blasende Belüftung). Die Ansaugstelle für die Luftzuführung sollte unter Beachtung der Windrichtung in ausreichender Entfernung von der Emissionsquelle in ca. 1,50 m Höhe angeordnet sein, um das Ansaugen von Gasen aus dem oberflächennahen Bereich zu vermeiden.

Beim Einsatz von saugender Lüftung wird die bei blasender Belüftung bewirkte schnelle Vermischung, Verdünnung und Abführung schädlicher Gase nicht erreicht. Außerdem besteht die Gefahr, dass gesundheitsgefährliche oder explosionsfähige Gase und Dämpfe in verstärktem Maße austreten und dadurch im ungünstigen Fall auch zur Arbeitsstelle und zum Ventilator als möglicher Zündquelle hingeführt werden können.

Bei staubförmigen Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen ist eine Erfassung der Emission am Entstehungsort erforderlich.

11.5.2 Zur Feststellung, ob die Lüftungsmaßnahmen ausreichend sind, müssen wiederholte Einzelmessungen, und bei der Überwachung des Sauerstoffgehaltes sowie der explosionsfähigen Atmosphäre zusätzlich kontinuierliche Messungen durchgeführt werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass

11.6 Maßnahmen bei explosionsfähiger Atmosphäre

Ergeben die Messungen nach den Abschnitten 9 und 11.7.5, dass Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube vorhanden sind, die in Verbindung mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, sind Maßnahmen nach der Gefahrstoffverordnung, insbesondere Anhang III Nr. 1, und der Betriebssicherheitsverordnung, insbesondere §§ 3, 6 und Anhang 4, einzuleiten. Können gefährliche Konzentrationen nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber eine Zoneneinteilung nach § 5 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit Anhang 3 vorzunehmen und die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdung Beschäftigter oder Dritter im Explosionsschutzdokument auszuweisen.

Technische Maßnahmen sind z.B.

Organisatorische Maßnahmen sind z.B.

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