umwelt-online: BGR 166 Gerüstbau - Systemgerüste (1)
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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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BGR 166 - Gerüstbau - Systemgerüste
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/534.1)

(Ausgabe 04/2000)



Zurückgezogen, nur zur Information

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" wurde unter ingenieurmäßigen Gesichtspunkten erarbeitet und ist wie folgt in 4 Teile gegliedert:

- DIN 4420-1"Allgemeine Regelungen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen",
- DIN 4420-2"Leitergerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen",
- DIN 4420-3"Gerüstbauarten ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; Sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen",
- DIN 4420-4"Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen
(Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und Sicherheitstechnische Anforderungen".

Diese BG-Regeln stützen sich auf DIN 4420 und erläutern diese für die unterschiedlichen Gerüstbauarten. In diesen Regeln sind für den Gerüsthersteller und -anwender die für die Regelausführung der jeweiligen Gerüstbauart spezifischen Anforderungen sowie die im berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenwerk enthaltenen Bestimmungen zusammengestellt. Darüber hinaus enthalten sie, entsprechend DIN 4420-1, für die verschiedenen traditionellen Gerüstbauarten Regelungen für das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden.

Die Reihe "Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit im Gerüstbau" (BG-Regeln Gerüstbau) umfasst folgende Teile:

- Allgemeiner Teil (mit Anhang DIN 4420)BGR 165
- Systemgerüste (Rahmen- und Modulgerüste)BGR 166
- Stahlrohr-KupplungsgerüsteBGR 167
- AuslegergerüsteBGR 168
- Konsolgerüste für den Hoch- und TiefbauBGR 169
- Konsolgerüste für den Stahl- und AnlagenbauBGR 170
- BockgerüsteBGR 171
- FahrgerüsteBGR 172
- KleingerüsteBGR 173
- HängegerüsteBGR 174
- Montagegerüste für AufzugschächteBGR 175.

Zusätzlich sind für Arbeits- und Schutzgerüste die

- BG-Grundsätze "Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten"BGG 927

zu beachten.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regeln finden Anwendung auf das Auf-, Um- und Abbauen sowie das Verwenden von Systemgerüsten.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeitsgerüste und Schutzgerüste sind Baukonstruktionen, die mit Gerüstlagen veränderlicher Länge und Breite an der Verwendungsstelle aus Gerüstbauteilen zusammengesetzt, ihrer Bestimmung entsprechend verwendet und wieder auseinandergenommen werden können.
  2. Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können. Sie haben außer den beschäftigten Personen und ihren Werkzeugen auch das jeweils für die Arbeiten erforderliche Material zu tragen.
  3. Schutzgerüste sind Gerüste, die als Fang- oder Dachfanggerüste Personen gegen tieferen Absturz sichern oder als Schutzdächer Personen, Maschinen, Geräte und anderes gegen herabfallende Gegenstände schützen.
  4. Systemgerüste sind Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen, für die einige oder alle Systemmaße durch fest an den Bauteilen angebrachte Verbindungen oder Verbindungsmittel vorgegeben sind. Sie werden unterschieden in Rahmengerüste und Modulgerüste.
  5. Rahmengerüste sind Gerüste, bei denen mindestens senkrechte oder waagerechte Tragglieder als Rahmen hergestellt sind.
  6. Modulgerüste sind Gerüste, bei denen an den Ständern in regelmäßigen (Modul-) Abständen vorgefertigte Knotenpunkte angebracht und zum Befestigen anderer Gerüstbauteile bestimmt sind.
  7. Fassadengerüste sind Standgerüste mit längenorientierten Gerüstlagen vor Fassaden oder wandartigen Flächen.
  8. Raumgerüste sind Standgerüste mit flächenorientierten Gerüstlagen.
  9. Regelausführung ist die im allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsbescheid (Zulassung) beschriebene Gerüstausführung.

Bild 1: Bauteile eines Systemgerüstes und deren Benennung

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Systemgerüste müssen nach diesen BG-Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 4 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Brauchbarkeitsnachweis

Für Systemgerüste ist ein Brauchbarkeitsnachweis nach Tabelle 1 bis Tabelle 3 zu erbringen.

Für die in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung beschriebenen Regelausführungen gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

Siehe Bauordnungen der Bundesländer.

Tabelle 1: Möglichkeiten des Brauchbarkeitsnachweises bei der Verwendung von Rahmengerüsten

* Anforderungen an eine bauaufsichtliche Zulassung sind der "Zulassungsrichtlinie für Anforderungen an Fassadengerüste" des Deutschen Instituts für Bautechnik in Berlin zu entnehmen.

Tabelle 2: Möglichkeiten des Brauchbarkeitsnachweises bei der Verwendung von Modulgerüsten als Fassadengerüst

* Anforderungen an eine bauaufsichtliche Zulassung sind der "Zulassungsrichtlinie für Anforderungen an Fassadengerüste" des Deutschen Instituts für Bautechnik in Berlin zu entnehmen.

Tabelle 3: Möglichkeiten des Brauchbarkeitsnachweises bei der Verwendung von Modulgerüsten als Raumgerüst

* Anforderungen an eine bauaufsichtliche Zulassung sind der "Zulassungsrichtlinie für Anforderungen an Fassadengerüste" des Deutschen Instituts für Bautechnik in Berlin zu entnehmen.

5 Gerüstgruppen

5.1 Gruppeneinteilung

5.1.1 Arbeitsgerüste sind nach Tabelle 4 in sechs Gerüstgruppen eingeteilt. Konsolbelagflächen müssen zu derselben Gerüstgruppe wie die Belagfläche gehören. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 0,25 m zwischen den Belagflächen und den Konsolbelagflächen dürfen unterschiedliche Gerüstgruppen gewählt werden.

Tabelle 4: Gerüstgruppen

1
Gerüstgruppe
2
Mindestbreite der Belagfläche1)
3
flächen- bezogenes Nutzgewicht
4
Flächenpressung2)
10,50 m³)--
20,60 m³)150 kg/m2-
30,60 m³)200 kg/m2-
40,90 m300 kg/m2500 kg/m2
50,90 m450 kg/m2750 kg/m2
60,90 m600 kg/m21000 kg/m2

1) Die freie Durchgangsbreite muss bei Materiallagerung auf der Belagfläche mindestens 0,20 m betragen.

2) Flächenpressung ist hier Nutzgewicht geteilt durch dessen tatsächliche Grundriss fläche.

3) Die Bordbrettdicke darf mitgerechnet werden.

5.2 Zulässige Belastungen

5.2.1 Die Summe der Nutzgewichte auf den einzelnen Belagflächen darf innerhalb eines Gerüstfeldes den Wert des sich aus Tabelle 4, Spalte 3 zu berechnenden Nutzgewichtes je Gerüstfeld nicht überschreiten.

5.2.2 Je Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.

5.2.3 Werden Lasten mit Hebezeugen auf Gerüste abgesetzt, ist deren Gewicht jeweils mit dem Faktor 1,2 zu multiplizieren.

5.2.4 Für die Belastung durch Personen ist kein Nachweis der Flächenpressung erforderlich.

5.2.5 Das zulässige Nutzgewicht für Schutzgerüste muss mindestens dem der Gerüstgruppe 2 entsprechen.

5.3 Anwendungsbeispiele

5.3.1 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 1 dürfen nur für Inspektionstätigkeiten eingesetzt werden.

5.3.2 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 2 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, die kein Lagern von Baustoffen und Bauteilen erfordern.

5.3.3 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppe 3 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen die Belastung aus Personen und Materialien das flächenbezogene Nutzgewicht von 200 kg/m2 nicht überschreitet.

Zulässige Arbeiten sind z.B.

wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt (siehe Abschnitt 6.1.2).

Beispiel für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Gerüstgruppe 3:

Ständerabstand2,50 m
Belagbreite0,60 m
ergibt Belagfläche2,50 m x 0,60 m =1,50 m2
zulässige Belastung der Belagfläche1,50 m2 x 200 kg/m2 =300 kg

Die tatsächliche Belastung setzt sich aus dem Gewicht von Materialien und Personen zusammen. Für jede Person ist ein Gewicht von 100 kg anzusetzen.

zulässige Belastung der Belagfläche300 kg
Eine Person-100 kg
ergibt zulässige Materiallagerung200 kg

5.3.4 Arbeitsgerüste der Gerüstgruppen 4, 5 und 6 dürfen für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen Baustoffe oder Bauteile auf dem Gerüstbelag abgesetzt oder gelagert werden. Dabei darf die zulässige Belastung nach Tabelle 4, Spalte 3 und die zulässige Flächenpressung nach Tabelle 4, Spalte 4 nicht überschritten werden.

Zulässige Arbeiten sind z.B.:

wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt (siehe Abschnitt 6.1.2).

Beispiel für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Gerüstgruppe 4 (mit Kranbetrieb):

Ständerabstand2,50 m
Belagbreite0,90 m
ergibt Belagfläche2,50 m x 0,90 m =2,25 m2
zulässige Belastung der Belagfläche2,25 m2 x 300 kg/m2 =675 kg

Ermittlung der vorgesehenen Belastung:

Eine Person100 kg 
Steinpaket1,21) x 297kg = 90 Steine VHLz 1,6 NF356 kg
Mörtelkübel65 Liter140 kg
Werkzeug 10 kg
Gesamtbelastung 606 kg
Kontrolle der vorgesehenen Belastung:
(zulässige Belastung)675 kg .> 606 kg(vorhandene Belastung)

Kontrolle der Flächenpressung:

a) für das Steinpaket

Grundfläche1,25 m x 0,57 m =0,71 m2
Flächenpressung297 kg : 0,71 m2 =420 kg/m2
(zulässige Pressung2))500 kg/m2 > 420 kg/m2 (vorhandene Pressung)

b) für den Mörtelkübel

Grundfläche0,60 m x 0,40 m =0,24 m2
oder GrundflächeØ 0,60 m =0,28 m2
Flächenpressung140 kg: 0,28 m2500 kg/m2
(zulässige Pressung3))500 kg/m2 = 500 kg/m2 (vorhandene Pressung)

Beispiel für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Gerüstgruppe 5 (ohne Kranbetrieb):

Ständerabstand 2,50 m
Belagbreite 0,90 m
ergibt Belagfläche2,50 m x 0,90 m =2,25 m2
zulässige Belastung der Belagfläche2,25 m2 x 450 kg/m2 =1.013 kg

Ermittlung der vorgesehenen Belastung:

Eine Person100 kg 
Steinpaket162 Steine VHLz 1,6 NF535 kg
Mörtelkübel100 Liter210 kg
Werkzeug 10 kg
Gesamtbelastung 855 kg
Kontrolle der vorgesehenen Belastung:
(zulässige Belastung)1.013 kg > 855 kg(vorhandene Belastung)

Kontrolle der Flächenpressung:

a) für das Steinpaket

Grundfläche1,25 m x 0,57 m =0,71 m2
Flächenpressung535 kg : 0,71 m2 =750 kg/m2
(zulässige Pressung4))750 kg/m2 = 750 kg/m2 (vorhandene Pressung)

b) für den Mörtelkübel

Grundfläche0,60 m x 0,40 m =0,24 m2
oder GrundflächeØ 0,60 m =0,28 m2
Flächenpressung210 kg: 0,28 m2750 kg/m2
(zulässige Pressung5))750 kglm2 = 750 kg/m2 (vorhandene Pressung)

1) Kranzuschlag

2) nach Tabelle 4, Spalte 4

3) nach Tabelle 4, Spalte 4

4) nach Tabelle 4, Spalte 4

5) nach Tabelle 4, Spalte 4


6 Gerüstabmessungen

6.1 Abmessungen von Arbeitsgerüsten

6.1.1 Die Mindestbreite der Belagflächen muss für

- Gerüstgruppe 10,50 m,
- Gerüstgruppen 2 und 3 und0,60 m,
- Gerüstgruppen 4 bis 60,90 m

betragen (siehe Tabelle 4).

6.1.2 Die Breite b der Belagfläche muss so bemessen werden, dass bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.

6.1.3 Um Bauwerksecken ist der Belag in voller Breite herumzuführen. Abweichend hiervon darf der Belag 0,50 m breit sein, wenn an der Ecke keine Arbeiten durchgeführt werden.

6.2 Abmessungen von Fanggerüsten

6.2.1 Der senkrechte Abstand zwischen Absturzkante und Belagfläche darf 2,00 m nicht übersteigen (siehe Bild 2).

6.2.2 Der waagerechte Abstand zwischen Fanggerüstbelag und Bauwerk darf nicht größer als 0,30 m sein.

6.2.3 Die Breite b der Belagfläche (ohne Bordbrett) muss mindestens 0,90 m betragen.

6.2.4 Der Abstand b1 zwischen Innenkante Seitenschutz bzw. Schutzwand und der Absturzkante muss mindestens 0,90 m betragen.

Die Absturzkante kann bei den jeweiligen Bauzuständen unterschiedlich sein.

Maßgebend für den Abstand b1 ist die tatsächliche nutzbare Fangbreite der Belagfläche. Z. B. wird bei auskragender Deckenschalung der Abstand b1 zwischen Außenkante Schalung und Innenkante Seitenschutz gemessen. Kann der Mindestabstand b1 nicht eingehalten werden, ist an der Absturzkante ein Seitenschutz vorzusehen.

Bild 2: Abmessung der Fanggerüste (Bilder a, b, c)

6.2.5 Abweichend von Abschnitt 6.2.2 darf der waagerechte Abstand von 0,30 m überschritten werden (siehe Bild 2d), wenn

Bild 2: Abmessung der Fanggerüste (Bild d)

6.2.6 Abweichend von Abschnitt 6.2.4 und Abschnitt 6.2.5 muss die Breite b mindestens 0,60 m betragen, wenn dabei

Bei der Verwendung von 2,00 m hohen Schutzwänden (h1) und einem Abstand (b1 ) von 0,70 m ergibt sich, dass der Belag nicht tiefer als 1,20 m unter der Absturzkante liegen darf.

6.2.7 Bei einer Neigung des Seitenschutzes von mehr als 15° und einer Gerüstausbildung nach Bild 2c ist eine geschlossene Schutzwand erforderlich. Die Schutzwand ist wie der Belag auszuführen.

Bild 3: Fanggerüst mit Schutzwand


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