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DGUV Regel 103-010 - Arbeiten an Telekommunikationslinien (BGR/GUV-R 2111)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR/GUV-R)
(Ausgabe 08/2009)
Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten, z.B. aus
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/ oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.
1 Anwendungsbereich
Die Regel "Arbeiten an Telekommunikationslinien" findet Anwendung für Bau (auch Um- und Abbau), Instandhaltung und Prüfung von Telekommunikationslinien sowie Transport einzelner Teile der Telekommunikationslinie.
Keine Telekommunikationslinien im Sinne dieser Regel sind Kamera-Überwachungsanlagen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Antennentragwerke sind bauliche Einrichtungen auf denen Antennen montiert sind z.B. Masten, Türme, Schornsteine, Silos und Häuser.
Bereich erhöhter Exposition ist im Zusammenhang mit EMF gemäß BGV/GUV-V B11 ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereiches 1 überschritten werden.
Elektromagnetische Felder (EMF) gemäß BGV/GUV-V B11 sind elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz.
Expositionsbereich 1 ist im Zusammenhang mit EMF gemäß BGV/GUV-V B11 der Bereich, der kontrollierte Bereiche sowie Bereiche umfasst, in denen aufgrund der Betriebsweise oder aufgrund der Aufenthaltsdauer sichergestellt ist, dass eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositionsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt.
Expositionsbereich 2 ist im Zusammenhang mit EMF gemäß BGV/GUV-V B11 der Bereich, der alle Bereiche des Unternehmens umfasst, sofern sie nicht dem Expositionsbereich 1, dem Bereich erhöhter Exposition oder dem Gefahrbereich zuzuordnen sind.
Gefahrbereich ist im Zusammenhang mit EMF gemäß BGV/GUV-V B11 ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Exposition überschritten werden.
Gefährdende Fernspeisung besteht in ferngespeisten Übertragungssystemen, bei denen die Grenzwerte des zulässigen Berührungsstromes nach DIN VDE 0800-3 (VDE 0800-3) überschritten werden.
Für den zulässigen Berührungsstrom in Fernspeisekreisen mit Fernspeisewechselspannungen über 50 V (Effektivwert) oder Fernspeisegleichspannungen über 120 V gelten für dauernd fließende Berührungsströme nachfolgende Grenzwerte, die auch im Fehlerfall nicht überschritten werden dürfen:
a) Wechselstrom (Effektivwert) bis 10 kHz: | 9 mA |
b) Gleichstrom: | 60 mA |
Gefährdende Überspannung entsteht durch die Einwirkung einer Starkstromanlage, Sendeantennenanlage oder einer atmosphärischen Entladung auf eine Telekommunikationslinie, die durch Kopplung über kapazitive, induktive und ohmsche Widerstände Personen gefährden kann.
Kabeltrommeln im Sinne dieser Regel sind Spulen aus Holz, Stahl oder Kunststoff nach DIN 46391-1 mit einem Durchmesser von 71 bis 280 cm. Sie werden als Verpackung für die Lieferung von Kabeln, Leitungen und Seilen verwendet.
Telekommunikationslinie (TK-Linie) ist ein Teil einer Einrichtung zur Übertragung von Sprache oder Daten mit Hilfe von elektrischem Strom, elektromagnetischen oder optischen Wellen.
Sie umfasst bei leitungsgeführtem Übertragungsweg die Gesamtheit aller Leiter oder Kabel einschließlich ihrer Isolierung, ihrer Garnituren und Abschlusseinrichtungen und aller sonstigen dazugehörigen Bauteile (z.B. Masten, Befestigungselemente, mechanische und elektrische Schutzeinrichtungen, Erdungen), die für den Betrieb der TK-Linie erforderlich sind.
Sie umfasst bei nicht leitungsgeführtem Übertragungsweg den Antennenträger, die Sende- und Empfangsantenne einschließlich deren Zuleitungen (z.B. Hohlleiter, HF-Kabel) vom Sender bzw. Empfänger, ausgenommen mobile Endgeräte.
3 Allgemeine Anforderungen
Gemäß Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten hinsichtlich des Arbeitsschutzes zu beurteilen, die Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Maßnahmen festzulegen und darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.
Die Beschäftigten sind gemäß §§ 4 und 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) zu unterweisen.
3.1 Beschäftigungsbeschränkungen
3.1.1 Grundsätzliches
Nach § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dürfen Aufgaben nur übertragen werden, wenn die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
Sie sind körperlich und fachlich geeignet Masten, Dächer, Antennentragwerke und weitere Anlagen im Bereich von Telekommunikationslinien zu besteigen, dort Arbeiten durchzuführen und in Schächte entsprechender Anlagen hinabzusteigen. Sie sind mit den Inhalten dieser Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz vertraut.
Um dieses Schutzziel zu erfüllen, darf der Unternehmer bei bestehender Absturzgefahr nur solche Beschäftigte mit dem Besteigen von Anlagen im Bereich von Telekommunikationslinien sowie mit Arbeiten auf entsprechenden Anlagen beauftragen, die dazu geeignet sind.
Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann z.B. durch eine ärztliche Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" festgestellt werden.Hinweise für die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises geben die "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGI 504-41).
Der Unternehmer darf bei bestehender Absturzgefahr Beschäftigte mit offensichtlicher Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung nicht mit dem Besteigen von Anlagen im Bereich von Telekommunikationslinien sowie mit Arbeiten auf entsprechenden Anlagen beauftragen.
Beschäftigte, die bei der Arbeit persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz benötigen, müssen körperlich und fachlich geeignet sein.
Bei Arbeiten auf Antennentragwerken besteht eine erhöhte Unfallgefahr und das Besteigen stellt eine starke körperliche Belastung dar. Antennentragwerke liegen häufig abseits von allgemein zugänglichen Stellen und Verunglückte können nicht durch die üblichen Rettungskräfte, wie z.B. Feuerwehr, von hohen Standpunkten geborgen werden. Die Beschäftigten müssen deshalb eine Ausbildung absolvieren, in der die Kenntnisse zum Tragen und Benutzen der persönlichen Schutzausrüstung, die Durchführung von Rettungsmaßnahmen und der Ersten Hilfe vermittelt werden. Die Ausbildung muss das notwendige Wissen in Theorie und Praxis enthalten.
Hinsichtlich der möglichen Gefährdung von Beschäftigten durch EMF und sich daraus ergebender weiterer Beschäftigungsbeschränkungen wird auf die Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV/GUV-V B11) und auf die Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Elektromagnetische Felder" (BGR/GUV-R B11) verwiesen.
3.1.2 Personen mit Körperhilfsmitteln
Um das Schutzziel des § 12 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV/GUV-V B11) zu erreichen, hat der Unternehmer für Personen mit Körperhilfsmitteln (z.B. Herzschrittmacher, Insulinpumpen und passive Implantate) erforderliche Maßnahmen und Zugangsbeschränkungen bei Arbeiten im Bereich von EMF zu ergreifen.
4 Leitergebundene Telekommunikationslinien
4.1 Allgemeines
4.1.1 Gefährliche Oberflächen
Nach § 16 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) bestehen für den Beschäftigten Unterstützungspflichten. Um dieses Schutzziel zu erfüllen, hat der Beschäftigte bei der Besteigung von Holzmasten, beim Umgang mit Holz-Kabeltrommeln und bei der Arbeit an Kabeln Verletzungen durch den Kontakt mit scharfen Oberflächen zu vermeiden.
Vor dem Besteigen von Holzmasten und dem Umgang mit Kabeltrommeln sind gefahrbringende Absplitterungen von Holzteilen, vorstehende Nägel o.ä. zu beseitigen.Beim Umgang mit Holzmasten und Kabeltrommeln sind u.a. Schutzhandschuhe und Schutzschuhe zu tragen.
4.1.2 Transport von Kabeltrommeln
Beim Transport von Kabeltrommeln sind Verletzungen durch das unkontrollierte Wegrollen der Kabeltrommel zu verhindern.
Beim Transport von Kabeltrommeln sind physische Belastungen, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Wirbelsäule, mit sich bringt, zu vermeiden.
Kabeltrommeln dürfen nicht von Fahrzeugen hinab geworfen werden. Kabeltrommelablaufvorrichtungen sind nur mit Seilwinden zu benutzen.Kabeltrommeln dürfen nur von Hand gerollt werden. Die Rollbewegung muss jederzeit beherrscht werden können. Die Beschäftigten dürfen sich nicht vor rollenden Kabeltrommeln aufhalten. Handgriffe zur Bewegung, Richtungsänderung und zum Anhalten dürfen nur von der Seite und von hinten ausgeführt werden. Zum Lenken der Kabeltrommeln sind Setzeisen zu verwenden.
Zum Transport von Kabeltrommeln sind nach Möglichkeit Spezialfahrzeuge einzusetzen. Die Vorrichtungen zum Festlegen der Kabeltrommeln gegen Drehen, Rutschen und Rollen sind zu benutzen. Andere Fahrzeuge dürfen nur verwendet werden, wenn zum Be- und Entladen eine Rampe, ein Kran oder ein anderes geeignetes Hebezeug zur Verfügung steht. Beim Transport auf Fahrzeugen ohne Spezialvorrichtungen sind Kabeltrommeln gegen Drehen, Rutschen und Rollen zu sichern.
4.1.3 Gefährliche Spannungen auf TK-Linien
4.1.3.1 Gefährdende Überspannung
Nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/ GUV-V A3) darf an unter elektrischer Spannung stehenden Teilen einer Anlage nicht gearbeitet werden. Bei Arbeiten an TK-Linien ist zu verhindern, dass die Beschäftigten mit gefährdender Überspannung in Berührung kommen.
Vor Arbeiten an TK-Linien, bei denen gefährdende Überspannung auftreten kann, sind Vorkehrungen zu treffen, die ein Wirksamwerden der Überspannung verhindern.
Dies wird erreicht, wenn z.B.
- ein Potentialausgleich hergestellt wird, indem alle metallenen Hüllen der Kabelenden, wie metallene Kabelmäntel, Metallfolien und Bewehrungen sowie alle anderen metallenen Anlageteile wie z.B. Kabel, Gestelle, Stahlrohre, Erder usw. miteinander leitend verbunden sind
oder- durch die Montagetechnik ein Abgreifen von Überspannungen vermieden wird.
Siehe auch DIN VDE 0228-1 (VDE 0228-1) "Maßnahmen bei Beeinflussung von Fernmeldeanlagen durch Starkstromanlagen - allgemeine Grundlagen".
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten auf gefährdende Überspannung besonders hinzuweisen.
Die Beschäftigten sind besonders auf diesen Sachverhalt hingewiesen, wenn z.B.
- in den Arbeitsunterlagen auf TK-Linien mit gefährdender Überspannung hingewiesen wird
oder- der Vorgesetzte die Beschäftigten entsprechend unterrichtet.
Nach § 23 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer bei Arbeiten im Freien Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens zu treffen. Um dieses Schutzziel zu erreichen, dürfen keine Arbeiten an TK-Linien bei Gewittern in Hör- oder Sichtweite durchgeführt werden. Während des Gewitters dürfen sich keine Beschäftigten im Freien und in der Nähe der gefährdeten TK-Linien aufhalten.
Bei Arbeiten an TK-Linien, bei denen gefährdende Überspannung auftreten kann, hat der Beschäftigte trockene Kleidung zu tragen und sich entweder gegen Erde oder gegen die gefährdenden Leiter zu isolieren.
Als Schutzmaßnahmen kommen z.B. in Frage:
- Verwenden von isolierendem Werkzeug nach DIN EN 60 900 (VDE 0682201) "Arbeiten unter Spannung - Handwerkzeuge zum Gebrauch bis AC 1000 V und DC 1500 V",
- Gummistiefel für Elektriker (nach DIN 57 680-1 (VDE 0680-1) "Körperschutzmittel, Schutzvorrichtungen und Geräte zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen bis 1000 V; isolierende Körperschutzmittel und isolierende Schutzvorrichtungen"),
- Benutzung von isolierenden Gummimatten,
- Benutzung von isolierenden Handschuhen nach DIN EN 60 903,
- Abdeckung geerdeter metallener Leiter im Handbereich,
- Abdeckung benachbarter gefährdender Leiter.
4.1.3.2 Fernspeisung
Bei Arbeiten an Kabeln mit gefährdender Fernspeisung ist eine gefährliche elektrische Durchströmung des Körpers zu verhindern.
Nach § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) muss vor Arbeiten an elektrischen Anlagen die Spannungsfreiheit hergestellt und sichergestellt werden.
An Kabeln mit gefährdender Fernspeisung darf erst bei abgeschalteter Fernspeisung gearbeitet werden. An der Unterbrechungsstelle ist
- die Spannungsfreiheit festzustellen
und- die Fernspeisung während der Arbeiten gegen Wiedereinschalten zu sichern.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten auf gefährdende Fernspeisung besonders hinzuweisen.
Die Beschäftigten sind besonders auf diesen Sachverhalt hingewiesen, wenn z.B.
- in den Arbeitsunterlagen auf gefährdende TK-Linien hingewiesen wird
oder- der Vorgesetzte die Beschäftigten entsprechend unterrichtet.
Bei beschädigten Kabeln, bei denen Art und Umfang der Fehlerauswirkung noch unbekannt sind, müssen in jedem Fall, und zwar unabhängig davon, ob die Grenzwerte der Fernspeisung nach DIN VDE 0800-3 (VDE 0800-3) überschritten werden oder nicht, alle in Betracht kommenden Systeme abgeschaltet werden.
4.1.4 Arbeiten an Lichtwellenleiter-Kabel
4.1.4.1 Gefährdende Überspannung
Bei Lichtwellenleiter-Kabel mit Metallschirm oder Kupferbeipack können gefährdende Überspannungen auftreten.Es sind daher die gleichen Sicherheitsmaßnahmen, wie unter Punkt 4.1.3.1 beschrieben, durchzuführen.
4.1.4.2 Laserstrahlung bei Lichtwellenleiter-Kabel
Nach § 17 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV/GUV-V B2) hat der Unternehmer die Beschäftigten, die Arbeiten an TK-Linien durchführen, vor Laserstrahlung oberhalb der maximal zulässigen Bestrahlung zu schützen.
Um dieses Schutzziel zu erreichen, legt der Unternehmer Maßnahmen fest.
Folgende Maßnahmen haben sich bewährt:Vor Arbeiten an unterbrochenen Lichtwellenleitern, insbesondere beim Betrachten der Austrittsflächen von Lichtwellenleiterenden mit optischen Instrumenten (z.B. Mikroskop),
- ist der Laser abzuschalten,
- gegen Wiedereinschalten zu sichern
und- mit Hilfe eines Prüfgerätes festzustellen, dass aus dem Lichtwellenleiter keine Laserstrahlung austritt.
4.1.4.3 Stichverletzungen
Bei Arbeiten an Lichtwellenleiter-Kabeln sind Verletzungen der Augen durch Faserenden zu verhindern.
Nicht verspleißte Fasern von Lichtwellenleiter-Kabeln sind wegen der Gefahr von Stichverletzungen so zu fixieren, dass die Faserenden nicht dem Auge zugewandt sind. Reicht diese Maßnahme nicht aus, wird die Benutzung von Augenschutzbrillen empfohlen. Wenn nicht daran gearbeitet wird, werden die Faserenden abgedeckt.Um Aufwirbelungen von Faserresten zu vermeiden werden beim Reinigen des Arbeitsplatzes weder Druckluft noch andere Druckgase verwendet.
Hinweis: Weitere Informationen zum Thema sind in der BGI 5031 "Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikations-Systemen (LWKS)" enthalten.
4.1.5 Arbeiten in Baugruben und Gräben
Nach § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22) sind bei Arbeiten in Baugruben und Gräben die Erd- und Felswände so abzuböschen oder zu verbauen, dass durch Abrutschen der Massen niemand gefährdet werden kann.
Diese Forderung wird z.B. erfüllt, wenn die Baugruben oder Gräben der TK-Linien nach DIN 4124 "Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten"
- die Erd- oder Felswände abgeböscht oder verbaut
und- Einflüsse, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können, berücksichtigt werden.
4.2 Unterirdische Linien
4.2.1 Persönliche Schutzausrüstung
Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.
Bei Arbeiten an unterirdischen Linien sind z.B.
- zum Schutz vor Kopfverletzungen Schutzhelme,
- zum Schutz vor Fußverletzungen Schutzschuhe,
- zum Schutz vor Stich- und Schnittverletzungen Schutzhandschuhe
und- zum Schutz vor Witterungseinflüssen die entsprechende Wetterschutzkleidung
vom Arbeitgeber bereitzustellen und vom Beschäftigten zu benutzen.
Erforderlichenfalls sind zusätzlich geeignete Mittel zur Rettung aus dem Kabelschacht bereitzustellen (z.B. Dreibock, Rettungsgerät, etc.) sowie die dazu notwendige PSA (Rettungs- oder Auffanggurt etc.).
Bei Arbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen und bei Arbeiten im Bereich von Gleisen ist zusätzlich Warnkleidung zu benutzen.
4.2.2 Kabelzieharbeiten
Die bereitgestellten Arbeitsmittel müssen so beschaffen sein, dass bei beweglichen Bauteilen genügend Raum zwischen den beweglichen Bauteilen und der festen Umgebung vorhanden ist, um Verletzungen zu vermeiden (Pkt. 2.2 Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung).
Bei Kabelzieharbeiten (auch mittels Druckluft) ist das Schutzziel erreicht, wenn Verletzungen, die durch bewegte Teile hervorgerufen werden können, vermieden werden.
Zwischen den bewegten Teilen der Winde kann es zum Einziehen von Körperteilen kommen. Während des Ziehvorgangs ist von allen bewegten Teilen ausreichend Abstand zu halten. Gleitbleche, Rollen und Spannvorrichtungen dürfen nicht während des Ziehvorgangs eingesetzt oder nachgeregelt werden. Beim Ziehen über Umlenkeinrichtungen dürfen sich Beschäftigte nicht innerhalb des Umlenkwinkels aufhalten. Bei lotrechten Zieharbeiten dürfen sich Beschäftigte bis zur endgültigen Befestigung des Kabels in dessen Fallbereich nicht aufhalten.Bei beschädigtem Ziehstrumpf kann es zum Zurückschlagen des Seiles kommen (Peitscheneffekt). Die Einlass- und Austrittsstellen bei Kabelblasarbeiten sind Gefahrenbereiche.
Für die Festlegung der Grenzen des Gefahrenbereiches sind die Maße nach DIN EN ISO 13857 "Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen" sowie DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen" zugrunde zu legen.
Bei manuellen Kabelzieharbeiten sind physische Belastungen, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Wirbelsäule, mit sich bringt, zu vermeiden.
4.2.3 Arbeiten an Kabeln
4.2.3.1 Kreuzung und Näherung von Fremdanlagen
Nach § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/ GUV-V A3) darf an unter elektrischer Spannung stehenden Teilen einer Anlage nicht gearbeitet werden.
Eine Gefährdung durch den elektrischen Strom infolge der Verwechslung erdverlegter Kabel von TK-Linien mit Kabeln der Energieversorgung muss ausgeschlossen werden.
Montagearbeiten an erdverlegten Kabeln dürfen nur ausgeführt werden, wenn diese zweifelsfrei identifiziert sind. Erkenntnisse zur Identifikation können z.B. durch Auskünfte von anderen Betreibern erdverlegter Kabel oder durch Selektion mit Kabelsuchgeräten gewonnen werden.
Nach § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist der Unternehmer verpflichtet, Notfallmaßnahmen z.B. für den Fall von Bränden oder Explosionen festzulegen. Um dieses Schutzziel zu erfüllen, ist es erforderlich, dass beim Arbeiten mit Propangasbrennern oder Heißluftgebläsen an TK-Linien in der Nähe von Gasleitungen eine Brand- oder Explosionsgefährdung durch das Erwärmen von Kunststoffgasleitungen auszuschließen ist.
Kunststoffgasleitungen bestehen im Allgemeinen aus Polyethylen und erreichen bereits bei 60°C ihre Anwendungsgrenze. Die mechanische und thermische Stabilität von Kunststoffrohren ist eingeschränkt, bei Umgebungstemperaturen über 60°C besteht die Gefahr der Zerstörung der Gasleitung.Bestehen Näherungen oder Kreuzungen zu Gasleitungen oder Kabeln der Energieversorgung muss mit dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen Kontakt aufgenommen werden, um mit dessen Sachkundigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festzulegen.
4.2.3.2 Kabelmontagearbeiten
Der Unternehmer muss angemessene Maßnahmen festlegen um Schnittverletzungen durch die Benutzung von ungeeignetem Werkzeug zu vermeiden (Ziffer 2.2 des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung).
Den Beschäftigten sind geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und sie sind über den bestimmungsgemäßen Umgang mit den Arbeitsmitteln und über Arbeitsverfahren zu unterweisen.
Für Kabelmontagearbeiten sind ausschließlich die für den jeweiligen Kabeltyp vorgesehenen Schneid- und Trennwerkzeuge zu benutzen.
Nach § 22 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist der Unternehmer verpflichtet, Notfallmaßnahmen für den Fall des unkontrollierten Austretens von Stoffen festzulegen. Um dieses Schutzziel zu erreichen, ist es erforderlich, dass beim Öffnen von Kabelmuffen durch Erhitzen Verletzungen durch Bersten der Muffen oder durch den unkontrollierten Austritt von heißen Massen (z.B. Kleber, Vergussmassen) zu vermeiden sind.
Dies kann z.B. erreicht werden durch:Kabelmuffen dürfen zum Schutz vor Gefährdungen durch Überdruck erst erhitzt werden, wenn ausreichend große Öffnungen geschaffen worden sind.
4.2.4 Arbeiten in Kabelschächten
4.2.4.1 Explosionsfähige Atmosphäre
Beim Öffnen und vor dem Betreten von Kabelschächten sowie beim Arbeiten im Kabelschacht muss eine Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre ausgeschlossen werden. Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung, die nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit dem § 3 der Betriebssicherheitsverordnung gefordert wird, hat der Unternehmer Maßnahmen festzulegen, um eine Gefährdung durch explosionsgefährliche Atmosphäre zu vermeiden.
Zum Entfernen von Eis- und Schneedecken über Kabelschächten sowie zum Lösen von festsitzenden und festgefrorenen Deckeln dürfen nur Handwerkzeuge aus nicht funkenbildendem Material oder Auftausalze verwendet werden. Heißluftauftaugeräte dürfen erst eingesetzt werden, wenn zuvor festgestellt wurde, dass im oberen Bereich der Kabelschächte keine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt. Beim Vorliegen einer explosionsfähigen Atmosphäre ist der Gefahrenbereich weiträumig abzusperren. Die Feuerwehr ist unverzüglich zu verständigen.Während der Arbeiten im Kabelschacht ist durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen, ob keine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt.
In der Nähe geöffneter Kabelschächte ist der Umgang mit offener Flamme sowie das Rauchen nur gestattet, wenn sichergestellt wurde, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorliegt.
Arbeits- und Gefahrstoffe dürfen nur in solchen Mengen mit in den Kabelschacht genommen werden, dass beim Auslaufen des Gebindes keine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.
Das Nachtanken benzinbetriebener Motorgeräte muss so erfolgen, dass kein Benzin und keine Dämpfe in den Kabelschacht gelangen können.
Beim Einsatz von Flüssiggas sind die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34) zu beachten.
4.2.4.2 Gesundheitsgefährdende Gase im Kabelschacht
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist (§ 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Ziffer 3.6 des Anhangs). Um dieses Schutzziel zu erreichen, darf im Kabelschacht nur gearbeitet werden, solange gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge vorhanden ist.
Dies gilt insbesondere, wenn im Kabelschacht Propangasverbraucher betrieben oder Arbeitsverfahren angewendet werden, bei denen Gase, Rauche, Dämpfe und Stäube freigesetzt werden.Vor Aufnahme und während der Arbeiten ist durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) eingehalten werden.
4.2.4.3 Einsteigen in Kabelschächte
Um Verletzungen durch Absturz beim Einsteigen in Kabelschächte von TK-Linien zu vermeiden, sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 sowie deren Anhang 1.11 und der Arbeitsstättenregel ASR A1.8 Verkehrswege (in Vorbereitung) zu erfüllen.
Kabelschächte dürfen nur mit Hilfe einer Leiter oder fest eingebauter Steigeeinrichtung betreten werden.Für das Betreten eignen sich Sprossen-Anlegeleitern, Steigleitern (fest angebrachte Leitern) und Steigeisengänge nach DIN 19555, dabei muss die Steigeeinrichtung/Leiter mind. 1 m über die Austrittsstelle hinausragen.
Kabelschächte, die tiefer als 5 m sind, dürfen nur mit speziellen Steigschutzsystemen - z.B. Steigseil und Auffanggurt - betreten werden.
4.2.4.4 Einsatz elektrischer Betriebsmittel in Kabelschächten
Nach § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/ GUV-V A3) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass elektrische Betriebsmittel entsprechend den elektrotechnischen Regeln betrieben werden. Kabelschächte zählen zu leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit. Bei der Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln sind gefährliche elektrische Körperströme zu vermeiden.
Bei Arbeiten in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit ist folgendes zu beachten:
- Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel dürfen in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit nur mit den Schutzmaßnahmen Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden. An einem Trenntransformator oder an einem Stromerzeuger darf nur ein elektrisches Betriebsmittel angeschlossen werden.
Einzelheiten zur Durchführung der Schutzmaßnahmen Schutztrennung und Schutzkleinspannung siehe DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410).- Stromerzeuger, Schutzkleinspannungs- und Trenntransformatoren dürfen nur außerhalb des leitfähigen Bereiches mit begrenzter Bewegungsfreiheit aufgestellt werden.
Einzelheiten zum Einsatz elektrischer Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit siehe DIN VDE 0100-706 (VDE 0100-706).
4.2.4.5 Kontakt mit heißen Medien
Die Arbeit in Kabelschächten ist so zu gestalten, dass Verletzungen durch Verbrennungen vermieden werden.
Arbeitsmittel, wie z.B. Heizstrahler und Lötkolben sind so aufzustellen bzw. abzulegen, dass ein Kontakt mit den heißen Oberflächen der Geräte vermieden wird. Heißluftgebläse sind so zu führen, dass Körperteile und Kleidungsstücke nicht erfasst bzw. erhitzt werden können.
4.2.4.6 Alleinarbeit in Kabelschächten
Arbeiten in Kabelschächten ab 1 m Tiefe sind gefährliche Arbeiten. Nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen. Insbesondere sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe zu ergreifen.
Grundsätzlich sollten Arbeiten in Kabelschächten mit mehr als 1 m Tiefe nicht von einer Person allein ausgeführt werden.Wird eine Person allein mit diesen Arbeiten betraut, ist dieses nur zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden, z.B. es besteht eine direkte ständige akustische Sprechverbindung zu anderen Beschäftigten.
4.3 Oberirdische TK-Linien
4.3.1 Persönliche Schutzausrüstung
Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten auf Masten, Freileitungen und Oberleitungen" (BGV/GUV-V D32) hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Beim Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten ist durch den Einsatz von geeigneten Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung der Absturz und das Abgleiten am Mast zu verhindern.
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung sind z.B.:
- Auffanggurt nach DIN EN 361
- Verbindungsmittel nach DIN EN 354 in Verbindung mit Klemmseil (DIN EN 358)
- Steigeisen nach DIN 48345 in Verbindung mit Sicherheitsschuhen der Kategorie S 3 in der Ausführung Stiefel halbhoch
Siehe Regel: "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).
Beim Umgang mit Kabeln sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen.
Beim manuellen Transport von Masten ist ein Schulterschutz zu benutzen.
4.3.2 Holzmasten
4.3.2.1 Transport von Holzmasten
Beim Transport von Holzmasten sind physische Belastungen, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Wirbelsäule, mit sich bringt, zu vermeiden. Hier sind entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 der Lastenhandhabungsverordnung vorrangig mechanische Ausrüstungen zu verwenden.
Holzmasten sind grundsätzlich unter Einsatz von technischen Geräten, z.B. Krane oder Baggern, zu transportieren.Holzmasten dürfen manuell nur transportiert werden, wenn der Einsatz von technischen Geräten nicht möglich ist.
Beim Transport oder beim Auf- und Abbauen von Holzmasten sind Verletzungen durch mechanische Einwirkungen des Holzmastes zu verhindern.
Holzmasten dürfen beim Transport nicht abgeworfen werden. Beim Ausbau ist der Holzmast vorsichtig niederzulegen, um unkontrollierte Prellbewegungen auszuschließen.
4.3.2.2 Errichten und Abbauen von Holzmasten
Nach § 18 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) dürfen sich Beschäftigte beim Errichten und Abbauen von Holzmasten nur im Rahmen ihrer Aufgaben an gefährlichen Stellen aufhalten.
Werden Holzmasten errichtet oder abgebaut, darf der im Fallbereich des Holzmastes liegende Raum nur von Personen betreten werden, die an den Arbeiten unmittelbar beteiligt sind.Beim Einbringen des Holzmastes in das Mastloch ist z.B. ein Mastabgleiter zu verwenden.
4.3.2.3 Besteigen von und Arbeiten auf Holzmasten
Nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten auf Masten, Freileitungen und Oberleitungen" (BGV/GUV-V D32) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Masten nur bestiegen werden und auf Masten nur gearbeitet wird, wenn die Standsicherheit der Masten gewährleistet ist.
Holzmasten im Bereich von TK-Linien dürfen bestiegen werden, wenn
- sie nicht älter als 2 Jahre und nicht länger als 3 Monate eingebaut sind und durch die Sichtprüfung keine Beschädigung des Mastes festgestellt wurde,
oder- Sicherungsmittel gegen Umstürzen eingesetzt werden,
oder- durch die Sichtprüfung keine Beschädigung des Mastes festgestellt wurde und die Prüfung mit einem Gerät zur Untersuchung der Maststandsicherheit keine Beschädigung (z.B. Fäulnis, Insektenbefall) ergab.
Wenn Arbeiten auf Holzmasten im Bereich von TK-Linien durchgeführt werden, in deren Verlauf die auf dem Mastzopf wirkenden Kräfte verändert werden, müssen Sicherungsmittel gegen Umstürzen eingesetzt werden.
Sicherungsmittel gegen Umstürzen sind z.B. Gabelstützen, Folgestangen, Abspanneinrichtungen oder Maststellgeräte. Sie bieten einen zuverlässigen Schutz nur bei bestimmungsgemäßer Anwendung. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn Stützen, Stangen oder Abspanneinrichtungen in der oberen Hälfte der freien Mastlänge rutschsicher angesetzt und gegen Gleiten am Erdboden oder Lockern der Verankerung gesichert werden.
Die Sicherung der Holzmasten gegen Umstürzen erfolgt in der Regel nach drei Seiten hin, gleichmäßig auf den Mastumfang verteilt. Werden durch die Arbeiten auf einem Holzmast die auf ihn wirkenden Zugkräfte verändert, kann die Sicherung auch z.B. durch Flaschenzüge oder Hilfsanker erfolgen, die die geänderten Kräfte aufnehmen können.
Die wirkenden Kräfte werden z.B. verändert beim Anbringen, Auswechseln, Nachspannen, Hinzufügen oder Entfernen von Leiterseilen oder durch Spannen oder Entspannen von Abspannungen.
Bei Beschädigungen des Holzmastes in Erdgleiche sind über die fachgerechte Anwendung der Sicherungsmittel gegen Umstürzen hinaus Vorkehrungen gegen das Ausweichen des Mastfußes bei Mastbruch zu treffen. Holzmasten, deren Fuß freigegraben ist, gelten während des Arbeitens als standsicher, wenn neben einer Sicherung des Mastes zusätzlich der Mastfuß gegen Ausweichen gesichert ist, z.B. durch Abspannen nach drei Seiten hin, gleichmäßig auf den Mastumfang verteilt.
Das Alter eines Holzmastes kann in der Regel aus der angebrachten Kennzeichnung festgestellt werden.
Die im § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten auf Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV/GUV-V D32) genannten Leiterseile können nicht mit den bei TK-Linien verwendeten Kabeln gleichgesetzt werden.
Holzmasten dürfen nicht gleichzeitig von mehreren Personen bestiegen werden.
Anmerkung: Weitere sichere Verfahren zum Arbeiten auf Holzmasten sind z.B. der Einsatz von Hebebühnen, Arbeitsschutzgerüste oder fahrbare Arbeitsbühnen. Bezüglich dieser Verfahren siehe DIN 4420-1 "Arbeits- und Schutzgerüste" - Teil 1 "Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung" und DIN EN 1004 "Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen - Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen".
Bei Arbeiten an Holzmasten sind Verletzungen durch herabfallendes Werkzeug oder Material zu verhindern. Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Beschäftigte vor Verletzungen von herabfallenden Gegenständen zu schützen.
Geeignete Maßnahmen können insbesondere sein:
- Werkzeuge sind gegen Herabfallen zu sichern. Gegenstände dürfen grundsätzlich nicht zu- und abgeworfen werden. Müssen Gegenstände oder Massen trotzdem abgeworfen werden, ist der Gefahrbereich zu sichern.
- Beschäftigte sollten sich nicht im Fallbereich (Gefahrbereich) von Gegenständen aufhalten.
- Bei Holzmasten von TK-Linien beträgt der Gefahrbereich 3 m.
- Bei Aufenthalt im Gefahrenbereich ist Kopfschutz (Industrieschutzhelm nach EN 397) zu benutzen.
4.3.2.4 Alleinarbeit auf Holzmasten
Nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer bei gefährlichen Arbeiten geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu treffen. Zu den gefährlichen Arbeiten nach dieser Vorschrift zählt auch die Alleinarbeit auf Holzmasten.
Das Schutzziel des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist erfüllt, wenn bei Alleinarbeit auf Holzmasten
- die Voraussetzungen nach Pkt. 4.3.2.3 bezüglich des Besteigens erfüllt sind,
- geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet wird, die ein unbeabsichtigtes Abrutschen verhindert,
- eine geeignete Notrufeinrichtung, z.B. Mobiltelefon, mitgeführt wird
und- die Arbeitsstelle von einem öffentlich zugänglichen Bereich eingesehen werden kann.
4.3.3 Arbeiten auf Dächern
Auf Dächern darf nur gearbeitet werden, wenn Beschäftigte nicht abstürzen können. Für einen sicheren und gefahrlosen Zugang und Aufenthalt ist zu sorgen. Auf Dächern, bei denen die Gefahr des Absturzes besteht, muss der Unternehmer gemäß § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Ziffer 2.1 des Anhangs geeignete Maßnahmen ergreifen, um Beschäftigte vor Verletzungen durch Absturz zu schützen.
Bei einer Absturzhöhe von mehr als einem Meter müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen verhindern, vorhanden sein. Dies können z.B. Seitenschutz oder Auffangeinrichtungen sein.Um bei nicht durchtrittsicheren Dächern ein Einbrechen zu verhindern, sind lastverteilende Beläge zu verwenden.
Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen worden sind.
Die Gefahr des Abrutschens von Beschäftigten kann unabhängig von der Neigung auftreten z.B. durch
- Materialbeschaffenheit der geneigten Fläche,
- Verschmutzung,
- Witterungseinflüsse.
Bei Arbeiten auf geneigten Flächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, damit ein gesicherter Zugang und Arbeitsablauf gewährleistet ist. Dies umfasst die Ausführung für
Beispiele hierzu sind in der BGI 5074 "Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern" zu finden.
5 Funk-Telekommunikationslinien
5.1 Persönliche Schutzausrüstung
5.1.1 Bereitstellung
Nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer für das Besteigen von und Arbeiten auf Antennenträgern zum Schutz gegen Absturz geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechend der Gefahr auszuwählen und den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.
Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung sind z.B.:
- Auffanggurt nach DIN EN 361,
- Verbindungsmittel nach DIN EN 354,
- Mitläufer,
- Schutzhelm (mit Kinnriemen).
Zu Auffanggurten siehe Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).
Gesundheitsgefahren durch EMF sind durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu vermeiden. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen EMF zur Verfügung zu stellen.
Nicht für alle EMF sind persönliche Schutzausrüstungen verfügbar. Für elektrische Felder sind Schutzausrüstungen mit unterschiedlichen Dämpfungsfaktoren im gesamten Frequenzbereich erhältlich. Persönliche Schutzausrüstungen stehen für magnetische Felder nur eingeschränkt zur Verfügung, da diese für Frequenzen unterhalb ca. 10 MHz keine Schutzwirkung haben. Bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen ist zu prüfen, ob der frequenzabhängige Dämpfungsfaktor die Schutzfunktion gewährleistet.Für Arbeiten im hochfrequenten EM-Feld siehe BGI 844 "Einsatz von Schutzkleidung gegen Einwirkung durch hochfrequente elektromagnetische Felder im Frequenzbereich 80 MHz - 1 GHz".
5.1.2 Benutzung
Nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) haben die Beschäftigten die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen vor dem Besteigen der Antennenträger anzulegen und während des Besteigens und Arbeitens auf den Antennenträger zu benutzen.
Die persönliche Schutzausrüstung ist vor jeder Benutzung vom Benutzer und mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen auf Mängel überprüfen zu lassen.
5.1.3 Besondere Unterweisung
Nach § 31 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer die Beschäftigten über die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz besonders zu unterweisen.
Die Beschäftigten sind über die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung vor der ersten Arbeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisungen beinhalten einen theoretischen und praktischen Teil, der den Ablauf einer erforderlichen Rettung von Personen einschließt.
5.2 Elektromagnetische Felder
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen an Senderstandorten weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EMF auftreten.
Näheres regelt die Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV/GUV-V B11) und die Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Elektromagnetische Felder" (BGR/GUV-R B11).
5.3 Herabfallende Gegenstände
Bei Arbeiten an übereinander liegenden Stellen an Antennentragwerken sind gemäß § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Ziffer 2.1 des Anhangs Verletzungen durch herabfallendes Werkzeug oder Material (auch Eisfall) zu verhindern.
Werkzeuge sind gegen Herabfallen gesichert zu verwahren. Gegenstände dürfen nicht zu- und abgeworfen werden.Beschäftigte dürfen sich nicht im Fallbereich von Gegenständen (Gefahrbereich) aufhalten.
Der Gefahrbereich für Antennentragwerke wird entsprechend Tabelle 1 festgelegt.
Tabelle 1: Radius des Gefahrbereich um die jeweiligen Arbeitsplätze
Jeweilige Höhe h der baulichen Anlage (m) | Erforderlicher Radius abhängig von h | Erforderlicher Mindestradius in m |
---|---|---|
bis 20 | - | 5,00 |
über 20 bis 60 | h/5 | 8,00 |
über 60 bis 100 | h/5 | 12,50 |
über 100 bis 150 | h/6 | 20,00 |
über 150 bis 200 | h/7 | 25,00 |
über 200 | h/8 | 30,00 |
5.4 Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen
5.4.1 Besteigen von und Arbeiten auf Antennentragwerken
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass fest angebrachte Steigleitern an Antennentragwerken sicher und leicht begangen werden können. Gemäß § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Ziffern 1.8 Abs. 1 und 1.11 des Anhangs müssen fest angebrachte Steigleitern so angelegt und bemessen sein, dass sie leicht und sicher begangen werden können und nach Notwendigkeit in angemessenen Abständen mit Ruhebühnen ausgerüstet sind.
An Steigleitern bzw. Steigeisengängen sollen in Abständen von 10 m geeignete Ruhebühnen vorhanden sein. Für den Fall der Verwendung von Steigschutzeinrichtungen mit fester Schiene kann der Abstand bis auf maximal 25 m verlängert werden, wenn
- in Rettungssystem zur Verfügung steht, dass an jeder beliebigen Stelle eine Rettung von Personen aus Notlagen ermöglicht,
- bei Benutzen der Steigeisengänge nur Lasten bis zu 15 kg mitgeführt werden,
- der Benutzer vom Arbeitgeber die notwendige persönliche Schutzausrüstung (Auffanggurt mit Rückenpolster, Sicherungsseil, Schutzhelm und Schutzschuhe) zur Verfügung gestellt bekommt.
Um ein Ausruhen an beliebiger Stelle der Steigleiter zu ermöglichen, haben sich Schutzschuhe mit biegesteifer Sohle bewährt.
Gefährdungen, die durch den Einsatz von mobilen Steigleitern entstehen, sind zu verhindern.
Die Montage muss entsprechend der Betriebsanweisung erfolgen. Vor jedem Einsatz der Leitern sind insbesondere die Befestigungssysteme zu überprüfen.In Analogie zur BGI 778 "Turm- und Schornsteinbauarbeiten" gilt für das Besteigen von und Arbeiten auf Antennentragwerken folgendes:
Lassen sich Absturzsicherungen nicht verwenden, darf Anseilschutz verwendet werden, wenn für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind. Dabei hat der Vorgesetzte die Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.
Geeignete Anschlageinrichtungen sind z.B. solche nach DIN 4426.
Anseilschutz siehe Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).
Anschlageinrichtungen sind z.B. dann geeignet, wenn die Tragfähigkeit für eine Person entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung 7,5 kN bei einer Dauer von 5 Minuten - nachgewiesen ist.
Absturzsicherungen, Auffangeinrichtungen und Anseilschutz sind nicht erforderlich, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von den Absturzkanten fest abgesperrt sind.
Wird als Absturzsicherung ein Seitenschutz eingesetzt, muss dieser aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bestehen. Siehe BG-Information: "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherung und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGI 807)
Hinweis: Steigeisen sind als Anschlagpunkt wegen der mangelnden Festigkeit nicht geeignet.
5.4.2 Arbeiten auf Dächern
Siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt 4.3.3.
5.4.3 Maßnahmen gegen Witterungseinflüsse
Nach § 23 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist der Unternehmer verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen Einfluss des Wettergeschehens zu treffen. Um dieses Schutzziel zu erfüllen, müssen Arbeiten unterbrochen werden, wenn Witterungsbedingungen, wie z.B. Sturm, Gewitter, Eisabfall oder Vereisung ein gefahrloses Arbeiten nicht mehr zulassen.
5.5 Elektrische Freileitungen
Bei Arbeiten auf Masten der Stromversorgungsunternehmen, auf Hausdächern mit Freileitungen und in der Nähe von Freileitungen bestehen Gefahren durch den elektrischen Strom. Nach § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) dürfen ohne besondere Maßnahmen die zulässige Annäherung nicht unterschritten werden.
Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 2 einzuhalten. Das Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln ist zu berücksichtigen.
Tabelle 2: Schutzabstände bei Arbeiten in der Nähe von Freileitungen, abhängig von der Nennspannung gemäß § 7 BGV/GUV-V A3
Nennspannung (Volt) | Schutzabstand (Meter) bei nichtelektrotechnischen Arbeiten | Schutzabstand (Meter) bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten |
---|---|---|
bis 1000 V | 1,0 | 0,5 |
über 1 kV bis 30 kV | 3,0 | 1,5 |
über 30 kV bis 110 kV | 3,0 | 2,0 |
über 110 kV bis 220 kV | 4,0 | 3,0 |
über 220 kV bis 380 kV oder bei unbekannter Spannung | 5,0 | 4,0 |
Die Schutzabstände der rechten Spalte gelten z.B. für die folgenden Tätigkeiten, wenn diese von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtsführung ausgeführt werden:
- Bewegen von Leitern oder sperrigen Gegenständen in der Nähe von Freileitungen.
- Hochziehen oder Herablassen von Werkzeugen, Material und dergleichen, sofern Freileitungen oder Leitungen in Freiluftanlagen unterhalb einer Arbeitsstelle unter Spannung bleiben müssen.
5.6 Rettungsmaßnahmen
Auf Grund der speziellen Arbeitsumgebung hat der Unternehmer bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen dafür zu sorgen, dass entsprechend § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) besondere Maßnahmen zur Ersten Hilfe ergriffen werden. Er hat dafür zu sorgen, dass
In Analogie zum Punkt 6.1.10 der BGR/GUV-R 198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz":Für den Fall eines Absturzes ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten. Durch längeres Hängen im Auffanggurt können Gesundheitsgefahren auftreten.
- Achtung, kein längeres Hängen im Auffanggurt als 20 Minuten.
- Auch wenn keine äußeren Anzeichen auf eine Verletzung schließen lassen, sollte die Person in eine Kauerstellung gebracht werden. Die Überführung in eine flache Lage darf nur allmählich geschehen. Eine ärztliche Untersuchung zur Beurteilung des Gesundheitszustandes ist unbedingt erforderlich.
Bei längerem Hängen im Auffanggurt besteht die Gefahr des Hängetraumas (orthostatischer Schock). Durch plötzliche Flachlagerung besteht akute Lebensgefahr infolge Herzüberlastung bzw. Nierenversagen.
In Analogie zum Punkt 5.1 der BGR/GUV-R 148 "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen":
Der Unternehmer hat geeignete Verfahren zur Rettung von Beschäftigten von Antennentragwerken festzulegen sowie zu gewährleisten, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten der Beschäftigten zur Verfügung stehen.
Bei Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen müssen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Mindestanzahl anwesender und ausgebildeter Beschäftigter beachten, um die Rettung von Verunglückten sicherstellen zu können. (Die Anzahl der benötigten Helfer muss vom Unternehmer festgelegt werden, z.B. in der Betriebsanweisung oder Zugangsregelung.),
- Ersthelfer anwesend,
- Erste-Hilfe-Material,
- Meldeeinrichtungen
und- Rettungsgeräte vorhanden.
Das Benutzen von Rettungsgeräten ist regelmäßig zu unterweisen und zu trainieren.
Da Stürze in das Auffangsystem mit anschließenden freien Hängen sehr selten sind, muss die Handhabung der Rettungsgeräte durch regelmäßiges Training aufgefrischt werden.
Für jeden Standort mit hochgelegenen Arbeitsplätzen muss der Unternehmer, entsprechend § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung, einen Rettungsplan erstellen und vor Ort auslegen.
Vor dem Besteigen hat sich der Beschäftigte mit dem Rettungsplan vertraut zu machen.
Im Flucht- und Rettungsplan muss der Einsatz geeigneter Flucht- und Rettungsgeräte geregelt sein. Weitere notwendige Angaben sind:
- Notrufnummer,
- örtliche Beschreibung,
- Anschrift,
- Gebäudeart
und- evtl. eine Anfahrtsbeschreibung.
Bezugsquellenverzeichnis | Anhang 1 |
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in der Regel aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet
z.B. www.gesetze-im-internet.de
2. Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften), Regeln, Informationen und Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle:
Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
Die Adressen finden Sie unter www.dguv.de
3. DIN-Normen
Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
E-Mail: postmaster@beuth.de
Internet: www.beuth.de
4. VDE-Bestimmungen (DIN-Normen mit VDE-Klassifikation)
Bezugsquelle:
VDE-Verlag GmbH
Bismarckstraße 33, 10625 Berlin
E-Mail: vertrieb@vde-verlag.de
Internet: www.vde-verlag.de
Auszüge aus verwendeten Unfallverhütungsvorschriften, Gesetzen und Verordnungen | Anhang 2 |
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
§ 7 Befähigungen für Tätigkeiten§ 8 Gefährliche Arbeiten
§ 16 Besondere Unterstützungspflichten
§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
§ 21 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 22 Notfallmaßnahmen
§ 23 Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
§ 29 Bereitstellung
§ 30 Benutzung
§ 31 Besondere Unterweisungen
Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3)
§ 3 Grundsätze§ 6 Arbeiten an aktiven Teilen
§ 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile
Durchführungsanweisung zu § 7:
§ 8 Zulässige Abweichungen
Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV/GUV-V B2)
§ 17 Lichtwellenleiter-Übertragungsstrecken in Fernmeldeanlagen und Informationsverarbeitungsanlagen mit Lasersendern
Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV/GUV-V B11)
§ 12 Mittelbare Wirkungen, Körperhilfsmittel
Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22)
§ 28 Sicherung gegen Abrutschen von Massen
Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten auf Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV/GUV-V D32)
§ 4 Arbeiten auf Masten
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
§ 22 Gefährliche Arbeiten
§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
§ 3 Gefährdungsbeurteilung2. Allgemeine Mindestvorschriften
5 Mindestanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden
5.1 Allgemeine Mindestvorschriften
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
§ 3 Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 der Verordnung
1.8 Verkehrswege
1.11 Steigleitern, Steigeisengänge
2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen
3.6 Lüftung
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
§ 2
ENDE |