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3.11 Pressen von Sätzen

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 16 Abs. 2

3.11.1 Räume zum Pressen von Sätzen müssen in Ausblasebauart errichtet sein.

3.11.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

nur in einem durch eine Widerstandswand abgetrennten Raum mit Steuerung der Presse von außerhalb des Raumes gepresst werden.

Widerstandswände siehe Anlage 1 Nr. 2.2 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Abb. 26: Bedienung einer Presse - Sicherung der Durchreichöffnung mittels Zweihandschaltung

3.11.3 Pressen müssen so eingerichtet sein, dass bei einer Auslösung des Satzes Personen nicht gefährdet werden können (Arbeiten "unter Sicherheit") und eine Brand- oder Explosionsübertragung auf benachbarte Arbeitsbereiche vermieden wird.

3.11.4 Der Pressvorgang darf erst dann eingeleitet werden, wenn die Verschlüsse von Durchreichöffnungen geschlossen sind. Es dürfen nur Verschlüsse eingesetzt werden, die eine Brand- oder Explosionsübertragung vom Pressenraum in den Bedienungsraum verhindern.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

  1. eine zwangsläufige Verriegelung der Verschlüsse mit der Presse erfolgt und
  2. die Verschlüsse aus entsprechenden widerstandsfähigen Materialien bestehen und die Befestigung den zu erwartenden Belastungen entspricht.

3.12 Aufbewahren

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) ist Aufbewahren der Oberbegriff für jede Art des Lagerns, Abstellens und Bereithaltens von Explosivstoffen.

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 18

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 56

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 57

Gefahrerhöhende Stoffe oder Materialien sind z.B. brennbares Verpackungsmaterial, Leerpaletten, Lösemittel, Öle, Paraffin.

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 58

Abb. 27: Abstellbox für Schwarzpulver - Sicherung der Schleusenöffnung durch Lichtschranke

3.12.1 Sätze, Halb- und Fertigerzeugnisse sind so abzustellen, dass sie nicht um- oder herunterfallen und Gegenstände nicht auf sie herabfallen können. Auf dem Fußboden dürfen sie nur so abgestellt werden, dass sie keine Stolpergefahr bilden.

3.12.2 In den Abstellräumen und Lagern dürfen nur Arbeiten vorgenommen werden, die mit dem Abstellen und Lagern in Zusammenhang stehen.

3.12.3 Gegenstände mit Reibzündern oder Reibköpfen dürfen nicht aufeinandergesetzt werden.

3.12.4 Offene Sätze, bei deren gegenseitiger Berührung gefährliche Mischungen oder Verbindungen entstehen können, dürfen nicht in einem Raum abgestellt oder gelagert werden.

3.13 Laborieren, Fertigarbeiten

Für Anforderungen an Arbeitsmaschinen in gefährlichen Räumen siehe § 6 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

3.13.1 Folgende Arbeiten dürfen nicht in demselben Raum gleichzeitig ausgeführt werden:

  1. Einfüllen des offenen oder losen Satzes,
  2. Zusammen- oder Einsetzen von Halberzeugnissen,
  3. Bearbeitung der Umhüllung der Zwischenerzeugnisse,
  4. Verschließen von zusammen- und eingesetzten Halberzeugnissen,
  5. Anfeuern der Halberzeugnisse,
  6. Arbeiten wie Anbringen der Leitstäbe oder Leitflügel, Andrahten, Ankleben, Ablackieren,
  7. Lackieren von Form- und Presskörpern mit abgedeckter Anzündstelle,
  8. Lackieren und Trocknen von Gegenständen,
  9. Bedrucken oder Etikettieren von Gegenständen mit offenen Anzündstellen,
  10. Verpacken von Gegenständen,
  11. Umhüllen von Verpackungen,
  12. Abstellen von Halberzeugnissen und Gegenständen.

Mit der Bearbeitung der Umhüllung der Zwischenerzeugnisse ist z.B. das Bördeln oder Abschneiden der Satzhülsen gemeint.

Abb. 28: Taktstraße zum Verpacken von Silvesterraketen

3.13.2

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 78a

Müssen aus fertigungstechnischen Gründen mehrere Arbeiten nach Abschnitt 3.13.1 gleichzeitig im selben Raum durchgeführt werden, richten sich die Massen sowie die Anzahl der Personen nach der gefährlichsten Gefahrgruppe nach § 17 und § 78a Abs. 1 bis 3 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

3.13.3 In Räumen, in denen die Versandstücke hergerichtet werden, dürfen nur die dafür erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden.

Erforderliche Arbeiten sind z.B. Verpacken, Schließen der Versandpackungen, Abwiegen, Kennzeichnen.

C. Zusätzliche Bestimmungen für spezielle Gegenstände

3.14 Gegenstände mit Phosphor-Chlorat-Knallsatz

Der Phosphor-Chlorat-Knallsatz (hierzu gehören z.B. Knallkorken und Amorces) ist im trockenem Zustand extrem empfindlich und brisant. Aus diesem Grund müssen die im Folgenden aufgeführten besonderen Maßnahmen ergriffen werden.

3.14.1 Gesonderte Räume müssen vorhanden sein für das:

  1. Lagern von Kaliumchlorat und Kaliumperchlorat,
  2. Lagern von rotem Phosphor,
  3. Herstellen und Aufbewahren des flüssigen Knallsatzes,
  4. Einfüllen oder Auftragen und Abdecken des Knallsatzes,
  5. Trocknen der Gegenstände.

Siehe auch Abschnitt 3.14.1.

3.14.2 Phosphor-Chlorat-Knallsatz darf nur durch Nassmischen hergestellt werden.

3.14.3 Der fertige Satz ist sofort weiter zu verarbeiten. Muss er vorübergehend aufbewahrt werden, ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass er nicht austrocknet.

Geeignete Maßnahmen sind z.B. Abdecken mit feuchten Tüchern, Aufbewahren unter Wasser.

3.14.4 Angetrockneter Satz ist nach Aufweichen sorgfältig abzuwaschen und zu entfernen. Während dieser Arbeit darf sich nur eine Person im Raum befinden.

3.14.5 Die Waschwässer und sonstige Abfälle, die Knallsatz oder deren Bestandteile enthalten, sind unschädlich zu machen und sachgemäß zu entsorgen.

3.14.6 Wird der Knallsatz von Hand eingefüllt, so sind die Körper vorher in die Verpackungsschachteln einzukleben. Überfüllte und mit Satz verunreinigte Korken und Schachteln sind aus dem Herstellungsraum zu entfernen und unverzüglich sachgemäß zu vernichten.

3.14.7 Nichtverarbeiteter Knallsatz ist täglich bei Schluss der Arbeitszeit in den Vorratsraum zurückzubringen. Satzreste auf den Arbeitstischen und Geräten sind vorsichtig zu entfernen.

3.14.8 Knallkorken dürfen nur in einem Trockenraum und nicht zusammen mit Sätzen oder anderen Gegenständen getrocknet werden. Das Trocknen von Knallkorken in Trockenschränken oder auf Heizkörpern ist nicht zulässig.

3.14.9 Wegen der großen Empfindlichkeit dürfen zum Einfüllen von Phosphor-Chlorat-Knallsatz grundsätzlich keine maschinellen Einfülleinrichtungen benutzt werden. Ausnahmen sollten zuvor mit der Berufsgenossenschaft und mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.

3.14.10 Bei der Herstellung von Amorces dürfen sich nicht mehr als 50 kg, bei der Herstellung von Knallkorken nicht mehr als 3 kg nasser Satz im Raum befinden.

3.15 Gegenstände mit Silberfulminat oder ähnlich empfindlichen Stoffen

Für Knallerbsen und ähnliche Gegenstände, die Silberfulminat oder ähnliche empfindliche Stoffe enthalten, sind die Schutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde und nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) abzustimmen.

3.16 Cellulosenitrate (Collodiumwolle)

Bei der Verarbeitung von Cellulosenitraten, die nach dem Sprengstoffgesetz als explosionsgefährlich gelten, ist eine Gefährdung insbesondere durch die hohe Abbrandgeschwindigkeit, gegeben. Neben den Anforderungen der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) sind deshalb zusätzlich die folgenden Maßnahmen zu beachten:

3.16.1 Collodiumwolle darf nur in dafür bestimmten Räumen in Massen von höchstens 1 kg je Raum und nicht zusammen mit Sätzen und Gegenständen getrocknet werden.

3.16.2 Trockengestelle und -rahmen müssen aus Holz bestehen und sich leicht reinigen lassen. Sie dürfen keine eisernen Befestigungsmittel haben, beim Gebrauch darf Metall nicht auf Metall treffen. Trockenrahmen dürfen auf ihren Unterlagen nicht geschoben werden.

3.16.3 Im Trockenraum darf nur eine Person beschäftigt werden.

3.16.4 Beim Umfüllen von Collodiumwolle, beim Säubern der Räume, Geräte und ähnlichem ist die Staubgefahr zu berücksichtigen.

3.16.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Einfüllen von Collodiumwolle in die Tischbombenhülsen im Arbeitsraum die Masse von 100 g offener trockener Collodiumwolle oder von 500 g wasserfeuchter Collodiumwolle mit einem Wassergehalt von mindestens 25 % nicht überschritten wird. Beim Einfüllen trockener Collodiumwolle darf je Arbeitsraum nur eine Person beschäftigt werden.

3.17 Bengalen, Sturmstreichhölzer, Anzünder, Wunderkerzen und ähnliche Gegenstände

3.17.1 In den Arbeitsräumen darf sich nur feuchter Satz befinden; Krusten sind sofort mit Wasser abzulösen.

3.17.2 Bei Beendigung der Arbeit sind die Vorratsgefäße mit Satzbrei oder Lösung aus den Arbeitsräumen zu entfernen und in einem dafür bestimmten Raum abzustellen oder zu vernichten.

3.17.3 Das Verpacken, Bündeln, Einfüllen der Fertigerzeugnisse in Schachteln und dergleichen darf nicht über dem Vorratsbehälter vorgenommen werden.

3.17.4 Vorratsbehälter sind gegen Brandübertragung gesichert aufzustellen oder anzubringen.

3.17.5 Reibflächen an Verpackungsbehältern sind auf der Stirnseite des Schachteldeckels anzubringen.

3.18 Stoppinen

Stoppinen sind Anzünd- oder Verzögerungsmittel, die aus einem mit Schwarzpulver oder schwarzpulverähnlichen Stoffen (Stoppinenpulver) getränkten oder umhüllten textilen Faden oder Band bestehen.

UVV "Schwarzpulver" (BGV D7) § 2 Nr. 3 und 4

Auf Grund der Gefährdungsbeurteilung sind folgende Schutzmaßnahmen erforderlich bzw. werden empfohlen:

3.18.1 In Gebäuden für das Herstellen der Stoppinen darf die Menge an trockenem Stoppinenpulver nicht mehr als 5 kg betragen.

3.18.2 Es empfiehlt sich, das Stoppinenpulver nach Einbringen in die Herstellungsgebäude sobald als möglich zum Phlegmatisieren mit der erforderlichen Menge Wasser zu versetzen.

3.18.3 Bei der Ermittlung der Sicherheitsabstände für Trockengebäude ist davon auszugehen, dass Stoppinen der Gefahrgruppe 1.1 zugeordnet sind.

Die höchstzulässige Masse der Stoppinen im Trockengebäude ergibt sich nach Anlage 2 Abschnitt 6.2 und Tabelle 1 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

3.18.4 Die Temperatur im Trockenraum darf 70 °C nicht überschreiten. Sie ist laufend zu überwachen.

3.18.5 Reinigungsarbeiten sind unverzüglich mit Wasser durchzuführen und Verunreinigungen mit Stoppinenpulver sind wasserfeucht der Vernichtung zuzuführen.

3.19 Anzündeinheiten und Gasgeneratoren

3.19.1 Allgemeines

Anzündeinheiten können als eigenständige Teile für gesonderte Produkte oder in verketteten Anlagen zusammen mit Gasgeneratoren hergestellt werden. Daher sind bei der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze häufig die gleichen Schutzmaßnahmen sowohl bei der Satzherstellung als auch beim Zusammenbau der Komponenten anzuwenden.

Wegen der Empfindlichkeit der Sätze durch ihre chemischen Eigenschaften, bei mechanischer Beanspruchung und wegen der Auslösegefahr durch elektrostatische Entladung sind bei den einzelnen Produktionsschritten besondere Maßnahmen erforderlich.

3.19.1.1 Die Arbeitsgänge zum Herstellen, Be- und Verarbeiten von losen und geformten Sätzen müssen "unter Sicherheit" durchgeführt werden, wenn eine gefährliche Beanspruchung der Sätze zu erwarten ist, oder die Masse so groß ist, dass eine Gefährdung von Versicherten nicht auszuschließen ist.

Solche Arbeitsgänge sind z.B.:

Trockene Sätze dürfen nicht von Hand gemischt, gesiebt, zerkleinert oder homogenisiert werden.

3.19.1.2 Zum Aufgeben auf Dosiereinrichtungen verwendete Füllschalen müssen vor der weiteren Betätigung der Fülleinrichtung an den vorgeschriebenen geschützten Platz gestellt werden.

Abb. 29: "Geschützter" Abstellwagen für Treibsätze mit Brandschutzhaube

3.19.1.3 Kann ein Satz in gefährlicher Weise bei Einwirkung von Wasser reagieren, so darf sich in Räumen kein Wasseranschluss oder -ablauf befinden. Die Wände sind so zu isolieren, dass sich an den Innenseiten kein Kondenswasser bilden kann.

Eine gefährliche Reaktion kann z.B. dadurch zuverlässig verhindert werden, dass bei azidhaltigen Sätzen der pH-Wert so weit angehoben und abgepuffert wird, dass Stickstoffwasserstoffsäure nicht gebildet werden kann.

Auf eine Isolierung der Wände kann verzichtet werden, wenn durch eine Klimatisierung der Räume oder andere Maßnahmen die Bildung von Kondenswasser sicher verhindert wird.

3.19.2 Zusätzliche Maßnahmen beim Umgang mit azidhaltigen Sätzen

Gefahrstoffverordnung § 17 Abs. 1

Gefahrstoffverordnung § 19 Abs. 5

Neben der Gefährdung durch ihre explosiven Eigenschaften liegt auch eine zusätzliche Gesundheitsgefährdung durch die toxischen Eigenschaften azidhaltiger Sätze vor. Die Maximale Arbeitsplatzkonzentration für Natriumazid gemäß TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz" beträgt 0,2 mg/m3.

Deshalb sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.

3.19.2.1 Beim Umgang mit diesen Sätzen sind staubarme Verfahren zu wählen. Satzstaub ist direkt am Entstehungsort abzusaugen. Bei der Verwendung von Nassabscheidern ist die Vorlage alkalisch abzupuffern.

Durch die Abpufferung wird der pH-Wert alkalisch gehalten und somit die Bildung von Stickstoffwasserstoffsäure verhindert.

3.19.2.2 Bei der Reinigung darf nur wasserfeucht aufgewischt werden, wenn die Bildung von Stickstoffwasserstoffsäure sicher auszuschließen ist. Dies kann durch alkalisches Abpuffern von Satz oder Waschwasser erfolgen.

Ist bei der Reinigung die Bildung von Stickstoffwasserstoffsäure nicht sicher auszuschließen, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zu benützen.

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. schwer- und buntmetallfreie fremdbelüftete Schutzanzüge und Atemschutzmasken.

Alle Betriebseinrichtungen, Geräte und Werkzeuge, die mit dem Satz oder mit Satzstaub in Berührung kommen können, müssen schwer- und buntmetallfrei sein.

Siehe auch § 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (jetzt BetrSichV) (siehe Abschnitt 3.4 dieser BG-Regel).

Schwer- und Buntmetalle können z.B. als Legierungsbestandteil, in Lacken und Kunststoffen sowie als Zusätze in Dichtungsmaterial und Betriebsstoffen vorhanden sein. Weiterhin können sie sich z.B. in Zerkleinerungswerkzeugen, Sieben, Wellendichtungen, elektrischen Zuleitungen und Anschlüssen befinden.

Ein Stoff kann im Allgemeinen als bunt- und schwermetallfrei im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn in der Summe weniger als 0,5 % Bunt- und Schwermetalle in ihm enthalten sind.

Abb. 30: Buntmetallfreie Armaturen in der Azidsatz-Fertigung

3.19.3 Zusammenbau von Komponenten

Bei der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsgänge des Zusammenbaus ist neben der Gefährdung durch mechanische Beanspruchung insbesondere auf die Gefährdung durch elektrostatische Entladung, die zur Anzündung führen kann, zu achten.

Grundsätzlich sollten daher die Versicherten durch Arbeiten "unter Sicherheit" geschützt und eine gefährliche Übertragung auf weitere Fertigungsbereiche verhindert werden. Dies wird oft bereits durch entsprechende Einhausung der Fertigungsanlagen erreicht, weil die Auswirkungen einer Auslösung relativ gering sind und insbesondere bei Anzündeinheiten auf die unmittelbare Umgebung des Gegenstandes beschränkt bleiben.

Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 3.6.4.2, 3.9.1 und 3.13.1 kann daher das Verarbeiten, Laborieren und Abstellen der Anzündeinheiten in einem Raum erfolgen.

Siehe auch Abschnitt 3.13.2.

Insbesondere sind folgende Maßnahmen erforderlich:

3.19.3.1

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 45

Abb. 31: Schnittbild eines pyrotechnischen Fahrerairbag-Gasgenerators

Abb. 32: Automatisierte Fertigungsstraße für die Herstellung von Gasgeneratoren

Automatisierte, teil- und nichtautomatisierte Fertigungssysteme dürfen nur dann in einem Raum betrieben werden, wenn die Arbeitsgänge mit gefährlicher Beanspruchung von Sätzen oder Gegenständen "unter Sicherheit" durchgeführt werden.

Ein automatisiertes Fertigungssystem ist ein System von zwei oder mehr Maschinen, die durch separate Steuerung einzeln zu betreiben sind und von weiteren Einrichtungen, die durch Anordnung und Steuerung miteinander verknüpft sind, um Produkte bearbeiten, verarbeiten, montieren, prüfen, verpacken usw. zu können. Eine gefährliche Beanspruchung kann z.B. durch mechanische, elektrische, thermische oder elektromagnetische Einwirkungen erfolgen.

Gefährliche Beanspruchung durch elektrostatische Entladung können z.B. durch folgende Maßnahmen vermieden werden:

  1. Schutzhülsen, die einen Kontakt mit den Kontaktstiften des Anzünders verhindern,
  2. Kurzschlussstecker oder Brücken, die einen Kurzschluss zwischen den Kontaktstiften des Anzünders gewährleisten,
  3. Verschlussstopfen, der die Kontaktstifte des Anzünders niederohmig verbindet,
  4. Elektronische Schaltung zwischen Kontaktstiften und Anzündelement, die eine Spannungsübertragung von den Kontaktstiften zum Anzündelement verhindert.

Siehe auch § 50 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) in Verbindung mit der BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung" (BGR 132), insbesondere Abschnitt "Explosionsgefährliche Stoffe".

3.19.3.2 An Arbeitsplätzen, an denen mit Anzündmitteln gearbeitet wird, müssen geeignete Schutzeinrichtungen benutzt werden, so dass eine Explosions- und Brandübertragung von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz und Auswirkungen auf Versicherte verhindert sind.

Das Arbeiten schließt unter anderem Prüfen und Messen elektrischer und mechanischer Kenndaten ein.

Die Schutzeinrichtungen müssen dem Gefährdungsgrad (Explosivstoffmenge und Explosivstoffart) angemessen sein, z.B. Schutzscheiben aus Mehrscheibengläsern unterschiedlicher Stärke, Schutzkästen, Splitterschutzwände. Bei automatisierter Fertigung kann auch ein durch technische Maßnahmen gewährleisteter Abstand der Anzündmittel auf der Fördereinrichtung geeignet sein, Explosionsübertragungen zu verhindern.

Auf die Mengenbeschränkungen beim Bereithalten von Anzündmitteln auf die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge, auch in Vorratsbehältern bei automatischer Zuführung, wird hingewiesen.

Siehe auch § 42 Abs. 2 der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

3.19.3.3 Das Bereithalten von gefährlichen Komponenten (z.B. Anzündmittel) vor dem Zusammenbau oder das Ansammeln der laborierten Gegenstände in loser Schüttung ist nur dann erlaubt, wenn durch entsprechende Schutzeinrichtungen auch in Falle einer Reaktion der gesamten Menge keine Gefährdung der Versicherten zu erwarten ist. Laborierte Gegenstände sind unverzüglich in geeignete Behältnisse einzubringen.

3.19.3.4 In Arbeitsräumen mit Endmontage und Verpackung der Gegenstände zur Lagergruppe 1.4 dürfen diese bis zum Abtransport nur bis zu einer Abnahmelosgröße bereitgestellt werden, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt.

4 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regel ist anzuwenden ab April 2001, soweit nicht Inhalte dieser Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

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Tabellarische Übersicht über Prüfungen nach der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) Anhang 1
Einrichtung / ArbeitsmittelPrüfungen erfolgen durch
Elektrische AnlagenSachverständige vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, 1 x jährlichSachkundige nach Instandsetzung
Explosivstoffgeschützte Fahrzeugeanerkannte Stelle (z.B. BAM, PTB, IBExU) nach wesentlichen ÄnderungenSachkundige nach Instandsetzung, 1 x jährlich
Geschützte Fahrzeuge (BGR 123, bisherige ZH 1/168)Sachverständige nach wesentlichen ÄnderungenSachkundige nach Instandsetzung, 1 x jährlich
Einrichtungen zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung./.Sachkundige vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Instandsetzungen, alle 3 Jahre
BlitzschutzanlagenSachverständige vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen, 1 x jährlichSachkundige nach Instandsetzung
Abwasser- und AbluftbehandlungsanlagenSachkundige, 1 x jährlich./.
FeuerlöscheinrichtungenSachkundige, 2 x jährlich./.

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Textauszug aus der BG-Regel "Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123) Anhang 2

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Vorschriften und Regeln Anhang 3


Nachstehend sind die in dieser BG-Regel aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1.Gesetze, Verordnungen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII),

Arbeitsschutzgesetz,

Sprengstoffgesetz,

Arbeitsmittelbenutzungsverordnung,

Gefahrstoffverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere

TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV",

TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern",

TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte",

Sprengstofflager-Richtlinie 220 "Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände".

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

UVV "Explosivstoffe" (BGV B5),

UVV "Schwarzpulver" (BGV D37),

UVV "Zentrifugen" (VBG 7z),

BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132).

BG-Information "Nitrocellulose" (BGI 642).

3. Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

DIN 4102-2Brandverhalten von Baustoffen, Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen,
DIN VDE 0166Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen.

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