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Tabelle 1: Zulässige Personenzahl und Satzmassen in kg gemäß § 78a Abs. 2
(Auszug aus der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5)

Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Sätzen unterschiedlicher Gefahrgruppen ist die zulässige Höchstmenge der einzelnen Gruppen so weit zu reduzieren, dass die Summe der Prozentsätze die Zahl 100 nicht übersteigt. Dabei sind die Gruppen 1.1-1 bis 1.1-3 zu einer Gruppe (1.1) zusammenzufassen und die Höchstmasse der gefährlichsten Gruppe zugrunde zu legen.

Bezeichnung der Räume und Gebäude Zahl der Personen
Gefahrgruppe
Satzmasse (kg)
Gefahrgruppen
1.1-1 1.1-2 1.1-3 1.3 1.4 1.1-1 1.1-2 1.1-3 1.3 1.4
I.Räume zum Herstellen (Mischen und Bearbeiten) der Sätze          
A.Mischen von Hand in Mischgebäuden/je Raum0 101
2,5 (1)
5510
B.Mischen unter Sicherheit bei allen zugelassenen Bauarten          
 1.Ohne Kojeneinteilung des Raumes          
 je Raum 0151050125
je Gebäude 0525

(2)

(2)

(2)

 2.Bei Raumunterteilung in Kojen          
 je Koje 00,52,552525
je Raum 0512,525125125
je Gebäude 01025

(2)

(2)

(2)

C.Entleeren der Mischgefäße11122151050125
D.Granulieren, Dragieren und Pelletieren (feuchter Satz)          
 1.von Hand 102510

(8) *

2.maschinell 00060100

(8)

3.Maschinell
unter Sicherheit
012060100

(8) *

4.Bereitgestellter trockener Satz 10,52,5101010
E.Glacieren (Beschichten, Anfeuern) (feuchter Satz)
1.von Hand 102510

(8)

2.maschinell 10070100

(8)

3.unter Sicherheit 012070100

(8)

4.Bereitgestellter trockener Anfeuerungssatz 10,52,5101010
F.Sieben der nach D oder E behandelten trockenen Sätze
1.von Hand 10151010
2.maschinell 10005050
3.unter Sicherheit 012070100100
G.Abstellen von Sätzen, in Gebäuden in Ausblasebauart
1.in Räumen von Abstellgebäuden 05,0 (3)20
50 (4)
601003000
2.in Abstellräumen zwischen Arbeitsräumen 02,5 (3)10
25 (4)
30503000
3.in Abstellräumen am Ende des Arbeitsgebäudes 05,0 (3)20
50 (4)
601003000
II.Räume zum Verarbeiten der Sätze zu Halberzeugnissen
A.Einfüllen
1avon Hand1222

(7)

0,51,51030

(8)

1bvon Hand
Schwarzpulver
22,5 (5)
2.maschinell0222

(7)

00, 5110

(8)

3.Arbeitsgang unter Sicherheit1520100

(8)

B.Beschicken von Dosiereinrichtungen
1.von Hand1111(7)151050(8)
2.unter Sicherheit000001550

(8)

(8)

C.Verdichten (Rütteln, Pressen)
1.von Hand001< 2

(7)

00110

(8)

2.maschinell001< 2

(7)

00110

(8)

3.maschinell im abgetrennten Raum (6)00000151530

(8)

Die im Vorspann der Tabelle 1 angegebene Prozentregel bezieht sich auf die tatsächlich vorhandene gefährlichste Gruppe.

Tabelle 2: Zulässige Personenzahl und Massen an Halberzeugnissen und Gegenständen gemäß § 78a Abs. 2

(Auszug aus der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5))

Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Halberzeugnissen oder Gegenständen unterschiedlicher Gefahrgruppen ist die zulässige Höchstmenge der einzelnen Gruppen so weit zu reduzieren, dass keine Gefahrerhöhung eintritt.

(Die Massenangabe bezieht sich auf die Masse an Satz)

a) in Arbeitsräumenb) in Verpackungsräumen
c) in Abstellräumen 

GruppeArt des RaumesMasse in kg Anzahl der PersonenSonderfälle
1.1a3,01Nur bis 2 kg, wenn die Satzmasse mehr als 20 g je Gegenstand beträgt.
a1,52Bei 2 Personen sind höchstens 1,5 kg zulässig.
b151 
c150Nur bis 5 kg, wenn die Satzmasse mehr als 20 g je Gegenstand beträgt.
1.2a102Nur bis 3 kg bei offenen Stoppinen; bis 20 kg beim Lackieren, Bedrucken, Bekleben, Etikettieren (Konfektionieren) für Gegenstände bis zu 50 g Satzmenge.
b302 
c300Nur bis 6 kg bei offenen Stoppinen in der Weiterverarbeitung.
1.3a252Bis 25 kg: Bis 2 Personen
a501Bis 50 kg: 1 Person (jedoch bis 30 kg bei Gegenständen mit offenen Stoppinen: 1 Person).
b1003Bis 30 kg bei gedeckten Stoppinen in Ursprungsverpackung, bis 30 kg bei Gegenständen mit offenen Stoppinen.
c1000Bis 30 kg für Signalsterne abgedeckt und unverdichtet.
1.4a300 *)3 **)Bis 100 kg für Knalldarstellungskörper ohne offene Anzündstelle: bis 2 Personen. Für das Lackieren, Bedrucken, Bekleben, Endmontage von fertigen, verschlossenen Baugruppen, Etikettieren (Konfektionieren): bis 5 Personen.
b500 ***)nach Bedarf 
c500 ***)0 

B. Bestimmungen für einzelne Arbeitsgänge

3.7 Ausgangs- und Rohstoffe

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 18 Abs. 1

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 19 Abs. 2

Einrichtungen zum Verhindern des unbeabsichtigten Vermischens können z.B. auch Trennwände sein.

3.7.1 Räume für das Aufbewahren und Vorbereitungsarbeiten

Für das Lagern, Abstellen oder Bereithalten und für Vorbereitungsarbeiten (z.B. Mahlen, Sieben, Trocknen) der folgenden Ausgangsstoffe müssen untereinander feuerbeständig abgetrennte Räume vorhanden sein:

  1. Chlorate und Perchlorate,
  2. Ammoniumperchlorat,
  3. Nitrate, Peroxide und sonstige Sauerstoffträger und andere Oxidationsmittel,
  4. Leichtmetalle,
  5. Sauerstoffaufnehmende Stoffe, andere Reduktionsmittel und Zumischstoffe,
    Sauerstoff aufnehmende Stoffe, andere Reduktionsmittel und Zumischstoffe sind z.B. Antimonsulfide, Milchzucker, Farbstoffe, Kohle, Harze, Carbonate, Oxalate.
  6. Brennbare Flüssigkeiten,
  7. Roter Phosphor,
  8. Cellulosenitrate.

Ein Beispiel für Cellulosenitrate ist die Collodiumwolle.

Für das Lagern von Ammoniumperchlorat, Cellulosenitraten und verschiedenen Peroxiden sind die einschlägigen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu beachten.

Siehe auch DIN 4102-2 "Brandverhalten von Baustoffen, Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen".

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die oben aufgeführten Stoffe jeweils getrennt in den dort bezeichneten Räumen aufbewahrt werden. Dies gilt für Vorbereitungsarbeiten (Mahlen, Sieben, Trocknen) entsprechend.

Cellulosenitrate, nicht gelatiniert, sind so aufzubewahren, dass ihr Feuchtigkeitsgehalt nicht unter 25 % sinkt.

Siehe auch BG-Information "Nitrocellulose" (BGI 642).

Abb. 20: Gebäude für getrennte Rohstofflagerung

3.7.2 Nichtzulässige Ausgangsstoffe

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 67 Abs. 1

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 78a Abs. 6

Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben sind erfahrungsgemäß Unfälle durch Brand oder Explosion nicht zu vermeiden!

Zur Herstellung von Sätzen dürfen folgende Rohstoffe und Mischungen nicht verwendet werden:

  1. Schwefel mit freier Säure oder mit einem Masseanteil von mehr als 0,1 % Unverbrennlichem,
  2. Schwefelblüte,
  3. Lacke, Klebstoffe, Binder oder dergleichen, die die Stabilität des Satzes nachteilig beeinflussen,
  4. Kaliumchlorat mit einem Masseanteil von mehr als 0,15 % Bromgehalt (als Bromat),
  5. Leichtmetallpulver mit einem Masseanteil von mehr als 0,25 % Zusätzen von ungesättigten Fetten und Ölen,
  6. weißer (gelber) Phosphor,
  7. Chlorate zusammen mit Metallen, Sulfiden, Hexacyanoferraten-(II) oder Schwefel,
  8. Chlorate zusammen mit Ammoniumsalzen und Aminen (mit Ausnahme von Mischungen aus Ammoniumchlorid und Kaliumchlorat),
  9. Chlorate zusammen mit rotem Phosphor, ausgenommen für Amorces, Knallkorken, Knallziehbänder, Partyknaller und Reibköpfe,
  10. Gemische mit einem Masseanteil von mehr als 80 % Chlorat,
  11. Arsen oder Arsenverbindungen,
  12. Blei oder Bleiverbindungen,
  13. Quecksilberverbindungen,
  14. Pikrinsäure oder Pikrate,
  15. Zirkonium mit einer Korngröße < 40 µm, ausgenommen für Anzündsätze,
  16. Gallussäure und Gallate.

Die genannten Stoffe und Mischungen zeichnen sich durch nicht vertretbare Instabilität und/oder hohe Gefährdung durch giftige Eigenschaften aus.

In Absatz 1 Nr. 5, 7, 12 und 14 genannte Stoffe oder Mischungen dürfen ausnahmsweise verwendet werden, wenn die zuständige Behörde und die Berufsgenossenschaft gegebenenfalls nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB, vormals BICT) dem zustimmen.

3.7.3 Reinheit der Ausgangsstoffe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Ausgangsstoffe verwendet werden, die keine Fremdkörper und Verunreinigungen im Sinne des Abschnittes 3.7.2 Nr. 1, 3, 4 und 5 enthalten.

3.7.4 Metallpulver

Metallpulver müssen so aufbewahrt werden, dass diese vor Feuchtigkeit, fetten ungesättigten Ölen und Fett geschützt werden, um gefährliche Reaktionen (Selbstentzündung) zu vermeiden.

3.8 Mischen

Gefährdungen beim Mischen sind insbesondere abhängig von:

Um eine Übertragung von Explosionen oder Bränden in benachbarte Bereiche zu verhindern hat das Mischen getrennt von anderen Arbeitsgängen in gesonderten Räumen zu erfolgen, siehe Abschnitt 3.6.4.2.

Auf Grund der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob das Mischen

durchzuführen ist.

3.8.1 Bauart und Einrichtung der Mischgebäude

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 14 Abs. 1

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 16 Abs. 2

Abb. 21: Sicherung der Ausblaseseite eines Mischraumes durch Lichtschranke und optischer Warnanzeige

Abb. 22: Anzeigetafel für Räume in denen "unter Sicherheit" Mischeinrichtungen betrieben werden

Abb. 23: Mischgebäude mit einzelnen Kojen

Mischgebäude in leichter Bauart dürfen nur einen Mischraum haben.

Mischgebäude dürfen Räume zum Abstellen und Abwiegen von Ausgangsstoffen enthalten, wenn diese Räume von dem Mischraum durch Widerstandswände getrennt sind.

Mischeinrichtungen sind so aufzustellen und einzurichten, dass sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können.

Trennwände von Kojen in Mischräumen müssen so beschaffen sein, dass eine Entzündung in einer Koje nicht unmittelbar zur Entzündung von Sätzen in den benachbarten Kojen führt.

3.8.2 Mischen von Chloratsätzen

Wegen der sehr großen Empfindlichkeit von Chloratsätzen ist sicherzustellen, dass

3.8.3 Betrieb von Mischeinrichtungen

Mischeinrichtungen dürfen nur "unter Sicherheit" mit Fernbedienung betrieben werden. Die Mischeinrichtung darf nicht eingeschaltet werden, solange sich Personen im Mischraum aufhalten.

Dies wird z.B. erreicht, wenn die Mischeinrichtung mit der Bedienungstür so verriegelt ist, dass die Mischeinrichtung nur bei geschlossener Tür von geschützter Stelle aus in Gang gesetzt und in Betrieb gehalten werden kann.

Abb. 24: Türsicherung beim Mischen "unter Sicherheit"

3.8.4 Manuelles Mischen

Es ist dafür zu sorgen, dass

Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind z.B. Schutzschilde, Schutzhandschuhe.

3.8.5 Nassmischen von Sätzen

Zum Nassmischen von Sätzen müssen geeignete Einrichtungen und Verfahren verwendet werden. Dies gilt auch für das Mischen von Hand.

Geeignete Einrichtungen sind z.B. offene Mischtöpfe mit glatter Oberfläche aus Metall oder Kunststoff.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung eines stoffspezifischen Feuchtigkeitsgehaltes im Mischgut sichergestellt ist.

Die Einhaltung eines stoffspezifischen Feuchtigkeitsgehaltes der zu mischenden Sätze kann durch Zugabe von Wasser oder anderen Flüssigkeiten in das Mischgut erreicht werden, so dass der festgelegte Grenzwert nicht unterschritten wird.

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 61 Abs. 2

Angetrocknete Krusten sind zu entfernen; gegebenenfalls ist vorher anzufeuchten.

Die aus dem Mischgefäß entnommenen Sätze müssen in geeigneten Behältnissen, die ein unbeabsichtigtes Verdunsten des Wassers oder Lösemittels verhindern, bereitgehalten werden.

Die Auflagefläche für den Deckel auf dem Rand des Behältnisses muss von Explosivstoff freigehalten werden.

Es empfiehlt sich, für das Aufbewahren z.B. Becher und Deckel aus Gummi oder einem weichen Kunststoff zu verwenden.

Ein Verdunsten von Wasser wird erfahrungsgemäß auch durch eine relative Luftfeuchtigkeit von über 60 % verringert.

3.9 Verarbeiten der Sätze

3.9.1 Raumaufteilung

Beim Verarbeiten der Sätze dürfen folgende Arbeiten in demselben Raum nicht gleichzeitig ausgeführt werden:

  1. Granulieren,
  2. Pelletieren, Dragieren,
  3. Sieben,
  4. Einfüllen des losen oder offenen Satzes,
  5. Extrudieren oder Gießen,
  6. Verdichten (Rütteln, Schlagen, Pressen),
  7. Zerkleinern,
  8. Abstellen.

Nummern 4 und 6 gelten nicht für das Verdichten mit selbsttätiger Satzzuführung.

Abb. 25: Dragieren eines Sternsatzes

3.9.2 Verarbeiten der Chloratsätze

Chlorathaltige Sätze und Sterne, auch wenn diese mit metallfreien Sätzen umhüllt sind, dürfen nicht mit losen metallhaltigen Sätzen zusammengebracht werden.

3.10 Trocknen

UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 48

3.10.1 Die Trockeneinrichtung muss so beschaffen sein, dass die Temperatur im Trockengut möglichst gleichmäßig ist und ein Überhitzen des Trockengutes vermieden wird. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Temperatur im Trockenhaus 50 °C nicht überschreitet. Heizkörper und ihre Zuleitungen sind so anzulegen, dass Sätze oder Halberzeugnisse nicht darauf fallen können. Warmluft aus Warmluftheizungen muss staubfrei sein.

3.10.2 Der Aufenthalt von Personen in Trockengebäuden oder -räumen ist während des Trocknens nur zum Beschicken und Entnehmen zulässig. Dabei dürfen sich dort höchstens zwei Personen gleichzeitig aufhalten.

3.10.3 Im Freien dürfen Sätze und Halberzeugnisse (z.B. Sterne) nicht getrocknet werden.

3.10.4 In Abstellräumen dürfen Halberzeugnisse mit abgedecktem Satz oder Fertigerzeugnisse getrocknet werden, wenn die Raumtemperatur nicht mehr als 30 °C beträgt.

3.10.5 In Trockenräumen zum Trocknen von Halberzeugnissen und Gegenständen darf die für Abstellräume zulässige Masse nicht überschritten werden, so weit nicht besondere Bestimmungen für spezielle Gegenstände bestehen.

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