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Tabelle 1: Zulässige Personenzahl und Satzmassen in kg gemäß § 78a Abs. 2
(Auszug aus der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5)
Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Sätzen unterschiedlicher Gefahrgruppen ist die zulässige Höchstmenge der einzelnen Gruppen so weit zu reduzieren, dass die Summe der Prozentsätze die Zahl 100 nicht übersteigt.
Dabei sind die Gruppen 1.1-1 bis 1.1-3 zu einer Gruppe (1.1) zusammenzufassen und die Höchstmasse der gefährlichsten Gruppe zugrunde zu legen.
Bezeichnung der Räume und Gebäude | Zahl der Personen Gefahrgruppe | Satzmasse (kg) Gefahrgruppen | |||||||||||||||
1.1-1 | 1.1-2 | 1.1-3 | 1.3 | 1.4 | 1.1-1 | 1.1-2 | 1.1-3 | 1.3 | 1.4 | ||||||||
I. | Räume zum Herstellen (Mischen und Bearbeiten) der Sätze | ||||||||||||||||
A. | Mischen von Hand in Mischgebäuden/je Raum | 0 | 1 | 0 | 1 2,5 (1) | 5 | 5 | 10 | |||||||||
B. | Mischen unter Sicherheit bei allen zugelassenen Bauarten | ||||||||||||||||
1. | Ohne Kojeneinteilung des Raumes | ||||||||||||||||
je Raum | 0 | 1 | 5 | 10 | 50 | 125 | |||||||||||
je Gebäude | 0 | 5 | 25 |
(2) |
(2) |
(2) | |||||||||||
2. | Bei Raumunterteilung in Kojen | ||||||||||||||||
je Koje | 0 | 0,5 | 2,5 | 5 | 25 | 25 | |||||||||||
je Raum | 0 | 5 | 12,5 | 25 | 125 | 125 | |||||||||||
je Gebäude | 0 | 10 | 25 |
(2) |
(2) |
(2) | |||||||||||
C. | Entleeren der Mischgefäße | 1 | 1 | 1 | 2 | 2 | 1 | 5 | 10 | 50 | 125 | ||||||
D. | Granulieren, Dragieren und Pelletieren (feuchter Satz) | ||||||||||||||||
1. | von Hand | 1 | 0 | 2 | 5 | 10 |
(8) * | ||||||||||
2. | maschinell | 0 | 0 | 0 | 60 | 100 |
(8) | ||||||||||
3. | Maschinell unter Sicherheit | ||||||||||||||||
0 | 1 | 20 | 60 | 100 |
(8) * | ||||||||||||
4. | Bereitgestellter trockener Satz | 1 | 0,5 | 2,5 | 10 | 10 | 10 | ||||||||||
E. | Glacieren (Beschichten, Anfeuern) (feuchter Satz) | ||||||||||||||||
1. | von Hand | 1 | 0 | 2 | 5 | 10 |
(8) | ||||||||||
2. | maschinell | 1 | 0 | 0 | 70 | 100 |
(8) | ||||||||||
3. | unter Sicherheit | 0 | 1 | 20 | 70 | 100 |
(8) | ||||||||||
4. | Bereitgestellter trockener Anfeuerungssatz | 1 | 0,5 | 2,5 | 10 | 10 | 10 | ||||||||||
F. | Sieben der nach D oder E behandelten trockenen Sätze | ||||||||||||||||
1. | von Hand | 1 | 0 | 1 | 5 | 10 | 10 | ||||||||||
2. | maschinell | 1 | 0 | 0 | 0 | 50 | 50 | ||||||||||
3. | unter Sicherheit | 0 | 1 | 20 | 70 | 100 | 100 | ||||||||||
G. | Abstellen von Sätzen, in Gebäuden in Ausblasebauart | ||||||||||||||||
1. | in Räumen von Abstellgebäuden | 0 | 5,0 (3) | 20 50 (4) | 60 | 100 | 3000 | ||||||||||
2. | in Abstellräumen zwischen Arbeitsräumen | 0 | 2,5 (3) | 10 25 (4) | 30 | 50 | 3000 | ||||||||||
3. | in Abstellräumen am Ende des Arbeitsgebäudes | 0 | 5,0 (3) | 20 50 (4) | 60 | 100 | 3000 | ||||||||||
II. | Räume zum Verarbeiten der Sätze zu Halberzeugnissen | ||||||||||||||||
A. | Einfüllen | ||||||||||||||||
1a | von Hand | 1 | 2 | 2 | 2 |
(7) | 0,5 | 1,5 | 10 | 30 |
(8) | ||||||
1b | von Hand Schwarzpulver | 2 | 2,5 (5) | ||||||||||||||
2. | maschinell | 0 | 2 | 2 | 2 |
(7) | 0 | 0, 5 | 1 | 10 |
(8) | ||||||
3. | Arbeitsgang unter Sicherheit | 1 | 5 | 20 | 100 |
(8) | |||||||||||
B. | Beschicken von Dosiereinrichtungen | ||||||||||||||||
1. | von Hand | 1 | 1 | 1 | 1 | (7) | 1 | 5 | 10 | 50 | (8) | ||||||
2. | unter Sicherheit | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 | 5 | 50 |
(8) |
(8) | ||||||
C. | Verdichten (Rütteln, Pressen) | ||||||||||||||||
1. | von Hand | 0 | 0 | 1 | < 2 |
(7) | 0 | 0 | 1 | 10 |
(8) | ||||||
2. | maschinell | 0 | 0 | 1 | < 2 |
(7) | 0 | 0 | 1 | 10 |
(8) | ||||||
3. | maschinell im abgetrennten Raum (6) | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 | 5 | 15 | 30 |
(8) |
Die im Vorspann der Tabelle 1 angegebene Prozentregel bezieht sich auf die tatsächlich vorhandene gefährlichste Gruppe.
Tabelle 2: Zulässige Personenzahl und Massen an Halberzeugnissen und Gegenständen gemäß § 78a Abs. 2
(Auszug aus der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5))
Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Halberzeugnissen oder Gegenständen unterschiedlicher Gefahrgruppen ist die zulässige Höchstmenge der einzelnen Gruppen so weit zu reduzieren, dass keine Gefahrerhöhung eintritt.
(Die Massenangabe bezieht sich auf die Masse an Satz)
a) in Arbeitsräumen | b) in Verpackungsräumen |
c) in Abstellräumen |
Gruppe | Art des Raumes | Masse in kg | Anzahl der Personen | Sonderfälle |
1.1 | a | 3,0 | 1 | Nur bis 2 kg, wenn die Satzmasse mehr als 20 g je Gegenstand beträgt. |
a | 1,5 | 2 | Bei 2 Personen sind höchstens 1,5 kg zulässig. | |
b | 15 | 1 | ||
c | 15 | 0 | Nur bis 5 kg, wenn die Satzmasse mehr als 20 g je Gegenstand beträgt. | |
1.2 | a | 10 | 2 | Nur bis 3 kg bei offenen Stoppinen; bis 20 kg beim Lackieren, Bedrucken, Bekleben, Etikettieren (Konfektionieren) für Gegenstände bis zu 50 g Satzmenge. |
b | 30 | 2 | ||
c | 30 | 0 | Nur bis 6 kg bei offenen Stoppinen in der Weiterverarbeitung. | |
1.3 | a | 25 | 2 | Bis 25 kg: Bis 2 Personen |
a | 50 | 1 | Bis 50 kg: 1 Person (jedoch bis 30 kg bei Gegenständen mit offenen Stoppinen: 1 Person). | |
b | 100 | 3 | Bis 30 kg bei gedeckten Stoppinen in Ursprungsverpackung, bis 30 kg bei Gegenständen mit offenen Stoppinen. | |
c | 100 | 0 | Bis 30 kg für Signalsterne abgedeckt und unverdichtet. | |
1.4 | a | 300 *) | 3 **) | Bis 100 kg für Knalldarstellungskörper ohne offene Anzündstelle: bis 2 Personen. Für das Lackieren, Bedrucken, Bekleben, Endmontage von fertigen, verschlossenen Baugruppen, Etikettieren (Konfektionieren): bis 5 Personen. |
b | 500 ***) | nach Bedarf | ||
c | 500 ***) | 0 |
B. Bestimmungen für einzelne Arbeitsgänge
3.7 Ausgangs- und Rohstoffe
UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 18 Abs. 1
UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 19 Abs. 2
Einrichtungen zum Verhindern des unbeabsichtigten Vermischens können z.B. auch Trennwände sein.
3.7.1 Räume für das Aufbewahren und Vorbereitungsarbeiten
Für das Lagern, Abstellen oder Bereithalten und für Vorbereitungsarbeiten (z.B. Mahlen, Sieben, Trocknen) der folgenden Ausgangsstoffe müssen untereinander feuerbeständig abgetrennte Räume vorhanden sein:
Ein Beispiel für Cellulosenitrate ist die Collodiumwolle.
Für das Lagern von Ammoniumperchlorat, Cellulosenitraten und verschiedenen Peroxiden sind die einschlägigen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu beachten.
Siehe auch DIN 4102-2 "Brandverhalten von Baustoffen, Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen".
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die oben aufgeführten Stoffe jeweils getrennt in den dort bezeichneten Räumen aufbewahrt werden. Dies gilt für Vorbereitungsarbeiten (Mahlen, Sieben, Trocknen) entsprechend.
Cellulosenitrate, nicht gelatiniert, sind so aufzubewahren, dass ihr Feuchtigkeitsgehalt nicht unter 25 % sinkt.
Siehe auch BG-Information "Nitrocellulose" (BGI 642).
Abb. 20: Gebäude für getrennte Rohstofflagerung
3.7.2 Nichtzulässige Ausgangsstoffe
UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 67 Abs. 1
UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 78a Abs. 6
Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben sind erfahrungsgemäß Unfälle durch Brand oder Explosion nicht zu vermeiden!
Zur Herstellung von Sätzen dürfen folgende Rohstoffe und Mischungen nicht verwendet werden:
Die genannten Stoffe und Mischungen zeichnen sich durch nicht vertretbare Instabilität und/oder hohe Gefährdung durch giftige Eigenschaften aus.
In Absatz 1 Nr. 5, 7, 12 und 14 genannte Stoffe oder Mischungen dürfen ausnahmsweise verwendet werden, wenn die zuständige Behörde und die Berufsgenossenschaft gegebenenfalls nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB, vormals BICT) dem zustimmen.
3.7.3 Reinheit der Ausgangsstoffe
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Ausgangsstoffe verwendet werden, die keine Fremdkörper und Verunreinigungen im Sinne des Abschnittes 3.7.2 Nr. 1, 3, 4 und 5 enthalten.
3.7.4 Metallpulver
Metallpulver müssen so aufbewahrt werden, dass diese vor Feuchtigkeit, fetten ungesättigten Ölen und Fett geschützt werden, um gefährliche Reaktionen (Selbstentzündung) zu vermeiden.
3.8 Mischen
Gefährdungen beim Mischen sind insbesondere abhängig von:
Um eine Übertragung von Explosionen oder Bränden in benachbarte Bereiche zu verhindern hat das Mischen getrennt von anderen Arbeitsgängen in gesonderten Räumen zu erfolgen, siehe Abschnitt 3.6.4.2.
Auf Grund der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob das Mischen
durchzuführen ist.
3.8.1 Bauart und Einrichtung der Mischgebäude
UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 14 Abs. 1
UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 16 Abs. 2
Abb. 21: Sicherung der Ausblaseseite eines Mischraumes durch Lichtschranke und optischer Warnanzeige
Abb. 22: Anzeigetafel für Räume in denen "unter Sicherheit" Mischeinrichtungen betrieben werden
Abb. 23: Mischgebäude mit einzelnen Kojen
Mischgebäude in leichter Bauart dürfen nur einen Mischraum haben.
Mischgebäude dürfen Räume zum Abstellen und Abwiegen von Ausgangsstoffen enthalten, wenn diese Räume von dem Mischraum durch Widerstandswände getrennt sind.
Mischeinrichtungen sind so aufzustellen und einzurichten, dass sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können.
Trennwände von Kojen in Mischräumen müssen so beschaffen sein, dass eine Entzündung in einer Koje nicht unmittelbar zur Entzündung von Sätzen in den benachbarten Kojen führt.
3.8.2 Mischen von Chloratsätzen
Wegen der sehr großen Empfindlichkeit von Chloratsätzen ist sicherzustellen, dass
3.8.3 Betrieb von Mischeinrichtungen
Mischeinrichtungen dürfen nur "unter Sicherheit" mit Fernbedienung betrieben werden. Die Mischeinrichtung darf nicht eingeschaltet werden, solange sich Personen im Mischraum aufhalten.
Dies wird z.B. erreicht, wenn die Mischeinrichtung mit der Bedienungstür so verriegelt ist, dass die Mischeinrichtung nur bei geschlossener Tür von geschützter Stelle aus in Gang gesetzt und in Betrieb gehalten werden kann.
Abb. 24: Türsicherung beim Mischen "unter Sicherheit"
3.8.4 Manuelles Mischen
Es ist dafür zu sorgen, dass
Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind z.B. Schutzschilde, Schutzhandschuhe.
3.8.5 Nassmischen von Sätzen
Zum Nassmischen von Sätzen müssen geeignete Einrichtungen und Verfahren verwendet werden. Dies gilt auch für das Mischen von Hand.
Geeignete Einrichtungen sind z.B. offene Mischtöpfe mit glatter Oberfläche aus Metall oder Kunststoff.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung eines stoffspezifischen Feuchtigkeitsgehaltes im Mischgut sichergestellt ist.
Die Einhaltung eines stoffspezifischen Feuchtigkeitsgehaltes der zu mischenden Sätze kann durch Zugabe von Wasser oder anderen Flüssigkeiten in das Mischgut erreicht werden, so dass der festgelegte Grenzwert nicht unterschritten wird.
UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 61 Abs. 2
Angetrocknete Krusten sind zu entfernen; gegebenenfalls ist vorher anzufeuchten.
Die aus dem Mischgefäß entnommenen Sätze müssen in geeigneten Behältnissen, die ein unbeabsichtigtes Verdunsten des Wassers oder Lösemittels verhindern, bereitgehalten werden.
Die Auflagefläche für den Deckel auf dem Rand des Behältnisses muss von Explosivstoff freigehalten werden.
Es empfiehlt sich, für das Aufbewahren z.B. Becher und Deckel aus Gummi oder einem weichen Kunststoff zu verwenden.
Ein Verdunsten von Wasser wird erfahrungsgemäß auch durch eine relative Luftfeuchtigkeit von über 60 % verringert.
3.9 Verarbeiten der Sätze
3.9.1 Raumaufteilung
Beim Verarbeiten der Sätze dürfen folgende Arbeiten in demselben Raum nicht gleichzeitig ausgeführt werden:
Nummern 4 und 6 gelten nicht für das Verdichten mit selbsttätiger Satzzuführung.
Abb. 25: Dragieren eines Sternsatzes
3.9.2 Verarbeiten der Chloratsätze
Chlorathaltige Sätze und Sterne, auch wenn diese mit metallfreien Sätzen umhüllt sind, dürfen nicht mit losen metallhaltigen Sätzen zusammengebracht werden.
3.10 Trocknen
UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) § 48
3.10.1 Die Trockeneinrichtung muss so beschaffen sein, dass die Temperatur im Trockengut möglichst gleichmäßig ist und ein Überhitzen des Trockengutes vermieden wird. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Temperatur im Trockenhaus 50 °C nicht überschreitet. Heizkörper und ihre Zuleitungen sind so anzulegen, dass Sätze oder Halberzeugnisse nicht darauf fallen können. Warmluft aus Warmluftheizungen muss staubfrei sein.
3.10.2 Der Aufenthalt von Personen in Trockengebäuden oder -räumen ist während des Trocknens nur zum Beschicken und Entnehmen zulässig. Dabei dürfen sich dort höchstens zwei Personen gleichzeitig aufhalten.
3.10.3 Im Freien dürfen Sätze und Halberzeugnisse (z.B. Sterne) nicht getrocknet werden.
3.10.4 In Abstellräumen dürfen Halberzeugnisse mit abgedecktem Satz oder Fertigerzeugnisse getrocknet werden, wenn die Raumtemperatur nicht mehr als 30 °C beträgt.
3.10.5 In Trockenräumen zum Trocknen von Halberzeugnissen und Gegenständen darf die für Abstellräume zulässige Masse nicht überschritten werden, so weit nicht besondere Bestimmungen für spezielle Gegenstände bestehen.
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