zurück |
Lastgewicht kg | Tragen Trageentfernung | ||
Männer | |||
5-10 m | 10-30 m | > 30 m | |
< 10 | im Allgemeinen keine Einschränkungen | ||
10-15 | bis 500-mal | bis 250-mal | bis 100-mal |
15-20 | bis 100-mal | bis 50-mal | |
20-25 | bis 50-mal | ||
> 25 | nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen | ||
Frauen | |||
< 5 | im Allgemeinen keine Einschränkungen | ||
5-10 | bis 500-mal | bis 250-mal | bis 50-mal |
10-15 | bis 100-mal | bis 50-mal | |
> 15 | nur in Verbindung mit speziellen präventiven Maßnahmen |
Diese Angaben stellen Richtwerte für normal belastbare Personen bzw. Personen der allgemeinen berufstätigen Bevölkerung dar.
Behälter sind in Lastaufnahmemittel für Behälter so einzufahren, dass die Sicherungsmaßnahmen gegen Herausrutschen wirksam werden.
Es dürfen nur Behälter eingeschoben werden, die vom Lastaufnahmemittel sicher gehalten werden können.
Mit Hebe-, Beschickungs- und Transporteinrichtungen dürfen keine Personen befördert werden, es sei denn, diese Einrichtungen sind dafür bestimmt.
Es dürfen nur Beschickungseinrichtungen verwendet werden, die keine Gefährdungen beim Absenken auslösen.
Bei einer Senkgeschwindigkeit der Beschickungseinrichtung von < 0,1 m/s sind keine Gefährdungen zu erwarten. Bei einer Senkgeschwindigkeit von < 0,4 m/s ist eine Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannschaltung) ausreichend.
3.1.3.4 Handgeführte Maschinen und Geräte
Schwere handgeführte Maschinen und Geräte müssen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung gewichtsentlastend aufgehängt sein und sich beim Loslassen selbstständig in eine sichere Ruhestellung bewegen .
Schwere handgeführte Maschinen und Geräte sind z.B.
Durch den Einsatz von Federseilzügen können beide Forderungen erfüllt werden.
Vibrationen von handgeführten Maschinen und Geräten dürfen nicht zu Gefährdungen führen.
Solche handgeführte Maschinen und Geräte sind z.B. Maschinen und Geräte mit oszillierenden Antrieben, wie
Vibrationen führen z.B. dann zu Gefährdungen, wenn der Schwingungswert > 2,5 m/s2 beträgt.
3.1.3.5 Persönliche Schutzausrüstungen
Ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) persönliche Schutzausrüstungen zu Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese nach § 30 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift zu benutzen.
Dies sollte z.B. bei folgenden Tätigkeiten erfolgen:
3.1.4 Biologische Gefährdungen
3.1.4.1 Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE) bei Rinder-/Schafschlachtung
Der Unternehmer hat nach § 10 der Biostoffverordnung dafür zu sorgen, dass bei der Schlachtung von Rindern eine Gefährdung durch BSE- Erreger verhindert wird.
An folgenden Arbeitsplätzen ist ein Kontakt mit BSE-Risikomaterial möglich:
Dies wird z.B. erreicht, wenn bei Kontakt mit BSE-Risikomaterial folgende Schutzmaßnahmen umgesetzt werden:
Siehe auch die Beschlüsse 602 und 603 des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und "Muster einer Betriebsanweisung" in Anhang 2.
3.1.4.2 Ornithose bei Geflügelschlachtung
Der Unternehmer hat nach § 10 der Biostoffverordnung dafür zu sorgen, dass bei der Geflügelschlachtung die Versicherten über eine Gefährdung durch Ornithose (so genannte Papageienkrankheit) unterwiesen sind.
Siehe hierzu Merkblatt "Information über Ornithose" und "Muster einer Betriebsanweisung" in Anhang 3.
3.1.5 Brand- und Explosionsgefährdungen
3.1.5.1 Sicherung und Aufbewahren von Gasflaschen
Gasflaschen sind nach § 6 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) gegen Umfallen zu sichern, soweit sie nicht durch ihre Bauart standsicher sind und dürfen nur mit aufgesetzter Schutzkappe transportiert und so aufbewahrt werden, dass sich Gas in gefahrdrohender Menge nicht sammeln kann. Gasflaschen dürfen nicht in allseitig unter Erdgleichen liegenden Räumen aufbewahrt werden.
Das Sichern gegen Umfallen kann z.B. durch Ketten, Seile oder Gestelle erfolgen. Als standsicher gelten z.B. Flüssiggasflaschen mit einer Füllmenge bis 11 kg.
Die Schutzkappe verhindert z.B. das Beschädigen der Ventile bzw. der Armaturen beim Transport.
Gas in gefahrdrohender Menge kann sich nicht sammeln, wenn z.B. der Aufbewahrungsort gut durchlüftet ist und Bodensenken sowie Vertiefungen nicht vorhanden sind.
Beispiel der Ausführung:
Bild 17: Verwendung von Flüssiggas
3.1.5.2 Räucheranlagen
Für Räucheranlagen zur Nahrungsmittelbehandlung hat der Unternehmer nach § 2 Abs. 10 und §§ 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung aus der durchzuführenden Gefährdungsermittlung die notwendigen Maßnahmen festzulegen und ein Explosionsschutzdokument zu erstellen.
Siehe auch BG-Regel "Räucheranlagen zur Nahrungsmittelbehandlung" (BGR 138).
Muster eines Explosionsschutzdokumentes siehe Anhang 2.
3.1.6 Gefährdungen durch Mängel in der Organisation
3.1.6.1 Beschäftigungsbeschränkungen
Der Unternehmer darf nach § 22 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz mit gefährlichen Arbeiten nur Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind.
Abweichend davon dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit
Zu den gefährlichen Arbeiten zählen z.B.:
Betreiben beinhaltet Bedienen, Reinigen und Rüsten. Instandhalten beinhaltet Warten, Inspektion und Instandsetzen.
Aufsichtsführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Der Unternehmer darf nach § 4 Mutterschutzgesetz werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Sicherheit und Gesundheit gefährden.
Solche Arbeiten können z.B. sein:
3.1.6.2 Unterweisung
Der Unternehmer hat über die grundsätzliche Pflicht nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinaus die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz aus gegebenem Anlass zu unterweisen.
Beispiel der Ausführung:
Bild 18: Organisation von Unterweisungen
In Betracht kommen z.B.:
Aus gegebenem Anlass bedeutet z.B. bei Unfällen, Änderung der Fertigungstechnologie oder nach Umbaumaßnahmen, innerbetrieblicher Umsetzung.
Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
Jugendliche Versicherte sind nach § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz mindestens halbjährlich zu unterweisen.
Es empfiehlt sich, dass die durchgeführten Unterweisungen, sowie deren Inhalte dokumentiert werden durch z.B.:
3.1.6.3 Betriebsanleitung und Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat nach § 9 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferte Betriebsanleitung vorhanden und den mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Betätigen der Arbeitsmittel beauftragten Versicherten zugänglich ist.
Eine Betriebsanleitung ist vom Hersteller oder vom Verkäufer der Maschine in deutscher Sprache mitzuliefern und richtet sich an den Betreiber. Diese ist gegebenenfalls nachzufordern.
Der Unternehmer hat, wenn die betrieblichen Verhältnisse dieses erfordern, unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten zu erstellen, in der entsprechend der betrieblichen Gegebenheiten Maßnahmen für den sicheren Betrieb geregelt werden.
Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.
Die Betriebsanweisung enthält auch die hierfür erforderlichen Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers, Einführers oder Lieferers technischer Erzeugnisse. Sie schließt Angaben über die ordnungsgemäße Reinigung der Arbeitsmittel ein. Siehe auch Anhang 2 "Muster einer Betriebsanweisung".
3.1.6.4 Aufstellen, Auf- und Abbau von Maschinen
Maschinen und Anlagen sind nach § 4 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung so aufzustellen und anzuordnen, dass ausreichend freier Raum für den sicheren Umgang vorhanden ist.
Dies wird z.B. erreicht, wenn der Abstand zu Maschinen, Anlagen und baulichen Einrichtungen so gewählt ist, dass sicherheitstechnische Einrichtungen jederzeit leicht erreichbar sind und benutzt werden können. Der Mindestabstand zu festen Bauwerksteilen beträgt z.B. 500 mm.
Der Auf- und Abbau von Maschinen und Anlagen hat insbesondere unter Berücksichtigung der Anleitungen des Herstellers zu erfolgen.
3.1.6.5 Sicherung gegen Wiedereinschalten
Vor dem Einsteigen in oder Betreten von begehbaren und unübersichtlichen Maschinen und Anlagen zum Zwecke des Einrichtens, Beseitigens von Störungen oder Reinigens sowie zur Wartung und Instandhaltung sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abschnitt 2 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung diese gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten zu sichern.
Dies wird z.B. erreicht durch den Einsatz von Quittierschaltern oder abschließbaren Hauptschaltern.
Unübersichtlich sind Maschinen und Anlagen z.B., wenn die sich darin befindlichen Personen von der Stelle aus, von der Maschinen und Anlagen inganggesetzt werden, nicht wahrgenommen werden können.
3.1.6.6 Zugänge zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten
Zum Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf, Reinigen, Warten und Instandhalten von Arbeitsmitteln müssen nach § 7 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung geeignete, sicher begehbare Zugänge vorhanden sein und benutzt werden.
Sichere Zugangsmöglichkeiten sind z.B.
Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) und Abschnitt 3.1.3.1 dieser BG-Regel.
3.1.6.7 Prüfungen
3.1.6.7.1 Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Räucheranlagen nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
Befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
3.1.6.7.2 Arbeitstägliche Prüfungen durch Versicherte
Die Versicherten haben arbeitstäglich unmittelbar nach dem ersten Inbetriebsetzen von Arbeitsmitteln die Funktionstüchtigkeit von Schutzeinrichtungen zu prüfen.
Die arbeitstäglichen Funktionsprüfungen durch die Versicherten sind z.B. in den Betriebsanweisungen zu den Arbeitsmitteln enthalten.
Nicht funktionstüchtige Schutzeinrichtungen sind unverzüglich auszutauschen oder instandsetzen zu lassen. Bis zur Fertigstellung der Instandsetzung sind geeignete Maßnahmen festzulegen, die den sicheren Betrieb gewährleisten.
Geeignete Maßnahmen sind z.B.
Die Versicherten nach haben nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) arbeitstäglich vor Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen diese auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
Festgestellte Mängel sind dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
3.1.6.7.3 Regelmäßige Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Die Prüfungen sind nach § 11 der Betriebssicherheitsverordnung zu dokumentieren.
Siehe auch Anhang 1.
3.2 Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit beim Arbeiten in der Schlachtung und Zerlegung
3.2.1 Viehanlieferung und Umgang mit Großvieh
Die Viehanlieferung darf nach § 42 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung nur an den fest eingerichteten Entladestellen erfolgen. Die Transportfahrzeuge müssen diese ungehindert anfahren können; die Entladung der Transportfahrzeuge muss ohne Gefährdungen für Versicherte möglich sein.
Dies wird z.B. erreicht wenn
Das Entladen und Aufstallen von Schlachttieren hat durch besonders unterwiesenes Personal zu erfolgen.
Das Entladen von Großvieh ist von mindestens zwei Personen durchzuführen.
Beim Führen und Treiben von Großvieh sind geeignete Maßnahmen gegen Verletzungen durch Tiere zu treffen.
Dies wird z.B. erreicht, wenn das Tier mit einem Halfter oder an den Hörnern befestigter Kette oder Seil geführt wird und dabei die Kette oder Leine so gehalten wird, dass man sie sofort loslassen kann. Zum sicheren Führen von Tieren gehört z.B. auch das Anlegen einer Augenblende.
Beispiel der Ausführung:
Bild 19: Treiben und Führen von Schlachtvieh
Treibgänge, in denen sich Großvieh befindet, dürfen nur betreten werden, wenn Tiere festliegen. Hierbei sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.
Besondere Schutzmaßnahmen zum Betreten der Treibgänge sind z.B. besondere Unterweisung und eine zweite Person außerhalb des Treibganges.
Großvieh ist an den dazu bestimmten Plätzen anzubinden.
3.2.2 Treibgänge und Buchten
Zum Treiben und Aufstallen der Schlachttiere müssen nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) geeignete Treibgänge und Buchten benutzt werden. Diese müssen so ausgeführt sein, dass Tiere nicht ausbrechen können und ein Ausschlagen nicht zu Gefährdungen führt.
Beispiel der Ausführung:
Bild 20: Baumaße für Rindertreibgang Buchten müssen Fluchtmöglichkeiten aufweisen.
Fluchtmöglichkeiten in Buchten sind z.B. leicht entriegelbare Türen oder das Übersteigen der Abgrenzungen in sichere Bereiche.
An Treibgängen für Rinder müssen getrennte Personengänge vorhanden sein, von denen aus das Weitertreiben der Schlachttiere vorgenommen werden kann.
Beispiel der Ausführung:
Bild 21: Sicherer Personengang zum Treiben
In Treibgänge für Rinder muss das Rücklaufen der Tiere verhindert sein.
Vor dem Eingang der Betäubungseinrichtung sollte eine Rücklaufsperre vorhanden sein.
Beispiel der Ausführung:
Bild 22: Rindertreibgang mit Rücklaufsperre
Bild 23: Treibgang mit Rücklaufsperre
Buchtentüren sind so zu verriegeln, dass diese von den Tieren nicht geöffnet werden können.
Buchtentüren, die wechselseitig angeschlagen zu öffnen sind, dürfen erst geöffnet werden, wenn diese auf der Gegenseite angeschlagen, geschlossen und verriegelt sind. Wechselseitig angeschlagene Buchtentüren müssen beim Zuschlagen selbsttätig einrasten und verriegeln.
Verstellbare oder verschiebbare Buchtenwände müssen leicht zu handhaben sein und in der Führung sicher gehalten werden. Sie müssen für die jeweils festgelegte Stellung festgestellt werden können.
Einrichtungen zum Füttern und Tränken der Tiere müssen gefahrlos betätigt werden können.
Es müssen Einrichtungen zum Anbinden der Tiere vorhanden sein, wenn die Tiere nicht in Buchten aufgestallt werden oder die Sicherheit dies erfordert. Treibgänge zur Schlachtung müssen unmittelbar in eine Betäubungseinrichtung führen.
3.2.3 Rinderbetäubung
Werden mehr als vier Rinder pro Tag geschlachtet, muss das Betäuben von Rindern nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) in Betäubungsfallen erfolgen. Der Tiereintrieb darf nur durch Treibgänge erfolgen.
Bei Schlachtung von Laufstallbullen oder Bullen von der Weide sollten Betäubungsfallen verwendet werden.
Reflexbewegungen betäubter Rinder müssen unterbunden sein, bevor weitere Arbeiten am Tierkörper vorgenommen werden können.
Dies wird erreicht, wenn z.B. eine Elektrostimulation mit einer maximalen Spannung von 50 V zum Einsatz kommt. Dabei ist davon auszugehen, dass nur eine bewegliche Elektrode eingesetzt wird, die dem betäubten Schlachttier am Flotzmaul befestigt wird, wobei die andere Elektrode als feste Elektrode der Landingrost sein soll.
In der Einzelschlachtunfixiert man z.B. das oben liegende Vorderbein mit einem Strick, bevor der Entblutestich gesetzt wird. Das Anschlingen am Hinterbein sollte erst nach vollständigem Abklingen der Hinterbeinreflexe erfolgen.
Beispiel der Ausführung:
Bild 24: Elektroimmobilisierung am betäubten Rind
Zum Anschlingen betäubter Tiere muss ausreichender Bewegungsfreiraum zwischen Betäubungsfalle und Fördereinrichtung vorhanden sein.
Bild 25: Das Anschlingen von Tieren zum Entbluten
Die Bewegungsfläche sollte mindestens 1,5 m2 betragen, wobei ein Abstand zu festen Bauteilen mindesten 500 mm betragen sollte.
Die am Arbeitsplatz vorhandene Ablagemöglichkeit für den Schussapparat und die Munition ist zu benutzen.
Die Tierkopfbewegung ist in einer für die Betäubung geeigneten Weise einschränken.
Gefährdungen durch unzureichend betäubte Tiere müssen durch Schutzmaßnahmen verhindert sein.
Schutzeinrichtungen gegen unzureichend betäubte Rinder sind z.B.
Beispiel der Ausführung:
Bild 26: Niederhalter über den liegenden Tieren
Beispiel der Ausführung:
Bild 27: Fluchtpfostenanordnung
An Betäubungsfallen mit Kipptor am Auswurf muss das entriegelte Tor selbsttätig in die Schließstellung fallen und verriegeln.
Dies wird z.B. erreicht, wenn bei Öffnung der Eintreibtüre die Auswurftüre geschlossen und bei geöffneter Eintreibtür die Auswurftür zwangsverriegelt ist, oder umgekehrt.
Das betäubte Tier muss zwangsläufig so aus der Betäubungsfalle herausfallen, dass Maßnahmen zur Immobilisierung des Schlachttieres durchgeführt werden können.
Dies wird z.B. erreicht, wenn die Falle erhöht montiert und der Fallenboden angeschrägt ist, oder der Tierkörper mechanisch aus der Falle gedrückt wird und auf einen so genannten Landingrost fällt.
Beispiel der Ausführung:
Bild: 28: Auswurf aus erhöhter Betäubungsfalle auf Landingrost
3.2.4 Elektrische Schweinebetäubung
Werden für die Schweinebetäubung Betäubungsfallen verwendet, sind diese nach
§ 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) so aufzustellen und zu betreiben, dass die Schweine ohne Gefährdung der Versicherten dem Betäubungsprozess zugeführt und anschließend ausgeworfen werden können.
Solche Schweinebetäubungsfallen können z.B. auch Restrainer mit manueller oder automatischer Elektrobetäubung sein. Bei automatischer Betäubung ist der reflexive Zugriff zu den Betäubungselektroden zu verhindern.
Der reflexive Zugriff zu den Betäubungselektroden bei automatischer Betäubung ist z.B. dann verhindert, wenn Sicherheitsabstände nach DIN EN 294 eingehalten sind.
Für die Elektrobetäubung verwendete Betäubungszangen sind so anzubringen und einzusetzen, dass keine Gefährdungen für die Versicherten entstehen.
Beispiel der Ausführung:
Bild: 29: Arbeiten mit der elektrischen Betäubungszange
Siehe auch DIN EN 60 335-2-87/DIN VDE 0700 Teil 87 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-87: Besondere Anforderungen für elektrische Tierbetäubungsgeräte".
3.2.5 Rituelle Rinderschlachtung
Wird dem Rind zum Zwecke der Schlachtung das Blut durch vollständigen Halsschnitt, dem Schächten, unbetäubt entzogen, sind nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) Einrichtungen zu benutzen, mit denen die mit dem Schlachtprozess beschäftigten Versicherten gegen gefährdende Bewegungen des Schlachttieres geschützt werden.
Solche Einrichtungen sind z.B. Betäubungsstände oder -fallen (Weinberg'scher Apparat), in denen das Schlachttier für das Schächten fixiert werden kann.
Beispiel der Ausführung:
Bild 30: Weinberg'scher Apparat
3.2.6 Gasbetäubungsanlagen
Beim Betrieb von Gasbetäubungsanlagen darf nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung das Betäubungsgas nicht in gefährlicher Konzentration in der Atemluft an Arbeitsplätzen vorhanden sein.
Der MAK-Wert für CO2 liegt bei 9000 mg/m3 Luft oder 5000 ml/m3 Luft (5000 ppm).
Dies wird z.B. erreicht, wenn an der Auswurföffnung der Betäubungsanlage eine Frischlufteinrichtung mit Gebläse so installiert ist, dass vor der Auswurföffnung ein Luftschleier erzeugt wird, der weder Zugerscheinungen für die Beschäftigten noch Saugwirkung auf das im Betäubungsschacht vorhandene Gas verursacht. Möglichkeiten zur Reduzierung der CO2-Konzentration können zum Beispiel auch Absaugungen unterhalb der Auswurfwanne sein, wenn diese gasdurchlässig ist.
Hinsichtlich gefährlicher Konzentration siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900).
Das Betreten des Betäubungsschachtes darf nicht erfolgen, solange sich Betäubungsgas in gefährlicher Konzentration in der Anlage befindet. Einrichtungen zur Rettung von Personen müssen vorhanden sein.
Das unerlaubte Betreten ist z.B. verhindert, wenn die Türen für den Tiereintrieb und Revisionstüren zum Befahren des Betäubungsschachtes mit dem Antrieb der Gasbetäubungsanlage und mit der Steuerung der Gaszufuhr verriegelt sind. Die Revisionstüren sollten sich solange nicht öffnen lassen, solange sich noch Gas in gefährlicher Konzentration in der Anlage befindet. Dies erreicht man z.B. durch eine Verriegelung mit Zuhaltung.
Zum Einsteigen siehe auch BG-Regeln "Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117) und "Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR 177).
Die im Betäubungsschacht vorhandene Gaskonzentration muss regelmäßig angezeigt und überwacht werden.
Der Messfühler für das Steuergerät zur Überwachung der Gaskonzentration sollte höchstens 300 mm über der Sohle des Betäubungsschachtes installiert ist.
Aus Gasbetäubungsanlagen muss das Betäubungsgas ungefährlich abführt werden können.
Der Ansaustutzen zum ungefährlichen Abführen sollte dazu höchstens 100 mm oberhalb der Sohle des Betäubungsschachtes installiert sein.
An Revisionstüren zum Schachteinstieg muss das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" und ein Zusatzzeichen angebracht sein, das Angaben enthält
Ausführung des Warn- und Zusatzzeichens siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
Ausführungsbeispiel für das Zusatzzeichen:
Bei Einstieg Erstickungsgefahr!
Festgelegte Sicherheitsmaßnahmen beachten! |
An Betäubungsanlagen, bei denen der Schachteinstieg nur von oben möglich ist, sind geeignete Einstiegshilfen zu verwenden.
Das Einsteigen und Arbeiten in Gasbetäubungsanlagen muss durch einen Aufsichtführenden überwacht werden.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
Der Aufsichtführende hat vor dem Einsteigen sicherzustellen, dass sich kein Betäubungsgas in gefährlicher Konzentration in der Anlage befindet und die Anlage gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Inbetriebsetzen gesichert ist.
Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die in Gasbetäubungsanlagen einsteigen, so gesichert sind, dass diese jederzeit gerettet werden können, z.B. durch persönliche Schutzausrüstungen zum Retten. Das Rettungsseil ist außerhalb der Anlage zu befestigen.
Siehe auch BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199).
Die Sicherungen dürfen nur mit Erlaubnis des Aufsichtführenden aufgehoben werden, wenn er sich davon überzeugt hat, dass keine Personen mehr in der Anlage sind.
weiter. |