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BGV C15 - Kohlenstaubanlagen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 3)

(Ausgabe 04/1992; 01/1997)



(aufgehoben, nur zur Information)

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Kohlenstaubanlagen.

(2) § 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2, §§ 5 und 10 sowie § 22 in Verbindung mit § 24 gelten auch für Anlagen und Einrichtungen, in denen Kohlenstaub unbeabsichtigt anfällt.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft lautet Absatz 2 wie folgt:

(2) § 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2, §§ 5 und 10 sowie § 24 gelten auch für Anlagen und Einrichtungen, in denen Kohlenstaub unbeabsichtigt anfällt.

(3) Die §§ 4 bis 21 sowie §§ 25 und 26 gelten nicht für Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln, soweit sie der Dampfkesselverordnung unterliegen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kohlenstaub im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind fein zerteilter Feststoff aus Steinkohle, Braunkohle, Holzkohle oder Koks - einschließlich Biomassenkoks und Petrolkoks - mit einer Korngröße kleiner als 0,5 mm, Stäube synthetischer Glanzkohlenstoffbildner für Gießereizwecke sowie Gemische von Kohlenstaub mit festen Inertstoffen.

(2) Kohlenstaubanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Anlagen und Einrichtungen, in denen Kohlenstaub hergestellt, gefördert oder gelagert wird.

(3) Mahlanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zum Mahlen von Kohle.

(4) Trocknungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zum Trocknen von Kohle und Kohlenschlämmen.

(5) Mahltrocknungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen zum Mahlen und Trocknen von Kohle.

(6) Kohlenstaubsilos im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bauliche Anlagen zur Lagerung von Kohlenstaub, die von oben befüllt und nach unten oder zur Seite hin entleert werden.

(7) Kohlenstauberzeugungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Anlagen, in denen Kohlenstaub hergestellt wird.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Kohlenstaubanlagen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

§ 4 Austreten von Kohlenstaub, Ablagerungen

(1) Kohlenstaubanlagen müssen so ausgeführt sein, daß möglichst kein Kohlenstaub austreten kann.

(2) In Betriebsräumen mit Kohlenstaubanfall ist der Ablagerung von Kohlenstaub durch bauliche Maßnahmen zu begegnen.

§ 5 Reinigungsmöglichkeit

(1) Das Innere von Gebäuden und maschinelle Einrichtungen müssen so gestaltet sein, daß sich Kohlenstaubablagerungen leicht entfernen lassen.

(2) Für das Reinigen müssen Staubsaugeanlagen, die durch Explosionsschutzmaßnahmen gesichert sind, oder Einrichtungen zum Versprühen von Wasser vorhanden sein. Die Anschlußstellen müssen gekennzeichnet sein.

(3) Fußböden müssen zum Abführen von Schlamm genügendes Gefälle aufweisen und an geeigneten Stellen mit Abflüssen in ausreichender Anzahl ausgerüstet sein.

§ 6 Brandschutz

(1) Für Räume, in denen ein Austritt von Kohlenstaub aus Kohlenstaubanlagen nicht vermieden werden kann, müssen Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes getroffen sein.

(2) Für Räume nach Absatz 1 müssen Feuerlöschdecken oder Feuerlöschduschen in ausreichender Anzahl an zugänglichen und gut sichtbaren Stellen vorhanden sein.

§ 7 Explosionsschutz

In Bereichen, in denen gefährliche explosionsfähige Kohlenstaubatmosphäre auftreten kann, müssen Explosionsschutzmaßnahmen getroffen sein.

§ 8 Inertisierte Kohlenstaubanlagen

(1) Kohlenstaubanlagen, die unter inerter Atmosphäre betrieben werden, müssen mit Meßgeräten ausgerüstet sein, die die Sauerstoffkonzentration im Inertgas direkt anzeigen und fortlaufend aufzeichnen.

(2) Kohlenstaubanlagen nach Absatz 1 müssen so ausgeführt sein, daß beim Erreichen der höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration selbsttätig die Kohlezufuhr unterbrochen, die Anlage abgeschaltet und in einen sicheren Zustand überführt wird.

§ 9 Inertgastanks und -flaschen

Tanks und Flaschen für Kohlendioxid und Stickstoff, die nur im Bedarfsfall verwendet werden, müssen mit einer Schwund-Meldeanlage oder einer Füllstandsanzeige ausgerüstet sein.

§ 10 Schutz gegen elektrostatische Aufladungen

Kohlenstaubanlagen müssen so errichtet sein, daß keine gefährlichen elektrostatischen Aufladungen auftreten können.

§ 11 Warneinrichtungen

In Gebäuden mit Kohlenstaubanlagen müssen zur Warnung von Personen Einrichtungen vorhanden sein, deren Signale an jeder Stelle der Anlage wahrnehmbar sind.

§ 12 Temperatur bei der Förderung mit Druckluft

(1) Bei der Förderung von Kohlenstaub mit Druckluft darf deren Temperatur 80 °C nicht überschreiten können.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die direkte Förderung von Kohlenstaub in einen Brenner.

§ 13 Kohlenstaubablagerung in Rohrleitungen

In Rohrleitungen, die Kohlenstaub führen, müssen Ablagerungen von Kohlenstaub durch ausreichende Strömungsgeschwindigkeiten und zweckmäßige Gestaltung soweit technisch möglich vermieden sein.

B. Besondere Bestimmungen für Kohlenstauberzeugungsanlagen

§ 14 Anschlüsse für Inertgas und Löschmittel

(1) Mühlen, Trockner, Sichter, Zyklone und Filter von Mahltrocknungsanlagen, Trocknungsanlagen und Mahlanlagen müssen unter Inertgas gesetzt werden können.

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 müssen die Filter dieser Anlagen mit Anschlüssen versehen sein, über die im Bedarfsfall Löschmittel zugeführt werden kann.

§ 15 Aufrechterhalten inerter Atmosphäre, Erkennen von Bränden

(1) Kohlenstauberzeugungsanlagen, die unter inerter Atmosphäre betrieben werden, darf Kohle erst zugeführt werden können, wenn die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration unterschritten ist.

(2) Kohlenstauberzeugungsanlagen, die unter inerter Atmosphäre betrieben werden, müssen so beschaffen sein, daß die inerte Atmosphäre auch während der Stillstandszeiten aufrechterhalten werden kann, solange Kohlenstaub vorhanden ist.

(3) Auf der Reingasseite der Filter in Kohlenstauberzeugungsanlagen müssen Überwachungseinrichtungen zur Früherkennung von verdeckten und offenen Bränden eingebaut sein.

C. Besondere Bestimmungen für Lagereinrichtungen

§ 16 Bauliche Ausführung von Kohlenstaubsilos

(1) Kohlenstaubsilos müssen so ausgeführt sein, daß der Kohlenstaub möglichst vollständig ohne Zurückbleiben von Ablagerungen ausgetragen werden kann.

(2) Sind Auslauftrichter zum besseren Entleeren mit Luftauflockerungseinrichungen ausgerüstet, müssen diese auch mit Inertgas betrieben werden können. Die Auflockerungseinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß das Eindringen von Luft in die Silos während des Stillstandes verhindert ist.

(3) Kohlenstaubsilos, die nicht ständig unter inerter Atmosphäre betrieben werden, müssen auf der Reingasseite und am Siloauslauf luftdicht verschlossen werden können.

§ 17 Inertisierung von Kohlenstaubsilos

Kohlenstaubsilos müssen mit Einrichtungen zur Inertisierung ausgerüstet sein. Die Inertisierungsmaßnahmen müssen von einer ungefährdeten Stelle aus eingeleitet und überwacht werden können. Die Inertgasvorräte müssen so bemessen sein, daß das Gesamtvolumen des größten Silos mit Inertgas gefüllt werden kann.

§ 18 Wärmeeinwirkung

Kohlenstaubsilos müssen gegen gefährliche Wärmeeinwirkung geschützt sein.

§ 19 Meßeinrichtungen

Kohlenstaubsilos müssen mit Füllstandsmeßeinrichtungen und mit Überfüllsicherungen ausgerüstet sein.

§ 20 Einrichtungen zur Früherkennung von verdeckten und offenen Bränden

(1) Kohlenstaubsilos müssen mit Einrichtungen zur Früherkennung von verdeckten und offenen Bränden in ihrem Inneren ausgerüstet sein.

(2) Einrichtungen nach Absatz 1 müssen beim überschreiten des für die jeweilige Anlage zulässigen Temperatur- oder Kohlenmonoxid-Grenzwertes bewirken, daß der Füllvorgang selbsttätig unterbrochen wird. Die Unterbrechung des Füllvorganges muß optisch oder akustisch angezeigt werden.

(3) Zusätzlich zur Unterbrechung des Füllvorganges nach Absatz 2 muß der Austragevorgang selbsttätig unterbrochen werden können. Dies gilt nicht für Silos, die direkt Feuerungsanlagen versorgen.

§ 21 Erdungseinrichtungen an Kohlenstaubsilos

Kohlenstaubsilos, die zum Entleeren oder Befüllen von Silofahrzeugen vorgesehen sind, müssen mit einer Einrichtung zur elektrostatischen Erdung dieser Fahrzeuge ausgerüstet sein. Das Entleeren oder Befüllen darf nur möglich sein, wenn die elektrostatische Erdung des Fahrzeuges vorgenommen worden ist.

IV. Betrieb

§ 22 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft lautet der Text des § 22: Gegenstandslos.

§ 23 Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung, die eine Anlagen- und Betriebsbeschreibung beinhaltet, in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und den Versicherten bekanntzumachen.

(2) Der Unternehmer hat die Versicherten über den Inhalt der Betriebsanweisung arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.

(3) Der Unternehmer hat sich davon zu überzeugen, daß die Versicherten die Betriebsanweisung ausreichend verstanden haben.

(4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

§ 24 Beseitigen von Kohlenstaubansammlungen

Betriebsräume müssen von Kohlenstaub weitgehend freigehalten werden. Kohlenstaubansammlungen sind zu beseitigen; hierbei sind Aufwirbelungen von Kohlenstaub zu vermeiden.

§ 25 Inertisierung von Kohlenstaubsilos

(1) Silos, die Kohlenstaub enthalten, müssen ständig auf den Temperatur- bzw. Kohlenmonoxid-Grenzwert hin überwacht werden.

(2) Werden die nach Absatz 1 zu überwachenden Grenzwerte überschritten, sind Kohlenstaubsilos zu inertisieren.

§ 26 Maßnahmen vor Stillstand der Anlagen

(1) Vor einem geplanten Stillstand der Anlagen sind die Mahlanlagen und Trocknungsanlagen oder die Mahltrocknungsanlagen sowie deren Fördereinrichtungen leerzufahren.

(2) Vor einem Stillstand sind die Kohlenstaubsilos möglichst zu entleeren und zu verschließen.

(3) Werden unter inerter Atmosphäre betriebene Kohlenstauberzeugungsanlagen abweichend von Absatz 1 und Kohlenstaubsilos abweichend von Absatz 2 nicht entleert, sind bei Stillständen die Temperatur- bzw. Kohlenmonoxid-Grenzwerte zu überwachen. Bei Überschreiten der Grenzwerte ist die Inertisierung zu gewährleisten.

§ 27 Befahren von Kohlenstaubsilos

Kohlenstaubsilos dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Unternehmers befahren werden.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft lauten die §§ 24 bis 27 wie folgt:

§ 24 Beseitigen von Kohlenstaubansammlungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebsräume von Kohlenstaub weitgehend freigehalten und daß Kohlenstaubansammlungen beseitigt werden.

(2) Die versicherten haben bei der Beseitigung von Kohlenstaubansammlungen Aufwirbelungen zu vermeiden.

§ 25 Inertisierung von Kohlenstaubsilos

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Silos, die Kohlenstaub enthalten, ständig auf den Temperatur- bzw. Kohlenmonoxid-Grenzwert hin überwacht werden.

(2) Werden die nach Absatz 1 zu überwachenden Grenzwerte überschritten, so hat der Unternehmer die Inertisierung von Kohlenstaubsilos zu veranlassen. Erforderlichenfalls haben versicherte dieses selbständig entsprechend der Betriebsanweisung nach § 23 durchzuführen.

§ 26 Maßnahmen vor Stillstand der Anlagen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor einem geplanten Stillstand der Anlagen die Mahlanlagen und Trocknungsanlagen oder die Mahltrocknungsanlagen sowie deren Fördereinrichtungen leergefahren werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß vor einem Stillstand die Kohlenstaubsilos möglichst entleert und verschlossen werden.

(3) Werden unter inerter Atmosphäre betriebene Kohlenstauberzeugungsanlagen abweichend von Absatz 1 und Kohlenstaubsilos abweichend von Absatz 2 nicht entleert, hat der Unternehmer sicherzustellen, daß bei Stillständen die Temperatur- bzw. Kohlenmonoxid-Grenzwerte überwacht werden und bei überschreiten der Grenzwerte die Inertisierung gewährleistet wird.

§ 27 Befahren von Kohlenataubsilos

Die Versicherten dürfen Kohlenstaubsilos nur mit schriftlicher Erlaubnis des Unternehmers befahren.

§ 28 Kennzeichnung feuergefährdeter Räume

(1) Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer oder Licht sind im Bereich der Kohlenstaubanlagen verboten. Auf das Verbot hat der Unternehmer durch das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" hinzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Feuerarbeiten im Bereich von Kohlenstaubanlagen und an stillgesetzten Anlagenteilen mit schriftlicher Erlaubnis des Unternehmers zulässig. In der Erlaubnis hat der Unternehmer die zum Brandschutz erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

(3) Die Versicherten haben die Anweisungen des Unternehmers nach den Absätzen 1 und 2 zu befolgen.

§ 29 Meldung von Explosionen und Bränden

Der Unternehmer hat Explosionen und über einen Entstehungsbrand hinausgehende Brände in Kohlenstaubanlagen der Berufsgenossenschaft und der für die Durchführung des Arbeitsschutzes zuständigen Behörde umgehend mitzuteilen.

V. Prüfungen

§ 30 Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat die sicherheitstechnischen Einrichtungen von Kohlenstaubanlagen vor der ersten Inbetriebnahme und danach mindestens alle 6 Monate durch einen Sachkundigen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen.

(2) Der Unternehmer hat die elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen der Kohlenstaubanlagen mindestens jährlich entsprechend der "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen" vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S.214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 1990 (BGBl. I S.2422), prüfen zu lassen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 in ein Prüfbuch eingetragen werden.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des

zuwiderhandelt.

Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft lautet § 31 wie folgt (Abweichungen ab § 22):

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des

§ 3 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 2,
§ 5 Abs. 2,
§ 6 Abs. 1,
§§ 8 bis 12,
§ 14,
§ 15 Abs. 2 oder 3,
§ 16 Abs. 2,
§§ 17, 19, 20 Abs. 1 bis 3 Satz 1
oder
§ 21,
§ 23 Abs. 1, 2 oder 4,
§ 24 Abs. 1, 2. Halbsatz oder Abs. 2,
§ 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1,
§ 26 Abs. 1 oder 3,
§§ 27, 28 Abs. 1 oder 2 Satz 2
oder
§ 29,
§ 30

zuwiderhandelt.

VII. Übergangsbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmungen

§ 4 Abs. 2 gilt nicht für Betriebsräume, in denen Kohlenstaub unbeabsichtigt anfällt, soweit sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb genommen waren.

VIII. Inkrafttreten

§ 33 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die UVV "Kohlenstaubanlagen" (VBG 3) vom 1. Oktober 1957 außer Kraft.

 

Durchführungsanweisungen:

Zu § 1 Abs. 1:

Fördern von Kohlenstaub ist das Bewegen des Kohlenstaubes in stationären Einrichtungen (z.B. Rohrleitungen, Schneckenförderern).

Der Transport von Kohlenstaub im öffentlichen Verkehr ist in den Gefahrgutverordnungen geregelt.

Zu § 1 Abs. 2

Anlagen und Einrichtungen, in denen Kohlenstaub unbeabsichtigt anfällt, sind z.B. Rohkohle-Fördereinrichtungen.

Zu § 1 Abs. 3:

Zu Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln siehe Technische Regeln für Dampfkessel TRD 413 "Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln" der Dampfkesselverordnung.

Zu § 4 Abs. 2

Dies kann erfolgen z.B. durch

Siehe auch Abschnitte 5.3.1, 6.1 und 6.2 VDI 2263 "Staubbrände und Staubexplosionen

Zu § 5 Abs. 2

Hinsichtlich der Staubsaugeanlagen siehe auch

Zu § 6:

Hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes siehe Abschnitt 5.3 VDI 2263 "Staubbrände und Staubexplosionen" mit Hinweisen z.B. zu

Hinsichtlich des abwehrenden Brandschutzes siehe Abschnitt 5.4 VDI 2263 mit Hinweisen zu

Für die bauliche Ausführung feuergefährdeter Gebäude oder Räume gelten die Bestimmungen des Bauordnungsrechts, für dessen Anwendung die örtlichen Bauaufsichtsbehörden zuständig sind.

Weitere Anforderungen an feuergefährdete Räume oder Bereiche, z.B. an Fußböden, Rettungswege, Notausgänge, siehe Arbeitsstättenverordnung und UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Liegt, bedingt durch den Austritt von Kohlenstaub aus Kohlenstaubanlagen, ein feuergefährdeter Raum vor, sind die elektrischen Anlagen nach DIN VDE 0100 Teil 720 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000V; Feuergefährdete Betriebsstätten" auszuführen.

Zur Kennzeichnung feuergefährdeter Räume und Bereiche siehe § 43 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1) und UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 7:

Eine explosionsfähige Kohlenstaubatmosphäre kann nicht auftreten, wenn der Kohlenstaub nicht explosionsfähig ist.

Der Nachweis, daß ein Kohlenstaub nicht explosionsfähig ist, muß von einer durch die Berufsgenossenschaft benannten Fachstelle erbracht sein.

Hinsichtlich Explosionsschutzmaßnahmen siehe Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ZH 1/309), "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104), VDI 2263 "Staubbrände und Staubexplosionen", VDI 3673 "Druckentlastung von Staubexplosionen" und DIN VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen".

Siehe auch § 44 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004)  (BGV A1).

Zu § 8 Abs. 1:

Die Sauerstoffgrenzkonzentration beträgt bei Verwendung von Stickstoff als Inertgas, angegeben in Volumenanteilen, für Steinkohle 14%, für Braunkohle 12%, wobei die Temperaturabhängigkeit zu beachten ist. Die höchstzulässige Sauerstoffkonzentration liegt in der Regel 2 % niedriger als die Sauerstoffgrenzkonzentration.

Es empfiehlt sich, die Anlage mit einer Sauerstoffkonzentration zu betreiben, die wenigstens 20/0, angegeben in Volumenanteilen, unterhalb der höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration liegt, und diese Betriebsweise durch Warneinrichtungen sichern.

Siehe Abschnitt 5.6.2 VDI 2263 "Staubbrände und Staubexplosionen".

Zu § 8 Abs. 2

Die Überführung der Kohlenstaubanlage in einen sicheren Zustand setzt z.B. das Vorhandensein einer unabhängigen Inertgasversorgung voraus.

Zu § 9:

Bei Druckgasflaschen für Kohlendioxid ist die Forderung nach einer Füllstandanzeige durch Aufstellung der Flaschen auf einer geeigneten Waage erfüllt.

Zu § 10:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn metallische oder elektrostatisch leitfähige Bauteile geerdet sind. Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

Auch bei der Inertisierung mit Kohlendioxid können gefährliche elektrostatische Aufladungen auftreten.

Zu § 11:

Warneinrichtungen sind z.B. optisch oder akustisch wirkende Alarmanlagen. Neben den Warneinrichtungen empfiehlt sich in weitläufigen Kohlenstaubanlagen der Einsatz mehrerer Fernsprechgeräte, Feuermelder, Sprech- oder Rufanlagen.

Zu § 15 Abs. 1:

Zur höchstzulässigen Sauerstoffkonzentration siehe Durchführungsanweisungen zu § 8.

Zu § 15 Abs. 3:

Solche Einrichtungen sind z.B. CO-, CH4- und Temperatur-Meßeinrichtungen.

Zu § 18:

Gefährliche Wärmeeinwirkung kann z.B. ausgehen von Öfen, Brennern und heißgehenden Leitungen.

Zu § 19:

Die Füllstandmeßeinrichtungen können mit den Überfüllsicherungen kombiniert sein.

Zu § 20 Abs. 1:

Zu den verdeckten Bränden zählen auch Glimmnester.

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Silos mit einer Temperatur- bzw. Kohlenmonoxid-Überwachungseinrichtung ausgerüstet sind, wobei die Temperaturmeßstellen im freien Raum unter der Silodecke anzuordnen sind.

Der zulässige Temperatur-Grenzwert liegt bei 80 °C. Der zulässige Kohlenmonoxid-Grenzwert muß anlagenspezifisch ermittelt werden.

Zu § 23 Abs. 1:

Die Betriebsanweisung regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.

Die Betriebsanweisung sollte z.B. folgende Angaben enthalten:

1 Anlagen- und Betriebsbeschreibungen

1.1 Anlagenbeschreibung für die

1.2 Betriebsbeschreibung für

1.3 Beschreibung der Überwachungseinrichtungen und der Anlagenverriegelung mit einer Auflistung der Betriebsgrenzwerte,

1.4 Beschreibung der Wartungs-Maßnahmen und -Zyklen,

1.5 Beschreibung für die Instandhaltung insbesondere sicherheitstechnischer Anlagenteile.

2 Betriebliche Anweisungen

2.1 Anweisungen für

2.2 Hinweise zu Schutzmaßnahmen

2.3 Hinweise zur Brandbekämpfung,

2.4 Hinweise zu Erste-Hilfe-Maßnahmen.

3 Regelungen für das Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel insbesondere unter Berücksichtigung von DIN VDE 0105 Teil 9 "Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für explosionsgefährdete Bereiche".

Zu § 25 Abs. 1:

Hinsichtlich der Grenzwerte siehe Durchführungsanweisungen zu § 20 Abs. 1.

Zu § 25 Abs. 2:

Eine ausreichende Inertisierung ist sichergestellt, wenn je m3 Silovolumen 2 kg CO2 oder 1 m3 N2 eingeleitet wird.

Zu § 26 Abs. 3:

Zur Inertisierung von Kohlenstaubsilos siehe § 25.

Zu § 27:

Siehe UVV "Silos" (BGV C12) und "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

Zu § 28 Abs. 1:

Ausführung des Verbotszeichens siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 28 Abs. 2:

Feuerarbeiten sind z.B. Schleifen, Schweißen, Brennschneiden und verwandte Arbeitsverfahren. Siehe auch UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B. Abdecken, Staubfreimachen von Anlage und Umgebung, Benetzen der Umgebung, Setzen von Blindflanschen, Bereitstellen von geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und Aufstellen einer Brandwache.

Zu § 29:

Zur Anzeige von Explosionen an die Aufsichtsbehörde siehe § 17 Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ZH 1/309).

Zu § 30 Abs. 1 und 2:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Kohlenstaubanlagen bzw. der elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, daß er den sicherheitstechnischen Zustand der Kohlenstaubanlagen bzw. der elektrischen Einrichtungen beurteilen kann.

Anhang

Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

3. Bemfsgenossenschaftliche Richtlinien und BIA-Informationen

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41
bzw.
Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit - BIA
Alte Heerstraße 111, 5205 Sankt Augustin 2.
4. VDE~Bestimmungen
Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH
Bismarckstraße 33, 1000 Berlin 12.
5. VDI-Richtlinien
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6,1000 Berlin 30.

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