umwelt-online: BGV D11 - Tragbare Schußwaffen (1)
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BGV D11 - Tragbare Schußwaffen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 88)

(Ausgabe 04/1987; 10/1992; 01/1997)



(aufgehoben, nur zur Information)

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Erproben, Vorführen, Instandhalten, Transportieren und Lagern von tragbaren Schußwaffen. Sie gilt auch für das Benutzen von tragbaren Schußwaffen zum Prüfen von Materialien auf Schußsicherheit.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das Führen von tragbaren Schußwaffen.

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Schußapparate.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schußwaffen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Tragbare Geräte zum Abschießen von Munition und Armbrüste stehen den Schußwaffen gleich.

(2) Tragbar im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Schußwaffen, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, von einer Person üblicherweise getragen und bei der Schußauslösung in der Hand gehalten zu werden.

(3) Geschosse im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

(4) Munition im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist

die zum Verschießen aus tragbaren Schußwaffen bestimmt ist.

(5) Funktionsprüfungspatronen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hülsen mit Geschoß, jedoch ohne Treibladung und ohne Zündmasse.

III. Betrieb

§ 3 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes III an Unternehmer und Versicherte.

§ 4 Betriebsanweisungen

Der Unternehmer hat für das Erproben, Vorführen, Instandhalten und Transportieren von tragbaren Schußwaffen Betriebsanweisungen aufzustellen und den Versicherten, die mit diesen Tätigkeiten beauftragt sind, auszuhändigen.

§ 5 Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche

(1) Der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Erproben und Vorführen von tragbaren Schußwaffen nicht beschäftigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und

2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

§ 6 Laden, Entladen

(1) Tragbare Schußwaffen dürfen erst unmittelbar vor dem Schießen geladen werden. Die Waffe muß beim Laden und Entladen so gerichtet sein, daß niemand durch einen sich lösenden Schuß verletzt werden kann.

(2) Tragbare Schußwaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen. Tragbare Schußwaffen dürfen nur abgestellt oder abgelegt werden, wenn sie entladen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen tragbare Schußwaffen für die Beschußprüfung mit geladenem Magazin bereitgehalten werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen tragbare Schußwaffen geladen auf bewahrt werden, wenn dies im Rahmen der Erprobung erforderlich und sichergestellt ist, daß

(5) Die für das Laden von tragbaren Schußwaffen benötigte Munition darf nur in der Verpackung des Herstellers aus dem Lager entnommen und transportiert werden. Munition darf nicht lose in der Kleidung transportiert oder gelagert werden.

§ 7 Benutzen von Schießständen

(1) Der Unternehmer darf das Schießen nur auf Schießständen zulassen, die den in der behördlichen Genehmigung festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen tragbare Schußwaffen, die ihrer Art nach nicht der Beschußpflicht und nicht der Zulassungspflicht unterliegen, auf anderen geschlossenen Schießständen benutzt werden, wenn niemand gefährdet werden kann.

(3) Der Unternehmer muß für Schießstände Aufsichtführende benennen und durch Aushang am Schießstand bekanntmachen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Aufsichtführenden

(4) Der Unternehmer hat Unbefugten den Zutritt zum und den Aufenthalt auf dem Schießstand zu verbieten und das Verbot an den Zugängen anzuschlagen.

§ 8 Beschußprüfungen in Räumen des Unternehmers

(1) Bei Beschußprüfungen in Räumen des Unternehmers hat dieser dafür zu sorgen, daß bei der Schußabgabe niemand durch Geschosse oder wegfliegende Teile von Waffen verletzt werden kann.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Unbefugte die Räume nach Absatz 1 nicht betreten.

§ 9 Verhalten bei Störungen

(1) Treten beim Schießen Störungen auf, ist

(2) Versager oder Funktionsstörungen der geladenen Schußwaffe sind so zu beseitigen, daß niemand gefährdet wird.

§ 10 Beseitigen von Pulverrückständen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Bereiche, in denen sich Pulverrückstände ansammeln können, nach Bedarf, jedoch mindestens einmal monatlich, gereinigt und Pulverrückstände nach Reinigungsarbeiten unverzüglich gefahrlos vernichtet werden.

§ 11 Funktionsprüfungen

(1) Funktionsprüfungen von tragbaren Schußwaffen dürfen außerhalb des Schießstandes nur mit

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Funktionsprüfungspatronen und entladene Munition als solche gekennzeichnet sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist es zulässig, daß bei werkstattmäßigen Arbeiten die Funktionsprüfung mit Munition durchgeführt wird, wenn Art und Umfang der Arbeiten dies rechtfertigen und dabei niemand gefährdet werden kann.

§ 12 Nacharbeiten, Instandhaltungsarbeiten

Nacharbeiten und Instandhaltungsarbeiten an tragbaren Schußwaffen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie entladen sind.

§ 13 Transportieren

Vor dem Transport von tragbaren Schußwaffen ist der Verschluß zu öffnen. Ist dies aus bestimmten Gründen nicht möglich, ist mindestens das Schloß oder der Hahn zu entspannen.

IV. Ordnungswidrigkeiten

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

V. Inkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die UVV "Handfeuerwaffen" (BGV D11) vom 1. Januar 1942 außer Kraft.

 

Durchführungsanweisungen:

Zu § 1 Abs. 1:

Das Erproben von Schußwaffen umfaßt alle Arbeiten zu Prüf- und Meßzwecken, soweit dabei Schüsse ausgelöst werden können. Dazu gehören insbesondere

Zu § 1 Abs. 2:

Für das Führen von tragbaren Schußwaffen gelten die Bestimmungen der UVV "Wach- und Sicherungsdienste" (BGV C7) sowie § 4 Abs. 4 Waffengesetz.

Zu § 1 Abs. 3:

Für Schußapparate gilt die UVV "Arbeiten mit Schußapparaten" (BGV D9).

Zu § 2 Abs. 1 und 2:

Tragbare Schußwaffen, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden, sind z.B. Handfeuerwaffen, Luftdruckwaffen.

Zu § 2 Abs. 4:

Patronenmunition besteht aus Hülsen mit Ladungen, die das Geschoß enthalten.

Kartuschenmunition besteht aus Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoß nicht enthalten.

Bei pyrotechnischer Munition enthält das Geschoß einen pyrotechnischen Satz. Hülsenlose Munition besteht aus einer Treibladung, die eine den Innenabmessungen einer Schußwaffe angepaßte Form hat und zum Antrieb von Geschossen bestimmt ist.

Zu § 2 Abs. 5:

Funktionsprüfungspatronen werden auch als Ausbildungs- oder Exerzierpatronen bezeichnet.

Zu § 5 Abs. 2 Nr. 1:

Die Beschäftigung Jugendlicher mit dem Erproben und Vorführen von tragbaren Schußwaffen sollte grundsätzlich nicht im ersten Ausbildungsjahr erfolgen.

Zu § 5 Abs. 2 Nr. 2:

Fachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse der Funktion und Wirkungsweise der Waffen und Munition, der Betriebsanweisungen gemäß § 4 und der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen verfügt.

Zu § 6 Abs. 1:

Eine tragbare Schußwaffe ist im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift bereits dann als geladen zu betrachten, wenn sich im Magazin Munition befindet.

Eine tragbare Schußwaffe ist im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift als entladen zu betrachten, wenn keine Munition mehr im Lauf und ein vorhandenes Magazin entleert oder entfernt ist.

Das Laden und Entladen der tragbaren Schußwaffe ist nur mit nach einer Geschoßfangeinrichtung gerichteter Mündung zulässig.

Zu § 6 Abs. 3:

Das Bereithalten der tragbaren Schußwaffen mit geladenem Magazin muß in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Beschußprüfung stehen.

Zu § 6 Abs. 4:

Das Erfordernis ergibt sich z.B. bei einem Schlammtest oder Klimatest.

Zu § 7 Abs. 1:

Die behördliche Genehmigung wird nach § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt. Sie schließt die Erlaubnis nach § 44 Waffengesetz ein. Sicherheitstechnische Anforderungen für der Erlaubnis unterliegende Schießstände (Schießstätten) sind in den "Richtlinien für die Errichtung und Abnahme von Schießstandanlagen für sportliches und jagdliches Schießen sowie für Verteidigungsschießen (Richtlinien Schießstandbau)" festgelegt.

Benutzung von Schießstätten siehe auch §§ 33 ff. Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV).

Gegen den beim Schießen auftretenden Lärm sind nach § 4 UVV "Lärm" (BGV B3) persönliche Schallschutzmittel zur Verfügung zu stellen und zu benutzen; geeignete persönliche Schallschutzmittel sind insbesondere Gehörschutzkapseln.

Zu § 7 Abs. 2

Sicherheitstechnische Anforderungen für einer Erlaubnis nicht unterliegende Schießstände sind in § 24 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

Eine Gefährdung ist z.B. gegeben durch

Waffen, die ihrer Art nach nicht der Beschußpflicht und nicht der Zulassungspflicht unterliegen, sind z.B. Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen. Beschußpflicht und Zulassungspflicht siehe Waffengesetz.

Zu § 7 Abs. 3:

Der Unternehmer ist nicht nur als Inhaber, sondern auch als Mieter eines Schießstandes für die Benennung von Aufsichtführenden zuständig, soweit er nicht selbst die Aufgaben des Aufsichtführenden wahrnimmt.

Zu § 8 Abs. 1:

Handfeuerwaffen sind durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen. Siehe hierzu § 16 ff. Waffengesetz und § 1 ff. Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV).

Eine Schutzmaßnahme gegen Verletzung durch Geschosse ist z.B. eine spezielle Geschoßfangeinrichtung.

Schutzmaßnahmen gegen wegfliegende Teile von Waffen sind z.B. besondere Aufnahmevorrichtungen, die ein Wegfliegen verhindern, oder besondere bauliche Maßnahmen.

Die bei der Abgabe von Schüssen auftretenden Schießschwaden (Schießrauche) sind nach § 45 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1) z.B. durch Absaugung oder Belüftung zu beseitigen.

Schallschutzmaßnahmen siehe Durchführungsanweisungen zu § 7 Abs. 1.

Zu § 10:

Der Bedarf zum Reinigen richtet sich nach der Häufigkeit und der Intensität der Schießstandbenutzung, der Art des Bodens, z.B. Beton, Sand, und der Art der verwendeten Waffen, z.B. Gewehre, Pistolen.

Siehe auch "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482). Industriestaubsauger für Reinigungsarbeiten siehe "Einrichtungen zum Abscheiden gesundheitsgefährlicher Stäube mit Rückführung der Reinluft in die Arbeitsräume (Kleinentstauber - Industriestaubsauger - Kehrsaugmaschinen) - Anforderungen an die Wirksamkeit" (ZH 1/487).

Zu § 11 Abs. 1:

Das Entladen von Munition kann z.B. durch Entfernen der Treibladung (Anbohren der Hülse oder Abziehen des Geschosses) und Entfernen oder Abknallen des Zündhütchens erfolgen.

Als Hilfsmittel sollte z.B. bei Zentralfeuermunition ein Entladehammer oder die Entladevorrichtung eines Wiederladegerätes verwendet werden.

Zu § 11 Abs. 2:

Die Kennzeichnung kann z.B. durch ein Loch in der Hülsenwand oder eine farbige Markierung erfolgen.

Zu § 11 Abs. 3:

Zu den werkstattmäßigen Arbeiten zählen, im Gegensatz zur serienmäßigen Fertigung, Arbeiten an Einzelstücken. Bei diesen Arbeiten kann es sich z.B. um die Überprüfung des Repetiervorganges oder der Funktion des Patronenausziehers handeln, insbesondere bei Sammlerwaffen, für die keine Munition mehr erhältlich ist.

Zu § 12:

Diese Forderung schließt ein, daß zur Instandhaltung angelieferte Schußwaffen bei Eingang kontrolliert werden, ob sie entladen sind.

Zu § 13:

Bestimmte Gründe ergeben sich z.B. durch die Bauart von Revolvern mit festgelagerter Walze oder beim Transport von Kipplaufwaffen.

Diese Forderung schließt ein, daß tragbare Schußwaffen vor dem Transport kontrolliert werden, ob sie entladen sind.

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Anhang 1

Auszug aus der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

§ 24 Schießstände

(1) Schießstände müssen Vorrichtungen zum Auffangen von Geschossen haben. Sie sind so anzulegen und baulich so zu gestalten, daß Beschäftigte nicht durch Flammen, Druckwellen, Spreng- oder Wurfstücke und Splitter gefährdet werden.

(2) Schießstände (Schützenstand oder Feuerstellung, Zwischenzone, Zielraum) müssen gegen unbefugtes oder unbeabsichtigtes Betreten durch geeignete Einrichtungen gesichert sein.

(3) Durch die bauliche Gestaltung des Schießstandes, insbesondere des Schützenstandes oder der Feuerstellung, müssen die Beschäftigten vor gehörschädigendem Lärm geschützt sein. Zusätzlich sind persönliche Schallschutzmittel bereitzustellen.

(4) Schießstände sind mit technischen Lüftungseinrichtungen auszurüsten, die bewirken, daß die Beschäftigten vor gesundheitsschädlichen Gasen und Schwaden geschützt sind. Technische Lüftungseinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn der Schutz durch natürliche Lüftung gewährleistet ist.

(5) Eine Schießstandordnung mit Anweisungen über sicheres Arbeiten und Verhalten bei besonderen Vorkommnissen, insbesondere bei Blindgängern, ist an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder an bezeichneter Stelle auszulegen.

Durchführungsanweisungen

Zu § 24 Abs. 1:

Die Bestimmung ist erfüllt, wenn

  1. ein geschlossener Schießstand mit Geschoßfang angelegt ist,
  2. Seitenblenden, Seitenwälle oder Seitenmauern mit Geschoßfang errichtet sind oder
  3. Personen durch die Größe und Beschaffenheit des Geländes in gleicher Weise geschützt sind.

Zu § 24 Abs. 2:

Die Bestimmung ist erfüllt, wenn

  1. der Schießstand nur durch Türen betreten werden kann, die verschließbar sind oder
  2. die Zugänge zum Schießstand bei Öffnen zwangsläufig ein optisches oder akustisches Signal auslösen.

Z. B. kann eine Fahne, die vor dem Betreten des Schießstandgeländes für Zeiten, an denen geschossen wird, warnt, zweckmäßig sein.

Zu § 24 Abs. 3:

Im Arbeitsbereich wird im allgemeinen der Beurteilungsschallpegel (siehe DIN 45641 "Mittelungspegel und Beurteilungspegel zeitlich schwankender Schallvorgänge") des gehörschädigenden Lärms von 90 dB(A) wesentlich überschritten. Während beim Schießen mit Handfeuerwaffen Gehörschutzkapseln als zusätzliche persönliche Schallschutzmittel im allgemeinen genügen, können beim Schießen mit Munition größeren Kalibers außerdem Schallschutzkabinen, Schallschutzanzüge und Schallschutzhelme erforderlich sein. Auf die UVV "Lärm" (BGV B3) wird verwiesen.

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BezugsquellenverzeichnisAnhang 2

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

4. Richtlinien für die Errichtung und Abnahme von Schießstandanlagen für sportliches und jagdliches Schießen sowie für Verteidigungsschießen (Richtlinien Schießstandbau)

Deutscher Schützenbund e.V., 6200 Wiesbaden-Klarenthal.

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