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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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BGV D31 / DGUV Vorschrift 74 - Seilschwebebahnen und Schlepplifte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 11c)

(Ausgabe 04/1990; 01/1993; 01/1997)



I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Seilschwebebahnen und Schlepplifte.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für Kabelkrane.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seilschwebebahnen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind kraftbetriebene Anlagen, mit denen Personen in Fördermitteln befördert oder Güter mit Fördermitteln transportiert werden; dabei werden die Fördermittel von Seilen getragen.

(2) Schlepplifte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind kraftbetriebene Anlagen, mit denen auf Sportgeräten stehende oder sitzende Personen mittels Fördermitteln gezogen werden; dabei werden die Fördermittel von Seilen getragen.

(3) Arbeits- und Verkehrsbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfaßt die ständigen Arbeitsplätze und die Verkehrswege für Personen.

(4) Instandhaltungsplätze im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Arbeitsplätze, die von Flurebene nicht unmittelbar erreicht werden können, von denen aus Instandhaltungsarbeiten an maschinellen und elektrischen Anlagenteilen sowie an Fördermitteln durchgeführt werden.

III. Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Seilschwebebahnen und Schlepplifte (Anlagen) entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.

(2) Für Seilschwebebahnen zum Gütertransport, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und für Seilschwebebahnen und Schlepplifte, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(3) Für Seilschwebebahnen zum Gütertransport, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Seilschwebebahnen zum Gütertransport erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Seilschwebebahnen zum Gütertransport, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(5) Seilschwebebahnen und Schlepplifte einschließlich Seilschwebebahnen zum Gütertransport, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Kennzeichnung

Die Tragfähigkeit der Fördermittel muß bei Seilschwebebahnen in Stationen oder an Fördermitteln deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein. Dies gilt nicht für Fördermittel, bei denen durch die Bauart verhindert ist, daß sie mehr als zulässig belastet werden.

§ 5 Betriebsanleitung

Für den sicheren Betrieb der Anlagen muß eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mit den erforderlichen Angaben vorhanden sein.

§ 6 Anlagen und Fördermittel

Anlagen und Fördermittel müssen so beschaffen sein, daß sie ihrem Bestimmungszweck entsprechend sicher betrieben werden können.

§ 7 Gefahrstellen

(1) Gefahrstellen an maschinellen Einrichtungen und Fördermitteln müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich sowie im Bereich von Instandhaltungsplätzen durch sicherheitsgerechtes Gestalten vermieden sein.

(2) Lassen sich im Arbeits- und Verkehrsbereich sowie im Bereich von Instandhaltungsplätzen Gefahrstellen nicht durch sicherheitsgerechtes Gestalten nach Absatz 1 vermeiden, müssen diese durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 sind Schutzeinrichtungen an Seilauflaufstellen nur im Arbeits- und Verkehrsbereich erforderlich.

§ 8 Sicherheitsabstände zwischen Fördermitteln und Teilen der Umgebung

(1) Zwischen Fördermitteln und Teilen der Umgebung in den Stationen muß im Arbeits- und Verkehrsbereich ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche der Versicherten vorhanden sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für ortsfeste Einrichtungen, die baulich oder betrieblich bedingt in den durch den Sicherheitsabstand bestimmten Raum hineinragen müssen und als Gefahrstellen erkennbar sind.

(3) Absatz 1 gilt nicht für von Hand bewegte Fördermittel in Abstellanlagen.

(4) Unter Fördermitteln von Seilschwebebahnen muß folgender Sicherheitsabstand vorhanden sein:

(5) Absatz 4 gilt nicht für Fördermittel von Seilschwebebahnen im Ein- und Auslaufbereich.

§ 9 Fördermittel

(1) Fördermittel, in oder auf denen Versicherte mitfahren, müssen so gestaltet sein, daß ein sicherer Aufenthalt möglich ist.

(2) An oder auf Fördermitteln müssen Standplätze, von denen aus Arbeiten an Teilen der Anlage durchgeführt werden, mit sicherer Standfläche und Geländer ausgerüstet sein. Arbeitsgehänge müssen zusätzlich mit Ablagen für Werkzeuge und Hilfsmittel ausgerüstet sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 müssen Griffe zum Festhalten und Anschlagpunkte zum Anschlagen von Sicherheitsgeschirren vorhanden sein, wenn die Eigenart der Fördermittel oder der durchzuführenden Arbeiten ein Geländer nicht zulassen.

(4) Standflächen zum Mitfahren müssen so angeordnet sein, daß zwischen ihnen und Teilen der Anlage, unter denen die Fördermittel durchfahren, jeweils eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m vorhanden ist. Standflächen, von denen aus gearbeitet wird, müssen so angeordnet sein, daß eine ergonomisch günstige Arbeitshaltung eingenommen werden kann.

(5) Sitzflächen zum Mitfahren müssen so angeordnet sein, daß zwischen ihnen und Teilen der Anlage, unter denen die Fördermittel durchfahren, jeweils eine lichte Höhe von mindestens 1,2 m vorhanden ist.

(6) Standplätze müssen sicher erreichbar sein.

(7) Müssen Versicherte von Stützen oder Bergungseinrichtungen auf Fördermittel übersteigen, müssen an den Fördermitteln Einrichtungen für ein sicheres Übersteigen vorhanden sein.

(8) Für die Bergung von Versicherten aus Fördermitteln müssen Einrichtungen vorhanden sein.

§ 10 Arbeitsbühnen und Arbeitspodeste

(1) Instandhaltungsplätze müssen mit ortsfesten Arbeitsbühnen ausgerüstet sein.

(2) Arbeitsbühnen müssen mit sicherer Standfläche und Geländer ausgerüstet sein. Sie müssen so angebracht sein, daß die der Instandhaltung unterliegenden Teile sicher erreichbar sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 müssen an Stationen von Sesselbahnen, Materialseilbahnen, Sprengseilbahnen und Schleppliften, bei denen aus technischen Gründen Arbeitsbühnen nicht angebracht werden können, ortsfeste Arbeitspodeste vorhanden sein.

(4) Abweichend von Absatz 1 sind an Stützen von Kleinkabinenbahnen, Sesselbahnen, Materialseilbahnen, Sprengseilbahnen und Schleppliften ortsfeste Arbeitspodeste zulässig.

(5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 müssen ortsveränderliche Arbeitsbühnen vorhanden sein, wenn aus technischen Gründen Arbeitspodeste nicht angebracht werden können.

(6) Zur sicheren Durchführung von betriebsmäßig erforderlichen Arbeiten an Teilen der Anlage, die von der Flurebene nicht erreicht werden können, müssen sichere Standplätze vorhanden sein.

(7) Müssen Versicherte von Stützen auf Fördermittel oder Bergungseinrichtungen übersteigen, müssen Arbeitsbühnen oder Arbeitspodeste so bemessen und angeordnet sein, daß dies sicher möglich ist.

§ 11 Zugänge zu Arbeitsbühnen und Arbeitspodesten

(1) Arbeitsbühnen und Arbeitspodeste müssen sicher erreichbar sein. Teile der Anlage dürfen den Zugang nicht behindern.

(2) Abweichend von § 15 Abs. 4 UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36) müssen Absturzsicherungen an Steigleitern von Stützen erst bei einer Länge von mehr als 10 m vorhanden sein.

(3) Abweichend von § 15 Abs. 6 UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36) müssen Ruhebühnen an Steigleitern von Stützen erst bei einer Leiterlänge von mehr als 15 m vorhanden sein. Der Abstand von Ruhebühnen darf nicht mehr als 10 m betragen.

§ 12 Spanngewichtsschächte

(1) Spanngewichtsschächte und Spanngewichte, die zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten betreten werden müssen, müssen mit sicheren Zugängen und Standflächen ausgerüstet sein.

(2) Abweichend von § 15 Abs. 4 UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36) müssen Absturzsicherungen an Steigleitern in Spanngewichtsschächten erst bei einer Länge von mehr als 10 m vorhanden sein. Absturzsicherungen müssen so gebaut sein, daß an jeder Stelle der Steigleiter ein Übersteigen auf Spanngewichte möglich ist, soweit dies betriebstechnisch erforderlich ist.

(3) Abweichend von § 15 Abs. 6 UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36) müssen Ruhebühnen an Steigleitern in Spanngewichtsschächten erst bei einer Leiterlänge von mehr als 15 m vorhanden sein. Der Abstand von Ruhebühnen darf nicht mehr als 10 m betragen.

§ 13 Sicherung gegen Ingangsetzen

(1) Anlagen müssen in den Stationen mit Einrichtungen zur Sicherung gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Ingangsetzen ausgerüstet sein.

(2) Bei Anlagen, die in zwei Fahrtrichtungen in Betrieb gesetzt werden können, müssen die Befehlseinrichtungen so beschaffen sein, daß ein Anlaufen der Anlage in die nichtbeabsichtigte Fahrtrichtung vermieden ist.

§ 14 Verständigungseinrichtungen

In allen Stationen sowie in Fördermitteln, von denen aus Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, müssen Fernsprecher oder Funksprechgeräte vorhanden sein, mit denen sich die Versicherten untereinander verständigen können, sofern eine direkte Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist.

§ 15 Einrichtungen zum Abheben von Seilen

(1) Zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten auf Stützen und Stationen an Laufrollen für Förder- oder Zugseile sowie an Tragseilschuhen müssen Einrichtungen zum Abheben des Seiles fest angebracht sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Materialseilbahnen, Sprengseilbahnen und Schleppliften anstelle fest angebrachter Einrichtungen lösbare Abhebeeinrichtungen zulässig. Diese müssen durch ihre Bauart gegen Kippen gesichert werden können.

§ 16 Laufschienen für Fördermittel

(1) In Abstellanlagen und Werkstätten müssen an Laufschienenenden und -unterbrechungen mechanische Endbegrenzungen vorhanden sein, die ein Abstürzen der Fördermittel verhindern.

(2) Weichen müssen so ausgebildet sein, daß ausgeschwenkte Zungen nicht in den Arbeits- und Verkehrsbereich hineinragen.

IV. Betrieb

§ 17 Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und sie den Versicherten bekanntzugeben.

(2) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

§ 18 Ingangsetzen

Versicherte dürfen Anlagen erst ingangsetzen, wenn sie sich davon überzeugt haben, daß andere Versicherte nicht gefährdet werden.

§ 19 Verständigung

Zur Vermeidung von Gefährdungen beim Betrieb der Anlage müssen Versicherte sich untereinander eindeutig verständigen.

§ 20 Instandhaltungsarbeiten an Anlagen und Fördermitteln

(1) Versicherte dürfen Instandhaltungsarbeiten nur durchführen, wenn Anlagen und Fördermittel stillstehen. Während der Arbeiten muß die Anlage gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Versicherte Instandhaltungsarbeiten während des Betriebes durchführen, wenn sie durch Bewegungen von Teilen der Anlage und Fördermitteln nicht gefährdet werden können.

(3) Sofern abweichend von Absatz 2 Wartungs- und Prüfarbeiten nur durchgeführt werden können, wenn bestimmte Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden, sind diese Arbeiten zulässig, wenn der Unternehmer mit der Durchführung nur fachlich geeignete Personen beauftragt, die imstande sind, etwa entstehende Gefahren abzuwenden und wenn sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten, die an diesen Arbeiten nicht beteiligt sind.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Versicherte Seil- und Abspannarbeiten nur unter Aufsicht von Sachkundigen durchführen, die hierfür verwendeten Hilfsmittel und Zuggeräte für die auftretenden Belastungen bemessen sind und vor jedem Einsatz deren Funktionsfähigkeit geprüft wird.

(5) Versicherte müssen Instandhaltungsarbeiten von den hierfür vorgesehenen Einrichtungen aus durchführen. Das Abschmieren und die Sichtkontrolle von Teilen der Anlage, die bis zu einer Höhe von 3,5 m über Flurebene angeordnet sind, sind von Leitern aus zulässig.

§ 21 Anforderungen an Versicherte

Der Unternehmer darf mit der selbständigen Durchführung des Fahrbetriebes und dem Instandhalten von Anlagen nur Versicherte beauftragen, die mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, für diese Tätigkeit tauglich und ausgebildet sind.

§ 22 Mitfahren von Versicherten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Steuerstände besetzt sind, wenn Versicherte zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten auf oder in Fördermitteln mitfahren.

(2) Fahren Versicherte zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten auf oder in Fördermitteln mit, haben sie die hierfür vorhandenen besonderen Einrichtungen zu benutzen und sich während der Fahrt bestimmungsgemäß zu verhalten.

(3) Versicherte dürfen Seilscheiben mit besetzten Arbeitsgehängen nur umfahren, wenn dies vom Unternehmer zugelassen ist.

(4) In Fördermitteln von Materialseilbahnen darf der Unternehmer Versicherte nur mitfahren lassen, wenn aufgrund der Bauart der Fördermittel, der Seilbahnanlage und der Durchführung des Betriebes die Sicherheit der Versicherten gewährleistet ist und die Berufsgenossenschaft ihre Zustimmung erteilt hat.

§ 23 Transport von Lasten

(1) Werden mit Seilschwebebahnen Lasten transportiert, müssen die Versicherten die Lasten auf oder in Fördermitteln so anordnen und sichern, daß andere Versicherte nicht gefährdet sind.

(2) Versicherte müssen Fördermittel so beladen, daß im Arbeits- und Verkehrsbereich die Lasten die Sicherheitsabstände nach § 8 nicht einschränken. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdung von Versicherten getroffen sind.

V. Prüfungen

§ 24 Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen auf ihren betriebs- und arbeitssicheren Zustand prüfen zu lassen.

(2) Der Unternehmer hat Anlagen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf arbeitssicheren Zustand prüfen zu lassen.

(3) Die Ergebnisse der Prüfungen nach Absatz 2 sind in ein Prüfbuch einzutragen, wobei der Nachweis auch formlos geführt werden kann. Sie sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs. und Ausführungsbestimmungen

§ 26 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Anlagen, die vor dem 1. April 1990 in Betrieb waren, gelten folgende Bestimmungen nicht:

§ 8 Abs. 4,

§ 11 Abs. 1 Satz 2,

§ 11 Abs. 3,

§ 12 Abs. 2 hinsichtlich der Ausrüstung von Steigleitern mit Absturzsicherungen, soweit diese aus technischen Gründen nicht nachrüstbar sind,

§ 12 Abs. 3 hinsichtlich der Ausrüstung von Steigleitern mit Ruhebühnen,

§ 15.

VIII. Inkrafttreten

§ 27 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1990* in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Seilschwebebahnen" (VBG llc) vom 1. Januar 1964 außer Kraft.

Durchführungsanweisungen:

Zu § 1 Abs. 2:

Siehe DIN 15001 "Krane; Begriffe.

Zu § 2 Abs. 1:

Zu den Seilschwebebahnen gehören Kabinenbahnen, Sesselbahnen. Zu den Seilschwebebahnen zum Gütertransport gehören Materialseilbahnen und Sprengseilbahnen. Mit Sprengseilbahnen werden bei Schneefeldsprengungen Sprengladungen an die für die Zündung vorgesehene Stelle gebracht.

Zur Anlage gehören die für den Betrieb der Seilschwebebahnen unmittelbar erforderlichen maschinellen, elektrischen und baulichen Einrichtungen, z.B. Fördermittel, Antriebseinrichtungen, Förderseile, Stationen, Stützen.

Zu den Anlagen gehören auch diejenigen Einrichtungen neben, über und unter dem Fahrbereich, durch die Versicherte in Verbindung mit bewegten Fördermitteln gefährdet werden können.

Fahrbereich ist der von bewegten Fördermitteln einschließlich der transportierten Güter in Anspruch genommene Raum.

Zu den Fördermitteln für Personen gehören Kabinen und Sessel sowie deren Tragwerke, Laufwerke und Klemmeinrichtungen sowie Arbeitsgehänge, die als Standplätze zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten dienen.

Zu den Fördermitteln für Güter gehören z.B. Kübel, Behälter sowie deren Tragwerke, Laufwerke und Klemmeinrichtungen.

Zu § 2 Abs. 2:

Zu den Schleppliften gehören z.B. Skilifte, Wasserskilifte.

Zur Anlage gehören die für den Betrieb der Schlepplifte unmittelbar erforderlichen maschinellen, elektrischen und baulichen Einrichtungen, z.B. Fördermittel, Antriebseinrichtungen, Förderseile, Stationen, Stützen.

Zu den Anlagen gehören auch diejenigen Einrichtungen neben und unter dem Fahrbereich, durch die Versicherte in Verbindung mit bewegten Fördermitteln gefährdet werden können.

Sportgeräte sind z.B. Skier und ähnliche Geräte, Schlitten.

Fördermittel von Schleppliften sind z.B. Schleppgehänge, Schleppbügel.

Zu § 2 Abs. 3:

Zu den ständigen Arbeitsplätzen gehören z.B. Steuerstände, Ein- und Ausstiegsstellen, Ladestellen.

Verkehrswege für Personen sind z.B. Wege zu ständigen Arbeitsplätzen. Siehe auch § 24 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 2 Abs. 4:

Instandhaltung umfaßt Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

Unmittelbar können Teile der Anlage erreicht werden, wenn hierfür z.B. Leitern nicht erforderlich sind.

Zu § 3 Abs.3:

Beschaffenheitsanforderungen für Seilschwebebahnen zum Gütertransport enthalten die §§ 4 bis 7,10 Abs. 1 bis 6, §§ 11 bis 13 und 15.

Zu § 5:

Hierzu gehören insbesondere Angaben über technische Daten, Ingangsetzen der Anlage,

Stillsetzen der Anlage, Überwachung der Sicherheitseinrichtungen, Wartung und Prüfung,

Beseitigung von Störungen, zulässige Ladung und Art der Ladungssicherung bei Materialseilbahnen,

Auf- und Abbau von ortsveränderlichen Anlagen.

Zu § 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

Zu § 7 Abs. 1:

Gefahrstellen sind z.B. Quetschstellen, Scherstellen, Fangstellen, Einzugstellen. Quetschstellen sind z.B. vermieden, wenn die Abstände nach DIN EN 349 "Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen" nicht unterschritten werden.

Siehe hierzu auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 7 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen, Umwehrungen.

Siehe § 4 Abs. 2 UVV, "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).

Zu § 8 Abs. 1:

Bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes sind Pendelbewegungen der Fördermittel zu berücksichtigen.

Zu § 8 Abs. 2:

Solche Einrichtungen sind z.B. Bahnsteige, Rampen.

Erkennbar als Gefahrstellen sind diese Einrichtungen z.B., wenn sie durch ihre Form auffallen oder durch Anstrich oder Beleuchtung kenntlich gemacht sind.

Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).

Zu § 8 Abs. 4:

Bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes sind pendelnde und belastete Fördermittel zu berücksichtigen.

Zu § 9 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

Zu § 9 Abs. 2:

Die Forderung nach sicherer Standfläche ist erfüllt, wenn sie eine ausreichende Tragfähigkeit aufweist, ihre Oberfläche trittsicher ist und keine Stolperstellen vorhanden sind.

Fördermittel siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 1.

Zu § 9 Abs. 4:

Anlagenteile, unter denen Fördermittel durchfahren, sind z.B. Laufrollen, Abweiser.

Zu § 9 Abs. 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Steigleitern, Überstieghilfen vorhanden sind.

Zu § 9 Abs. 7:

Einrichtungen an Fördermitteln für ein sicheres Übersteigen sind z.B. Trittrasten an Sesselgehängen.

Bergungseinrichtungen sind z.B. Seilfahrgeräte, Bergungsfahrzeuge.

Zu § 9 Abs. 8:

Solche Einrichtungen sind z.B. Abseilgeräte, Leitern.

Zu § 10 Abs. 2:

Sichere Standfläche siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 2. Anforderungen an Geländer siehe § 33 Abs. 5 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 10 Abs. 3:

Ein technischer Grund liegt vor, wenn z.B. Arbeitsbühnen die Pendelfreiheit der Fördermittel einschränken würden.

Arbeitspodeste unterscheiden sich von Arbeitsbühnen dadurch, daß sie kein Geländer und im allgemeinen eine kleinere Standfläche als Arbeitsbühnen haben Arbeitspodeste können klappbar sein.

Bezüglich der Anforderungen an eine sichere Standfläche bei Arbeitspodesten siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 2.

Zu § 10 Abs. 5:

Solche technischen Gründe können z.B. gegeben sein bei Seilprüfungen, beim Versetzen, Anbringen und Abnehmen von Schleppgehängen oder Sesseln.

Zu § 10 Abs. 6:

Zu den betriebsmäßig erforderlichen Arbeiten gehören z.B. das Betätigen von Spannwinden.

Sichere Standplätze siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 2.

Zu § 10 Abs. 7:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Arbeitsbühnen oder Arbeitspodeste ergonomisch günstig angeordnet und Festhaltemöglichkeiten sowie Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vorhanden sind.

Das Übersteigen kann zur Instandhaltung oder Bergung erforderlich sein.

Zu § 11 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Treppen oder Steigleitern, Laufstege, Überstieghilfen vorhanden sind.

Teile, die den Zugang behindern können, sind z.B. Querträger, Leitungen, Abspannseile.

Nach § 15 UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36) sind Steigleitern nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betrieblich nicht möglich ist.

Anforderungen an Steigleitern siehe § 15 UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36).

Anforderungen an Treppen siehe "Merkblatt für Treppen" (BGI 561).

Bezüglich Handläufe an Treppen und Laufstegen siehe § 33 Abs. 6 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 11 Abs. 2:

Absturzsicherungen an Steigleitern siehe § 15 Abs. 5 UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36).

Zu § 12 Abs. 1:

Anforderungen an Standflächen und Zugänge siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1.

Zu § 12 Abs. 2 und 3:

Das Erfordernis der Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung bleibt unberührt.

Zu § 13 Abs. 1:

Die Forderung nach Sicherung gegen unbefugtes Ingangsetzen ist erfüllt, wenn die Anlage z.B. mit Schlüsselschalter, abschließbarem Hauptschalter ausgerüstet ist.

Im Bereich der Umlenkstationen von Sesselbahnen und Schleppliften ist diese Forderung auch erfüllt, wenn Not-Befehlseinrichtungen, die nach Betätigung in der "Aus"-Stellung verbleiben, oder selbstsperrende Überfahrsicherungen vorhanden sind.

Die Forderung nach Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen ist erfüllt, wenn z.B. Taster mit einem möglichst eng umschließenden Kragen umgeben sind und der Taster in keiner Stellung über den Kragen hinausragt.

Ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen ist sowohl durch zufällige Körperbewegung als auch durch Bewegung von Gegenständen, z.B. herabfallende Teile, möglich.

Zu § 13 Abs. 2:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Schalter für die Rückwärtsfahrt als Schalteinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung ausgeführt sind.

Zu § 15 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Seilabhebeböcke bei Stützen mit aufliegendem Seil, Anschlagösen unterhalb von Niederhaltestützen vorhanden sind.

Zu § 16 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. ausgeschwenkte Zungen oberhalb von mindestens 2,0 m über der jeweiligen Standfläche der Versicherten angeordnet sind.

Zu § 17 Abs. 1:

Betriebsanweisungen sollen insbesondere Festlegungen enthalten über

ferner bei Seilschwebebahnen

ferner bei ortsveränderlichen Schleppliften und Materialseilbahnen den sachgemäßen Auf- und Abbau der Anlagen.

Anweisungen werden durch Ausbildung und Unterweisung bekanntgegeben. Darüber hinaus können Anweisungen auch durch Aushänge bekanntgemacht werden. Soweit Anweisungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften, z.B. Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BOSeil), Vorschriften für den Bau und Betrieb von Schleppaufzügen (BOSchlepp), vom Unternehmer aufgestellt worden sind, die Belange des Arbeitsschutzes berücksichtigen, können sie die Bestimmungen dieser Vorschrift erfüllen.

Zu § 18:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. mit den Versicherten, die gefährdet sein könnten, eine Verständigung über das bevorstehende Ingangsetzen erfolgt ist.

Diese Forderung ist nicht erfüllt, wenn lediglich eine Zeit für das Ingangsetzen vereinbart wird.

Gefährdet sind Versicherte, die z.B. in Antriebsanlagen, Umlenkstationen, Spanngewichtsschächten, Ein- und Auslaufbereichen sowie auf Stützen arbeiten und von Fördermitteln erfaßt werden oder in Gefahrstellen hineingeraten können.

Zu § 19:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Versicherte z.B. festgelegte Formulierungen exakt verwenden,

Aufträge durch Wiederholen bestätigen, sich unverwechselbar ansprechen, insbesondere bei Verständigung über Funk.

Zu § 20 Abs. 2:

Versicherte sind durch Bewegungen nicht gefährdet, wenn z.B. Schutzeinrichtungen nach § 7 Abs. 2 vorhanden sind, sie von Fördermitteln nicht erfaßt werden können.

Zu § 20 Abs. 4:

Die Aufsicht durch Sachkundige umfaßt die Beurteilung der auftretenden Kräfte, die Auswahl der Hilfsmittel, die Festlegung des Arbeitsablaufs, das Erkennen von Gefahren, die Festlegung der Sicherheitsmaßnahmen.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Seilschwebebahnen und Schlepplifte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Seilschwebebahnen und Schleppliften beurteilen kann.

Hilfsmittel sind z.B.

Zuggeräte sind z.B.

Siehe auch UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

Bestellung eines Koordinators bei Einsatz von Fremdfirmen siehe § 6 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 20 Abs. 5:

Zur Sichtkontrolle gehört nicht die Seilprüfung.

Zu § 21:

Die Anforderungen an die Tauglichkeit von Versicherten richten sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Unternehmens unter Berücksichtigung von z.B. Art der Anlage und der Fördermittel, Übersichtlichkeit der Anlage, Höhenlage, Klima. Hinweise für die Tauglichkeit sind enthalten in den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" und G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr".

Zu § 22 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn sich die Versicherten z.B. über ein Funksprechgerät mit dem Steuerpersonal verständigen, einen sicheren Stand verschafft haben, gegen Absturz gesichert haben, z.B. durch Anschlagen der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz, bei Vorbeifahrt an Anlageteilen nicht in den Gefahrbereich begeben. Besondere Einrichtungen siehe § 9 Abs. 1 und § 14.

Zu § 22 Abs. 3:

Der Unternehmer kann das Umfahren zulassen, wenn die hierzu vom Hersteller festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Voraussetzungen sind insbesondere das Nichtüberschreiten der höchstzulässigen Geschwindigkeit und der zulässigen Gesamtlast des besetzten Fördermittels.

Zu § 23 Abs. 1:

Lasten sind sicher angeordnet, wenn sie an Teilen der Anlage oder Hindernissen nicht anstoßen oder hängenbleiben können. Lasten sind gesichert, wenn sie nicht herabfallen, umfallen oder verrutschen können.

Zu § 23 Abs. 2:

Eine solche Sicherheitsmaßnahme ist z.B. das Räumen von Arbeitsplätzen.

Zu § 24 Abs. 1:


Prüfumfang und Prüffristen für den betriebssicheren Zustand sind für Seilschwebebahnen für Personen in den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BOSeil), für Schlepplifte in den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Schleppaufzügen (BOSchlepp) oder in anderen staatlichen Vorschriften festgelegt.

Die Prüfung des arbeitssicheren Zustandes erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift über Bau und Ausrüstung sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Zur ersten Inbetriebnahme gehört nicht die Wiederinbetriebnahme von Schleppliften, die zu Saisonbeginn jeweils neu errichtet werden.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Seilschwebebahnen und Schlepplifte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) vertraut ist. Er soll Seilschwebebahnen und Schlepplifte prüfen und gutachtlich beurteilen können.

Als Sachverständige können z.B. herangezogen werden: Sachverständige der Technischen Überwachung, Fachingenieure der Hersteller, Fachingenieure der Betreiber.

Zu § 24 Abs. 2:

Zum Prüfumgang des arbeitssicheren Zustandes siehe Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 1.

Sachkundige siehe Durchführungsanweisungen zu § 20 Abs. 4.

Anhang

Bezugsquellenverzeichnis

4. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Bezugsquelle: Gentner Verlag, Abt. Buchdienst, Postfach 10 1742, 70015 Stuttgart.

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