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Durchführungsanweisungen

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Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2:

Flüssiggasanlagen bestehen aus Versorgungsanlagen und Verbrauchsanlagen. Hinsichtlich der Aufstellung von Druckgasbehältern zum Entleeren von Flüssiggas weisen die Technischen Regeln Druckgasbehälter - TRG 280 unter Ziffer 8.1.11 auf die berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas" (ZH 1/455) hin. Diese werden durch die vorliegende Unfallverhütungsvorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D34) ersetzt. Die Unfallverhütungsvorschrift enthält weitergehende spezifische Regelungen, die bisher in den vorstehend genannten Richtlinien enthalten waren.

Begriffsbestimmungen für Druckbehälter und Druckgasbehälter siehe § 3 Druckbehälterverordnung (neu: BetrSichV).

Flüssiggasanlagen siehe Bild 1 und 2:

Bild 1: Flüssiggasanlage


Bild 2: Flüssiggasanlage


Zu den Flüssiggasanlagen für Brennzwecke gehören auch Treibgasanlagen von Fahrzeugen.

Hinsichtlich Betrieb und Prüfung der Treibgasanlagen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen siehe Abschnitt "Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor".

Bei Treibgasanlagen von Fahrzeugen siehe auch:

Verbrauchsanlagen siehe Bild 3.

Bild 3: Verbrauchsanlage

Zu § 1 Abs. 2:

Sicherheitsanforderungen für Konstruktion, Bau- und Ausrüstung von Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte) sind in der Siebten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz geregelt. Diese Verordnung setzt die EG-Richtlinie für Gasverbrauchseinrichtungen (90/396/EWG) in nationales Recht um. Siehe hierzu Anhang 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Druckbehälter" Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen sind in der Druckbehälterverordnung und den zugehörigen

geregelt.

Diese Technischen Regeln sind auszugsweise in den Anhängen 1 und 2 zusammengestellt.

Bei Vorwärmgeräten für Straßenbeläge siehe auch

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 1:

Verfahrenstechnische Anlagen sind die Gesamtheit aller notwendigen Einrichtungen für die Durchführung des Ablaufes von chemischen, physikalischen oder biologischen Vorgängen zur Gewinnung, Herstellung oder Beseitigung von Stoffen oder Produkten.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 2:

Siehe UVV "Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung" (BGV C6).

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 3:

Siehe UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 4:

Siehe UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 6:

Siehe "Richtlinien für Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschiffahrt" (BGR 146).

Zu § 2 Abs. 1:

Gebrauchen und Verbrauchen von Flüssiggas zur Verbrennung sind z.B. folgende Vorgänge:

Zu § 2 Abs. 2:

Siehe hierzu DIN 51622 "Flüssiggase; Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische; Anforderungen".

Flüssiggase sind im Sinne des Verkehrsrechtes gefährliche Güter der Klasse 2 Ziffern 3b und 4b. Siehe hierzu Anlage A Randnummer 2201 zur Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (GGVS).

Werden Flüssiggase zum Betreiben von Verbrennungsmotoren verwendet, bezeichnet man sie als Treibgase.

Zu § 2 Abs. 3 bis 5:

Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen siehe Bilder 1 bis 3 in den Durchführungsanweisungen zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3.

Versorgungsanlagen siehe Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV).

Zu § 2 Abs. 6:

Geräte mit Abgasführung werden auch Feuerstätten genannt.

Zu § 2 Abs. 7:

Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind z.B. Anlagen, die auf Baustellen zum Einsatz kommen. Flüssiggasanlagen, die fest in Fahrzeugen oder an fahrbaren Maschinen installiert sind, gelten nicht als ortsveränderliche Flüssiggasanlagen.

Zu § 2 Abs. 8:

Zu den Ausrüstungsteilen gehören z.B.

Zu § 2 Abs. 9:

Die Hauptabsperreinrichtung dient z.B. zur Absperrung der Gasversorgung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles.

Zu § 2 Abs. 10:

Siehe auch Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern".

Zu § 2 Abs. 11:

Druckgaspackungen sind mit Verschlußventil ausgeführt.

Druckgaskartuschen sind ohne Verschlußventil ausgeführt.

Siehe auch Technische Regeln Druckgase

Zu § 2 Abs. 12:

Siehe hierzu Technische Regeln Druckgase TRG 380 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Treibgastanks"; hiernach werden unter Treibgastanks Treib- und Brenngastanks verstanden.

Zu § 2 Abs. 17:

Hierzu zählen auch Flämmgeräte für Bauarbeiten.

Laborbrenner, Bunsenbrenner zählen nicht zu den Handbrennern.

Zu § 2 Abs. 18:

Zu den Orten, die Räumen unter Erdgleiche gleichzusetzen sind, zählen z.B. Keller, Kanalisationen, Stollen, Gruben, Vertiefungen über Erdgleiche (z.B. Schwimmbecken).

Zu § 2 Abs. 19:

Strömungsmaschinen sind z.B. Ventilatoren, Gebläse.

Zu § 4:

Unterweisung über Gefahren und ihre Abwendung bei diesen Arbeiten siehe

Da der Unternehmer Normadressat dieser Bestimmung ist, ist ihm die Berechtigung eingeräumt, die Arbeiten auch selbst durchzuführen, wenn er die hierzu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Versicherte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind auch Personen, die als Beschäftigte anderer Unternehmen Arbeiten durchführen.

Zu § 5 Abs. 1:

Die Betriebsanweisung richtet sich an die Versicherten.

Sie regelt das Verhalten bei der Verwendung von Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.

Zur Erstellung der Betriebsanweisungen können die vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen verwendet werden. Siehe auch DIN EN 292 "Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze; Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodik".

Die Betriebsanweisungen enthalten insbesondere Angaben über

sowie erforderlichenfalls weitere Angaben für ein gefahrloses Ableiten der Abgase;

bei Vorwärmgeräten für Straßenbeläge darüber hinaus eine Schemazeichnung der Flüssiggasanlage mit Bezeichnung der Einzelteile und Beschreibung der Sicherheits und Regeleinrichtungen und weiterhin folgende Hinweise für

bei Tischkochern auch Hinweise, dass

und - sofern sie aus Einwegbehältern versorgt werden -

Betriebsanweisungen für Flüssiggasanlagen, die aus Einwegbehältern versorgt werden, sollten auch Hinweise auf

Siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

Zu § 6 Abs. 1:

Für Anlagenteile, die dem Anwendungsbereich der Druckbehälterverordnung unterliegen, gelten diese Forderungen als erfüllt, wenn die zugehörenden Technischen Regeln

eingehalten sind.

Die Aufstellung beinhaltet auch die Aufhängung, Errichtung und den Einbau.

Für das Bereitstellen von Reservebehältern siehe Technische Regeln Druckgase TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter, Betreiben von Druckgasbehältern".

Bei Versorgungsanlagen mit Druckgasbehältern wird hinsichtlich einzuhaltender Schutzbereiche, die beim Entleeren von Druckgasbehältern einzuhalten sind, auf Nummer 8 der Technischen Regeln Druckgasbehälter TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern" verwiesen; siehe hierzu Anhang 2.

Ist der Aufstellungsbereich der Druckbehälter und Druckgasbehälter in besonderen Fällen abfallend zu Gebäudeöffnungen oder befinden sich Öffnungen, z.B. für Luftansaugeinrichtungen in der Nähe des explosionsgefährdeten Bereiches, siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 31 Abs. 1.

Hinsichtlich erforderlicher ergänzender Regelungen siehe auch § 5 "Betriebsanweisungen".

Zu § 6 Abs. 3:

Eine unzulässige Erwärmung ist bei Druckgasbehältern dann nicht anzunehmen, wenn das Flüssiggas im Druckgasbehälter nicht höher als 40 °C erwärmt wird.

In der Regel sind zu Wärmequellen folgende Mindestabstände für Druckgasbehälter ausreichend:

WärmestrahlungsquellenMindestabstände
ohne Strahlungsschutz in mmit wirksamem Strahlungsschutz in m
von Heizgeräten, Feuerstätten und ähnlichen Wärmequellen0,700,30
von Heizkörpern0,500,10
von Gasherden und ähnlichen Wärmequellen0,300,10
von Wärmequellen die größere Hitze erzeugen, z.B. Bautrocknungs- und Schmelzgeräte1,00,5


Von den geringeren Abständen der vorstehenden Tabelle kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Strahlungsschutz

Druckgasbehälter dürfen in oder unter Verbrauchseinrichtungen nur aufgestellt werden, wenn

Auch ist zu beachten, dass eine unzulässige Erwärmung nicht von heißen Abgasen der Verbrauchseinrichtungen bewirkt wird.

Zu § 6 Abs. 4:

Der Bereich ist als ausreichend bemessen anzusehen, wenn die Abmessungen mindestens den Werten der Bilder 2 und 3 des Anhanges 2 (TRG 280) entsprechen.

Zu § 6 Abs. 5:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch

Ständige Aufsicht bedeutet, dass

Zu § 6 Abs. 6:

Besondere Schutzmaßnahmen siehe auch § 10 "Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauchbeschädigungen".

Zu § 6 Abs. 7:

Vorübergehendes Aufstellen ist z.B. bei Instandsetzungsarbeiten erforderlich.

Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind z.B.

Zu § 6 Abs. 9:

Druckgasflaschen gelten als standsicher aufgestellt, wenn sie

entsprechen und

Sogenannte Handwerkerflaschen gelten als Einliter- Flaschen und sind somit aufrechtstehend oder hängend zu betreiben.

Zu § 6 Abs. 12:

Betriebstechnische Gründe können z.B. auf Baustellen gegeben sein. Ständige Aufsicht siehe Durchführungsanweisungen zu § 6 Abs. 5.

Zu § 6 Abs. 14:

Ausreichende Abstände sind eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass an den Oberflächen von Bauteilen mit brennbaren Stoffen bei Nennwärmebelastung keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können.

Bei abgasführenden Teilen ist diese Forderung erfahrungsgemäß erfüllt, wenn z.B. ein Abstand von 0,1 m zu Bauteilen aus brennbaren Stoffen eingehalten ist.

Bei Durchbrüchen durch Bauteile ist diese Forderung z.B. erfüllt, wenn der Abstand durch Schutzrohre mit Abstandshaltern eingehalten und der Zwischenraum mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt ist.

Andere Schutzmaßnahmen sind z.B. Wärmedämmung oder Belüftung gegen Wärmestrahlung.

Zu den Bauteilen aus brennbaren Baustoffen zählen z.B. auch Einbaumöbel.

Unzulässige Temperaturen können entstehen durch

Zu § 6 Abs. 15:

Explosionsschutzmaßnahmen siehe "Explosionsschutz- Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

Zu § 6 Abs. 16:

Mit der Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre ist nicht zu rechnen, wenn Verbrauchsanlagen so ausgeführt sind, dass sie dicht sind.

Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre kann z.B. auftreten

Bereiche ohne Zündquellen sind in der Regel ausreichend bemessen, wenn um mögliche Austrittsstellen

festgelegt sind (siehe hierzu Anhang 2).

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 31 Abs. 1.

Gleichwertige Maßnahmen sind z.B. das Aufstellen von Flaschenschränken.

Zu § 7 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Versorgungsanlagen

entsprechen.

Diese Forderung schließt bei Einwegbehältern ein, dass solche mit Verschlußventil verwendet werden.

Siehe Technische Regeln Druckgase TRG 300 "Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter; Druckgaspackungen".

Zu § 7 Abs. 2:

Eine den Betriebsablauf störende Unterkühlung kann vermieden werden, z.B. durch

Hinsichtlich der Dimensionierung siehe Anhang 5 "Tabellen und Diagramme".

Hinsichtlich erforderlicher ergänzender Regelungen siehe auch § 5 "Betriebsanweisungen".

Zu § 7 Abs. 3:

Das Auftauen von Vereisungen oder die Erwärmung von Druckgasbehältern erfolgt zweckmäßigerweise mit Warmluft oder Warmwasser deren Temperatur nicht mehr als 50 °C beträgt und überwacht wird.

Zu § 7 Abs. 4:

Dies kann gewährleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass Flüssiggas nur aus

entnommen wird und

Zu § 7 Abs. 5:

Bei direktem Anschluß von Verbrauchseinrichtungen an den Anschlußstutzen des Ventils besteht bei mechanischen Beanspruchungen die Gefahr, dass sich die Anschlußverschraubung löst und undicht wird. Durch die Verwendung einer kurzen Schlauchleitung zwischen Druckgasbehälter und Verbrauchseinrichtungen kann ein dichter Anschluß gewährleistet werden.

Zu § 8:

Für Rohrleitungen, die unter einem Betriebsüberdruck von mehr als 0,1 bar stehen, siehe Druckbehälterverordnung und zugehörige Technische Regeln Rohrleitungen (TRR).

Bei der Erstellung von Leitungsinstallationen kann insoweit auf die Technischen Regeln Flüssiggas (TRF) zurückgegriffen werden, als in dieser Unfallverhütungsvorschrift zusätzliche Anforderungen nicht enthalten sind.

Zu § 8 Abs. 1:

Geeignet sind Rohrleitungen, die dem chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.

Diese Forderung schließt ein, dass

zu verwenden sind.

Zu § 8 Abs. 2:

Mit mechanischen Beschädigungen muss z.B. infolge innerbetrieblichen Verkehrs- oder Transportvorgängen im Aufstellungsbereich der Flüssiggasanlage gerechnet werden.

Ein Schutz vor mechanischen Beschädigungen kann z.B. durch Anfahrschutzvorrichtungen erreicht werden.

Zu § 8 Abs. 4:

Besondere betriebstechnische Gründe können z.B. bei der Verwendung von Flüssiggas

Durch die Aufstellung an wechselnden Standorten ist wegen der wechselnden Betriebsverhältnisse - ständiger Auf- und Abbau - eine feste Verlegung nicht immer möglich bzw. sicherheitstechnisch nicht sinnvoll.

Besondere betriebstechnische Gründe können auch vorliegen bei

Mit Schwingungen, Vibration, Erschütterung ist z.B. bei folgenden Verbrauchseinrichtungen zu rechnen:

Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen siehe auch § 2 Abs. 7.

Zu § 8 Abs. 5:

Unter einem festen Anschluß wird z.B. auch ein Anschluß mittels Schlauchleitungen aus nichtrostendem Stahl nach DIN 3384 Edelstahlschläuche für Gas" verstanden.

Zu § 8 Abs. 6:

Betriebstechnische Gründe liegen z.B. vor, wenn

aufgestellt werden.

Unter einem lösbaren Anschluß wird z.B. bei Verbrauchsanlagen mit einem Nenndruck von 50 mbar die sicherheitstechnische Anschlußarmatur und die Sicherheitsschlauchleitung mit Anschlußstecker nach DIN 3383-1 "Gasschlauchleitungen und Gasanschlußarmaturen; Sicherheits- Gasschlauchleitungen, Sicherheits- Gasanschlußarmaturen" verstanden.

Zu § 8 Abs. 7:

Anschlüsse sind keinen unzulässigen Temperaturen von Abgasen ausgesetzt, wenn diese so geführt werden, dass die Anschlüsse nicht von heißen Abgasen berührt werden.

Zu § 8 Abs. 9:

Für das Ausblasen der Schläuche sollten vorzugsweise Luft oder reaktionsarme bzw. inerte Gase verwendet werden. Wird aus besonderen betrieblichen Gründen Flüssiggas verwendet, muss sichergestellt sein, das austretendes Gas gefahrlos ins Freie abgeleitet wird.

Zu § 8 Abs. 10:

Gefahrlos bedeutet, dass das Gas/Luft- Gemisch bzw. Gas mit einer Schlauchleitung ins Freie abgeleitet wird.

Zu § 8 Abs. 11:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn geeignete Meßgeräte verwendet werden.

Zu § 8 Abs. 12:

Diese Forderung kann z.B. erfüllt werden, durch die Verwendung von Einrichtungen gegen unzulässige Druckerhöhung, bei denen der Ansprechdruck größer als der Ansprechdruck der Sicherheitsventile vorgeschalteter Verdampfer ist.

Die gefahrlose Ableitung von austretendem Gas aus Einrichtungen gegen Drucküberschreitung ist z.B. gewährleistet, wenn Abgasleitungen ins Freie geführt werden und an diesen Stellen keine Gefährdung besteht.

Hinsichtlich der gefahrlosen Ableitung von austretendem Gas ist diese Forderung bei Vorwärmgeräten für Straßenbeläge z.B. erfüllt, wenn

Zu § 9:

Schlauchleitungen sind Flüssiggasschläuche einschließlich der Schlauchanschlüsse bzw. Schlauchverbindungen.

Zu § 9 Abs. 1 und 2:

Geeignet sind Schläuche die den chemischen, thermischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten.

Diese Forderung schließt ein, dass

Hinsichtlich geeigneter Schläuche, die zwischen Druckregelgerät und Verbrauchseinrichtungen verwendet werden können, siehe

für Bunsenbrenner

Schläuche für Treibgasanlagen von Fahrzeugen siehe DIN 4815-4 "Schläuche für Flüssiggas; Schläuche und Schlauchleitungen für Treibgasanlagen in Fahrzeugen".

Die Forderungen hinsichtlich der Schlauchleitungen zwischen Behälterventil und Druckregelgerät können für Flaschenanschlußleitungen z.B. mit

erfüllt werden.

Zu § 9 Abs. 3:

Diese Forderung schließt ein, dass

verwendet werden.

Die Auswahl geeigneter Schlauchtüllen hat auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Schlauchbeschädigungen zu erfolgen.

Zu § 9 Abs. 5:

Die Forderung hinsichtlich besonderer Sicherheitsmaßnahmen ist erfüllt, wenn die folgenden Maßnahmen getroffen sind:

Besondere Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung von Bunsenbrennern sind sichtbare Verlegung von Schlauchleitungen.

Besondere betriebstechnische Gründe siehe Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 4.

Zu § 9 Abs. 6:

Für das Ausblasen der Schläuche sollten vorzugsweise Luft oder reaktionsarme bzw. inerte Gase verwendet werden. Wird aus besonderen betrieblichen Gründen Flüssiggas verwendet, muss sichergestellt sein, dass austretendes Gas gefahrlos ins Freie abgeleitet wird.

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