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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I
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DGUV Information 201-055 - Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 02/2016)




Vorbemerkung

Diese Information ist die Zusammenfassung der überarbeiteten bisherigen DGUV Regel 101-015 "Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau" und der DGUV Information 201-019 "Turm- und Schornsteinbauarbeiten". Die Inhalte der Regel und Information wurden in dieser DGUV Information 201-055 entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.

Diese Information gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Baustellenverordnung (BaustellV), den Arbeitsstättenregeln (ASR), den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Information findet Anwendung auf Bauarbeiten an und in baulichen Anlagen und anderen Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung.

Auskleidungen sind z.B. Bestandteil von Anlagen:

1.2 Diese Information findet ebenfalls Anwendung auf Bauarbeiten an turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart, die im Endzustand mehr als 20 m hoch sind.

Turmartige bauliche Anlagen sind z.B.:

1.3 Diese Information findet keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die beim Arbeiten mit Traggerüsten, Gleit- und Kletterschalungen, und durch vorhandene oder anstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden können.

1.4 Diese Information findet keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die bei Arbeiten im Feuerfestbau durch vorhandene oder entstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden können.

Ist bei Arbeiten im Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau oder bei Arbeiten in der Nähe von in Betrieb befindlichen Emittenten mit Gefährdungen durch Gefahrstoffe zu rechnen, sind neben diesen Informationen die einschlägigen staatlichen und sonstigen Vorschriften und Regeln zu beachten.

Siehe insbesondere:

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Bauarbeiten im Sinne dieser Information sind Arbeiten zum Zustellen (Errichten), Instandhalten, Ändern, Ausbrechen und Beseitigen von feuerfesten Auskleidungen, sowie Arbeiten zum Errichten, Instandhalten, Ändern und Beseitigen turmartiger baulicher Anlagen in Massivbauart, einschließlich der hierfür jeweils vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.

2.2 Feuerfeste Auskleidungen im Sinne dieser Information sind Zustellungen (Ausmauerungen, Auskleidungen), die aus feuerfesten und wärmedämmenden Materialien bestehen.

Solche Materialien sind z.B.:

Zu den feuerfesten Auskleidungen gehören auch Hintermauerungen, Konsolen und Verankerungen aus unterschiedlichen Baustoffen.

2.3 Behälter und enge Räume sind gemäß der DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene sowie luftaustauscharme Bereiche, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Zubereitungen, Verunreinigungen oder Einrichtungen besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich hinausgehen. Auch Bereiche, die nur teilweise von festen Wandungen umgeben sind, in denen sich aber auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder der Konstruktion Gefahrstoffe ansammeln können bzw. Sauerstoffmangel entstehen kann, sind enge Räume im Sinne dieser Information.

2.4 Turmartige bauliche Anlagen in Massivbauart im Sinne dieser Information sind solche, bei denen das Tragwerk aus

besteht. Das Tragwerk ist hierbei der Teil der baulichen Anlage, der die Eigenlasten, die horizontalen Lasten und die Lasten der bestimmungsgemäßen Verwendung aufnimmt und in den Baugrund weiterleitet.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Arbeiten an und in Anlagen und Einrichtungen mit feuerfester Auskleidung sowie an turmartigen baulichen Anlagen müssen nach den Bestimmungen dieser Information und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.

3.2 Die in dieser Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind.

Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45.000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Gemeinsame Bestimmungen

4.1 Allgemeines

4.1.1 Leitung

Bauarbeiten müssen von fachlich geeigneten, schriftlich bestellten Vorgesetzten geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.

4.1.2 Aufsicht

Bauarbeiten müssen durch einen Aufsichtführenden beaufsichtigt werden.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

4.1.3 Unterweisung der Beschäftigten

Der Unternehmer hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

4.1.4 Koordinierung der Arbeiten

4.1.4.1 Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmen oder übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfallen und werden dabei Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, entsprechend § 8 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.

Siehe § 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

Unternehmer ist:

Als Koordinator geeignet sind z.B. Personen, die über

4.1.4.2 Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit dem Koordinator des Bauherrn abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

4.1.5 Wahrnehmung von Sicherungsaufgaben

Mit Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die

Während des Sicherungseinsatzes dürfen sie nicht mit anderen Tätigkeiten betraut werden oder solche ausüben.

Sicherungsaufgaben sind z.B.:

4.1.6 Standsicherheit und Tragfähigkeit

4.1.6.1 Bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sein.

4.1.6.2 Der Unternehmer, der Hilfskonstruktionen, Gerüste und Laufstege benutzt oder benutzen lässt, hat sicherzustellen, dass diese in einem ordnungsgemäßen Zustand sind und während der Benutzung in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Kann das Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für das Gerüst oder einzelne Bereiche des Gerüsts eine Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen. Eine Überprüfung der Standsicherheit und Tragfähigkeit ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Arbeit längere Zeit unterbrochen worden ist oder Ereignisse eingetreten sind, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können. Mängel und Gefahrenzustände sind unverzüglich zu beseitigen.

Ereignisse, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können, sind z.B.:

4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Unternehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Siehe hierzu Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

4.3 Erste Hilfe und Rettungswesen

4.3.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. die für Erste Hilfe erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material und Rettungstransportmittel,
  2. die zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit erforderlichen Einrichtungen und Geräte zur Verfügung stehen und
  3. Meldeeinrichtungen vorhanden sind und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Sanitätsräume siehe Abschnitt 4.3.4.

4.3.2 Ersthelfer

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Anzahl zur Verfügung stehen:

  1. Bei bis zu 20 anwesenden Beschäftigten auf der Baustelle, pro Schicht ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 Beschäftigten auf der Baustelle, pro Schicht mindestens 10 % der anwesenden Beschäftigten.
Siehe §§ 24 bis 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention"

4.3.3 Erste-Hilfe-Material

Das Erste-Hilfe-Material ist leicht zugänglich, gegen schädigende Einflüsse geschützt, bereitzuhalten, und zwar bei

4.3.4 Sanitätsräume

Beschäftigt ein Unternehmer mehr als 50 Beschäftigte auf einer Baustelle, muss mindestens ein Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein.

Siehe: § 6 Arbeitsstättenverordnung

Technische Regel für Arbeitsstätten "Erste Hilfe Räume, Mittel und Einrichtung zur ersten Hilfe" (ASR A4.3)

4.3.5 Betriebssanitäter

Sind auf einer Baustelle mehr als 100 Beschäftigte tätig, muss mindestens ein Betriebssanitäter vorhanden sein.

Die Pflicht zur Bereitstellung des Sanitätsraumes oder der vergleichbaren Einrichtung und des Betriebssanitäters obliegt dem Auftraggeber.

4.3.6 Flucht- und Rettungswege

Bei Gefahr müssen die Arbeitsplätze über Rettungswege oder andere Rettungseinrichtungen verlassen werden können. Es muss sichergestellt sein, dass mindestens ein Rettungsweg oder eine Rettungseinrichtung, auch beim Ausfall der Energie, benutzbar ist

Siehe Technische Regel für Arbeitsstätten "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (ASR A2.3)

Rettungswege oder Rettungseinrichtungen sind z.B.:

4.3.7 Verletztentransport

Zur Rettung von hochgelegenen oder schwer zugänglichen Arbeitsplätzen hat der Unternehmer geeignete Rettungsgeräte und Transportmittel bereitzuhalten sowie geeignetes Rettungspersonal einzusetzen.

Siehe auch DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen ".

Das können z.B. für hochgelegene Arbeitsplätze Einrichtungen sein, mit denen Verletzte beim Ausfall von Energie oder von Hebezeugen sicher abtransportiert werden können.

Eine derartige Einrichtung kann z.B. ein Abseilgerät/ Rettungshubgerät in Verbindung mit einem Rettungs- bzw. Auffanggurt sein.

4.4 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

4.4.1 Bestehende Anlagen

4.4.1.1 Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Unternehmer im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen oder Stoffe vorhanden sind, durch die Beschäftigte gefährdet werden können.

Gefahren können ausgehen z.B. von:

4.4.1.2 Sind Anlagen oder Stoffe nach Abschnitt 4.4.1.1 vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden. Die Arbeitserlaubnis für Arbeiten an in Betrieb befindlichen Anlagen und im Gefahrbereich ist vom Betreiber schriftlich einzuholen.

Für Anlagen, in denen mit dem Vorhandensein von Gefahrstoffen zu rechnen ist oder in denen das Auftreten von Gefahrstoffen vermutet werden kann, wird verwiesen auf

4.4.1.3 Bei unvermutetem Eintreten von Gefahren an Anlagen nach Abschnitt 4.4.1.1 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.

4.4.1.4 Arbeitsplätze und Verkehrswege an oder in der Nähe von Kran-, Förder- oder anderen Maschinenanlagen und an in Betrieb befindlichen Anlagen sind z.B. durch Begrenzung der gefahrbringenden Bewegungen, durch Abschrankungen, Warnposten oder Signaleinrichtungen zu sichern.

4.4.1.5 Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Sicherheitsabstände nach Tabelle 1 einzuhalten. Das Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Trag- und Lastaufnahmemitteln ist zu berücksichtigen.

Können die Sicherheitsabstände nach Tabelle 1 nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Einvernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken.

Siehe § 16 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten", und § 7 der DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel".

DIN VDE 0105-100:2009-10

Tabelle 1: Sicherheitsabstände

Nennspannung Sicherheitsabstand 
 bis 1000 V1,0 m
Über 1 kVbis 110 kV3,0 m
Über 110 kVbis 220 kV4,0 m
Über 220 kVbis 380 kV5,0 m
oder bei unbekannter Nennspannung 


4.4.1.6 Bei Arbeiten in der Nähe von Mobilfunkantennen ist die Gefährdung durch elektromagnetische Felder gemäß DGUV Vorschrift 15 "Elektromagnetische Felder" zu beurteilen.

4.4.2 Sicherung gegen Verkehrsgefahren

4.4.2.1 Ist für die Beschäftigten mit Gefahren aus dem Verkehr zu rechnen, sind im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen.

Insbesondere zur Absicherung gegen Gefahren

4.4.2.2 Der Arbeits- und Verkehrsbereich an oder in der Nähe des öffentlichen Straßenverkehrs oder benutzter Gleisanlagen im Benehmen mit dem Verkehrsträger ist durch Absperrungen, Sicherungsposten oder Signaleinrichtungen im Einvernehmen mit den Betreibern/Eigentümern zu sichern.

4.4.3 Vorsorge gegen Brände und Explosionen

Besteht bei Bauarbeiten infolge der angewandten Arbeitsverfahren oder Arbeitsstoffe die Gefahr von Bränden und Explosionen, ist die TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen" und TRGS 720 - 722 "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre" zu beachten.

4.4.4 Blitzschutzmaßnahmen

Während der Bauarbeiten müssen Blitzschutzmaßnahmen nach DIN EN 62305-3 (Blitzschutz Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen) getroffen sein. Hebezeuge müssen in die Blitzschutzanlage einbezogen werden.

4.5 Arbeitsplätze

4.5.1 Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein sowie erhalten werden, dass sie sicher benutzt werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Materials, der Abmessungen, Festigkeit, Standsicherheit, Oberflächenbeschaffenheit, Trittsicherheit, Beleuchtung und Belüftung sowie hinsichtlich des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und von Gefahren, die von Dritten ausgehen.

Zur Beurteilung sicherer Arbeitsplätze im Turm- und Schornsteinbau sind klimatische Einflüsse, wie z.B. Sturm, Gewitter, Regen, Schnee oder Vereisung, zu berücksichtigen.

Sicher benutzbare Arbeitsplätze können z.B. sein:

4.5.2 Arbeitsplätze auf geneigten Flächen

Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen getroffen worden sind.

4.5.3 Anlegeleitern dürfen als Arbeitsplatz auf hochgelegenen Arbeitsplätzen nicht verwendet werden.

An allen anderen Arbeitsplätzen ist bei der Benutzung von Leitern die TRBS 2121-2 und die DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" zu beachten.

4.5.4 Arbeitsplätze müssen mit mindestens 100 Lux beleuchtet sein.

Siehe Technische Regel für Arbeitsstätten "Beleuchtung" (ASR A3.4)

4.5.5 Arbeitsplätze in Lärmbereichen

Für Arbeitsplätze mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dBA bzw. mit einem Spitzenschalldruckpegel 135 dB (C) und mehr gilt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV).

4.6 Verkehrswege

4.6.1 Allgemeines

4.6.1.1 Arbeitsplätze müssen über sicher begeh- oder befahrbare Verkehrswege erreicht und verlassen werden können.

Als sichere Verkehrswege gelten z.B.:

Siehe auch:

DIN 18799-1, Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen - Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen

DGUV Information 201-014 "Regeln für das Nachrüsten von Steigeisen und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen"

Steigeisengänge siehe auch DGUV Regel 103-007 "Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume" und bei Steigeisengängen an Schornsteinen DIN 1056.

Siehe auch DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".

4.6.1.2 Arbeitsplätze mit mehr als 10 m Steigehöhe sollten gemäß TRBS 2121-1, Abs. 4.2

erreicht und verlassen werden können.

Ausnahmen sieht die TRBS 2121-1 in folgenden Situationen vor:
Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen, können z.B. Platzmangel zur Aufstellung eines Treppenturmes in Industrieanlagen sein.

Geeignete Maßnahmen zur Anwendung von Leitern können der TRBS 2121 Teil 2 entnommen werden.

Hochziehbare Personenaufnahmemittel siehe DGUV Regel 103-007 "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel".

4.6.2 Leitern als Verkehrsweg

4.6.2.1 Zur sicheren Verwendung von Leitern als Verkehrsweg ist die TRBS 2121 Teil 2 in Verbindung mit der DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" zu berücksichtigen.

Leitern siehe auch:

DIN 18799-3, "Steigleitern für Schornsteine"
DIN 1056, "Freistehende Schornsteine in Massivbauart"
DIN 13084 Teil 1 bis 7

Um die Absturzgefahr bei den Zugängen zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Gerüsten zu vermeiden, eignen sich Aufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern.

Erläuterung:
Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen sollten z.B. als Zugang zu Arbeitsplätzen auf Arbeits- und Schutzgerüsten während der Benutzung verwendet werden, wenn:

Zu den umfangreichen Arbeiten zählen zum Beispiel Komplettsanierungen (innen/ außen) an Türmen und Schornsteinen.

Sind Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar, können an deren Stelle Leitern verwendet werden.

Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen, können z.B. sein:

4.6.2.2 Werden Anlegeleitern als Verkehrsweg benutzt, darf die mögliche Absturzhöhe von der Leiter nicht mehr betragen als die jeweilige Aufstiegshöhe.

4.6.3 Beleuchtung an Verkehrswegen

Verkehrswege müssen mit mindestens 20 Lux beleuchtet sein. Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss für Flucht- und Rettungswege nach Abschnitt 4.3.6 eine Sicherheitsbeleuchtung von mindestens 1 Lux gewährleistet sein.

4.6.4 Laufstege

Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen Trittleisten haben, wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11°) sind; sie müssen Stufen haben, wenn sie steiler als 1:1,75 (etwa 30°) sind.

4.6.5 Personenbeförderung

4.6.5.1 Arbeitsplätze an turmartigen baulichen Anlagen mit mehr als 60 m Höhe im Endzustand müssen über Personenaufzüge erreichbar sein, sobald Arbeitsplätze mehr als 20 m über dem umgebenden Gelände liegen.

Siehe § 10 Abs. 7 der DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

4.6.5.2 Abschnitt 4.6.5.1 gilt nicht für

Personenbeförderung siehe auch DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel"

4.7 Arbeitsgerüste und Arbeitsbühnen

4.7.1 Allgemeines

Müssen Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen ausgeführt werden, so sind die Arbeitsmittel einzusetzen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen auf Dauer zu gewährleisten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz (Geländer) Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz (persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) eingeräumt werden. Das ausgewählte Arbeitsmittel muss der Art der auszuführenden Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und eine gefahrlose Benutzung erlauben.

4.7.2 Arbeitsgerüste

Werden Arbeitsgerüste verwendet, ist beim Auf-, Ab- und Umbau sowie bei der Benutzung die Betriebssicherheitsverordnung Anhang 1 Nr. 3 (konkretisiert in der TRBS 2121-1 in Verbindung mit der DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten") zu berücksichtigen.

Es dürfen nur Arbeitsgerüste und Arbeitsbühnen aufgebaut und verwendet werden, deren Brauchbarkeit nachgewiesen ist. Die Unterlagen darüber müssen auf der Baustelle vorhanden sein.

Für Gerüste und Gerüstbereiche, die nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für die Brauchbarkeit ein Standsicherheitsnachweis auf Grundlage der Technischen Baubestimmungen der bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zu erbringen.

Der Standsicherheitsnachweis gilt als erbracht, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt wurde, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, eine Zustimmung im Einzelfall auf Grundlage der Bauordnungen der Länder vorliegt oder eine Gerüstkonfiguration nach DIN 4420-3:2006-01 errichtet wurde.

4.7.3 Ofenkammergerüste

Für ein Ofenkammergerüst nach den Bildern 1 und 2 gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht, wenn dieses mit nicht mehr als 300 kg/m2 belastet wird.

Abb. 1 Ofenkammergerüst

Abb. 2 Ofenkammergerüst

4.7.4 Gerüstbeläge

4.7.4.1 In Gerüsten aus vorgefertigten Bauteilen, wie z.B. Rahmen- oder Modulgerüsten, müssen die Systembauteile gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung verwendet werden.

Da die Belagteile in diesen Gerüsten gleichzeitig Aussteifungselemente sind, müssen diese auf volle Gerüstbreite eingebaut sein. Die Belagteile sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu zu sichern.

4.7.4.2 Werden Gerüstbretter oder -bohlen in systemfreien Arbeitsgerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 2 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

Tabelle 2: zulässige Stützweiten (in m)

LastklasseBrett- oder Bohlenbreite cmBrett- oder Bohlendicke cm
3,03,54,04,55,0
1, 2, 3201,251,501,752,252,50
 24 und 281,251,752,252,502,75
4201,251,501,752,252,50
 24 und 281,251,752,002,252,50
520, 24, 281,251,251,501,752,00
620, 24, 281,001,251,251,501,75

Anmerkung: Bretter und Bohlen müssen mindestens der Sortierklasse S10 nach DIN 4074-1:2008-12 entsprechen

Tabelle 2a: Lastklassen der Arbeitsgerüste

Lastklassegleichmäßig verteilte Last kN/m2 Teilflächenlast kN/m2 
10,75-
21,5-
32,0-
43,05,0
54,57,5
66,010,0


4.7.4.3 Jede benutzte Gerüstlage muss voll ausgelegt sein. Gerüstbretter und -bohlen müssen dicht aneinander liegen und so verlegt sein, dass sie nicht wippen, kippen und ausweichen können. Ist an den Stößen nur eine Unterstützung vorhanden, müssen sich die Bretter und Bohlen auf beiden Seiten der Unterstützung um mindestens 0,20 m überdecken.

4.7.5 Trägergerüste

4.7.5.1 Als Gerüstträger für Trägergerüste dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene und statisch nachgewiesene Gerüstträger verwendet werden. Die Trägergerüste sind vollflächig mit Gerüstbohlen auszulegen, die mindestens der Sortierklasse S10 gem. DIN 4074 T1 und T5 entsprechen müssen und die in Abhängigkeit von der vorgesehenen Lastklasse und Stützweite gem. Tabelle 2 und 2a, Abs. 4.5.7.1 dimensioniert werden müssen.

Es ist vom Unternehmer ein Plan für die Montage, Benutzung und Demontage der Trägergerüste zu erstellen, der eine sichere Montage, Benutzung und Demontage gewährleistet.

Trägergerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß § 12 der Betriebssicherheitsverordnung erhalten haben, die sich insbesondere auf Folgendes erstreckt:

  1. Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des Trägergerüstes,
  2. sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des Trägergerüstes,
  3. vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen,
  4. zulässige Belastungen,
  5. alle anderen, mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.

Förderöffnungen in Trägergerüsten sind bei Gefahr des Verhakens oder Aufsetzens mit Einfahrttrichter zu versehen und durch Seitenschutz abzusichern.

Trägergerüste sind Gerüste, bei denen der Belag auf Gerüstträgern liegt, die auf mindestens zwei Auflagern ruhen. Die Länge der Gerüstträger kann verstellbar sein.

4.7.5.2 Die größte Auszugslänge längenverstellbarer Gerüstträger muss konstruktiv begrenzt oder deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die verstellbaren Trägerteile sind miteinander ausreichend fest zu verbinden.

4.7.5.3 Die Gerüstträger müssen auf jeder Seite mindestens 6 cm auf ausreichend tragfähigen Bauteilen aufliegen.

4.7.6 Arbeitsbühnen

Werden hängende Arbeitsbühnen verwendet, die mit Winden, Hub- und Zuggeräten auf oder abwärts bewegt werden, ist die DGUV Regel 101-005 "Hochziebare Personenaufnahmemittel" zu beachten.

Werden hängende Arbeitsbühnen verwendet, hat der Unternehmer deren ersten Einsatz auf jeder Baustelle dem Unfallversicherungsträger mindestens 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme schriftlich anzuzeigen.

Befinden sich während des Verfahrens der Arbeitsbühne Personen auf dieser, sind Bau und Ausrüstung der Arbeitsbühne gemäß 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSV) zu beurteilen.

4.8 Maßnahmen gegen Absturz

4.8.1 Allgemeines

Eine Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist.

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen muss dem kollektiven Gefahrenschutz (Absturzsicherungen/Auffangeinrichtungen) Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz (persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz) eingeräumt werden.

Siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten - "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" (ASR A2.1)

Siehe § 12 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

Siehe DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten"

Siehe DIN EN 13374 "Temporäre Seitenschutzsysteme"

Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszuwählen:

4.8.2 Absturzsicherungen

Absturzsicherungen sind z.B. Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.

4.8.2.1 Seitenschutz

Als Absturzsicherung muss Seitenschutz vorhanden sein:

  1. unabhängig von der Absturzhöhe an
  2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an
  3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen;

Abb: 3 Beispiel für ein Gerüst mit Seitenschutz und Schutzwand

Davon abweichend ist Seitenschutz nicht erforderlich, wenn

  1. Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 22,5 ° Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante fest abgesperrt sind,
  2. Arbeitsplätze oder Verkehrswege höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen Flächen entfernt liegen.

4.8.2.2 Ausführung des Seitenschutzes

Seitenschutz muss aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bestehen (siehe Abbildung 3).

Geländerholm und Zwischenholm müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett gegen Kippen gesichert sein.

Die Oberkante des Seitenschutzes muss mindestens 1,00 m ± 0,05 m über dem Gerüstbelag liegen.

Als Geländer- und Zwischenholm dürfen ohne statischen Nachweis verwendet werden,

Bordbretter aus Holz müssen einen Mindestquerschnitt von 15 cm x 3,0 cm haben; sie müssen den Belag um mindestens 15 cm überragen.

4.8.3 Auffangeinrichtungen

Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein.

Auffangeinrichtungen sind z.B. Schutznetze, Schutzwände, Schutzgerüste, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.

Auffangnetze müssen der DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen" und DIN EN 1263-1:2002-07 entsprechen.

Fanggerüste müssen DIN 4420-1 entsprechen.

4.8.4 Individueller Gefahrenschutz

Können Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht angewendet werden, sind persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz vorzusehen.

Die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz setzt eine weitere Gefährdungsbeurteilung für diesen Einzelfall voraus.

Für die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen. Die Inhalte der Betriebsanweisung sind den Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.

Für die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz müssen geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sein

Anschlageinrichtungen sind z.B. dann geeignet, wenn sich das befestigte Auffangsystem nicht von der Anschlageinrichtung lösen kann und die Tragfähigkeit für eine Person nach den technischen Baubestimmungen für eine Kraft von 9 kN (Einwirkung x Bemessungsbeiwert: 6 kN x 1,5 [DIN 4426]) eingeleitet in die Konstruktion durch den Auffangvorgang, einschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lasten (z.B. Gewicht der aufgefangenen Person), nachgewiesen ist. Für jede weitere Person ist die Einwirkung um 1 kN bzw. sind die Lasten entsprechend zu erhöhen.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

Wenn Eigenart und Fortgang der Tätigkeit und Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zulassen, darf auf die Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz im Einzelfall nur dann verzichtet werden, wenn:

4.8.5 Absturzsicherung an Steigleitern

Steigeisen- und Steigleitergänge müssen:

ausgerüstet sein.

Siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten: Arbeitsstättenrichtlinien "Verkehrswege" (ASR A1.8) und
"Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" (ASR A2.1)

DIN 18799, Teil 1 und 2 "Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen

DGUV Information 201-014 "Regeln für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen"

4.8.6 Öffnungen und Vertiefungen

An Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen bis 22,5° Neigung sowie Vertiefungen und nicht durchtrittsicheren Abdeckungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern.

Als Öffnungen gelten

Dies bedeutet, dass die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschieblich abgedeckt oder mit tragfähigem Material (z.B. Holz) verfüllt oder ausgefüttert sind.

4.9 Schutz gegen herabfallende Gegenstände

4.9.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig gearbeitet wird. Lässt sich dies aus technischen Gründen nicht vermeiden, so sind die unteren Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen zu schützen.

Ein Schutz der unteren Arbeitsplätze kann erreicht werden z.B. durch:

4.9.2 Gefahrbereiche

4.9.2.1 Bereiche, die durch herabfallende, umstürzende oder abrollende Gegenstände und Massen gefährdet sein können (Gefahrbereiche) sind vom Vorgesetzten nach Abschnitt 4.1.1 oder vom Koordinator nach Abschnitt 4.1.4 festzulegen.

4.9.2.2 Gefahrbereiche müssen durch eine Absperrung so gesichert sein, dass ein unbewusstes Betreten verhindert wird. Sie müssen außerdem durch das Warnzeichen "Allgemeines Warnzeichen" (W001) gekennzeichnet sein. Eine Absperrung durch Absperrband ist nicht zulässig.

Siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheitskennzeichnung" (ASR A1.3)

4.9.2.3 Ein kurzzeitig bestehender Gefahrbereich darf abweichend von Abschnitt 4.7.2.2 durch Warnposten gesichert werden.

Die Warnposten sind dabei so aufzustellen, dass der gesamte Gefahrenbereich überwacht werden kann.

Gegebenfalls sind die Warnposten mit Kommunikationsmitteln auszustatten.

4.9.3 Gefahrbereiche im Turm- und Schornsteinbau

4.9.3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ein Gefahrbereich nach Tabelle 3 festgelegt wird. Dabei ist jeweils von der äußeren Kante des Bauwerks auszugehen.

Tabelle 3: Radius des Gefahrbereichs um die jeweiligen Arbeitsplätze

Jeweilige Höhe h der baulichen Anlage (m) Erforderlicher Radius abhängig von h Erforderlicher Mindestradius in m 
h bis 60h/58,00
h > 60 bis 100h/512,50
h > 100 bis 150h/620,00
h > 150 bis 200h/725,00
h > 200h/830,00


4.9.3.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrbereich durch eine feste Absperrung so gesichert wird, dass ein unbewusstes Betreten verhindert wird.

Der Gefahrenbereich ist deutlich erkennbar in geeigneten Abständen und dauerhaft durch das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" (D-P006) zu kennzeichnen.

Siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheitskennzeichnung" (ASR A1.3)

Geeignete feste Absperrungen sind z.B. Bauzäune, Geländerkonstruktionen aus Holz oder Gerüstbauteilen oder fest in ca. 1 m Höhe aufgehängte rotweiße Ketten. Eine Absperrung aus Flatterband stellt keine geeignete Absperrung dar.

Ein Betreten des Gefahrenbereiches ist mit dem Aufsichtführenden abzustimmen.

4.9.4 Arbeitsplätze im Gefahrbereich des Turm- und Schornsteinbaus

4.9.4.1 Arbeitsplätze im Gefahrbereich sind zu vermeiden. Ist dies technisch nicht möglich, müssen Schutzeinrichtungen nach den Abschnitten 4.9.4.2 bis 4.9.4.6 vorhanden sein.

4.9.4.2 Hochgelegene Arbeitsplätze müssen

Werkstoffe von Planen oder Geweben als Bekleidungen müssen eine Reißfestigkeit von mindestens 500 N/5 cm aufweisen und UV-stabilisiert sein.

Bekleidungen müssen dicht an allen Ständern des Arbeitsgerüstes nach DIN EN 12811-1 befestigt sein. Sie dürfen auch im Bereich ihrer Stöße keine größeren Öffnungen als 4 cm2 aufweisen, wobei ein Maß nicht mehr als 2,5 cm betragen darf.

4.9.4.3 Unten gelegene Arbeitsplätze müssen innerhalb des gesamten Gefahrbereiches durch waagerechte Schutzdächer überdeckt sein.

4.9.4.4 Abweichend von Abschnitt 4.9.4.3 sind Schutzdächer zulässig, die

4.9.4.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schutzdächer nach DIN 4420-1 bemessen werden. Als Abdeckung sind zwei Lagen kreuzweise verlegter Gerüstbohlen (Querschnitt mindestens 25 cm x 5 cm) mit dazwischenliegender Dämmschicht von mindestens 10 cm Dicke zu verwenden.

4.9.4.6 Werden auf Arbeitsplätzen, die über einem Schutzdach liegen, Bauteile oder Baumaterialien während des Einbaues über den Seitenschutz hinweggeschwenkt, muss das Schutzdach gemäß Abschnitt 4.9.4.4 um das Maß verbreitert werden, um welches das Bauteil über den Seitenschutz hinausragt.

Dachkonstruktionen von vorhandenen baulichen Anlagen im Gefahrbereich gelten als Schutzdächer, wenn sie mindestens die Anforderungen nach Abschnitt 4.9.4.5 erfüllen.

Baumaterialien sind z.B. Bewehrungsstäbe.

4.9.5 Verkehrswege im Gefahrbereich des Turm- und Schornsteinbaus

4.9.5.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege im Gefahrbereich vermieden werden. Ist dies technisch nicht möglich, hat er dafür zu sorgen, dass die über den Verkehrswegen gelegenen Arbeitsplätze nach Abschnitt 4.9.4.3 gesichert sind.

4.9.5.2 Verkehrswege im Gefahrbereich müssen

4.9.6 Abwerfen von Gegenständen im Gefahrbereich des Turm- und Schornsteinbaus

Sollte aus technischen Gründen ein Abwerfen erforderlich sein, so ist sicherzustellen, dass sich im Gefahrenbereich gemäß Abschnitt 4.9.3 keine Personen aufhalten (eingeschlossen sind auch Arbeitsplätze unter Schutzdächern gem. Abschnitt 4.9.4.3 bis 4.9.4.6 und Verkehrswege unter Schutzdächern gem. Abschnitt 4.9.5.2).

Alternativ sind zum Abwerfen von Gegenständen und Massen an Türmen geschlossene Rutschen bis zur Übergabestelle zu verwenden. Beim Abbruch von Schornsteinen sollte das Abbruchmaterial nach innen abgeworfen werden.

4.10 Einrichtungen zum Befördern von Personen und Lasten

4.10.1 Befördern von Personen

Einrichtungen zum Befördern von Personen in Verbindung mit Hebezeugen müssen gemäß der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSV) beschaffen sein.

Der Betrieb muss gemäß BetrSichV Anhang 1 Nummer 3 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen" und DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" erfolgen.

4.10.2 Befördern von Lasten

Einrichtungen zum Befördern von Lasten müssen nach der BetrSichV, Anhang 1 Nummer 2 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten" und nach den Unfallverhütungsvorschriften und Regeln:

betrieben werden.

4.11 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

Für Schweiß-, Schneid- und verwandte Arbeiten ist die DGUV Regel 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln", Kapitel 2.26, zu beachten.

4.12 Persönliche Schutzausrüstungen

4.12.1 Bereitstellung

4.12.1.1 Der Unternehmer hat den Beschäftigten für Arbeiten im Feuerfest-, Turm und Schornsteinbau die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen als Grundausstattung zur Verfügung zu stellen:

  1. Kopfschutz (Industrieschutzhelme)
    siehe DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz"
  2. Fußschutz (Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherem Unterbau),
    siehe DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"
  3. Handschutz (Schutzhandschuhe gegen mechanische Einwirkungen, z.B. aus Leder oder nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe),
    siehe DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"
  4. Hautschutz (Reinigungs- und Pflegemittel).
    Siehe DGUV Information 212-017 "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz"

4.12.1.2 Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung müssen bei der gleichzeitigen Benutzung mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen diese so aufeinander abgestimmt sein, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.

4.12.1.3. In Abhängigkeit von den auszuführenden Arbeiten und im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer zusätzlich zu der Grundausstattung nach Abschnitt 4.10.1.1 weitere persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.

Die Beschäftigten sollen dazu angehalten werden, bei Arbeiten unter Hitzeeinwirkung keine Wäschestücke aus leicht schmelzenden Kunststoffen, z.B. Nylon, Perlon, zu tragen. Geeignet sind Wäschestücke aus Baumwolle.

Als Hitzeschuhe sollen halbhohe Sicherheitsschuhe oder -stiefel getragen werden, um zu verhindern, dass bei Heißarbeiten heißes Material in die Schuhe fallen kann.

Die Arbeitshose soll über die Hitzeschuhe oder -stiefel reichen. Die Abdichtung zwischen Arbeitshose und Hitzeschuhen kann auch mit Gamaschen erfolgen.

Hitzeschuhe werden auch mit durchtrittsicherem Unterbau hergestellt. Solche Schuhe sind zu benutzen, wenn neben der Hitze mit dem Eintreten in spitze, scharfe Gegenstände zu rechnen ist.

4.12.2 Benutzung

4.12.2.1 Der Unternehmer hat die Beschäftigten vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Für einige PSA sind die Angaben in der Betriebsanweisung im Rahmen von Übungen zu vermitteln (z.B. PSA gegen Absturz, Atemschutz, Chemikalienschutzausrüstungen).

4.12.2.2. Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen. Sie haben die persönlichen Schutzausrüstungen vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand und erkennbare Mängel zu prüfen. Mangelhafte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.

4.13 Montage von vorgefertigten Bauteilen

4.13.1 Standsicherheit und Tragfähigkeit

4.13.1.1 Bemessung

Vorgefertigte Bauteile müssen für die ungünstigsten Beanspruchungen bemessen sein, die beim Lagern, beim Transport oder durch die Transportlage während des Einbaus und im endgültigen Zustand entstehen können.

Vorgefertigte Bauteile sind solche, die üblicherweise nicht von Hand, sondern mit Hilfe von Hebezeugen versetzt werden.

Transportlagen sind z.B. Kopf-, Schräg- oder Seitenlage sowie Stützung nur im Schwerpunkt.

4.13.1.2 Transportanker

Transportanker in vorgefertigten Bauteilen müssen nach der DGUV Regel 101-001 "Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen" bemessen, geprüft, eingebaut und verwendet werden.

4.13.1.3 Standsicherheit während der Montage

Die Standsicherheit der vorgefertigten Bauteile muss auch während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Alle planmäßigen Horizontallasten sind zu berücksichtigen.

Planmäßige Horizontallasten entstehen z.B. durch gewollte Schrägstellung des Bauteils.

4.13.2 Montageanweisung

Es muss eine schriftliche Montageanweisung auf der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben und Maßnahmen, einschließlich der des Herstellers der Bauteile, enthält.

Sicherheitstechnische Angaben können je nach Schwierigkeitsgrad der Montagearbeiten z.B. sein:

Zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen zählen z.B. Maßnahmen:

Weiterhin gehören zur Montageanweisung Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und deren Zugängen. Übersichtszeichnungen und Verlegepläne ohne zusätzliche Angaben ersetzen nicht die Montageanweisung.

4.13.3 Kennzeichnung

4.13.3.1. Vorgefertigte Bauteile sollten bis zur Montage durch Positionsnummern deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Auf jedem Betonfertigteil im Turm- und Schornsteinbau müssen deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein:

4.13.3.2 Betonfertigteile im Turm- und Schornsteinbau von gleichen äußeren Abmessungen, aber mit verschiedener Bewehrung, Betonfestigkeitsklasse oder Betondeckung, müssen unterschiedlich gekennzeichnet sein.

4.13.4 Transport, Lagerung, Einbau im Feuerfestbau

4.13.4.1 Vorgefertigte Bauteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen.

4.13.4.2 Vorgefertigte Bauteile müssen so gelagert, angeschlagen, transportiert und eingebaut werden, dass Beschädigungen vermieden werden, die ihre Standsicherheit oder Tragfähigkeit beeinträchtigen können.

4.13.4.3 Beim Transportieren vorgefertigter Bauteile mit Hilfe von Vakuumhebern oder Spreizankern muss das Fertigteil zusätzlich gegen Herabfallen gesichert sein.

4.13.5 Transport, Lagerung, Einbau im Turm- und Schornsteinbau

4.13.5.1 Sichtprüfung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betonfertigteile vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit geprüft werden.

4.13.5.2. Vermeiden von Beschädigungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betonfertigteile so gelagert, angeschlagen, transportiert und eingebaut werden, dass Beschädigungen vermieden werden, die ihre Standsicherheit oder Tragfähigkeit beeinträchtigen können.

4.13.5.3 Unbeabsichtigte Lageänderungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betonfertigteile so gelagert, transportiert und eingebaut werden, dass sie ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern können.

Eine Lageänderung kann vermieden werden, z.B. wenn:

4.13.5.4 Zugänge bei kurzzeitigen Tätigkeiten

Für Tätigkeiten, die üblicherweise in wenigen Minuten erledigt werden können, sind eingebaute Bauteile als Zugang zur Arbeitsstelle nur zulässig, wenn sie mindestens 20 cm breit sind und Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz nach Abschnitt 4.8.1 verwendet werden.

Solche Tätigkeiten sind z.B. das Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln, das Festlegen von Fertigteilen.

Siehe § 19 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten"

5 Zusätzliche Bestimmungen für den Feuerfestbau

5.1 Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Behältern und engen Räumen

Der Unternehmer hat im Einvernehmen mit dem Betreiber oder Auftraggeber vor dem Beginn von Arbeiten in Behältern und engen Räumen im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen zu ermitteln, die Risiken zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu ist die DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume" heranzuziehen.

Muster einer Befahrerlaubnis siehe Anhang 1.

5.2 Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten unter Hitzeeinwirkung

5.2.1 Grundsätzliches

5.2.1.1 Bei Arbeiten im Feuerfestbau unter Hitzeeinwirkung (Hitzearbeitsplätze) hat der Unternehmer durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten, soweit dies unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und ihres Arbeitsenergieumsatzes möglich ist, keiner gesundheitsschädigenden Hitzeeinwirkung ausgesetzt sind.

Unter Hitzeeinwirkung ist der auf den Organismus des Menschen wirkende kombinierte Einfluss:

zu verstehen.

5.2.1.2 Technische und organisatorische Hitzeschutzmaßnahmen haben Vorrang vor der Verwendung von Hitzeschutzkleidung.

Gebräuchliche technische Schutzmaßnahmen siehe Anhang 2.

Als organisatorische Schutzmaßnahme hat sich das Unterbrechen der Hitzearbeiten durch Entwärmungszeiten bewährt. Deren Dauer wird bestimmt von der Expositionsdauer und der Arbeitsschwere. Dabei ist eine große Anzahl kurzer Entwärmungszeiten einer geringfügigen Anzahl langer Entwärmungszeiten vorzuziehen. Entwärmungszeiten sollten mindestens 10 min dauern; sie können jeweils auch mit der Ausführung leichter Arbeiten ausgefüllt werden.

Siehe auch DGUV Information 213-002 "Hitzearbeit; Erkennen - beurteilen - schützen", Abschnitt 6.2.2 "Entwärmungsphasen"

5.2.2 Hitzeschutzkleidung

Müssen Arbeiten unter Hitzeeinwirkung (Maßnahmen gemäß DGUV Information 213-022 "Beurteilung von Hitzearbeit - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung") durchgeführt werden, ohne dass die nach Abschnitt 5.2.1 erforderlichen Schutzmaßnahmen genügend wirksam sind, hat der Unternehmer den Beschäftigten geeignete Hitzeschutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstungen mit Hitzeschutzwirkung zur Verfügung zu stellen.

Art der persönlichen Schutzausrüstungen siehe Abschnitt 4.12.1.3.

Maßnahmen gemäß DGUV Information 213-022 "Beurteilung von Hitzearbeit - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung"

5.2.3 Getränke

Der Unternehmer hat den unter Hitzeeinwirkung tätigen Beschäftigten geeignete nicht gekühlte, alkoholfreie Getränke in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

Schweißverluste sollten zur Vermeidung von Mangelerscheinungen (Dehydration) durch erhöhte Flüssigkeitszufuhr ausgeglichen werden. Geeignet sind mit Mineralstoffen und Salzen angereicherte Getränke. Nicht zu empfehlen sind kohlensäure- und koffeinhaltige Getränke sowie Milch.

5.2.4 Aufsicht

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hitzearbeitsplätze ständig durch den Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 überwacht werden. Der Aufsichtführende hat die nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen erforderlichen Entwärmungszeiten zu steuern und zu überwachen.

5.3 Zusätzliche Bestimmungen für das Trocknen und Anheizen

5.3.1 Allgemeines

5.3.1.1 Der Unternehmer hat für das Trocknen und Anheizen einen fachlich geeigneten Vorgesetzten nach Abschnitt 4.1.1 zu bestimmen. Dieser muss über ausreichende Erfahrungen in der Leitung und Durchführung dieser Arbeiten haben.

5.3.1.2. Der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 hat im Einvernehmen mit dem Betreiber der feuerfest ausgekleideten Anlage eine schriftliche Betriebsanweisung für das Trocknen und Anheizen aufzustellen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Die Anweisung muss an der Arbeitsstelle vorliegen.

Erforderliche sicherheitstechnische Angaben sind z.B.:

Siehe auch Muster einer Betriebsanweisung für das Trocknen und Anheizen in Anhang 3.

5.3.1.3 Während des Trocknens und Anheizens ist die ständige Anwesenheit eines Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 erforderlich. Der Aufsichtführende hat die Arbeiten nach Einweisung durch den Vorgesetzten nach Abschnitt 4.1.1 und unter Einhaltung der Angaben in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 5.3.1.2 zu überwachen.

Ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden bedeutet, dass dieser bei Schichtwechsel erst seinen Arbeitsplatz verlassen darf, wenn die Übernahme der Verantwortung durch den Ablöser erfolgt ist.

5.3.2 Maßnahmen vor und während des Trocknens und Anheizens

5.3.2.1 Mit dem Trocknen und Anheizen darf erst begonnen werden, nachdem:

5.3.2.2 Beim Trocknen und Anheizen muss sichergestellt sein, dass die entstehenden oder dafür verwendeten Heiz- oder Rauchgase über die vorgesehenen Verfahrenswege (z.B. Rauchgaskanäle) in die Atmosphäre abgeleitet werden. Heiz- und Rauchgase dürfen nicht unkontrolliert entweichen können.

5.4 Zusätzliche Bestimmungen für das Ausbrechen von feuerfesten Auskleidungen

5.4.1 Allgemeines

5.4.1.1 Untersuchung des baulichen Zustandes

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auszubrechende und daran angrenzende Teile feuerfester Auskleidungen auf ihren baulichen Zustand, insbesondere auf

5.4.1.2. Ausbruchanweisung

Der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 hat den Ablauf der Ausbrucharbeiten nach dem Ergebnis der Untersuchungen des Abschnittes 5.4.1.1 festzulegen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat er zu untersuchen, ob ein maschineller Ausbruch dem Ausbrechen von Hand vorgezogen werden kann.

Für die jeweiligen Ausbrucharbeiten muss eine schriftliche Ausbruchanweisung an der Arbeitsstelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Für häufig wiederkehrende gleichartige Ausbrucharbeiten geringen Umfanges kann eine standardisierte Ausbruchanweisung verwendet werden.

Sicherheitstechnische Angaben sind z.B.:

5.4.1.3 Aufsicht

Während der Ausbrucharbeiten ist die ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 erforderlich.

5.4.2 Ausbrechen von Hand

Beim Ausbrechen von Hand oder mit kraftbetriebenen Werkzeugen (Handmaschinen) dürfen Decken, Wände und Gerüste nicht durch Anhäufen von Ausbruchmaterial überlastet werden. Das Ausbruchmaterial darf die Standsicherheit der baulichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

5.4.3 Maschinelles Ausbrechen

Beim Ausbrechen mit Maschinen darf der Abstand zur Ausbruchstelle nicht kleiner sein als die halbe Höhe zwischen Standfläche der Maschine und Ausbruchstelle. Das Ausbrechen hat von oben nach unten zu erfolgen, wobei der jeweilige Ausbruchsabschnitt eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten darf.

5.4.4 Abwerfen von Ausbruchmaterial

5.4.4.1 Abwerfen nach innen

Wird Ausbruchmaterial nach innen abgeworfen, ist das abgeworfene Material so rechtzeitig zu entfernen, dass beim Abtransport keine Gefahren durch nachrutschendes Ausbruchmaterial entstehen.

Öffnungen, durch die abgeworfenes Ausbruchmaterial nach außen herausgeschleudert werden kann, müssen während des Abwerfens durch eine Prallwand nach außen gesichert sein.

5.4.4.2 Abwerfen nach außen

Wird Ausbruchmaterial nach außen abgeworfen, hat der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 den Gefahrbereich abweichend von Abschnitt 4.9.2.1 nach der Gefährdungssituation des Einzelfalles festzulegen. Dies gilt auch, wenn für das Abwerfen geschlossene Schuttrutschen oder -rohre verwendet werden.

6 Zusätzliche Bestimmungen für den Turm- und Schornsteinbau

6.1 Einrichtungen zum Besteigen von Schornsteinen

6.1.1 Aufsatzleitern

Schornsteine, die abgebrochen werden sollen und nicht über geeignete Steigschutzeinrichtungen verfügen, dürfen abweichend von Abschnitt 4.6.1.1 mit Aufsatzleitern und Absturzsicherungen bestiegen werden.

Gegen Abstürzen kann z.B. ein mitlaufendes Auffanggerät einschließlich beweglicher Führung verwendet werden.

6.1.2 Übersteigen der Mündung

Soll die Mündung überstiegen werden, muss eine geeignete Einrichtung geschaffen werden oder vorhanden sein. Beim Übersteigen müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) verwendet werden.

6.2 Konsolgerüste

Der Unternehmer muss die Auswahl eines Konsolgerüstes anstelle anderer technischer Arbeitsmittel in einer Gefährdungsbeurteilung begründen. Kriterien wie z.B. Einbauten, Arbeiten in Höhen, unzureichende Tragfähigkeit des Untergrundes haben in der Vergangenheit gezeigt, dass ein Konsolgerüst als geeignetes Arbeitsmittel ausgewählt werden kann.

Für Auf-, Um- und Abbauarbeiten sowie die Benutzung des Konsolgerüstes ist durch den Unternehmer ein Plan zu erstellen.

Konsolgerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden. Die Beschäftigten müssen speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß BetrSichV § 12 erhalten haben.

Nach dem abgeschlossenen Aufbau und vor der Benutzung ist das Konsolgerüst durch die zur Prüfung befähigte Person zu prüfen.

6.2.1 Belastung, Tragfähigkeit

Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen mit höchstens 1,5 kN/m2 belastet werden. Dabei darf die auf eine Konsole entfallende Last 2,0 kN nicht überschreiten. Für die zulässige Verkehrslast in Abhängigkeit vom Schornsteinumfang gilt Tabelle 4.

Tabelle 4: Zulässige Verkehrslasten und erforderliche Seildurchmesser von Konsolgerüsten für den Schornsteinbau

Schornsteinum-
fang
 
Durchmesser der Drahtseile nach Schornsteinen aus DIN 3066 bei Zulässige Verkehrslast des Konsolgerüstes 
m Mauerwerk Stahlbeton
mm/mind.
 
Stahl kN 
bis 61010106
bis 1510121210,5
bis 2512141415
bis 4414161818
bis 6314182018
bis 7816202218


Konsolgerüste für den Schornsteinbau sind Gerüste, bei denen der Belag auf Konsolen liegt, die rings um den Schornsteinschaft an geschlossenen Drahtseilen oder Anrüstösen nach DIN 1056 aufgehängt sind.

6.2.2 Konsolen

6.2.2.1 Als Konsolen sind nur Stahlkonsolen aus S 235 nach DIN EN 10025 und Aluminiumkonsolen zulässig. Die Abmessungen müssen Abbildung 4 oder Abbildung 5 entsprechen.

Abb. 4 Konsole aus Stahl

Abb. 5 Konsole aus Aluminium

Die Herstellung der Konsolen ist durch qualifiziertes Personal sicherzustellen.

6.2.2.2 Abweichend von Abschnitt 6.2.2.1 sind auch Konsolen zulässig, deren Tragfähigkeit durch eine statische Berechnung nachgewiesen ist. Solche Konsolen dürfen nicht mehr als 1,00 m auskragen. Sie müssen mit zwei Haken für die Aufhängung versehen sein. Jeder Haken und seine Befestigung muss die volle auf eine Konsole entfallende Last tragen können. Die Haken müssen der Anordnung nach Abbildung 4 entsprechen.

6.2.3 Aufhängung und Befestigung der Konsolen

6.2.3.1 Zum Aufhängen der Konsolen müssen zwei straff um den Schornsteinschaft gelegte Drahtseile vorhanden sein. Jedes einzelne Seil muss die gesamte Gerüstlast tragen können. Es dürfen nur Drahtseile nach DIN 3066 verwendet werden.

6.2.3.2 Der Durchmesser der Drahtseile für Schornsteine mit kreisförmigem, ovalem oder gleichseitig sechs oder mehreckigem Querschnitt muss Tabelle 4 entsprechen.

6.2.3.3 An Schornsteinen mit einem drei- bis fünfeckigen oder einem ungleichseitigen sechs- oder mehreckigen Querschnitt dürfen Drahtseile mit mindestens 14 mm Durchmesser verwendet werden, wenn:

nicht überschreitet.

6.2.3.4 Drahtseile müssen an jeder Verbindungsstelle bei Durchmessern bis 12 mm mit mindestens fünf, darüber mit sechs Drahtseilklemmen nach DIN 1142 oder durch gleichwertige Verbindungsmittel verbunden sein. Sie müssen mit Holzkeilen nach Abbildung 6 so gespannt sein, dass sie gegen Abrutschen gesichert sind. Im belasteten Zustand dürfen die Seile zwischen den Keilen nicht mehr als 1/15 des Keilabstandes durchhängen.

Tabelle 5: Keilabmessungen

SchornsteindurchmesserKeilabmessung a
bis 10 m50 mm
> 10 m80 mm


Abb. 6 Spannkeil aus Holz

6.2.3.5 Drahtseile müssen an den Schornsteinecken und -kanten zusätzlich gegen Abrutschen gesichert und so verlegt sein, dass sie nicht geknickt oder beschädigt werden.

6.2.3.6. Konsolen müssen so angebracht sein, dass sie außen keinen größeren Abstand als 1,0 m voneinander haben. Sie sind mit beiden Haken in je ein Drahtseil oder mindestens eine Anrüstöse nach DIN 1056 einzuhängen. Hängen die Konsolen in Anrüstösen, darf deren Abstand außen höchstens 1,5 m betragen.

6.2.3.7 Abweichend von Abschnitt 6.2.3.6 genügt es, wenn beim Auf- und Abrüsten die Konsolen nur in einem Drahtseil eingehängt sind.

6.2.3.8. In Drahtseile oder Anrüstösen, an denen Konsolen hängen, dürfen Lasten aus Hebezeugen nicht eingeleitet werden.

6.2.4 Gerüstbeläge

Die Bretter des Gerüstbelages müssen einen Querschnitt von mindestens 20 cm x 3 cm aufweisen und mindestens der Sortierklasse S 10 DIN 4074-1 entsprechen. Beläge müssen gegen Abheben gesichert sein.

6.2.5 Seitenbegrenzung

Bei Konsolgerüsten ist anstelle des im Abschnitt 4.8.2.1 geforderten Seitenschutzes ein Stahlseil mit Durchmesser 6 mm als Begrenzung erforderlich. Dieses Begrenzungsseil stellt keine Absturzsicherung dar.

6.2.6 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)

Bei Arbeiten auf Konsolgerüsten sowie bei Auf-, Ab- und Umrüstarbeiten müssen die Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz tragen.

Siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"

6.3 Arbeiten an und in der Nähe von in Betrieb befindlichen Schornsteinen

6.3.1 Instandhaltungsarbeiten

6.3.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Schornsteinen oder in deren Nähe nur von mindestens zwei Beschäftigten zusammen durchgeführt werden.

Dies gilt nicht, wenn zwischen einem allein arbeitenden Beschäftigten und einer anderen Person direkte Ruf- und Sichtverbindung besteht.

Instandhaltungsarbeiten sind Arbeiten zum Bewahren und Wiederherstellen des Sollzustandes sowie zum Feststellen und Beurteilen des Istzustandes.

Siehe auch DIN 31051.

6.3.1.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Inspektionsarbeiten von jedem Beschäftigten Atemschutzgeräte für die Selbstrettung mitgeführt werden.

Inspektionsarbeiten sind Arbeiten zum Feststellen und Beurteilen des Istzustandes.

Atemschutzgeräte für die Selbstrettung siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

6.3.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn dabei von Beschäftigten von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte und den Gefahrstoffen entsprechende Schutzkleidung getragen werden. Dies gilt nicht wenn,

6.3.2 Arbeiten im Mündungsbereich

Im Mündungsbereich von in Betrieb befindlichen Schornsteinen sind Arbeiten zum Erhöhen oder Abbrechen des Schornsteines nicht zulässig.

Zum Abbrechen gehört auch das Beseitigen von Schornsteinteilen.

Ein Schornstein kann z.B. außer Betrieb genommen werden, wenn hierfür ein Notschornstein errichtet wird.

6.4 Zusätzliche Bestimmungen für das Abbrechen und Beseitigen von turmartigen baulichen Anlagen in Massivbauart

6.4.1 Allgemeines

6.4.1.1 Untersuchung des baulichen Zustandes

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abzubrechende und daran angrenzende Bauteile auf ihren baulichen Zustand, insbesondere auf

untersucht werden.

6.4.1.2. Abbruchanweisung

Der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 hat den Ablauf der Abbrucharbeiten nach dem Ergebnis der Untersuchungen des Abschnittes 6.4.1.1 festzulegen.

Für die Abbrucharbeiten muss eine schriftliche Abbruchanweisung an der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält.

Sicherheitstechnische Angaben sind zum Beispiel:

6.4.1.3 Aufsicht

Während der Abbrucharbeiten ist die ständige Anwesenheit eines Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 an der Abbruchstelle erforderlich.

6.4.2 Abbrechen mit Erdbaumaschinen

6.4.2.1 Sicherheitsabstände

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim maschinellen Abgreifen, Arbeiten mit der Fallbirne oder beim Eindrücken zwischen baulicher Anlage und Erdbaumaschine ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 x Gebäudehöhe eingehalten wird (siehe Abbildungen 7 und 8).

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim maschinellen Einziehen oder Einreißen ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 x Gebäudehöhe eingehalten wird (siehe Abbildungen 9 und 10).

Abb. 7 Abgreifen bzw. Arbeiten mit der Fallbirne

Abb. 8 Eindrücken

Abb. 9 Einziehen

Abb. 10 Einreißen

6.4.2.2 Gefahrbereich

Beim Abbrechen mit Erdbaumaschinen ist abweichend von Abschnitt 4.8.2.1 ein Mindestradius des Gefahrbereiches 4,00 m zuzüglich der Sicherheitsabstände nach Abschnitt 6.4.2.1 erforderlich.

6.4.3 Abwerfen von Abbruchmaterial

6.4.3.1 Standsicherheit

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abgeworfenes Material die Standsicherheit der turmartigen baulichen Anlage und benachbarter baulicher Anlagen nicht beeinträchtigt.

6.4.3.2 Abwurf nach innen

Wird Abbruchmaterial nach innen abgeworfen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für den Abtransport des Materials ein ausreichend großer Durchbruch in den Umfassungsbauteilen angelegt wird und die Standsicherheit der baulichen Anlage erhalten bleibt. Er hat dafür zu sorgen, dass das abgeworfene Material so rechtzeitig abtransportiert wird, dass dieses nicht höher als die Oberkante des Durchbruches liegt.

6.4.3.3 Abwurf nach außen

Wird Abbruchmaterial nach außen abgeworfen, hat der Unternehmer den Gefahrbereich abweichend von Abschnitt 4.9.3 nach der Gefährdungssituation des Einzelfalles festzulegen. Dies gilt nicht, wenn beim Abwerfen geschlossene Schuttrutschen oder -rohre verwendet werden.

6.4.4 Verbote

6.4.4.1 Abreiten

Beim Abbrechen von turmartigen baulichen Anlagen ist das Abreiten der oberen Bauwerkskante nicht zulässig.

6.4.4.2 Einreißen

Schornsteine dürfen nicht durch Einreißen abgebrochen werden.

6.4.5 Sprengen

Für das Sprengen turmartiger baulicher Anlagen ist die DGUV Regel 113-016 "Sprengarbeiten" einzuhalten.

6.4.6 Schlitzen

Werden Schornsteine durch horizontales und vertikales Schlitzen abgebrochen, sind die Bestimmungen des Abschnittes 6.5 einzuhalten.

6.5 Sonderverfahren

Bei Bauarbeiten an turmartigen baulichen Anlagen, die von den üblichen Arbeitsverfahren abweichen, oder bei denen nicht übliche Einrichtungen verwendet werden, hat der Unternehmer Art und Umfang der Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er:

Übliche Arbeitsverfahren sind solche, die aufgrund der bestehenden Regeln der Technik beurteilt werden können.


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Mustererlaubnisschein Anhang 1 


Mustererlaubnisschein
Hinweis: Dieses Muster ist entsprechend den betrieblichen Verhältnissen und auftretenden Gefährdungen anzupassen 
Betrieb
Behälter/ enger Raum
Geplante Arbeiten
AufsichtführenderSicherungsposten 
Maßnahmen gegen Gefährdungen, die durch die geplanten Arbeitsverfahren auftreten, sind zwischen Aufsichtführendem und ausführendem Bereich/ Unternehmen gemeinsam abzustimmen (z.B. bei Oberflächenbehandlungen oder Schweißarbeiten)
1 Vorbereitende Maßnahmen 
1.1Information an andere Betriebe[ ] nein[ ] ja 
1.2Behälter enthielt/enthält 
1.3Behälter entleeren[ ] nein[ ] ja 
1.4Behälter spülen/reinigen[ ] nein[ ] ja 
1.5Behälter abtrennen[ ] nein[ ] ja 
durch Entfernen von Passstücken
durch Setzen von Blindscheiben
durch sonstige Maßnahmen 
1.6Behälter belüften[ ] nein[ ] ja 
Art der Lüftung: 
Belüftungsanordnung 
1.7Freimessen[ ] nein[ ] ja mit Gerät Typ 
Zu messende Stoffe 
und Sauerstoff; Ergebnis 
1.8Behälter desinfizieren/ sterilisieren[ ] nein[ ] ja 
1.9Mitarbeiter impfen[ ] nein[ ] ja 
1.10Strahlenquelle entfernen/ abschirmen[ ] nein[ ] ja 
1.11Festlegungen bezüglich elektromagnetischer Felder[ ] nein[ ] ja 
1.12Heiz-/Kühleinrichtungen außer Betrieb setzen[ ] nein[ ] ja 
durch elektrische Sicherungsmaßnahmen[ ] nein[ ] ja 
durch Sicherung entfernen[ ] nein[ ] jaUnterschrift Elektriker
durch Rohrleitungen abtrennen[ ] nein[ ] ja 
1.13Mechanische Antriebe sichern[ ] nein[ ] ja 
durch Sicherungen entfernen[ ] nein[ ] jaUnterschrift Elektriker
durch Reparaturschalter sichern[ ] nein[ ] jaUnterschrift
1.14System gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern[ ] nein[ ] ja 
 
1.15Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sichern[ ] nein[ ] jaUnterschrift Elektriker
1.16Arbeitsumfeld überprüfen 
Zugangsmöglichkeiten 
Absturzgefährdung am Behälter 
1.17Maßnahmen gegen Absturz[ ] nein[ ] ja 
Anschlageinrichtungen festlegen 
Auffangsystem festlegen 
1.18Maßnahmen gegen Versinken/ Verschütten[ ] nein[ ] ja 
Siloeinfahreinrichtung[ ] nein[ ] ja mit Typ 
andere geeignete Zugangsverfahren[ ] nein[ ] ja 
1.19Zugangsverfahren auswählen 
1.20Maßnahmen zur Rettung festlegen[ ] nein[ ] ja 
Anschlageinrichtungen festlegen 
Rettungssystem festlegen 
1.21Brandschutzmaßnahmen[ ] nein[ ] ja 
1.22Schweißarbeiten[ ] nein[ ] ja 
wenn ja, gesonderten Schweißerlaubnisschein erstellen!
1.23Sonstige Maßnahmen 
2 Maßnahmen vor Beginn der Arbeiten 
2.1Überprüfung der unter 1 festgelegten Maßnahmen durch den Aufsichtführenden
 
2.2Einweisung des Sicherungspostens und ggf. des Beauftragten des beteiligten Unternehmens/ Gewerkes
 
2.3Sicht- und Funktionsprüfung der PSA und der Betriebsmittel
PSA gegen Absturz[ ] nein[ ] ja 
Atemschutz[ ] nein[ ] ja 
Luftversorgung[ ] nein[ ] ja (Flaschen, Gebläse) 
PSA zum Retten[ ] nein[ ] ja 
PSA gegen tiefe Temperaturen[ ] nein[ ] ja 
Chemikalienschutzanzug/Handschuhe[ ] nein[ ] ja 
Ortsveränderliche elektrische Geräte[ ] nein[ ] ja 
Lüftung[ ] nein[ ] ja 
Sonstige Betriebsmittel[ ] nein[ ] ja 
3 Maßnahmen während der Arbeiten
3.1Luftqualität permanent überwachen[ ] nein[ ] ja 
Gerät 
3.2Lüftungsmaßnahmen entsprechend 1 durchführen[ ] nein[ ] ja 
Belüftungsanordnung 
3.3PSA gegen Gefahrstoffe benutzen[ ] nein[ ] ja 
Atemschutz[ ] nein[ ] ja 
Schutzhandschuhe[ ] nein[ ] ja Typ 
Chemikalienschutzanzug[ ] nein[ ] ja Typ 
Sonstige Maßnahmen 
3.4Maßnahmen gegen Sauerstoffüberschuss[ ] nein[ ] ja 
 
3.5Explosionsschutzmaßnahmen[ ] nein[ ] ja 
Zündquellenvermeidung[ ] nein[ ] ja 
Einzusetzende Geräte/Beleuchtung nach Kategorie1 [ ] 2 [ ] 3 [ ] IP54 [ ]
Sicherheitsabstände festlegen und kennzeichnen[ ] nein[ ] ja 
 
Zusätzliche Maßnahmen bei Beschichtungsarbeiten:[ ] nein[ ] ja 
Stoffeigenschaften   
Niedrigster Flammpunkt/ UEP ... ... ... °C Entzündbar[ ] nein[ ] ja 
Höchste Raumtemperatur während der Arbeiten ... ... ... °C 
Verbrauchsmenge: ... ... ... l/h 
Davon ... ... ... Liter Lösemittel, das entspricht ... .... ... kg/h 
Bereits vorhandene Lüftung ausreichend[ ] nein[ ] ja 
Zulüfter:[ ] mit jeweils... ... ... m3/h 
Klimageräte:[ ] mit jeweils... ... ... m3/h 
Ablüfter:[ ] mit jeweils... ... ... m3/h 
3.6Besondere Hygiene-Maßnahmen[ ] nein[ ] ja 
3.7Strahlenquellen sichern[ ] nein[ ] ja 
3.8Festlegungen zu elektromagnetischen Feldern[ ] nein[ ] ja 
 
3.9Festlegungen zu hohen oder tiefen Temperaturen[ ] nein[ ] ja 
 
3.10Festlegungen zum Materialtransport nein[ ] nein[ ] ja 
3.11Festlegungen zur Benutzung von elektrischen Geräten[ ] nein[ ] ja 
 
  • bei Räumen mit begrenzter Bewegungsfreiheit Benutzung der folgenden Schutzsysteme
[ ] nein[ ] ja 
  • in sonstigen Räumen folgende Schutzsysteme
[ ] nein[ ] ja 
3.12Benutzung der Siloeinfahreinrichtungen oder anderen Maßnahmen gegen Versinken/ Verschütten[ ] nein[ ] ja 
3.13Benutzung der unter 1 festgelegten PSA zum Retten[ ] nein[ ] ja 
Permanente Verbindung zwischen Gurt und Rettungshubgerät[ ] nein[ ] ja 
Bei nein: äquivalente Maßnahmen 
 
3.14Sonstige Maßnahmen 
 
4 Freigabe
Alle Maßnahmen ausgeführt, Arbeiten freigegeben
Datum:Uhrzeit:Unterschrift Aufsichtführender
Festgelegte Maßnahmen zur Kenntnis genommen
Datum:Uhrzeit:Unterschrift Sicherungsposten
 Unterschrift Unternehmer bzw. Beauftragter beteiligter Unternehmen/ Gewerke
Verlängerung der Freigabe erteilt bis
Datum:Uhrzeit:Unterschrift Aufsichtführender
Beendigung der Arbeiten/Aufhebung der Freigabe

Alle Maßnahmen aufgehoben, Arbeiten beendet

Datum:Uhrzeit:Unterschrift Aufsichtführender
 Unterschrift Sicherungsposten


Hinweise zum Muster-Erlaubnisschein

Dieser Mustererlaubnisschein soll die Unternehmen unterstützen, einen Befahrerlaubnisschein für die konkreten im Unternehmen auftretenden Gefährdungen und Verhältnisse zu erstellen. Er bezieht alle Gefährdungen ein, die beim Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen vorstellbar sind. Außerdem wird die zeitliche Abfolge der Schutzmaßnahmen berücksichtigt.

Im Abschnitt 1 "Vorbereitende Maßnahmen" werden diejenigen Maßnahmen aufgeführt, die eine größere Vorbereitung erfordern und bereits im Vorfeld der eigentlichen Arbeiten getroffen werden müssen. Dazu gehört auch die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zum Retten bzw. der PSA gegen Absturz, da hierfür in der Regel Vorbereitungsarbeiten notwendig sind (Schaffung der Anschlagpunkte, Montage von Geräten).

Im Abschnitt 2 "Maßnahmen vor Beginn der Arbeiten" werden die im Abschnitt 1 des Erlaubnisscheins festgelegten Schutzmaßnahmen überprüft. Außerdem sind die Geräte und Ausrüstungen aufgeführt, die einer Sicht- und Funktionsprüfung unterzogen werden müssen, z.B. Schweißgeräte, elektrische Geräte und die PSA.

Im Abschnitt 3 "Maßnahmen während der Arbeiten" werden alle Maßnahmen festgehalten, die während des Verlaufs der Arbeiten getroffen werden müssen und nicht als Vorbereitungsmaßnahmen angesehen werden können, z.B. die Benutzung bestimmter persönlicher Schutzausrüstungen (z.B. Handschuhe, Atemschutzgeräte) sowie die Durchführung bestimmter Explosionsschutzmaßnahmen (z.B. die Verwendung entsprechend ex-geschützter Geräte) und Lüftungsmaßnahmen. Hier werden auch alle Maßnahmen festgelegt, die vor Gefährdungen schützen sollen, welche durch die Arbeiten selbst verursacht werden können (z.B. besondere Lüftungsmaßnahmen bei Beschichtungsarbeiten).


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Technische Schutzmaßnahmen bei Arbeiten unter Hitzeeinwirkung Anhang 2 


Bei hoher LufttemperaturBei hoher OberflächentemperaturBei hoher Wärmestrahlung
Direkte Maßnahmen
Kühlung der Arbeitsräume
z.B. durch leistungsfähige Allgemeinbelüftung
Herabsetzen der Oberflächentemperatur
z.B. durch Kühlung (Lüftung) Dämmung Drosselung der Energiezufuhr
Verminderung der Strahlungsintensität
z.B. durch Verminderung der Oberflächentemperatur des Strahlers (z.B. durch Drosselung der Energiezufuhr)
Örtliche Kühlung einzelner Arbeitsplätze
z.B. durch Speziallüfter
Sicherung gegen Berühren
z.B. durch Umwehrung, Absperrung Einkapselung, Einhausung
Abschirmung der Wärmestrahlung durch Reflexion und/ oder Absorption
z.B. durch Hitzeschutzschirme Drahtgewebe Reflexionsanstrich
indirekte Maßnahmen
z.B. durch
Automatisierung und Fernsteuerung der Arbeiten Beobachten/ Überwachen von Vorgängen durch Video-/ Kameraüberwachung


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Muster einer Betriebsanweisung für das Trocknen und Anheizen Anhang 3 


Betriebsanweisung
Hinweis: Dieses beispielhafte Muster enthält nur die allgemeinen und die sicherheitstechnisch notwendigen Abschnitte. Die Betriebsanweisung ist vom Betreiber durch weitere technische Vorgaben, z.B. über die Temperaturmessung, die einzuhaltende Trockenkurve bzw. Anheizkurve usw. zu vervollständigen.
1. Angabe zur Gesamtbaumaßnahme und zum Bauwerk
Gesamtanlage Objekt/Ort/Arbeitsstelle:
Bezeichnung des Bauwerks/Bauteils:
Auftrags-Nr.:
Betreiber:
Verantwortlicher des Betreibers für die Inbetriebnahme:
Auftraggeber:
Verantwortlicher Oberbauleiter/ Bauleiter des Auftraggebers:
Koordinator (nach Abschnitt 4.1.4 dieser DGUV Information):
2. Angaben und Anweisungen für das Trocknen und Anheizen
2.1Allgemeines
2.1.1Der für die Einhaltung dieser Trocknungs- und Anheizanweisung Verantwortliche/ Vorgesetzte (nach Abschnitt 5.3.1.1 dieser DGUV Information)

Name, Vorname:

Anschrift:

Telefon-Nr.:

Telefax-Nr.:

2.1.2Diese Anweisung ist maßgebend (Zutreffendes ankreuzen) für die unter Nummer 1 genannte Gesamtanlage; nur für das unter Nummer 1 genannte Bauteil; sie ist Bestandteil der Trocknungs- und Anheizanweisung für die Gesamtanlage.
2.2Trocknen
2.2.1Maßnahmen vor Beginn des Trocknens:
  1. Der Verantwortliche/Vorgesetzte nach Nummer 2.1.1 hat sicherzustellen, dass die Rauchgase
    • gefahrlos abgeführt werden,
    • keine Bauteile berühren, die den Rauchgastemperaturen nicht standhalten,
    • alle Öffnungen des zu trocknenden Bauwerks/Bauteils verschlossen sind,
    • nicht unkontrolliert entweichen können,
    • alle Werkzeuge, Geräte, Gerüste, Schalungen, Restmaterial (Arbeitsstoffe) und Bauschutt aus der Anlage entfernt sind.
  2. Dehnfugen müssen überprüft und gegebenenfalls gereinigt werden.
  3. Gefahrbereiche der Anlage sind gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren.
  4. Gasleitungen gesonderter Trocknungs- und Aufheizeinrichtungen müssen auf Undichtigkeiten geprüft werden.
  5. Leitungen müssen entsprechend den in ihnen transportierten Medien nach DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff" farblich gekennzeichnet sein.
  6. Das für den Trocknungsvorgang benötigte Heizmedium muss in ausreichender Menge zur Verfügung stehen oder gegebenenfalls so rechtzeitig beschafft werden können, dass der Trocknungsvorgang nicht unterbrochen werden muss.
2.2.2Beginn des Trocknens

Mit dem Trocknen darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber der Anlage die Freigabe dem Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 dieser Sicherheitsregeln schriftlich bestätigt hat. Der Aufsichtführende hat sich vor dem Beginn des Trocknens davon zu überzeugen, dass sich keine Personen mehr in der Anlage befinden.

2.2.3Hier sollen/können sich weitere Anweisungen anschließen.
2.3Anheizen
2.3.1Maßnahmen vor Beginn des Anheizens
  1. Wenn das Anheizen in unmittelbarer Fortführung des Trocknens erfolgt, gelten die unter Nummer 2.2.1 genannten Anweisungen auch für den Anheizvorgang.
  2. Ist zwischen dem Trocknen und Anheizen eine zeitliche Unterbrechung vorgesehen, sind die unter Nummer 2.2.1 genannten Anweisungen sinngemäß für den Anheizvorgang zu wiederholen. Zusätzlich hat der Verantwortliche/Vorgesetzte nach Nummer 2.1.1 zu prüfen, ob durch das Trocknen oder während längerer zeitlicher Unterbrechung (Stillstand) durch andere Einflüsse (z.B.) Klima, Feuchtigkeit, Montagearbeiten Dritter) Schäden an der feuerfesten Auskleidung entstanden sind, die gegebenenfalls vor dem Anheizen zunächst ausgebessert und evtl. erneut getrocknet werden müssen.
2.3.2Hier sollen/können sich weitere Anweisungen anschließen.


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Vorschriften und Regeln Anhang 4 


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

2.1 Unfallverhütungsvorschriften

2.2 Regeln

2.3 Informationen

3. DIN-Normen/ VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw.
VDE-Verlag, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin

DIN 4420-1Arbeits- und Schutzgerüste;
Schutzgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung,
DIN 4074-1Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz,
DIN 14406Tragbare Feuerlöscher
DIN 13.157Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C,
DIN 18799-1Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen - Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen.
DIN 18799-2Ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen - Teil 2: Steigleitern mit Mittelholm, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen.
DIN 30693Schlauchbruchsicherungen für Flüssiggasanlagen
DIN EN 3Tragbare Feuerlöscher
DIN EN 131-1Leitern; Teil 1: Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße
DIN EN 1263-1Schutznetze (Auffangnetze) - Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren,
DIN EN 1263-2Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Sicherheitstechnische Anforderungen für die Errichtung von Schutznetzen,
DIN EN 12810-1Fassadengerüste aus vorgefertigten Bauteile, - Produktfestlegungen,
DIN EN 12811-1Temporäre Konstruktionen für Bauwerke; Arbeitsgerüste - Leistungsanforderungen, Entwurf, Konstruktion und Bemessung
DIN EN 1094-1Feuerfeste Erzeugnisse für Wärmedämmzwecke;
Teil 1 "Terminologie, Klassifizierung und Prüfverfahren für Erzeugnisse aus Hochtemperaturwolle zur Wärmedämmung"
DIN VDE 0105-100Betrieb von elektrischen Anlagen


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