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DGUV Information 205-001 - Betrieblicher Brandschutz in der Praxis
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 2006; 2007; 2010; 11/2013; 12/2020)


Archiv: 11/2013


Vorwort

Brände und Explosionen sind oft die unmittelbaren Auslöser von Unfällen. Der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung wurden in den vergangenen Jahren (2010-2017) jeweils etwa 2.000 Arbeitsunfälle gemeldet, deren Ursache auf Brände und Explosionen zurückzuführen sind. Auch wirtschaftlich kann ein Brand katastrophale Folgen für den Betrieb haben. Jeder zweite Betrieb muss nach einem großen Brandschaden Insolvenz anmelden. Genehmigungsrechtlich werden lediglich Grundanforderungen zum Brandschutz formuliert. Aus diesem Grund ist es wichtig, ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, so dass das Ausmaß eines Schadens und somit die Betriebsunterbrechung reduziert wird.

Die Verletzungen bei einem Brand werden durch die direkte Einwirkung der Flammen oder heißen Rauchgase auf ungeschützte Bereiche des menschlichen Körpers, durch die Auswirkung brennender Kleidung sowie Rauchvergiftung (Rauchgasinhalation) verursacht. Dem betrieblichen Brandschutz kommt daher zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Sachschäden eine große Bedeutung zu.

Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Beschäftigten sind zwingend notwendige Bestandteile der Planung von Arbeitsplätzen und Fertigungsabläufen. Dazu gehören auch Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen. Sie liegen generell im Verantwortungsbereich der Unternehmerin oder des Unternehmers und der von ihr oder ihm beauftragten Personen.

Oft wird in den Betrieben argumentiert, dass es noch nie zu einem Brand gekommen ist. Es sei außerdem sehr unwahrscheinlich, dass in Zukunft ein Brand entstehen würde. Dieser Einstellung wurde gerichtlich widersprochen:

"Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss." (Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster, 10A 363/86 vom 11.12.1987)

Abb. 1 Aufgaben im Brandschutz

1 Brandursachen

Die Brandursachen in Deutschland über alle Lebensbereiche verteilen sich wie in Abbildung 2 dargestellt.

Hauptursachen für Brände in Arbeitsstätten sind:

Die folgenden Brandschilderungen mit ihren Folgen sowie die täglichen Berichte zu Bränden in den Medien verdeutlichen die Notwendigkeit, Maßnahmen festzulegen, mit denen das Entstehen von Bränden verhindert und eingetretene Brände erfolgreich bekämpft werden können.

Abb. 2 Brandursachen in Deutschland (Quelle: Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.V. [IFS])

2 Verantwortliche, Beauftragte und Beteiligte im betrieblichen Brandschutz

Die Verhütung und Bekämpfung von Bränden und Explosionen ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller Personen im Betrieb.

2.1 Unternehmer oder Unternehmerin und Führungskräfte

Unternehmer oder Unternehmerinnen und Führungskräfte müssen:

2.2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Kenntnissen im Brandschutz können sein:

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit soll mit der oder dem Brandschutzbeauftragten zusammenarbeiten, um Brandschutzmaßnahmen in die betrieblichen Abläufe zu integrieren.

In größeren Betrieben hat sich der Aufbau einer Brandschutzorganisation bewährt. Sie erleichtert die Koordination aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen.

2.3 Brandschutzbeauftragte

Brandschutzbeauftragte werden durch fachspezifische Vorschriften (Baurecht, Arbeitsstättenrecht, Bedingungen der Sachversicherer etc.) im Unternehmen verstärkt gefordert. Sie sollen den Brandschutz-Verantwortlichen eines Betriebes/einer Organisation, z.B. die Unternehmerin oder den Unternehmer, in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes, insbesondere bei den nachfolgenden Aufgaben, beraten und unterstützen:

Brandschutzbeauftragte sollen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten, um Brandschutzmaßnahmen in die betrieblichen Abläufe zu integrieren.

Die Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten sind in der DGUV Information 205-003 "Aufgaben, Qualifikation, Ausbildung und Bestellung von Brandschutzbeauftragten" beschrieben.

2.4 Beschäftigte

Die Beschäftigten müssen:

2.5 Sicherheitsbeauftragte

Die Sicherheitsbeauftragten haben die Unternehmerin oder den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu unterstützen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten aufmerksam zu machen. Dies gilt auch für den betrieblichen Brandschutz.

2.6 Brandschutzhelfer

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Dadurch wird

Die ausreichende Anzahl von Beschäftigten (Brandschutzhelfern) ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Soweit keine besondere Brandgefährdung vorhanden ist, haben sich ca. 5 % der Beschäftigten als ausreichend erwiesen. Bei höherer Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität kann eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern erforderlich sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sollen auch Schichtbetrieb, Abwesenheit einzelner Personen, z.B. bei Fortbildung, Urlaub und Krankheit, berücksichtigt werden, siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) "Maßnahmen gegen Brände" (ASR A2.2). Informationen zur Ausbildung und Befähigung von Brandschutzhelfern sind in Kapitel 9.1 dieser DGUV Information beschrieben.

Weitere Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern liefert auch die DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung"

3 Der Verbrennungsvorgang

Abb. 3 Voraussetzungen für einen Verbrennungsvorgang

Die Verbrennung ist ein in Einzelstufen ablaufender chemischer Vorgang, bei dem der brennbare Stoff mit Sauerstoff unter Wärmeabgabe reagiert.

Um einen Brand entstehen zu lassen, müssen folgende Bedingungen vorhanden sein:

3.1 Brennbarer Stoff

Der Sammelbegriff "brennbarer Stoff" umfasst gasförmige, flüssige und feste Stoffe, einschließlich Dämpfe, Nebel und Stäube, die im Gemisch oder im Kontakt mit Luft oder Sauerstoff entzündet werden können.

Der brennbare Stoff selbst beeinflusst das Brandgeschehen in vielfältiger Weise. Das Brandverhalten eines brennbaren Stoffes ist im Wesentlichen abhängig von seinen chemischen und physikalischen Eigenschaften, vom jeweiligen Aggregatzustand (fest, flüssig oder gasförmig) und von den Umgebungseinflüssen.

Das Brandverhalten ist jedoch keine Stoffeigenschaft oder Materialkonstante. Die Vergrößerung der Oberfläche eines brennbaren Stoffes kann wesentliche Änderungen des Brandverhaltens hervorrufen:

Die sicherheitstechnischen Kenngrößen, wie beispielsweise Zündtemperatur, Flammpunkt und Verbrennungsgeschwindigkeit, sind maßgeblich für das Brandverhalten eines brennbaren Stoffes.

Abb. 4 Beispiele für die in der Praxis bedeutenden Zündquellen

3.1.1 Zündtemperatur

Die Zündtemperatur ist die niedrigste Temperatur, auf die ein Stoff oder eine Kontaktoberfläche erhitzt werden muss, damit sich ein brennbarer Stoff ausschließlich aufgrund seiner Temperatur, also ohne Zündquelle wie einen Zündfunken, selbst entzündet.

Die Mindestzündtemperatur einer Staubschicht ist die niedrigste Temperatur einer heißen Oberfläche, bei der sich eine Staubschicht von festgelegter Dicke auf dieser heißen Oberfläche unter vorgeschriebenen Versuchsbedingungen entzündet.

Als Glimmtemperatur wird die Mindestzündtemperatur für eine Staubschicht von 5 mm Dicke bezeichnet (Quelle: IFA).

3.1.2 Flammpunkt

Eine brennbare Flüssigkeit brennt nicht selbst, sondern nur das Dampf-Luft-Gemisch über der Flüssigkeit. Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur einer brennbaren Flüssigkeit, bei der sich Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass diese durch eine wirksame Zündquelle entzündet werden können.

3.1.3 Verbrennungsgeschwindigkeit

Die Verbrennungsgeschwindigkeit und die Flammenausbreitungsgeschwindigkeit sind abhängig von der Art des Stoffes (Brennbarkeit), der Größe seiner spezifischen Oberfläche, der Temperatur des Stoffes und seiner Umgebung sowie dem Sauerstoffangebot.

Die Verbrennungsgeschwindigkeit fester Brennstoffe in großen Abmessungen ist gering. In fein verteiltem Zustand (z.B. Stäuben) nimmt sie aufgrund der großen Oberfläche zu.

3.2 Sauerstoff

Sauerstoff ist ein farbloses, geruchloses und ungiftiges Gas. Sauerstoff ist selbst nicht brennbar, sondern fördert die Verbrennung (brandfördernd/oxidierend). Bei der Verbrennung reagiert der brennbare Stoff mit dem Sauerstoff.

Sauerstoff ist mit einem Anteil von 21 Vol.-% in der Luft enthalten. Er ist auch Bestandteil vieler chemischer Verbindungen. Deshalb ist es möglich, dass Stoffe, wie Nitrate, Chlorate oder organische Peroxide, auch bei Luftausschluss unter Abgabe von Sauerstoff mit brennbaren Stoffen reagieren (brennen).

Bei selbst geringer Erhöhung des Sauerstoffgehaltes erhöht sich die Verbrennungsgeschwindigkeit deutlich.

3.3 Zündquellen

Die erforderliche Energie zur Zündung kann dem Brennstoff in vielfältiger Form zugeführt werden. Für die Einleitung des Verbrennungsvorganges sind Intensität und Einwirkungsdauer der Zündquelle wichtig.

Als Zündquellen können wirksam werden:

Eine umfassende Übersicht der möglichen Zündquellen ist in der Anlage 2 der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Brandschutzmaßnahmen" (TRGS 800) aufgeführt.

Abb. 5 Schweißfunken können sich weit verteilen

4 Gefährdungen durch Brandgase und Brandrauche

Die Mehrzahl der Brandopfer stirbt infolge einer Rauchvergiftung (Rauchgasinhalation) und nicht aufgrund der Flammeneinwirkung. Deshalb sind die Gefährdungen durch Brandgase und Brandrauche im Betrieb besonders zu berücksichtigen.

Bei einer Verbrennung können neben den üblichen Brandgasen Kohlendioxid und Kohlenmonoxid auch Pyrolyse- und Destillationsprodukte, wie Ruß, Holzkohle und Flugasche sowie giftige, ätzende oder reizende Gase, beispielsweise nitrose Gase, Ammoniak, Chlorwasserstoff und Schwefelwasserstoff entstehen.

Abb. 6 Rauch- und Brandgase bei der Verbrennung von jeweils 10 kg Material nach Prof. David Rasbash, Universität Edinburgh


Merke!
Brandrauch schränkt die Atmung ein und behindert die Sicht. Die Flucht sowie das Retten und Löschen werden dadurch erheblich erschwert. Bereits wenige Atemzüge können zur Bewusstlosigkeit oder zum Tod führen.


Hinweis!
Kohlenmonoxid ist geschmacklos, geruchlos und nicht sichtbar. Es entsteht bei unvollkommener Verbrennung (Sauerstoffmangel) und bei der Verbrennung organischer Stoffe. Es blockiert die Aufnahme des eingeatmeten Luftsauerstoffes durch das Blut und wirkt schon in geringer Konzentration giftig.

5 Prinzipien des Löschens

Das Löschen von Bränden beruht auf folgenden Prinzipien:

Die europäische Norm DIN EN 2 "Brandklassen" ordnet die verschiedenartigen Brände in fünf Klassen ein, die durch die Natur des Brennstoffes festgelegt werden. Diese Kennzeichnung wird z.B. bei Feuerlöschern verwendet.

Abb. 7 Prinzipien des Löschens

Tab. 1 Brandklassen nach DIN EN 2

Für Brände von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln wird in DIN EN 2 keine eigenständige Brandklasse ausgewiesen. Feuerlöscher nach DIN EN 3-7, die für die Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen geeignet sind, werden mit der maximalen Spannung und dem notwendigen Mindestabstand gekennzeichnet, z.B. bis 1000 V ein Abstand von 1 m.

Hinweis!
Bei der Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen sind zusätzlich die Maßnahmen gemäß DIN VDE 0132 "Brandbekämpfung und technische Hilfeleistung im Bereich elektrischer Anlagen" zu beachten.

→ Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der DGUV Information 203-052 "Elektrische Gefahren an der Einsatzstelle".

6 Baulicher Brandschutz

Je nach Größe, Beschaffenheit und Nutzung einer baulichen Anlage werden unterschiedliche Anforderungen seitens der Baubehörde, Brandschutzbehörde, der Arbeitsschutzbehörden, der Unfallversicherungsträger und der Sachversicherer gestellt.

Nach den Landesbauordnungen sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Diese Anforderungen sind mit den Bedürfnissen des Betriebes abzustimmen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer kann sich durch Brandschutzbeauftragte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und sonstige für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zuständige Personen bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben beraten lassen.

Nur rechtzeitige Einflussnahme auf Planung und Ausführung einer baulichen Anlage bietet die Gewähr für zweckmäßige, wirtschaftliche und sicher gestaltete Arbeitsstätten.

Bei Nutzungsänderungen von Gebäuden, z.B. Lagerhalle wird zu Büros umgebaut, ist eine neue Genehmigung für die geänderte Nutzung bei der Baugenehmigungsbehörde einzuholen. Hierbei sind die brandschutztechnischen Anforderungen erneut zu bewerten und ggf. anzupassen.

Für Gebäude besonderer Art oder Nutzung (z.B. Verkaufsstätten, Hochhäuser, Versammlungsstätten, Industriebauten, Krankenhäuser, Schulen und Kindertagesstätten) oder wenn von baurechtlichen Anforderungen abgewichen werden soll, kann die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes erforderlich sein.

Optimale Maßnahmen erfordern:

6.1 Baustoffe und Bauteile

Bei allen Baumaßnahmen sind Baumaterialien zu bevorzugen, die einem Brand, zumindest eine gewisse Zeit lang, widerstehen und auf diese Weise die Ausbreitung des Brandes auf angrenzende Bereiche verhindern.

Das Brandverhalten von Baustoffen und deren Eignung für die bauliche Verwendung wird auf der Grundlage der Norm DIN 4102 Teil 1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" und der DIN EN 13501 Teil 1 "Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten" klassifiziert.

Der Feuerwiderstand eines Bauteils steht für die Dauer, während der es seine Funktion im Brandfall behält. Er wird auf Grundlage der Normen DIN 4102 Teil 2 oder DIN EN 13501 Teil 2 und 3 eingestuft.

Die Anwendbarkeit des nationalen oder europäischen Klassifizierungssystems ergibt sich aus der Muster-Verwaltungsvorschrift "Technische Baubestimmungen" des Deutschen Instituts für Bautechnik, was für die jeweiligen Bauprodukte die Anforderungen an den Brandschutz regelt.

Hinweis!
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIbt) macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden die Technischen Baubestimmungen als Muster-Verwaltungsvorschrift bekannt. Für eine unmittelbare Geltung in dem jeweiligen Bundesland ist die öffentliche Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift erforderlich. www.dibt.de

6.2 Baustoffklassen

Der Widerstand bestimmter Materialien gegenüber Feuer führt nach nationaler Norm DIN 4102 Teil 1 zur Unterteilung der Baustoffe in zwei Baustoffklassen:

Das unterschiedliche Brandverhalten von brennbaren Baustoffen macht eine weitere Unterteilung der Baustoffklassen nach der Entflammbarkeit der Baustoffe notwendig.

Tab. 2 Klassifizierung des Brandverhaltens nach DIN 4102 Teil 1

Bauaufsichtliche BenennungBaustoffklasse nach DIN 4102Beispiele
nicht brennbare Baustoffe ohne NachweisA 1Sand, Lehm, Ton, Kies, Glas, Mineralwolle ohne organische Zusätze, Stahl
nicht brennbare Baustoffe mit besonderem PrüfnachweisA 2Baustoffe mit geringen organischen Bestandteilen
schwer entflammbare BaustoffeB 1mineralisch gebundene Holzwollleichtbauplatten nach DIN EN 13168; andere nur mit besonderem Prüfnachweis
normal entflammbare BaustoffeB 2Kork, Holz und Holzwerkstoffe von mehr als 2 mm Dicke; andere nur mit besonderem Prüfnachweis
leicht entflammbare BaustoffeB 3Papier, Stroh, Holz bis zu 2 mm Dicke; soweit ohne gegenteiligen Prüfnachweis

Die Klassifizierung nach der europäischen Norm DIN EN 13501 Teil 1 stellt eine größere Vielfalt von Klassen und Klassenkombinationen zur Verfügung. Zusätzlich zum Brandverhalten werden die Brandnebenerscheinungen, wie Rauchentwicklung (s1-s3) und brennendes Abtropfen/Abfallen (d0-d2), beschrieben. Bei besonderen Anforderungen an die Rauchentwicklung ist die Klasse s1 einzuhalten. Wird ein Baustoff gefordert, der nicht brennend abtropfen oder abfallen darf, ist ein Baustoff der Klasse d0 zu verwenden.

Tab. 3 Bauaufsichtliche Anforderung und mindestens erforderliche Leistungen zum Brandverhalten nach DIN EN 13501 Teil 1

Bauaufsichtliche AnforderungenMindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1
Bauprodukte, ausgenommen lineare Rohrdämmstoffe und Bodenbelägelineare RohrdämmstoffeBodenbeläge
nicht brennbar1A2 - s1, d0*A2L - s1, d0*A2fl - s1
schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend, sowie geringe RauchentwicklungC - s1, d0*CL - s1, d0*-
schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfendC - s2, d0*CL - s2, d0*-
schwerentflammbar und geringe RauchentwicklungC - s1, d2*CL - s1, d2*Cfl - s1
schwerentflammbarC - s2, d2*CL - s2, d2*Cfl - s1
normalentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfendEEL-
normalentflammbarE - d2EL - d2Efl
1 soweit erforderlich zusätzlich Schmelzpunkt > 1000 °C / * soweit erforderlich Glimmverhalten

Erläuterungen zu Tab. 3:

Herleitung des KurzzeichensKriteriumAnwendungsbereich
s (Smoke)RauchentwicklungAnforderungen an die Rauchentwicklung
  • s1: geringe Rauchentwicklung
  • s2: begrenzte Rauchentwicklung
d (Droplets)brennendes Abtropfen/ AbfallenAnforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallen
  • d0: kein brennendes Abtropfen/Abfallen
  • d1, d2: brennendes Abtropfen/Abfallen
... fl (Floorings)Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge
... L (Linear Pipe Thermal Insulation Products)Brandverhaltensklasse für Produkte zur Wärmedämmung von linearen Rohren

6.3 Feuerwiderstandsklassen

Der Feuerwiderstand eines Bauteils beschreibt die Dauer, während der ein Bauteil im Brandfall seine Funktion behält. Dabei muss es mindestens seine Tragfähigkeit und die Verhinderung der Brand- oder Rauchausbreitung, den sogenannten Raumabschluss, für die angegebene Zeit gewährleisten.

Nach der nationalen Norm DIN 4102 geprüfte Bauteile werden mit einem Großbuchstaben und der Feuerwiderstandsdauer in Minuten gekennzeichnet, z.B.:

F für Wände, Decken, Gebäudestützen

T für Feuerschutzabschlüsse (Türen, Tore, Klappen)

G für Brandschutzverglasungen

S für Kabelabschottungen

K für Absperrvorrichtungen in Lüftungsleitungen (z.B. Brandschutzklappen)

R für Rohrabschottungen und Rohrummantelungen

Die ermittelte Feuerwiderstandsklasse wird durch Kombination des Kennbuchstabens mit der ermittelten minimalen Dauer des Funktionserhalts ausgedrückt.

Tab. 4 Feuerwiderstandsklassen von Wänden, Decken und Gebäudestützen nach DIN 4102

Bauaufsichtliche BenennungFeuerwiderstandsklasse nach DIN 4102Feuerwiderstandsdauer in Minuten
feuerhemmendF 30> 30
hochfeuerhemmendF 60> 60
feuerbeständigF 90> 90
hochfeuerbeständigF 120> 120
höchstfeuerbeständigF 180> 180

Durch Anhängen der Kennung für das Brandverhalten der Baustoffe kann ein Bauteil weiter spezifiziert werden. So bezeichnet z.B. die Klasse F 30 - A ein Bauteil der Feuerwiderstandsklasse F 30, das aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.

Die Klasse T 30 - RS ist eine Kombinationstüre mit Feuerwiderstandsklasse T 30 und gleichzeitig mit Gewährleistung eines Rauchschutzes über mindestens 10 Minuten.

Die Klassifizierung nach der europäischen Norm DIN EN 13501 Teil 2 beschreibt eine größere Vielfalt an Leistungseigenschaften und Klassifizierungszeiten. Die Klassifizierungszeiten von 10, 15, 20, 30, 45, 60, 90, 120, 180, 240 oder 360 werden für jede Leistungseigenschaft in Minuten angegeben, wobei nicht alle Klassifizierungszeiten für alle Bauteile angewendet werden.

Tab. 5 Beispiele für Leistungseigenschaften nach DIN EN 13501 Teil 2

Herleitung des KurzzeichensLeistungseigenschaft
R (Résistance)Tragfähigkeit, kein Verlust der Standsicherheit
E (Étanchéité)Raumabschluss, Verhinderung des Feuer- oder Gasdurchtritts auf die unbeflammte Seite
I (Isolation)Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung); Begrenzung der Übertragung von Wärme auf die dem Feuer abgewandten Seite.
W (Radiation)Wärmestrahlung; Begrenzung des Durchtritts der Wärmestrahlung auf die abgewandte Seite
M (Mechanical)Widerstand gegen mechanische Beanspruchung, Stoßbeanspruchung auf das Bauteil
C (Closing)Selbstschließende Eigenschaft, Fähigkeit eines Feuerschutzabschlusses vollständig zu schließen
S (Smoke)Rauchdichtheit, Begrenzung des Durchtritts von Gas oder Rauch

Eine Wand der Feuerwiderstandklasse F 90 nach DIN 4102 Teil 2 wird z.B. nach DIN EN 13501 Teil 2 als REI 90 bezeichnet. Wird die Wand als Brandwand ausgeführt, muss sie zusätzlich eine mechanische Stoßbeanspruchung bestehen und wird dann als REI 90 - M klassifiziert.

6.3.1 Stahlkonstruktionen

Die Forderung, nur solche Baustoffe und Bauteile einzusetzen, die sich im Brandfall gegenüber den Auswirkungen des Brandes als genügend widerstandsfähig erweisen, lässt sich mit einer Stahlkonstruktion nur durch besondere zusätzliche Maßnahmen erfüllen.

Da Stahl bei Hitzeeinwirkung seine Festigkeit und damit seine Tragfähigkeit verliert, erhält Stahl in der Regel nur in Verbindung mit speziellen wärmeisolierenden Brandschutzmaßnahmen, z.B.:

eine ausreichende Feuerwiderstandsfähigkeit.

Eine weitere Gefährdung besteht durch die Ausdehnung der Stahlkonstruktion aufgrund der Hitzeeinwirkung.

Abb. 8 Die Schubkraft eines erwärmten Stahlträgers kann eine Wand zum Einsturz bringen (Quelle: WEKA Verlag)

6.3.2 Holzkonstruktionen

Bauteile aus Holz verhalten sich brandschutztechnisch günstiger. Dachträger aus Holz verkohlen zwar, behalten bei entsprechender Dimensionierung ihre Tragfähigkeit jedoch länger als ungeschützte Tragkonstruktionen aus Stahl.

6.3.3 Brandschutzverglasungen

Brandschutzverglasungen werden insbesondere in den folgenden Anwendungsfeldern eingesetzt:

Abb. 9 Brandschutztür mit Verglasung

Für alle diese Anwendungsbereiche sind bauaufsichtliche Zulassungen erforderlich.

Unter Brandschutzverglasung sind stets ganze Systeme zu verstehen, also nicht nur das eigentliche Brandschutzglas, sondern vielmehr die gesamte Konstruktion (Glas, Rahmen, Dichtung und Befestigungsmaterial), die nach Norm geprüft und eingestuft wird.

Grundsätzlich werden Brandschutzverglasungen in zwei Kategorien unterschieden:

Brandschutzverglasungen müssen immer entsprechend ihrem Zulassungsbescheid eingebaut und abgedichtet werden. Empfehlung: Den korrekten Einbau mittels Fotodokumentation archivieren.

6.4 Brandabschnitte

Durch die Bildung von Brandabschnitten soll die Ausbreitung von Feuer im Gebäude oder auf benachbarte Gebäude verhindert werden. Dies wird z.B.

Brandwände müssen bis unmittelbar unter die Dachhaut reichen; sie sind in besonderen Fällen sogar über das Dach hochzuziehen, wenn z.B. die Dachhaut aus brennbaren Baustoffen besteht. Türen in feuerbeständigen Wänden und Brandwänden sind Feuerschutzabschlüsse, die eine entsprechende Feuerwiderstandsdauer aufweisen müssen.

6.5 Rauch- und Wärmeabzug

Bei Neu-, Änderungs- und Erweiterungsbauten gilt es, den Schadensumfang durch Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) sowie Rauchschürzen zu verringern. Durch ausreichend dimensionierte Öffnungsflächen und ebenso notwendige Zuluftöffnungsflächen werden Brand- und Rauchgase aus dem Brandbereich ins Freie abgeführt. Rauchschürzen begrenzen die Ausbreitung des Rauches im Raum.

Während der Rauchabzug insbesondere für den Personenschutz gefordert wird, dient der Wärmeabzug vornehmlich der Erhaltung der Feuerwiderstandsdauer von Gebäuden. Oftmals werden für den kombinierten Rauch- und Wärmeabzug sogenannte Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) eingesetzt. Vorgaben für den Rauch- und Wärmeabzug sind in den entsprechenden Bauordnungen der Länder sowie in der Industriebaurichtlinie beschrieben.

Abb. 10 Beanspruchung und beispielhafte Anforderung an eine Brandwand im Industriebau

Ziele des Rauch- und Wärmeabzuges sind:

Treppenräume, die als Flucht- und Rettungswege dienen, müssen z.B. nach der Musterbauordnung Einrichtungen zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung haben.

Hinweis!
Die RWA-Auslöseeinrichtungen, die Zuluftöffnungen und die Rauchabzugseinrichtungen und/oder Wärmeabzugseinrichtungen, dürfen nicht verstellt oder anderweitig blockiert werden, z.B. durch Material oder nachträglich installierten Blitzschutz oder Solaranlagen auf dem Dach.

6.6 Industriebau

Das Bauordnungsrecht regelt insbesondere über die Industriebaurichtlinie des jeweiligen Bundeslandes die Anforderungen an den Brandschutz für Industriebauten. Einzelheiten können der Baugenehmigung entnommen werden.

Die Industriebaurichtlinie gilt für oberirdische Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder der Lagerung von Produkten oder Gütern dienen. Hierzu zählen auch die zugehörigen betriebsnotwendigen Nebenräume (z.B. Büros, Sozialräume, Laborräume, Prüfstandbereiche, Entwicklungsflächen, usw.).

Abb.11 Beispielbild RWA

7 Betriebliche Brandschutzmaßnahmen

7.1 Brandgefährdete Bereiche

Eine Brandgefährdung in Arbeitsbereichen liegt vor, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für eine Brandentstehung besteht.

Zu brennbaren Stoffen zählen als entzündbar eingestufte und gekennzeichnete Stoffe und Gemische (z.B. brennbare Lösemittel, Benzindämpfe und Stäube) sowie andere nicht gekennzeichnete Feststoffe und Gefahrstoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind (z.B. Papier, Holz, Kunststoffe, Metallstäube).

In der ASR A2.2 und in der TRGS 800 sind Brandgefährdungen und die entsprechenden Brandschutzmaßnahmen beschrieben. Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung sind z.B.:

In Bereichen ab erhöhter Brandgefährdung sind das Rauchen sowie der Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. Entsprechende Verbotsschilder sind gemäß ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (hier: Verbotszeichen P003) an den Eingängen und in den Räumen anzubringen.

Abb. 12 Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" ASR A1.3

7.2 Explosionsgefährdete Bereiche

Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, das in einer gefahrdrohenden Menge auftritt und von einer wirksamen Zündquelle entzündet werden kann.

Das ist beispielsweise der Fall:

Unfallbeispiel:
Bei der Verschäumung von extrem entzündbaren PU-Montageschäumen kommt es immer wieder zu Verpuffungen. Das extrem entzündbare Treibgas sammelt sich am Boden und in Hohlräumen. Es bildet sich ein gefährliches explosionsfähiges Treibgas-Luft-Gemisch, welches durch eine Zündquelle entzündet werden kann. Bei einer Wanne-in-Wanne Montage einer Badewanne wurde die alte Wanne mit einem extrem entzündbaren Bauschaum ausgeschäumt und die neue Badewanne in die alte geklebt. Bei der Kontrolle der Dichtigkeit des Abflusses wurde über die Revisionsöffnung seitlich an der Badewanne mit einem Feuerzeug hineingeleuchtet. Es kam zu einer Verpuffung des extrem entzündbaren Treibdampf-Luft-Gemisches. Der Monteur erlitt schwere Verbrennungen.

Hinweis 1!
Schon mehr als zehn Liter explosionsfähige Atmosphäre als zusammenhängende Menge in geschlossenen Räumen, unabhängig von der Raumgröße, sind als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre anzusehen.

Abb. 13 Schon das Verdampfen geringer Mengen brennbarer Flüssigkeit kann zu einer explosionsfähigen Atmosphäre führen.


Hinweis 2!
Bei den meisten brennbaren Stäuben reicht bereits eine gleichmäßig über die gesamte Bodenfläche verteilte Staubablagerung von unter einem Millimeter Schichtdicke aus, um bei Aufwirbelung einen Raum normaler Höhe mit einem gefährlichen explosionsfähigen Staub-Luft-Gemisch vollständig auszufüllen.

Abb. 14 Explosionsfähiges Staub-Luft Gemisch

Grundlage für die Beurteilung der zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhütung von Explosionen und zur Beurteilung der zu stellenden Anforderungen liefern die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), wie z.B. TRBS 2152, bzw. Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), wie z.B. TRGS 720 ff. zu "Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre".

Für explosionsgefährdete Bereiche sind die notwendigen Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung und im Explosionsschutzdokument (gemäß Gefahrstoffverordnung) festzulegen und ihre Durchführung sicherzustellen.

Für weitere Informationen siehe auch: DGUV Information 213-106 "Explosionsschutzdokument"

7.3 Brennbare Stoffe und Gemische im Betrieb

Zu brennbaren Stoffen und Gemischen zählen z.B. lösemittelhaltige Farben, Lacke und Klebstoffe, brennbare Sprays und Gase, Verdünner und Lösemittel sowie brennbare Feststoffe. Des Weiteren können durch das Arbeitsverfahren brennbare Stoffe und Gemische entstehen oder freigesetzt werden. Bei Tätigkeiten mit brennbaren Stoffen und Gemischen muss auch die Verteilung der brennbaren Stoffe und Gemische berücksichtigt werden. So können flüssige Stoffe und Gemische mit einem hohen oder keinem Flammpunkt beim Versprühen entzündbare Nebel (Aerosole) bilden. Viele Feststoffe wie Getreide, Zucker, Kunststoffe, Holz und Metalle können als Staub oder feine Späne leicht entzündet werden. Auch sind die meisten ausgehärteten Lackstäube brennbar.

Die Umgebungstemperatur spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Werden entzündbare Stoffe und Gemische über ihren Flammpunkt erwärmt, müssen sie wie leicht entzündbare Stoffe und Gemische gehandhabt werden.

Auch muss die Selbstentzündung von Stoffen, z.B. organische Abfälle, ungesättigte Pflanzenöle wie Leinöle, beachtet werden. Mit Ölen getränkte Putzlappen oder verunreinigte Kleidung können bei unsachgemäßer Lagerung oder bei der Reinigung zu Brandgefahren führen.

Zusätzlich zur Brandgefährdung kann auch eine Explosionsgefährdung bestehen.

Abb. 15 Gebrauchtes Putzmaterial ist in geschlossenen nicht brennbaren Behältern zu sammeln

7.3.1 Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Brandgefährdung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat gemäß Gefahrstoffverordnung festzustellen, ob die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brandgefährdungen führen können. Es ist zu beurteilen,

  1. ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Gefahrstoffen, die zu Brandgefährdungen führen können, auftreten.
    • Es sind bevorzugt nicht entzündbare Produkte zu verwenden (Substitutionsgebot). So kann beispielsweise anstelle von Waschbenzin ein wasserbasiertes Reinigungsmittel verwendet werden. Lösemittelhaltige Farben und Lacke können durch wasserbasierte Produkte ersetzt werden. Auf die Inhaltsstoffe und die Kennzeichnung der Sprays ist besonders zu achten. Extrem entzündbare Treibgase wie Propan, Butan, z.B. in Bremsenreinigungssprays, Bauschäumen, Schädlingsbekämpfungssprays, verursachen bei Entzündung nachweislich schwere Arbeitsunfälle und Sachschäden.
    • Die eingesetzten Mengen sind maximal auf den Schichtbedarf zu begrenzen.
    • Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brandgefährdungen führen können, sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle gefahrlos zu beseitigen. Eingesetzt werden können z.B. Absauganlagen oder Industriestaubsauger. Dabei müssen die Explosionsgefährdungen berücksichtigt werden.
  2. ob Zündquellen oder Bedingungen, die Brände auslösen können, vorhanden sind (siehe auch Informationen im Kapitel 3.3).
  3. in welchem Ausmaß schädliche Auswirkungen von Bränden auf die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten möglich sind. Bei Bränden entstehen stets gesundheitsschädliche Brandgase (siehe auch Informationen im Kapitel 4):
    • beim Verbrennen von Schafswollprodukten, PU-Schaumstoff entsteht z.B. Blausäure,
    • beim Verbrennen von PVC (z.B. Kabel) Salzsäure,
    • bei Schwelbränden Kohlenmonoxid,
    • sowie bei jedem Brand Kohlendioxid.

Die notwendigen Informationen zur Gefährdungsbeurteilung für chemische Produkte sind z.B. im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt und Technischen Merkblatt des Herstellers/Lieferanten zu finden.

Abb. 16 GHS Piktogramm 02 "Flamme"

Ein weiteres Hilfsmittel zum Einschätzen von Gefährdungen und Auswählen angemessener Schutzmaßnahmen ist das einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) "Modul Brand und Explosion" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), welches auf der Internetseite der BAuA zur Verfügung steht.

7.3.2 Einstufung und Kennzeichnung

Erste Hinweise auf eine Brandgefahr liefert das Kennzeichnungsetikett auf dem Gebinde. Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen wird mit der neuen europäischen Kennzeichnungsverordnung (CLP-Verordnung) geregelt. Seit dem 01.06.2015 gilt nur noch die Einstufung und Kennzeichnung nach CLP, die alten Einstufungs- und Kennzeichnungsrichtlinien sind außer Kraft gesetzt.

In der nachfolgenden Tabelle sind die Einstufungskriterien für die entzündbaren Flüssigkeiten dargestellt.

Tab. 6 Einstufungskriterien für entzündbare Flüssigkeiten

Einstufung und Kennzeichnung für entzündbare Flüssigkeiten
EinstufungskriterienEinstufungKennzeichnung
Flammpunkt F
[ °C]
Siedepunkt
[ °C]
Gefahrenklasse und -kategorieH-SatzGefahrenpiktogrammSignalwortH-Satz
< 23< 35Flam. Liq. 1H224GefahrH224
Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar
< 23> 35Flam. Liq. 2H225GefahrH225
Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar
23 < F < 60Flam. Liq. 3H226AchtungH226
Flüssigkeit und Dampf entzündbar

7.3.3 Sicherheitsdatenblatt

Für als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische muss spätestens mit der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt übermittelt werden. Dies gilt für gewerbliche Produkte, nicht für Verbraucherprodukte.

Das Sicherheitsdatenblatt ist eine wichtige Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung und der Erstellung der Betriebsanweisungen. Es muss folgende Abschnitte enthalten:

  1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens
  2. Mögliche Gefahren
  3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
  5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  7. Handhabung und Lagerung
  8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/ Persönliche Schutzausrüstungen
  9. Physikalische und chemische Eigenschaften
  10. Stabilität und Reaktivität
  11. Toxikologische Angaben
  12. Umweltbezogene Angaben
  13. Hinweise zur Entsorgung
  14. Angaben zum Transport
  15. Rechtsvorschriften
  16. Sonstige Angaben

In Abschnitt 2 sind die Einstufung, die Kennzeichnung und sonstige Gefahren des Stoffes und des Gemisches angegeben.

In Abschnitt 3 sind die gefährlichen Inhaltsstoffe des Gemisches mit der Einstufung angegeben.

In Abschnitt 5 sind die Maßnahmen der Brandbekämpfung mit den geeigneten Löschmitteln und den gefährlichen Verbrennungsprodukten angegeben.

In Abschnitt 9 sind u.a. sicherheitstechnische Kennzahlen wie z.B. der Flammpunkt und die Explosionsgrenzen angegeben. Es findet sich auch ein Hinweis auf Explosionsgefahren.

Weitere Hinweise zu Brandgefährdungen und die Tätigkeiten mit den Stoffen und Gemischen finden sich auch in den Technischen Merkblättern der Hersteller (Anwendungsanleitung).

Die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe und Verbrauchsmengen sind im Gefahrstoffverzeichnis (Gefahrstoffkataster) aufgeführt. Dort muss auch ein Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter enthalten sein. Diese sind den Beschäftigten zugänglich zu machen.

7.4 Brandschutzmaßnahmen im Einzelnen

7.4.1 Fluchtwege und Notausgänge

Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind. Dazu zählen Treppenräume, Flure und Notausgänge. Diese müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, z.B. benachbarter Brandabschnitt, Treppenraum. Der Begriff Fluchtweg nach Arbeitsstättenrecht entspricht dem des Rettungsweges im Baurecht. Letzterer muss auch so beschaffen sein, dass er den Transport von Verletzten ermöglicht.

Die erforderliche Anzahl und die Lage richten sich nach der Art des Betriebes sowie nach der durch die Bauart der Gebäude oder Fertigung gegebenen Brand- und Explosionsgefährdung und ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Rettungswege und Ausgänge sind im Brandschutzkonzept oder im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Darüber hinaus können sich weitergehende Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge aus dem Arbeitsstättenrecht, z.B. ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan", ergeben.

Flucht- und Rettungswege dürfen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen oder Materialien genutzt werden.

Treppenräume und Flure sind Angriffswege der Feuerwehr und dienen auch zur Rettung von Menschen; deshalb sind sie, ebenso wie die Zufahrtswege und die Aufstellflächen für Feuerwehr und Rettungskräfte, stets freizuhalten.

Abb. 17 Unzulässige Lagerung im Flucht- und Rettungsweg

Abb. 18 Notausgang mit Panikstange und Kennzeichnungen

Abb. 19 Notlichtsystem als Sicherheits- und Rettungszeichenleuchten

Wichtig sind folgende Anforderungen:

Der verschlossene Notausgang mit einem Schlüsselkasten neben der Tür erfüllt die letztgenannte Forderung nicht und ist daher nicht zulässig. In der betrieblichen Praxis hat sich die Installation von Türen, die nur von innen in Fluchtrichtung, aber nicht von außen geöffnet werden können, bewährt (z.B. Panikschlösser und Panikstange gemäß DIN EN 179).

7.4.2 Sicherheitsbeleuchtung

Fluchtwege sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist.

Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z.B. in Arbeitsstätten

erforderlich sein.

Einzelheiten für die Planung und Installation der Sicherheitsbeleuchtung können der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" (ASR A3.4/7) entnommen werden.

7.4.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Feuer- und explosionsgefährdete Bereiche sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Weiterhin ist auf das Rauchverbot, in explosionsgefährdeten Bereichen auch auf das Verbot des Umgehens mit offenem Feuer und Licht, hinzuweisen.

Abb. 20 Warn- und Verbotszeichen nach ASR A1.3

Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Fluchtwegen sind deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

Abb. 21 Rettungszeichen nach ASR A1.3

Zur leichten Auffindbarkeit im Brandfall sind Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen zu kennzeichnen.

Abb. 22 Brandschutzzeichen nach ASR 1.3

Farben, Formen und Symbole der Verbots-, Warn-, Gebots- und Rettungszeichen sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) verbindlich festgelegt.

Über die Bedeutung der Sicherheitskennzeichnung sind die Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Abständen durch den Unternehmer oder die Unternehmerin zu unterweisen.

Weitere Informationen über die Sicherheitsaussagen von Sicherheitszeichen sowie die zugehörigen Erläuterungen, den wirksamen betrieblichen Einsatz von Sicherheitszeichen und die Gestaltungsgrundsätze von Sicherheitszeichen sowie Beispiele zum betrieblichen Einsatz von Sicherheitszeichen enthält die DGUV Information 211-041 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

7.4.4 Betriebsanweisung und Unterweisung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Unfallverhütungsschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich (bei Jugendlichen mindestens halbjährlich), zu unterweisen.

Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall einschließen. Die Unterweisung muss jedoch, um wirksam zu werden, dem Arbeitsplatz, dem Arbeitsumfang und dem Verständnis der Beschäftigten angepasst sein.

Die Gefahrstoffverordnung und die Betriebssicherheitsverordnung verpflichten den Unternehmer bzw. die Unternehmerin eine Betriebsanweisung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln, soweit dies erforderlich ist, zu erstellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb zugänglich zu machen. Grundlage für die Betriebsanweisung ist die Gefährdungsbeurteilung.

Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache abzufassen, jedoch nicht zwangsläufig in deren Muttersprache.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und mit Arbeitsmitteln müssen die Beschäftigten ebenfalls in den vorher erwähnten Abständen mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Abbildung 23 zeigt einen Betriebsanweisungsentwurf für lösemittelhaltigen PU-Schaum und Abbildung 24 ein Muster für einen Unterweisungsnachweis.

Abb. 23 Beispiel für eine Betriebsanweisung (Quelle BG Bau)

Abb. 24 Beispiel für einen Unterweisungsnachweis

7.4.5 Transport und Lagerung

Transport und Lagerung brennbarer Stoffe bergen viele Gefahren.

Entsprechend eng gefasst sind die zu beachtenden Vorschriften und sonstigen Bestimmungen.

Transport

Fahrzeuge müssen für den Transport des jeweiligen Ladegutes geeignet sein. Sie sind mit entsprechenden Aufbauten und Ladungssicherungseinrichtungen auszurüsten, die den geltenden Regeln der Technik entsprechen.

Das Ladegut ist ordnungsgemäß zu verpacken, zu sichern und zu kennzeichnen.

Der Transport gefährlicher Güter und Stoffe auf der Straße, mit der Eisenbahn, auf dem Wasser oder in der Luft und die dabei zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen werden durch nationale und internationale Vorschriften und Übereinkommen geregelt. Einzelheiten können der "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" (GGVSEB) entnommen werden.

Weitere Informationen zum Gefahrguttransport mit der Kleinmengenregelung sowie ein Gefahrgut-Rechner sind auf WINGIS-Online der BG BAU enthalten (www.wingisonline.de).

Abb. 25 Transportbehälter für brennbare Flüssigkeiten

Lagern brennbarer Flüssigkeiten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat alle Gefährdungen zu ermitteln, die bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten auftreten können. Die Eigenschaften der brennbaren Flüssigkeiten und besondere Anforderungen an die Lagerung sind den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen.

Folgende Technische Regeln bilden u. a. die Grundlage für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung:

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Lager sind ordnungsgemäß:

Mängel müssen sofort beseitigt werden. Wichtig sind deshalb die ständige Überwachung der Lager und deren technischen Einrichtungen durch geschultes Personal.

Brennbare Flüssigkeiten sind getrennt von brandfördernden (oxidierenden) Flüssigkeiten zu lagern.

Die Bereitstellung geeigneter Löschmittel in ausreichender Menge, freie Angriffswege für die Feuerwehr und sonstige übliche Brandschutzeinrichtungen ergeben sich aus den abgeleiteten Maßnahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Abb. 26 Beispiel eines Sicherheitsschrankes zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

Lagern von leicht entzündbaren Gasen

Es besteht die Gefahr, dass sich die Atmosphäre in Lagerräumen mit dem austretenden Gas anreichert.

Leicht entzündbare Gase, die schwerer sind als Luft, wie z.B. Propan, Butan, Acetylen, können in Kellereingänge, offene Kanäle und Lüftungsöffnungen eindringen und an entfernter Stelle gezündet werden.

Entstehungsbrände breiten sich in sauerstoffangereicherter Atmosphäre unter großer Wärmeentwicklung weitaus schneller aus als in normaler Luft. Die Abbrandgeschwindigkeit eines brennbaren Stoffes ist dann um ein Vielfaches höher.

Bei Druckgasbehältern besteht die Gefahr, dass diese bei mechanischer Beschädigung oder bei unzulässig hoher Erwärmung zerbersten und unter Umständen wie Geschosse durch die Luft fliegen können.

Die Behälter müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen mechanische Beschädigung und Brandeinwirkung von außen geschützt sind.

Gasflaschen für verschiedene Gase sind getrennt voneinander und nicht mit brennbaren Stoffen zusammen zu lagern.

Abb. 27 Lagerung von Gasen inkl. Transportgerät

Abb. 28 Mobiler Lagercontainer

7.4.6 Brandschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit brennbaren Stäuben

Abgelagerte brennbare Stäube können durch Aufwirbelung eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre erzeugen. Bei brennbaren Stäuben mit Korngrößen kleiner als 0,5 mm ist mit einer Staubexplosionsfähigkeit zu rechnen. Ab einer Konzentration von etwa 15 g/m3 Staub in der Luft können Staubexplosionen auftreten.

Brennbare Stäube müssen regelmäßig entfernt werden, um die Bildung eines gefährlichen explosionsfähigen Staub-Luft-Gemisches zu vermeiden. Das Aufwirbeln von Staub bei Reinigungsarbeiten wird verhindert, wenn zündquellenfreie explosionsgeschützte Staubsauger gemäß der ATEX 95 (früher Bauart B 1) zum Einsatz kommen oder Nassreinigungsverfahren, sofern diese geeignet sind, durchgeführt werden.

Bei brennbaren Stäuben kann zur Beurteilung der Explosionsgefährdung die Richtlinie VDI 2263 Blatt 6 "Staubbrände und Staubexplosionen; Brand- und Explosionsschutz an Entstaubungsanlagen" herangezogen werden.

Weitere praxisbezogene Informationen liefert die VdS 3445 "Brandschutz in Entstaubungsanlagen".

Abb. 29 Zerstörte Filterelemente (Quelle: BGN)

7.4.7 Heiß- und Feuerarbeiten

Heiß- und Feuerarbeiten (Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sowie Erhitzen von Stoffen) stellen eine besonders große Brandgefahr dar.

Vor Beginn der Tätigkeiten ist deshalb im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob alternative Verfahren ohne Zündgefahr eingesetzt werden können.

Bei Heißarbeiten müssen für jedes der dabei eingesetzten Arbeitsmittel ein geeigneter Feuerlöscher für die entsprechenden Brandklassen bereitgestellt werden. Die oder der Beschäftigte muss in der Handhabung in Theorie und Praxis unterwiesen sein.

Gefahren bei Schweiß- und Brennschneidarbeiten (beispielhaft)

Je nach Arbeitsverfahren entstehen unterschiedlich viele und große glühende Partikeln. Die Ausbreitung dieser Partikeln ist von vielen Faktoren abhängig.

In der Tabelle 7 sind Orientierungswerte für die Ausbreitung von glühenden Partikeln, bezogen auf das Arbeitsverfahren, angegeben. Aus dieser Zone sind beim Schweißen sämtliche brennbaren Gegenstände und Stoffe zu entfernen; siehe auch Punkt 4 des Erlaubnisscheines (siehe Abbildung 30).

Tab. 7 Gefahrenbereiche bei Heiß- und Feuerarbeiten

Arbeitsverfahren:Horizontale Reichweite
(bei üblichen Arbeitshöhen)
Vertikale
Reichweite
nach obennach unten
Löten mit Flammebis zu 2 mbis zu
2 m
bis zu
10 m
Schweißen (Manuelles Gas- u. Lichtbogenschweißen)bis zu 7,5 mbis zu
4 m
bis zu
20 m
Thermisches
Trennen
bis zu 10 mbis zu
4 m
bis zu
20 m

Bereiche mit Brandgefahr sind Bereiche, in denen Stoffe oder Gegenstände vorhanden sind, die sich bei Schweiß- und Brennschneidarbeiten in Brand setzen lassen. Solche Stoffe oder Gegenstände sind z.B. Staubablagerungen, Papier, Pappe, Packmaterial, Textilien, Faserstoffe, Isolierstoffe, Kunststoffe (auch Gasfeuerzeuge), Holzwolle, Spanplatten, Holzteile, bei längerer Wärmeeinwirkung auch Holzbalken, auch wenn sie Bestandteil eines Gebäudes (Wände, Fußböden, Decken) sind.

Schutzmaßnahmen:

Nach Benutzung der Arbeitsgeräte sind die Gasflaschen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und im Gasflaschenlager zu lagern.

Abb. 30 Erlaubnisschein für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten der DGUV

Abb. 31 Maßnahmen beim Schweißen unter Brandgefahr


Ist eine Brand- oder Explosionsgefahr nicht auszuschließen, sind folgenden Maßnahmen durchzuführen:

Nach den Arbeiten ist die Arbeitsstelle regelmäßig im Zeitfenster von zwei bis vier Stunden zu kontrollieren und die Umgebung auf Glimmnester, verdächtige Erwärmung (ggf. mit Hilfe einer Wärmebildkamera) und Rauchentwicklung zu prüfen, bis eine weitere Brandentwicklung ausgeschlossen ist.

Ohne schriftliche Erlaubnis dürfen Heiß- und Feuerarbeiten nur an dafür bestimmten Arbeitsplätzen, z.B. in Schlossereien, durchgeführt werden.

8 Technischer Brandschutz

Bricht ein Brand aus, beginnt der Wettlauf mit der Zeit. Automatische Brandschutzeinrichtungen sind den manuellen vorzuziehen. Sie automatisieren Vorgänge und beschleunigen so die notwendigen Maßnahmen im Brandfall wie z.B.:

8.1 Brandmeldeanlagen

8.1.1 Allgemeine Funktionsbeschreibung

Zur Branderkennung und Alarmierung von Personen dienen u. a. automatische Brandmeldeanlagen. Brandmeldeanlagen können als Vollschutz, Teilschutz, Schutz von Fluchtwegen oder als Einrichtungsschutz ausgeführt werden.

Eingesetzt werden Systeme, die gleichzeitig verschiedene Funktionen erfüllen, z.B.:

Abb. 32 Beschilderung einer Brandmeldeanlage vor einem Gebäude

Merkmale für das Erkennen und Beurteilen von Bränden sind:

8.1.2 Bauarten von Brandmeldern

In der folgenden Tabelle sind die gebräuchlichen Brandmelder aufgeführt. Ionisationsrauchmelder werden aufgrund der Strahlenbelastung selten verwendet und müssen beim Austausch fachgerecht entsorgt werden. Auch werden Kombinationen, z.B. Rauch und Wärme, in sogenannten Multisensormeldern verwendet.

Tab. 8 Bauarten von Brandmeldern

MeldertypBrandkenngrößeTypische
Überwachungsfläche
Optische RauchmelderHeller und dunkler Rauch sichtbar10 bis 80 m2
FlammenmelderHelles Lichtbis 500 m2
WärmedifferenzialmelderTemperatur- Anstieg20 m2
WärmemaximalmelderMaximal- Temperaturbis 20 m2
HandfeuermelderHandauslösung

Rauchmelder
Rauchmelder nach dem Streulichtprinzip sprechen schon auf geringste Mengen Rauch an. Im Vergleich zu den Wärme- und Flammenmeldern ist der Rauchmelder am weitesten verbreitet. Die Rauchmelder können auch in aktiven Rauchansaugsystemen (RAS-System) eingesetzt werden. Dort befindet sich der Rauchmelder in einem abgesaugten Luftstrom. Der Rauch eines Entstehungsbrandes wird aktiv zum Rauchmelder hingeführt (z.B. Schaltanlagen, Hochregallager und Doppelböden).

Abb. 33 Rauchmelder an einer Raumdecke

Flammenmelder
Je nach Bauart des Flammenmelders reagiert dieser auf den Infrarotanteil (IR), auf den ultravioletten (UV) Anteil und/oder auf die Flackerfrequenz einer Flamme. Er wird deshalb z.B. zur Brandfrüherkennung beim Umgang mit oder bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, auch im Freien, eingesetzt. Weitere Einsatzgebiete sind Bearbeitungsmaschinen mit brennbaren Flüssigkeiten oder in Absauganlagen zur Funkenerkennung.

Wärmemelder
Wärmemelder werden vorzugsweise dann eingesetzt, wenn sich der Brandverlauf durch schnelle Temperaturänderungen auszeichnet. Wärmemelder werden in Maximalwertmelder (meldet bei maximaler Temperatur) und Differenzialmelder (meldet über den Temperaturanstieg in einer Zeiteinheit) eingeteilt.

Linienmelder
Es gibt zwei Arten von Linienmeldern:

Handfeuermelder
Handfeuermelder, auch manuelle Brandmelder/Druckknopfmelder genannt, dienen dazu, einen Alarm unmittelbar durch Handbetätigung, in der Regel mit Hilfe eines Druckknopfes, auszulösen.

Abb. 34 Flammenmelder an einer Industrieanlage

Abb. 35 Lichtschranken-Rauchmelder

Abb. 36 Handfeuermelder

8.1.3 Mobile Brandmeldeanlagen

Mobile Brandmeldeanlagen werden bei zeitlich begrenzten Tätigkeiten wie Baustellen, Wartungsarbeiten, Veranstaltungen mit offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen, etc. eingesetzt. Sie bestehen in der Regel aus Funk-Rauchmeldern und einem Meldeempfänger. Die Funk-Rauchmelder alarmieren den optisch- akustischen Meldeempfänger, der den Alarm zu einer ständig besetzten Stelle weiterleiten kann.

Abb. 37 Funk-Rauchmelder (MOB-System)

Abb. 38 Optisch- akustischer Meldeempfänger (MOB-System)

Abb. 39 Meldesysteme und Basisstation WES System

8.2 Alarmierungseinrichtungen

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können. Die Möglichkeit zur Alarmierung von Hilfs- und Rettungskräften muss gewährleistet sein. Geeignete Maßnahmen zur Alarmierung von Personen sind z.B.:

Technische Maßnahmen sind vorrangig umzusetzen. Dabei sind automatische Alarmierungseinrichtungen zu bevorzugen.

Die Notwendigkeit von technischen Alarmierungsanlagen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, z.B. wenn Ruf- und Sichtverbindungen oder räumliche Gegebenheiten eine Warnung der gefährdeten Personen nicht erlauben bzw. sich Handlungsbedarf aus den Evakuierungsübungen nach ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" oder aus Auflagen von Behörden ergeben.

8.3 Rauchabzugsanlagen

Rauchabzugsanlagen dienen der Freihaltung der Flucht- und Rettungswege von Rauch. Wärmeabzugsanlagen dienen vornehmlich der Erhaltung der Feuerwiderstandsdauer von Gebäuden. Weiterhin ermöglichen sie der Feuerwehr eine wirksame Brandbekämpfung in einem Gebäude. Oftmals werden für den kombinierten Rauch- und Wärmeabzug sogenannte Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) eingesetzt.

Rauchabzüge werden unterschieden nach natürlichen Rauchabzügen (NRA) und maschinellen Rauchabzügen (MRA). In der Gruppe der MRA gibt es neben den herkömmlichen MRA auch die Rauch-Differenzdruckanlagen (RDA).

Bei den NRA wird durch Öffnungen zur Rauchableitung die natürliche Thermik (z.B. Ableitung durch Dach- oder Wandöffnungen) bei einem Brand ausgenutzt.

Reicht der natürliche Rauchabzug nicht aus, muss, z.B. durch Ventilatoren, die Rauchableitung unterstützt werden.

Zu den maschinellen Rauchabzugsanlagen zählen auch die Rauchdifferenzdruckanlagen (RDA). Sie werden beispielsweise in Treppenräumen verwendet. Diese werden unter leichten Überdruck gesetzt, um ein Eindringen von Brandrauch zu verhindern. Welche Art von Rauchabzügen eingesetzt wird, hängt im Wesentlichen auch von den zu erwartenden Brandszenarien ab. Erzeugt ein Brand heißen Rauch mit guter Thermik und gelangt der Rauch ungehindert nach oben zu den Öffnungen, so können NRA zum Einsatz kommen. Bei geringerer Wärmeleistung oder ungünstiger Gebäudegeometrie kommen MRA zum Einsatz. MRA wirken bereits in der Brandentstehungsphase, da sie nicht auf die Thermik des Rauches angewiesen sind, sondern bereits geringe Mengen oder noch relativ kühlen Rauch absaugen.

Abb. 40 Auslöseeinrichtung Rauchabzug

Abb. 41 Auslöseeinrichtung Rauch und Wärmeabzug

Bei manueller Auslösevorrichtung für die Öffnungen zur Rauchableitung und Rauchabzugsanlagen hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin festzulegen, durch wen und wann diese auszulösen sind. (z.B. Auslösung nur durch die Feuerwehr).

8.4 Feuerlöscheinrichtungen

Zum Löschen von Entstehungsbränden stellt das Unternehmen seinen Beschäftigten Feuerlöscheinrichtungen bereit. Feuerlöscheinrichtungen im Sinne der Technischen Regel "Maßnahmen gegen Brände" (ASR A2.2) sind tragbare und/oder fahrbare Feuerlöscher, Wandhydranten (Löschschlauch) und weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden. Zum Schutz der Beschäftigten müssen nach ASR A2.2 in jedem Unternehmen tragbare Feuerlöscher vorhanden sein.

Die Einsatzbereitschaft von Feuerlöscheinrichtungen ist jederzeit zu gewährleisten:

Abb. 42 RWA Lichtkuppel mit Absturzsicherung

Abb. 43 Brandbekämpfung mit einem tragbaren Feuerlöscher

Feuerlöscher müssen nach DIN EN 3-7 (tragbare Feuerlöscher) oder DIN EN 1866 (fahrbare Feuerlöscher) typgeprüft sein. Die rote Lackierung der Behälter dient dem leichten Auffinden.

Die wichtigsten Feuerlöscheinrichtungen sind:

8.4.1 Tragbare Feuerlöscher

Tragbare Feuerlöscher sind Löschgeräte mit einem Gesamtgewicht bis zu 20 kg und einer Füllmenge bis zu 12 kg. Um tragbare Feuerlöscher einfach handhaben zu können, sollte auf ein geringes Gerätegewicht sowie innerhalb eines Bereiches auf gleiche Funktionsweise der Geräte bei Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen geachtet werden.

Das Löschmittel wird bei Inbetriebnahme durch ein im Feuerlöscher gespeichertes Druckgas ausgestoßen. Löschmittel sind Pulver, Schaum, Wasser (mit Zusätzen) oder Kohlendioxid.

Die Mindestfunktionsdauer von tragbaren Feuerlöschern ist von der Füllmenge des Löschmittels abhängig:

Tab. 9 Mindestfunktionsdauern von Feuerlöschern

Füllmenge des Löschers in Liter (l) bzw. Kilogramm (kg):Mindestfunktionsdauer in Sekunden (s):
bis 36
3 bis 69
6 bis 1012
über 1015

Neben den tragbaren Feuerlöschern sind zur Bekämpfung von Entstehungsbränden entsprechend der Größe, Art und Brandgefährdung des Betriebes ggf. weitere Löschgeräte erforderlich.

Abb. 44 Diverse tragbare Feuerlöscher

8.4.2 Fahrbare Feuerlöscher

Fahrbare Feuerlöscher haben eine Gesamtmasse von mehr als 20 kg und werden fußläufig fortbewegt, d. h. gezogen oder geschoben. Mobile Löschgeräte sind mit den jeweiligen Löschmitteln wie folgt ausgeführt:

Tab. 10 Typen von fahrbaren Pulver-Feuerlöschern

Pulver in kg:Mindestfunktionsdauer in s:
2515
5030
10060
15090

Tab. 11 Typen von fahrbaren Schaum-/Wasser-Feuerlöschern

Schaum oder Wasser in l:Mindestfunktionsdauer in s:
20 / 2520
45 / 5040
90 / 10080
135 / 150120

Abb. 45 Fahrbarer Kohlendioxid-Feuerlöscher

Abb. 46 Fahrbarer Schaum-Feuerlöscher

Tab. 12 Typen von fahrbaren Kohlendioxid-Feuerlöschern

Kohlendioxid in kg:Mindestfunktionsdauer in s:
1015
2018
3027
5036

Tab. 13 Tabelle mit Löschmittel und geeigneten Brandklassen

8.4.3 Bauart von Feuerlöschern und Löschmittel

Brennbare Stoffe werden entsprechend den Brandklassen eingeteilt. Somit kommen auch unterschiedliche Löschmittel zur Anwendung. Ein universell verwendbares Löschmittel gibt es nicht.

In der betrieblichen Praxis kommen folgende Feuerlöscher zum Einsatz:

Um die Gefährdung bei der Brandbekämpfung an elektrischen Anlagen gering zu halten, müssen auf der Gebrauchsanleitung des Feuerlöschers

Hinweis!
Bei Bränden in elektrischen Betriebsstätten und in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten, wie Schalt- und Umspannanlagen dürfen unter elektrischer Spannung stehende Anlagenteile nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Anlagenverantwortlichen mit Wasser oder Schaum gelöscht werden (siehe DIN VDE 0132).
Hinweis!
Kohlendioxid ist schwerer als Luft. Für den Einsatz oder die Verwendung in engen Räumen ist eine Personengefährdung anhand der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

Der Löscheinsatz mit CO2-Feuerlöschgeräten kann in kleinen und engen Räumen lebensgefährlich sein. Beim Löschen kann durch das in Sekunden freigesetzte CO2-Volumen sehr schnell eine hohe Konzentration von CO2 in der Raumluft erreicht werden. Verstärkter Atemantrieb oder Atemnot sind mögliche Warnzeichen. Bereits ab 5 Volumen-% CO2 in der Atemluft ist mit Gesundheitsgefahren zu rechnen und ab 8 Volumen-% CO2 in der Atemluft besteht Lebensgefahr.

Um in kleinen und engen Räumen, wie z.B. Schaltschrank-, Server-, Lager-, (Aufzug-) Triebwerksräumen durch das freigesetzte CO2, eine Gefährdung für die den Brand löschende und sich im Raum aufhaltende Person auszuschließen, muss pro Kilogramm CO2-Löschmittel mindestens eine freie Grundfläche von 5,5 m2 vorhanden sein. Es gilt:

Wenn das Verhältnis von Raumgröße (freie Grundfläche) zu Löschmittelmenge kleiner als 5,5 (m2/kg) ist, muss das Löschen des Brandes von außen durch den geöffneten Türspalt erfolgen. Anschließend ist die Tür zu schließen. Der Brandraum darf danach nur noch nach wirksamen Lüftungsmaßnahmen oder geschützt mit umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät betreten werden, z.B. durch die Feuerwehr.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die bereitgestellten CO2-Löschmittelmengen (Feuerlöscher) in Bezug zu den Raumgrößen zu überprüfen. Gegebenenfalls sind weitere oder andere technische und/oder organisatorische Maßnahmen (z.B. andere Löschmittel, von außen zu betätigende Löscheinrichtungen, Kleinlösch- oder Objektlöschanlagen, Betriebsanweisung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung) zu treffen.

Weitere Informationen sind in der DGUV Information 205-034 "Einsatz von Kohlendioxid (CO2) - Feuerlöschern in Räumen"

Hinweis!
Bei Metallbränden keinesfalls Feuerlöscher anderer Brandklassen einsetzen, weil sie eine starke Brandbeschleunigung bis hin zur Explosion hervorrufen können.

Metallbrandfeuerlöscher sind nicht zum Löschen von brennenden Lithium-Ionen-Akkumulatoren geeignet.

Abb. 47 Die Löschwirkung von Metallbrandpulver beruht auf dem Erstickungsprinzip

8.4.4 Beschriftung von Feuerlöschern

Die Beschriftung von Feuerlöschern muss die für den Brandfall notwendigen Angaben zur sicheren Bedienung enthalten.

Abb. 48 Beispiel für eine Feuerlöscherbeschriftung

8.4.5 Auswahl der bereitzustellenden Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Feuerlöscher, müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und nach der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl bereitgestellt werden. Dazu hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsstättenverordnung durchzuführen.

Folgende Vorgehensweise ist geboten:

  1. Ermittlung der vorhandenen Brandklassen und der Brandgefährdung gemäß Gefährdungsbeurteilung
  2. Auswahl der Feuerlöscher entsprechend der vorhandenen Brandklassen
  3. Ermittlung der Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit der Grundfläche für die in allen Arbeitsstätten notwendige Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen
  4. Festlegung der für die Grundausstattung notwendigen Anzahl der Feuerlöscheinrichtungen entsprechend den Löschmitteleinheiten
  5. Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung
  6. Die näheren Einzelheiten nebst Ausführungsbeispielen für die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen sind der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Maßnahmen gegen Brände" (ASR A2.2) zu entnehmen.

8.4.6 Positionierung von Feuerlöschern

Feuerlöscher sind:

Abb. 49 Gut sichtbarer und leicht erreichbarer Feuerlöscher

Abb. 50 Vor Beschädigungen und Witterungseinflüssen geschützte Feuerlöscheinrichtungen

Abb. 51 Vor Witterungseinflüssen geschützte Feuerlöscher

Abb. 52 Standortkennzeichnung eines Feuerlöschers

Abb. 53 Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen

Abb. 54 Verwendung eines Wandhydranten zur Entstehungsbrandbekämpfung

Abb. 55 Wandhydrantenschrank

8.4.7 Wandhydranten

Wandhydranten sind ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen. Im Schrankinneren sind Schlauchanschlussventil, Schlauch (formstabil oder flach ausgeführt) und Strahlrohr untergebracht.

Die Bedienungsanleitung muss sich auf der Innenseite der Schranktür befinden. Im Gegensatz zu den mobilen Feuerlöscheinrichtungen mit ihren begrenzten Löschmittelmengen liefern Wandhydranten beim Typ S (=Benutzung zur Selbsthilfe, z.B. durch die betrieblichen Brandschutzhelfer) mind. 24 Liter Löschwasser je Minute und beim Typ F (=Benutzung zur Selbsthilfe und durch die Feuerwehr) mind. 100 Liter Löschwasser je Minute.

Wandhydranten müssen

8.4.8 Löschspraydosen

Löschspraydosen sind Kleinlöschgeräte mit einem maximalen Inhaltsvolumen von einem Liter und einer maximalen Löschmittelmenge von 0,7 Litern.

Es sind Löschspraydosen gemäß der derzeit gültigen DIN EN 16856 "Feuerlöschsprays", in der die technischen Anforderungen und die Gebrauchsdauer beschrieben sind, zu verwenden.

Unter Beachtung der ASR A2.2 hat der Unternehmer oder die Unternehmerin auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob Löschspraydosen für den betreffenden Arbeitsplatz bzw. die Arbeitsstätte (z.B. zusätzlich zur Grundausstattung im Büro) geeignet sind.

Löschspraydosen sind im Gegensatz zu Feuerlöschern weder prüfbar noch nachfüllbar und nach Gebrauch oder spätestens nach Ablauf der Gebrauchsdauer auszutauschen und sachgemäß zu entsorgen.

8.4.9 Löschdecken

Löschdecken wurden häufig in Küchen zur Fettbrandbekämpfung bereitgestellt. Untersuchungen der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) aus dem Jahr 1999 ergaben, dass ein effektives Ablöschen mittels Löschdecken nicht möglich war und ein Flammendurchschlag durch das Gewebe der Löschdecke erfolgte.

Hierdurch besteht eine erhebliche Verbrennungsgefahr für die Bedienperson bereits während des Auflegens der Löschdecke. Löschdecken sind deshalb zur Fettbrandbekämpfung nicht geeignet.

Der Fachnormenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) hat im Jahr 2002 die bestehende DIN-Norm für Löschdecken DIN 14155 zurückgezogen, da die Löschdecken nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Auf europäischer Ebene ist die Norm DIN EN 1869 "Löschdecken" existent, jedoch bezieht sich der Anwendungsfall nur auf Frittiereinrichtungen mit einer Füllmenge von max. 3 Litern Speiseöl / -fett. Hierzu zählen üblicherweise nur Geräte für den häuslichen Gebrauch, wie z.B. Fritteusen, Fondues, Woks.

Für den gewerblichen und öffentlichen Bereich besteht in Bezug auf den Personenschutz beim Umgang mit der Löschdecke an brennenden Frittiereinrichtungen eine erhebliche Verbrennungs- und Verletzungsgefahr, weshalb Löschdecken zur Bekämpfung von Speiseöl- und Speisefettbränden im gewerblichen und öffentlichen Bereich nicht verwendet werden sollen.

Für die wirksame Bekämpfung von Speiseöl- und Speisefettbränden sind geeignete Feuerlöscher (Fettbrandlöscher) für die Brandklasse F bereitzustellen und einzusetzen.

Auch für die Bekämpfung eines Personenbrandes sind Löschdecken nicht geeignet (siehe Kapitel 8.8.3).

8.5 Brandvermeidungsanlagen

Die Brandvermeidung durch Sauerstoffreduktion ist eine Technologie, die in verschiedenen Bereichen, vor allem in der Informationstechnologie (IT- und Serverräumen), Lagern (z.B. Kleinladungsträger-, Gefahrstoff-, Hochregal- und Tiefkühllager) sowie Archiven und Museen zum Einsatz kommt. Bei Betrieb der Brandvermeidungsanlagen wird je nach gelagerten Materialien oder zu schützenden Einrichtungen der Sauerstoffgehalt der Luft im Raum reduziert und durch Stickstoff ersetzt, um einen Brandausbruch zu verhindern. Diese Bereiche dürfen keine ständigen Arbeitsplätze sein. Um gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten getroffen werden. Dies können bauliche, technische, organisatorische und arbeitsmedizinische Maßnahmen sein.

Für weitere Informationen siehe auch: DGUV Information 205-006 "Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre"

8.6 Stationäre Feuerlöschanlagen

Stationäre Feuerlöschanlagen werden z.B. zum Schutz

Folgende Löschmittel werden überwiegend verwendet:

Stationäre Feuerlöschanlagen erkennen und bekämpfen einen Brand unmittelbar nach der Entstehung. Bei selbsttätigen Löschanlagen sind die Branderkennung sowie die Alarmierungseinrichtung Bestandteil der Löschanlage. Bei nichtselbsttätigen Löschanlagen erfolgt die Auslösung des Löschvorganges von Hand.

Unterteilt werden die stationären Löschanlagen in Anlagen zum Raum- und/oder Objektschutz:

Abb. 56 Kennfarben und Ansprechtemperaturen von Sprinklerfässchen

Abb. 57 Platzendes Glasfässchen eines Sprinklers

Abb. 58 Installierter Sprinkler im Rohrnetz

8.6.1 Stationäre Wasserlöschanlagen

Stationäre Wasserlöschanlagen sind häufig als Sprinkleranlagen ausgeführt, aber auch als Sprühwasserlöschanlage und Wassernebellöschanlage. Durch Rohrleitungen wird das Wasser von der Pumpstation zu den Austrittsdüsen geleitet. Die Düsen sind unter der Decke oder über den besonders zu schützenden Anlagen angebracht, z.B. in den Feldern von Hochregallagern.

Abb. 59 Aufbau einer Sprinkleranlage

Abb. 60 Sprühwasserlöschanlage in Betrieb

Abb. 61 Löschdüse einer Gaslöschanlage in einem Doppelboden

Abb.62 Flaschenstation einer Gaslöschanlage

8.6.2 Gaslöschanlagen

Bei Gaslöschanlagen werden die überwiegend eingesetzten Inertgase oder Kohlendoxid (CO2) über Rohrleitungen und Düsen freigesetzt, um den Brand durch Luftsauerstoffverdrängung und die damit verbundene Reduzierung der Sauerstoffkonzentration zu löschen. Sie werden z.B. in EDV-Anlagen, in Spritzlackieranlagen, in der spanenden und nichtspanenden Metallbearbeitung und in Lagern für brennbare Flüssigkeiten eingesetzt.

Insbesondere für kleinere und mittlere Raumgrößen mit elektrischen Risiken werden auch chemisch wirkende Löschgase eingesetzt.

Das Löschgas wird in Gasflaschen oder ortsfesten Behältern unter Druck gelagert und nach Auslösen durch die gespeicherte Druckenergie über das Leitungssystem zu den Austrittsöffnungen geführt.

Rechtzeitig vor der Flutung mit Löschgasen sind die im Bereich befindlichen Personen durch akustische und ggf. optische Alarmierungseinrichtungen zu warnen. Personen haben bei Alarmierung unverzüglich den Löschbereich zu verlassen.

Hinweis!
Die Löschgase ersticken das Feuer durch Verdrängung des Luftsauerstoffs und der damit verbundenen Reduzierung des Luftsauerstoffanteils.

Für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Feuerlöschanlagen mit Löschgasen gilt u. a. die DGUV Information 205-026 "Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen".

Üblicherweise werden folgende Löschgase eingesetzt:

Abb. 63 Stationäre Schaumlöschanlage in einem Abfallbunker

Abb. 64 Entnahmestelle einer trockenen Löschwasserleitung

Abb. 65 Entnahmestelle einer trockenen Löschwasserleitung

8.6.3 Pulverlöschanlagen

Pulverlöschanlagen werden verhältnismäßig selten angewendet. Sie sind besonders geeignet zum Ablöschen brennbarer Flüssigkeiten, die aus Behältern oder Rohrleitungen ausströmen. Als Treibmittel dienen Stickstoff oder Kohlendioxid.

8.6.4 Schaumlöschanlagen

Schaumlöschanlagen sind Löschanlagen, in denen Wasser unter Zumischung von Schaummittelkonzentrat und Luft verschäumt wird. Der Schaum tritt aus Schaumdüsen aus. Eingesetzt werden diese Anlagen z.B. im Bereich von Recyclingbetrieben, großen Tanklagern, in der chemischen Industrie oder in Tiefgaragen.

Als Schaumarten werden Schwer-, Mittel-, und Leichtschaum unterschieden, welche sich in ihren Eigenschaften, wie z.B. Fließfähigkeit, Schaumvolumen und Kühlwirkung unterscheiden.

8.6.5 Aerosol-Löschanlagen

Neben den klassischen Löschanlagen, in denen Wasser oder Gas zum Einsatz kommen, werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Aerosol-Löschanlagen eingesetzt.

Die zu schützenden Bereiche (Löschbereiche) sind mit Aerosolerzeugern ausgestattet, die im Brandfall aktiviert werden.

Diese setzen zumeist Kaliumcarbonate frei, die das löschfähige Aerosol (sogenanntes "Feststoffpartikel-Aerosol") bilden.

Die primäre Löschwirkung der Aerosol-Löschanlagen beruht nicht auf dem Verdrängen von Sauerstoff, sondern auf dem Prinzip der Unterbrechung der Kettenreaktion, die bei einer Verbrennung abläuft.

Dabei werden freie Radikale in der Flamme durch Kaliumcarbonate gebunden und können nicht mehr mit dem Luftsauerstoff reagieren.

8.6.6 Stationäre Kleinlöschanlagen

Stationäre Kleinlöschanlagen gehören zu den Objektschutzanlagen. Sie zeichnen sich durch eine eigene schnelle Detektion und eine automatische Löschung innerhalb des Brandobjektes aus.

Anwendungsbeispiele:

8.6.7 Halbstationäre Löschanlagen

Halbstationäre Löschanlagen verfügen über fest installierte Rohre und offene Löschdüsen, die in einem zu schützenden Bereich installiert sind. Die Alarmübertragung zur Feuerwehr sollte über eine Brandfrüherkennungsanlage erfolgen. Im Gegensatz zu stationären Löschanlagen besitzen halbstationäre Löschanlagen keine eigene Löschmittelversorgung, sondern werden über einen Anschluss durch die Feuerwehr (i. d. R. durch die Werkfeuerwehr) eingespeist. Sie ermöglichen den Einsatzkräften einen schnellen und gezielten Löschangriff. Halbstationäre Löschanlagen sind in der Regel Wasser- oder Schaumlöschanlagen, können jedoch auch mit anderen Löschmitteln betrieben werden.

8.7 Löschwasseranlagen ("Steigleitungen")

8.7.1 Löschwasseranlage "trocken"

Löschwasseranlagen "trocken" sind Löschwasserleitungen für die Feuerwehr. Diese speist das Löschmittel an der Einspeiseeinrichtung ein und entnimmt es bedarfsgerecht an den entsprechenden Entnahmestellen.

8.7.2 Löschwasseranlage "nass"

Löschwasseranlagen "nass" sind vom Trinkwassernetz getrennte Löschwasserleitungen mit angeschlossenen Wandhydranten, die ständig mit Wasser gefüllt und somit jederzeit einsatzbereit zur Verfügung stehen.

8.7.3 Löschwasseranlage "nass/trocken"

Löschwasseranlagen "nass/trocken" sind Leitungssysteme mit angeschlossenen Wandhydranten, die erst im Brandfall fernbetätigt über eine Füll- und Entleerungsstation mit Wasser gefüllt werden, aber im Normalfall leer sind. Sie werden insbesondere in frostgefährdeten Bereichen eingesetzt.

8.7.4 Trinkwasser-Installationen mit Wandhydranten

Trinkwasser-Installationen mit Wandhydranten sind Trinkwasserleitungen, an die Wandhydranten vom Typ S mit integrierter Sicherungskombination (Rückflussverhinderer und Belüfter) unmittelbar angeschlossen werden. Der permanente Durchfluss des Trinkwassers muss gewährleistet sein, um eine Keimbildung zu verhindern.

8.8 Personenlöscheinrichtungen

Personenbrände sind seltene, aber äußerst dramatische Ereignisse, da die Folgen für das Leben und die Gesundheit der Betroffenen besonders schwerwiegend sein können. Personen, die brennen, laufen oftmals weg, wollen sich selbst retten und reagieren häufig panisch. Aus diesem Grund muss an den Arbeitsplätzen, an denen mit brennbaren Flüssigkeiten und/oder offenen Flammen umgegangen wird, ausreichend Vorsorge für die Erste-Hilfe-Maßnahmen getroffen werden.

Abb. 66 Wandhydrantenschrank

Abb. 67 Wandhydrant als Selbsthilfeeinrichtung

Abb. 68 Personenbrandbekämpfung mit Feuerlöscher

8.8.1 Körpernotduschen

Für Beschäftigte in Bereichen mit besonders großer Brandgefährdung oder Kontaminationsgefahr mit Gefahrstoffen sind Körpernotduschen vorzusehen, z.B.:

8.8.2 Feuerlöscher

Tragbare Feuerlöscher, im Idealfall Wasser- oder Schaumlöscher, können ebenfalls zum Ablöschen brennender Kleidung eingesetzt werden.

Folgende Hinweise zur Personenbrandbekämpfung mit einem Feuerlöscher müssen beachtet werden:

Bei der Verwendung eines Kohlendioxidlöschers (CO2-Feuerlöscher) zusätzlich beachten:

8.8.3 Löschdecken

Der Einsatz von Löschdecken bringt zusätzliche Gefahren für die rettende und die brennende Person. Will man eine brennende Person mit einer Löschdecke ablöschen, muss die Person in die Decke eingewickelt werden. Danach sollte die Decke möglichst angedrückt werden, um das Feuer überall zu ersticken. Beim Andrücken der Decke werden brennende oder glühende Stoffteile intensiv auf die Haut gepresst und dadurch zusätzlich schwere Brandverletzungen verursacht.

Der Fachnormenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW) hat bereits im Jahr 2002 die damalige Norm für Löschdecken DIN 14155 zurückgezogen, da die Löschdecken nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Löschdecken sind für die Bekämpfung eines Personenbrandes nicht geeignet. Das Löschen mit einem Feuerlöscher, unabhängig vom Gerätetyp des Feuerlöschers, ist wesentlich effektiver, als die Benutzung einer Löschdecke.

Auch Löschdecken nach der europäischen Norm DIN EN 1869 sind zum Löschen von Personenbränden nicht vorzusehen bzw. bereitzustellen.

8.9 Instandhaltung und Prüfung von Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen sind unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen sachgerecht instand zu halten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Weiterhin sind Feuerlöscheinrichtungen zum Schutz vor Gefährdungen durch Druck zusätzlichen besonderen wiederkehrenden Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung zu unterziehen.

8.9.1 Feuerlöscher

Die Bauteile von Feuerlöschern sowie die im Feuerlöscher enthaltenen Löschmittel können im Laufe der Zeit unter den äußeren Einflüssen am Aufstellungsort (wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Verschmutzung, Erschütterung oder unsachgemäße Behandlung) unbrauchbar werden. Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher daher gemäß ASR A2.2 alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen instand zu halten.

Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern sind insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406-4 "Tragbare Feuerlöscher - Teil 4: Instandhaltung".

Ein Instandhaltungsvermerk mit Datumsangabe ist fest am Feuerlöscher anzubringen. Lässt der Hersteller von der genannten Frist abweichende längere Fristen für die Instandhaltung zu, können diese vom Arbeitgeber herangezogen werden. Kürzere vom Hersteller genannte Fristen sind zu beachten.

8.9.2 Wandhydranten

Wandhydranten sind gemäß DIN 14462 in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich instand zu halten. Je nach Bundesland können zusätzliche baurechtliche Prüfungen erforderlich werden.

9 Verhalten im Brandfall

Damit es im Brandfall nicht zu einer Panik oder Fehlverhalten und unsicheren Situationen kommt, sind schon im Vorfeld geeignete Abläufe für den Brandfall festzulegen und zu trainieren. Regelmäßiges Üben der Abläufe dient der Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Weiterhin verinnerlichen die Beschäftigten durch regelmäßiges Üben die Abläufe und reagieren im Brandfall routiniert.

Tab. 14 Inhalte der Notfallplanung

Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz hat die Unternehmerin oder der Unternehmer entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei ist auch verpflichtend der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Des Weiteren ist auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. Dabei sind auch die Vorgaben durch den baulichen und abwehrenden Brandschutz zu beachten.

Die Planung der zu treffenden Schutzmaßnahmen basiert auf der Gefährdungsbeurteilung zum Brandschutz (Brandrisikoanalyse) für den Betrieb. In dieser werden die Gefahrenschwerpunkte, z.B. hohe Brandlasten und für die Brandentstehung günstige Verhältnisse, ermittelt und bewertet. Entsprechend der ermittelten Risiken werden die erforderlichen Maßnahmen festgelegt und umgesetzt.

Die geplanten Maßnahmen sind mit den zuständigen Rettungskräften und der Feuerwehr abzustimmen und sinnvollerweise auch zu üben. Der Umfang der Übung ist den betrieblichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen.

Hinweis!
Oberstes Schutzziel ist die Rettung aller sich im Gebäude befindlichen Personen.

9.1 Ausbildung der Belegschaft im Brandschutz

Alle Beschäftigten eines Betriebes sind über die Gefahren (insbesondere durch Brandrauch) und die bei einem Brandfall im Betrieb zu ergreifenden Maßnahmen zu unterweisen.

Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen.

Inhalte der Unterweisung sind insbesondere:

  1. Im Arbeitsbereich vorhandene Brandgefahren, z.B.:
    • Rauchen an unzulässigen Orten
    • Offenes Feuer (z.B. Kerze auf dem Schreibtisch, Feuerarbeiten)
    • Selbstentzündung von fett- oder ölgetränkten Putzlappen (z.B. mit Leinöl)
    • Nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Elektrogeräten
    • Lagerung von brennbaren Materialen, z.B. in Flucht- und Rettungswegen
  2. Maßnahmen zur Abwendung von Brandgefahren z.B.:
    • Rauchverbote einhalten
    • Brandschutztüren nicht durch Keile oder ähnliches aufhalten
    • Nur geprüfte Elektrogeräte bestimmungsgemäß verwenden
    • Brennbare Abfälle nicht im Arbeitsbereich aufbewahren/lagern
    • Flucht und Rettungswege freihalten
    • Feuerlöscheinrichtungen jederzeit leicht zugänglich bereitstellen
    • Erlaubnisschein für Heiß- und Feuerarbeiten
  3. Verhalten im Brandfall, z.B.:
    • Feuerwehr alarmieren (Notruf 112)
      Folgende Fragen werden in der Regel gestellt:
    • Wo ist es passiert?
    • Was ist passiert?
    • Wer ruft an?
    • Wieviele Personen sind betroffen?
    • Warten auf Rückfragen
Merke:
Die Feuerwehr/Rettungsleitstelle führt und beendet das Gespräch!

Zusätzlich zur regelmäßigen Unterweisung der gesamten Belegschaft im Brandschutz ist eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten (mind. 5% der Belegschaft) im sicheren Umgang mit und dem Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung (sogenannte Brandschutzhelfer) zu schulen, siehe § 6 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Als sinnvoll und praktikabel hat sich eine 1/2-tägige Ausbildungsdauer bewährt.

Die Unterweisungsinhalte für Beschäftigte und für Beschäftigte mit der Aufgabe als Brandschutzhelfer unterscheiden sich unter anderem durch den praktischen Teil, in dem die Bedienung und Handhabung von Feuerlöschern und das Löschen von Bränden geübt wird. Dadurch kann die Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit der Geräte erfahren werden.

Tab. 15 Regelmäßige Brandschutz-Unterweisung für alle Beschäftigte aus DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer"

Regelmäßige Brandschutz-Unterweisung für alle Beschäftigten (§ 6 ArbStättV, ASR A2.2 Abschnitt 7.2 und § 4 DGUV Vorschrift 1)
Unterweisungsdauer nach Notwendigkeit
bei Tätigkeiten auftretende BrandgefährdungenMaßnahmen zur Abwendung von Brandgefährdungen
Brandgefahren am Arbeitsplatz
(z.B. Gefährdungsbeurteilung)
Umgang mit Zündquellen
(z.B. Betriebsanweisungen)
Maßnahmen gegen
Entstehungsbrände
und Explosionen
Verhalten im Brandfall
(z.B. Brandschutzordnung Teil A+B)
Flucht- und Rettungswege
(z.B. Evakuierung,
Flucht- und Rettungsplan)
Ziel: Arbeitssicherheit durch sicheren Umgang mit Brandgefahren am Arbeitsplatz und richtiges Verhalten im Brandfall durch selbstständiges Verlassen (Flucht) bei unmittelbarer Gefahr
Kenntnisse der betriebsspezifischen Gefahren und Schutzmaßnahmen (Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen bzw. Brandschutzordnung)

Es wird empfohlen, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.

Bei wesentlichen betrieblichen Änderungen ist in kürzeren Abständen eine Wiederholung der Unterweisung erforderlich z.B. bei:

Weitere Informationen zur Ausbildung von Brandschutzhelfern sind der DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung" zu entnehmen.

Die Forderung, Brandschutzhelfer zu bestellen, gilt auf Baustellen nur für stationäre Baustelleneinrichtungen, z.B. Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8).

Tab. 16 Ausbildung von Brandschutzhelfern aus DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer" bei normaler Brandgefährdung

Ausbildung (Fachkundige Unterweisung) einer ausreichenden Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen (vgl. § 6 ArbStättV, § 22 DGUV Vorschrift 1) zur Bekämpfung von Entstehungsbränden (Brandschutzhelfer i.S. d. ASR A2.2 Abschnitt 7.3
Unterweisungsdauer ca. 1,5 bis 2 Stunden

Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes (z.B. allgemeine Brandschutzmaßnahmen)

Betriebliche Brandschutzorganisation (z.B. Verantwortung, Zuständigkeiten, Alarmpläne)

Verhalten im Brandfall (z.B. Brandschutzordnung Teil C)

Gefahren durch Brände (z.B. Entstehungsbrand, Ausbreitung von Feuer und Rauch)

Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Bedienung, Einsatzgrenzen und Löschtaktik)

+ Praktische Löschübung mit Feuerlöscheinrichtungen
Ziel: Sicherer Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten
Kenntnisse der betrieblichen Brandschutzmaßnahmen und der betrieblichen BrandschutzorganisationKenntnisse der Brandbekämpfung, der Funktion und Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen

Personen, die auf Baustellen Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchführen, z.B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten oder bei der Anwendung von Verfahren, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z.B. Farbspritzen, Flammarbeiten), sind theoretisch und praktisch im Umgang mit Feuerlöschern zu unterweisen

9.2 Sicherer Einsatz von Feuerlöschern

Im Ernstfall kommt es vor allem auf

an. Der richtige Einsatz von Feuerlöschern ist in nachfolgendem Schaubild beschrieben.

Abb. 69 DGUV Information 205-025 "Feuerlöscher richtig einsetzen", zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv/publikationen Webcode p205025

9.3 Im Brandfall organisiert evakuieren

Eine Evakuierung im Brandfall kann schnell chaotisch werden, wenn sie nicht gut organisiert ist und regelmäßig geübt wird. Für die Evakuierung sind deswegen ausreichende Vorbereitungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass alle Personen im Betrieb wissen, was zu tun ist und wie sie sich in der jeweils konkreten Situation zu verhalten haben.

Für den Brand- oder sonstigen Gefahrenfall sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, wer für eine Evakuierung verantwortlich ist, nach welchen Kriterien diese veranlasst wird und wie sie abläuft, z.B. auf der Grundlage der Brandschutzordnung und der Flucht- und Rettungspläne.

Dazu gehört insbesondere, dass

Auf der Grundlage der Brandschutzordnung und der Flucht- und Rettungspläne sind regelmäßig Evakuierungsübungen durchzuführen.

Für den geregelten Ablauf einer Evakuierung kann es bei größeren Gebäuden oder Gebäuden mit ortsunkundigen Besuchern und Besucherinnen erforderlich sein, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besondere Aufgaben für den Evakuierungsfall zuzuweisen, um z.B. auf Hilfe angewiesene Beschäftigte zu unterstützen, Besucher und Besucherinnen hinauszugeleiten oder Bereiche zu kontrollieren.

Diese werden im betrieblichen Alltag oftmals als Evakuierungshelfer bzw. Evakuierungshelferin bezeichnet. Die Zuweisung der besonderen Aufgaben für den Evakuierungsfall erfolgt zumeist im Rahmen einer Unterweisung durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin. Eine spezielle Ausbildung ist hierfür im Regelfall nicht erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten: "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan", ASR A2.3 und "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten" (ASR V3a.2) und in der DGUV Information 205-033 "Alarmierung und Evakuierung".

9.4 Planungen für den Brandfall

Um im Brandfall vorbereitet zu sein und richtig zu handeln, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und Gemischen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.

9.4.1 Alarmplan

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat in einem Alarmplan festzulegen, welche Personen/Institutionen im Brandfall alarmiert/informiert werden müssen. Die für die Alarmierung zuständigen Personen müssen über die Inhalte und Abläufe, z.B. im Rahmen einer Unterweisung informiert werden.

Der Alarmplan wird an geeigneten Stellen im Unternehmen bereitgehalten. Er muss regelmäßig aktualisiert werden, z.B. bei Änderung von Telefonnummern oder Personalwechsel.

Abb. 71 Beispiel für einen Alarmplan

Abb. 72 Beispiel für eine Brandschutzordnung Teil A

9.4.2 Brandschutzordnung

Die Brandschutzordnung gemäß DIN 14096 ist eine zusammenfassende Regelung für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie für Maßnahmen, die Brände verhüten sollen. Der Alarmplan nach Kapitel 9.4.1 kann Bestandteil der Brandschutzordnung sein.

Die Notwendigkeit für eine Brandschutzordnung ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, aus Auflagen von Behörden und/oder Versicherungen.

Die Beschäftigten sind mit den Inhalten der Brandschutzordnung vertraut zu machen.

Teil A der Brandschutzordnung richtet sich als Aushang an alle Personen (Beschäftigte, Mitarbeiter sowie Mitarbeiterinnen von Fremdfirmen, Besucher und Besucherinnen), die sich in einer baulichen Anlage aufhalten und gibt grundlegende Hinweise zur Brandverhütung und zum Verhalten im Brandfall.

Teil B der Brandschutzordnung ist für alle Personen gedacht, die sich nicht nur vorübergehend im Betrieb aufhalten. Dies sind z.B. die Beschäftigten des Betriebes aber auch Beschäftigte von Fremdfirmen, die längerfristige Arbeiten im Betrieb ausführen. Er gibt Hinweise auf Maßnahmen zur Brandverhütung sowie auf das Verhalten im Brandfall.

Teil C richtet sich an Personen, denen über ihre allgemeinen Pflichten nach Teil A und B der Brandschutzordnung hinaus besondere Aufgaben im Brandschutz übertragen werden (z.B. Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer).

Brandschutzordnungen müssen stets auf dem aktuellen Stand gehalten werden und sind mindestens alle 2 Jahre von einer fachkundigen Person (z.B. Brandschutzbeauftragte) zu prüfen.

9.4.3 Flucht- und Rettungsplan

In Unternehmen, deren Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung es erfordern, ist nach Arbeitsstättenverordnung oder aufgrund behördlicher Auflagen ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen.

Flucht- und Rettungspläne können z.B. erforderlich sein:

Siehe Technische Regel für Arbeitsstätten: "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" ASR A2.3.

Im Flucht- und Rettungsplan werden Verhaltensweisen und Abläufe in Gefahrenfällen, wie Brand, Evakuierung, Unfall, grafisch unterstützt festgelegt. Diese Pläne werden an geeigneten Stellen im Unternehmen, auf den jeweiligen Standort des Betrachters bzw. der Betrachterin bezogen lagerichtig, ausgehängt, z.B. vor Aufzugsanlagen, in Pausenräumen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen und an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen.

Text und Darstellung sollten entsprechend den Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) so gewählt werden, dass auch betriebsfremde Personen sich leicht orientieren können. Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Fluchtwege von einem Arbeitsplatz oder dem jeweiligen Standort auszunehmen sind, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang sind auch Sammelstellen festzulegen und zu kennzeichnen. Außerdem sind die Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen sowie der Standort des Betrachters oder der Betrachterin in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen.

Abb. 73 Beispiel für einen Flucht- und Rettungsplan nach ASR A1.3

Im Rahmen der Unterweisung müssen die Beschäftigten mit dem Flucht- und Rettungsplan vertraut gemacht werden, dazu gehören auch regelmäßige praktische Übungen.

Abb. 74 Feuerwehrplan nach DIN 14095

9.4.4 Feuerwehrplan

Feuerwehrpläne müssen in Abstimmung mit den örtlichen Brandschutzdienststellen erstellt werden und unter Anderem folgende Inhalte berücksichtigen:

10 Vorschriften und Regelwerke zum betrieblichen Brandschutz

Die nachfolgende Aufzählung der Vorschriften und Regelwerke beschreibt die wesentlichen Quellen für den betrieblichen Brandschutz und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

10.1 Nationale Vorschriften

Die Anforderungen der DGUV Vorschriften, (Branchen-)Regeln, Informationen und Grundsätze beziehen sich insbesondere auf den Schutz der Beschäftigten vor Gefahren.

Vom Unternehmer oder von der Unternehmerin wird gefordert, alle technischen und organisatorischen Mittel einzusetzen, um dieses Ziel zu erreichen. Einschlägige Regelungen sind insbesondere in folgender Unfallverhütungsvorschrift enthalten:

Staatliche Rechtsgrundlagen sind u. a.:

Hinweis!
Gesetze und Verordnungen sind im Internet im Portal des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz unter www.gesetze-im-internet.de abrufbar.

Weiterhin gelten die anerkannten Regeln der Technik, z.B. Normen, VDE-, VDI- und DVGW-Regeln.

10.2 DGUV Regeln und DGUV Informationen

Bezugsquelle: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger und unter www.dguv.de/publikationen

10.2.1 DGUV Fachbereich AKTUELL

10.3 Technische Regeln

Die Technischen Regeln konkretisieren die Schutzziele der einzelnen Verordnungen. Bei Anwendung der Regeln kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind ("Vermutungswirkung"). Wählt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreicht werden.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS):

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS):

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR):

Hinweis!
Die aktuell gültigen Technischen Regeln sind im Internet auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter www.baua.de abrufbar.

10.4 Normen und Richtlinien

Hinweis!
Die aktuell gültigen Normen, VDE und VDI Vorschriften sind kostenpflichtig im Internet auf der Seite des Beuth- Verlags unter www.beuth.de abrufbar. Die VdS Richtlinien erhalten sie auf der Internetseite VdS Schadenverhütung GmbH unter www.vds.de.

.

Checkliste betrieblicher Brandschutz Anhang


Als Hilfe zur Bewertung und Überprüfung des betrieblichen Brandschutzes kann folgende Checkliste genutzt werden.
Vom Unternehmer oder der Unternehmerin festzulegen:

ja

nein

trifft nicht zu

[][][]Entspricht die derzeitige Nutzung der Gebäude der baurechtlich genehmigten Nutzung (siehe Baugenehmigung)?
[][][]Ist die Brandgefährdung nach ASR A2.2 festgelegt und aktuell?
[][][]Sind entsprechend der ASR A2.2 genügend geeignete Alarmierungs- und Feuerlöscheinrichtungen vorhanden?
[][][]Sind genügend Brandschutzhelfer entsprechend der ASR A2.2 benannt?
[][][]Ist die Brandschutzordnung Teil A, B und C vorhanden und aktuell?
[][][]Entsprechen die Flucht- und Rettungspläne den baulichen Gegebenheiten?
[][][]Sind Flucht- und Rettungswege sowie die Sammelstelle im Betrieb gekennzeichnet?
[][][]Sind besondere Alarmierungseinrichtungen und Evakuierungshilfen für Beschäftigte mit Behinderungen erforderlich und vorhanden?
[][][]Sind Personen mit besonderen Aufgaben im Brandschutz benannt und für ihre Aufgaben qualifiziert (z.B. Brandschutzbeauftragte)?
Vom Unternehmer oder der Unternehmerin zu organisieren:
[][][]Werden alle Beschäftigten zum Thema Brandschutz und Notfallorganisation im Betrieb unterwiesen?
[][][]Wird die regelmäßige Aus- und Fortbildung der Brandschutzhelfer nach ASR A2.2 organisiert?
[][][]Werden die vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen regelmäßig geprüft und gewartet?
[][][]Ist von jedem Arbeitsplatz in max. 20m Entfernung ein geeigneter Feuerlöscher leicht zugänglich erreichbar?
[][][]Wird die Funktion der Brandschutztüren regelmäßig überprüft?
[][][]Wird die Evakuierung des Betriebsgebäudes regelmäßig geübt?
[][][]Gibt es Festlegungen für Heiß- und Feuerarbeiten im Betrieb, z.B. Erlaubnisschein für Heißarbeiten?
[][][]Bildet sich der oder die Brandschutzbeauftragte regelmäßig fort (16 Lehreinheiten in drei Jahren)?
Umsetzung durch Beschäftigte nach Unterweisung:
[][][]Werden die vorhandenen Flucht- und Rettungswege freigehalten?
[][][]Sind die vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen gut erreichbar und nicht verstellt?
[][][]Werden brennbare Abfälle aus dem Arbeitsbereich entfernt?
[][][]Ist das Alarmierungssignal zur Evakuierung überall wahrzunehmen?
[][][]Wird die Handhabung der besonderen Hilfsmittel zur Evakuierung beherrscht?
[][][]Werden Brandschutz- und Rauchschutztüren nur mit zugelassenen Feststelleinrichtungen aufgehalten?
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Firmennamen und Datum

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Name und Vorname

UWS Umweltmanagement GmbH


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