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DGUV Information 208-054 - Fahrzeugwäsche
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 03/2020)
1. Einleitung/Zielstellung
Fahrzeugwäsche kommt in unterschiedlichen Branchen vor:
Ziel der DGUV Information ist es, über wesentliche Gefährdungen bei der Fahrzeugwäsche zu informieren und Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Fahrzeugwäsche aufzuzeigen.
Die DGUV Information richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer, aber auch an Beschäftigte als Informationsquelle und Arbeitshilfe für Sicherheit und Gesundheit bei der Fahrzeugwäsche.
Zum Thema "Reinigen von Eisenbahnfahrzeugen zur Personenbeförderung" bietet die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) Fachinformation bzw. die Unfallversicherung Bund und Bahn weitere Informationen.
Zum Thema Fahrzeuginnenreinigung bietet DGUV Information 214-020 "Fahrzeugaufbereitung" weitere Informationen.
2 Organisation des Arbeitsschutzes
Von der Gefährdungsbeurteilung über die Unterweisung und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung bis hin zur Ersten Hilfe: Wer die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten systematisch in allen Prozessen berücksichtigt und diese dabei beteiligt, schafft eine solide Basis für einen gut organisierten Arbeitsschutz.
Es gibt viele gute Gründe, warum Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Ihrem Unternehmen wichtig sein sollten.
In einer sicheren und gesunden Umgebung zu arbeiten, senkt das Risiko einen Arbeitsunfall zu erleiden oder bei der Tätigkeit krank zu werden. Zusätzlich kann sich ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld positiv auf das Engagement, die Motivation und die Effektivität der Beschäftigten auswirken, wodurch sich Investitionen in den Arbeitsschutz für Unternehmen auszahlen.
Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie bei der Einrichtung des Arbeitsschutzes in Ihrem Unternehmen. Der erste Schritt: Setzen Sie die grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen um, die auf den folgenden Seiten beschrieben sind. Sie bieten Ihnen die beste Grundlage für einen gut organisierten Arbeitsschutz und stellen die Weichen für weitere wichtige Präventionsmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.
Dieses Ziel kann nur unter Mitwirkung aller Beschäftigten Erfolg haben.
2.1 Verantwortung der Unternehmerin oder des Unternehmers und Aufgabenübertragung
In Ihrem Unternehmen sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten verantwortlich. Dazu verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz. Das heißt, dass Sie die Arbeiten in Ihrem Betrieb so organisieren müssen, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit Ihrer Beschäftigten möglichst vermieden wird und die Belastung Ihrer Beschäftigten nicht über deren individuelle Leistungsfähigkeit hinausgeht.
Diese Aufgabe können Sie auch schriftlich an andere zuverlässige und fachkundige Personen im Unternehmen übertragen, z.B. Stations-, Schichtleitung, Vorarbeiter oder Vorarbeiterinnen. Das entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht, regelmäßig zu prüfen, ob diese Personen ihre Aufgaben erfüllen.
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2.2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Unterstützung bei der Einrichtung von sicheren und gesunden Arbeitsplätzen erhalten Sie von den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzten. DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" gibt vor, auf welche Art und in welchem Umfang Sie als Unternehmerin oder Unternehmer diese betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung gewährleisten müssen.
Alle im Unternehmen Beschäftigten, egal ob Auszubildende, Angestellte oder Führungskräfte, können die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratung in Anspruch nehmen.
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2.3 Sicherheitsbeauftragte
Arbeiten in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie zusätzlich Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte Ihres Unternehmens, die Sie ehrenamtlich bei der Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit unterstützen. Sie achten darauf, dass Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen ihre Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. Sicherheitsbeauftragte beobachten und überprüfen die betrieblichen Abläufe in ihrer Arbeitsumgebung regelmäßig und stellen potenzielle Gefahren fest. So geben sie Ihnen verlässliche Anregungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.
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2.4 Qualifikation für den Arbeitsschutz
Wirksamer Arbeitsschutz erfordert fundiertes Wissen. Stellen Sie daher sicher, dass alle Personen in Ihrem Unternehmen, die mit Aufgaben im Arbeitsschutz betraut sind, ausreichend qualifiziert sind. Geben Sie diesen Personen die Möglichkeit, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bieten hierzu vielfältige Seminare sowie Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten an.
2.5 Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Dokumentation)
Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch Gefährdungsbeurteilung genannt. Diese erlaubt es Ihnen, Schritt für Schritt für jeden Arbeitsplatz bzw. jedes Arbeitsmittel in Ihrem Unternehmen mögliche Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten festzustellen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefährdungen festzulegen sowie diese auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
Beurteilen Sie dabei sowohl die körperlichen als auch die psychischen Belastungen ihrer Beschäftigten.
Es gilt:
Gefahren müssen immer direkt an der Quelle beseitigt oder vermindert werden.
Wo dies nicht vollständig möglich ist, müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem T-O-P-Prinzip ergreifen.
Das heißt, Sie müssen zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen festlegen und durchführen.
Mit der anschließenden Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung kommen Sie nicht nur Ihrer Nachweispflicht nach, sondern erhalten auch eine Übersicht der Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen.
So lassen sich auch Entwicklungen nachvollziehen und Erfolge aufzeigen.
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Abb. 1 Flussdiagramm der Gefährdungsbeurteilung (7 Schritte)
2.6 Arbeitsmedizinische Maßnahmen
Ein unverzichtbarer Baustein im Arbeitsschutz Ihres Unternehmens ist die arbeitsmedizinische Prävention. Dazu gehören die Beteiligung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge mit individueller arbeitsmedizinischer Beratung der Beschäftigten. Ergibt die Vorsorge, dass bestimmte Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssen, so müssen Sie diese für die betroffenen Beschäftigten in die Wege leiten.
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Für Unternehmen der Fahrzeugwäsche können z.B. relevant sein:
(Quelle: Anhang der ArbMedVV).
2.7 Unterweisung
Ihre Beschäftigten können nur dann sicher und gesund arbeiten, wenn sie über die Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz sowie ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert sind und die erforderlichen Maßnahmen und betrieblichen Regeln kennen. Deshalb ist es wichtig, dass Ihre Beschäftigten eine Unterweisung möglichst an ihrem Arbeitsplatz erhalten. Diese kann durch Sie selbst oder eine von Ihnen beauftragte zuverlässige und fachkundige Person durchgeführt werden.
Setzen Sie Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen ein, müssen Sie diese so unterweisen wie Ihre eigenen Beschäftigten. Diese Maßnahme gilt auch für Aushilfskräfte. Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit können hierbei unterstützen. Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden.
Zusätzlich müssen Sie für Ihre Beschäftigten eine Unterweisung sicherstellen:
Themen für die Unterweisung sind z.B.:
PRAXISTIPP |
Sie können die zu vermittelnden Inhalte auch auf mehrere kurze Unterweisungen aufgliedern, auch bekannt als 5-Minuten-Gespräche. |
2.8 Integration von zeitlich befristeten Beschäftigten
Die Arbeitsschutzanforderungen in Ihrem Unternehmen gelten für alle Beschäftigten - auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nur zeitweise in Ihrem Betrieb arbeiten, wie z.B. Zeitarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Stellen Sie sicher, dass diese Personen ebenfalls in den betrieblichen Arbeitsschutz eingebunden sind.
2.9 Betriebsanweisungen
Eine Betriebsanweisung enthält komprimiert Hinweise auf Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln z.B. für
Ebenfalls enthalten sind Rubriken zu Verhalten bei Störungen und Sicherheitsmängeln, Verhalten bei Unfällen/ Erster Hilfe, Instandhaltung und Entsorgung.
Eine wichtige Grundlage bei der Erstellung einer Betriebsanweisung sind die Betriebsanleitung und andere Informationen des Herstellers oder Lieferanten.
Eine gute Betriebsanweisung kann als roter Faden bei der Unterweisung der Beschäftigten dienen. Sie gilt als verbindliche Anweisung der Unternehmerin oder des Unternehmers und kann z.B. per Unterschrift in Kraft gesetzt werden. Betriebsanweisungen müssen verständlich formuliert und für die Beschäftigten griffbereit ausgelegt/-gehängt werden. Ein Beispiel einer Betriebsanweisung finden Sie in Anhang 5.2.
2.10 Gefährliche Arbeiten
Es kann in Ihrem Unternehmen Arbeiten geben, die für Ihre Beschäftigten besonders gefährlich sind, beispielsweise Arbeiten in Behältern oder engen Räumen.
Sorgen Sie in solchen Fällen dafür, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt. Beachten Sie zusätzlich die Hinweise in Kap. 4.4 "Wartung und Instandhaltung".
Gefährliche Alleinarbeit
Ist nur eine Person allein mit einer gefährlichen Arbeit betraut, sind Sie verpflichtet, für geeignete technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen.
Dazu gehören z.B. Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder Personen-Notsignal-Anlagen.
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2.11 Alleinarbeit
Von Alleinarbeit spricht man, wenn eine Person außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen Arbeiten ausführt. Alleinarbeit kann zutreffen z.B. bei Wartungsarbeiten an der Waschanlage oder Arbeiten im Gefahrstofflager. Es gibt auch Arbeiten, die nicht alleine durchgeführt werden dürfen, zum Beispiel Arbeiten in Behältern und engen Räumen (siehe Kap. 2.10 "Gefährliche Arbeiten").
Alleinarbeit bedeutet immer eine besondere Gefährdung für Ihre Beschäftigten. Folgende Maßnahmen können hilfreich sein, um diese zu vermindern:
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2.12 Zugang zu Vorschriften und Regeln
Machen Sie die für Ihr Unternehmen relevanten Unfallverhütungsvorschriften sowie die einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regeln an geeigneter Stelle für alle zugänglich. So sorgen Sie nicht nur dafür, dass Ihre Beschäftigten über die notwendigen Präventionsmaßnahmen informiert werden, Sie zeigen ihnen auch, dass Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz ernst nehmen. Bei Fragen zum Vorschriften- und Regelwerk hilft Ihnen Ihr Unfallversicherungsträger weiter.
2.13 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
Auch wenn in Ihrem Unternehmen die technischen Arbeitsmittel auf dem neuesten Stand sind und der Arbeitsschutz gut organisiert ist, können weiterhin Restrisiken bestehen. Für diesen Fall muss PSA eingesetzt werden, z.B. Sicherheitsschuhe oder Gehörschutz.
Sie als Unternehmerin oder Unternehmer sind verpflichtet, Ihren Beschäftigten kostenfrei PSA zur Verfügung zu stellen. Bei der Beschaffung ist darauf zu achten, dass die PSA mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet ist. Welche PSA dabei für welche Arbeitsbedingungen und Beschäftigten die Richtige ist, leitet sich aus der Gefährdungsbeurteilung ab. Beteiligen Sie Ihre Beschäftigten bei der Auswahl der PSA, denn sie müssen diese gegebenenfalls während ihrer gesamten Arbeitszeit tragen.
Damit PSA schützen kann, ist es wichtig, dass die Beschäftigten die PSA entsprechend der Gebrauchsanleitung und unter Berücksichtigung bestehender Tragezeitbegrenzungen bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich melden. Durch die Organisation von Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung wird dafür Sorge getragen, dass die PSA während der gesamten Nutzungsdauer gut funktioniert und sich in hygienisch einwandfreiem Zustand befindet.
2.14 Brandschutz- und Notfallmaßnahmen
Im Notfall müssen Sie und Ihre Beschäftigten schnell und zielgerichtet handeln können. Dazu gehört beispielsweise die Organisation des betrieblichen Brandschutzes. Lassen Sie daher so viele Beschäftigte wie möglich zu Brandschutzhelferinnern und Brandschutzhelfern ausbilden; empfehlenswert ist ein Anteil von mindestens 5 % der Belegschaft. Damit Entstehungsbrände wirksam bekämpft werden können, müssen Sie Ihren Betrieb mit geeigneten Feuerlöschern ausstatten und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit deren Benutzung durch regelmäßige Unterweisung vertraut machen.
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2.15 Erste Hilfe
Die Organisation der Ersten Hilfe in Ihrem Betrieb gehört zu Ihren Grundpflichten. Unter Erste Hilfe versteht man alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, einer Ärztin oder eines Arztes erforderlich sind.
Dazu gehört zum Beispiel: Unfallstelle absichern, Verunglückte aus akuter Gefahr retten, Notruf veranlassen, lebensrettende Sofortmaßnahmen sowie Betroffene betreuen. Den Grundbedarf an Erste-Hilfe-Material decken der "Kleine Betriebsverbandkasten" nach DIN 13157 bzw. der "Große Betriebsverbandkasten" nach DIN 13169 ab. Zusätzlich können ergänzende Materialien aufgrund betriebsspezifischer Gefährdungen erforderlich sein, z.B. eine Augendusche beim Umgang mit Gefahrstoffen.
Abb. 2 Rettungskette
Je nachdem wie viele Beschäftigte in Ihrem Unternehmen arbeiten, müssen Ersthelferinnen und Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Aufgabe können alle interessierten Beschäftigten übernehmen.
Voraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung und die regelmäßige Auffrischung alle zwei Jahre (Erste-Hilfe-Fortbildung). Die Lehrgangsgebühren werden vom jeweiligen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung getragen. Beachten Sie, dass auch im Schichtbetrieb und während der Urlaubszeit genügend Ersthelferinnen und Ersthelfer anwesend sein müssen.
Jede Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb ist schriftlich zu dokumentieren.
Einen Eintrag in das Verbandbuch erfüllt diese Maßnahme.
Wie viele Ersthelferinnen und Ersthelfer? | |
Unternehmen mit 2-20 anwesenden Beschäftigten | 1 Ersthelferin/ Ersthelfer |
Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 5 % der anwesenden Beschäftigten |
Sonstige Betriebe | 10 % der anwesenden Beschäftigten |
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2.16 Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel
Schäden an Arbeitsmitteln können zu Unfällen führen. Daher müssen die in Ihrem Unternehmen eingesetzten Arbeitsmittel regelmäßig kontrolliert und je nach Arbeitsmittel geprüft werden. Eine Funktionskontrolle zu Beginn der Arbeiten sollte für alle Beschäftigten Pflicht sein. Offensichtliche Mängel können so schnell entdeckt werden. Neben diesen Kontrollen müssen Sie für wiederkehrende Prüfungen in angemessenen Zeitabständen sorgen. Wie, von wem und in welchen Abständen dies geschehen soll, beschreiben
Im Einschichtbetrieb hat sich bei vielen Arbeitsmitteln ein Prüfzeitraum von einem Jahr bewährt. Bei intensiverer Nutzung (z.B. im Mehrschichtbetrieb) müssen die Prüfungen in kürzeren Intervallen durchgeführt werden.
Die Ergebnisse der Prüfungen müssen Sie mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.
Eine Auflistung gängiger prüfpflichtiger Arbeitsmittel und Einrichtungen finden Sie in Anhang 5.3.
PRAXISTIPP |
Wertvolle Hinweise über die fachliche Qualifikation des Prüfers sowie über die notwendigen Prüfintervalle können auch in der Betriebsanleitung des Herstellers enthalten sein. |
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2.17 Planung und Beschaffung
Es lohnt sich, das Thema Sicherheit und Gesundheit von Anfang an in allen betrieblichen Prozessen zu berücksichtigen. Wenn Sie schon bei der Planung von Arbeitsstätten und Anlagen sowie dem Einkauf von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen an die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten denken, erspart Ihnen dies (teure) Nachbesserungen.
2.18 Fremdfirmen, Lieferanten
Auf Ihrem Betriebsgelände halten sich Fremdfirmen und Lieferanten auf? Hier können ebenfalls besondere Gefährdungen entstehen, da sie Ihre betrieblichen Arbeitsabläufe nicht kennen. Treffen Sie die erforderlichen Regelungen, z.B. Zugangsbeschränkungen oder Verkehrsregelungen, und sorgen Sie dafür, dass diese Personen die betrieblichen Arbeitsschutzregelungen Ihres Unternehmens kennen und beachten. Treffen Sie Absprachen zwischen Ihren eigenen Beschäftigten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fremdfirma, damit die Tätigkeiten in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander sicher durchgeführt werden können.
2.19 Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Gestaltung von Arbeitszeiten, insbesondere der Höchstarbeitszeiten, Pausen- und Ruhezeiten. Es schützt auch in besonderem Maße Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Arbeitszeiten sowie Ausnahmen hiervon werden außer im Arbeitszeitgesetz auch in den Ladenöffnungsgesetzen der Länder geregelt. Die Einhaltung des Gesetzes wird durch die nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.
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3 Arbeitsplätze, Verkehrswege und Arbeitsmittel
Zur Arbeitsstätte gehören nicht nur die Waschhalle, sondern auch weitere Bereiche, wie Technikräume, Büro, Lager oder Verkehrswege. Wichtige und grundlegende Regelungen zu Bau und Betrieb von Arbeitsstätten enthalten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Hierzu gehören z.B.
Schon bei der Neuplanung oder auch bei Umbaumaßnahmen sollten Sie Gesichtspunkte für ein sicheres Arbeiten und für die Gesunderhaltung der Beschäftigten bedenken.
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3.1 Arbeitsplätze
Ob Vorwäscher oder Bürokraft; an verschiedenen Arbeitsplätzen innerhalb der Fahrzeugwaschanlage halten sich Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit auf und gehen ihren jeweiligen Tätigkeiten nach. Achten Sie allgemein darauf, dass alle Arbeitsplätze gut zugänglich angelegt sind und sicher betreten und verlassen werden können.
Achten Sie bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen auch auf gegenseitige Beeinflussung: Der Sprühnebel der Hochdruckvorwäsche sollte nicht direkt ins Büro oder zum Aufenthaltsbereich der Kollegin bzw. des Kollegen ziehen, der Kompressor mit seiner Lärmemission sollte nicht direkt neben dem Arbeitsplatz der Vorwäsche aufgestellt sein.
Abb. 3 Gegen Kälte und Regen ist eine Überdachung empfehlenswert.
3.1.1 Vorwaschplatz und Waschhalle
Vorwäsche und maschinelle Wäsche können sowohl in einer Halle als auch im Freien stattfinden. Häufig sind Kombinationen aus Vorwäsche im Freien und einer Waschhalle für die maschinelle Wäsche (Waschportal oder Waschstraße) anzutreffen.
(Vor-)Waschplätze im Freien
Ihre Beschäftigten sind ggf. mehrere Stunden arbeitstäglich unter freiem Himmel tätig. Beachten Sie die Gefährdungen durch unterschiedliche Witterungsbedingungen (Hitze, Kälte bzw. Nässe): eine Beschäftigung im Freien kann bzgl. natürlicher UV-Strahlung zu Hautschädigungen und -krebs führen.
Die sommerliche Hitze birgt weitere Gesundheitsgefahren wie z.B. erhöhten Flüssigkeitsverlust.
Vermindern Sie die Gefährdungen z.B. indem Sie für Sonnenschutz an den Arbeitsplätzen sorgen.
Ist ein baulicher Witterungsschutz nicht möglich, beachten Sie die organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen in Kap. 4.1.1 "Einweisen der Fahrzeuge".
(Vor-)Waschhallen
Auch bei überdachten (Vor-)Waschhallen können durch Nässe, Radführungen oder Abläufe Rutsch- und Stolpergefährdungen für Beschäftigte sowie Kundinnen und Kunden entstehen.
Beachten Sie die folgenden Hinweise zur sicheren Gestaltung des Fußbodens:
Abb. 4 Portalwaschanlage mit farblicher Kennzeichnung der Radführungen
Das Material des Fußbodens sollte eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegenüber dem gewählten Reinigungsverfahren, z.B. Nutzung eines Hochdruckreinigers, und Reinigungsmitteln besitzen.
Geschlossene Waschhallentore können Beschäftigte vor Witterungsbedingungen und Zugluft schützen, allerdings kann sich gleichzeitig Sprühnebel leichter sammeln und die Arbeitsbedingungen erschweren; dies gilt es gegeneinander abzuwägen. Die Einbauformen von Hallentoren sind vielfältig.
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Abb. 5 Notbetätigung an einem Waschhallentor
Vollflächige Glastüren oder -wände können schlecht wahrgenommen werden. Kennzeichnen Sie durchsichtige Wände oder Türen im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen deutlich auf Augenhöhe, damit sich Ihre Kundinnen und Kunden oder Beschäftigten nicht verletzen.
Glastüren oder -wände müssen bruchsicher ausgeführt sein. Hierzu eignet sich Sicherheitsglas, z.B. Einscheibensicherheitsglas (ESG) oder Verbundsicherheitsglas (VSG).
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3.1.2 Büro
Sollen Schreib- bzw. Bürotätigkeiten verrichtet werden, ist ein entsprechender Büroarbeitsplatz einzurichten. Ausreichend Tageslicht sowie genügend Fläche für Schreibtisch und Bürodrehstuhl sind wichtige Gestaltungsanforderungen an Büroräume.
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Bei der Nutzung des Büros als Kassenbüro mit Tätigkeiten wie z.B. Bearbeitung von Bargeld, sollte die Tür von außen mit einem Knauf versehen sein oder abschließbar sein; außerdem kann ein eingebauter Türspion die Sicherheit erhöhen. Sinnvoll ist die Ausführung der Tür zum Kassenbüro als selbstschließende Tür. Während der Geldbearbeitung ist der Einblick von außen z.B. mit Jalousien zu verhindern (siehe auch Kap. 4.7.2 "Umgang mit Zahlungsmitteln, Verhalten bei Raubüberfall").
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3.1.3 Pausen- und Sanitärräume
Stellen Sie allen Beschäftigten Toiletten und Beschäftigten, die Waschtätigkeiten ausführen, insbesondere bei schmutzenden, nassbelasteten Tätigkeiten, Waschräume bzw. Waschgelegenheiten zur Verfügung. Dabei sollte eine getrennte Aufbewahrung von Arbeitskleidung und Privatkleidung ermöglicht werden.
Steht Ihren Beschäftigten nach Arbeitszeitgesetz eine Pause zu, sind Sie verpflichtet einen Pausenraum oder Pausenbereich einzurichten.
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Abb. 6 Zu den Nebenräumen bei Fahrzeugwaschanlagen zählen z.B. Lager für Waschchemie und Technik- bzw. Kompressorraum.
Abb. 7 Lagern Sie die Gefahrstoffe so, dass eventuell auftretende Leckagen schnell erkannt werden können und ausgetretene Chemie leicht aufgefangen und beseitigt werden kann.
3.1.4 Nebenräume
Gefahren bei der Lagerung von Gefahrstoffen entstehen vor allem bei falscher Lagerung sowie bei Freisetzung infolge von Havarien oder defekten Behältnissen. Dabei kann es zu Gesundheitsschäden durch einzelne Gefahrstoffe kommen oder zu einer erhöhten Brandgefahr.
Lagern Sie Gefahrstoffe, z.B. Waschchemie, geschützt vor dem Zugriff Unbefugter und geschützt vor direkter Sonneneinstrahlung. Nutzen Sie möglichst Originalbehälter oder -verpackungen.
Hinweise für den Umgang mit der Waschchemie enthält Kap. 4.2 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".
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Geräte, die Lärm erzeugen, wie z.B. Kompressoren oder Hochdruckpumpen, sollten aus Gründen des Lärmschutzes in separaten Räumen mit dicht schließender Tür untergebracht werden.
Die Vibrationen, die von Maschinen, wie der Hochdruckpumpe, ausgehen, können über Rohrleitungen auf Gebäudeteile, wie z.B. Stahlträger oder Metalldächer, übertragen und zum Mitschwingen angeregt werden (Resonanzschwingung). Diese mögliche Lärmquelle sollte konstruktiv vermieden werden.
Halten Sie Zugänge zu wichtigen technischen Einrichtungen, wie z.B. dem Sicherungskasten, immer frei.
3.2 Verkehrswege
Beschädigte oder fehlende Fliesen in der Waschhalle, Reinigungsmittelreste auf dem Boden oder Fahrschienen der Waschportale: die Ursachen für Stolper- und Rutschgefährdungen sind vielfältig. Halten Sie daher sämtliche Verkehrswege sauber und entfernen Sie Verunreinigungen umgehend. Beheben Sie Bodenunebenheiten oder Beschädigungen an Fußböden. Besonders Ein- und Ausfahrten der Waschhalle sind anfällig für Wasser- bzw. Frostschäden.
3.2.1 Betriebsgelände, Betriebshof, Ein- und Ausfahrten
Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen alle Flächen - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - die der Allgemeinheit wegerechtlich (per Widmung) oder tatsächlich (faktisch) zu Verkehrszwecken offenstehen, so heißt es in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum ist eine Verkehrsfläche im privaten oder öffentlichen Eigentum, d. h. zivilrechtlich als Privatgelände verstanden, die durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt wird (praktisch privatrechtliche Widmung), dies gilt z.B. für Fahrzeugwaschanlagen.
Weisen Sie daher auf Ihrem Betriebsgelände mit Schildern auf die Gültigkeit der StVO hin und weisen Sie eine maximale Geschwindigkeit, z.B. Schrittgeschwindigkeit, aus. Möglich sind auch Bodenwellen oder Schranken zur Reduzierung der Geschwindigkeit. Sprechen Sie die Nutzung von Verkehrsschildern mit der zuständigen Verkehrsbehörde ab.
Auch die Einfahrt für Fahrzeuge zu beschränken, die über einem maximal zulässigen Gesamtgewicht liegen, ist sinnvoll in Hinblick auf die Tragfähigkeit des Bodens und der Vermeidung möglicher Beschädigungen oder Entstehung von Bodenunebenheiten durch zu schwere Fahrzeuge.
Durch unübersichtliche Verkehrsführung mit Kreuzung von Fahrspuren und Fußwegen kann es zu gefährlichen Situationen oder Zusammenstößen von Personen und Fahrzeugen kommen. Beachten Sie daher die Grundregeln für Verkehrswege:
Die notwendige Breite der Fahrspuren richtet sich nach der größten vorkommenden Fahrzeugbreite. Beschränken Sie daher je nach gewählten Verkehrswegbreiten die Zufahrt zum Betriebsgelände über Schilder oder seitliche Kunststoffpoller auf die entsprechenden Fahrzeuge.
Abb. 8 ASR A1.8 Verkehrswege enthält Anforderungen an Verkehrswege. Berechnungsgrundlage hier: Fahrzeug mit 2,40 max. Breite.
Rahmenbedingungen für Verkehrswege:
Bei kombiniertem Fahrzeug- und Fußgängerverkehr im selben Verkehrsraum muss der Randzuschlag auf je 0,75 m erhöht werden.
Breite von Fußwegen | |
bei bis zu 5 Personen im Einzugsgebiet bei bis zu 20 Personen im Einzugsgebiet | 0,875 m 1,00 m |
Um die Gefahr für die Beschäftigten angefahren zu werden zu reduzieren, grenzen Sie Arbeitsbereiche, z.B. den Kassenarbeitsplatz, mit einem Sicherheitsabstand von mind. 1 m zur Fahrbahn ab. Sinnvoll sind auch stabile Sicherungspfosten, Leitplanken oder optische Signale, wie z.B. Ampeln.
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3.2.2 Flucht- und Rettungswege
Freie Flucht- und Rettungswege dienen dem sicheren Verlassen des Arbeitsplatzes im Falle eines Brandes oder anderen Notfalls. In Bereichen mit Kundenverkehr müssen auch betriebsfremde Personen im Ernstfall zügig den Bereich verlassen können. Für sichere Fluchtwege gilt u. a.:
Für weitere Informationen siehe |
3.3 Anlagen und Arbeitsmittel in der Fahrzeugwäsche
Achten Sie bei der Beschaffung einer Fahrzeugwaschanlage oder einer anderen Maschine darauf, dass der Hersteller mittels EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bescheinigt, dass die Maschine die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllt.
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der Sprache des Landes, in dem die Maschine in Betrieb genommen wird, beigefügt sein.
Achten Sie darauf, dass Ihnen bei Auslieferung alle diese Dokumente zur Verfügung gestellt werden.
UNSER TIPP |
Bei der Anschaffung empfiehlt es sich, Arbeitsmittel oder speziell Maschinen zu kaufen, für die von einem unabhängigen Prüfinstitut das Prüfzeichen GS (Geprüfte Sicherheit) zuerkannt wurde.
Solche Anlagen gelten bei bestimmungsgemäßer Verwendung als sicher.
|
Für alle Arbeitsmittel generell, egal ob z.B. Waschanlage oder Leiter, muss vor der Anschaffung eine Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung erstellt werden. Beziehen Sie ggf. Fachleute im Betrieb mit ein. Für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bleibt grundsätzlich die Pflicht, für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln zu sorgen. Prüfen Sie ihren Aufstellungsort, z.B. die Waschhalle, ob dort ein sicheres Arbeiten durch genügend Freiraum und ausreichende Sicherheitsabstände zu Verkehrswegen und anderen Maschinen oder Arbeitsmitteln möglich ist. Der Steuerplatz der Anlage muss außerhalb des Spritzwasser- bzw. Fahrbereichs der Fahrzeugwaschanlage liegen.
Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, bevor Sie neue Arbeitsmittel in Betrieb nehmen (siehe Kap. 2.7 "Unterweisung"), z.B. an Hand Ihrer Betriebsanweisung für diese Maschine (siehe Kap. 2.9 "Betriebsanweisungen").
Durch die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und im Weiteren durch die regelmäßigen Prüfungen auf betriebssicheren Zustand schaffen Sie beste Voraussetzungen für sicheres und unfallfreies Arbeiten (siehe Kap. 2.16 "Regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel").
Durch Mitwirkung der Beschäftigten - etwa indem sie die Betriebsanleitungen beachten, die Unterweisungen befolgen, Schäden sofort melden und auch sonst ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen - wird das Risiko einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zu erleiden auf ein Minimum reduziert.
3.3.1 Waschanlage, Wascheinrichtungen
Fahrzeugwaschanlagen, wie z.B. Waschstraßen oder Portalwaschanlagen, sind komplexe Maschinen, die für Personen gefahrbringende Bewegungen ausführen, sofern diese in den Bewegungsbereich bzw. Gefahrenbereich der Maschinen gelangen.
Gefahrstellen und passende sicherheitstechnische Maßnahmen
Eine Vielzahl an bewegten Teilen an Fahrzeugwaschanlagen führt zu einer Vielzahl an Gefahrenstellen z.B. Quetsch- und Scherstellen für Füße oder den Körper.
Zur Sicherung dieser Gefahrenstellen, beispielsweise zwischen kraftbetriebener Fahrzeugverschiebeeinrichtung und den Schienen des Waschportals oder zwischen dem Waschportal und dem Hallenboden, sind bereits in der Konstruktion der Waschanlage durch den Hersteller Lösungen vorzusehen. Zum Teil werden gefährliche Stellen durch minimale Abstände entschärft, durch Anbringen einer Verkleidung oder durch Abschrägungen.
Für Sie als Betreiber ist es wichtig, nur Waschanlagen, Waschstraßen oder von Hand verfahrbare Waschanlagen zu betreiben, die ein CE-Zeichen tragen, und für die der Hersteller die Konformität u. a. gegenüber DIN 24446 "Fahrzeugwaschanlagen" erklärt hat.
Für weitere Informationen siehe |
Abb. 9 Halten Sie bis zu einer Höhe von 2 m über der jeweiligen Standfläche von Beschäftigten mindestens 0,5 m Sicherheitsabstand ein.
Abb. 10 Selbsttätig wirkende Einrichtungen sind z.B. Schaltleisten, Schaltstangen, Seilzüge oder Lichtschranken.
Sicherheitsabstände zwischen beweglichen Portalwaschanlagenteilen und Einrichtungen der Waschhalle
Zwischen bewegten Teilen der Portalanlage, wie z.B. Bürsten-Schwenkarme oder zustellbare Seitendüsen, und festen Teilen der Umgebung, z.B. Wänden, Stützen und Geländern, dürfen keine Quetsch- und Scherstellen sein.
Dieser Sicherheitsabstand von 0,5 m gilt auch zwischen zwei Waschportalen für den Fall, dass diese unabhängig voneinander verfahren werden können.
In manchen Fällen verringern Einbauten, wie z.B. Waschbecken, Heißwasserbereiter oder Kabeltrassen an den Wänden, den notwendigen Sicherheitsabstand von 0,5 m. In diesen Fällen müssen Quetsch- und Scherstellen zwischen kraftbetriebenen Teilen der Portalanlage und festen Teilen der Umgebung durch besondere, selbsttätig wirkende Einrichtungen gesichert sein. Diese Einrichtungen müssen bei Berührung oder Auslösung durch eine Person die gesamte Anlage unverzüglich zum Stillstand bringen; Bei der Auswahl der Schutzeinrichtung ist ein eventuell vorhandener Anhalteweg zu berücksichtigen.
Not-Aus-Taster müssen bewusst betätigt werden und sind daher keine selbsttätig wirkenden Einrichtungen.
Zum Wiederanlauf der stillgesetzten Anlage ist ein bewusstes Betätigen eines hierfür vorgesehenen Schalters zwingend vorgeschrieben. Ein automatisches Wiederanlaufen der Anlage durch Entriegelung, Rückkehr oder Rückstellung der Sicherheitseinrichtungen in ihre Ausgangslage ist nicht zulässig.
Eine Funktionsprüfung dieser Sicherheitseinrichtung sollte arbeitstäglich durchgeführt werden, da sie vielen schädigenden Umgebungsbedingungen, wie Nässe und Waschchemie, ausgesetzt ist.
3.3.2 Kettenförderer, Plattenbandförderer
Schwere Verletzungen entstehen immer wieder, wenn Arme oder Beine in die Fördereinrichtung der Fahrzeuge oder die Mitnehmerrollen eingezogen werden.
Kettenförderer
Dabei ist zu beachten, dass mindestens einmal täglich - vor Betriebsbeginn - kontrolliert wird, ob die Abweiser vor allen Mitnehmerrollen vorhanden sind und beschädigte sofort ausgewechselt, gelockerte sofort wieder befestigt werden.
Aus- und Einlauföffnungen für die Mitnehmerrollen sind üblicherweise durch Bodenklappen gesichert. Das ordnungsgemäße Öffnen und Schließen dieser Klappen, sollte arbeitstäglich kontrolliert werden, da diese Schutzeinrichtung schnell verschmutzen und unwirksam werden kann.
Abb. 11 An den Mitnehmerrollen von Fahrzeug Fördereinrichtungen treten in Fahrtrichtung Einzugsstellen auf, diese sind z.B. durch Abweiser vor den Mitnehmerrollen zu sichern.
Abb. 12 Abdeckungen an Aus- und Einlauföffnungen haben Schutzfunktion, und dürfen daher nicht verändert, festgesetzt oder manipuliert werden.
Plattenbandförderer
Bei Plattenbandförderern besteht die Gefahr, dass z.B. Füße gequetscht werden, wenn das Spaltmaß an der Eintauchstelle des Mitnehmerkamms zwischen Förderband und Abdeckplatte nicht den Vorgaben des Herstellers entspricht.
Das Spaltmaß ist deshalb stets nachzustellen.
Abb. 13 Mitnehmer und Einlaufstelle eines Plattenbandförderers
3.3.3 Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreiniger)
Hochdruckreiniger kommen handgeführt an vielen Fahrzeugwaschanlagen zum Einsatz. Für Hochdruckreiniger mit Betriebsdrücken ab 25 bar (2,5 M Pa), ab einem Druckförderprodukt von 10.000 und mehr oder bei Flüssigkeiten, die mit mehr als 50 °C zur Anwendung kommen sollen, beschreibt DGUV Regel 100-500 und 100-501 " Betreiben von Arbeitsmitteln" im Kap. 2.36 "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" Vorgaben zum sicheren Umgang mit diesen Geräten.
Unter anderem dürfen Hochdruckreiniger nur von Beschäftigten, die 18 Jahre oder älter sind, benutzt werden, es sei denn, sie haben das 16. Lebensjahr vollendet und benutzen den Hochdruckreiniger im Zuge Ihrer Ausbildung, d. h. unter Aufsicht.
Achten Sie bei der Wahl des Aufstellungsortes neben den ausreichenden Sicherheitsabständen zu Verkehrswegen und anderen Maschinen (siehe Kap. 3.3 "Anlagen und Arbeitsmittel in der Fahrzeugwäsche") auf die möglichen Lärmemissionen von Hochdruckreinigern und stellen Sie diese in ausreichendem Abstand zu den Arbeitsplätzen auf.
Bei ölbefeuerten Hochdruckreinigern werden Dieselmotoremissionen freigesetzt. Diese sind ins Freie zu führen oder der Hochdruckreiniger ist im Freien aufzustellen.
Hochdruckreiniger sind vor der Inbetriebnahme auf Schäden an Druckleitungen oder der Sprühlanze zu kontrollieren. Schäden und Undichtigkeiten sind zu beseitigen. Bei allen Wartungs- und Reparaturarbeiten ist das Gerät auszuschalten und drucklos zu machen.
Weitere Hinweise zur manuellen Wäsche mit dem Hochdruckreiniger enthält Kap. 4.1.2 "Vorwäsche und manuelle Wäsche mit dem Hochdruckreiniger".
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3.3.4 Elektrische Anlagen
Trag- oder fahrbare Hochdruckreiniger fallen unter die mobilen elektrischen Betriebsmittel und sind regelmäßig auf elektrische Sicherheit zu prüfen. Bei der Ermittlung der Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 und 4 sind mobile Werkzeuge als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel einzustufen. Je nach Beanspruchung sind die Prüfzyklen anzupassen. Dokumentieren Sie die Prüfungen. Achten Sie darauf, dass die Betriebsmittel nicht zweckentfremdet eingesetzt werden. Die Herstellerangaben sind zu beachten, ggf. muss PSA getragen werden.
Wenn sich elektrische Anlagen im Bereich der Waschhalle oder der Waschplätze befinden, müssen diese zusätzlichen Schutz gegen Nässe aufweisen, z.B.
Sprühwasser | IP X3 | |
Spritzwasser | IP X4 | |
Strahlwasser | IP X5 |
Für weitere Informationen siehe |
Durch die Umgebungsbedingungen in der Fahrzeugwäsche, wie z.B. die hohe Luftfeuchtigkeit, ist es besonders wichtig, dass die Türen von Schaltschränken immer verschlossen gehalten werden.
Elektrische Zuleitungen dürfen nicht unter Zug stehen, über scharfe Kanten geführt werden oder, z.B. an Türen, gequetscht werden.
Verwenden Sie keine defekten oder beschädigten Leitungen und Steckvorrichtungen, sondern entziehen Sie diese sofort der weiteren Benutzung um Sie instand setzen zu lassen oder zu entsorgen.
Beauftragen Sie Fachfirmen, wenn Ihnen im Unternehmen keine Beschäftigten mit den erforderlichen Fachkenntnissen zur Verfügung stehen.
Bei Arbeiten an Maschinen oder Anlagen sind die Angaben des Herstellers zu beachten.
Eine Einweisung der Errichterfirma hat zu erfolgen, um einen gefahrlosen Umgang zu ermöglichen.
Tätigkeiten Beispiele | Elektrotechnischer Laie | Elektrotechnisch unterwiesene Person (unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft) | Elektrofachkraft |
Leuchtmittelwechsel | X | X | X |
Prüfen des Fehlerstromschutzschalters (FI) mit Prüftaste | X | X | X |
Wechseln von Sicherungen | X | X | |
Durchführung von Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln nach DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (bisher BGV A3 und GUV-V A3) | X (in Unterstützung der Elektrofachkraft und unter Verwendung geeigneter Prüfgeräte, z.B. mit Ja/Nein - Aussage) | X | |
Planen, Errichten, Ändern und Instandsetzen von elektrischen Anlagen | X |
Abb. 14 Arbeiten an elektrischen Anlagen sind Elektrofachkräften vorbehalten.
3.3.5 Aufstiege, Leitern
Sollen hohe Fahrzeuge gewaschen werden oder sind Montage-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten an hochgelegenen Teilen der Waschanlage notwendig, müssen Sie Ihren Beschäftigten geeignete Aufstiege zur Verfügung stellen, z.B. Podeste, (Roll-)Gerüste, Podestleitern. Diese sind gegenüber Steh- oder Anlegeleitern bevorzugt zu verwenden.
Arbeiten auf Leitern sind nur bis zu einer Standhöhe von 2 m zulässig oder bis zu einer Standhöhe von 5 m, sofern die Arbeiten nur zeitweilig, d. h. bis maximal 2 Std. Dauer ausgeführt werden.
Dabei dürfen Arbeiten auf Leitern nur ausgeführt werden, wenn man mit beiden Beinen auf einer Stufe oder Plattform steht; für Sprossenleitern ist die Nutzung von sogenannten Einhängepodesten erlaubt. Von tragbaren Sprossenleitern aus darf nur in besonders begründeten Einzelfällen gearbeitet werden, z.B. bei Arbeiten in engen Schächten. Diese besondere Begründung ist von Ihnen als Unternehmerin oder Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Dient die Leiter lediglich als Verkehrsweg, um z.B. auf ein Rollgerüst zu gelangen, darf die Sprossenleiter weiterhin eingesetzt werden.
Abb. 15 Beispiel für ein Einhängepodest an einer Sprossenleiter
Bei der Verwendung von Leitern ist besonders zu beachten, dass sie für nasse Böden geeignet sein müssen. Das Auftreten von gleitfördernden Stoffen am Boden, wie z.B. Reiniger oder Seifenlösungen, kann die Nutzung von Aufstiegen, insbesondere von Anlegeleitern, sehr gefährlich machen, da diese nur sehr schwer standsicher aufgestellt werden können. Nutzen Sie daher Anlegeleitern nur, wenn der Boden trocken und frei von Reinigerrückständen ist. Eine Einhakvorrichtung für Anlegeleitern erhöht die Standsicherheit.
Für weitere Informationen siehe |
4 Durchführen der Arbeiten
4.1 Arbeiten am Fahrzeug
Zu den Arbeiten am Fahrzeug gehören je nach Betrieb:
4.1.1 Einweisen der Fahrzeuge
Beim Einweisen der Fahrzeuge halten sich Ihre Beschäftigten in unmittelbarer Nähe zu bewegten Fahrzeugen auf. Dabei besteht die Gefahr angefahren oder überrollt zu werden. Berücksichtigen Sie daher folgende Verhaltensregeln:
Sicherungspfosten, Leitplanken oder sonstige Abweiser erhöhen die Sicherheit zusätzlich, indem sich die Beschäftigten dahinter aufhalten, z.B. beim Einweisen der Fahrzeuge oder Kassieren der Kundinnen und Kunden im Fahrzeug. Arbeitskleidung in leuchtenden Farben oder mit reflektierenden Flächen verbessert die Erkennbarkeit der Beschäftigten.
Für weitere Informationen siehe |
Durch Nässe, Bodenfahrschienen, Fördereinrichtungen oder ähnliches kann es im Bereich der Einweisungszone für die Fahrzeuge zu Stolper- und Rutschunfällen kommen. Beachten Sie daher:
Für weitere Informationen siehe |
Abb. 16 Verhaltensregel beim Einweisen: Stehen Sie beim Einweisen seitlich vom Fahrzeug und geben Sie eindeutige Handzeichen.
Schutz vor Witterungseinflüssen
Findet das Einweisen der Fahrzeuge unter freiem Himmel statt, beachten Sie die folgenden Hinweise.
Beachten Sie, dass Menschen individuell unterschiedlich auf niedrige oder hohe Temperaturen reagieren und passen Sie Ihre Maßnahmen entsprechend an. Auf Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung müssen Sie eventuell weitere Maßnahmen festlegen.
Umgang mit schwierigen Kunden und Kundinnen
In zwischenmenschlichen Beziehungen, so auch zwischen Kundschaft und Beschäftigten, kann es zu Konfliktsituationen kommen, beispielsweise wegen langer Wartezeit zu Stoßzeiten.
Einige Menschen werden aggressiv und reagieren mit verbaler und körperlicher Gewalt, wenn sie sich gekränkt oder angegriffen fühlen.
Menschen wenden eher Gewalt an,
Für einen sicheren Umgang mit schwierigen Kunden bietet sich z.B. ein Deeskalationstraining für Beschäftigte an. Zusätzlich gilt: Lassen Sie sich nicht provozieren, wenden Sie nicht selbst Gewalt an und denken Sie an den Eigenschutz. Ziehen Sie, wenn nötig, die Polizei hinzu.
4.1.2 Vorwäsche und manuelle Wäsche mit dem Hochdruckreiniger
Abb. 17 Sichere Verwendung handgeführter Hochdruckreiniger
Sichere Verwendung handgeführter Hochdruckreiniger
Je nach Düsengeometrie besteht Verletzungsgefahr, wenn der Sprühstrahl aus sehr kurzer Distanz auf den Körper oder das Gesicht gerichtet wird.
Verwenden Sie zur Minimierung des Verletzungsrisikos Flachstrahldüsen in der Sprühlanze.
Beachten Sie zusätzlich die Beschäftigungsbeschränkungen bei Betriebsdrücken über 25 bar.
Für weitere Informationen siehe |
Durch den Rückstoß des Gerätes bei gleichzeitig unsicherem Standplatz oder durch herumliegende Schläuche und Kabel kann es zu Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen kommen. Verwenden Sie Hochdruckreiniger daher nur von einem sicheren Standplatz, z.B. von einem ebenen und festen Untergrund aus, bei Leitern möglichst von einer Podestleiter aus.
Durch eine Schlauchführung, z.B. über einen Galgen, kann das Stolperrisiko deutlich gesenkt werden. Zusätzlich können die Schläuche nicht durch Fahrzeuge überfahren, geklemmt und ggf. beschädigt werden.
Bei andauerndem Halten der Hochdrucklanze besteht durch Hand-Arm-Vibration die Gefährdung von Durchblutungsstörungen der Hände, mit kalten Fingern und Händen als Warnsignal. Zur Reduzierung von Hand-Arm- Schwingungen gibt es schwingungsgedämpfte Sprühlanzen (Herstellerangaben beachten). Zusätzlich kann organisatorisch durch Abwechslung in den Tätigkeiten die Arbeitszeit mit der Sprühlanze reduziert werden. Statten Sie Ihre Beschäftigten mit griffsicheren Schutzhandschuhen, im Winter auch mit zusätzlichen wärmenden Eigenschaften aus.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bieten zum Thema Hand-Arm-Vibration nähere Beratung sowie die Durchführung einer Vibrationsmessung an.
Durch Hochdruckreiniger können zuvor auf das Fahrzeug aufgebrachte Reinigungsmittel bzw. Gefahrstoffe in die Luft gewirbelt werden. Das kann die Atemwege reizen. Auch durch biologische Verunreinigungen im Waschwasser, z.B. bei unzureichender Wasseraufbereitung, können die Atemwege gereizt werden oder sich langfristig Allergien entwickeln. Achten Sie daher darauf, die manuelle Vorwäsche nur mit Frischwasser zu betreiben und nicht im Sprühnebel zu stehen. Achten Sie bei Hochdruckreinigern besonders auf den schnellen und ungehinderten Abzug des Sprühnebels ohne weitere Arbeitsplätze zu beeinflussen.
Für weitere Informationen siehe |
Hochdruckreinigungsgeräte dürfen grundsätzlich nicht in der Nähe von Gleisen mit unter Spannung stehenden Fahrleitungen (Oberleitungen und Stromschienen) eingesetzt werden. Abweichend davon ist der Einsatz möglich, wenn auf Grund der Arbeitsrichtung und der Reichweite der Flüssigkeitsstrahl die unter Spannung stehenden Fahrleitungen nicht erreichen. Beschäftigte müssen über die besonderen Gefährdungen durch Fahrleitungen unterwiesen sein.
Für weitere Informationen siehe |
Lärmschutz
Lärmbelastung durch den Hochdruckreiniger selbst oder beim Auftreffen des Sprühstrahls auf das Fahrzeug, z.B. auf Felgen oder durch in der Nähe des Hochdruckreinigerarbeitsplatzes laufende Maschinen (z.B. Hauptwaschbogen, Hochdruckbogen oder Gebläsetrockner), kann eine erhöhte Lärmbelastung vorhanden sein.
Betreiben Sie daher Lärmschutz.
Dieser beginnt bereits mit der Maschinenauswahl:
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bieten hier nähere Beratung sowie die Durchführung einer Lärmmessung an.
Ab einem Tageslärmexpositionspegel von 80 dB(A) sind Maßnahmen erforderlich, wie z.B. die Angebotsvorsorge beim Betriebsarzt zum Thema Lärm oder die Bereitstellung von Gehörschutz.
Für weitere Informationen siehe |
Reinigung von Spezialfahrzeugen oder Entfernung besonderer Verunreinigungen
Denken Sie bei der Reinigung von Spezialfahrzeugen daran, dass auch durch die Verunreinigungen selbst Gefährdungen entstehen können.
Bei der Reinigung von Baumaschinen können Gefährdungen durch grobe Verunreinigungen, z.B. Wegfliegen von anhaftenden Steinen oder Erdbrocken, entstehen. In diesem Fall sind zusätzliche Schutzmaßnahmen, wie z.B. eine Schutzbrille erforderlich.
Bei der Reinigung von Müllsammelfahrzeugen oder Viehtransportern beispielsweise können erhöhte Mengen von Fäkalverunreinigungen auftreten. Zusätzlich zu den normalen Hygienemaßnahmen nach Kap. 4.3 "Arbeiten mit Kontakt zu Biostoffen" können weitere Maßnahmen nach Gefährdungsbeurteilung erforderlich werden.
Bei besonderen Anbauten an Fahrzeugen, wenn hydraulisch bewegliche Anbauten zur Reinigung geöffnet, angehoben, geschwenkt oder verfahren werden müssen, z.B. bei Straßenunterhaltsfahrzeugen, ist darauf zu achten, dass diese während der Reinigung gesichert sind z.B. mit einem Deckenkran, sodass sie sich nicht unbeabsichtigt bewegen können.
Feuchtarbeit
Durch den Umgang bzw. den Kontakt mit hautbelastenden Stoffen, z.B. mit konzentrierten Reinigungsmitteln zur Vorwäsche oder Insektenlöser, sowie durch Tragen feuchtigkeitsdichter Handschuhe können langfristig Hauterkrankungen und Allergien entstehen.
Beim Umgang mit hautbelastenden Stoffen kann es notwendig sein, Schutzhandschuhe zu tragen. Zu beachten ist, dass die Schutzhandschuhe nur während der unmittelbar hautgefährdenden Tätigkeit getragen werden. Diese Intervalle unvermeidbarer Feuchtarbeit sind auf ein Minimum zu reduzieren oder auf mehrere Beschäftigte zu verteilen um die Exposition für den einzelnen Beschäftigten zu verringern.
Hautschutzplan:
Für hautgefährdende Tätigkeiten sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, einen Hautschutzplan zu erstellen.
Im Hautschutzplan werden die zu verwendenden Schutzhandschuhe, Hautschutzmittel, Hautreinigungs- und Desinfektionsmittel sowie Hautpflegemittel aufgeführt.
Hautschutzmaßnahmen:
Hautbelastung durch | Wirkung | Schutzmaßnahmen |
Kontakt mit Reinigungsmitteln, häufiges und intensives Reinigen der Hände | Irritation der Haut, Entfettung und Austrocknung | Änderung der Arbeitsverfahren, Tragen geeigneter Schutzhandschuhe, Verzicht auf Kombipräparate, Verwendung von Hautschutz-, -reinigungs und -pflegemitteln |
Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen | Wärme- und Feuchtigkeitsstau, Aufquellen der Haut, Verringerung der Barrierewirkung | Verzicht auf flüssigkeitsdichte Handschuhe, kontaktvermeidende Arbeitstechniken anwenden |
Händedesinfektion:
An den Waschbecken sollten separate Spender für Hautreinigungsmittel und evtl.
Desinfektionsmittel vorhanden sein und klar festgelegt werden, wann eine Händedesinfektion erforderlich ist. Eine alleinige Händedesinfektion ist in der Regel hautschonender als die Reinigung.
Es wird daher empfohlen, keine kombinierten Hautreinigungs- und Desinfektionsmittel zu verwenden.
Schutz vor Witterungseinflüssen
Findet die Vorwäsche unter freiem Himmel statt, beachten Sie die Hinweise aus Kap. 4.1.1 "Einweisen der Fahrzeuge".
4.1.3 Nachbehandlung
Bei der manuellen Nachbehandlung der Fahrzeuge halten sich Ihre Beschäftigten in unmittelbarer Nähe zu bewegten Fahrzeugen auf. Dabei besteht die Gefahr angefahren oder überrollt zu werden. Beachten Sie die Verhaltensregeln analog zum Arbeitsplatz Einweiser (Kap. 4.1.1 "Einweisen der Fahrzeuge").
Als Besonderheit bei Waschstraßen ist die rückwärtige Ausfahrt durch eine selbsttätig wirkende Abschalteinrichtung, z.B. eine richtungsabhängige Doppellichtschranke, zu sichern. Der unbefugte Eintritt von Personen in die Waschstraße ist so zu verhindern. Alternativ dazu kann auch eine ständige Überwachung der Waschanlagenausfahrt durch eine Person sichergestellt werden.
Durch die laufenden Maschinen, z.B. Hauptwaschbogen, Hochdruckbogen oder auch Gebläsetrockner, kann eine erhöhte Lärmbelastung vorhanden sein. Als Rangfolge der Maßnahmen zum Lärmschutz gilt:
Für weitere Informationen zum Thema Lärm siehe |
4.2 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
In allen Fahrzeugwaschanlagen werden Gefahrstoffe gehandhabt, meist in Form von Waschchemie.
Die Behältnisse sind z.B. wie folgt gekennzeichnet.
entzündbar |
akut toxisch |
ätzend | akut toxisch reizend sensibilisierend | gewässergefährdend |
Gesundheitsgefahren durch Gefahrstoffe entstehen durch direkten Kontakt bzw. durch Aufnahme in den Körper. Dies kann durch Einatmen von Dämpfen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut erfolgen.
Substitutionsprinzip
Verschaffen Sie sich einen Überblick über alle im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe.
Gehen Sie regelmäßig den Bestand durch und prüfen Sie, ob stark ätzende oder sehr giftige Stoffe durch weniger gefährliche Gefahrstoffe ersetzt werden können.
Dokumentieren Sie diese Prüfung (Substituierungsprüfung).
WICHTIG! |
Auf den Einsatz von Fluss-Säure in der Fahrzeugwäsche ist nach heutigem Stand der Reinigungschemie und der großen Gesundheitsgefahr, die von diesem Stoff ausgeht, ganz zu verzichten. |
Entsorgen Sie nicht mehr benötigte Gefahrstoffe sachgerecht und umweltverträglich.
Beschaffen von Informationen zu den Gefahrstoffen
Fordern Sie zu Gefahrstoffen in Ihrem Betrieb aktuelle Sicherheitsdatenblätter der Hersteller an, und archivieren Sie diese.
So können die Sicherheitsdatenblätter leicht zur Informationsbeschaffung herangezogen werden.
Stoffdatenbanken liefern Hinweise zu Reinstoffen: www.gischem.de |
Erstellen Sie ein Gefahrstoffverzeichnis (Gefahrstoffkataster) und aktualisieren Sie dieses regelmäßig.
Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen
Durch technische und organisatorische Maßnahmen, z.B. technische Absaugung, Lüftungsanlage, muss die Exposition von Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen grundsätzlich verhindert werden.
Kann bei Freisetzung eines Gefahrstoffs, z.B. bei Dosierung oder Leckage, eine kurzzeitige hohe Exposition nicht ausgeschlossen werden, sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer dazu verpflichtet den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zu stellen und für deren Benutzung zu sorgen.
Stellen Sie bei Bedarf zusätzliche Ausstattung zur Ersten Hilfe zur Verfügung (z.B. Augenspüleinrichtungen).
Veranlassen Sie bzw. bieten Sie arbeitsmedizinische Vorsorge an, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, die dies erfordern oder wenn Erkrankungen auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sind. Für weitere Informationen siehe auch Kap. 2.6 "Arbeitsmedizinische Vorsorge".
4.3 Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen
DEFINITION BIOSTOFFE |
Für den Geltungsbereich dieser DGUV Information versteht man unter Biostoffen/biologischen Arbeitsstoffen im Wesentlichen Bakterien, Pilze, Viren und Parasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende und toxische Wirkungen verursachen können. |
Bei Tätigkeiten in Fahrzeugwaschanlagen kommt es über das Fahrzeugwaschwasser zu einem Kontakt mit Biostoffen, denn Biostoffe kommen unter normalen Betriebsbedingungen im Waschwasser sowie in der Umgebungsluft vor. Zu den Tätigkeiten in Fahrzeugwaschanlagen zählen auch Reinigungs-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten.
Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten nach Biostoffverordnung, die keiner Schutzstufe zuzuordnen sind (BioStoffV § 6). Mögliche Gefährdungen durch Infektionserreger oder aufgrund sensibilisierender oder toxischer Wirkungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzuführen, auf deren Grundlage die Schutzmaßnahmen festzulegen und zu ergreifen sind. (BioStoffV § 4).
In Anhang 5.1 "Ergebnisse aus mikrobiologischen Untersuchungen" finden Sie eine Auswertung der Analysen von Luft- und Waschwasserproben an Fahrzeugwaschanlagen. Diese können als Bewertungshilfe herangezogen werden, wenn in einem Betrieb Messergebnisse zu Biostoffen vorliegen.
Für weitere Informationen siehe |
Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie verpflichtet, allgemeine Hygienemaßnahmen festzulegen. Bei allen Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen sind daher mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen nach § 9, Absatz 1 der BioStoffV festzulegen. Weitergehende Schutzmaßnahmen sind nach der jeweiligen betrieblichen Situation auszuwählen und stoff- und arbeitsplatzbezogen anzupassen (siehe Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 500).
Zu den Hygiene- und Schutzmaßnahmen gehören insbesondere:
4.4 Wartung und Instandhaltung
Abb. 18 Fahrzeugwaschanlagen können nur sicher betrieben werden, wenn sie regelmäßig gewartet und instandgehalten werden.
Aufgrund der Komplexität dieser Anlagen bedarf es einer gründlichen Einweisung und Schulung, wobei Instandhaltungsarbeiten am besten durch Fachpersonal durchgeführt werden sollte.
Abb. 19 Bei Betreten der Anlage z.B. für Reparaturen ist vorher der Hauptschalter zu betätigen und gegen Wiedereinschalten zu sichern, z.B. mittels abschließbarem Hauptschalter.
Das bloße Betätigen des Not-Aus gilt nicht als ausreichende Sicherung gegen Wiedereinschalten.
Unser Tipp: Tragen Sie den Schlüssel des Hauptschalters bei sich, solange Sie sich in der Anlage aufhalten. So können nur Sie diese auch wieder in Gang setzen.
Bei Arbeiten an Portalen oder anderen hochgelegenen Teilen der Waschanlage sind, wie in Kap. 3.3.5 "Aufstiege, Leitern" beschrieben, geeignete Aufstiegshilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sorgen Sie bei Arbeiten in der Höhe auch für eine adäquate Absturzsicherung. Dabei sind technische Lösungen, wie z.B. Gerüste mit Geländern, vorrangig zu Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zu verwenden.
Nach der Reinigung des Schlammfanges sind umgehend die Abdeckungen wiedereinzusetzen um der Stolpergefahr entgegenzuwirken.
Arbeiten in Behältern und engen Räumen sind gefährlich, z.B. durch den möglichen Sauerstoffmangel aufgrund mangelhafter Durchlüftung und dem Vorhandensein von Fäulnisgasen. Bei einem Unfall ist die Rettung schwierig durch den engen Zugang und den zu überwindenden Höhenunterschied bei der Rettung.
Arbeiten in Behältern und engen Räumen und fachgerechte Entsorgung des Schlammfanginhaltes sollten daher nur durch Fachfirmen durchgeführt werden.
Für weitere Informationen siehe |
4.5 Arbeiten in der Nähe von Fahrleitungen
Bei Arbeiten zur Wäsche von Schienenfahrzeugen in der Nähe von Oberleitungen oder bei seitlicher Stromschiene müssen die Beschäftigten speziell über Gefährdungen aus dem elektrischen Bahnbetrieb unterwiesen werden. Zu den Unterweisungsinhalten gehört insbesondere:
Die Unterweisung darf nur von Personen durchgeführt werden, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen die Gefahren durch Fahrleitungsanlagen kennen und beurteilen können. Elektrofachkräfte aus den Bereichen Oberleitungsanlagen und Stromschienenanlagen erfüllen diese Anforderungen.
Für weitere Informationen siehe |
4.6 Arbeiten mit handgeführten Einbürsten-Waschanlagen
Handgeführte Einbürsten-Waschanlagen können mit verschiedenen Antriebsarten ausgestattet sein. Bei dieselbefeuerten ist auf eine ausreichende Zu- und Abluft zu achten, bei elektrisch betriebenen auf die Kabelführung und die mögliche Stolpergefahr.
Achten Sie bei der Beschaffung darauf, dass der Hersteller mittels EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bescheinigt, dass die Maschine die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllt.
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der Sprache des Landes, in dem die Maschine in Betrieb genommen wird, beigefügt sein.
Achten Sie darauf, dass Ihnen bei Auslieferung alle diese Dokumente zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Auswahl von Betriebsmitteln müssen Sie vor der Anschaffung eine Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung erstellen. Beziehen Sie ggf. Fachleute im Betrieb mit ein.
Für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bleibt grundsätzlich die Pflicht, für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln und Maschinen zu sorgen. Prüfen Sie Ihren Aufbewahrungsort, ob die Einbürsten-Waschanlage dort gegen Wegrollen gesichert und windgeschützt gelagert werden kann. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, bevor Sie die Maschine in Betrieb nehmen an Hand Ihrer Betriebsanweisung für diese Maschine, z.B. im Verbot der Nutzung bei Wind oder auf abschüssigen Geländen.
4.7 Verwaltungstätigkeiten
4.7.1 Büroarbeiten
Gestalten Sie Ihre Büroarbeitsplätze ergonomisch, indem Sie z.B. Arbeitstische mit genügend Ablagefläche und individuell einstellbare Bürodrehstühle beschaffen. Richten Sie die Arbeitsplätze so ein, dass das Licht von der Seite kommt und achten Sie bei der Beschaffung von Bildschirmen auf die Blendfreiheit um störende Reflexionen zu vermeiden. Die Bildschirmarbeit sollte durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden können (Mischtätigkeit). Achten Sie auf eine sichere Kabelführen zu diversen elektrischen Geräten um Stolperstellen zu vermeiden.
Für weitere Informationen siehe |
4.7.2 Umgang mit Zahlungsmitteln, Verhalten bei Raubüberfall
Ein griffbereiter Geldbestand kann einen Anreiz zum Überfall darstellen. Sorgen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer dafür, dass der Geldbestand in der Kasse einen Höchstbetrag, der sich z.B. am erforderlichen Wechselgeldbetrag orientiert, nicht übersteigt. Schöpfen Sie regelmäßig den Geldbestand ab und verwahren Sie die Einnahmen sicher in einem Tresor, z.B. mit Möglichkeit des Geldeinwurfes.
Führen Sie die Bearbeitung des Bargeldes, z.B. zählen, sortieren, bündeln, in einem Raum durch, der währenddessen nicht durch Unbefugte betreten oder eingesehen werden kann.
Der Geldtransport zur Bank sollte durch ein Werttransportunternehmen erfolgen. Ist dies nicht möglich, sollten beim Geldtransport folgende Regeln beachtet werden:
Trainieren Sie mit Ihren Beschäftigten das richtige ruhigdefensive Verhalten bei einem Raubüberfall um körperliche Verletzungen zu verhindern und erstellen Sie einen Notfallplan zum Vorgehen nach einem Raubüberfall.
Für die Betreuung von Betroffenen nach Gewaltereignissen gibt es unterschiedliche Konzepte bei den verschiedenen Unfallversicherungsträgern. Bitte informieren Sie sich über die Regelungen bei Ihrem Unfallversicherungsträger.
Für weitere Informationen siehe |
Anhang |
5.1 Ergebnisse aus mikrobiologischen Untersuchungen
Material und Methoden
Insgesamt wurden im Auswertungszeitraum von 20002001 Proben (Luft- und Waschwasserproben) aus 21 Fahrzeugwaschanlagen am Institut für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Alte Heerstraße 111, 53757 St. Augustin, analysiert.
Die vorgestellten Daten stammen aus der IFA Expositionsdatenbank "Messdaten zur Exposition gegenüber Gefahrstoffen am Arbeitsplatz" - MEGA. Seit 2000 werden dort alle Daten zu Biostoffen dokumentiert. Die Ermittlung der Daten erfolgt im Rahmen des Messsystems der Unfallversicherungsträger zur Gefährdungsermittlung - MGU.
Die Probennahmen erfolgten in Portalwaschanlagen und Waschstraßen für PKW, Nutzfahrzeuge und Bahnen. An den Waschanlagen kamen zur Wasseraufbereitung zum Einsatz: verschiedene Arten der Filtration, Ozonierung, Bestrahlung mit UV-Licht, Belebtschlammbecken.
Biostoffe in Fahrzeugwaschanlagen
In der folgenden Tabelle sind die Gesamtkoloniezahlen für Bakterien, Schimmelpilze und Hefen in Luft- und Wasserproben zusammengefasst, die im oben genannten Zeitraum erfasst wurden.
Die Ergebnisse basieren auf der Auswertung von annähernd 1.250 Luft- und Waschwasserproben.
Dargestellt sind Durchschnittswerte (Mittelwert und Median) sowie Minimal- und Maximalwerte.
Bakterien | ||
Waschwasserprobe [KBE/mL] n = 2.331 | Luftprobe [KBE/m3] n = 262 | |
Mittelwerta) | 9,80×10 6 | 8.671 |
Medianb) | 5,00×10 6 | 1.321 |
Maximum | 2,33×10 8 | 5,46×10 4 |
Minimum | 130 | 28 |
Schimmelpilze | ||
Waschwasserprobe [KBE/mL] n = 218 | Luftprobe [KBE/m3] n =220 | |
Mittelwerta) | 409 | 7.708 |
Medianb) | 20 | 907 |
Maximum | 2,80×10 4 | 5,68×10 5 |
Minimum | 3 | 10 |
Hefen | ||
Waschwasserprobe [KBE/mL] n = 142 | Luftprobe [KBE/m3] n = 69 | |
Mittelwerta) | 130 | 145 |
Medianb) | 41 | 30 |
Maximum | 3.333 | 790 |
Minimum | 3 | 10 |
Beurteilungsmaßstab nach TrinkwV: 100 KBE/ml Beurteilungsmaßstab nach ÖNORM B 5107 (2004): 100.000 KBE/ml | ||
a) Mittelwert = arithmetischer Mittelwert
b) Der Median ist der mittlere Wert (Zentralwert) einer aufsteigend oder absteigend geordneten Zahlenreihe. Somit liegen 50 % der Werte unter dem Zentralwert und 50 % darüber. Im Unterschied zum Mittelwert fallen bei der Heranziehung des Medians extreme Ausreißer nach oben oder unten (Maximal-, bzw. Minimalwerte) nicht ins Gewicht. Daher ist die Betrachtungsweise des Medians von Vorteil, wenn nur wenige Daten und/oder große Schwankungen bei den Ergebnissen vorliegen. Da dies bei mikrobiologischen Ergebnissen häufig der Fall ist, kommt dem Median eine große Bedeutung zu. |
Zur Beurteilung von Biostoff-Messungen stehen keine Grenz- oder Richtwerte für die biologische Belastung an Fahrzeugwaschanlagen zur Verfügung.
Die Angaben aus vorstehender Tabelle oder einige Messergebnisse können jedoch für eine Einschätzung der Gefährdung herangezogen werden.
Liegen Messungen zu Biostoffen in einem Betrieb vor, kann die Tabelle beispielsweise zu Vergleichszwecken für eine Einschätzung herangezogen werden.
Zusätzlich kann sie zur Überprüfung von eingeleiteten Maßnahmen, z.B. Reinigungsmaßnahmen oder Desinfektion, genutzt werden.
Die Ergebnisse sind nicht als Vorgaben oder Empfehlungen für die mikrobielle Situation an Fahrzeugwaschanlagen zu verstehen. Die ÖNORM B 5107 von 2004 gibt den Richtwert einer Gesamtkeimzahl von höchstens 100.000 KBE/mL an. Auch dieser Wert kann zur Orientierung herangezogen werden.
Organismenlisten
Diese Auflistung gibt einen Überblick über die mittels Kultivierungsverfahren am häufigsten nachgewiesenen Bakterien und Schimmelpilze in Betriebsproben von Waschwasser und in der Luft im Arbeitsbereich.
Die Ergebnisse können zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung herangezogen werden.
Mittels Kultivierungsverfahren können nur wachstumsfähige Organismen auf dem jeweiligen Nährmedium nachgewiesen werden. Das Ergebnis einer solchen Untersuchung wird als Gesamtkoloniezahl bezeichnet. Es ist jedoch nicht möglich, alle vermehrungsfähigen Mikroorganismen in einer Probe mit dieser Methode nachzuweisen.
Die Luftproben wurden in Arbeitsbereichen von Fahrzeugwaschanlagen genommen. Nicht in allen untersuchten Anlagen wurden sowohl Luftproben als auch Wasserproben genommen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Luft- und Waschwasserproben ist deshalb nicht zwangsläufig gegeben.
Die Auflistung der Mikroorganismen erfolgt getrennt nach Bakterien- und Schimmelpilzarten alphabetisch und in Häufigkeitskategorien.
Hefen wurden nicht näher identifiziert.
+++ | = sehr häufig | 15-mal oder häufiger nachgewiesen |
++ | = häufig | 10-15 mal nachgewiesen |
+ | = selten | Weniger als 10-mal nachgewiesen |
In der Liste werden nur solche Organismen aufgeführt, die in mindestens drei Proben nachgewiesen wurden.
Weiterhin erfolgen die Angaben zum natürlichen Vorkommen der Mikroorganismen. Wie der Auflistung zu entnehmen ist, handelt es sich fast ausnahmslos um weitverbreitete Bakterien und Schimmelpilze aus der Umwelt (Wasser, Boden, Luft) oder vom Menschen (z.B. Abschilferung der Haut), die den Risikogruppen 1 und 2 zugeordnet sind. "Klassische Krankheitserreger", z.B. Legionellen nach dem Infektionsschutzgesetz, konnten nicht nachgewiesen werden.
Erläuterungen zu den folgenden Tabellen:
( ) = bei den in Klammern befindlichen Namen handelt es sich um ältere Bezeichnungen oder Synonyme des jeweiligen Organismus.
sp. = Abkürzung für Spezies; umfasst mehrere Arten, die in unterschiedlichen Risikogruppen eingestuft sein können.
Art Bakterien | Vorkommen in | natürliches Vorkommen | ||||
Wasser | Luft | |||||
Aerococcus urinae | ++ | Urogenital-Trakt, Umwelt | ||||
Aeromonas hydrophila | ++ | |||||
Aeromonas sp. | + | |||||
Bacillus cereus | ++ | ubiquitär, Boden | ||||
Bacillus subtilis | + | |||||
Brevibacillus brevis (Bacillus brevis) | ++ | Boden | ||||
Brevundimonas diminuta (Pseudomonas diminuta) | + | Wasser | ||||
Brevundimonas vesicularis (Pseudomonas vesicularis) | ++ | Boden, Wasser | ||||
Chryseobacterium meningosepticum (Flavobacterium meningosepticum) | + | |||||
Coliforme Bakterien | + | |||||
Corynebacterium propinquum | + | Haut, Schleimhaut | ||||
Enterococcus faecium | + | |||||
Kytococcus sedentarius (Micrococcus sedentarius) | ++ | ++ | Boden, Wasser, Haut | |||
Leifsonia aquatica (Corynebacterium aquaticum) | + | |||||
Micrococcus luteus | + | ubiquitär, typischer Luftkeim | ||||
Micrococcus lylae | + | Boden, Wasser, Haut | ||||
Mycobacterium fortuitum-Gruppe | ++ | |||||
Mycobacterium gordonae | + | Trink- und Prozesswasser, Umwelt, Schleimhäute, Darm, Urogenital-Trakt | ||||
Mycobacterium sp. | + | Trink- und Prozesswasser | ||||
Mykobakterien, ubiquitäre | +++ | Boden, Trink- und Prozesswasser; einige Arten pathogen | ||||
Ochrobactrum anthropi | +++ | ubiquitär, Wasser, Boden; Entzündungserreger | ||||
Pasteurella sp. | + | |||||
Pseudomonas aeruginosa | + | Wasser, Boden; Entzündungserreger | ||||
Pseudomonas alcaligenes | +++ | + | ubiquitär, Wasser | |||
Pseudomonas fluorescens | + | ubiquitär, Wasser | ||||
Pseudomonas mendocina | + | |||||
Pseudomonas oleovorans oleovorans (Pseudomonas pseudoalcaligenes) | +++ | ubiquitär, Wasser | ||||
Pseudomonas putida | + | ubiquitär, Wasser | ||||
Pseudomonas sp. | + | ubiquitär, Wasser, Boden | ||||
Pseudomonas stutzeri | + | |||||
Rhizobium radiobacter (Agrobacterium radiobacter, Agrobacterium tumefaciens) | + | |||||
Shewanella putrefaciens (Alteromonas putrefaciens) | +++ | ubiquitär | ||||
Sphingomonas paucimobilis | ++ | Boden | ||||
Streptococcus porcinus | + | |||||
Art Schimmelpilze | ||||||
Acremonium sp. | + | Boden, Blätter, Heu | ||||
Alternaria sp. | + | ubiquitär, Boden, Pflanzen, Lebensmittel | ||||
Aspergillus fumigatus | +++ | Boden, Kompost | ||||
Aspergillus niger | +++ | ubiquitär, Boden, Pflanzen | ||||
Aspergillus versicolor | +++ | ubiquitär, Boden, Innenraumbelastung | ||||
Aureobasidium pullulans | + | ubiquitär, Pflanzen, Lebensmittel | ||||
Botrytis cinerea | +++ | Pflanzenmaterial, Weintrauben (Edelfäule) | ||||
Botrytis sp. | + | |||||
Cladosporium sp. | + | +++ | ubiquitär, typisch für Außenluft | |||
Epicoccum nigrum | + | |||||
Eurotium spp. | +++ | ubiquitär, Boden, Innenraumbelastung | ||||
Fusarium sp. | + | Pflanzen, Boden, feuchte Umgebung | ||||
Hefen sp. | +++ | |||||
Penicillium sp. | +++ | ubiquitär, feuchte Umgebung | ||||
Phoma sp. | + | ubiquitär, Boden, Pflanzen, feuchte Innenräume | ||||
"Schwarze Hefen" (Gruppe)* | +++ | |||||
Trichoderma sp. | + | ubiquitär, Boden, Pflanzen, Holz, Innenraum, Lebensmittel | ||||
* Der Begriff "Schwarze Hefen" fasst verschiedene Pilz-Gattungen zusammen wie z.B. Aureobasidium und Cladosporium. |
Summenhäufigkeitsverteilung von Biostoffen in Waschwasser und Luftproben
Summenhäufigkeitsverteilung Bakterien im Waschwasser
Summenhäufigkeitsverteilung Schimmelpilze im Waschwasser
Hinweis: das 50. Perzentil gibt den mittleren Wert (auch Median) einer Datenreihe an; d. h. die Hälfte der Proben liegt unterhalb dieses Wertes, die andere Hälfte darüber.
In Deutschland gibt es keinen Grenz- oder Richtwert für die mikrobielle Belastung von Waschwasser an Fahrzeugwaschanlagen. Zur Orientierung kann jedoch der Richtwert einer Gesamtkeimzahl aus ÖNORM B 5107 von 2004 von höchstens 100.000 KBE/mL für Bakterien herangezogen werden.
Die Auswertung von annähernd 350 Betriebsproben über das IFA zeigt, dass mit Blick auf Schimmelpilze mehr als 50 % der Proben Werte unter 100 KBE/mL aufwiesen und damit in einem sehr niedrigen Bereich lagen.
Für Bakterien zeigt der Median, dass 50 % der Proben unterhalb von 7×10 6 KBE/mL lagen.
Im Waschwasser von Fahrzeugwaschanlagen wurden überwiegend solche Bakterien gefunden, die dort oder in der Umwelt üblicherweise vorkommen. Nur in sehr geringer Zahl wurden Bakterien nachgewiesen, die bei immungeschwächten Personen zu Erkrankungen führen können.
In 50 % der Untersuchungen betrugen die Bakterienkonzentrationen in der Luft im Arbeitsbereich mehr als 1.000 KBE/m3. Spätestens bei Bakterienkonzentrationen von mehr als 10.000 KBE/m3 sollten geeignete Maßnahmen, z.B. bei der Aufbereitung des Waschwassers, getroffen werden um die mikrobielle Belastung der Luft am Arbeitsplatz zu reduzieren. Solche Konzentrationen lagen in ca. 20 % der untersuchten Luftproben vor.
Mit Blick auf Schimmelpilze sollten bei Konzentrationen, die einen Median von 1.000 KBE/m3 überschreiten, Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität des Waschwassers ergriffen werden. Gilt das für Werte, die einen Median von 1.000 KBE/m3 deutlich überschreiten - dieser Sachverhalt war bei etwa 5 % der Proben gegeben - sollten auch in diesem Fall Maßnahmen zur Verbesserung der hygienischen Qualität des Waschwassers, wie z.B. UV-Bestrahlung, Ozonierung oder Zugabe von Konservierungsmitteln, ergriffen werden.
Bakterien und Schimmelpilze in der Luft in Fahrzeugwaschanlagen
Hinweis: das 50. Perzentil gibt den mittleren Wert (auch Median) einer Datenreihe an; d. h. die Hälfte der Proben liegt unterhalb dieses Wertes, die andere Hälfte darüber.
5.2 Betriebsanweisung Flüssigkeitsstrahler
5.3 Auflistung gängiger prüfpflichtiger Arbeitsmittel und Einrichtungen
Nr | Gegenstand | Normen, Richtlinien, Vorgaben, Vereinbarung | Prüfung auf | Intervalle in Monaten | Betreiberprüfung | Sicherheitstechnische Prüfung | ||
bP/ SK | SV | ZÜS | ||||||
1 | Waschanlage | BetrSichV, DIN 24446 | Sicherheitsgerechte Aufstellung, Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen | Vor der ersten Inbetriebnahme | x | |||
Sicherheitseinrichtungen, Sicherheitseinrichtungen an Selbstbedienungswaschanlagen auf Wirksamkeit | gemäß Gefährdungsbeurteilung | x | ||||||
2 | Beleuchtung | DGUV Vorschrift 3, DGUV Vorschrift 4, DIN VDE 0105-100, DIN VDE 0100-559 (Leuchten und Beleuchtungsanlagen), EnWG | ordnungsgemäßer Zustand, Sichtprüfung, Prüfung durch Messen. | 48 Monate | x | |||
3 | Feuerlöscher | BetrSichV, ASR A2.2, DIN 14406-4 | Funktionstüchtigkeit, Innere Prüfung | 24 Monate, Innere Prüfung 5 Jahre | x | |||
Feuerlöscher | Vorhanden an vorgesehener Stelle (Piktogramm), frei sichtbar, frei zugängig, unbenutzt, Einfache Sichtkontrollen | gemäß Gefährdungsbeurteilung | x | |||||
4 | Druckbehälter (z.B. Gastank, Kompressor) | BetrSichV | betriebssicherer Zustand | 48 Monate | x | |||
5 | Flüssigkeitsstrahler (Hochdruckreiniger) | BetrSichV, DGUV Regel 100-500 DGUV Regel 100-501 Kap. 2.36 | betriebssicherer Zustand | Vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen von Teilen, die die Sicherheit beeinflussen, nach einer Betriebsunterbrechung von mehr als 6 Monaten, mind. alle 12 Monate | x | |||
6 | Elektroverteilung, ortsfeste elektrische Betriebsmittel z.B. Ladegerät Reinigungsmaschine | BetrSichV; DIN VDE 0100-600, DIN VDE 0105-100, DGUV Vorschrift 3, DGUV Vorschrift 4 | ordnungsgemäßen Zustand Prüfung: vor jeder Inbetriebnahme und bei Erweiterung oder Änderungen mind. alle 4 Jahre | 48 Monate | x | |||
7 | Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel | DGUV Vorschrift 3, DGUV Vorschrift 4, DIN VDE 0701- 0702, BetrSichV, DIN VDE 0105- 100; VDE 0113-1; TRBS 1201 Anhang | ordnungsgemäßen Zustand, Sichtprüfung, Prüfung durch Messen.
Prüfung:
| Gefährdungsbeurteilung; bei Fehlerquote < 2 %: in allen Betriebsstätten außerhalb von Büros: 1 mal pro Jahr in Büros: alle 2 Jahre | x | |||
8 | Leitern/Tritte | BetrSichV, TRBS 2121 | Ordnungsgemäßer Zustand, Sichtprüfung | Gefährdungsbeurteilung | x | |||
9 | Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter (RCDs in Elektroverteilungen) | ArbSchG; BetrSichV; DIN VDE 0100-600, DIN VDE 0105-100, DGUV Vorschrift 3, DGUV Vorschrift 4, EnWG | Auf einwandfreie Funktion durch Messen des Auslösestroms und der Auslösezeit im Rahmen der DGUV Vorschrift 3-Prüfung. | 48 Monate | x | |||
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter (RCDs in Elektroverteilungen) | ArbSchG; BetrSichV; TRBS; DIN VDE 0100-600, DIN VDE 0105-100, DGUV Vorschrift 3, DGUV Vorschrift 4, EnWG | Auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung (erproben, soweit vom Hersteller nicht abweichend vorgegeben), | 6 Monate | x | ||||
10 | Treppen | ASR A1.8 | Oberflächen trittsicher, rutschhemmend, unbeschädigt. Handlauf unbeschädigt | Gefährdungsbeurteilung | x | |||
11 | Reinigungsmaschine | BetrSichV | vor jeder Inbetriebnahme Maschine auf Betriebssicherheit überprüfen Ladegerät auf Schäden kontrollieren | Gefährdungsbeurteilung | x | |||
12 | kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (z.B. Eingangstüren, Dreh- oder Schiebetüren, Rampentore, Gittertore, Rolltore) | ASR A1.7 | Sicherheitseinrichtungen Verschleiß, Korrosion Beschädigungen Gängigkeit/Funktionsfähigkeit Fangvorrichtungen | 12 Monate | x | |||
13 | Brandschutztüren, Brandschutzschiebetore | ASR A1.7 | Sicherheitseinrichtungen Verschleiß, Korrosion Beschädigungen Gängigkeit/Funktionsfähigkeit Fangvorrichtungen | 12 Monate | x | |||
14 | Abwasser- anlagen/-leitungen | WHG, Landeswassergesetze, kommunale Abwassersatzung | Beschaffenheit, Dichtheit der Leitungen Prüfung: individuell zu ermitteln. Grundlage ist die kommunale Abwassersatzung | individuell | x | x |
5.4 Normenverzeichnis
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, www.beuth.de, bzw. Österreichisches Normungsinstitut (ON), Heinestraße 38, A-1020 Wien, www.onnorm.at
Bildnachweis
Abb. 1, 2, 8-13, 15, 16 links: © DGUV
Abb. 3, 4, 6, 17: © Alfred Kärcher SE & CO. KG
Abb. 5, 7, 16 rechts, 19: © Otto Christ AG
Abb. 14, 18: © WashTec Claening Technology GmbH
ENDE |