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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I
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DGUV Information 214-010 / BGI 800 - Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 04/2001; 07/2006; 01/2008; 2013; 03/2019)



Archiv: 2013

Einführung

Jahr für Jahr werden Hilfeleistungen bei Pannen, Unfällen, Havarien in großer Zahl von Serviceunternehmen (Pannenhilfsdiensten, Reifendiensten, Automobilclubs, Abschlepp- und Bergungsunternehmen, Kfz-Werkstätten) durchgeführt.

Solche Arbeiten an liegengebliebenen oder verunfallten Fahrzeugen gehören zu den gefährlichen Arbeiten, weil sie meistens im Gefahrenbereich des

fließenden Verkehrs durchgeführt werden müssen. Auch wenn sich die große Mehrheit der sich einer Pannen-/ Unfallstelle (Einsatzstelle) annähernden Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer richtig bzw. für die dort Beschäftigten unkritisch verhält, so können doch diejenigen Fahrerinnen und Fahrer, die unkonzentriert, übermüdet, aggressiv oder in der diffizilen Verkehrssituation überfordert sind, zur tödlichen Gefahr werden.

Daher ist es für den Personenkreis, der Pannen-/Unfallhilfsarbeiten durchführt, überlebenswichtig, sich und andere Beteiligte situationsangepasst optimal zu sichern. Jeder Einsatzfall ist anders gelagert, weshalb nicht jede der Sicherungsmaßnahmen in allen Situationen gleichermaßen ausreichend und sinnvoll sein kann. Auch vermeintlich gleich gelagerte Standard-Hilfeleistungen können sich als höchst unterschiedlich darstellen: Wo das Nachfüllen von Kraftstoff auf einem Parkplatz neben einer wenig befahrenen Kreisstraße eine sichere Angelegenheit sein kann, da kann die gleiche Hilfeleistung in einem stark befahrenen Tunnel mit Gegenverkehr in höchstem Maße kritisch werden.

Abb. 1 Pannenhilfe mit tragischen Folgen


Faktoren, die eine Hilfsmaßnahme wesentlich beeinflussen und bei jedem Einsatz anders sein können, sollen hier exemplarisch aufgeführt werden:

Viele Probleme, die bei einem Einsatz auftreten, können aber durch eine gute Organisation im Vorfeld vermieden, Gefährdungen minimiert werden. Geeignete Einsatzfahrzeuge, geeignetes Werkzeug, ausgebildetes Personal, gute Ortskenntnisse, mitgeführte Hilfsmittel, z.B. Betriebsstoffe, Öle, Beleuchtungsmöglichkeiten, Unterstellheber und - besonders wichtig - geeignetes und richtig eingesetztes Absicherungsmaterial, verbessern die Qualität der Hilfe vor Ort, verkürzen die Aufenthaltsdauer des Einsatzpersonals im Gefahrenbereich des Straßenverkehrs und tragen so zur Sicherheit der Beschäftigten bei.

Der wichtigste Grundsatz lautet:

Personenschutz geht vor Sachschutz!

Weil das Risiko mit zunehmender Verweildauer stark ansteigt, ist die Einsatzzeit im Gefahrenbereich auf das kürzestmögliche Maß zu beschränken!

Diese DGUV Information gibt Hinweise für die Vorbereitung und die sichere Durchführung von Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten und konkretisiert die Absicherung von Einsatzstellen anhand von Beispielen (Regelplänen).

Sie enthält weiterhin Angaben für die Ausbildung und Unterweisung der Beschäftigten, für deren Ausstattung mit persönlichen Schutzausrüstungen, für die Eignung und Ausrüstung der Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschleppfahrzeuge und beinhaltet eine Muster-Checkliste für eine systematische Informationsaufnahme für Pannen-/ Unfallhilfe.

Bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften für die Ausrüstung von Einsatzfahrzeugen (Pannenhilfsfahrzeugen) oder die Absicherung von liegengebliebenen Fahrzeugen bleiben hiervon unberührt.

1 Begriffsbestimmungen

Abb. 2 Abschleppwagen (Unterfahrlift (AWU))


Abb. 3 Bergungsfahrzeug
(LKW für Fahrgastbeförderung (LFB), mit Kran (LFBK))


Abb. 4 Fahrzeug mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung technischer Störungen an Ort und Stelle (Sonstiges Kfz Werkstattwagen (SKW))

Abb. 5 Fahrzeug mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung von Reifenpannen an Ort und Stelle (Sonstiges Kfz Werkstattwagen (SKW))


2 Verantwortung des Unternehmens und der Beschäftigten

2.1 Grundsätzliches

Nach den einschlägigen Gesetzen und Unfallverhütungsvorschriften ist die Arbeitssicherheit eine wesentliche unternehmerische Aufgabe. Die Unternehmerin oder der Unternehmer trägt hierfür die Verantwortung, ebenso aber auch alle Beschäftigten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Zusammenhang mit einer zu erbringenden Dienstleistung.

2.2 Unternehmerpflichten

2.2.1 Allgemeine Unternehmerpflichten

Im Rahmen der Unternehmerpflichten zu veranlassende Maßnahmen nach den §§ 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und § 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind insbesondere:

2.2.2 Gefährdungsbeurteilung

Wer ein Unternehmen führt, ist nach den Bestimmungen des § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen Gefährdungen) durchzuführen. Ziel ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden oder die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Die Gefährdungsbeurteilung und die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ist in geeigneter Form zu dokumentieren (§ 6 Arbeitsschutzgesetz).

2.2.3 Betriebsanweisungen

Zur Verhütung von Unfällen und zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren beim Einsatz von Fahrzeugen und zur Absicherung von Einsatzstellen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Diese sind den Beschäftigten in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Betriebsanweisungen werden unter anderem gefordert in der DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte", DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" und in der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge". Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind auch die vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen zu beachten.

2.3 Arbeitnehmerpflichten

Beschäftigte haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen.

Dabei haben sie insbesondere zu beachten:

Beschäftigte haben vor der Benutzung von Einsatzfahrzeugen zu überprüfen, ob sicherheitstechnische Mängel an Absicherungsmaterial oder Arbeitsmitteln vorliegen.

Einrichtungen und Arbeitsstoffe dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen oder, falls dies nicht möglich ist, der/dem Vorgesetzten zu melden.

Die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen sind zu benutzen.

3 Informationsaufnahme

Für den reibungslosen Ablauf von Hilfsmaßnahmen ist die Informationsaufnahme von entscheidender Bedeutung. Je besser der Kenntnisstand des Einsatzpersonals ist, umso schneller und sicherer ist die Durchführung der Hilfe.

Die Zeit, die für die Gewinnung wertvoller Informationen im Büro oder im Callcenter bei der Aufnahme investiert wird, verringert die Aufenthaltsdauer des Einsatzpersonals an der Einsatzstelle oft um ein Vielfaches. Der Einsatz wird mit steigender Qualität der Informationen besser planbar.

Es sollte für die Informationsaufnahme sichergestellt sein, dass Notrufe in den gängigen Fremdsprachen entgegengenommen werden können. Personen, die Informationen aufnehmen, sollten fachlich geeignet sein:

Informationen, die bei jeder Meldung abgefragt werden sollten, sind beispielhaft im Anhang 1 aufgeführt und können als Grundlage für eine individuelle Checkliste herangezogen werden.

Abschließend können den Betroffenen Sicherheitshinweise entsprechend der Gefahrenlage gegeben werden (siehe Anhang 2).

4 Voraussetzungen und Einsatzbereitschaft für die Hilfsmaßnahmen

Für eine schnelle und sichere Durchführung der Hilfsmaßnahmen müssen neben der Einsatzbereitschaft verschiedene Voraussetzungen der Einsatzfahrzeuge und der Ausrüstung erfüllt sein.

4.1 Eignung der Fahrzeuge

4.1.1 Anerkennung

Grundvoraussetzung für den Einsatz der Fahrzeuge ist deren Anerkennung als Pannenhilfsfahrzeug im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO. Diese DGUV Information empfiehlt zusätzliche Fahrzeugausrüstungen, um die Arbeitssicherheit zu erhöhen.

Nach den "Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung von Pannenhilfsfahrzeugen" (VkBl 1997, S. 472) sind als Pannenhilfsfahrzeuge im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO anzuerkennen:

  1. Abschleppwagen
  2. Bergungsfahrzeuge
  3. Fahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung technischer Störungen an Ort und Stelle
  4. Fahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung von Reifenpannen an Ort und Stelle.

In den Richtlinien werden die Anerkennungsvoraussetzungen für Pannenhilfsfahrzeuge aufgeführt sowie die Ausrüstungsgegenstände für die unter den Nummern 3 und 4 genannten Fahrzeuge aufgelistet.

4.1.2 Lichttechnische Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge

Wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, sind die Einsatzfahrzeuge mit mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) nach § 52 Abs. 4 StVZO auszurüsten. Diese Kennleuchten müssen eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO haben und der ECE-Regelung 65 bzw. den Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile (TA) Nr. 13 entsprechen. Es ist sicherzustellen, dass diese Kennleuchten nicht durch Fahrzeugaufbauten oder Fahrzeugteile verdeckt werden oder ihre Warnwirkung eingeschränkt wird.

Zusätzlich sollen Einsatzfahrzeuge mit weiteren lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein. Diese können sein:

Abb. 6 Alle Warnleuchten bzw. Blinkleuchten müssen eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO haben (kenntlich gemacht durch ein Prüfzeichen)


Leuchten in (Doppel-) Blitztechnik haben eine bessere Warnwirkung und sollten deshalb bevorzugt eingesetzt werden. Hiermit kann der Verkehr weithin sichtbar auf die Einsatzstelle aufmerksam gemacht werden. Dabei ist es wichtig, die am Fahrzeug anzubringenden lichttechnischen Einrichtungen (Rundumlicht, Warnleuchten) möglichst hoch auf dem Fahrzeugdach zu montieren, damit sie möglichst nicht durch andere Fahrzeuge verdeckt werden können (Abb. 7 und 8).

Abb. 7 Teleskopierbare, weit sichtbare Warnleuchten


An der Front montierte gelbe Blitzkennleuchten mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind für Pannenhilfsfahrzeuge nicht erlaubt.

Abb. 8 Warnleuchten in Doppelblitztechnik


4.1.3 Konturmarkierung

Fahrzeuge der Klasse N (LKW) mit einer zulässigen Gesamtmasse von > 7,5 t (Erstzulassung 01.11.2013) müssen mit einer retroreflektierenden Konturmarkierung ausgestattet sein. Retroreflektierende Konturmarkierungen dienen der früheren und besseren Erkennbarkeit der Einsatzfahrzeuge durch sich annähernde Verkehrsbeteiligte bei Dunkelheit bzw. Dämmerung. Sie sind nachgewiesenermaßen sehr wirksam und haben hohes Unfallvermeidungspotenzial.

Mit retroreflektierenden Markierungen in Form von Streifen- oder Konturmarkierungen kann die gesamte Länge, Breite und gegebenenfalls Höhe des Fahrzeugs kenntlich gemacht werden. Dies ist für die Einsatzfahrzeuge, die für Bergungs- und Abschlepparbeiten häufig quer zur Längsrichtung des fließenden Verkehrs positioniert werden müssen, von besonderer Bedeutung.

Eine Konturmarkierung ist auch für Einsatzfahrzeuge zulässig, für die eine solche Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist (§ 53 Abs. 10 StVZO). Sie muss den Bestimmungen der ECE- Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger vom 15. Juni 2015 entsprechen. Für die Anbringung gilt ECE-Regelung Nr. 48 vom 08.10.2016.

Abb. 9 Konturmarkierung


Abb. 10 Beleuchtung der Konturmarkierung mit einer Taschenlampe bei Nacht


Für Fahrzeuge der Klassen M 1 (PKW) und O 1 (Anhänger bis 750 kg zGM) ist sie nicht zulässig.

4.1.4 Absicherungsmaterial

In den Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung von Pannenhilfsfahrzeugen sind die Anerkennungsvoraussetzungen für Pannenhilfsfahrzeuge sowie die Ausrüstungsgegenstände und das Absicherungsmaterial für die Fahrzeuge (Nr. 3 und 4 der Richtlinie) aufgeführt.

Abschleppwagen (Nr. 1 der Richtlinien) oder Bergungsfahrzeuge (Nr. 2), mit denen Einsatzarbeiten im Sinne dieser DGUV Information durchgeführt werden, sind ebenfalls mit Absicherungsmaterial auszurüsten:

Leitkegel (Zeichen 610) müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel" (TL-Leitkegel), herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Abteilung Straßenbau, entsprechen.
Hierin sind z.B. Größen, Gewichte und Rückstrahlwerte festgelegt.

Für eine der Gefährdungssituation entsprechende Absicherung sollten alle Einsatzfahrzeuge - unbeschadet der in den Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung an Pannenhilfsfahrzeugen geforderten Ausrüstungsgegenstände - wie folgt bestückt sein, wobei nach der Art des Einsatzfahrzeuges zu unterscheiden ist:

Einsatzfahrzeuge über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und alle KastenwagenEinsatzfahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (ausgenommen Kastenwagen)
  • 1 Warnflagge weißrot gestreift
  • 3 Warndreiecke
  • 5 Warnleuchten (siehe dazu Abschnitt 4.1.2)
  • 10 Leitkegel, davon mindestens 5 Leitkegel 750 mm hoch
  • 1 Warnflagge weißrot gestreift
  • 3 Warndreiecke
  • 3 Warnleuchten (siehe dazu Abschnitt 4.1.2)
  • 5 Leitkegel


Abb. 11 Transportkarre für Leitkegel


Mit Hilfe von Transporteinrichtungen (Abb. 11) kann die Handhabung des Absicherungsmaterials erleichtert und dadurch die Zeit für den Auf- und Abbau verringert werden.

4.1.5 Weitere Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Betriebs- und Hilfsstoffe

Einsatzfahrzeuge müssen stets einsatzbereit sein. Erfahrungsgemäß sind folgende Positionen für den Einsatz notwendig:

4.2 Regelmäßige Prüfungen

Die Betriebssicherheit der Einsatzfahrzeuge muss sichergestellt sein durch:

Nach § 3 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu recherchieren. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihr/ihm beauftragten Personen (zur Prüfung befähigte Personen) zu erfüllen haben.

Für einige Arbeitsmittel sind nachfolgend die Rechtsgrundlagen der erforderlichen Prüfungen angegeben, die als Stand der Technik zu beachten sind

4.3 Persönliche Schutzausrüstungen

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen müssen zur Verfügung stehen und getragen werden.

Bei Nässe

Gemäß DIN EN 343:2010-05, Schutzkleidung - Schutz gegen Regen, siehe auch DGUV Regel 112-198 "Benutzung von Schutzkleidung".

Bei Kälte

Gemäß DIN EN 342:2018-01, Schutzkleidung - Kleidungssysteme und Kleidungsstücke zum Schutz gegen Kälte, siehe auch DGUV Regel 112-198 "Benutzung von Schutzkleidung".


Die betreffende Wetter-/Kälteschutzkleidung muss stets auch DIN EN ISO 20471 entsprechen, es sei denn, sie wird als Unterkleidung unter der entsprechenden Warnkleidung getragen.

Abb. 12 Warnkleidung mit Kälteschutzeigenschaften


4.4 Einsatzvoraussetzungen und Vorbereitungen

5 Durchführung des Einsatzes

Die Fahrzeuge müssen jederzeit einsatzbereit sein. Einsatzbereitschaft setzt voraus, dass die Einsatzfahrzeuge sofort nach der Rückkehr von einem Einsatz wieder für den nächsten vorbereitet werden. Dies gilt besonders für das Absicherungsmaterial.

Soweit nachfolgend Vorgaben für das Verhalten am Einsatzort gegeben werden, handelt es sich um Maßnahmen, die auf allgemeinen Erfahrungen basieren. Situationsabhängig kann auch eine stark hiervon abweichende Vorgehensweise erforderlich sein.

Bei unklarem Meldebild, bei Verkehrsgefährdung, Verzögerungen oder Behinderungen soll Meldung an die Polizei und/oder die Autobahn-/ Straßenmeisterei gegeben werden, um von dort Unterstützung zu bekommen, z.B. in Form von verkehrslenkenden Maßnahmen. Unter bestimmten Bedingungen kann es notwendig bzw. anzuraten sein, mit mehreren Beschäftigten, gegebenenfalls auch mit mehreren Einsatzfahrzeugen, auszurücken, wie z.B. bei:

5.1 Anfahrt zur Einsatzstelle

Vor Antritt der Fahrt muss die Warnkleidung angelegt sein!

Bei der Annäherung an die Einsatzstelle ist der nachfolgende fließende Verkehr rechtzeitig auf die Gefahrensituation aufmerksam zu machen

Bei der Annäherung ist die Situation vor Ort zu erfassen. Es ist insbesondere auf Sichteinschränkungen durch Kurven, Kuppen oder Ablenkungen durch Lichtzeichen zu achten, um die Absicherung der Einsatzstelle entsprechend darauf abzustimmen.

Darüber hinaus ist zu prüfen:

Steht das Pannen-/Unfallfahrzeug so, dass es einen Fahrstreifen einengt oder teilweise sperrt, ist die Polizei und/oder die Autobahn-/Straßenmeisterei umgehend zu informieren.

5.2 Abstellen des Einsatzfahrzeuges, Prüfen der durchgeführten Maßnahmen

  1. Bei Annäherung sofort - soweit nicht schon bei der Anfahrt erfolgt - gelbes Blinklicht (Rundumlicht) und andere am Einsatzfahrzeug vorhandene Warnleuchten einschalten. Bei Erreichen der Einsatzstelle zusätzlich die Warnblinkanlage einschalten und bei abgestelltem Einsatzfahrzeug während der gesamten Aufenthaltsdauer an der Einsatzstelle eingeschaltet lassen, bei Dunkelheit auch das Standlicht.
  2. Das Einsatzfahrzeug hinter dem Pannen-/Unfallfahrzeug abstellen (der nachfolgende Verkehr erreicht zuerst das Einsatzfahrzeug). Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Einsatzfahrzeuges vor dem Pannenfahrzeug zu einer geringeren Gefährdung führt (Regelplan V). Auf Autobahnen und Schnellstraßen sollte zwischen Einsatz- und Pannen-/Unfallfahrzeug ein Abstand von zirka 20 m eingehalten werden. Beim Abstellen ist darauf zu achten, dass die gelenkten Räder so eingeschlagen werden, dass im Falle der Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder einer anderen Verkehrsteilnehmerin das Einsatzfahrzeug zum Fahrbahnrand gelenkt wird.
  3. Prüfen, ob ein Warndreieck in ausreichender Entfernung aufgestellt ist.
  4. Prüfen, ob das Pannen-/Unfallfahrzeug von der Fahrbahn entfernt werden kann, z.B.

Im Gefahrenbereich des fließenden Verkehrs sind grundsätzlich nur solche Arbeiten durchzuführen, die weniger Zeit in Anspruch nehmen als eine Entfernung aus dem Gefahrenbereich oder die der Vorbereitung des Transport- oder Abschleppvorganges dienen. Alle weitergehenden Arbeiten sind in den verkehrsarmen Bereich der Parkplätze etc. zu verlegen.

5.3 Absicherung der Einsatzstelle

Zur Absicherung der Einsatzstelle sind Leitkegel (Lübecker Hüte), (Doppel-) Blitzleuchten und Warndreiecke aufzustellen.

Nach § 45 Abs. 7 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeuges und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

Das Absicherungsmaterial ist so aufzustellen, dass es durch den vorbeifahrenden Verkehr nicht umgeworfen werden kann, z.B. durch Luftzug.

Die nachfolgend beschriebenen und in den Regelplänen im Anhang 3 dargestellten Einsatzsituationen stellen typische Beispiele dar. Die aufgezeigten Absicherungen sind lediglich als Empfehlungen zu verstehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, die Verantwortung des Einsatzpersonals bleibt hiervon unberührt.

So vielfältig wie die Einsatzsituationen sein können, so individuell sind die Absicherungsmaßnahmen der Situation anzupassen.

Absicherungsmaßnahmen sind von einer Fülle von Einflussfaktoren abhängig, wie insbesondere der Straßenart, dem Straßenverlauf, dem Fahrbahnquerschnitt, dem Vorhandensein von Seitenstreifen, den Sichtverhältnissen, der Fahrbahnbeschaffenheit, der Stausituation, der Größe des Hindernisses, der Beeinträchtigung des Verkehrsflusses durch das Hindernis usw.

Nach der Absicherung und vor Aufnahme der Arbeiten ist der auf die Einsatzstelle zurollende Verkehr zu beobachten und erforderlichenfalls eine Veränderung der Absicherung vorzunehmen.

Beispiele:

Das Absicherungsmaterial sollte in einer Flucht stehen und in etwa gleich großen Abständen aufgebaut werden, um zu vermeiden, dass Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer verwirrt werden und an falscher Stelle durch die Absicherung fahren.

Eine Beeinträchtigung der verbleibenden Fahrstreifen durch Absicherungsmaterial ist in jedem Fall zu vermeiden. Daher sind Leitkegel, Leuchten und Warndreiecke immer entlang der Fahrstreifenbegrenzungslinien auf der verkehrsabgewandten Seite zu positionieren.

Abb. 13 Absicherung einer Einsatzstelle


In Bereichen, die sich mit eigenen Mitteln (Positionieren des Einsatzfahrzeuges und Verwendung des Absicherungsmaterials) nicht ausreichend gegen Gefahren des fließenden Verkehrs absichern lassen oder in denen die Durchführung der Absicherungsmaßnahmen zu gefährlich wäre, darf nicht ohne weitergehende, verkehrslenkende Absicherungsmaßnahmen gearbeitet werden. Solche Maßnahmen sind unverzüglich über die Polizei, Autobahn-/Straßenmeisterei oder auf andere geeignete Art in die Wege zu leiten.

Auf eine Absicherung in dem wie in den Regelplänen im Anhang 3 beschriebenen Umfang kann teilweise verzichtet werden, sofern

Die nach § 15 der StVO vorgeschriebene Absicherung bleibt hiervon unberührt.

Die Lage eines Pannen-/Unfallfahrzeuges kann es erforderlich machen, dieses unabhängig von Art und Umfang der Hilfsmaßnahme in einen gesicherten Bereich (z.B. auf einen Parkplatz) abzuschleppen. Ist das Fahrzeug noch aus eigener Kraft rollfähig und befindet sich ein Parkplatz, eine Abfahrt, eine Pannenbucht oder Ähnliches in der Nähe, ist zu veranlassen, dass es dorthin verbracht wird. Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist z.B. im Falle einer Reifenpanne ein Felgenschaden in Kauf zu nehmen.

5.4 Verhalten an der Einsatzstelle

5.4.1 Allgemeine Verhaltensregeln

Einsätze zur Pannen-/Unfallhilfe und zur Bergung bzw. zum Abschleppen/ Verladen von Fahrzeugen sind so unterschiedlich, dass nur für Teilbereiche allgemein gültige Regeln aufgestellt bzw. bestehende Regeln herangezogen werden können. Viele dieser Einsätze zählen zu den gefährlichen Arbeiten, vor allem auf Grund der Gefährdung durch den fließenden Verkehr. Entscheidend für die Sicherheit ist überlegtes und sicherheitsbewusstes Vorgehen des Einsatzpersonals an der Einsatzstelle. Der in der Einführung genannte Grundsatz ist von solcher Wichtigkeit, dass er hier noch einmal zu wiederholen ist:

Personenschutz geht vor Sachschutz!


Unter Personenschutz ist sowohl der Schutz der eigenen Person als auch derjenige anderer Personen (insbesondere der Insassen der Pannen- bzw. Unfallfahrzeuge) zu verstehen.

Deshalb ist der fließende Verkehr stets im Auge zu behalten und ein möglicher Fluchtweg zu sichern. Dieses gilt auch, wenn Arbeiten auf der Ladefläche eines Einsatzfahrzeugs oder im Innern eines Werkstattwagens durchgeführt werden.

Die Fahrzeuginsassen sollten wenn möglich hinter die Schutzplanke geschickt werden, auf jeden Fall sind sie vom Betreten der Fahrbahn und des Seitenstreifens abzuhalten.

Leisten Fahrzeuginsassen Hilfe, z.B. Verkehrsbeobachtung oder Warnung des fließenden Verkehrs, so sollte darauf geachtet werden, dass diese Warnkleidung tragen, gegebenenfalls sollten ihnen verfügbare Warnwesten leihweise ausgehändigt werden.

5.4.2 Persönliche Sicherheitsmaßnahmen

Bei allen Arbeiten ist nach Möglichkeit der fließende Verkehr zu beobachten.

Es sind mögliche Fluchtwege ausfindig zu machen, um bei drohender Gefahr ausweichen zu können.

Das Einsatzpersonal sollte immer auf der dem Verkehr abgewandten Seite gehen, d. h. beim nach vorne oder nach hinten Laufen hinter der Schutzplanke oder zumindest neben dem Fahrzeug (auf der dem Verkehr abgewandten Seite) bleiben. Weiterhin sollte es sich immer neben und nicht zwischen den Fahrzeugen bewegen.

5.5 Einsatzarbeiten

5.5.1 Einsatzzeitbegrenzung

Im Verkehrsraum von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen dürfen Instandsetzungsarbeiten, die eine vorhersehbare Einsatzzeit vor Ort von mehr als 30 Minuten erfordern, nicht durchgeführt werden, es sei denn, die vorbereitenden Maßnahmen zum Abschleppen/Verladen wären zeitlich aufwändiger als die Instandsetzungsmaßnahme selbst. Restriktivere behördliche Vorschriften oder Auflagen bleiben hiervon unberührt.

5.5.2 Einsatz von Arbeitsleuchten

Wenn es die Lichtverhältnisse erfordern, sind Arbeitsleuchten einzusetzen.

Eingesetzte Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen dürfen bei Einsatzarbeiten nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Sie dürfen nicht während der Fahrt eingeschaltet werden.

5.5.3 Instandsetzungsarbeiten

Instandsetzungsarbeiten dürfen nur unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Regeln - insbesondere der DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung" - sowie der jeweiligen Betriebsanleitung des Fahrzeugs und der sicherheitstechnischen Hinweise der Hersteller durchgeführt werden.

Sichern gegen Wegrollen

Bevor mit Instandsetzungsarbeiten begonnen wird, ist zu prüfen, ob das Pannen-/Unfallfahrzeug gegen Wegrollen ausreichend gesichert ist, erforderlichenfalls sind Maßnahmen durchzuführen; diese sind:

Sichern angehobener bzw. gekippter Fahrzeuge und Fahrzeugteile

An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn diese gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind. Dabei sind die Bodenverhältnisse vor Ort zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass der Boden unter der Abstützung ausreichend fest ist. Erforderlichenfalls sind Unterstellheber (Wagenheber) bzw. Unterstellböcke zur Vergrößerung der Aufstandsfläche - entsprechend der Tragfähigkeit des Bodens - zu unterlegen. Unter angehobenen oder gekippten Fahrzeugteilen, z.B. nach dem Anheben mit einem Wagenheber, darf erst gearbeitet werden, wenn diese gegen unbeabsichtigtes Absinken formschlüssig gesichert sind.

Starthilfe

Beim Anklemmen von Starthilfeeinrichtungen oder Messgeräten ist die Minusleitung als letzter Kontakt möglichst weit entfernt von den Akkumulatoren und unterhalb der Gasaustrittsöffnungen an einem gut leitenden Massepunkt am Fahrzeug, zum Beispiel am Motorblock, anzulegen, da durch Knallgasentwicklung und Lichtbogenbildung am Kontakt Explosionsgefahr bestehen könnte. Hat das Fahrzeug einen so genannten massefreien Rahmen, ist der Kontakt nach den Vorgaben des Herstellers herzustellen. Beim Abklemmen ist zuerst die Minusleitung zu lösen.

Betanken

Beim Betanken von Fahrzeugen sind Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen durchzuführen, wie z.B.:

Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen

Bei Fahrzeugen mit Autogasanlagen sind vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten die Entnahmeventile zu schließen und die Leitungen durch Betreiben des Motors (wenn möglich) zu entleeren. Für die durchzuführenden Arbeiten müssen die Beschäftigten entsprechend qualifiziert bzw. unterwiesen sein.

Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltanlagen

Für die durchzuführenden Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltanlagen müssen Pannenhelfer gemäß DGUV Information 200-005 "Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen" qualifiziert sein. Vorgaben und Hinweise der Fahrzeughersteller, insbesondere bei Bergungsmaßnahmen, sind zu beachten.

Falls erforderlich ist das HV-System freizuschalten (siehe auch VDA FAQ- Liste Unfallhilfe und Bergen bei Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen (FAQ)).

Arbeiten in der Nähe von Freileitungen

Müssen Instandsetzungsarbeiten oder Bergungsarbeiten in der Nähe von Freileitungen durchgeführt werden, so sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

Nennspannung
(Volt)
Sicherheitsabstand
(Meter)
bis 1000V1,0 m
über 1 kV
bis 110 kV
3,0 m
über 110 kV
bis 220 kV
4,0 m
über 220 kV
bis 300 kV
5,0 m
bei unbekannter Nennspannung5,0 m


5.5.4 Bergungsarbeiten

Die Bergung von Fahrzeugen darf nur von geschultem oder eingewiesenem Personal durchgeführt werden.

In der Regel sind für die Durchführung der Bergung Spezialkenntnisse notwendig. Bei Unklarheiten sind vor der Durchführung Erkundigungen z.B. bei Herstellern, Sachverständigen einzuholen.

Beim Ziehen von Fahrzeugen mit Winden oder mittels Seilen, Ketten dürfen sich im Gefahrenbereich der Zugmittel keine Personen aufhalten. Einsatzfahrzeuge sind dabei gegen Kippen, Umstürzen, Wegrollen oder Wegrutschen zu sichern. Dies gilt auch für das Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen. Greift der Ablauf der Bergung in den Straßenverkehr ein oder ergeben sich gefährliche Situationen für Dritte, so muss der Ablauf mit Polizei und/oder Autobahn-/Straßenmeisterei abgesprochen werden.

5.5.5 Abschlepparbeiten

Werden Pannen-/Unfallfahrzeuge abgeschleppt, müssen sie mit dem Zugfahrzeug sicher verbunden sein.

Falls möglich, sind Abschleppstangen zu verwenden. Die Abschleppstangen sind mit einer geeigneten Einrichtung, z.B. Unterstellbock, so am Pannen-/ Unfallfahrzeug zu positionieren, dass sich beim Heranfahren des Einsatzfahrzeuges niemand zwischen den Fahrzeugen aufhalten muss.

Beim Einsatz von Seilen ist auf die zulässige Belastbarkeit zu achten. Seile dürfen nicht beschädigt sein. Für das Schleppen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen mit mehr als 4000 kg zulässiger Gesamtmasse sind Seile nicht zulässig.

Wird ein Fahrzeug auf der Autobahn abgeschleppt, ist diese bei der nächsten Abfahrt zu verlassen (siehe § 15a StVO). Mit einem abzuschleppenden Fahrzeug darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge die Warnblinkanlage einzuschalten. Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

5.5.6 Abtransport von Fahrzeugen

Werden Fahrzeuge verladen, so sind sie gegen Herabfallen besonders zu sichern. Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist und unnötige Lärmentwicklung vermieden wird.

Beim Transport sind die höchstzulässigen Abmessungen - insbesondere in Bezug auf Breite und Höhe - zu beachten.

Die Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die selbst oder deren Ladung überbreit oder überlang sind, ist in § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und in den "Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen" zu § 32 StVZO für den Verkehr auf öffentlichen Straßen geregelt.

Beim Abschleppen von Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen sind unbedingt die Herstellervorgaben (siehe z.B. Betriebsanleitung) zu beachten.

6 Ausbildung und Unterweisung der Beschäftigten

6.1 Regelmäßige Unterweisung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterweisen. Diese Unterweisung ist zu dokumentieren. Nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Beschäftigten außerdem darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden.

6.2 Umgang mit technischen Geräten

Für den Umgang mit technischen Geräten wie Bergekran, Ladekran, Seilwinde, Hubbrille, verfahrbarem Plateau, Bergehilfsmitteln, z.B. Umlenkrollen, fordern die Betriebssicherheitsverordnung sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften die Ausbildung und Einweisung des Einsatzpersonals.

6.2.1 Umgang mit Seil- und Bergewinden, Hubbrillen und Hebeeinrichtungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Betätigen der Winden nur Personen beauftragen, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind (§ 24 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte").

6.2.2 Umgang mit Kranen (Abschlepp-, Berge-, Ladekranen)

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführerin/Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Personen beschäftigen,

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und der Unternehmerin/dem Unternehmer ihre Befähigung hierzu nachgewiesen haben und
  4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen (§ 29 Abs.1 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane").

Die Beauftragung zum selbstständigen Führen muss durch die Unternehmerin oder den Unternehmer schriftlich erfolgen.

Die Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit diesen technischen Einrichtungen müssen vor dem ersten Einsatz praktisch geübt werden.

Für die Bergung von Fahrzeugen sollte das Einsatzpersonal Bergelehrgänge absolvieren, die bei vielen Verbänden und Institutionen angeboten werden."Neulinge" sollten von erfahrenen Beschäftigten eingearbeitet werden.

Das Einsatzpersonal muss die einzelnen Anschlagmittel, z.B. Seile, Ketten, Hebebänder, kennen und beurteilen können, welche (situationsabhängig) zur Bergung einzusetzen sind.

6.3 Absicherung der Einsatzstellen

Das Einsatzpersonal muss die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung kennen und darüber hinaus in der Lage sein, zusätzliches Absicherungsmaterial richtig und situationsgerecht einzusetzen. Hierzu gehört auch die richtige Handhabung des Absicherungsmaterials, z.B. Zusammenschalten von Blitzleuchten, Aufstellen und Positionieren von Warnleuchten.

6.4 Ladungssicherung

Beim Abtransport müssen Pannen- oder Unfallfahrzeuge richtig gesichert werden. Kenntnisse der Zurrkräfte, Zurrmittel (Seile, Zurrgurte, Ketten) sowie der Sicherungsmethoden (formschlüssige, kraftschlüssige Sicherung) sind für das Einsatzpersonal unerlässlich.

6.5 Instandsetzungsarbeiten

Insbesondere bei der Pannen-/Unfallhilfe sollte das Einsatzpersonal im Kraftfahrzeughandwerk ausgebildet und in die Tätigkeiten eingewiesen sein. Nur so kann gewährleistet werden, dass Instandsetzungsarbeiten schnell, sicher und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben durchgeführt, die Zeitvorgaben (siehe Abschnitt 5.5.1) eingehalten und die Verkehrsbeeinträchtigungen auf ein Minimum reduziert werden.

An sicherheitsrelevanten Teilen, z.B. Lenkung, Bremse, darf nur dafür ausgebildetes Einsatzpersonal Arbeiten durchführen.

Das Einsatzpersonal muss die für die Durchführung der Pannen-/Unfallhilfe zutreffenden Vorschriften und Regeln, insbesondere die DGUV Regel 109-009 "Fahrzeug-Instandhaltung", kennen.

6.6 Umgang mit Betroffenen

Da Betroffene je nach Lage und Situation behilflich, aber auch störend und gefährdend sein können, sollte das Einsatzpersonal darauf geschult und vorbereitet werden, wie im Einzelfall mit solchen Personen umgegangen werden kann.

Auf der Grundlage der Vorkommnisse können in den Pannenhilfs-, Abschlepp- und Bergungsunternehmen individuelle Strategien mit Hilfe von Fachleuten entwickelt werden.

Durch klare Anweisungen, unterstützt durch Handzettel, die an die Betroffenen ausgegeben werden, könnten die Helferinnen und Helfer zu konkretem Verhalten auffordern, z.B. zur Beobachtung des fließenden Verkehrs von sicherer Position aus.

6.7 Besondere Vorschriften der StVO und StVZO

Das Einsatzpersonal muss die wichtigsten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts kennen, insbesondere folgende:

§ 15 StVO Liegenbleiben von Fahrzeugen

§ 15a StVO Abschleppen von Fahrzeugen

§ 17 StVO Beleuchtung

§ 22 StVO Ladung

§ 35 Abs. 6 StVO Sonderrechte

§ 38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

§ 53a StVZO Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage


.

Informationsaufnahme für die Pannenhilfe/Unfallhilfe (Checkliste)Anhang 1


1 Ereignis
Panne [ ]Unfall [ ]Sonstiges [ ]
2 Anrufer
Datum/Uhrzeit:
Name:
Organisation/Behörde:
Name des Hilfe Suchenden und dessen Aufenthaltsort (falls abweichend von der Einsatzstelle):
3 Einsatzstelle
Straße, km-Stein, BAB-Nr.:
Fahrtrichtung:
Standstreifen [ ] Fahrstreifen [ ] Parkplatz [ ] Rasthof [ ] Autohof [ ]
PLZ/Ortsangaben:
Ergänzende Angaben zum Standort:
Verkehrsgefährdung: [ ] ja [ ] neinUmweltgefährdung: [ ] ja [ ] nein
Markante topografische Orientierungspunkte (z.B. Sendemast):
4 Schadensfahrzeug
Fahrzeugart:
Hersteller:
Typ/Modell/Ausführung:
Amtl. Kennzeichen:
Farbe/Beschriftung:
Zusäzlich bei Schwerfahrzeugen
Fahrgestellnummer:
Erstzulassung:
Zul. Gesamtgewicht:
5 Schadensart
Möglichst genaue Pannen-/Schadensbeschreibung:
Unfall/Bergung (welcher Schadensumfang ist zu erwarten):
Rollfähig: [ ] ja [ ] nein
6 Sonstiges
Ort und Rückrufnummer des Hilfesuchenden:
Bei Bussen:
Personentransport erforderlich: [ ] ja [ ] nein Anzahl der Insassen:
Medizinische Probleme (z.B. Insulinpatienten):
Bei Gefahrguttransportern:
Gefahrgut (Gefahrenkennzeichnung/Stoff-Nr.):
Zusatzangaben für eine reibungslose Abwicklung der Hilfeleistung:
7 Kundenwunsch
Firma/Werkstatt:
Hersteller:
Kreditkartenorganisation/Zahlungsart:
Versicherung:
Automobilclub:
Sonstiges:


.

Sicherheitshinweise für BetroffeneAnhang 2



.

RegelpläneAnhang 3


Vorschläge für die Absicherung von Einsatzstellen

Regelpläne I bis VI

Die nachfolgend beschriebenen Regelpläne stellen typische Beispiele dar.

Die aufgezeigten Absicherungen sind lediglich als Empfehlungen zu verstehen.

Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, die Verantwortung des Einsatzpersonals bleibt hiervon unberührt.

Die Darstellung ist zur Verdeutlichung der räumlichen Entfernungen nicht maßstäblich.

Regelplan I - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle


Regelplan II - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle


Regelplan III - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle


Regelplan IV - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle


Regelplan V - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle


Regelplan VI - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle



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InformationsgrundlagenAnhang 4


1. Gesetze/Verordnungen

2. Vorschriften, Regeln und Informationen fair Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

DGUV Vorschriften

DGUV Regeln

DGUV Informationen

3. DIN EN-Normen, ECE-Regelungen und technische Anforderungen

Bezugsquelle:
Buchhandel oder Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

4. Technische Lieferbedingungen

Bezugsquelle:
Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen e. V.


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