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Regelwerk; BGI / DGUV-I
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BGI 800 / DGUV Information 214-010 - Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 04/2001; 07/2006; 01/2008; 2013 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 01/2008PDF-Datei öffnen

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere der beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Diese BG-Information 800 ist in das Sammelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommen und kann bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bezogen werden.

Einführung

Bild 1 Pannenhilfe mit tragischen Folgen

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Jahr für Jahr werden Hilfeleistungen bei Pannen, Unfällen, Havarien in großer Zahl von Serviceunternehmen (Pannenhilfsdiensten, Reifendiensten, Automobilclubs, Abschlepp- und Bergungsunternehmen, Kfz-Werkstätten) durchgeführt.

Solche Arbeiten an liegen gebliebenen oder verunfallten Fahrzeugen gehören zu den gefährlichen Arbeiten, weil sie meistens im Gefahrenbereich des fließenden Verkehrs durchgeführt werden müssen. Auch wenn sich die große Mehrheit der sich einer Pannen-/Unfallstelle (Einsatzstelle) annähernden Verkehrsteilnehmer richtig bzw. für die dort Beschäftigten unkritisch verhält, so können doch die Kraftfahrzeugführer, die unkonzentriert, übermüdet, aggressiv oder in der diffizilen Verkehrssituation überfordert sind, zur tödlichen Gefahr werden.

Daher ist es für den Personenkreis, der Pannen-/Unfallhilfsarbeiten durchführt, überlebenswichtig, sich und andere Beteiligte situationsangepasst optimal zu sichern. Jeder Einsatzfall ist anders gelagert, weshalb nicht jede der Sicherungsmaßnahmen in allen Situationen gleichermaßen ausreichend und sinnvoll sein kann. Auch vermeintlich gleich gelagerte Standard-Hilfeleistungen können sich als höchst unterschiedlich darstellen: Wo das Nachfüllen von Kraftstoff auf einem Parkplatz neben einer wenig befahrenen Kreisstraße eine sichere Angelegenheit sein kann, da kann die gleiche Hilfeleistung in einem stark befahrenen Tunnel mit Gegenverkehr in höchstem Maße kritisch werden.

Viele Probleme, die bei einem Einsatz auftreten, können aber durch eine gute Organisation im Vorfeld vermieden, Gefährdungen minimiert werden. Geeignete Einsatzfahrzeuge, geeignetes Werkzeug, ausgebildetes Personal, gute Ortskenntnisse, mitgeführte Hilfsmaterialien, z.B. Betriebsstoffe, Öle, Beleuchtungsmöglichkeiten, Unterstellheber und - ganz besonders wichtig - geeignetes und richtig eingesetztes Absicherungsmaterial, verbessern die Qualität der Hilfe vor Ort, verkürzen die Aufenthaltsdauer des Einsatzpersonals im Gefahrenbereich des Straßenverkehrs und tragen so zur Sicherheit der Beschäftigten bei.

Faktoren, die eine Hilfsmaßnahme wesentlich beeinflussen und bei jedem Einsatz anders sein können, sollen hier exemplarisch aufgeführt werden:

Diese BG-Information gibt Hinweise für die Vorbereitung und die sichere Durchführung von Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten und konkretisiert die Absicherung von Einsatzstellen anhand von Beispielen (Regelplänen).

Sie enthält weiterhin Angaben für die Ausbildung und Unterweisung der Beschäftigten, für deren Ausstattung mit persönlichen Schutzausrüstungen, für die Eignung und Ausrüstung der Pannenhilfs-, Bergungs- und Abschleppfahrzeuge und hat eine Muster-Checkliste für eine systematische Informationsaufnahme für Pannen-/Unfallhilfe zum Inhalt.

Bestehende straßenverkehrsrechtliche Vorschriften für die Ausrüstung von Einsatzfahrzeugen (Pannenhilfsfahrzeugen) oder die Absicherung von liegen gebliebenen Fahrzeugen bleiben hiervon unberührt.

Der wichtigste Grundsatz lautet:

Personenschutz geht vor Sachschutz!

Weil das Risiko mit zunehmender Verweildauer stark ansteigt, ist die Einsatzzeit im Gefahrenbereich auf das kürzestmögliche Maß zu beschränken!

1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

Einsatzstellen
Einsatzstellen sind die Stellen, an denen Pannen-/Unfallhilfe bzw. Bergungs-/Abschlepparbeiten durchgeführt werden.

Einsatzarbeiten
Einsatzarbeiten sind Arbeiten zur Pannen-/Unfallhilfe und Bergungs-/Abschlepparbeiten.

Pannen-/Unfallhilfe (Hilfsmaßnahmen)
Hilfsmaßnahmen sind alle Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Roll- bzw. Betriebsfähigkeit von Fahrzeugen führen, die deren Weiterbetrieb ermöglichen oder die zu einer Entfernung aus dem Verkehrsraum erforderlich sind.

Einsatzfahrzeuge
Einsatzfahrzeuge sind folgende Pannenhilfsfahrzeuge (siehe auch "Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung von Pannenhilfsfahrzeugen" zu § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO):

(1) Abschleppwagen

(2) Bergungsfahrzeuge

(3) Fahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung technischer Störungen an Ort und Stelle

(4) Fahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung von Reifenpannen an Ort und Stelle

Verkehrsraum
Zum Verkehrsraum gehören die Fahrstreifen, Seitenstreifen und Haltebuchten.

Instandsetzungsarbeiten
Instandsetzungsarbeiten sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes. Die Instandsetzung umfasst alle Arbeiten zur Wiederherstellung des verkehrssicheren, ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustandes von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.

Hierzu zählen auch Teilinstandsetzungsarbeiten, die in Form der Nothilfe dazu dienen, das Pannen-/Unfallfahrzeug soweit wieder einsatzbereit zu machen, dass es von der Einsatzstelle entfernt bzw. in die Werkstatt verbracht werden kann.

Bergungsmaßnahmen
Unter Bergung wird das Aufrichten und/ oder Herausziehen festsitzender Fahrzeuge verstanden.

Abschleppen
Dem Begriff Abschleppen liegt der Nothilfegedanke zugrunde. Hierunter ist das Verbringen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder einer Fahrzeugkombination von der Fahrbahn oder von anderen Stellen, z.B. vom Hof, der Garage oder der Verwahrstelle, zum möglichst nahe gelegenen, geeigneten Bestimmungsort zu verstehen.

Schleppen
Jede Tätigkeit, die nicht unter den Nothilfegedanken des Abschleppens fällt, ist genehmigungspflichtiges Schleppen im Sinne des § 33 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - unabhängig davon, ob das Fahrzeug betriebsunfähig oder betriebsfähig ist.

2 Verantwortung

2.1 Grundsätzliches

Nach den einschlägigen Gesetzen und Unfallverhütungsvorschriften ist die Arbeitssicherheit eine wesentliche unternehmerische Aufgabe. Der Unternehmer bzw. Vorgesetzte trägt hierfür die Verantwortung, aber auch jeder Arbeitnehmer (Beschäftigte) trägt Verantwortung im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben in Zusammenhang mit einer zu erbringenden Dienstleistung.

2.2 Unternehmerpflichten

2.2.1 Allgemeine Unternehmerpflichten

Die vom Unternehmer (Arbeitgeber) nach den §§ 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zur Erfüllung seiner Unternehmerpflichten zu veranlassenden Maßnahmen sind insbesondere

2.2.2 Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer (Arbeitgeber) ist nach den Bestimmungen des § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen Gefährdungen) durchzuführen. Ziel ist es, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden oder die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Die Gefährdungsbeurteilung und die Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen ist in geeigneter Form zu dokumentieren (§ 6 Arbeitsschutzgesetz).

2.2.3 Betriebsanweisungen

Zur Verhütung von Unfällen und zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren beim Einsatz von Fahrzeugen und zur Absicherung von Einsatzstellen hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Diese sind den Arbeitnehmern (Beschäftigten) in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen. Betriebsanweisungen werden unter anderem gefordert in den Unfallverhütungsvorschriften "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8), "Krane" (BGV D6), "Fahrzeuge" (BGV D29). Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sind in der Regel auch die vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen zu beachten.

2.3 Arbeitnehmerpflichten

Arbeitnehmer (Beschäftigte) haben die der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen.

Dabei haben sie insbesondere zu beachten

Arbeitnehmer (Beschäftigte) haben vor der Benutzung von Einsatzfahrzeugen, Absicherungsmaterial und Arbeitsmitteln zu überprüfen, ob sicherheitstechnische Mängel vorliegen.

Einrichtungen und Arbeitsstoffe dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, andernfalls ist dies dem Vorgesetzten zu melden.

Die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen sind zu benutzen.

3 Informationsaufnahme

Für den reibungslosen Ablauf von Hilfsmaßnahmen ist die Informationsaufnahme von entscheidender Bedeutung. Je besser der Kenntnisstand des Einsatzpersonals ist, umso schneller und sicherer ist die Durchführung der Hilfe.

Die Zeit, die für die Gewinnung wertvoller Informationen im Büro oder im Callcenter bei der Aufnahme investiert wird, verringert die Aufenthaltsdauer des Einsatzpersonals an der Einsatzstelle um ein Vielfaches. Der Einsatz wird mit steigender Qualität der Informationen besser planbar.

Es sollte für die Informationsaufnahme sichergestellt sein, dass Notrufe in den gängigsten Fremdsprachen entgegengenommen werden können.

Personen, die Informationen aufnehmen, sollten fachlich geeignet sein:

Informationen, die bei jeder Meldung abgefragt werden sollten, sind beispielhaft im Anhang 1 aufgeführt und können als Grundlage für eine individuelle Checkliste herangezogen werden.

4 Voraussetzungen und Einsatzbereitschaft für die Hilfsmaßnahmen

Für eine schnelle und sichere Durchführung der Hilfsmaßnahmen müssen neben der Einsatzbereitschaf verschiedene Voraussetzungen der Einsatzfahrzeuge und der Ausrüstung erfüllt sein.

4.1 Eignung der Fahrzeuge

4.1.1 Anerkennung

Grundvoraussetzung für den Einsatz der Fahrzeuge ist deren Anerkennung als "Pannenhilfsfahrzeug im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO". Eine darüber hinausgehende Eignung im Sinne dieser BG-Information setzt zusätzliche Maßnahmen voraus, die in den folgenden Abschnitten beschrieben werden.

Nach den "Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung von Pannenhilfsfahrzeugen" (VkBl 1997, S. 472) sind als Pannenhilfsfahrzeuge im Sinne des § 52 Abs. 4 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) anzuerkennen:

(1) Abschleppwagen

(2) Bergungsfahrzeuge

(3) Fahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung technischer Störungen an Ort und Stelle

(4) Fahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung von Reifenpannen an Ort und Stelle.

In den Richtlinien werden die Anerkennungsvoraussetzungen für Pannenhilfsfahrzeuge aufgeführt sowie die Ausrüstungsgegenstände für die unter den Nummern 3 und 4 genannten Fahrzeuge aufgelistet.

4.1.2 Lichttechnische Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge

Alle Einsatzfahrzeuge, die für Einsatzarbeiten im Sinne dieser BG-Information eingesetzt werden, müssen mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mit mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) nach § 52 Abs. 4 StVZO ausgerüstet sein. Diese Kennleuchten müssen eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO haben und der ECE-Regelung 65 bzw. den Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile (TA) Nr. 13 entsprechen. Es ist sicherzustellen, dass diese Kennleuchten nicht durch Fahrzeugaufbauten oder Fahrzeugteile verdeckt werden oder ihre Warnwirkung eingeschränkt wird.

Zusätzlich sollen Einsatzfahrzeuge mit weiteren lichttechnischen Einrichtungen ausgerüstet sein. Dies können sein:

Bild 2 Alle Warnleuchten bzw. Blinkleuchten müssen eine Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO haben (kenntlich gemacht durch ein Prüfzeichen)

Wegen deren besserer Warnwirkung soll Leuchten in (Doppel-)Blitztechnik der Vorzug gegeben werden. Hiermit kann der Verkehr weithin sichtbar auf die Einsatzstelle aufmerksam gemacht werden. Dabei ist es wichtig, die am Fahrzeug anzubringenden lichttechnischen Einrichtungen (Rundumlicht, Warnleuchten) möglichst hoch auf dem Fahrzeugdach zu montieren, damit sie möglichst nicht durch andere Fahrzeuge verdeckt werden können [Bild 3 und 4].

Bild 3 Teleskopierbare, weit sichtbare Warnleuchten Bild 4 Warnleuchten in Doppelblitztechnik


4.1.3 Sicherheitskennzeichnung (weißrotweiße Warnmarkierung)

Einsatzfahrzeuge im Sinne dieser BG-Information sind in der Regel keine Fahrzeuge, die Sonderrechte nach § 35 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) (siehe Abschnitt 6.7) in Anspruch nehmen.

Sollen mit solchen Einsatzfahrzeugen derartige Rechte in Anspruch genommen werden, so müssen diese Fahrzeuge mit weißrotweißen Warneinrichtungen (Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710) gekennzeichnet sein; darüber hinaus gelten für diese Fahrzeuge weitere Anforderungen (siehe § 52 Abs. 4 StVZO und Nr. IV "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)" zu § 35 Abs. 6 StVO).

Für alle anderen Einsatzfahrzeuge wird die Anbringung von weißrotweißen Warneinrichtungen empfohlen.

4.1.4 Konturmarkierung

Alle Einsatzfahrzeuge müssen - soweit zulässig - mit Konturmarkierungen ausgestattet sein.

Retroreflektierende Konturmarkierungen dienen der früheren und besseren Erkennbarkeit der Einsatzfahrzeuge durch sich annähernde Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit bzw. Dämmerung. Sie sind nachgewiesenermaßen sehr wirksam und haben hohes Unfallvermeidungspotenzial.

Anders als durch Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 können mittels retroreflektierender Markierungen in Form von Streifen- oder Kontur-(Umriss-)Markierungen die gesamte Länge, Breite und gegebenenfalls Höhe des Fahrzeugs kenntlich gemacht werden. Dies ist für die Einsatzfahrzeuge, die für Bergungs- und Abschlepparbeiten häufig quer zur Längsrichtung des fließenden Verkehrs positioniert werden müssen, von besonderer Bedeutung.

Bild 5 Konturmarkierung

Bild 6 Beleuchtung der Konturmarkierung mit einer Taschenlampe bei Nacht

Eine Kombination beider Kennzeichnungsarten (Konturmarkierung und Sicherheitskennzeichnung) optimiert die Erkennbarkeit unter allen Sichtbedingungen.

Nach § 53 Abs.10 StVZO ist die Kennzeichnung von schweren und langen Fahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einer Länge von mehr als 6,00 m mit Konturmarkierungen aus retroreflektierenden Materialien zulässig, die den Bestimmungen der "ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger vom 10. März 2010" entsprechen müssen.

4.1.5 Absicherungsmaterial

In den Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung von Pannenhilfsfahrzeugen sind die Anerkennungsvoraussetzungen für Pannenhilfsfahrzeuge sowie die Ausrüstungsgegenstände - auch hinsichtlich des Absicherungsmaterials - für die jeweiligen Fahrzeuge aufgeführt.

Abschleppfahrzeuge (Nr. 1 der Richtlinien) oder Bergungsfahrzeuge (Nr. 2), mit denen Einsatzarbeiten im Sinne dieser BG-Information durchgeführt werden, sind ebenfalls mit Absicherungsmaterial auszurüsten.

Leitkegel müssen den "Technischen Lieferbedingungen für Leitkegel" (TL-Leitkegel), herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (früher: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen), Abteilung Straßenbau, entsprechen. Hierin sind z.B. Größen, Gewichte und Rückstrahlwerte festgelegt.

Bild 7 Warnschwellen

Warnschwellen [Bild 7] können Fahrzeuglenker, die durch Unachtsamkeit die Fahrbahn verlassen, "aufrütteln" und zu einer Korrektur veranlassen. Warnschwellen müssen den "Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für transportable Warnschwellen (TLP-Warnschwellen in der jeweils gültigen Fassung)" entsprechen. Ihr Einsatz ist nur auf nicht befahrenen Seitenstreifen, nicht jedoch auf Fahrbahnen zulässig.

Für eine der Gefährdungssituation entsprechende Absicherung sollten alle Einsatzfahrzeuge - unbeschadet der in den "Richtlinien über die Mindestanforderungen an Bauart oder Ausrüstung an Pannenhilfsfahrzeugen" geforderten Ausrüstungsgegenstände - wie folgt bestückt sein, wobei nach der Art des Einsatzfahrzeuges zu unterscheiden ist:

Einsatzfahrzeuge über 3,5 t zulässige Gesamtmasse und alle Kastenwagen
  • 1 Warnflagge weißrot gestreift
  • 3 Warndreiecke
  • 5 Warnleuchten (siehe dazu Abschnitt 4.1.2)
  • 10 Leitkegel, davon mindestens 5 Leitkegel 750 mm hoch
  • 3 Warnschwellen (optional)
Einsatzfahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse (ausgenommen Kastenwagen)
  • 1 Warnflagge weißrot gestreift
  • 3 Warndreiecke
  • 3 Warnleuchten (siehe dazu Abschnitt 4.1.2)
  • 5 Leitkegel


Bild 8 Transportkarre für Leitkegel

Mit Hilfe von Transporteinrichtungen [Bild 8 und 9] kann die Handhabung des Absicherungsmaterials erleichtert und dadurch die Zeit für den Auf- und Abbau verringert werden.

4.1.6 Weitere Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Betriebs- und Hilfsstoffe

Einsatzfahrzeuge müssen stets einsatzbereit sein. Erfahrungsgemäß sind folgende Positionen für den Einsatz notwendig:

4.2 Regelmäßige Prüfungen

Die Betriebssicherheit der Einsatzfahrzeuge muss sichergestellt sein durch:

in Verbindung mit

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.

Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen ("befähigte Personen") zu erfüllen haben. Für einige Betriebsmittel sind nachfolgend Art, Umfang und Fristen der Prüfungen gemäß den bisherigen Rechtsgrundlagen angegeben, die als Stand der Technik zu beachten sind

4.3 Persönliche Schutzausrüstungen

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen müssen zur Verfügung stehen und getragen werden.

Bei Nässe
Gemäß DIN EN 343:2010-05 "Schutzkleidung - Schutz gegen Regen" (siehe auch BG-Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR 189).
Bei Kälte
Gemäß DIN EN 342:2004-09 "Schutzkleidung - Kleidungssysteme und Kleidungsstücke zum Schutz gegen Kälte;
Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR 189).


Die betreffende Wetter-/Kälteschutzkleidung muss stets auch DIN EN ISO 20471 entsprechen, es sei denn, sie wird als Unterkleidung unter der entsprechenden Warnkleidung getragen.

Bild 9 Warnkleidung mit Kälteschutzeigenschaften


4.4 Einsatzvoraussetzungen und Vorbereitungen

5 Durchführung des Einsatzes

Die Fahrzeuge müssen jederzeit einsatzbereit sein. Einsatzbereitschaft setzt voraus, dass die Einsatzfahrzeuge sofort nach der Rückkehr von einem Einsatz wieder für den nächsten vorbereitet werden.
Dies gilt besonders für das Absicherungsmaterial.

Soweit nachfolgend Vorgaben für das Verhalten am Einsatzort gegeben werden, handelt es sich um Maßnahmen, die auf allgemeinen Erfahrungen basieren. Situationsabhängig kann auch eine stark hiervon abweichende Vorgehensweise erforderlich sein.

Bei unklarem Meldebild, bei Verkehrsgefährdung, Verzögerungen oder Behinderungen soll Meldung an die Polizei und/oder die Autobahn-/Straßenmeisterei gegeben werden, um von dort Unterstützung zu bekommen, z.B. in Form von verkehrslenkenden Maßnahmen.

Unter bestimmten Bedingungen kann es notwendig bzw. anzuraten sein, mit mehreren Beschäftigten, gegebenenfalls auch mit mehreren Einsatzfahrzeugen auszurücken, wie z.B. bei:

5.1 Anfahrt zur Einsatzstelle

Vor Antritt der Fahrt muss die Warnkleidung angelegt sein!

Bei der Annäherung an die Einsatzstelle ist der nachfolgende fließende Verkehr rechtzeitig auf die Gefahrensituation aufmerksam zu machen

Bei der Annäherung ist die Situation vor Ort zu erfassen. Es ist insbesondere auf Sichteinschränkungen durch Kurven, Kuppen oder Ablenkungen durch Lichtzeichen zu achten, um die Absicherung der Einsatzstelle darauf entsprechend abzustellen.

Darüber hinaus ist zu prüfen:

Steht das Pannen-/Unfallfahrzeug so, dass es einen Fahrstreifen einengt oder teilweise sperrt, ist die Polizei und/oder die Autobahn-/Straßenmeisterei umgehend zu informieren.

5.2 Abstellen des Einsatzfahrzeuges, Prüfen der durchgeführten Maßnahmen

1. Bei Annäherung sofort - soweit nicht schon bei der Anfahrt erfolgt - gelbes Blinklicht (Rundumlicht) und andere am Einsatzfahrzeug vorhandene Warnleuchten einschalten. Bei Erreichen der Einsatzstelle zusätzlich Warnblinkanlage einschalten und bei abgestelltem Einsatzfahrzeug während der gesamten Aufenthaltsdauer an der Einsatzstelle eingeschaltet lassen, bei Dunkelheit auch Standlicht.

2. Einsatzfahrzeug hinter dem Pannen-/Unfallfahrzeug abstellen (der nachfolgende Verkehr erreicht zuerst das Einsatzfahrzeug). Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Einsatzfahrzeuges vor dem Pannenfahrzeug zu einer geringeren Gefährdung führt (Regelplan V). Auf Autobahnen und Schnellstraßen sollte ein Abstand von zirka 20 m eingehalten werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die gelenkten Räder so eingeschlagen werden, dass im Falle der Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug zum Fahrbahnrand gelenkt wird.

3. Prüfen, ob ein Warndreieck in ausreichender Entfernung aufgestellt ist.

4. Prüfen, ob das Pannen-/Unfallfahrzeug von der Fahrbahn entfernt werden kann, z.B.

Im Gefahrenbereich des fließenden Verkehrs sind grundsätzlich nur solche Arbeiten durchzuführen, die weniger Zeit in Anspruch nehmen als eine Entfernung aus dem Gefahrenbereich oder der Vorbereitung des Transport- oder Abschleppvorganges dienen. Alle weitergehenden Arbeiten sind in den verkehrsarmen Bereich der Parkplätze etc. zu verlegen.

5.3 Absicherung der Einsatzstelle

Zur Absicherung der Einsatzstelle sind Leitkegel ("Lübecker Hüte"), (Doppel-)Blitzleuchten und Warndreiecke aufzustellen.

Nach § 45 Abs. 7a der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeuges und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

Das Absicherungsmaterial ist so aufzustellen, dass es durch den vorbeifahrenden Verkehr nicht umgeworfen werden kann, z.B. durch den Luftzug.

Die nachfolgend beschriebenen und in den Regelplänen im Anhang 3 dargestellten Einsatzsituationen stellen typische Beispiele dar. Die aufgezeigten Absicherungen sind lediglich als Empfehlungen zu verstehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, die Verantwortung des Einsatzpersonals bleibt hiervon unberührt.

So vielfältig wie die Einsatzsituationen sein können, so individuell sind die Absicherungsmaßnahmen der Situation anzupassen.

Absicherungsmaßnahmen sind von einer Fülle von Einflussfaktoren abhängig, wie insbesondere der Straßenart, dem Straßenverlauf, dem Fahrbahnquerschnitt, dem Vorhandensein von Seitenstreifen, den Sichtverhältnissen, der Fahrbahnbeschaffenheit, der Stausituation, der Größe des Hindernisses, der Beeinträchtigung des Verkehrsflusses durch das Hindernis usw.

Nach der Absicherung und vor Aufnahme der Arbeiten ist der auf die Einsatzstelle zurollende Verkehr zu beobachten und erforderlichenfalls eine Veränderung der Absicherung vorzunehmen.

Beispiele:

Das Absicherungsmaterial sollte in einer Flucht stehen und in etwa gleich großen Abständen aufgebaut werden, um zu vermeiden, dass Verkehrsteilnehmer verwirrt werden und an falscher Stelle durch die Absicherung fahren könnten.

Eine Beeinträchtigung der verbleibenden Fahrstreifen durch Absicherungsmaterial ist in jedem Fall zu vermeiden. Daher sind Leitkegel, Leuchten und Warndreiecke immer entlang der Fahrstreifenbegrenzungslinien auf der verkehrsabgewandten Seite zu positionieren.

Bild 10 Absicherung einer Einsatzstelle

In Bereichen, die sich mit eigenen Mitteln (Positionieren des Einsatzfahrzeuges und Verwendung des Absicherungsmaterials) nicht ausreichend gegen Gefahren des fließenden Verkehrs absichern lassen oder in denen die Durchführung der Absicherungsmaßnahmen zu gefährlich wäre, darf nicht ohne weiter gehende, verkehrslenkende Absicherungsmaßnahmen gearbeitet werden. Solche Maßnahmen sind unverzüglich über die Polizei, Autobahn-/Straßenmeisterei oder auf andere geeignete Art in die Wege zu leiten.

Auf eine Absicherung in dem wie in den Regelplänen im Anhang 3 beschriebenen Umfang kann teilweise verzichtet werden, sofern

Die nach § 15 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgeschriebene Minimalabsicherung bleibt hiervon unberührt.

Die Lage eines Pannen-/Unfallfahrzeuges kann es erforderlich machen, dieses unabhängig von Art und Umfang der Hilfsmaßnahme in einen gesicherten Bereich (z.B. auf einen Parkplatz) abzuschleppen. Ist das Fahrzeug noch aus eigener Kraft rollfähig und befindet sich ein Parkplatz, eine Abfahrt, eine Pannenbucht oder Ähnliches in der Nähe, ist zu veranlassen, dass es dorthin verbracht wird. Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ist z.B. im Falle einer Reifenpanne ein Felgenschaden in Kauf zu nehmen.

5.4 Verhalten an der Einsatzstelle

5.4.1 Allgemeine Verhaltensregeln

Einsätze zur Pannen-/Unfallhilfe und zur Bergung bzw. zum Abschleppen von Fahrzeugen sind so unterschiedlich, dass nur für Teilbereiche allgemein gültige Regeln aufgestellt bzw. bestehende Regeln herangezogen werden können. Viele dieser Einsätze zählen zu den gefährlichen Arbeiten, vor allem auf Grund der Gefährdung durch den fließenden Verkehr.

Entscheidend für die Sicherheit ist überlegtes und sicherheitsbewusstes Vorgehen des Einsatzpersonals an der Einsatzstelle. Der in der Einführung genannte Grundsatz ist von solcher Wichtigkeit, dass er hier noch einmal zu wiederholen ist:

Personenschutz geht vor Sachschutz!

Unter Personenschutz ist sowohl der Schutz der eigenen Person wie auch derjenige anderer Personen (insbesondere der Insassen der Pannen- bzw. Unfallfahrzeuge) zu verstehen.

Deshalb ist der fließende Verkehr stets im Auge zu behalten und ein möglicher Fluchtweg zu sichern. Dieses gilt auch, wenn Arbeiten auf der Ladefläche eines Einsatzfahrzeugs oder im Innern eines Werkstattwagens durchgeführt werden.

Die Fahrzeuginsassen sollten wenn möglich hinter die Schutzplanke geschickt werden, auf jeden Fall sind sie vom Betreten der Fahrbahn abzuhalten.

Leisten Fahrzeuginsassen Hilfe, z.B. Verkehrsbeobachtung oder Warnung des fließenden Verkehrs, so sollte darauf geachtet werden, dass diese Warnkleidung tragen, gegebenenfalls sollten ihnen verfügbare Warnwesten leihweise ausgehändigt werden.

5.4.2 Persönliche Sicherheitsmaßnahmen

Bei allen Arbeiten ist nach Möglichkeit der fließende Verkehr zu beobachten.

Es sind mögliche Fluchtwege ausfindig zu machen, um bei drohender Gefahr ausweichen zu können.

Das Einsatzpersonal sollte immer auf der dem Verkehr abgewandten Seite gehen, d. h. beim nach vorne oder nach hinten Laufen hinter der Schutzplanke oder zumindest neben dem Fahrzeug (auf der dem Verkehr abgewandten Seite) bleiben. Weiterhin sollte es sich immer neben und nicht zwischen den Fahrzeugen bewegen.

5.5 Einsatzarbeiten

5.5.1 Einsatzzeitbegrenzung

Im Verkehrsraum von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen dürfen Instandsetzungsarbeiten, die eine vorhersehbare Einsatzzeit vor Ort von mehr als 30 Minuten erfordern, nicht durchgeführt werden, es sei denn, die vorbereitenden Maßnahmen zum Abschleppen wären zeitlich aufwändiger als die Instandsetzungsmaßnahme selbst. Restriktivere behördliche Vorschriften oder Auflagen bleiben hiervon unberührt.

5.5.2 Einsatz von Arbeitsleuchten

Wenn es die Lichtverhältnisse erfordern, sind Arbeitsleuchten einzusetzen.

Eingesetzte Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen dürfen bei Einsatzarbeiten nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. Sie dürfen nicht während der Fahrt eingeschaltet werden.

5.5.3 Instandsetzungsarbeiten

Instandsetzungsarbeiten dürfen nur unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Regeln - insbesondere der BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157) - sowie der jeweiligen Betriebsanleitung des Fahrzeugs und der sicherheitstechnischen Hinweise der Hersteller durchgeführt werden.

Sichern gegen Wegrollen

Bevor mit Instandsetzungsarbeiten begonnen wird, ist zu prüfen, ob das Pannen-/ Unfallfahrzeug gegen Wegrollen ausreichend gesichert ist, erforderlichenfalls sind Maßnahmen durchzuführen; diese sind:

1. Auf ebenem Gelände:

2. Auf unebenem Gelände oder im Gefälle:

Sichern angehobener bzw. gekippter Fahrzeuge und Fahrzeugteile

An und unter angehobenen Fahrzeugen darf erst gearbeitet werden, wenn diese gegen Abrollen, Abgleiten, Umkippen oder Absinken gesichert sind. Dabei sind die Bodenverhältnisse vor Ort zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass der Boden unter der Abstützung ausreichend fest ist. Erforderlichenfalls sind Unterstellheber (Wagenheber) bzw. Unterstellböcke zur Vergrößerung der Aufstandsfläche - entsprechend der Tragfähigkeit des Bodens - zu unterlegen. Unter angehobenen oder gekippten Fahrzeugteilen darf erst gearbeitet werden, wenn diese - z.B. nach dem Anheben mit einem Wagenheber - gegen unbeabsichtigtes Absinken formschlüssig gesichert sind.

Starthilfe

Beim Anklemmen von Starthilfeeinrichtungen oder Messgeräten ist die Minusleitung als letzter Kontakt möglichst weit entfernt von den Akkumulatoren und unterhalb der Gasaustrittsöffnungen an einem gut leitenden Massepunkt am Fahrzeug, zum Beispiel am Motorblock, anzulegen, da durch Knallgasentwicklung und Lichtbogenbildung am Kontakt Explosionsgefahr bestehen könnte. Hat das Fahrzeug einen so genannten massefreien Rahmen, ist der Kontakt nach den Vorgaben des Herstellers herzustellen.

Betanken

Beim Betanken von Fahrzeugen sind Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen durchzuführen, wie z.B.:

Arbeiten an Fahrzeugen mit Autogasanlagen

Bei Fahrzeugen mit Autogasanlagen sind vor Beginn von Instandsetzungsarbeiten die Entnahmeventile zu schließen und die Leitungen durch Betreiben des Motors (wenn möglich) zu entleeren.

Arbeiten in der Nähe von Freileitungen

Müssen Instandsetzungsarbeiten oder Bergungsarbeiten in der Nähe von Freileitungen durchgeführt werden, so sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

Nennspannung
(Volt)
Sicherheits-
abstand
(Meter)
bis 1000 V1,0 m
über 1 kV bis 110 kV3,0 m
über 110 kV bis 220 kV4,0 m
über 220 kV bis 300 kV5,0 m
bei unbekannter Nennspannung5,0 m


5.5.4 Bergungsarbeiten

Die Bergung von Fahrzeugen darf nur von geschultem oder eingewiesenem Personal durchgeführt werden.

In der Regel sind für die Durchführung der Bergung Spezialkenntnisse notwendig. Bei Unklarheiten sind vor der Durchführung Erkundigungen z.B. bei Herstellern, Sachverständigen einzuholen.

Beim Ziehen von Fahrzeugen mittels Seilen oder Ketten sowie beim Ziehen von Fahrzeugen mit Winden dürfen sich im Gefahrenbereich der Zugmittel keine Personen aufhalten. Einsatzfahrzeuge sind dabei gegen Kippen, Umstürzen, Wegrollen oder Wegrutschen zu sichern. Dies gilt auch für das Bewegen von Fahrzeugen mit Kranen. Greift der Ablauf der Bergung in den Straßenverkehr ein oder ergeben sich gefährliche Situationen für Dritte, so muss der Ablauf mit Polizei und/oder Autobahn-/Straßenmeisterei abgesprochen werden.

5.5.5 Abschlepparbeiten

Werden Pannen-/Unfallfahrzeuge abgeschleppt, müssen sie mit dem Zugfahrzeug sicher verbunden sein.

Falls möglich, sind Abschleppstangen zu verwenden. Beim Einsatz von Seilen ist auf die zulässige Belastbarkeit zu achten. Seile dürfen nicht beschädigt sein. Für das Schleppen von maschinell angetriebenen

Fahrzeugen mit mehr als 4000 kg zulässiger Gesamtmasse sind Seile nicht zulässig.

Wird ein Fahrzeug auf der Autobahn abgeschleppt, ist diese bei der nächsten Abfahrt zu verlassen (siehe § 15a der Straßenverkehrsordnung [StVO]). Mit einem abzuschleppenden Fahrzeug darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge die Warnblinkanlage einzuschalten. Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

5.5.6 Abtransport von Fahrzeugen

Werden Fahrzeuge verladen, so sind sie gegen Herabfallen besonders zu sichern. Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist und unnötige Lärmentwicklung vermieden wird.

Beim Transport sind die höchstzulässigen Abmessungen - insbesondere in Bezug auf Breite und Höhe - zu beachten.

Die Kenntlichmachung von Fahrzeugen, die selbst oder deren Ladung überbreit oder überlang sind, ist in § 22 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und in den "Richtlinien für die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen" zu § 32 StVZO für den Verkehr auf öffentlichen Straßen geregelt.

6 Ausbildung und Unterweisung der Beschäftigten

6.1 Regelmäßige Unterweisung

Der Unternehmer muss nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterweisen. Diese Unterweisung ist zu dokumentieren.

Nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden.

6.2 Umgang mit technischen Geräten

Für den Umgang mit technischen Geräten wie Bergekran, Ladekran, Seilwinde, Hubbrille, verfahrbarem Plateau, Bergehilfsmitteln, z.B. Umlenkrollen, fordern die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften die Ausbildung und Einweisung des Einsatzpersonals.

6.2.1 Umgang mit Seil- und Bergewinden, Hubbrillen und Hebeeinrichtungen

Der Unternehmer darf mit dem Aufstellen, Warten oder selbstständigen Betätigen der Winden nur Versicherte beauftragen, die hierzu geeignet und hiermit vertraut sind. (§ 24 Abs.1 der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" [BGV D8]).

6.2.2 Umgang mit Kranen
(Abschlepp-, Berge-, Ladekranen)

Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur

Versicherte beschäftigen,

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
  4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

29 Abs.1 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" [BGV D6]).

Die Beauftragung zum selbstständigen Führen muss durch den Unternehmer schriftlich erfolgen.

Die Fähigkeiten und Fertigkeiten im Umgang mit diesen technischen Einrichtungen müssen vor dem ersten Einsatz praktisch geübt werden.

Für die Bergung von Fahrzeugen sollte das Einsatzpersonal Bergelehrgänge absolvieren, die bei vielen Verbänden und Institutionen angeboten werden. "Neulinge" sollten von erfahrenen Beschäftigten eingearbeitet werden.

Das Einsatzpersonal muss die einzelnen Anschlagmittel, z.B. Seile, Ketten, Hebebänder, kennen und beurteilen können, wann welche zur Bergung eingesetzt werden.

6.3 Absicherung der Einsatzstellen

Das Einsatzpersonal muss die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung kennen und darüber hinaus in der Lage sein, zusätzliches Absicherungsmaterial richtig und situationsgerecht einzusetzen. Hierzu gehört auch die richtige Handhabung des Absicherungsmaterials, z.B. Zusammenschalten von Blitzleuchten, Aufstellen und Positionieren von Warnleuchten.

6.4 Ladungssicherung

Beim Abtransport müssen Pannen- oder Unfallfahrzeuge richtig gesichert werden. Kenntnisse der Zurrkräfte, Zurrmittel (Seile, Zurrgurte, Ketten) sowie der Sicherungsmethoden (formschlüssige, kraftschlüssige Sicherung) sind für das Einsatzpersonal unerlässlich. Eine wichtige Ausbildungsgrundlage bildet die BG-Information "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" (BGI 649).

6.5 Instandsetzungsarbeiten

Insbesondere bei der Pannen-/Unfallhilfe sollte das Einsatzpersonal im Kraftfahrzeughandwerk ausgebildet und es muss eingewiesen sein. Nur so kann gewährleistet werden, dass Instandsetzungsarbeiten schnell, sicher und unter Berücksichtigung der Herstellerangaben durchgeführt, die Zeitvorgaben (siehe Abschnitt 5.5.1) eingehalten und die Verkehrsbeeinträchtigungen auf ein Minimum reduziert werden.

An sicherheitsrelevanten Teilen, z.B. Lenkung, Bremse, darf nur dafür ausgebildetes Einsatzpersonal Arbeiten durchführen.

Das Einsatzpersonal muss die für die Durchführung der Pannen-/Unfallhilfe zutreffenden Vorschriften und Regeln, insbesondere die BG-Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR 157) kennen.

6.6 Umgang mit Betroffenen

Da Betroffene je nach Lage und Situation behilflich, aber auch störend und gefährdend sein können, sollte das Einsatzpersonal darauf geschult und vorbereitet werden, wie im Einzelfall mit solchen Personen umgegangen werden kann.

Auf der Grundlage der Vorkommnisse können in den Pannenhilfs-, Abschlepp- und Bergungsunternehmen individuelle Strategien mit Hilfe von Fachleuten entwickelt werden.

Durch klare Anweisungen, unterstützt durch Handzettel, die an die Betroffenen ausgegeben werden, könnten die Helfer zu konkretem Verhalten auffordern, z.B. zur Beobachtung des fließenden Verkehrs von sicherer Position aus.

6.7 Besondere Vorschriften der StVO und StVZO

Das Einsatzpersonal muss die wichtigsten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts kennen, insbesondere folgende:

§ 15 StVO Liegenbleiben von Fahrzeugen

§ 15a StVO Abschleppen von Fahrzeugen

§ 17 StVO Beleuchtung

§ 22 StVO Ladung

§ 35 Abs. 6 StVO Sonderrechte

§ 38 StVO Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

§ 53a StVZO Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage


.

Informationsaufnahme für die Pannenhilfe / Unfallhilfe (Checkliste)Anhang 1


1 EreignisPanne / Unfall / Sonstiges:
2 AnruferDatum / Uhrzeit:

Name:

Organisation / Behörde

Name des Hilfe Suchenden und dessen Aufenthaltsort:
(falls abweichend von der Einsatzstelle)

3 EinsatzstelleStraße, Km-Stein, BAB-Nr.:

Fahrtrichtung:

Standstreifen / Fahrstreifen:

Parkplatz / Rasthof / Autohof:

PLZ / Ortsangaben:

Ergänzende Angaben zum Standort:

Verkehrsgefährdung (ja / nein):

Umweltgefährdung (ja / nein):

Markante topografische Orientierungspunkte (z.B. Sendemast):

4 SchadensfahrzeugFahrzeugart:

Hersteller:

Typ / Modell / Ausführung:

Amtl. Kennzeichen:

Farbe / Beschriftung:

Zusätzlich bei Schwerfahrzeugen

Fahrgestellnummer:

Erstzulassung:

Zul. Gesamtgewicht:

5 SchadensartMöglichst genaue Pannen- / Schadensbeschreibung:

Unfall / Bergung:
(welcher Schadensumfang ist zu erwarten)

Rollfähig (ja / nein)

6 SonstigesOrt und Rückrufnummer des Hilfesuchenden:

Bei Bus:

Personentransport erforderlich (ja / nein)

Anzahl der Insassen:

Medizinische Probleme
(z.B. Insulinpatienten):

Gefahrgut
(Gefahrenkennzeichnung / Stoff-Nr.):

Zusatzangaben für eine reibungslose Abwicklung der Hilfeleistung
7 KundenwunschFirma / Werkstatt:

Hersteller:

Kreditkartenorganisation / Zahlungsart:

Versicherung:

Automobilclub:

Sonstiges:


.

Sicherheitshinweise für BetroffeneAnhang 2



.

RegelpläneAnhang 3


Vorschläge für die Absicherung von Einsatzstellen
Regelpläne I bis VI

Die nachfolgend beschriebenen Regelpläne stellen typische Beispiele dar. Die aufgezeigten Absicherungen sind lediglich als Empfehlungen zu verstehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit, die Verantwortung des Einsatzpersonals bleibt hiervon unberührt.

Die Darstellung ist zur Verdeutlichung der räumlichen Entfernungen nicht maßstäblich.

Regelplan I - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle

Regelplan II - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle

Regelplan III - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle

Regelplan IV - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle

Regelplan V - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle

Regelplan VI - Vorschlag für die Absicherung einer Einsatzstelle

.

Vorschriften und RegelnAnhang 4


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt.

1. Gesetze/Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Straßenverkehrsordnung (StVO)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),

PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)
Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschriften

BG-Regeln

BG-Informationen

3. DIN EN-Normen, ECE-Regelungen und technische Anforderungen
(Bezugsquelle: Buchhandel oder Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN EN 342 Schutzkleidung - Kleidungssysteme und Kleidungsstücke zum Schutz gegen Kälte

DIN EN 343:2010-05 Schutzkleidung - Schutz gegen Regen

DIN EN ISO 20345:2012-04 Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe)

DIN EN ISO 20346:2012-08 Persönliche Schutzausrüstung - Schutzschuhe

DIN EN 397:2013-04 Industrieschutzhelme

DIN EN 420:2010-03 Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren

DIN EN ISO 20471 "Hochsichtbare Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen" (20471:2013-09)

ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger vom 10. März 2010

4. Technische Lieferbedingungen
(Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.)

Technische Lieferbedingungen für Leitkegel (TL-Leitkegel)

Technische Liefer- und Prüfbedingungen für transportable Warnschwellen
(TLP-Warnschwellen in der jeweils gültigen Fassung)


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