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§ 48 Verfahren mit personenbesetztem Lastaufnahmemittel
(1) Beim Verfahren mit personenbesetztem Lastaufnahmemittel sind die vorhandenen Warneinrichtungen und Einrichtungen zur Verständigung zwischen den Personen auf dem Lastaufnahmemittel und dem Fahrer zu benutzen. Signale sind zwischen den Personen auf dem Lastaufnahmemittel und dem Fahrer vorher festzulegen.
(2) Das Verfahren mit personenbesetztem Lastaufnahmemittel ist ferner nur als Versetzfahrt und nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
(3) An Hubarbeitsbühnen dürfen Fahrbewegungen und gleichzeitig Bewegungen der Arbeitsbühne nur
durchgeführt werden. Die Arbeitsbühne darf hierbei höchstens bis zu einer Ausladung von 5 m, gemessen von der Begrenzung des Fahrzeuges oder des fahrbaren Untergestells, ausgefahren werden. Zwischen dem Aufsichtführenden und den beteiligten Personen muss eine gegenseitige Verständigung sichergestellt sein.
§ 49 Einsatz von Hubarbeitsbühnen an oder in der Nähe ungeschützter elektrischer Anlagen
(1) Für Arbeiten an oder in der Nähe von ungeschützten aktiven Teilen elektrischer Anlagen dürfen Hubarbeitsbühnen nur eingesetzt werden, wenn die Arbeitsbühne so isoliert ist, dass
(2) Sofern für Arbeiten im Bereich oberhalb von unter Spannung stehenden Oberleitungen elektrischer Bahnen oder Freileitungen Hubarbeitsbühnen verwendet werden, die nicht so isoliert sind, dass die Spannung der Oberleitung oder der Fahrleitung durch die Hubeinrichtung weder auf die Arbeitsbühne noch auf das Fahrzeug oder das fahrbare Untergestell verschleppt wird, und bei denen die Isolation von Flur oder vom Fahrzeug oder vom fahrbaren Untergestell aus unbeabsichtigt überbrückt werden kann, muss sichergestellt sein, dass Teile der Hubarbeitsbühne nicht die Leitungen berühren oder sich diesen soweit nähern können, dass die Gefahr einer Spannungsverschleppung auf die Hubarbeitsbühne besteht.
(3) Werden von Hubarbeitsbühnen aus Arbeiten an oder in der Nähe von ungeschützten aktiven Teilen elektrischer Anlagen ausgeführt, müssen sich mindestens zwei Personen auf der Arbeitsbühne aufhalten. Dies gilt nicht für Arbeiten geringen Umfanges.
(4) Isolatoren an Hubarbeitsbühnen müssen regelmäßig gereinigt werden.
§ 50 Zusätzliche Anforderungen beim Betrieb von Hubarbeitsbühnen
(1) Hubarbeitsbühnen sind täglich, bei seltenerer Benutzung vor der Inbetriebnahme, einer Funktionsprobe zu unterziehen.
(2) Hubarbeitsbühnen, die nur für den Einsatz in geschlossenen Räumen geeignet sind, dürfen nicht außerhalb solcher Räume eingesetzt werden.
(3) Kennleuchten für gelbes Blinklicht an fahrbaren Hubarbeitsbühnen müssen bei Aufstellung im Verkehrsbereich von Schienenfahrzeugen oder kraftbetriebenen gleislosen Fahrzeugen eingeschaltet werden.
(4) Sind bei Hubarbeitsbühnen seitlich ausgeschwenkte Arbeitsbühnen oder Tragkonstruktionen im Verkehrsbereich von Straßenfahrzeugen niedriger als 4,5 m über Flur abgesenkt, ist der Bereich unter der Arbeitsbühne und der Tragkonstruktion zu sichern.
(5) Bei Hubarbeitsbühnen dürfen die betriebsmäßigen Bewegungen der Arbeitsbühne nur von dieser aus gesteuert werden.
(6) Bei höheren Windstärken, als sie für den Betrieb zulässig sind, ist der Betrieb einzustellen und die Arbeitsbühne in Grundstellung zu bringen.
(7) Hubrettungsfahrzeuge dürfen als Hubarbeitsbühnen nur verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.
§ 51 Außerbetriebnahme
Kraftbetriebene und kraftbewegte Hebebühnen müssen nach Außerbetriebnahme gegen unbefugte Benutzung gesichert werden.
§ 52 Instandhaltung
(1) Vor Beginn von Instandhaltungsarbeiten unter angehobenen Teilen von Hebebühnen sind diese gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.
(2) Nach Bruch eines Tragmittels sind Tragkonstruktionen und Triebwerk einschließlich Sicherheitseinrichtungen zur Verhinderung eines Absturzes oder Absinkens des Lastaufnahmemittels bei Seil-, Ketten-, Getriebe- oder Tragmutterbruch oder bei Undichtigkeiten im hydraulischen oder pneumatischen Leitungssystem zu untersuchen. Beschädigte Teile sind zu erneuern.
(3) Druckschläuche sind nach Bedarf, jedoch spätestens nach 6 Jahren, auszutauschen. Bei Spindelhubwerken, deren Tragmutter durch eine unbelastet mitlaufende Folgemutter gesichert ist, ist mit der Tragmutter stets auch die Folgemutter auszutauschen. Der Austausch von Druckschläuchen sowie von Trag- und Folgemuttern ist im Prüfbuch zu vermerken.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 53 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der § 2a Abs. 2 Satz 2, §§ 38 Abs. 1 oder 3, §§ 39, 40, 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4, §§ 43 bis 46 Abs. 1, 2 oder 4, § 47 Absätze 1 bis 4, Abs. 6, 7 Satz 1 oder Abs. 8, §§ 48, 49 Absätze 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 4 oder §§ 50 bis 52 zuwiderhandelt.
VI. Inkrafttreten
§ 54 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1977 in Kraft.
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 55 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für Hebebühnen - ausgenommen Hubarbeitsbühnen -, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:
(2) Für Fahrzeug-Hebebühnen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:
(3) Für hydraulische und pneumatische Einstempel-Fahrzeug-Hebebühnen, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht:
(1) Für Hebebühnen, die bis zum 1. April 1978 hergestellt sind, gilt § 23 Abs. 1 hinsichtlich der Dimensionierung der Arbeitszylinder nicht, wenn als Berechnungsdruck der Zylinder mindestens das 1,5fache des statischen Druckes bei der höchstzulässigen Belastung eingesetzt ist.
(2) Für Hubladebühnen, die bis zum 1. April 1978 hergestellt sind, gelten die §§ 3 bis 37 nicht.
(3) Für Fahrzeug-Hebebühnen, die bis zum 31. Dezember 1978 hergestellt sind, gilt § 17 Abs. 7 erst ab 1. Oktober 1991.
Zu § 1 Abs. 2:
Siehe Aufzugsverordnung.
Zu § 2 Abs. 1:
Unter die Begriffsbestimmung fallen auch Hebeeinrichtungen, die nicht unter der Bezeichnung "Hebebühnen", sondern unter anderen Bezeichnungen bekannt sind, so z.B. Hubstapler, Wagenheber, Hebeböcke, Hubtische, Sackheber.
Zu § 2 Abs. 4 Nr. 1:
Siehe § 2 Abs. 2 und 3 und § 26 der UVV "Flurförderzeuge" (BGV D27).
Zu § 2 Abs. 4 Nr. 2:
Siehe "Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung" (ZH 1/361).
Zu § 2 Abs. 4 Nr. 3:
Siehe Unfallverhütungsvorschriften "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40) und "Krane" (BGV D6).
Zu § 2 Abs. 4 Nr. 4:
Siehe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste".
Zu § 2 Abs. 4 Nr. 5:
Siehe "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).
Zu § 2 Abs. 4 Nr. 6:
Mechanische Leitern sind fahrbare freistehende Schiebleitern, die hand- oder kraftbetrieben und dafür bestimmt sind, bis zu einem Anstellwinkel von maximal 75° aufgerichtet und ausgeschoben zu werden.
Für handbetriebene mechanische Leitern siehe UVV "Leitern und Tritte" (BGV D36).
Zu § 2 Abs. 4 Nr. 8:
Mit der Höhenverstelleinrichtung wird lediglich die unbelastete Überladebrücke angehoben.
Zu § 2 Abs. 4 Nr. 10:
Siehe UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).
Zu § 2 Abs. 4 Nr. 11:
Hierzu gehören z.B. Kipptische zur Bearbeitung von Flachglas oder Kipptische für die Herstellung von Betonfertigteilen. Für Kipptische zur Bearbeitung von Flachglas siehe "Sicherheitsregeln Kipptische für Flachglas" (ZH 1/519).
Zu § 2a Abs. 2:
Keine Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 5 und 9 Abs. 6.
Zu § 3 Abs. 1 Nr. 5:
Der Drucklufterzeuger wird bei pneumatischen oder bei pneumatisch-hydraulischen Hebebühnen in der Regel vom Hersteller nicht mitgeliefert. Üblicherweise erfolgt der Anschluß an das örtlich vorhandene Druckluftnetz oder an ortsbewegliche Druckgasflaschen.
Zu § 4 Abs. 1:
"An Hebebühnen" bedeutet, dass die Beschriftung z.B. bei ortsfesten Hebebühnen auch an festen Teilen unmittelbar neben der Hebebühne angebracht sein kann. Hiervon wird man in der Regel dann Gebrauch machen, wenn keine Möglichkeit besteht, die Beschriftung in sinnvoller Weise an Konstruktionsteilen der Hebebühne selbst anzubringen.
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 2:
In der Regel wird bei Hebebühnen von einer gleichmäßigen Verteilung der Last auf dem Lastaufnahmemittel ausgegangen. Zusätzliche Angaben zur Tragfähigkeit sind nicht erforderlich, wenn die bei bestimmungsgemäßer Verwendung im ungünstigsten Fall auftretende Lastverteilung in der Festigkeits- und Standsicherheitsberechnung berücksichtigt ist.
Wird die angegebene Tragfähigkeit im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung jedoch nur bei einer bestimmten Lastverteilung gewährleistet, dann muss dies mit angegeben sein. Dies kann z.B. bei Hebebühnen für Nutzfahrzeuge der Fall sein. Es kann vorkommen, dass das Eigengewicht des Fahrzeuges die Tragfähigkeit der Hebebühne nicht erreicht; dennoch könnte infolge der unterschiedlichen Achslast eine Überlastung einzelner Konstruktionsteile auftreten.
Bei Hebebühnen zum Anheben von Pkws bis zu 3000 kg braucht im allgemeinen die zulässige Lastverteilung nicht angegeben zu werden, da bei der Bemessung der Hebebühne eine Lastverteilung im Verhältnis 3:2 bzw. 2:3 zugrunde zulegen ist; siehe Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 1.
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 4:
Hebebühnen sind für den Aufenthalt von Personen unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last eingerichtet, wenn sie auch den hierfür geltenden besonderen
Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen. Siehe hierzu § 5 Abs. 2, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2.
Durch das Verbot wird nicht ausgeschlossen, dass sich Personen unter dem Lastaufnahmemittel zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an der Hebebühne aufhalten, sofern Sicherheitsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 getroffen sind.
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 5:
Hebebühnen sind für das Betreten des Lastaufnahmemittels eingerichtet, wenn sie auch den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen. Siehe hierzu § 18, § 20 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 2.
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 6:
Hebebühnen sind für das Mitfahren auf dem Lastaufnahmemittel eingerichtet, wenn sie auch den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen. Siehe hierzu § 5 Abs. 2, § 18, § 20 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 2.
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 7:
Hinsichtlich der besonderen Anforderungen an Hubarbeitsbühnen siehe § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 2, §§ 12, 19, 28.
Zu § 4 Abs. 2 Nr. 4:
Hinsichtlich der besonderen Anforderungen an Hubarbeitsbühnen, die für Arbeiten an oder in der Nähe von ungeschützten aktiven Teilen elektrischer Anlagen bestimmt sind, siehe § 37.
Zu § 5 Abs. 1:
Siehe auch VDIN 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung". Es empfiehlt sich, in der Betriebsanleitung auch Beschränkungen des Verwendungsbereiches aufzuführen, wenn bestimmte Verwendungsbereiche durch Gewohnheit oder Art der baulichen Gestaltung der Hebebühne nahe liegen, jedoch nicht zulässig sind.
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 2:
Zu den Angaben über die Inbetriebnahme gehören auch Angaben über Montage und Aufstellung, sofern die Hebebühne nicht betriebsbereit in Verkehr gebracht wird.
Zu § 5 Abs. 2:
Diese Forderung bezieht sich nicht auf den Aufenthalt unter dem Lastaufnahmemittel zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an der Hebebühne. Siehe hierzu § 52 Abs. 1.
Als wichtigste Angaben für einen sicheren Betrieb kommen in Betracht:
Zu § 6 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn eine Farbkennzeichnung in der Farbe "orange" (DIN RAL 2000) vorhanden ist.
Zu § 6 Abs. 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn als Warnfarbe eine gelb-schwarz oder weiß-rot gestreifte Kennzeichnung vorhanden ist.
Teile, die über das Untergestell in den Verkehrbereich von Personen oder Fahrzeugen hineinragen können, sind z.B. Abstützungen zur Vergrößerung der Standsicherheit, Auffahrrampen an Viersäulen-Kfz-Hebebühnen.
Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Warnfarbe ein Anstrich sein muss.
Bei Hubarbeitsbühnen, die im Bereich öffentlicher Straßen eingesetzt werden, wird in der Regel eine weiß-rot gestreifte Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 verwendet, da nach § 35 Abs. 6 StVO Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch einen weiß-roten Anstrich oder durch weiß-rot-weiße Warnfarben gekennzeichnet sind, Sonderrechte eingeräumt werden. Sie dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit der Einsatz dies erfordert.
Zu § 7 Abs. 1 und 2:
Diese Forderung nach Sicherung gegen unbefugte Benutzung ist erfüllt, wenn eine der folgenden Einrichtungen vorhanden ist:
Bei ortsfesten Hebebühnen kann diese Forderung auch durch den abschließbaren Netzanschlußschalter erfüllt werden.
Zu § 7 Abs. 1:
Die Sicherung gegen unbefugte Benutzung betrifft sowohl das Hubwerk als auch das Fahrwerk.
Eine Sicherung gegen unbefugte Benutzung ist nicht sichergestellt bei Einrichtungen, die mit einfachen Mitteln, z.B. Einstecken von Nägeln, Drähten und dergleichen, umgangen werden können.
Leicht erreichbar ist die Einrichtung, wenn sie an der Hebebühne oder bei ortsfesten Hebebühnen in deren unmittelbarer Nähe angebracht ist und ohne Verwendung von Hilfsmitteln, z.B. Leitern, Tritten, Stangen, von Flur oder üblichen Verkehrswegen aus, wie Laufstegen oder Podesten, mit der Hand erreicht werden kann.
Zu § 7 Abs. 2:
Einrichtungen, die ausschließlich als Notablaß dienen, gelten nicht als Steuerung. Siehe hierzu § 12.
Zu § 8 Abs. 2:
Bei ortsfesten Hebebühnen können die Steuerorgane nicht immer an der Hebebühne selbst angebracht werden. "Eindeutige Zuordnung" bedeutet bei der Aufstellung mehrerer Hebebühnen, dass Verwechslungen der Steuerorgane, z.B. durch deren Anordnung, Zuordnung von Buchstaben, Zahlen oder Farbkombinationen, vermieden sind.
Zu § 8 Abs. 3:
Diese Forderung ist für Hub- und Senkbewegungen erfüllt
Zu § 8 Abs. 4:
Die Kennzeichnung der Bewegungsrichtung kann erfolgen durch Beschriftung in Worten (z.B. "auf" oder "ab") oder durch Symbole (z.B. nach oben gerichteter Pfeil für die Aufwärtsbewegung, nach unten gerichteter Pfeil für die Abwärtsbewegung). Die Kennzeichnung kann sowohl an den Steuerorganen selbst als auch unmittelbar daneben angebracht sein.
Zu § 8 Abs. 5:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Der Tastknopf ist nicht größer, als zur Betätigung durch den Finger erforderlich ist. Er ist von einem möglichst eng umschließenden Kragen umgeben. Der Tastknopf ragt in keiner Stellung über die Oberkante des Kragens hinaus.
Der Taster ist nach oben vollständig abgedeckt. Der lichte Abstand zwischen dem Pilztaster und der Abdeckung beträgt ca. 70 mm. Die offenen Seiten der Abdeckung sind mit einer Stoßleiste von rechteckigem Querschnitt und senkrechten Außenflächen versehen. Die Stoßleiste überragt die umgebende Fläche um 15 mm.
Der Fußhebel ist in der Nullstellung versenkt oder verdeckt angebracht und wird erst durch ein zusätzliches Betätigungsorgan in Schaltstellung gebracht. Hierbei sind die Bewegungseinrichtungen des Fußhebels und des zusätzlichen Betätigungsorgans um 900 versetzt. Beim Loslassen des zusätzlichen Betätigungsorgans wird der Fußhebel in die Ausgangslage zurückgeführt.
Zu § 8 Abs. 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
Wird eine Bewegung durch Betätigen mehrerer Steuerorgane eingeleitet, handelt es sich entweder
Zu § 9 Abs. 2 Satz 1:
Diese Forderung kann hinsichtlich der Überblickbarkeit des Raumes unter dem Lastaufnahmemittel und der Last auch durch Anordnung mehrerer Steuerplätze wie folgt erfüllt werden:
Jeder Teilbereich des Raumes unter dem Lastaufnahmemittel und der Last kann wenigstens von einer der Steuerstellen eingesehen werden. Die Bewegung des Lastaufnahmemittels wird erst durch ein gleichzeitiges Betätigen der Steuerorgane an allen Steuerplätzen eingeleitet; siehe § 8 Abs. 6.
Zu § 9 Abs. 2 Nr. 1:
Eine Gefährdung von Personen, die sich unter dem Lastaufnahmemittel aufhalten, läßt sich bei der Senkbewegung vermeiden, wenn das Lastaufnahmemittel z.B. nicht tiefer als 2 m über Flur abgesenkt werden kann oder beim Betreten des Raumes unter dem Lastaufnahmemittel Senkbewegungen selbsttätig unterbrochen werden und, solange sich Personen darunter aufhalten, Senkbewegungen nicht eingeleitet werden können (z.B. durch auf dem Boden verlegte Schaltmatten).
Zu § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b:
Die Sicherung kann z.B. durch Abschaltleisten erfolgen, die an der äußeren Kante des Lastaufnahmemittels angebracht sind und die bei Berührung die Senkbewegung unterbrechen.
Dies betrifft z.B. Hebebockanlagen, bei denen eine Last (Omnibus, Lastkraftwagen, Lokomotive) mit vier einzelnen Hebeböcken (Radgreifern) angehoben wird. Zum Ausgleich z.B. von Aufstellungsungenauigkeiten infolge unterschiedlicher Bodenverhältnisse kann es erforderlich sein, einzelne Hebeböcke nachzuregulieren. In diesem Fall ist eine Einzelsteuerung des jeweiligen Hebebocks erforderlich.
Zu § 9 Abs. 9:
Der Außensteuerplatz liegt neben der Hubladebühne außen am Fahrzeug. Die Steuerorgane des Außensteuerplatzes werden von Flur aus bedient.
Zu § 10:
Programmsteuerung ist nicht nur eine Steuerung in Verbindung mit Computer oder Prozeßrechner, sondern liegt auch dann vor, wenn der Steuerimpuls nicht willkürlich von Personen eingegeben wird.
Zu § 12 Satz 1:
Grundstellung ist die Stellung, von der aus die Arbeitsbühne üblicherweise in Betrieb genommen wird. In der Regel ist es auch die Stellung, von der aus die Arbeitsbühne von Flur aus bestiegen wird.
Der Notablaß ist am Fahrzeuguntergestell leicht zugänglich, wenn dieser ohne Verwendung von Hilfsmitteln, z.B. Leitern, Tritten, Stangen, von Flur oder von üblichen Verkehrswegen, wie Laufstegen oder Podesten, aus erreichbar ist.
Zu § 14 Abs. 2 Satz 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn am Fahrerplatz eine der folgenden Einrichtungen vorhanden ist:
Fahrstellung ist die Stellung von Lastaufnahmemittel, Hubeinrichtungen und Abstützungen, in der die Hebebühne bestimmungsgemäß zu verfahren ist. Bei Hubladebühnen, deren Lastaufnahmemittel zugleich Bordwand des Lkw-Aufbaues ist, gilt als Fahrstellung die geschlossene Bordwand.
Zu § 14 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn eine Fernsprecheinrichtung oder eine fernbetätigte Anzeigeeinrichtung vorhanden ist.
Die Verständigung kann sowohl durch Signale als auch durch Sprechkontakte erfolgen. Handzeichen alleine genügen nicht.
Zu § 15 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt
Ortsfeste Hebebühnen werden gelegentlich mit Dübeln am Boden befestigt. Diese Befestigung kann in die Standsicherheit nur dann eingehen, wenn die Eignung der Dübel sowie die Güte des Bodens und der Befestigung nachgewiesen sind.
Zu § 15 Abs. 3 Satz 3:
Diese Forderung ist bei Dosenlibellen hinsichtlich der Sicherung gegen Beschädigung erfüllt, wenn die Libellen mit einem geschlossenen Schutzkragen versehen sind.
Zu § 15 Abs. 4 Satz 1:
Formschluß ist bei hydraulisch betätigten Abstützungen gegeben, wenn als Arbeitsmedium ausschließlich eine Flüssigkeit verwendet wird, die im Arbeitszylinder durch Sperrventile abgeschlossen ist.
Zu § 15 Abs. 4 Satz 2:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Kontermuttern oder Klemmringe eingebaut sind.
Zu § 15 Abs. 6:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn der Druckraum der Arbeitszylinder wie folgt abgesperrt ist:
Ein Rückschlagventil ist ohne Zwischenschaltung von Rohr- oder Schlauchstücken unmittelbar mit dem Zylinder verschraubt. Das Rückschlagventil ist federbelastet und in Ruhestellung geschlossen. Das Öffnen zum Einziehen der Abstützungen erfolgt durch Fremdenergie.
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