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Regelwerk, BGV / DGUV-V
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VBG 7y - Wäscherei
Unfallverhütungsvorschrift - Maschinenaltbestand

(Ausgabe 04/1982; 01/1993)



- gem. BGV 1A aufgehoben; nur zu Information

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.6

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

von Wäsche, Kleidungsstücken und anderen textilen Fertigwaren.

II. Bau und Ausrüstung

a) Gemeinsame Bestimmungen für Wäschereimaschinen

§ 1a Wäschereimaschinen im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG

(1) Für Wäschereimaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Wäschereimaschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Wäschereimaschinen, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Wäschereimaschinen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 2 Standsicherheit

Maschinen zum Waschen, Entwässern, Schütteln und Trocknen (Wäschereimaschinen) müssen so gebaut und aufgestellt sein, dass sie standsicher betrieben werden können.

§ 3 Kennzeichnung

(1) An Wäschereimaschinen müssen folgende Angaben deutlich und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller,
  2. Fabrik- oder Herstellungsnummer.

(2) An Waschschleudermaschinen sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 anzugeben:

  1. Zulässige Drehzahl für den Schleudergang je Minute,
  2. kinetische Energie in Nm,

an Waschschleudermaschinen mit einer kinetischen Energie von mehr als 1500 Nm außerdem

  1. Baujahr,
  2. zulässige Füllmenge des trockenen Waschgutes in kg.

§ 4 Sicherung gegen Verbrennungen

Teile für die Beheizung von Wäschereimaschinen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, sind gegen Berühren zu sichern oder so zu isolieren, dass keine Verbrennungen entstehen können.

§ 5 Sicherung gegen Zufallen der Trommel- und Gehäusedeckel

Bewegliche Trommel- und Gehäusedeckel an Wasch- und Waschschleudermaschinen sowie Gehäusedeckel an Trocknungsmaschinen müssen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen gegen Zufallen ausgerüstet sein, wenn nicht durch die Bauart der Maschine der Deckel in geöffneter Position genügend weit über seinem Totpunkt liegt.

b) Besondere Bestimmungen für Wasch- und Waschschleudermaschinen

§ 6 Ablageflächen für Gefäße an Wasch- und Waschschleudermaschinen

Ablage- und Abstellflächen an Wasch- und Waschschleudermaschinen für Gefäße, in denen ätzende Flüssigkeiten aufbewahrt werden, müssen mit Halterungen für diese Gefäße versehen sein.

§ 7 Schutzeinrichtungen an Be- und Entladeöffnungen

(1) Waschmaschinen müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die beim Öffnen der Deckel, Türen, Klappen und ähnlichen Einrichtungen die Antriebskraft abschalten.

(2) Waschschleudermaschinen mit einer kinetischen Energie bis 1500 Nm müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die sicherstellen, dass die Deckel, Türen, Klappen und ähnlichen Einrichtungen sich erst bei einer Trommeldrehzahl von weniger als 60 Umdrehungen je Minute öffnen lassen.

(3) Waschschleudermaschinen mit einer kinetischen Energie von mehr als 1500 Nm müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die sicherstellen, dass die Maschine erst in Gang gesetzt werden kann, wenn die Deckel, Türen, Klappen und ähnlichen Einrichtungen fest verschlossen sind (Verriegelung). Die Deckel, Türen, Klappen und ähnlichen Einrichtungen dürfen erst geöffnet werden können, wenn die Trommel stillsteht (Zuhaltung). Die Zuhaltung muss auch bei Ausfall der Energiezufuhr wirksam bleiben.

(4) Schutzeinrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht erforderlich, wenn die Maschinen automatisch beschickt und entladen werden und dadurch der Zugriff zu Gefahrstellen verhindert ist.

§ 8 Bescheinigung des Herstellers

Beim Unternehmer muss für jede Waschschleudermaschine mit einer kinetischen Energie von mehr als 1500 Nm eine Bescheinigung des Herstellers mit folgenden Angaben vorliegen:

  1. Fabrik- oder Herstellungsnummer,
  2. Baujahr,
  3. Zulässige Drehzahl für den Schleudergang je Minute,
  4. Hauptabmessungen der Trommel in mm,
  5. Werkstoffe der Trommel, der Welle und des Gehäusemantels,
  6. Festigkeitsnachweis der Trommel, bei mantelbeschickten Waschschleudermaschinen durch Berechnungsunterlagen und Versuchsergebnisse, bei stirnbeschickten durch Berechnungsunterlagen,
  7. Zulässige Füllmenge des trockenen Waschgutes in kg,
  8. Kinetische Energie in Nm,
  9. Maximale Unwucht in Prozent der zulässigen Füllmenge.

§ 9 Öffnungen im Gehäuse

Öffnungen im Gehäuse von Wasch- und Waschschleudermaschinen für das Einfüllen von Wasch- und Waschhilfsmitteln zur Waschflotte müssen so eingerichtet sein, dass der Zugriff zu Gefahrstellen im Innern der Maschine verhindert ist und Beschäftigte durch austretende Waschflotte, Wasch- und Waschhilfsmittel sowie Dampf nicht gefährdet werden.

§ 10 Auslaufen von heißer Waschflotte

Wasch- und Waschschleudermaschinen müssen so eingerichtet sein, dass beim Öffnen der Gehäuse- oder Trommeltür eine Gefährdung durch auslaufende heiße Waschflotte sowie austretende heiße Dämpfe verhindert ist.

§ 11 Sicherung für das Planfahren

Das Bewegen der Innentrommel mit Kraftantrieb bei geöffnetem Gehäusedeckel (Planfahren) darf an mantelbeschickten sowie an zweiseitig achsgelagerten mit dezentraler Türöffnung versehenen Wasch- und Waschschleudermaschinen nur durch Zweihandschaltungen oder Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung möglich sein. Die Umfangsgeschwindigkeit beim Planfahren darf nicht mehr als 6m je Minute betragen.

§ 12 Sicherung gegen unbeabsichtigte Trommelbewegung

(1) Bei mantelbeschickten sowie bei zweiseitig achsgelagerten mit dezentraler Türöffnung versehenen Wasch- und Waschschleudermaschinen mit einer Füll) menge trockenen Waschgutes von mehr als 10 kg muss die Trommel mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegung versehen sein.

(2) Die Sicherung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Maschinen mit einer automatischen Be- und Entladeeinrichtung versehen sind und dadurch der Zugriff zu Gefahrstellen verhindert ist.

§ 13 Verhinderung von Unwuchten

(1) Waschschleudermaschinen mit einer kinetischen Energie von mehr als 1500 Nm müssen eine Einrichtung haben, die bei Erreichen der maximalen Auslenkung der Trommel durch Unwuchten den Antrieb der Maschine abschaltet oder die Drehzahl herabsetzt.

(2) Die Einrichtung nach Absatz 1 muss so eingebaut sein, dass sie nur mittels Werkzeug zugänglich ist.

§ 14 Trommeldeckel an Waschschleudermaschinen

Waschschleudermaschinen mit abnehmbarem Trommeldeckel dürfen sich erst in Gang setzen lassen, wenn der Trommeldeckel fest verschlossen ist.

§ 15 Verkleidungen an Durchlaufwaschmaschinen

Durchlaufwaschmaschinen müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die ein Berühren der umlaufenden Trommel und der Antriebe verhindern. Bewegliche Schutzeinrichtungen müssen so eingerichtet sein, dass bei ihrem Öffnen oder Entfernen die Antriebskraft der Maschine abgeschaltet wird.

c) Besondere Bestimmungen für Entwässerungspressen

§ 16

(1) Einzugstellen an Walzen von Walzenentwässerungspressen müssen durch Schutzeinrichtungen gesichert sein, die ein Erfassen von Kleidungsstücken und Körperteilen verhindern.

(2) Kolben-, Platten-, Membran- und ähnliche Entwässerungspressen müssen so beschaffen oder mit Schutzeinrichtungen versehen sein, dass Verletzungen beim Schließen der Pressteile verhindert werden.

d) Besondere Bestimmungen für Trocknungsmaschinen

§ 17 Heizung

Die Energiezufuhr für die Heizung an direkt beheizten Trocknungsmaschinen muss mit dem Antrieb der Trockentrommel so gekoppelt sein, dass die Maschine nur bei bewegter Trockentrommel und laufendem Gebläse beheizt werden kann.

§ 18 Be- und Entladeöffnungen

(1) Trocknungsmaschinen müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die beim Öffnen der Deckel, Türen, Klappen und ähnlichen Einrichtungen die Antriebskraft abschalten. Die Maschinen dürfen sich nach Abschalten der Antriebskraft nur dann wieder Ingangsetzen lassen, wenn die Deckel, Türen, Klappen und ähnliche Einrichtungen geschlossen sind. Maschinen mit einem Trommelvolumen über 100 dm3 und einem Durchmesser der Einfüllöffnung von mehr als 30 cm dürfen sich nur Ingangsetzen lassen, wenn zusätzlich der Ein-Schalter betätigt wird.

(2) Die Schutzeinrichtungen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn die Maschinen mit einer automatischen Be- und Entladeeinrichtung versehen sind und dadurch der Zugriff zu Gefahrstellen verhindert ist.

e) Zusätzliche Bestimmungen für Wäschereien, die Putztücher behandeln

§ 19 Absaugeinrichtungen an Waschmaschinen

(1) Waschmaschinen für Putztücher müssen mit einer eigenen Absaugeinrichtung versehen sein, die die im Innern der Maschine entstehenden Lösemittel- ) dampf-Luftgemische so abführt, dass sie hinter der Austrittstelle keine Explosionsgefahren hervorrufen können.

(2) im Absaugstrom angeordnete Ventilatoren müssen explosionsgeschützt gebaut sein.

(3) Die Waschmaschine darf erst betrieben werden können, wenn die Absaugeinrichtung in Betrieb ist. Die Waschmaschine muss selbsttätig abschalten, wenn die Absaugeinrichtung ausfällt.

(4) Betriebsstörungen der Absaugung müssen optisch oder akustisch angezeigt werden.

f) Zusätzliche Bestimmungen für Wäschereien,
die Krankenhauswäsche behandeln

§ 20 Krankenhauswäsche

Krankenhauswäsche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist Wäsche, die beim Untersuchen, Behandeln, Pflegen und Versorgen

anfällt. Zur Krankenhauswäsche zählt auch gebrauchte Wäsche aus medizinischen Laboratorien und Prosekturen sowie infektiöses Waschgut aus anderen Bereichen.

§ 21 Geschlossene mechanische oder pneumatische Anlagen

Geschlossene mechanische oder pneumatische Anlagen, mit denen infektiöses Waschgut Waschmaschinen zugeführt wird, müssen so eingerichtet sein, dass mit Wäsche in Berührung gekommene Innenflächen nicht nach außen gedreht werden können.

§ 22 Arbeitsräume

(1) Wäschereien für Krankenhauswäsche sind in eine reine und unreine Seite mit jeweils eigenen Zugängen zu trennen.

(2) Auf der unreinen Seite müssen Fußböden, Wände sowie Außenflächen von eingebauten Einrichtungen und Maschinen feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

(3) Absatz 1 gilt nicht für betriebseigene Wäschereien in Helmen, die nicht überwiegend der Pflege von Menschen dienen.

§ 23 Personenschleusen

(1) Personendurchgänge zwischen unreiner und reiner Seite der Wäscherei sind als Personenschleusen einzurichten.

(2) In Personenschleusen müssen Einrichtungen zur Händedesinfektion sowie zur Aufbewahrung von Schutzkleidung vorhanden sein.

(3) Die Türen der Personenschleusen müssen so gegeneinander verriegelt sein, dass nur jeweils eine Tür geöffnet werden kann.

§ 24 Einrichtungen zur Handreinigung und -desinfektion

Den Beschäftigten der unreinen Seite sind leicht erreichbare Waschplätze mit fließendem warmen und kalten Wasser, hautschonende Waschmittel und Händedesinfektionsmittel in Direktspendern, Handtücher zum einmaligen Gebrauch und geeignete Hautpflegemittel zur Verfügung zu steilen.

III. Betrieb

a) Gemeinsame Bestimmungen

§ 25 Sichern gegen unbeabsichtigte Trommelbewegung

Vor dem Be- und Entladen mantelbeschickter sowie zweiseitig achsgelagerter mit dezentraler Türöffnung versehener Wasch-, Waschschleuder- und Trocknungsmaschinen mit einer Füllmenge trockenen Waschgutes von mehr als 10 kg ist die Trommel gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.

§ 26 Unwuchtschalter

Einstellwerte am Unwuchtschalter dürfen nur von Sachkundigen verändert werden.

§ 27 Abstellen von Gefäßen mit ätzenden Flüssigkeiten

Gefäße mit ätzenden Flüssigkeiten müssen so abgestellt werden, dass sie nicht umkippen oder herabfallen können.

b) Zusätzliche Bestimmungen für
Wäschereien, die Putztücher behandeln

§ 28 Behandlung von Putztüchern


Putztücher dürfen nur in widerstandsfähigen, dicht verschlossenen Behältern angenommen, gelagert und transportiert werden.

c) Zusätzliche Bestimmungen für Wäschereien,
die Krankenhauswäsche behandeln

§ 29 Waschverfahren und Desinfektion

(1) Hochinfektiöse Wäsche darf nicht angenommen werden.

(2) Infektiöse Wäsche muss desinfiziert werden.

(3) Infektionsverdächtige Wäsche muss desinfizierend gewaschen werden.

§ 30 Umgang mit Krankenhauswäsche

(1) Krankenhauswäsche darf nur in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und verschlossenen Behältnissen angenommen, transportiert und gelagert werden. Werfen und starkes Stauchen der Behältnisse ist zu vermeiden.

(2) Infektiöse Wäsche darf nur in gekennzeichneten Behältnissen angenommen werden.

(3) Bei der Eingabe von Krankenhauswäsche in die Waschmaschine dürfen die Beschäftigten den Einwirkungen von Krankheitskeimen nicht ausgesetzt sein.

(4) Krankenhauswäsche darf nicht sortiert werden.

§ 31 Hygieneplan

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand je nach Arbeitsbereich schriftlich festzulegen und ihre Durchführung zu regeln und zu überwachen.

§ 32 Persönliche Schutzausrüstungen

(1) Der Unternehmer hat den Beschäftigten auf der unreinen Seite Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Sie muss mindestens wöchentlich gewechselt werden.

(2) Der Unternehmer hat zur Vermeidung von Keimübertragung die getrennte Aufbewahrung der getragenen Schutzkleidung und der anderen Kleidung zu gewährleisten.

(3) Die auf der unreinen Seite zu tragende Schutzkleidung muss gekennzeichnet sein.

(4) Bei Verwendung von Flächen- und Wäschedesinfektionsmitteln, die zu allergischen oder toxischen Reaktionen führen können, sind flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe und Gesichtsschutz zur Verfügung zu stellen.

§ 33 Verhalten beim Verlassen der unreinen Seite

(1) Beschäftigte müssen vor dem Verlassen der unreinen Seite die Schutzkleidung ablegen und die Hände desinfizieren.

(2) Händedesinfektion nach der Schüsselmethode ist unzulässig.

§ 34 Essen, Trinken, Rauchen

Essen, Trinken, Rauchen auf der unreinen Seite sind verboten.

§ 35 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Werdende und stillende Mütter dürfen auf der unreinen Seite nicht beschäftigt werden.

(2)Jugendliche dürfen auf der unreinen Seite nicht beschäftigt werden.

(3)Absatz 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch Aufsicht einer fachlich geeigneten Person gewährleistet ist.

IV. Prüfungen

§ 36 Regelmäßige Prüfungen

Waschschleudermaschinen mit einer kinetischen Energie von mehr als 1500 Nm müssen mindestens jährlich durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand überprüft werden.

§ 37 Prüfbuch

(1) Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 36 sind in ein Prüfbuch einzutragen.

(2) Prüfbücher sind am Betriebsort aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1  Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ 1a Abs. 2 Satz 2,
§§ 3 bis 6, 7 Abs. 1 bis 3,
§§ 8 bis 11, 12 Abs. 1,
§§ 13 bis 17, 18 Abs. 1,
§ 19 Abs. 2, 3 oder 4,
§§ 21, 22 Abs. 1 oder 2,
§§ 23 bis 29, 30 Abs. 2, 3 oder 4,
§§ 31 bis 34, 35 Abs. 1 oder 2,
§ 36 oder
§ 37

zuwiderhandelt.

VI. Inkrafttreten

§ 39 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1982) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Waschmaschinen" (VBG 7y) vom 1. April 1934 außer Kraft.

VII. Besondere Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 40 Besondere Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Für Wäschereimaschinen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gelten nicht die §§ 3, 8, 10, 11, 13 und 14 sowie § 7 Abs. 2, sofern die Waschschleudermaschinen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sind, die beim Öffnen der Deckel, Türen, Klappen und ähnlichen Einrichtungen die Antriebskraft abschalten.

 

 

 Durchführungsanweisungen

Zu § 1:

Definitionen der Verfahren und Maschinenausführungen zum Waschen, Entwässern, Schütteln und Trocknen sind in folgenden Normblättern enthalten:

Allgemeine Sicherheitsanforderungen siehe auch:

Das Entwässern mittels Zentrifugen ist In der Unfallverhütungsvorschrift "Zentrifugen" (VBG 7z) geregelt. Waschhilfsmittel sind z.B.: Bleichmittel, Weichmacher, Antistatika, Säuren, Laugen u. dgl.

Textile Fertigwaren sind entsprechend DIN 60000 "Textilien; Grundbegriffe" Erzeugnisse, die unter Verwendung von textilen Faserstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten durch Konfektionieren, Aufmachen oder andere Arbeitsgänge in verkaufsgerechtem Zustand zur Weitergabe an den Verarbeiter, den Handel oder den Endverbraucher gebracht werden.

Das Waschen, Entwässern und Trocknen von textilen Faserstoffen, z.B. Textilfasern, sowie von Halb- und Textilfabrikaten, z.B. Garne, Gewebebahnen u. dgl., wird In der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie (Textilmaschinen)" (VBG 7v) geregelt. Handtuchrollen sind keine Gewebebahnen im Sinne der VBG 7v und zählen somit zum Waschgut, das in Wäschereien behandelt wird.

Zu § 1a Abs. 2:

Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 2 bis 19 und 21.

Zu § 2:

Zur Gewährleistung der Standsicherheit können z.B. erforderlich sein: Befestigung der Wäschereimaschinen am Fundament, elastische Aufstellung auf Federn oder Dämpfern.

Zu § 3:

Neben den hier geforderten Angaben kann das Fabrikschild noch weitere Angaben, z.B. nach DIN 57113 1 VDE 0113 "VDE-Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000V", enthalten.

Zu § 4:

Siehe § 11 DIN 57730 Teil 1 / VDE 0730 Teil 1 "Geräte mit elektromotorischem Antrieb für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Allgemeine Bestimmungen".

Zu § 7 Abs. 2:

Siehe auch DIN 57730 Teil 2 J /VDE 0730 Teil 2 J "Geräte mit elektromotorischem Antrieb für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Besondere Bestimmungen für Waschmaschinen, Änderung A 4". und

DIN 57730 Teil 2 K / VDE 0730 Teil 2 K "Geräte mit elektromotorischem Antrieb für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Besondere Bestimmungen für Wäscheschleudern".

Berechnung der kinetischen Energie siehe Durchführungsanweisungen zu § 8 Ziffer 8.

Zu § 8:

Die Bescheinigung kann zusätzliche Angaben über besondere Konstruktionsmerkmale der Maschine enthalten. Die Forderung gilt auch für Nachlieferungen der Trommeln.

Zu § 8 Nr. 6:

Festigkeitsnachweise für gelochte und ungelochte zylindrische Trommeln siehe VDMA-Einheitsblatt 24401 Teil 1 "Festigkeitsnachweis von Zentrifugen-Trommeln".

Zu den Berechnungsunterlagen und den Versuchsergebnissen gehört eine Maßskizze oder eine Zeichnung.

Der Nachweis durch Versuchsergebnisse ist erbracht, wenn ein Prototyp einer Trommel mit 1,3facher Schleuderdrehzahl, zulässiger Füllmenge und maximaler Unwucht mindestens eine Stunde betrieben wird und dadurch keine die Sicherheit beeinflussende Veränderungen eintreten.

Zu § 8 Nr. 8:

Die kinetische Energie eines um die Längsachse rotierenden homogenen Zylinders berechnet sich nach der Formel

E=0,25 · m (1 + di2/d2) · v2

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Es bedeuten:

E =kinetische Energie in Nm
m =Masse in kg (Füllmenge nach DIN 11901) "Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Messgrößen, Formelzeichen, Einheiten, Berechnungsformeln"
v =Umfangsgeschwindigkeit in m/s
di =Innendurchmesser (Hohlraumdurchmesser) in m
d =Innendurchmesser der Trommel
N =Newton (kg · m)/s2

Bei einem vollen Zylinder ist di = 0. Die Formel für die kinetische Energie lautet dann:

E = 0,25 · m · v2

Die kinetische Energie einer Trommel oder eines Läufers setzt sich aus der kinetischen Energie, die durch die Masse der Trommel selbst und durch die Zuladung entsteht, zusammen. Nach internationaler Vereinbarung wird die kinetische Energie für Waschschleudermaschinen nach der Formel

E = 0,25 · m · v2

berechnet.

Zu § 10:

Die Forderung ist für Wasch- und Waschschleudermaschinen mit einer Füllmenge von mehr als 10 kg Trockengewicht des Waschgutes erfüllt, wenn z.B. die Sperrung der Gehäuse oder Trommeltür über Temperatur- oder Flüssigkeitsniveauregler gesteuert wird. Die Sperrung muss auch bei Ausfall der Energiezufuhr wirksam sein.

Wasch- und Waschschleudermaschinen mit einer Füllmenge trockenen Waschgutes bis 10 kg erfüllen diese Forderung, wenn DIN 57730 Teil 2 J /VDE 0730 Teil 2 J "Geräte mit elektromotorischem Antrieb für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Besondere Bestimmungen für Waschmaschinen, Änderung A 4" eingehalten ist.

Unter heißer Waschflotte ist solche zu verstehen, die heißer als 50°C ist. Siehe auch § 7 Be- und Entladeöffnungen.

Zu § 11:

Zweihandschalteinrichtungen siehe "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraftbetriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (ZH 1/456).

Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter sind unter Angabe der Bestell-Nr. ZH 1/... zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.

Zu § 12 Abs. 1:

Die Forderung ist erfüllt, wenn als Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegung der Trommel z.B. kraft- und formschlüssige Einrichtungen, wie selbsthemmendes Getriebe, Sicherungsbolzen, -hebel, -klappen o. dgl., Verwendung finden.

Zu § 13 Abs. 1:

Solche Einrichtungen sind z.B. Unwuchtschalter. Die maximale Auslenkung der Trommel ist abhängig von der maximalen Unwucht, die in Prozent der zulässigen Füllmenge vom Hersteller angegeben ist. Berechnung der kinetischen Energie siehe Durchführungsanweisungen zu § 8 Nr. 8. Maximale Unwucht siehe § 8 Nr. 9.

Zu § 14:

Die Forderung ist erfüllt, wenn sich der Gehäusedeckel erst schließen und die Maschine sich erst in Gang setzen lässt, nachdem die Verschlüsse des Trommeldeckels in eingerastete Schließposition gebracht worden sind.

Zu § 16 Abs. 1:

Die Forderung ist erfüllt, wenn die Einzugstellen entsprechend den Beispielen im Merkblatt "Sicherung von Gefahrstellen an Walzen" (ZH 1/430) gesichert sind. Siehe auch DIN 57730 Teil 2 J / VDE 0730 Teil 2 J "Geräte mit elektromotorischem Antrieb für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Besondere Bestimmungen für Waschmaschinen, Änderung A 4".

Zu § 16 Abs. 2

Die Forderung ist erfüllt, wenn z.B.:

Zweihandschaltungen siehe "Sicherheitsregeln für Zweihandschaltungen an kraft-betriebenen Pressen der Metallbearbeitung" (BGI 653).

Sicherheitsgrenztaster siehe DIN 57113 / VDE 0113 "VDE-Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000V".

Zu § 17:

Direkt beheizte Trocknungsmaschinen sind z.B. gas-, öl- und elektrisch beheizte Trocknungsmaschinen, die ohne Wärmeaustauscher arbeiten.

Zu § 18:

Siehe auch DIN 57730 Teil 2V / VDE 0730 Teil 2V "Geräte mit elektromotorischem Antrieb für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Besondere Bestimmungen für Trommeltrockner".

Zu § 19:


Putztücher im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Waschgut, das mit gefährlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen durchsetzt ist.

Beim Umgang mit Putztüchern siehe auch Gefahrstoffverordnung.

Räume und Bereiche, in denen Waschgut, das mit leicht entzündlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen durchsetzt ist, gelagert oder behandelt wird, gelten als explosionsgefährdet im Sinne der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen.

Beim Waschen von Waschgut, das mit leicht entzündlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen, z.B. Toluol, Xylol u. ä. durchsetzt ist, ist neben dieser Unfallverhütungsvorschrift auch die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1), insbesondere die §§ 44 und 45 Abs. 2, zu beachten.

Außerdem wird auf die laufende Nr. 2. 3. 3 "Räume zum Lagern und Waschen von Putztüchern, die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 100°C enthalten" der Beispielsammlung der "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104) verwiesen.

Zu § 19 Abs.2

Die Forderung nach explosionsgeschützter Bauart ist erfüllt, wenn keine Zündquellen auftreten können. Zündquellen an einem Ventilator können z.B. beim Schlagen des Laufrades an das Gehäuse, durch Heißlaufen eines Lagers oder durch Funken infolge elektrostatischer Entladung entstehen. Siehe "Sicherheitstechnische Anforderungen an explosionsgeschützte Lüfter und Ventilatoren", herausgegeben von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Bundesallee 100, 3300 Braunschweig.

Zu § 20:

"Infektiöses Waschgut" siehe Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 2.

Andere Bereiche können sein:

Zu § 22:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn durch eine vom Boden zur Decke reichende Wand der Luftaustausch, der Personenverkehr und das Durchreichen von Gegenständen zwischen unreiner und reiner Seite verhindert ist. Der Einbau von Schleusen bleibt davon unberührt.

Zu Fußböden siehe im übrigen auch "Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit erhöhter Rutschgefahr" (BGR 181).


Pflege von Menschen im Sinne dieser Vorschrift ist die Versorgung von hinfälligen Menschen auf Pflegestationen n Altersheimen und von Kranken in Krankenstationen von Wohnheimen.

Zu § 23:

Siehe Merkblatt "Anforderungen der Hygiene an Schleusen im Krankenhaus" (Anlage zu Ziffer 4.2.3 der vom Bundesgesundheitsamt herausgegebenen "Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen").

Zu § 24:

Der Einbau von Mischbatterien ist zweckmäßig. Falls Händedesinfektionsmittel nach längerem Gebrauch zur Sensibilisierung führen, ist ein Wechsel des Desinfektionsmittels empfehlenswert. Siehe auch § 33 Abs. 2.

Zu § 25:

Sicherung gegen unbeabsichtigte Trommelbewegung siehe § 12.

Zu § 26:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Waschschleudermaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDEBestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Waschschleudermaschinen beurteilen kann.

Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig erfahrenen Monteure der Herstellerfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal.

Zu § 28:

Siehe auch Abschnitt der "Sicherheitsregeln für Siebdruckanlagen" (ZH 1/545). Abschnitt 5.3 lautet: "Überschüssige Lösemittelmengen sowie tropfnasse Putztücher dürfen nicht in Putzlappenbehälter gegeben werden."

Widerstandsfähige Behältnisse sind z.B. Behälter aus Metall oder hochmolekularem Niederdruckpolyethylen.

Zu § 29

Siehe auch:

Zu § 29 Abs. 1:

Hochinfektiöse Wäsche ist z.B. Wäsche aus Sonder-Seuchenstationen und

Wäsche von Patienten, die an Pocken oder hämorrhagischem Fieber erkrankt sind. Durch die Pockenalarmpläne der Länder ist im allgemeinen geregelt, dass hochinfektiöse Wäsche unmittelbar an der Anfallstelle desinfiziert werden muss. Die desinfizierte Wäsche kann mit der infektionsverdächtigen Wäsche gemeinsam gewaschen werden.

Zu § 29 Abs. 2

Infektiöse Wäsche ist z.B. Wäsche aus Infektionskrankenstationen, mikrobiologischen Laboratorien und der Pathologie.

Die Forderung ist erfüllt, wenn Krankenhauswäsche z.B. in diskontinuierlich betriebenen Trommelwaschmaschinen desinfiziert wird, soweit die Konzentration der Desinfektionsmittel, das Flottenverhältnis und die Temperatur während der Einwirkungszeit den Bestimmungen der Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren gemäß § l0 c des Bundesseuchengesetzes entspricht und der Desinfektionsvorgang vor dem erstmaligen Ablassen der Flotte abgeschlossen ist.

Zu § 29 Abs. 3:

Infektionsverdächtige Wäsche ist die sonstige Krankenhauswäsche.

Für die Behandlung von infektionsverdächtiger Wäsche ist die Forderung z.B. erfüllt, wenn Durchlaufwaschmaschinen verwendet werden und der Desinfektionsvorgang bereits vor Beginn der Spülphase beendet ist.

Das für die Wäscherei jeweils zweckmäßigste Anwendungsverfahren, z.B. thermische Desinfektion, chemothermische Desinfektion, ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Zusammenarbeit mit dem Krankenhaushygieniker festzulegen.

Zu § 30 Abs. 1:

Die Forderung ist erfüllt, wenn die Wäsche z.B.

Die Forderung nach Dichtheit schließt ein, dass durchnäßte Wäsche nur in flüssigkeitsdichten Behältnissen angenommen, transportiert Und gelagert werden darf.

Zu § 30 Abs. 2:

In der Praxis hat sich die Verwendung gelber Säcke bewährt.

Zu § 30 Abs. 3:

Die Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Wäschesäcke gemeinsam mit der Wäsche in die Waschmaschine gegeben werden. Dies schließt die direkte Berührung mit der Wäsche sowie das Ausschütteln von Säcken aus. Dabei kann die Eingabe unmittelbar oder mittelbar über eine mechanische oder pneumatische Förderanlage erfolgen.

Zu § 30 Abs. 4

Das Entfernen von Gegenständen aus Krankenhauswäsche ist unter Beachtung der §§ 4 und 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) dadurch nicht ausgeschlossen. Dabei sollte jedoch die Zahl der Eingriffe in Wäschesäcke durch den Einsatz von entsprechenden technischen Hilfsmitteln, z.B. Metallsuchgerät, auf ein Minimum beschränkt werden.

Zu § 31:

Die Forderung ist erfüllt, wenn der Unternehmer einen Plan für das Wechseln von Schutzkleidungen sowie einen Reinigungs- und Desinfektionsplan erstellt, in dem festgelegt ist, welche Maßnahmen und Verfahren zur Reinigung und Desinfektion durchzuführen sind und wer mit der Durchführung und Überwachung in den einzelnen Bereichen beauftragt ist. Ein Reinigungs- und Desinfektionsplan soll z.B. Angaben enthalten über:

Geeignete Desinfektionsmittel und -verfahren sind solche, die in der Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel gemäß § 10c des Bundesseuchengesetzes sowie in der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie angegeben sind.

Siehe auch § 22 Gefahrstoffverordnung und § 45 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Zu § 32 Abs. 1:

Die Schutzkleidung soll verhindern, dass die Kleidung (auch Berufskleidung) der Beschäftigten mit Krankheitserregern oder mit Arbeitsstoffen verschmutzt wird und hierdurch unkontrollierbare Gefahren entstehen.

Schutzkleidung ist geeignet, wenn sie die Vorderseite des Rumpfes bedeckt und desinfizierbar ist, z.B. ärmelloser Kittel, Schürze.

Die Schutzkleidung muss nach § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) vom Unternehmer in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten werden. Dies schließt hier neben der Reinigung und Instandhaltung der Schutzkleidung auch deren Desinfektion ein.

Die Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der Schutzkleidung ergibt sich aus § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1).

Zu § 35 Abs. 1:

Siehe auch Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz).

Zu § 35 Abs. 2:

Siehe auch Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz).

Zu § 35 Abs. 3:

Fachlich geeignete Personen sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung Infektionsgefahren erkennen und Maßnahmen zu ihrer Abwehr treffen können, z.B. Desinfektoren.

Zu § 36:

Hinweise auf Umfang und Inhalt der Prüfungen sind den "Grundsätze für die Prüfungen von Waschschleudermaschinen durch Sachkundige nach der Unfallverhütungsvorschrift ,Wäscherei" (VBG 7y)" (ZH 1/39) zu entnehmen.

Berechnung der kinetischen Energie siehe Durchführungsanweisungen zu § 8 Nr. 8. Sachkundige siehe Durchführungsanweisungen zu § 26.

Zu § 37 Abs. 1:


Prüfbücher für Waschschleudermaschinen können beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41, unter der Bestell-Nr. ZH 1/38 bezogen werden.

Zu § 39:

Mit dem Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift "Wäscherei" (VBG 7y) werden die "Sicherheitsregeln für das Waschen von Waschgut, das mit brennbaren Flüssigkeiten durchsetzt ist" (ZH 1/506) zurückgezogen.

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