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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
GKV-WSG - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz

Vom 26. März 2007

(BGBl. I Nr. 11 vom 30.03.2007 S. 378)

▾ Änderungen



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

hier nicht wiedergegeben

Artikel 2
Weitere Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

hier nicht wiedergegeben

Artikel 2a
Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes

In Artikel 8 Abs. 2 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt durch § 5 Satz 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) geändert worden ist, werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3376), wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die
  1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,
  2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind,

erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Hierbei sind zugrunde zu legen:

  1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (§ 246 des Fünften Buches); der zum 1. Januar des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres,
  2. für die Beiträge zu sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches.

(3) Die Bundesagentur übernimmt auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Die Bundesagentur soll die Aufwendungen unmittelbar an die Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die betreffende Person nicht sichergestellt ist.

"(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit
  1. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
  2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.

(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Bundesagentur kann den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Bezieher von Arbeitslosengeld II übernehmen, für die der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 des Fünften Buches eine besondere Härte bedeuten würde."

2. Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die gemeinsame Einigungsstelle kann in geeigneten Fällen bei der Begutachtung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches) als Sachverständigen hinzuziehen."

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 207a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 241 des Fünften Buches),".

Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Kranken- und Pflegekasse" durch die Wörter "Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

1a. In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen."

2. In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

3.
aufgehoben durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschtuztgesetzes und weiterer Gesetze:
§ 28f Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Orts- oder Innungskrankenkassen zu zahlen haben, können bei
  1. dem jeweils zuständigen Bundesverband oder
  2. einer Orts- oder Innungskrankenkasse

(beauftragte Stelle) für die jeweilige Kassenart beantragen, dass der beauftragten Stelle der jeweilige Beitragsnachweis eingereicht wird. Dies gilt auch für Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Betriebskrankenkassen oder landwirtschaftliche Krankenkassen zu zahlen haben, gegenüber dem jeweiligen Bundesverband. Gibt die beauftragte Stelle dem Antrag statt, hat sie die zuständigen Einzugsstellen zu unterrichten. Im Falle des Satzes 1 erhält die beauftragte Stelle auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den sie arbeitstäglich durch Überweisung unmittelbar an folgende Stellen weiterzuleiten hat:

  1. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die zuständigen Einzugsstellen,
  2. die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 28k,
  3. die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bundesagentur für Arbeit.

Die beauftragte Stelle hat die für die zuständigen Einzugsstellen bestimmten Beitragsnachweise an diese weiterzuleiten. Die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit können den Beitragsnachweis sowie den Eingang, die Verwaltung und die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der beauftragten Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

"(4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass der Arbeitgeber statt bei einer Einzugsstelle bei einer Weiterleitungsstelle (beauftragten Stelle)
  1. die Meldungen nach § 28a erstatten,
  2. die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d zahlen,
  3. die Betragsnachweise nach § 28f einreichen

kann. Weiterleitungsstelle können Krankenkassen sowie Verbünde, Arbeitsgemeinschaften oder Verbände von Krankenkassen sein. Der Arbeitgeber hat einen entsprechenden Antrag an die beauftragte Stelle zu richten. Die beauftragte Stelle hat die zuständigen Einzugsstellen davon zu unterrichten. Die beauftragte Stelle hat die Gesamtsozialversicherungsbeiträge arbeitstäglich unmittelbar an die in § 28k genannten Stellen zu überweisen. Die Beitragsnachweise und Meldungen sind an die zuständige Einzugsstelle mit einer Übersicht der gezahlten Beiträge unverzüglich weiterzuleiten. Die Träger der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesversicherungsamt, soweit es die Verwaltung des Gesundheitsfonds betrifft, können den Beitragnachweis sowie den Eingang, die Verwaltung und die Weiterleitung der Beiträge bei der beauftragten Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r Abs. 1 und 2 gelten entsprechend."

4. § 28k wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "weiter" ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:

"dies gilt entsprechend für die Weiterleitung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "zu Gunsten des Risikostrukturausgleichs an die Deutsche Rentenversicherung Bund" durch die Wörter "an den Gesundheitsfonds" ersetzt.

5. § 28l wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "den Spitzenverbänden der Krankenkassen, die gemeinsam und einheitlich handeln müssen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger" durch die Wörter "dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter "die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "den Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt und nach dem Wort "einzelnen" die Wörter "Spitzenverbände der" gestrichen.

bb) Satz 4

Der jeweilige Spitzenverband verteilt in seinem Zuständigkeitsbereich die Vergütung in dem für das Jahr 2004 maßgebenden Verhältnis der einzelnen Einzugsstellen, soweit der zuständige Spitzenverband nicht eine abweichende Vereinbarung zu den Anteilen der einzelnen Einzugsstellen trifft.

wird gestrichen.

6. In § 28n Nr. 3 werden nach dem Wort "Rentenversicherung" die Wörter ", den Gesundheitsfonds" eingefügt.

7. In § 28q Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

7a. § 28r wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Rentenversicherung" ein Komma eingefügt und werden die Wörter "und der Bundesagentur für Arbeit" durch die Wörter "und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "haftet der Träger der Rentenversicherung" die Wörter "dem Gesundheitsfonds," eingefügt.

7b. In § 35a Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "beträgt" die Wörter "bis zu" eingefügt.

8. In § 44 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Versicherten" folgende Wörter eingefügt:

"; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart oder bei der Gründung neuer Institutionen."

9. In § 69 Abs. 5 wird das Wort "Rentenversicherung" durch die Wörter "Kranken- und Rentenversicherung" ersetzt.

10. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "50 Prozent" die Wörter "und ab dem 1. April 2007 zu 100 Prozent" eingefügt.

b) Satz 2

In den darauf folgenden Jahren steigt der für das Jahr 2005 anzuwendende Vomhundertsatz um jährlich jeweils 10 Prozentpunkte.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Anwendung des" die Wörter "um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten" eingefügt und die Wörter "ihrer Krankenkasse" durch die Wörter "der gesetzlichen Krankenversicherung" ersetzt.

bb) Satz 2

§ 247 Abs. 1 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen" durch die Wörter "um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 bis 4

Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. März eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.

werden aufgehoben.

2. In § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "um den durchschnittlichen" durch die Wörter "um den allgemeinen" ersetzt.

3. § 163 Abs. 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung, der zum 1. März des Jahres festgestellt wurde, in dem der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln ist."Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung."

Artikel 7
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Stationäre Rehabilitationseinrichtungen haben sich an dem Zertifizierungsverfahren nach Absatz 2a zu beteiligen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Spitzenverbände der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 vereinbaren im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement nach Absatz 2 Satz 1 sowie ein einheitliches, unabhängiges Zertifizierungsverfahren, mit dem die erfolgreiche Umsetzung des Qualitätsmanagements in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird. Den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbänden sowie den Verbänden behinderter Menschen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen behinderter Frauen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

2. Dem § 21 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur dann als geeignet anzusehen, wenn sie nach § 20 Abs. 2 Satz 2 zertifiziert sind."

Artikel 8
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 33 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 33a Leistungsausschluss".

b) Nach § 43a werden die Angaben

"Fünfter Titel
Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege

§ 43b Finanzierungszuständigkeit" gestrichen.

c) Nach § 92a werden folgende Angaben eingefügt:

"Fünfter Abschnitt
Beteiligung der Pflegeversicherung an der integrierten Versorgung

§ 92b Integrierte Versorgung".

2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Pflegekassen können einheitlich und gemeinsam" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann" ersetzt.

b) In Satz 6 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Pflegekassen vereinbaren einheitlich und gemeinsam" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt" ersetzt und die Wörter "; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt entsprechend" gestrichen.

c) In Satz 9 werden die Wörter "die Spitzenverbände" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherung, der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

4. Dem § 15 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Bei der Feststellung des Zeitaufwandes ist ein Zeitaufwand für erforderliche verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn der Hilfebedarf zu Leistungen nach dem Fünften Buch führt. Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung nach § 14 Abs. 4 ist oder mit einer solchen Verrichtung notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht."

5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Richtlinien zur näheren Abgrenzung der in § 14 genannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15 und zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit."

b) In Satz 2 werden die Wörter "Sie haben" durch die Wörter "Er hat" ersetzt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Richtlinien zur Anwendung der Härtefallregelungen des § 36 Abs. 4 und des § 43 Abs. 3."

6. In § 20 Abs. 1 Satz 2 wird in Nummer 11 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

"12. Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen."

7. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: " § 33a Leistungsausschluss

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in ihrer Satzung."

8. In § 36 Abs. 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:

"die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen gehören nicht dazu, soweit diese im Rahmen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches zu leisten sind."

9. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" und die Wörter "Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

10. Dem § 40 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend."

11. In § 41 Abs. 2 werden die Wörter "in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007" gestrichen.

12. In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007" gestrichen.

13. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung pauschal
  1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I in Höhe von 1.023 Euro je Kalendermonat,
  2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von 1.279 Euro je Kalendermonat,
  3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III in Höhe von 1.432 Euro je Kalendermonat,
  4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als Härtefall anerkannt sind, in Höhe von 1.688 Euro je Kalendermonat.

Insgesamt darf der von der Pflegekasse zu übernehmende Betrag 75 vom Hundert des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht übersteigen. Die jährlichen Ausgaben der einzelnen Pflegekasse für die bei ihr versicherten Pflegebedürftigen in vollstationärer Pflege dürfen ohne Berücksichtigung der Härtefälle im Durchschnitt 15.339 Euro je Pflegebedürftigen nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen einer einzelnen Pflegekasse sind nur zulässig, wenn innerhalb der Kassenart, der die Pflegekasse angehört, ein Verfahren festgelegt ist, das die Einhaltung der Durchschnittsvorgabe von 15.339 Euro je Pflegebedürftigen innerhalb der Kassenart auf Bundesebene sicherstellt. Die Pflegekasse hat jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli zu überprüfen, ob dieser Durchschnittsbetrag eingehalten ist." 

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007" gestrichen.

c) Absatz 5 wird aufgehoben.

14. Nach § 43a wird der Fünfte Titel aufgehoben.

15. In § 44 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

16. In § 45 Abs. 3 werden die Wörter "und die Verbände der Ersatzkassen, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung auf Landesebene wahrnehmen," gestrichen.

17. In § 45a Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich beschließen" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt" und die Wörter "Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

18. § 45c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "fördern die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter "fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

19. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt das Nähere über die Verteilung."

bb) In Satz 4 wird vor dem Wort "Kosten" das Wort "umlagefinanzierten" eingefügt.

20. In § 47 Abs. 1 wird Nummer 3 aufgehoben und die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3 bis 8.

21. In § 47a Satz 2 werden die Wörter "den Landesverbänden der Pflegekassen und den Spitzenverbänden der Pflegekassen" durch die Wörter "ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

22. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versicherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 des Fünften Buches entsprechend."

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

23. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Verbände der Ersatzkassen" durch die Wörter "die Ersatzkassen" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Soweit in diesem Buch die Landesverbände der Pflegekassen Aufgaben wahrnehmen, handeln die in Absatz 1 aufgeführten Stellen."

24. § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 53 Aufgaben auf Bundesebene

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend."

25. In § 53a Satz 1 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt" ersetzt und die Wörter "gemeinsam und einheitlich" gestrichen.

26. In § 55 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Pflegekassen beschließen gemeinsam" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt" ersetzt.

27. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 226 und 228 bis 238" durch die Angabe " §§ 226 bis 238" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "nach § 245 des Fünften Buches festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen" durch die Wörter "nach § 241 des Fünften Buches festgelegten allgemeinen Beitragssatz" ersetzt.

28. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12" ersetzt.

29. In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe " § 20 Abs. 1 Nr. 2 bis 11" durch die Angabe " § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12" und die Angabe " § 250 Abs. 1" durch die Angabe " § 250 Abs. 1 und 3" ersetzt.

30. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Die § 252 Satz 2, §§ 253 bis 256" durch die Angabe " § 252 Abs. 1 Satz 2, die §§ 253 bis 256" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Beiträge sind an die Krankenkassen zu zahlen; in den in § 252 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Fällen sind sie an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der sie unverzüglich an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten hat."

31. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten."

32. In § 66 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "den Spitzenverbänden der Pflegekassen" durch die Wörter "dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

33. In § 75 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" und die Wörter "Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

34. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die Spitzenverbände der Pflegekassen schließen mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind. Abweichend von Satz 1 können die Pflegekassen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. Die §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten entsprechend.

(2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen regeln mit Wirkung für ihre Mitglieder das Nähere zur Bemessung der Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4 Satz 2. Sie erstellen als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis. Darin sind die von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszuweisen. Im Übrigen gilt § 139 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls anzuhören sind.

(3) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren untereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaffung, Lagerung, Wartung und Kontrolle. Die Pflegebedürftigen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten."

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 4.

35. In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" und die Wörter "Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

36. § 81 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "gilt § 213 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend" durch die Wörter "erfolgt die Beschlussfassung durch die Mehrheit der in § 52 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse durch drei Vertreter der Ortskrankenkassen einschließlich der See-Krankenkasse und durch zwei Vertreter der Ersatzkassen sowie durch je einen Vertreter der weiteren Stellen gefasst werden" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "in Verbindung mit § 213 Abs. 2 des Fünften Buches" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Bei Entscheidungen nach dem Siebten Kapitel, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit den Vertretern der Träger der Sozialhilfe gemeinsam zu treffen hat, stehen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 neun und den Vertretern der Träger der Sozialhilfe zwei Stimmen zu. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Nichteinigung ein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen ist."

37. § 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst bei stationärer Pflege auch die soziale Betreuung und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege."

38. § 84 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die soziale Betreuung und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen."

39. § 92a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "den Spitzen- oder Landesverbänden der Pflegekassen" durch die Wörter "dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder den Landesverbänden der Pflegekassen" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter "Die Spitzen- oder Landesverbände der Pflegekassen" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder die Landesverbände der Pflegekassen" ersetzt.

40. Nach § 92a wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Fünfter Abschnitt
Beteiligung der Pflegeversicherung an der integrierten Versorgung

§ 92b Integrierte Versorgung

(1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspartnern nach § 140b Abs. 1 des Fünften Buches Verträge zur integrierten Versorgung schließen oder derartigen Verträgen mit Zustimmung der Vertragspartner beitreten.

(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nähere über Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen der integrierten Versorgung sowie deren Vergütung zu regeln. Diese Verträge können von den Vorschriften der §§ 75, 85 und 89 abweichende Regelungen treffen, wenn sie dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung entsprechen, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die Pflegeeinrichtungen verbessern oder aus sonstigen Gründen zur Durchführung der integrierten Versorgung erforderlich sind. In den Pflegevergütungen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. Soweit Pflegeeinrichtungen durch die integrierte Versorgung Mehraufwendungen für Pflegeleistungen entstehen, vereinbaren die Beteiligten leistungsgerechte Zuschläge zu den Pflegevergütungen (§§ 85 und 89). § 140b Abs. 3 des Fünften Buches gilt für Leistungsansprüche der Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse entsprechend.

(3) § 140a Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt für die Informationsrechte der Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse und für die Teilnahme der Pflegeversicherten an den integrierten Versorgungsformen entsprechend."

41. In § 94 Abs. 1 Nr. 6a werden nach der Angabe " (§ 89)" das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe " (§ 80a)" die Wörter "sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b)" eingefügt.

42. In § 104 Abs. 1 Nr. 2a werden nach der Angabe " (§ 89)" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe " (§ 80a)" die Wörter "sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b)" eingefügt.

43. In § 105 Abs. 2 werden die Wörter "von den Spitzenverbänden der Pflegekassen" durch die Wörter "vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

44. In § 113 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "von den Landes- oder Bundesverbänden der Pflegekassen" durch die Wörter "von den Landesverbänden der Pflegekassen oder dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

45. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "durch die Landes- oder Bundesverbände der Pflegekassen" durch die Wörter "durch die Landesverbände der Pflegekassen oder den Spitzenverband Bund der Pflegekassen" und die Wörter "des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund der Pflegekassen" und die Wörter "der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Zum 31. Dezember 2009, danach in Abständen von drei Jahren, berichten die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Fortführung ihrer bisherigen Berichtspflicht gegenüber dem Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der Beratungs- und Prüfvorschriften nach Absatz 1, über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfungen sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" und die Wörter "den Spitzenverbänden der Pflegekassen" durch die Wörter "dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen" ersetzt.

Artikel 9
Weitere Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 78 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Pflegekassen schließen" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Pflegekassen regeln mit Wirkung für ihre Mitglieder" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen regelt mit Wirkung für seine Mitglieder" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sie erstellen" durch die Wörter "Er erstellt" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

aufgehoben durch Gesetz vom 20.07.2007 S. 1595

§ 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

altneu
§ 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit die genannten Personen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung werden solche Beiträge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82 Abs. 2 Nr. 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.

" § 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung

(1) Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches, des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach § 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Krankenkasse gelten, werden die Krankenversicherungsbeiträge übernommen, soweit die genannten Personen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei Pflichtversicherten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches und des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 nur wegen der Zahlung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf Anforderung der zuständigen Krankenkasse unmittelbar und in voller Höhe an diese zu zahlen; die Leistungsberechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung nach § 19 Abs. 5 schriftlich zu unterrichten. Die Anforderung der Krankenkasse nach Satz 4 hat einen Nachweis darüber zu enthalten, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.

(2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung werden solche Beiträge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen.

(4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.

(5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Besteht die Leistungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer, können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen auch höhere Aufwendungen übernommen werden. § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenversicherung übernommen werden, werden auch die Aufwendungen für eine Pflegeversicherung übernommen."

Artikel 11
Änderung der Reichsversicherungsordnung

Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:

1. In § 196 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2" durch die Angabe " § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 und § 127 Abs. 4" ersetzt.

2. In § 197 Satz 1 werden nach dem Wort "Verpflegung" das Komma und die Wörter "für die Zeit nach der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage" gestrichen.

Artikel 12
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

geändert durch Gesetz vom 14.06.2007 S. 1066

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht" durch "bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für Künstler und Publizisten, die im Falle einer Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung des Zuschusses nach Satz 1 anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Angabe "um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "sind bei der Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2 genannten Beitragssatzes" durch die Angabe "ist bei der Berechnung des Zuschusses anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" ersetzt.

cc) In Satz 6 wird die Angabe "bis 2c" gestrichen.

2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte zu zahlen; die §§ 223, 234 Abs. 1 und § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung."

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld, ist bei der Berechnung des Beitrages anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen."

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so hat er daraus resultierende Prämienzahlungen an die Krankenkasse zu leisten."

Artikel 13
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

§ 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,".

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Krankenversicherung für Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 2 wird die Angabe " §§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2" durch die Angabe " § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 und § 127 Abs. 4" ersetzt.

2. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort "Verpflegung" das Komma und die Wörter "für die Zeit nach der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage" gestrichen.

Artikel 15
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidargemeinschaften haben die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Sie erbringen nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

"6. Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,

7. Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen."

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7 oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Leistungsbezug für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 7, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht."

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht."

3. In § 3 Abs. 2 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

"6. die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, wenn sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder vor dem Beginn des Bezugs von Unterhaltsgeld einer landwirtschaftlichen Krankenkasse angehören oder angehört haben,

7. die in § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, wenn sie zuletzt bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert waren."

4. In § 3a Nr. 1 wird im zweiten Halbsatz die Angabe " § 6 Abs. 4" durch die Angabe " § 6 Abs. 4 und 9" ersetzt.

4a. In § 4 Abs. 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

altneu
 " § 257 Abs. 2a und § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

5. In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:

"bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Der Anspruch auf Leistungen ruht für Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; ausgenommen sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist."

6a. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

"Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten erhalten Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

7. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe " § 44 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 44 Abs. 1" ersetzt.

8. In § 15 werden die Wörter "und Fünften" gestrichen.

9. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4" durch die Angabe "Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4, Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc Satz 2 und 3" ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

10. § 19 Abs. 2 wird aufgehoben.

11. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

" § 20 Versicherung besonderer Personengruppen

Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden."

12. In § 21 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe " § 254 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die Satzung der Krankenkasse andere Zahlungsweisen vorsehen kann." angefügt.

13. In § 22 Abs. 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag, der sich aus entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt."

14. § 23 Abs. 2 wird aufgehoben.

15. In § 24 Abs. 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:

"8. mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied, dessen Versicherungspflicht erlischt, seinen Austritt erklärt; wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort,

9. mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7; dies gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind."

16. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Satzung, Organe, Aufgabenerledigung".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über die Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."

17. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) § 4 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Ausgaben des Verbandes der durch Umlage zu finanzierende Nettoaufwand des Verbandes tritt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Neben den im Siebten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in den §§ 58a und 58b des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Aufgaben hat der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen die Zuschüsse des Bundes und den Solidarzuschlag nach § 38 Abs. 4 auf die Mitgliedskassen zu verteilen."

18. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch
  1. Beiträge nach den §§ 44 und 45,
  2. für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und
  3. den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag

gedeckt sind."

19. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Familienangehörigen" ein Komma und die Wörter "den Solidarzuschlag nach Absatz 4" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

"(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage und der Inanspruchnahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, dringend Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zu Stande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an.

(3) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die Ausgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch Änderung der Satzung zu ermäßigen.

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten beteiligen sich an den Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen (Solidarzuschlag). Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr 2007 87 Millionen Euro. Der Betrag nach Satz 2 ändert sich ab dem Jahr 2008 in dem Verhältnis, in dem sich die Beitragseinnahmen ohne den Solidarzuschlag nach Satz 1 im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert haben. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Veränderungsrate und den sich daraus ergebenden Betrag des Solidarzuschlages bis zum 31. August eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr bekannt. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen legt die Anteile seiner Mitglieder an dem Solidarzuschlag nach dem Verhältnis der bei ihnen Versicherten zur Gesamtzahl der Versicherten aller landwirtschaftlichen Krankenkassen fest; das Nähere zum Verfahren regelt der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen in der Satzung."

20. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "sowie § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Für die Bemessung dieser Beiträge ist § 248 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte."

b1) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Für die Bemessung der Beiträge aus der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rente ist § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Satzteil nach dem Semikolon durch die Wörter "für die Bemessung der Beiträge gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung abzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte" ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

21. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

"Der Beitrag einer höheren Beitragsklasse muss den Beitrag einer darunter liegenden Beitragsklasse übersteigen; ein einheitlicher Grundbeitrag oder ein für alle oder mehrere Beitragsklassen einheitlicher Beitragsteil ist nicht zulässig."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages und dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermitteln."

22. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" durch die Wörter "allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung abzüglich 0,9 Beitragssatzpunkte" ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

23. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung oder bisher nicht Versicherter gilt § 46 entsprechend."

24. § 43a wird aufgehoben.

25. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. § 46 gilt entsprechend."

26. § 46 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen."

27. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein."

28. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge."

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen des Absatzes 4 ist das Bundesversicherungsamt zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt."

29. § 50 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt."

30. In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn dadurch Beitragserhöhungen während des Haushaltsjahres vermieden werden. § 261 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden, wenn allein wegen der Auffüllung der Rücklage eine Beitragserhöhung erforderlich wäre."

30a. § 51a wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung

Für die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."

31. In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:

"bei Anwendung des § 257 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen."

32. § 66 wird aufgehoben.

Artikel 16
Weitere Änderungen des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

01. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Absatz 6 und Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden sind."

1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen," gestrichen.

2. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
"Fünfter Abschnitt
Wahrnehmung von Verbandsaufgaben".

3. § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr; er tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des früheren Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen (§ 212 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) ein. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben und den in den §§ 58a und 58b des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Aufgaben hat der Verband die Zuschüsse des Bundes und den Solidarzuschlag nach § 38 Abs. 4 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen zu verteilen.

(3) Die Verwaltungskosten des Verbandes sind nach den Grundsätzen des § 52 zu erstatten.

(4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ist § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt."

4. § 35 wird aufgehoben.

5. § 38 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

6. In § 58 werden die Wörter "deren Bundesverband" durch die Angabe "den Verband nach § 34" ersetzt.

7. In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern "anzuwenden sind" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:

1. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. März festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen" durch die Angabe "um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung" ersetzt.

b) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

2. § 58b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 1 werden vor dem Schlusspunkt die Wörter "und nimmt Verbandsaufgaben in der Krankenversicherung der Landwirte wahr" angefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Weiterer Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften."

Artikel 18
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 56 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "den Landesverbänden der Krankenkassen, den" die Wörter "Verbänden der" gestrichen.

2. In § 9 Abs. 3a Satz 1 werden nach den Wörtern "den Landesverbänden der Krankenkassen und den" die Wörter "Verbänden der" gestrichen.

3. In § 17 Abs. 5 Satz 3 werden nach den Wörtern "die Landesverbände der Krankenkassen und die" die Wörter "Verbände der" gestrichen.

3a. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 ermitteln jährlich für die einzelnen Berufe nach § 2 Nr. 1a die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und vereinbaren entsprechende Richtwerte; die Beträge können nach Regionen differenziert festgelegt werden. Anstelle der Richtwerte werden für die Finanzierungstatbestände nach Satz 1 ab dem Jahr 2009 entsprechende Pauschalbeträge vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 nicht zu Stande, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Beträge durch eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 vorgeben. "(2) Mit dem Ziel, eine sachgerechte Finanzierung sicherzustellen, schließen
  1. die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung insbesondere über die zu finanzierenden Tatbestände, die zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze und über ein Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3;
  2. die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene ergänzende Vereinbarungen insbesondere zur Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben für die Ausbildungsstätten und zum Abzug des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten, bei einer fehlenden Vereinbarung nach Nummer 1 auch zu den dort möglichen Vereinbarungsinhalten.

Die Vereinbarungen nach Satz 1 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3 zu beachten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei bei Satz 1 Nr. 1 die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 und bei Satz 1 Nr. 2 die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1."

b) In Absatz 3 werden die Sätze 5 bis 9 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Ab dem Jahr 2006 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Es ist eine Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge an die Richtwerte anzustreben, die sich in der Regel an den Angleichungsschritten nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes orientiert. Soweit erforderlich schließen die Vertragsparteien Strukturverträge, die den Ausbau, die Schließung oder die Zusammenlegung von Ausbildungsstätten finanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen führen; dabei ist Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde anzustreben. Ab dem Jahr 2009 ist das Ausbildungsbudget allein auf der Grundlage der Pauschalbeträge nach Absatz 2 zu vereinbaren. Soweit Richtwerte oder Pauschalbeträge nach Absatz 2 nicht vereinbart oder nicht durch Rechtsverordnung vorgegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 entsprechende Finanzierungsbeträge im Rahmen des Ausbildungsbudgets. "Ab dem Jahr 2010 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte nach Absatz 4b zu berücksichtigen. Soweit Richtwerte nicht vereinbart oder nicht durch Rechtsverordnung vorgegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 entsprechende Finanzierungsbeträge im Rahmen des Ausbildungsbudgets. Es ist eine Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge an die Richtwerte oder im Falle des Satzes 6 eine Angleichung der Finanzierungsbeträge im Land untereinander anzustreben; dabei sind krankenhausindividuelle Abweichungen des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Soweit erforderlich schließen die Vertragsparteien Strukturverträge, die den Ausbau, die Schließung oder die Zusammenlegung von Ausbildungsstätten finanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen führen; dabei ist Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde anzustreben."

c) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

"(4b) Als Zielwert für die Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge nach Absatz 3 Satz 6 ermitteln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 jährlich für die einzelnen Berufe nach § 2 Nr. 1a die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen und vereinbaren für das folgende Kalenderjahr entsprechende Richtwerte unter Berücksichtigung zu erwartender Kostenentwicklungen; die Beträge können nach Regionen differenziert festgelegt werden. Zur Umsetzung der Vorgaben nach Satz 1 entwickeln die Vertragsparteien insbesondere unter Nutzung der Daten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Krankenhausentgeltgesetzes und von Daten aus einer Auswahl von Krankenhäusern und Ausbildungsstätten, die an einer gesonderten Kalkulation teilnehmen, jährlich schrittweise das Verfahren zur Erhebung der erforderlichen Daten und zur Kalkulation und Vereinbarung von Richtwerten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande, kann das Bundesministerium für Gesundheit das Verfahren oder die Richtwerte durch eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 vorgeben."

4. § 17b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern "vorliegt, sind" die Wörter "Richtwerte nach § 17a Abs. 4b sowie" eingefügt.

bb) In Satz 7 werden die Wörter "Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann" durch die Wörter "Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung" ersetzt und nach der Angabe "6" das Wort "zu" eingefügt, der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

"die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Entstehen bei Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauschalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht finanziert werden (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Spitzenverbände" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund" ersetzt.

bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die gemeinsamen Beschlüsse der Vertreter der Krankenversicherungen gilt § 213 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass das Beschlussgremium um einen Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung erweitert wird und die Beschlüsse der Mehrheit von mindestens sieben Stimmen bedürfen. "Für die gemeinsame Beschlussfassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zwei Stimmen und der Verband der privaten Krankenversicherung eine Stimme."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Abschläge" ein Komma und die Wörter "der Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Abs. 4b" sowie nach dem Wort "Krankenhäusern" die Wörter "oder Ausbildungsstätten" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Krankenhäusern" die Wörter "oder Ausbildungsstätten" eingefügt.

d) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter "oder Pauschalbeträge nach § 17a Abs. 2" durch die Angabe "nach § 17a Abs. 4b" ersetzt.

5. § 17c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Krankenkassen" wird das Wort "gemeinsam" gestrichen.

bb) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

"über die Einleitung der Prüfung entscheiden die Krankenkassen mehrheitlich."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "in den Jahren 2003 bis 2004" gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern "den Landesverbänden der Krankenkassen und den" die Wörter "Verbänden der" gestrichen.

bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern "Die Landesverbände der Krankenkassen und die" die Wörter "Verbände der" gestrichen.

cc) In Satz 9 werden die Wörter "Die Spitzenverbände" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund" ersetzt.

dd) In Satz 11 werden die Wörter "der Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam" durch die Wörter "des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen" ersetzt.

6. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "die Landesverbände der Krankenkassen, die" die Wörter "Verbände der" gestrichen.

7. § 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Die Spitzenverbände" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der Spitzenverbände" durch die Wörter "des Spitzenverbandes Bund" ersetzt.

c) In Satz 8 werden die Wörter "Die Spitzenverbände" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund" ersetzt.

8. In § 27 werden die Wörter "gebildeten Verbände" durch die Wörter "benannten Bevollmächtigten" ersetzt.

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Bundesstatistik" die Wörter "auf Grundlage dieser Erhebungen" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Das Statistische Bundesamt führt unter Verwendung der von der DRG-Datenstelle nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes übermittelten Daten jährlich eine Auswertung zu folgenden Sachverhalten durch:

  1. Identifikationsmerkmale der Einrichtung,
  2. Patienten nach Anlass und Grund der Aufnahme, Weiterbehandlung, Verlegung und Entlassung sowie Gewicht der unter Einjährigen bei der Aufnahme, Diagnosen einschließlich der Nebendiagnosen, Beatmungsstunden, vor- und nachstationäre Behandlung, Art der Operationen und Prozeduren sowie Angabe der Leistungserbringung durch Belegoperateur, -anästhesist oder -hebamme,
  3. in Anspruch genommene Fachabteilungen,
  4. Abrechnung der Leistungen je Behandlungsfall nach Höhe der Entgelte insgesamt, der DRG-Fallpauschalen, Zusatzentgelte, Zu- und Abschläge und sonstigen Entgelte,
  5. Zahl der DRG-Fälle, Summe der Bewertungsrelationen sowie Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 9 des Krankenhausentgeltgesetzes,
  6. Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach Berufsbezeichnung nach § 2 Nr. 1a sowie die Anzahl der Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen zusätzlich gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr."

Artikel 19
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Bundes-Angestelltentarifvertrag" durch die Wörter "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Kodierrichtlinien" die Wörter "oder auf eine bereits eingetretene, veränderte Kodierung von Diagnosen und Prozeduren" eingefügt.

b) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe "grundsätzlich zu 40 vom Hundert" durch die Angabe "ab dem Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 vom Hundert" ersetzt.

2. Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Bei gesetzlich krankenversicherten Patienten, die nach dem 31. Dezember 2006 entlassen werden, ist ein Abschlag in Höhe von 0,5 vom Hundert des Rechnungsbetrags vorzunehmen und auf der Rechnung des Krankenhauses auszuweisen; der Abschlag gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung zur Finanzierung der Krankenhäuser für den Zeitraum nach dem Jahr 2008. Haben Krankenkassen Rechnungen nach Satz 1 ohne Abschlag bezahlt, ist der Krankenhausträger verpflichtet, jeweils einen Betrag in Höhe von 0,5 vom Hundert des Rechnungsbetrags an die jeweilige Krankenkasse zu erstatten. Bemessungsgrundlage für den Abschlag nach Satz 1 und 2 ist die Höhe der abgerechneten Entgelte nach § 6 Abs. 2a und § 7 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 einschließlich der Abschläge bei Verlegungen. Bei der Ermittlung des Erlösausgleichs nach § 4 Abs. 9 und § 6 Abs. 3 Satz 6 wird die Erlösminderung infolge des Abschlags nicht berücksichtigt."

3. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Spitzenverbände" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Wird aus anderen als den in Satz 2 genannten Tatbeständen eine niedrigere Summe der effektiven Bewertungsrelationen vereinbart, kann abweichend von Satz 1 ein höherer Basisfallwert vereinbart werden, wenn dies nicht zu einer Erhöhung der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen führt."

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Bundes-Angestelltentarifvertrag" durch die Wörter "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)" ersetzt.

5. In § 20 werden die Wörter "gebildeten Verbände" durch die Wörter "benannten Bevollmächtigten" ersetzt.

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern "unverzüglich Auswertungen" die Wörter "für seine Belange und für empfohlene Auswertungen nach Satz 6" eingefügt.

cc) In Satz 9 werden nach dem Wort "Absatz" die Wörter "und in § 17b Abs. 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die nach § 137a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Durchführung von Maßnahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beauftragte Institution auf Bundesebene kann ausgewählte Leistungsdaten aus den Buchstaben a bis f des Absatzes 2 Nr. 2 anfordern, soweit diese nach Art und Umfang notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 137a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchführen zu können. Die Institution auf Bundesebene kann entsprechende Daten auch für Zwecke der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung auf Landesebene anfordern und diese an die jeweils zuständige Institution auf Landesebene weitergeben. Die DRG-Datenstelle übermittelt die Daten, soweit die Notwendigkeit nach Satz 1 von der Institution auf Bundesebene glaubhaft dargelegt wurde. Absatz 3 Satz 9 und 10 gilt entsprechend."

7. In Anlage 1 "Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB)" wird in Abschnitt B2 lfd. Nr. 13 das Wort "BAT-Ost-West-Angleichung" durch das Wort "TVöD-Ost-West-Angleichung" ersetzt.

Artikel 20
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

1a. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 5 wird das Wort "Bundes-Angestelltentarifvertrag" durch die Wörter "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bundes-Angestelltentarifvertrag" durch die Wörter "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)" ersetzt.

2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe "zu 40 vom Hundert" durch die Angabe "ab dem Jahr 2007 zu 20 vom Hundert" ersetzt.

3. In § 15 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Die Spitzenverbände" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund" ersetzt.

4. In § 25 werden die Wörter "gebildeten Verbände" durch die Wörter "benannten Bevollmächtigten" ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "einer Krankenkasse" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder der Verbände der Ersatzkassen" gestrichen.

2. In § 9 Abs. 1 wird nach den Wörtern "die Krankenkassen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und die Verbände der Ersatzkassen" gestrichen.

3. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter "Verbänden der" gestrichen.

4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter "Verbänden der" gestrichen.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "Verbände der" gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Spitzenverbände" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund" ersetzt, nach dem Wort "Vereinigungen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und vor dem Wort "unterstützen" die Wörter "und die Ersatzkassen" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Bundesvereinigung" das Komma gestrichen und werden die Wörter "die Bundesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen" durch die Wörter "und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter "Verbänden der" gestrichen.

6a. In § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "unmittelbar" durch die Wörter "in absehbarer Zeit" ersetzt.

7. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Arzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach den §§ 73b, 73c oder 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird."

8. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter "sowie die Verbände der Ersatzkassen" gestrichen.

9. In § 27 Satz 2 werden die Wörter "Verbände der" gestrichen.

10. In § 28 Abs. 2 wird nach den Wörtern "die Krankenkassen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und die Verbände der Ersatzkassen" gestrichen.

11. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "die Spitzenverbände" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "die Spitzenverbände" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund" ersetzt.

12. In § 33 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Verbände der" gestrichen.

13. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 8 werden jeweils die Wörter "Verbänden der" gestrichen.

14. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Verbände der" gestrichen.

Artikel 22
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "einer Krankenkasse" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder der Verbände der Ersatzkassen" gestrichen.

2. In § 9 Abs. 1 wird nach den Wörtern "die Krankenkassen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und die Verbände der Ersatzkassen" gestrichen.

3. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter "Verbänden der" gestrichen.

4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter "Verbänden der" gestrichen.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "Verbände der" gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Spitzenverbände" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund" ersetzt, nach dem Wort "Vereinigungen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und vor dem Wort "unterstützen" die Wörter "und die Ersatzkassen" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Bundesvereinigung" das Komma gestrichen und werden die Wörter "die Bundesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen" durch die Wörter "und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter "Verbänden der" gestrichen.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "unmittelbar" durch die Wörter "in absehbarer Zeit" ersetzt.

b) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.

8. Abschnitt IVa wird aufgehoben.

9. § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 wird aufgehoben.

9a. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Zahnarzt steht auch dann für die Versorgung der Versicherten in erforderlichem Maße zur Verfügung, wenn er neben seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Vertrages nach § 73c oder § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tätig wird."

10. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter "sowie die Verbände der Ersatzkassen" gestrichen.

11. In § 27 Satz 2 werden die Wörter "Verbände der" gestrichen.

12. In § 28 Abs. 2 wird nach den Wörtern "die Krankenkassen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und die Verbände der Ersatzkassen" gestrichen.

13. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "die Spitzenverbände" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "die Spitzenverbände" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund" ersetzt.

14. In § 33 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Verbände der" gestrichen.

15. In § 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 8 werden jeweils die Wörter "Verbänden der" gestrichen.

16. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Verbände der" gestrichen.

Artikel 23
Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Die Ausschussmitglieder-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. September 2004 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Gemeinsamen Bundesausschusses und" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt sich nach § 91 Abs. 2 Satz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

c) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern "neu hinzugetretene Mitglieder" die Wörter "der Ausschüsse" eingefügt.

2. (entfallen)

3. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes."

4. In § 8 Satz 1 werden die Wörter "über Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C." durch die Wörter "des Landes über Reisekostenvergütung." ersetzt.

4a. In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort "erhalten" ein Komma und die Wörter "soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind," eingefügt.

4b. In § 10 Satz 1 werden nach dem Wort "erhalten" ein Komma und die Wörter "soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind," eingefügt.

5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "(Zahnärzte)" das Wort "einerseits" und nach dem Wort

"Krankenkassen" die Wörter "und die Ersatzkassen andererseits" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Krankenkassen" die Wörter "und die Ersatzkassen" eingefügt.

Artikel 24
Änderung der Schiedsamtsverordnung

Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "sieben" durch das Wort "vier" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Verbände der" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Verbände der" gestrichen.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "sieben" durch das Wort "vier" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "den Bundesverbänden der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den Verbänden der Ersatzkassen" durch die Wörter "dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Bundesverband der Ortskrankenkassen" durch die Wörter "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Bundesverband, Verband der Ersatzkassen" durch die Wörter "den Ersatzkassen" ersetzt.

Artikel 25
Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom 5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Verordnung zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung - WiPrüfVO)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Prüfungs-" durch das Wort "Prüfungsstelle" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfungs-" durch die Wörter "Die Prüfungsstelle nach Absatz 4" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die Ausschüsse bestehen" durch die Wörter "Der Beschwerdeausschuss besteht" und die Wörter "sechs, mindestens jeweils drei" durch die Wörter "vier, mindestens jeweils zwei" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "die Ausschüsse" durch die Wörter "den Ausschuss" ersetzt.

dd) In Satz 5 werden die Wörter "der Ausschüsse" durch die Wörter "des Ausschusses" ersetzt und wird nach dem Wort "weisungsgebunden" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Die Ausschüsse können für die Prüfungen" durch die Wörter "Der Ausschuss kann für die Beschwerdeverfahren" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "Prüfungs- und des" und das Wort "jeweilige" gestrichen.

e) In Absatz 4 werden die Wörter "Die Ausschüsse sind" durch die Wörter "Der Ausschuss ist" ersetzt.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Prüfungsausschuss" durch die Wörter "Die Prüfungsstelle" ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Geschäftsstelle" durch das Wort "Prüfungsstelle" ersetzt.

bb) In Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter "in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Verbände der" gestrichen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Geschäftsstelle" durch das Wort "Prüfungsstelle" ersetzt.

b) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter "der Ausschüsse" durch die Wörter "des Ausschusses" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Geschäftsstelle" durch das Wort "Prüfungsstelle" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Geschäftsstelle" durch das Wort "Prüfungsstelle" ersetzt, nach dem Wort "hat" die Wörter "neben ihren sich aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Aufgaben" eingefügt und in Nummer 1 das Komma nach dem Wort "laden", die Wörter "die Entscheidungen vorzubereiten" und die Wörter "nach § 106 Abs. 4a Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) In dem bisherigen Satz 2 wird jeweils das Wort "Geschäftsstelle" durch das Wort "Prüfungsstelle" und werden die Wörter "den Ausschüssen" durch die Wörter "dem Ausschuss" ersetzt.

cc) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort "Geschäftsstelle" durch das Wort "Prüfungsstelle" ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Die Ausschüsse" durch die Wörter "Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss" ersetzt.

6. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter "der Vorsitzenden der Prüfungs- und der Beschwerdeausschüsse und ihrer" durch die Wörter "des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und seiner" und wird das Wort "Geschäftsstelle" durch das Wort "Prüfungsstelle" ersetzt.

Artikel 25a
Weitere Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

In § 1 Abs. 1 Satz 3 der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom 5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29), die durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "der Verbände" gestrichen.

Artikel 26
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten."

2. In § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "den Spitzenverbänden" durch die Wörter "dem Spitzenverband Bund" ersetzt und das Wort "gemeinsam" gestrichen.

3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter "von einem Spitzenverband" durch die Wörter "vom Spitzenverband Bund" ersetzt.

4. In § 22 Satz 1 werden die Wörter "die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

5. In § 32 Abs. 1 werden die Wörter "den Krankenkassen" durch die Wörter "den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen" ersetzt.

Artikel 27
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "und" durch die Wörter " , den Gesundheitsfonds und die" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 wird das Wort "Krankenkassen" durch die Wörter "Pflegekassen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

Artikel 28
Änderung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung

In § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 233), die zuletzt durch Artikel 458 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "der halbe vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellte jahresdurchschnittliche allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung" ersetzt durch die Wörter "die Hälfte des von der Bundesregierung festgelegten um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten jahresdurchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes in der Krankenversicherung" ersetzt.

Artikel 29
Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung

Die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392), zuletzt geändert durch Artikel 456 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 1 wird das Wort "durchschnittlichem" gestrichen.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "durchschnittliche allgemeine Beitragssatz ist der nach § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zum 1. Januar des Kalenderjahres der Dienstleistung festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen" durch die Wörter "allgemeine Beitragssatz ergibt sich auf Grund § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "von den Spitzenverbänden der Krankenkassen" durch die Wörter "vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

4. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "die Spitzenverbände der Krankenkassen" durch die Wörter "den Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung" ersetzt.

Artikel 30
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Kennzeichnung der Fertigarzneimittel" § 10 Kennzeichnung".

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Kennzeichnung der Fertigarzneimittel" § 10 Kennzeichnung".

b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, dürfen nur mit einer Kennzeichnung abgegeben werden, die mindestens den Anforderungen nach Absatz 8 Satz 1 entspricht. Absatz 1b findet keine Anwendung."

3. In § 11 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, dürfen nur zusammen mit einer Ausfertigung der für das Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Packungsbeilage abgegeben werden. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 müssen bei der im Rahmen einer Dauermedikation erfolgenden regelmäßigen Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen in neuen, patientenindividuell zusammengestellten Blistern Ausfertigungen der für die jeweiligen Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Packungsbeilagen erst dann erneut beigefügt werden, wenn sich diese gegenüber den zuletzt beigefügten geändert haben."

4. § 67 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "den Spitzenverbänden" durch die Wörter "dem Spitzenverband Bund" ersetzt.

b) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen nach Satz 1 geleistet werden, sind nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. Sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, sind bei Anzeigen nach Satz 1 auch die Art und die Höhe der an sie geleisteten Entschädigungen anzugeben sowie jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen Verträge zu übermitteln; hiervon sind Anzeigen gegenüber den zuständigen Bundesoberbehörden ausgenommen."

5. Dem § 78 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene."

6. In § 97 Abs. 2 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Teilmenge abgibt,".

Artikel 31
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung

§ 2 Abs. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Bezeichnung
  1. des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke oder
  2. bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, deren Zusammensetzung nach Art und Menge,
"4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,".

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,".

c) In Nummer 5 wird nach der Angabe "Nummer 4" die Angabe "oder Nummer 4a" eingefügt.

Artikel 32
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 1 wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren."

2. In § 2 Abs. 1 bis 5 wird jeweils das Wort "Herstellerabgabepreis" durch die Wörter "Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Herstellerabgabepreises" durch die Wörter "Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden das Wort "Hersteller" durch die Wörter "pharmazeutischen Unternehmer" und das Wort "Herstellerabgabepreis" durch die Wörter "Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers" ersetzt.

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro."

4. In § 6 werden die Wörter "während der allgemeinen Ladenschlusszeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss" durch die Wörter "in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr" ersetzt.

5. In § 10 wird Absatz 3 aufgehoben.

6. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:

" § 11 Preise in besonderen Fällen

Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fällen des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Länderabgabepreis ersetzt. Bei Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde zu legen. Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Vereinbarungen über die Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge treffen."

Artikel 33
Weitere Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 32 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "den Spitzenverbänden der Krankenkassen" durch die Wörter "dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "den Spitzenverbänden der Krankenkassen" durch die Wörter "dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "den Spitzenverbänden der Krankenkassen" durch die Wörter "dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

Artikel 34
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Nach § 5b Abs. 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. März 2005 (BGBl. I S. 757) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert wurden und nicht mehr benötigt werden, können von dem Arzt für einen anderen Patienten dieses Alten- und Pflegeheims oder Hospizes erneut verschrieben werden oder an eine versorgende Apotheke zum Zweck der Weiterverwendung in einem Alten- und Pflegeheim oder einem Hospiz zurückgegeben werden."

Artikel 35
Änderung der Apothekenbetriebsordnung

§ 14 Abs. 1 Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2217) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit es sich bei den Arzneimitteln um Teilmengen von Fertigarzneimitteln handelt, sind auf den Behältnissen und, soweit verwendet, den äußeren Umhüllungen die Angaben der Kennzeichnung des Fertigarzneimittels sowie Name und Anschrift der Apotheke anzugeben und außerdem eine Ausfertigung der Packungsbeilage beizufügen."Soweit es sich bei den Arzneimitteln um aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen handelt, sind neben der vom Arzneimittelgesetz geforderten Kennzeichnung Name und Anschrift der Apotheke anzugeben."

Artikel 36
Änderung des Apothekengesetzes

In § 14 Abs. 7 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

"Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden."

Artikel 37
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Die Schiedsstellenverordnung vom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), zuletzt geändert durch Artikel 455 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "von den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam" durch die Wörter "vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

2. In § 5 werden die Wörter "Bundesverband der Betriebskrankenkassen" durch die Wörter "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Bundesverband der Betriebskrankenkassen" durch die Wörter "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Spitzenverbände" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund" ersetzt.

Artikel 38
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 werden nach den Wörtern "landwirtschaftlichen Krankenkassen" die Wörter " , ab dem Jahr 2008 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" angefügt.

2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 7 werden nach dem Wort "sind" ein Komma und die Wörter "im Fall des § 28d Abs. 3 frühestens mit dem Tag der erneuten Zugehörigkeit des Versicherten zur Krankenkasse" eingefügt.

b) In Satz 8 Nr. 3 wird die Angabe "2a, 2b, 4a, 4b, 6a, 6b, 8a, 8b, 10a, 10b, 12a oder 12b" durch die Angabe "2b, 4b, 6b, 8b, 10b oder 12b" ersetzt.

3. § 28d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "2a und 2b, 4a und 4b, 6a und 6b, 8a und 8b, 10a und 10b oder 12a und 12b" durch die Angabe "2b, 4b, 6b, 8b, 10b oder 12b" ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "2. die Teilnahme eines Versicherten am Programm endet, wenn
  1. er die Voraussetzungen für eine Einschreibung nicht mehr erfüllt,
  2. er innerhalb von zwölf Monaten zwei der in § 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 genannten Anlagen veranlassten Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen hat oder
  3. zwei aufeinander folgende der quartalsbezogen zu erstellenden Dokumentationen nach den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anlagen, die zu ihrer Gültigkeit nicht der Unterschrift der Ärztin/des Arztes bedürfen, nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der in § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist übermittelt worden sind und".

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Ein strukturiertes Behandlungsprogramm kann auch zugelassen werden, wenn es vorsieht, dass bei einer Unterbrechung der Zugehörigkeit des Versicherten zur Krankenkasse, die sich über nicht mehr als sechs Monate erstreckt, seine Teilnahme am Programm auf Grund einer Folgedokumentation fortgesetzt werden kann. Während der Unterbrechungszeit gilt Absatz 2 Nr. 2 entsprechend."

4. § 28f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Programm" die Wörter "auf elektronischem Weg zu übermittelnde" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach der Angabe " § 219 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter "bis zum letzten Tag des übernächsten auf den Behandlungstag folgenden Quartals" eingefügt.

bb) In Satz 1 Nr. 7 werden die Wörter "Erst- und Folgedokumentationen" durch das Wort "Erstdokumentation" ersetzt und die Wörter "spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Dokumentationszeitraums" gestrichen.

c) In Absatz 2a Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr. 7" die Angabe "in der vor dem 1. April 2007 geltenden Fassung" eingefügt.

d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anforderungen nach § 28d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 gelten nur für den Teil der in Absatz 1 genannten Anlagen, der den in § 28d Abs. 1 Nr. 1 genannten Anlagen entspricht."

5. § 28g Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "fünf" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Programme, die am 1. April 2007 zugelassen sind, gelten für die Dauer von höchstens fünf Jahren als zugelassen."

6. Nach § 30 werden folgende §§ 31 bis 34 eingefügt:

" § 31 Auswahl und Anpassung des Klassifikationsmodells

(1) Die Auswahl des Versichertenklassifikationsmodells nach § 29 Satz 1 Nr. 1 und seine Anpassung an die Gegebenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung haben so zu erfolgen, dass keine Anreize für medizinisch nicht gerechtfertigte Leistungsausweitungen geschaffen und Anreize zur Risikoselektion vermieden werden. Das nach Satz 1 an die gesetzliche Krankenversicherung angepasste Versichertenklassifikationsmodell ist an Hand von 50 bis 80 Krankheiten zu filtern und prospektiv auszugestalten. Bei der Auswahl der in Satz 2 genannten Krankheiten sollen insbesondere Krankheiten mit schwerwiegendem Verlauf und kostenintensive chronische Krankheiten, bei denen die durchschnittlichen Leistungsausgaben je Versicherten die durchschnittlichen Leistungsausgaben aller Versicherten um mindestens 50 vom Hundert übersteigen, berücksichtigt werden. Die Krankheiten sollen eng abgrenzbar sein.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestellt auf Vorschlag des Bundesversicherungsamts und nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen einen wissenschaftlichen Beirat beim Bundesversicherungsamt, der

  1. einen Vorschlag für die Anpassung des Klassifikationsmodells an die gesetzliche Krankenversicherung zu unterbreiten und ein Verfahren zu seiner laufenden Pflege vorzuschlagen hat,
  2. bis zum 31. Oktober 2007 ein Gutachten zu erstatten hat, in dem die in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Krankheiten ausgewählt werden und
  3. die Auswahl der in Nummer 2 genannten Krankheiten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen hat.

Bei der Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben hat der wissenschaftliche Beirat die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kriterien zu beachten. In dem Gutachten nach Satz 1 Nr. 2 sind für alle ausgewählten Krankheiten auch die zur Identifikation dieser Krankheiten erforderlichen ICD-Codes und Arzneimittelwirkstoffe zur Ermittlung der entsprechenden Morbiditätsgruppen des gewählten Klassifikationsmodells anzugeben.

(3) In den wissenschaftlichen Beirat nach Absatz 2 werden Personen berufen, die über einen besonderen Sachverstand in Bezug auf die mit der Klassifikation von Versicherten zusammenhängenden medizinischen, pharmazeutischen, pharmakologischen, klinischen oder statistischen Fragen sowie in Bezug auf die Entwicklung und Pflege von Versichertenklassifikationsmodellen verfügen. Das Bundesversicherungsamt richtet zur Unterstützung der Arbeit des wissenschaftlichen Beirats eine Geschäftsstelle ein.

(4) Das Bundesversicherungsamt legt auf der Grundlage der Empfehlung nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 die nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigenden Krankheiten, die auf Grundlage dieser Krankheiten zugrunde zu legenden Morbiditätsgruppen, den Algorithmus für die Zuordnung der Versicherten zu den Morbiditätsgruppen, das Regressionsverfahren zur Ermittlung der Gewichtungsfaktoren und das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Risikozuschläge nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres, erstmals bis zum 1. Juli 2008 fest und gibt diese in geeigneter Weise bekannt. Für die Ermittlung der Risikozuschläge für die in § 29 Satz 1 Nr. 1 genannten Risikomerkmale sind nur die nach Satz 1 festgelegten Morbiditätsgruppen zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Morbiditätsgruppen für Erwerbsminderungsrentner werden für Versicherte gebildet, die während des überwiegenden Teils des dem Berichtsjahr vorangegangenen Jahres eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten haben. Bei der Bildung von Altersgruppen kann das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen von § 2 Abs. 3 Satz 1 abweichende Altersabstände bestimmen.

(5) Die auf Grund der Regelungen in den Absätzen 1 bis 4 entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfssatzes, vom 1. Januar 2009 an aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen.

§ 32 Monatliches Ausgleichsverfahren ab 2009

Abweichend von § 3 Abs. 6 erheben die Krankenkassen für den monatlichen Ausgleich nach § 17 für Leistungsausgaben ohne Krankengeld versichertenbezogen die Versicherungszeiten der Versicherten für die Zeiträume

  1. Januar bis Juni und
  2. Januar bis Dezember

(Berichtszeiträume) des Ausgleichsjahres. Die Krankenkassen legen die Versicherungszeiten nach Satz 1 für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 1 bis zum 15. August des Berichtsjahres und für den Berichtszeitraum nach Satz 1 Nr. 2 bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesversicherungsamt über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen maschinell verwertbar vor.

§ 33 Zuweisung für strukturierte Behandlungsprogramme ab 2009

(1) Zur Förderung der Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen für jeden nach § 2 Abs. 1 Satz 3 eingeschriebenen Versicherten zur Deckung der Programmkosten für medizinisch notwendige Aufwendungen wie Dokumentations- oder Koordinationsleistungen. Hebt das Bundesversicherungsamt auf Grund der Evaluationsberichte nach § 28g die Zulassung eines Programms auf oder lehnt es die Verlängerung der Zulassung ab, ist die Zuweisung nach Satz 1 zurückzuzahlen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt die Höhe der Zuweisung nach Absatz 1 und das Nähere über das Meldeverfahren für die eingeschriebenen Versicherten. Kommt die Bestimmung nach Satz 1 nicht zu Stande, bestimmt das Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuweisung und das Meldeverfahren.

§ 34 Übergangsregelungen zur Einführung des Gesundheitsfonds

(1) Für die Schätzung der Belastungen auf Grund der Einführung der Verteilungskriterien des Gesundheitsfonds für die in einem Land tätigen Krankenkassen (§ 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) erheben die Krankenkassen ab dem Berichtsjahr 2008 zusätzlich zur Datenerhebung nach § 30 folgende Angaben versichertenbezogen als Stichprobe:

  1. die Postleitzahl des Wohnortes des Versicherten,
  2. die Anzahl der Versichertentage mit einer Einschreibung in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 2 Abs. 1 Satz 3,
  3. die Anzahl der Versichertentage mit einer Zuordnung zu jeweils einer Versichertengruppe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 4 differenziert nach der Einschreibung in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 2 Abs. 1 Satz 3,
  4. das Jahresarbeitsentgelt gemäß der Jahresarbeitsentgeltmeldung nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
  5. die für die Bezieher von Arbeitslosengeld gezahlten Beiträge.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt in der Vereinbarung nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Nähere über die zeitliche Zuordnung der Angabe nach Satz 1 Nr. 1 und das Stichprobenverfahren der Angaben nach Satz 1. Versicherte mit Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland sind bei der Erhebung nach Satz 1 nicht zu erfassen. § 30 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Zur Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks kann das Bundesversicherungsamt von den Krankenkassen weitere Auskünfte und Nachweise verlangen.

(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 erfolgt letztmalig in dem Jahr, in dem die Voraussetzung nach § 272 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt wurde."

Artikel 39
Änderung des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen

In § 7 des Gesetzes zu Übergangsregelungen zur Neuorganisation der vertragsärztlichen Selbstverwaltung und Organisation der Krankenkassen vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2256) wird die Angabe "1. Januar 2007" durch die Angabe "31. Dezember 2008" ersetzt.

Artikel 40
Aufhebung des Gesetzes zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse

Das Gesetz zur Stabilisierung des Mitgliederkreises von Bundesknappschaft und See-Krankenkasse vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 571), geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird aufgehoben.

Artikel 41
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 3

Abweichend von Satz 2 können die Krankenkassen durch Satzungsregelung für die Zeit vom 1. Januar bis längstens 31. März 2006 einen anderen Zeitpunkt für eine erstmalige Erstattung festlegen.

wird aufgehoben.

2. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren gemeinsam und einheitlich Näheres" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere" ersetzt.

3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "beschränken" die Wörter "und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen" angefügt.

b) Nummer 4

4. den Zeitpunkt der erstmaligen Erstattung im Jahr 2006 nach § 2 Abs. 2 Satz 3 festlegen,

wird gestrichen.

Artikel 42
Änderung des Transplantationsgesetzes

Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam" durch die Wörter "der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

Artikel 43
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

- aufgehoben 23.11.2007 S. 2631 -

Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368), wird wie folgt geändert:

01. Dem § 178a werden folgende Absätze 5 bis 9 angefügt:

"(5) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro.

Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die

  1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
  2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
  3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben oder
  4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.

Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.

(6) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 5 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlags verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.

(7) Der Versicherer ist verpflichtet,

  1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
    1. innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
    2. innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
  2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 1 genügt,
  3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 5 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
  4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinne des Absatzes 5 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,

Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag im Sinne des Absatzes 5 vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrages der Abschluss eines Vertrages im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 178f Abs. 1 nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrages bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 178h Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer

  1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
  2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist (§ 16 in Verbindung mit § 178k dieses Gesetzes).

(8) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 5 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhenszeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat des Rückstandes anstelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versicherung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.

(9) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 12 Abs. 1c des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist."

1. In § 178b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch."

2. In § 178c Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "ausscheiden" die Wörter "oder die aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausgeschieden sind" eingefügt.

3. § 178e wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Absatz 1 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif."

4. § 178f wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, daß dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluß oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, daß er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluß vereinbart."(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser
  1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei einem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
    1. die bestehende Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde oder
    2. der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hilfebedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist oder
    3. die bestehende Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli 2009 beantragt wurde;
  2. bei einer Kündigung des Vertrages und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrages, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Krankenversicherungsschutz ersetzen kann, bei einem anderen Krankenversicherer
    1. die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde;
    2. bei einem Abschluss eines Vertrages im Basistarif die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt, sofern die gekündigte Krankheitskostenversicherung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009 erfolgte.

Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als im Basistarif, kann der Versicherungsnehmer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist. Auf die Ansprüche nach Satz 1 und 2 kann nicht verzichtet werden."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben der Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen."

5. § 178g Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Unbeschadet bleibt die Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluß zu vereinbaren."Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist."

6. Dem § 178h wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 178a Abs. 5 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist."

7. § 178i Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den Versicherer ist ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend von Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen."(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 178a Abs. 5 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend von Satz 2 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen."

Artikel 44
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

(geändert durch Gesetz vom 28.05.2008 S. 874)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

"IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit".

b) Nach der Angabe zu § 10a wird folgende Überschrift eingefügt:

"1. Lebensversicherung".

c) Nach der Angabe zu § 11e wird folgende Überschrift eingefügt:

"2. Krankenversicherung".

d) Nach der Angabe zu § 12f wird folgende Überschrift eingefügt:

" § 12g Risikoausgleich".

2. Nach § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:

"IIa. Ausübung der Geschäftstätigkeit".

3. Nach § 10a wird folgende Überschrift eingefügt:

"1. Lebensversicherung".

4. Nach § 11e wird folgende Überschrift eingefügt:

"2. Krankenversicherung".

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. in dem Versicherungsvertrag die Mitgabe des Übertragungswerts des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif im Sinne des Absatzes 1a entsprechen, bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen vorzusehen ist. Dies gilt nicht für vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge."

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a bis 1c eingefügt:

"(1a) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, welche die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sind. Der Basistarif muss Varianten vorsehen für

  1. Kinder und Jugendliche; bei dieser Variante werden bis zum 21. Lebensjahr keine Alterungsrückstellungen gebildet;
  2. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben sowie deren berücksichtigungsfähige Angehörige; bei dieser Variante sind die Vertragsleistungen auf die Ergänzung der Beihilfe beschränkt.

Den Versicherten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1 200 Euro zu vereinbaren und die Änderung der Selbstbehaltsstufe zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu verlangen. Die vertragliche Mindestbindungsfrist für Verträge mit Selbstbehalt im Basistarif beträgt drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf die Werte 300, 600, 900 oder 1 200 Euro. Der Abschluss ergänzender Krankheitskostenversicherungen ist zulässig.

(1b) Der Versicherer ist verpflichtet,

  1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
    1. innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
    2. innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
  2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder § 178a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes gehören, und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach § 178a Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes genügt,
  3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach § 178a Abs. 5 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
  4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,

Versicherung im Basistarif zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrages der Abschluss eines Vertrages im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen gemäß § 178f Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur bis zum 30. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrages bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 178h Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer

  1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
  2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist (§ 16 in Verbindung mit § 178k des Versicherungsvertragsgesetzes).

(1c) Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen; dieser Höchstbeitrag errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze; abweichend davon wird im Jahr 2009 zur Berechnung des Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar 2009 zu Grunde gelegt. Der Höchstbeitrag wird zum Stichtag 1. Juli jedes Jahres auf Basis der vorläufigen Rechnungsergebnisse des Vorjahres der gesetzlichen Krankenversicherung um den Vom-Hundert-Wert angepasst, um den die Einnahmen des Gesundheitsfonds von einer vollständigen Deckung der Ausgaben des Vorjahres abweichen. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht. Entsteht allein durch die Zahlung des Beitrags nach Satz 1 oder Satz 3 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte; die Hilfebedürftigkeit ist vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten zu prüfen und zu bescheinigen. Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, gilt Satz 4 entsprechend; der zuständige Träger zahlt den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist."

c) Nach dem neuen Absatz 1c wird folgender Absatz 1d angefügt:

"(1d) Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs. 1a dieses Gesetzes festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus."

d) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

"(4b) Die Beiträge für den Basistarif ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb werden auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten Unternehmen ermittelt."

e) In Absatz 5 wird die Angabe "die Absätze 1 bis 4" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und die Absätze 2 bis 4" ersetzt.

6. § 12c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "für die Bemessung" die Wörter "und Begrenzung" eingefügt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. nähere Bestimmungen zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 und § 12f Satz 2 zu erlassen,".

7. Nach § 12f wird folgender § 12g eingefügt:

" § 12g Risikoausgleich

(1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Basistarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen am Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muss einen dauerhaften und wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten. Mehraufwendungen, die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen; Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in § 12 Abs. 1c genannten Begrenzungen entstehen, sind auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen so zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt wird.

(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht."

8. Anlage Teil D Abschnitt II Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 wird das Wort "Standardtarif" durch das Wort "Basistarif" ersetzt.

b) Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:

"Es sind die Voraussetzungen des Wechsels und die Prämie, die im Basistarif zu zahlen wäre, sowie die Möglichkeiten der Prämienminderung nach § 12 Abs. 1c mitzuteilen. Auf Anfrage ist dem Versicherungsnehmer der Übertragungswert gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 anzugeben. Ab dem 1. Januar 2013 sind die Übertragungswerte jährlich mitzuteilen."

Artikel 45
Änderung der Kalkulationsverordnung

(geändert durch Gesetz vom 28.05.2008 S. 874)

Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 13a."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) In der privaten Pflege-Pflichtversicherung und bei Gewährung von Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen außer den Sterbewahrscheinlichkeiten sowie dem Abgang zur sozialen Pflegeversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung keine weiteren Abgangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden."

3. § 8 Abs. 1 Nr. 6 wird durch folgende Nummern ersetzt:

"6. bei substitutiven Krankenversicherungen den Zuschlag zur Umlage der Begrenzung der Beitragshöhe im Basistarif gemäß § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

7. für den Basistarif zusätzlich den Zuschlag zur Umlage der Mehraufwendungen durch Vorerkrankungen."

4. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Teil der Prämie, die zur Finanzierung des Übertragungswerts nach § 13a erforderlich ist, ist für den Vollversicherungsschutz jeder versicherten Person einheitlich zu kalkulieren."

5. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Schließt der Versicherte unter Kündigung des bisherigen Vertrags gleichzeitig einen Vertrag über einen Basistarif bei einem anderen Krankenversicherer ab, sind Zusatzversicherungen, welche Leistungen abdecken, die im bisherigen Versicherungsschutz, nicht jedoch im Basistarif enthalten sind, und für die der Versicherte versicherungsfähig ist, als Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz anzusehen."

6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Für Versicherte, die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von einem anderen Unternehmen unter Mitgabe des Übertragungswertes gemäß § 13a gewechselt sind, dürfen in der Krankenversicherung erneute Abschlusskosten durch Zillmerung nur auf den Teil der Prämie bezogen werden, der über die Prämie hinausgeht, die sich ergeben würde, wenn der Versicherte in den Basistarif des anderen Unternehmens wechseln würde. Für den Wechsel in der privaten Pflege-Pflichtversicherung dürfen erneute Abschlusskosten durch Zillmerung nicht eingerechnet werden."

7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Übertragungswert

(1) Der Übertragungswert im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnet sich als Summe aus der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden ist, und der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife, höchstens jedoch der Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).

(2) Bei der Berechnung der fiktiven Alterungsrückstellung sind die Rechnungsgrundlagen des brancheneinheitlichen Basistarifs nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu verwenden. Für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2009 sind die Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des Basistarifs mit folgenden Maßgaben zu verwenden:

  1. Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation ist die Sterbetafel zu verwenden, welche das Unternehmen bei der Neu- und Nachkalkulation im betreffenden Jahr verwendet hat.
  2. Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr um 5 vom Hundert zu vermindern.

(3) Wechselt der Versicherungsnehmer in der Pflege-Pflichtversicherung zu einem anderen Unternehmen, gilt die Alterungsrückstellung als Übertragungswert im Sinne des § 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes."

Artikel 45a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

In § 3 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) geändert worden ist, wird nach dem Wort "wird" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;".

Artikel 46
Inkrafttreten

geändert durch Gesetz vom 14.06.2007 S. 1066; 20.7.2007 S. 1595; 22.12.2007 S. 3024; 05.08.2010 S. 1127

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 15 Nr. 17 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

(3) In Artikel 1 Nr. 57 Buchstabe i tritt der § 87 Abs. 3b bis 3e mit Wirkung vom 27. Oktober 2006 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis cc, Buchstabe e, Nr. 88a, Nr. 135 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Nr. 177a, Artikel 15 Nr. 4 treten mit Wirkung vom 2. Februar 2007 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 48a, Nr. 71 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Nr. 121 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Artikel 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, Nr. 4 Buchstabe a, Artikel 20 Nr. 2, Artikel 39 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(6) In Artikel 1 Nr. 149 tritt § 217c Abs. 7 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(7) Artikel 1 Nr. 48 Buchstabe b und Nr. 213 sowie Artikel 44 Nr. 5 Buchstabe c treten am 1. Juli 2007 in Kraft.

(8) In Artikel 1 Nr. 12 tritt der § 20 c, Artikel 1 Nr. 53 Buchstabe f, Nr. 72 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe d bis n, Nr. 159, Nr. 162, Nr. 199 Buchstabe a, b und d, Nr. 200, Artikel 2 Nr. 31, Artikel 15 Nr. 21 Buchstabe b, Nr. 22, Artikel 25 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.

(9) Artikel 1 Nr. 6, Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 13, Nr. 14 Buchstabe b, Nr. 16 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nr. 18, Nr. 19, Nr. 24, Nr. 26 Buchstabe c und d, Nr. 29, Nr. 36, Nr. 38, Nr. 40, Nr. 42, Nr. 43 Buchstabe a soweit Absatz 1c aufgehoben wird, Nr. 44, Nr. 51 Buchstabe a und b, Nr. 52, Nr. 53 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe c und d, Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, Nr. 54 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nr. 56, Nr. 57 Buchstabe b, c, h und j, Nr. 58, Nr. 59 Buchstabe a bis c, e und f, Nr. 60, Nr. 62 Buchstabe c, Nr. 64 bis 66, Nr. 71 Buchstabe a, Nr. 72 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c, Nr. 73 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c, Nr. 74 bis 83, Nr. 85 Buchstabe a, Nr. 86 bis 88, Nr. 90, Nr. 91 Buchstabe a, Nr. 95 Buchstabe b, d und e, Nr. 97 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 101, Nr. 106, Nr. 108 bis 110, Nr. 112, Nr. 122 Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 124, Nr. 125, Nr. 128, Nr. 129, Nr. 135 Buchstabe a und c, Nr. 141, Nr. 143, Nr. 143a, Nr. 144 Buchstabe e, Nr. 150, Nr. 151, Nr. 153 Buchstabe d, Nr. 155, Nr. 179 Buchstabe d bis h, Nr. 180 Buchstabe b, Nr. 181 Buchstabe a und b, Nr. 184 Buchstabe a und b, Nr. 185 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 187, Nr. 188, Nr. 190, Nr. 193, Nr. 194 Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 195 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, cc und dd, Buchstabe c, d, f und g, Nr. 196 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c, Nr. 197 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa bis dd, Nr. 198 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Nr. 199 Buchstabe c, Nr. 202 bis 207, Nr. 208 Buchstabe a, Artikel 2 Nr. 1 bis 6, Nr. 8, Nr. 8a Buchstabe b, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 13 bis 27, Nr. 30a, Artikel 2a, Artikel 5 Nr. 2, Nr. 5, Nr. 7, Artikel 8 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 15 bis 18, Nr. 19 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Nr. 21, Nr. 23 bis 26, Nr. 32, Nr. 33, Nr. 35, Nr. 36, Nr. 39, Nr. 43, Nr. 44, Nr. 45, Artikel 9, Artikel 18 Nr. 1 bis 3, Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis dd, Nr. 6 bis 8, Artikel 19 Nr. 3, Nr. 5, Artikel 20 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Artikel 21 Nr. 1 bis 6, Nr. 8 bis 14, Artikel 22 Nr. 1 bis 6, Nr. 10 bis 16, Artikel 23 Nr. 1, Nr. 4a bis 5, Artikel 24, Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe b, Artikel 25a, Artikel 26 bis 28, 29 Nr. 3, Artikel 30 Nr. 4 Buchstabe a, Artikel 33, Artikel 37, Artikel 38 Nr. 1, Artikel 41 Nr. 2, Artikel 42 treten am 1. Juli 2008 in Kraft.

(10) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4, Nr. 30a, in Nr. 33 der § 53 Abs. 6 und 7, Nr. 41 Buchstabe a, Nr. 126 Buchstabe a bis c, Nr. 132, Nr. 135 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc, Nr. 140, Nr. 144 Buchstabe a bis d, in Nr. 145 der § 213 Abs. 1 bis 5, Nr. 146, Nr. 148, Nr. 152, Nr. 153a, Nr. 156, Nr. 158, Nr. 160, Nr. 161, Nr. 163 bis 166, Nr. 169 Buchstabe a, Nr. 170 bis 173, Nr. 174 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb, Nr. 174a, Nr. 175, Nr. 177, Nr. 178, Nr. 179 Buchstabe a bis c und Buchstabe i, Nr. 180 Buchstabe a, Nr. 181 Buchstabe d, Nr. 182, Nr. 212, Artikel 2 Nr. 01 Buchstabe b, Nr. 6a, Nr. 8a Buchstabe a, Nr. 27a, Nr. 28, Nr. 29, Nr. 29a0, Nr. 29a1, Nr. 29a bis 29c, Nr. 30, Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4, Artikel 5 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 7a, Artikel 6 Nr. 1 bis 3, Artikel 8 Nr. 20, Nr. 27 Buchstabe b, Nr. 30, Nr. 31, Artikel 12 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b, Artikel 15 Nr. 4a, Nr. 12, Nr. 16 Buchstabe b, Nr. 20, Nr. 25, Nr. 28 Buchstabe b, Nr. 29, Nr. 30, Artikel 16 Nr. 01 bis 7, Artikel 17, Artikel 29 Nr. 1, 2 und 4, Artikel 43, Artikel 44 Nr. 1 bis 4, Nr. 5 Buchstabe a, b und d, Nr. 6, 7 und 8 sowie Artikel 45 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

(10a) Artikel 1 Nr. 136a, Artikel 2 Nr. 01 Buchstabe a und Nr. 27b sowie Artikel 40 treten in Kraft, wenn die Genehmigung der Vereinbarung nach § 165 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestandskräftig geworden ist, spätestens am 1. Januar 2009. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

(11) Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(12) Artikel 5 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.(aufgehoben durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschtuztgesetzes und weiterer Gesetze)

Artikel 47
Außerkrafttreten

Artikel 1 Nr. 195 Buchstabe e tritt am 1. Juli 2008 außer Kraft.

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