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Änderungstext
weitere Änderungen gem. Art. 2 zum SGB III
19. Das Sechste Kapitel (§§ 240 bis 279a)
Leistungen an TrägerErster Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung 08e§ 240 Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung 08e 09e2
(1) Träger von Maßnahmen können Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsbedürftige Jugendliche
- mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei deren betrieblicher Berufsausbildung oder deren Einstiegsqualifizierung unterstützen oder deren Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung oder Arbeit verbessern,
- anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausbilden,
- mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz unterstützen oder
- durch die Unterstützung mit administrativen und organisatorischen Hilfen in die Berufsausbildung, in die Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder in die Einstiegsqualifizierung eingliedern.
(2) Eine Berufsausbildung im Sinne dieses Abschnitts ist eine Ausbildung, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, oder eine im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführte Ausbildung.
(3) Das Vergaberecht findet Anwendung.
§ 241 Ausbildungsbegleitende Hilfen 08e 09e2
(1) Maßnahmen, die förderungsbedürftige Jugendliche während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung unterstützen (ausbildungsbegleitende Hilfen), sind förderungsfähig. Als ausbildungsbegleitende Hilfen sind auch erforderliche Maßnahmen förderungsfähig, mit denen die Unterstützung nach Abbruch einer betrieblichen Berufsausbildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen oder einer außerbetrieblichen Berufsausbildung erfolgt oder die nach erfolgreicher Beendigung einer mit ausbildungsbegleitenden Hilfen geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fortgesetzt werden. Bei einer Förderung im Zusammenhang mit einer betrieblichen Berufsausbildung beginnt die Förderung frühestens mit dem Ausbildungsbeginn und endet spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
(2) Ausbildungsbegleitende Hilfen müssen über die Vermittlung von betriebs- und ausbildungsüblichen Inhalten hinausgehen, insbesondere müssen ausbildungsbegleitende Hilfen während einer Einstiegsqualifizierung über die Vermittlung der vom Betrieb im Rahmen der Einstiegsqualifizierung zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Hierzu gehören Maßnahmen
- zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
- zur Förderung fachpraktischer und fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- zur sozialpädagogischen Begleitung.
Ausbildungsbegleitende Hilfen im Zusammenhang mit einer betrieblichen Berufsausbildung können durch Abschnitte der Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung ergänzt werden, wobei die Dauer je Ausbildungsabschnitt drei Monate nicht übersteigen soll. Nicht als solche Abschnitte gelten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die durchgeführt werden, weil der Betrieb die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang vermitteln kann oder weil dies nach der Ausbildungsordnung so vorgesehen ist.
§ 241a (aufgehoben) 08e 08e
§ 242 Außerbetriebliche Berufsausbildung 08e 8d1
(1) Maßnahmen, die zugunsten förderungsbedürftiger Jugendlicher als Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt werden (außerbetriebliche Berufsausbildung), sind förderungsfähig, wenn
- dem an der Maßnahme teilnehmenden Auszubildenden auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb nicht vermittelt werden kann,
- der Auszubildende nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder an einer nach Bundes- oder Landesrecht auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten teilgenommen hat und
- der Anteil betrieblicher Praktikumsphasen die Dauer von sechs Monaten je Ausbildungsjahr nicht überschreitet.
(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt entsprechend
(3) Ist ein betriebliches oder außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst worden und ist eine Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nach diesem Buch aussichtslos, kann der Auszubildende seine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann.
(4) Wird ein außerbetriebliches Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst, hat der Träger der Maßnahme bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung zu bescheinigen.
§ 243 Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung 08e 09e2
(1) Förderungsfähig sind notwendige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung förderungsbedürftiger Jugendlicher während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz .
(2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitgebern mit bis zu 500 Beschäftigten bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der betrieblichen Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Einstiegsqualifizierung förderungsbedürftiger Jugendlicher. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn gleichartige Leistungen nach einem Bundes- oder Landesprogramm erbracht werden.
§ 244 Sonstige Förderungsvoraussetzungen 08e
Die Maßnahmen nach den §§ 241, 242 und 243 Abs. 1 sind nur förderungsfähig, wenn sie nach Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und des Ausbildungs- und Betreuungspersonals, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche Berufsausbildung oder die erfolgreiche Unterstützung der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung oder der Einstiegsqualifizierung erwarten lassen.
§ 245 Förderungsbedürftige Jugendliche 08e
(1) Förderungsbedürftig sind lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche, die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung
- eine Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz, eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können,
- nach dem Abbruch einer Berufsausbildung eine weitere Berufsausbildung nicht beginnen können oder
- nach erfolgreicher Beendigung einer Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.
Förderungsbedürftig sind auch Auszubildende, bei denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen ein Abbruch ihrer Berufsausbildung droht oder die eine abgebrochene betriebliche Berufsausbildung unter den Voraussetzungen des § 242 Abs. 3 in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen.
(2) § 63 mit Ausnahme von Absatz 2a gilt entsprechend.
§ 246 Leistungen 08e
(1) Die Leistungen umfassen die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und des Beitrags zur Unfallversicherung sowie die Maßnahmekosten.
(2) Als Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bei einer Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung kann höchstens ein Betrag übernommen werden, der nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 dem Bedarf für den Lebensunterhalt eines unverheirateten oder nicht in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Auszubildenden zugrunde zu legen ist, wenn er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt der Eltern untergebracht ist, zuzüglich 5 Prozent jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Beitrag zur Unfallversicherung.
(3) Als Maßnahmekosten können
- die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung sowie für das insoweit erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
- die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten sowie
- eine Pauschale für jede vorzeitige und nachhaltige Vermittlung aus einer nach § 242 geförderten außerbetrieblichen Berufsausbildung in eine betriebliche Berufsausbildung
übernommen werden. Die Pauschale nach Satz 1 Nr. 3 beträgt 2 000 Euro für jede Vermittlung. Die Vermittlung muss spätestens zwölf Monate vor dem vertraglichen Ende der außerbetrieblichen Berufsausbildung erfolgt sein. Die Vermittlung gilt als nachhaltig, wenn das Berufsausbildungsverhältnis länger als vier Monate fortbesteht. Die Pauschale wird für jeden Auszubildenden nur einmal gezahlt.
(4) Leistungen können nur erbracht werden, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht werden. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistungen bleiben anrechnungsfrei.
§ 246a (aufgehoben) 08e
§ 246b (aufgehoben) 08e
§ 246c (aufgehoben) 08e
§ 246d(aufgehoben) 08e
§ 247 Anordnungsermächtigung 08e
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
Zweiter Abschnitt
Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der beruflichen Rehabilitation§ 248 (aufgehoben) 08e
§ 249 (aufgehoben) 08e
§ 250 (aufgehoben) 08e
§ 251 (aufgehoben) 08e
Dritter Abschnitt
Förderung von Jugendwohnheimen§ 252 (aufgehoben) 08e
§ 253 (aufgehoben) 08e
Vierter Abschnitt
§§ 254 bis 259 (weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen§ 260 Grundsatz
(1) Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern durch Zuschüsse gefördert werden, wenn
- die Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen,
- in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten durchgeführt werden,
- eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten ist und
- mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet werden.
(2) Maßnahmen sind vorrangig zu fördern, wenn damit zu rechnen ist, dass die Eingliederungsaussichten der in die Maßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer erheblich verbessert werden.
§ 261 Förderungsfähige Maßnahmen
(1) Maßnahmen sind förderungsfähig, wenn die in ihnen verrichteten Arbeiten zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen.
(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt werden.
(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt, wenn sichergestellt ist, daß die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung einzelner führen.
(4) Angemessene Zeiten einer begleitenden beruflichen Qualifizierung und eines betrieblichen Praktikums sind förderungsfähig.
(5) Die Träger oder durchführenden Unternehmen haben spätestens bei Beendigung der Beschäftigung des geförderten Arbeitnehmers eine Teilnehmerbeurteilung für die Agentur für Arbeit auszustellen, die auch Aussagen zur Beurteilung der weiteren beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers enthält. Auf seinen Wunsch ist dem Arbeitnehmer eine Ausfertigung der Teilnehmerbeurteilung zu übermitteln.
§ 262 Vergabe von Arbeiten
Ist bei der Durchführung einer Maßnahme die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein Wirtschaftsunternehmen vorgesehen, kann die Zuweisung geförderter Arbeitnehmer nichtdiskriminierend für alle Bewerber als vertragliche Nebenbedingung aufgenommen werden.
§ 263 Förderungsbedürftige Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer sind förderungsbedürftig, wenn sie
- arbeitslos sind und allein durch eine Förderung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme eine Beschäftigung aufnehmen können und
- die Voraussetzungen erfüllen, um Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erhalten.
(2) Die Agentur für Arbeit kann unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 die Förderungsbedürftigkeit von Arbeitnehmern feststellen, wenn
- dadurch zehn Prozent der Zahl aller in dem Haushaltsjahr zugewiesenen Teilnehmer in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht überschritten werden,
- ihre Zuweisung wegen der Wahrnehmung von Anleitungs- oder Betreuungsaufgaben für die Durchführung der Maßnahme notwendig ist,
- die Arbeitnehmer bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine abgeschlossene Berufsausbildung haben und die Maßnahme mit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verbunden ist,
- die Arbeitnehmer wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nur durch Zuweisung in die Maßnahme beruflich stabilisiert oder qualifiziert werden können oder
- die Arbeitnehmer Berufsrückkehrer sind und bereits für die Dauer von mindestens zwölf Monaten in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
§ 264 Zuschüsse zu den Lohnkosten
(1) Zuschüsse zu den Lohnkosten werden in pauschalierter Form erbracht.
(2) Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers in der Maßnahme. Der Zuschuss beträgt bei Tätigkeiten, für die in der Regel erforderlich ist
- eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, 1.300 Euro,
- eine Aufstiegsfortbildung, 1.200 Euro,
- eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf, 1.100 Euro,
- keine Ausbildung, 900 Euro
monatlich. Die Agentur für Arbeit kann den pauschalierten Zuschuss zum Ausgleich regionaler und in der Tätigkeit liegender Besonderheiten um bis zu 10 Prozent erhöhen. Der Zuschuss ist bei Arbeitnehmern, die bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so zu bemessen, dass die Aufnahme einer Ausbildung nicht behindert wird.
(3) Der Zuschuss wird höchstens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgelts gezahlt. Ist die Arbeitszeit eines zugewiesenen Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitszeit eines vergleichbaren, mit voller Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmers herabgesetzt, sind die Zuschüsse entsprechend zu kürzen.
§§ 265 u. 265a (weggefallen)
§ 266 Verstärkte Förderung
Für weitere Kosten des Trägers bei der Durchführung der Arbeiten werden Zuschüsse in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von 300 Euro pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht, wenn
- die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden kann und
- an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
§ 267 Dauer der Förderung
(1) Die Förderung darf in der Regel nur zwölf Monate dauern.
(2) Die Förderung darf bis zu 24 Monate dauern, wenn an der Durchführung der Arbeiten ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht oder der Träger die Verpflichtung übernimmt, dass die zugewiesenen Arbeitnehmer oder die an ihrer Stelle ersatzweise zugewiesenen Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden.
(3) Die Förderung darf bis zu 36 Monate dauern, wenn zu Beginn der Maßnahme überwiegend ältere Arbeitnehmer zugewiesen sind, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
(4) (weggefallen)
(5) Eine Maßnahme kann ohne zeitliche Unterbrechung wiederholt gefördert werden, wenn sie darauf ausgerichtet ist, während einer längeren Dauer Arbeitsplätze für wechselnde besonders förderungsbedürftige Arbeitnehmer zu schaffen.
§ 267a Zuweisung
(1) Die Dauer der Zuweisung des förderungsbedürftigen Arbeitnehmers in die Maßnahme darf grundsätzlich längstens zwölf Monate betragen.
(2) Die Zuweisungsdauer darf bis zu 24 Monaten betragen, wenn der zugewiesene Arbeitnehmer im Anschluss an die Zuweisung in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden soll.
(3) Bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, darf die Zuweisungsdauer bis zu 36 Monate betragen.
(4) Eine Zuweisung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der letzten Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme noch nicht drei Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht für Zuweisungen von Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
§ 268 Rückzahlung
Im Falle des § 267a Abs. 2 sind im zweiten Förderjahr erbrachte Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn die vom Träger bei Antragstellung abgegebene Verpflichtung zur Übernahme eines zugewiesenen Arbeitnehmers in ein Dauerarbeitsverhältnis nicht erfüllt wird oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Förderzeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn
- der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen,
- die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne daß der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat,
- der Arbeitnehmer das für ihn maßgebliche Rentenalter für eine Altersrente erreicht hat oder
- es für den Arbeitgeber bei einer Ersatzzuweisung während des zweiten Förderjahres unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles unzumutbar wäre, den zuletzt zugewiesenen Arbeitnehmer anstelle des zuvor zugewiesenen Arbeitnehmers im Anschluß an die Förderung in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen.
§ 269 Abberufung
Die Agentur für Arbeit soll einen zugewiesenen Arbeitnehmer abberufen, wenn sie ihm einen zumutbaren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz vermitteln oder ihn durch eine zumutbare Berufsausbildung oder Maßnahme der beruflichen Weiterbildung fördern kann. Eine Abberufung soll jedoch nicht erfolgen, wenn der zugewiesene Arbeitnehmer im Anschluss an die Förderung in ein Dauerarbeitsverhältnis beim Träger oder beim durchführenden Unternehmen übernommen wird. Die Agentur für Arbeit kann einen zugewiesenen Arbeitnehmer auch abberufen, wenn dieser einer Einladung zur Berufsberatung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt oder die Förderung durch die Agentur für Arbeit aufgehoben wird.
§ 270 Besondere Kündigungsrechte
(1) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitnehmer ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn er
- eine Ausbildung oder Arbeit aufnehmen kann,
- an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder
- aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen wird.
(2) Das Arbeitsverhältnis kann vom Arbeitgeber ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer abberufen wird.
§ 270a Förderung in Sonderfällen
(1) Bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches sind abweichend von den §§ 264 und 266 für die Dauer der Zuweisung auch die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz zu übernehmen. Die Leistung wird in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit durch das Integrationsamt durchgeführt. Die Agentur für Arbeit erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 108 des Neunten Buches das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln.
(2) Bei Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse sind abweichend von § 261 Abs. 2 auch Arbeiten förderungsfähig, die nicht zusätzlich sind. Es können auch arbeitslose Arbeitnehmer zugewiesen werden, die die Voraussetzungen der Förderbedürftigkeit nach § 263 Abs. 1 nicht erfüllen. § 267a Abs. 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) Bei Maßnahmen für arbeitslose Ausbilder und Betreuer, die der beruflichen Ausbildung dienen, dürfen Förder- und Zuweisungsdauer abweichend von den §§ 267 und 267a so festgelegt werden, dass eine Ausbildung und Betreuung der Auszubildenden bis zum Ende der Ausbildungsverhältnisse sichergestellt ist.
§ 271 Anordnungsermächtigung
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
Sechster Abschnitt
§§ 272 bis 279 (weggefallen)
Siebter Abschnitt
08e§ 279a (aufgehoben) 08e
wird aufgehoben.
20. In § 281 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Arbeitnehmer und" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie" ersetzt.
21. § 282 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen des Gesetzes insbesondere
umfassen. | (3) Die Wirkungsforschung soll unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zielsetzungen dieses Buches insbesondere
|
22. § 282a wird wie folgt geändert:
23. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Siebten Kapitels wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Erster Unterabschnitt
Ausländerbeschäftigung | Erster Unterabschnitt Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern". |
24. § 284 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Ausländerinnen und" vorangestellt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Ausländer" durch die Wörter "Ausländerinnen und Ausländer" ersetzt.
25. § 287 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "über die Wörter ""Werkvertragsarbeitnehmerinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ""Beschäftigung von" und nach dem Wort ""ausländischen" jeweils die Wörter ""Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort ""Arbeitnehmer" durch die Wörter ""Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter "von dem ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten" gestrichen.
26. § 288 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort ""an" die Wörter ""Ausländerinnen und" eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort ""von" die Wörter ""Ausländerinnen und" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ""Beschäftigung von" die Wörter ""Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
27. In § 288a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "(Berufsberater)" durch das Wort "(Berufsberatende)" ersetzt.
28. § 289 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 289 Offenbarungspflicht 11h
Der Berufsberater, der die Interessen eines Arbeitgebers oder einer Einrichtung wahrnimmt, ist verpflichtet, dem Ratsuchenden deren Identität mitzuteilen; er hat darauf hinzuweisen, daß sich die Interessenwahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswirken kann. Die Pflicht zur Offenbarung besteht auch, wenn der Berufsberater zu einer Einrichtung Verbindungen unterhält, deren Kenntnis für die Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung von Bedeutung sein kann. | § 289 Offenbarungspflicht
Berufsberatende, die die Interessen eines Arbeitgebers oder einer Einrichtung wahrnehmen, sind verpflichtet, Ratsuchenden die Identität des Trägers oder der Einrichtung mitzuteilen; sie haben darauf hinzuweisen, dass sich die Interessenwahrnehmung auf die Beratungstätigkeit auswirken kann. Die Offenbarungspflicht besteht auch, wenn Berufsberatende zu einer Einrichtung Verbindungen unterhalten, deren Kenntnis für die Ratsuchenden zur Beurteilung einer Beratung von Bedeutung sein kann." |
29. In § 290 Satz 1 wird das Wort ""vom" durch das Wort ""von" und werden die Wörter ""der Berufsberater" durch die Wörter ""die oder der Berufsberatende" ersetzt.
30. § 296 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden 10a | § 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ""verpflichtet," die Wörter ""einer oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ""Kenntnisse" die Wörter ""der oder" eingefügt.
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort ""hat" die Wörter ""der oder" eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ""Der" durch die Wörter ""Die oder der" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ""den in § 421 g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag" durch die Angabe "2.000 Euro" und die Wörter ""Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter ""Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 4" ersetzt.
e Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler einen Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. | Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen." |
bb) In Satz 2 wird das Wort ""Vermittlungsgutscheins" durch die Wörter ""Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins" und die Angabe " § 421 g" durch die Angabe " § 45 Absatz 6" ersetzt.
31. In § 296a Satz 2 werden nach dem Wort ""Kenntnisse" die Wörter ""der oder" eingefügt.
32. § 297 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern ""Vermittler und" die Wörter ""einer oder" eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort ""mit" die Wörter ""einer oder" und nach dem Wort ""von" die Wörter ""dieser oder" eingefügt.
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein Ausbildungsuchender oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. | 4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient." |
33. § 298 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ""und Arbeitnehmer" durch die Wörter ""sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ""soweit" die Wörter ""die oder" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ""Vom" durch das Wort ""Von" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter ""Der Betroffene kann" durch die Wörter ""Betroffene können" ersetzt.
34. In § 301 werden nach den Wörtern "nach "dem" die Wörter ""der Arbeitnehmerin oder" eingefügt.
35. § 309 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Der Arbeitslose hat sich bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle zu melden. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. | (1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ""Der Arbeitslose" durch die Wörter ""Die meldepflichtige Person" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist diese nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist er seiner allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn er sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. | " Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird." |
cc) In Satz 3 werden die Wörter ""der Meldepflichtige" durch die Wörter ""die meldepflichtige Person" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter ""dem Arbeitslosen und der" durch die Wörter ""der meldepflichtigen Person und einer" ersetzt.
36. In § 310 werden die Wörter ""den Arbeitslosen" durch die Wörter ""die Arbeitslose oder den Arbeitslosen" und wird das Wort ""er" durch die Wörter ""sie oder er" ersetzt.
37. In § 311 Satz 4 werden nach dem Wort ""Vermerk" die Wörter ""der behandelnden Ärztin oder" eingefügt.
38. § 312 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ""Tätigkeit" die Wörter ""der Arbeitnehmerin oder" eingefügt.
bbb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ""Geldleistungen, die" die Wörter ""die Arbeitnehmerin oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ""ist" die Wörter ""der Arbeitnehmerin oder" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeitern sowie für Leistungsträger und Unternehmen, die Beiträge nach diesem Buch für Bezieher von Sozialleistungen oder Krankentagegeld zu entrichten haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. | (3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen oder Heimarbeitern sowie für Leistungsträger und Unternehmen, die Beiträge nach diesem Buch für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen oder Krankentagegeld zu entrichten haben, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." |
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort ""Vollzugsanstalt" die Wörter ""der oder", nach dem Wort ""denen" die Wörter ""sie oder" und nach den Wörtern ""Entlassung als" die Wörter ""Gefangene oder" eingefügt.
39. § 313 Absatz 1 wird folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Wer jemanden, der Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. | Wer eine Person, die Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld (laufende Geldleistungen) beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder dieser Person gegen Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt, ist verpflichtet, dieser Person unverzüglich Art und Dauer der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird." |
b) In Satz 2 werden die Wörter ""Er hat dabei den" durch die Wörter ""Dabei ist der" und wird das Wort ""vorgesehenen" durch das Wort ""vorgesehene" ersetzt.
c) In Satz 3 werden nach dem Wort ""ist" die Wörter ""der Bezieherin oder" eingefügt.
40. § 314 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jeden Arbeitnehmer, für den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, die Höhe des Arbeitsentgelts für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses sowie die Höhe der gesetzlichen Abzüge und der zur Erfüllung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt erbrachten Leistungen zu bescheinigen. | Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer, für die oder den ein Anspruch auf Insolvenzgeld in Betracht kommt, Folgendes zu bescheinigen:
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bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei ist anzugeben, welcher Durchführungsweg und welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist. | Dabei ist anzugeben, ob der Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt und welcher Versorgungsträger für die betriebliche Altersversorgung gewählt worden ist." |
cc) In Satz 4 werden die Wörter ""Er hat" durch die Wörter ""Es ist" ersetzt.
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei hat er den von der Bundesagentur vorgesehenen Vordruck zu benutzen. | Dabei ist der von der Bundesagentur vorgesehene Vordruck zu benutzen." |
ee) In Satz 6 werden nach dem Wort ""durch" die Wörter ""die Insolvenzverwalterin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ""Pflichten" die Wörter ""der Insolvenzverwalterin oder" eingefügt.
41. § 315 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter ""jemandem, der" durch die Wörter ""einer Person, die" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ""ihn" durch die Wörter ""diese Person" und das Wort ""dessen" durch das Wort ""das" ersetzt und werden nach den Wörtern ""Einkommen oder Vermögen" die Wörter ""dieser Person" eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wer jemanden, der
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. | (3) Wer eine Person beschäftigt, die
hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist." |
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Sind im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, haben
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung dieses Buches erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | (5) Sind bei einer Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der Partnerin oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, hat diese oder dieser der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Vorschriften dieses Buches erforderlich ist. Haben die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Dritte beauftragt, für diese oder diesen das Guthaben zu führen oder Vermögensgegenstände zu verwahren, haben sie entsprechend Auskunft zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend." |
42. Die §§ 316 und 317 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld 11h
(1) Der Arbeitgeber, der Insolvenzverwalter, die Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der §§ 183 bis 189, 208, 320 Abs. 2, § 327 Abs. 3 erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die er für die Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 benötigt. § 317 Auskunftspflicht für Arbeitnehmer bei Feststellung von Leistungsansprüchen 11h Ein Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für den diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. | § 316 Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld
(1) Der Arbeitgeber, die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der §§ 165 bis 171, 175, 320 Absatz 2, des § 327 Absatz 3 erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsunterlagen hatten, sind verpflichtet, der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die diese oder dieser für die Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 benötigt. § 317 Auskunftspflicht bei Kurzarbeitergeld und Wintergeld Wer Kurzarbeitergeld oder Wintergeld bezieht oder für wen diese Leistungen beantragt worden sind, hat dem zur Errechnung und Auszahlung der Leistungen Verpflichteten auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen." |
43. § 318 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe § 46" durch die Angabe § 45" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe § 46" durch die Angabe § 45" und die Angabe § 86" durch die Angabe § 183" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ""Beurteilungen" die Wörter ""der Teilnehmerin oder" eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ""der für" die Wörter ""die einzelne Teilnehmerin oder" und nach den Wörtern ""kalendermonatlich die Fehltage" die Wörter ""der Teilnehmerin oder" eingefügt.
44. In § 319 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Betroffenen" durch die Wörter "der Betroffenen" ersetzt.
45. § 320 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz werden nach den Wörtern ""der für" die Wörter ""die Arbeitnehmerin oder" eingefügt und die Wörter ""des Arbeitnehmers" gestrichen.
a)Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit das Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzahlen, wenn ihm dafür geeignete Arbeitnehmer des Betriebes zur Verfügung stehen und die Agentur für Arbeit die Mittel für die Auszahlung des Insolvenzgeldes bereitstellt. | Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter hat auf Verlangen der Agentur für Arbeit das Insolvenzgeld zu errechnen und auszuzahlen, wenn ihr oder ihm dafür geeignete Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Betriebs zur Verfügung stehen und die Agentur für Arbeit die Mittel für die Auszahlung des Insolvenzgeldes bereitstellt." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter ""hat er den" durch die Wörter ""ist der" und wird das Wort ""vorgesehenen" durch das Wort ""vorgesehene" ersetzt.
c) Absatz 4
(4) Arbeitgeber, in deren Betrieben Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben der Agentur für Arbeit jeweils zum Quartalsende Auskünfte über Betriebsart, Beschäftigtenzahl, Zahl der Kurzarbeiter, Ausfall der Arbeitszeit und bisherige Dauer, Unterbrechung oder Beendigung der Kurzarbeit für die jeweiligen Kalendermonate des Quartals zu erteilen. Arbeitgeber, in deren Betrieben Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird, haben die Auskünfte nach Satz 1 bis zum 15. des Monats zu erteilen, der dem Monat folgt, in dem die Tage liegen, für die Saison-Kurzarbeitergeld ausgezahlt wird.
wird aufgehoben.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort ""betroffenen" die Wörter ""Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "", Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, Zahl der an den einzelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmer und" durch die Wörter ""das Datum der Beendigung der Arbeitseinstellung, die Zahl der an den einzelnen Tagen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die" ersetzt.
46. In § 321 Nummer 4 werden nach dem Wort ""als" die Wörter ""Insolvenzverwalterin oder" eingefügt.
47. In § 322 Satz 1 wird das Wort ""des" durch das Wort ""der" ersetzt.
48. § 323 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ""wenn" die Wörter ""die oder" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 4 wird jeweils die Angabe § 175a" durch die Angabe § 102" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern ""Sozialversicherungsnummern der" die Wörter ""Arbeitnehmerinnen und" eingefügt und wird die Angabe § 175a" durch die Angabe § 102" ersetzt.
49. § 324 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe § 175a" durch die Angabe § 102" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat. | Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben." |
50. § 325 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ""dem" die Wörter ""die oder" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe § 175a" durch die Angabe § 102" ersetzt.
51. § 327 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für Leistungen an Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes und der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hat. Solange der Arbeitnehmer sich nicht an seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. | (1) Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes und der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat. Solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich nicht an ihrem oder seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ""Antrag" die Wörter ""der oder" und nach den Wörtern ""Ablehnung für" die Wörter ""die Arbeitslose oder" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe § 175a" durch die Angabe § 102" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter ""Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld" durch die Wörter ""Personen, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen" ersetzt.
52. § 328 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort ""Anspruchs" die Wörter ""einer Arbeitnehmerin oder" und nach dem Wort ""und" die Wörter "die "Arbeitnehmerin oder" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter ""des Berechtigten" durch die Wörter ""der berechtigten Person" ersetzt.
53. In § 329 werden nach dem Wort ""Anhörung" die Wörter ""der oder" eingefügt.
54. In § 330 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ""Ungunsten" die Wörter ""der Betroffenen oder" eingefügt.
55. § 332 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ""den Leistungspflichtigen" durch die Wörter ""die leistungspflichtige Person" und die Wörter ""eines Erstattungspflichtigen" durch die Wörter ""einer erstattungspflichtigen Person" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ""dem Rückzahlungspflichtigen" durch die Wörter ""der rückzahlungspflichtigen Person" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter ""der Rückzahlungspflichtige" durch die Wörter ""die rückzahlungspflichtige Person", wird das Wort ""seines" durch das Wort ""ihres" und das Wort ""seiner" durch das Wort ""ihrer" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter ""Der Leistungspflichtige hat seine" durch die Wörter ""Die leistungspflichtige Person hat ihre" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ""Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflichtige" durch die Wörter ""Wer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 leistungspflichtig ist," ersetzt und werden nach den Wörtern ""von der" die Wörter "die Antragstellerin oder" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern ""dürfen an" die Wörter ""die Antragstellerin oder" eingefügt.
56. § 333 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ""Hat ein Bezieher einer Entgeltersatzleistung die Leistung zu Unrecht erhalten" durch die Wörter ""Wurde eine Entgeltersatzleistung zu Unrecht bezogen" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe § 175a" durch die Angabe § 102" ersetzt.
57. § 335 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ""von der Bundesagentur" die Wörter ""für eine Bezieherin oder" und nach den Wörtern ""so hat" die Wörter ""die Bezieherin oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Beiträge;" die Wörter "die Bezieherin oder" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern "bei der" die Wörter "die Bezieherin oder" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "denen" die Wörter "der oder" und nach dem Wort "Ansprüchen" die Wörter "der oder" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Beitragsanteile" die Wörter "der versicherten Rentnerin oder" eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "der Versicherte" durch die Wörter "die versicherte Person" ersetzt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter "Der Versicherte" durch die Wörter "Die versicherte Person" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe § 143 Abs. 3" durch die Angabe § 157 Absatz 3" und werden die Wörter "des Arbeitnehmers" durch die Wörter "der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe § 143 Abs. 3" durch die Angabe § 157 Absatz 3" ersetzt und werden nach dem Wort "dem" die Wörter "die Leistungsempfängerin oder" eingefügt.
58. § 336a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
bei Entscheidungen auf Erstattung von Arbeitslosengeld durch Arbeitgeber nach § 147a,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3 und in der neuen Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
59. § 337 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Geldleistungen werden auf das von dem Leistungsberechtigten angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Geldleistungen, die an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten übermittelt werden, sind unter Abzug der dadurch veranlaßten Kosten auszuzahlen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, daß ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. | (1) Geldleistungen werden auf das von der leistungsberechtigten Person angegebene inländische Konto bei einem Geldinstitut überwiesen. Geldleistungen, die an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person übermittelt werden, sind unter Abzug der dadurch veranlassten Kosten auszuzahlen. Satz 2 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person nachweist, dass ihr die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "soweit" die Wörter "der oder" eingefügt.
60. In § 339 Satz 2 werden die Wörter ""Zweiten Unterabschnitt des Achten Abschnitts des Vierten Kapitels" durch die Wörter ""Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels" ersetzt.
61. In § 344 Absatz 4 werden nach dem Wort ""Bei" die Wörter ""Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
62. In § 345 Nummer 5 und 6 werden jeweils nach den Wörtern ""die als" die Wörter ""Bezieherinnen oder" eingefügt.
63. § 345a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "die als" die Wörter "" Bezieherinnen oder" eingefügt.
b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "an" die Wörter ""Arbeitslosengeldbezieherinnen und" eingefügt.
64. In § 346 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter ""Heimarbeiterinnen und" eingefügt.
65. § 347 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter "den Beziehern der Leistung" durch das Wort "diesen" ersetzt.
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort "als" die Wörter ""Bezieherinnen oder" eingefügt.
c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "(§ 26 Abs. 2b) und einen" werden durch die Wörter "(§ 26 Absatz 2b) und eine" ersetzt.
bb) In den Buchstaben a und b werden jeweils die Wörter "versicherten Pflegebedürftigen" durch die Wörter "versicherte pflegebedürftige Person" ersetzt.
cc) In Buchstabe c werden die Wörter "Pflegebedürftigen pflegen, der" durch die Wörter "pflegebedürftige Person pflegen, die" ersetzt.
66. In § 348 Absatz 1 wird das Wort "demjenigen" durch die Wörter "der- oder demjenigen" und werden die Wörter "der sie" durch die Wörter "die oder der sie" ersetzt.
67. § 349 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Bezieher von Sozialleistungen" durch die Wörter "Personen, die Sozialleistungen beziehen," ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Bezieher von Krankentagegeld" durch die Wörter "Personen, die Krankentagegeld beziehen," ersetzt.
bb) In Satz 3 zweiter Halbsatz wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
68. In § 353 wird das Wort "Sozialordnung" durch das Wort "Soziales" ersetzt.
69. § 354 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe § 175a" durch die Angabe § 102" und die Angabe § 182 Abs. 3" durch die Angabe § 109 Absatz 3" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "und Arbeitnehmern" durch die Wörter "sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.
70. In § 355 Satz 1 wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" und die Angabe § 175a" durch die Angabe § 102" ersetzt.
71. In § 356 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und Arbeitnehmern" durch die Wörter "sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.
72. § 357 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "und Arbeitnehmer" durch die Wörter "sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe § 175a" durch die Angabe § 102" ersetzt.
73. In § 358 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "für Arbeit" gestrichen.
74. In § 359 Absatz 2 werden die Wörter "für Arbeit" gestrichen.
75. In § 361 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "für Arbeit" gestrichen.
§ 362 Übergangsregelung08bFür die Aufbringung der Mittel für das Insolvenzgeld für das Jahr 2008 gelten die §§ 358 bis 362 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Die Höhe der Verwaltungskostenabschläge im Jahr 2008 wird jeweils nach einvernehmlicher Schätzung der Bundesagentur für Arbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger festgesetzt.
wird aufgehoben.
77. § 371 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen" durch die Wörter "aus Mitgliedern zusammen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Körperschaften vertreten" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Vertreter der öffentlichen Körperschaften können" durch die Wörter "Ein Mitglied, das die öffentlichen Körperschaften vertritt, kann" ersetzt.
b) In Absatz 7 wird das Wort "Stellvertreter" durch die Wörter "Stellvertretende Mitglieder" ersetzt.
78. § 373 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "Stellvertreter" durch die Wörter "stellvertretende Mitglieder" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "zwei" die Wörter "stellvertretende Mitglieder" eingefügt und werden die Wörter "einen Stellvertreter" durch die Wörter "ein stellvertretendes Mitglied" ersetzt.
79. In § 374 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Stellvertreter" durch die Wörter "stellvertretende Mitglieder" ersetzt.
80. In § 375 Absatz 4 wird das Wort "Stellvertreter" durch die Wörter "stellvertretenden Mitglieder" ersetzt.
81. In § 376 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitgliedern" die Wörter "und den stellvertretenden Mitgliedern" eingefügt und werden die Wörter "und den Stellvertretern" gestrichen.
82. § 377 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "und die stellvertretenden Mitglieder" eingefügt und die Wörter "und die Stellvertreter" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Stellvertreter" durch die Wörter "stellvertretenden Mitglieder" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Stellvertreter" durch die Wörter "stellvertretendes Mitglied" ersetzt.
83. § 378 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "und Ausländer" durch die Wörter "sowie Ausländerinnen und Ausländer" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Arbeitnehmer und Beamte" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte" ersetzt.
84. In § 379 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
85. § 380 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus jeweils drei Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Verwaltungsrat sowie der oder dem Vorsitzenden des Vorstands. Die Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber bestimmen ihre Vertreter mit einfacher Mehrheit. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht. | (1) Der Neutralitätsausschuss, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus
Die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Gruppe der Arbeitgeber bestimmen die sie jeweils vertretenden Personen mit einfacher Mehrheit. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. Sie oder er vertritt den Neutralitätsausschuss vor dem Bundessozialgericht." |
86. In § 385 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und Arbeitnehmer" durch die Wörter ", Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
87. § 394 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsfördeungsmaßnahmen" gestrichen.
b) In Nummer 9 wird die Angabe § 175a" durch die Angabe § 102" ersetzt.
88. § 404 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmerin oder Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem sie oder er eine andere Unternehmerin oder einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem sie oder er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass diese oder dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe § 43 Abs. 4" durch die Angabe § 42 Absatz 4" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe § 183 Abs. 4" durch die Angabe § 165 Absatz 5" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Aufenthaltsgesetzes" die Wörter "eine Ausländerin oder" eingefügt.
dd) In Nummer 23 wird die Angabe § 315 Abs. 5 Satz 1" durch die Wörter " § 315 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2" ersetzt.
ee) In Nummer 25 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 26 angefügt:
26. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Tatsache, die für eine Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt oder".
ff) Die bisherige Nummer 26 wird Nummer 27.
c) In Absatz 3 wird die Angabe 16 und 26" durch die Angabe 16, 26 und 27" ersetzt.
89. § 405 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe 26" die Angabe und 27" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden vor dem Wort "Ausländern" die Wörter "Ausländerinnen und" eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Interessen" die Wörter "der oder" eingefügt.
90. Die §§ 417,
§ 417 Förderung beschäftigter Arbeitnehmer 08e 10a 11g 11hArbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
- sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,
- sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,
- der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt,
- die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
- der Träger und die Maßnahme für die Förderung nach den §§ 84 und 85 zugelassen sind und
- die Maßnahme bis zum 31. März 2012 begonnen hat.
Es gilt § 77 Abs. 4. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
421 a,
§ 421a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung in SonderfällenDie Vorschriften über die Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches sind auch auf Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld anzuwenden, deren Anspruch vor dem 1. April 1998 entstanden ist. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
421e bis 421h,
§ 421e Förderung der Weiterbildung in besonderen FällenDie Agentur für Arbeit soll bei der Prüfung einer Förderung nach § 77 Abs. 1 berücksichtigen, dass ein Antragsteller innerhalb eines Jahres vor dem Antrag Arbeitslosengeld bezogen hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch nicht hat, weil er nicht bedürftig ist.
§ 421f Eingliederungszuschuss für Ältere 08e 10a 11g
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn
- diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich geförderten Beschäftigung nach diesem Buch teilgenommen haben oder
- deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.
(2) Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Förderhöhe darf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die Förderdauer beträgt mindestens zwölf Monate. Sie darf 36 Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Die Förderdauer darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszuschuss ist für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten zu kürzen. Er darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten.
(3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt bestimmt sich nach § 220.
(4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder
- die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Förderungen, die bis zum 31. März 2012 begonnen haben.
§ 421g Vermittlungsgutschein 08e 09e2 10a 11g
(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen nach § 46 sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4 gleichgestellt. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.
(2) Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 Euro ausgestellt werden. Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn
- der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist,
- die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,
- das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
- der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.
(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. März 2012. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.
§ 421h Erprobung innovativer Ansätze 08e
(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu 1 Prozent der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Die Regelung gilt für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2013 begonnen haben.
(2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse ist dem Verwaltungsrat nach Beendigung der Maßnahme ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn eines jeden Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.
421l und
§ 421l Existenzgründungszuschuss
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss. Der Zuschuss wird geleistet, wenn der Existenzgründer
- in einem engen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist,
- nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitseinkommen nach § 15 des Vierten Buches erzielen wird, das voraussichtlich 25.000 Euro im Jahr nicht überschreiten wird, und
- eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt hat; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
(2) Der Zuschuss wird bis zu drei Jahre erbracht und wird jeweils längstens für ein Jahr bewilligt. Er beträgt im ersten Jahr nach Beendigung der Arbeitslosigkeit monatlich 600 Euro, im zweiten Jahr monatlich 360 Euro und im dritten Jahr monatlich 240 Euro. Vor einer erneuten Bewilligung des Zuschusses hat der Existenzgründer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 darzulegen. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit nach § 144 vor, verkürzt sich die Dauer der Förderung entsprechend der Dauer der Sperrzeit unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Dauer der Sperrzeiten. Geförderte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Existenzgründungszuschuss.
(3) Überschreitet das Arbeitseinkommen im Jahr 25.000 Euro, so kann nach Ablauf des bewilligten Zeitraums der Zuschuss nicht mehr erbracht werden. Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches, das im gleichen Zeitraum erzielt wird, wird bei der Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze einbezogen.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Überbrückungsgeld nach § 57 gefördert wird,
- nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Die Frist gilt nicht für Bewilligungen für das zweite und das dritte Jahr.
(5) Vom 1. Juli 2006 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderung vor diesem Tag bestanden hat.
(6) Die Bundesagentur für Arbeit wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
421 n bis 421s
§ 421n Außerbetriebliche Berufsausbildung ohne vorherige Teilnahme an einer auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme 08e 9bAbweichend von § 242 Absatz 1 Nummer 2 kann in begründeten Ausnahmefällen zugunsten von sozial benachteiligten Jugendlichen bis zum 31. Dezember 2010 vom Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer nach Bundes- oder Landesrecht auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten abgesehen werden.)
§ 421o Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer 08e
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse erhalten, wenn diese
- vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren,
- nicht über einen Berufsabschluss verfügen und
- im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden.
Bei der Feststellung der sechsmonatigen Arbeitslosigkeit vor Aufnahme der Beschäftigung bleiben innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit unberücksichtigt:
- Zeiten einer Maßnahme nach § 46 oder § 16d Satz 2 des Zweiten Buches,
- Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,
- Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger,
- Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und
- kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.
§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Förderdauer richtet sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen und darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Davon werden in der Regel 35 Prozentpunkte als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und mindestens 15 Prozentpunkte für die Qualifizierung des Arbeitnehmers geleistet.
(3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt und die Auszahlung des Zuschusses bestimmen sich nach § 220. Soweit das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt 1.000 Euro überschreitet, bleibt der 1.000 Euro übersteigende Teil bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt.
(4) Inhalt der Qualifizierung nach Absatz 1 Nr. 3 soll die betriebsnahe Vermittlung von arbeitsmarktverwertbaren Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten sein, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen Abschluss vorbereiten können. Der Arbeitgeber hat die vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu bescheinigen. Die Qualifizierung kann auch durch einen Träger durchgeführt werden, wenn eine Qualifizierung im Betrieb nicht möglich ist.
(5) Während der Förderdauer sind notwendige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung im Sinne des § 243 Abs. 1 förderungsfähig.)
(6)Leistungen nach diesem Buch, die auf einen beruflichen Abschluss zielen, haben Vorrang vor dieser Leistung.
(7) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Qualifizierungszuschuss zu erhalten,
- die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder
- es sich nicht um eine Vollzeitbeschäftigung handelt.
(8)Der Qualifizierungszuschuss ist teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderzeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn
- der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
- eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war oder
- die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat.
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt.
(9)Wird die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach Absatz 4 nicht bescheinigt, ist der Qualifizierungszuschuss teilweise zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist auf ein Fünftel des Förderungsbetrages begrenzt.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2010 begonnen haben.
(11) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Qualifizierung zu bestimmen.
§ 421p Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer 08e
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von jüngeren Arbeitnehmern mit Berufsabschluss, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren. § 421o Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Förderhöhe darf 25 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die Förderdauer beträgt längstens zwölf Monate.
(3) Die Regelungen des § 421o zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt, zur Auszahlung des Zuschusses, zum Förderungsausschluss und zur Rückzahlung des Zuschusses sowie zur Befristung der Leistung gelten entsprechend.
§ 421q Erweiterte Berufsorientierung 10a
Abweichend von § 33 Satz 4 können bis zum 31. Dezember 2013 Berufsorientierungsmaßnahmen über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden.
(Gültig bis 31.12.2017
§ 421r :Ausbildungsbonus 08 08a 08e 09e 10a(1) Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss für die zusätzliche betriebliche Ausbildung besonders förderungsbedürftiger Auszubildender (Ausbildungsbonus). Besonders förderungsbedürftig sind Auszubildende, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben und die
- sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung im Sinne von Absatz 3 bemüht haben und einen Hauptschulabschluss, einen Sonderschulabschluss oder keinen Schulabschluss haben oder
- lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind.
Der Ausbildungsbonus kann auch an Arbeitgeber geleistet werden, die förderungsbedürftige Auszubildende zusätzlich betrieblich ausbilden. Förderungsbedürftig sind Auszubildende,
- die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben und die
- sich bereits für die beiden vorhergehenden Jahre und früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung im Sinne von Absatz 3 bemüht haben oder
- sich bereits für das Vorjahr oder früher erfolglos um eine berufliche Ausbildung im Sinne von Absatz 3 bemüht haben und einen mittleren Schulabschluss haben
oder- deren Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung im Sinne von Absatz 3 wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist,
soweit sie nicht unter Satz 2 fallen.
(2) Ein Auszubildender hat sich um eine berufliche Ausbildung bemüht, wenn er bei der Agentur für Arbeit oder bei dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Ausbildung suchend gemeldet war oder den Nachweis von mindestens fünf abgelehnten Bewerbungen je Kalenderjahr für ein Ausbildungsverhältnis erbringt.
(3) Förderungsfähig ist eine betriebliche Ausbildung, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung , dem Seemannsgesetz oder dem Altenpflegegesetz durchgeführt wird und für die der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(4) Die Ausbildung erfolgt zusätzlich, wenn bei Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse im Sinne von Absatz 3 in dem Betrieb aufgrund des mit dem Auszubildenden abgeschlossenen Ausbildungsvertrages höher ist, als sie es im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre jeweils am 31. Dezember war. Bei der Berechnung werden Auszubildende, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung weiterbeschäftigt werden, und Auszubildende, deren Ausbildungszeit vor dem 31. Dezember desselben Jahres endet, nicht mitgezählt. Es ist auf ganze Zahlen zu runden. § 338 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die Zusätzlichkeit durch eine Bescheinigung der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle nachzuweisen. Im Falle der Altenpflegeausbildung tritt an die Stelle der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle nach Satz 4 die nach Landesrecht zuständige Stelle.
(5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Ausbildungsbonus zu erhalten,
- zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber den Auszubildenden im Vorjahr oder früher nicht zur Ausbildung eingestellt hat, um den Ausbildungsbonus zu erhalten, oder
- die Ausbildung im Betrieb des Ehegatten, des Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils durchgeführt wird.
(6) Die Höhe des Ausbildungsbonus bestimmt sich nach der für das erste Ausbildungsjahr tariflich vereinbarten monatlichen Ausbildungsvergütung oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, nach der für vergleichbare Ausbildungen ortsüblichen Ausbildungsvergütung. Einmalig gezahltes Entgelt wird nicht berücksichtigt. Der Ausbildungsbonus beträgt für jedes zusätzliche Ausbildungsverhältnis
- 4.000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung 500 Euro unterschreitet,
- 5.000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung mindestens 500 Euro und weniger als 750 Euro beträgt, und
- 6.000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung mindestens 750 Euro beträgt.
Er reduziert sich anteilig, soweit die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer unterschritten wird, weil der Auszubildende bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages Teile der Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder eine Anrechnung von Zeiten beruflicher Vorbildung auf die Ausbildung erfolgt.
(7) Der Ausbildungsbonus nach Absatz 6 erhöht sich zugunsten von schwerbehinderten Auszubildenden im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches und behinderten Auszubildenden um 30 Prozent. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Ausbildungsverhältnis nach § 235a oder § 236 gefördert wird.
(8) Hat der Auszubildende bei dem Arbeitgeber eine geförderte betriebliche Einstiegsqualifizierung durchlaufen, ist die dafür erbrachte Leistung auf den Ausbildungsbonus anzurechnen. Eine Reduzierung des Ausbildungsbonus nach Absatz 6 Satz 4 erfolgt nicht.
(8a) In den Fällen, in denen der Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung im Sinne von Absatz 3 wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist, kann von der Voraussetzung der Zusätzlichkeit des die Ausbildung fortführenden Ausbildungsverhältnisses abgesehen werden.
(9) Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.
(10) 50 Prozent der Leistung werden nach Ablauf der Probezeit, 50 Prozent der Leistung werden nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis jeweils fortbesteht.
(11) Förderungsfähig sind Ausbildungen, die frühestens am 1. Juli 2008 und spätestens am 31. Dezember 2010 begonnen werden.Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 2 Ausbildungen förderungsfähig, die spätestens am 31. Dezember 2013 begonnen werden.
(12) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Verfahren der Förderung zu bestimmen.
(13) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen des Ausbildungsbonus auf den Ausbildungsmarkt und die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2013 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber erstmals bis zum 31. Juli 2010 und abschließend bis zum 31. Dezember 2013.)
(Gültig ab 01.01.2018:
§ 421r (weggefallen)) 08 08a 08e 09e 10a(Gültig bis 31.12.2017:
§ 421s Berufseinstiegsbegleitung 08 08a(1) Träger von Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung für Jugendliche können durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, um Jugendliche beim Übergang von der allgemein bildenden Schule in eine berufliche Ausbildung zu unterstützen.
(2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger Jugendlicher durch Berufseinstiegsbegleiter, um die Eingliederung des Jugendlichen in eine berufliche Ausbildung zu erreichen (Berufseinstiegsbegleitung). Unterstützt werden sollen insbesondere das Erreichen des Abschlusses einer allgemein bildenden Schule, die Berufsorientierung und -wahl, die Suche nach einem Ausbildungsplatz und die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses. Die Begleitung beginnt in der Regel mit dem Besuch der Vorabgangsklasse der allgemein bildenden Schule und endet ein halbes Jahr nach Beginn einer beruflichen Ausbildung. Sie endet spätestens 24 Monate nach Beendigung der allgemein bildenden Schule. Der Träger hat mit Dritten, die Schüler derselben Schule bei der Berufsorientierung und -wahl unterstützen, und mit den Arbeitgebern in der Region eng zusammenzuarbeiten.
(3) Förderungsbedürftig sind Jugendliche, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben, den Abschluss der allgemein bildenden Schule zu erreichen und den Übergang in eine berufliche Ausbildung zu bewältigen.
(4) Berufseinstiegsbegleiter sind Personen, die aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung für die Begleitung besonders geeignet sind. Dem Jugendlichen ist ein Berufseinstiegsbegleiter zuzuordnen. Ein Wechsel des Berufseinstiegsbegleiters während der Begleitung eines Jugendlichen ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Einem Berufseinstiegsbegleiter sollen in der Regel höchstens 20 Jugendliche gleichzeitig zugeordnet sein.
(5) Als Maßnahmekosten können die angemessenen Aufwendungen des Trägers für die Durchführung der Maßnahme einschließlich der erforderlichen Kosten für die Berufseinstiegsbegleiter übernommen werden.
(6) Die Maßnahmen sind nur förderungsfähig, wenn sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden und die Kosten angemessen sind. Die vergaberechtlichen Vorschriften sind anzuwenden.
(7) Es können Maßnahmen gefördert werden, die bis zum 31. Dezember 2011 beginnen.
(8) Die Maßnahmen werden zum Zweck der Erprobung nur zugunsten von Schülern an 1.000 ausgewählten allgemein bildenden Schulen gefördert. Die Bundesagentur bestimmt bis zum 31. Dezember 2008 die Schulen durch Anordnung. Die Bundesländer sind entsprechend ihrem Anteil an allen zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. September 2007 bei der Bundesagentur gemeldeten Bewerbern für Berufsausbildungsstellen zu berücksichtigen. Die Bundesagentur hat die Schulträger und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Auswahl der Schulen einzubeziehen.
(9) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen der Berufseinstiegsbegleitung auf das Erreichen des Abschlusses der allgemein bildenden Schule und den Erfolg insbesondere beim Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung und die Förderleistungen des Bundes, der Bundesagentur, der Länder und Kommunen in den Jahren 2008 bis 2013 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber erstmals bis zum 31. Dezember 2010 und abschließend bis zum 31. Dezember 2014.)
(Gültig ab 01.01.2018:
§ 421s Berufseinstiegsbegleitung 08 08a(1) Träger von Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung für Jugendliche können durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, um Jugendliche beim Übergang von der allgemein bildenden Schule in eine berufliche Ausbildung zu unterstützen.
(2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger Jugendlicher durch Berufseinstiegsbegleiter, um die Eingliederung des Jugendlichen in eine berufliche Ausbildung zu erreichen (Berufseinstiegsbegleitung). Unterstützt werden sollen insbesondere das Erreichen des Abschlusses einer allgemein bildenden Schule, die Berufsorientierung und -wahl, die Suche nach einem Ausbildungsplatz und die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses. Die Begleitung beginnt in der Regel mit dem Besuch der Vorabgangsklasse der allgemein bildenden Schule und endet ein halbes Jahr nach Beginn einer beruflichen Ausbildung. Sie endet spätestens 24 Monate nach Beendigung der allgemein bildenden Schule. Der Träger hat mit Dritten, die Schüler derselben Schule bei der Berufsorientierung und -wahl unterstützen, und mit den Arbeitgebern in der Region eng zusammenzuarbeiten.
(3) Förderungsbedürftig sind Jugendliche, die voraussichtlich Schwierigkeiten haben, den Abschluss der allgemein bildenden Schule zu erreichen und den Übergang in eine berufliche Ausbildung zu bewältigen.
(4) Berufseinstiegsbegleiter sind Personen, die aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung für die Begleitung besonders geeignet sind. Dem Jugendlichen ist ein Berufseinstiegsbegleiter zuzuordnen. Ein Wechsel des Berufseinstiegsbegleiters während der Begleitung eines Jugendlichen ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Einem Berufseinstiegsbegleiter sollen in der Regel höchstens 20 Jugendliche gleichzeitig zugeordnet sein.
(5) Als Maßnahmekosten können die angemessenen Aufwendungen des Trägers für die Durchführung der Maßnahme einschließlich der erforderlichen Kosten für die Berufseinstiegsbegleiter übernommen werden.
(6) Die Maßnahmen sind nur förderungsfähig, wenn sie nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant, im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden und die Kosten angemessen sind. Die vergaberechtlichen Vorschriften sind anzuwenden.
(7) Es können Maßnahmen gefördert werden, die bis zum 31. Dezember 2011 beginnen.
(8) Die Maßnahmen werden zum Zweck der Erprobung nur zugunsten von Schülern an 1 000 ausgewählten allgemein bildenden Schulen gefördert. Die Bundesagentur bestimmt bis zum 31. Dezember 2008 die Schulen durch Anordnung. Die Bundesländer sind entsprechend ihrem Anteil an allen zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. September 2007 bei der Bundesagentur gemeldeten Bewerbern für Berufsausbildungsstellen zu berücksichtigen. Die Bundesagentur hat die Schulträger und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Auswahl der Schulen einzubeziehen.
(9) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen der Berufseinstiegsbegleitung auf das Erreichen des Abschlusses der allgemein bildenden Schule und den Erfolg insbesondere beim Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung und die Förderleistungen des Bundes, der Bundesagentur, der Länder und Kommunen in den Jahren 2008 bis 2013 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber erstmals bis zum 31. Dezember 2010 und abschließend bis zum 31. Dezember 2014.
werden aufgehoben.
91. § 421j wird neuer § 417 und wie folgt geändert:
alt | neu |
§ 417 § 421r :Ausbildungsbonus 08 08a 08e 09e 10a
(1) Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss für die zusätzliche betriebliche Ausbildung besonders förderungsbedürftiger Auszubildender (Ausbildungsbonus). Besonders förderungsbedürftig sind Auszubildende, die bereits im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen haben und die
Der Ausbildungsbonus kann auch an Arbeitgeber geleistet werden, die förderungsbedürftige Auszubildende zusätzlich betrieblich ausbilden. Förderungsbedürftig sind Auszubildende,
soweit sie nicht unter Satz 2 fallen. (2) Ein Auszubildender hat sich um eine berufliche Ausbildung bemüht, wenn er bei der Agentur für Arbeit oder bei dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Ausbildung suchend gemeldet war oder den Nachweis von mindestens fünf abgelehnten Bewerbungen je Kalenderjahr für ein Ausbildungsverhältnis erbringt. (3) Förderungsfähig ist eine betriebliche Ausbildung, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung , dem Seemannsgesetz oder dem Altenpflegegesetz durchgeführt wird und für die der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. (4) Die Ausbildung erfolgt zusätzlich, wenn bei Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse im Sinne von Absatz 3 in dem Betrieb aufgrund des mit dem Auszubildenden abgeschlossenen Ausbildungsvertrages höher ist, als sie es im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre jeweils am 31. Dezember war. Bei der Berechnung werden Auszubildende, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung weiterbeschäftigt werden, und Auszubildende, deren Ausbildungszeit vor dem 31. Dezember desselben Jahres endet, nicht mitgezählt. Es ist auf ganze Zahlen zu runden. § 338 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die Zusätzlichkeit durch eine Bescheinigung der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle nachzuweisen. Im Falle der Altenpflegeausbildung tritt an die Stelle der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle nach Satz 4 die nach Landesrecht zuständige Stelle. (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
(6) Die Höhe des Ausbildungsbonus bestimmt sich nach der für das erste Ausbildungsjahr tariflich vereinbarten monatlichen Ausbildungsvergütung oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, nach der für vergleichbare Ausbildungen ortsüblichen Ausbildungsvergütung. Einmalig gezahltes Entgelt wird nicht berücksichtigt. Der Ausbildungsbonus beträgt für jedes zusätzliche Ausbildungsverhältnis
Er reduziert sich anteilig, soweit die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer unterschritten wird, weil der Auszubildende bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages Teile der Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder eine Anrechnung von Zeiten beruflicher Vorbildung auf die Ausbildung erfolgt. (7) Der Ausbildungsbonus nach Absatz 6 erhöht sich zugunsten von schwerbehinderten Auszubildenden im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches und behinderten Auszubildenden um 30 Prozent. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Ausbildungsverhältnis nach § 235a oder § 236 gefördert wird. (8) Hat der Auszubildende bei dem Arbeitgeber eine geförderte betriebliche Einstiegsqualifizierung durchlaufen, ist die dafür erbrachte Leistung auf den Ausbildungsbonus anzurechnen. Eine Reduzierung des Ausbildungsbonus nach Absatz 6 Satz 4 erfolgt nicht. (8a) In den Fällen, in denen der Ausbildungsvertrag über eine Ausbildung im Sinne von Absatz 3 wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist, kann von der Voraussetzung der Zusätzlichkeit des die Ausbildung fortführenden Ausbildungsverhältnisses abgesehen werden. (9) Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei. (10) 50 Prozent der Leistung werden nach Ablauf der Probezeit, 50 Prozent der Leistung werden nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis jeweils fortbesteht. (11) Förderungsfähig sind Ausbildungen, die frühestens am 1. Juli 2008 und spätestens am 31. Dezember 2010 begonnen werden.Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 2 Ausbildungen förderungsfähig, die spätestens am 31. Dezember 2013 begonnen werden. (12) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere zum Verfahren der Förderung zu bestimmen. (13) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen des Ausbildungsbonus auf den Ausbildungsmarkt und die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2013 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber erstmals bis zum 31. Juli 2010 und abschließend bis zum 31. Dezember 2013.) | § 421j Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer 08e 10a
(1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, haben Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung. (2) Die Entgeltsicherung wird für die Dauer von zwei Jahren gewährt. Kann die Entgeltsicherung nur für eine kürzere Dauer als nach Satz 1 erbracht werden, so ist innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme dieser Beschäftigung die Entgeltsicherung für die Dauer des noch verbleibenden Anspruchs erneut zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, soweit ein neuer Anspruch nach Absatz 1 nicht entstanden ist. Zeiten der Beschäftigung, in denen Leistungen der Entgeltsicherung bezogen werden, begründen keinen Anspruch nach Absatz 1. (3) Die Entgeltsicherung wird geleistet als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und als zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt beträgt im ersten Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung 50 Prozent und im zweiten Jahr 30 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Der zusätzliche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird nach § 163 Abs. 9 des Sechsten Buches bemessen und von der Bundesagentur entrichtet; § 207 gilt entsprechend. Bei der Feststellung der für die Leistungen der Entgeltsicherung maßgeblichen Tatsachen gilt § 313 entsprechend. Wesentliche Änderungen des Arbeitsentgelts während des Bezugs der Leistungen der Entgeltsicherung werden berücksichtigt. (4) Weicht die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen der Entgeltsicherung von der regelmäßigen vereinbarten Arbeitszeit der Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab, ist das Verhältnis der Abweichung auf die Höhe der Leistungen anzuwenden. Wird durch die Aufnahme einer mit Entgeltsicherung geförderten Beschäftigung Arbeitslosigkeit vermieden, so wird für das Verhältnis der Abweichung die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung zu Grunde gelegt. (5) Die Entgeltsicherung ist ausgeschlossen, wenn
(6) In Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bezieht, werden die Leistungen der Entgeltsicherung unverändert erbracht. (7) Vom 1. Januar 2012 an finden diese Regelungen nur noch Anwendung, wenn der Anspruch auf Entgeltsicherung vor diesem Tag entstanden ist. Bei erneuter Antragstellung werden die Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2013 gewährt. |
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe § 207" durch die Angabe § 173" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe § 216b" durch die Angabe § 111" und das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Nummer 2
die Beschäftigung in einer Maßnahme nach dem Sechsten Kapitel dieses Buches erfolgt oder
wird aufgehoben.
cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2 und das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
d) In Absatz 6 wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt.
92. § 421 k wird § 418 und wie folgt geändert:
alt | neu |
§ 418 (weggefallen) 11h | § 421k Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmer
(1) Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einem zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der Beitragstragung befreit. Der versicherungspflichtig Beschäftigte trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre. (2) Vom 1. Januar 2008 an ist Absatz 1 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet worden sind. |
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "älterer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einem zuvor Arbeitslosen, der" durch die Wörter "einer zuvor arbeitslosen Person, die" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der versicherungspflichtig Beschäftigte" durch die Wörter "Die versicherungspflichtig beschäftigte Person" ersetzt.
93. § 421t wird § 419 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
alt | neu |
§ 419 (weggefallen) | § 421t Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld 09a 09e2 09e2 10a 11g
(1) Kurzarbeitergeld nach § 169 wird bis zum 31. Dezember 2011 mit folgenden Maßgaben geleistet:
Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 133 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 abzüglich des Beitrages zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt. (2) Kurzarbeitergeld nach § 169 und Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175 werden bis zum 31. Dezember 2011 mit folgenden Maßgaben geleistet:
(3) § 354 gilt bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe, dass die Aufwendungen für die Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 175a Absatz 4 zu 50 Prozent von der Bundesagentur gezahlt werden. Fällt der siebte Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld in die Schlechtwetterzeit, werden ab diesem Monat die in Satz 1 genannten Aufwendungen zu 100 Prozent von der Bundesagentur gezahlt. (5)aufgehoben (6) Abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 2 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember 2010 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Alten- oder Krankenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 85 Absatz 2 Satz 3 nicht anzuwenden. (7) Bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts ist § 131 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitslosen auf Grund einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung, die ab dem 1. Januar 2008 geschlossen oder wirksam geworden ist, vermindert war, als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen ist, das der Arbeitslose ohne diese Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätte; insoweit gilt § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht. Satz 1 gilt für Zeiten bis zum 31. Dezember 2011. |
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe § 169" durch die Angabe § 95" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "eines vom Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmers" durch die Wörter "von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern" ersetzt.
ccc) In Nummer 4 wird das Wort "Bezugsfrist" durch das Wort "Bezugsdauer" und die Angabe § 177" durch die Angabe § 104" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe § 133" durch die Angabe § 153" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe § 169" durch die Angabe § 95" und die Angabe § 175" durch die Angabe § 101" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe § 170" durch die Angabe § 96" ersetzt und werden nach dem Wort "beschäftigten" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe § 170" durch die Angabe § 96" ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe § 179" durch die Angabe § 106" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Sozialversicherung für" die Wörter "Bezieherinnen und" eingefügt und wird die Angabe § 175a" durch die Angabe § 102" ersetzt.
d) Absatz 6
(6) Abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 2 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember 2010 beginnt, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Alten- oder Krankenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann. Insoweit ist § 85 Absatz 2 Satz 3 nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe § 131 " durch die Angabe § 151" ersetzt und werden nach dem Wort "Arbeitszeit" die Wörter "der oder" und nach den Wörtern "zu Grunde zu legen ist, das" die Wörter "die oder" eingefügt.
bb) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe § 130" durch die Angabe § 150" ersetzt.
94. § 421u wird neuer § 420.
alt | neu |
§ 420 (weggefallen) | § 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit 10a
Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen eines Modellprojekts "Bürgerarbeit" auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Modellprojekten "Bürgerarbeit" vom 19. April 2010 (BAnz. S. 1541) durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft. |
§ 427 Arbeitslosengeld 11h(1) Bei Arbeitslosen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1998 entstanden ist, tritt an die Stelle der letzten persönlichen Arbeitslosmeldung nach § 122 Abs. 2 Nr. 3 der Tag, an dem sich der Arbeitslose auf Verlangen der Agentur für Arbeit erstmals nach dem 1. Januar 1998 arbeitslos zu melden hatte.
(2) Bei der Anwendung der Regelungen zur Berechnung der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 und der Vorfrist nach § 192 atz 2 Nr. 3 bis 5 bleiben entsprechende Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstanden, unberücksichtigt.
(3) Bei der Anwendung der Regelungen über die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Anwartschaftszeit und die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld stehen Zeiten, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ohne Beitragsleistung gleichstanden, den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
(3a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter den Voraussetzungen des § 105a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung entstanden, gelten die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 bis
- zur Feststellung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, ob Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, oder
- zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
als erfüllt.
(4) Die Dauer eines Anspruches auf Arbeitslosengeld der vor dem 1. Januar 1998 entstanden ist und am 1. Januar 1998 noch nicht erschöpft oder nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 erloschen ist, erhöht sich um jeweils einen Tag für jeweils sechs Tage. Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.
(5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1998 entstanden, ist das Bemessungsentgelt nur dann neu festzusetzen, wenn die Festsetzung auf Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem 31. Dezember 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe entsprechend. Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1998 entstanden, ist bei der ersten Anpassung nach dem 31. Dezember 1997 an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte abweichend von den §§ 138, 201 von dem gerundeten Bemessungsentgelt auszugehen.
(6) § 242x Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, soweit es um die Anwendung des § 106 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung geht. Insofern ist § 127 nicht anzuwenden. Ist auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, der in der Zeit vom 1. April 1997 bis 31. März 1999 entstanden ist, die Vorschrift des § 115a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung oder des § 140 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung angewendet worden, so ist auf Antrag des Arbeitnehmers über den Anspruch insoweit rückwirkend neu zu entscheiden. Dabei ist anstelle des § 115a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung oder des § 140 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung § 143a in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung anzuwenden.
(7) § 242x Abs. 7 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden. Insoweit ist § 194 Abs. 3 Nr. 5 nicht anzuwenden.
96. § 428 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Zweiten Unterabschnitts des Achten Abschnitts des Vierten Kapitels" durch die Wörter "Ersten Abschnitts des Vierten Kapitels" ersetzt und werden nach dem Wort "auch" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "entstanden ist und" die Wörter "die oder" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Arbeitslosen," durch die Wörter "die Arbeitslose oder den Arbeitslosen, die oder" ersetzt und nach den Wörtern "dem für" die Wörter "die Versicherte oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "der Arbeitslose" durch die Wörter "die oder der Arbeitslose" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "der oder" eingefügt.
97. § 430 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Auf das Unterhaltsgeld, das Übergangsgeld, die Eingliederungshilfe nach § 62a Abs. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes ist § 426 nicht anzuwenden.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 1 bis 5.
98. Die §§ 431 und 432
§ 431 Erstattungsansprüche 11h(1) § 242x Abs. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes ist auf die dort genannten Fälle weiterhin anzuwenden. Soweit in diesen Fällen eine Erstattungspflicht für Zeiten nach dem 31. Dezember 1997 besteht, verlängert sich der Erstattungszeitraum für jeweils sechs Tage um einen Tag.
(2) Die Anwendung des § 147a in der ab dem 1. April 1999 geltenden Fassung ist ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. April 1999 entstanden ist oder das Arbeitsverhältnis vor dem 10. Februar 1999 gekündigt oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor diesem Tag vereinbart worden ist.
§ 432 Weitergeltung von Arbeitserlaubnissen 11h
Vor dem 1. Januar 1998 erteilte Arbeitserlaubnisse behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Die Arbeitserlaubnisse, die unabhängig von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt worden sind, gelten für ihre Geltungsdauer als Arbeitsberechtigung weiter.
werden aufgehoben.
99. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Dreizehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen auf Grund von Änderungsgesetzen". |
100. Die §§ 434, 434a, 434c bis 434e, 434g, 434h, 434j bis 434m, 434o bis 434q, 434u und 434v werden
§ 434 Zweites SGB III-Änderungsgesetz(1) § 130 Abs. 1, §§ 131, 133 Abs. 1 sowie die §§ 134 bis 135 und § 141 Abs. 2 und 3 in der vor dem 1. August 1999 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. August 1999 entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit sind die genannten Vorschriften in der vom 1. August 1999 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(2) (weggefallen)
(3) § 80 Abs. 1 und § 275 Abs. 1 Satz 2 sind abweichend von § 422 Abs. 1 ab dem 1. August 1999 anzuwenden; dies gilt nicht für die Anpassung des Förderungsbetrages bei Strukturanpassungsmaßnahmen für das Kalenderjahr 1999.
(4) (weggefallen)
§ 434a Haushaltssanierungsgesetz§ 138 ist in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anpassung des Bemessungsentgelts das Verhältnis maßgeblich ist, in dem der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet des jeweils vergangenen Kalenderjahres von dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im jeweils vorvergangenen Kalenderjahr abweicht. Für die Errechnung des Anpassungsfaktors gilt § 255c Abs. 2 des Sechsten Buches in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung entsprechend.
§ 434c Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz(1) Soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der vor dem 1. Januar 2001 entstanden ist, nach § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung oder nach § 134 Abs. 1 in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung richtet, sind diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 1. Januar 1997 um 10 Prozent, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22. Juni 2000 an.
(2) § 135 Nr. 2 ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 1. Juli 2001 entstehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 1. Juli 2001 entstehen, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das durchschnittliche Bemessungsentgelt aller Bezieher von Arbeitslosengeld um 10 Prozent erhöht.
(3) Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, sind § 134 Abs. 1 in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung und § 158 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 1. Januar 1997 um 10 Prozent, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Die Erhöhung gilt für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22. Juni 2000 an. Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld, die nach dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn das nach § 158 Abs. 1 Satz 1 zugrunde zu legende Bemessungsentgelt nach § 134 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bemessen worden ist und sich nicht bereits nach Absatz 1 Satz 2 erhöht hat.
(4) u. (5) (weggefallen)
(6) Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind und über die am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer.
(7) § 128a des Arbeitsförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur vierteljährlich 30 Prozent des Arbeitslosengeldes einschließlich der anteilig darauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung zu erstatten hat.
§ 434d Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
(1) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember 2005 beginnt, ist auch dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen nicht um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Insoweit ist § 85 Abs. 2 Satz 3 in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(2) § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 192 Satz 2 Nr. 3 und § 196 Satz 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sind für Zeiten der Betreuung und Erziehung eines Kindes vor dem 1. Januar 2003 weiterhin anzuwenden.
(3) § 131 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, weiterhin anzuwenden; insoweit ist § 131 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2002 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(4) (weggefallen)
§ 434e Bundeswehrneuausrichtungsgesetz
Die §§ 26 und 127 in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden, wenn der Wehrdienst oder der Zivildienst vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat.
§ 434g Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(1) § 128 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Maßnahme, für die das Unterhaltsgeld geleistet wird, vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat oder das Unterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2003 zuerkannt worden ist.
(2) § 144 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, vor dem 1. Januar 2003 liegt.
(3) §§ 156, 157 Abs. 2, § 158 Abs. 4, § 198 Satz 1, § 274 Satz 1 Nr. 2 und § 339 Satz 3 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2003 entstanden ist.
(4) (weggefallen)
(5) Die Agentur für Arbeit darf einen Vertrag zur Einrichtung einer Personal-Service-Agentur nur schließen, wenn sich die Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts der in der Personal-Service-Agentur beschäftigten Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2003 nach einem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung richten.
(6) (weggefallen)
§ 434h Zuwanderungsgesetz
Die §§ 419 und 421 Abs. 3 sind in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2005 entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat. In diesen Fällen trägt der Bund die Ausgaben der Sprachförderung; Verwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit werden nicht erstattet.
§ 434j Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(1) Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme versicherungspflichtig beschäftigt waren, bleiben abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig.
(2) § 28a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ungeachtet der Voraussetzungen des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2006 gestellt werden kann. Stellt eine Person, deren Tätigkeit oder Beschäftigung gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, den Antrag nach dem 31. Mai 2006, gilt Satz 1 mit der Einschränkung, dass die Tätigkeit oder Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2003 aufgenommen worden sein muss.
(3) Die §§ 123, 124, 127 Abs. 2a und 3, § 133 Abs. 1 und § 147 sowie die Anwartschaftszeit-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist. Insoweit sind die §§ 123, 124, 127, 131 Abs. 4 und § 147 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(3a) § 124 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist für Personen, die innerhalb der Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Januar 2007 eine Pflegetätigkeit oder eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausgeübt haben und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem 31. Januar 2006 entstanden ist, bis zum 31. Januar 2007 weiterhin anzuwenden. Insoweit ist § 124 Abs. 3 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(4) § 128 Abs. 1 Nr. 5 und § 145 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Säumniszeiten, die vor dem 1. Januar 2005 eingetreten sind.
(5) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Bemessungsentgelt nach dem vom 1. Januar 2005 an geltenden Recht nur neu festzusetzen, soweit dies auf Grund eines Sachverhaltes erforderlich ist, der nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist.
(5a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2005 entstanden, so gilt § 133 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Lohnsteuer die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle des Jahres 2004 zu berücksichtigen ist.
(6) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2005 entstanden, ist das Recht über die Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 141) in der vom 1. Januar 2005 an geltenden Fassung nur dann anzuwenden, wenn dies auf Grund einer Änderung der Verhältnisse erforderlich ist, die nach dem 31. Dezember 2004 eingetreten ist und sich auf den Anrechnungsbetrag auswirkt.
(7) Die Erstattungspflicht nach den §§ 147b, 148 entfällt für Zeiten ab dem 1. Januar 2004.
(8) Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem 1. Januar 2005 zuerkannt worden, wird dieser für Zeiten ab dem 1. Januar 2005 ohne Neuberechnung als Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erfüllt; insoweit ist § 422 Abs. 1 nicht anzuwenden.
(9) Für Zeiten bis zum 31. Dezember 2004 tritt in § 61 Abs. 4 Satz 3, § 77 Abs. 1 Nr. 3, § 117 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2, § 133 Abs. 4, § 134 Abs. 2 Nr. 2, § 135 Nr. 3 und 7, § 144 Abs. 1 Nr. 2, § 145 Abs. 1 und 2, § 152 Nr. 2, § 155 Nr. 3 und § 158 Abs. 2 an die Stelle des Arbeitsamtes die Agentur für Arbeit.
(10) Die §§ 77, 78, 153 bis 159, auch in Verbindung mit § 172 Abs. 2 Nr. 1, § 207 Abs. 1 Satz 1, § 207a Abs. 1, § 311 Satz 1, § 313 Satz 1 und § 328 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sind über den 31. Dezember 2004 hinaus anzuwenden für Teilnehmer an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, die die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt haben. In diesen Fällen
- gilt Absatz 8 nicht und
- ist § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(11) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bis zum 31. Dezember 2003 entstanden, so richtet sich die Entscheidung über eine Verlängerung nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Vorschriften.
(12) Folgende Vorschriften sind in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiter anzuwenden:
- § 37a Abs. 3, § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, solange Arbeitnehmer in einer Strukturanpassungsmaßnahme gefördert werden;
- § 57 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, und § 421 Abs. 1 Nr. 1, wenn der Arbeitnehmer eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist;
- § 226 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, wenn der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bezogen hat;
- §§ 272 bis 279, wenn das Arbeitsamt oder die Agentur für Arbeit vor dem 31. Dezember 2003 oder unter den Voraussetzungen des § 422 einen förderungsbedürftigen Arbeitnehmer in eine Strukturanpassungsmaßnahme zugewiesen hatte oder zuweist und das Arbeitsamt oder die Agentur für Arbeit mit dem Träger über die ursprüngliche Zuweisung hinaus eine Zuweisung oder mehrere Zuweisungen des geförderten Arbeitnehmers vereinbart hat;
- §§ 185 und 208, wenn das Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 2004 liegt.
(13) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung "vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion"; die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Landesarbeitsämter im Sinne des des § 395 Abs. 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung "Mitglied der Geschäftsführung der Regionaldirektion". Die Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 396 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung führen ab dem 1. Januar 2004 die Amtsbezeichnung "vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit".
(14) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter endet am 31. Dezember 2003. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates und der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter endet am 30. Juni 2004.
§ 434k Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Die §§ 419, 420 Abs. 3 und § 421 Abs. 3 sind in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bis zum Ende des Deutsch-Sprachlehrgangs weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 2005 der Anspruch entstanden ist und der Deutsch-Sprachlehrgang begonnen hat. In diesen Fällen trägt der Bund die Ausgaben der Sprachförderung; Verwaltungskosten der Bundesagentur für Arbeit werden nicht erstattet.
§ 434l Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
(1) § 127 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist. Insoweit ist § 127 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(2) § 127 Abs. 4 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung ist bis zum 31. Januar 2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Höchstdauer des Anspruches mindestens die Restdauer des erloschenen Anspruches zugrunde zu legen ist.
(3) § 147a in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu diesem Tag entstanden ist oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bis zum 26. September 2003 beendet hat.
(4) § 147a ist nicht anzuwenden für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, deren Dauer sich nach § 127 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung richtet.
§ 434m Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
§ 57 Abs. 3 Satz 3 und § 140 in der bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn sich die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach der bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Rechtslage richtet.
§ 434o Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Für Personen, die ausschließlich auf Grund der Voraussetzung in § 57 Abs. 2 Nr. 2 keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, ist § 57 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung bis zum 1. November 2006 anzuwenden.
§ 434p Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
Besteht am 1. Mai 2007 oder zu einem späteren Zeitpunkt noch Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, die erstmals nach § 421j in der bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung bewilligt worden sind, so gilt für eine erneute Bewilligung § 421j Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
§ 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 08e
Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66, 68, 71, 101 Abs. 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem 1. August 2008 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Fälle des § 246 Abs. 2.
§ 434u Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz 10; 10c
Abweichend von § 365 wird aus den zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss, wenn die Bundesagentur als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückzahlen kann.
§ 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(1) Bis zum 31. Juli 2010 sind § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 und 3, § 71 Absatz 2, § 105 Absatz 1 Nummer 4 und § 106 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfe und Freibeträge sich jeweils nach § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie die §§ 21 bis 25 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 27. Oktober 2010 geltenden Fassung bestimmen.
(2) Abweichend von § 422 finden die §§ 65 , 66 , 71, 101 Absatz 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem 1. August 2010 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Fälle des § 246 Absatz 2 Satz 1.
aufgehoben.
101. § 435 wird § 434 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe § 125" durch die Angabe § 145" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe § 142 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe § 156 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
104. § 436 wird § 437 und die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 437 Überleitung von Beschäftigten der Bundesanstalt in den Dienst des Bundes 09 | § 437 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt". |
105. § 434n wird § 438 und wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung (1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis 5
(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2012 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.(3) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.
(4) Ergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle gewährt. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde erbracht.
(5) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 175a Abs. 2 haben auch Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.
werden aufgehoben.
106. § 434r wird § 439 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung (1)" gestrichen und werden nach dem Wort "Lebensalter" die Wörter "der oder" eingefügt.
b) Die Absätze 2 bis 4
(2) Abweichend von § 345a Abs. 2 Satz 2 sind die Beiträge für das Jahr 2007 am 15. Mai 2008 zu zahlen.(3) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich nach Absatz 1 verlängert hat und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 11. April 2008 nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage erschöpft gewesen wäre und die nach dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer Beschäftigung beenden, verkürzt sich die in § 421j Abs. 1 Nr. 1 genannte Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 60 Tage. Beenden sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit, verkürzt sich die in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf 30 Tage.
(4) Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich durch Absatz 1 verlängert hat, haben rückwirkend Anspruch auf
- Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung beendet und einen Antrag auf Entgeltsicherung gestellt haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 421j Abs. 1 Nr. 1 abgelehnt wurde, oder
- einen Gründungszuschuss nach § 57, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit beendet und einen Antrag auf einen Gründungszuschuss gestellt haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorliegenden Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abgelehnt wurde.
werden aufgehoben.
107. § 434s wird § 440 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Arbeitnehmer" durch die Wörter "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" ersetzt und werden die Wörter "abweichend von § 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b" gestrichen.
b) Absatz 3a
(3a) § 69 Satz 1 Nummer 3 und eine aufgrund § 69 Satz 2 erlassene Anordnung finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vor dem 1. September 2011 begonnen hat.
wird aufgehoben.
110. § 434x wird § 443 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 443 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt 11g 11h
(1) Wird am 28. Dezember 2011 oder zu einem späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Gründungszuschusses beantragt, der erstmalig nach § 58 Absatz 1 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung. (2) Beamtinnen und Beamten, denen am 27. Dezember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertragen ist, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als Amtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der Amtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder der Beamte in dem übertragenen Amt bewährt hat, wird das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. Hat sich die Beamtin oder der Beamte in dem übertragenen Amt nicht bewährt, wird die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. In diesem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle sonstigen Ansprüche aus dem im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amt. Tritt eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach der Entlassung wieder in ihr oder sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, ist § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend, wenn eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. (3) § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem 27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser Vorschrift übertragen wird. Satz 1 gilt auch, wenn eine vor dem 28. Dezember 2011 übertragene Funktion ab dem 28. Dezember 2011 auf veränderter vertraglicher Grundlage fortgeführt werden soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. | § 443 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
(1) Für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 260 und Arbeitsgelegenheiten nach § 16d des Zweiten Buches in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung gilt § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 in der vor dem 1. April 2012 geltenden Fassung entsprechend, wenn und solange die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Arbeitsgelegenheiten nach dem vor diesem Tag geltenden Recht durchgeführt werden. (2) Beschäftigungen im Sinne des § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, wenn und solange diese Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem bis zum 31. März 2012 geltenden Recht gefördert werden. (3) Für Träger ist eine Zulassung nach § 176 bis einschließlich 31. Dezember 2012 nicht erforderlich. Dies gilt weder für Träger, die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 durchführen, noch für Träger, die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 durchführen. Zulassungen von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die nach den §§ 84 und 85 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung erteilt wurden, sind den Zulassungen nach den §§ 176 und 178 sowie § 179 in Verbindung mit § 180 gleichgestellt. Ein Anspruch auf Vergütung für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 besteht für bis einschließlich 31. Dezember 2012 erfolgte Vermittlungen nur, wenn der Träger zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat. (4) Anerkennungen nach den §§ 2 und 3 der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung, die bis zum 31. März 2012 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis längstens 31. März 2015. Die jährliche Überprüfung anerkannter Stellen wird ab 1. April 2012 von der Akkreditierungsstelle wahrgenommen. (5) Beamtinnen und Beamten, denen am 27. Dezember 2011 ein Amt im Beamtenverhältnis auf Zeit im Sinne der §§ 389 und 390 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung übertragen ist, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. Zeiten einer Beurlaubung nach § 387 Absatz 3 Satz 1 werden nicht als Amtszeit berücksichtigt. Wird nach Ablauf der Amtszeit festgestellt, dass sich die Beamtin oder der Beamte in dem übertragenen Amt bewährt hat, wird das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen. Hat sich die Beamtin oder der Beamte in dem übertragenen Amt nicht bewährt, wird die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen. In diesem Fall enden der Anspruch auf Besoldung und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, alle sonstigen Ansprüche aus dem im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragenen Amt. Tritt eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit nach der Entlassung wieder in ihr oder sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis ein oder tritt sie oder er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, ist § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend, wenn eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. (6) § 389 ist anzuwenden, sofern nach dem 27. Dezember 2011 eine Funktion im Sinne dieser Vorschrift übertragen wird. Satz 1 gilt auch, wenn eine vor dem 28. Dezember 2011 übertragene Funktion ab dem 28. Dezember 2011 auf veränderter vertraglicher Grundlage fortgesetzt werden soll. § 387 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. (7) § 421s in der am 31. März 2012 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf Maßnahmen, über die die Bundesagentur vor dem 31. März 2012 Verträge mit Trägern geschlossen hat, bis zum Ende der Vertragslaufzeit; § 422 Absatz 1 Nummer 3 gilt insoweit nicht." |
Artikel 3
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) (01.01.2015) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)
b) ( ab 01.01.2014) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)
Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:
2. (01.01.2015) In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "und Leistungen nach § 131" gestrichen.
3. (01.01.2015) § 131 wird aufgehoben.
alt | neu |
§ 131 Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 11h
Abweichend von § 89 kann die Förderdauer für einen Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderungen bis zum 31. Dezember 2014 begonnen haben. | (01.01.2015) § 131 wird aufgehoben. |
4. ( ab 01.01.2014) § 132 wird aufgehoben.
alt | neu |
§ 132 Übergangsregelung zum Gründungszuschuss 11h
Wird am 28. Dezember 2011 oder zu einem späteren Zeitpunkt die Verlängerung eines Gründungszuschusses beantragt, der erstmalig nach § 58 Absatz 1 der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, so gilt für die Bewilligung der Verlängerung § 58 Absatz 2 in der bis zum 27. Dezember 2011 geltenden Fassung. | § 132 (weggefallen)". |
Artikel 4
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(01.04.2012)
§ 19 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
| (1) Nachdem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
|
Artikel 5
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(01.04.2012)
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Leistungen zur Beschäftigungsförderung | § 16e Förderung von Arbeitsverhältnissen". |
b) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 54 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht". |
a) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 71 (weggefallen)". |
d) Folgende Angabe zu § 78 wird angefügt:
§ 78 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit" durch die Wörter "Ausbildung oder Arbeit" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "oder Arbeitsgelegenheit" gestrichen.
b) In Absatz 2a werden die Wörter "oder in eine Arbeitsgelegenheit" gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe §§ 60 bis 62" durch die Angabe §§ 51, 57 und 58" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe § 64 Absatz 1" durch die Angabe § 60" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 66 Absatz 1 oder § 106" durch die Wörter " § 62 Absatz 1 oder § 124" ersetzt.
4. In § 11 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe § 71 oder § 108" durch die Angabe § 67 oder § 126" ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Absatz 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 97 bis 99, 100 Nummer 1 und 4, § 101 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4, die §§ 36, 46 Absatz 3 und § 77 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. | Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 und 128 des Dritten Buches entsprechend. § 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden." |
bb) (ab 01.01.2015) In Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter "und Leistungen nach § 131" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe § 45" durch die Angabe § 44" ersetzt.
bb) Satz 3
Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in § 421f Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in § 421g Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich
wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 wird die Angabe § 45" durch die Angabe § 44" ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
Abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 des Dritten Buches darf bei Langzeitarbeitslosen oder bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung."
e) Absatz 5
(5) Die Entscheidung über Leistungen und Maßnahmen nach §§ 45, 46 des Dritten Buches trifft der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der nach § 6b Absatz 1 zuständige Träger.
wird aufgehoben.
6. § 16c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1. Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen."
7. Die §§ 16d und 16e werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16d Arbeitsgelegenheiten 11
Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 16e Leistungen zur Beschäftigungsförderung 11 (1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss zu sonstigen Kosten erhalten. Voraussetzung ist, dass
(2) Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und kann bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Berücksichtigungsfähig sind
Wird dem Arbeitgeber aufgrund eines Ausgleichssystems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum der Erstattung der Beschäftigungszuschuss entsprechend zu mindern. (3) Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann erbracht werden
(4) Die Förderdauer beträgt
(5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 kann der Beschäftigungszuschuss gegenüber der bisherigen Förderhöhe um bis zu 10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit die Leistungsfähigkeit der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zugenommen hat und sich die Vermittlungshemmnisse verringert haben. (6) Werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte für die Dauer der Erbringung des Beschäftigungszuschusses eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. (7) Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in eine konkrete zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 vermittelt werden kann. Die Förderung ist auch aufzuheben, wenn nach jeweils zwölf Monaten der Förderdauer feststeht, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1 aufnehmen kann. Eine Förderung ist nur für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses möglich. (8) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden
(9) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Auswirkungen auf die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit besonderen Vermittlungshemmnissen, den Arbeitsmarkt und die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2010 und berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber bis zum 31. Dezember 2011. | § 16d Arbeitsgelegenheiten
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung. (2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen. (3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen. (4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird. (5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten. (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. (7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten, einschließlich der Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen, erstattet. § 16e Förderung von Arbeitsverhältnissen (1) Arbeitgeber können auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird. (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und beträgt bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Berücksichtigungsfähig sind das zu zahlende Arbeitsentgelt und der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht berücksichtigungsfähig. § 91 Absatz 2 des Dritten Buches gilt entsprechend. (3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn
(4) Die Bundesagentur soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person umgehend abberufen, wenn sie diese in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnimmt, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird. (5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber
|
8. § 16f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Agentur für Arbeit kann bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern | Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Maßnahmen" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Maßnahmeinhalten" durch das Wort "Inhalten" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Maßnahmen" durch die Wörter "Leistungen der Freien Förderung" ersetzt.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. | Ausgenommen hiervon sind Leistungen für
bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann." |
ee) Satz 5
In Fällen des Satzes 4 ist ein Abweichen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich geregelter leistungen der Freien Förderung zulässig
wird aufgehoben.
ff) Im neuen Satz 7 wird das Wort "Maßnahmen" durch das Wort "Förderungen" ersetzt.
9. In § 16g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 16 Absatz 1, § 16d Satz 1 oder § 16e" durch die Wörter " § 16 Absatz 1 und § 16e" ersetzt.
10. In § 18a Satz 1 werden nach dem Wort "Bundesagentur" die Wörter "für Arbeit" gestrichen.
11. In § 27 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2" durch die Wörter " § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2, § 116 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 124 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
12. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e geförderte Arbeit" durch die Wörter "ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis" ersetzt.
13. § 46 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Zuweisung sind die Mittel für die Leistungen nach § 16e gesondert auszuweisen | Für Leistungen nach den §§ 16e und 16f kann die Agentur für Arbeit insgesamt bis zu 20 Prozent der auf sie entfallenen Eingliederungsmittel einsetzen." |
14. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "und Eingliederungsbericht" angefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
Auf Bundesebene erstellt die Bundesagentur einen Eingliederungsbericht; § 11 Absatz 4 und 5 des Dritten Buches gilt entsprechend."
§ 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - Job-Perspektive 11(1) § 16e ist bis zum 31. März 2008 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Arbeitgeber nur Träger im Sinne des § 21 des Dritten Buches und nur Arbeiten im Sinne des § 260 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Dritten Buches gefördert werden können.
(2) § 16e Absatz 1 Nummer 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Zeitraum von sechs Monaten nach dem 30. September 2007 liegt. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Zeitraum von sechs Monaten auch vor dem 1. Oktober 2007 liegen.
wird aufgehoben.
16. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe § 434r" durch die Angabe § 440" ersetzt.
b) Satz 2
Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, denen aufgrund des § 434r des Dritten Buches ein Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach § 421j des Dritten Buches geleistet wird.
wird aufgehoben.
17. Folgender § 78 wird angefügt:
§ 78 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
Bei der Ermittlung der Zuweisungshöchstdauer nach § 16d Absatz 6 werden Zuweisungsdauern, die vor dem 1. April 2012 liegen, nicht berücksichtigt."
Artikel 6
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(01.04.2012)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe § 183" durch die Angabe § 165" ersetzt.
2. In § 28e Absatz 3a Satz 1 wird die Angabe § 175" durch die Angabe § 101" ersetzt.
3. § 71b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
1. die Erstattung von Maßnahmekosten nach § 54 des Dritten Buches,".
b) (sofort) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a und wie folgt geändert:
aa) Die Angabe Absatz 2" wird gestrichen.
bb) Die Angabe § 58" wird durch die Angabe § 94" ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe § 60" durch die Angabe § 57" ersetzt.
d) In Nummer 3 wird die Angabe § 98" durch die Angabe § 113" ersetzt.
e) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Leistungen nach den §§ 219 und 235a des Dritten Buches, | 4. den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 73 des Dritten Buches und den Eingliederungszuschuss nach § 90 Absatz 2 bis 4 des Dritten Buches und". |
f) In Nummer 5 wird die Angabe § 434s" durch die Angabe § 440" ersetzt und wird das Komma gestrichen.
a) Die Nummern 6 und 7
6. den als Folge des Eingliederungsgutscheins für ältere Arbeitnehmer nach § 223 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches gewährten Eingliederungszuschuss und7. den Ausbildungsbonus nach § 421r Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches
werden aufgehoben.
Artikel 7
Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(ab 01.01.2013)
§ 71b Absatz 1 Nummer 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(01.04.2012)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe § 144" durch die Angabe § 159" und die Angabe § 143 Abs. 2" durch die Angabe § 157 Absatz 2" ersetzt.
2. In § 232a Absatz 2 wird die Angabe § 179" durch die Angabe § 106" ersetzt.
3. § 240 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss und der" gestrichen, die Angabe § 57" durch die Angabe § 94" und das Wort "dürfen" durch das Wort "darf" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) (sofort) Die Wörter "Anspruch auf" werden gestrichen, das Wort "haben" wird durch das Wort "erhalten" und die Angabe § 16" durch die Angabe § 16b" ersetzt.
bb) Die Angabe § 57" wird durch die Angabe § 93" ersetzt und die Wörter "oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches" werden gestrichen.
4. In § 242b Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe § 179" durch die Angabe § 106" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(01.04.2012)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 Buchstabe b wird das Komma
am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 10
10. Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches oder der entsprechenden Leistung nach § 16 des Zweiten Buches.
wird aufgehoben.
b) Die Sätze 2 und 3
Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt.
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist.
werden aufgehoben.
2. In § 21 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe d werden die Wörter " § 66 Absatz 1 oder § 106" durch die Wörter " § 62 Absatz 1 oder § 124" ersetzt.
3. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d werden die Wörter " § 66 Absatz 1 Satz 1 oder § 106" durch die Wörter " § 62 Absatz 1 oder § 124" ersetzt.
4. § 163 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird die Angabe § 179" durch die Angabe § 106" ersetzt.
b) In Absatz 9 Satz 1 wird jeweils die Angabe § 421j" durch die Angabe § 417" ersetzt.
c) (ab 01.01.2015) Absatz 9
(9) Bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen der Entgeltsicherung nach (gültig bis 31.03.2012: § 421j )( gültig ab 01.04.2012: § 417) des Dritten Buches erhalten, gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen zur Entgeltsicherung und 90 vom Hundert des für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelts im Sinne des (gültig bis 31.03.2012: § 421j ( gültig ab 01.04.2012: § 417) des Dritten Buches, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld gilt weiterhin der nach Satz 1 ermittelte Unterschiedsbetrag als beitragspflichtige Einnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.
wird aufgehoben.
5. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe § 421j" durch die Angabe § 417" ersetzt.
b) In Nummer 9 wird die Angabe § 421j Abs. 6" durch die Angabe § 417 Absatz 6" ersetzt.
6. (01.01.2015) § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Die Nummern 8 und 9
bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen der Entgeltsicherung nach (gültig bis 31.03.2012: § 421j )(gültig ab 01.04.2012: § 417) des Dritten Buches erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 9 Satz 1 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesagentur für Arbeit,bei Arbeitnehmern, die nach (gültig bis 31.03.2012: § 421j Abs. 6 )(gültig ab 01.04.2012 : § 417 Absatz 6)des Dritten Buches einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für den sich nach § 163 Abs. 9 Satz 2 und 3 ergebenden Unterschiedsbetrag von der Bundesagentur für Arbeit.
werden aufgehoben.
7. § 196 Absatz 4 wird aufgehoben.
8. In § 237 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe § 119" durch die Angabe § 138" ersetzt.
9. In § 319c Satz 1 wird die Angabe § 434r" durch die Angabe § 439" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
(01.04.2012)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "vermittlungsunterstützende Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe § 57" durch die Angabe § 93" ersetzt.
b) In Absatz 7 Nummer 2 werden die Wörter "vermittlungsunterstützende Leistungen" durch die Wörter "Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung" ersetzt.
2. In § 44 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe § 207a Abs. 2" durch die Angabe § 174 Absatz 2" ersetzt.
3. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe §§ 160 bis 162" durch die Angabe §§ 119 bis 121" ersetzt.
b) In Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe §§ 104 bis 108" durch die Angabe §§ 122 bis 126" ersetzt.
4. In § 51 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe § 121 Abs. 4" durch die Angabe § 140 Absatz 4" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(01.04.2012)
In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) geändert worden ist, wird die Angabe § 144" durch die Angabe § 159" und die Angabe § 143 Abs. 2" durch die Angabe § 157 Absatz 2" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(01.04.2012)
§ 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2563) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe §§ 60 bis 62" durch die Angabe §§ 51, 57 und 58" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe § 64 Abs. 1" durch die Angabe § 60" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe § 66 Abs. 1 Satz 1 " durch die Angabe § 62 Absatz 1" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
(ab 01.05.2011)
In § 39 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter "nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder" gestrichen.
Artikel 14
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
(ab 01.05.2011)
In § 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter "des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) oder" gestrichen.
Artikel 15
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(01.04.2012)
In § 86a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, wird die Angabe § 142" durch die Angabe § 156" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Sekundierungsgesetzes
(01.04.2012)
In § 9 Absatz 2 des Sekundierungsgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974) wird die Angabe § 132" durch die Angabe § 152" ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
(01.04.2012)
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter " § 77 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 84, 85" durch die Wörter " § 81 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 176 bis 180" und wird die Angabe § 124a" durch die Angabe § 144" ersetzt.
2. In § 7 wird die Angabe §§ 79 bis 83" durch die Angabe §§ 83 bis 87" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Ausführungsgesetzes zum deutschösterreichischen Konkursvertrag
(01.04.2012)
In § 22 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, werden die Wörter " §§ 183 bis 189 und § 208" durch die Wörter " §§ 165 bis 171 und § 175" ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Insolvenzordnung
(01.04.2012)
§ 55 Absatz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe § 187" durch die Angabe § 169" ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe § 208 Abs. 1" durch die Angabe § 175 Absatz 1 " ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Einkommensteuergesetzes
(01.04.2012)
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter " § 187 und 208 Absatz 2" durch die Wörter " § 169 und § 175 Absatz 2", die Angabe § 143" wird durch die Angabe § 157" und die Angabe § 183" durch die Angabe § 165" ersetzt.
2. In § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe § 188" durch die Angabe § 170" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
(01.04.2012)
Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für juristische Personen des privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt und deren Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele
ist."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Finanzierungen durch den Bund". |
b) Das Wort "Zuwendungen" wird durch die Wörter "Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder Aufträgen" und das Wort "gewähren" wird durch das Wort "leisten" ersetzt.
3. In § 13 Absatz 2 wird die Angabe § 132" durch die Angabe § 152" ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
(01.04.2012)
In § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 4d des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe § 235b" durch die Angabe § 54a" und die Angabe § 246 Absatz 2" durch die Angabe § 79 Absatz 2" ersetzt.
Anm. der Redaktion: Nicht kompartibel
Artikel 23
Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
(01.04.2012)
In § 14 Absatz 3 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird die Angabe § 119 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 138 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Berufsbildungsgesetzes
(01.04.2012)
§ 70 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 25
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
(01.04.2012)
In § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) wird jeweils die Angabe § 175" durch die Angabe § 101 " ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(sofort)
In § 11 Absatz 4 Satz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird die Angabe 31. März 2012" durch die Angabe 31. Dezember 2011 " ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
(01.04.2012)
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 3
§ 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend
wird aufgehoben.
2. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder 5 Satz 1" durch die Wörter "oder 5 Satz 1 und 2" ersetzt.
Artikel 28
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(sofort)
Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbezeichnung Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" der Zusatz wie folgt gefasst:
- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -".
2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird bei der Amtsbezeichnung Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" der Zusatz wie folgt gefasst:
- als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -".
3. In der Besoldungsgruppe B 5 wird der Amtsbezeichnung Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" der Zusatz - als Geschäftsführer -" angefügt.
4. In der Besoldungsgruppe B 6 wird der Amtsbezeichnung Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit" der Zusatz - als Geschäftsführer -" angefügt.
Artikel 29
Änderung des Altenpflegegesetzes
(01.04.2012
In § 17 Absatz 1a des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die Angabe § 79 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter " § 83 Absatz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.
Artikel 30
Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
(01.04.2012
In § 9 Nummer 5 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) wird die Angabe § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
Artikel 31
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(01.04.2012)
In § 11 Absatz 4 Satz 1, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 2 und § 25 Absatz 3 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe § 59" durch die Angabe § 56" ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
In § 3 Satz 1 Nummer 4 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird die Angabe §§ 57 und 58" durch die Angabe §§ 93 und 94" ersetzt und werden die Wörter "oder ein Existenzgründungszuschuss nach § 421l" gestrichen.
Artikel 33
Änderung der Handwerksordnung
(01.04.2012)
§ 42q Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 34
Änderung des Mutterschutzgesetzes
(01.04.2012)
In § 14 Absatz 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird die Angabe § 183 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter " § 165 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
Artikel 35
Änderung des Wohngeldgesetzes
(01.04.2012)
In § 20 Absatz 2 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird die Angabe §§ 59, 101 Abs. 3 oder § 104" durch die Wörter " §§ 56, 116 Absatz 3 oder § 122" ersetzt.
Artikel 36
Änderung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen
(01.04.2012)
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie folgt geändert:
2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung
(1)" und die Wörter ", soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist" werden gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 37
Änderung der Baubetriebe-Verordnung
(01.04.2012)
In § 1 Absatz 1 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085) geändert worden ist, wird die Angabe § 175 Abs. 2" durch die Angabe § 101 Absatz 2" ersetzt.
Artikel 38
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
(01.04.2012)
§ 2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird die Angabe § 175a Abs. 1 bis 3" durch die Wörter " § 102 Absatz 1 bis 3" ersetzt.
2. In Nummer 15 wird die Angabe § 207a" durch die Angabe § 174" ersetzt.
Artikel 39
Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(01.04.2012)
In § 1 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird das Wort "Berufsrückkehrer" durch das Wort "Berufsrückkehrende" und die Angabe §§ 118 bis 124a" durch die Angabe §§ 137 bis 144" ersetzt.
Artikel 40
Änderung der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme
(01.04.2012)
Die Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3359), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe § 142 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter " § 156 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe § 129 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter " § 149 Nummer 1 oder 2" ersetzt.
2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe § 142 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 156 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
Artikel 41
Aufhebung der Eingliederungszuschussverordnung
(01.04.2012)
Die Eingliederungszuschussverordnung vom 30. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 37), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 42
Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
(01.05.2011)
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechtigung erteilt. | Staatsangehörige der Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind, wird eine Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familienangehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet haben und sich am 1. Mai 2004 oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ab dem 2. Mai 2006 wird diesen Familienangehörigen der Staatsangehörigen nach Absatz 1 eine Arbeitsberechtigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilt, soweit nach den Maßgaben des EU-Beitrittsvertrages die Regelungen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter gelten. Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt. | (2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familienangehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt." |
c) Absatz 4
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl. 2006 II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind, mit der Maßgabe entsprechend, dass
wird aufgehoben.
§ 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige 08 11a 11b(1) Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Fachkräfte, die eine Hochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen, zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung sowie ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen.
(2) Die Arbeitserlaubnis-EU wird Personen für Beschäftigungen, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen, sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.
wird aufgehoben.
Artikel 43
Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
(01.04.2012)
In § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird die Angabe § 208" durch die Angabe § 175" ersetzt.
Artikel 44
Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld
(01.04.2012)
Die Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2332), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1823) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 45
Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
(01.04.2012)
In § 1 Absatz 1 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe § 119 Abs. 2" durch die Angabe § 138 Absatz 2" ersetzt.
Artikel 46
Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
(01.04.2012)
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe § 175a" durch die Angabe § 102" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe § 175a Abs. 2 bis 4" durch die Wörter " § 102 Absatz 2 bis 4" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe § 175a Abs. 2 und 3" durch die Wörter " § 102 Absatz 2 und 3" ersetzt.
2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe § 175a" durch die Angabe § 102" ersetzt.
Artikel 47
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
(01.04.2012)
In § 39 Absatz 2 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird die Angabe § 144" durch die Angabe § 159" ersetzt.
Artikel 48
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
(01.04.2012)
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird die Angabe § 179" durch die Angabe § 106" ersetzt.
Artikel 49
Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(01.04.2012)
§ 1 Nummer 1 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a wird die Angabe § 116" durch die Angabe § 3 Absatz 4" ersetzt.
2. In Buchstabe c wird das Wort "Überbrückungsgeld (§ 57)" durch das Wort "Gründungszuschuss (§ 93)" ersetzt.
Artikel 50
Bekanntmachungserlaubnis
(01.04.2012)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - in der vom 1. April 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 51
Inkrafttreten
(01.04.2012)
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am 1. April 2012 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 9, Artikel 13, Artikel 14 und Artikel 42 treten mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 bis 6, Nummer 8 und Nummer 11 bis 16, Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 26 und Artikel 28 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 7 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 10 tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.
(6) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
(7) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(8) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bis 3 sowie Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 6 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
ENDE |