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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 71 vom 29.12.2011 S. 3057; 12.04.2012 S. 579 12 Inkrafttreten Ber.)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h wie folgt gefasst:
" § 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises".
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat."
3. Die Überschrift zu § 18h wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausstellung des Sozialversicherungsausweises und Pflicht zu dessen Vorlage | " § 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises". |
4. Nach § 22 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren."
5. § 23c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter
"Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 2" durch die Wörter "Arbeitgeberzuschuss nach § 172a" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Bescheinigung" die Wörter "im Einzelfall" eingefügt.
6. § 28a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden nach den Wörtern "für unständig Beschäftigte" ein Komma sowie die Wörter "in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches" eingefügt.
b) Absatz 4a Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro. | "4. das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Eurocent, abweichend hiervon in den Fällen des § 20 Absatz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt." |
c) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich auf Grund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt."
d) Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle der Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. | "Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle einer Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1 zu erstatten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle eine Einzugsermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu erteilen." |
e) In Absatz 10 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "dies gilt nicht für Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10." angefügt.
f) In Absatz 13 Satz 1 werden nach der Angabe " § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes" die Wörter "sowie ein Kennzeichen in den Fällen des § 242b Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches" eingefügt.
7. In § 28f Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a und 5 sowie § 28n Nummer 4 wird jeweils das Wort "Lohnunterlagen" durch das Wort "Entgeltunterlagen" ersetzt.
7a. § 28a Absatz 2a wird wie folgt geändert: Berichtigt =>
a) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.in den Fällen des § 20 Absatz 2 den anteiligen abzuführenden Beitrag und
3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge; diese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum 30. April eines Kalenderjahres. | "2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt und
3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum 30. April des Kalenderjahres." |
b) (gültig ab 01.01.2013: Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum 30. April des Kalenderjahres | "3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das der Berechnung zugrunde zu legende Gesamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt ab dem 1. Januar 2013 für Entgelte, die dem laufenden Abrechungszeitraum zuzuordnen sind, monatlich." |
8. § 28p wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "Lohnunterlagen" durch das Wort "Entgeltunterlagen" ersetzt.
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 gilt § 147 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Rentenversicherungsträger eine Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verlangen kann. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat."
Artikel 1a
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist."
Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. ( gültig ab 23.12.2010)In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421u wie folgt gefasst: (in der ab 01.04.2012 gültigen Fasung entsprechend § 420)
alt | neu |
§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit | " § 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und Quartiersarbeit". |
2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "ausgebildet werden," die Wörter "und Teilnehmer an dualen Studiengängen" eingefügt. (§ 25 der Fassung b. 31.03.2012 / § 25 der Fassung ab 01.04.2012)
3. ( gültig ab 23.12.2010) § 368 wird wie folgt geändert: (§ 368 der Fassung b. 31.03.2012 / § 368 der Fassung ab 01.04.2012)
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen Internet-Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
4. ( gültig ab 23.12.2010) § 421u wird wie folgt geändert:
(in der ab 01.04.2012 gültigen Fasung entsprechend § 420)
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Bürgerarbeit" die Wörter "und Quartiersarbeit" eingefügt.
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen eines Modellprojekts "Bürgerarbeit" auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Modellprojekten "Bürgerarbeit" vom 19. April 2010 (BAnz. S. 1541) durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird. | "Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen
durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird." |
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 5 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 116 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich."
Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
0. Die Angabe zu § 76a wird wie folgt gefasst:
" § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse".
a) Nach der Angabe zu § 118 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 118a Anpassungsmitteilung".
Nach der Angabe zu § 172 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen".
c) Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen | " § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen". |
d) Die Angabe zu § 187b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung | " § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse". |
e) Die Angabe zu § 275c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003 | " § 275c (weggefallen)". |
f) Die Angabe zu § 279e wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beitragszahlung von Pflegepersonen | " § 279e (weggefallen)". |
g) Die Angabe zu § 279f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld | " § 279f (weggefallen)". |
h) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Weitergeltung der Beitragssätze des Jahres 2003 | " § 287 (weggefallen)". |
2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich."
2a. In § 66 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "Abfindung" durch das Wort "Abfindungen" ersetzt und werden nach den Wörtern "betriebliche Altersversorgung" die Wörter "oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse" eingefügt.
3. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "zu bestimmen" die Wörter "bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres" eingefügt.
bb) Satz 2
Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweiligen Jahres erfolgen wird
aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres höher ist als das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres," durch die Wörter "verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat," ersetzt.
3a. § 76a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung 11g | " § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse". |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Abfindung" durch das Wort "Abfindungen" ersetzt und werden nach den Wörtern "betriebliche Altersversorgung" die Wörter "oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse" eingefügt.
4. § 78a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil
b) Absatz 2 Satz 4
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Witwe oder der Witwer zum Personenkreis des § 56 Abs. 4 gehören.
wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, die dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erbracht wird."
5. § 109 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehezeit" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "geschiedene Ehegatte" die Wörter "oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner" und nach den Wörtern "dem Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
5a. In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort "Abfindung" durch das Wort "Abfindungen" ersetzt und werden nach den Wörtern "betriebliche Altersversorgung" die Wörter "oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse" eingefügt.
6. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
" § 118a Anpassungsmitteilung
Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert."
7. Dem § 120b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde."
8. § 150 wird wie folgt geändert:
a) (gültig ab 01.11.2012: Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:
"8. es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen,
9. es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden."
b) ( gültig ab 23.12.2010) Nach Absatz 3 Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:
"Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen."
8a. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter
"oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen" gestrichen.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4a. bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,"
8b. In § 170 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "bei im Ausland beschäftigten Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörigen der Schweiz" durch die Wörter "bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt.
(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären.
wird aufgehoben.
10. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt:
" § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären."
10a. In § 174 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "im Ausland beschäftigte Deutsche" durch die Wörter "die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen" ersetzt.
11. § 176 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter " , bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen" angefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen."
12. § 179 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort: "Buchstabe a" die Wörter " , die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind," und nach dem Wort "übersteigt" die Wörter " ; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Menschen" die Wörter " ; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Kostenträger sind" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Bei Entwicklungshelfern und bei im Ausland beschäftigten Deutschen" durch die Wörter "Bei den nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen" ersetzt.
12a. In § 181 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen der sich aus § 166 Nr. 4" durch die Wörter "der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
12b. § 187b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung | " § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden."
12c. In § 191 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "im Ausland beschäftigte Deutsche" durch die Wörter "sonstige im Ausland beschäftigte Personen" ersetzt.
13. (gültig ab 01.11.2012: § 196 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort
"Deutschen" gestrichen und wird das Wort "diese" durch die Wörter "diese Daten" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
mitzuteilen. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat diese Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und anschließend bei sich unverzüglich zu löschen. Stellt die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie die Daten nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung."
14. Dem § 220 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Ausgaben für die Erstattung von Beiträgen nach § 179 Absatz 1 Satz 2, die auf Grund einer Leistung nach § 16 im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden, gelten nicht als Ausgaben im Sinne des Satzes 2."
15. In § 223 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "und zur Pflegeversicherung" gestrichen.
16. In § 224 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Kranken- und Pflegeversicherung" durch das Wort "Krankenversicherung" ersetzt.
17. § 229 wird wie folgt geändert:
a) (gültig ab 29.06.2011) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1 b eingefügt:
"(1 b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt."
b) Absatz 8
(8) Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld beziehen, sind für die Dauer des Bezugs von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig.
wird aufgehoben.
18. In § 230 Absatz 5 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" und wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
19. Dem § 254c wird folgender Satz angefügt:
"Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert."
20. § 255b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor den Wörtern "zu bestimmen" die Wörter "bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres" eingefügt.
Satz 2
Die Bestimmung soll bis zum 31. März des jeweiligen Jahres erfolgen.
wird aufgehoben.
§ 275c Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003(1) Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 61200 Euro jährlich und 5100 Euro monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 75000 Euro jährlich und 6 250 Euro monatlich.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 51000 Euro jährlich und 4250 Euro monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 63000 Euro jährlich und 5 250 Euro monatlich.
(3) Der Ausgangswert zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2004 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 60792,06 Euro und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 74816,79 Euro.
wird aufgehoben.
§ 279e Beitragszahlung von Pflegepersonen 11g(1) Freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für Zeiten der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege im Inland gelten auf Antrag als Pflichtbeiträge, wenn
- der Pflegebedürftige nicht nur vorübergehend so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, und
- für die Pflege regelmäßig wöchentlich mindestens zehn Stunden aufgewendet werden.
(2) Versicherte, die wegen der in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübten Pflege eine in ihrem zeitlichen Umfang eingeschränkte Beschäftigung ausüben, können auf Antrag für jeden Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Doppelten dieses Arbeitsentgelts, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, Pflichtbeiträge zahlen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Versicherte, die nachweisen, dass sie ohne ihre in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 ausgeübte Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielt hätten, das das Doppelte des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts übersteigt, können auf Antrag unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze Pflichtbeiträge bis zu diesem Betrag zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn bei Bezug von Sozialleistungen Beiträge gezahlt werden.
(3) Eine Unterbrechung der Pflegetätigkeit wegen eines Erholungsurlaubs, wegen einer Krankheit oder wegen einer anderweitigen Verhinderung von längstens einem Kalendermonat im Kalenderjahr steht der Anwendung des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 nicht entgegen.
(4) Wird der Antrag nach dem 31. März 1995 und nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt, sind die Absätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden.
wird aufgehoben.
§ 279f Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragstragung bei Beziehern von Unterhaltsgeld 04d 10b 11gBeitragspflichtige Einnahmen sind bei Personen, die nach § 229 Abs. 8 für die Dauer des Bezuges von Unterhaltsgeld versicherungspflichtig sind, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Die Beiträge werden vom Leistungsträger getragen.
wird aufgehoben.
24. In § 281a Absatz 4 wird die Angabe "4 und 5" durch die Angabe "4, 5 und 7" ersetzt.
§ 287 Weitergeltung der Beitragssätze des Jahres 2003 11gDie Beitragssätze des Jahres 2003 gelten so lange, bis sie nach der Regelung über die Festsetzung der Beitragssätze nach dem Vierten Kapitel neu festzusetzen sind.
wird aufgehoben.
26. In § 289 Absatz 3 werden jeweils die Wörter "und zur Pflegeversicherung" gestrichen.
27. Dem § 302 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird."
28. (gültig ab 21.09.2010) Dem § 313 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. September 2015 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird."
29. (gültig ab 21.09.2010) In Anlage 2 werden für den Zeitraum 1.1.2003 - 31.12.2003 in Spalte 2 die Angabe "55 200" durch die Angabe "61 200" und in Spalte 3 die Angabe "67 800" durch die Angabe "75 000" ersetzt.
30. In der Anlage 2a werden für den Zeitraum 1.1.2003 - 31.12.2003 in Spalte 2 die Angabe "46 200" durch die Angabe "51 000" und in Spalte 3 die Angabe "56 400" durch die Angabe "63 000" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 117 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
14. Personen, die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers oder des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, | "14. Personen, die
a) nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, b) an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird," |
2. § 125 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die als Meldepflichtige nach dem Zweiten oder Dritten Buch versichert sind, | "2. für die Bundesagentur für Arbeit und für Personen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a versichert sind," |
3. Nach § 130 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Sind auf eine Beschäftigung im Ausland für ein Unternehmen ohne Sitz im Inland nach über- oder zwischenstaatlichem Recht die Vorschriften dieses Buches anzuwenden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten im Inland."
4. Nach § 135 Absatz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe b, wenn die Versicherten an einer Maßnahme teilnehmen, die von dem Unternehmer durchgeführt wird, bei dem sie beschäftigt sind,".
5. In § 136 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe" § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b" ersetzt.
5a. Dem § 152 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden."
5b. Dem § 154 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für diesen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege."
6. ( gültig ab 23.12.2010) § 218d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe
"31. Dezember 2011" durch die Angabe "31. Dezember 2012" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "1. Januar 2012" durch die Angabe "1. Januar 2013" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt ein Konzept zur Neuregelung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für Unternehmen nach Absatz 1 und legt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2012 vor."
7. Anlage 1 (zu § 114) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
| "Anlage 1 (zu § 114) Gewerbliche Berufsgenossenschaften 1. Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, 2. Berufsgenossenschaft Holz und Metall, 3. Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, 4. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, 5. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, 6. Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution, 7. Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, 8. Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, 9. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege." |
Artikel 6
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 104 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4" ersetzt.
2. In § 147 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter ", im Umkreis von 50 Kilometer um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des schwerbehinderten Menschen" gestrichen.
Artikel 6a
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(gültig ab 01.04.2012)
Dem § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
"Die zu übernehmenden Aufwendungen für eine Krankenversicherung nach Satz 1 und die entsprechenden Aufwendungen für eine Pflegeversicherung nach Satz 4 sind an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, bei dem die leistungsberechtigte Person versichert ist."
Artikel 7
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
(gültig ab 01.04.2012)
Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils die Angabe "nach § 172 Abs. 2" durch die Wörter "die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a" ersetzt.
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. im Rahmen des § 235b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 246 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen."
Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 33 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zu diesen Streitigkeiten gehören auch
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort "Ausschuß" durch das Wort "Ausschuss" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Gerichte" die Wörter "und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule" eingefügt.
2a. In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "den Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden sind, aufgestellt" durch die Wörter "nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind" ersetzt.
3. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Er besteht aus je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind. Die Mitglieder werden von den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte gewählt. Das Wahlverfahren im Übrigen legt der bestehende Ausschuss fest. Der Ausschuß tagt unter der Leitung des aufsichtführenden, oder wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts. | "(1) Bei jedem Sozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, wählen jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss. Das Wahlverfahren legt der bestehende Ausschuss fest. Der Ausschuss tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Sozialgerichts." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Ausschuß" durch das Wort "Ausschuss" ersetzt.
4. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, §§ 47 bis 49" durch die Angabe " §§ 41 bis 49" ersetzt.
Satz 2
Über die Ablehnung entscheidet außer im Falle des § 171 das Landessozialgericht durch Beschluß.
wird aufgehoben.
4a. In § 71 Absatz 5 werden die Wörter "durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten" durch die Wörter "nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist" ersetzt.
5. Nach § 73 Absatz 6 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind."
6. § 111 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) weggefallen | "(3) Das Gericht kann einem Beteiligten, der keine natürliche Person ist, aufgeben, zur mündlichen Verhandlung oder zu einem Termin nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist." |
7. § 156 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben. Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. § 159 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch die Wörter "und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist." ersetzt.
b) Nummer 3
3. nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.
wird aufgehoben.
8a. In § 164 Absatz 1 wird die Angabe " § 160a Abs. 4 Satz 2" durch die Wörter " § 160a Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
9. § 171 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Über die Ablehnung einer Gerichtsperson (§ 60) entscheidet der Senat.
wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
10. Nach § 207 wird folgender § 208 eingefügt:
" § 208
Ehrenamtliche Richter, die vor dem 1. Januar 2012 nach § 23 Absatz 1 Satz 2 als Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter gewählt worden sind, bleiben bis zum Ende der für sie geltenden Wahlperiode im Amt."
Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
In § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 6 Satz 4" durch die Wörter "Absatz 6 Satz 5" ersetzt.
Artikel 10
( gültig ab 23.12.2010)
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Nach § 3 des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das durch Artikel 250 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Dienstleistungen für Bundesbehörden
Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten für Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion als Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln."
Artikel 10a
Änderung des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1947) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 3" eingefügt.
2. Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden."
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 107a wird wie folgt gefasst:
" § 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden".
b) Die Angabe zu § 107b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 107b (weggefallen)". |
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 58 Nr. 1 " durch die Wörter " § 143e Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 99, 100 Abs. 1 und 3" durch die Wörter " §§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4" ersetzt.
4. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter "Summe der erzielten positiven" gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.
5. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkommen geändert hat und diese Änderung berücksichtigt werden soll.
b) Absatz 5
wird aufgehoben.
6. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehezeit" die Wörter "oder Lebenspartnerschaftszeit" eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "geschiedene Ehegatte" die Wörter "oder der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner" und nach den Wörtern "dem Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
7. In § 45 Absatz 1 wird nach der Angabe "118" die Angabe" , 118a" eingefügt.
8. § 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert: 12
a) In Satz 1 werden die Wörter "ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen ist" durch die Wörter "ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 maßgebenden Einkünfte."
9. Die Überschrift zu § 62 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung". |
10. (gültig ab 01.01.1995) § 93 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter "Rente aus eigener Versicherung" durch das Wort "Altersrente" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Witwerrente" die Wörter "oder eine Rente wegen Erwerbsminderung" eingefügt.
11. Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des allgemeinen Rentenwerts (Ost) verändert."
12. § 107a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden
32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist." |
13. § 107b wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
In § 26 Absatz 2 Nummer 1 und § 27 Absatz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 13
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Ehegatte" und "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
2. In § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden nach dem Wort "Ehegatte" jeweils die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.
Artikel 14
Änderung des Entschädigungsrentengesetzes
§ 7 des Entschädigungsrentengesetzes vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 14a
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
In § 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, werden die Wörter "in anderer Weise" durch die Wörter "in ähnlicher Weise" ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
§ 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
2. Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. die Aufzeichnungen nach § 19 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes."
Artikel 16
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Arbeitgeber hat in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden, wenn eine Meldung aus anderem Grund für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt."
2. Nach § 17 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Daten können im eXTra-Standard übertragen werden, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden. Für welche Verfahren der eXTra-Standard angewendet werden kann, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt."
3. In § 18 Satz 1 werden nach dem Wort"Meldungen" die Wörter "nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Erstellung" die Wörter "und Annahme" eingefügt und die Wörter " § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Wörter " § 16 Satz 2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Erstellung" die Wörter "und Annahme" eingefügt.
5. § 32 wird wie folgt geändert:
a) § 32 Absatz 2
(2) Im Einzelfall ist eine Datenübermittlung durch Magnetband, Magnetband-Kassette oder einen vergleichbaren Datenträger zulässig, wenn diese wirtschaftlicher als eine Datenübermittlung durch Datenübertragung ist.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.
Artikel 17
Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
(gültig ab 01.01.2016)
§ 17 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1
(1) Auf die Verfahren zur Datenübertragung sind die DIN-Normen anzuwenden, die in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bundesministeriums des Innern aufgeführt sind (BAnz. Nr. 179b vom 24. September 1997). Die DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt
wird aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1.
3. Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "können im eXTraStandard übertragen werden" durch die Wörter "sind im eXTra-Standard zu übertragen" ersetzt.
b) Satz 3
Für welche Verfahren der eXTra-Standard angewendet werden kann, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt
wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
(gültig ab 01.11.2012:
§ 5 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "Ortes der Geburt" die Wörter "einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt und werden nach den Wörtern "der Träger der Rentenversicherung" die Wörter "nach § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Ermittlung möglicher Leistungsansprüche," eingefügt.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft 1402,".
c) Die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 10.
2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:
oder der Hauptwohnung 1512 bis 1514,
Artikel 19
Änderung der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung
(gültig ab 01.01.2013:
Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert: 12
a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", und auf die in diesen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, aufgeteilt nach den verschiedenen Einkunftsarten." ersetzt.
b) (aufgehoben)
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "oder durch Versendung von Magnetbändern" gestrichen.
4. Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
Artikel 20
Änderung der Renten -Service-Verordnung
Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Geldinstitute können unmittelbar beim Renten Service beantragen, dass neue Bankverbindungsdaten der Zahlungsempfänger berücksichtigt werden, wenn dies auf banktechnische oder bankstrukturelle Veränderungen zurückzuführen ist und der Zahlungsempfänger hierüber informiert wird."
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils vor den Wörtern "als Zahlungsempfänger" die Wörter "bei laufenden Inlandszahlungen" eingefügt.
2. In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Träger der Rentenversicherung" die Wörter "oder vom Renten Service aus einem anderen Anlass als dem der Rentenanpassung" eingefügt.
3. In § 28 Satz 2 werden die Wörter "per Telefax" durch die Wörter "in Textform" ersetzt.
4. In § 30 Absatz 4a Satz 2 wird das Wort "jährlich" gestrichen.
Artikel 20a
Aufhebung der Nahverkehrszügeverordnung
Die Nahverkehrszügeverordnung vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2962), die durch Artikel 58 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 21
Aufhebung der RV-Pauschalbeitragsverordnung
Die RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 30. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2055), die zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 22
Aufhebung der Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung
Die Verordnung über die Erstattung einigungsbedingter Leistungen an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 233), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 23
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) Artikel 11 Nummer 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
(3) (weggefallen)
(4) Artikel 4 Nummer 27 und 28 tritt mit Wirkung vom 21. September 2010 in Kraft.
(4a) Artikel 4 Nummer 17 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 29. Juni 2011 in Kraft.
(5) Artikel 2 Nummer 1, 3 und 4, Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe b, Artikel 5 Nummer 6, Artikel 6 Buchstabe a und Artikel 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(5a) Artikel 1a und 6a treten am 1. April 2012 in Kraft.
(5b) Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 13 sowie Artikel 18 treten am 1. November 2012 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 13, Artikel 11 Nummer 1, 4, 5, 8, 12 und 13 sowie Artikel 18 und 19 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
(7) Artikel 17 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Berichtigung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 16. April 2012
(BGBl. I Nr. 17 vom 27.04.2012 S. 670)
Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 7a ist der Änderungsbefehl " § 28a Absatz 2a wird wie folgt geändert:" durch den Änderungsbefehl " § 28h Absatz 2a wird wie folgt geändert:" zu ersetzen.
alt | neu |
2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 den anteiligen abzuführenden Beitrag und
3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge; diese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum 30. April eines Kalenderjahres." | "2. in den Fällen des § 20 Absatz 2 das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt und
3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum 30. April des Kalenderjahres." |
b) (gültig ab 01.01.2013: Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum 30. April des Kalenderjahres. | "3. in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 das der Berechnung zugrunde zu legende Gesamtentgelt; diese Mitteilung erfolgt ab dem 1. Januar 2013 für Entgelte, die dem laufenden Abrechungszeitraum zuzuordnen sind, monatlich." |