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Regelwerk

Änderungstext

LSV-NOG - LSV-Neuordnungsgesetz
Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Vom 12. April 2012
(BGBl. I Nr. 16 vom 18.04.2012 S. 579; 23.10.2012 S. 2246 12)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

hier nicht abgedruckt

Artikel 2
Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

hier nicht abgedruckt

Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Achten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels, zum Fünften Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels und zum Fünften Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird jeweils das Wort "Berufsgenossenschaften" durch das Wort "Unfallversicherung" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 119 Vereinigung landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften durch Verordnung" § 119 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 119a Verwaltungsgemeinschaften bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" § 119a (weggefallen)".

d) In der Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird das Wort "Berufsgenossenschaften" durch das Wort "Berufsgenossenschaft" ersetzt.

e) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" § 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft".

f) Die Angaben zum gesamten Abschnitt 3a des Fünften Kapitels werden gestrichen.

g) In der Angabe zum Sechsten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird das Wort "Berufsgenossenschaften" durch das Wort "Berufsgenossenschaft" ersetzt.

h) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" § 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft".

i) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt des Sechsten Kapitels werden die Wörter "landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "landwirtschaftliche Unfallversicherung" ersetzt.

j) Die Angabe zu § 184a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 184a Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" § 184a (weggefallen)".

k) Die Angabe zu § 184b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 184b Begriffsbestimmungen" § 184b (weggefallen)".

l) Die Angabe zu § 184c wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 184c Gemeinsame Tragung der Rentenlasten" § 184c (weggefallen)".

m) Die Angabe zu § 184d wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 184d Durchführung des Ausgleichs" § 184d (weggefallen)".

n) In der Angabe zu § 197 werden die Wörter "an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.

o) Die Angabe zu § 205 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 205 Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" § 205 (weggefallen)".

p) Die Angabe zu § 221b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 221b Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen, Verordnungsermächtigung" § 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung".

q) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Anlage 2 (weggefallen)".

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter "eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b) In Nummer 15 Buchstabe a werden die Wörter "einer landwirtschaftlichen Alterskasse" durch die Wörter "der landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

3. § 15 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
(1a) Für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Erlass der Unfallverhütungsvorschriften nach § 143e Abs. 4 Nr. 4 richtet."(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Unfallverhütungsvorschriften von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen werden."

4. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wirken" durch die Wörter "landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wirkt" ersetzt.

b) Satz 5

§ 143e Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

5. In der Überschrift des Achten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird das Wort "Berufsgenossenschaften" durch das Wort "Unfallversicherung" ersetzt.

6. In § 54 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

7. In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels wird das Wort "Berufsgenossenschaften" durch das Wort "Unfallversicherung" ersetzt.

8. In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird das Wort "Berufsgenossenschaften" durch das Wort "Unfallversicherung" ersetzt.

9. In § 93 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unterrichten" durch die Wörter "landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unterrichtet" ersetzt.

10. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die in der Anlage 2 aufgeführten Berufsgenossenschaften einschließlich der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften),"2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,".

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr."

11. § 116 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
§ 118 Abs. 1 Satz 5 und § 119 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend." § 118 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der vereinigten oder neu gebildeten Unfallversicherungsträger nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der aufgelösten Unfallversicherungsträger bestimmt worden ist; § 43 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Unfallversicherungsträger und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der aus ihnen gebildeten Unfallversicherungsträger. Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der neu gebildeten Unfallversicherungsträger werden mit der Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Unfallversicherungsträger gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Satzung bestimmt."

12. In § 117 Absatz 5 werden die Wörter "Abs. 3 Satz 3 bis 5" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 6 bis 8" ersetzt.

13. § 118 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
§ 119 Abs. 5 gilt entsprechend."Die an einer Vereinigung beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Die neue Dienstordnung ist zusammen mit den in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Vereinigungen sind sozialverträglich umzusetzen."

14. Die §§ 119 und 119a

§ 119 Vereinigung landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften durch Verordnung 01d 06a 08b

(1) Die Landesregierungen derjenigen Länder, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch Rechtsverordnung zwei oder mehrere landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregierung in der Rechtsverordnung nach Anhörung der beteiligten Berufsgenossenschaften.

(2) Die Landesregierungen mehrerer Länder, in deren Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch gleichlautende Rechtsverordnungen landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Nähere regeln diese Länder in den Rechtsverordnungen nach Anhörung der beteiligten Berufsgenossenschaften. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Vereinigung von bundes- und landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; an die Stelle der Landesregierung tritt für die bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(3) Die in Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet 1 Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 3 Satz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1063) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.

(4) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes vereinigten oder neu gebildeten Berufsgenossenschaften nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Satzungen der aufgelösten Berufsgenossenschaften bestimmt worden ist; § 43 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten Berufsgenossenschaften und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der aus ihnen gebildeten Berufsgenossenschaft. Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der neu gebildeten Berufsgenossenschaften werden mit der Mehrheit der nach der Größe der aufgelösten Berufsgenossenschaften gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Satzung bestimmt. Satz 3 gilt für Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorgane in der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen Krankenkassen entsprechend.

(5) Die an einer Vereinigung auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes beteiligten Berufsgenossenschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienstordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in Ergänzung der bestehenden Dienstordnungen einen sozialverträglichen Personalübergang gewährleistet; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Im Falle der Vereinigung nach § 118 ist die neue Dienstordnung zusammen mit den in § 118 Abs. 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Vereinigungen nach Satz 1 sind sozialverträglich umzusetzen.

(6) Nach einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften kann die Satzung für eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Versicherungsträger vorsehen. Auf Antrag der Berufsgenossenschaft ,kann die nach der Vereinigung zuständige Aufsichtsbehörde eine um höchstens ein Jahr längere Übergangszeit genehmigen.

§ 119a Verwaltungsgemeinschaften bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 07b

Jede landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft bildet mit der bei ihr errichteten landwirtschaftlichen Alterskasse, landwirtschaftlichen Krankenkasse und landwirtschaftlichen Pflegekasse eine Verwaltungsgemeinschaft.

werden aufgehoben.

15. In § 121 Absatz 1 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

16. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird das Wort "Berufsgenossenschaften" durch das Wort "Berufsgenossenschaft" ersetzt.

17. § 123 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Berufsgenossenschaften" durch das Wort "Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind" durch die Wörter "landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist" ersetzt.

bb) In Nummer 8 werden die Wörter "Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren Verbände" durch die Wörter "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

c) Absatz 4

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.

wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 3 werden die Wörter "den landwirtschaftlichen" durch die Wörter "der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

18. § 140 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen und die Gartenbau-Berufsgenossenschaft können eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben. Vereinigen sich auf Grund des Ersten Abschnitts des Fünften Kapitels dieses Gesetzes die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen mit anderen Berufsgenossenschaften oder werden sie mit anderen Berufsgenossenschaften auf Grund dieses. Gesetzes vereinigt, können eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden betreiben
  1. die unter Einbeziehung der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft neu gebildete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit den bis zur Errichtung dieser Berufsgenossenschaft bestehenden Zuständigkeiten der Haftpflichtversicherungsanstalt der Braunschweigischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,
  2. die unter Einbeziehung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen neu gebildete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit den bis zur Errichtung dieser Berufsgenossenschaft bestehenden Zuständigkeiten der Gemeinnützigen Haftpflichtversicherungsanstalt der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen.
"(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann für diejenigen Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden, deren Betriebssitz sich im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich einer am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft befindet, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Versicherung gegen Haftpflicht nach den an diesem Tag geltenden Vorschriften betrieben hat, diese Versicherung weiter betreiben."

18a. § 141 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen."

19. Abschnitt 3a des Fünften Kapitels

Abschnitt 3a
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung 07b

§ 143a Rechtsstellung und Aufgaben 07b

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaftlichen Krankenkassen (Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung). Der Spitzenverband hat die ihm zugewiesenen Aufgaben sowie Grundsatz- und Querschnittsaufgaben zu erfüllen und seine Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mitglieder sind die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

§ 143b Organe 07b

(1) Bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet.

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus höchstens 27 Mitgliedern, die dem Vorstand eines Trägers der landwirtschaftlichen Sozialversicherung angehören müssen. Jede Verwaltungsgemeinschaft von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wählt aus ihren Vorständen insgesamt drei Mitglieder und insgesamt drei Stellvertreter in die Vertreterversammlung, von denen je ein Mitglied und je ein Stellvertreter der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehören muss.

(3) Der Vorstand setzt sich aus neun von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern zusammen; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Diese gehören zu je einem Drittel der Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte an. Im Vorstand soll jede Verwaltungsgemeinschaft der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertreten sein.

(4) Für die Organe gelten § 31 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, die §§ 35 bis 37 Abs. 1, die §§ 38, 40 bis 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58 bis 60, die §§ 62, 63 Abs. 1, 3 und 4, § 64 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 65, 66 Abs. 1 des Vierten Buches entsprechend. Das Nähere wird in der Satzung bestimmt. Die Vertreterversammlung beschließt auch über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, über die Errichtung von Gebäuden sowie über die Aufbringung der Mittel zur Finanzierung der Verbandsaufgaben.

(5) In den Selbstverwaltungsorganen wirken in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer nicht mit. Die Belange der Verwaltungsgemeinschaften, die aus diesem Grunde im Vorstand nicht vertreten sind, müssen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Das Nähere wird in der Satzung bestimmt.

(6) Der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung für eine Amtsdauer von jeweils sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören den Selbstverwaltungsorganen mit beratender Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden.

§ 143c Satzung 07b

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat durch seine Vertreterversammlung eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. den Sitz des Verbandes,
  2. die Entschädigungen für Organmitglieder,
  3. die Öffentlichkeit der Vertreterversammlung,
  4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  5. die Verpflichtung der Mitglieder zur Unterstützung, Unterrichtung und Information des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder,
  6. die Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
  7. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und
  8. die Art der Bekanntmachungen.

Für die Bekanntmachung der Satzung gilt § 34 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

§ 143d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung, Bundesgarantie

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. Soweit der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Aufgaben der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung wahrnimmt, untersteht er der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1, § 71d, die §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, die §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches entsprechend.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat sicherzustellen, dass seine Ausgaben und Einnahmen sowie das Vermögen den Aufgabenbereichen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte zugeordnet werden (Kostenverteilungsschlüssel). Der Kostenverteilungsschlüssel bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird.

(4) Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist § 120 entsprechend anzuwenden.

§ 143e Aufgaben 07b 08d 10 11d

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt für die landwirtschaftliche Sozialversicherung die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:

  1. Vertretung seiner Mitglieder sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, anderen Trägern der Sozialversicherung und deren Verbänden, nationalen und internationalen Behörden, obersten Bundesgerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof;
  2. Unterstützung der zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden;
  3. Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung durch Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen;
  4. Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung für Unternehmer und Versicherte und der Grundsätze für regionale und trägerspezifische Broschüren;
  5. Erstellung und Auswertung von Statistiken für Verbandszwecke sowie für die Gesetzgebung, Forschung und allgemeine Öffentlichkeit;
  6. Organisation und Durchführung des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern (Benchmarking von Leistungs- und Qualitätsdaten);
  7. Grundsätze für
    1. die Personalbedarfsermittlung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
    2. eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation und
    3. die Planung und Durchführung größerer Investitionsvorhaben
  8. unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger;
  9. Sicherstellung einer einheitlichen Gliederung und Durchführung der Geschäftsprozesse zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung der Mitglieder;
  10. Grundsätze der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger;
  11. Funktion als Signaturstelle;
  12. Organisation der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Beschäftigten, auch durch Errichtung und Betrieb von Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen;
  13. Evaluierung von medizinischen Gutachten seiner Mitglieder;
  14. Durchführung oder Vergabe von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Sozialversicherung;
  15. Abschluss von Tarifverträgen für die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung;
  16. Abschluss von Teilungsabkommen;
  17. Sicherstellung einer einheitlichen Erbringung der Betriebs- und Haushaltshilfe durch Grundsätze zur Beurteilung der Erforderlichkeit und
  18. Durchführung von Arbeitstagungen.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:

  1. Bereitstellung der Informationstechnik in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung durch
    1. Betreiben des gemeinsamen Rechenzentrums der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und
    2. Planung, Entwicklung, Beschaffung sowie Einsatz von Verfahren und Programmen für die automatisierte Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
  2. Abschluss von Verträgen für die Mitglieder und für die landwirtschaftliche Sozialversicherung
    1. in ihrer Gesamtheit mit anderen Trägern oder Verbänden der Sozialversicherung,
  3. Bearbeitung von Sachverhalten und Erbringung von Leistungen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit Auslandsberührung im Namen seiner Mitglieder,
  4. Geltendmachung und Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen im Namen seiner Mitglieder (§§ 115 bis 119 des Zehnten Buches),
  5. Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Mitglieder,
  6. Betreiben einer gemeinsamen Einrichtung, um die Informationen für die Verteilung der Versicherten, deren Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation von den Mitgliedern festgestellt ist, auf die Rehabilitationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen,
  7. Aufstellung von einheitlichen Abgrenzungskriterien für die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und Abgabe von Empfehlungen zur Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten und
  8. Erlass von verbindlichen Vorgaben für den Beitragseinzug, insbesondere zum Verfahren der Beitragserhebung und zur Beitragsüberwachung, sowie zum Einzug sonstiger Forderungen.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahr. Dazu gehören:

  1. Erlass von Richtlinien für
    1. die Berechnungsgrundlagen nach § 182 Abs. 2 bis 6, insbesondere die Bildung von Risikogruppen sowie die Berücksichtigung des solidarischen Ausgleichs, und
    2. ein einheitliches Verfahren zur Ermittlung der für die beitragsbelastbaren Flächenwerte maßgebenden Daten sowie die Führung der Flächen- und Arbeitswertkataster,
  2. Durchführung des Lastenausgleichs nach § 184d,
  3. Koordination der Mitwirkung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften an der Tätigkeit der gemeinsamen landesbezogenen Stellen nach § 20 Abs. 2,
  4. Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
  5. Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention.

(4) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:

  1. Auszahlung und Anpassung von Renten im Namen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt;
  2. Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften;
  3. Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften;
  4. Koordinierung der Schwerpunkte der Unfallverhütung, Erlass von Unfallverhütungsvorschriften für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme von Unfallverhütungsvorschriften, die ausschließlich auf Unternehmen des Gartenbaus anzuwenden sind, und Festlegung eines einheitlichen Bußgeldrahmens bei Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften;
  5. Überprüfung von Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und
  6. Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 110 bis 113 im Namen seiner Mitglieder.

(5) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 arbeitet der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eng mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. zusammen. Das Nähere wird in Verwaltungsvereinbarungen geregelt.

(6) Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung getroffen. Die Vertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen. Der Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Vorstandes übertragen. Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. Der Ausschuss legt dem Vorstand die Entscheidungen vor; der Vorstand kann abweichende Entscheidungen treffen. Dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können durch die Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der ihr angehörenden stimmberechtigten Mitglieder weitere Grundsatz- und Querschnittsaufgaben übertragen werden. Die Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sind für seine Mitglieder verbindlich.

(7) Die verbindlichen Entscheidungen sowie die Übertragung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

§ 143f Zusammenarbeit 07b

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung arbeiten bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und der Betreuung der Versicherten eng zusammen, um eine wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.

(2) Werden vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder von einem Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kräfte für die Erfüllung von Aufgaben anderer oder aller Träger eingesetzt, ist durch geeignete Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung sicherzustellen. Die Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die jeweilige Aufsichtsbehörde, die im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wird.

§ 143g Geschäftsführung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung 07b

(1) Mit dem Geschäftsführer und dem stellvertretenden Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wird für ihre Amtsdauer ein Dienstordnungsverhältnis auf Zeit oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis auf Zeit begründet. Das befristete Dienstordnungsverhältnis oder der Arbeitsvertrag bedarf der Zustimmung der nach § 143d zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung des Geschäftsführers des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen die Bezüge nach Besoldungsgruppe B 6 der Bundesbesoldungsordnung nicht übersteigen; für den stellvertretenden Geschäftsführer darf die Besoldungsgruppe B 5 nicht überschritten werden.

(3) Ist der Geschäftsführer oder der stellvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aus einem Dienstordnungsverhältnis oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewählt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis auf Lebenszeit mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

§ 143h Beschäftigte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung 07b 08b

Auf den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind die Vorschriften der §§ 144 bis 147, § 172c und § 219a Abs. 2 bis 4 anzuwenden.

§ 143i Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten 07b

(1) Vor verbindlichen Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 143e über

  1. die Personalbedarfsermittlung,
  2. die wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation und
  3. die Organisation der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung

ist die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören. Vor der Anhörung nach Satz 1 ist die Gemeinsame Personalvertretung frühzeitig zu unterrichten. Gleiches gilt für Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie Entscheidungen nach Satz 1 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können. Das Verfahren zur Beteiligung ist in einer Vereinbarung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Gemeinsamen Personalvertretung zu regeln.

(2) Mitglieder der Gemeinsamen Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind Vertreterinnen und Vertreter der Personalräte der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder, soweit sie gebildet sind, der Gesamtpersonalräte der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Personalrates des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

(3) Die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung setzt sich aus Mitgliedern der Personalvertretungen nach Absatz 2 Satz 1 zusammen. Insgesamt dürfen je Verwaltungsgemeinschaft entsandt werden:

  1. drei Mitglieder bei Verwaltungsgemeinschaften mit bis zu 699 wahlberechtigten Beschäftigten,
  2. sechs Mitglieder bei Verwaltungsgemeinschaften mit mehr als 699 wahlberechtigten Beschäftigten.

Aus der Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden drei Mitglieder entsandt. Die Gemeinsame Personalvertretung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Ergänzend finden die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend Anwendung. Kostentragende Stelle im Sinne des § 44 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

(4) Vor Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben, die sich auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit bei den Beschäftigten ihrer Mitglieder auswirken, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung im Sinne der Regelungen der §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes mit. Die Gleichstellungsbeauftragte des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beteiligt die Gleichstellungsbeauftragten der Mitglieder des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

wird aufgehoben.

20. In § 162 Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können" durch die Wörter "landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann" ersetzt.

21. In § 172c Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

22. In der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird das Wort "Berufsgenossenschaften" durch das Wort "Berufsgenossenschaft" ersetzt.

23. § 173 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und landwirtschaftlichen" sowie das Wort "jeweils" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2

Sollen nur landesunmittelbare Berufsgenossenschaften beteiligt werden, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 für die Landesregierungen der Länder, in denen die Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben.

wird aufgehoben.

24. § 175 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Berufsgenossenschaften" durch das Wort "Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b) Die Wörter "eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" werden durch die Wörter "die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

25. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des Sechsten Kapitels werden die Wörter "landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "landwirtschaftliche Unfallversicherung" ersetzt.

26. § 182 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 einen Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag bestimmen."(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen."

c) Absatz 4

(4) Wirtschaftswert ist der Wirtschaftswert im Sinne des § 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.

wird aufgehoben.

d) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

27. § 183 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2

Dabei ist sicherzustellen, dass die Ausgleichsumlage nach § 184d unmittelbar beitragswirksam wird; eine Beschränkung auf bestimmte Gruppen von Unternehmen ist unter Berücksichtigung des Beitragsmaßstabes zulässig.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "einer" durch das Wort "der" ersetzt.

d) In Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter "sollen die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

28. In § 183a werden die Wörter "landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben in ihren Mitgliederzeitschriften" durch die Wörter "landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat in ihrer Mitgliederzeitschrift" ersetzt.

29. Die §§ 184a bis 184d

§ 184a Lastenverteilung zwischen den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 07b

Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften tragen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gemeinsam.

§ 184b Begriffsbestimmungen 07b

(1) Rentenlasten sind die Aufwendungen der Berufsgenossenschaften für Renten, Sterbegeld und Abfindungen aus Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 sowie aus Versicherungsfällen, die nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1064) auf die Berufsgenossenschaften übertragen worden sind.

(2) Ausgleichsjahr ist das Kalenderjahr, für das die Rentenlasten gemeinsam getragen werden.

(3) Neurenten eines Jahres sind die Rentenlasten des Ausgleichsjahres aus Versicherungsfällen, für die im Ausgleichsjahr oder in einem der vier vorangegangenen Jahre erstmals Rente, Sterbegeld oder Abfindung festgestellt wurde. Abfindungen sind dabei auf den Gesamtbetrag zu reduzieren, der bei laufender Rentenzahlung bis zum Ende des vierten Jahres nach der erstmaligen Feststellung der Rente geleistet worden wäre. Satz 2 gilt für Abfindungen nach § 75 entsprechend. Besondere Abfindungen nach § 221a bleiben außer Betracht.

(4) Beitragsbelastbare Flächenwerte sind die Flächenwerte für die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften erfassten Flächen von Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 1. Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet. Der durchschnittliche Hektarwert der landwirtschaftlichen Nutzung errechnet sich aus der Summe der von den Finanzbehörden für die Gemeinde nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Vergleichswerte, geteilt durch die Gesamtfläche der in der Gemeinde gelegenen landwirtschaftlichen Nutzung. Als Hektarwert sind anzusetzen

  1. für die weinbauliche Nutzung 5.500 Deutsche Mark,
  2. für die forstwirtschaftliche Nutzung 150 Deutsche Mark,
  3. für Geringstland 50 Deutsche Mark,
  4. für landwirtschaftliche Sonderkulturen, insbesondere Gemüse, Obst, Hopfen, Tabak, Spargel, Teichwirtschaft, Fischzucht und Saatzucht, 5.500 Deutsche Mark und
  5. für die gärtnerische Nutzung 17.588 Deutsche Mark.

Maßgebend sind jeweils die betrieblichen Verhältnisse am 1. Juli des Ausgleichsjahres.

§ 184c Gemeinsame Tragung der Rentenlasten 07b

Jede Berufsgenossenschaft trägt jährlich Rentenlasten in Höhe des Zweifachen ihrer Neurenten. Soweit die Rentenlasten die nach Satz 1 zu tragenden Lasten übersteigen, tragen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Betrag nach dem Verhältnis ihrer beitragsbelastbaren Flächenwerte gemeinsam.

§ 184d Durchführung des Ausgleichs 07b 10a

Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung führt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die Lastenverteilung nach § 184c durch. Zu diesem Zweck ermittelt er die auszugleichenden Beträge, berechnet den auf die einzelne Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch. Das Nähere zur Durchführung des Ausgleichs, insbesondere das Melde- und Zahlungsverfahren, wird in der Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geregelt. Klagen gegen Entscheidungen des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Durchführung der Lastenverteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

werden aufgehoben.

30. § 187a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung 07b

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirkt darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bis zum Jahr 2014 um 20 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:

  1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,
  2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und
  3. Versorgungsaufwendungen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches über von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1.

" § 187a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die landwirtschaftliche Unfallversicherung spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 95 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt."

31. § 197 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "an die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" und die Wörter "den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft" ersetzt.

c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung(Kopfstelle) die maschinell vorhandenen Feststellungen zu
  1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschließlich Einzelflächen mit Flurstückkennzeichen,
  2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,
  3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten,
  4. dem Bestand an Vieheinheiten,
  5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,
  6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung anfallenden Berechnungsgrundlagen sowie
  7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringstland

zur Weiterleitung an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht, zum Zweck der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erforderlich ist. Diese Stellen dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragserhebung nutzen.

"Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die maschinell vorhandenen Feststellungen zu
  1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschließlich Einzelflächen mit Flurstückkennzeichen,
  2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,
  3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten,
  4. dem Bestand an Vieheinheiten,
  5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,
  6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung anfallenden Berechnungsgrundlagen sowie
  7. den Ertragswerten für Abbauland und Geringstland.

Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Alterskasse dürfen diese Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte nutzen."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsverwaltung übermitteln dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) und den Finanzbehörden durch ein automatisiertes Abrufverfahren die jeweils bei ihnen maschinell vorhandenen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-, Produktions- und Tierdaten sowie die sonstigen hierzu gespeicherten Angaben. Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) leitet die übermittelten Daten an die zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Alterskassen weiter, soweit dies zur Feststellung der Versicherungspflicht und zum Zweck der Beitragserhebung erforderlich ist. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der Versicherungs- oder Steuerpflicht, der Beitrags- oder Steuererhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte genutzt werden. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach den Sätzen 2 und 3 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinärverwaltung entsprechen."(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsverwaltung übermitteln der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und den Finanzbehörden durch ein automatisiertes Abrufverfahren die jeweils bei ihnen maschinell vorhandenen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-, Produktions- und Tierdaten sowie die sonstigen hierzu gespeicherten Angaben. Die übermittelten Daten dürfen durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, landwirtschaftliche Krankenkasse und landwirtschaftliche Alterskasse nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und durch die Finanzbehörden zur Feststellung der Steuerpflicht oder zur Steuererhebung genutzt werden. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinärverwaltung entsprechen."

32. § 205

§ 205 Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften 03b 07b 08b 08c 08d

(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen Sozialdaten in gemeinsamen Dateien und im gemeinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) verarbeiten, soweit die Daten jeweils zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien nach Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist sowohl zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als auch mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zulässig, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus Dateien nach Absatz 1 Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist nur mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden.

wird aufgehoben.

33. § 209 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. entgegen § 165 Abs. 2 Satz 1 einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,"6. entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,".

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,".

34. § 221 Absatz 3 bis 7 wird durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:

altneu
(3) Die Verwaltungsausgaben der einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften dürfen in den Jahren 2008 bis 2010 eine Obergrenze in Höhe von 90 vom Hundert der Verwaltungsausgaben des Jahres 2006 nicht überschreiten. Bei den Verwaltungsausgaben bleiben unberücksichtigt die Versorgungsaufwendungen sowie die in den Umlagen an die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung enthaltenen Teilbeträge für Anschaffungen für die automatisierte Datenverarbeitung. Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen für einzelne Jahre Ausnahmen zulassen, wenn die Obergrenze im gesamten Zeitraum des Satzes 1 damit nicht überschritten wird. Die Entscheidung nach Satz 3 wird im Rahmen der Genehmigung der Haushaltspläne 2009 und 2010 nach § 71d des Vierten Buches getroffen; die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften haben zusammen mit dem Haushaltsplan die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 4.

(4) Die Aufwendungen für die besonderen Abfindungen nach § 221a bleiben bei der Ermittlung der Bewertungskriterien nach § 1 der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617) außer Betracht.

(5) Bei der Rechenschaft über die Verwendung der Mittel nach § 183a ist in den Jahren 2008 bis 2014 auch über die Entwicklung der Verwaltungsausgaben seit dem Jahr 2006 und die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 3 und nach § 187a Rechenschaft abzulegen.

(6) Bei der Durchführung der Lastenverteilung sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare Flächenwerte nach § 184b Absatz 4 folgende Werte anzusetzen:

Landwirtschaftliche BerufsgenossenschaftWert
Schleswig-Holstein und Hamburg1.433 854.279
Niedersachsen-Bremen3.299 807.704
Nordrhein-Westfalen2.843 898.631
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland2.433 181.990
Franken und Oberbayern2.144 512.455
Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben1.804 745.451
Baden-Württemberg2.007 622.149
Gartenbau1.058 498.116
Mittel- und Ostdeutschland7.967 435.509

(7) In den Jahren 2010 bis 2013 ist § 184c mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Berufsgenossenschaft in den Jahren 2010 und 2011 Rentenlasten in Höhe des Dreifachen und in den Jahren 2012 und 2013 in Höhe des Zweieinhalbfachen ihrer Neurenten trägt.

"(3) Das Umlageverfahren nach § 183 für das Umlagejahr 2012 wird von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durchgeführt. Dabei sind für das Ausgleichsjahr 2012 die §§ 184a bis 184d in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Ausgleich im Rahmen des Verfahrens nach Satz 1 durchführt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat die Beitragsbescheide so rechtzeitig zu erteilen, dass geschuldete Beiträge am 15. März 2013 fällig sind.

(4) Die Vertreterversammlung hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab der Umlage 2013 anzuwendenden Berechnungsgrundlagen nach § 182 Absatz 2 bis 6 festzulegen.

(5) Betriebsmittel dürfen im Jahr 2012 nicht zur freiwilligen Auffüllung der Rücklage und nicht zur Senkung der Umlage auf einen Betrag verwendet werden, der geringer ist als die Umlage des Vorjahres."

35. § 221b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 221b Weiterentwicklung der Berechnungsgrundlagen, Verordnungsermächtigung 07b

(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft haben bis zum 31. Dezember 2008 den strukturellen Änderungen bei den landwirtschaftlichen Betrieben und deren Auswirkungen auf das Unfallgeschehen durch eine Weiterentwicklung der Festlegungen der Satzung nach § 182 Abs. 2 Satz 2 Rechnung zu tragen. Dabei soll das Unfallrisiko insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen berücksichtigt werden; ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Für die nach den Sätzen 1 und 2 notwendigen statistischen Erhebungen sind die §§ 191 und 198 entsprechend anzuwenden.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. März 2009 über die Maßnahmen und Beschlüsse der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften zu berichten.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die anzuwendenden Berechungsgrundlagen zum 1. Januar 2010 durch Rechtsverordnung festzulegen, wenn die erforderlichen Beschlüsse nicht bis zu der in Absatz 1 genannten Frist gefasst worden sind und den Organen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nach dem Bericht nach Absatz 2 auch keine Vorschläge zu einer Beschlussfassung bis spätestens 30. September 2009 vorliegen.

" § 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

(1) Der Beitrag, den die Unternehmer auf die Umlagen für die Jahre 2013 bis 2017 (Übergangszeit) zu zahlen haben, ergibt sich, wenn der nach den § § 182 und 183 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.

(2) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:

  1. Ausgangsbeitrag ist der auf die Umlage für das Jahr 2012 nach § 221 Absatz 3 zu zahlende Beitrag;
  2. Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen und gleicher Umlage für das Jahr 2012 bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach § 221 Absatz 4 ergeben würde;
  3. Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;
  4. der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.

Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 anzuwenden. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Unternehmer zusammen mit dem Bescheid über die Umlage für das Jahr 2013 mitzuteilen.

(3) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 2 unverändert. Für während der Übergangszeit neu aufzunehmende Unternehmer sind die für vorherige Unternehmer nach Absatz 2 festgestellten Angleichungssätze anzuwenden.

(4) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.

(5) Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 1 zu gestalten. Eine sich hierdurch ergebende Verringerung der Beiträge ist in den Beitragsbescheiden gesondert auszuweisen.

(6) In der Übergangszeit ist § 184 Satz 2 nicht anzuwenden."

36. Anlage 2

Anlage 2 (zu § 114) Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften 03 10
  1. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg
  2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen
  3. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen
  4. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
  5. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern
  6. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossen
    schaft Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben
  7. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft BadenWürttemberg
  8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland
  9. Gartenbau-Berufsgenossenschaft

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 1a Geltung für Lebenspartner".

b) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 14a (weggefallen)".

c) Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden wie folgt gefasst:

altneu
"Erster Abschnitt
Organisation

§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte

§ 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse

§§ 51 bis 58b (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 60 (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung".

f) Die Angaben zum Sechsten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst:

altneu
"Sechster Unterabschnitt
(weggefallen)

§ 74 (weggefallen)".

g) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

altneu
"Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung".

h) Die Angaben zum Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst:

altneu
"Zweiter Unterabschnitt
Ausgabenbegrenzung

§ 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe".

i) Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels werden wie folgt gefasst:

altneu
"Dritter Unterabschnitt
(weggefallen)

§ 81 (weggefallen)".

Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 119a (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 126 Durchführende Stelle".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.

2a. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

" § 1a Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 143e Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Die landwirtschaftlichen Alterskassen betreiben" durch die Wörter "Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt" ersetzt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt."

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

3a. § 14a wird aufgehoben.

4. In § 18 werden die Wörter "zu einer" durch das Wort "zur" ersetzt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat."

d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(9) Gibt ein Ehegatte landwirtschaftlich genutzte Flächen an den anderen Ehegatten ab, gelten die Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens als erfüllt, wenn er
  1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,
  2. die Regelaltersgrenze erreicht hat oder
  3. die Voraussetzungen für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente nach § 12 Absatz 2 erfüllt.

Die Abgabe wirkt nur so lange, bis auch der übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. Für den anderen Ehegatten gilt die Abgabe als erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Satz 2 gilt entsprechend."

5a. In § 24 Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "oder Lebenspartnerschaftszeit" gestrichen.

6. § 36 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt."

7. § 37 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt."

7a. In § 42 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "oder Lebenspartnerschaftszeit" gestrichen.

8. In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "für sie zuständigen" gestrichen.

9. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die landwirtschaftlichen Alterskassen sollen" durch die Wörter "Die landwirtschaftliche Alterskasse soll" ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "haben die landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "hat die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

10. § 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

11. In § 46 werden die Wörter "der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "die landwirtschaftliche Alterskasse" und die Angabe " § 45 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter " § 45 Absatz 2 Satz 1 " ersetzt.

12. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird gestrichen.

13. Die §§ 49 und 50 werden wie folgt gefasst:

altneu
" § 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte

Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.

§ 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse

(1) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem Recht für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte wahr.

(2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle nach überstaatlichem Recht gehören insbesondere

  1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine ausschließlich in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherte Person, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist, und
  2. Aufklärung, Beratung und Information."

14. Der Zweite bis Vierte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels wird aufgehoben.

15. § 59 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer vergeben, die für die Alterssicherung der Landwirte, die landwirtschaftliche Unfallversicherung und die landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt."

16. § 60 wird aufgehoben.

17. § 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind" durch die Wörter "Die landwirtschaftliche Alterskasse ist" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten Verfahren über den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle)" durch die Wörter "Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren" ersetzt und nach dem Wort "Ehegatten" werden jeweils die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "Kopfstelle zur Weiterleitung an die zuständige" gestrichen.

d) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen Alterskasse mit,

  1. ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden,
  2. ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden,
  3. ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde und
  4. ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbare Kinderbetreuungskosten berücksichtigt wurden."

e) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter "Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen" durch die Wörter "Die landwirtschaftliche Alterskasse darf" ersetzt.

18. § 62 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Für die Führung und den Inhalt der Dateien der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben."

19. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird aufgehoben.

b) Nummer 5 wird Nummer 4.

c) Nummer 6 wird Nummer 5 und die Wörter "den landwirtschaftlichen Alterskassen mit" werden durch die Wörter "der landwirtschaftlichen Alterskasse und" ersetzt.

d) Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.

20. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen.

b) Absatz 1a wird aufgehoben.

21. § 73 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt der landwirtschaftlichen Alterskasse die in § 196 Absatz 2a Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittelten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 1 Absatz 3 genutzt werden dürfen. Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierzu der Datenstelle in einem automatisierten Verfahren den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Familienstand, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung von nicht verheirateten oder verpartnerten Landwirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach diesem Gesetz. Die Datenstelle führt den Abgleich der ihr übermittelten Daten durch. Bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Landwirten übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Familiennamen des Ehegatten oder Lebenspartners, bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente das Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft. § 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2 bis 4 erfolgt ist."

22. Der Sechste Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Vierten Kapitels wird aufgehoben.

22a. In § 76 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "oder Lebenspartnerschaftszeit" gestrichen.

22b. Dem § 77 werden folgende Sätze angefügt:

"Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. § 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung."

23. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

altneu
"Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes, Ausgabenbegrenzung".

24. Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

altneu
"Zweiter Unterabschnitt
Ausgabenbegrenzung".

25. § 79 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Alterssicherung der Landwirte spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 66 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Alterssicherung der Landwirte vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt."

26. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs- und Haushaltshilfe".

b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Alterskassen" durch das Wort "Alterskasse" ersetzt.

c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf Mittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe nicht aufwenden."

27. Der Dritte Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird aufgehoben.

28. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

"(1b) Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet. Sie können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten einer neuen Mindestgröße einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Die Befreiung wirkt vom Inkrafttreten der neuen Mindestgröße an. Für Personen, die als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 versicherungspflichtig werden, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend."

b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:

"(6) Die am 31. Dezember 2012 geltenden Mindestgrößen gelten bis zur Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5, längstens bis zum 31. Dezember 2013, weiter.

(7) Die Versicherungspflicht für nach § 1 Absatz 3 versicherte Lebenspartner beginnt mit Inkrafttreten der Gleichstellungsvorschrift für Lebenspartner (§ 1a)."

29. § 119a wird aufgehoben.

29a. § 121 Absatz 4 wird aufgehoben.

30. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 126 Durchführende Stelle".

b) In Satz 1 werden die Wörter "sind die landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "ist die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

c) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das Wort "Krankenkassen" durch das Wort "Krankenkasse" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidargemeinschaften haben" durch die Wörter "Die landwirtschaftliche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "erbringen" durch das Wort "erbringt" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7 werden jeweils die Wörter "einer landwirtschaftlichen" durch die Wörter "der landwirtschaftlichen" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "zuständigen" durch das Wort "landwirtschaftlichen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

5. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort "Krankenkassen" durch das Wort "Krankenkasse" ersetzt.

6. In § 15 wird das Wort "Krankenkassen" durch das Wort "Krankenkasse" ersetzt.

7. § 16 wird aufgehoben.

8. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
"Vierter Abschnitt
Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft".

9. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 17 Träger der Krankenversicherung

(1) Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse. Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftliche Krankenkasse keine Anwendung.

(2) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4, Doppelbuchstabe bb und cc Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden."

10. § 18 wird aufgehoben.

11. § 18a wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren

(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse ergreift Maßnahmen, damit die Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die landwirtschaftliche Krankenversicherung spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 91 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung vor. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügt eine Stellungnahme bei.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt."

12. § 19 wird aufgehoben.

13. In § 20 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "für die Durchführung dieser Versicherung" eingefügt.

14. § 26 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 26 Satzung und Aufgabenerledigung

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,
  2. Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,
  3. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie
  4. die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.

§ 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuleitet.

(2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."

15. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

16. In § 33 werden die Wörter "Die landwirtschaftlichen Krankenkassen prüfen" durch die Wörter "Die landwirtschaftliche Krankenkasse prüft" ersetzt.

17. § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.

(2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere

  1. die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
  2. die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und
  3. die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen."

18. § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen

Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr."

19. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und der Inanspruchnahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "eine Krankenkasse" durch die Wörter "die Krankenkasse" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.

20. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 9 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern "allgemeinen Beitragssatz" die Wörter "um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten" eingefügt.

21. In § 48 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "Die Krankenkassen sind" durch die Wörter "Die Krankenkasse ist" ersetzt.

22. In § 50 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.

23. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und die Wörter "Rücklage und Gesamtrücklage" gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

24. Die §§ 52 und 54 werden aufgehoben.

25. In § 55 wird das Wort "Krankenkassen" durch das Wort "Krankenkasse" ersetzt.

26. § 58 wird aufgehoben.

27. § 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

28. Dem § 60 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz tritt auch dann ein, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 gegenüber einer der am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen erfüllt waren."

29. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt einen Ausgleich der Versorgungsleistungen, die die landwirtschaftlichen Krankenkassen nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen haben" durch die Wörter "Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt einen Ausgleich der Versorgungsleistungen, die sie nach § 106 Absatz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen hat" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "den landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "der landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "die landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "an die landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

30. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgenden § 64 ersetzt:

altneu
" § 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab dem 1. Januar 2014 geltenden Beitragsklassen nach den §§ 40 und 46 festzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Beitragsklassen fort, die von den am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen festgesetzt wurden.

(2) Für die Jahre 2014 bis 2017 (Übergangszeit) berechnen sich die Beiträge, indem der nach § 40 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.

(3) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:

  1. Ausgangsbeitrag ist der im Dezember 2013 zu zahlende Beitrag;
  2. Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben würde;
  3. Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;
  4. der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.

Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Versicherten in geeigneter Weise mitzuteilen.

(4) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 3 unverändert.

(5) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.

(6) Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 2 zu gestalten."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(6) Die durchführende Stelle hat von Amts wegen bei der Bewilligung und während der laufenden Zahlung einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes zu überprüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen."

2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Bund trägt die Beiträge und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab. Diese leitet die Beiträge unverzüglich an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weiter. Das Nähere über Zahlung und Abrechnung können die landwirtschaftliche Alterskasse und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vereinbarung regeln."

b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Bund trägt die Arbeitgeberanteile an den Krankenversicherungsbeiträgen und führt sie an die landwirtschaftliche Alterskasse ab. Diese leitet die Arbeitgeberanteile zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen an die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung weiter."

4. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 17 Durchführende Stelle

Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt werden."

5. § 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 19 Kostentragung

Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen."

Artikel 7
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 32 Gemeinsame Organe" § 32 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 71d wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 71d Haushaltspläne der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" § 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau".

1a. In § 7 Absatz 4 werden nach dem Wort "Beschäftigungsverhältnis" die Wörter "gegen Arbeitsentgelt" eingefügt.

2. In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können in ihren Satzungen" durch die Wörter "landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer Satzung" ersetzt.

3. In § 28a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind" durch die Wörter "der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet" ersetzt.

4. § 28f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen können" durch die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse kann" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder landwirtschaftliche Krankenkassen" gestrichen.
(red. Anm.: Die Wörter "oder landwirtschaftlichen Krankenkassen" gibt es in Absatz 4 Satz 2 nicht. Absatz 4 wurde durch Gesetz vom 26.03.2007 S. 378 Art. 5 Nr. 3 mit Wirkung zum 01.01.2012 neu gefasst, diese Neufassung wurde jedoch durch Gesetz vom 28.07.2011 S. 1622 Art. 4 Nr. 1 mit Wirkung zum 01.01.2012 wieder aufgehoben)

5. § 28k Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt und nach den Wörtern "vereinbaren die" die Wörter "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die" eingefügt.

6. In § 28l Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

7. In § 28p Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen" durch die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt" und wird das Wort "ihnen" durch das Wort "ihr" ersetzt.

8. In § 28q Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

9. § 32

§ 32 Gemeinsame Organe

Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Organe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei denen sie errichtet sind.

wird aufgehoben.

9a. Dem § 36a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau richtet insbesondere für die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) fachbezogene besondere Ausschüsse ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird durch die Satzung bestimmt."

10. In § 39 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

11. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit beratender Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden."

12. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter "in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter "bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

13. In § 47 Absatz 3 werden die Wörter "den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

14. In § 52 Absatz 1 werden die Wörter "in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter "bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

15. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter "bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

16. In § 65 Absatz 1 werden die Wörter "der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft," durch die Wörter "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

17. In § 69 Absatz 5 werden die Wörter "Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

18. § 71d wird wie folgt gefasst:

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§ 71d Haushaltspläne der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alterskassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum 15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann. Diese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder soweit bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsichtführenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. Das Benehmen nach Satz 2 gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium innerhalb von einem Monat nach Zugang des Haushaltsplans keine Bedenken erhebt.

" § 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

(1) Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist getrennt für die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, landwirtschaftliche Krankenversicherung und landwirtschaftliche Pflegeversicherung aufzustellen. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.

(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat sicherzustellen, dass die Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben mehrerer oder aller Versicherungszweige entstehen, durch geeignete Verfahren sachgerecht auf die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, landwirtschaftliche Krankenversicherung und Alterssicherung der Landwirte verteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).

(3) Der Haushaltsplan und der Kostenverteilungsschlüssel bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt. Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung des Haushaltsplans auch für einzelne Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu berücksichtigen."

19. § 73 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

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Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, den landwirtschaftlichen Krankenkassen und den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, es sei denn, die Ausgabe überschreitet nicht den Betrag von 50.000 Euro."Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt; Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000 Euro bedürfen nicht der Genehmigung."

20. Dem § 79 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Unterlagen eines Kalenderjahres bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres unmittelbar vor."

21. § 88 Absatz 3

(3) § 274 Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie ihres Spitzenverbandes. Für diese Prüfung gelten ferner folgende Bestimmungen des § 274 des Fünften Buches entsprechend:
  1. Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prüfung auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Gesundheit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tritt,
  2. Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung mit der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstattung, einschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu zahlenden Vorschüsse, für die Prüfung der bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger und des Spitzenverbandes vom Bundesversicherungsamt und für die Prüfung der landesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder geregelt wird.

wird aufgehoben.

22. In § 90 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

23. Dem § 94 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Bundesversicherungsamt begleitet in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung der Informationstechnik. Die Kosten des Bundesversicherungsamtes werden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstattet. Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet."

Artikel 8
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Landwirtschaftliche Krankenkassen" durch die Wörter "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte" ersetzt.

2. In § 82 Absatz 3 werden die Wörter "den landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "der landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

3. In § 90 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

4. In § 155 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter "Landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

5. Die Überschrift des Fünften Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt gefasst:

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Fünfter Titel
Landwirtschaftliche Krankenkassen
"Fünfter Titel
Landwirtschaftliche Krankenkasse".

6. § 166 wird wie folgt gefasst: 12

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§ 166 Landwirtschaftliche Krankenkassen

Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die in § 17 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vorgesehenen Krankenkassen. Es gelten die Vorschriften der Gesetze über die Krankenversicherung der Landwirte.

" § 166 Landwirtschaftliche Krankenkasse

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse."

7. In § 217c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

8. In § 219a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

9. § 221 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 den auf die Landwirtschaftlichen Krankenkassen entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur Weiterleitung an die Landwirtschaftlichen Krankenkassen."Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen des Bundes nach Absatz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung des Bundes."

b) In Satz 2 werden die Wörter "dieser Krankenkassen" durch die Wörter "dieser Krankenkasse" ersetzt.

10. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

11. In § 265a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

12. In § 266 Absatz 9 werden die Wörter "Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen" durch die Wörter "Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt" ersetzt.

13. In § 267 Absatz 10 werden die Wörter "Landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

14. In § 278 Absatz 2 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

Artikel 8a
Änderung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes

Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Nummer 83b werden in Satz 1 die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

2. In Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben" durch die Wörter "Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat" ersetzt und die Wörter "auch als Beitragssatzanteil" gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 79 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nur gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden."

2. In § 101a Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "den landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter

Die Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die durch Artikel 349 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird die Angabe "(Einstufungshöchstgrenzenverordnung - EinstufHöGrV)" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "sowie der bundesunmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "für den Bereich

der Unfallversicherung" gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen.

e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe "Absatz 4" wird durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

f) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter "oder ein Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" gestrichen und wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 5" durch die Angabe " § 1 Absatz 4" ersetzt und werden nach dem Wort "Geschäftsführer" die Wörter "der bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 6 die Besoldungshöchstgrenze."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 3" durch die Angabe " § 2 Absatz 2" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach der Angabe "Absatz 1" werden die Wörter "oder Absatz 2" eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Artikel 11
Änderung der Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft

Die Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1724), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der die Mitgliedsnummer vergebenden landwirtschaftlichen Alterskasse" gestrichen.

3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

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"Anlage 1 Bereichsnummern
Bereichsnummern für das Gebiet
- Schleswig-Holstein und Hamburg01
- Niedersachsen und Bremen03
- Nordrhein-Westfalen07
- Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland08
- Franken und Oberbayern12
- Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben13
- Baden-Württemberg17
- Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen20
Bereichsnummer für den Bereich Gartenbau19
Bereichsnummer für die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 3)22

".

Artikel 12
Änderung der Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung

Die Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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"Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen Alterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich nach folgenden Vorschriften."

2. § 2 wird aufgehoben.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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"(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle. Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Kopfstelle" durch die Wörter "landwirtschaftlichen Alterskasse" und wird die Angabe "nach § 2" durch die Wörter "nach Absatz 1" ersetzt.

4. Nach § 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden, ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden und ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Satz 1 wird jeweils das Wort "Kopfstelle" durch die Wörter "landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

6. In § 6 wird das Wort "Kopfstelle" durch die Wörter "landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt und werden nach dem Wort "Datenschutz" die Wörter "und die Informationsfreiheit" eingefügt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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"Die Daten sind durch Datenübertragung im 8-Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66 303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 13
Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen

(1) In § 27 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter "örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(2) In § 25 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter "örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(3) In § 51a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird das Wort "zuständigen" durch das Wort "landwirtschaftlichen" ersetzt.

(4) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "zur landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

2. In § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "den landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "der landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

3. In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte" durch die Wörter "die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

4. In § 49 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter "den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

5. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Halbsatz 1 werden die Wörter "der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte" durch die Wörter "die landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

b) In Halbsatz 2 werden die Wörter "dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte" durch die Wörter "der landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

(5) In § 97 Absatz 5 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, werden die Wörter "Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(6) In § 1 Absatz 1 und 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

(7) In § 10 Absatz 3 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Mitglied" das Wort "einer" durch das Wort "der" ersetzt.

(8) Artikel 1 § 5 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(9) In § 9 Absatz 2 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, werden die Wörter "einer landwirtschaftlichen" durch die Wörter "der landwirtschaftlichen" ersetzt.

(10) In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter "der Wahlausschüsse landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "des Wahlausschusses der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(11) Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 werden die Wörter "des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

2. In § 9 Satz 1 werden die Wörter "der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(12) Das Gesetz zur Errichtung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2996) wird aufgehoben.

(13) Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2997) wird aufgehoben.

(14) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

2. In § 21b Absatz 2 werden die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse" durch die Wörter "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

3. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter "und die landwirtschaftlichen" gestrichen und nach dem Wort "Berufsgenossenschaften," die Wörter "die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft," eingefügt.

4. In § 23 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse" ersetzt.

(15) In § 361 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden die Wörter "des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(16) Die Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber vom 2. Januar 2009 (BGBl. I S. 4) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter "den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" und die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftliche Krankenkasse" und die Wörter "den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter "den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(17) Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 Nummer 8 Buchstabe c

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Zusätzlich teilen sie der Kopfstelle mit, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden."

wird aufgehoben.

2. In Artikel 19 werden Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Daten sind durch Datenfernübertragung im 8-Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66.303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "den Verbänden" durch die Wörter "dem Spitzenverband" ersetzt.

aufgehoben.

3. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:

"(5b) Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 13 sowie Artikel 18 treten am 1. November 2012 in Kraft."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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"(6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Artikel 11 Nummer 1, 4, 5, 8 Buchstabe a und b, Nummer 12 und 13 sowie Artikel 19 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 4 treten am 1. Januar 2013 in Kraft."

(18) In § 29a Absatz 4 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, werden die Wörter "Landwirtschaftlichen Krankenkassen und den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(19) Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2012 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.

2. In § 18 Absatz 3 werden die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

3. § 19a wird aufgehoben.

(20) In § 5 Absatz 2 Satz 1 der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1680) geändert worden ist, werden die Wörter "den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(21) In § 20 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter "örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

(22) In § 1 der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396) werden die Wörter "Krankenkassen sowie mit Ausnahme des Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch das Wort "Krankenkasse" ersetzt.

(23) In § 14 Absatz 1 Satz 2 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden die Wörter "vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte" durch die Wörter "von der landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

(24) Artikel 1 Nummer 31a des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
31a. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

"5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Satzung oder entgegen § 194 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht."

"31a. § 209 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. entgegen

  1. § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 dieses Buches in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches, oder
  2. § 194

eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

(25) Die Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" durch die Wörter "der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 3 Altersrückstellungen für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, für die Altersrückstellungen nach § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu bilden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden."

3. In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "sowie für landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die unter der Aufsicht eines Landes stehen," gestrichen.

(26) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter "die Träger der Alterssicherung der Landwirte" durch die Wörter "der Träger der Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.

2. In § 13 Absatz 4 und 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter "sowie der Alterssicherung der Landwirte" gestrichen.

3. In § 54 Absatz 4 werden die Wörter "die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse", die Wörter "landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" und wird das Wort "ihnen" durch das Wort "ihr" ersetzt.

(27) In § 52 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter "tätigen landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "tätige landwirtschaftliche Krankenkasse" ersetzt.

(28) In § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden die Wörter "zu landwirtschaftlichen Alterskassen" durch die Wörter "zur landwirtschaftlichen Alterskasse" ersetzt.

(29) In § 1 Absatz 1 und § 2 Satz 1 der 25. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 1. Juli 1976 (BGBl. I S. 1778), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Abschnitt 24 § 11 der Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften" durch die Wörter "Abschnitt 3.1 § 33 Absatz 2 der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz für die landwirtschaftliche Unfallversicherung" ersetzt.

Artikel 14
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 2 § 1 Absatz 6, § 3 Absatz 6, § 5 Absatz 2, §§ 8 und 9, Artikel 3 Nummer 18a und 34 § 221 Absatz 5, Artikel 4 Nummer 5 und 22b, Artikel 5 Nummer 13, Artikel 7 Nummer 1a sowie Artikel 13 Absatz 17 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.

(4) Artikel 1 § 7 Absatz 1, 4 und 6 sowie Artikel 7 Nummer 9a treten am 1. Januar 2018 in Kraft.