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Regelwerk

Änderungstext

BUK-NOG - BUK-Neuorganisationsgesetz
Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 19. Oktober 2013
(BGBl. I Nr. 63 vom 24.10.2013 S. 3836; 30.07.2014 S. 1311 14)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

wie eingefügt

Artikel 2
Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

wie eingefügt

Artikel 3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71e folgende Angabe eingefügt:

" § 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn".

2. Nach § 23c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe im eXTra-Standard zu erstatten. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat."

3. In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "der Abmeldung und bei der Jahresmeldung" durch die Wörter "allen Entgeltmeldungen" ersetzt.

4. In § 36 Absatz 2a Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

5. § 44 wird wie folgt geändert: 14

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Eisenbahn-Unfallkasse," gestrichen.

bb) Satz 2

Bei der Unfallkasse des Bundes gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit der gleichen Stim menzahl wie die Vertreter der Versicherten an.

wird aufgehoben.

cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 4

4. bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

wird aufgehoben.

bbb) Nummer 5 wird Nummer 4.

ccc) Nummer 6

6. bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit.

wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit insgesamt der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an. Die Arbeitgebervertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit bestellt. Die auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellten Arbeitgebervertreter haben in den Selbstverwaltungsorganen einen Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmenzahl der Arbeitgebervertreter. Das Nähere regelt die Satzung."

6. § 70 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Der Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und Telekom der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann."Der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und Telekom bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann."

b) Satz 2

Der Haushaltsplan der Unfallkasse des Bundes bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann.

wird aufgehoben.

7. Nach § 71e wird folgender § 71f eingefügt:

" § 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn

(1) Der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.

(2) Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches und die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungsausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaushalt veranschlagt. Die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grundsätzen und Prinzipien der standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. Die Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zugeordnet werden können, werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. Der nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesversicherungsamtes aus dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erstattet. Die Ausgaben für die Vertreterversammlung und den Vorstand werden nach einem Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet wird. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn.

(3) Einsparungen für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen in dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleistet werden."

8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: 

altneu
Bei der Eisenbahn-Unfallkasse ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, bei der Unfallkasse Post und Telekom die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Bei der Unfallkasse des Bundes ist die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt."Bei der Unfallkasse Post und Telekom ist die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn ist für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten Buches die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erfolgt."

b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt die Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung."

9. Dem § 90 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern."

Artikel 4
Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 36 Absatz 2a Satz 1

Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundesministerium der Finanzen bestellt; ihre Bestellung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung.

wird aufgehoben.

2. § 44 Absatz 2a wird wie folgt geändert: 14

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Unfallkasse Post und Telekom," gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort "Stelle" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 4

4. bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundesministerium der Finanzen,

wird aufgehoben.

3. § 70 Absatz 2a

(2a) Der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und Telekom bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.

wird aufgehoben.

4. In § 71f Absatz 3 werden die Wörter " § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5" durch die Wörter " § 73 Absatz 2 Satz 3 und 4" ersetzt.

5. § 73 Absatz 2 Satz 3

Bei der Unfallkasse Post und Telekom ist die Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich.

wird aufgehoben.

6. § 90 Absatz 1 Satz 2

Die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Telekom auf dem Gebiet der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung führt das Bundesministerium der Finanzen.

wird aufgehoben.

7. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und § 51 Absatz 5 werden jeweils die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 115 Prävention bei der Unfallkasse des Bundes" § 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn".

b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 125 Zuständigkeit der Unfallkasse des Bundes" § 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn".

c) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 126 Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse" § 126 (weggefallen)".

d) Nach der Angabe zu § 147 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau".

e) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Eisenbahn-Unfallkasse" § 148 Dienstrechtliche Vorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn".

f) Die Angabe zu § 149a

§ 149a Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse des Bundes

wird gestrichen.

g) Die Angabe zu § 186 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 186 Aufwendungen der Unfallkasse des Bundes" § 186 Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn".

h) Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bundes " § 218b (weggefallen)".

i) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 224 Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand" § 224 (weggefallen)".

j) Die Angabe zu § 225 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 225 Umsetzung der Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften" § 225 (weggefallen)".

2. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
3. die Unfallkasse des Bundes,"3. die Unfallversicherung Bund und Bahn,".

bb) Nummer 4

4, die Eisenbahn-Unfallkasse,

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" sowie wird das Wort "Unfallkasse" jeweils durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

3. § 115 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 115 Prävention bei der Unfallkasse des Bundes 02a1 06a

(1) § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlass von Unfallverhütungsvorschriften gilt nicht für die Unfallkasse des Bundes. Das Bundesministerium des Innern erlässt für Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes zuständig ist, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Unternehmen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 2 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, kann jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Soziales.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, für die Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und § 125 Abs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erlassen; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, ist jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Soziales.

(3) Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den Unternehmen, für die die Unfallkasse des Bundes zuständig ist, nimmt die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern wahr. Im Auftrag der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Unfallkasse des Bundes, die insoweit der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Die Sorge für die Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Aufgaben in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen.

" § 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

(1) Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Die Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen Vorschriften gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Bundesministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern sowie für Arbeit und Soziales.

(2) Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 bedürfen die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern. Die Entscheidung hierüber wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales getroffen.

(3) Die Aufgabe der Prävention wird in den Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amts hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweiligen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundesministerien stellen sicher, dass die für die Überwachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende Befähigung besitzen."

4. § 125 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auch zuständig

  1. für das Bundeseisenbahnvermögen,
  2. für die Deutsche Bahn AG und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
  3. für die Unternehmen,
    1. die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,
    2. die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und
    3. die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
  4. für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nummer 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen,
  5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

5. § 126

§ 126 Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse

Die Eisenbahn-Unfallkasse ist zuständig

  1. für das Bundeseisenbahnvermögen,
  2. für die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und für die aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
  3. für die Unternehmen,
    1. die gemäß § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind,
    2. die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und
    3. die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfrastruktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
  4. für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter B Nr. 6 genannten Einrichtungen sowie für die der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienenden Einrichtungen,
  5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs.

wird aufgehoben.

6. In § 129a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 125 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter " § 125 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

7. In § 137 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1" ersetzt.

8. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt:

" § 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

(1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen:

Gewerbliche BerufsgenossenschaftHöchstgrenze
1.Berufsgenossenschaft für Transport und VerkehrswirtschaftBesoldungsgruppe B 6
2.Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro MedienerzeugnisseBesoldungsgruppe B 7
3.Berufsgenossenschaft Handel und WarendistributionBesoldungsgruppe B 7
4.Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und GastgewerbeBesoldungsgruppe B 7
5.Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische IndustrieBesoldungsgruppe B 7
6.Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und WohlfahrtspflegeBesoldungsgruppe B 8
7.Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftBesoldungsgruppe B 8
8.Berufsgenossenschaft Holz und MetallBesoldungsgruppe B 8
9.Verwaltungs-BerufsgenossenschaftBesoldungsgruppe B 8

(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze.

(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung.

(4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2."

9. § 148

§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Eisenbahn-Unfallkasse 06a 09 09

(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten sind Bundesbeamte. Bei der Unfallkasse können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.

(3) Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundeseisenbahnvermögen und die Unternehmen, für deren Versicherte die Eisenbahn-Unfallkasse Träger der Unfallversicherung ist, für die Verwaltung der Eisenbahn-Unfallkasse erforderliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Das gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei Errichtung der Eisenbahn-Unfallkasse Aufgaben der Unfallverhütung beim Bundeseisenbahnvermögen oder der Unfallversicherung bei der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet keine Anwendung.

wird aufgehoben.

10. § 149a wird § 148 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes."Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes."

c) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils das Wort "Unfallkasse" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

11. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "die Eisenbahn-Unfallkasse" durch die Wörter "den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 2" ersetzt.

12. § 166 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeitgebern wird von den Trägern der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchgeführt. Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet. Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen sie die Prüfungsabstände.

(3) Die Träger der Rentenversicherung erhalten für die Beitragsüberwachung von den Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden. Die Höhe wird regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt.

"(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeitgebern wird von den Trägern der Rentenversicherung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchgeführt. Unternehmen, bei denen der für das vorvergangene Jahr vor der Prüfung nach § 168 Absatz 1 festgestellte Beitrag einen Betrag in Höhe von 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überstiegen hat, sind dabei bis auf eine durch den Unfallversicherungsträger festzulegende Stichprobe von der Prüfung ausgenommen. Satz 1 gilt nicht,
  1. soweit sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156, 185 Absatz 2 oder Absatz 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet,
  2. wenn der Unfallversicherungsträger das Ende seiner Zuständigkeit für das Unternehmen durch einen Bescheid nach § 136 Absatz 1 festgestellt hat.

Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen sie die Prüfungsabstände. Die Unfallversicherungsträger können die Prüfung nach Absatz 1 selbst durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat. Der für die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger ist über den Beginn und über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.

(3) Das Nähere über die Größe der Stichprobe nach Absatz 2 Satz 2 sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben über die von der Prüfung ausgenommenen Unternehmen regeln die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer Vereinbarung. Die Träger der Rentenversicherung erhalten für die Beitragsüberwachung von den Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden. Die Höhe wird regelmäßig durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Satz 1."

13. § 186 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden auf die Unfallkasse des Bundes die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist."Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1 finden von den Vorschriften des Ersten Abschnitts die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168, 172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt ist."

c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 125 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3" durch die Wörter " § 125 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1" ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

14. In § 215 Absatz 3 werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1" ersetzt.

15. § 218b

§ 218b Errichtung einer Unfallkasse des Bundes 02a1 06a 09

(1) Als Unfallversicherungsträger für die in § 125 genannten Unternehmen und Versicherten wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Unfallkasse des Bundes errichtet. Sie hat ihren Sitz in Wilhelmshaven und eine Verwaltungsstelle in Münster. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung werden in die Unfallkasse des Bundes überführt.

(2) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Unfallversicherungsträger gehen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auf die Unfallkasse des Bundes über. Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes nach der Summe der Zahl der Mitglieder, die für die beiden Ausführungsbehörden bestimmt worden ist. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Ausführungsbehörden und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der Unfallkasse des Bundes. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung werden Geschäftsführer und stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.

(3) Abweichend von § 70 Abs. 1 des Vierten Buches wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 vom Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung nach Anhörung der Vertreterversammlungen der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung auf- und festgestellt.

(4) Die Beamten der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung treten mit Ablauf des 31. Dezember 2002 nach den §§ 134 bis 136 des Bundesbeamtengesetzes in den Dienst der Unfallkasse des Bundes über.

(5) Die Unfallkasse des Bundes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 als Arbeitgeber in die Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung beschäftigten Arbeitnehmern bestehen.

(6) Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung werden nach § 137 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes durch die Errichtung der Unfallkasse nicht berührt. Oberste Dienstbehörde für diese Versorgungsempfänger bleibt die bisherige oberste Dienstbehörde.

(7) Bei der Unfallkasse des Bundes wird nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine Personalvertretung gebildet. Bis zu diesem Zeitpunkt, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Errichtung der Unfallkasse des Bundes, nimmt der bisherige Personalrat der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, erweitert um ein Mitglied der bisherigen Personalvertretung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, die Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

wird aufgehoben.

16. Die §§ 224 und 225

§ 224 Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand 08b

Die Selbstverwaltungen der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen ein Konzept zur Neuorganisation und legen dies den zuständigen Bundesministerien bis zum 31. Dezember 2008 vor. Das Konzept enthält eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen zu reduzieren.

§ 225 Umsetzung der Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften 10

(1) Die Berufgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sowie die Fleischerei-Berufsgenossenschaft werden verpflichtet, sich spätestens bis zum 1. Januar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu vereinigen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten sowie eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. Im Übrigen gilt § 118 entsprechend.

(2) Die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd, die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft sowie die Holz-Berufsgenossenschaft werden verpflichtet, sich spätestens bis zum 1. Januar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu vereinigen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen dem Bundesversicherungsamt spätestens bis zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten sowie eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vor. Im Übrigen gilt § 118 entsprechend.

(3) Liegen dem Bundesversicherungsamt am 1. Oktober 2010 keine übereinstimmenden Vereinigungsbeschlüsse vor, vereinigt das Bundesversicherungsamt die Berufsgenossenschaften zum 1. Januar 2011.

(4) Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen des Bundesversicherungsamtes im Zusammenhang mit den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

werden aufgehoben.

Artikel 6
Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 127 Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom" § 127 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse Post und Telekom" § 149 (weggefallen)".

2. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5

5. die Unfallkasse Post und Telekom,

wird aufgehoben.

b) Die Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 4 bis 7.

4. § 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft als gewerbliche Berufsgenossenschaft ist zuständig für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt."(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122 hinaus zuständig
  1. für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
  2. für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
  3. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
  4. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
  5. für die Unternehmen, die
    1. aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
    2. aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden

    und unmittelbar und überwiegend Post-, Post-bank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,

  6. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
  7. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
  8. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Übernahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3 bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundesministerium der Finanzen."

5. § 127

§ 127 Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom

Die Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig

  1. für die Bundesagentur für Post und Telekommunikation Deutsche Bundes Post,
  2. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
  3. für die Unternehmen, die
    1. aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
    2. aus den Unternehmen im Sinne des Buchstaben a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,
  4. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesagentur für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
  5. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
  6. für das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sowie dessen nachgeordnete Behörden und Einrichtungen,
  7. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
  8. die Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes (DIE BKK POST).

wird aufgehoben.

6. § 149

§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse Post und Telekom 09 09

(1) Die Unfallkasse Post und Telekom besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten sind Bundesbeamte. Bei der Unfallkasse können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes mit besonderen Ergänzungen, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.

(3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundesministerium der Finanzen und die Unternehmen, für deren Versicherte die Unfallkasse Post und Telekom Träger der Unfallversicherung ist, für die Aufgabenerfüllung der Unfallkasse Post und Telekom erforderliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Dies gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei der Errichtung der Unfallkasse Post und Telekom Aufgaben der Unfallversicherung einschließlich Überwachung und Prävention bei der Bundespost-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung oder der Zentralstelle Arbeitsschutz im Bundesamt für Post und Telekommunikation wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet keine Anwendung.

wird aufgehoben.

7. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "und für die Unfallkasse Post und Telekom" gestrichen.

8. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zuständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8

  1. bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten die zugrunde zu legenden Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von 15 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe von 30 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2018 in Höhe von 45 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2019 in Höhe von 60 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2020 in Höhe von 75 Prozent und für das Ausgleichsjahr 2021 in Höhe von 90 Prozent anzusetzen sind,
  2. bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177 Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmensarten zu berechnende Wert anzuwenden ist."

9. 14 In § 107 Absatz 2, § 147a Absatz 1, § 154 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 3, § 163 Absatz 1 Satz 2, den §§ 194, 196 Satz 1 sowie der Anlage 1 (zu § 114) Nummer 8 werden jeweils die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Sozialversicherung" die Wörter ", der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung" eingefügt.

b) Absatz 5 Satz 1

In den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber mit.

wird aufgehoben.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten von den Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und von den in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen sowie aus dem Kreis der Arbeitgeber von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt."(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf."

b) Absatz 4

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden von den in Absatz 1 Genannten aufgestellt.

wird aufgehoben.

c) Absatz 5 wird Absatz 4.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2

Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort "ist" die Wörter ", oder Angestellte, die regelmäßig für den Arbeitgeber in Personalangelegenheiten tätig werden," eingefügt.

4. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

" § 56a

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen."

5. § 57a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen" durch die Wörter "Sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand des Verfahrens" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene betreffen" durch die Wörter "Sind Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene Streitgegenstand des Verfahrens" ersetzt.

6. In § 60 Absatz 1 wird die Angabe " §§ 41 bis 49" durch die Wörter " §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49" ersetzt.

7. In § 73a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Prozeßkostenhilfe" die Wörter "mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung" eingefügt.

8. In § 86b Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe "928" die Wörter ", 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930" eingefügt.

9. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen."

10. In § 118 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "444," durch die Wörter "406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444," ersetzt.

11. § 172 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Gerichtspersonen" die Wörter "und Sachverständigen" eingefügt.

b) Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre,

2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,

"1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,

2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn

  1. das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
  2. in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
  3. das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,".

12. § 208 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind."

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Ehrenamtliche Richter, die aus den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen worden sind, bleiben bis zum Ende der Zeit, für die sie berufen worden sind, im Amt und gehören so lange den für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung zuständigen Kammern an."

Artikel 8
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter "Leben und" durch die Wörter "das Leben sowie die physische und die psychische" ersetzt.

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. psychische Belastungen bei der Arbeit."

2a. § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4

Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituation gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

wird aufgehoben.

3. In § 13 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort "beauftragte" durch das Wort "verpflichtete" ersetzt.

4. § 21 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Eisenbahn-Unfallkasse, soweit diese Träger der Unfallversicherung ist" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfallkasse bis zum 31. Dezember 2014 Träger der Unfallversicherung war" ersetzt.

c) In Satz 5 werden die Wörter "Unfallkasse Post und Telekom" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter "die Eisenbahn-Unfallkasse," gestrichen und werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

2. § 47 wird wie folgt gefasst: 

altneu
§ 47 Auszahlung von Geldleistungen

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.

" § 47 Auszahlung von Geldleistungen

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. Nr. L 94 vom 30.03.2012 S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt werden.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut."

Artikel 10
Weitere Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

In § 22 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "die Unfallkasse Post und Telekom," gestrichen.

Artikel 11
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 313 folgende Angabe eingefügt:

" § 313a Elektronische Bescheinigung".

2. § 312 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(1) Bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere
  1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
  2. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
  3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,

anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auszuhändigen.

"(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind insbesondere
  1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
  2. Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
  3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,

anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auszuhändigen."

3. In § 312a Absatz 1 werden jeweils die Wörter "für Arbeit" gestrichen.

4. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt:

" § 313a Elektronische Bescheinigung

Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 23c Absatz 2a des Vierten Buches übermittelt werden, es sei denn, dass die Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. § 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten."

5. Dem § 387 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Werden einer Beamtin oder einem Beamten der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44d Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen, erhält sie oder er ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben im Beamtenverhältnis eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gezahlt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe."

Artikel 12
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 148 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Bundesagentur für Arbeit" die Wörter "oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern" eingefügt.

2. In § 276b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ab dem 31. Dezember 2012" durch die Wörter "ab dem 1. Januar 2013" ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird nach der Angabe

"Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -"

die Angabe

"Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -"

eingefügt.

2. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 5" wird die Angabe

"Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -"

gestrichen.

3. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 6" wird die Angabe

"Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -"

gestrichen.

4. Dem Wortlaut der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 7" wird die Angabe

"Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -"

vorangestellt.

5. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 8" wird nach der Angabe

"Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Mitglied des Direktoriums -"

die Angabe

"Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -"

eingefügt.

Artikel 13a
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 16" wird nach der Angabe

"Bundesbankdirektor 2"

die Angabe

"Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - 4"

eingefügt.

2. Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 2" wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe

"Direktor bei der Unfallkasse des Bundes

- als stellvertretender Geschäftsführer -"

wird durch die Angabe

"Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse -

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - 3"

ersetzt.

b) Die Angabe

"Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse

- als Geschäftsführer -"

wird gestrichen.

3. Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 4" wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe

"Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben"

wird die Angabe

"Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als Vorsitzender der Geschäftsführung -"

eingefügt.

b) Die Angabe

"Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes

- als Geschäftsführer -"

wird gestrichen.

Artikel 13b
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2016

Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach der Angabe

"Direktor

- als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung -

- als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches, des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters -"

wird die Angabe

"Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -"

eingefügt.

2. Die Angabe

"Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom

- als Geschäftsführer -"

wird gestrichen.

Artikel 13c
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe A 16" wird in der Angabe

"Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - 4"

die Angabe "4" durch die Angabe "11" ersetzt.

2. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 2" wird in der Angabe

"Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse -

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - 3"

die Angabe "3" durch die Angabe "6" ersetzt.

3. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird nach der Angabe

"Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

- als Leiter einer Fachgruppe -"

die Angabe

"Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - 12"

eingefügt.

4. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 4" wird die Angabe

"Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als Vorsitzender der Geschäftsführung -"

gestrichen.

5. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 5" wird nach der Angabe

"Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

die Angabe

"Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -"

eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 46 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter " § 147a Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

Artikel 15
Änderung der Einstufungshöchstgrenzenverordnung

Die Einstufungshöchstgrenzenverordnung vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 

altneu
"Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung - UVOGrV)".

2. Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Beförderungsämter" die Wörter "bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" eingefügt.

Artikel 16
Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen

(1) In § 16 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

(2) In § 9 Absatz 2 und 3 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 9 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

(3)In Artikel 8 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1958 II S. 168), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

(4) In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 393), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, werden die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

(4a) Dem § 6 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse."

(5) In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird die Angabe "15. April" durch die Angabe "15. Februar" ersetzt.

(6) In § 1 Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 19 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird die Angabe "Nr. 6, 7 und 9" durch die Wörter "Nummer 4, 5 und 7" ersetzt.

(7) Die Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung vom 6. April 2006 (BGBl. I S. 1114) wird aufgehoben.

(8) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2, § 26g Absatz 5 Satz 3, § 26i Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 26k Absatz 1 Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 und 3 und Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Unfallkasse Post und Telekom" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

2. In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird vor den Wörtern "Unfallkasse Post und Telekom" das Wort "früheren" eingefügt.

(9) Das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(10) Die Postunfallkassenverordnung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20), die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(11) In § 17 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, werden die Wörter "Unfallkasse Post und Telekom" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

(12) Artikel 7 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2325, 2439), das zuletzt durch Artikel 302 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(13) Die Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverordnung vom 7. Februar 1994 (BGBl. I S. 198; 1995 I S. 264) wird aufgehoben.

(14) § 13 Absatz 3 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 112 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(15) Die Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungsverordnung vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 912), die durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(16) In der Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) und der Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Eisenbahn-Unfallkasse" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

(17) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

2. In § 34 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

(18) In § 37 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 42 Satz 2 und 3 sowie § 43 Absatz 1 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Unfallkasse des Bundes" durch die Wörter "Unfallversicherung Bund und Bahn" ersetzt.

(19) In Artikel 4 Absatz 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618) geändert worden ist, werden die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

(20) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 130 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt. (red. Anm.: Das Wort "See-Berufsgenossenschaft" gibt es dort nicht, gemeint sind wohl die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft")

2. In § 6 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

(21) In § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

(22) In § 13 Absatz 2 des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 136 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation" ersetzt.

Artikel 16a
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. September 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 § 12 Absatz 2 und § 14, Artikel 2 §§ 8, 13 und 14, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d, i und j, Nummer 8, 12 und 16, die Artikel 7 und 8 Nummer 1 bis 3, Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2, 3 und 5, die Artikel 12, 14, 15, 16 Absatz 4a und 17 Nummer 2 sowie Artikel 16a treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(1a) Artikel 16 Absatz 17 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 16 Absatz 5 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.

(2a) Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 2 sowie Artikel 11 Nummer 1 und 4 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

(4) Artikel 1 §§ 1 bis 11, 12 Absatz 1 und § 13, Artikel 3 Nummer 1 und 4 bis 9, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a bis c und e bis h, Nummer 2 bis 7, 9 bis 11, 13 bis 15, Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe a und b, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 13a sowie Artikel 16 Absatz 1 bis 4, 12 bis 16 und 18 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

(5) Artikel 16 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(6) Artikel 13c tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

(7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2016 in Kraft.

(8) Artikel 1 § 7 tritt am 1. Juli 2017 außer Kraft.

(9) Artikel 2 § 15 Satz 2 tritt am 1. Januar 2022 außer Kraft.

ENDE