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Regelwerk

Änderungstext

6. SGB IV-ÄndG - 6. SGB IV-Änderungsgesetz
Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 11. November 2016
(BGBl. I Nr. 53 vom 16.11.2016 S. 2500)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18h wird wie folgt gefasst:

" § 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises".

b) Nach der Angabe zu § 18h werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Siebter Titel
Betriebsnummer

§ 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber

§ 18k Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger

§ 18l Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren

§ 18m Verarbeitung und Nutzung der Betriebsnummer

§ 18n Absendernummer".

c) Die Angabe zu § 23c wird wie folgt gefasst:

" § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen".

d) Nach der Angabe zu § 103 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Siebter Abschnitt
Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung

§ 104 Informations- und Beratungsanspruch

§ 105 Informationsportal

Achter Abschnitt
Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren

§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

§ 107 Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen

§ 108 Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger".

e) Die bisherigen Angaben "Siebter Abschnitt", "Achter Abschnitt" und "Neunter Abschnitt" werden durch die Angaben "Neunter Abschnitt", "Zehnter Abschnitt" und "Elfter Abschnitt" ersetzt.

2. § 18a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes."

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 und"1. Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt,"

bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 3 und 4 angefügt:

"3. Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und

4. Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält."

b) Absatz 2 Satz 2

Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gelten Arbeitsentgeltteile, die durch Entgeltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für betriebliche Altersversorgung verwendet werden, sowie das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Abgeordneten" die Wörter ", Leistungen nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz und vergleichbare Leistungen nach entsprechenden länderrechtlichen Regelungen" eingefügt.

bb) In Nummer 9 werden nach den Wörtern "zugesagt worden sind" die Wörter "sowie Leistungen aus der Versorgungsausgleichskasse," eingefügt.

3. Dem § 18b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Steht das zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt."

3a. Dem § 18d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Änderung des Einkommens ist auch die Änderung des zu berücksichtigenden voraussichtlichen Einkommens oder die Feststellung des tatsächlichen Einkommens nach der Berücksichtigung voraussichtlichen Einkommens."

3b. § 18e Absatz 4

(4) Soweit dem Versicherungsträger das nach den Absätzen 2 und 3 mitzuteilende Einkommen nicht bekannt ist, ist das bisher berücksichtigte Einkommen vom nächstfolgenden 1. Juli an vorläufig um den Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten in der Rentenversicherung verändern, wenn nicht Grund zur Annahme besteht, dass die Verhältnisse beim Berechtigten sich in anderer Weise verändern oder unverändert bleiben. Die §§ 66 und 67 des Ersten Buches bleiben unberührt. Wird dem Versicherungsträger das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung gemeldet oder übersteigt das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom nächstfolgenden 1. Juli an aufzuheben, sobald dem Versicherungsträger das Arbeitsentgelt mitgeteilt wird; spätestens dann ist dem Berechtigten die Anpassung der Rente mitzuteilen. Ist das nach Satz 1 berücksichtigte Einkommen unrichtig, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom nächstfolgenden 1. Juli an aufzuheben.

wird aufgehoben.

4. § 18h wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 18h Ausstellung und Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises" § 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus."(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten über die Inhaberin oder den Inhaber enthalten darf:
  1. die Versicherungsnummer,
  2. den Familiennamen und den Geburtsnamen und
  3. den Vornamen,
  4. das Ausstellungsdatum.

Die Daten zu den Nummern 1 bis 4 sind außerdem codiert aufzubringen und digital zu signieren; § 95 gilt. Die Gestaltung und das Verfahren zur Ausstellung des Sozialversicherungsausweises legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind."

c) Absatz 2

(2) Der Sozialversicherungsausweis enthält folgende Angaben über die Inhaberin oder den Inhaber:
  1. die Versicherungsnummer,
  2. den Familiennamen und den Geburtsnamen,
  3. den Vornamen.

Weitere personenbezogene Daten darf der Ausweis nicht enthalten. Die Gestaltung des Sozialversicherungsausweises im Übrigen legt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

e) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe" (§ 28i)" die Wörter "oder dem Rentenversicherungsträger" eingefügt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Einzugsstelle" die Wörter "oder beim Rentenversicherungsträger" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Einzugsstelle" die Wörter "oder den Rentenversicherungsträger" eingefügt.

5. Nach § 18h wird folgender Siebter Titel eingefügt:

"Siebter Titel
Betriebsnummer

§ 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber

(1) Der Arbeitgeber hat zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer für jeden seiner Beschäftigungsbetriebe elektronisch zu beantragen.

(2) Der Arbeitgeber hat zur Vergabe der Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit die dazu notwendigen Angaben, insbesondere den Namen und die Anschrift des Beschäftigungsbetriebes, den Beschäftigungsort, die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes und die Rechtsform des Betriebes elektronisch zu übermitteln.

(3) Der Beschäftigungsbetrieb ist eine nach der Gemeindegrenze und der wirtschaftlichen Betätigung abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte für einen Arbeitgeber tätig sind. Für einen Arbeitgeber kann es mehrere Beschäftigungsbetriebe in einer Gemeinde geben, sofern diese Beschäftigungsbetriebe eine jeweils eigene, wirtschaftliche Einheit bilden. Für Beschäftigungsbetriebe desselben Arbeitgebers mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Betätigung oder in verschiedenen Gemeinden sind jeweils eigene Betriebsnummern zu vergeben.

(4) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 sowie eine Meldung im Fall der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit sind vom Arbeitgeber, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter, unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln.

(5) Das Nähere zum Verfahren und zum Inhalt der zu übermittelnden Angaben, insbesondere der Datensätze, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3.

(6) Die Betriebsnummern und alle Angaben nach den Absätzen 2 und 4 werden bei der Bundesagentur für Arbeit in einer elektronischen Datei der Beschäftigungsbetriebe gespeichert.

§ 18k Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger

(1) Arbeitgeber von knappschaftlichen Beschäftigungsbetrieben und von Beschäftigungsbetrieben der Seefahrt haben abweichend von § 18i Absatz 1 die Betriebsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen, die diese im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit vergibt. § 18i Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Für Arbeitgeber von Beschäftigten in privaten Haushalten, die eine Meldung nach § 28a Absatz 7 abzugeben haben, vergibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer bei Eingang der ersten Meldung.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermittelt die vergebenen Betriebsnummern mit den nach § 18i Absatz 2 erforderlichen Angaben unverzüglich nach Vergabe oder Änderung an die Datei der Beschäftigungsbetriebe der Bundesagentur für Arbeit; § 18i Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 18l Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren

(1) Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch, hat diese Stelle unverzüglich eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügt. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Sonstige Verfahrensbeteiligte haben vor Teilnahme an den Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Betriebsnummer nach § 18i Absatz 1 zu beantragen, soweit sie nicht schon über eine eigene Betriebsnummer verfügen. Diese Betriebsnummer gilt in den elektronischen Übertragungsverfahren als Kennzeichnung des Verfahrensbeteiligten. § 18i Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 18m Verarbeitung und Nutzung der Betriebsnummer

(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt die Betriebsnummern und die Angaben nach § 18i Absatz 2 und 4 aus der Datei der Beschäftigungsbetriebe den Leistungsträgern nach den §§ 12 und 18 bis 29 des Ersten Buches, der Künstlersozialkasse, der Datenstelle der Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und deren Datenannahmestelle und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. zur weiteren Verarbeitung und Nutzung, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.

(2) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die Betriebsnummern verarbeiten, nutzen und übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer Aufgabe nach diesem Gesetzbuch oder dem Künstlersozialversicherungsgesetz erforderlich ist. Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Betriebsnummern verarbeiten, nutzen oder übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 1 genannten Stellen erforderlich ist.

§ 18n Absendernummer

(1) Eine meldende Stelle erhält auf elektronischen Antrag bei der Vergabe eines Zertifikates zur Sicherung der Datenübertragung von der das Zertifikat ausstellenden Stelle eine Absendernummer, die der Betriebsnummer der meldenden Stelle entspricht.

(2) In den Fällen, in denen eine meldende Stelle für einen Beschäftigungsbetrieb für mehr als einen Abrechnungskreis Meldungen erstatten will, erhält sie auf elektronischen Antrag bei der Vergabe eines weiteren Zertifikates zur Sicherung der Datenübertragung von der das Zertifikat ausstellenden Stelle eine gesonderte Absendernummer. Für diese gesonderte achtstellige Absendernummer ist ein festgelegter alphanumerischer Nummernkreis zu nutzen. Das Nähere zum Aufbau der Nummer, zu den übermittelnden Angaben und zum Verfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4."

6. § 23a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "versicherungspflichtig Beschäftigter" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "versicherungspflichtig" gestrichen.

7. § 23c wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen; elektronische Übermittlung von Bescheinigungen" § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen".

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Die Absätze 2, 2a, 2b und 3

(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann der Leistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung anfordern. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben und die Ausnahmen nach Satz 4 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. Die Sätze 2 bis 6 gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer Spende von Organen oder Geweben nach § 44a des Fünften Buches und von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches."

(2a) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfe im eXTra-Standard zu erstatten. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(2b) Arbeitgeber, die für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches elektronisch übermitteln (§ 196a des Sechsten Buches), haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, notwendigen Schlüsselzahlen und Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(3) Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach Absatz 1, insbesondere die Dauer und die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. Der Leistungsträger kann die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 durch elektronische Datenübertragung anfordern. Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Zeiten, die auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind, und die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung zu übermitteln. Der Antrag des Arbeitgebers nach Satz 3 ist durch elektronische Datenübertragung zu übermitteln. Das Nähere zu den Angaben und Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 und zu Ausnahmeregelungen regeln die in Absatz 2 Satz 5 genannten Sozialversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Private Krankenversicherungsunternehmen können im Falle der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 bis 3 übermitteln.

werden aufgehoben.

8. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln."

9. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Prüfungen im Bereich der Bemessung, Entrichtung und Weiterleitung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung."

10. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2a werden die folgenden Sätze angefügt:

"Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 nicht zu erstatten. Abweichend von Satz 1 ist die Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, bei einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder bei der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben."

b) In Absatz 3a werden jeweils die Wörter "der Träger" gestrichen.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "der Träger" gestrichen.

d) In Absatz 6a wird in dem Satzteil nach Nummer 2 das Wort "versicherungsfrei" gestrichen.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Arbeitgeber kann die Meldung nach Satz 1 auch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit maschinell erstellten Ausfüllhilfen übermitteln."

bb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Einzugsstelle" die Wörter "gesondert schriftlich" eingefügt.

cc) Der bisherige Satz 3

Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht.

wird aufgehoben.

f) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte."(9) Soweit nicht anders geregelt, gelten für versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Eine Jahresmeldung nach Absatz 2 ist für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 nicht zu erstatten."

11. § 28b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "Eingangsbestätigungen" durch die Wörter "Eingangs- und Weiterleitungsbestätigungen" und das Wort "Rückmeldungen" durch das Wort "Meldungen" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "vor oder nach jedem Datensatz" durch die Wörter "am Beginn und am Ende jeder Datei in den Verfahren" und wird das Wort "Rückmeldungen" durch das Wort "Meldungen" ersetzt.

cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Arbeitgebern" die Wörter "sowie das Verfahren zur Weiterleitung der geänderten Meldung an die Empfänger der Meldung und den Meldepflichtigen" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 Nummer 3 bis 5 gilt auch für das Zahlstellenmeldeverfahren nach § 202 des Fünften Buches und für das Antragsverfahren nach § 2 Absatz 3 des Aufwendungsausgleichsgesetzes."

12. § 28h Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "der Träger" gestrichen.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch gesicherte Datenübertragung" eingefügt.

13. Nach § 95 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Kommen hierbei Verfahren für die Verschlüsselung oder Signatur zum Einsatz, sind diese nach dem Stand der Technik umzusetzen. Der Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen."

14. § 96 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Träger" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Arbeitgeber" durch das Wort "Meldepflichtige" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
Der Abruf ist durch den Arbeitgeber zu quittieren. Mit dem Empfang gelten die Meldungen als dem Arbeitgeber zugegangen."Der verwertbare Empfang ist durch den Meldepflichtigen zu quittieren. Mit der Annahme der Quittung durch den Kommunikationsserver gelten die Meldungen als dem Meldepflichtigen zugegangen."

15. § 97 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Rückmeldung" durch das Wort "Meldung" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Annahmestelle errichten ferner
  • die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
  • die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,
  • die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V.,
  • die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.
"Eine Annahmestelle errichten ferner:
  1. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
  2. die Träger der Rentenversicherung bei der Datenstelle der Rentenversicherung,
  3. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  4. die Bundesagentur für Arbeit,
  5. die Unfallversicherungsträger bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.,
  6. die berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Tages" durch das Wort "Arbeitstages" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Arbeitgeber" durch die Wörter "Die meldende Stelle" und wird das Wort "Verarbeitungsbestätigung" durch das Wort "Weiterleitungsbestätigung" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Tages" wird durch das Wort "Arbeitstages" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Zur Verbesserung der Qualität der Meldungen richten die Krankenkassen ein Qualitätsmanagement ein, das zur Beseitigung festgestellter technischer Mängel in der Software der meldenden Krankenkasse oder der Annahmestelle in einer Frist von 30 Tagen verpflichtet. Rückweisungen seitens der Meldepflichtigen sind nur durch die jeweils aktuell gültigen Kernprüfprogramme zulässig, die in der Abrechnungssoftware installiert sind. Das Nähere zum Verfahren regeln Grundsätze des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören."

d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Der Adressat der Meldungen hat diese elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten."

16. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Komma vor dem Wort "Rentenversicherung" durch das Wort "und" ersetzt und werden die Wörter "und die berufsständischen Versorgungseinrichtungen" gestrichen.

bb) Satz 3

Satz 1 gilt auch für Meldungen an die Unfallversicherung nach diesem Buch.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Einzugsstelle unterzieht die Meldungen einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten (Bestandsprüfung). Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie diese Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Daten nach § 97 Absatz 3 Satz 2 durch Datenübertragung an den Meldepflichtigen zurückzuweisen; § 96 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle anderen Adressaten der Meldungen."(2) Die Einzugsstelle unterzieht die Meldungen nach § 28a einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten (Bestandsprüfung). Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie die festgestellten Abweichungen mit dem Meldepflichtigen aufzuklären. Wird in der Folge der Inhalt der Meldung durch die Einzugsstelle verändert, hat sie die Veränderung dem Meldepflichtigen durch Datenübertragung unverzüglich zu melden; § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 96 Absatz 2 Satz 6 und 7 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für alle anderen Adressaten von Meldungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für § 28f Absatz 3 Satz 1 sowie für Meldungen nach § 107 Absatz 1 Satz 1 sowie für Meldungen nach § 202 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes."

17. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unternehmer, deren Beiträge für ihre Beschäftigten auf der Basis von Einwohnerzahlen nach § 185 Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches erhoben werden, sowie für private Haushalte nach § 129 Absatz 1 Nummer 2 des Siebten Buches."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig oder werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, hat der Unternehmer unverzüglich die fehlerhafte Meldung zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten."(3) Sind Korrekturen der gemeldeten Daten notwendig, hat der Unternehmer die fehlerhafte Meldung unverzüglich zu stornieren und die Meldung erneut zu erstatten. Werden fehlerhafte Meldungen zurückgewiesen, sind unverzüglich berichtigte Meldungen erneut zu erstatten."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Einstellung" die Wörter "oder Überweisung" und nach dem Wort "Unternehmens," die Wörter "bei Unternehmerwechsel, bei" eingefügt.

18. In § 100 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "und eine Liste der dazugehörigen Beschäftigungsbetriebe" gestrichen.

19. § 101 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "und der durch diese Stellen abgerechneten Beschäftigungsbetriebe" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "der Träger" gestrichen und wird das Wort "Rentenversicherungsträger" durch das Wort "Rentenversicherung" ersetzt.

20. Dem § 102 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt Kernprüfprogramme zur Sicherung der Qualität der Meldungen im elektronischen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung; die Erfüllung der Aufgaben der Kernprüfprogramme ist Bestandteil der Systemprüfung von Entgeltprogrammen für Arbeitgeber."

21. Nach § 103 wird folgender Siebter und Achter Abschnitt eingefügt:

"Siebter Abschnitt
Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung

§ 104 Informations- und Beratungsanspruch

Arbeitgeber und Beschäftigte haben einen Anspruch, von den an den Meldeverfahren nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträgern über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz beraten zu werden. In Einzelfällen sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, die Arbeitgeber bei der Aufklärung von Sachverhalten zu unterstützen, damit diese ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommen können. Darüber hinaus stellen die nach diesem Buch beteiligten Sozialversicherungsträger in allgemein zugänglicher Form allen Verfahrensbeteiligten allgemeine Informationen zu ihren versicherungsrechtlichen, melderechtlichen und beitragsrechtlichen Rechten und Pflichten zur Verfügung, um ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.

§ 105 Informationsportal

(1) Zur Erfüllung der Auskunftspflicht der Sozialversicherungsträger nach § 104 Satz 3 wird beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein allgemein zugängliches elektronisch gestütztes Informationsportal errichtet; er kann diese Aufgabe an eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 des Fünften Buches übertragen.

(2) Die Sozialversicherungsträger sind jeweils für die Erarbeitung und die inhaltlich richtige Darstellung der von ihnen zu verantwortenden Fachverfahren im Informationsportal zuständig. Weitere Verfahrensbeteiligte sollen sich am Informationsportal im Rahmen von Vereinbarungen beteiligen, insbesondere über eine anteilige Kostentragung.

(3) Das Nähere über den Aufbau, die Nutzung und die Inhalte des Informationsportals regeln die Verfahrensbeteiligten in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.

(4) Die Sozialversicherungsträger tragen die nachgewiesenen Investitions- und laufenden Betriebskosten des Informationsportals gemeinsam. Von diesen Kosten übernehmen:

  1. 50 Prozent der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der auch für die Pflegekassen handelt,
  2. 30 Prozent die Deutsche Rentenversicherung Bund,
  3. 10 Prozent die Bundesagentur für Arbeit und
  4. 10 Prozent die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.

Die Aufteilung der Kosten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung regeln die Träger in ihrem jeweiligen Bereich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bis zum 31. Dezember 2018 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Bericht über die Nutzung, Kostenverteilung und mögliche Perspektiven des Informationsportals vorzulegen.

Achter Abschnitt
Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren

§ 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und bei Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

(1) Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz Beschäftigte die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, L 200 vom 07.06.2004 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (ABl. Nr. L 149 vom 08.06.2012 S. 4) geändert worden ist, so kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung über die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften (A1-Bescheinigung) für diesen Beschäftigten an die zuständige Stelle durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe übermitteln. Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der A1 -Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen durch Datenübermittlung an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung unverzüglich auszudrucken und seinen Beschäftigten auszuhändigen hat.

(2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Vereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten sollen, gilt für das Antragsverfahren Absatz 1 entsprechend. Beschäftigte haben in diesem Fall zusätzlich eine schriftliche Erklärung an die zuständige Stelle zu senden, in der sie bestätigen, dass eine solche Vereinbarung in ihrem Interesse liegt.

(3) Das Nähere zum Verfahren und zu den Inhalten des Antrages und der zu übermittelnden Datensätze nach den Absätzen 1 und 2 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

§ 107 Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen

(1) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann der Leistungsträger im Einzelfall vom Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung anfordern. Der Arbeitgeber hat dem Leistungsträger diese Bescheinigung im Einzelfall durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Der Leistungsträger hat diese Daten elektronisch anzunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. Den Aufbau der Datensätze, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben sowie die Ausnahmen nach Satz 5 bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. sowie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. Die Sätze 2 bis 7 gelten nicht für die Gewährung von Krankengeld bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 44a des Fünften Buches und von Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches.

(2) Der Leistungsträger hat dem Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes nach § 23c, insbesondere die Dauer und die Höhe der gezahlten Leistung, sowie mögliche Rückmeldungen an den Arbeitgeber durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Leistungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Zeiten, die auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind, die Versicherungsnummer für Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und die im Zusammenhang mit der Entgeltersatzleistung für die Erstellung einer Meldung nach § 28a notwendigen Informationen durch Datenübertragung zu übermitteln. Der Antrag des Arbeitgebers nach Satz 2 ist durch Datenübertragung zu übermitteln. Das Nähere zu den Angaben und zum Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 und zu den Ausnahmeregelungen regeln die in Absatz 1 Satz 6 genannten Sozialversicherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. Private Krankenversicherungsunternehmen können im Fall der Zahlung von Krankentagegeld Meldungen an den Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2 übermitteln.

§ 108 Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger

(1) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

(2) Arbeitgeber, die für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e oder Auskünfte im Sinne von § 98 des Zehnten Buches elektronisch übermitteln wollen (§ 196a des Sechsten Buches), haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Arbeitgeber durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören."

22. In § 106 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat" ersetzt und wird vor dem Wort "übermitteln" das Wort "zu" eingefügt.
(gültig ab 01.01.2019)

23. Dem § 108 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(gültig ab 01.01.2019)

"(3) Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten Buches Auskünfte für Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Siebten Buches erteilen müssen, können dieser Pflicht durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen nachkommen. In diesen Fällen hat der Träger der Unfallversicherung alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören."

24. Der bisherige Siebte bis Neunte Abschnitt wird Neunter bis Elfter Abschnitt.

25. Nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. entgegen § 18i Absatz 4 eine Änderung oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

26. In § 28p Absatz 8 Satz 3 und § 28q Absatz 1 Satz 5 werden jeweils die Wörter "der Träger" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 313a Satz 1 wird die Angabe" § 23c Absatz 2a" durch die Angabe " § 108 Absatz 1" ersetzt.

2. In § 397 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "der Träger" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 171e wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Eurodenominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen."

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter "sowie über die Anlage des Deckungskapitals" gestrichen.

2. § 202 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Versorgungsbezüge und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und deren Umfang mitzuteilen"Die Krankenkasse hat der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers und, soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, deren Umfang mitzuteilen."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Zahlstellen haben für die Durchführung der Meldeverfahren nach diesem Gesetzbuch eine Zahlstellennummer beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen elektronisch zu beantragen. Die Zahlstellennummern und alle Angaben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer notwendig sind, werden in einer gesonderten elektronischen Datei beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen gespeichert. Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Arbeitgeber dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, nutzen und übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Andere Behörden, Gerichte oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, nutzen oder übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist. Das Nähere zum Verfahren und den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4."

3. In § 252 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Gebühren" die Wörter ", insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Siebten Unterabschnitt wird wie folgt geändert:

"Siebter Unterabschnitt
Datenstelle der Rentenversicherung".

b) Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst:

" § 145 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung".

c) Die Angabe zu § 270 wird wie folgt gefasst:

" § 270 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 274d wird wie folgt gefasst:

" § 274d (weggefallen)".

e) Nach der Angabe zu § 286f wird folgende Angabe eingefügt:

" § 286g Erstattung von nach dem 21.Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen".

f) Die Angabe zu § 319c wird wie folgt gefasst:

" § 319c (weggefallen)".

2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind."

3. In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "wird" am Satzende durch das Wort "werden" ersetzt.

4. § 101 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "teilweisen oder" gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Elternteils" durch die Wörter "Ehegatten oder Lebenspartners" ersetzt.

5. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. Dies gilt nicht für Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die wegen § 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches)."

6. § 137b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Regelaltersgrenze" die Wörter "und bei Bezug einer Altersrente mit ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze" eingefügt.

b) Dem Absatz 2b wird folgender Satz angefügt:

"Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern am 21. April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. April 2015 beginnt."

7. Die Überschrift zum Siebten Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:

altneu
Siebter Unterabschnitt
Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
"Siebter Unterabschnitt
Datenstelle der Rentenversicherung".

8. § 145 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 145 Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" § 145 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung".

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der Träger" gestrichen.

9. § 148 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "betraut ist," die Wörter "der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind," eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle oder der Deutschen Rentenversicherung Bund Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung einer Datei bei der Datenstelle oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden."(4) Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung einer Datei oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden."

10. § 151a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ", die ihre alleinige Wohnung, ihre Hauptwohnung, ihren Beschäftigungsort oder ihre Tätigkeit im Bezirk des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde haben," gestrichen und werden nach dem Wort "abzurufen" die Wörter ", wenn die Versicherten oder anderen Leistungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Bezirk des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde haben" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter "und die Angabe des aktuell kontoführenden Rentenversicherungsträgers" eingefügt und wird das Wort "übermittelt" durch das Wort "abgerufen" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "übermittelt" durch das Wort "abgerufen" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 4 bis 9 angefügt:

"4. Datum des Eintritts in die Versicherung,

5. Lücken im Versicherungsverlauf, an deren Klärung der Versicherte noch nicht mitgewirkt hat,

6. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten,

7. Berufsausbildungszeiten,

8. Wartezeitauskunft zu der beantragten Rente einschließlich der Wartezeiterfüllung nach § 52,

9. die zuständigen Einzugsstellen mit Angabe des jeweiligen Zeitraums."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das insbesondere die nach § 78a des Zehnten Buches erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten muss. Einrichtung und Änderungen des Verfahrens bedürfen der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis zulassen, wenn die Prüfung bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde durchgeführt worden ist. Das Sicherheitskonzept ist im Falle sicherheitserheblicher Änderungen, spätestens jedoch alle drei Jahre im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu aktualisieren und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Fortführung des Verfahrens untersagen, wenn das Sicherheitskonzept nicht mehr dem Stand der Technik entspricht."(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das insbesondere die nach § 78a des Zehnten Buches erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten muss. Wenn sicherheitserhebliche Änderungen am automatisierten Verfahren vorgenommen werden, das Sicherheitskonzept nicht mehr dem Stand der Technik entspricht oder dieses aus einem sonstigen Grund nicht geeignet ist, die Datensicherheit zu gewährleisten, spätestens jedoch alle vier Jahre, ist das Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu aktualisieren. Das Sicherheitskonzept ist der jeweiligen Aufsichtsbehörde unter Beifügung der Erklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorzulegen. Einrichtung und sicherheitserhebliche Änderungen des Verfahrens bedürfen der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage des Antrags eine andere Entscheidung trifft. Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb des Verfahrens untersagen, wenn eine Aktualisierung nicht erfolgt."

11. § 165 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "wurden diese Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen." ersetzt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "Die Einkünfte sind" durch die Wörter "Das nach Satz 3 festgestellte Arbeitseinkommen ist" ersetzt.

cc) In Satz 9 wird das Wort "sind" durch das Wort "ist" und werden die Wörter "die Einkünfte zugrunde zu legen, die sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergeben" durch die Wörter "ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt" ersetzt.

b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "aus dem letzten Einkommensteuerbescheid" durch die Wörter "nach Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

12. § 174 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. aus dem für Entwicklungshelfer und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen maßgebenden Betrag"3. aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen".

13. § 187 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

b) In Absatz 6 Satz 4 werden nach dem Wort "Zeitpunkte" die Wörter "für die Beitragshöhe" eingefügt.

c) In Absatz 7 werden die Wörter "an die ausgleichsberechtigte Person" gestrichen.

13a. In § 192 Absatz 2 werden die Wörter "den Zivildienst" durch die Wörter "Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt.

14. In § 196a Satz 1 wird die Angabe " § 23c Absatz 2b" durch die Angabe " § 108 Absatz 2" ersetzt und werden nach dem Wort "Datenstelle" die Wörter "der Träger" gestrichen.

15. In § 237 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "der Versicherte" durch die Wörter "die Versicherten" und wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.

16. § 238 Absatz 3

(3) Auf die Wartezeit für eine Rente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute werden auch Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld nach Vollendung des 50. Lebensjahres angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.

wird aufgehoben.

17. Dem § 244 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist."

18. Die §§ 270 und 274d

§ 270 Kinderzuschuss

(1) Berechtigten, die vor dem 1. Januar 1992 für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss hatten, wird zu einer Rente aus eigener Versicherung der Kinderzuschuss für dieses Kind in der zuletzt gezahlten Höhe geleistet. Dies gilt nicht, solange dem über 18 Jahre alten Kind

  1. eine Ausbildungsvergütung von wenigstens 385 Euro monatlich zusteht oder
  2. mit Rücksicht auf die Ausbildung Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld von wenigstens 315 Euro monatlich zusteht oder nur deswegen nicht zusteht, weil es über anrechnungsfähiges Einkommen verfügt.

Außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzuschläge und einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Auszubildenden über die geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(2) Der Kinderzuschuss fällt weg, wenn

  1. das Kind in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente nicht mehr erfüllt,
  2. für das Kind eine Kinderzulage aus der Unfallversicherung geleistet wird,
  3. für das Kind Anspruch auf Waisenrente entsteht,
  4. Berechtigte wegen der Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei werden und ihr Arbeitsentgelt Beträge mit Rücksicht auf das Kind enthält oder sie eine Versorgung mit entsprechenden Beträgen erhalten oder
  5. Berechtigte Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung werden und Leistungen hieraus erhalten, in denen Beträge mit Rücksicht auf das Kind enthalten sind.

(3) Bei mehreren Berechtigten wird der Kinderzuschuss für ein Kind nur dem geleistet, der das Kind überwiegend unterhält.

§ 274d Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung bis zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 04g 1

(1) Bis zum 30. September 2005 tritt an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in § 125 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 126 sowie 127 Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3 Nr. 2 die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

(2) Bis zum 30. September 2005 wird das Zuordnungsverfahren nach § 127 Abs. 2 vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl festgelegt.

(3) Bis zum 30. September 2005 treten an die Stelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  1. die Bundesknappschaft in § 127 Abs. 2 Nr. 4, § 129 Abs. 1 Nr. 6 und in den Vorschriften des Dritten Kapitels Erster Abschnitt Dritter Unterabschnitt,
  2. die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse in §§ 125, 126, 127 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und, in der angegebenen Reihenfolge, in Absatz 3 Nr. 1 sowie in § 274c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1,
  3. die Bahnversicherungsanstalt in § 129 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 sowie in § 130,
  4. die Seekasse in § 129 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 sowie in § 130.

werden aufgehoben.

19. In § 282 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind" die Wörter "oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden" eingefügt.

20. Nach § 286f wird folgender § 286g eingefügt:

" § 286g Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen

Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn

  1. Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und
  2. ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. § 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt."

20a. Dem § 314 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. § 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung."

20b. In § 314a Absatz 2 wird die Angabe " § 314" durch die Wörter " § 314 Absatz 1 und 2" ersetzt.

21. § 319c

§ 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld

Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht nicht, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, dessen Anspruchsdauer sich nach § 439 des Dritten Buches erhöht hat. Wurde eine Rente bereits geleistet, auf die nach Satz 1 kein Anspruch besteht, ist der zur Zahlung des Arbeitslosengeldes verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Rechtsvorschriften. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns der Rente aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges ist Rente zu leisten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen beim ursprünglichen Rentenbeginn erfüllt waren; bei der Rentenberechnung werden mindestens die der weggefallenen Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt.

wird aufgehoben.

22. In § 127 Absatz 1 Satz 1, § 147 Absatz 1 Satz 1, § 150 Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, § 196 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2a Satz 1 bis 3, § 212a Absatz 5 Satz 3 bis 6 und § 274c Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Träger" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 201 wird wie folgt gefasst:

" § 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte und Psychotherapeuten".

b) Die Angabe zu § 218 wird wie folgt gefasst:

" § 218 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 219 wird wie folgt gefasst:

" § 219 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 219a wird wie folgt gefasst:

" § 219a Altersrückstellungen".

e) Die Angabe zu § 221a wird wie folgt gefasst:

" § 221a (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:

" § 224 Unternehmernummer".

2. In § 110 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter "der Träger" gestrichen.

3. In § 125 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

4. § 136 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,"1. die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,"

5. § 165 Absatz 2 Satz 3

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

6. Nach § 172c Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Eurodenominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen."

7. § 183 Absatz 5a Satz 2

Für die Zahlung der Vorschüsse sollen mindestens drei Fälligkeitstermine festgelegt werden.

wird aufgehoben.

8. In § 185 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Versicherten" die Wörter ", den Arbeitsstunden" eingefügt.

9. § 201 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte" § 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte und Psychotherapeuten".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Ärzte und Zahnärzte" die Wörter "sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" eingefügt.

bb) In den Sätzen 3 und 5 werden jeweils nach den Wörtern "den Ärzten" die Wörter "und den Psychotherapeuten" eingefügt.

10. § 214 Absatz 1 Satz 2

Für Leistungen der Heilbehandlung und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in Anspruch genommen worden sind, sind bis zum Ende dieser Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme galten.

wird aufgehoben.

11. § 218

§ 218 Länder und Gemeinden als Unfallversicherungsträger

(1) Sind nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht die Länder oder Gemeinden Unfallversicherungsträger, sind ihre Ausführungsbehörden für Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1997 in rechtlich selbständige Unfallversicherungsträger zu überführen. Bis zur Überführung sind die für die Ausführungsbehörden geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden; die §§ 128 und 129 gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Insoweit gelten die Länder und Gemeinden weiter als Unfallversicherungsträger.

(2) Bei der Überführung einer Ausführungsbehörde eines Landes oder einer Gemeinde in eine Unfallkasse nehmen die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer der Ausführungsbehörden die Aufgaben der Vertreterversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsführers der Unfallkasse bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode wahr. Bei der Überführung von Ausführungsbehörden eines Landes oder einer Gemeinde in gemeinsame Unfallkassen nach § 116 Abs. 1 Satz 2 oder in Gemeindeunfallversicherungsverbände können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse oder des Gemeindeunfallversicherungsverbandes unbeschadet der Regelung des § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches beruft. Satz 2 gilt entsprechend, wenn gleichzeitig mit der Überführung eine gemeinsame Unfallkasse oder ein gemeinsamer Gemeindeunfallversicherungsverband mehrerer Länder nach § 116 Abs. 2 oder § 117 Abs. 2 gebildet wird.

(3) Die Rechte und Pflichten der Länder oder Gemeinden, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von den Ausführungsbehörden für Unfallversicherung wahrgenommen worden sind, gehen auf die Unfallversicherungsträger im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über. Die Landesregierungen regeln das Nähere durch Rechtsverordnungen.

wird aufgehoben.

12. § 219
(gültig ab 01.01.2019)

§ 219 Beitragsberechnung

§ 153 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet bis zum Umlagejahr 2013 weiter Anwendung.

wird aufgehoben.

13. § 219a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 219a Betriebsmittel, Rücklage, Altersrückstellungen" § 219a Altersrückstellungen".

b) Absatz 1

(1) Soweit die Rücklage eines Unfallversicherungsträgers am 1. Januar 2010 die für ihn maßgebende Höchstgrenze nach § 172a Abs. 2 oder nach § 184 überschreitet, sollen diese Mittel in die Altersrückstellungen überführt werden. Für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Unfallversicherungsträgers genehmigen, dass Betriebsmittel über die in § 172 genannte Höchstgrenze hinaus bereitgehalten bleiben und dass eine Rücklage über die in Satz 1 genannten Höchstgrenzen hinaus angesammelt bleibt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die die Höchstgrenzen übersteigenden Mittel für beitragsstabilisierende Maßnahmen im Zusammenhang mit Fusionen von Berufsgenossenschaften verwendet werden sollen.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 werden die Sätze 1, 2 und 4

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt gemeinsam mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ein Konzept zur Einführung von Altersrückstellungen und legt es der Bundesregierung über das Bundesversicherungsamt bis zum 30. April 2009 vor. Das Konzept enthält eine umfassende Prüfung zur Höhe der Zuweisungssätze sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens. Das Konzept trifft Empfehlungen insbesondere zur Höhe der Zuführungen und des zulässigen Anlagespektrums.

aufgehoben.

14. § 221a

§ 221a Besondere Abfindungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

(1) Versicherte, die gegen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vom Hundert haben, sollen in den Jahren 2008 und 2009 auf ihren Antrag im Wege besonderer Abfindungen im Rahmen der nach den Absätzen 2 und 3 zur Verfügung stehenden Mittel mit einem dem Kapitalwert der Rente nach Absatz 4 entsprechenden Betrag abgefunden werden. Für Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, gilt Satz 1, wenn die Summe der festgestellten Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Zahl 50 nicht erreicht. Im Übrigen sind § 76 Abs. 2 und 3 und § 77 entsprechend anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung einer besonderen Abfindung nach Satz 1 vor, ist eine Bewilligung von Abfindungen nach den §§ 76 und 78 ausgeschlossen.

(2) Für die Bewilligung der besonderen Abfindungen leistet der Bund in den Jahren 2008 und 2009 nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel einen zweckgebundenen Zuschuss bis zu einer Höhe von jährlich 200 Millionen Euro; soweit die bewilligten Mittel im Jahr 2008 nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich der Betrag für das Jahr 2009 entsprechend. Diese Mittel des Bundes werden an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ausgezahlt, der sie nach besonderer Anforderung an die einzelnen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften weiterleitet. Das Nähere zur Auszahlung und Verwendung der Bundesmittel wird durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.

(3) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können Bundeszuschüsse nach Absatz 2 nur in Anspruch nehmen, wenn sie für die besonderen Abfindungen aus eigenen Mitteln einen weiteren Betrag in Höhe von 62,5 vom Hundert der auf sie entfallenden Bundeszuschüsse bereitstellen.

(4) Der Kapitalwert für die Berechnung der besonderen Abfindungen richtet sich nach folgender Tabelle:

Alter der Versicherten zum Zeitpunkt der AbfindungKapitalwert
unter 2520,5
25 bis unter 3019,7
30 bis unter 3518,8
35 bis unter 4017,7
40 bis unter 4516,5
45 bis unter 5015,1
50 bis unter 5513,5
55 bis unter 6011,8
60 bis unter 6510,0
65 bis unter 708,2
70 bis unter 756,5
75 bis unter 805,0
80 bis unter 853,8
85 bis unter 902,9
90 bis unter 952,2
95 und mehr1,6


wird aufgehoben.

15. § 222 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Die Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist bis zum 31. Dezember 2009 auf neun zu reduzieren. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. legt der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2008 einen Bericht zum Sachstand über die Reduzierung der Trägerzahl vor. Die Bundesregierung leitet den Bericht an den Deutschen Bundestag und den Bundesrat weiter und fügt eine Stellungnahme bei.

(2) Der Bericht enthält

  1. die am 31. Dezember 2008 vollzogenen Fusionen,
  2. die Beschlüsse über weitere Fusionen und die Zeitpunkte der Umsetzung.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Bei den Fusionen" durch die Wörter "Bei Fusionen von gewerblichen Berufsgenossenschaften" ersetzt.

16. § 224 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 224 (aufgehoben) 13b" § 224 Unternehmernummer

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt ein Konzept für die Einführung, Ausgestaltung und einheitliche Vergabe der Ordnungskennzeichen (Unternehmernummer), die für die Verwaltungsverfahren der Unfallversicherungsträger zur Beitragserhebung und der in diesem Gesetzbuch geregelten elektronischen Meldeverfahren notwendig sind, sowie für den Aufbau eines von allen Sozialversicherungsträgern nutzbaren Verzeichnisses dieser Ordnungskennzeichen und legt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2017 vor."

Artikel 6
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 65 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4" durch die Wörter " § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 9 und Satz 3" ersetzt.

2. In § 81 Absatz 3 Satz 3, § 101a Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Träger" gestrichen.

Artikel 6a
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

Nach § 4 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das durch Artikel 447 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Unfallfürsorge für Beamte

(1) Der Unfallversicherung Bund und Bahn werden befristet bis zum 31. Dezember 2020 für die Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundessozialgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, des Bundesversicherungsamtes, der Bundesagentur für Arbeit sowie für die Richterinnen und Richter des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts folgende Aufgaben im Wege des Auftrags übertragen:

  1. die Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden Leistungen,
  2. die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes sowie
  3. die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes.

Die Verantwortlichkeit für die Aufgaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 verbleibt bei dem jeweiligen Dienstherrn. Die Einrichtungen nach Satz 1 haben der Unfallversicherung Bund und Bahn die Leistungsausgaben zu erstatten. Die Personal- und Sachkosten trägt die Unfallversicherung Bund und Bahn.

(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn nimmt die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde bezüglich der in Absatz 1 genannten übertragenen Aufgaben wahr. Für die Durchführung der der Unfallversicherung Bund und Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das fachliche Weisungsrecht, soweit es sich nicht um von der Bundesagentur für Arbeit übertragene Aufgaben handelt. Für die Durchführung der von der Bundesagentur für Arbeit auf die Unfallversicherung Bund und Bahn nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben hat die Bundesagentur für Arbeit das fachliche Weisungsrecht. Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung.

(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind verpflichtet, die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen. Das Nähere regelt die Unfallversicherung Bund und Bahn mit den Einrichtungen durch Verwaltungsvereinbarungen.

(4) Die Übertragung der Durchführung der Dienstunfallfürsorge nach Absatz 1 wird nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten evaluiert."

Artikel 7
Änderung des Fremdrentengesetzes

In § 19 Absatz 3 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, werden die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

Artikel 7a
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), das zuletzt durch Artikel 446 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Eurodenominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 10 Prozent des Deckungskapitals beträgt. Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen."

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "mehr als 30 Arbeitstage" durch die Wörter "mindestens 120 Arbeitstage" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "mehr als 25 Bienenvölker" durch die Wörter "mindestens 100 Bienenvölker" und die Wörter "mehr als 60 Großtiere" durch die Wörter "mindestens 240 Großtiere" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 gelten nicht, wenn der Empfänger einer Rente als Mitunternehmer eines Unternehmens der Landwirtschaft, als Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als Mitglied einer juristischen Person, die ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 4 betreibt, weder an der Unternehmensführung beteiligt ist, noch Vertretungsmacht für das Unternehmen hat."

2. Dem § 35a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei rückwirkender Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt § 108 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

3. In § 73 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Träger" gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

In § 57 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird die Angabe " § 202 Satz 1" durch die Wörter " § 202 Absatz 1 Satz 1 " ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Nach § 14 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), das zuletzt durch Artikel 444 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Ist die tarifvertragliche Beihilfe abgefunden worden, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich ohne die Abfindung ergäbe."

Artikel 11
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Träger" gestrichen.

2. Dem § 43 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmäßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn bewilligt werden. Die Bewilligung ist unverzüglich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Bundesversicherungsamt anzuzeigen. Das Bundesversicherungsamt setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis."

3. § 56a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie können gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich bis zum 30. Juni 1992 erklären, daß sie versicherungspflichtig werden wollen."Für die Beendigung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt § 6 Absatz 2 entsprechend."

bb) Die Sätze 3 und 4

Die Versicherung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung bei der Künstlersozialkasse eingegangen ist. Unbeschadet der Sätze 2 und 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

werden aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Kalendermonat" das Semikolon und die Wörter "geht der Antrag bis zum 31. März 1992 bei der Künstlersozialkasse ein, beginnt der Anspruch mit dem 1. Januar 1992" gestrichen.

Artikel 12
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

§ 77 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 77 Revisionsbeschwerde

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.

" § 77 Revisionsbeschwerde

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend."

Artikel 12a
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt 

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.

" § 21 Beschäftigung in der Binnenschifffahrt

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Rechtsakten der Europäischen Union, abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes die Bedingungen für die Arbeitszeitgestaltung von Arbeitnehmern, die als Mitglied der Besatzung oder des Bordpersonals an Bord eines Fahrzeugs in der Binnenschifffahrt beschäftigt sind, regeln, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Bedingungen an Bord von Binnenschiffen Rechnung zu tragen. Insbesondere können in diesen Rechtsverordnungen die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Sinne des § 1, einschließlich gesundheitlicher Untersuchungen hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeitszeitbedingungen auf einem Schiff in der Binnenschifffahrt, sowie die notwendigen Bedingungen für den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe bestimmt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann ferner bestimmt werden, dass von den Vorschriften der Rechtsverordnung durch Tarifvertrag abgewichen werden kann.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für das Fahrpersonal auf Binnenschiffen, es sei denn, binnenschifffahrtsrechtliche Vorschriften über Ruhezeiten stehen dem entgegen. Bei Anwendung des Satzes 1 kann durch Tarifvertrag von den Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden, um der Eigenart der Binnenschifffahrt Rechnung zu tragen."

2. In § 22 Absatz 1 Nummer 4 wird nach den Wörtern " § 15 Absatz 2a Nummer 2" die Angabe", § 21 Absatz 1" eingefügt.

Artikel 12b *
Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) In der gewerblichen Binnenschifffahrt hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen nach Absatz 3 über die tägliche Arbeits- oder Freizeit jedes Jugendlichen zu führen, um eine Kontrolle der Einhaltung der §§ 8 bis 21a dieses Gesetzes zu ermöglichen. Die Aufzeichnungen sind in geeigneten Zeitabständen, spätestens bis zum nächsten Monatsende, gemeinsam vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter und von dem Jugendlichen zu prüfen und zu bestätigen. Im Anschluss müssen die Aufzeichnungen für mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt werden und dem Jugendlichen ist eine Kopie der bestätigten Aufzeichnungen auszuhändigen. Der Jugendliche hat die Kopien daraufhin zwölf Monate für eine Kontrolle bereitzuhalten.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name des Schiffes,
  2. Name des Jugendlichen,
  3. Name des verantwortlichen Schiffsführers,
  4. Datum des jeweiligen Arbeits- oder Ruhetages,
  5. für jeden Tag der Beschäftigung, ob es sich um einen Arbeits- oder um einen Ruhetag handelt sowie
  6. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder der täglichen Freizeit."

2. In § 59 Absatz 1 werden nach Nummer 2 die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:

"2a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,

2b. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,".

Artikel 13
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

(gültig ab 01.01.2017)

§ 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "diese Abweichung" die Wörter "und die Gründe hierfür" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird." ersetzt.

2. Absatz 3 Satz 3

Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

wird aufgehoben.

3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören."

Artikel 14
Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes

Dem § 26 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden."

Artikel 15
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

In § 12 Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird die Angabe " § 14 Satz 3" durch die Angabe " § 14 Satz 4" ersetzt.

Artikel 16
Änderung der Gewerbeordnung

Nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden."

Artikel 17
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Gebühren" die Wörter ", insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften" eingefügt.

2. § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen. In den Fällen einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 6a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt die Mitteilung auf Wunsch des Arbeitgebers durch Datenübertragung."Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen; auf Wunsch des Arbeitgebers kann dies durch Datenübertragung erfolgen. Der Arbeitgeber soll durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 19 angefügt:

"19. Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit bis zum 31. Dezember 2009, für die noch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entrichten sind."

b) In Absatz 2 Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 17 und 18 angefügt:

"17. Veranlagungs-, Änderungs- und Nachtragsbescheide der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

18. die Daten der übermittelten Bescheinigungen nach § 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch."

3a. § 12 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Ergebnis der Prüfung ist auch dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen."Für die Übermittlung des Prüfberichtes an eine in Satz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 22 angefügt:

"22. die Bußgeldbescheide, die nach § 111 Absatz 1 Nummer 2, 3 bis 3b und 8, nach § 111 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 98 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erlassen wurden."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Datenstelle" die Wörter "der Träger" gestrichen.

Artikel 18
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter " § 28a und der §§ 23c und 99" durch die Wörter " § 18i Absatz 4, §§ 28a, 99 und 106 bis 108" ersetzt.

1a. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. (weggefallen)"3. Zahlstellen,"

b) In Nummer 4 werden die Wörter "den Zivildienst" durch die Wörter "Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt.

2. § 5 Absatz 5

(5) Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebsnummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der Arbeitgeber diese Betriebsnummer für den Betrieb des Beschäftigungsortes bei der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen; spätere Änderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüglich zu melden.

wird aufgehoben.

3. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter "oder in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer" gestrichen.

4. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Daten sind im eXTra-Standard zu übertragen, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. Die Beschreibung des eXTra-Standards durch https)ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden."(1) Die Daten sind im eXTra-Standard durch https zu übertragen. Die gültige Version ist in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. Eine Beschreibung des eXTra-Standards ist für jeden zugänglich und kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abzurufen. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen."

5. § 18 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Arbeitgeber dürfen Meldungen nach den §§ 23c, 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln."Arbeitgeber dürfen Meldungen und Beitragsnachweise nach § 1 Satz 1 nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln."

6. In § 22a Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "ist" und werden die Wörter "genutzt werden" durch die Wörter "zu nutzen" ersetzt.

7. In § 33 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Rentenversicherungsträger" durch das Wort "Rentenversicherung" ersetzt.

8. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Aufgaben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" § 36 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung".

b) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Träger" gestrichen.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung erstellt für alle in den Meldeverfahren beteiligten Sozialversicherungsträger zur Sicherung der Qualität der Meldungen nach den §§ 28a, 28f Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Kernprüfprogramme; § 28b Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt. Für alle weiteren in Satz 1 nicht genannten Meldeverfahren ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständig. Soweit Meldungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen betroffen sind, ist die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. an der Erstellung der Gemeinsamen Grundsätze zu beteiligen. Nutzen Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, so sind von diesen Programmen die Anforderungen der Kernprüfprogramme zu erfüllen. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sollen die Kernprüfprogramme nutzen; das Nähere über das Verfahren und die Kostenbeteiligung regeln die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. und die Datenstelle der Rentenversicherung in einer Vereinbarung."

8a. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den Zivildienst" durch die Wörter "Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübertragung sind zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich zu regeln.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "der Träger" gestrichen.

9. In den §§ 7 und 38 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "der Träger" gestrichen.

Artikel 19
Änderung der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung

§ 6 der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396), die durch Artikel 13 Absatz 22 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 20
Änderung der Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung

Die Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568), die zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die Hochschule hat der Krankenkasse unverzüglich zu melden:
  1. das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule endet,
  2. den Abschluss des 14. Fachsemesters,
  3. die Aufnahme eines Promotionsstudiums und
  4. bei Aufnahme eines Masterstudiums, ob es sich um einen konsekutiven oder weiterbildenden Studiengang handelt;


für die Übermittlung ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden."

2. In der Anlage 2 werden nach den Wörtern "Mitglied dieser Hochschule." die folgenden Wörter eingefügt:

"( ) hat das 14. Fachsemester abgeschlossen. ()hat ein Promotionsstudium aufgenommen.

( )ist für einen konsekutiven Masterstudiengang eingeschrieben.

( ) ist für einen weiterbildenden Masterstudiengang eingeschrieben."

Artikel 21
Änderung der RV-Beitragszahlungsverordnung

Die RV-Beitragszahlungsverordnung vom 30. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2057), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 7 Satz 1 werden nach den Wörtern "Auslagen des Trägers der Rentenversicherung" die Wörter ", Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften" eingefügt.

Artikel 22
Folgeänderungen

(1) In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, werden die Wörter "der Träger" gestrichen.

(2) In § 52 Absatz 2a Satz 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) - das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Rentenversicherungsträger" durch das Wort "Rentenversicherung" ersetzt.

(3) In § 118 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Rentenversicherungsträger" durch das Wort "Rentenversicherung" ersetzt.

(4) In § 33 Absatz 2 Nummer 6 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, werden die Wörter "der Träger" gestrichen.

(5) Das Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038, 1047), das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 Satz 3, § 4 Absatz 1 Satz 4 und § 7 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort "Rentenversicherungsträger" durch das Wort "Rentenversicherung" ersetzt.

2. In § 7 Absatz 2 wird nach dem Wort "der" das Wort "Rentenversicherungsträger" durch das Wort "Rentenversicherung" ersetzt.

(6) In § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "der Träger" gestrichen.

(7) Die Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" § 2 Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Rentenversicherung".

b) In den Absätzen 1 und 6 werden jeweils die Wörter "der Träger" gestrichen.

2. In § 1 Absatz 2, § 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 sowie Absatz 3 werden jeweils die Wörter "der Träger" gestrichen.

(8) Die Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475), die zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "der Träger" gestrichen.

2. In § 5 wird das Wort "Rentenversicherungsträger" durch das Wort "Rentenversicherung" ersetzt.

(9) In § 3 Absatz 1 und 3, § 4 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 4, § 16 Absatz 3 und Anlage 3 der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), die zuletzt durch Artikel 365 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Rentenversicherungsträger" durch das Wort "Rentenversicherung" ersetzt.

(10) In § 16 Satz 1 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, werden die Wörter "der Träger" gestrichen.

(11) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "der Träger" gestrichen.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 6 Datenübermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung" § 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung".

b) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der Träger" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der Träger" gestrichen.

Artikel 23
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 4, 5 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11, 13 bis 16, die Artikel 6 und 7 bis 9, 11 bis 12a und 19 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 22 und 23 und Artikel 5 Nummer 12 treten am 1. Januar 2019 in Kraft. *) Diese Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts-Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (ABl. Nr. L 367 vom 23.12.2014 S. 86).

ID 161804

ENDE