Europarechtsanpassungsgesetz Bau (2)

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2.4.3 Bewertung im Rahmen der Umweltprüfung

In einem weiteren Arbeitsschritt ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 eine Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen vorzunehmen. Die Bewertung ist anschließend im Umweltbericht darzustellen.

Bei dem Verfahrensschritt der Bewertung handelt es sich um eine rein umweltbezogene Betrachtung; andere städtebauliche Belange werden erst bei der Berücksichtigung aller Belange in der Abwägung einbezogen.

Bewertungsmaßstäbe werden von der Plan-UP-Richtlinie und daher auch in der Neuregelung nicht vorgegeben. Maßgeblich sind insofern nach allgemeinen planerischen Grundsätzen insbesondere diejenigen Vorschriften des Baugesetzbuchs, die die Berücksichtigung der umweltschützenden Belange in der planerischen Abwägung zum

Gegenstand haben. Als Bewertungsmaßstäbe können daher je nach Lage des Einzelfalls herangezogen werden:

Auch die Bewertung bezieht sich nach § 2 Abs. 4 Satz 3 auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Bestimmung des Umfangs der Ermittlung entsprechend (vgl. Nummer 2.4.2.5).

2.4.4 Beschreibung im Rahmen des Umweltberichts

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ist als nächster Schritt im Rahmen der Umweltprüfung eine Beschreibung der Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung im Umweltbericht vorzunehmen. Eine entsprechende Bestimmung enthält § 2a Satz 2 Nr. 2. In § 2a wird zudem verdeutlicht, dass es sich bei dem Umweltbericht um einen selbstständigen Bestandteil der Begründung handelt, der darin einen eigenen Abschnitt bildet. Aus der Bezugnahme in § 2a Satz 2 auf den Stand des Verfahrens ergibt sich, dass der Umweltbericht gemeinsam mit der Begründung des Bauleitplanentwurfs im Lauf des Aufstellungsverfahrens fortgeschrieben wird.

Für die Art und Weise der Darstellung des Umweltberichts gibt die Anlage - ähnlich dem bisherigen § 2a - eine Gliederung vor, an der sich die Gemeinde bei der Beschreibung orientieren kann. Zwingend ist diese Reihenfolge jedoch nicht. Nummer 1 enthält die einleitenden Angaben, anhand derer sich die Öffentlichkeit und die Behörden über den Rahmen der Planung informieren können. Nach Nummer 2 sind die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung darzustellen. Nummer 3 erfordert als zusätzliche Angaben eine Beschreibung der Methodik, der geplanten Überwachungsmaßnahmen und eine allgemein verständliche Zusammenfassung.

Wie schon im Rahmen der Ermittlung und Bewertung ist es auch im Hinblick auf die Beschreibung im Umweltbericht erforderlich, die Darstellung auf einen sachgerechten Umfang zu begrenzen. Der Umfang der Ausführungen richtet sich dabei nach der jeweiligen Bedeutung der ermittelten und bewerteten Umweltbelange.

Auch bei der Darstellung der erheblichen Umweltauswirkungen ist eine Beschränkung auf das Wesentliche geboten, sowohl aus Gründen der Arbeitseffizienz als auch der Übersichtlichkeit und damit der Transparenz für Öffentlichkeit und Bürger. Auch in der Arbeitshilfe der EU-Kommission - Generaldirektion Umwelt - "Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme" vom Jahre 2003 wird dementsprechend betont: "Werden zu viele Informationen über unerhebliche Auswirkungen oder nicht relevante Aspekte berücksichtigt, wird der Bericht unübersichtlich und es besteht die Gefahr, dass wichtige Informationen übersehen werden." (Nummer 5.19).

Im Einzelnen sind - im jeweils angemessenen Umfang - folgende Angaben im Umweltbericht erforderlich:

  1. Die Kurzdarstellung des Inhalts und der Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben (Nummer 1 Buchstabe a der Anlage 1), soll der Öffentlichkeit und den Behörden eine Vorstellung von dem Vorhaben vermitteln. Genügt die in der Begründung des Bauleitplans ohnehin übliche Beschreibung des Vorhabens bereits diesen Anforderungen, kann der Umweltbericht auf den entsprechenden Abschnitt der Begründung verweisen.
  2. Die Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, soll eine Einordnung der mit dem Bauleitplan verfolgten konkreten städtebaulichen Ziele im Verhältnis zu den übergeordneten Richtwerten des Umweltschutzes ermöglichen. Hiermit soll nicht nur eine transparente Darstellungsweise gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit bewirkt werden. Die Umweltziele können insbesondere im Hinblick auf den Arbeitsschritt der Bewertung als Maßstab genutzt werden.
    Die Einschränkung auf die in den jeweiligen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele, die für den Plan relevant sind, verdeutlicht jedoch, dass keine überzogenen Anforderungen an die Bandbreite der beschriebenen Umweltziele zu stellen sind. Insbesondere sind keine internationalen und gemeinschaftsrechtlichen Umweltziele darzustellen, da sich die Gemeinde grundsätzlich darauf verlassen darf, dass diese in deutsches Fachrecht umgesetzt worden sind. In der Praxis wird es sich insbesondere um Ziele derjenigen Fachgesetze und Fachpläne handeln, die bei der Aufstellung des Bauleitplans im Hinblick auf § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g heranzuziehen sind.
  3. Bei den Angaben zur Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des Umweltzustands (Nummer 2 Buchstabe a der Anlage 1) handelt es sich um das Ergebnis der diesbezüglichen Ermittlung und Bewertung (siehe hierzu Nummer 2.4.2.4.a).
  4. Bei den Angaben zur Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes (Nummer 2 Buchstabe b der Anlage 1) handelt es sich um das Ergebnis der diesbezüglichen Ermittlung und Bewertung (siehe hierzu Nummer 2.4.2.4.b).
  5. Bei den Angaben zu den geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich (Nummer 2 Buchstabe c der Anlage 1) handelt es sich um das Ergebnis der diesbezüglichen Ermittlung und Bewertung (siehe hierzu Nummer 2.4.2.4.c).
  6. Bei den Angaben der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten (Nummer 2 Buchstabe d der Anlage 1) handelt es sich um das Ergebnis der diesbezüglichen Ermittlung und Bewertung (siehe hierzu Nummer 2.4.2.4.d).
  7. Die Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind (Nummer 3 Buchstabe a der Anlage 1), ergänzt die inhaltliche Beschreibung um eine Darstellung der Methodik. Die Offenlegung der Vorgehensweise ermöglicht es nachzuvollziehen, dass die Ergebnisse der Umweltprüfung auf solider Informationsgrundlage nach allgemein anerkannten Prüfverfahren erarbeitet worden sind. Da auch bei sachgerechter Planung eine objektive Erfassung der medienübergreifenden Zusammenhänge nicht immer möglich ist und die Ermittlung im Rahmen der Umweltprüfung sich auf einen angemessenen Umfang zu begrenzen haben, ist auch eine Beschreibung der Kenntnislücken vorzunehmen. Im Planungsstadium wird hierdurch den Behörden und der Öffentlichkeit die Möglichkeit eröffnet, Hinweise zur Aufklärung dieser Kenntnislücken zu geben.
  8. Die Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung (Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1) beziehen die Öffentlichkeit und die Behörden auch in die Auswahl des geplanten Monitoring-Konzepts ein.
  9. Die allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben (Nummer 3 Buchstabe c der Anlage 1) soll es Dritten ermöglichen, sich ohne nähere Fach- und Sachkenntnisse über den Inhalt des Umweltberichts zu informieren, ggf. ihre eigene Betroffenheit festzustellen, und so die Beteiligung der Öffentlichkeit, aber auch der Behörden vereinfachen.

2.4.5 Berücksichtigung bei der Entscheidung

Die Umweltprüfung ist ein formales Verfahren, in dem das umweltbezogene Abwägungsmaterial systematisch ermittelt, beschrieben und bewertet wird. Ihre Ergebnisse haben von sich aus keinen Vorrang vor anderen Belangen, sondern unterliegen wie diese der Abwägung nach § 1 Abs. 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeführt:

"Das Umweltrecht hat durch die UVP-Richtlinie keine materielle Anreicherung erfahren. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung enthält sich materieller Vorgaben. Sie beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, zu der ein Bezug nur insoweit hergestellt wird, als das Ergebnis der UVP ... zu berücksichtigen ist. Aus ihr gleichwohl materielle Entscheidungskriterien abzuleiten, ist schon deshalb nicht möglich, weil sie keinen Maßstab dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt. Insoweit ist sie ergebnisneutral. Die Entscheidungsstruktur der jeweils einschlägigen nationalen Normen bleibt unangetastet. Die UVP-Richtlinie verlangt nur, dass die Zulassungsbehörde das Ergebnis der UVP in ihre Erwägungen mit einbezieht, schreibt aber nicht vor, welche Folgerungen sie hieraus zu ziehen hat." (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, Az. 4 C 5.95, BVerwGE 100, 238).

Diese Ausführungen gelten auch für die Umweltprüfung.

Der Umweltbericht ist neben den übrigen Belangen in der Abwägung zu berücksichtigen. Das Ergebnis kann sein:

2.4.6 Zusammenfassende Erklärung

Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 sowie nach § 10 Abs. 4 ist dem Bauleitplan nach Beschlussfassung eine zusammenfassende Erklärung beizufügen. Diese enthält Angaben zur Art und Weise der Berücksichtigung der

in dem jeweiligen Bauleitplan.

Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans gehen von der zusammenfassenden Erklärung nach § 214 nicht aus, da die Erklärung einen zustande gekommenen Bauleitplan voraussetzt.

2.5 Verhältnis der Umweltprüfung zu anderen umweltbezogenen Verfahren (Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, FFH-Prüfung, Projekt-UVP).

Indem in der Umweltprüfung die für die sachgerechte Abwägung erforderlichen Umweltdaten umfassend ermittelt werden, liefert sie auch die fachlichen Grundlagen für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie ggf. die Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Diese Prüfungen stehen nach bisheriger Rechtslage in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nebeneinander. Nach der Neuregelung bildet die Umweltprüfung nunmehr das Trägerverfahren, mit dem die genannten Prüfungen in einen einheitlichen Ablauf überführt und Doppelprüfungen vermieden werden.

Durch die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen im Rahmen der Umweltprüfung kann die Entscheidung über die Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung abschließend vorbereitet werden; zusätzliche Untersuchungen fallen dann nicht an. Ebenfalls kann dadurch das Material im Hinblick auf die Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie so weit zusammengestellt werden, dass eine Beurteilung möglich ist, ob die Planung zu erheblichen Beeinträchtigungen i.S.d. § 34 BNatSchG führen kann. Gegebenenfalls ist auch das Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Satz 2 BNatSchG, § 34 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 5 BNatSchG im Umweltbericht darzustellen.

Die sich aus nationalem und europäischem Recht ergebenden Rechtsfolgen dieser Umweltvorgaben werden nach wie vor in § 1a gesondert geregelt.

Die Umweltprüfung deckt auch die Vorgaben der Projekt-UVP-Richtlinie ab, soweit diese für bestimmte Bauleitplanverfahren relevant sind, so dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem bisherigen § 1a Abs. 2 Nr. 3 für die Bauleitplanung nicht mehr als Verfahren in Erscheinung tritt.

2.6 Monitoring

2.6.1 Allgemeines

Die Verpflichtung zur Überwachung der Umweltauswirkungen geht zurück auf zwingendes EU-Recht, Artikel 10 der Plan-UP-Richtlinie. Die Überwachung dient nicht der umfassenden Vollzugskontrolle des gesamten Bauleitplans. Vielmehr sind die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung zu überwachen, um u. a. erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen der Durchführung der Planung festzustellen und in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Die Frage, welche Auswirkungen in diesem Sinn erheblich sind, lässt sich nicht pauschal und nicht für jeden Plan festlegen.

Diese Vorschrift wurde erst im Vermittlungsverfahren des EU-Normsetzungsverfahrens in die Richtlinie aufgenommen. Sie stellt eine Kompromisslösung dar, die den Mitgliedstaaten einen weiten Handlungsspielraum einräumt.

Die Vorschrift wird erst zukünftig zunehmend an Bedeutung gewinnen, da gemäß § 244 Abs. 3 ein Monitoring im Allgemeinen nur bei den Bauleitplanverfahren durchzuführen ist, bei denen das Aufstellungsverfahren nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet wurde (zu den Einzelheiten des Überleitungsrechts siehe Nummer 8.3.2).

Dies bedeutet, dass sich die Gemeinde bei diesen Bebauungsplänen zunächst im Rahmen des Umweltberichts nur mit den beabsichtigten Überwachungsmaßnahmen auseinander zusetzen hat. Das eigentliche Monitoring findet zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt statt.

Gesetzgeberisches Ziel bei der Umsetzung in § 4c war es, die auf EU-Ebene eröffnete Gestaltungsfreiheit weitgehend für die Gemeinden zu erhalten. Hierdurch wird eine möglichst vollzugsfreundliche Handhabung des Monitoring ermöglicht. Das neue Instrument kann den jeweiligen planerischen Umständen des Einzelfalls auf örtlicher Ebene angepasst werden, um so bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand das geeignete Konzept der Überwachung zu verwirklichen.

Eine entsprechende Umsetzung war auch vor dem Hintergrund erforderlich, dass die Bauleitplanung ein weites Spektrum von Plänen umfasst, die sowohl in örtlicher als auch in funktionaler Hinsicht sehr unterschiedlich sein können. Die Flächennutzungsplanung als vorbereitende Bauleitplanung für das gesamte Gemeindegebiet wird einem anderen Überwachungsmechanismus unterliegen als ein Bebauungsplan, der die konkrete Nutzung einzelner Grundstücke festlegt (vgl. Nummer 2.6.4). Es ergeben sich Unterschiede aus dem jeweiligen Konkretisierungsgrad der Bebauungspläne (von Angebots- bis vorhabenbezogener Planung) sowie auch aus den Inhalten und Zielen des Plans, da die Ausweisung einer reinen Wohnbebauung nach anderen Kriterien zu überwachen sein wird als z.B. eine Industrienutzung.

Die Regelung des § 4c soll des Weiteren auch der Tatsache Rechnung tragen, dass in manchen Gemeinden bereits Überwachungsinstrumente bestehen.

§ 4c Satz 1 sieht vor, dass die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen überwachen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Unvorhergesehen sind Auswirkungen, wenn sie nach Art und/oder Intensität nicht bereits Gegenstand der Abwägung waren.

Nach Satz 2 nutzen die Gemeinden dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3.

Die gesetzliche Regelung des § 4c trifft im Wesentlichen drei Grundentscheidungen:

  1. Die Gemeinden werden zur Überwachungsbehörde bestimmt, da sie als Träger der kommunalen Planungshoheit die zu überwachenden Pläne aufgestellt haben. Die zum Teil auf freiwilliger Basis bestehende gemeindliche Praxis wird nunmehr bundesrechtlich angeordnet.
  2. Bereits bei der Ausarbeitung des Plans hat eine Auseinandersetzung mit den geeigneten Überwachungsmaßnahmen stattzufinden. Das geplante Monitoring-Konzept ist im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu beschreiben. Die geplanten Überwachungsmaßnahmen werden so im Rahmen des Umweltberichts Gegenstand der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach den §§ 3 bis 4a. Diese können durch ihre Stellungnahmen weitere Anregungen beitragen.
  3. Den Fachbehörden wird eine Verpflichtung auferlegt, die Kommunen darauf hinzuweisen, wenn sie Erkenntnisse insbesondere über unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben (§ 4 Abs. 3). Hiermit sollen die Gemeinden von aufwändigen Ermittlungen entlastet und Doppelarbeit vermieden werden. Diese "Bringschuld" der Fachbehörden auch nach Abschluss der Planung trägt der Tatsache Rechnung, dass von verschiedenen Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung bereits Umweltdaten erhoben werden, deren Zusammenschau ein weitgehendes Bild von den im Gemeindegebiet eintretenden erheblichen Umweltveränderungen ermöglicht. Eine Information über Umweltauswirkungen, die bereits Grundlage der Abwägungsentscheidung waren, ist jedoch nicht im Einzelnen erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 4 Abs. 3 mit § 4c, der maßgeblich auf unvorhergesehene Umweltauswirkungen abstellt.

Über die gesetzlichen Regelungen hinaus unterliegt die nähere Ausgestaltung des Monitoring der Gemeinde.

Im Folgenden sollen Hinweise für die Festlegung bzw. Durchführung des Monitoring in der Reihenfolge einer möglichen Vorgehensweise in der Planungspraxis gegeben werden.

§ 4c Satz 1 sieht vor, dass insbesondere die unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung zu ermitteln sind. Es ist nicht Ziel des Monitorings, die planerische Entscheidung erneut auf den Prüfstand zu stellen oder wissenschaftliche Forschungsaktivitäten zu betreiben. Hier kann die Gemeinde vielfach davon ausgehen, dass sie von unerwarteten Auswirkungen durch die Fachbehörden im Rahmen deren bestehenden Überwachungssysteme und der Informationsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Mitteilung erhält.

Nach geltendem Recht besteht eine Vielzahl von fachgesetzlichen Verpflichtungen zur Umweltüberwachung. Hierzu seien beispielhaft genannt:

Es müssen nicht sämtliche Umweltauswirkungen überwacht werden; die Bestimmung der für die Überwachung relevanten Auswirkungen liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde. Insgesamt erscheint es sinnvoll, die Überwachung auf solche Umweltauswirkungen zu konzentrieren, die bereits dem Umweltbericht zugrunde lagen, bei denen aber Prognoseunsicherheiten bestanden.

Dies wird im Einzelfall maßgeblich von den Zielen der jeweiligen Planung abhängen. Bei der Ausweisung eines Gewerbegebiets kann es z.B. vorrangig auf die tatsächliche Entwicklung der Verkehrsströme oder Lärmemissionen ankommen.

Die Frage des erstmaligen Überwachungszeitpunkts und etwaiger darauf folgender Überwachungstermine sowie ggf. eines zeitlichen Endpunktes für die Überwachung werden ebenfalls von den Gemeinden bestimmt. Auch dies wird sich im Einzelfall nach dem Stand der Umsetzung sowie nach den jeweiligen Überwachungszielen und nach Art und Konkretisierungsgrad des zu überwachenden Plans bestimmen.

Eine Überwachung kann grundsätzlich erst einsetzen, wenn die Festsetzungen des Plans zumindest teilweise realisiert sind, da ohne Realisierung auch keine Umweltauswirkungen durch die Planung hervorgerufen werden können. Der Gemeinde steht es hierbei offen, eine bestimmte Frist für die erstmalige Überwachung festzulegen (z.B.: fünf Jahre nach Inkrafttreten des Plans) oder die Überwachung an den Eintritt einer Bedingung zu knüpfen wie z.B. die Realisierung eines bestimmten Anteils der Planung (z.B. nach Verwirklichung von 50% der Festsetzungen). Hierbei wird es darauf ankommen, ob ein bestimmter Zeitraum für die Realisierung im Vorhinein bestimmt werden kann oder ob Informationen über den Stand des Vollzugs etwa von der Baugenehmigungsbehörde ohne erheblichen Aufwand erhältlich sind.

Im Hinblick auf den räumlichen Bereich der Überwachungstätigkeit ist zu berücksichtigen, dass Umweltauswirkungen ihrer Natur nach häufig medien- und raumübergreifend eintreten und daher nicht an den Grenzen des Plangebiets Halt machen. Der mit dem Monitoring betrachtete räumliche Bereich wird sich in erster Linie nach dem Bereich richten, der auch bei Aufstellung der Planung im Rahmen der Umweltprüfung betrachtet wurde.

Es ist der Gemeinde jedoch unbenommen, die Überwachung verschiedener Bebauungsplangebiete zusammenzufassen oder ggf. sogar für das gesamte Gemeindegebiet ein einheitliches Monitoring-Konzept zu entwickeln. Dieses kann sich aufgrund der Verschiedenheit der zu betrachtenden Planungen ggf. komplexer gestalten, hieraus können sich jedoch - insbesondere, wenn entsprechende gemeindliche Überwachungsansätze bereits bestehen - Verfahrensvereinfachungen ergeben.

2.6.2 Abhilfemaßnahmen

Nach § 4c Satz 1 besteht eines der Ziele des Monitorings darin, die Gemeinden in die Lage zu versetzen, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe bei unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen zu ergreifen. Eine über das geltende Recht hinausgehende, materielle Verpflichtung zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen wird hierdurch nicht aufgestellt. Dennoch liegt es auf der Hand, dass die auf der Grundlage des Monitorings ermittelten unvorhergesehenen negativen Auswirkungen eines Bauleitplans nach allgemeinen Grundsätzen berücksichtigt werden. Hierzu kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht:

Auf der Ebene eines Genehmigungs- oder Zulassungsverfahrens für ein konkretes Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans können auch im Nachhinein auftretende Auswirkungen nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 BauGB und/oder § 15 BauNVO beachtlich sein.

Auf der Planungsebene können die Ergebnisse der Überwachung auch dazu führen, dass die Gemeinde den Bauleitplan ergänzt, ändert oder aufhebt, wenn dies nach § 1 Abs. 3 für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Da es sich bei der Plan-UP-Richtlinie jedoch um Verfahrensrecht handelt, verändern sich aufgrund des Monitoring die materiellen Maßstäbe eines Planungserfordernisses nicht. Schließlich sind auch andere planerische Maßnahmen der Gemeinde oder Dritter als geeignete Abhilfemaßnahmen denkbar, insbesondere auch Maßnahmen anderer Fachbehörden.

2.6.3 Rechtliche Konsequenzen

Das Monitoring stellt eine eigenständige Verpflichtung nach Abschluss der Planung dar. Die praktische Durchführung der Überwachungsmaßnahmen hat daher - ebenso wie sonstige Fragen des Vollzugs - keine Auswirkungen auf die Rechtwirksamkeit der zugrunde liegenden Planung. Dementsprechend ist in § 214 die Durchführung des Monitorings auch nicht als mögliche beachtliche Fehlerquelle aufgeführt. Von Bedeutung für die Rechtswirksamkeit ist insofern lediglich die Anforderung, dass der Umweltbericht in wesentlichen Punkten vollständig zu sein hat, also auch Angaben zu den geplanten Überwachungsmaßnahmen enthalten muss (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).

2.6.4 Besonderheiten des Monitoring für Flächennutzungspläne

Beim Monitoring von Flächennutzungsplänen im Hinblick auf die auf Grund der Durchführung des Bauleitplans eintretenden erheblichen Umweltauswirkungen ist zu berücksichtigen, dass in der Regel erst der aus dem Flächennutzungsplan entwickelte Bebauungsplan rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung enthält und auf einen unmittelbaren Vollzug angelegt ist.

Einzelne Ausnahmen können sich vornehmlich bei bestimmten Darstellungen zur Steuerung von Vorhaben im Außenbereich wie z.B. für Anlagen der Windenergie ergeben, da sich diese unmittelbar auf die Zulässigkeit von Vorhaben auswirken können.

Die Regelung des § 5 Abs. 1 zur regelmäßigen Überprüfung des Flächennutzungsplans als dem "strategischen" Bauleitplan kann - wenngleich umfassend auf alle städtebaulichen Belange ausgelegt - von den Gemeinden zugleich im Zusammenhang mit dem Monitoring des Flächennutzungsplans genutzt.

2.7 Vereinfachtes Verfahren

2.7.1 Allgemeines

Eine Ausnahme von dem Regelverfahren der Umweltprüfung besteht lediglich im Hinblick auf solche Planungssituationen, die nicht in erster Linie auf die Schaffung von Baurechten zielen, sondern vorrangig bestandssichernde oder ordnende Funktion haben. Der Gesetzgeber geht in diesen Fällen davon aus, dass für die Durchführung der förmlichen Umweltprüfung kein Bedarf besteht, da von vornherein keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Das vereinfachte Verfahren nach § 13 wird in der Neuregelung fortentwickelt, um diesen Fällen Rechnung zu tragen. Die neue Regelung enthält im Wege einer abstrakt-generellen Festlegung Voraussetzungen, unter denen von der förmlichen Umweltprüfung abgesehen wird. Auch ist in diesem Fall eine Vorprüfung des Einzelfalls (Screening) nicht erforderlich.

Im Übrigen müssen die im vereinfachten Verfahren aufgestellten Bauleitpläne wie bisher mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und insbesondere mit § 1 vereinbar sein. Dies schließt die Ermittlung und Berücksichtigung eventueller Auswirkungen der Bauleitpläne auf berührte Umweltbelange ein.

2.7.2 Anwendungsfälle

Grundvoraussetzung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ist nach § 13 Abs. 1, dass

Die Begriffe "Grundzüge der Planung" und "Eigenart der näheren Umgebung" sind in der Rechtsprechung umrissen; hieran sollen sich die Gemeinden auch in dem neuen Zusammenhang des § 13 orientieren. In der Begründung zum Regierungsentwurf des EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, Seite 50) werden zu dem Tatbestandsmerkmal "Grundzüge der Planung nicht berührt" folgende Fälle zitiert: die Änderung eines reinen Wohngebiets nach § 3 Baunutzungsverordnung in ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 Baunutzungsverordnung für den Bereich von vier Parzellen (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000, Az. 4 B 18/00, NVwZ-RR 2000, 759) oder die Verschiebung einer Bebauungsplangrenze um fünf Meter (OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998, Az. 7a D 125/96.NE, UPR 1998, 461). Zu dem Tatbestandsmerkmal "Eigenart der näheren Umgebung" nennt die Begründung (Seite 51) z.B. kleinräumige Strukturen wie den Straßenzug, in dem sich das fragliche Grundstück befindet und die gegenüberliegende Straßenfront (VGH Mannheim, Urteil vom 28. August 1990, Az. 8 S 2800/89 - zitiert nach Juris), jedoch keineswegs notwendig alle Grundstücke in der Umgebung, die zu derselben Baugebietskategorie gehören (BVerwG, Urteil vom 20. August 1998, Az. 4 B 79/98, UPR 1999, 26); im Fall eines SB-Marktes wurde bereits das Verkehrsaufkommen der nächsten Straßenkreuzung nicht unter die Eigenart der näheren Umgebung gefasst (OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992, Az. 7 A 81/89, NVwZ 1993, 493).

Die unter diesen Anwendungsbereich fallenden Pläne dienen etwa der Bestandssicherung oder haben einschränkende bzw. ordnende Funktion:

In den bezeichneten Fällen ergibt sich bereits aus den Tatbestandsmerkmalen "Grundzüge der Planung nicht berührt" und "Eigenart der näheren Umgebung nicht wesentlich verändert", dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

2.7.3 Weitere Voraussetzungen

Die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens in § 13 Abs. 1 Nr. 1 haben demgegenüber überwiegend klarstellende Funktion. Danach ist zusätzliche Bedingung für das Absehen von der Umweltprüfung, dass

Hiermit soll nochmals verdeutlicht werden, dass insbesondere europarechtlich relevante Umweltauswirkungen nicht durch Planungen im vereinfachten Verfahren hervorgerufen werden.

2.7.4 Merkmale des vereinfachten Verfahrens

Stellt die Gemeinde einen Bauleitplan im vereinfachten Verfahren auf, sieht § 13 Abs. 3 Satz 1 vor, dass folgende Vorschriften nicht anzuwenden sind:

Aus der Zusammenschau der genannten Vorschriften ergibt sich, dass auch die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 sowie nach § 10 Abs. 4 (vgl. Nummer 2.4.6) im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nicht erforderlich ist. Die zusammenfassende Erklärung bezieht sich auf die im Rahmen der Umweltprüfung zu erarbeitenden Angaben; in dem Fall des vereinfachten Verfahrens, in dem u. a. von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen wird, fehlen somit die Grundlagen für die zusammenfassende Erklärung. Auch in europarechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnahmemöglichkeit von der Umweltprüfung für alle Verfahrensvorschriften, einschließlich der zusammenfassenden Erklärung gilt.

Nicht ausgeschlossen ist im vereinfachten Verfahren die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, soweit die Planung zu Eingriffen führen kann.

DA die Öffentlichkeit aufgrund der neuen Regelungen davon ausgehen kann, dass für alle Bauleitpläne als Regelverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist sie in den Fällen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 3 Satz 2 bei der Beteiligung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Nach bisheriger Rechtslage (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a. F.) war eine allgemeine Hinweispflicht, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll, bei jedem Bebauungsplan vorgesehen.

§ 13 Abs. 2 eröffnet des Weiteren die in der bisherigen Fassung des § 13 vorgesehenen Möglichkeiten zur Vereinfachung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, redaktionell angepasst an die Neufassung der §§ 3 und 4. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 kann von der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden. Der betroffenen Öffentlichkeit kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder es kann wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden (Nummer 2). Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange kann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder es kann wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden (Nummer 3).

2.8 Satzungen nach §§ 34, 35

Neben der Bauleitplanung im vereinfachten Verfahren sind auch die Satzungen nach §§ 34, 35 von der Pflicht zur förmlichen Durchführung einer Umweltprüfung ausgenommen.

Für die Satzungen nach § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6 besteht keine förmliche UP-Pflicht, da dies europarechtlich nicht geboten ist. Im Unterschied zu § 13 Abs. 3 ist hierzu keine ausdrückliche Ausnahmeregelung erforderlich; die Tatsache, dass eine Umweltprüfung nicht durchzuführen ist, ergibt sich bereits daraus, dass Vorschriften der Bauleitplanung für die Satzungen nicht gelten und die für die Umweltprüfung relevanten Vorschriften für die Satzungen nicht als anwendbar erklärt werden.

Aufgrund der Nähe zur Bauleitplanung sind die Tatbestandsmerkmale dieser Satzungen in den geänderten Vorschriften jedoch mit denen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 harmonisiert. Es wird daher für beide Satzungsarten - in § 34 Abs. 5 und in § 35 Abs. 6 - als Voraussetzung für die Anwendung der Satzungen gefordert, dass

Hiermit wird verdeutlicht, dass europarechtlich bedeutsame Umweltauswirkungen nicht ausgelöst werden. Ebenso wie bei dem vereinfachten Verfahren nach § 13 ergibt sich dies jedoch an sich bereits aus den sonstigen Voraussetzungen für die Anwendung der Satzungen. Die bisherige Rechtslage zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auf Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bleibt unverändert. Da das Merkmal der Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beibehalten wird, ergibt sich außerdem, dass die Satzungen mit § 1 vereinbar sein müssen; dies schließt die Ermittlung und Berücksichtigung der Auswirkungen der Satzungen auf die berührten Umweltbelange ein.

Im Übrigen handelt es sich neben der Abschaffung der Genehmigungspflicht (vgl. aber Nummer 9) bei den Änderungen der § 34 Abs. 4 und 5 und § 35 Abs. 6 um redaktionelle Änderungen, die einer verbesserten Übersichtlichkeit in Anbetracht der neuen Voraussetzungen dienen, sowie um Anpassungen der Verweisungen an Änderungen an anderer Stelle des Gesetzes.

§ 34 ist im Hinblick auf die Satzungen aus Gründen der Übersichtlichkeit nunmehr wie folgt strukturiert:

Absatz 4 enthält die grundlegende Bezeichnung der Satzungsarten entsprechend dem bisherigen § 34 Abs. 4 Satz 1 und 2. In dem neuen Absatz 5 sind die materiellen Voraussetzungen und Inhalte der Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 entsprechend dem bisherigen Absatz 4 Satz 3 bis 5 geregelt worden, wobei das Gebot der Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung um die Vorgaben von § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erweitert wird. Der bisherige Absatz 5 ist zu Absatz 6 geworden.

§ 35 Abs. 6 enthält - dem § 34 Abs. 5 Satz 1 entsprechend - die neuen Anwendungsvoraussetzungen nunmehr in Satz 4.

2.9 Verhältnis der bauleitplanerischen Umweltprüfung zu den Vorschriften des UVPG

Für das Recht der Bauleitplanung ist die Umweltprüfung im Baugesetzbuch abschließend geregelt. Das UVPG besitzt zwar insofern Stammgesetzcharakter, als die Voraussetzungen für die UP-Pflicht (das "Ob") für alle betroffenen Pläne vorbehaltlich der Regelung des § 13 im UVPG geregelt werden, also auch die Bauleitpläne in der Anlage 3 zum UVPG-Entwurf (vgl. Nummer 2.2) genannt werden. Im Hinblick auf das Verfahren der Umweltprüfung enthält das Baugesetzbuch jedoch vollständig die spezielleren Regelungen, so dass das Baugesetzbuch den vorgesehenen Bestimmungen vorgeht.

2.10 Folgeänderungen

2.10.1 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

Infolge der Einführung der Umweltprüfung als Regelverfahren für die Bauleitplanung wird die nach bisherigem Recht in § 33 Abs. 2 enthaltene Möglichkeit zur Vorhabengenehmigung vor Beginn der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 beschränkt. Die Fortentwicklung der geltenden Rechtslage nunmehr in § 33 Abs. 1 berücksichtigt, dass die Genehmigung eines Vorhabens während der Planaufstellung nicht vor Abschluss der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und gegebenenfalls § 4a Abs. 5 erfolgt, weil europarechtlich nach der Plan-UP-Richtlinie die Konsultationen von Öffentlichkeit und Behörden einen wichtigen Bestandteil der Umweltprüfung bilden und daher auch bei Genehmigungen nach § 33 vorauszusetzen sind.

Eine auch europarechtlich zulässige Ausnahme wird lediglich für Fallgestaltungen im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren nach § 13 geregelt (§ 33 Abs. 3).

§ 33 Abs. 2 sieht infolgedessen nur die Möglichkeit der Zulassung von Vorhaben vor einer erneuten Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 vor, wenn die die erneute Auslegung betreffenden Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplans keine Auswirkungen auf das zu genehmigende Vorhaben haben und die in § 33 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

2.10.2 Vorhaben- und Erschließungsplan

Auch § 12 Abs. 2 wird an die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung als Regelverfahren angepasst. Insoweit handelt es sich überwiegend um eine Verdeutlichung der geltenden Rechtslage. Bereits nach dem bisherigen § 12 Abs. 2 Satz 2 hatte die Gemeinde den Vorhabensträger auf seinen Antrag hin über die für den Umweltbericht erforderlichen Angaben zu informieren und dabei die betroffenen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Diese Maßnahme zur Vorbereitung eines ordnungsgemäßen vorhabensbezogenen Bebauungsplans soll künftig auch auf Initiative der Gemeinde hin durchgeführt werden können.

3 Weitere Änderungen in der Bauleitplanung

3.1 Wesentliche Änderungen im Überblick

Über die umfassende Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung hinaus wurden weitere Änderungen für das Bauleitplanverfahren geregelt:

3.2 Katalog der Belange in der Bauleitplanung

Der bisherige § 1 Abs. 5 ist auf zwei Absätze aufgeteilt worden. Die allgemeinen Aufgaben und Ziele der Bauleitplanung aus dem bisherigen Absatz 5 Satz 1 sind nunmehr in Absatz 5 enthalten. Der Katalog der Belange aus dem bisherigen Absatz 5 Satz 2 ist mit den umweltschützenden Belangen aus § 1a nunmehr im Absatz 6 zusammengefasst.

3.2.1 Generelle Planungsziele (§ 1 Abs. 5)

§ 1 Abs. 5 enthält die allgemeinen Aufgaben und Ziele der Bauleitplanung. Sie geben - wie bisher - den aus Artikel 14 GG gebotenen Rahmen, der die planende Gemeinde bindet. Deutlicher hervorgehoben wird, was "nachhaltige" städtebauliche Entwicklung bedeutet durch die Ergänzung, dass die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang zu bringen sind. Damit betont der Gesetzgeber, dass mit den Ressourcen sorgsam umzugehen ist. In die planerischen Überlegungen einzubeziehen ist - über die Bodenschutzklausel (§ 1a Abs. 2) und die Frage, welche Fläche für welche Nutzung vorgesehen wird, hinaus - auch, welche Entwicklungen ausgelöst werden, welcher Spielraum für künftige Veränderungen und Ansprüche bleibt.

Neu hinzugekommen ist der Aspekt der Baukultur. Damit ist nicht nur eine ästhetische Komponente gemeint. Es sollen alle Aspekte qualitätsvollen Städtebaus ausbalanciert werden. Das kann sich u. a. zeigen in der Beachtung des typischen Charakters einer Gemeinde statt Beliebigkeit des Stadtgrundrisses oder der Nutzungsmaximierung, in Dimensionierung, Form und Abfolge der öffentlichen Räume, die zu Benutzung und Aufenthalt einladen, in der Freihaltung barocker Sichtachsen.

Es handelt sich letztlich nicht um neue Anforderungen, weil guter Städtebau diese Überlegungen schon immer berücksichtigt hat. Der Gesetzgeber betont die Bedeutung der Qualität und die Verantwortung für die Zukunft auch für den Bereich der Bauleitplanung.

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