Europarechtsanpassungsgesetz Bau (3)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

3.2.2 Katalog der Belange (§ 1 Abs. 6)

Die Belange aus § 1 Abs. 5 Satz 2 und aus § 1a sind jetzt im neuen § 1 Abs. 6 in einem einheitlichen Katalog zusammengefasst. Mit der formalen Gleichstellung aller Belange betont der Gesetzgeber, dass die Belange im Grundsatz gleichwertig und gleichgewichtig sind; eine unterschiedliche Bewertung und das konkrete Gewicht ergibt sich erst aus den Umständen des jeweiligen Planungsfalls. Der Katalog ist nicht abschließend. Insoweit besteht keine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht.

Der Katalog ist aber unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten fortentwickelt worden mit folgenden Änderungen:

3.3 Stellung der Nachbargemeinden

Das gemeindenachbarliche Abstimmungsgebot in § 2 Abs. 2 wird ergänzt um ein Abwehrrecht aus der Raumordnung. Das Abstimmungsgebot ist Teil der Bauleitplanung, es kann sich deshalb nur auf städtebauliche Belange beziehen. Mit dem neuen Satz 2 erhält die Gemeinde ein Abwehrrecht, wenn ihr durch Ziele der Raumordnung bestimmte Funktionen zugewiesen wurden und eine Nachbargemeinde diese unterlaufen will. Das Abwehrrecht ergänzt die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4. Eine Gemeinde ist berechtigt, die ihr zugewiesenen Funktionen gegen störende raumordnungswidrige Planungen einer anderen Gemeinde zu verteidigen. Die zugewiesene Funktion ist Bestandteil der Planungshoheit.

Die durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen werden in erster Linie die Stellung im zentralörtlichen Gefüge betreffen, sie können sich aber auch auf die Siedlungserweiterung oder zentrale Einrichtungen beziehen. Die Gemeinde muss für ihr Betroffensein nicht mehr im Einzelnen belegen, welche konkreten Nachteile für sie z.B. durch Kaufkraftabzug oder Abwerbung von Gewerbebetrieben entstehen. Der Verstoß als solcher reicht aus, die Rechtslage entspricht der bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften. Die entscheidende Frage ist nunmehr, ob das Handeln der Nachbargemeinde ein Verstoß gegen das Ziel der Raumordnung ist. Das bedeutet auch, dass die Ziele eindeutig formuliert sein müssen.

Neben den Zielen der Raumordnung werden die "Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche" ausdrücklich genannt. Zum Begriff der zentralen Versorgungsbereiche vgl. Nummer 4.2.1. Die Art der Auswirkungen muss die Nachbargemeinde allerdings geltend machen.

3.4 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange

3.4.1 Überblick

Die §§ 3 und 4 regeln die frühzeitige und die reguläre Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Der neu gefasste § 4a enthält neben der Regelung, unter welchen Voraussetzungen bei einer Änderung des Bauleitplanentwurfs eine weitere Beteiligung erforderlich ist, weitere Vorschriften, die sowohl für die Öffentlichkeits- als auch für die Behördenbeteiligung gelten.

3.4.2 Öffentlichkeitsbeteiligung

3.4.2.1 Frühzeitige Beteiligung

Mit der Ersetzung des Begriffs "Bürger" durch "Öffentlichkeit" ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Neben der Anpassung an die europarechtliche Terminologie dient die Änderung insbesondere der Klarstellung, dass eine Beteiligung an Bauleitplanverfahren auch Personen möglich ist, die nicht Bürger im Sinne der Landeskommunalgesetze sind. Auch Verbände, die nicht Träger öffentlicher Belange sind, können sich wie bisher im Rahmen der Beteiligung nach § 3 äußern.

Im Übrigen sind die Regelungen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung unverändert geblieben. § 13 enthält die Möglichkeit, bei einer Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Beteiligung abzusehen.

3.4.2.2 Öffentliche Auslegung

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sind nunmehr neben den Entwürfen der Bauleitpläne einschließlich Begründung auch die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auszulegen. Erfasst werden nur solche Stellungnahmen, die tatsächlich bereits eingegangen sind.

Unter Stellungnahmen sind nicht nur behördliche Stellungnahmen anzusehen, die im Rahmen einer Beteiligung nach §§ 4, 4a eingegangen sind. Darunter können auch im Vorfeld eingegangene Zuschriften von Behörden, Verbänden oder Privaten fallen. Aufgrund der frühzeitigen Beteilung nach § 4 Abs. 1 eingegangene Stellungnahmen können darunter fallen. Entsprechend dem Sinn der Regelung, der Öffentlichkeit eine umfangreiche Informationsmöglichkeit zu bieten, kommt eine Auslegung sinnvoller Weise nur in Betracht, wenn die Stellungnahmen einen Informationsgehalt aufweisen und sich nicht nur auf allgemeine Aussagen oder Proteste beschränken. Derartige Stellungnahmen werden regelmäßig nicht wesentlich sein.

Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, alle vorhandenen Stellungnahmen auszulegen. Die Verpflichtung beschränkt sich auf Stellungnahmen mit umweltbezogenem Inhalt und hierbei wiederum nur auf die wesentlichen Stellungnahmen.

Die Auswahl trifft die Gemeinde. Die Entscheidung ist nicht selbstständig angreifbar.

Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, ausschließlich wesentliche und ausschließlich umweltbezogene Stellungnahmen auszulegen. Sie kann sich zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands auch dafür entscheiden, alle Stellungnahmen auszulegen. Gleichwohl ist eine vorherige Durchsicht erforderlich, ob die Stellungnahmen Betriebsgeheimnisse oder sonstige den Datenschutzbestimmungen unterliegende Informationen enthalten. Entsprechende Stellungnahmen sind entweder - wenn sie nicht wesentlich sind - von der Auslegung auszunehmen oder hinsichtlich der geschützten Daten unkenntlich zu machen.

3.4.2.3 Bekanntmachung der Auslegung

Die Bekanntmachung zur Auslegung muss nicht mehr generell den Hinweis enthalten, ob im Rahmen der Bauleitplanung eine Umwelt(verträglichkeits)prüfung erfolgt, da grundsätzlich jeder Bauleitplan einer Umweltprüfung bedarf. Etwas anderes gilt für die Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplans in vereinfachten Verfahren.

Nach § 13 Abs. 3 ist in diesem Fall darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Ein Unterlassen des Hinweises führt nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht zu einem beachtlichen Verfahrensfehler.

Anzugeben ist im Rahmen der Bekanntmachung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und ausgelegt werden. Da nur Angaben über "Arten" umweltbezogener Informationen gemacht werden müssen, ist es nicht erforderlich sämtliche auszulegenden Stellungnahmen (vgl. Nummer 3.4.2.2) einschließlich ihres Inhalts aufzulisten. Ausreichend ist vielmehr eine Zusammenfassung in thematische Blöcke (z.B. "Es liegen Stellungnahmen vor zu Lärmemissionen und Eingriffen in Natur und Landschaft, die in Folge der Planung zu erwarten sind."). Denkbar ist es auch, sich an der Liste der Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 zu orientieren.

Soweit nicht nur umweltbezogene Stellungnahmen ausgelegt werden, kann bei der Bekanntmachung auch auf die weiteren ausgelegten Stellungnahmen hingewiesen werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

Schließlich ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können. Unterbleibt der Hinweis, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Planung nicht, sondern hat nach § 4a Abs. 6 Satz 2 lediglich zur Folge, dass die Präklusion verspäteter Stellungnahmen nicht eintritt.

3.4.3 Behördenbeteiligung

3.4.3.1 Frühzeitige Behördenbeteiligung

Neu eingeführt wurde eine mit der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 vergleichbare frühzeitige Behördenbeteiligung. Diese dient vorrangig der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (so genanntes Scoping). Stellungnahmen zum Inhalt der Planung können zweckmäßig sein, sind aber noch nicht zwingend erforderlich. Mängel bei der Durchführung des Scopings führen nicht zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 beachtlichen Verfahrensfehler.

Aus dem Verweis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ergibt sich, dass die Unterrichtung einerseits möglichst frühzeitig erfolgen soll und sich andererseits auf die Erläuterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung beschränken kann, soweit dies für die Rückäußerungen der Behörden ausreichend ist.

Entsprechend dem Ziel der frühzeitigen Behördenbeteiligung kann diese bereits dann erfolgen, wenn Klarheit hinsichtlich der Inhalte besteht, die für die Prognose der Umweltauswirkungen erforderlich sind. So kann es ausreichen, bei der Ausweisung eines Wohngebiets nur den Geltungsbereich und die zulässige Höhe baulicher Anlagen zu kennen, ggf. noch die voraussichtliche Zahl der Wohneinheiten.

Die Beteiligung kann auch bereits vor der Einleitung des Bauleitplanverfahrens erfolgen, um möglicherweise schon vorab Probleme erkennen zu können und die Planung nicht oder in veränderter Form durchzuführen.

DA Umwelt(verträglichkeits)prüfungen nach § 2 Abs. 4 auf mehreren Ebenen erforderlich sind und aufeinander aufbauen sollen, kann es sinnvoll sein, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung auch das Konzept darzustellen, welche Untersuchungen auf welcher Ebene für erforderlich gehalten werden und ggf. auf welche Untersuchungen aus vorangegangenen Umweltprüfungen zurückgegriffen werden soll.

Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen die Gemeinde bei der Festlegung des auf der jeweiligen Planungsebene geeigneten Umfangs und Detaillierungsgrads der Umweltprüfung beraten. Es sind nur die Untersuchungen vorzuschlagen, die im Hinblick auf die erforderlichen Angaben im Umweltbericht tatsächlich nötig sind. Ergebnisse, die nicht in den Umweltbericht aufzunehmen sind, sind auch nicht zu ermitteln. Bei mehrstufigen Umweltprüfungen kann es aber sinnvoll sein, der Gemeinde auf einer vorhergehenden Stufe bereits eine weitergehende Untersuchung zu empfehlen, um insgesamt den Aufwand zu reduzieren. Erkennt die beteiligte Stelle, dass die Gemeinde zu weitgehende oder auf der jeweiligen Planungsstufe noch nicht erforderliche Untersuchungen vornehmen will, soll sie darauf hinweisen, dass dies noch nicht nötig ist und Vorschläge für eine sinnvolle Aufteilung des Gesamtuntersuchungsaufwands machen.

Die Gemeinde bezieht die Hinweise in die Festlegung des Untersuchungsumfangs nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ein. Eine gesonderte Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Wird die Planung geändert, ist keine erneute Durchführung des Scopings nötig. Etwas anderes kann wie bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, wenn die Änderungen so umfangreich sind, dass das Verfahren faktisch mit einem völlig anderen Plan weitergeht.

3.4.3.2 Normale Behördenbeteiligung

§ 4 Abs. 2 fasst die bisherigen Absätze 1 und 2 des § 4 ohne inhaltliche Änderung zusammen. Bestehen geblieben ist insbesondere auch die Verpflichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der Gemeinde verfügbare Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind. Diese Informationspflicht besteht nicht nur hinsichtlich der für die Erstellung des Umweltberichts dienlichen Kenntnisse, sondern insgesamt.

Die bisherigen Absätze 3 und 4 sind in § 4a integriert worden.

3.4.3.3 Informationspflicht nach Abschluss des Verfahrens

Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens haben die Behörden die Gemeinde nach § 4 Abs. 3 zu unterrichten, sofern nach ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Diese Informationspflicht besteht nur für Behörden, nicht auch für sonstige Träger öffentlicher Belange. Diesen ist es jedoch nicht untersagt, von sich aus der Gemeinde bei ihnen vorliegende Informationen zur Verfügung zu stellen.

Die Informationspflicht dient der nach § 4c vorgeschriebenen Überwachung. Entsprechend diesem Zweck sollte sich die Information insbesondere auf unvorhergesehene Auswirkungen beschränken. Vorhergesehene Auswirkungen waren bereits Grundlage der Abwägungsentscheidung.

Darüber hinaus würde eine unkommentierte Übermittlung aller denkbaren Informationen die Gemeinden überlasten und damit die Gefahr erhöhen, dass eine Auswertung nicht oder mit falschen Ergebnissen erfolgt.

3.4.4 Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

3.4.4.1 Überblick

§ 4a enthält Bestimmungen, die sowohl für die Öffentlichkeits als auch die Behördenbeteiligung gelten. Diese betreffen insbesondere die erneute Beteiligung nach Änderung der Planung, die Beteiligung unter Nutzung elektronischer Informationstechnologien, die grenzüberschreitende Beteiligung und die Präklusion verspäteter Stellungnahmen.

3.4.4.2 Indizwirkung der Beteiligungen

Absatz 1 stellt klar, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange dient. Die Beteiligungen sollen gewährleisten, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt werden kann, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, um dadurch Abwägungsdefizite zu vermeiden. Im Umkehrschluss kann daraus geschlossen werden, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Beteiligungen ein Indiz dafür ist, dass alle Belange ermittelt und zutreffend bewertet wurden. Schließlich bedeutet die Klarstellung auch, dass die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials Teil des Verfahrens ist und damit Fehler nach § 215 unbeachtlich werden können.

3.4.4.3 Gleichzeitigkeit der Beteiligungen

Die frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 sowie die regulären Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 können jeweils gleichzeitig erfolgen. Auch daraus ergibt sich, dass eine Behördenbeteiligung nicht deswegen vorgezogen werden muss, damit bei der Auslegung des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 umweltbezogene Stellungnahmen ausgelegt werden können.

3.4.4.4 Beteiligung nach Änderung des Entwurfs eines Bauleitplans

Wie bisher nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 BauGB a. F. ist nach § 4a Abs. 3 bei einer Änderung des Entwurfs des Bauleitplans erneut eine Beteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 durchzuführen. Die erneute Beteiligung kann nunmehr auch bei der Behördenbeteiligung auf die geänderten oder ergänzten Teile beschränkt werden, soweit diese keine Auswirkungen auf die unverändert bleibenden Teile haben.

Die Dauer der erneuten Beteiligung kann angemessen verkürzt werden. Als Anhaltspunkt für die Mindestdauer der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung kann die Zwei-Wochen-Frist des § 3 Abs. 3 Satz 2 BauGB a. F. herangezogen werden. Eine längere Dauer kann in Abhängigkeit vom Umfang der Änderungen erforderlich sein.

Keinen Grund für eine neue Beteiligung stellt es dar, wenn nicht der Entwurf des Bauleitplans selber, sondern nur der Umweltbericht geändert wird. Allerdings wird die Aufnahme von Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen in der Regel auch zu einer Änderung des Planentwurfs führen.

Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann wie bisher die Beteiligung auf die von der Änderung oder Ergänzung Betroffenen beschränkt werden (§ 4a Abs. 3 Satz 4). Wegen der Gefahr, bei der Auswahl insbesondere der betroffenen Öffentlichkeit Auswirkungen zu übersehen oder die Betroffenheit aus anderen Gründen falsch zu beurteilen, sollte von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Angesichts der Möglichkeit, die Dauer der Auslegung angemessen zu verkürzen, wird eine Einzelbeteiligung in der Regel auch nicht zu einem Zeitgewinn führen.

3.4.4.5 Nutzung elektronischer Informationstechnologien

Nach § 4a Abs. 4 können bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden, insbesondere also der Entwurf des Bauleitplans in das Internet eingestellt werden. Hierbei handelt es sich bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nur um eine Ergänzung der Auslegung nach § 3 Abs. 2, die diese nicht ersetzt.

Dagegen kann die Einstellung des Planentwurfs in das Internet eine Behördenbeteiligung im Wege der Zusendung des Planentwurfs und der Begründung entbehrlich machen. Die Behördenbeteiligung kann dadurch erfolgen, dass den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange lediglich Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung und die Internet-Adresse mitgeteilt werden, an der der Planentwurf und die Begründung abrufbar sind. Diese Mitteilung kann auch per E-Mail erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.

Die Behördenbeteiligung auf diesem Weg ist nur möglich, wenn der Bauleitplan hierzu geeignet ist. Bei sehr großen Plänen mit sehr vielen Details kann eine Beurteilung auf einem Monitor unmöglich sein. Damit steigt das Risiko, dass abwägungsrelevante Auswirkungen nicht erkannt werden und dadurch der Plan insgesamt fehlerhaft ist.

Aus diesen Gründen haben die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auch die Möglichkeit, die Zusendung des Entwurfs des Bauleitplans und der Begründung zu verlangen. Die Gemeinde hat diesem Verlangen nachzukommen. Durch das Verlangen, den Bauleitplan auch in Papierform zu übermitteln, läuft keine neue Frist zur Stellungnahme an. Auch eine Verlängerung der Frist erfolgt nicht automatisch. Allerdings kann die dadurch entstehende Verzögerung ein wichtiger Grund zur angemessenen Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 sein.

3.4.4.6 Grenzüberschreitende Beteiligung

§ 4a Abs. 5 Satz 1 regelt die Unterrichtung der Gemeinden und Behörden eines Nachbarstaats, wenn ein Bauleitplan erhebliche Auswirkungen auf diese haben kann. Erheblich sind Auswirkungen, wenn sie abwägungserheblich sind.

Die Unterrichtung bedeutet nur, dass die Stellen des Nachbarstaats über den Inhalt des Planentwurfs in geeigneter Weise so informiert werden, dass ihnen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der beabsichtigten Planung möglich ist. Da die Unterrichtung nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu erfolgen hat, bietet es sich an, Umfang und Form der Beteiligungen unmittelbar untereinander abzustimmen. Dabei erscheint es sinnvoll, zu vereinbaren, eine zentrale Anlaufstelle im Nachbarstaat auszuwählen, die dann ihrerseits die erhaltenen Informationen an die weiteren in ihren Aufgabenbereich betroffenen Stellen weiterleitet.

Handelt es sich bei erheblichen Auswirkungen auch um Umweltauswirkungen, richtet sich nach § 4a Abs. 5 Satz 2 die Beteiligung insoweit nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Trennung der Beteiligung wegen erheblicher Umweltauswirkungen einerseits und sonstiger erheblicher Auswirkungen andererseits ist zwar rechtlich möglich, in der Regel aber nicht praktikabel.

Abweichend von den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes gelten für die Beteiligungsfristen einschließlich der Präklusion die Bestimmungen des Baugesetzbuchs (§ 4 Abs. 2, § 4a Abs. 6).

3.4.4.7 Präklusion verspäteter Stellungnahmen

Die bisher nur in § 4 Abs. 3 BauGB a. F. für verspätete Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange geregelte Präklusion wird nach § 4a Abs. 6 auch auf verspätet vorgebrachte Stellungnahmen der Öffentlichkeit ausgedehnt. Wie bisher ist diese Präklusion ausgeschlossen, soweit die Gemeinde den verspätet vorgebrachten Belang kannte oder hätte kennen müssen und die Berücksichtigung dieses Belangs für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans von Bedeutung ist. Die Präklusion verspäteter Stellungnahmen der Öffentlichkeit gilt nur, wenn in der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde. Wird die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 4a Abs. 3 nicht durch eine erneute Auslegung sondern eine auf die Betroffenen beschränkte Beteiligung durchgeführt, ist diese Hinweispflicht zwar nicht ausdrücklich geregelt; die Regelung ist jedoch insoweit entsprechend anzuwenden.

3.5 Inhalt von Bauleitplänen

In § 2a "Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht" sind die Vorschriften zum Erläuterungsbericht von Flächennutzungsplänen und zur Begründung von Bebauungsplänen, einschließlich des Umweltberichts, in einer eigenständigen Vorschrift einheitlich unter dem Begriff der "Begründung" zusammengefasst worden. Dies führt zu Folgeänderungen beim Flächennutzungsplan und beim Bebauungsplan:

3.5.1 Flächennutzungsplan

3.5.1.1 Teilflächennutzungsplan

Nach § 5 ist im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Eine weitergehende planerische Steuerungsfunktion kommt dem Flächennutzungsplan im Hinblick auf die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 zu, sofern Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 getroffen werden. Durch den in § 5 neu eingefügten Absatz 2b werden die Gemeinden ermächtigt, hierfür sachliche Teilflächennutzungspläne aufstellen zu können, die rechtlich auch bei einem bestehenden Flächennutzungsplan als eigenständige Pläne aufgestellt werden können. In diesem Fall ist aber das Verhältnis zum bestehenden Flächennutzungsplan insbesondere dann klarzustellen, wenn dieser ebenfalls Flächen für Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 darstellt.

Teilflächennutzungspläne können auch für einen Teil des Gemeindegebiets aufgestellt werden. Die Ausschlusswirkung bezieht sich dann nur auf diesen Teil.

Durch die Darstellung von entsprechenden Flächen im Teilflächennutzungsplan als "Konzentrationszonen" können die Gemeinden die Zulässigkeit von einzelnen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 privilegierten Vorhaben in ihrem Gemeindegebiet steuern. Bei der Darstellung von "Konzentrationszonen" im Flächennutzungsplan kann es sich empfehlen, unter Berücksichtigung der (nachrichtlich übernommenen) Grundnutzung (in aller Regel "Fläche für die Landwirtschaft") die "Konzentrationszone" als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit darzustellen (überlagernde Darstellung).

Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 liegen u. a. vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von "Konzentrationszonen" bzw. Sondergebieten in einem sachlichen Teilflächennutzungsplan erarbeitet hat. In der Begründung ist darzustellen, welche Zielsetzungen und Kriterien für die Abgrenzung der "Konzentrationszone" bzw. des Sondergebietes maßgebend waren.

3.5.1.2 Pflicht zur Überprüfung nach 15 Jahren

Mit der Ergänzung in § 5 Abs. 1 Satz 3 wurde eine regelmäßige Überprüfung von Flächennutzungsplänen eingeführt. Diese sollen zwar wie bisher unbefristet gelten, aber spätestens alle 15 Jahre nach ihrer Aufstellung überprüft und wenn notwendig an neue städtebauliche Erfordernisse angepasst werden.

Die neue Regelung ist auch im Hinblick auf die für die Flächennutzungspläne eingeführte Umweltprüfung von Bedeutung. Zum einen ermöglicht sie es, bei Vorliegen einer hinreichend zeitgemäßen Flächennutzungsplanung die Abschichtungsregelung bei der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 5 weitgehend zu nutzen und so die Umweltprüfung auf der Ebene der Bebauungsplanung auf andere oder zusätzliche Auswirkungen zu beschränken. Zum anderen kann eine regelmäßige Überprüfung des Standes der Umsetzung des ursprünglichen Planungskonzepts zur Durchführung der nach § 4c erforderlichen Überwachung (Monitoring) beitragen.

Die Regelung enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zur Neuaufstellung. Die Frage, ob eine Änderung, Ergänzung oder Neuaufstellung des Flächennutzungsplans erforderlich ist, ist von der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 Satz 1 (Erforderlichkeit der Bauleitplanung) im Rahmen ihrer Planungshoheit zu entscheiden.

Die Pflicht zur Überprüfung bezieht sich ausdrücklich nur auf die erstmalige oder erneute Aufstellung von Flächennutzungsplänen. Änderungen und Ergänzungen von Plänen sollen somit keiner eigenständigen Überprüfung nach Ablauf von 15 Jahren unterliegen, sondern in die regelmäßige Überprüfung nach Neuaufstellung des Flächennutzungsplans einbezogen werden.

Die Pflicht zur Überprüfung von Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. Juli 2004 aufgestellt worden sind, besteht gemäß § 244 Abs. 4 erst ab 1. Januar 2010 (zu den Überleitungsbestimmungen vgl. Nummer 8.3.3).

3.5.2 Bebauungsplan

Der Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 wurde um folgende Änderungen und Ergänzungen erweitert:

3.5.2.1 Verkehrsflächen

Durch die in § 9 Abs. 1 Nr. 11 neu eingefügten Flächen für das Abstellen von Fahrrädern können entsprechende Flächen als ein Fall der besonderen Zweckbestimmung von Verkehrsflächen festgesetzt werden. Mit der Ergänzung in Halbsatz 2 wurde klargestellt, dass die Verkehrsflächen als öffentliche oder private Verkehrsflächen festgesetzt werden können.

3.5.2.2 Führung von oberirdischen und unterirdischen Versorgungsanlagen

Durch die Ergänzung in § 9 Abs. 1 Nr. 13 wird klargestellt, dass sowohl die Führung von oberirdischen als auch die Führung von unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen im Bebauungsplan festgesetzt werden können. Bereits mit der Bundesbaugesetz-Novelle 1976 ist die Beschränkung auf die Führung "oberirdischer" Versorgungsanlagen und -leitungen entfallen. Seitdem kann auch die Führung unterirdischer Versorgungsanlagen und -leitungen festgesetzt werden. Die Ergänzung stellt insbesondere im Hinblick auf Telekommunikationsanlagen und -leitungen klar, dass auch Festsetzungen möglich sind, nach denen nur oberirdische oder nur unterirdische Anlagen oder Leitungen zulässig sind.

3.5.2.3 Bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien

Mit dem neuen § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe b können im Bebauungsplan auch die bei der Errichtung von Gebäuden zu treffenden baulichen Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie festgesetzt werden. Auch diese neue Festsetzungsmöglichkeit setzt städtebauliche Gründe voraus. Sie kann im Zusammenhang mit der Festsetzung nach Nummer 23 Buchstabe a, d. h. mit dem Ausschluss oder der Beschränkung Luft verunreinigender Stoffe, aber auch aus anderen städtebaulichen Gründen in Betracht kommen, um unter Berücksichtigung der jeweiligen städtebaulichen Situationen und der im Bebauungsplan vorgesehenen baulichen Nutzungen bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien vorzusehen.

3.5.2.4 Berücksichtigung der Störanfälligkeit von Anlagen

Durch die Ergänzung der Nummer 24 um "sonstige Gefahren" soll die Störanfälligkeit von Anlagen berücksichtigt werden, z.B. im Hinblick auf Explosionsgefahren von industriellen Anlagen. Insofern besteht ein Zusammenhang der Neuregelung mit der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Seveso-II-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 10 S. 13). Diese Ergänzung hat insbesondere für die erste der vier Festsetzungsalternativen, der Festsetzung von Schutzflächen, (klarstellende) Bedeutung.

3.5.2.5 Festsetzung befristeter oder bedingter Nutzungen

Durch den neuen § 9 Abs. 2 wird die Möglichkeit eröffnet, im Bebauungsplan festsetzen zu können, dass bestimmte Nutzungen nur für eine bestimmte Zeit zulässig sind oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Die Festsetzungsmöglichkeit wird ergänzt durch die Erweiterung des nicht abschließenden Katalogs städtebaulicher Verträge des § 11. Damit kann die Gemeinde ergänzend zur Festsetzung die Einhaltung der Festsetzung auch aufgrund vertraglicher Ansprüche durchsetzen. Auf der anderen Seite schafft die Festsetzung die Möglichkeit, die vertraglichen Pflichten auch für den Fall der Insolvenz oder der Rechtsnachfolge abzusichern.

Bedingte und/oder befristete Festsetzungen können "in besonderen Fällen" erfolgen, d. h. erforderlich ist eine besondere städtebauliche Situation und eine entsprechende städtebauliche Begründung. Die Bezeichnungen "bestimmte Zeiträume" und "bestimmte Umstände" bedeuten, dass diese im Bebauungsplan zu bestimmen und festzusetzen sind.

Die Festsetzungen sollen mit der Festsetzung der Folgenutzung verbunden werden (Satz 2), damit der Bebauungsplan auch die planungsrechtlichen Grundlagen für die weitere städtebauliche Entwicklung erhält. Wird eine Folgenutzung festgesetzt, muss sie Bestandteil des gesamten Bebauungsplanverfahrens (einschließlich Umweltprüfung) und der abschließenden Abwägung sein.

Durch die neuen Festsetzungsmöglichkeiten kann erstmals im Bebauungsplan eine Befristung oder eine Bedingung einer Festsetzung vorgesehen werden. Als Beispiele können genannt werden:

3.5.3 Städtebaulicher Vertrag

Die neuen Möglichkeiten des § 9 Abs. 2 zur Festsetzung befristeter oder bedingter Nutzungen können auch Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages sein.

Mit der Aufnahme einer neuen Nummer 4 in § 11 Abs. 1 wird klargestellt, dass Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages auch die Nutzung von Netzen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung sowie von Solaranlagen für die Wärme-, Kälte- und Elektrizitätsversorgung sein kann.

3.6 Sicherung der Bauleitplanung

3.6.1 Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 Abs. 3)

Die Möglichkeit der Zurückstellung von Baugesuchen zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit wird mit der neuen Regelung des § 15 Abs. 3 auf Flächennutzungspläne (für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6) ausgedehnt und an Voraussetzungen geknüpft.

Voraussetzungen sind, dass

Der Zeitraum der Zurückstellung ist in dem Zurückstellungsbescheid anzugeben und darf längstens ein Jahr ab Zugang des Bescheids betragen. Die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung des Zurückstellungsbescheides wird auf die Jahresfrist nur insoweit nicht angerechnet, als dieser Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich war (§ 15 Abs. 3 Satz 2). Die Gemeinde hat den Zurückstellungsantrag innerhalb von sechs Monaten zu stellen, nachdem sie in einem Verwaltungsverfahren förmlich (z.B. im Rahmen einer Beteiligung nach § 36) von dem Bauvorhaben Kenntnis erlangt hat (§ 15 Abs. 3 Satz 3). Der Zurückstellungsantrag ist nicht mehr möglich, wenn die Genehmigung erteilt ist.

Diese Regelung gilt auch im Fall der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes nach § 5 Abs. 2b.

3.6.2 Verlängerung der Veränderungssperre (§ 17)

Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Veränderungssperre über das dritte Jahr hinaus (§ 17 Abs. 2) und die ganz oder teilweise erneute Inkraftsetzung einer Veränderungssperre nach Ablauf der Geltungsdauer (§ 17 Abs. 3) bedurften bislang der Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde bzw. der höheren Verwaltungsbehörde. Künftig entscheidet die Gemeinde in alleiniger Verantwortung; die Zustimmungserfordernisse sind aus Gründen der Deregulierung entfallen.

Für Veränderungssperren im Sinne des § 17 Abs. 2 oder § 17 Abs. 3, die vor dem Inkrafttreten des EAG Bau beschlossen wurden, ist ein Antrag auf Zustimmung nicht mehr erforderlich.

3.6.3 Wegfall der Teilungsgenehmigung (§§ 19, 20)

Die Genehmigungspflicht für die Teilung von Grundstücken wird grundsätzlich abgeschafft. Damit entfällt auch das Bedürfnis, für den Vollzug einer Teilung im Grundbuch auch bei fehlender Genehmigungspflicht stets ein Negativzeugnis auszustellen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F.).

Der neue § 19 beschränkt sich nunmehr in Absatz 1 auf eine Definition des Begriffs der Grundstücksteilung sowie in Absatz 2 auf eine materiell-rechtliche Regelung für Grundstücksteilungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen. Die Definition der Grundstücksteilung ist erforderlich, weil das Baugesetzbuch an anderen Stellen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 109 Abs. 1 und § 144 Abs. 2 Nr. 5) auf diesen Begriff abstellt.

Absatz 2 enthält eine materiell-rechtliche Regelung, mit der sichergestellt werden soll, dass durch Grundstücksteilungen die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht unterlaufen werden. Dies betrifft solche Bebauungsplanfestsetzungen, bei denen die Größe eines Grundstücks von rechtserheblicher Bedeutung ist. Dies sind insbesondere Festsetzungen zur Mindestgröße von Baugrundstücken (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ) sowie Festsetzungen über die Grundflächenzahl oder die Geschossflächenzahl, vgl. §§ 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 BauNVO.

§ 19 Abs. 2 kann bauaufsichtliche Maßnahmen zur Herstellung baurechtsmäßiger Verhältnisse nach Grundstücksteilungen unterstützen. Ob und inwieweit hier bauaufsichtliche Anordnungen möglich sind, ist eine Frage des Vollzugs unter Berücksichtigung des jeweiligen landesrechtlich geregelten Bauordnungsrechts. Um durch Grundstücksteilungen hervorgerufene bebauungsplanwidrige Verhältnisse zu vermeiden, ist es auch möglich, solche grundstücksbezogenen Festsetzungen (GFZ, GRZ, Mindestgrundstücksgröße) durch andere, nicht grundstücksbezogene Festsetzungen (z.B. Baufenster, Höhe der baulichen Anlagen) zu ersetzen.

Zu den speziellen Überleitungsbestimmungen vgl. Nummer 8.3.4.

3.6.4 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen (§ 22)

Nach § 22 können Gemeinden, die ganz oder überwiegend durch den Fremdenverkehr geprägt sind, durch Bebauungsplan oder Satzung bestimmen, dass zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum der Genehmigung unterliegt. Die Änderungen durch das EAG Bau sind darauf gerichtet, das Grundbuchverfahren in den Fällen zu erleichtern, in denen eine Gemeinde - wie dies im überwiegenden Teil des Bundesgebiets der Fall ist - von der Ermächtigung zum Erlass einer solchen Satzung keinen Gebrauch gemacht hat. Die Praxis der Grundbuchämter ging nämlich häufig dahin, in jedem Fall der Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum die Vorlage einer Genehmigung oder eines Negativattestes zu verlangen, selbst wenn die Gemeinde keine Fremdenverkehrssatzung erlassen hatte. Die Neuregelung soll dieses ggf. in jedem Einzelfall erforderliche Negativattest entbehrlich machen und damit den Grundstücksverkehr entlasten.

Die Erleichterung wird dadurch herbeigeführt, dass künftig die Gemeinde dem Grundbuchamt den Satzungsbeschluss, die hiervon betroffenen Grundstücke sowie das Datum des Inkrafttretens der Satzung rechtzeitig mitteilt (§ 22 Abs. 2 Satz 3). Damit wird das Grundbuchamt allgemein vom Genehmigungsvorbehalt in Kenntnis gesetzt, so dass in allen den Fällen, in denen ihm eine entsprechende Mitteilung nicht vorliegt, ein Negativattest nicht mehr erforderlich ist. Wesentlich ist die Mitteilung eines genauen Inkrafttretenstermins, damit für das Grundbuchamt eindeutig ist, ab welchem Zeitpunkt bei der Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum eine Genehmigung erforderlich ist. Im Hinblick auf den Wegfall des Negativattestes entfällt auch das bisher in § 22 Abs. 6 Satz 3 a. F. geregelte Aussetzungsverfahren.

Für die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts durch die Gemeinde gilt eine entsprechende Regelung: Danach teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts sowie die hiervon betroffenen Grundstücke unverzüglich mit (§ 22 Abs. 8 Satz 2). Mit Eingang dieser Mitteilung beim Grundbuchamt erlischt der Genehmigungsvorbehalt (§ 22 Abs. 8 Satz 3).

Das im Genehmigungsfalle durchzuführende Verfahren wird nunmehr - da die Verweisung in § 22 Abs. 5 Satz 2 a. F. auf die Teilungsgenehmigung wegen deren Abschaffung nicht mehr möglich ist - in § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 geregelt.

Zu den speziellen Überleitungsbestimmungen vgl. Nummer 8.3.5.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen