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EAG Bau - Europarechtsanpassungsgesetz Bau - Mustererlass
Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien
Vom 12.Juli.2004
(He. Stanz.6/2005 S. 671)
Red. Anm. eingeführt in Hessen, veröffentlicht im Hessischen Staatsanzeiger Nr. 6 / 2005 Seite 671
Beschlossen durch die Fachkommission Städtebau am 1. Juli 2004 Kenntnisnahme durch den Ausschuss für Bauwesen und Städtebau am am 21./22. Oktober 2004.
§§ ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs - BauGB - vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) nach den Änderungen durch das EAG Bau
1 Überblick
1.1 Allgemeines
Das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) vom 24. Juni 2004 ist im BGBl. I auf Seite 1359 verkündet worden. Es tritt am 20. Juli 2004 in Kraft. Infolge der umfangreichen Änderungen ist eine Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs beabsichtigt. Wesentlicher Anlass für das Gesetzgebungsverfahren war die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30), die sog. Plan-UP-Richtlinie. Außerdem sind Rechtsgrundlagen für den Stadtumbau und Maßnahmen der sozialen Stadt geschaffen sowie weitere aktuelle städtebauliche Fragen, auch zur Vereinfachung des Gesetzes, einer Lösung zugeführt worden.
1.2 Überblick über das EAG Bau
Artikel 1 ändert das Baugesetzbuch. Die wesentlichen Regelungen im Städtebaurecht sind:
Artikel 2 (Raumordnungsgesetz):
Im Raumordnungsrecht verfügt der Bund nur über eine rahmenrechtliche Kompetenz. In diesem Umfang ist eine Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie erfolgt; weitere Regelungsmöglichkeiten sind den Ländern überlassen worden.
Durch § 18a ROG wird der Anwendungsbereich des Raumordnungsgesetzes auf die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) ausgedehnt.
Die Artikel 3 bis 7 enthalten vor allem Anpassungen und Folgeänderungen. Hingewiesen wird dabei insbesondere auf die Neufassung von § 17 UVPG und die Änderung der Anlage 1 zum UVPG.
2 Umweltprüfung
2.1 Allgemeines
Mit der Einführung einer generellen Umweltprüfung (UP) als regelmäßigem Bestandteil des Aufstellungsverfahrens wird die Vorgehensweise zur Zusammenstellung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials in der Bauleitplanung nunmehr einheitlich und vollständig im Baugesetzbuch geregelt. Die Umweltprüfung entspricht im Wesentlichen dem, was bereits nach geltender Rechtslage für eine systematische und rechtssichere Erfassung der Umweltbelange in der Bauleitplanung vorzunehmen ist, um die Grundlage für eine sachgerechte Abwägung vorzubereiten. Die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung sind zu ermitteln und in einem als Umweltbericht bezeichneten Teil der Begründung zu beschreiben und zu bewerten; die Öffentlichkeit und die Behörden werden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den Bauleitplan beteiligt und die Ergebnisse der Beteiligung in der Abwägung berücksichtigt. Da damit der Umweltbericht an allen wesentlichen Abschnitten des Bauleitplanverfahrens teilzunehmen hat, wird er sinnvollerweise nach Abschluss des Scopings nach § 4 Abs. 1 zu erstellen bzw. in Auftrag zu geben sein.
Im Rahmen der Bauleitplanung wird das Konzept der Umweltprüfung als Verfahrensbestandteil in das Gesetz aufgenommen. Die EU-rechtlichen Vorgaben fügen sich so in das Aufstellungsverfahren ein, dass sie im Wesentlichen eine gesetzliche Konkretisierung der praktischen Anforderungen an die Umweltprüfung in der Bauleitplanung darstellen. Bei richtigem Verständnis der neuen Vorschriften sollte die Umweltprüfung daher nicht zu einem erhöhten Verfahrensaufwand führen; falls in gewissem Maße zusätzlicher Aufwand entsteht, wird dieser im Wesentlichen formaler Art sein. Eine Veränderung des materiellen Gewichts der Umweltbelange für die Abwägungsentscheidung ist mit der Umweltprüfung nicht verbunden; die Umweltprüfung enthält keine inhaltlichen Vorgaben, sie stellt ein Verfahrenselement dar. Die ausführlichere Regelung der Verfahrensanforderungen im Hinblick auf die Umweltbelange gegenüber den sozialen und wirtschaftlichen Belangen soll dazu beitragen, dass auch in dieser Hinsicht die Abwägungsentscheidung auf einer ausreichenden Informationsgrundlage erfolgt und Ermittlungsdefiziten vorgebeugt wird.
Die neuen gesetzlichen Regelungen knüpfen an die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) an, die für bestimmte Vorhaben bereits nach bisherigem Recht auf der Ebene der Bebauungsplanung durchgeführt wird. Durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), das sog. Artikelgesetz, wurde der Katalog der UVP-pflichtigen bauplanungsrechtlichen Vorhaben in Anlage 1 zum UVPG insbesondere auch auf Städtebauprojekte und Industriezonen ausgeweitet und die Verfahrensanforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Baugesetzbuch übernommen. Strukturell entsprechen sich die bereits auf der Ebene der Bebauungsplanung für bestimmte Projekte durchgeführte UVP und die nunmehr als Regelverfahren für die Bauleitplanung eingeführte Umweltprüfung; die UVP war nach dem in Deutschland gewählten Umsetzungskonzept die Vorwegnahme der Umweltprüfung in einzelnen Teilbereichen.
Der Grundgedanke, der in der Vorbemerkung des Mustereinführungserlasses zur Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bebauungsplanung vom 26. September 2001 ausgeführt wurde, hat daher auch für die Umweltprüfung Gültigkeit:
"Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nach der neuen gesetzlichen Regelung handelt es sich nicht um etwas grundsätzlich Neues, welches weit über die bisherige Praxis hinausgeht und etwa zusätzliche Arbeiten und in der Regel auch kostenträchtigen Prüfaufwand erfordert. Daher soll vorab darauf hingewiesen werden, dass es sich bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung dem Grunde nach um die formale Zusammenfassung dessen, was bei einer ordnungsgemäßen Planung ohnehin geleistet werden muss, nämlich die sachgerechte Aufbereitung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials, handelt."
2.2 Überblick über die wesentlichen gesetzlichen Änderungen zur Prüfung von Umweltbelangen
Die europarechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung betrifft nicht nur die Bauleitplanung. Sie wird für den Bereich der anderen Fachplanungen durch das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) umgesetzt. (Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 01. Juli 2004 in den Bundestag eingebracht.)
Für den Bereich der Bauleitplanung enthält das Baugesetzbuch durch das EAG Bau eine gesonderte Umsetzung des EU-Rechts, mit dem die Durchführung der Umweltprüfung hier abschließend geregelt wird.
Hierzu ist in dem Katalog der abwägungserheblichen Belange die Zusammenstellung der Umweltbelange in § 1 Abs. 6 Nr. 7 präzisiert worden, um den Überblick über die wesentlichen in der Umweltprüfung zu betrachtenden Umweltauswirkungen zu erleichtern. § 1a enthält ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz, die insbesondere nach Ermittlung des einschlägigen Materials in der Umweltprüfung zu beachten sind. Der neue § 2 Abs. 4 stellt die Grundnorm für das Verfahren der Umweltprüfung dar. In dieser Vorschrift wird die Umweltprüfung in den zentralen Arbeitsschritten Ermittlung, Beschreibung und Bewertung definiert, wobei entsprechend der Systematik der Richtlinie für Einzelheiten auf die Anlage zum Baugesetzbuch verwiesen wird; bereits in der Grundsatznorm sind jedoch die gesetzlichen Vorgaben enthalten, die dazu beitragen sollen, den Verfahrensaufwand auf das zu begrenzen, was zur Vorbereitung der sachgerechten Abwägungsentscheidung erforderlich ist.
§ 2a ist zu einer allgemeinen Vorschrift über die Begründung von Bauleitplänen ausgestaltet worden, in der verdeutlicht wird, dass der Umweltbericht einen Bestandteil der Begründung bildet, in dem die Ergebnisse der Ermittlung und Bewertung in einem eigenen Abschnitt dargestellt werden. Die einzelnen in den Umweltbericht aufzunehmenden Angaben ergeben sich aus der Anlage zum Baugesetzbuch, die ähnlich dem bisherigen § 2a BauGB für Aufbau und Gliederung des Umweltberichts eine Orientierung bilden. Im Übrigen sind im Hinblick auf die Beteiligungsvorschriften Änderungen vorgesehen, die der Harmonisierung mit den europarechtlichen Vorgaben dienen (siehe hierzu Nummer 3.4).
2.3 Anwendungsbereich (Umweltprüfung als Regelverfahren)
Die Umweltprüfung ist durch die neuen Vorschriften als Regelverfahren für grundsätzlich alle Bauleitpläne eingeführt worden. Sie ist hierdurch zu einem selbstverständlichen Bestandteil des Planungsprozesses ausgestaltet worden, der in das Aufstellungsverfahren integriert ist und eine rechtssichere und handhabbare Anwendung ermöglichen soll.
Auf die aufwändige und streitanfällige Prüfung der Frage, ob eine Umweltprüfung durchzuführen ist, ist verzichtet worden. Regelungen zu kumulierenden Vorhaben (vgl. § 3b UVPG), zur Prüf-Pflicht im Einzelfall, dem sog. Screening (vgl. § 3c UVPG) sowie zur Änderung und Erweiterung von Vorhaben (vgl. § 3e UVPG) haben damit für die Bauleitplanung grundsätzlich keine Bedeutung mehr.
2.4 Verfahren der Umweltprüfung
2.4.1 Vorbemerkung
Die Grundsatznorm des § 2 Abs. 4 Satz 1 definiert die Umweltprüfung als ein Verfahren, in dem für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und nach § 1a die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Für eventuell entstehende Kosten kann gegebenenfalls, wie auch sonst für die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen nach §§ 11, 12, eine Übernahme durch Dritte vereinbart werden.
2.4.2 Ermittlung der erheblichen Umweltauswirkungen
2.4.2.1 Allgemeines
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 hat die Gemeinde die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung zu ermitteln. Es handelt sich dabei um ein selbstverständliches planerisches Vorgehen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Absatz 3 enthält hierzu als Verfahrensgrundnorm eine entsprechende Regelung, die in Absatz 4 Satz 1 im Hinblick auf die Umweltbelange näher ausgeführt wird. Dies verdeutlicht, dass es sich bei der Ermittlung im Rahmen der Umweltprüfung - wie auch bei der Umweltprüfung insgesamt - um einen integrierten Bestandteil des Aufstellungsverfahrens handelt. Die Ermittlung entspricht daher der Vorgehensweise, die auch im bisherigen Bauleitplanverfahren für die Zusammenstellung des umweltbezogenen Abwägungsmaterials durchzuführen ist. Die Einschaltung besonderer Planungsbüros ist wie bisher nicht zwingend erforderlich (vgl. Nummer 2.4.2.5), wenn die Aufgabe in der Gemeinde wie auch die Planung im Übrigen sachgerecht erledigt werden kann.
Das Ergebnis der Ermittlung ist anschließend im Umweltbericht darzustellen.
2.4.2.2 Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad
Der Bedeutung einer sachgerechten Bestimmung des Ermittlungsumfangs für eine effiziente Planung wird im Hinblick auf das Verfahren durch § 2 Abs. 4 Satz 2 Rechnung getragen. Danach ist für die Umweltbelange ausdrücklich vorgesehen, dass Umfang und Detaillierungsgrad der für den jeweiligen Bauleitplan erforderlichen Ermittlung von den Gemeinden festzulegen ist.
Es handelt sich um einen unselbstständigen internen Verfahrensschritt, mit dem Gegenstand, Ausmaß und Methodik als Grundlagen der Ermittlung jeweils für den planerischen Einzelfall bestimmt werden. Im Hinblick auf die EU-rechtlichen Vorgaben wird dieser Verfahrensschritt jedoch gesetzlich gefasst.
Die Festlegung des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads liegt nach dieser Vorschrift in der Verantwortung der Gemeinde. Sie muss die Informationen über den erforderlichen Umfang der Ermittlung und die für die Ermittlung bestgeeignete Methode jedoch nicht allein erarbeiten. Insofern ist in dem neuen § 4 Abs. 1 eine frühzeitige Behördenbeteiligung vorgesehen, das sog. Scoping, in dem die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung aufzufordern sind (siehe hierzu Nummer 3.4.3.1).
2.4.2.3 Gegenstand der Ermittlung
Maßgeblich für den Gegenstand der Ermittlung sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1 die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und ergänzend § 1a.
Der Katalog der städtebaulichen Belange nach § 1 Abs. 6 enthält nach der neuen Regelung nunmehr in Nummer 7 eine Aufzählung der für die Abwägung insbesondere zu berücksichtigenden Umweltbelange, die in der Praxis als eine Checkliste für die in der Umweltprüfung zu betrachtenden Belange genutzt werden kann. Es werden folgende Aspekte aufgeführt:
Es handelt sich bei der Umweltprüfung um ein integratives Verfahren, das eine Medien bzw. Schutzgüter übergreifende Betrachtung erfordert. Zum einen ist daher nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a das Wirkungsgefüge zwischen den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, und Klima zu betrachten. Zum anderen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe i auch die Wechselwirkungen zwischen den Umweltauswirkungen nach Buchstabe a, c und d einzubeziehen. Die Umweltprüfung ist zudem nicht auf die Betrachtung nachteiliger Umweltauswirkungen beschränkt, sondern bezieht auch positive Auswirkungen ein. Schließlich zeigt die Einbeziehung der umweltbezogenen Auswirkungen auch auf den Menschen, die Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, dass sich die Umweltprüfung nicht auf rein naturschutzrechtliche Aspekte beschränkt, sondern in einem umfassenden Ansatz eine Gesamtbetrachtung der Umweltbezüge der Planung ermöglicht.
Zur Bedeutung der Umweltprüfung in ihrem integrativen Ansatz für eine sachgerechte Planung ist vom Bundesverwaltungsgericht - in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, deren Grundsätze sich auf die Umweltprüfung übertragen lassen - wie folgt ausgeführt worden:
Sie gewährleistet "eine auf die Umweltauswirkungen zentrierte Prüfung, unter Berücksichtigung der jeweiligen Wechselwirkungen. Sie ermöglicht es, die Umweltbelange in gebündelter Form herauszuarbeiten, und trägt dazu bei, eine solide Informationsbasis zu schaffen, da verhindert wird, dass diese Belange in einer atomisierten Betrachtungsweise nicht mit dem Gewicht zur Geltung kommen, das ihnen in Wahrheit bei einer Gesamtschau gebührt." (BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999, Az. 4 BN 27/98, NVwZ 1999, 989).
Gegenüber dem Katalog der Umweltbelange in § 1 Abs. 6 Nr. 7 kommt § 1a ergänzende Bedeutung zu. Das in der Umweltprüfung zu ermittelnde Abwägungsmaterial kann im Hinblick auf die Umweltbelange grundsätzlich dem Katalog des § 1 Abs. 6 Nr. 7 entnommen werden; § 1a enthält demgegenüber sich aus nationalem und europäischem Recht ergebende besondere Anforderungen im Hinblick auf den Umweltschutz.
2.4.2.4 Vorgehensweise bei der Ermittlung
Anhaltspunkte für die Vorgehensweise der Gemeinden bei der Ermittlung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ergeben sich aus Nummer 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a (Anlage).
In systematischer Hinsicht bezieht sich die Anlage zwar nicht unmittelbar auf die Ermittlung, sondern enthält eine Darstellung der erforderlichen Inhalte des Umweltberichts. Es handelt sich bei den Angaben nach Nummer 2 der Anlage 1 im Wesentlichen um Grundelemente des planerischen Vorgehens, nämlich die Bestandsaufnahme der Umwelt, Prognose der künftigen Entwicklung, Eingriffsregelung und Alternativenprüfung. Diese Arbeitsschritte sind in dem jeweiligen für die Abwägung erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad durchzuführen (vgl. Nummer 2.4.2.5).
Im Einzelnen gilt für die Ermittlung der Angaben nach Nummer 2 der Anlage 1 Folgendes:
In der Sache besteht jedoch bereits nach dem Abwägungsgebot die Notwendigkeit, Planvarianten zu prüfen, um so eine die verschiedenen berührten Belange berücksichtigende Lösung zu erreichen. So sieht auch der gegenüber der bisherigen Rechtslage unveränderte § 3 Abs. 1 vor, dass die Öffentlichkeit über "sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen", zu unterrichten ist.
Die Aussage zur Behandlung von Planalternativen im Rahmen der Umweltprüfung in der Arbeitshilfe der EU-Kommission - Generaldirektion Umwelt - "Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme" , die Umweltauswirkungen des Plans und der Alternativen sollten in vergleichbarer Weise ermittelt und bewertet werden und ebenfalls anhand der für den gewählten Plan erforderlichen Informationen erarbeitet werden (Nummer 5.12 der Arbeitshilfe), deckt sich hiermit. Auch danach soll der Öffentlichkeit ein genaues Bild darüber vermittelt werden, welche vernünftigen Alternativen bestehen und warum diese nicht als beste Lösung betrachtet werden.
2.4.2.5 Umfang der Ermittlung
Von zentraler Bedeutung für eine handhabbare Durchführung der Umweltprüfung ohne erheblichen zusätzlichen Verfahrensaufwand ist die sachgerechte Ausgestaltung des Umfangs der Ermittlungen durch die Gemeinde. Im planerischen Vorgehen ist zu berücksichtigen, dass die Umweltprüfung kein wissenschaftlicher Selbstzweck ist, sondern der ordnungsgemäßen Vorbereitung der Abwägungsentscheidung je nach den Zielen und Gegebenheiten des betreffenden Plans dient. Im Ergebnis bestehen daher im Hinblick auf Untersuchungsumfang und -tiefe keine weitergehenden Anforderungen, als sich aus allgemeinen planerischen Grundsätzen auch nach bisheriger Rechtslage ergeben haben.
Hierfür sind folgende Vorschriften maßgeblich:
Die Frage, ab wann Umweltauswirkungen in diesem Sinne als erheblich einzustufen sind, entzieht sich einer allgemein gültigen Festlegung. Die Erheblichkeitsschwelle ergibt sich vielmehr aus der Sachlage des jeweiligen planerischen Einzelfalls. Der Gemeinde steht insofern ein planerischer Einschätzungsspielraum zu. So kann die Bestimmung der Erheblichkeit überwiegend aufgrund einer verbal-argumentativen Methode vorgenommen werden. Insgesamt besteht insofern ein enger Zusammenhang zur Abwägungsbeachtlichkeit (s. hierzu unten, Buchstabe c).
Die Einstufung als erhebliche oder unerhebliche Auswirkungen kann im Wesentlichen von zwei Faktoren abhängen: Zum einen können Ziele und Regelungsgehalt des jeweiligen Bauleitplans bestimmend sein, also die planspezifischen Voraussetzungen. Hierzu können Art, Größe, Standort, Betriebsbedingungen der durch den Plan eröffneten Nutzungen, das hierdurch zu erwartende Verkehrsaufkommen etc. zählen. Zum anderen wird die Bestimmung der Erheblichkeit der jeweiligen Auswirkungen auch von den konkreten Umweltbedingungen im Plangebiet abhängen, also den Wertigkeiten, Empfindlichkeiten oder Vorbelastungen der betroffenen Gebiete. Aus der Zusammenschau beider Faktoren, ggf. auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Dauer der Auswirkungen, kann eine Erheblichkeitseinschätzung entwickelt werden, mit der pragmatisch und nachvollziehbar festgelegt wird, welche Umweltdaten für den betreffenden Plan relevant sind.
In der praktischen Vorgehensweise, insbesondere in einfachen Planungsfällen, können damit zügig diejenigen Umweltbelange aus dem umfassenden Katalog des § 1 Abs. 6 Nr. 7 identifiziert werden, die von der Planung nicht oder nicht erheblich betroffen werden, so dass die Ermittlung im Rahmen der Umweltprüfung auf die für den Plan bedeutsamen Umweltfaktoren konzentriert werden kann.
Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Konkretisierung des allgemeinen planerischen Grundsatzes, nur dasjenige "in die Abwägung an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss" (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, Az. 4 C 105.66, BVerwGE 34, 301). Dieser Grundsatz wird nunmehr in § 2 Abs. 3 generell für alle städtebaulichen Belange als Verfahrensgrundnorm geregelt; danach sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Wie § 2 Abs. 4 Satz 2 klarstellt, gilt für die Ermittlung und Bewertung im Rahmen der Umweltprüfung nichts anderes.
Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen zu den Prüfpflichten der Gemeinde bei der Feststellung der abwägungserheblichen Belange. Diese Grundsätze sind in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, die hinsichtlich der Beschreibung der Umweltbelange ebenfalls auf den allgemeinen Kenntnisstand und die allgemein anerkannten Prüfmethoden abstellt, wie folgt durch das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt worden:
Die UVP sei "kein ,Suchverfahren', in dem alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinste Verästelungen zu untersuchen wären und gar Antworten auf in der Wissenschaft bisher noch ungeklärte Fragen gefunden werden müssten" (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996, Az. 4 C 19.94, BVerwGE 100, 370).
"Die UVP-Richtlinie gibt keine Aufschlüsse über Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien. Die UVP ersetzt auch nicht fehlende Umweltstandards... Die Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Pflicht und den rechtlichen Rahmen für die Durchführung der UVP geschaffen hat, legt nicht schon den Grundstein für eine verbesserte Methodik der Ermittlung und der Bewertung von Umweltauswirkungen. Was auf diesem Felde die Wissenschaft (noch) nicht hergibt, vermag auch eine UVP nicht zu leisten. Von der Behörde kann nicht mehr verlangt werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und den allgemein anerkannten Prüfmethoden entsprechen. Die UVP ist nicht als Suchverfahren konzipiert, das dem Zweck dient, Umweltauswirkungen aufzudecken, die sich der Erfassung mit den herkömmlichen Erkenntnismitteln entziehen" (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, Az. 4 C 5.95, BVerwGE 100, 238).
Diese Grundsätze gelten auch im Hinblick auf die nahezu wortgleiche Formulierung der Tatbestandsmerkmale für die Umweltprüfung entsprechend.
Eine entsprechende Regelung enthält § 17 Abs. 3 UVPG im Hinblick auf die Abschichtung zwischen Bebauungsplan und nachfolgendem Zulassungsverfahren.
Schließlich ergibt sich aus der Abschichtungsregelung im Zusammenhang mit der Maßgeblichkeit von Umfang und Detaillierungsgrad des betreffenden Plans auch die Möglichkeit, die schwerpunktmäßige Ermittlung bestimmter Umweltauswirkungen einer nachfolgenden Planungsebene oder einem nachfolgenden Zulassungsverfahren zu überlassen, soweit die Prüfung aus fachlicher Sicht dort angemessener erscheint. Hiermit kann dem unterschiedlichen Konkretisierungsgrad der Planungen auf den verschiedenen Ebenen Rechnung getragen werden. So können z.B. einige immissionsschutzrechtliche Fragen nicht auf der Planungsebene geklärt werden und können daher dem nachfolgenden Zulassungsverfahren überlassen werden. Eine Überlastung höherstufiger Planungsebenen mit - dort nicht sachgerecht durchzuführenden - Detailprüfungen ist ebenso zu vermeiden wie eine unsachgemäße Verschiebung der Prüfung von übergreifenden Auswirkungen auf niedrigere Planungsstufen oder das Zulassungsverfahren.
Die Abschichtungsregelung dient insgesamt dazu, Doppelprüfungen zu vermeiden und Verfahren zu beschleunigen. Von ihr sollte daher in der Praxis umfangreich Gebrauch gemacht werden.
Zu betonen ist jedoch, dass die Abschichtungswirkung grundsätzlich bei erheblichem Zeitablauf zwischen den unterschiedlichen Verfahren nachlassen kann. Dies gilt insbesondere, wenn sich die für die Umweltprüfung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. Für eine rechtssichere Planung empfiehlt es sich daher, vor Nutzung der Abschichtungsregelung routinemäßig in einem groben Überblick die Aktualität des vorliegenden Umweltberichts zu überprüfen.
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