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ETAG Nr. 005 - Teil 3: Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von glasfaserverstärkten elastischen ungesättigten Polyesterharzen
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen
Fassung März 2000
Überarbeitung März 2004
Vom 18. Februar 2005
(BAnz. Nr. 102a vom 04.06.2005 S. 2)
Vorwort
Allgemeines
Die vorliegende ETAG wurde von der EOTA WG 4.02/01, die sich mit Bausätzen (kits) für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen befasst, erarbeitet.
Diese ETAG 005, Teil 3 - "Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von glasfaserverstärkten elastischen ungesättigten Polyesterharzen" ist in Verbindung mit ETAG 005, Teil 1 - "Allgemeine Bestimmungen" anzuwenden.
Im vorliegenden Ergänzungsteil werden die in ETAG 005, Teil 1 - "Allgemeine Bestimmungen" gestellten Anforderungen unter Berücksichtigung der betreffenden Produktfamilie ergänzt und/oder abgeändert.
Normative Verweise
Die vorliegende ETAG 005, Teil 3 enthält Vorschriften aus anderen Veröffentlichungen in Form von Verweisen mit oder ohne Angabe des Erscheinungsdatums.
Diese Veröffentlichungen, auf die in den entsprechenden Abschnitten verwiesen wird, sind nachstehend aufgeführt. Bei Verweisen auf Fassungen mit Erscheinungsdatum sind spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Veröffentlichungen nur dann für diese ETA-Leitlinie maßgebend, wenn auf sie durch eine Ergänzung oder Überarbeitung dieser Leitlinie verwiesen wird.
Bei undatierten Verweisen gilt die jeweils letzte Fassung der angeführten Veröffentlichung.
EN 933-1 | Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung; Siebverfahren |
EN ISO 527-3 | Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 3: Prüfbedingungen für Folien und Tafeln |
EN ISO 527-4 | Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 4: Prüfbedingungen für isotrop und anisotrop faserverstärkte |
EN ISO 527-5 | Kunststoffverbundwerkstoffe Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 5: Prüfbedingungen für unidirektional faserverstärkte Kunststoffverbundwerkstoffe |
EN ISO 1172 | Textilglasverstärkte Kunststoffe - Prepregs, Formmassen und Laminate - Bestimmung des Textilglas- und Mineralfüllstoffgehalts; Kalzinierungsverfahren |
EN ISO 2535 | Kunststoffe - Ungesättigte Polyesterharze - Bestimmung der Gel(ier)zeit bei Umgebungstemperatur |
EN ISO 3219 | Kunststoffe - Polymere/Harze in flüssigem, emulgiertem oder dispergiertem Zustand - Bestimmung der Viskosität mit einem Rotationsviskosimeter bei definiertem Geschwindigkeitsgefälle |
EN ISO 3251 | Beschichtungsstoffe und Kunststoffe - Bestimmung des Gehaltes an nicht-flüchtigen Anteilen |
ISO 3374 | Verstärkungsprodukte - Matten und Gewebe - Bestimmung des Flächengewichtes |
ETAG 005, Teil 1 | Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen: Teil 1: Allgemeine Bestimmungen |
EOTA TR-004 | Bestimmung Haftzugfestigkeit |
EOTA TR-014 | Beanspruchungsverfahren für das beschleunigte Altern von glasfaserverstärkten ungesättigten Polyesterharzen durch zweistündiges Kochen in Wasser |
Abschnitt 1
Einleitung
1 Vorbemerkungen
1.1 Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen der ETA-Leitlinien gehen aus ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 1.1 hervor.
Es wird keine bestehende ETA-Leitlinie ersetzt.
1.2 Status der ETA-Leitlinien
Der Status der ETA-Leitlinien geht aus ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 1.2 hervor.
2 Geltungsbereich
Der vorliegende Teil 3 ist zusammen mit ETAG 005, Teil 1 zu verwenden.
Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 3) - "Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von glasfaserverstärkten elastischen ungesättigten Polyesterharzen" enthält Festlegungen für die Begriffe und Begriffsbestimmungen sowie Nachweisverfahren für die Bauprodukte sowie für die Identifizierung der Eigenschaften der Komponenten.
Er dient auch als Leitfaden für die Beurteilung der besonderen Ausführungsanweisungen und für die Bescheinigung der Konformität für solche Dachabdichtungssysteme.
Er gilt für Dachabdichtungen auf der Basis von glasfaserverstärkten elastischen ungesättigten Polyesterharzen, die baustellenseitig durch Aufstreichen von Hand auf einem Untergrund aus Holz aufgebracht werden. In der Regel wird eine pigmentierte Gießschicht als farblicher Abschluss und Schutzschicht aufgebracht.
3 Begriffe
3.1 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen
Für den Zweck des vorliegenden Ergänzungsteils der ETA-Leitlinie gelten die besonderen Begriffsbestimmungen und Abkürzungen, wie sie in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 3 festgelegt sind, sowie die vom Technischen Lenkungsausschuss (TB) festgelegten gemeinsamen Begriffe (siehe ETAG 005, Teil 1, Anhang II).
3.2 Besondere Begriffsbestimmungen
Für die vorliegende ETAG 005, Teil 3 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
3.2.1 Additiv (Beschleuniger/Verzögerer):
Eine chemische Verbindung, die bei Zusatz zu einem Polyesterharz die Reaktion steuert und zusammen mit einem Katalysator die Aushärtung erleichtert, ohne zusätzliche Wärme zuzuführen. Beschleuniger/Verzögerer können während des Mischens zugesetzt werden, es gibt sie jedoch auch schon fertig mit dem Polyesterharz gemischt (vorbeschleunigtes Harz).
3.2.2 Antirutschadditiv:
Ein mineralischer Zuschlagstoff, der auf die Gießschicht aufgebracht oder mit ihr gemischt wird, um dem zusammengefügten System rutschhemmende Eigenschaften zu verleihen.
3.2.3 Grundauftrag:
Ein elastisches Polyester, das als erste Schicht eines zusammengefügten Systems aufgetragen und in die die Glasfaserverstärkung eingebettet und fixiert wird.
3.2.4 Katalysator:
Eine chemische Verbindung, die zu einem Polyesterharz hinzugefügt wird, um den Aushärtungsprozess einzuleiten. Katalysatoren sind als Paste, als flüssige Dispersion in einem Weichmacher oder als Pulver in einem inerten Füllstoff lieferbar.
3.2.5 Arbeitsfuge:
Eine Fuge, die durch die vorübergehende Unterbrechung der Herstellung der flüssig aufzubringenden Dachabdichtungsschicht erforderlich wird (z.B. am Ende des Arbeitstages).
3.2.6 Gießschicht:
Ein pigmentiertes elastisches Polyester, das als unverstärkte Abschlussschicht eines zusammengefügten Systems angewandt wird, um eine versiegelte, farbige Oberfläche zu erzielen.
3.2.7 Einlage:
Eine Glasfaservliesmatte mit Kunstharzbindung.
3.2.8 Elastisches Polyester:
Ein ungesättigtes Polyesterharz, das, wenn es mit einer Glasfasereinlage verstärkt ist, die Anforderungen in 6.7.1 "Zugeigenschaften" erfüllt.
3.3 Besondere Abkürzungen
Für die vorliegende ETAG 005, Teil 3 gelten keine besonderen Abkürzungen.
Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit
4 Anforderungen
4.0 Allgemeines
Die Leistungsanforderungen, die die Brauchbarkeit von LARWK(s) auf der Basis von glasfaserverstärkten elastischen ungesättigten Polyesterharzen festlegen, müssen ETAG 005, Teil 1, Kapitel 4 und den folgenden besonderen Bestimmungen für diese Produktfamilie entsprechen.
4.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Keine Anforderungen
4.2 ER 2: Brandschutz
4.2.1 Flugfeuerbeständigkeit Besondere Anforderungen in 6.2.1
4.2.2 Brandverhalten
Besondere Anforderungen in 6.2.2
4.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit)
Folgende zusätzliche Anforderungen
4.3.1 Materialbeständigkeit
- Besonderer Untergrund in 5.3.1.1
4.3.2 Beständigkeit gegenüber niedrigen und hohen Oberflächentemperaturen
4.3.2.1 Hohe Oberflächentemperaturen
- Begrenzte Anforderungen in 5.3.2.1
4.3.3 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen
4.3.3.1 Wasseralterung
- Zusätzliche Anforderungen in 5.3.3.3
4.4 ER 4: Nutzungssicherheit
Keine besonderen Anforderungen
4.5 ER 5: Schallschutz
Keine Anforderungen
4.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
Keine Anforderungen
4.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
Zusätzliche Anforderungen
4.7.1 Zugeigenschaften
Um in den Geltungsbereich des vorliegenden Ergänzungsteils (ETAG 005, Teil 3) zu fallen, muss das in dem System verwendete Harz die in Abschnitt 6.7.1 angegebenen Anforderungen eines elastischen Polyesters erfüllen.
4.7.2 Auswirkungen von Arbeitsfugen
4.7.2.1 Zwischenschichthaftzugfestigkeit
- Zusätzliche Anforderungen in 5.7.2
5 Besondere Nachweisverfahren
5.0 Allgemeines
Soweit nachstehend nicht anders angegeben, sind die in ETAG 005, Teil 1, Kapitel 5 aufgeführten Nachweisverfahren anzuwenden.
5.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Entfällt
5.2 ER 2: Brandschutz
5.2.1 Flugfeuerbeständigkeit
Nachweisverfahren gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.2.1
5.2.2 Brandverhalten
Nachweisverfahren gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.2.2
5.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Besondere Nachweisverfahren
Bzgl. der Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit gelten die folgenden besonderen Nachweisverfahren.
5.3.1 Materialermüdungswiderstand
5.3.1.1 ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.3
Auf Grund der Steifheit des glasfaserverstärkten elastischen ungesättigten Polyesterharzes ist es unwahrscheinlich, dass Materialermüdung auftritt. Daher wird auf die Bestimmung des Materialermüdungswiderstandes, wie es in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.3 festgelegt ist, verzichtet.
5.3.2 Beständigkeit gegenüber niedrigen und hohen Oberflächentemperaturen
5.3.2.1 ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.4.3 (i, iii)
DA das elastische Polyesterharz wärmehärtend ist, ist es unwahrscheinlich, dass hohe Oberflächentemperaturen eine Auswirkung haben. Bei den hohen Temperaturen, die beim Gebrauch vorgesehen sind, kommt es weder zum Fließen noch zum Erweichen des Harzes. Infolgedessen wird auf die Bestimmung der Beständigkeit gegenüber hohen Temperaturen, wie dies in ETAG 005, Teil 1 festgelegt ist, verzichtet.
5.3.3 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen
5.3.3.1 Wärmealterung {ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.1 (i))
Im Zusammenhang mit den festgelegten Nachweisverfahren für . diese Produktfamilie gibt es keine besonderen Wärmealterungsbedingungen.
5.3.3.2 UV-Alterung {ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.2 (ii))
Nach der UV-Alterung in Gegenwart von Feuchtigkeit ist die Bestimmung der Biegeeigenschaften gemäß EN ISO 527-3 oder EN ISO 527-4 erforderlich.
5.3.3.3 Wasseralterung (ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.3)
Im Zusammenhang mit den in ETAG 005, Teil 1 festgelegten Nachweisverfahren gibt es keine besonderen Wasseralterungsbedingungen.
5.3.3.3.1 Nach der Wasseralterung
Die Bestimmung der Haftzugfestigkeit gemäß EOTA TR-004 ist für diese Produktfamilie nicht erforderlich.
5.3.3.3.2 Spezielle Prüfung: zweistündiges Kochen in Wasser
Bei dieser Produktfamilie werden die Auswirkungen von Wasseralterung zusätzlich überprüft, indem 3 Prüflinge einer Prüfung gemäß EOTA TR-014 unterzogen werden, wobei sie 2 Stunden lang in Wasser gekocht werden.
5.3.3.3.3 Nach dem zweistündigen Kochen in Wasser
Zusätzlich werden gekochte und nichtgekochte Proben einer vergleichenden Prüfung gemäß EN ISO 527-3 oder EN ISO 527-4 hinsichtlich der Zugeigenschaften unterzogen; Prüfling Typ III; Prüfgeschwindigkeit: 2 mm/min.
5.4 ER 4: Nutzungssicherheit
Kein besonderes Nachweisverfahren
5.5 ER 5: Schallschutz
Entfällt
5.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
Entfällt
5.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
Zusätzliche Nachweisverfahren
5.7.1 Zugeigenschaften
Zusätzliche Messungen der Bruchdehnung gemäß EN ISO 527-3 oder EN ISO 527-4 mit einer Prüfgeschwindigkeit von 2 mm/min an Prüflingen des Typs III aus Proben:
5.7.2 Auswirkungen von Arbeitsfugen
Um die Verträglichkeit des zusammengefügten Systems zu überprüfen, das frisch auf ein bereits getrocknetes System aufgebracht wird:
Zwischenschichthaftungsfestigkeit
Die Haftfestigkeit ist gemäß dem EOTA TR-004 durchzuführen.
5.7.3 Auswirkungen von Abweichungen bei den Bausatzkomponenten und den Verarbeitungsbedingungen
Um zu überprüfen, ob über den gesamten Bereich der zulässigen Witterungsbedingungen und bei den Abweichungen der Bestandteile der Komponenten, die vom Antragsteller angegeben wurden, ein zufriedenstellendes zusammengefügtes System erreicht werden kann, sind folgende vergleichende Prüfungen an Filmen, die unter den festgelegten Bedingungen hergestellt wurden, durchzuführen.
5.7.3.1 Bestimmung der Bruchdehnung gemäß EN ISO 527-3 oder EN ISO 527-4
5.7.3.2 Bestimmung der Bruchdehnung nach zweistündigem Kochen in Wasser
5.8 Identifizierung der Komponenten
5.8.0 Allgemeines
Es muss nachgewiesen werden, dass die Komponenten den Spezifikationen des Antragstellers (einschließlich Toleranzen) entsprechen. Dies wird durch Messen der entsprechenden Eigenschaften erreicht, und zwar vorzugsweise unter Verwendung von EN- oder ISO-Normen. Wo keine geeignete EN- oder ISO-Norm besteht, ist die Verwendung einer zugelassenen nationalen Norm gestattet.
5.8.1 | Einlagen | ||
5.8.1.1 | - Art | Glasfaserschnittmatte | |
5.8.1.2 | - Bindemittelgehalt (%) | nach Angabe | |
5.8.1.3 | - Flächenbezogene Masse | Verfahren: ISO 3374 | |
5.8.2 | Elastisches Polyesterharz (Grundierung) | ||
5.8.2.1 | - Art | nach Angabe | |
5.8.2.2 | - Viskosität | Verfahren: EN ISO 3219 | |
5.8.2.3 | - Gelzeit | Verfahren: EN ISO 2535 | |
5.8.2.4 | - Gehalt an flüchtigen Anteilen | Verfahren: EN ISO 3251 | |
5.8.3 | Elastisches Polyesterharz (Gießschicht) | ||
5.8.3.1 | - Art | nach Angabe | |
5.8.3.2 | - Viskosität | Verfahren: EN ISO 3219 | |
5.8.3.3 | - Gelzeit | Verfahren: EN ISO 2535 | |
5.8.3.4 | - Gehalt an flüchtigen Anteilen | Verfahren: EN ISO 3251. | |
5.8.4 | Additive (z.B. Katalysator, Beschleuniger, Verzögerer) | ||
5.8.4.1 | - Art nach Angabe | ||
5.8.5 | Pigmente | ||
5.8.5.1 | - Art | nach Angabe | |
5.8.5.2 | - Dispersion | nach Angabe | |
5.8.6 | Antirutschadditiv (Splitt) | ||
5.8.6.1 | - Art | nach Angabe | |
5.8.7 | Vorgeformtes Zubehör (Eckdetailausbildungen, Aufkantungen) und ausgehärtetes Laminat | ||
5.8.7.1 | - Höchstzugkraft/Höchstzugkraftdehnung | Verfahren: EN ISO 527-3 oder EN ISO 527-4, (Prüfgeschwindigkeit: 2 mm/min) | |
5.8.7.2 | - Verhältnis Glasfasern : Harz | Verfahren: EN ISO 1172 |
6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten für ihren vorgesehenen Verwendungszweck
6.0 Allgemeines
Soweit nachstehend nicht anders angegeben oder wenn nach Kapitel 5 dieses Ergänzungsteils (ETAG 005, Teil 3) nicht erforderlich, gelten die Anforderungen aus ETAG 005, Teil 1, Kapitel 6.
6.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Entfällt
6.2 ER 2: Brandschutz
6.2.1 Flugfeuerbeständigkeit
Klassifizierung gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 6.2.1
6.2.2 Wandverhalten
Klassifizierung gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 6.2.2
6.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit)
Zusätzliche Bewertung
Zusätzlich oder in Abänderung zu den Anforderungen in ETAG 005, Teil 1, Kapitel 6 sind bei der Bewertung der Brauchbarkeit die folgenden besonderen Anforderungen zu berücksichtigen.
6.3.1 Materialermüdungswiderstand
Keine Bewertung
6.3.2 Beständigkeit gegenüber niedrigen und hohen Temperaturen
6.3.2.1 Auswirkungen hoher Oberflächentemperaturen
Keine Bewertung
6.3.3 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen
6.3.3.1 UV-Alterung
Nach UV-Alterung und Prüfung
Die Zulassungsstelle hat sich davon zu überzeugen, dass die erwartete Nutzungsdauer, basierend auf den gemäß 5.3.3.2 ermittelten Daten, mit den festgelegten Nutzungsdauerkategorien übereinstimmt.
6.3.3.2 Auswirkungen von zweistündigem Kochen in Wasser
Nach der vergleichenden Prüfung hat sich die Zulassungsstelle davon zu überzeugen, dass die erwartete Nutzungsdauer, basierend auf den gemäß 5.3.3.3.3 ermittelten Daten, mit den festgelegten Nutzungsdauerkategorien übereinstimmt.
6.4 ER 4: Nutzungssicherheit
Keine besondere Bewertung
6.5 ER 5: Schallschutz
Entfällt
6.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
Entfällt
6.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit
6.7.1 Zugeigenschaften
Bei Prüfung gemäß 5.7.1 (a) und 5.7.1 (b) muss die Bruchdehnung mindestens 1,5 % betragen.
6.7.2 Auswirkungen von Abweichungen an den Bausatzkomponenten und den Verarbeitungsbedingungen
Die in Abschnitt 5.7.2 des vorliegenden Dokuments erwähnten Abweichungen müssen innerhalb der vom Antragsteller angegebenen annehmbaren festen Grenzwerte liegen und dürfen sich nicht auf die Brauchbarkeit des Systems für den vorgesehenen Verwendungszweck auswirken.
6.7.2.1 Bruchdehnung
Bei der Prüfung von bei den Grenzwerten des angegebenen Anwendungstemperaturbereichs hergestellten Proben muss die Abweichung der gemessenen Eigenschaft weniger als 20 % betragen.
6.7.2.2 Bruchdehnung nach zweistündigem Kochen in Wasser
Bei der Prüfung von bei der angegebenen maximalen Anwendungstemperatur hergestellten Proben darf die gemessene Eigenschaft um nicht mehr als 15 % reduziert werden.
6.8 Identifizierung der Komponenten
Bei Prüfung gemäß Abschnitt 5.8 des vorliegenden Dokuments (ETAG 005, Teil 3) müssen die Eigenschaften der Komponenten innerhalb der vom Antragsteller angegebenen Grenzwerte liegen.
Die Zulassungsstelle hat die möglichen Auswirkungen auf die Leistungen des zusammengefügten Systems aufgrund der angegebenen Toleranzen zu bewerten.
7 Voraussetzungen hinsichtlich des Einbaus der Produkte in das Bauwerk
7.1 Verarbeitungsverfahren und Bemessungsregeln (Ausführungsanweisungen)
Alle laut den Angaben in ETAG 005, Teil 1, Kapitel 7 erforderlichen Informationen müssen im technischen Dossier des Herstellers (TDH) ausgearbeitet sein, wobei folgende besondere Punkte zu berücksichtigen sind:
7.1.1 Transport und Lagerung
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.2 Witterungsbedingungen
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.3 Aufbringen von Komponenten
Die Ausführungsanweisungen des Antragstellers müssen präzise Informationen über die erforderliche Mindestdicke der verschiedenen Schichten enthalten sowie über die Vorbereitung der Holzoberfläche, wozu auch Befestigungsanforderungen zur Begrenzung der Bewegung an Fugen gehören usw. Es muss definiert sein, wie eine annehmbare Holzoberfläche aussieht.
7.1.4 Detailausbildungen
Im Allgemeinen werden Detailausbildungen durch die Verwendung vorgeformter, im Werk gefertigter Elemente erzielt. Es sind präzise Einzelheiten über die Verfügbarkeit und die Verwendung solcher Elemente zu liefern.
7.1.5 Hilfsmittel
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.6 Produktabfall
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.7 Besondere Maßnahmen
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.1.8 Sicherheitsmaßnahmen
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
7.2 Instandhaltung und Reparatur
Es gibt keine besonderen Anforderungen.
Abschnitt 3
Bescheinigung der Konformität
8 Bescheinigung und Bewertung der Konformität
8.1 Entscheidungen der Europäischen Kommission
Es gelten die in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 8.1 aufgeführten Entscheidungen.
8.2 AoC-Verfahren
Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 3) enthält keine Verfahren, die im Widerspruch zu den in ETAG 005, Teil 1, Abschnitte 8.1 und 8.2 genannten stehen.
DA der Einbau in das Bauwerk zur Herstellung des Endprodukts führt, sollten die Ausführungsanweisungen auch eine oder mehrere praktische Parameter enthalten, mit denen Aspekte überprüft werden können, die maßgebend für die gewünschte Qualität des Endprodukts sind.
Infolgedessen sollten die Ausführungsanweisungen nicht nur einen Leitfaden für die Prozesssteuerung auf der Baustelle enthalten, wie in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 7.1.3 ("Aufbringen von Komponenten") angegeben, sondern sie sollten auch Anweisungen zu folgenden Punkten enthalten. Dies gilt dann als Qualitätskontrolle auf der Baustelle.
8.3 CE-Kennzeichnung und Angaben
Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 3) liefert keine Angaben und/oder Anforderungen für die CE-Kennzeichnung, die über die in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 8.4 gemachten Angaben hinausgehen oder von ihnen abweichen.
Abschnitt 4
Inhalt der ETA
9 Inhalt der ETA
9.1 Ausnahmen
Von den in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 9 aufgeführten Bestimmungen gibt es keine Ausnahmen.
ENDE |