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ETAG Nr. 005 - Teil 4: Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von flexiblem ungesättigtem Polyester
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen

Fassung März 2000
Überarbeitung März 2004

Vom 18. Februar 2005
(BAnz. Nr. 102a vom 04.06.2005 S. 2)



 

Vorwort

Allgemeines

Die vorliegende ETAG wurde von der EOTA WG 4.02/01, die sich mit Bausätzen (kits) für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen befasst, erarbeitet.

Diese ETAG 005, Teil 4 "Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von flexiblem ungesättigtem Polyester" ist in Verbindung mit ETAG 005, Teil 1 - "Allgemeine Bestimmungen" anzuwenden.

Im vorliegenden Ergänzungsteil werden die in ETAG 005, Teil 1 - "Allgemeine Bestimmungen" gestellten Anforderungen unter Berücksichtigung der betreffenden Produktfamilie ergänzt und/oder abgeändert.

Normative Verweise

Die vorliegende ETAG 005, Teil 4 enthält Vorschriften aus anderen Veröffentlichungen in Form von Verweisen mit oder ohne Angabe des Erscheinungsdatums. Diese Veröffentlichungen, auf die in den entsprechenden Abschnitten verwiesen wird, sind nachstehend aufgeführt. Bei Verweisen auf Fassungen mit Erscheinungsdatum sind spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Veröffentlichungen nur dann für diese ETA-Leitlinie maßgebend, wenn auf sie durch eine Ergänzung oder Überarbeitung dieser Leitlinie verwiesen wird. Bei undatierten Verweisen gilt die jeweils letzte Fassung der angeführten Veröffentlichung

EN 933-1Prüfverfahren für geometrische Eigenschaften von Gesteinskörnungen Teil 1: Bestimmung der Korngrößenverteilung; Siebverfahren
EN ISO 527-1Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 1: Allgemeine Grundsätze
EN ISO 527-3Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 3: Prüfbedingungen für Folien und Tafeln
EN ISO 527-4Kunststoffe - Bestimmung der Zugeigenschaften - Teil 4: Prüfbedingungen für isotrop und anisotrop faserverstärkte Kunststoffverbundwerkstoffe
EN ISO 1675Kunststoffe - Flüssige Harze - Bestimmung der Dichte nach der Pyknometer-Methode
EN ISO 2535Kunststoffe - ungesättigte Polyester harze - Messung der Gel(ier)zeit bei 25 °C (Stockpunkt)
EN ISO 2555Kunststoffe - Harze in flüssigem Zustand als Emulsionen oder Dispersionen - Bestimmung der scheinbaren Viskosität nach dem Brookfield-Verfahren
EN ISO 3451-1Kunststoffe - Bestimmung der Asche - Teil 1: Allgemeine Grundlagen
ISO 3342Textilglas - Matten - Bestimmung der Reißkraft
ISO 3374Verstärkungsprodukte - Matten und Gewebe - Bestimmung des Flächengewichtes
ISO 9073-1Textilien - Prüfverfahren für Vliesstoffe - Teil 1: Bestimmung der flächenbezogenen Masse
ISO 9073-3Textilien - Prüfverfahren für Vliesstoffe - Teil 3: Bestimmung der Reißfestigkeit und der Bruchdehnung
ETAG 005, Teil 1Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen: Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
EOTA TR-004Bestimmung der Haftzugfestigkeit

Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen der ETA-Leitlinien gehen aus ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 1.1 hervor.

Es wird keine bestehende ETA-Leitlinie ersetzt.

1.2 Status der ETA-Leitlinien

Der Status der ETA-Leitlinien geht aus ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 1.2 hervor.

2 Geltungsbereich

Der vorliegende Teil 4 ist zusammen mit ETAG 005, Teil 1 zu verwenden.

Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 4) - "Besondere Bestimmungen für flüssig aufzubringende Dachabdichtungen auf der Basis von flexiblem ungesättigtem Polyester" enthält Festlegungen für die Begriffe und Begriffsbestimmungen sowie besondere Nachweisverfahren für die Bauprodukte und für die Identifizierung der Eigenschaften der Komponenten.

Er dient auch als Leitfaden für die Beurteilung der stoffspezifischen Ausführungsanweisungen und für die Bescheinigung der Konformität für diese Dachabdichtungssysteme.

Er gilt für Dachabdichtungen auf der Basis von flexiblem ungesättigtem Polyester, die baustellenseitig durch Aufbürsten, Spritzen oder Aufstreichen aufgebracht werden, ggf. unter Verwendung einer Unterlage, einer Einlage und/oder einer Schutzschicht.

3 Begriffe

3.1 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Für den Zweck des vorliegenden Ergänzungsteils der ETA-Leitlinie gelten die besonderen Begriffsbestimmungen und Abkürzungen, wie sie in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 3 festgelegt sind, sowie die vom Technischen Lenkungsausschuss (TB) festgelegten gemeinsamen Begriffe (siehe ETAG 005, Teil 1, Anhang II).

3.2 Besondere Begriffsbestimmungen

Für den Zweck dieser ETAG 005, Teil 4 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

3.2.1 Additiv (Beschleuniger/Verzögerer):

Eine chemische Verbindung, die bei Zusatz zu einem Polyesterharz die Reaktion steuert und zusammen mit einem Katalysator die Aushärtung erleichtert, ohne zusätzliche Wärme zuzuführen. Beschleuniger/Verzögerer können während des Mischens zugesetzt werden, es gibt sie jedoch auch schon fertig mit dem Polyesterharz gemischt (vorbeschleunigtes Harz).

3.2.2 Antirutschadditiv:

Ein mineralischer Zuschlagsstoff oder Polymergranulat, der oder das auf die Gießschicht aufgebracht oder mit ihr gemischt wird, um dem zusammengefügten System rutschhemmende Eigenschaften zu verleihen.

3.2.3 Katalysator:

Eine chemische Verbindung, die zu einem Polyesterharz hinzugefügt werden kann, um den Aushärtprozess einzuleiten. Katalysatoren sind als Paste, als flüssige Dispersion in einem Weichmacher oder als Pulver in einem inerten Füllstoff lieferbar.

3.2.4 Arbeitsfuge:

Eine Fuge, die durch die vorübergehende Unterbrechung der Herstellung der flüssig aufzubringenden Dachabdichtungsschicht erforderlich wird (z.B. am Ende des Arbeitstages).

3.2.5 Flexible ungesättigte Polyester:

Flexible ungesättigte Polyester sind flüssige oder feste Harze mit hohem, die Flexibilität verbessernden Molekulargewicht. Sie werden gelöst in einem reaktiven Monomer, z.B. Styrol.

3.2.6 Primer:


Primer sind in Lösungsmittel oder Wasser gelöste oder lösungsmittelfreie gut penetrierende 1- oder 2-Komponenten-Grundierungen auf der Basis von Stoffen wie Polyurethan, Polyacrylat, Polyester oder Polyepoxid. Sie versiegeln den Untergrund und verbessern gleichzeitig die Haftung des Systems.

3.3 Besondere Abkürzungen

Für die vorliegende ETAG 005, Teil 4 gelten keine besonderen Abkürzungen.

Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit

4 Anforderungen

4.0 Allgemeines

Die Leistungsanforderungen, die die Brauchbarkeit von LARWK(s) auf der Basis von flexiblem ungesättigtem Polyester festlegen, müssen ETAG 005, Teil 1, Kapitel 4 und den folgenden besonderen Bestimmungen für diese Produktfamilie entsprechen.

4.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Keine Anforderungen

4.2 ER 2: Brandschutz

4.2.1 Flugfeuerbeständigkeit

Besondere Anforderungen in 6.2.1

4.2.2 Brandverhalten

Besondere Anforderungen in 6.2.2

4.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit)

Folgende zusätzliche Anforderungen

4.3.1 Widerstand gegenüber Windlasten Haftzugfestigkeit

4.3.2 Beständigkeit gegenüber niedrigen und hohen Oberflächentemperaturen

4.3.2.1 Beständigkeit gegenüber niedrigen Oberflächentemperaturen

4.3.2.2 Beständigkeit gegenüber hohen Oberflächentemperaturen

4.3.3 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen

4.3.3.1 Wärmealterung

4.3.3.2 Zugeigenschaften nach Wärmealterung

4.3.3.3 Zugeigenschaften nach UV-Alterung

4.3.3.4 Haftzugfestigkeit nach Wasseralterung

4.4 ER 4: Nutzungssicherheit

Keine besonderen Anforderungen

4.5 ER 5: Schallschutz

Keine Anforderungen

4.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Keine Anforderungen

4.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Folgende zusätzliche Anforderungen

Um in den Geltungsbereich des vorliegenden Ergänzungsteils zu fallen, muss das Endprodukt die zusätzlichen Anforderungen bzgl. folgender Aspekte erfüllen.

4.7.1 Auswirkungen von Abweichungen bei den Bausatzkomponenten und den Verarbeitungsbedingungen

Höchstzugkraft und Bruchdehnung

4.7.2 Auswirkungen von Arbeitsfugen Zwischenschichthaftzugfestigkeit

5 Besondere Nachweisverfahren

5.0 Allgemeines

Soweit nachstehend nicht anders angegeben, sind die in ETAG 005, Teil 1, Kapitel 5 aufgeführten Nachweisverfahren anzuwenden.

5.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Entfällt

5.2 ER 2: Brandschutz

5.2.1 Flugfeuerbeständigkeit

Nachweisverfahren gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.2.1

5.2.2 Brandverhalten

Nachweisverfahren gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.2.2

5.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Bzgl. der Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit gelten die folgenden besonderen Nachweisverfahren.

Besondere Nachweisverfahren

5.3.1 Widerstand gegenüber Windlasten Haftzugfestigkeit

Keine besonderen Nachweisverfahren

5.3.2 Beständigkeit gegenüber niedrigen und hohen Oberflächentemperaturen

5.3.2.1 Beständigkeit gegenüber niedrigen Oberflächentemperaturen (ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.4.1 (ii))

Es ist keine zusätzliche Prüfung der Flexibilität bei niedriger Oberflächentemperatur erforderlich.

5.3.2.2 Beständigkeit gegenüber hohen Oberflächentemperaturen {ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.4.3 (i, iii))

Es ist nicht zu erwarten, dass hohe Oberflächentemperaturen eine Auswirkung auf elastisches ungesättigtes Polyesterharz haben. Bei den hohen Temperaturen, die beim Gebrauch auftreten können, kommt es weder zum Fließen noch zum Erweichen des Harzes. Infolgedessen wird auf die Bestimmung der Beständigkeit gegenüber hohen Temperaturen, wie dies in ETAG 005, Teil 1 festgelegt ist, verzichtet.

5.3.3 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen

5.3.3.1 Wärmealterung (ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.1 (i))

Zum Prüfen dieser Produktfamilie sind besondere Wärmealterungsbedingungen von 70 ± 2 °C bei verdoppelter Einwirkzeit (ETAG 005, Teil 1, Tabelle 10) zulässig.

5.3.3.1.1 Nach der Wärmealterung (ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.1 (iii))

An neuen und gealterten Proben ist bei 23 °C eine zusätzliche vergleichende Prüfung hinsichtlich der Zugeigenschaften gemäß EN ISO 527-1 und -3 (unverstärkt) bzw. -4 (verstärkt) durchzuführen; Form des Prüflings: 1B; Prüfgeschwindigkeit: 200 mm/min.

5.3.3.2 UV-Alterung {ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.2 (ii))

5.3.3.2.1 Nach der UV-Alterung

An neuen und gealterten Proben ist bei 23 °C eine zusätzliche vergleichende Prüfung hinsichtlich der Zugeigenschaften gemäß EN ISO 527-1 und -3 (unverstärkt) bzw. -4 (verstärkt) durchzuführen; Form des Prüflings: 1B; Prüfgeschwindigkeit: 200 mm/min.

5.3.3.3 Wasseralterung (ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.3)

Keine besonderen Wasseralterungsbedingungen

5.3.3.3.1 Nach der Wasseralterung (ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.5.3 (ii))

Es ist die zusätzliche Bestimmung der Haftungsfestigkeit gemäß EOTA TR-004 erforderlich.

5.4 ER 4: Nutzungssicherheit

Kein besonderes Nachweisverfahren

5.5 ER 5: Schallschutz

Entfällt

5.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Entfällt

5.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

Zusätzliche Nachweisverfahren

5.7.1 Auswirkungen von Abweichungen bei den Bausatzkomponenten und den Verarbeitungsbedingungen

Um zu überprüfen, ob über den gesamten Bereich der zulässigen Witterungsbedingungen und bei den Abweichungen der Bestandteile der Komponenten, die vom Antragsteller angegeben werden, ein zufriedenstellendes zusammengefügtes System erreicht werden kann, sind folgende vergleichende Prüfungen an freien Filmen, die aus einer Charge nach den vom Antragsteller festgelegten Herstellungsbedingungen hergestellt wurden, durchzuführen.

5.7.1.1 Vergleichende Prüfung von Höchstzugkraft und Bruchdehnung

Gemäß EN ISO 527-3 oder EN ISO 527-4.

5.7.2 Auswirkungen von Arbeitsfugen

Zum Nachweis der Verträglichkeit des Systems, das frisch auf ein bereits ausgehärtetes System aufgebracht wurde, erfolgt die Prüfung der Zwischenschichthaftzugfestigkeit

Die Prüfung der Haftungsfestigkeit ist gemäß EOTA TR-004 durchzuführen.

5.8 Identifizierung der Komponenten

5.8.0 Allgemeines

Es muss nachgewiesen werden, dass die Komponenten den Spezifikationen des Antragstellers (einschließlich Toleranzen) entsprechen. Dies wird durch Messen der entsprechenden Eigenschaften erreicht, und zwar vorzugsweise unter Verwendung von EN- oder ISO-Normen. Wo keine geeignete EN- oder ISO-Norm besteht, ist die Verwendung einer zugelassenen nationalen Norm gestattet.

5.8.1Primer 
5.8.1.1- Artnach Angabe
5.8.1.2- Die maßgebenden Eigenschaften, wie z.B.
Aushärtzeit, Dichte, Viskosität und die maßgebenden
Nachweisverfahren
sind vom Antragsteller je nach Primerar anzugeben.
5.8.2Ungesättigtes Polyesterharz 
5.8.2.1- ArtVerfahren: Infrarotspektralanalyse für das Grundharz
5.8.2.2- ViskositätVerfahren:
EN ISO 2555
5.8.2.3- DichteVerfahren:
EN ISO 1675
5.8.2.4- GelzeitVerfahren:
EN ISO 2535
5.8.2.5- AschegehaltVerfahren:
EN ISO 3451-1
5.8.3Einlage 
5.8.3.1- Artnach Angabe
5.8.3.2- Flächenbezogene MasseVerfahren:
ISO 9073-1 oder ISO 3374
5.8.3.3- HöchstzugkraftVerfahren:
ISO 9073-3 oder ISO 3342
5.8.3.4- HöchstzugkraftdehnungVerfahren:
ISO 9073-3 oder ISO 3342
5.8.4Deckschicht 
5.8.4.1- Artnach Angabe
5.8.4.2- Die maßgebenden Eigenschaften, wie z.B. Aushärtzeit,
nicht-flüchtige Anteile, Viskosität und die maßgebenden Nachweisverfahren
sind vom Antragsteller anzugeben, und zwar je nach Art die Deckschicht
5.8.5Antirutschadditive 
5.8.5.1- Artnach Angabe
5.8.5.2- KorngrößeVerfahren: EN 933-1

6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit von Produkten für ihren vorgesehenen Verwendungszweck

6.0 Allgemeines

Soweit nachstehend nicht anders angegeben oder wenn es nach Kapitel 5 dieses Ergänzungsteils (ETAG 005, Teil 4) nicht erforderlich ist, gelten die Anforderungen aus ETAG 005, Teil 1 , Kapitel 6.

6.1 ER 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Entfällt

6.2 ER 2: Brandschutz

6.2.1 Flugfeuerbeständigkeit

Klassifizierung gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 6.2.1

6.2.2 Brandverhalten

Klassifizierung gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 6.2.2

6.3 ER 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (Aspekte der Nutzungsdauer und der Dauerhaftigkeit)

Zusätzliche Bewertung

Zusätzlich oder in Abänderung zu den Anforderungen in ETAG 005, Teil 1, Kapitel 6 sind bei der Bewertung der Brauchbarkeit die folgenden zusätzlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

6.3.1 Widerstand gegenüber Windlasten Haftzugfestigkeit ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 6.3.3.2 (ii)}

Die gemäß ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 5.3.3.1 (ii) bestimmte Haftzugfestigkeit von mit der Unterlage verklebten Systemen muss den vom Antragsteller für den geplanten Untergrund angegebenen Werten (mindestens 50 kPa) entsprechen oder diese übersteigen.

6.3.2 Beständigkeit gegenüber niedrigen und hohen Oberflächentemperaturen

6.3.2.1 Beständigkeit gegenüber hohen Oberflächentemperaturen

Keine Bewertung

6.3.3 Beständigkeit gegenüber Alterungseinflüssen

6.3.3.1 Wärmealterung

Nach Wärmealterung und Prüfung

6.3.3.2 UV-Alterung

Nach UV-Alterung und Prüfung

6.3.3.3 Wasseralterung

Nach Wasseralterung und Prüfung

6.4 ER 4: Nutzungssicherheit

Keine besondere Bewertung

6.5 ER 5: Schallschutz

Entfällt

6.6 ER 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz

Entfällt

6.7 Weitere Aspekte der Gebrauchstauglichkeit

6.7.1 Auswirkungen von Änderungen bei den Bausatzkomponenten und den Verarbeitungsbedingungen

Infolge der vergleichenden Prüfung gemäß Abschnitt 5.7.1.1 des vorliegenden Dokuments (ETAG 005, Teil 4) müssen die gemessenen Eigenschaften innerhalb der vom Antragsteller angegebenen annehmbaren Grenzwerte liegen und dürfen sich nicht auf die Brauchbarkeit des Systems für den vorgesehenen Verwendungszweck auswirken.

6.7.2 Auswirkungen von Arbeitsfugen

Die Zwischenschichthaftzugfestigkeit muss einen Wert von mindestens 0,2 N/mm2 erreichen.

6.8 Identifizierung der Komponenten

Bei Prüfung gemäß Abschnitt 5.8 des vorliegenden Dokuments müssen die Eigenschaften der Komponenten innerhalb der vom Antragsteller angegebenen Grenzwerte liegen.

Die Zulassungsstelle hat die möglichen Auswirkungen auf die Leistungen des zusammengefügten Systems aufgrund der angegebenen Toleranzen zu bewerten.

7 Voraussetzungen hinsichtlich des Einbaus der Produkte in das Bauwerk

7.1 Verarbeitungsverfahren und Bemessungsregeln (Ausführungsanweisungen)

Alle laut den Angaben in ETAG 005, Teil 1, Kapitel 7 erforderlichen Informationen müssen im technischen Dossier des Herstellers (TDH) ausgearbeitet sein, wobei folgende besondere Punkte zu berücksichtigen sind:

7.1.1 Transport und Lagerung

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.2 Witterungsbedingungen

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.3 Aufbringen von Komponenten

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.4 Detailausbildungen

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.5 Hilfsmittel

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.6 Produktabfall

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.7 Besondere Maßnahmen

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.1.8 Sicherheitsmaßnahmen

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

7.2 Instandhaltung und Reparatur

Es gibt keine besonderen Anforderungen.

Abschnitt 3
Bescheinigung der Konformität

8 Bescheinigung und Bewertung der Konformität

8.1 Entscheidungen der Europäischen Kommission

Es gelten die in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 8.1 aufgeführten Entscheidungen.

8.2 AoC-Verfahren

Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 4) enthält keine Verfahren, die im Widerspruch zu den in ETAG 005, Teil 1, Abschnitte 8.1 und 8.2 genannten Verfahren stehen.

DA der Einbau in das Bauwerk zur Herstellung des Endprodukts führt, sollten die Ausführungsanweisungen auch eine oder mehrere praktische Parameter enthalten, mit denen Aspekte überprüft werden können, die maßgebend für die gewünschte Qualität des betreffenden Endprodukts sind.

Infolgedessen sollten die Ausführungsanweisungen nicht nur einen Leitfaden für die Prozesssteuerung auf der Baustelle enthalten, wie in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 7.1.3 ("Aufbringen von Komponenten") angegeben, sondern sie sollten auch Anweisungen zu folgenden Punkten enthalten. Dies gilt dann als Qualitätskontrolle auf der Baustelle.

8.3 CE-Kennzeichnung und Angaben

Der vorliegende Ergänzungsteil (ETAG 005, Teil 4) liefert keine Angaben und/oder Anforderungen für die CE-Kennzeichnung, die über die in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 8.4 gemachten Angaben hinausgehen oder von ihnen abweichen.

Abschnitt 4
Inhalt der ETA

9 Inhalt der ETA

9.1 Ausnahmen

Von den in ETAG 005, Teil 1, Abschnitt 9 aufgeführten Bestimmungen gibt es keine Ausnahmen.

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ENDE